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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Ergänzend zur VOB gelten nachfolgende Festlegungen als
zusätzliche
Vertragsbedingungen:
1.01 Allgemeines:
Das Angebot muss bis zum vorgenannten Termin
eingereicht oder durch die
Post
portofrei zugestellt sein. Die
Aufschrift muss erkennen lassen, dass es sich um ein
Angebot handelt
und für
welche Arbeiten es abgegeben
wurde.
Der Ausschreibung, Vergabe, Ausführung und Abrechnung
der Arbeiten liegt
die
Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) in allen Teilen zu Grunde, ebenso
die entsprechenden
DIN-Vorschriften. Diese werden
Bestandteil eines evtl. Vertrages.
Soweit in den nachfolgenden Positionen nicht
ausdrücklich anders
vermerkt,
gelten die abgegebenen Preise
einschl. Lieferung aller zur Leistungserbringung
erforderlichen
Materialien und
Zubehör, einschl. dem Vorhalten
aller erforderlichen Geräte, Gerüste und Werkzeuge,
einschl. Einbau und
allen
mit der Ausführung verbundenen
Nebenarbeiten.
1.02 Fachbauleiter:
Der -AN- stellt für die Dauer der Baumaßnahme einen
verantwortlichen
Fachbauleiter. Der Fachbauleiter wird
bei Vertragsabschluss benannt.
1.03 Nachunternehmer:
Ein beabsichtigter Einsatz von Nachunternehmen ist dem
-AG- schriftlich
anzuzeigen. Der Einsatz bedarf der
Zustimmung des -AG-.
1.04 Umfang der Leistung:
Der -AG- behält sich vor, einzelne Positionen des
Angebots
herauszunehmen bzw.
getrennt zu vergeben. Der -
AN- hat dadurch keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn.
1.05 Vertragsart:
Der -AG- behält sich vor auf der Grundlage des
Angebotes einen
Pauschalpreis zu
vereinbaren.
1.06 Abnahme:
Nach Fertigstellung der Arbeiten wird die Leistung
gemäß ⌡ 12 VOB/B
abgenommen.
1.07 Vergütung:
Sämtliche abgegebenen Preise sind unveränderliche
Festpreise für die
Dauer von
6 Monaten.
1.08 Rechnungen/Zahlungen:
Alle Rechnungen sind beim bauleitenden Architekten in
3-facher
Ausfertigung
einzureichen.
In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der
Reihenfolge, mit der
Ordnungszahl (Position) und der
Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt) wie im -LV-
aufzuführen.
Die notwendigen Rechnungsunterlagen, z.B.
Massenberechnungen,
Abrechnungszeichnungen und Hand-
skizzen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen
(entfällt bei
Vereinbarung
eines Pauschalpreises).
Auf Antrag werden Abschlagszahlungen in Höhe von 90
v.H. gewährt. Der
Nachweis
der erbrachten Leistung ist
entsprechend den vorgenannten Punkten zu erbringen.
Weitere Zahlungsbedingungen, z.B. A-Conto-Zahlungen,
sind im Vertrag zu
regeln.
Ein angebotenes Skonto wird bei jeder einzelnen Zahlung
abgezogen bei
der die
Zahlungsfrist eingehalten wird.
1.09 Ausführungsfristen/bindende Vertragsfristen:
Ausführungs- und bindende Vertragsfristen werden in der
Vergabeverhandlung
festgelegt.
1.10 Vertragsstrafe:
Der -AG- behält sich vor zur Wahrung der
Ausführungsfristen eine
Vertragsstrafe
für den Fall der verschuldeten
Fristüberschreitung in der Vergabeverhandlung zu
vereinbaren.
1.11 Verjährungsfrist:
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt 4
Jahre gemäß VOB.
1.12 Sicherheitsleistung:
Der -AG- behält sich vor Sicherheitsleistung für
Gewährleistungsansprüche in
der Höhe von 5 v.H. der Schluss-
rechnungssumme einzubehalten.
Einbehaltene Sicherheitsleistungen können gegen Vorlage
einer
Bankbürgschaft
über den Betrag des Einbe-
haltes zur Auszahlung freigegeben werden.
1.13 Sonstiges:
Geschäftsbedingungen des -AN- werden nicht Bestandteil
eines Vertrages.
Der Bieter hat die örtlichen Verhältnisse der Baustelle
in Augenschein
genommen
und erbietet sich die Arbeiten
in der geforderten Frist in mängelfreier Ausführung
herzustellen.
1.14 Bieterangabenverzeichnis:
Mit Abgabe eines Angebotes ist das Beiblatt FABRIKATSANGABEN ausgefüllt
mit abzugeben.
1.15 Blauer Engel
Soweit Baustoffe mit der Zertifizierung "Blauer Engel"
oder eines vergleichbaren Gütesiegels auf dem Markt
verfügbar sind, sind diese unbedingt zu verwenden.
Holzprodukte haben den Anforderungen der FSC- bzw.
PEFC-Zertifizierung oder eines vergleichbaren
Gütesiegels zu entsprechen. Nachweislich vergleichbare
Produkte dürfen jeweils ebenfalls verwendet werden.
Die Bietenden haben dies dem Auftraggeber auf
Verlangen nachzuweisen.
1. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV
=======================================================
=================
=======
======
Gewerk SICHERHEITS- UND BAUSTELLENEINRICHTUNG
2 BESONDERER TEIL - Baustelleneinrichtung
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich betrifft alle
Bauleistungen - mit Ausnahme
der
Gewerke Gerüstbauarbeiten,
Wasserhaltungsarbeiten, Schalungsarbeiten, Verbau- und
Rammarbeiten -,
die in
der Regel nicht körperlich in
das Bauvorhaben eingehen, aber zu seiner Herstellung
erforderlich sind.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen
gelten:
DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau -
Schutz von Bäumen,
Pflanzenbe-
ständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
DIN EN 12352 - Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn-
und
Sicherheitsleuchten
DIN EN 60439-5 - Besondere Anforderungen an
Niederspannungs
Schaltgerätekombinationen,
die im Freien an öffentlich zugängigen Plätzen
aufgestellt werden;
Kabelver-
teilerschränke (KVS) in Energieversorgungsnetzen.
Darüber hinaus sind zu beachten:
- Technische Baubestimmungen und Sicherheitsregeln für
die Einrichtung
und den
Betrieb auf Baustellen (
BaustelleneinrVV HA)
- Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr für
die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z.B.
nationale Normen, mit denen Euro-
päische Normen umgesetzt werden, europäische technische
Zulassungen,
gemeinsame
technische Spezifika-
tionen, internationale Normen, Bezug genommen wird,
werden auch ohne den
ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug
genommen.
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP
43, die ggf. dazu
gehörenden Messeinrichtungen IP 54
entsprechen.
2.3 Angaben zur Ausführung
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage
von
Hindernissen, wie Leitungen,
Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren.
Notwendige
Umlegungen sind
rechtzeitig vom Auftrag-
nehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige
Anschlüsse müssen
grundsätzlich zugänglich bleiben und
geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an
den Auftraggeber
ein
Hinweis zu geben, erforderlichen-
falls ist eine Festlegung zu treffen.
Auf Verlangen ist vor Einrichten der Baustelle ein
Baustelleneinrichtungsplan
zu erstellen und dem Auftraggeber
zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist planend zu
gewährleisten, dass
etwaige
Vermessungsarbeiten,
insbesondere für Absteckung und Nachprüfung der
Straßen-, Wege- und
Baugrenzen,
nicht behindert werden.
Im Einrichtungsplan ist die Lagerung der Erdmassen mit
zu
berücksichtigen.
Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen,
Lagerflächen,
freizuhaltenden Flächen und dergleichen
sind im Baustelleneinrichtungsplan unter Angabe des
Verwendungszwecke
anzulegen.
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist
nicht gestattet. Die
Kronen-
und Wurzelbereiche von
Bäumen sind - auch von Materiallagerungen - frei zu
halten.
Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass
die Ver- und
Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme
rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind
mit Beginn der
Arbeiten
im Zuge der Baustel-
leneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung
zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über
den Verlauf von
Leitungen, Kabeln usw. (unter- und
überirdisch) zu informieren.
Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom
Auftragnehmer zu beantragen.
Baustellen- und endgültige
Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und
geschützt werden.
Im
Zweifel ist vom Auftragnehmer
an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben,
erforderlichenfalls ist eine
Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter -
insbesondere von
Nach-barn - für die Dauer der
Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig
beeinträchtigt, ist der
Bauherr
oder die Bauleitung unverzüglich
zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das
Vorliegen von Rechten
oder
bei zu vermutenden
Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener
Bauwerke oder
Bauteile.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zum
Schutz vor
Winterschäden zu treffen.
Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der
Baustelle,
insbesondere
der Schutz der Messeinrichtungen
unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten
vorgeschrieben bzw. im
Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis
auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Das
Aufstellen eines
Hygrometers ist
grundsätzlich Bestandteil der
Leistungen und wird nicht gesondert vergütet.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
- Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau
der
Baustelleneinrichtung
oder von wesentlichen Teilen
derselben zu informieren.
- Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleineinrichtung
sind
unverzüglich zu
entfernen.
- Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür
benötigte Gelände
bzw.
die genutzten baulichen Anla-
gen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu
versetzen, falls nichts
anderes vereinbart ist.
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß
(zeitlich oder
räumlich)
auf Veranlassung des Auftrag-
nehmers in Anspruch genommen, hat dieser die
entsprechende Abstimmung
mit den
Behörden vorzunehmen (
z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die
erhöhten Gebühren zu
tragen.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle
beauftragt, so
gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der
Kontrollen
richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten.
2.4 Preisinhalte
Soweit nicht anders beschrieben, umfasst der
Leistungsbereich
Baustelleneinrichtung die diesem entsprechen-
den Leistungen mit Ausnahme der Besonderen Leistungen
gemäß den ATV der
VOB/C.
Bestandteil der Preise ist das arbeitstägliche
Verschließen der Teile
der
Baustelleneinrichtung, soweit sie dem
Zugriff Dritter entzogen werden müssen, das Schließen
der
Gebäudeeingänge
einschließlich der Provisorien
sowie die Kontrolle darüber im den Umständen der
Baustelle
entsprechenden
erforderlichen Umfang.
Die Nutzung der Teile der Baustelleneinrichtung durch
einzelne
Auftragnehmer
wird in den Besonderen
Vertragsbedingungen bauvorhabenbezogen festgelegt.
Baustraßen werden von
allen
am Bau Beteiligten für
diese kostenfrei benutzt.
Das Vorlegen eines Baustelleneinrichtungsplanes ist mit
den Preisen
abgegolten.
Das gilt auch für den Fall,
dass mehrere Pläne für unterschiedliche Bauphasen
erforderlich werden.
Statische und gründungstechnische Berechnungen für das
Aufstellen von
Kränen,
Silos u. dgl. sind in den Preis
einzurechnen.
2.5 Abrechnungshinweise
2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung
seiner
Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter
seiner Firma auf
der
Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt
neben den
Ausführungsplänen auch eine
Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der
Angebotsabgabe nach vorheriger
Terminabsprache eingesehen
werden.
2.7 Besondere Angaben zur Baustelle
2.8 Besondere Nutzungsanforderungen
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV
2 BESONDERER TEIL - Erdarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN
18300 -
Erdarbeiten
und ATV/DIN 18303 - Verbauarbeiten.
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten
wie aus den im
Folgenden aufgeführten Regelwer-
ken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen
gelten:
DIN 4021 - Baugrund; Aufschluss durch Schürfe und
Bohrungen
sowie Entnahme von Proben
DIN 4094 - Baugrund - Felduntersuchungen
DIN 18127 - Baugrund - Untersuchung von Bodenproben -
Proctorversuch
DIN 18915 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau -
Bodenarbeiten
DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau -
Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen
DIN EN ISO 22475-1 - Geotechnische Erkundung und
Untersuchung
- Probenentnahmeverfahren und Grundwassermessungen
- Teil 1:Technische Grundlagen der Ausführung
DIN EN ISO 22476-2 - Geotechnische Erkundung und
Untersuchung
- Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen
Zu beachtende Technische Regeln:
DVGW GW 315 - Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von
Versorgungsanlagen
bei Bauarbeiten
FGSV 516 - Merkblatt für die Verdichtung des
Untergrundes und
Unterbaues
im Straßenbau
FGSV 526 - Merkblatt über den Einfluss der
Hinterfüllung auf Bauwerke
FGSV 535 - Merkblatt für die Anwendung von
Geotextilien im Erdbau des
Straßenbaues
FGSV 551 - Merkblatt für Bodenverfestigungen und
Bodenverbesserungen
mit Bindemitteln
Güteschutz:
RAL-RG 501/4 - Aufbereitung zur Wiederverwendung
bindiger, nicht
kontaminierter Böden
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z.B.
nationale Normen, mit denen Euro-
päische Normen umgesetzt werden, europäische technische
Zulassungen,
gemeinsame
technische Spezifika-
tionen, internationale Normen, Bezug genommen wird,
werden auch ohne den
ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug
genommen.
2.2 Abraumbeseitigung, Stoffe, Bauteile
Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom
Auftragnehmer
grundsätzlich auf eine Deponie seiner
Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis
nichts anderes
angegeben ist.
Wird vom Auftraggeber eine Deponiemöglichkeit
vorgegeben, so ist diese
für die
Angebotsabgabe verbindlich.
Im Zuge der Bauausführung kann jedoch etwas anderes
vereinbart werden.
Falls im Leistungsverzeichnis keine Festlegung
getroffen wurde, ist über
allgemein wiederverwertbares Aushub-
material (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm,
Natursteinmaterial) vor der
Verfügung
eine Vereinbarung zu treffen.
2.3 Angaben zur Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat die ggf. erforderliche
Aufgrabungserlaubnis der
Rechtsträger einzuholen.
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß
hinaus (zeitlich
oder
räumlich) auf Veranlassung des
Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die
entsprechenden
Vereinbarung
mit den Behörden zu
treffen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und
die erhöhten
Gebühren zu
tragen.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine,
Festpunkte, Höhenmarken
usw. für
Gebäude oder Straßen-
und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den
Auftragnehmer zu
sichern.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor
Ausführung der
Arbeiten
gemeinsam von Auftragnehmer und
Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen
und das Ergebnis
im
Protokoll festzuhalten.
Die nach Abschnitt 4.1.11 ATV DIN 18299 durch den
Auftragnehmer zu
beseitigenden Verunreinigungen bezie-
hen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen
Verkehrswege durch
Fahrzeuge und Maschinen des
Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche
Verunreinigungen sind
durch
geeignete Maßnahmen
möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende
Verunreinigungen sind so
rechtzeitig zu beseitigen, so dass
durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs
entstehen kann.
2.3.2 Erdarbeiten, Straßenaufbruch
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit
dem Auftraggeber
an
geeigneter Stelle und auf
geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in
trapezförmigen
Mieten,
Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die
Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei
Bauvorhaben mit
längerer
Bauzeit mit Lippenblütlern zu
bepflanzen.
Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener
Schichten vor Beginn
der
Erdarbeiten geradlinig zu be-
schneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der
nach Abzug einer
eventuellen Böschung verbleibende
Rand unterhalb der Tragschicht noch ca. 20 cm Breite
aufweist. Wird die
Fahrbahndecke unterspült, ist
nachträglich entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht
ist vor dem
Schließen
der Deckschicht fachgerecht in
vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein
Verfüllen mit Kies
genügt
diesem Anspruch nicht.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung
abweichende
Bodenverhältnisse
angetroffen oder treten
Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen
Aushubarbeiten nicht
durchgeführt
werden können, ist
umgehend die Bauleitung zu verständigen.
Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb
der Gründungssohle
ist vom
Auftragnehmer rechtzeitig
die Bauleitung zu verständigen und zunächst zu klären,
ob eine
Schutzschicht
über der Gründungssohle
erbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der
Leistungsbeschreibung
gefordert worden ist. Ein Aufweichen
der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge,
ist unbedingt zu
vermeiden.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in
homogenen bindigen
Böden sind
zur Vermeidung von
Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden.
Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im
Bereich der
Gründungssohle
verursacht, besteht für ihn
kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen
der ursprünglichen
Lagerungsdichte.
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer
gemäß VOB/C oder
Vertrag
verpflichtet ist, sind so
auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau
bestimmte Boden nicht
unzulässig durchfeuchtet wird.
Werden die notwendigen zwischenzeitlichen
Entwässerungsmaßnahmen
unterlassen
oder unsachgemäß
ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden
Entwässerungsanlagen nicht
rechtzeitig hergestellt, darf
dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet
werden und ist ggf.
auszutauschen.
Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken,
Grenzbebauungen,
Leitun-gen, Kabeln, Dränagen
und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen,
wenn andere
Verhältnisse
angetroffen werden, als aus
den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung
wird auch nicht
abgesehen, wenn die entsprechende
Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in
Augenschein
genommen
worden ist.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der
Auftragnehmer sofort das
zuständige Versorgungsunter-
nehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu
verständigen.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu
achten, dass der für
den
vorgesehenen Verwendungs-
zweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird.
Bestehen berechtigte
Zweifel an
der Verdichtungsfähigkeit
von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist
der Auftraggeber
oder
dessen Bauleiter zu informieren.
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der
Rohrleitungsgräben gewonnen
wird
und sich zur Auf- und Hinter-
füllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur
Wiederverwendung zu
lagern,
falls im Leistungsverzeichnis
nichts anderes gefordert wird.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und
Hinterfüllungen durch
Einschlämmen ist grundsätzlich nicht
zulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von
Bauwerken zu
prüfen, ob
der zu verfüllende Raum frei von
Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist
der Auftraggeber
unverzüglich zu verständigen.
Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials
bzw. vor dem
Verfüllen oder
Überschütten mit vom
Auftragnehmer beschafften Material ist die Zustimmung
des Auftraggebers
bezüglich dessen Verwendbarkeit
einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit
eingeschränkt.
2.3.3. Rohrgrabenverfüllung
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die
Oberfläche der Sohle
von
Abtrag und Auffüllung mit fol-
genden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum
+/- 5,0 cm,
Feinplanum
+/- 2,5 cm. Unter den Rohr-
leitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen,
dass das geforderte
Gefälle
der Leitungen erreicht wird.
Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das
Eindringen von Erde und
Fremdkörpern zu sichern.
2.3.4 Verkehrssicherung
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle
beauftragt, so
gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der
Kontrollen
richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten. Behelfs-mäßige Überfahrten in
Grundstücke müssen
rutschsicher
sein und die zu erwartenden
Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper-
oder
Absturzgefährdungen
aufweisen. Sie müssen
auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar
sein.Sie sind bei
Aufgrabungen
vor Hauseingängen, bei
Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten
Stellen zu errichten.
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen
für Halteverbote
sind aus
Beweisgründen die Kenn-
zeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu
protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von
Flächen des
Fahrzeugverkehrs
sind in ausreichendem
Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche
optische Sicherung und
nur
außerhalb von Fahrbahnen im
öffentlichen Raum angebracht werden.
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit
notwendig sind,
müssen
in der übrigen Zeit aufge-
hoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von
Verkehrszeichen).
2.4 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen
ist, gilt in
Ergänzung
der DIN-Vorschriften:
Mit den Preisen sind u.a. abgegolten:
- Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen.
- Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der
Baustelle, sofern
vom
Auftraggeber nicht zu vertreten.
- Verkehrssicherung und laufende Reinigung der
benutzten öffentlichen
Straßen
und Wege, soweit durch die
Erdarbeiten verursacht und soweit es sich nicht
ausdrücklich um
Besondere
Leistungen handelt.
- Staubschutz bei Transporten.
Mit den Preisen sind nicht abgegolten:
- Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die
Beseitigung von
Niederschlägen handelt.
- Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von
Munition und
durch
historisch bedeutsame Ausgra-
bungen.
- Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten
ausgeführt werden.
2.5 Abrechnungshinweise
Sofern Handschachtung ausdrücklich ausgeschrieben ist,
wird sie nur dort
vergütet, wo aus objektiven Gründen
kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden
kann (Engstellen,
Leitungskreuzungen, Suchschach-
tung, Querschläge u.ä.)
Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel
abgefahrene oder
ausgehobene
Aushubmassen sind durch
gleichwertige Massen zu ersetzen; eine Vergütung dafür
erfolgt nicht.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen
oder durch
Witterungseinflüsse, mit denen im
allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten
werden nicht
vergütet.
Werden verschiedene Bodenklassen in einer
Leistungsposition ohne Angabe
der
Mengenverhältnisse der
Bodenklassen zueinander ausgeschrieben, kann bei
Angebotsabgabe ein der
Kalkulation zugrunde liegendes
Verhältnis bekannt gegeben werden.
Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur
die technisch
erforderlichen und techno-logisch
möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen
einschließlich der
Folgeleistungen gehen zu Lasten des
schuldhaft handelnden Verursachers.
2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung
seiner
Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter
seiner Firma auf
der
Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt
neben den
Ausführungsplänen auch eine
Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der
Angebotsabgabe nach
vorherigerTerminabsprache eingesehen
werden.
2.7 Besondere Angaben zur Baustelle
2.8 Besondere Nutzungsanforderungen
2 BESONDERER TEIL - Erdarbeiten
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Anlage 1
Umrechnung von Schüttgütern und Baustoffnachweis
Baustoffe lose geschüttet eingebaut und
(Transportzustand) verdichtet
to/mⁿ to/mⁿ
-------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------
-
Rheinsand 0-2 mm 1 mⁿ 1,56 t 1,85 t
Rheinsand 0-8 mm 1 mⁿ 1,70 t 1,85 t
Rheinsand 8-16 mm 1 mⁿ 1,78 t 1,90 t
Rheinsand 8-32 mm 1 mⁿ 1,78 t 1,90 t
Kiessand 0-32 mm 1 mⁿ 1,72 t 2,05 t
Mainsand 0-2 mm 1 mⁿ 1,60 t 1,90 t
Kalksteinschotter 32-45 mm 1 mⁿ 1,52 t 1,75 t
Kalksteinschotter 45-56 mm 1 mⁿ 1,52 t 1,75 t
Kalksteinsplitt 5-32 mm 1 mⁿ 1,56 t 1,80 t
Siebgut 1 mⁿ 1,80 t 2,08 t
Schottertragschcicht 1 mⁿ 1,80 t 2,15 t
Solubit 1 mⁿ - 2,15 t
Bituminöse Tragschicht 1 mⁿ - 2,36 t
Deckschicht 1 mⁿ - 2,39 t
Binder 1 mⁿ - 2,36 t
Gussasphalt 1 mⁿ - 2,45 t
Oberboden (Mutterboden) 1 mⁿ 1,70 t -
Schutt/Unrat 1 mⁿ 1,80 t -
Geröll 1 mⁿ 1,90 t -
Lava 1 mⁿ - 1,10 t
Schroppen, Steinmaterial 0-200 1 mⁿ 1,75 t 2,10 t
und 0-150 mm, Abraum gebrochen
Steinwurf, Flussbausteine 1 mⁿ 1,70 t 2,04 t
Recyclingmaterial 1 mⁿ - 2,10 t
Die Umrechnungstabelle hat nur abrechnungstechnische,
jedoch keine bodenmechanische Bedeutung. Für den
Nachweis des Baustoffverbrauches wird festgelegt:
Werden Baustoffe nach Gewicht abgerechnet, so ist jede
Lieferung durch einen vom Wiegemeister ausgestellten
Wiegeschein zu belegen. Das Original mit einem
Durchschlag des Wiegescheines ist dem mit der
Bauleitung beauftragten des Auftraggebers täglich zur
Unterschrift auszuhändigen. Nach Anerkennung derselben
gibt der Auftraggeber (der mit der Bauleitung
beauftragte) den Durchschlag an den Auftragnehmer
zurück.
Werden Baustoffe nach Flächen oder Raummaßen
abgerechnet, so gilt das oben gesagte sinngemäß.
Aufmaß und Vergütung erfolgt im eingebauten und
verdichteten Zustand.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Anlage 1
2 BESONDERER TEIL - Entwässerungskanalarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN
18306 -
Entwässerungskanalarbeiten .
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18300 - Erdarbeiten
DIN 18303 - Verbauarbeiten
DIN 18307 - Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von
Gebäuden
DIN 18319 - Rohrvortriebsarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten
wie aus den im
Folgenden aufgeführten Regelwer-
ken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen
gelten:
DIN 1221 - Schmutzfänger für Schachtabdeckungen
DIN 1236 - Betonteile und Eimer für Abläufe; Klassen A
und B
Normenreihe)
DIN 1986-100 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und
Grundstücke
- Teil 100: Zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und
DIN EN 12056
DIN V 4034-1 - Schächte aus Beton-, Stahlfaserbeton-
und
Stahlbetonfertigteilen
für Abwasserleitungen und -kanäle - Typ 1 und Typ 2 -
Teil 1: Anforderungen, Prüfung und Bewertung der
Konformität
DIN 4034-2 - Schächte aus Beton- und
Stahlbetonfertigteilen; Schächte
für
Brunnen- und
Sickeranlagen; Maße, Technische Lieferbedingungen
DIN 4045 - Abwassertechnik - Grundbegriffe
DIN 4052 - Betonteile und Eimer für Straßenabläufe
(Normenreihe)
DIN 4060 - Rohrverbindungen von Abwasserkanälen und
-leitungen mit
Elastomerdichtungen
DIN 4271 - Schachtabdeckungen, Klasse B 125
(Normenreihe)
DIN 8074 - Rohre aus Polyethylen (PE) - PE 63, PE 80,
PE 100, PE-HD -
Maße
DIN 16928 - Rohrleitungen aus thermoplastischen
Kunststoffen;
Rohrverbindungen,
Rohrleitungsteile, Verlegung, Allgemeine Richtlinien
DIN 19534-3 - Rohre und Formstücke aus
weichmacherfreiem
Polyvinylchlorid
(PVC-U) mit
Steckmuffe für Abwasserkanäle und -leitungen
- Teil 3: Güteüberwachung und Bauausführung
DIN 19537 - Rohre und Formstücke aus Polyethylen mit
hoher Dichte
(HDPE)
für Abwasserkanäle und -leitungen (Normenreihe)
DIN 19583 - Aufsätze 500x500 für Straßenabläufe Klasse
C 250 und Klasse
D 400
(Normenreihe)
DIN 19584 - Schachtabdeckungen für Einsteigschächte;
Klasse D 400
(Normenreihe)
DIN 19585 - Entwässerungsgegenstände; Technische
Lieferbedingungen für
Gegenstände aus Gusswerkstoff, Beton und Beton in
Verbindung mit
Gusswerkstoff
DIN 19590 - Aufsätze für Abläufe, Klasse A 15,
quadratisch
(Normenreihe)
DIN 19593 - Aufsätze für Abläufe, Klasse B 125,
quadratisch
(Normenreihe)
DIN 19594 - Aufsätze 300x500 für Abläufe Klasse C 250
(Normenreihe)
DIN 19596 - Schachtabdeckungen, Klassen A 15 und B
125, rund
(Normenreihe)
DIN 19597 - Schachtabdeckungen, Klasse A 15,
quadratisch (Normenreihe)
DIN 19850 - Faserzementrohre, -formstücke und Schächte
für erdverlegte
Abwasserkanäle und -leitungen (Normenreihe)
DIN 28603 - Rohre und Formstücke aus duktilem
Gusseisen - Steckmuffen-
Verbindungen - Zusammenstellung, Muffen und Dichtungen
DIN EN 295 - Steinzeugrohre und Formstücke sowie
Rohrverbindungen für
Abwasserleitungen und -kanäle (Normenreihe)
DIN EN 588 - Faserzementrohre für Abwasserleitungen
und -kanäle
(Normenreihe)
Anmerkung: Die Normen der Reihe DIN EN 588 gelten
grundsätzlich, die Normen der Reihe DIN 19850 gelten
als spezielle Regel
mit Vorrang.
DIN EN 598 - Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus
duktilem Gusseisen und
ihre
Verbindungen für die Abwasserentsorgung
DIN EN 752 - Entwässerungssysteme außerhalb von
Gebäuden (Normenreihe)
DIN EN 1401-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für
erdverlegte
drucklose
Abwasserkanäle
und -leitungen - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid
(PVC-U)
DIN V ENV 1401-3 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für
erdverlegte
drucklose
Abwasserkanäle und -leitungen - Weichmacherfreies
Polyvinylchlorid
(PVC-U) - Teil 3: Empfehlungen für die Verlegung
DIN EN 1916 - Rohre und Formstücke aus Beton,
Stahlfaserbeton und
Stahlbeton
DIN EN 1917 - Einsteig- und Kontrollschächte aus
Beton, Stahlfaserbeton
und
Stahlbeton
DIN EN 12889 - Grabenlose Verlegung und Prüfung von
Abwasserleitungen
und
-kanälen
DIN EN 13564-1 - Rückstauverschlüsse für Gebäude
DIN EN 14457 - Allgemeine Anforderungen an Bauteile,
die bei
grabenlosem
Einbau von
Abwasserleitungen und -kanälen verwendet werden
DIN EN 14364 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für
Abwasserleitungen und
-kanäle
mit oder
ohne Druck - Glasfaserverstärkte duroplastische
Kunststoffe (GFK)
DIN EN 12666 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für
erdverlegte
Abwasserkanäle
und
-leitungen - Polyethylen (PE)
Zu beachtende Technische Regeln:
ATV-DVWK-A 139 - Einbau und Prüfung von
Abwasserleitungen und -kanälen
ATV-DVWK-A 157 - Bauwerke der Kanalisation
ATV-A 166 - Bauwerke der zentralen
Regenwasserbehandlung und
-rückhaltung
- Konstruktive Gestaltung und Ausrüstung
ATV-DVWK-M 143 - Sanierung von Entwässerungssystemen
außerhalb von
Gebäuden
ATV-M 167 - Abscheider und Rückstausicherungsanlagen
bei der Grund-
stücksentwässerung; Einbau und Betrieb
Güteschutz:
RAL-GZ 961 - Herstellung und Instandhaltung von
Abwasserleitungen und
-kanälen
-
Gütesicherung
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z.B.
nationale Normen, mit denen Euro-
päische Normen umgesetzt werden, europäische technische
Zulassungen,
gemeinsame
technische Spezifika-
tionen, internationale Normen, Bezug genommen wird,
werden auch ohne den
ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug
genommen.
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
2.3 Angaben zur Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage
von
Hindernissen, wie Leitungen,
Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und
ggf. eine
Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger
einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom
Auftrag-nehmer zu
beantragen.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine,
Festpunkte, Höhenmarken
usw. für
Gebäude oder Straßen-
und Wegführungen sind durch den Auftragnehmer zu
sichern.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den
Auftragnehmer zu
beseitigenden Verunreinigungen
beziehen sich auch auf die Verunreinigung der
öffentlichen Verkehrswege
durch
Fahrzeuge und Maschinen des
Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche
Verunreinigungen sind
durch
geeignete Maßnahmen
möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende
Verunreinigungen sind
rechtzeitig
zu beseitigen, so dass durch
sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs
entstehen kann.
2.3.2 Rohrverlegearbeiten
Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat,
soweit die
örtlichen
Vorschriften es bestimmen, eine
Abnahme durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Diese
Abnahme ist vom
Auftragnehmer rechtzeitig zu
beantragen. Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein
Bauteil verfüllt
werden.
Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst
sorgfältig
auszuführen;
soweit möglich und
erforderlich, hat dies mit Spezial-Dichtmanschetten zu
erfolgen.
Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und
-anschlüsse sind
wasserdicht
zu verschließen, einzu-
messen und über der Abdeckung zu markieren.
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die
Oberfläche der Sohle
von
Abtrag und Auffüllung mit fol-
genden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum
+/- 5,0 cm,
Feinplanum
+/- 2,5 cm. Unter den Rohr-
leitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen,
dass das geforderte
Gefälle
der Leitungen erreicht wird.
Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial
gemäß der
Bettungsart
bis 30 cm über deren Scheitel
zu umhüllen und satt zu unterfüttern.
Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das
Eindringen von Boden und
Fremdkörpern zu sichern.
2.3.3 Verkehrssicherung
Erforderlichenfalls hat der Auftragnehmer für seine
Leistungen
Sondernutzungserlaubnisse entsprechend den
Rechtsvorschriften und örtlichen Gegebenheiten
einzuholen. Soweit dafür
Gebühren von der zuständigen
Behörde erhoben werden, sind diese auf Nachweis
gesondert mit dem
Auftraggeber
abzurechnen - (vgl. DIN
18299 Nr. 4.2.10).
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle
beauftragt, so
gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der
Kontrollen
richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen
rutschsicher sein und
die zu
erwartenden Horizontalkräfte
aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper-
oder
Absturzgefährdungen
aufweisen. Sie müssen
auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein.
Sie sind bei
Aufgrabungen
vor Hauseingängen, bei
Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten
Stellen zu errichten.
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen
für Halteverbote
sind aus
Beweisgründen die Kennzei-
chen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu
protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von
Flächen des
Fahrzeugverkehrs
sind in ausreichendem
Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche
optische Sicherung und
nur
außerhalb von Fahrbahnen im
öffentlichen Raum angebracht werden.
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit
notwendig sind,
müssen
in der übrigen Zeit aufge-
hoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von
Verkehrszeichen).
2.4 Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als
Nebenleistung:
- Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie
(nicht jedoch vom
Auftraggeber angeordnete Zwi-
schenlagerung).
- Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub.
- Beseitigen von normalen Niederschlägen.
- Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen.
- Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der
Baustelle, sofern
vom
Auftragnehmer zu vertreten.
- Laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen
und Wege, soweit
die
Verschmutzung durch Arbeiten
des Auftragnehmers verursacht wurde.
- Herstellen und Übergeben eines Revisionsplanes,
sofern Lage und Höhe
der
Leitungen nicht aus den Aus-
führungsplänen genau ersichtlich sind oder von diesen
abweichen.
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als Besondere
Leistung:
- Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die
Beseitigung von
Niederschlägen handelt.
- Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von
Munition und
durch
historisch bedeutsame Ausgra-
bungen.
- Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben.
2.5 Abrechnungshinweise
2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung
seiner
Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter
seiner Firma auf
der
Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt
neben den
Ausführungsplänen auch eine
Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der
Angebotsabgabe nach vorheriger
Terminabsprache eingesehen
werden.
2.7 Besondere Angaben zur Baustelle
2.8 Besondere Nutzungsanforderungen
2 BESONDERER TEIL - Entwässerungskanalarbeiten
2 BESONDERER TEIL - Mauerarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN
18330 -
Mauerarbeiten.
Für Abdichtung gegen Bodenfeuchte für die waagrechte
Abdichtung in oder
unter
Wänden gilt Abschnitt 3.2.1
der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig
Abschnitt 7.2 von
Teil 4
der DIN 18195.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18 451 - Gerüstbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten
wie aus den im
Folgenden aufgeführten Regel-
werken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen
gelten:
DIN 1045 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und
Spannbeton
DIN 1053-3 - Mauerwerk; Bewehrtes Mauerwerk; Berechnung
und Ausführung
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
DIN 4242 - Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung
DIN 4795 - Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine
DIN 18515 - Außenwandbekleidungen
DIN EN 771-T 6 und T 7 - Festlegungen für Mauersteine
DIN EN 1051-1 - Glas im Bauwesen - Glassteine und
Betongläser
- Teil 1: Begriffe und Beschreibungen
DIN EN 13384 - Abgasanlagen - Wärme- und
strömungstechnische
Berechnungsverfahren
Zu beachtende Technische Regeln:
Dachverband Lehm e.V.:
Lehmbau Regeln - Die Lehmbau Regeln, Begriffe -
Baustoffe - Bauteile
Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV):
DNV BTI 1.1 - Massiv- und Verblendmauerwerk
Bundesverband Porenbeton:
PORENBETON BERICHT 9 - Ausmauerung von Holzfachwerk
PORENBETON BERICHT14 - Mauerwerk aus Porenbeton -
Beispiele zur
Bemessung nach
DIN 1053-1
Verein Deutscher Zementwerke e.V.:
ZEMENT-MERKBLATT H 11 - Sichtmauerwerk aus Beton
(Normalbeton)
Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V. und
Güteschutz
Ziegelmontagebau e.V.:
Ziegelelement-Merkblatt - Allgemeine Montageanleitung
Ziegelwandelemente,
Merkblatt für die
fachgerechte Montage von Ziegelwandelementen
Güteschutz:
RAL-RG 517 - Schornsteinsanierung - Gütesicherung
RAL-GZ 531 - Trockenbau - Gütesicherung
RAL-RG 535/2 - Ziegelmontagebau; Gütesicherung
Bei der Sanierung von Schornsteinengilt die
Gütesicherung nach RAL-RG
517; die
Vorschriften werden auch
Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer nicht im Besitz
des Gütezeichens
ist.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z.B.
nationale Normen, mit denen Euro-
päische Normen umgesetzt werden, europäische technische
Zulassungen,
gemeinsame
technische Spezifika-
tionen, internationale Normen, Bezug genommen wird,
werden auch ohne den
ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifika-tionen in Bezug
genommen.
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf
Paletten, Bohlengelege
oder
Ähnlichem abzuset-zen und zu
lagern.
Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und
Ziegel, sind durch
Abdecken mit Folie, Planen oder
dergleichen gegen Niederschläge zu schützen.
Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen,
Rohdichte und
Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle
eindeutig gekennzeichnet getrennt zu lagern.
Steine und Ziegel für Verblend- und Sichtmauerwerk sind
vor
Transportschäden zu
bewahren. Der Einbau von
beschädigten oder verschmutzten Steinen und Ziegeln ist
unzulässig.
Mörtel unterschiedlicher Arten und Gruppen dürfen auf
der Baustelle nur
dann
gleichzeitig verwendet werden,
wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Dazu ist
eine getrennte
Lagerung und
äußere Kennzeichnung
erforderlich.
Anker aus nicht rostendem Stahl sind nach DIN EN
10088-1 - Verzeichnis
der
nicht rostenden Stähle - herzu-
stellen.
2.3 Angaben zur Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage
von
Hindernissen, wie Leitungen,
Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und
ggf. eine
Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger
einzuholen.
Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom
Auftragnehmer zu beantragen.
Baustellen- und endgültige
Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und
geschützt werden.
Im
Zweifel ist vom Auftragnehmer
an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben,
erforderlichenfalls ist eine
Festlegung zu treffen.
Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung,
dem
Standsicherheitsnachweis und den Ausfüh-
rungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden.
Mischmauerwerk,
auch
durch verwenden
einzelner von den Vorgaben abweichender Steine ist
unzulässig.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und
Einsetzarbeiten an Estrichen
sowie
geputzten Wänden und
Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich
zu entfernen,
bevor der
Abbindeprozess abgeschlos-
sen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker
Verschmutzung sind
vor
Ausführung mit dem Auftraggeber
festzulegen.
Künstliche Mauersteine und Mauerziegel sind nur in
genormten Formaten zu
verwenden. Sind in der Leistungs-
position Formate vorgeschrieben, darf nur mit
Zustimmung der Bauleitung
davon
abgewichen werden.
Sofern Passstücke lieferbar sind, sind diese
grundsätzlich zu verwenden,
wenn
große Formate zum Einsatz
kommen. Wenn Steine für Passstücke getrennt werden
müssen, ist das
Trennen nur
durch materialgerechte
Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel,
zulässig.
Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände
sind grundsätzlich
gleichzeitig im Verband hochzu-
führen, sofern nicht anderes vereinbart wird.Im mit der
Bauleitung
abzuprechenden Ausnahmefall bei nachträg-
licher Einbindung ohne Anker ist nur liegende oder
stehende Verzahnung
zulässig. Loch- oder Stockverzahnung
ist unzulässig.
Brüstungsmauerwerk ist stets gleichzeitig mit dem
Wandmauerwerk
aufzumauern
Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur
Gebäudeaussteifung
herangezogen
werden, sind grundsätz-
lich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen,
soweit
baustellenbezogen
nichts anderes festgelegt ist.
Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse
(Nut,
Verzahnung,
Anker) dem Auftragnehmer
überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahnker
eingebaut, so
sind sie
grundsätzlich mit einer
Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm
mittig in die
Lagerfuge
einzubauen.
Nichtragende innere Trennwände dürfen auch nach
Fertigstellung und
Ingebrauchnahme dauerhaft keinen
Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und
dergleichen
ausgesetzt
werden. Deshalb ist ein starrer
Anschluss der Wand an Decke, Unterzug, Balken oder
dergleichen
unzulässig. Ein
gleitender Anschluss ist
auszu-bilden.
Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach DIN
1053-1 oder den
Herstellervorschriften zu erfolgen.
Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches
Ausmörteln gilt
insbesondere bei Außenwänden aus
hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel.
Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von
Lagerfugen gilt
auch für
großformatige Steine und
Bauteile; das Ausbilden von lediglich zwei
Mörtelstreifen erfüllt die
Forderung
nicht und gilt als wesentlicher
Mangel. Dünnbettmörtel ist mit Mörtelschlitten
aufzutragen, sofern die
Verarbeitungshinweise der Steinhersteller
keine andere Auftragsart vorschreiben.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich
zu entfernen,
bevor der
Abbindeprozess abge-
schlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei
starker Verschmutzung
sind vor
Ausführung mit dem Auftrag-
geber festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder
das Befestigen
von
Schalung) sind vor Aufbringen
des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht
zu beseitigen.
Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur
nach Zustimmung
der
Bauleitung eingesetzt
werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte
Tragfähigkeit
erreicht
und die zulässigen Einzellasten
werden durch das Gerät nicht überschritten.
Dübel zur Befestigung müssen den Anforderungen des
Untergrunds
entsprechen. Bei
nicht ausreichend festem
Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden.
Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D 9)
uneingeschränkt.
Die
Arbeiten dürfen nur nach
Genehmigung durch die Bauleitung durchgeführt werden.
Die Genehmigung
soll
schriftlich erteilt werden; sie ist
auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu
beschränken.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine
Metallbürsten) zu
beseitigen.
Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen
Kontakt mit Zement-
oder
Kalkmörtel haben. Nicht
korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem
Zement-mörtel
eingesetzt
oder umhüllt werden.
Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von
der Planung dann in
ihrer
Höhenlage zu verändern,
wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe
des Geländes,
z.B. durch
Anschüttung, Wegebau,
erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der
Auftragnehmer hat in
diesem
Fall vor Ausführung die
Bauleitung zu verständigen.
Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen -
auch im Bereich
zweischaliger Wände - sind nur über
ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen.
Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von
Körperschallübertragung
an jeder Stelle - auch
im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über
der Dachhaut -
schalltechnisch entkoppelt sein. Um
das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu
verhindern, sind die
Fugen
mit Folie abzudecken, falls
eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist
nach Erhärten des
Betons
zu entfernen. Dämmungen sind
beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen
des Mörtels darf
dieser
nicht in den Zwischenraum
fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen
auszubilden.
Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und
Deckenöffnungen mit
Brandschutzforderungen sind
spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden.
Die Eignung ist
nachzuweisen. Das gilt entsprechend für
Dichtungsmassen in Randberei-chen und für Ringspalten
sowie für
Leerschotte und
Nachinstallationselemente (
Keile o.ä.)
Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes
Wasser, welches wieder
abzubrechen ist, darf nur in
Mörtel der Normalmörtel-Qualität NM I gemauert werden.
Wird auf der
wasserabgewandten Seite der vertikalen
Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so ist
zwischen Dichtung und
Mauerwerk ein 5 cm breiter Zwischen-
raum zu belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit
NM III der
Druckfestigkeit M 10 (gemäß DIN EN 998-2
und DIN V 18580) zu verrfüllen und vorsichtig zu
verdichten ist.
Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in
Mauerwerk einbinden,
sind
grundsätzlich mit einem
chemischen Holzschutz nach DIN 68800 zu versehen.
Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist
das Vorhandensein
des
Potentialausgleichs bzw.
der Erdung zu überprüfen.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch
die Bauleitung
geschlossen werden.
2.3.2 Ziegelmauerwerk
Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ohne weitere
Forderungen
ausgeschrieben,
so ist von Rezeptmauer-
werk auszugehen.
Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der
Ansichtsfläche von
zu
verputzenden Außenwänden zu
sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel
ist ein Mangel.
Das gilt
analog für die entsprechenden
Schnittflächen von Hochloch-ziegeln.
Vor Aufbringen von Ortbeton, z.B. für Decken, sind die
Hohlräume von
Hochlochziegeln grundsätzlich abzu-
decken.
Sind für die Ausbildung von Ecken und Kanten im
Außenmauerwerk bei
großformatigen Zahnziegeln keine
Formsteine vorhanden, sind kleinere Formate gleicher
Saugfähigkeit
einzubauen
unter Beachtung von DIN
1053-1, Abschnitt 9.3.
Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder
spezielle
Spaltwerkzeuge
getrennt werden; Ausgleichs-
mörtelfugen sind nicht zugelassen.
Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der
Ansichtsfläche von
Außenwänden zu sehen sein. Das
nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel.
Das gilt analog
für die
entsprechenden Schnittflächen von
Hochlochziegeln.
Beim Einsetzen von Dübeln ist zu beachten:
- Bei Hochlochziegeln dürfen keine Bohrhämmer
eingesetzt werden
- Bei porosierten Lochziegeln sind Hartmetallbohrer zu
verwenden
Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. aus Hochlochziegeln,
bei denen eine
vertikale
Verbindung zwischen meh-
reren Steinschichten besteht, sind grundsätzlich vor zu
erwartenden
starken
Niederschlägen und bei Arbeits-
schluss durch Folie oder dergleichen zum Schutz vor
Durchnässung
oberseitig
abzudecken. Diese Abdeckung
ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Auflegen von
Brettern, vor
Verrutschen und
Verwehen zu schützen.
2.3.3 Kalksandsteinmauerwerk
Außenecken von Kelleraußenwänden sind immer miteinander
zu verzahnen.
Alle
übrigen Wandan-schlüsse
können stumpf gestoßen werden. Dabei ist die Stoßfuge
zwischen Längswand
und
stumpf gestoßener
Querwand voll zu vermörteln. Der stumpfe Wandanschluss
ist durch
Einlegen von
Edelstahl-Flachankern in die
Mörtelfuge zu sichern.
2.3.4 Mauerwerk aus Betonsteinen
Großformatige Leichtbetonsteine dürfen nur durch Sägen
getrennt werden;
Ausgleichsmörtelfugen in
Außenwänden sind nicht unzulässig.
2.3.5 Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton
Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die
Verwendung von
Holzkeilen oder
Bruchstücken von Steinen
zur Ausrichtung unzulässig.
Montageelemente für Brandwände dürfen nur mit
vermörtelten Fugen
versetzt
werden.
2.3.6 Natursteinmauerwerk
Natursteinmauerwerk jeder Art ist im vertikalen Abstand
von ca. 2,00 m
mit
einer horizontalen, mauerwerks-
tiefen Fuge auszugleichen. Die größten Steine sind an
Mauerwerksecken
und
-enden einzubauen. Hohlräume
sind mit kleineren Steinen auszufüllen. Hinterfülltes
oder
hintermauertes
Natursteinmauerwerk ist aus Läufern
und Bindern herzustellen. Sie können innerhalb einer
Schicht oder - bei
parallelen Lagerfugen - schichtenweise
wechseln. Auch bei scheitrechten Bögen ist der
Schluss-stein mittig zu
setzen.
Verbindungsklammern müssen
verzinkt sein.
2.3.7 Mörtel
Es ist eine über den Zeitraum der gesamten Leistung
gleichbleibende
Beschaffenheit des auf der Baustelle
verarbeiteten Mörtels zu gewährleisten.
Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel darf nur
nach ausdrücklicher
Genehmigung durch die
Bauleitung verwendet werden.
2.3.8 Sichtmauerwerk und Verblendschalen
Auf Verlangen des Auftraggebers sind Muster vorzulegen.
Dabei gilt das
Vorlegen
von Mustern der Hersteller
analog zu den Regelungen von ATV anderer Gewerke als
Nebenleistung. Das
Anlegen
von Musterflächen durch
den Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers
gilt dagegen als
Besondere
Leistung, falls die
Musterfläche nicht als Teil der endgültigen Leistung
verwendet werden
kann
Sichtmauerwerk ist je nach
Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen
Verschmutzung zu
schützen. Im Sockelbereich ist i.d.
R. eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen
und nach Abschluss
der
Putzarbeiten zu beseitigen.
Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich
alle benötigten
Ziegel oder
Steine für das gesamte
Bauwerk, oder, nach Absprache mit dem Auftraggeber,
mindestens für
zusammenhängende Bauabschnitte,
gemeinsam zu bestellen und anzuliefern, um
Farbunterschiede zu
vermeiden. Bei
der Verarbeitung sind Ziegel
oder Steine aus mindestens 4 Paketen gleichzeitig zu
entnehmen und zu
mischen.
Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen
Steinen ist im
regelmäßigen
Verband - wenn nicht anders
festgelegt - nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen.
Die verwendeten
Steine
oder Ziegel müssen einer
einheitlichen Sortierung angehören. Auf eine
gleichmäßige Ausbildung der
Fugen
sowie der Stein- und
Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt auch für
bestehende Wände nur aus
Sichtmauerwerk.
Fugenglattstrich ist nach dem Ansteifen, aber noch im
verformungsfähigen
Zustand, des Mörtels mittels eines
Kunststoffschlauchs (Durchmesser ca. 1,5- bis 2-fache
Fugenbreite),
eines
Holzspatels oder eines Fugeisens
durchzuführen. Um ein gleichmäßiges Farbbild der Fugen
zu erhalten, ist
Werkmörtel gleicher Zusammen-
setzung zu verwenden.
Beim nachträglichen Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu
verwenden, der
einen
Zusatz für das Wasserrück-
haltevermögen enthalten sollte.
Bei Verblendmauerwerk mit Hintermauerung sollen
Verblender und Steine
für die
Hintermauerung aus Material
gleicher Druck- und Saugfähigkeit bestehen.
Sichtbare Schnittflächen von Steinen sind unzulässig.
Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist
das Mauerwerk
abzudecken;
es muss auch vor Spritz-
wasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt
werden, falls diese
nicht
aus durchlässigem Material
bestehen.
Nach der Fertigstellung ist das Mauerwerk vor zu
schneller Austrocknung
durch
Sonne und Wind zu schützen.
Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit
unverzüglich zu
säubern.
Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die
nach dem Einbau
nicht
mehr kontrollierbar sind,
müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen.
Wandschalen zweischaliger Wände sind an ihren
Berührungspunkten, z.B. an
Anschlägen in Öffnungen, durch
eine wasserundurchlässige Sperrschicht zu trennen.
Entwässerungsöffnungen
(z.B. offene Stoßfugen) müssen unmittelbar über der
Fußpunktabdichtung
der
Vorsatzschale liegen.
Lüftungsöffnungen sind im oberen Bereich - dazu zählen
in diesem Sinne
auch
Brüstungsbereiche - anzu-
bringen. Die Entwässerungsöffnungen dürfen auf die
erforderliche Fläche
der
Lüftungsöffnungen angerechnet
werden.
Die in der Verblendschale aus Kalksandsteinverblendern
zweischaligen
Mauerwerks
erforderlichen vertikalen
Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand
von 6 bis 8 m
angelegt
werden, sofern in der
Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben
enthalten sind.
Die in der Verblendschale aus Betonvormauersteinen
zweischaligen
Mauerwerks
erforderlichen vertikalen
Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand
von 6 bis 10 m
angelegt
werden, sofern in der
Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben
enthalten sind.
Für die in der Ziegelverblendschale zweischaligen
Mauerwerks
anzulegenden
vertikalen Bewegungsfugen nach
DIN 1053-1 gelten folgende Richtwerte für den Abstand
der Fugen, sofern
in der
Leistungsbeschreibung keine
genaueren Vorgaben gemacht werden:
- Wandaufbau mit Luftschicht: 10 - 12 m
- Wandaufbau mit Luftschicht und Wärmedämmung: 10 - 12
m
- Wandaufbau mit Kerndämmung: 6 - 8 m
- Wandaufbau mit Putzschicht: 10 - 12 m
2.3.9 Stürze
Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen
alternativ
Stahlbetonstürze mit
Ziegel-U-Schalen als verlorene
Schalung eingebaut werden.
Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim
Betonieren von Decken
u.ä.
nicht aus ihrer Lage gedrückt
werden können oder unzulässigen Belastungen
vorübergehend ausgesetzt
sind.
Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf
jeder Seite haben.
Die
Auflager sind mit Mörtel herzu-
stellen.
Vor Einbringen von Ortbeton sind die Ziegelschalen von
Stürzen
abzusteifen und
vorzunässen.
Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die
Auflager nicht zu
stemmen,
sondern zur Erhaltung der
Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen.
2.3.10 Decken
Bei massiven Dachdecken (bzw. bei Geschossdecken nach
Absprache mit der
Bauleitung) sind zur Vermeidung
der Kantenpressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe
Dämmstreifen raumseitig
anzubringen.
Bei Aufbringen von Ortbeton sind die Ziegelhohlräume
grundsätzlich
abzudecken.
In Außenwänden sind die Stirnseiten der Deckenauflager
zu dämmen; falls
möglich, sind Deckenabmaue-
rungsziegel zu verwenden.
Falls in zu verputzenden Außenwänden für das Auflager
von
Stahlbeton-Dachdecken
kein Gleitlager erforderlich
ist, sind diese durch Rückverankerungen an der
Innenseite der Außenwände
anzuschließen, um die Gefahr
konstruktionsbedingter Aufschüsse-lungen und Risse zu
minimieren.
2.3.11 Schornsteine, Schornsteinsanierung
Baustoffe, Bauteile und Bauart von Hausschornsteinen
mit metallischen
Innenschalen müssen einer allge-
meinen oder speziellen bauaufsichtlichen Zulassung
entsprechen. Der
Nachweis
der Feuchte-Unempfindlich-
keit ist damit zu erbringen.
Für Gasheizungen sind nur "feuchtigkeitsunempfindliche"
Schornsteine im
Sinne
von DIN 18160 einzubauen.
Änderungen und Sanierungen an Schornsteinen sind der
Bauleitung oder dem
zuständigen Bezirksschorn-
steinfegermeister vor Ausführung anzuzeigen;
erzeugnisgebundene
Berechnungen
sind vorzulegen.
2.3.12 Fußböden
Für Ziegelpflaster ist zu beachten:
- Die verdichteten Flächen sind mehrmals mit Sand
abzustreuen,
überschüssiges
Material ist einzufegen.
- Die vom Hersteller empfohlenen Fugenbreiten sind
einzuhalten, um
Kantenpressungen zu vermeiden.
- Das Einschlämmen mit zement- oder kalkhaltigem Mörtel
ist
grundsätzlich nicht
vorgesehen, erforderlichen-
falls sind Vorkehrungen gegen Verschmutzung sowie
spätere Ausblühungen
(besonders im Innenbereich) zu
treffen.
2.3.13 Sanierung
Bei der Sanierung von Mauerwerk in feuchten Räumen,
Kellern, Gewölben
u.ä. ist
grundsätzlich die vorhandene
Mörtelqualität beizubehalten; das gilt besonders für
Natursteinmauerwerk.
Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden
Verkehrsraum, aus
den
Poren, Fugen u. dgl. sowie von
den Gerüstböden zu entfernen.
2.4 Preisinhalte
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als
Nebenleistungen:
- Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit
den anschließenden
Böden,
Wänden und Decken.
- Das Glätten aller Flächen für die waagrechten
Mauerwerksabdichtungen
mit
reinem Zementmörtel.
- Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der
Trennwände mit Steinen
anderer
Formate (das Problem der
Kantenpressung beachten).
- Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk.
- Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen
von Öffnungen
nach
Aufforderung durch die
Bauleitung.
- Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
- Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers
während dessen
Tätigkeitszeitraumes durch andere
Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen.
- Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss
unbelasteter Trennwände an
Decken.
- Das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch
Dreikantleisten und
Trennstreifen sowie Anschleifen
der Steinköpfe.
- Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen
aus Glasbausteinen
an
angrenzende Bauteile ein-
schließlich der Aufstandsfläche.
- Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach
Herstellervorschrift bei
der Montage von Systemblöcken
und Modulblöcken us Porenbeton.
- Das provisorische Abdecken von Trennfugen.
- Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und
Decken.
- Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum
Anschluss anderer
Bahnen.
- Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen
Verschmutzung durch
Spritzwasser von den
Gerüsten.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das
Reinigen,
Vorbehandeln und
das Begradigen der Ränder
ggf. durch Abkleben.
Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen
Feuerschutz-Bauteile an den
Baukörper ist in den Preis einzu-
rechnen.
Hilfskonstruktionen im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330
sind z.B.
Lehrgerüste für
Schalungen, Bögen, Gewölbe
sowie Transportbrücken für die eigene Tätigkeit.
Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18330 gelten als Besondere
Leistungen:
- Das Herstellen von Öffnungen und Nischen auch unter
2,5 m2
Einzelgröße.
- Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der Altbausubstanz
bei Umbau- und
Reparaturarbeiten.
2.5 Abrechnungshinweise
Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk,
Beton oder
Stahlbeton
nach Längenmaß ausge-
schrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder
Angabe
auszuschneidende
Länge. Gleiches gilt, wenn
die Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche
oder Größe erfolgt.
Technisch notwendige Zwischenschnitte können nicht
gesondert berechnet
werden.
2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung
seiner
Leistungen immer mindes-
tens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter
seiner Firma auf der
Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt
neben den
Ausführungsplänen auch eine
Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der
Angebotsabgabe nach vorheriger
Terminabsprache eingesehen
werden.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle
beauftragt, so
gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der
Kontrollen
richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten.
2.7 Besondere Angaben zur Baustelle
2.8 Besondere Nutzungsanforderungen
2 BESONDERER TEIL - Mauerarbeiten
2 BESONDERER TEIL - Beton- und Stahlbetonarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN
18331 -
Betonarbeiten.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18314 - Spritzbetonarbeiten
DIN 18349 - Betonerhaltungsarbeiten
DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten
wie aus den im
Folgenden aufgeführten Regel-
werken.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen
gelten:
DIN 1025 - Warmgewalzte I-Träger
DIN 1045-100 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und
Spannbeton - Teil
100:
Ziegeldecken
DIN 1101 und 1102 - Holzwolle-Leichbauplatten und
Mehrschicht-Leichtbauplatten
als Dämmstoffe
für das Bauwesen
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
DIN 4123 - Ausschachtungen, Gründungen und
Unterfangungen im Bereich
bestehender
Gebäude
DIN 4235 - Verdichten von Beton durch Rütteln
DIN 7865 - Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von
Fugen in Beton
DIN V 18197 - Abdichten von Fugen in Beton mit
Fugenbändern
DIN 18217 - Betonflächen und Schalungshaut
DIN 18218 - Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen
DIN 18540 - Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau
mit
Fugendichtstoffen
DIN 18541 - Fugenbänder aus thermoplastischen
Kunststoffen zur
Abdichtung von
Fugen
in Ortbeton DIN 18551 - Spritzbeton - Anforderungen,
Herstellung,
Bemessung und
Konformität
DIN V 18800-5 - Stahlbauten - Teil 5: Verbundtragwerke
aus Stahl und
Beton -
Bemessung
und Konstruktion
DIN V 20000-103 - Anwendung von Bauprodukten in
Bauwerken - Teil 103:
Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620
DIN V 20000-104 - Anwendung von Bauprodukten in
Bauwerken - Teil 104:
Leichte Gesteinskörnungen nach DIN EN 13055-1
DIN EN 197-1 - Zement - Teil 1: Zusammensetzung,
Anforderungen und
Konformitätskrite-
rien von Normalzement DIN EN 450 - Flugasche für Beton
Normen der Reihe
DIN EN 13162 ff - Wärmedämmstoffe für Gebäude
Zu beachtende Technische Regeln:
Richtlinien des Deutschen Ausschuss für Stahlbeton,
insbesondere:
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie für Beton mit
verlängerter
Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1
und DIN 1045-2
mit
rezyklierten
Gesteinskörnungen nach DIN 4226-100
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen
gegen schädigende
Alkalireaktion im
Beton (Alkali-Richtlinie)
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie für die Herstellung und
Verwendung von
Trockenbeton und
Trockenmörtel
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Selbstverdichtender
Beton
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Wasserundurchlässige
Bauwerke aus Beton
(WU-Richtlinie)
Ergänzend für Arbeiten im Baubestand:
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie für Schutz und
Instandsetzung von
Betonbauteilen
(Instandsetzungsrichtlinie)
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Herstellung und
Verwendung von
zementgebundenem
Verguss-
beton und Vergussmörtel
DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Massige Bauteile aus
Beton
Informationen
des Bundesverbands
Porenbeton, insbesondere:
Porenbetonbericht 6 - Bewehrte Wandplatten -
Fugenausbildung
Porenbetonbericht 8 - Ausführungs- und
Verarbeitungsrichtlinien für
Porenbetonbauteile
Porenbetonbericht 18 - Befestigungsmittel
Porenbetonbericht 23 - Erläuterungen zu DIN 4223
Merkblattsammlung des Deutschen Beton- und
Bautechnik-Verein e.V.,
insbesondere:
DBV-Merkblatt - Sichtbeton
DBV Merkblatt - Abstandhalter
Merkblätter des Bundesverbandes der Deutschen
Zementindustrie e.V.,
insbesondere:
Merkblatt B 2 - Gesteinskörnungen für Normalbeton
Merkblatt B 3 - Betonzusätze, Zusatzmittel und
Zusatzstoffe
Merkblatt B05N - Überwachung von Beton auf Baustellen
Merkblatt B 6 - Transportbeton
Merkblatt B7 - Bereiten und Verarbeiten von Beton
Merkblatt B8 - Nachbehandeln von Beton
Merkblatt B9 - Expositionsklassen von Beton und
besondere
Betoneigenschaften
Merkblatt B18 - Risse im Beton
Merkblatt B24 - Betonstahl und Verlegen der Bewehrung
Merkblatt B 22 - Arbeitsfugen
Merkblatt B 26 - Füllen von Rissen
Merkblatt B 29 - Selbstverdichtender Beton -
Eigenschaften und
Prüfungen
Merkblatt H 9 - Schalung für Beton
Merkblatt H10 - Wasserundurchlässige Betonbauwerke
Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V.
(IVD).
Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen
Dichtstoffen
Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung von
Fugen in Sanitär-
und
Feuchträumen
Nr. 4: Abdichtung von Außenwandfugen im Hochbau mit
Elastomer-Fugenbändern
unter Verwendung von
ausreagierenden Klebstoffen.
Nr. 5: Butylbänder
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z.B.
nationale Normen, mit denen Europä-
ische Normen umgesetzt werden, europäische technische
Zulassungen,
gemein-same
technische Spezifika-
tionen, internationale Normen, Bezug genommen wird,
werden auch ohne den
ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifika-tionen in Bezug
genommen.
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz,
Kohle u. dgl.)
enthalten
sein.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der
Bauleitung verwendet
werden, falls diese Leistung
nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur
Vermeidung von
Schwindfugen
ausreichend abgelagert
sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das
Herstel-lungsdatum
verlangen.
Zement
Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach
Abschnitt 1
Zement-Merkblatt
B 7 Ausgabe 8.2002 zu
erfolgen.
Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden.
Zuschläge
Zuschläge für Normalbeton müssen DIN 4226 - Zuschlag
für Beton -
entsprechen.
Der Nachweis der Eigen- und
Fremdüberwachung kann verlangt werden. Für den Einsatz
bei Stahlbeton
oder
Spannbeton ist eine Alkali-
Kieselsäure-Reaktion auszuschließen.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und
Nebenunterzug mit
Stützen)
sowie für die darunter zu
betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend
zu begrenzen.
Diese
Regelung geht dem Einhalten der
genormten Anteile von Überkorngrößen vor.
Betonzusatzmittel
Bei Betonzusatzmitteln dürfen - außer bei Fließmitteln
- nicht mehrere
Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe
verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton
nur dann verwendet
werden,
wenn dafür die Zulassung
im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist.
Der Einsatz von Stabilisierern und von Dichtungsmitteln
(DM) für
wasserundurchlässigen Beton bedarf der
ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung.
Betonzusatzstoffe
Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein
Prüfzeichen besitzen.
Eine Eignungsprüfung kann verlangt werden. Sie dürfen
keine
korrosionsfördernden Bestandteile haben.
2.3 Angaben zur Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage
von
Hindernissen, wie Leitungen,
Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und
ggf. eine
Aufgrabungser-laubnis der Rechtsträger
einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom
Auftragnehmer zu
beantragen. Baustellen- und
endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich
bleiben und
geschützt
werden. Im Zweifel ist vom
Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben,
erforderlichenfalls ist
eine Festlegung zu treffen.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den
Auftragnehmer zu
beseitigenden Verunreini-gungen
beziehen sich auch auf die Verunreinigung der
öffentlichen Verkehrswege
durch
Fahrzeuge und Maschinen des
Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche
Verunreinigungen sind
durch
geeignete Maßnahmen
möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende
Verunreinigungen sind so
rechtzeitig zu beseitigen, dass durch
sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs
entstehen kann.
Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die
Reihenfolge der
Herstellung der
einzelnen Bauteile zu
bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich
technologisch bedingte
Maßnahmen,
wie Schalungsausschnitte,
Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als
Nebenleistungen.
2.3.2 Betonarbeiten
Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das
Betonieren in freiem
Fall ist
unzulässig.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten
ausgeführt werden.
Dies
gilt im besonderen für das Lagern
von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei
niedrigen Temperaturen
verlängern sich die Belastungsfristen auf
frisch betonierten Decken entsprechend.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind
gegen
Niederschlagswasser
während der Rohbau-
arbeiten provisorisch abzudichten.
Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von
Hochlochziegeln so abzudecken,
dass
kein Beton in die Hohlräume
eindringen kann.
Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager
aufnehmen sollen,
sind
grundsätzlich eben und glatt herzu-
stellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen.
Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische
Leitungen,
sanitäre
Installationen, und Einbauteilen, z.
B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und spezielle Anker
und
Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesen-
heit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist
diesen zu gestatten.
Auf
die entsprechende Fixierung ist zu
achten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zum
Schutz vor
Winterschäden zu treffen.
Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der
Baustelle,
insbesondere
der Schutz der Messeinrichtungen
unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit
den Außenwänden
hergestellt werden.
Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind
Gleitschichten
zwischen
Platte und Auflager einzu-
bauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw.
überbestimmtes System
entstehen.
Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene
Bausubstanz sind die
statischen Berechnungen für die
Auflager - falls nicht Bestandteil der
Ausführungsunterlagen -
anzufordern.
Falls aus den Unterlagen nicht
ersichtlich, ist über die technischen Vorgänge, die
Größe und Tiefe der
Aussparungen im Bereich der Auflager
sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund
mit Tragwerksplaner
und
Bauleitung Rücksprache zu
halten. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach
oben abzuschrägen.
Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager
aufnehmen sollen,
sind
grundsätzlich eben und glatt herzu-
stellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen.
2.3.3 Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach
Einbringung der
Bewehrung bedarf der Zustimmung
der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des
Herstellers sind dazu
vorzulegen.
Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch
andere Unternehmen,
z. B.
Stahlanzeohre der
elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre
Installation usw. sowie
Anker
und sonstige Befestigungseisen, ist
zu gestatten.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem
Ausschalen zu
schließen
(diese Leistung gilt als
Nebenleistung).
Vor dem Betonieren sind die - entsprechend
ausgebildeten - Schalungen
von
Fremdkörpern zu reinigen. Das
Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen
auszuschließen.
Köcherschalungen sind zu entwässern.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in
die Schalung
eingebaut,
sind sie beim
Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von
Schalungen für
Aussparungen
ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile
der Schalung
auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist
nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig.
Tragende Bauteilen sind abzustützen, wenn die darunter
liegenden
Konstruktionsteile noch nicht die zulässige
Tragfähigkeit erreicht haben.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in
die Schalung
eingebaut,
sind sie beim Ausschalen
restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für
Aussparungen ist
untersagt.
2.3.4 Sichtbeton
Das Zement-Merkblatt H8: Sichtbeton - Gestaltung von
Betonoberflächen,
ist zu
beachten.
Das DBV-Merkblatt: Sichtbeton, ist zu beachten. Sofern
im
Leistungsverzeichnis
nichts anders angegeben wird,
ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 2 gemäß
DBV-Merkblatt
Sichtbeton
auszuführen.
Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen im
Sichtbeton ist ohne
vorherige Abstimmung mit der
Bauleitung untersagt.
2.3.5 Wasserundurchlässiger Beton
Das Zement-Merkblatt H10: Wasserundurchlässige
Betonbauwerke, ist zu
beachten.
2.3.6 Beton mit hohem Verschleißwiderstand
Der Frischbeton muss plastische bis steife Konsistenz
aufweisen und
einen
ausreichenden Anteil gebrochener
Zuschlagstoffe enthalten. Es darf nicht zu lange
gerüttelt werden, um
eine
Anreicherung von Wasser und
Zementleim an der Oberfläche zu verhindern. Eine
übermäßig lange
Bearbeitung
der Oberfläche beim Abziehen
bzw. Abreiben oder Glätten ist aus dem gleichen Grund
zu vermeiden. Eine
Vakuumbehandlung stellt ggf. eine
Besondere Leistung dar.
2.3.7 Bewehrung
Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt: Abstandhalter
entsprechen.
Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist
unzulässig.
Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten
werden, geeignete
Laufstege
sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den
Ausführungsplänen für
die Bewehrung und den
Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des
Brandschutzes oder
der
Gefahr der schnellen
Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere
Werte als die
Mindestwerte
nach DIN 1045 gefordert
sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so
aufzubiegen, dass
auch im
Bereich von Tropfkanten
oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert
ist.
Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im
Bereich von
Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit
Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt,
dass ein
ordnungsgemäßes
Einbringen oder
Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist
unverzüglich der
Tragwerksplaner
zu konsultieren, um Rüttellücken
und Betoniergassen festzulegen.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine
für vorgeschriebene
Abnahmen mit der Baubehörde bzw.
dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist
darüber zu
informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung
ist dem
Auftraggeber zu
übergeben.
2.3.8 Stahlbetonfertigteile
Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne
besondere
Aufforderung den
Lieferschein nach DIN 1045
Teil 4 der Bauleitung vorzulegen.
Konstruktionszeichnungen sind auf
Verlangen
zu liefern.
Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die
Leistung auch:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte
oder -linien
Kennzeichnungen nach DIN 1045-4 müssen im
Montagezustand lesbar sein.
Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nicht saugender
Schalung
herzustellen,
mit regelmäßigen Stößen und mit
gefasten Längskanten. Die Untersicht muss weitgehend
frei von Flecken
und
Verunreinigungen sein und von
weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und
Verteilung) sein.
Die
streichfertige Untersicht muss
planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen
hergestellt werden.
Erkennbare
Versätze sind zu
vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln.
Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Kopie
vorliegen.
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und
zu kennzeichnen.
Entstehen dadurch Behinde-
rungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der
Zeitraum der
Absperrung
sowie alternative Maßnahmen mit
der Bauleitung abzusprechen.
Bohrungen in Decken sind mit dem Statiker vorher
abzustimmen.
2.3.9 Gründungen
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder
kapillarbrechenden
Schichten ist grundsätzlich die
Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine
Fundamentsohle aus
gewachsenem
Erdreich gegründet
werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu
befreien.
Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente
heraus, dass wegen
ungeeigneten Untergrundes die in
den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten
werden kann, ist
die
Bauleitung davon zu unter-
richten.
Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein
gemeinsames Aufmaß der
Fundamenttiefe durchzu-führen.
Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet
werden.
Aussparungen sind
vorzunehmen.
Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind
mit einer
flexiblen
Umhüllung zu versehen.
Fundamentübergänge, z.B. vom unterkellerten zum
nichtunterkellerten Teil
eines
Gebäudes, sind treppenartig
auszubilden.
Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton
über
höherliegende
Einfüllöffnungen einzubringen
und intensiv zu verdichten.
Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der
eventuellen Setzung ohne
noch-malige Verdichtung fließfähiger
Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden.
Vertikale Trennfugen
sind
anzuordnen.
2.3.10 Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert
wird, bleibt die
Herstellung von Arbeitsfugen dem
Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie sind auf
ein Mindestmaß zu
begrenzen. Wenn sie bei
Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in
Abstimmung mit der
Bauleitung anzuordnen.
Für Arbeitsfugen ist grundsätzlich das Zement-Merkblatt
B22
"Arbeitsfugen" zu
beachten.
Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von
Spaltrissen
(abhängig von
Jahreszeit, Anzahl der Fugen),
so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor,
Zement mit niedriger
Hydratationswärme, längere
Ausschalfristen) entgegenzuwirken.
2.3.11 Transportbeton
Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf
der Baustelle ist
untersagt!
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für
Transportbeton darf nur an
mit
der Bauleitung abgestimmten
Orten erfolgen.
2.4 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung und dem
Leistungsverzeichnis nichts anderes
vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der
DIN-Vorschriften:
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18331 gelten als
Nebenleistung:
- Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem
Arbeitsablauf des
Auftragnehmers ergeben.
- Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und
-wänden, die werkseitig
eingebrachte Bewehrung, die Scha-
lung, das Herstellen der Auflager mit Ausnahme
spezieller Gleitlager
oder
Knoten, das Vergießen montage-
bedingter Aussparungen sowie das Schließen der Fugen an
der Untersicht
bei
Decken und der Stoß- und
Lagerfugen bei Wänden mit Ausnahme von Bewegungsfugen.
- Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen
von Öffnungen
nach
Aufforderung durch die
Bauleitung.
- Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
- Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers
während dessen
Tätigkeitszeitraumes durch andere
Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen.
- Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders
bei kühler
Witterung).
- Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen.
- Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das
Beseitigen von
Betonbrücken -
wenn Maßnahmen des Schall-
und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen zu
erkennen sind.
Das
gilt analog bei der Ausbil-
dung von Gerbergelenken.
- Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis
nicht erwähnt
ist. Die
Leistung entfällt nur dann,
wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über
deren örtliche
Anwendung
hat sich der Auftragnehmer
im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen.
- Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von
Montagehalterungen für Fertigteile
- Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim
Einziehen von Decken die
nachträgliche kraftschlüssige
Verbindung mit Quellmörtel.
- Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen
nach dem
Ausschalen; die
Schienen sind zu
säubern.
- Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem
Ausschalen oder
Unterstützungen von Stahlbeton- und
Filigrandecken.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das
Reinigen,
Vorbehandeln und
das Begradigen der Ränder
ggf. durch Abkleben.
- Statische Nachweise für den Montagezustand und für
die Anschlag-
(Lastaufnahme-) -Vorrichtungen bei
Stahlbetonfertigteilen.
Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18331 gelten als Besondere
Leistung:
- Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons.
- Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden
Gebäuden.
- Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107.
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für
Herstellung,
Lieferung und
Montage einschließlich Hilfs- und
Schutzgerüste, Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und
das Verschließen
der
Transportöffnungen.
2.5 Abrechnungshinweise
Für die Abrechnung werden nur die technisch
erforderlichen und
technologisch
möglichen Maße anerkannt.
Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen
zu Lasten des
schuldhaft handelnden Verursachers.
Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke
abgerechnet,
weil dafür
keine besondere Schalung
erforderlich ist.
Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk,
Beton oder
Stahlbeton, die
nach dem Längenmaß
abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe
auszuschneidende
Länge
für die Abrechnung
maßgebend. Technisch bedingte Zwischenschnitte werden
nicht gesondert
abgerechnet.
Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer
Form
ausgeschrieben, so
gilt bei Nichteinhaltung der
genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund
der Preis für die
Mehrdicke bereits bei geringer
Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen
Gesamtdicke, sofern in der
gleichen Position kein angemes-
sener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist.
In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für
eine bestimmte
vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis
zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit
gebildet.
2.6 Besondere Angaben zur Bauausführung
2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung
seiner
Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter
seiner Firma auf
der
Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt
neben den
Ausführungsplänen auch eine
Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der
Angebotsabgabe nach vorheriger
Terminabsprache eingesehen
werden.
2.7 Besondere Angaben zur Baustelle
2.8 Besondere Nutzungsanforderungen
2 BESONDERER TEIL - Beton- und Stahlbetonarbeiten
2.7 BAUSTELLENBESCHREIBUNG 2.7 BAUSTELLENBESCHREIBUNG
Baugrundstück / Erschließung:
Das Schulgelände befindet sich in 35075 Gladenbach
direkt an die Ringstraße angrenzend.
Das Baufeld wird mit einem Bauzaun vollständig vom
Schulgelände abgetrennt, sodass der Schulbetrieb
parallel zu den Abbruch- und Bauarbeiten ungehindert
stattfinden kann.
Kreuzungen von Fahr- und Zugangswegen der
Baustellenfahrzeugen und Schülern gibt es durch die
Baustelleneinrichtung nicht.
Allgemein:
Grund der geplanten Maßnahme ist, dass das bestehende
Förderstufengebäude aus den 1960er Jahren nicht mehr
dem aktuellen pädagogischen Lehrkonzept der Schule
entspricht, sowohl was die Raumzusammenhänge wie auch
die Raumgrößen angeht. Zusätzlich weist der Bestand an
diversen Stellen erheblichen baulichen Sanierungsbedarf
auf.
Entwurfsbeschreibung:
Geplant ist ein Ersatzneubau für das in die Jahre
gekommene Förderstufengebäude der Europaschule/Freiherr
vom Steinschule in Gladenbach, am Standort Ringstraße.
Der Wunsch war ein modernes Raumkonzept welches die
zeitgemäßen pädagogischen Bedürfnisse und Vorgaben
erfüllt.
Der Neubau entsteht auf dem Grundstücksbereich des
alten Bestandsbau und nimmt hier strukturell die
Begebenheiten vor Ort auf. Es werden die Achsen der
angrenzenden Ringstraße sowie die Achsen der umgebenden
Gebäude des Schulcampus aufgegriffen, um eine
bestmögliche städtebauliche Integration zu
gewährleisten.
Das geforderte Raumprogramm wird im Entwurf auf zwei
Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss verteilt.
Letzteres ist die Erweiterung des Treppenkerns zur
Dachfläche, um eine einfachere Zugänglichkeit zu den
hier geplanten Technikräumen zu gewährleisten. Im
Staffelgeschoss sind keine Aufenthaltsräume geplant.
Perspektivisch ist auf der Dachfläche oberhalb des
1.Obergeschosses, eine Photovoltaikanlage geplant.
Im Erdgeschoss befindet sich der "?öffentlichere"
Bereich des Gebäudes, mit einer Cafeteria sowie einer
Lernlandschaft zum selbstständigen Arbeiten. Diese
Bereiche sollen dem kompletten Schulcampus am Standort
Ringstraße dienen und sind deshalb mit Ausrichtung zum
Schulhof angeordnet. An der Cafeteria anschließend,
entsteht eine Lehrküche welche dem Lehrkonzept der
Förderstufe entspricht. Neben dem HAR sind Richtung
Ringstraße die restlichen zwei Unterrichträume sowie
zwei Computerlabore inkl. Lager geplant.
Die interne Erschließung des Gebäudes erfolgt durch ein
zentrales offenes Treppenhaus, welches die Geschosse
miteinander verbindet. Im Erdgeschoss ist der Bereich
unter den Treppenläufen als zentraler Treffpunkt
gestaltet, um auch hier wieder das Konzept des
Lernflures aufzugreifen. Zur Erschließung der
Dachfläche über dem 1. Obergeschoss sowie der dort
geplanten Technikräume, wird das Treppenhaus als
Staffelgeschoss über dem 1. Obergeschoss ausgebildet.
Zusätzlich sind auf der Westseite des Gebäudes zwei
außenliegende Fluchttreppenhäuser angeordnet.
Im 1. Obergeschoss sind hauptsächlich acht der zehn
geplanten Unterrichtsräume inkl. Differenzierungsräumen
um einen zentralen Lernflur angeordnet. Dieser soll das
Gebäude als Ganzes für den Lernprozess nutzbar machen
und so ein modernes pädagogisches Konzept unterstützen
und fördern. Im nördlichen Grundrissbereich befindet
sich zusätzliche eine Vorbereitungs- und
Besprechungszone für die Lehrkräfte inkl. diverser
Nebenräumlichkeiten.
Die Fassade des Ersatzneubaus ist als kerngedämmtes
Klinkersystem geplant, um langfristig eine qualitative
und zeitlose Optik zu gewährleisten. Aufgelockert wird
die Fassade zusätzlich durch ein Klinkerrelief welches
sich als Band einmal um das Gebäude zieht und so die
Fensterfront des 1. Obergeschosses nochmals hervorhebt.
Um einen geräumigen und einladenden Zugang zum
Schulgelände von der Ringstraße aus darzustellen,
springt das Gebäude im Erdgeschoss an der Nord-Ostecke
zurück. So wird zusätzlich ein weiterer Treffpunkt für
die Schüler geschaffen, welcher ebenfalls bei widrigen
Wetterbedingungen genutzt werden kann.
Geplant ist das Gebäude als Passivhaus. Hieraus
resultieren konstruktive sowie planerische Vorgaben um
den angestrebten energetischen Standard zu erfüllen.
Dies führt in Teilen zum Beispiel zu Dämmstärken,
welche weit über den Erfordernissen liegen welche zur
Einhaltung des GEG Standards notwendig wären.
Das Gebäude hat folgende Abmessungen (Ermittlung per
CAD):
Höhe gem. ⌡2, Abs. 4 HBO: 4,1m i.M. ab GOK (<7
max. Außenmaße (EG): 50,2m x 29,6
max. Bruttogrundfläche (EG): 1019m²
Das Gebäude ist daher gemäß HBO ⌡ 2 Abs. 4 unter
Berücksichtigung der Nutzung und der Höhe des
höchstgelegenen Fußbodens von Aufenthaltsräumen in die
Gebäudeklasse 3 ("?sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe")
einzuordnen. Die ausschlaggebende Höhe des
höchstgelegenen Fußbodens, wird durch den FFB des 1.OG
definiert, da im aufgehenden Treppenkern keine
Aufenthaltsräume vorgesehen sind.
Sonderbau:
Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um einen
Sonderbau gemäß ⌡2 Absatz 9 HBO.
Abstandsflächen:
Die Abstandsflächen gem. ⌡6 HBO zwischen dem geplanten
Ersatzneubau sowie den beiden unmittelbar angrenzenden
Bestandsgebäuden des Schulcampus werden in
Teilbereichen geringfügig unterschritten. Überlagerung
der Abstandsflächen. Dies stellt eine Abweichung zur
HBO dar.
Die Überlagerung der Abstandsflächen erfolgt jeweils
auf der Giebelseite, welche in beiden Bestandsgebäuden
keine Öffnung aufweist. Mit einer Einschränkung der
Belichtung ist somit nicht zu rechnen.
Von einer Einschränkung sozialer Belange ist aufgrund
der Zugehörigkeit aller betreffenden Gebäude zum
Schulcampus ebenfalls nicht auszugehen.
Barrierefreiheit:
Dem Bauantrag liegt der Nachweis der Barrierefreiheit
für öffentlich zugängliche Gebäude (BAB 34) bei. Die
Barrierefreiheit für die öffentlich zugänglichen
Bereiche ist nachweislich gewährleistet.
Konstruktion:
Fundamente : Schotterpolster gemäß Bodengutachten
Wärmedämmung gem. Vorgaben
Bodenplatte Passivhausplanung, tragende Fundamen
mit Frostschürze nach statischem Erfordernis,
Feuchtigkeitsisolierung, Wärmedämmung gem.
konstruktiver Erfordernis, schwimmender Estrich auf
Trittschalldämmung, Oberbelag Linoleum oder Fliesen.
Außenwände : STB-Wände nach Statik innens
mineralisch geputzt, außenseitig Dämmung
EG + 1.OG gem. Vorgaben Passiv
Vorsatzschale aus Vollklinker.
Außenwände : Mauerwerks/STB-Wände nach St
innenseitig mineralisch geputzt, außensei-
Treppenkern tig Dämmung gem. Vor
Passivhausplanung, mineralisches Putzsystem.
Innenwände : Teilw. Mauerwerks/ST
Trockenbau, mineralischer Putz und An-
strich.
Dächer : Abgehängte R
STB-Decke nach Statik, Dampf-
sperrbahn, Wärmedämmung gem. Vorgaben
Passivhausplanung, Kunststoffabdichtungsbahn.
Decken : Abgehängte R
STB-Decke nach Statik, Wärme-
dämmung als Installationsschicht, schwimmender Estrich
auf Trittschalldämmung, Oberbelag Linoleum oder
Fliesen.
Fenster-u. : Holz-Alumini
Verglasung gem. Vorgaben Passivhaus-
Außentüren planung, Montage in
Sonnenschutz durch Raffstore.
Die Baubeschreibungen Heizung-Sanitär-Lüftung sowie
Elektrotechnik erfolgen durch die jeweiligen
Fachplaner!
2.7 BAUSTELLENBESCHREIBUNG
HINWEISTEXT HINWEISTEXT
Dem Leistungsverzeichnis ist ein Bieterangaben-
Verzeichnis
(Fabrikate) zwingend mit Einreichung des Angebotes
vollständig ausgefüllt
beizufügen und mit eingereicht werden, sofern die
Eintragungen und Angaben des Bieters innerhalb des
Lestungsverzeichnis
technisch nicht möglich sind.
HINWEISTEXT
04 ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN
04
ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN
Rohrleitungen innerhalb der Baugrube für Schmutz- und Rohrleitungen innerhalb der Baugrube für Schmutz- und
Regen-wasser sowie Leerrohre für Srom etc.:
Die Rohrleitungen sind im Zuge des Einbaus der
Bodenver-besserungsmaterialien bzw. Schottertragschicht
fachgerecht nach den Vorgaben der DIN und der
Bauleitung bzw. Planung einzu-bauen.
Rohrleitungen innerhalb der Baugrube für Schmutz- und
04.001 KG 2000-Rohr DN/OD 110 - SN 10, KG 2000-Rohr (PP) DN/OD 110, SN10
Liefern und verlegen eines Abwasserrohrsystems aus
hochwertigem Polypropylen (PP), Rohrtyp KG 2000,
Farbe grün, mit glatter Innen- und Außenfläche nach DIN
EN 13476-2 mit Steckmuffe
und werkseitig eingelegtem Dichtring gemäß DIN EN
681-1.
Die Rohrverbindung erfolgt durch Steckmuffensystem mit
Lippendichtung.
Alle Baulängen.
Mindestringsteifigkeit SN 10
Nachweis der Begrenzung der Rohrverformung vor
Baubeginn vorlegen
Chemisch beständig gegen häusliches Abwasser sowie
widerstandsfähig gegen Hochdruckspülung.
Temperaturbeständigkeit: dauerhaft -10 °C bis +60 °C,
kurzzeitig bis +95 °C
Rohreinbettung und Rohrauflager aus Kies-Sand-Gemisch
nach DIN EN 1610, jedoch bis 30 cm über Rohrscheitel
04.001
KG 2000-Rohr DN/OD 110 - SN 10,
340,00
m
04.002 KG 2000-Bögen DN/OD 110 KG 2000-Rohr wie vorher beschrieben,
jedoch Bögen DN/OD 110, 15° - 88°,
als Zulage zur Position KG 200-Rohr DN/OD 110
04.002
KG 2000-Bögen DN/OD 110
260,00
Stck
04.003 KG 2000-Abzweig DN/OD 110 KG 2000-Rohr wie vorher beschrieben,
jedoch Abzweig DN/OD 110 - 45°,
als Zulage zur Position KG 2000-Rohr DN/OD 110
04.003
KG 2000-Abzweig DN/OD 110
32,00
Stck
04.004 KG-2000 Deckel ¥ 100 KG-2000 Deckel ¥ 100 geliefert und verlegt
04.004
KG-2000 Deckel ¥ 100
20,00
Stck
04.005 KG-2000 Reduzierung ¥ 125/100 KG-2000 Reduzierung ¥ 125/100 geliefert und verlegt
04.005
KG-2000 Reduzierung ¥ 125/100
12,00
Stck
04.006 KG 2000-Rohr DN/OD 125 - SN 10, KG 2000-Rohr (PP) DN/OD 125, SN10
Liefern und verlegen eines Abwasserrohrsystems aus
hochwertigem Polypropylen (PP), Rohrtyp KG 2000,
Farbe grün, mit glatter Innen- und Außenfläche nach DIN
EN 13476-2 mit Steckmuffe
und werkseitig eingelegtem Dichtring gemäß DIN EN
681-1.
Die Rohrverbindung erfolgt durch Steckmuffensystem mit
Lippendichtung.
Alle Baulängen.
Mindestringsteifigkeit SN 10
Nachweis der Begrenzung der Rohrverformung vor
Baubeginn vorlegen
Chemisch beständig gegen häusliches Abwasser sowie
widerstandsfähig gegen Hochdruckspülung.
Temperaturbeständigkeit: dauerhaft -10 °C bis +60 °C,
kurzzeitig bis +95 °C
Rohreinbettung und Rohrauflager aus Kies-Sand-Gemisch
nach DIN EN 1610, jedoch bis 30 cm über Rohrscheitel
04.006
KG 2000-Rohr DN/OD 125 - SN 10,
115,00
m
04.007 KG 2000-Bögen DN/OD 125 KG 2000-Rohr wie vorher beschrieben,
jedoch Bögen DN/OD 125, 15° - 88°,
als Zulage zur Position KG 2000-Rohr DN/OD 125
04.007
KG 2000-Bögen DN/OD 125
49,00
Stck
04.008 KG 2000-Abzweig DN/OD 125 KG 2000-Rohr wie vorher beschrieben,
jedoch Abzweig DN/OD 125 - 45°,
als Zulage zur Position KG 2000-Rohr DN/OD 125
04.008
KG 2000-Abzweig DN/OD 125
10,00
Stck
04.009 KG-2000 Deckel ¥ 125 KG-2000 Deckel ¥ 125 geliefert und verlegt
04.009
KG-2000 Deckel ¥ 125
5,00
Stck
04.010 KG 2000-Rohr DN/OD 160 - SN 10 KG 2000-Rohr (PP) DN/OD 160, SN10
Liefern und verlegen eines Abwasserrohrsystems aus
hochwertigem Polypropylen (PP), Rohrtyp KG 2000,
Farbe grün, mit glatter Innen- und Außenfläche nach DIN
EN 13476-2 mit Steckmuffe
und werkseitig eingelegtem Dichtring gemäß DIN EN
681-1.
Die Rohrverbindung erfolgt durch Steckmuffensystem mit
Lippendichtung.
Alle Baulängen.
Mindestringsteifigkeit SN 10
Nachweis der Begrenzung der Rohrverformung vor
Baubeginn vorlegen
Chemisch beständig gegen häusliches Abwasser sowie
widerstandsfähig gegen Hochdruckspülung.
Temperaturbeständigkeit: dauerhaft -10 °C bis +60 °C,
kurzzeitig bis +95 °C
Rohreinbettung und Rohrauflager aus Kies-Sand-Gemisch
nach DIN EN 1610, jedoch bis 30 cm über Rohrscheitel
04.010
KG 2000-Rohr DN/OD 160 - SN 10
120,00
m
04.011 KG 2000-Bögen DN/OD 160 KG 2000-Rohr wie vorher beschrieben,
jedoch Bögen DN/OD 160, 15° - 88°,
als Zulage zur Position KG 2000-Rohr DN/OD 160
04.011
KG 2000-Bögen DN/OD 160
10,00
Stck
04.012 KG 2000-Abzweig DN/OD 160 KG 2000-Rohr wie vorher beschrieben,
jedoch Abzweig DN/OD 160 - 45°,
als Zulage zur Position KG 2000-Rohr DN/OD 160
04.012
KG 2000-Abzweig DN/OD 160
3,00
Stck
04.013 KG-2000 Reduzierung ¥ 160/125 KG-2000 Reduzierung ¥ 160/125 geliefert und verlegt
04.013
KG-2000 Reduzierung ¥ 160/125
8,00
Stck
04.013.1 Reinigungsöffnung DN 160 in KS liefern und
fachgerecht einbauen Reinigungsöffnung DN 160 in KS liefern und
fachgerecht einbauen
04.013.1
Reinigungsöffnung DN 160 in KS liefern und
fachgerecht einbauen
5,00
Stck
04.013.2 KG 200-Rohr Abzweig 160/150/45° liefern und
fachgerecht einbauen KG 2000-Rohr Abzweig 160/150/45° liefern und
fachgerecht einbauen
04.013.2
KG 200-Rohr Abzweig 160/150/45° liefern und
fachgerecht einbauen
10,00
Stck
04.014 Leerrohr Kabuflex S/DN110/wasserdicht Kabelschutzrohr; "Kabuflex⌐", flexibel, als Stangen,
aus PE,
Verbundrohrbauweise, außen gewellt, innen glatt; unter
Beachtung der EN 1610 sowie der Verlegeanleitung des
Herstellers, liefern und fachgerecht nach Planung
verlegen.
Einbau mit Profildichtring WD und Doppelsteckmuffe für
wasserdichte Ausführung.
Durchmesser: DN 110
04.014
Leerrohr Kabuflex S/DN110/wasserdicht
65,00
m
04.015 Sand zur Abdeckung/Bettung Sand für die Ummantelung und Bettung der Rohrleitungen
liefern und einbauen.
04.015
Sand zur Abdeckung/Bettung
85,00
m³
04.016 Anschluss an Grundleitungen Anschluss der Grundleitung an den vorhandenen
Entwässerungskanal fachgerecht herstellen.
04.016
Anschluss an Grundleitungen
4,00
Stck
04.017 Regenwasser-Erdtank 22.000 l Regenwasser- Erdtank
40t (SLW40) befahrbar.
Bis 16.000 Liter nahtlos aus einem Stück gefertigt.
Hergestellt aus hochwertigem Polyethylen (PE) zu 100 %
recycelbar.
Domöffnung mit einrotiertem Edelstahlring - patentiert
- für extreme Stabilität sowie höchste Passgenauigkeit
und Montagesicherheit.
Großer Einstiegsdom (360° drehbar) nach DIN 1989.
Einstiegsöffnung ¥ 800/650 mm, H = 610 mm. Optionale
Fertigung mit zweitem Tankdom möglich.
Abgedichtet bis Geländeoberkante in Verbindung mit
Teleskop-Domschacht und Profildichtung
Anschlussmöglichkeiten: DN 100/ DN 150/ DN 200
Größere Anschlussstutzen auf Anfrage
30 Jahre Hersteller-Garantie
Tankvolumen: in Liter 22.000
04.017
Regenwasser-Erdtank 22.000 l
1,00
Stck
04.018 Teleskop-Domschacht 600 Universal, LKW-befahrbar Teleskop-Domschacht 600 Universal für handelsübliche
Betonringe/ LKW-Abdeckungen, befahrbar ermöglicht das
stufenlose Anpassen an gegebene Geländesituationen
zwischen:
Erdtankserie XL: 750 und 1050 mmFlachtankserie: 455 und
755 mm
Flache Bauform für bündigen Abschluss, bis max. 5°
neigbar komplett mit EPDM-Dichtung, abgedichtet bis
Geländeoberkante. Aufbaubar mit handelsüblichen
Betonringen und LKW-Abdeckungen (bauseits zu stellen).
Länge: 460 mm¥ Innen: 600 mm¥ Außen: 855 mmFarbe:
Schwarz
04.018
Teleskop-Domschacht 600 Universal, LKW-befahrbar
1,00
Stck
04.019 Zwischenstück für Teleskop-Domschacht Mini / Maxi / Guss / LKW Zwischenstück für Teleskop-Domschacht Mini / Maxi /
Guss / LKW
Zwischenstück aus Polyethylen (PE) zur Realisierung
einer Erhöhung der Erdüberdeckung von: + 300 mm
Für den Einsatz in Verbindung mit den
Teleskop-Domschächten Mini / Maxi / Guss / LKW.
Komplett mit EPDM-Dichtung, abgedichtet bis
Geländeoberkante.
Höhe: 400 mm
Verlängerung
¥ 680 mm
Farbe: Schwarz
04.019
Zwischenstück für Teleskop-Domschacht Mini / Maxi / Guss / LKW
E
1,00
Stck
04.020 Filter XL Extern LKW-befahrbar Filter XL Extern mit Teleskop-Domschacht 600 Universal,
aufbaubar mit handelsüblichen Betonringen und
Abdeckungen Klasse D 400 (bauseits zu stellen), für den
Einbau ins Erdreich. Leichte Reinigung durch glatte
Siebstruktur. Einbautiefe von 780 mm bis 1330 mm (zzgl.
Auflageringe und Abdeckung Klasse D 400) durch
Teleskopaufsatz stufenlos regulierbar. Mittels
EPDM-Profildichtung abgedich-tet bis Erdoberfläche.
Anschlüsse DN 200 / DN 250.
Material Gehäuse: Polyethylen (PE)Material Filter:
EdelstahlMaschenweite: 0,75 mmLänge: 1500 mmBreite: 990
mmHöhe: 930 mm (kürzbar)Anschließbare Fläche: max. 1200
m² (DN 200) bzw. 2000 m² (DN 250)Ohne Höhenverlust
zwischen Zu- und Ablauf
04.020
Filter XL Extern LKW-befahrbar
1,00
Stck
04.021 PE-Rohrleitung DN 32 Rohrleitung von der Zisterne zu Hauwasserwerk im HAR
PE-HD Rohr, Trinkwasser-Druckrohr, DVGW, PN 12,5
Eigenschaften
Druckrohr für Trinkwasser aus PE-HD / PE80 / SDR 11
Polyethylen (High-Density) PE 80
maximale Stücklänge 100 m, hohe chemische
Beständigkeit: beständig gegen Laugen, Salzlösungen und
anorganische Säuren; Quellung durch polare
Flüssigkeiten, auch beständig gegen Alkohol, Öl und
Benzin korrosionsbeständig physiologisch und
toxikologisch unbedenklich durch hohe Elastizität
frostbeständig hohe Abriebfestigkeit
PE-HD Rohr nach DIN-Norm, PN 12,5 hart. EN 12201, DVGW
geprüft für Trinkwasser nach W320.
04.021
PE-Rohrleitung DN 32
50,00
m
04.022 PE-Rohrleitung DN 63 Jedoch DN 63
Rohrleitung für TW-Versorgung vom Straßenschieber (Hof)
zu Hausanschlussraum
04.022
PE-Rohrleitung DN 63
W
45,00
m
04.023 Bodenablauf Grundkörper Klebeflansch Sys 125, DN 70, Auslauf senkr. Der Grundkörper aus Edelstahl dient in Kombination mit
einem Aufsatzstück im System 125 der Punktentwässerung
und ist mit einem herausnehmbaren Geruchsverschluss und
einer Bauzeitschutzabdeckung ausgestattet. Der
Klebeflansch mit einer Flanschbreite von 50 mm ist
geeignet zur Anbindung von Abdichtungen im Verbund,
gemäß DIN 18534, für alle Wassereinwirkungsklassen. Der
Auslaufstutzen ist für den Anschluss an SML-Rohre
geeignet. Ein Potentialausgleich ist nicht
erforderlich.
Ausführung
System: 125
Abdichtung am Grundkörper: Klebeflansch (geeignet für
Feuchtigkeitssperren)
Sperrwasserhöhe: 50 mm
Allgemeine Merkmale
Norm: EN 1253-1
Nennweite (DN): 70
Außendurchmesser (DA): 78 mm
Zulassung: Z-19.53-2414,Z-19.53-2414_V,Z-19.17-1719,
Z-19.17-1719_V
Geruchsverschluss: inklusive
Abmessungen
Gewicht netto: 1,24 kg
Gewicht brutto: 1,53 kg
Länge: 240 mm
Breite: 240 mm
Höhe: 207 mm
Verpackungsmaß Länge: 280 mm
Verpackungsmaß Breite: 280 mm
Verpackungsmaß Höhe: 260 mm
Behälter/Grundkörper
Auslauf Anzahl: 1
Material Grundkörper: Edelstahl 1.4301 (V2A)
Stutzen Ausführung: senkrecht
04.023
Bodenablauf Grundkörper Klebeflansch Sys 125, DN 70, Auslauf senkr.
1,00
Stck
04.024 Bodenablauf Grundkörper Klebeflansch Sys 125, DN 100, Auslauf senkr. DN 100
04.024
Bodenablauf Grundkörper Klebeflansch Sys 125, DN 100, Auslauf senkr.
W
1,00
Stck
04.025 Boden-/Deckenablauf DN 70, senkr, Schlitzrost Der Boden-/Deckenablauf aus Edelstahl dient der
Punktentwässerung und ist mit einem herausnehmbaren
Geruchsverschluss aus Edelstahl, einer Lippendichtung
und einer Bauzeitschutzabdeckung ausgestattet. Der
Auslaufstutzen ist für den Anschluss an SML-Rohre
geeignet.
Ausführung
System: 125
Abdichtung am Aufsatzstück: zu verklebende beiliegende
Dichtmanschette (bd) nach DIN 18534
Abdichtung am Grundkörper: Anschlussrand
Sperrwasserhöhe: 50 mm
Allgemeine Merkmale
Norm: EN 1253-1
Nennweite (DN): 70
Außendurchmesser (DA): 78 mm
Zulassung: Z-19.53-2414,Z-19.53-2414_V,Z-19.17-1719,
Z-19.17-1719_V
Geruchsverschluss: inklusive
Abmessungen
Höhenverstellbarkeit: 10 - 18 mm
Gewicht netto: 3,12 kg
Gewicht brutto: 3,88 kg
Art der Höhenverstellbarkeit: teleskopisches
Aufsatzstück
Länge: 142 mm
Breite: 142 mm
Verpackungsmaß Länge: 490 mm
Verpackungsmaß Breite: 275 mm
Verpackungsmaß Höhe: 495 mm
Behälter/Grundkörper
Auslauf Anzahl: 1
Material Grundkörper: Edelstahl 1.4301 (V2A)
Stutzen Ausführung: senkrecht
Abdeckungsmerkmale
Abdeckungsart: Schlitzrost
Abdeckung Material: Edelstahl 1.4301 (V2A)
Abdeckung Breite: 138 mm
Abdeckung Länge: 138 mm
Oberfläche: Edelstahl poliert
Verriegelung: verschraubt
Belastungsklasse: L 15 (EN 1253-1)
Rutschhemmklasse: R11 nach DIN 51130; C nach DIN 51097
Rahmen Breite: 150 mm
Rahmen Länge: 150 mm
Aufsatzstück: dreidimensional verstellbar
Form Aufsatzstück: eckig
Aufsatzstück Material: ABS
04.025
Boden-/Deckenablauf DN 70, senkr, Schlitzrost
1,00
Stck
04.026 Boden-/Deckenablauf DN 100, senkr., Schlitzrost Der Boden-/Deckenablauf aus Edelstahl dient der
Punktentwässerung und ist mit einem herausnehmbaren
Geruchsverschluss aus Edelstahl, einer Lippendichtung
und einer Bauzeitschutzabdeckung ausgestattet. Der
Auslaufstutzen ist für den Anschluss an SML-Rohre
geeignet.
Ausführung
System: 125
Abdichtung am Aufsatzstück: zu verklebende beiliegende
Dichtmanschette (bd) nach DIN 18534
Abdichtung am Grundkörper: Anschlussrand
Sperrwasserhöhe: 50 mm
Allgemeine Merkmale
Norm: EN 1253-1
Nennweite (DN): 100
Außendurchmesser (DA): 110 mm
Zulassung: Z-19.53-2414,Z-19.53-2414_V,Z-19.17-1719,
Z-19.17-1719_V
Geruchsverschluss: inklusive
Abmessungen
Höhenverstellbarkeit: 10 - 18 mm
Gewicht netto: 3,26 kg
Gewicht brutto: 4,02 kg
Art der Höhenverstellbarkeit: teleskopisches
Aufsatzstück
Länge: 142 mm
Breite: 142 mm
Verpackungsmaß Länge: 490 mm
Verpackungsmaß Breite: 275 mm
Verpackungsmaß Höhe: 495 mm
Behälter/Grundkörper
Auslauf Anzahl: 1
Material Grundkörper: Edelstahl 1.4301 (V2A)
Stutzen Ausführung: senkrecht
Abdeckungsmerkmale
Abdeckungsart: Schlitzrost
Abdeckung Material: Edelstahl 1.4301 (V2A)
Abdeckung Breite: 138 mm
Abdeckung Länge: 138 mm
Oberfläche: Edelstahl poliert
Verriegelung: verschraubt
Belastungsklasse: L 15 (EN 1253-1)
Rutschhemmklasse: R11 nach DIN 51130; C nach DIN 51097
Rahmen Breite: 150 mm
Rahmen Länge: 150 mm
Aufsatzstück: dreidimensional verstellbar
Form Aufsatzstück: eckig
Aufsatzstück Material: ABS
04.026
Boden-/Deckenablauf DN 100, senkr., Schlitzrost
1,00
Stck
04.027 Kunststoff- Poly- Revisons-Schacht mit offenen Durchfluss Poly -Revisionsschacht- 500/80
für die Überprüfung, Unterhaltung und Reinigung von
Rohrleitungen, mit druckwaserdichter, umlaufender
KRASO⌐ Vierstegdichtung, druckwasserdicht MPA-geprüft
bis 3,0 bar, gas- und geruchsdicht im Sinne der TA
Luft, aus Kunststoff, mit Reinigungsöffnung (nicht für
fäkalienhaltiges Wasser)
montiert, Rohranschlüsse DN 160 passend für KG, HT und
KG 2000 Rohren,
Innendurchmesser: 47,5 cm, Innenhöhe 80 cm,
Einbaugewicht ca.: 30 kg, liefern und fachgerecht
einbauen.
Hersteller:
KRASO GmbH & Co. KG · 46414 Rhede,
Tel. + 49 (0) 28 72 / 95 35 - 0 · Fax 95 35 - 35
04.027
Kunststoff- Poly- Revisons-Schacht mit offenen Durchfluss
7,00
Stck
04.028 Schacht offenes Gerinne 100/150cm Kontrollschacht aus Beton-Fertigteilringen mit
Steigeisen, Konus und Ausgleichsringen
sowie befahrbarer Schachtabdeckung, geruchsdicht,
einschl. einem bis 50 cm hohen
Schachtmauerwerk aus Kanalklinkern mit den
erforderlichen Rohreinführungen,
Sohle aus Beton mit offenem Gerinne aus Zementestrich.
Durchmesser: 1,00 m
Schachttiefe: bis 1,50 m
04.028
Schacht offenes Gerinne 100/150cm
2,00
Stck
04.029 Kontrollschacht 2.0m geschl. Kontrollschacht aus Betonringen mit Steigeisen, Konus
und
Ausgleichsringen sowie befahrbarer Schachtab- deckung,
einschl. einem ca. 35 cm hohem Beton- fundament.
Die Rohrleitungen erhalten eine mind. 10 cm hohe
Betonüberdeckung; im Bereich der Revi-sionsklappe
(besondere Pos.) wird der Beton ausgespart, so dass
ein Öffnen der Klappe gewähr- leistet ist.
Schachtdurchmesser: 1.00 m
Schachttiefe : bis 2.0 m
04.029
Kontrollschacht 2.0m geschl.
2,00
Stck
04.030 Schachtring/H=50cm/D=100cm/Zulage Zulage zu Kontrollschacht für das liefern und einbauen
eines zusätzlichen Betonringes.
Durchmesser: 1.00 m
Höhe: 0.50 m
04.030
Schachtring/H=50cm/D=100cm/Zulage
4,00
Stck
04.031 Ausgleichsring/H=10cm/D=625cm/Zulage Zulage zu Kontrollschacht für das liefern und einbauen
eines Ausgleichringes zur Höhenangleichung Kanaldeckel.
Durchmesser: 0.625 m
Höhe: 0.10 m
04.031
Ausgleichsring/H=10cm/D=625cm/Zulage
4,00
Stck
04.032 Zulage Schacht mit Sandfang Zulage zu Kontrollschacht für die Ausführung mit
Sandfang.
04.032
Zulage Schacht mit Sandfang
2,00
Stck
04.033 MSH Basic-FUBO-E-R4 - neutral 4-fach höhenverstellbares Mehrsparten - Futterrohr in
Reihenanordnung,
zur kompakten und platzsparenden Einführung von
Energieversorgungs-
leitungen, bei nicht unterkellerten Gebäuden mit
montierter
Aufstellvorrichtung liefern und fachgerecht einbauen.
Das Futterrohr kann nach erstellen des Fertigfußbodens
durch variable
Rahmenelemente auf das endgültige Fertigfußbodenniveau
angepasst werden.
Bestehend aus :
- 4-fach Reihen-Futterrohr, einseitig mit PE-Deckel
verschlossen
- Aufstellvorrichtung zur Fixierung
- vier Mantelrohre mit Steckmuffen
- vier flexible, meschanisch stabile und innen
beschichtete
Kabel-Einführungs-Systeme mit auszugssicherer
Rastmuffentechnik
zur gas- und wasserdichten Verbindung
04.033
MSH Basic-FUBO-E-R4 - neutral
1,00
Stck
04.034 Kabeleinführungssystem für MSH Basic/ GEH-FUBO-E -
neutral Kabeleinführungssystem
Flexibler, meschanisch stabiler Druckschlauch für den
Grundkörper
Pos liefern und Fachgerecht einbauen.
Das flexible Mantelrohrsystem stellt einen
Mindestbiegeradius sicher
und wird über eine auszugssicherer Rastmuffentechnik
unlösbar an
den Grundkörper angeschlossen.
Länge: 3 Meter
04.034
Kabeleinführungssystem für MSH Basic/ GEH-FUBO-E -
neutral
1,00
Stck
04.035 MSH Basic-MB-R4 - neutral -
Dichteinsatz Mehrsparten-Dichteinsatz Reihenanordnung 4-fach für den
Einsatz
in das Fußbodenfutterrohr, bei nicht unterkellerten
Gebäuden, zum
gemeinsamen Einführen und Abdichten zweier
Versorgungsleitungen
(Strom / Gas / Wasser / Telekom) liefern und
Fachgerecht einbauen.
Alle Sparten frei belegbar !
Bestehend aus:
Durchführungskörper mit Keildichtungen und
integrierter,
ausreißfester Schuck-Gasarmatur und vier
Dichtelementen.
04.035
MSH Basic-MB-R4 - neutral -
Dichteinsatz
1,00
Stck
04.036 Dichtheitsprüfung bis DN 150 Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 durchführen
für Rohre bis DN 150.
Prüfmedium Wasser oder Luft nach Wahl des AN.
Prüfprotokoll dem AG vor der VOB-Abnahme vorlegen.
04.036
Dichtheitsprüfung bis DN 150
P
1,00
psch
05 DRAINAGE
05
DRAINAGE
05.001 Dränleitung/DN100/PVC/Stangen Dränleitung aus gütegesichertem, flexiblem Stangen-
dränrohr in PVC-U, Farbe orange, mit einer Wasser-
eintrittsfläche von mind. 80 cm²/m und dem Nachweis
der Dränspende nach DIN 4095, Baulänge 2,50 m, mit
einseitig aufgesteckter Muffe, Schlitzbreite 1,2 mm,
Ausführung nach DIN 4095 gemäß Planung als Drän-
leitung um das Gebäude, im Gefälle (mind. 0,5 %) in
Arbeitsräumen von Baugruben liefern und verlegen,
einschl. allseitiger mind. 15 cm dicker Ummantelung
mit Kiessand der Sieblinie B32 incl. Abdeckung mit
einem Filtervlies.
Querschnitt: DN 100
05.001
Dränleitung/DN100/PVC/Stangen
175,00
m
05.002 Kontrollschacht DN315/80cm/opti-con trol Spül-, Kontroll- und Sammelschacht DN 315 aus PVC-
U nach DIN 4095, Farbe orange, mit 3 Anschlüssen
DN 200, inkl. 1 Blindstopfen und arretierbararer
Schachtabdeckung aus Kunststoff (PP), belastbar mit
100 kg, Bauhöhe 80 cm, liefern und nach Planung
einbauen.
Fabrikat: FRÄNKISCHE
opti-control oder gleichwertig
ohne Sandfang (Nutzhöhe 65 cm)
05.002
Kontrollschacht DN315/80cm/opti-con trol
10,00
Stck
05.003 Schachtaufsetzrohr/DN315/Nutzlänge8 0cm Schachtaufsetzrohr DN 315 aus PVC-U, mit angeform-
ter Muffe liefern und einbauen.
Bauhöhe: 105 cm
Nutzlänge: 80 cm
05.003
Schachtaufsetzrohr/DN315/Nutzlänge8 0cm
10,00
Stck
05.004 Schachtabdeckung aus Guss, Klasse B,
LW 310 mm, ohne Lüftungsöffnungen Schachtabdeckung aus Guss, Klasse B, LW 310 mm, ohne
Lüftungsöffnungen, bestehend aus Gussrahmen und
-abdeckung, liefern und einbauen.
05.004
Schachtabdeckung aus Guss, Klasse B,
LW 310 mm, ohne Lüftungsöffnungen
10,00
Stck
05.005 KG-Rohr DN110/Drän-Verbindung Rohre mit angeformter Steckmuffe und glatter
Ober-fläche aus PVC-U, wie vor beschrieben, liefern und
als Verbindung zwischen Dränageleitungen in der
Sauber-keits- und Filterschicht verlegen.
Dimension: DN/OD 110
05.005
KG-Rohr DN110/Drän-Verbindung
15,00
m