Erd- und Entwässerungsarbeiten
Neubau GS Querum
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Kanalbau- und Tiefbauarbeiten außerhalb des Gebäudes
01
Kanalbau- und Tiefbauarbeiten außerhalb des Gebäudes
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen Erdarbeiten Aushub Maßgebend für die Festlegung der Aushubtiefe ist die Arbeitsebene von der aus gearbeitet wird (hier: Planum Straßenbau). Aufschüttungen, die nicht auf Anweisung des Auftraggebers erfolgen, sowie zus. Materialmassen über dem Straßenplanum (gem. Planung) werden nicht berücksichtigt. Erdarbeiten (Bodenaushub, Bodeneinbau, etc.) sind auf das nach Planvorgabe erforderliche Sollmaß auszuführen. Technologisch oder aus Bauabläufen bedingte Mehrmengen/ -breiten/ -tiefen werden nicht vergütet sondern sind einzukalkulieren. Profilgerechte Lage und Höhe/ Planum Soweit nicht anders beschrieben sind die Erdmassen profilgerecht nach Lage/ Höhe und Flucht nach den bauseitigen Bestimmungen inkl. Herstellung der Böschungen/Baugrubenwände. Die Herstellung des Planums mit einem Verformungsmodul Ev2 = mind. 45 MPa. ist einzukalkulieren. Hindernisse Hindernisse wie Steine, Blöcke und ähnliches aus Natursteinmaterial bis zu einem Rauminhalt von 0,02 m3 (entsprechend Kantenlänge~ 25 cm) sind als Nebenleistung aufzunehmen und zu verwerten. Homogenbereiche Homogenbereiche sind dem beiliegenden geotechnischen Bericht zu entnehmen und zu berücksichtigen. Materiallieferungen/Schüttgüter Anforderungen Liefermaterial Angeliefertes Material (gilt auch für alle anderen Schüttgüter, Boden, o. ä.) muss, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes ausgeschrieben ist, frei von jeglichen Verunreinigungen (organisch und anorganisch) sein (schadstofffrei). Die dem Material jeweils zugeordnete Einbaugrenze (in der Regel Z 0, nach entsprechender LAGA-Vorschrift (TR Boden/ TR Bauschutt bzw. soweit gültig TL Gestein-StB und/ oder BBodSchV) darf nicht überschritten werden. Der schriftliche Nachweis hierüber ist dem AG vom AN unaufgefordert eine KW vor Einbau zur Abstimmung zu übergeben. Darüber hinaus dürfen in den angelieferten Materialien keine sonstigen Beimengungen (Bauschutt und/ oder Baustellenabfälle, wie z. B. Holz- und Plastikreste, große Steine, Dämmmaterial, Farb-, Putz- oder Mörtelreste, u. ä.) enthalten sein. Eine Sortierung auf der Baustelle ist nicht zulässig, sofern nichts anderes ausgeschrieben ist. Nachweise Von sämtlichen Schüttgütern sind unaufgefordert mind. eine KW  vor Anlieferung die Unschädlichkeit und Eignung schriftlich nachzuweisen (chem. Untersuchungsbericht, Prüfzeugnisse, Eignungsnachweise, s.o.). Erdarbeiten für Kanalbau Kanalbau, allgemein Nachfolgend beschriebene Erdarbeiten für den Rohrleitungsbau bzw. Kanalbau sind analog den Anforderungen nach DIN EN 1610 sowie DWA A-139 und den Anforderungen gem. statischer Berechnung sowie den Herstellervorgaben auszuführen. Die Erd-/, Verbau- bzw. Leitungsbauarbeiten sind haltungsweise auszuführen. Über Ausnahmen entscheidet der AG bzw. die öBÜ. Rohrauflager und Planum Kanalbau Die hergestellte Rohrgrabensohle (=Planum) ist ausreichend fest (>= 45 MN/m2) herzustellen. Eine Nachverdichtung der anstehenden Bodenarten ist einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Der Aushub ist bis auf den ausreichend standfesten Untergrund vorzunehmen. Bodenaustausch nur nach vorheriger Abstimmung mit der öBÜ/ dem AG. Das Herstellen des Feinplanums einschl. Verdichtung für das Rohrauflager ist einzukalkulieren. Steht kein geeigneter/standfester Boden an ist der Aushub in      Abstimmung mit der öBÜ zu vertiefen oder andere Maßnahmen zu ergreifen (dieser besondere Aufwand wird gesondert vergütet). Die Herstellung des Planums ist einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Verdichtung Der Auftragnehmer hat im Bereich der Verfüllzone und der Rohrleitungszone eine Eigenüberwachung der Verdichtung gem. ZTVA-StB 89 auf eigene Kosten durchzuführen. Entsprechen die Prüfungen nicht den verlangten Werten, hat der Auftragnehmer geeignete Massnahme zu ergreifen, um die geforderten Werte zu erreichen. Die auszuführende Verdichtung ist unabhängig von den Angaben der statischen Berechnung mindestens mitteldicht herzustellen. Ein Nachweis ist, wenn nicht anders im Titel "Kontrollprüfungen" vermerkt, je Haltung zu führen  (Künzelung oder Proktordichte). Die Verdichtung gilt ab Künzelschlägen > 15/10 cm (LRS 10) bzw. mind. 97 % Proktordichte als erbracht. Sollte bei negativen Ergebnissen der Aufwand des Auftragnehmers zur Verbesserung der Verdichtung in einem Verhältnis zum erreichbaren Wert stehen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Preisminderung der Einbauposition und die Erhöhung der Gewährleistung zu verlangen. Abrechnung der Rohrgräben Als Aushubtiefe wird die Differenz zwischen Rohrsohle Kanal/ Leitung und der Arbeitsebene ermittelt. In der Regel erfolgt die Ermittlung Haltungs-/ Leitungsweise am Beginn (Hochpunkt) und Ende (Tiefpunkt) der Haltung/Leitung. Für die Fallstränge oder unregelmäßige Geländeoberflächen innerhalb einer Haltung sind an den Knickpunkten Einzeltiefen zu ermitteln und über zugehörige Längen eine gewichtete, mittlere Tiefe der Leitung/ Haltung anzusetzen. Zusätzlicher Aufwand für die Herstellung des Rohrauflagers ist einzukalkulieren, wenn er nicht gesondert ausgeschrieben ist. Aushublänge ist die Haltungslänge (Schachtmitte bis Schachtmitte). Bei Endhaltungen wird 1/2 Schacht DN hinzugerechnet. Bei Kanälen/Leitungen ohne Endschacht wird 0,50 m zur Leitungslänge (von Achse Hauptleitung bis Rohrende) hinzugezogen. Schachtbauwerke Zusätzliche Aufwendungen für Schachtbauwerke (Verbreiterungen im Verbau und den Bodenpositionen sowie ggf. der Wasserhaltung) sind in diese Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Rohrstatik Die Verwendung des vorgesehenen Rohrmateriales und des vorgesehenen Auflagers (Bettung) ergibt sich nach dem Ergebnis der Planung. Vom AN sind für vorgesehenen Rohrmaterialien statische Nachweise/ Berechnungen prüffähig aufzustellen und einzureichen. Der AN ist verpflichtet den Kanalbau (Bodenaushub, Verbau, Rohreinbau) gemäß dem in der Statik getroffenen Annahmen auszuführen bzw. sicherzustellen dass die statischen Ansätze den Baustellenbedingungen (auch bauzeitlich) entsprechen. Abweichungen sind unverzüglich dem AG/ der öBÜ anzuzeigen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Daraus ggf. resultierende Stillstandszeiten für erneute Nachweise/ geänderte Bauabläufe können dem AG gegenüber nicht geltend gemacht werden. Wiederherstellung der Oberflächen Soweit die Wiederherstellung der Oberflächen nicht unmittelbar auf den Kanalbau erfolgen kann, ist eine zwischenzeitliche, vollständige Verfüllung der Rohrgräben, an der Oberfläche mit mind. 15 cm Mineralgemisch, zur Aufrechterhaltung des Anlieger- oder öffentlichen Verkehrs, sowie der spätere Wiederausbau des Materials einschl. dessen Verwertung, in die EP einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Verschmutzungen im Rohrleitungsbau Verschmutzungen in Kanälen, Schächten, Straßenabläufen und Rohrleitungen infolge der Bautätigkeiten sind zu vermeiden. Bei der Rohrverlegung ist darauf zu achten, dass bei Arbeitsunterbrechungen die freiliegende Rohröffnung provisorisch geschlossen wird, damit kein Sand, Geröll oder andere Verschmutzungen in die Rohrleitung eingetragen wird. Bei Arbeiten an vorhandenen Kanalisationsanlagen ist der Sand- und Gerölleintrag durch geeignete Sicherungsmaßnahmen zu unterbinden. Reparierte und neu gebaute Kanäle und Schächte sind in einem gereinigten Zustand zu übergeben, die hierzu erforderlichen Leistungen werden nicht gesondert vergütet. Verschmutzungen durch Transportarbeiten Durch Transportarbeiten des AN hervorgerufene Verschmutzungen öffentlicher Wege sind unverzüglich nach Erfordernis, mindestens jedoch arbeitstäglich 1x, unaufgefordert zu Lasten des AN zu beseitigen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Baugrubenverbau Baugrubenverbau Baugrubenverbau ist erforderlich für zu verlegende Kanäle und  Anschlussleitungen ab einer Tiefe von 1,25/ 1,75 m. Der Baugrubenverbau ist, ggfl. als Kleinverbau, als senk- oder waagerechter Normverbau auszuführen. Die Art der Ausführung bleibt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes ausgeschrieben ist, dem AN überlassen. Die Empfehlungen der Baugrunduntersuchung sind zu beachten. Im Allgemeinen gilt: Baugruben sind ordnungsgemäß und kraftschlüssig zu verbauen. Baugruben bzw. Rohrgräben sind grundsätzlich auf der gesamten Länge (haltungsweise) bzw. vollständig zu verbauen. Über Ausnahmen, z.B. in Bereichen mit eingeschränktem Baufeld erfolgt die Abstimmung mit dem AG. Die Standfestigkeit des Verbaus bzw . die Zulassung ist der öBÜ nachzuweisen. Die Bestimmungen der DIN 4124, 18303 und 18304 sowie die UVV sind einzuhalten. Die Kanalbaugruben sind nach Planung als Einzelgräben vorgesehen. Entsprechender Klein-/ Holzverbau insbesondere für Kabel- und Leitungsquerungen ist einzukalkulieren. Für sämtlichen Verbau sind vom AN Statiken bzw. Nachweise im Vorwege nach den Bauseitigen Bestimmungen zu fertigen und der öBÜ vorzulegen.
Baugrubenverbau
Wasserhaltung Wasserhaltung Die Grundwasserhaltung ist so durchzuführen, daß die Sicherheit der Baugrube und die einwandfreie Durchführung der Bauarbeiten gewährleistet sind. Dem Auftragnehmer wird die Art der Durchführung der Wasserhaltung freigestellt. Wasserhaltung von Tageswasser wird nicht vergütet.
Wasserhaltung
01.01 Allgemeine Leistungen - Abbrucharbeiten
01.01
Allgemeine Leistungen - Abbrucharbeiten
01.02 Erdarbeiten und Verbau Kanalbau
01.02
Erdarbeiten und Verbau Kanalbau
01.03 Erdarbeiten und Verbau Rückhaltung
01.03
Erdarbeiten und Verbau Rückhaltung
01.04 Erdarbeiten und Verbau Versorgungsleitungen TW- BW
01.04
Erdarbeiten und Verbau Versorgungsleitungen TW- BW
01.05 Erdarbeiten und Verbau Zisterne Nord und Süd
01.05
Erdarbeiten und Verbau Zisterne Nord und Süd
01.06 Wasserhaltung
01.06
Wasserhaltung
01.07 Rohrleitungen, Formstücke und Schächte
01.07
Rohrleitungen, Formstücke und Schächte
01.08 Regenwasserrückhaltung
01.08
Regenwasserrückhaltung
01.09 Straßenbauarbeiten
01.09
Straßenbauarbeiten
04 HLS Grundleitungen Schule
04
HLS Grundleitungen Schule
04.01 Regenwasserzisterne/-anlage
04.01
Regenwasserzisterne/-anlage
04.02 Fettabscheider
04.02
Fettabscheider
04.03 Regenwasserleitung (Grundleitung bis Zisterne)
04.03
Regenwasserleitung (Grundleitung bis Zisterne)
04.04 Schmutzwasserleitung (bis 1m außerhalb des Gebäudes)
04.04
Schmutzwasserleitung (bis 1m außerhalb des Gebäudes)
04.05 Schmutzwasserleitung (Fettbeständig)
04.05
Schmutzwasserleitung (Fettbeständig)
04.06 Wasserversorgung (Regen-/Betriebs- und Trinkwasser)
04.06
Wasserversorgung (Regen-/Betriebs- und Trinkwasser)
04.07 Erdverlegte Heizungsleitung (Schule - Werkshaus)
04.07
Erdverlegte Heizungsleitung (Schule - Werkshaus)
04.08 Gebäudeein-/ausführung
04.08
Gebäudeein-/ausführung
04.09 Sonstige Leistungen
04.09
Sonstige Leistungen
04.10 Revisionsunterlagen
04.10
Revisionsunterlagen
05 HLS Grundleitungen Sporthalle
05
HLS Grundleitungen Sporthalle
05.01 Regenwasserzisterne/-anlage
05.01
Regenwasserzisterne/-anlage
05.02 Regenwasser (Grundleitung bis Zisterne)
05.02
Regenwasser (Grundleitung bis Zisterne)
05.03 Schmutzwasser (bis 1m außerhalb des Gebäudes))
05.03
Schmutzwasser (bis 1m außerhalb des Gebäudes))
05.04 Wasserversorgung (Regen-/Betriebswasser und Trinkwasser)
05.04
Wasserversorgung (Regen-/Betriebswasser und Trinkwasser)
05.05 Sonstige Leistungen
05.05
Sonstige Leistungen
06 Erweiterte Rohbauarbeiten Grundschule
06
Erweiterte Rohbauarbeiten Grundschule
06.01 Erdarbeiten
06.01
Erdarbeiten
06.10 Sonstiges
06.10
Sonstiges
07 Erweiterte Rohbauarbeiten Sporthalle
07
Erweiterte Rohbauarbeiten Sporthalle
07.01 Erdarbeiten
07.01
Erdarbeiten