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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine / Besondere Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Grundlage sind die VOB, neueste Fassung, alle allgemeinen technischen Vorschriften (ATV),
sowie die DIN-Vorschriften und die anerkannten Regeln der Technik.
Die in Frage kommenden baupolizeilichen und berufsgenossenschaftliche Vorschriften sind einzuhalten.
- Gewährleistung nach BGB 5 Jahre,
- Gewährleistung "weiße Wanne" und Sperrbeton-Decken nach BGB 10 Jahre
2. Die in dieser Ausschreibung aufgeführten Positionen sind vom Anbieter vollständig,
entsprechend den aufgeführten Texten, auszufüllen.
Alternativen / Parallelangebote:
Bei vom LV abweichend angebotenen Systemen und/oder Produkten ist die Gleichwertigkeit - auch im Hinblick auf Material-/ Systemverträglichkeit zu den Vor- und Nachgewerken - ausschließlich vom AN nachzuweisen.
Sich aus den Alternativen / Parallelangebote heraus ergebende Zusatz-/ Änderungsleistungen (gegenüber dem LV-Blankett) sind in die EP mit einzukalkulieren - nachträgliche Zusatzaufwendungen, auch wenn sie vom Bieter erst im Nachhinein erkannt werden, sind daher nicht vergütungsfähig. Ggf. erforderliche Plan-/ Detailänderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung / Freigabevermerk des
Architekten möglich.
Die angebotenen Änderungsvorschläge müssen in technischer, wirtschaftlicher und terminlicher Hinsicht sicherstellen,
dass die Erstellung der Bauwerke in den geforderten Mindestqualitäten des Angebots-Leistungsverzeichnisses
mindestens gleichwertig sind. Eine Reduzierung von vorgegebenen Qualitäten ist ausgeschlossen.
Bei Nichteintrag einer Wahloption (alternatives Produktes / Systems etc.), gelten die - im Ausschreibungs-Blankett - bezeichnete Produkte / System als angeboten.
3. Die Kenntnis der Baustelle bzw. des Bauvorhabens ist für die Preisgestaltung des Angebotes erforderlich.
Forderungen, die aus Unkenntnis des Bauvorhabens resultieren, werden nicht besonders vergütet. Zu Rückfragen steht
der Architekt jederzeit zur Verfügung. Evtl. notwendige Unterlagen wie Zeichnungen, Statik etc., die zur Kalkulation und Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen zwingend erforderlich sind, müssen falls nicht anliegend angefordert werden.
Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen des Bauvorhabens rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können. Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten - im Zuge der Baustelleneinrichtung - bis zum Räumen
der Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. (unter- und überirdisch) bei den zuständigen Fachingenieuren oder zuständigen Ämtern zu informieren und die Sicherung der Leitungen für die Dauer der Bautätigkeit einzukalkulieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden.
4. Der Bieter hat die Durchführung seiner Arbeiten mit allen anderen Gewerken so abzusprechen, dass ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten jederzeit gewährleistet ist.
5. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat der Bieter mit einzukalkulieren, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Hierzu gehören u.a. alle Materialien und deren Verarbeitungsvorschriften sowie die zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Hilfsmittel, Stoffe, Geräte und ggf. Unterkünfte.
6. Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt.
7. Bis zur Bauabnahme sind alle bereits ausgeführten Arbeiten und sonstigen Einbauten gegen Beschädigungen zu schützen. Hier hat der AN auf alle am Bau beteiligten Firmen mit besonderem Nachdruck hinzuweisen. Eventuell aufgetretene Schäden sind unverzüglich und für den AG kostenfrei zu beseitigen.
8. Erforderliche Stundenlohnarbeiten sind nur nach vorheriger Anmeldung bei der Bauleitung und Freigabe auszuführen. Die Stundenlohnzettel sind innerhalb von 7 Tagen nach Ausführung der Bauleitung vorzulegen.
9. Die Abrechnungen haben in einfacher Ausfertigung zu erfolgen. Die Rechnungslegung ist kumulativ vorzulegen. Bestandteil einer prüffähigen Rechnungslegung ist u.a. die Vorlage des Bautagebuchs sowie die Bautagesberichte der anwesenden Firmen (Original). Stichtag für die Leistungsstand-Feststellung zur Rechnungslegung ist hierbei
das älteste Datum.
10. Alle Materialreste und Schutt / Abfälle sind während der gesamten Bauzeit kontinuierlich von der Baustelle zu
entfernen (Eigentum des AN - Entsorgungsnachweise sind zeitnah und unaufgefordert dem AG vorzulegen).
Die Notwendigkeit zur Baureinigung stellt ggf. der AG / die Bauleitung fest. Sollte die Baureinigung (Nebenleistung nach VOB) auch nach Aufforderung nicht geschehen, wird Reinigung und Abfuhr von einem Dritten durchgeführt.
Die entstehenden Kosten werden von der Schlussrechnung per Umlage in Abzug gebracht - bei Widerspruch ist der Verursachernachweis ausschließlich vom AN zu erbringen.
11. Der Auftragnehmer erklärt, dass er keine Leiharbeiter beschäftigt und für alle Handwerker die gesetzlichen Abgaben gezahlt hat.
Bescheinigung der Krankenkassen, ggf. Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft, Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes, Haftpflichtversicherung / Deckungssumme, Bautagesberichte sind
vorzulegen.
12. Der AN hat seine Leistungen mit / im eigenen Betrieb zu erbringen. Nachunternehmer dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung des Bauherrn beschäftigt werden.
Der Hauptunternehmer hat Leistungen, die ggf. an Nachunternehmer vergeben werden sollen, dem Bauherrn bei
Vergabe des Hauptauftrages anzuzeigen (bei ggf. Nachmeldungen ist eine formelle Nachunternehmerbenennung
zwingend).
Der AG ist berechtigt, eine Nachunternehmerbenennung abzulehnen.
Die Weitergabe von Nachunternehmerleistung durch einen Nachunternehmer (an Dritte) ist ausgeschlossen.
13. Handschriftliche Zusätze in den Vorbemerkungen und im Leistungsverzeichnis haben keine Gültigkeit.
Vorbehalte und Alternativangebote sind in einem gesonderten Schreiben (gesondertes Angebot auf Basis LV-Blankett)
dem Angebots-Leistungsverzeichnis beizulegen.
14. Der AN ist verpflichtet, sich vor Beginn der Ausführungen Einsicht in die neuesten Pläne und Zeichnungen zu verschaffen. Diese Pflicht besteht laufend während der gesamten Bauzeit. Diese Unterlagen können stets über den Architekten eingesehen werden.
Es darf nur nach Plänen gearbeitet werden, die vom Architekten zur Ausführung freigegeben sind. Dies gilt ggf. auch für eigene Werk- und Montagezeichnungen, diese erfordern eine schriftliche Freigabe des Architekten.
15. Sollten die gem. Leistungsverzeichnis vorgegebenen Leistungen für die fehlerfreie Funktionsfähigkeit nicht ausreichen, so ist dies dem Bauherren sofort mitzuteilen und der Mehraufwand schriftlich einzureichen (Prüfungs- u. Hinweispflicht des AN). Unterlässt der AN fahrlässig den rechtzeitigen Hinweis auf etwaige Unvollständigkeit der
im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Positionen und erkennt die dann nicht gegebene Funktionsfähigkeit seiner Leistungen, so gehen notwendige Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfanges zu Lasten des AN.
16. Banner und sonstige Werbungen etc. sind ausdrücklich nicht gestattet.
17. Der Bauherr schließt eine Bauwesenversicherung mit einer
Selbstkostenbeteiligung je Schadensfall ab. Der Prämiensatz beträgt 0,3 % der Baukosten. Der Auftragnehmer übernimmt für seine Auftragssumme die Prämie.
Die Prämie wird vom Bauherrn verauslagt und von der Schlussrechnung des AN in Höhe von 0,3 % der Netto-Abrechnungssumme abgezogen.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Bauwasser, Baustrom und sanitäre Einrichtung zur Verfügung gegen eine Vergütung in Höhe von
- 0,7 % der Nettoschlussrechnungssumme für Baustromverbrauch, für Wasserverbrauch, für sanitäre Einrichtungen und
für Baureinigung (Beinhaltet nicht eventuelle Zwischenreinigungen durch Dritte, über deren Anforderung die Bauleitung
des AG´s entscheidet siehe Punkt 10.) Die Beträge werden von der Schlusszahlung in Abzug gebracht.
Besondere Vertragsbedingungen
1. Ergänzende Regelungen zur VOB
Vertragsgrundlagen:
Es gelten die Vertragsbedingungen des Auftraggebers - in Verbindung mit den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (z.B. BGB, VOB etc.).
Zusätzliche AGB des Bieters finden keine Anerkennung.
Änderungen / Eintragungen / Korrekturen der Vorbemerkungen und Pos.-Texte sind nicht rechtsrelevant - ggf.
erforderliche Anmerkungen sind ausschließlich im Anschreiben zum Angebots-LV schriftlich niederzulegen.
Ggf. erfolgt im Rahmen einer technischen Klärung eine entsprechende Vereinbarung (Anlage zum Auftragsschreiben).
Nachträge:
Zusatz- und / oder Änderungsleistungen sind grundsätzlich auf Basis des Hauptauftrags anzubieten und werden auch nur unter dieser Voraussetzung beauftragt.
Hierzu wird ein Titel "Nachtrag" (nächste freie Titel - Nr. des Auftrags-LV) eingerichtet.
Angebots-Pos. - die Änderungen / Ergänzungen etc. zu bereits beauftragten Haupt-Pos. darstellen - müssen ausdrücklich mit Pos- Bezug benannt werden (eindeutige Zuordnung). Dies gilt auch für beauftragte Pos. bei z.B. Massenminderungen.
Zur Prüfung der Nachträge ist, falls vom AG gefordert, eine Ur-Kalkulation mit Materialanteilen, Lohnanteilen und Aufschlägen vorzulegen.
Stundenlohnarbeiten:
Für erforderliche Stundenlohnarbeiten gelten die Regelungen des § 15 VOB/B - Stundenlohnarbeiten (siehe hierzu auch Hinweis unter Pkt. Nr. 8 der AV - allgemeinen Vertragsbedingungen).
Stundenlohnarbeiten müssen - in Form eines Nachtrages - gesondert beauftragt werden.
Rechnungs-Legung Massen- und Abrechnungs-Pos. sind eindeutig - analog dem Schemata des Auftrags-LV -
zuzuordnen. Abweichende Unterlagen - mit z.B. Sortierung / Bezeichnung nach Produkt-Schlüssel-Kennung., eigener Pos.-Nummerierung o.ä. - des AN, gelten als nicht prüfbar.
2. Fertigstellung / Abnahme / Übergabe / Schlussrechnung-Legung :
Fertigstellung:
Der AN teilt den Abschluss seiner Vertragsleistung seinem AG - durch Zustellung einer formellen Fertigstellungsanzeige - mit. Abnahme / Übergabe an den AG:
es ist eine formelle Abnahmebegehung nach § 12 (4) VOB/B vereinbart.
- ein Hinweis auf "Abnahme durch Inbetriebnahme" wird ausdrücklich nicht anerkannt,
Schlussrechnung:
Fristbeginn zur SR-Prüfung nach VOB/B ist ausschließlich das Datum "Eingang der vollständigen und prüffähigen
SR-Unterlagen" beim AG.
Hierzu gehören insbesondere:
- Nachweise, wie z.B. bauaufsichtliche Zulassungen, Entsorgungsnachweise etc.,
- Dokumentationsunterlagen usw.,
- Bautagesberichte (auch von ggf. eingesetzten Nachunternehmer),
- Revisionsunterlagen (Fachbauleitererklärung / Fachunternehmererklärung / Produktdatenblätter /
Verarbeitungshinweise / Konformitätserklärungen / Betriebsanleitungen / Einweisungen / Pflegeanweisungen /
Werkplanungen / Revisionspläne für Leitungen und Einbauteile etc.)
1-Fach in Papier DINA4 im Ordner
Digital auf einer CD oder USB-Stick
- kumulierte Massenermittlung,
- kumulierte SR- Legung.
3. Geschuldete Leistung
Zur formellen Fertigstellungsmeldung des AN ist die geschuldete Leistung abschließend hergestellt, wenn:
- Alle vertraglichen Leistungen mangelfrei erbracht sind
- das Grundstück frei von Abfällen des Gewerks ist
- die Arbeitsbereiche des Gewerks grund- und feingereinigt sind
4. Sonstige Angaben:
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens
ein fließend deutschsprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Folgende Unterlagen müssen auf der Baustelle vorhanden sein:
- eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung,
- sowie bei zulassungsrelevanten Bauteilen (z.B. Türen mir Brandschutzanforderungen)
- bauaufsichtlichen Zulassungen,
- Montageanweisung des Produktherstellers.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig
gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
Allgemeine / Besondere Vertragsbedingungen
Allgemeiner Kalkulationshinweis Allgemeiner Kalkulationshinweis:
Es handelt sich um 2 baugleiche Gebäude.
Die Mengen sind Gesamtmengen für beide Gebäude.
Allgemeiner Kalkulationshinweis
12 Mauerwerk
12
Mauerwerk
ZTV Maurerarbeiten ZTV - zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Maurerarbeiten
1. Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die DIN-Normen und die anerkannten Regeln der Technik in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den
ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
VOB - Teil C
in der jeweils gültigen Fassung
Diese nachfolgenden Hinweise ergänzen die ATV DIN 18 299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" und
die DIN 18300 "Mauerarbeiten".
Nachfolgende Auflistung ist nicht abschließend - die Kenntnis der berührenden Normen und Regeln obliegt den AN.
DIN 105 Mauerziegel
DIN 106 Kalksandsteine
DIN 1025 Warmgewalzte I-Träger
DIN 1045 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
DIN 1053 Mauerwerk
DIN 1055 Lastannahmen für Bauten
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Baustellen
DIN 4103 Nichttragende innere Trennwände
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 4165 Porenbetonsteine
DIN 17440 Nichtrostende Stähle
DIN 18100 Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172
DIN 18165-1 Mineralfaserdämmung
DIN 18533 Bauwerksabdichtung
DIN 18515-1 Außenwandbekleidungen - Teil 1: Angemörtelte Fliesen oder Platten; Grundsätze für Planung und Ausführung
DIN 18515-2 Außenwandbekleidungen; Anmauerung auf Aufstandsflächen; Grundsätze für Planung und Ausführung
DIN 18530 Massive Deckenkonstruktionen für Dächer; Planung und Ausführung
DIN 18555 Mörtel aus mineralischen Bindemittel
DIN V 18850 Mauermörtel mit besonderen Eigenschaften
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus DIN 18330 - Mauerarbeiten. Für Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit gilt für die waagerechte Abdichtung in Wänden Abschnitt 3.2.1 der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten - und gleichwertig daneben Abschnitt 6.2 der DIN 18195 T4.
DIN EN 771-5 Festlegungen für Mauersteine - Teil 6: Betonwerksteine
DIN EN 771-6 Festlegungen für Mauersteine - Teil 6: Natursteine
DIN EN 772-7 Prüfverfahren für Mauersteine - Teil 7: Bestimmung der Wasseraufnahme von Mauerziegeln für Feuchteisolierschichten durch Lagerung in siedendem Wasser
DIN EN 826 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen; Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung Die Herkunft der Steine
und Ziegel ist auf Verlangen nachzuweisen.
Es darf auch hier nur genormtes oder durch ein anerkanntes Zertifikat nachweislich gütegeprüftes Material verwendet werden.
- Anker aus nichtrostendem Stahl sind nach DIN EN 10088-1 - Verzeichnis der nichtrostenden Stähle - herzustellen
DIN EN 13162 bis 13171 Wärmedämmstoffe für Gebäude
Porenbetonberichte Bundesverband Porenbeton
RAL-RG 535/2 Ziegelmontagebau; Gütesicherung
Ziegelelement-Merkblatt Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V. und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.
2. Angaben zur Ausführung
2.1 Allgemeines
Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch verwenden einzelner von den Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig.
Sofern die Hersteller für das zu verwendende großformatige Steinmaterial Paßstücke anbieten, sind diese grundsätzlich zu verwenden.
Nichtragende innere Trennwände dürfen auch nach Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist darauf zu achten, dass es zu keiner starren Verbindung der Wand zu Decke, Unterzug, Balken oder dergleichen kommt und ein
der noch zu erwartenden Durchbiegung dieser Bauteile entsprechender gleitender Deckenanschluss ausgebildet wird.
Brüstungsmauerwerk ist immer gemeinsam mit dem Wandmauerwerk aufzumauern.
Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach DIN 1053-1 oder den Herstellervorschriften zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel.
Die freien Enden von Drahtankern bei zweischaligem Mauerwerk sind bis zum Anbringen der Wärmedämmung und dem Aufmauern der Verblendung an der Außenseite der tragenden Schale um 90° abzubiegen, damit diese keine
Verletzungsgefahr darstellen können.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist.
Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu schließen.
Mauerstein-Versetzungsgeräte (?Deckenkräne?) dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das
Gerät nicht überschritten.
Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen. Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen.
Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend
einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen.
Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallations- Elemente (Keile
o.ä.) Rücklage-Mauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur mit Mörtel der Gruppe MG I gemauert werden. Wird auf der wasserabgewandten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit Mörtel der Gruppe MG III zu verfüllen und vorsichtig zu verdichten ist.
Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des Potentialausgleichs bzw. der
Erdung zu überprüfen.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden.
Bei Frost, auch unter Beachtung von Abschnitt 9.4 DIN 1053-1, darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gemauert werden
2.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem abzusetzen und zu lagern.
Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen. Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen, Rohdichte, Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle eindeutig
gekennzeichnet getrennt zu lagern.
2.3 Mauerwerk
Das Außenmauerwerk wird einschalig,mit WDVS gem. Statik und Angaben aus der Architektenplanung erstellt.
Innere Schale: Kalksandstein in verschiedenen Stärken.
Wände, Fensterbrüstungen sind grundsätzlich vor zu erwartenden starken Niederschlägen und bei
Arbeitsunterbrechungen, z.B. Ende des Arbeitstages, durch Folie oder dergleichen zum Schutz vor Durchnässung oberseitig abzudecken. Diese Abdeckung ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Auflegen von Brettern, vor
Verrutschen und Verwehen zu schützen.
Vor Aufbringen von Ortbeton, z.B. für Decken, sind die Hohlräume von Hochlochziegeln grundsätzlich abzudecken.
2.5 Stürze
Fertigteilstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind.
Fertigteilstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen.
2.6 Ausführung
Das Mauerwerk ist als Rezeptmauerwerk gem. DIN 1053-1 herzustellen.
Mauerwerk ist grundsätzlich verzahnt zu erstellen. Ausgenommen hiervon sind MW - Anschlüsse bei Materialwechsel (z.B. Anschluß an Betonbauteile) - die hierfür erforderlichen Anschlußschienen sind in Abstimmung mit der Statik und dem Gewerk Betonarbeiten auszuführen.
Bei Anschluß von MW an Betonbauteile sind die Anschlußschienen bereits in die Schalung der Betonteile mit einzulegen. Ein Aufdübeln der Schienen ist - insbesondere bei MW mit Brandschutzanforderung - ausdrücklich nicht zulässig.
Alle Mauerwerksteile sind entsprechend der statischen Berechnungen, sowie der Architektenplanung auszuführen. Die Ausführung des Mauerwerks hat nach DIN-gerechten Baustoff- und regional geltenden Zusatzbestimmungen zu erfolgen.
Die Leistungen beinhalten das Herstellen der Mauerwerkswände, Verlegen horizontaler Mauerwerksdichtungen, Dämmstreifen zwischen nicht tragenden Wänden und Decken entsprechend der zu erwartenden Deckendurchbiegungen sowie alle Arbeiten, die für eine ordnungsgemäß ausgeführte und fertige Leistung notwendig sind.
Es dürfen nur trockene Steine verarbeitet werden. Nasse Steine sind auszusortieren, ebenso beschädigte Steine. Die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind einzuholen und zu beachten. Auf der Baustelle gelagerte Materialien sind vor Niederschlägen zu schützen. Ebenso sind bei längeren Arbeitsunterbrechungen Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. mit Folie abzudecken.
Mischmauerwerk, d.h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Steinarten, ist untersagt. Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen getrennt werden - Ausgleichs-Mörtelfugen sind nicht zugelassen.
Bei nicht tragenden Wänden ist sicherzugehen, dass keine starre Verbindung zur Decke entsteht, die Spannungen durch Vertikalkräfte verursachen kann. Die Herstellung von nicht tragenden Innenwänden soll zu einem möglichst späten Zeitpunkt vorgenommen werden, da eine kraftschlüssige Verbindung des Mauerwerks mit den Stahlbetondecken zu unterbinden ist. Nichttragende, gemauerte Wände sind von der darüber liegenden Decke zu trennen. Es ist ein 20 mm starker Streifen mit weichem Kalkmörtel oder gleichwertig über die ganze Länge vollflächig auszuführen.
3. Verkehrssicherung
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten.
4. Preisinhalte (Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders ausgeschrieben)
Herstellen von Öffnungen für Türen und Fenster, aller erforderlichen Durchbrüche, Nischen, Schlitze, Kanäle etc. Anlegen von Brüstungen, Pfeilern, Pfeilervorlagen, Laibungen, Anschlägen, etc. in allen Abmessungen.
Einsetzen aller erforderlichen Leerrohre, Rohrhülsen, Elektro Deckenkanäle, sowie Verlegung von Kabeln, Kanälen, etc. im Mauerwerk, incl. anschließendem Verschließen.
Herstellen von verbindlichen Meterrissen in allen Räumen (Meterriß- Plakette je Geschoß, am Aufzugsschacht).
Vorhalten der notwendigen Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen, Schächten und Treppen.
Abdichtungsmaßnahmen gemäß DIN 18533.
Mauerwerkswände / Verblend-Mauerwerk sind - allabendlich - mit Folien abzudecken bzw. gegen Feuchtigkeit zu schützen.
ZTV Maurerarbeiten
12.01 Sperrschichten
12.01
Sperrschichten
12.02 Mauerwerkswände
12.02
Mauerwerkswände
12.03 Sonstiges Mauewerk
12.03
Sonstiges Mauewerk
12.04 Sockelabdichtung
12.04
Sockelabdichtung
13 Stahlbetonarbeiten
13
Stahlbetonarbeiten
ZTV Betonarbeiten ZTV - zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Betonarbeiten
1. Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die DIN-Normen und die anerkannten Regeln der Technik in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den
ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
VOB - Teil C
in der jeweils gültigen Fassung.
Diese nachfolgenden Hinweise ergänzen die ATV DIN 18 299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" und die DIN 18331 "Betonbauarbeiten".
nachfolgende Auflistung ist nicht abschließend - die Kenntnis der berührenden Normen und Regeln obliegt den AN.
DIN 488 Betonstahl
DIN 1025 Warmgewalzte I-Träger
DIN 1045 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
DIN 1084 Prüfung und Überwachung von Beton
DIN 4099 Teil 1 Schweißen von Betonstahl
DIN 4102 Normenreihe: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude
Verdichten von Beton durch Rütteln
DIN 7865 Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton - Teil 1: Formen und Maße
Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung in Beton - Teil 2: Werkstoff-Anforderungen und Prüfung
DIN 18 533 Abdichtung von erdberührten Bauteilen
DIN 18 197, DIN V 18 197 Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern
DIN 18 201 Toleranzen im Bauwesen
DIN 18 202 Maßtoleranzen im Hochbau
DIN 18 203 Toleranzen im Hochbau; Vorgefertigte Teile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton
DIN 18 217 Betonflächen und Schalungshaut
DIN 18 218 Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen
DIN 18 540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen
DIN 18 541 Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Ortbeton
DIN 18 800 Stahlbauten - Verbundtragwerke aus Stahl und Beton
DIN 18 806 Verbundkonstruktionen; Verbundstützen
DIN EN 450 Flugasche für Beton
DIN EN 822 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Länge und Breite
DIN EN 823 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Dicke
DIN EN 824 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen; Bestimmung der Rechtwinkligkeit
DIN EN 826 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung
DIN EN 1051-2 Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser - Teil 2: Konformitätsbewertung/Produktnorm
DIN EN 1168 Betonfertigteile - Hohlplatten
DIN EN 1602 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Rohdichte
DIN EN 1607 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene
DIN EN 1 670 (Norm-Entwurf) Ausführung von Tragwerken aus Beton
DIN EN 10 088-1 Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle
DIN EN 12 089 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Biegebeanspruchung
DIN EN 12 620 Gesteinskörnungen für Beton
DIN EN 13162 bis DIN EN 13171 Wärmedämmstoffe für Gebäude
DIN EN 13 747 Betonfertigteile - Deckenplatten mit Ortbetonergänzung
DIN EN 14199 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Pfähle mit kleinen Durchmessern (Mikropfähle)
DIN EN 14844 Betonfertigteile - Hohlkastenelemente
DIN EN 15037 Betonfertigteile - Balkendecken mit Zwischenbauteilen
DIN EN 15191 Betonfertigteile - Klassifizierung der Leistungseigenschaften von Glasfaserbeton
DIN EN 15258 Betonfertigteile - Stützwandelemente
DIN EN 15564 Betonfertigteile - Kunstharzbeton - Anforderungen und Prüfverfahren
DAfStb - Richtlinien
- Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton),
- Richtlinie zur Nachbehandlung von Beton,
- Richtlinien für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Bei Widersprüchen zwischen DIN-Normen gelten DIN 1045 und DIN 1164 vorrangig. Die Betongüteklassen sind gemäß statischen Erfordernissen zu erstellen.
DAfStb - Merkblätter
- Merkblätter für Beton
VdZ - Merkblätter
Verein Deutscher Zementwerke e.V.
2. Angaben zur Ausführung
2.1. Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer.
Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch
betonierten Decken entsprechend. Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten.
Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten.
Tragende Innenwände sollen zusammen mit den Außenwänden hergestellt werden. Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen - dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. Wenn die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegebene werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Grundsätzlich ist den nachfolgend beschriebenen Leistungen das Liefern der erforderlichen Materialien, Herstellen oder Einbauen / Montieren vorangestellt.
Vor Beginn der Schalungs- und Betonierarbeiten sind alle Maße und Angaben zu den Plänen vor der Ausführung am Bau zu überprüfen und
ggf. festgestellte Unstimmigkeiten umgehend mit der Bauüberwachung des AG zu klären.
1. Zu den geforderten Beton- und Stahlbetonarbeiten gehört das Vorhalten der Schalung und das Ein- und Ausschalen, soweit nicht in den Positionen etwas anderes angegeben ist.
2. Bei Durchführung der Beton- und
Stahlbetonarbeiten sind alle bekannten Schlitze und Aussparungen vorzusehen. Alle angegebenen Aussparungen und Durchbrüche, die vergessen wurden und vor Ausführung durch Erhalt der haustechnischen Planungen bekannt waren, sind vom AN kostenlos nachträglich durch Kernbohrungen herzustellen.
3. Die in den Positionen geforderten Arbeiten
verstehen sich für eine kompl. Gesamtarbeit einschl. des Entgratens aller Stahlbetonteile sowie dem Herstellen aller bekannten Öffnungen (z.B. Fenster- u. Türöffnungen, Deckendurchbrüche usw.), sofern im LV nicht gesondert erwähnt.
4. Sind auf der Baustelle festgelegte Höhenmarken, Festpunkte usw. angegeben, so hat diese der AN vor Beschädigung und Veränderung zu schützen. Er ist hierfür allein verantwortlich. Meterrisse sind als rote Kunststoffmarkierung, Fabr. Würth herzustellen. Die Markierungen sind pro 100 m² Geschossfläche 1 x sowie pro Geschoss in jeder Aufzugtürleibung herzustellen.
5. Die von anderen Handwerkern ( z.B. Zimmerer,
Stahlbauer, Schlosser,Aufzugbau ) gelieferten
Einbauteile sind fachgerecht, einschl. Verguß und evtl. Rostschutz, mit einzubauen, sofern dies nicht
gesondert erwähnt ist. Diese Leistung wird nicht
gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren.
6. Erforderliche Dehnungs- und Arbeitsfugen sind
gem. DIN und Angaben des Statikers auszubilden.
7. Die Herstellung von Bewehrungsplänen und Stahllisten und Schalplänen erfolgt bauseitig durch den beauftragten Statiker, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
8. Fertigbauteile und Anschluß FT an Ortbetonbauteile aus Stahlbeton sind gem. Statik
untereinander zu verankern. Alle hierzu gehörenden Leistungen werden nicht gesondert vergütet.
9. Mit Mauerwerk zu verbindende Stahlbetonteile
müssen vor dem Betonieren mit Verankerungen versehen und gem. Statik ausgeführt werden. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren, sofern dies nicht im LV gesondert erwähnt ist.
10. Bei allen Stützen, Platten und Unterzügen sind
die Kanten mit einer Dreikantleiste zu brechen.
Schalungsabdichtungen sind mit Dichtbändern zu
versehen.
11. Alle Betondecken sind sauber und planeben bzw. mit Gefälle abzuziehen und abzureiben, so daß der schwimmende Estrich bzw. die Dacheindeckung einwandfrei aufgebracht werden kann. Ein evtl. notwendiger Ausgleichestrich ist bei Überschreitung der zulässigen Maßtoleranzen nach DIN 18202 für den AN kostenlos einzubauen.
12. Der AN hat durch geeignete Maßnahmen alle
fertigen Bauteile, insbesondere Sichtbetonflächen,
gegen Verschmutzungen und Beschädigungen durch alle am Bau Beschäftigten zu schützen. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren, sofern dies nicht im LV gesondert erwähnt ist.
13. Mit Beginn der Stahlbetonarbeiten hat der AN
selbständig und unaufgefordert Durchbruchspläne für die Leistungen von Fremdgewerken (z.B. Heizung, Sanitär, Elektro, Dachdecker) bei der Bauleitung schriftlich anzufordern. Unterläßt der AN dies, gehen die notwendige Herstellung von Öffnungen, Durchbrüchen, Aussparungen usw. zu Lasten des AN.
14. Stemmarbeiten sind nicht zulässig, nachträgliche Durchbrüche etc. sind nur als Kernbohrung herzustellen.
15. Für die Montage der Stahlbetonfertigteile sind
alle notwendigen Gerüste, Hebezeuge usw. im Preis enthalten. Schal- und Verlegepläne sind Sache des AN.
16. Sind im Leistungsverzeichnis
Sichtbetonoberflächen ausgeschrieben, ist diese
Oberfläche nach vorzustellendem Muster auszuführen. Dem Bauherren ist eine Musterfläche von mind. 5,00 m² Größe zur Entscheidung vorzustellen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
17. Innengerüste zur Erbringung der ausgeschriebenen Stahlbeton- und Mauerarbeiten sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet.
18. Materialtransport der Baustoffe für die eigene
Leistung auf der Baustelle ist in die Einheitspreise
einzukalkulieren. Aufzüge, Kräne, Pumpen usw. werden, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders ausgeschrieben, nicht gesondert vergütet.
19. Bewehrungsabnahmen durch den Prüfstatiker sind durch den AN eigenverantwortlich in enger Absprache mit diesem zu veranlassen. Die Prüfprotokolle sind dem AG sofort nach Erhalt zur Kenntnis zu geben.
20. Die Durchführung der Arbeit in Abschnitten bzw. mit Unterbrechungen, die sich aus dem
Bauablauf ergeben, ist zu berücksichtigen und berechtigt nicht zu Mehrforderungen.
21. Das Herstellen aller für die eigenen Arbeiten erforderlichen Einbauteile und bauaufsichtlich zugelassen Befestigungsmittel, gehört zum Leistungsumfang.
22. Notwendige zwischenzeitliche bzw. provisorische Stützungen oder Hilfskonstruktionen und provisorische Absturzsicherungen (Brüstung, Deckenöffnungen für Aufzug, Durchbrüche etc.) sind zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
2.2 Gerüste
Gebrauchsüberlassung von Gerüsten für alle nachfolgenden Unternehmen.
2.3 Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen - bei Bauteile mit
F 90-Anforderung ist ein bauaufsichtlich zugelassenes System zu verwenden. Der entsprechende Nachweis obliegt dem ausschließlich dem AN.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt. Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch die Schalung und das zu betonierende Bauteil belastet werden
und die noch nicht die erforderliche Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen.
2.4 Sichtbeton
Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anders angegeben wird, ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 2 gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt.
2.5 Bewehrung
Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt Abstandhalter entsprechen.
Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist.
Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist und keine Vorgaben für Rüttellücken und Betoniergassen in den Ausführungsunterlagen vorhanden sind, ist
unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um solche festzulegen.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur - die Bauleitung ist darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben.
2.6 Stahlbetonfertigteile
Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen - Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern.
Werden statische Nachweise vom Auftragnehmer gefordert, so umfasst die Leistung auch:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien
Kennzeichnungen nach DIN 1045-4 müssen im Montagezustand lesbar sein.
2.7 Gründungen
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien. Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den
Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen. Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen.
Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen.
Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die Bauleitung rechtzeitig zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung bzw. Beweissicherung vorgenommen werden kann.
Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen.
2.8 Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Das Zement-Merkblatt B 22 - Arbeitsfugen - ist zu beachten. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen.
Hinweis: bei Fugen im Bereich von WU-Bauteilen gelten insbesondere die Vorschriften des Fugensystems.
2.9.1 Beton
Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt. Die Eigenüberwachung ist vom AN eigenverantwortlich durchzuführen - sie darf nicht ausschließlich dem Lieferer von Transportbeton überlassen werden.
Wird im freien Fall des Betons betoniert, sind Verlängerungsrohre zu verwenden, um das Entmischen zu verhindern - das gilt insbesondere bei Kraneinsatz. Für das Verdichten durch Rütteln ist DIN 4235 zu beachten.
Das Verlegen von Stahl- oder flexiblen Kunststoffpanzerrohren in Beton soll nur unter Anwesenheit des Elektrikers erfolgen. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten.
Das Verlegen von flexiblen Kunststoffpanzerrohren für die Be- und Entlüftungsanlage in Beton soll nur vom Erbringer der Be- und Entlüftungsanlage selbst erfolgen. Hier ist besonders auf die Intakthaltung der Bewehrung zu achten. Die Einbauhöhe der Rohre ist im Vorfeld mit dem Haustechniker zu klären. Die Koordinierung obliegt dem AN.
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder Kapillarbrechenden Schichten ist die Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
Die Herstellung von Bewehrungsanschlüssen von Betonierabschnitten ist mit einzukalkulieren.
Alle Betonteile sind gem. Statik und in Absprache mit der Bauleitung herzustellen. Alle Schalungen, Abstützungen und Betonstähle sind mit einzukalkulieren. Eine Abfangung mit sichtbaren Winkeln, Konsolen o.ä. ist nur in Abstimmung
mit dem AG / Architekten zulässig. Alle Flächen (z.B. Laibungen) müssen glatt zu überputzen sein.
2.9.2 Transportbeton
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen.
2.10 Verkehrssicherung
Der Auftragnehmer ist mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt - dazu gehört auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen - auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand - bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten.
2.11 Verarbeitung
Die Kosten für ggf. erforderliche Baustoffprüfungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Rohbaus trägt der AN.
Die Herkunft von Zement, Zuschlagstoffen, Wasser, Zusatzmitteln und Zusatzstoffen sowie Schalungstrennmitteln ist der Bauleitung auf Anforderung nachzuweisen.
Vorübergehend im Freien gelagerter Sackzement muss eine belüftete Unterlage erhalten. Folien zum Abdecken dürfen die Zementsäcke nicht unmittelbar berühren. Die Verwendung von Zement auch mit leichter Klumpenbildung ist grundsätzlich nicht gestattet.
Zuschläge für Normalbeton müssen der DIN 4226 - Zuschlag für Beton - entsprechen.
Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung wird verlangt.
Für den Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion auszuschließen. Die maximale Korngröße ist auf den Abstand der Bewehrung abzustimmen, wobei die Knotenpunkte der Stahlbetonkonstruktion die kritischen Stellen sind. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein. Auf Verlangen hat der AN den Nachweis über die Herkunft von Transportbeton zu führen, die Rezeptur und die Kornzusammensetzung nachzuweisen.
Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen.
3. Besondere Umstände (Baustelle nach B2):
Weiße Wannen
Für die Planung von Weißen Wannen (aus WU-Beton) ist die Definition der Nutzung und die Beanspruchungsart eines Gebäudes ausschlaggebend.
Die Anforderungen an die Weißen Wanne regeln die DIN 1045 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton und die DIN 1055 - Einwirkungen auf Tragwerke nur unzureichend.
Deshalb wurden die Richtlinien vom Deutschen Ausschuss für Stahlbeton in der DAfStb-Richtlinie
"wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" geregelt und gelten für den Auftragnehmer uneingeschränkt als anerkannter Stand der Technik.
3.1.1 Nutzungsklasse
Vom Planer ist in Abstimmung mit dem Bauherrn bzw. in Abhängigkeit von der Funktion und der angestrebten Nutzung die Nutzungsklasse A oder B festzulegen.
Nutzungsklasse A
Wasserdurchtritt in flüssiger Form ist nicht zulässig, Feuchtstellen auf der Bauteiloberfläche als Folge von Wasserdurchtritt sind auszuschließen.
Nutzungsklasse B
Feuchtstellen im Bereich von Trennrissen,
Sollrissquerschnitten und Fugen sind zulässig
3.1.2 Beanspruchungsklasse
Für das anstehende Wasser werden zwei Klassen unterschieden, die Beanspruchungsklasse ist abhängig von den Baugrundeigenschaften und dem Bemessungswasserstand:
Beanspruchungsklasse 1:
drückendes und nicht drückendes Wasser und zeitweise aufstauendes Sickerwasser
Beanspruchungsgruppe 2:
bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser
3.1.3 Entwurfsgrundsatz
Vermeidung von Trennrissen nach DAfStb - WU-Richtlinie
3.1.4 Hinweis zur Kalkulation (als WU-Bauteile - Beton im Verbund)
Bauteil "weiße Wannen" (KG)
- Sohlplatten,
- alle erdberührenden Wände / angeschlossene Wandscheiben im Erdbereich,
- Deckenbauteile (sofern sie erdberüht sind)
- sowie alle an die vorgenannten Bauteile angeschlossenen Elemente.
Projekt-Definition: Die Höhen der Wandbauteile - auch wenn sie über das spätere Geländeniveau hinausragen - definiert sich als: OK Wand = OK aufgelegte Rohdecke).
Alle erdberührten Bauteile des Untergeschosses gegen Erdreich sind in Übereinstimmung mit der Statik und dem Bodengutachten als geschlossene Wanne aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 herzustellen.
3.1.5 Zusammenfassung der geschuldeten Eigenschaften des AN:
- Nutzungsklasse: A (nach DAfStb - WU-Richtlinie)
- Expositionsklasse: X (siehe Statik)
- Entwurfsgrundsatz: a) (nach DAfStb - WU-Richtlinie)
3.2 Sickerwasser
Nach DIN ist der Bemessungswasserstand "der höchste, nach Möglichkeit aus langjähriger Beobachtung ermittelte Grundwasserstand/Hochwasserstand".
Eine oberflächliche Beurteilung beim Bodenaushub ist eine Momentaufnahme und reicht hierfür nicht aus. Zusätzlich muss ein möglicher chemischer Angriffsgrad des Grundwassers bzw. Bodens ermittelt werden, der dann in den
Expositionsklassen XA1 bis XA3 (chemischer Angriff) berücksichtigt wird.
Als Planungshilfe bietet sich das Merkblatt "Expositionsklassen von Beton" an, das Sie von der Webseite Beton.org herunterladen können.
4. Preisinhalte
Alle Schalungen, Bewehrungen und Betonstähle sind mit ein zu kalkulieren, das Stellen von Gerüsthilfen (über 2,0 m) und Arbeitshilfen /-werkzeuge jeglicher Art, die der Erfüllung dienen.
Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken, die werkseitig eingebrachte Bewehrung, die Schalung, das maßgenaue Einsetzen von Installationstöpfen der TGA, sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht bei Decken.
Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung.
Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei kühler Witterung) - ebenso das Kühlen des Betons.
Das Reinigen von Fugen, bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken, wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen zu erkennen sind.
Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" beschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der AN im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen.
Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Montagehalterungen für Fertigteile.
Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises, ist sie auf Verlangen vorzulegen oder als Kopie auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen. Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw.
erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehören Maßnahmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen gemäß Herstellervorschrift bei der Montage von Fertigteilen.
Das Liefern und Einbauen von Befestigungssytemen (z.B. "Halfenschienen") für den Anbau von Bauteilen anderer Gewerke.
Das Liefern und Einbauen eines Fundamenterders, in Absprache mit dem Gewerk Elektroinstallation.
Das nachträgliche Schließen von vertikalen und horizontalen Installationsschächten inkl. Schalung und allen Nebenarbeiten.
Alle erdberührten Bauteile des Untergeschosses gegen Erdreich sind - in Übereinstimmung mit der Statik und dem Bodengutachten - als geschlossene Wanne aus Beton, mit hohem Wassereindringwiderstand nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 herzustellen.
5. Kalkulationshinweise
nachfolgendes Leistungsverzeichnis basiert auf der Vorgabe "monolithische Bauweise" und den zu gewährleistenden Eigenschaften gemäß Pkt. 3.1.5 - Zusammenfassung der geschuldeten Eigenschaften des AN.
Dem Bieter ist es freigestellt, eine alternative Bauweise anzubieten / auszuführen.
Hieraus entstehende zusätzliche Aufwendungen - die sich aus der alternativen Ausführungsweise ergeben - sind vom Bieter mit einzukalkulieren und werden nicht zusätzlich vergütet.
Für die Kalkulation der Betoneigenschaften gelten ausschließlich die Angaben der Expositionsklassen der Statik bzw. die Angaben des Bodengrundgutachten.
Die für die druckwasserdichte Verbindung der WU-Bauteile erforderlichen Abdichtungssysteme (Fugenbleche, Bänder etc., sind in die EP vollumfänglich einzukalkulieren, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders ausgeschrieben). Hierbei sind ausschließlich Systeme mit abP zugelassen - dem Bieter obliegt der entsprechende Nachweis. Mischsysteme sind nicht zugelassen.
ZTV Betonarbeiten
13.01 Gründung
13.01
Gründung
13.02 Wände / Stützen / Drempel / Brüstungen
13.02
Wände / Stützen / Drempel / Brüstungen
13.03 Unterzüge
13.03
Unterzüge
13.04 Decken
13.04
Decken
13.05 FT-Treppen
13.05
FT-Treppen
13.06 Bewehrung
13.06
Bewehrung
13.07 Einbauteile
13.07
Einbauteile
13.08 Kernbohrung und Drurchbrüche
13.08
Kernbohrung und Drurchbrüche
13.09 Fundament- und Ringerder
13.09
Fundament- und Ringerder