Kleinkläranlage und Regenentwässerung
Sellenrade 5
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN   AVB Fassung 2024 Vertragsgrundlage für die Ausführung der Bauleistungen zwischen der Stiftung Diamant als Auftraggeber ( AG ) und dem Auftragnehmer ( AN ) ist die VOB Teil B + C in ihrer neuesten Fassung, soweit im folgenden nicht anders vereinbart . Die Auftragserteilung erfolgt zum Pauschalpreis. Der Leistungsumfang ist vor Auftragserteilung verbindlich festzulegen. Ausführungszeichnungen stellt der AG zweifach zur Verfügung. Weitere Exemplare sind vom AN zu vergüten. Der Rohbauunternehmer ist verpflichtet, die für die Baustelle erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen herzustellen und für die Dauer der gesamten Bauzeit zu unterhalten, sowie den anderen, am Bauvorhaben tätigen Firmen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Herstellung trägt der Rohbauunternehmer, die umlagefähigen Verbrauchskosten trägt er entsprechend Ziff. 5 anteilmäßig. Die Umlagekosten für Strom, Wasser, Schutt, Reinigung usw. werden im Verhältnis der Abrechnungssumme anteilig auf die beteiligten Firmen umgelegt. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr entsprechend § 644 BGB bis zur Abnahme. Der Auftragnehmer stellt den Fachbauleiter im Sinne der jeweils gültigen Landesbauordnung. Der Fachbauleiter ist namentlich zu nennen. Für die vom AN zu vertretende verspätete Fertigstellung des Werkes ist eine Vertragsstrafe von werktäglich 0,2 % der Auftragssumme zu zahlen. Der Höchstsatz der Vertragsstrafe beträgt 5 % der Auftragssumme. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden. Eine verwirkte Vertragsstrafe kann von der Schlusszahlung abgezogen werden. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Gewährleistung richtet sich nach VOB Teil B § 13. Die Gewährleistungszeit beträgt fünf Jahre. Bei Abschlagszahlungen werden 10 % als Sicherheit einbehalten. Für die Dauer der Gewährleistung beträgt der Einbehalt 5 % der Abrechnungssumme. Der Sicherheitsbetrag für die Gewährleistung kann durch Bankbürgschaften abgelöst werden. Andere Sicherheiten sind ausgeschlossen. Sollte sich der z.Zt. gültige Mehrwertsteuersatz erhöhen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die bis daher erbrachten Leistungen mit dem bisherigen Mehrwertsteuersatz abzurechnen. Die Bankbürgschaft muss nachfolgende Voraussetzungen erfüllen : Die Bank übernimmt zugunsten des AG die selbstschuldnerische Bürgschaft. Die Bank verpflichtet sich zur Zahlung auf erste Anforderung durch den AG. Die Bürgschaft darf keine Hinterlegungsklausel enthalten. Die Bürgschaft muss unbefristet sein. Ein Muster des Bürgschaftstextes kann vom AG zur Verfügung gestellt werden. 12. Abtretung der dem AN gegenüber dem AG zustehenden Forderungen an Dritte sind nicht zulässig. 13. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Neuss, für AN, die Minderkaufleute nach § 4 HGB sind, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Anerkannt _____________________________ Rechtsverbindliche Unterschrift Firmenstempel Leistungsumfang / Allgemeines Die nachfolgende Leistungsbeschreibung umfasst die Neuerstellung der Entwässerungsanlagen inkl. Erdarbeiten. Die Zufahrt erfolgt über die Str. Sellenrade/Privatweg. Arbeits-, Lager- und Baustelleneinrichtung werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber und der Bauleitung festgelegt. Die Kosten für die Baustelleneinrichtung und -räumung, Vorhaltung von Personal, Maschinen und sämtlicher zur Durchführung der beauftragten Arbeiten notwendigen Materialien sind in die Einheitspreise einzurechnen. Es erfolgt keine zusätzliche Abrechnung. Erforderliche Vermessungsarbeiten, Absteckung und Sicherung der Grundstücksgrenzen und Messpunkte Anschlüsse sind vom AN zu erbringen, und in die Einheitspreise einzurechnen. Zur Entnahme von Wasser aus Hydranten sind nur Standrohre der Stadtwerke Düsseldorf zulässig. Baustrom wird über die Baustelle zur Verfügung stehen. Instandhaltung und Reinigung Das Beseitigen aller Verunreinigungen erfolgt nach VOB Teil C DIN 18299 Ziffer 4.1.11 noch am selben Tag. Ausführungspläne Der Auftragnehmer erhält alle Ausführungspläne in 2-facher Ausfertigung. Weitere benötigte Ausführungen werden mit 10,00 EURO/Stck berechnet. Der Auftragnehmer hat alle Unterlagen, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, an Ort und Stelle zu überprüfen. Unstimmigkeiten sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzuklären. Baustoffprüfungen Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung die vertragsgemäße Beschaffenheit der von ihm gelieferten Baustoffe, Bauteile und der von ihm ausgeführten Leistungen nachzuweisen. Alle Materialien müssen dieser Anforderung an Schadstoffgehalt etc. genügen. Nachweise hierzu sind unaufgefordert vorzulegen. Abnahme Ein Anspruch auf Abnahme einer Teilleistung besteht nicht. Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Allgemeine Hinweise für die Baudurchführung Für die nachstehend aufgeführten Leistungen gelten die Technischen Bestimmungen (VOB, ZTV, TL, DIN-Vorschriften, ATV und DVGW-Arbeitsblätter und UVV). Es gelten die allgemeinen Regeln der Technik für die Ausführung von Erdarbeiten sowie die ZTVE-STB, die DIN 18300, des Weiteren die DIN 4022, 4033, 18036, 18915. Weiterhin gilt das Merkblatt für die Verfüllung von Leitungsgräben und die technischen Vorschriften für die Ausführung von Tragschichten TVT 72. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine illegal Beschäftigten einzusetzen. Bedarfspositionen in diesem LV sind vor den Positionen gekennzeichnet. Alternativpositionen in diesem LV sind vor den Positionen und mit "nur Einheitspreis = nur EP" gekennzeichnet Ist in der Leistungsbeschreibung bei "oder gleichwertiger Art" kein Hersteller und kein Fabrikat in den dafür gekennzeichneten Bereich vom Bieter eingetragen, gilt das vorgegebene Produkt als vereinbart. Mit den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoff und Abmessungen gelten auch Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur fertigen Leistung. Dabei werden die anerkannten Regeln der Technik und die Ausführungsbestimmungen der zutreffenden DIN Normen zugrunde gelegt. Bauart bedeutet das Herstellen durch Zusammenfügen der Baustoffe und der Bauteile bis zur fertigen Leistung. Alle Arbeiten und Leistungen verstehen sich in fix und fertigem Zustand einschließlich aller erforderlichen Materiallieferungen und Nebenleistungen, auch wenn diese nicht besonders in den Positionen aufgeführt sind. Enthalten ist auch das Abladen und Lagern auf der Baustelle, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist. Alle Materialien (Bauschutt, Aufbruchgut etc.) die während der Baumaßnahme anfallen und in Eigentum des AN übergehen sind von der Baustelle zu entfernen und verstehen sich einschließlich Deponiegebühren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich vor Abgabe des Angebotes über die Lage und Beschaffenheit der künftigen Baustelle sowie über Art und Umfang der Leistungen genauestens zu informieren. Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen u. ä. beim AG und bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern anhand der ausliegenden Bestandspläne und den dazu ergangenen Anweisungen zu unterrichten. Für sämtliche verursachte Schäden haftet allein der Auftragnehmer. Grenzsteine, Katasterpunkte und andere Markierungen sind in jedem Fall zu sichern und vor Beschädigungen zu schützen. Die Vergütung erfolgt nicht gesondert. Sind Grenzsteine oder Markierungen zu entfernen, ist dies der Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Die Neusetzung durch das zuständige Katasteramt erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Das bei den Bauarbeiten anfallende Verpackungsmaterial ist durch den AN der von den Herstellern hierfür vorgesehenen Wiederverwertung zuzuführen. Soweit hierfür keine Wiederverwertung ausgewiesen ist, hat der AN diese Materialien sowie auch die ansonsten durch seine Bautätigkeiten anfallenden Abfälle sowie Bauschutt, Aushubmaterial, Straßenaufbruch, etc. ordnungsgemäß und mit entsprechenden, spätestens mit der Schlussrechnung, vorzulegenden Nachweisen zu entsorgen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Dem Auftragnehmer obliegt das Vorhalten, Betreiben, Unterhalten und Räumen sämtlicher nach Art und Umfang der Arbeiten üblicher und erforderlicher Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge, Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen, Warnlaternen, Maschinen (einschließlich der Lieferung der Betriebsstoffe und der Betriebskraft, soweit hierüber nicht in den Ausschreibungsunterlagen besondere Bedingungen aufgeführt sind. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. Bei einer Unterbrechung der gesamten Arbeiten durch Witterungseinflüsse ist die Baustelle so zu räumen, dass Straßen oder Wege von Fußgängern und Fahrzeugen gefahrlos genutzt werden können. Geräte und Baumaterialien sind zu entfernen und auf einen Lagerplatz zu transportieren. Entstehende Transportkosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass Personen- und Sachschäden bei der Durchführung seiner Arbeiten verhütet werden. Er hat alle zur Sicherung seiner Arbeitsstelle erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung schadensverhütender Maßnahmen dem Bauherrn erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und verpflichtet sich, den Bauherrn und den Planer von allen gegen sie etwa erhobenen Ansprüchen in vollem Umfang freizustellen, welche auf den Zustand der Baustelle oder die Ausführung der dem Auftragnehmer übertragenden Arbeiten während der Bauzeit oder während der Garantiezeit zurückgeführt werden. Der Bauherr hat keine eigene Sicherungspflicht. Das gleiche gilt bei Ersatzansprüchen Dritter, die in einer Verletzung der dem Auftragnehmer nach der Straßenverkehrsordnung obliegenden Pflichten ihre Ursache haben. Ferner haftet der Auftragnehmer für alle Schäden, die von ihm bzw. in seinem Auftrag tätigen Personen und Subunternehmern an den Grundstücken des Bauherrn, der Nachbarn oder deren Einrichtungen verursacht oder während der Garantiezeit auf ihn zurückgeführt werden, soweit nicht der Bauleiter oder der Architekt für die Schäden verantwortlich ist. Die Diebstahlsicherung und die Sicherung vor Beschädigungen von Baustoffen, Baumitteln, Objekten usw. bis zur Abnahme ist Sache des Auftragnehmers. Alle Absteckungen, Kontroll- und Sicherungsmessungen sowie Messungen, die für Lage, Höhe und Breite der Erdbauwerke während der Bauausführung erforderlich werden, müssen vom Auftragnehmer so rechtzeitig durchgeführt werden, dass sie der Auftraggeber ohne Behinderung der Bauarbeiten nachprüfen kann. Der Auftragnehmer bleibt für die Richtigkeit seiner Absteckungs- und Vermessungsarbeiten verantwortlich. Eine gesonderte Vergütung für die Vermessungsleistungen erfolgt nicht. Aufmasse (nur für evtl. Nachtragsarbeiten) Vor Beginn der Arbeiten sind prüfbare Aufmasse (z. B. Ist-Höhenplan, Materialmieten etc.) für die spätere Abrechnung mit dem Auftraggeber aufzumessen und herzustellen. Abrechnung Vor der Auftragsvergabe ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß §§ 48 ff EstG dem Auftraggeber vorzulegen. Alle Abschlagsrechnungen sind in 2-facher Ausfertigung nach den Vorgaben des Auftraggeber zu erstellen und einzureichen. Vor Vertragsunterzeichnung wird zwischen AG und AN gemeinsam ein Zahlungsplan mit festen Zahlungsraten erstellt. Somit werden Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, etc. nur bei Rechnungen über evtl. anfallende zusätzliche Arbeiten erforderlich. In jeder Abschlagsrechnung sind Umfang und Wert der entsprechend erbrachten Leistung gemäß Zahlungsplan anzugeben. Die Schlussrechung soll nach Abschluss der Arbeiten gestellt werden; dabei ist für die noch ausstehenden Arbeiten eine Bankbürgschaft zu hinterlegen. Die Abrechungsunterlagen sind in 2-facher Ausfertigung nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen und einzureichen. Rechnungen müssen die Daten des Angebotes und des Vertragsabschlusses sowie die Ausführungszeit der abgerechneten Leistungen enthalten. Alle Massen sind auf Nachweis abzurechnen. Arbeiten, die nach ihrer Beendigung durch Folgearbeiten nicht mehr sichtbar sind, müssen durch die Bauleitung abgenommen und jeweils schriftlich bestätigt werden, ansonsten erfolgt keine Vergütung. Über die Anlieferung von in Säcken verpackten Baustoffen ist die Bauleitung zu informieren, damit eine Überprüfung der angelieferten Materialien und Mengen möglich ist. Die Einarbeitung darf nur mit Genehmigung der Bauleitung erfolgen. Zur Abrechnung ist ein Mengennachweis (z. B. Lieferschein mit Soll- / Ist- Nachweis) erforderlich. Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur mit vorheriger ausdrücklicher  Genehmigung der Bauleitung zulässig. Sämtliche Sonderlieferungen sind bescheinigt vorzulegen, Tageslohnzettel müssen spätestens 2 Tage nach Ausführung der Arbeiten zur Unterschrift vorgelegt werden; zu einem späteren Zeitpunkt können sie nicht mehr anerkannt werden. Die anerkannten Bescheinigungen sind den Abrechnungsunterlagen beizufügen. Nachträge Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer unaufgefordert hierfür ein Angebot an den Auftraggeber über den örtlichen Bauleiter einzureichen. Anwendung des deutschen Tarif und Sozialrechts Für die Durchführung der Leistungen gelten sämtliche einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die für die Arbeitsverhältnisse der eingesetzten Arbeitnehmer am Einsatzort gültigen tariflichen Bestimmungen. Auf dieser Grundlage sind auch Verträge mit Subunternehmern nach VOB/B § 4 Nr. 8 abzuschließen. Verkehrsablauf Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Baustellenverkehr sowie der Anliegerverkehr  aufrecht erhalten bleiben. Für alle Erschwernisse, die bei der Ausführung der Arbeiten durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr entstehen, werden besondere Entschädigungen nicht gewährt. Benutzung von öffentlichen Straßen und Wegen Die Benutzung von außerhalb des eigentlichen Baufeldes liegenden öffentlichen Straßen und Wegen, die durch den AN für die Baudurchführung, den Transport von Erdmassen usw. genutzt werden sollen bzw. müssen, ist vor Baubeginn bzw. Nutzungsbeginn mit dem Auftraggeber abzustimmen und dessen ausdrückliche Genehmigung einzuholen. Auflagen des AG sind folge zuleisten. Schäden an Straßen und Wegen, bei denen zuvor keine Genehmigung zur Benutzung eingeholt wurde, sind durch den AN zu vertreten und im Zuge der Baumaßnahme nach Anweisung des AG bzw. Eigentümers der Straße/des Weges, ohne Vergütungsanspruch, wiederherzustellen. Verunreinigung von Straßen und Wegen Eine Verunreinigung der durch die Bauarbeiten betroffenen öffentlichen Zu- und Abfahrtsstraßen und Wegen ist verboten. Alle vom Auftragnehmer benutzen Straßen und Wege sind durch ihn ständig sauber zuhalten. Kommt er der Reinigungspflicht nicht in vollem Umfang nach, hat der Auftraggeber das Recht, die Reinigung auf Kosten des Auftragnehmers von Dritten durchführen zu lassen, wenn der Auftragnehmer vom Auftraggeber erfolglos unter Fristsetzung zur Reinigung aufgefordert worden ist. Ergänzende Erläuterungen für Aushubleistungen Freilegen und Sichern von Kabeln, Kabelkanälen und Versorgungsleitungen sofern vor dem baulich bedingten, erforderlichen Freiligen nicht eindeutig die genaue Lage der Kabel/-Leitungen bekannt ist bzw. durch die Träger markiert werden kann, sind nach Rücksprache mit der Bauleitung entsprechende Suchgräben auszuführen, um die örtliche Lage feststellen zu können. Erst dann sind die Kabel/-Leitungen freizulegen und unmittelbar mit zuvor mit der Bauleitung bzw. dem jeweiligen Versorgungs-träger abgestimmten geeigneten Maßnahmen zu sichern. Sofern eine Leitung infolge nicht sorgfältig ausgeführter Schutzmaßnahmen beschädigt wird, hat der Auftragnehmer die Kosten für die Erneuerung dieser Leitung zu tragen. Hinweise für die Herstellung von Leitungsgräben und Rohrleitungen Leitungsgräben und Baugruben sind entsprechend DIN EN 1610 herzustellen. Die Verlegung und Prüfung der Abwasserleitungen und -kanäle erfolgt gemäß DIN EN 1610. Rohrleitungsherstellung Entwässerungskanäle und Leitungen sind entsprechend DIN EN 1610 herzustellen. Für die Herstellung von Rohrauflagerung und -ummantelung ist als nichtbindiger Boden in den jeweils ausgewiesenen Leitungspositionen je nach Rohrmaterial folgendes Material zu verstehen: Rohre aus PE nicht aggressiver steinfreien Sand 0/5 mm (Nachweis beibringen!) Rohren aus PVC-U und PP stark sandiger Kies mit Größtkorn von 11 mm oder Sand und Splitt mit Größtkorn 11 mm Rohre aus Beton- und Stahlbeton stark sandiger Kies mit Größtkorn von 22 mm oder Sand und Splitt mit Größtkorn 22 mm Die Bettung des Rohres ist als Bettung Typ 1 entsprechend DIN EN 1610 auszuführen. Als auszuführende Dicke der unteren Bettungsschicht (Maß "a") entsprechend DIN EN 1610 wird festgelegt: a = 150 mm Als auszuführende Dicke der Abdeckung (Maß "c") entsprechend DIN EN 1610 wird festgelegt: c = 300 mm Im Kämpferbereich und bis 1,00 m über dem Rohrscheitel ist nur leichtes Verdichtungsgerät zu verwenden. Bei Betonauflager und Betonummantelung ist der Beton entsprechend B 15 einzubauen, sofern bei den einzelnen Positionen nichts anderes beschrieben wird. Bei evtl. erforderlich werdenden bewehrten Auflagern wird die Bewehrung gesondert vergütet. Nach den "Richtlinien für den Einbau von Beton- u. Stahlbetonrohren, Ausg. 1998" wird eine Teilummantelung nach Bild 9, sowie eine Vollummantelung nach Bild 10 ausgeführt. Nachweis der Verdichtung Besonders wird auf die Ausführung und den Nachweis der Eigenüberwachungsprüfungen hingewiesen. Die Nachweise sind entsprechend dem Baufortschritt kontinuierlich durchzuführen, der Bauleitung sind die Termine der Überprüfungen rechtzeitig bekannt zu geben und die Ergebnisse ohne weitere Aufforderung sofort vorzulegen. Der Mindestumfang der Überwachungsprüfungen ist entsprechend der ZTV-A-Stb 97 Ziffer 1.6.1 auszuführen. Allgemeine Gewährleistung Als Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche werden für die vertragliche Leistung 5 Jahre vereinbart. Bevollmächtigter Vertreter Für die Durchführung der gesamten Arbeiten hat der Auftragnehmer einen bevollmächtigten Vertreter zu stellen, der ständig auf der Baustelle anwesend sein muss. Er muss die erforderlichen Sachkenntnisse haben, um alle Arbeiten sachgemäß durchführen zu können. Der Auftraggeber beabsichtigt, möglicherweise einen Pauschalvertrag mit dem günstigsten Bieter zu vereinbaren. Der Bieter bestätigt durch seine Unterschrift, dass er die Baustelle, sowie die besonderen Gegebenheiten und Zufahrtsmöglichkeiten vor Ort besichtigt hat. ________________________ Ort, Datum ____________________________________________ Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN
1 Erdarbeiten für Kleinkläranlage und RW-Entwässerungsarbeiten
1
Erdarbeiten für Kleinkläranlage und RW-Entwässerungsarbeiten
1. 1 Baustelleneinrichtung
1. 1
Baustelleneinrichtung
1. 2 Erdarbeiten Keller
1. 2
Erdarbeiten Keller
1. 3 Kläranlage
1. 3
Kläranlage
1. 4 Rigole A
1. 4
Rigole A
1. 5 Rigole B
1. 5
Rigole B
1. 6 Schmutzwassergrube
1. 6
Schmutzwassergrube
1. 7 Gastank
1. 7
Gastank
1. 8 Rohrleitungen
1. 8
Rohrleitungen
1. 9 Material
1. 9
Material