Tiefbauarbeiten/Parkplatzsanierung
Parkplatzsanierung ALDI Remchingen
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Außenanlage - Tiefbau- und Pflasterarbeiten
01
Außenanlage - Tiefbau- und Pflasterarbeiten
Vorbemerkungen 1.  Angaben zum Bauvorhaben Name und Anschrift des Auftraggebers: ALDI SÜD Immobilienverwaltungs-GmbH & Co. oHG c/o ALDI SE & Co. KG Im Wöhr 7-9 76437 Rastatt Fon: +49 7222 - 90 86 - 0 Fax: +49 7222 - 90 86 - 88 Mail: realestate.ras@aldi-sued.de Beschreibung des Bauvorhabens: ALDI Filiale 19 - Parkplatzsanierung Raiffeisenstraße 22 75196 Remchingen-Wilferdingen Die Parkplatzanlage des ALDI Marktes in Remchingen-Wilferdingen weist auf insgesamt ca. 520m² in einzelnen ca. 10 Teilflächen der Größe von min. ca. 12,5m² bis i.d.R. ca. 25m² bis 50m² sowie in einer größeren Fläche von ca. 260m² Beschädigungen in Form von abgesenkten / verschobenen Pflasterbelägen und in 4 Bereichen beschädigte Bordsteine auf. Diese Bereiche sollen durch Aus- und Wiedereinbau des Pflasterbelags und Ertüchtigung des Unterbaus sowie Erneuerung der beschädigten Bordsteine wieder in Stand gesetzt werden. Im Bereich der zu sanierenden Grundstückszufahrt von der Raiffeisenstraße liegen im Untergrungd die Ver- und Entsorgungsleitungen des Marktes. Darüber hinaus sollen 3 Schwerlast Rinnen ausgetauscht werden. Die Bereiche in denen die Schäden vorliegen sind in der Erläuterungsskizze zur Ausschreibung "A19-RE-H-1-A 500" angegeben. 2.  Planunterlagen Folgende Unterlagen und Ausführungszeichnungen sind diesem Leistungsverzeichnis als Adobe Acrobat Dateien (.pdf) beigefügt und können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen und durchgesprochen werden: Erläuterungsskizze zur Ausschreibung: - A19-RE-H-1-A 500 Ergänzende Angaben: - 08-07 Entwässerung Bestand vor Erweiterung.pdf - 08-07 Genehmigungsplanung Entwässerung Erweiterungen.pdf - DrP Baugrunderkundung 2012_09_10.pdf Die Angaben in den ergänzenden Unterlagen werden ohne Gewähr bereitgestellt. 3. Angaben zur Örtlichkeit Anschrift der Baustelle: Raiffeisenstraße 22 75196 Remchingen-Wilferdingen 4. Termine und Fristen Vorgesehener Beginn der Arbeiten: voraussichtlich Mitte / Ende September 2026. Ausführungszeitraum: ca. 3 Wochen c 5. Vertragsgrundlagen Folgende Teile werden bei einer Vertragsschließung Bestandteile des Vertrages: - Leistungsbeschreibung mit Auflistung der Einzelleistungen   sowie oben bezeichnete Pläne / Skizzen - Besondere Vertragsbedingungen - Zusätzliche Vorbemerkungen - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen - VOB, Teil A,B+C in der neuesten gültigen Fassung - Vorschriften der Landes-Bauordnung, - Unfallverhütungsvorschriften sowie sonstige allgemein   gültige Vorschriften, jeweils in der neuesten Fassung. Mit der Abgabe des Angebots verlieren die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie alle anderen Bedingungen des Anbieters ihre Gültigkeit und werden durch die Bedingungen der Leistungsbeschreibung ersetzt und anerkannt. Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern. 6. Versicherungsschutz Der AN hat vor der Vergabe den Nachweis über seine Haftpflichtversicherung vorzulegen. Der Versicherungsschutz ist bis zum Ablauf der Gewährleistung zu garantieren: versichert bei:........................................................... unter der Nr.:............................................................. - für Personenschäden in Höhe von Euro:............................................ - für Sachschädenin Höhe von Euro:............................................ - für Vermögensschäden in Höhe von Euro:............................................
Vorbemerkungen
Zusätzliche Vorbemerkungen 1. Mitgeltende Normen und Regeln 1.1. Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Es gelten sämtliche Normen zur Bestimmung und Prüfung der geforderten Qualität - Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller von Bau- und Bauhilfsstoffen. - die einschlägigen Grund- und Fachregeln für Tiefbauarbeiten  - Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten, Grundsätze der Prävention sowie die Merkblätter der Berufsgenossenschaft Zusätzlich zu VOB Teil C gelten noch folgende techn. Vorschriften: ZTVE - Stb94 ZTVT - StB 95 ZTVEw- StB91 ZTV - M 84 ZTVBeton - StB 93 ZTVA - StB 97 ZTV - FLN 90 DIN 1986 DIN EN 1610 jeweils in der neuesten, gültigen Auflage! Über die Bodenbeschaffenheit liegt ein Bodengutachten als Anlage der Ausschreibung bei. Die Arbeiten werden von einem unabhängigen Bodengutachter überwacht. Für die Verdichtungskontrollen wird vom AN ein Gegengewicht mit einem Prüfpunkt von > 5 t (z.B. schwerer Walzenzug, beladener LKW) zur Verfügung gestellt. Diese Leistung wird nicht vergütet und ist mit einzukalkulieren. Vor Beginn der Arbeiten sind die Grenzverhältnisse mit dem Bauleiter, ggf. unter Hinzuziehung des Vermessers, genau abzustimmen und zu markieren. Die angrenzenden Nachbargrundstücke dürfen ohne Zustimmung des Eigentümers nicht betreten, beschädigt oder anderweitig genutzt werden. Auf vorhandene Zaun und Grenzmauer-Einrichtungen sowie Pflanzen und Bäume auf den Nachbargrundstücken und der Straßen ist zu achten und diese sind sorgfältig zu schützen. Verursachte Beschädigungen trägt der AN. 2. Angaben zur Baustelle 2.1. Lage und Transportwege - Fahrstraßen auf dem Gelände sind vorhanden. - Für den Verkehr freizuhaltende Flächen: Alle öffentlichen Flächen, PKW-Zufahrt zum ALDI Markt und die Zugänge zur Baustelle! Arbeiten in Anlieferungsbereichen des ALDI Marktes sind mit den Betreibern abzustimmen. Der Zugang zum Markt muss für Kunden und Mitarbeiter jederzeit gewährleistet sein. Die in Sanierung befindlichen Bereiche sind jederzeit unter Verwendung entsprechender Absperrungen zu sichern. Die Dauer der Sanierung der Grundstückszufahrt ist möglichst kurz zu halten. In diesem Zeitraum müssen die Zufahrten über den im Westen angrenzenden Parkplatz des Edeka Marktes uneingeschränkt nutzbar bleiben. 3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) der Bauleitung zu übergeben. Bei nicht genormten Stoffen und Bauteilen sind, soweit erforderlich, die bauaufsichtlichen Zulassungen der Bauleitung zu übergeben. Klebstoffe müssen so beschaffen sein, dass durch sie eine feste und dauerhafte Verbindung erreicht wird. Sie dürfen die zu klebenden Materialien nicht negativ beeinflussen und nach der Verarbeitung keine Belästigung durch Geruch hervorrufen. 4. Angaben zur Ausführung 4.1. Allgemeines Die Lieferung und Montage aller für die Leistung notwendigen Maschinen, Geräte und der erforderlichen Arbeitsgerüste einschl. Vorhaltung sowie Transport von und zur Montagestelle sind einzukalkulieren. Alle Maße sind am Bau zu nehmen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen nach DIN 18 201 und 18 203 ist der Auftraggeber zu verständigen. Das gilt insbesondere für vorhandene und vorgesehene Winkeltoleranzen. Für die Ausführung aller Leistungen werden erhöhte Genauigkeitsanforderungen an die Einhaltung horizontaler und vertikaler Strecken und Fluchten gestellt. Es gilt DIN 18202 Genauigkeitsgruppe C. Vor dem Einbau soll das Material auf Raumtemperatur gelagert werden. Nach Aufforderung durch den Architekten hat der Bieter durch Prüfzeugnisse von amtlich anerkannten Institutionen nachzuweisen, dass die angebotene Konstruktion sowie alle Maßnahmen bei den Anpassarbeiten die Anforderungen erfüllen. Die angebotenen Konstruktionen sind auf Aufforderung in Form von Handmustern zu bemustern. Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von den bearbeiteten Teilen zu entfernen. Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen. Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Verhinderung von Personen-Gefährdungen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen, Sicherheitsposten u. dgl.). 5. Angaben zur Abrechnung Soweit nicht durch die Positionen im LV abgedeckt wird bei der Abrechnung von Bauschutt, Abbruchmaterial und dergleichen die Menge nach dem Fassungsvolumen der Transportbehälter, z.B. Container, ermittelt. Der Füllstand bei nicht vollständig gefüllten Behältern ist zu schätzen. Alle Kosten für Transport wie z. B. Genehmigungen für Schwertransporte etc. müssen in die Einheitspreise mit eingerechnet werden. 6. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Zusätzliche Vorbemerkungen
Besondere Vertragsbedingungen Ausführungsunterlagen (§ 3 Nr. 5 und 6 VOB/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom Auftraggeber vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden. Dieser Bauterminplan muss Abhängigkeiten zu Vorleistungen anderer Gewerke berücksichtigen und - sofern erforderlich - Trockenzeiten, Lieferzeiten und dergleichen enthalten. Werbung (§ 4 Nr. 1 VOB/B) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Umweltschutz (§ 4 Nr. 2 und 3 VOB/B) Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen (§ 4 Nr. 4 VOB/B) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die notwendigen Lagerplätze gemäß § 4 Nr. 4 VOB/B unentgeltlich zur Verfügung. Benutzung von Zufahrtswegen (§ 4 Nr. 4 VOB/B) Für die Benutzung von Zufahrtswegen gelten folgende Einschränkungen: Die LKW / PKW Zufahrt über die Raiffeisenstraße darf nur während der dortigen Arbeiten eingeschränkt werden. Umleitung des PKW-Verkehrs über die angrenzenden Stellplatzflächen ist mit dem AG abzustimmen. Während dieser Arbeiten dürfen die Überfahrten zum angrenzenden Edeka Parkplatz nicht blockiert werden. Notausgänge und Rettungswege sind grundsätzlich freizuhalten. Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Nr. 4 VOB/B) Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,35 % seiner Schlussrechnungssumme. Baureinigung und Abfallbeseitigung Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Dabei werden vom Auftraggeber die tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde gelegt. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden. Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen. Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8 VOB/B) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben und vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers hierzu gemäß § 4 Nr. 8 Abs. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. Bei Verstößen des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen. Ausführung der Leistung (§ 4 Nr. 10 VOB/B) Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Der Auftragnehmer hat die gemeinsame Feststellung rechtzeitig zu beantragen. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart: Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B) Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung eines einzelnen Termins (einer einzelnen Frist) als Vertragsstrafe 0,15 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend gemacht werden. Dem Auftragnehmer bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten. Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderungen des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden vom Auftragnehmer auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2% der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10% der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000,- EUR. Wenn es sich bei dem Auftragnehmer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3% der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt. Wenn es sich bei dem Auftragnehmer um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3% der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird. Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung Vom Auftraggeber beigestellte Baustoffe hat der Auftragnehmer gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen Haftung (§ 10 Nr. 2 VOB/B) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der Arbeitnehmer stellt den Arbeitgeber im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Nr. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Bauleitung kann für evtl. Nichteinhaltung keine Mitverantwortung zugeschoben werden. Abnahme (§ 12 VOB/B) Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den Auftragnehmer durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt. Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom Auftraggeber unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der Auftragnehmer hierzu geladen. Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmers durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer dann alsbald mitzuteilen. Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 638 BGB) Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 638 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird generell die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. VOB Teil B 13 Ziff. 4 gelangt nicht zur Anwendung. Bei Mängelrügen genügt eine schriftliche Aufforderung mit Terminsetzung für den Beginn der Mängelbeseitigung um Verzug zu begründen. Der Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch gegenüber dem Architekten auf Fehler oder Mängel seines Werkes vor Fertigstellung hingewiesen zu werden. Der bauleitende Architekt behält sich vor seine zusätzlichen Leistungen bei Behebung berechtigter Beanstandungen dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen. Wird der Architekt vom Bauherren wegen eines Mangels in Anspruch genommen den der Auftragnehmer oder sein Lieferant zu vertreten hat, so haftet der Auftragnehmer dem Architekten für den entstandenen Schaden. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass sein Werk zur Zeit der Abnahme die vertraglich geforderten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetztem Gebrauch aufheben oder mindern. Abrechnung (§ 14 VOB/B) Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Die Abrechnung der Elementdach-Tragkonstruktion erfolgt anhand der Element-Außenflächen. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Alle Rechnungen sind an den Auftraggeber adressiert einzureichen. Die Rechnung muss zur Prüfung beim AG eingereicht werden. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind den Rechnungen beizufügen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Die Schlussrechnung ist vom Auftragnahmer in prüfbarer Form innerhalb von 10 Werktagen nach Fertigstellung vorzulegen. Der Schlussrechnung sind alle zur Prüfung erforderlichen Aufmaße, Planunterlagen, Berechnungen etc., evtl. erforderliche Prüfzeugnisse, Garantieunterlagen, evtl. erforderliche Zulassungen sowie Materialzertifikate beizufügen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B) Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Nr. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 VOB/B enthalten: das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen. Stundenlohnzettel müssen dem bauleitenden Architekten spätestens am nächsten Werktag zur Anerkennung und Unterschrift vorgelegt werden. Polier- und Meisterstunden bei Taglohnarbeiten werden nur anerkannt wenn die Belegschaft auf der Baustelle mindestens 8 Arbeiter beträgt. Es werden dann auf 10 Facharbeiterstunden max. 1 Polier-/ Meisterstunde aufgegliedert werden. Stundenlohnarbeiten werden mit der Schlussrechnung abgerechnet und müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegeliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B) Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den Auftragnehmer abgesandt hat. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Der Auftragnehmer erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den Auftraggeber adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts. Die Aufrechnung mit vom Auftraggeber bestrittenen Gegenansprüchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B) Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten. Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer von 2 Jahren zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung, beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten. Der Einbehalt darf vom Arbeitnehmer gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden. Änderung der Vertragspreise Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Nr. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B) Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Besondere Vertragsbedingungen
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Pflasterarbeiten
01.02
Pflasterarbeiten
01.03 Erdarbeiten
01.03
Erdarbeiten
01.04 Abwasseranlagen
01.04
Abwasseranlagen
01.05 Stundenlohnarbeiten
01.05
Stundenlohnarbeiten