Aussenanlagen
Neu- und Umbau
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 1. ART UND UMFANG DER BAUMAßNAHME ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 1. ART UND UMFANG DER BAUMAßNAHME Die Baustelle befindet sich in der Greifswalder Straße 122, 10409 Berlin. Die nachstehenden Angaben befreien den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung zur Prüfung der für das Angebot und die Ausführung der Bauleistung maßgebenden Verhältnisse. Dem Baubeginn geht eine gemeinsame Ortsbesichtigung unter Teilnahme von AG, AN und Landschaftsarchitekten voraus (Bauanlaufberatung). In Abstimmung mit dem AG sind mind. 1x wöchentlich Bauberatungen durchzuführen, bei der eine Anwesenheit der Fachbauleitung des AN zwingend erforderlich ist. Das ausführende Unternehmen hat für die Zeit der Ausführungsarbeiten eine qualifizierte Bauleitung schriftlich zu benennen. Veränderungen in der Leitung sind dem AG vorher mitzuteilen. Die gesamte Bearbeitungsfläche ist vor Ausführung der Arbeiten einzumessen und nach Plan zu fluchten (Nebenleistung VOB Teil C). Dies betrifft sämtliche Einzelabschnitte. Die dauerhafte Sicherung während der Bauausführung dieser Punkte (mit Schnurnägeln o. ä.), Achsen, sowie alle übrigen für die Umsetzung erforderlichen Einmessungen sind zu gewährleisten. EINE BESICHTIGUNG DER BAUSTELLE MUSS DRINGEND ERFOLGEN! Die Fläche der neu zu gestaltenden Freiflächen beträgt ca. 4.225 qm. Die Landschaftsbauarbeiten beinhalten die Herstellung der befahr- und begehbaren Wege, Terrassen und Stellplätzen. Die befestigten Flächen werden aus Betonsteinpflaster hergestellt. Einfassungen bestehen aus Stahlband, Borden und Betonwinkeln. Die Fahrradstellplätze werden in Schotterrasen hergestellt. Als Einbauten sind Fahrradbügel vorgesehen, Betonwinkelmauern, teils mit mit Sitzauflagen aus Stahl und Holz, eine Sitzbank, Mülleimer und Mastleuchen als Lichtstelen. Die Mülltonnen werden in einem abschließbaren Müllplatz untergebracht. Das Niederschlagswasser der neu hergestellten befestigten Flächen wird in eine eingebaute Rigole geleitet und über Rinnen und Straßenabläufe an die EW-Leitungen bzw. die Rigole angeschlossen. Davor wird eine Zisterne mit Überlauf an die Rigole eingebaut. 2. ERSCHLIEßUNG Die Hauptzufahrt auf das Grundstück befindet sich an der Michelangelostraße. Aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung in der Nachbarschaft sind lärm-/staub- und erschütterungsarme Geräte einzusetzen und die Baustelle ist geschlossen zu halten. 3. PLANGRUNDLAGEN Lagepläne ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-LP-AA01_ Lage- & Pflanzplan Außenanlagen ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-LP-AA02_ Lageplan Fahrradunterstände & Müllplatz ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-LP-AA03_ Lageplan Baumfällungen ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-LP-AA05_ Lageplan Winkelstützen Schnitte ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-SN-AA01_ Schnitt A ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-SN-AA02_ Schnitt B ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-SN-AA03_ Schnitt C ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-SN-AA04_ Schnitt D ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-SN-AA05_ Schnitt E ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-SN-AA06_ Schnitt F Details ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA01_ Regeldetails ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA02_ Detail Stiegen ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA03_ Detail Bankauflagen ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA04_ Detail Bank Mauer ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA05_ Detail Überlaufelement & Pflasterrinne ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA07_ DETAIL WS 80 Sonderteile ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA08_ DETAIL WSE 80 & WS 105 Sonderteile ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA09_ DETAIL WS 50 Sonderteile ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA10_ DETAIL WSE 50 Sonderteile Dokumente Lichtberechnung BEGA Pflanzanleitung Staudenmischpflanzungen Die Baustelle befindet sich in der Greifswalder Straße 122, 10409 Berlin. Die nachstehenden Angaben befreien den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung zur Prüfung der für das Angebot und die Ausführung der Bauleistung maßgebenden Verhältnisse. Dem Baubeginn geht eine gemeinsame Ortsbesichtigung unter Teilnahme von AG, AN und Landschaftsarchitekten voraus (Bauanlaufberatung). In Abstimmung mit dem AG sind mind. 1x wöchentlich Bauberatungen durchzuführen, bei der eine Anwesenheit der Fachbauleitung des AN zwingend erforderlich ist. Das ausführende Unternehmen hat für die Zeit der Ausführungsarbeiten eine qualifizierte Bauleitung schriftlich zu benennen. Veränderungen in der Leitung sind dem AG vorher mitzuteilen. Die gesamte Bearbeitungsfläche ist vor Ausführung der Arbeiten einzumessen und nach Plan zu fluchten (Nebenleistung VOB Teil C). Dies betrifft sämtliche Einzelabschnitte. Die dauerhafte Sicherung während der Bauausführung dieser Punkte (mit Schnurnägeln o. ä.), Achsen, sowie alle übrigen für die Umsetzung erforderlichen Einmessungen sind zu gewährleisten. EINE BESICHTIGUNG DER BAUSTELLE MUSS DRINGEND ERFOLGEN! Die Fläche der neu zu gestaltenden Freiflächen beträgt ca. 4.225 qm. Die Landschaftsbauarbeiten beinhalten die Herstellung der befahr- und begehbaren Wege, Terrassen und Stellplätzen. Die befestigten Flächen werden aus Betonsteinpflaster hergestellt. Einfassungen bestehen aus Stahlband, Borden und Betonwinkeln. Die Fahrradstellplätze werden in Schotterrasen hergestellt. Als Einbauten sind Fahrradbügel vorgesehen, Betonwinkelmauern, teils mit mit Sitzauflagen aus Stahl und Holz, eine Sitzbank, Mülleimer und Mastleuchen als Lichtstelen. Die Mülltonnen werden in einem abschließbaren Müllplatz untergebracht. Das Niederschlagswasser der neu hergestellten befestigten Flächen wird in eine eingebaute Rigole geleitet und über Rinnen und Straßenabläufe an die EW-Leitungen bzw. die Rigole angeschlossen. Davor wird eine Zisterne mit Überlauf an die Rigole eingebaut. 2. ERSCHLIEßUNG Die Hauptzufahrt auf das Grundstück befindet sich an der Michelangelostraße. Aufgrund der angrenzenden Wohnbebauung in der Nachbarschaft sind lärm-/staub- und erschütterungsarme Geräte einzusetzen und die Baustelle ist geschlossen zu halten. 3. PLANGRUNDLAGEN Lagepläne ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-LP-AA01_ Lage- & Pflanzplan Außenanlagen ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-LP-AA02_ Lageplan Fahrradunterstände & Müllplatz ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-LP-AA03_ Lageplan Baumfällungen ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-LP-AA05_ Lageplan Winkelstützen Schnitte ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-SN-AA01_ Schnitt A ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-SN-AA02_ Schnitt B ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-SN-AA03_ Schnitt C ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-SN-AA04_ Schnitt D ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-SN-AA05_ Schnitt E ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-SN-AA06_ Schnitt F Details ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA01_ Regeldetails ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA02_ Detail Stiegen ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA03_ Detail Bankauflagen ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA04_ Detail Bank Mauer ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA05_ Detail Überlaufelement & Pflasterrinne ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA07_ DETAIL WS 80 Sonderteile ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA08_ DETAIL WSE 80 & WS 105 Sonderteile ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA09_ DETAIL WS 50 Sonderteile ZEN-GRW-BÜ-5-AAP-DT-AA10_ DETAIL WSE 50 Sonderteile Dokumente Lichtberechnung BEGA Pflanzanleitung Staudenmischpflanzungen
Allgemeine Vorbemerkungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. GÜLTIGKEIT Gilt das nachstehende Leistungsverzeichnis in Verbindung mit den Ausführungs- und Detailplänen der Landschaftsarchitekten und den Vertragsbedingungen des Bauherrn. Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB Teil B sowie die Allgemeinen Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in der bei der Angebotsabgabe gültigen Fassung, sowie die Berliner Bauordnung und alle Vorschriften und Normen, die die Leistung des AN betreffen. 2. LEISTUNGEN Die Leistungen sind einschließlich der Lieferungen aller benötigten Stoffe, Hilfsmittel sowie aller Leistungen, die zur Erbringung der Leistung erforderlich sind, zu berechnen, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich anderes vermerkt ist. Alle angegebenen Maße beziehen sich auf den gewachsenen, abge-walzten bzw. endgültigen Zustand. Bei der Kalkulation sind Lockerungsfaktoren der Schüttgüter einzu-rechnen, d.h. entsprechend der jeweiligen Situation werden, wenn in den Positionen nicht anders be-schrieben, die Massen im eingebauten Zustand abgerechnet. Für evtl. notwendige Umrechnungen sind die Faktoren gem. nachfolgender ZTV Umrechnung für Schüttgüter und Baustoffe anzuwenden. Vorbemerkungen zur Ausführung 1) Für Toleranzen gelten die DIN's. 2) Muster sind kostenlos durch den AN vorzulegen, ein Bemusterungstermin wird vom AG festgelegt. 3) Alle angebotenen und eingesetzten Materialien müssen bauaufsichtlich für den jeweiligen Einsatzbereich und passend zum jeweiligen System zugelassen sein. 4) Zulassungen sind entsprechend der Bauleitung vorzulegen. 5) Bei Metallteilen ist, wenn in der jeweiligen Pos. nicht gesondert aufgeführt, ein geeigneter  Korrosions-schutz mit einzukalkulieren. 6) Beton ist in geforderter Qualität der aktuellen Bestimmungen zu liefern. Für Bauteile unter GOK mit Frosteinwirkung und schwachem chemischen Angriff ist die Qualität der Mindestdruckfestigkeitsklasse C20/25 anzusetzen. 7) Der AN hat dem AG den Nachweis der Güteüberwachung der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis/ Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorliegt. Bei Kompost, Oberboden- und ggf. Rohbodenlieferungen ist auf Verlangen der Nachweis der Schadstofffreiheit vorzulegen. ZTV Umrechnung für Schüttgüter und Baustoffe Die in der nachstehenden Tabellen festgelegten Umrechnungswerte für Schüttgüter und Baustoffe werden Vertragsbestandteil und sind für Rechnungslegungen und Massennachweise bindend. Der Bieter hat diese in seiner Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Oberbodenmieten sind als Trapezmieten, mit einer Breite von max. 5 m und einer Höhe von max. 1,30 m anzulegen. Erdmieten von nicht organischen Boden mit einer Höhe ab 3,00 m werden mit einem Umrechnungsfaktor von 1,10 berechnet. Bodent/m³lose / verdichtet Ton, halbfest:           - / 2,10 Ton, steif:      - / 2,00 Ton, weich:              - / 1,80 sT / tS, steif oder fest:                  - / 2,20 sT / tS, weich:              - / 2,10 Schluff, steif oder fest:                  - / 2,00 Schluff, weich:              - / 1,90 U/T, schwach organisch:              - / 1,70 U/T, stark organisch:                    - / 1,50 Lehm:        1,70 / 1,80 Oberboden nach DIN 18915: 1,75 / - Torf:        0,15 / 0,30 Sand/Kies/Schottert/m³lose / verdichtet Sand 0/2 bis 0/8:                                          1,56 / 1,85 Rheinkies 8/16, 8/32:        1,78 / - Rheinkies 16/32:                                          1,75 / - Betonschottertragschichten:  1,70 / 2,08 Mineralschottertragschichten: 1,80 / 2,08 Siebschutt:                                                            1,80 / 2,08 Betonbruch unbewährt:      1,50 / 2,30 Basaltsplitt:                                                            1,50 / - Basaltschotter:  1,55 / - Granitschotter:  1,30 / - Kalksteinsplitt:                                                    1,56 / - Kalksteinschotter:                                          1,52 / 1,75 Lavalit, Bimskies:                                            0,80 / - Lava 0/4, lagerfeucht 6%:        1,25 / 1,75 Lava 0/16, lagerfeucht 6%:      1,35 / 1,75 Basaltlava gebrochen:        1,20 / - Basaltlava ungebrochen:        1,50 / - gebundes Material  t/m³ Bitukies:                                                                    2,05 bituminöse Tragschichten:      2,36 Asphaltbeton (Grob/Fein):      2,40 Gussasphalt :  2,45 Beton unbewährt:                                        2,30 Zement- / Zementtrassmörtel: 2,10 Natursteinpflaster                                          m² /  t/m² Großsteinpflaster I / 1.Größe:  2,7  0,37 Großsteinpflaster II / 2.Größe: 2,8  0,38 Kleinpflaster I / 1.Größe:        4,4  0,23 Kleinpflaster I / 2.Größe:        4,8  0,21 Kleinpflaster I / 3.Größe:        5,8  0,17 Mosaikpflaster I / 1.Größe:      7,5  0,13 Mosaikpflaster I / 2.Größe:      8,5  0,12 Mosaikpflaster I / 3.Größe:        10  0,10 Lesesteinpflaster:                                          3,5  0,28 3. SICHERUNG Die Gebäude müssen während der gesamten Bauzeit gefahrenfrei zu betreten sein.  Vor Baubeginn erfolgt eine gemeinsame Begehung im Umfeld zur Dokumentation des Zustandes. Bauzwischenstände, wie die Lieferung, das Aufstellen und Vorhalten aller notwendigen Beschilderungen,  fester Absperranlagen und Leiteinrichtungen, Beleuchtungsmittel und sonstiger Geräte, das Aufnehmen und die Abfuhr aller Einrichtungen nach Beendigung der Bauarbeiten sowie die Durchführung der ggf. notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen nach StVO und Auflagen der Verkehrsaufsicht gehören zu den  Leistungen der Baustelleneinrichtungspositionen.  Die Baustelle muss immer so gesichert sein, dass Fußgänger unfallfrei passieren können. Ebenso muss  der gefahrenfreie Ablauf des Verkehrs gewährleistet sein.  Sind Provisorien z. B. beim Wegebau erforderlich, so unterliegen diese während der Bauzeit der Sorgfaltspflicht des AN und sind unaufgefordert und eigenverantwortlich zu warten.  Die Wege sind nach Abbruch um-gehend mit Schotter aufzufüllen und zu verdichten um die Begehbarkeit  zu den Eingängen zu gewähr-leisten. Nach Beendigung der Baumaßnahme sind alle Provisorien und Einrichtungen aufzunehmen und zur eigenen Verwendung abzufahren. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern im  Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen ausgewiesen sind. Für Baucontainer, Lagerflächen etc. gibt es im Baustellenbereich nur begrenzte Möglichkeiten. Sie sind ordnungsgemäß zu sichern.  Weitere Lagerplätze oder Stellflächen können vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden.  Benutzte Fahrwege sind täglich zu säubern. Die Kosten sind in Einheitspreise mit ein-zurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Baustellenberäumung:  Restmaterial, Verschnitt, Bruch Verpackungsmaterial und dgl. ist vom AN zu seinen Lasten täglich zu entsorgen. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nach und fruchtet auch eine schriftliche Abmahnung der Bauleitung mit einer angemessenen Frist nicht, so ist der AG ohne weitere Aufforderung berechtigt die Beräumung/Entsorgung zu Lasten des AN durchführen zu lassen. Als angemessene Frist werden 3 Arbeitstage vereinbart. Der Wurzelbereich von Bestandsbäumen ist im Umfang des Kronendurchmessers freizuhalten und darf nicht  als Lagerfläche oder Baustellenzufahrt genutzt werden. Bei Arbeiten im Wurzelraum im Durchmesser des Kronenbereiches sind vorhandene Wurzeln zu sichern. Folgende Vorschriften sind zu befolgen: DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) ZTV Baumpflege 06, FLL ZTV Baum-StB 04, FLL RAS-LP 04 (Richtlinien f. die Anlage von Strassen, Teil Landschaftsbau, Abschnitt 4=Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen). Der AN hat die Arbeiten so auszuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt ausgeschlossen ist. Verwiesen wird hier nur exemplarisch auf die Bereiche Lärmschutz und Grundwasserschutz. Bei Schäden an Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen ist, soweit sie durch den AN zu vertreten sind, Schadensersatz zu leisten, nach "Aktualisierte Gehölzwerttabellen: Bäume und Sträucher als Grund-stücksbestandteile an Strassen, in Parks und Gärten sowie in freier Landschaf" von W. Koch,  Verlag Versicherungswirtschaft; Auflage: 3. Verkehrsrechtliche Anordnungen (Parkverbot) haben durch den AN selbsttätig zu erfolgen. Bei Bauarbeiten, die mit öffentlichen Straßen in Berührung kommen, sind die vorgeschriebenen Sperrmaßnahmen anzu-wenden.Beginn und Ende der Bauarbeiten sind dem zuständigen Bauamt -Fachbereich Tiefbau bzw. der VLB (Verkehrslenkung Berlin) mindestens 7 Tage vorher anzuzeigen. Wege- und Tiefbauarbeiten im öffentlichen Straßenland und öffentlichen Gehwegbereichen dürfen nur von einer vom Tiefbauamt benannten und zugelassenen Firma ausgeführt werden, die im ULV Berlin eingetragen ist. Vor Beginn der Baumaßnahme ist ein Pflasterprotokoll der öffentlichen Wegeflächen anzufertigen. Die Abnahme beeinträchtigter Flächen erfolgt unter Mitwirkung des zuständigen Tiefbauamtes. Beschädigung von vorhandenen, für spätere Nutzung vorgesehenen Oberflächenbefestigungen durch  unsachgemäßes Befahren mit Kettenfahrzeugen oder aus anderen Gründen und deren Beseitigung  gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Alle fertig gestellten Leistungen sind mittels geeigneter Maßnahmen gegen Verschmutzung und Beschädigung zu schützen.  Bei Versäumnis dieser Schutzmaßnahmen gehen die entstehenden Kosten für Reinigungs-, Nach- u.  Ersatzarbeiten voll zu Lasten des Verursachers. Kosten für den Schutz der eigenen Leistung bis zur Gesamtschlußabnahme sind vom Bieter mit in die Einheitspreise einzuberechnen. In den Grenzbereichen zu Bestandsflächen ist auf die flucht- und höhengerechte Anarbeitung zu achten. Eventuelle Verschmutzungen und Beschädigungen der Wege, Straßen und sonstigen Fremdflächen durch Maßnahmen, Geräte und Fahrzeuge des Unternehmers, sind zu vermeiden bzw. sofort zu beseitigen. Vor Baubeginn erfolgt eine gemeinsame Begehung im Umfeld zur  Dokumentation des Zustandes. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich über die Lage der vorhandenen und noch zu legenden Leitungen und Kabel beim AG und bei den für die Versorgungsanlagan zuständigen Trägern zu unterrichten. Entsprechende Aufgrabungsanzeigen bei den zuständigen Stellen sind rechtzeitig vom AN zu beantragen. Die Kosten sind in Einheitspreise mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Er haftet für alle durch seine Bauarbeiten entstehenden Schäden an Anlagen. Die zuständige Bauleitung des AG ist um-gehend zu verständigen, falls Kabel oder sonstige Leitungen bei  der Durchführung der Arbeiten gefunden, bzw. beschädigt werden. Vermesssungspunkte, Zapfstellen und ähnliche Einrichtungen sind vor Beginn der Arbeiten in geeigneter Weise vor Beschädigungen zu schützen. Grenzsteine, die vom Auftragnehmer bei der Herstellung des Objektes beschädigt, verändert oder beseitigt werden, sind zu dessen Lasten durch einen öffentlich einbestellten Vermessungsingenieur einzumessen und neu zu setzen. Aufgrabescheine, Überquerungs-genehmigungen, usw. sind rechtzeitig beim zuständigen Straßenbauamt zu beschaffen. Die Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) ist jederzeit zu beachten. Die Vorschriften und Anweisungen des SIGEKO des AG sind strikt einzuhalten. Der AN hat die Arbeiten so auszuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt ausgeschlossen ist. Ver-wiesen wird hier nur exemplarisch auf die Bereiche Lärmschutz und Grundwasserschutz. Auf dem Bau-grundstück bzw. dem Nachbargrundstück ist zu erhaltender Baumbestand vorhanden. Dieser ist während der gesamten Ausführungsarbeiten fachgerecht zu schützen. Hierbei ist DIN 18920 zu beachten. Bei Schäden an Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen ist, soweit sie durch den AN zu ver-treten sind, Schadensersatz zu leisten, nach "Aktualisierte Gehölzwerttabellen: Bäume und Sträucher als Grund-stücksbestandteile an Strassen, in Parks und Gärten sowie in freier Landschaf" von W. Koch,  Verlag Versicherungswirtschaft; Auflage: 3 Bei den Arbeiten sind lärm-/ staub- und erschütterungsarme Technologien zu wählen. Die Staubbelästigung ist auf ein Minimum zu reduzieren. Gegebenenfalls ist ein Schutz z.B. mit Folien zu erstellen. Diese Schutz-maßnahmen sind mit einzukalkulieren. Werden rechtsverbindliche Baulinien berührt oder sind Mindestabstände zur Nachbargrenze einzuhalten, muß dies durch eine Lagebescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI) erfolgen. Die Einmessung der Grundstücksgrenze erfolgt duch den Bauherren. 4. BESTAND In Grenzbereichen zu Bestandsflächen ist auf die flucht- und höhengerechte Anarbeitung zu achten, es werden Modellierungen zur Höhenanpassung nötig. Der AN hat mit dem AG die ggf. notwendigen Beweis-sicherungen an Gebäuden und Anlagen, an Straßen,  und Wegen sowie an außerhalb der Baustelle benutzten Wegen und Flächen im Benehmen mit dem Eigentümer einvernehmlich zu klären. Alle Höhenangaben beziehen sich auf NHN. 5. KALKULATION Alle Angebotspositionen verstehen sich als uneingeschränkte fertige Leistung: Fertigung und Lieferung des Materials, Einbau, Entsorgung aller anfallenden Materialien (insbesondere  bei Abbruch und Demontageleistungen) inkl. Abtransport und anfallender Deponiegebühren. Ein Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung ist vorzulegen. Bei Lieferung von Boden, nach Wagenaufmaß, muss der Lieferschein Datum, Baustelle, Fahrzeugnummer, Tragfähigkeit des Fahrzeuges sowie die Unterschrift des Fahrers enthalten. Entsprechende Nachweise über Verdichtungsfähigkeit und Frosttauglichkeit von Unterboden und Pflanzenverträglichkeit und Wasserdurch-lässigkeit von Füllboden sind der Bauleitung im Bedarfsfall vor dem Aufbringen vorzulegen. Die Leistungsbereiche und Teilleistungen des AN sind innerhalb des vertraglichen Ausführungszeitraumes sowohl zeitlich, als auch räumlich abschnittsweise unter Berücksichtigung der zeitlichen Abhängigkeiten von vorausgehenden und nachfolgenden Leistungen und des störungsfreien Fortganges der Gesamtarbeit zu koordinieren und auszuführen, ggf. auch diskontinuierlich in zeitlich nicht zusammenhängenden Abschnitten. 6. BAUGRUND Ein Baugrundgutachten wurde erstellt vom Büro: Ingenieurbüro für Baugrunduntersuchungen und Altlastenerkundung Jürgen Markau, Marwitzer Straße 29, 14612 Falkensee und kann auf Wunsch beim Planungsbüro angefordert werden. 7. ENTSORGUNG Unbrauchbare Stoffe werden als lose Massen auf Haufen ermittelt und abgerechnet. Dabei sind die Vor-schriften des jeweiligen Landes Abfallwirtschaftgesetzes und die örtliche Abfallgebührensatzung in der jeweils gültigen Version zu beachten. Die Kosten für den Transport und die ordnungsgemäße Lagerung der Abfälle bzw. Baustoffreste sind in die Einheitspreise der jeweils zutreffenden Positionen einzurechnen, einschl. aller anfallenden Gebühren. Die Vergütung von Abfall-, Bauschutt- und Rohbodenabfuhr erfolgt ausschließlich gegen Vorlage von Fuhrscheinen autorisierter Transporteure bzw. Wiegekarten und/oder Kippgebührenbelegen von zugelassenen, geordneten Deponien oder Mülllkippen. Der AN hat hierfür un-aufgefordert lückenlose Belege bei der örtlichen Bauleitung vorzulegen. Die vorgeschriebene Trennung der Abfälle nach ihrer Verwertbarkeit sowie die Kompostierung von Grünrückständen ist ebenfalls innerhalb des ausgeschriebenen Leistungsumfangs vorzunehmen. Für evtl. notwendige Umrechnungen sind die Faktoren gem. nachfolgender ZTV Umrechnung für Schüttgüter und Baustoffe anzuwenden. 8. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN Laut Besondere Vertragsbedingungen (BVB) des AG. 9. DOKUMENTATION Laut Besondere Vertragsbedingungen (BVB) des AG. 10. AUFMASSE/ABRECHNUNGSPLÄNE Laut Besondere Vertragsbedingungen (BVB) des AG. 11. TERMINE Der AG führt in der Regel in wöchentlichen Abständen oder aus besonderem Anlass Baubesprechungen durch, zu denen der AN einen geeigneten Bevollmächtigten Vertreter zu entsenden hat. Ergänzung ATV: Bauzeiten /Bauablaufkoordinierung Der AN verpflichtet sich mit Vertragsabschluss zur Vorlage der konkreten, bauablaufbezogenen, detaillierten Darstellung des bauvertraglichen Bauablaufes in Form eines Bauablaufplanes (BAP). Der BAP dient als Instrument der Koordinierung der Arbeiten gem. § 4 VOB/B sowie der Führung des adäquaten Kausali-tätsnachweises durch den AN. Der Bauablaufplan ist in Form eines Detailterminplanes gem. DIN 69900 vorzulegen. Der BAP ist auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Bauzeit sowie des Bauzeitenplanes (BZP) des AG aufzubauen. Der BAP ist mind. 1 Woche nach Vertragsabschluss dem AG /der Bauüber-wachung des AG digital und in Papier zu übergeben. Der AN verpflichtet sich den Bauablaufplan ständig auf dem aktuellen Stand zu halten und diesen bei Änderungen von Bauzeiten /Vorgangszeiten fortzuschreiben. Jede Fortschreibung ist mit einem Index zu versehen. Der AN ist verpflichtet jederzeit die aktuelle, konkrete, tagegenaue, bauablaufbezogene Darstellung mit Darlegung der baubetrieblichen Zusammenhänge vorlegen zu können! Der Bauablaufplan ist hat mindestens folgende wesentlichen Inhalte zu enthalten: Abhängigkeiten aufeinander aufbauender Vorgänge, Darstellung der einzelnen Herstell- /Produktionsvorgänge gem. DIN 69900, Liefer- und Produktionsfristen, Bemusterungstermine mit mind. 1 Woche Prüfzeit durch den AG, Termine zur Vorlage von Werkzeichnungen mit mind. 1 Woche Prüfzeit durch den AG, Tagegenaue Angaben für technische Abnahmen verdeckter Teilleistungen durch den AG /BÜ. ZTV Technische Abnahmen gem. § 4 Abs. 10 VOB/B Der AN wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei allen Leistunsabschnitten, Teilleistungen und Übergängen, bei denen durch die Weiterführung der Leistungen zuvor ausgeführte Leistungsbereiche verdeckt, verkleidet oder verschlossen werden, zwingend vorab technische Abnahmen, gemäß § 4 Abs.10 VOB/B, gemeinsam mit der Bauleitung des AG durchzuführen sind. Diese werden hiermit ausdrücklich verlangt. Erforderliche Prüfmittel, Messgeräte & jegliche Hilfsmittel wie: leichte Fallplatte, Rammsondier-mittel, Messinstrumente etc. sind vom AN zur Verfügung zu stellen und auf der Baustelle vorzuhalten! Die Ergebnisse ggf. erforderlicher Auswertungen der Prüfungen hat der AN max. 2 Werktage nach Prüfung vorzulegen! Der AN ist verpflichtet, die Bauleitung des AG zeitgerecht, mindestens 48 h (2 Werktage) vorab, über die entsprechenden Leistungsstände zu informieren, damit die technischen Abnahmen organisiert und ohne Störungen des Bauablaufs durchgeführt werden können. Sollte der AN diese Mitwirkungs- und Hin-weispflichten nicht erfülllen, behält sich der AG vor, für Teilleistungen, die nachträglich nicht mehr prüfbar sind, die Abnahme zu verweigern. Zusätzlichen Kosten, die im Zusammenhang mit nachträglich not-wendigen Prüfungsfeststellungen entstehen, werden dem AN weiterbelastet. ZTV E-StB 09 Auzug - Eigenüberwachungsprüfungen ZTV E-StB 09 Richtlinie für Erdarbeiten im Straßenbau Auszug der Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen: Zeile: 1, Bereich: Planum, Unterbau, Unter-grund, Mindestanzahl: 1 je angefangene 1000 m ², mindest jedoch 2 Prüfungen Zeile: 2, Bereich: Bauwerkshinterfüllung, Mindestanzahl: 1 je jeder dritten Schüttlage (max. 30 cm Schüttlagendicke zulässig), je 200 m ² Schüttlagenfläche Zeile: 3, Bereich: Bauwerksüberschüttung, Mindestanzahl: 3 innerhlab des ersten Meters der Überschüttung Zeile: 4, Bereich: Leitungsgräben, Mindestanzahl: 3 je 150 m Länge pro m Grabentiefe Die Eigenüberprüfungen sind mindestens 48 h (2 Werktage) vor Ausführung der Bauüberwachung mitzuteilen. Eine technische Abnahme, gem. VOB B § 4 Abs. 10 ist zwingend gefordert! Wird die technische Abnahme durch "Überbauen" der verdeckten Leistung durch den AN vereitelt, behält sich der AG vor die Abnahme zu verweigern bzw. die zerstörende Wiederaufnahme von Leistungen zwecks Durchführung der Prüfungen, auf Kosten des AN, zu veranlassen! ZTV Erdarbeiten Die Geländehöhen sind gem. Bestandshöhen aus dem Lageplan anzunehmen. Die Mengenberechnung der Bodenarbeiten beziehen sich auf diese Höhe. Bei Feststellung von Überschreitungen der ausgeschriebenen Masse ist die Bauleitung unmittelbar zu informieren. Aufgrund der Tätigkeiten Dritter können sich einige Bestandshöhen wärend der Arbeiten geändert haben. Als Grundlage für die Abrechnung der Erdmassen ist  vor Beginn der Arbeiten ein in gleichmäßigen Abständen durchgeführtes Aufmass des Geländes zu erstellen und der Bauleitung digital und in Papierform zu übergeben. Sollen Böden auf Mieten gelagert werden, so hat der AN diese, sollte es die Deklaration erfordern, nachvollziehbar zu markieren und diese zu dokumentieren. Erdmieten sind generell in Form eines Pyramidenstumpfes anzulegen. Die Haufwerke sind mit einem maximalen Volumen von 500 m³ anzulegen. Die Kosten für die vorgenannten Maßnahmen sind in die Positionen der Bodenarbeiten einzukalkulieren. ZTV Pflanzenlieferungen / Pflanzarbeiten Pflanzenlieferung frei Verwendungsstelle nach DIN 18 916: a) Die Pflanzen sind nach den Bestimmungen des Bundes Deutscher Baumschulen (BDB) und des Bundes Deutscher Staudengärtner (BDS) in der Güteklasse A frei Verwendungsstelle abgeladen zu liefern. b) Sämtliche Angaben zu einer bestimmten Höhe, Breite, Durchmesser usw. sind unbedingt einzuhalten. c) Es dürfen nur Pflanzen, die an das lokale Klima seit mind. 2 Vegetationsperioden gewöhnt sind, verwendet werden. d) Ausnahmen von den genannten Bestimmungen sowie der Ersatz von Pflanzen sind grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind nur nach Rücksprache mit der Objektüberwacher und schriftlicher Bestätigung zulässig. e) Der Herkunftsnachweis (Pflanzenpass) ist der Bauleitung vorzulegen. f) für die Hecken und Bäume sind vor Bestellung aussagefähige Fotos aus der Baumschule der Bauüberwachung zur Freigabe vorzulegen. g) In Teilbereichen sind Obstgehölze aus zwingend heimischer Kultur vorgesehen. Die Sortenauswahl ist mit einer lokalen Baumschule sowie dem AG abzustimmen. Es wird eine hochwertige Pflanzqualität erwartet. Erkennbar minderwertige Ware ist vom AN kurzfristig und kostenneutral zu ersetzen. Sämtliche in der Ausschreibung beschriebene Pflanzen sind, wenn nicht separat beschrieben, inklusive der erforderlichen Pflanzarbeiten zu kalkulieren. Der Auftraggeber behält sich vor, die Pflanzen vor der Bestellung durch den AN in der Baumschule auszusuchen. Hierfür ist seitens des AN rechtzeitig, d.h. mind. 3 KW vor Pflanzenabruf, der AG und die Bauüberwachung zu informieren. ZTV Stahl- und Metallbauarbeiten Die Oberflächenvorbehandlungen für sämtliche Stahlteile, insbesondere für gewalzte und geschweißte Elemente, beinhaltet die Reinigung/Entfettung der Elemente, das Aufbringen von Konversationsschichten sowie die mechanische Vorbehandlung in Form von Schleifen, Bürsten und Strahlen der Elemente. Dabei sind sämtliche Flächen und Kanten soweit zu egalisieren bzw. entgraten, dass ein flächiges Aufbringen und Haften der nachfolgenden Farbbeschichtung gewährleistet ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch unzureichende Vorbehandlung entstandene Kratzer, Walzspuren oder nicht haftende Farbbeschichtungen als mangelhaft angesehen werden und vom AN auf eigene Kosten zu ersetzen sind. Sämtliche korrosionsschützende sowie vorbereitende Maßnahmen sind gem. DIN 55633 auszuführen. Zinkbeschichtungen sind, wenn nicht explizit gefordert, nach Wahl des AN im Feuer- oder Spritzzink-verfahren auszuführen. Stahlbauteil mit Korrosionsschutz durch Feuerverzinken (Stückverzinken) sind gemäß DIN EN ISO 1461 auszuführen. Für tragende feuerverzinkte Metall- und Stahlbauteile nach Bauregelliste A, Teil 1, Lfd.-Nr. 4.9.15 ist die DASt-Richtlinie 022 "Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen" zusätzlich anzuwenden. Die gesamte Konstruktion ist feuerverzinkungsgerecht zu konstruieren und zu fertigen. Bei Bauteilen, welche jedoch durch ihre Konstruktion die Gefahr von thermischen Verzügen während der Feuerverzinkung besitzen, hat der Auftragnehmer die Zinkbeschichtung im Spritzverzinkungsverfahren auszuführen. Nach-träglich beanstandete Verzüge von Bauteilen, welche auf ein falsches Verzinkungsverfahren zurückzuführen sind, hat der AN auf eigene Kosten zu ersetzen. Alle Verbindungsmittel (Schrauben, Muttern usw.) sind, wenn nicht in Edelstahl gefordert, feuerverzinkt gemäß DIN EN ISO 10684: 2004 auszuführen. Sämtliche Pulverbeschichtungen sind gem. DIN EN 15773 auszuführen und in einer Stärke von 150 µm aufzubringen. Die Stärke der Pulverbeschichtung ist auf Nachfrage der Bauüberwachung nachzuweisen. Farbbeschichtungen/Farbanstriche sind in mindestens 3 Arbeitsgängen aufzubringen. Dabei wird nochmals auf die Maßnahmen der Oberflächenvorbehandlung verwiesen. Farbbeschichtung nach DIN DIN EN 15773. in einem Arbeitsgang sind Schichtstärken von 60 - 80 µm zu erzielen. Bei Stahlschnitt und Schleifarbeiten im Außen-/Inneraum sind entsprechende Schutzmahmen vor Funkenflug, Lärmbelästigung und möglicher Brandentwicklungen zu treffen. Die Kosten hierfür sind in die Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren. Durch unzureichende Schutzmaßnahmen entstandene Schäden an Personen, Eigentum und Bauteilen, wird der Verursacher in Haftung genommen. Hinweis zur Farbgestaltung sämtlicher Stahlelemente: Die einzubauenden Einbauten sollen farblich aufeinander abgeglichen werden. Der AN hat unmittelbar, nach der Beauftragung entsprechende Farb-muster zur Bemusterungen durch den AG/Hochbau vorzulegen. Die Fertigung der Stahlelemente erfolgt nach der Freigabe durch den AG!
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
01 510 ERDBAU
01
510 ERDBAU
01.01 511 HERSTELLUNG
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02 520 GRÜNDUNG UNTERBAU
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520 GRÜNDUNG UNTERBAU
02.01 521 BAUGRUNDVERBESSERUNG
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521 BAUGRUNDVERBESSERUNG
03 530 OBERBAU DECKSCHICHTEN
03
530 OBERBAU DECKSCHICHTEN
03.01 531 WEGE
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531 WEGE
03.02 534 STELLPLÄTZE
03.02
534 STELLPLÄTZE
04 540 BAUKONSTRUKTIONEN
04
540 BAUKONSTRUKTIONEN
04.01 541 EINFRIEDUNGEN
04.01
541 EINFRIEDUNGEN
04.02 543 WANDKONSTRUKTIONEN
04.02
543 WANDKONSTRUKTIONEN
04.03 544 RAMPEN, TREPPEN, TRIBÜNEN
04.03
544 RAMPEN, TREPPEN, TRIBÜNEN
05 550 TECHNISCHE ANLAGEN IN AUSSENANLAGEN
05
550 TECHNISCHE ANLAGEN IN AUSSENANLAGEN
05.01 551 ABWASSERANLAGEN
05.01
551 ABWASSERANLAGEN
05.02 552 WASSERANLAGEN
05.02
552 WASSERANLAGEN
05.03 556 ELEKTRISCHE ANLAGEN
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556 ELEKTRISCHE ANLAGEN
06 560 EINBAUTEN IN AUSSENANLAGEN
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560 EINBAUTEN IN AUSSENANLAGEN
06.01 561 ALLGEMEINE EINBAUTEN
06.01
561 ALLGEMEINE EINBAUTEN
07 570 VEGETATIONSFLÄCHEN
07
570 VEGETATIONSFLÄCHEN
07.01 571 VEGETATIONSTECHNISCHE BODENBEARBEITU
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571 VEGETATIONSTECHNISCHE BODENBEARBEITU
07.02 573 PFLANZFLÄCHEN
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573 PFLANZFLÄCHEN
07.03 574 RASEN UND SAATFLÄCHEN
07.03
574 RASEN UND SAATFLÄCHEN
08 590 SONSTIGE MASSNAHMEN FÜR AUSSENANLAGE
08
590 SONSTIGE MASSNAHMEN FÜR AUSSENANLAGE
08.01 591 BAUSTELLENEINRICHTUNG
08.01
591 BAUSTELLENEINRICHTUNG
08.02 593 SICHERUNGSMASSNAHMEN
08.02
593 SICHERUNGSMASSNAHMEN
08.03 596 MATERIALENTSORGUNG
08.03
596 MATERIALENTSORGUNG
08.04 597 ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN
08.04
597 ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN
08.05 599 SONSTIGE MASSNAHMEN SONSTIGES
08.05
599 SONSTIGE MASSNAHMEN SONSTIGES