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OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV) Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen (ATV) Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen (ATV) - Erdarbeiten Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - DIN 18299 Auftraggeber / Bauvorhaben Auftraggeber: Stadt Jüchen Der Bürgermeister Am Rathaus 5 41363 Jüchen Baustelle: GGS Hochneukirch - Otzenrath (Jüchen) Jahnstraße 15 41363 Jüchen - Otzenrath Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (= Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen Innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch Auftraggeber (§ 5 Abs.  2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum 07.07.2025 zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) innerhalb von 90 Werktagen (Mo - Sa) nach vorstehend Frist für den Ausführungsbeginn. Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung Beschreibung der Baumaßnahme und Standards Die Stadt Jüchen beabsichtigt die Erweiterung der Grundschule im Stadtteil Otzenrath. Geplant ist ein Anbau für die offene Ganztagsbetreuung (OGS), sowie ein Anbau einer neuen Mensa mit Küchentrakt. Im geringen Maße sollen Räume im Bestand umgenutzt werden. Der dreigeschossige Neubau (OGS-Gebäude) soll an die Westseite des bestehenden, nördlichen Bestandsgebäude (Gebäude 3) angebaut werden. Über einen Verbindungsgang "Brücke" im Erdgeschoss und dem 1. Obergeschoss besteht die Möglichkeit vom Bestandsgebäude in den Erweiterungsanbau zu gelangen. Der eingeschossige Neubau (Mensa / Küchen - Gebäude) soll an die Süd-Ostseite des bestehenden, südlichen Bestandsgebäude (Gebäude 1) angebaut werden. Es ist eine direkte Verbindung der beiden Gebäudeteile (Bestand / Neu) geplant. Baukonstruktion OGS - Gebäude Das OGS-Gebäude erhält eine massive tragende Stahlbetonbodenplatte mit umlaufenden Frostschürzen und einer Betonaufkantung. Der Erschließungskern Treppenhaus und Aufzug wird in den Achsen 4.A - 4.B / 4.2 - 4.2´ aus massiven Stahlbetonwänden und -decken vom Erdgeschoss bis zum Dach erstellt. Die OGS-Räume / Mehrzweckräume und Nebenräume werden links und rechts vom Erschließungskern in Holzrahmenbauweise hergestellt, die Geschossdecken werden in diesem Bereich aus Brettsperrholzdecken hergestellt, einschließlich der Dachgeschossdecke. Im Innenraum bleibt der Stahlbeton im Erschließungskern als Sichtbetonfläche. Die Holzrahmenbauwände werden in Teilflächen mit Holztafelplatten oder mit GK-Platten verkleidet. Die Bodenflächen erhalten je nach Nutzung einen Kautschukbelag oder Fliesen. Im Flurbereich und vereinzelten Nebenräumen werden abgehängte Decken aus Mineralwolle als Rasterdecke oder gelochte GK-Decken eingebaut. Die OGS-Räume / Mehrzweckräume werden offen gestaltet und behalten die sichtbare Brettsperrholzdecke, vereinzelt sollen Decken-Akustik-Segel zum Einsatz kommen. Die Fenster, sowie die Türen mit Brandschutzanforderungen zum Treppenhaus und zur Brücke werden aus Aluminium erstellt, die weiteren Innentüren bekommen Stahlumfassungszargen mit Holztürblättern. Der außenliegende Sonnenschutz wird im Erdgeschoss als Rollladen erstellt und ab dem 1. Obergeschoss werden Raffstore eingebaut. Die Dachfläche wird als Warmdach mit Gefälle und einer extensiven Dachbegrünung einschließlich Photovoltaik errichtet. Mensa- / Küchen - Gebäude Das Mensa Gebäude wird mit einer massiven tragenden Stahlbetonbodenplatte mit umlaufenden Frostschürzen erstellt. Die Wände und Stützen werden je nach Anforderung aus Stahlbeton oder Mauerwerk hergestellt. Die Außenwände des Mensa- / Küchen-Gebäudes bestehen aus einem Wärmedämmverbundsystem mit Klinkerriemchen als Sichtfläche. Im Bereich der Küche bildet eine massive Stahlbetondecke das Dach. Im Bereich der Mensa werden Brettsperrholzbalken als Unterkonstruktion für die Dachfläche aus Brettsperrholzdecken gebaut, um eine besondere Atmosphäre zu schaffen. Die Oberfläche der Innenwände ist je nach Anforderung geputzt oder gefliest. Die Stahlbetonstützen in der Mensa verbleiben in Sichtbeton. Die Fenster in der Mensa werden als Pfosten-Riegel-Konstruktion aus Aluminium gebaut, die Küchenfenster ebenfalls aus Aluminium. Alle Fenster erhalten Raffstore als Sonnenschutz. Die Dachfläche wird als Warmdach mit Gefälle und einer extensiven Dachbegrünung einschließlich Photovoltaik errichtet. Im Bereich der Küche wird ein Lüftungsanlage auf das Dach gestellt. Bestandteil dieses LV ist das: LV 02-012 Rohbauarbeiten / Grundleitungen i. Gebäude / Erdarbeiten f. Grundleitungen Die Zugänglichkeit für Handwerker erfolgt ausschließlich über zugewiesene Eingänge, die in dem beiliegenden Baustelleneinrichtungsplan dargestellt werden. Geschäftsbetrieb ǀ Baubetrieb Der Schulbetrieb wird während der Baumaßnahme aufrecht erhalten, in den Pausenzeiten sind Anlieferungen und Arbeiten unter Kranbetrieb zu vermeiden. Die Schule ist nicht eingezaunt, die Schüler können sich frei auf dem gesamten Gelände bewegen, die Baustelle ist daher immer geschlossen zu halten. Kernarbeitszeit für die Baumaßnahme Montag bis Freitag in der Zeit von ca. 7.00 - 18.00 Uhr. Lärmintensive Arbeiten sollten nur gebündelt zu bestimmten Zeiten ausgeführt werden. Alle Arbeitsschritte sind vor Beginn über die Bauüberwachung mit dem Nutzer abzustimmen. Störungen des normalen Geschäftsbetriebs sind zu vermeiden! Aufstellplatz für Materialien Aufstellflächen für Material u. Lagerflächen sind im Baustelleneinrichtungsplan auf dem Gelände, nähe der zu bearbeiteten Fläche, bereitgestellt und durch Bauzäune gesichert. Die Flächen werden im Baustelleneinrichtungsplan und in Abstimmung mit den Bietern abgestimmt. Die Flächen dürfen und können nur im Leistungszeitraum des Bieters genutzt werden, die Flächen sind gegen Verschmutzung und Beschädigung der Pflasterflächen beim Aufstellen zu schützen. Parkplätze Handwerker Parkflächen für notwendige Handwerkerfahrzeuge müssen im öffentlichen Bereich genutzt werden oder sind in Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung auf der Baustelleneinrichtungsfläche zu nutzen. Die Stellplätze der Schule dürfen nicht genutzt werden, diese sind zwingend freizuhalten. Toiletten Handwerker Es sind ausschließlich die vom AG bereitgestellten WC-Räume zu benutzen. Das Benutzen der weiteren Toiletten in anderen Gebäuden ist untersagt. Anlieferungen von Baumaterialien Der Bieter ist ausschließlich für seine Anlieferungen verantwortlich, Pakete oder Baumaterialien können nicht durch den Auftraggeber angenommen werden. Baustrom und Bauwasser Wird durch den Auftraggeber bauseits zur Verfügung gestellt. Sicherheits- und Gesundheitskoordination (Arbeitsschutz) Alle Bauhilfsmittel (Leitern, Kabeltrommeln, Werkzeug usw.) und Maschinen müssen für den gewerblichen Betrieb geprüft und zugelassen sein. Prüfmarken müssen gültig und gut sichtbar angebracht sein. Projektleitung, Baustellenleitung Der AN bestätigt mit seinem Angebot, dass er Unternehmer und Fachbauleiter im Sinne der BauO NRW ist. Bei Baubeginn ist dem AG und der Bauüberwachung schriftlich mitzuteilen, wer von Seiten des AN als verantwortlicher und zeichnungsberechtigter Bevollmächtigter (Projektleiter, Bauführer, Fachbauleiter etc.) eingesetzt ist. Der Bevollmächtigte muss während der Vertragsdauer und der Ausführung der Leistungen kurzfristig erreichbar sein. Er hat an allen Besprechungen teilzunehmen, zu denen der AG oder die Bauüberwachung einlädt und ist als Kontaktperson seiner Firma zur Entgegennahme von Anweisungen der Bauüberwachung und Auskunftserteilung verpflichtet. Ebenso ist der verantwortliche Baustellenleiter (Polier, Obermonteur bzw. Vorarbeiter) zu benennen. Er muss der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein und über eine Fachqualifikation zur ausgeschriebenen Leistung verfügen. Bei auftretenden Differenzen kann von Seiten der Bauüberwachung entsprechender Personalaustausch verlangt werden. Werkstatt- und Montagezeichnungen Der Auftragnehmer hat die Architektur- und Tragwerksplanung zusammenzufassen und eine vollständige Montage- und Werkstattplanung zu erstellen. Fristen für die Freigabe der Planung durch den Architekten und Prüfstatiker sind vor Beginn der Planung mit dem Auftraggeber festzulegen. Die Werkstatt- und Montageplanung ist vollständig vermasst und beschriftet in geeigneten Maßstäben zu erstellen. Die Darstellung umfasst sämtliche Bauteile, Schichtenaufbauten, Detailpunkte, Anschlüsse, Fügungen, Verbindungsmittel sowie Dimension und Lage der Aussparungen und Fräsungen. Die Planung inklusive der Verwendbarkeitsnachweise über die Zulassung der Baustoffe, Bauprodukte und Bauarten ist dem Auftraggeber, über die örtliche Bauüberwachung, rechtzeitig vor Produktionsbeginn zur Einsicht vorzulegen. Mit der Einsicht und Freigabe übernehmen der Auftraggeber und sein Planer keinerlei Verantwortung und Haftung. Aussparungen, Schlitze u.a. Vorleistungen für andere Gewerke sind gemäß der Planung im Abbund zu erstellen und mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen. Sollte der Auftragnehmer durch falsche, vergessene oder nicht rechtzeitige Angaben zusätzliche Kosten verursachen, werden diese dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Ungültige Unterlagen/Pläne sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu kennzeichnen, einzuziehen oder zu vernichten und gegen gültige Unterlagen/Pläne auszutauschen. Der Auftraggeber hat das Recht, alle Planungen, Unterlagen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers ausschließlich für das auftragsgegenständliche Projekt umfassend und auf Dauer zu benutzen und zu ändern, auch falls das Vertragsverhältnis vorzeitig gekündigt werden sollte. Alle dem Auftragnehmer übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder kopiert, vervielfältigt, veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Die Werkstatt- und Montageplanung ist als pdf-Datei und als dwg/dxf, sowie (wenn mit dem AG vereinbart) zusätzlich in digitaler Form als 3D Modell im IFC-Format, einzureichen. Der Einfügepunkt des digitalen Ursprungsmodells ist unbedingt einzuhalten. HINWEIS: Prüfvermerk Werkstatt- und Montagezeichnungen Die Prüfung erfolgte hinsichtlich Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung. Die Eintragungen, das Leistungsverzeichnis und die Ausführungspläne des Architekten und der Fachplaner, insbesondere des Tragwerkplaners, sind zu beachten. Die vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt (u.a. hinsichtlich Produkte, Maße und Massen). Die Anmerkungen und Korrektureinträge haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit, für die der Auftragnehmer verantwortlich ist. Wir gehen davon aus, dass die vorgelegte Montageplanung vertragskonform ist. Sollten die Montagepläne zusätzliche Nachtragsleistungen enthalten, bzw. sich solche bei deren Umsetzung ergeben, sind diese unverzüglich dem Auftraggeber zu benennen. Durch die Prüfung erfolgt keine Zustimmung/Freigabe evtl. enthaltener zusätzlicher oder geänderter Nachtragsleistungen. Mitgeltende Normen und Regeln Es gelten immer die aktuellen ATV, Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. ATV Erdarbeiten, Mauerwerksarbeiten, Betonarbeiten Neben den allgemeinen Bestimmungen der ATV DIN 18299 und ATV DIN 18300, 18330, 18331 z. B. auch die ASR und DGUV für Bauarbeiten, gelten auch die Bestimmungen in Bezug auf den Umweltschutz. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Unterbringung seiner Arbeitskräfte auf der Baustelle selbst Sorge zu tragen und die notwendigen Aufenthaltsunterkünfte und Materialcontainer vorzuhalten und aufzustellen. Für das Vorhalten von notwendigen Aufenthalts- und Materialcontainern erfolgt keine besondere Vergütung. Eigenmächtige Inanspruchnahme von Räumen ist untersagt. Das Aufstellen von Übernachtungsunterkünften auf der Baustelle ist nicht gestattet bzw. mit dem AG abzustimmen. Die Plätze für die Aufstellung von Containern usw. sowie die Lagerung von Baustoffen und Geräten werden von der Bauleitung angewiesen. Sofern die erforderlichen Lagerflächen zu einem definierten Zeitpunkt nicht bereitgestellt werden können, ist eine "just-in-time"-Anlieferung vorzusehen. Das Entsorgen von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Befördern, Behandeln und Lagern entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen. Bei Arbeiten im Außenbereich ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich bei allen zuständigen Stellen vor Beginn der Arbeiten eine Netzauskunft einzuholen, wie z. B. Strom, Wasser, Abwasser, Telefon, Fernwärme usw. Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Auf der Baustelle besteht Helmpflicht und Sicherheitsschuhpflicht. Auf dem Baugelände besteht Drogen-, Rauch- und Alkoholverbot. Als Baustellensprache wird deutsch festgelegt. Ausländische Auftragnehmer mit ausländischen Arbeitnehmern sind verpflichtet, Aufsichtspersonal auf die Baustelle zu entsenden, das mit den geltenden deutschen Arbeitsschutz- und Unfallschutzvorschriften hinreichend vertraut sowie ermächtigt und befähigt ist, in deutscher Sprache abgefasste Anordnungen und Verfügungen entgegenzunehmen, zu verstehen und zu erfüllen. Eine mit der deutschen Sprache in Wort und Schrift vertraute verantwortliche Aufsichtsperson muss stets auf der Arbeitsstelle zugegen bzw. auf der Baustelle erreichbar sein. Für deutsche Auftragnehmer, welche ausländische Mitarbeiter einsetzen, gilt sinngemäß das gleiche. Für alle ausländischen Arbeitnehmer ist, falls erforderlich, eine gültige Arbeitserlaubnis der Bauleitung vorzulegen und auf der Baustelle vorzuhalten. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. HINWEIS Allgemeine Bestimmungen Regelung zu §2 Abs. 3 VOB/B Neuverhandlungen, entsprechend der VOB Teil B § 2 Abs. 3, der vertraglich vereinbarten Einheitspreise erfolgen nur bei Über- bzw. Unterschreitungen von mehr als 10 % der gesamten Auftragssumme. Über- bzw. Unterschreitungen in einzelnen Auftragspositionen werden nicht berücksichtigt. Planunterlagen Dem Auftragnehmer wird von allen erforderlichen Bauplänen nur in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Planunterlagen in Papierform werden bei Bedarf gegen Berechnung hergestellt. (Ausgenommen sind für die Rohbauarbeiten notwendige geprüfte statische Unterlagen mit Grüneintragungen.) Die genauen Mengen für die Materiallieferungen sind vom Auftragnehmer zu ermitteln. Bei der Überprüfung von Zeichnungen und sonstigen dem Auftragnehmer übergebenen Unterlagen festgestellte Unstimmigkeiten sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Energieversorgung Bei Erd-, Mauer-, Beton-, Stahlbeton- und Abwasserkanalarbeiten hat der Auftragnehmer für die zur Ausführung des Auftrages benötigten Anschlüsse für Strom und Wasser einschließlich Baustellenbeleuchtung zu sorgen und allen Nachfolgehandwerkern nach Erfordernis zur Verfügung zu stellen. Die Benutzungsmöglichkeit dieser Anschlüsse für andere Unternehmer ist durch ihn sicherzustellen. Alle Zuführungen der erforderlichen Versorgungsleitungen von den Hauptanschlüssen bis zu den Entnahmestellen, deren Vorhaltung und späterer Abbau müssen vom Auftragnehmer auf eigene Kosten erstellt bzw. vorgenommen werden. Kosten der Energieversorgung Strom einschließlich Baustellenbeleuchtung und Wasser werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Alle Zuführungen der Versorgungsleitungen von den Hauptanschlüssen bis zu den Entnahmestellen, deren Vorhaltung und späterer Abbau müssen vom Auftragnehmer auf eigene Kosten erstellt bzw. vorgenommen werden. Für Arbeitsstellenbeleuchtung hat der Auftragnehmer, wenn nicht im LV anders ausgeschrieben, ohne Anspruch auf Vergütung selbst zu sorgen. Die Kosten des Verbrauchs von Strom und Wasser trägt der Auftraggeber. Einrichtung der Baustelle Die Einrichtung der Baustelle und das Lagern von Materialien sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Arbeitsablauf ist mit dem Auftraggeber abzustimmen(s. § 4 (1) 1.VOB/B). Eingänge und Einfahrten sind für den Verkehr freizuhalten. Die Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen, die Bedienung der Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei halbseitigen Straßensperrungen sowie die Kennzeichnung von gesperrten Straßen und Umleitungen obliegen dem Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung, sofern die Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht. Verkehrssicherung (zu § 4 Nr. 2 VOB/B) Nach § 45 Abs. 6 StVO hat der Auftragnehmer vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, bei der Straßenverkehrsbehörde die erforderlichen Anordnungen zu beantragen. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass zusätzlich Anforderungen an Absperrung, Beschilderung oder Beleuchtung zu stellen oder Mängel an den vorhandenen Einrichtungen zu beseitigen sind, so hat der Auftragnehmer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Sauberhaltung der Baustelle, Lagerflächen sowie Entsorgung und Wiederverwertung Die Baustelle ist in einem sauberen Zustand zu halten und mindestens einmal in der Woche besenrein zu säubern. Anfallender eigener Bauschutt, Abfälle und Verpackungsmaterialien sind den angefallenen Mengen entsprechend regelmäßig aus dem Gebäude zu schaffen und zu entsorgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vorgenannte Schutt- und Abfallbeseitigung von einem Dritten zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, falls diese nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers vorgenommen wird. Öffentliche Verkehrsflächen dürfen nur mit besonderer Zustimmung des Auftraggebers zur Lagerung von Aushubmengen oder Baustoffen benutzt werden. Mit der Zustimmung verbundene Auflagen sind ohne besondere Vergütung zu erfüllen. Gemäß den gesetzlichen Abfallbestimmungen müssen die zu entsorgenden Materialien aus den Aushub, Aufbruch ggfs. Abbruchpositionen einer geeigneten Wiederaufbereitungsanlage bzw. einer Deponie zugeführt werden (Trennung von Bau- und Abbruchabfällen). Die Kosten der Trennung von Abfällen und Bauabfällen sind in den jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. Die Entsorgungsanlagen sind vom Auftragnehmer selber zu ermitteln. Nach Beauftragung ist dem Auftraggeber die endgültige Entsorgung mit den entsprechenden Belegen der Deponie bzw. der Wiederaufbereitungsanlage unaufgefordert nachzuweisen (Transportgenehmigung, Entsorgungsnachweis, Wiegescheine etc.). Bei der Festlegung der Beseitigungsanlagen (= Müllverbrennungsanlagen bzw. Deponien) bzw. bei der Nennung von Beseitigungsanlagen sind bei der Beseitigung die Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan bzw. in der Abfallsatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu beachten. Bevollmächtigter des Auftragnehmers, Baubesprechungen Für die Überwachung seiner Arbeiten hat der Auftragnehmer einen verantwortlichen, fachlich qualifizierten Bevollmächtigten für die gesamte Bauzeit bis zur Abnahme seiner ausgeführten Leistungen zu stellen. Der Bevollmächtigte ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen und muss befugt sein, mit dem Auftraggeber verbindliche Verhandlungen im Auftrage seiner Firma zu führen. Bei Neu-, Erweiterungs- und Umbauarbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, an einer wöchentlich zur gleichen Zeit stattfindenden örtlichen Besprechung mit der Bauführung und allen am Bau tätigen Auftragnehmern selbst oder durch einen verantwortlichen und entscheidungsberechtigten Vertreter teilzunehmen. Arbeitsstättenverordnung Die Verordnung über Arbeitsstätten Arbeitsstättenverordnung - in der jeweils geltenden Fassung ist einzuhalten. Rechnungen Die Rechnungen einschließlich Mengenberechnungen sind in der Reihenfolge der Positionen des Angebotes in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sofern aus abrechnungs- und verwaltungs-technischen Gründen das Bauvorhaben schon bei der Ausschreibung in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden ist, ist die Abrechnung genauso geteilt aufzustellen, auch wenn das Aufmaß übergreifend ist und in Einzelteile aufgeteilt werden muss. Die Aufteilung und der Abrechnungsmodus werden grundsätzlich vom Auftraggeber angegeben, auch wenn beauftragte Architekten die Bauüberwachung durchführen. Soweit der Auftragnehmer bei Angebotsabgabe dieser Festlegung nicht widerspricht, gelten die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Mengenansätze auch als Abrechnungsgrundlage. Vom Rechnungsteller sind folgende weitere Vorgaben zu berücksichtigen: pro E-Mail nur eine Rechnung. Benennung der Maßnahme und die Anschrift des Standortes. Benennung des Projektverantwortlichen beim AG. im PDF-Format (Jede - auch mehrseitige - Rechnung darf keine passwortgeschützte PDFDatei sein.) Duplikate/ Kopien der per E-Mail versandten Rechnung dürfen nicht zusätzlich auf dem Postweg versendet werden. Diese E-Mail-Adresse ist ausschließlich für den Rechnungsempfang reserviert. Andere E-Mails (Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, allgemeiner Schriftverkehr, ...) sind direkt an die Ansprechpartner des zuständigen Planungsbüros zu senden. Rechnungen, die elektronisch per E-Mail eingehen, werden bevorzugt bearbeitet und schneller beglichen. Das Planungsbüro prüft die Rechnung und schickt sie per E-Mail an den zuständigen Projektverantwortlichen/Sachbearbeiter beim AG und an die ausführende Firma. Der Sachbearbeiter führt die Prüfung des Vorgangs im Rahmen seiner Überwachungspflicht durch und gibt alles zur internen Bearbeitung weiter. Rechnung werden an folgende Mail - Adresse versendet: Bauherr: JU-ERW-GGSO@juechen.de sowie in CC an die Projektleitung des beauftragten Architektenbüro. Baugrund / Grundwasser Bei Auftreten von Grund- oder Sickerwasser auf relativ undurchlässigem Boden oder Gesteinsschichten ist der AG unverzüglich zu verständigen. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle ist zu vermeiden. Angaben zu hydrologischen Werten sind in dem Bodengutachten enthalten. Eventuelle anfallende Entwässerungsmaßnahmen sind so auszuführen, dass der Baugrund nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die ggf. notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen, unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen. Sämtliche bewegte Erdmassen, dazu gehören auch Verfüllungen, Auffüllungen und Planierungen, sind im Abtrag zu ermitteln. Der tatsächliche Aushub wird durch den vom AN berufenen Vermesser aufgemessen und entsprechend vergütet. Änderungen in der Klassifizierung werden gegenüber dem AN nur dann anerkannt, wenn sie auch vom AG und vom Bodengutachter abgenommen worden sind. Verschmutzungen des öffentlichen Raums durch den AN sind sofort und ohne Anweissung durch diesen zu reinigen.Kommt der AN dieser Aufgabe nicht nach, ist der AG und seine Vertreter dazu berechtigt, ein Unternehmen Ihrer Wahl einen Auftrag zu erteilen und die Kostenn dem AN in Rechnung zu stellen. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine nochmalige gründliche Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege sowie der Baustellenzufahrt vorzunehmen. Das Reinigen von Verkehrswegen und Flächen durch trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig. Unvermeidbare Staubablagerungen auf Verkehrsflächen sind mit Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder mit saugenden Verfahren unter Verwendung geeigneter Kehr- / Sauggeräte zu beseitigen. Staubbindung durch Feuchthalten des Materials ist. z. B. mittels gesteuerter Wasserbedüsung aus zu führen. Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die Leistungen mit einzukalkulieren. Die Reinigung von Verschmutzungen der öffentlichen Straßen und Wege durch Dritte werden gesondert vergütet. Abwehungen von staubförmigen Material sollen durch Abdeckung, Befeuchtung oder Abschirmung begrenzt werden. Anlagen zur Aufbereitung von Abbruchmaterial etc. dürfen auf der Fläche nicht betrieben werden. Der Baustellenablauf ist so zu steuern, dass das angelieferte, verdichtungsfähige Fremdmaterial unmittelbar nach dem Ausbau eingebaut wird. Die Verschlechterung der Materialeigenschaften durch Witterungseinflüsse ist zu minimieren. Der AN hat die gesamte Baugrube laufend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Dem Baugrubenaushub geht eine bauseitige Beprobung voraus. Das Gutachten liegt dem LV bei. Ab dem 01.08.2023 ersetzen die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und die dann aktualisierte Bundes-, Bodenschutz-,und Altlastenverordnung (BBodSchV) als bundeseinheitliche Regelungen die LAGA M 20 bzw. vergleichbare landesrechtliche Erlasse. Die im Bauvorhaben gewonnenen Stoffe, die für einen Wiedereinbau im gegenständlichen Bauvorhaben vorgesehen sind, unterliegen nicht dem Abfallbegriff und sind nicht nach Abfallrecht zu behandeln. Die im LV bzw. Bodengutachten angegebenen Belastungswerte (bisher LAGA - Einstufungen) dienen ausschließlich als Kalkulationsgrundlage für den AN und sind nicht als Nachweis gegenüber der Entsorgungsanlage zu verwenden. Bodenaushub (mit Ausnahme von Materialien für evtl. Rückverfüllung von Rohrgräben und Baugruben) gehen unmittelbar in das Eigentum des Auftraggebers über und sind durch diesen eigenverantwortlich ordnungsgemäß zu entsorgen. Alle zum Wiedereinbau vorgesehenen Materialien verbleiben im Eigentum des AG. Aufgrund von unsachgemäßer Ablagerung und Vermischung verschiedener Einstufungen entstehende Mehrkosten sind vom AN zu tragen. Dem Auftragnehmer werden die Aufgaben und Pflichten des Abfallserzeugers übertragen. Der AN hat somit alle Entsorgungen selbständig durchzuführen. Er hat im Zuge der Entsorgungsvorgänge seine eigene Erzeugernummer zu verwenden und ist damit in der Nachweis- und Registrierpflicht. Gemäß Nachweisverordnung agiert der AN als Abfallbesitzer und hat die tatsächliche Sachherschaft. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, gelten mit der Beauftragung des AN folgende Bestimmungen, die vollumfänlich in die Einheitspreise einzukalkulieren sind. Der Auftragnehmer hat alle beim Bodenaushub anfallenden Abfälle entsprechend der aktuell gültigen Vorschriften, Gesetze, Richtlinien, Merkblätter und sonstigen Regelwerken (z. B. Kreislaufwirtschaftsgesetz, Gewerbeabfallverordnung, Deponieverordnung, Nachweisverordnung, EBV etc.) ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierzu hat der AN im Zuge der Ausschreibung umfänglich Informationen über die zu entsorgenden Materialien (abfallrechtlich relevante Schadstoffparameter) erhalten. Sollten für eine Verwertung oder Beseitigung der Abfälle noch weitere Analysen notwendig sein (z. B. aktuelle Haufwerksbeprobung, zusätzliche deponiespeziefische Parameter, etc.) so erhält der AN vor der Entsorgung die Gelegenheit, sich diese noch fehlende Informationen selbst zu beschaffen. Die hierzu notwendigen Kosten hat der AN vollumfänglich in die Entsorgungskosten bei den entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Die Ergebnisse der zusätzlichen Analysen sind dem AG unverzüglich inkluisive einer Auswertung vorzulegen. 'Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)' Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18299 1.   Für die Lieferung und Ausführung von Leistungen sind die ATV in der VOB/C sowie alle leistungsbezogenen DIN-Vorschriften maßgebend. Neben der VOB/C gelten alle übrigen, das Fachgebiet direkt und indirekt berührenden Bestimmungen, Richtlinien, Merkblätter und Verordnungen in der jeweils bei Angebotsabgabe gültigen Fassung. 2.   Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Baustoff und Abmessungen gelten auch die Richtlinien der Hersteller, der Herstellungsvorgang bzw. -ablauf bis zur fertigen und voll funktionsfähigen Leistung unter Zugrundelegung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften als beschrieben. 3.   Die Zusicherung des Bieters über die Eignung der angebotenen Stoffe und Bauteile für den vorgesehenen Verwendungszweck gilt als erbracht, wenn mit Vorlage des Angebotes keine Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung erhoben werden. 4.   Die nachfolgenden Positionen beschreiben eine für dieses Objekt komplette und voll funktionsfähige Gewährleistung. Übliche, zur Funktionsfähigkeit erforderliche und nach den Regeln der Technik notwendige Leistungen und Ausführungs- bzw. Ausbildungsformen müssen als Mindeststandard in den Einheitspreisen enthalten sein. Es dürfen nur Baumaterialien wie z. B. Kunststoffe, Lacke, Kleber, Schäume verwendet werden, für die eine gesundheitliche Gefährdung der im Gebäude tätigen Personen grundsätzlich oder wegen unbedenklicher Dosis von ausgasenden Schadstoffen nicht gegeben ist. Außerdem dürfen nur Baumaterialien/Produkte verwendet werden, die gemäß BauO NRW als 'Bauprodukte' anerkannt sind (z. B. geregelte Bauprodukte nach 'Bauregelliste', Produkte nach dem Bauproduktengesetz bzw. der EWG-/EU-Richtlinie) und ein entsprechendes Zertifikataufweisen. 5.   Punktlinien in Vorbemerkungen und LV-Beschreibungen sind vom Bieter auszufüllen. 6.0   Folgende Leistungen sind als Nebenleistungen in den Einheitspreisen enthalten: 6.1   Gütenachweis und Prüfzeugnisse über zu liefernde Stoffe, Bauteile, Funktionen auf der Grundlage von Punkt 1. - 5. der ZTV sowie der LV-Beschreibungen. 6.2   Aktuelle Dokumentation über die Stoffzusammensetzung von zur Verwendung kommenden Baustoffen, besonders derjenigen, die gesundheitsschädigende Bestandteile enthalten und freisetzen können, mit Stoffmenge und Verwendungsort (u. a. Sicherheitsdatenblätter).
Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV) Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen (ATV) Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen (ATV) - Erdarbeiten Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) - DIN 18299
02 Mensa / Küchen - Gebäude
02
Mensa / Küchen - Gebäude
02.02 Erdarbeiten / Grundleitungen u. Gebäude
02.02
Erdarbeiten / Grundleitungen u. Gebäude