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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Vorbemerkungen Handwerkerstützpunkt WGLi, Ruschestraße 50
1. Angaben zur Baustelle
1.1 Lage des Baugrundstücks
Das zu bebauende Grundstück befindet sich in der Ruschestraße 50 im Berliner Bezirk Lichtenberg (PLZ 10367). Es liegt in der Gemarkung Lichtenberg, Flur 912, Flurstück 724 (vorher 149 und 185) und befindet sich im Eigentum der WGLi Wohnungsgenossenschaft Lichtenberg eG. Auch das nördlich angrenzende Grundstück mit riegelförmiger Wohnbebauung steht im Eigentum der WGLi.
Die Gesamtfläche des Baugrundstücks beträgt ca. 1.215 m2. Westlich liegt ein Gewerbegrundstück mit einem Aldi-Markt. Im Süden grenzt das Areal an ein Hotel, während die östliche Grundstücksgrenze durch die Ruschestraße gebildet wird.
Die Erschließung der Baustelle erfolgt von der Ruschestraße im Osten. Das Gelände ist über eine bestehende, rampenartige Baustellen Zufahrt mit einer Breite von ca. 2,50 m und einer Länge von ca. 20 m erreichbar. Die vorhandene Gehwegüberfahrt mit abgesenktem Bordstein ist asphaltiert.
Der AN verpflichtet sich zur genauen Prüfung der für das Angebot und für die Durchführung der Landschaftsbauarbeiten maßgebenden örtlichen Verhältnisse.
1.2 Verkehrsverhältnisse im Umfeld der Baustelle
Parkplätze stehen auf dem Baufeld nicht zur Verfügung. Parkmöglichkeiten im Bereich der öffentlichen Straßen sind begrenzt vorhanden.
Materialanlieferungen
Die Zufahrt und der genaue Anlieferpunkt sind auch Lieferanten und Speditionen präzise mitzuteilen. Lastzüge, Tieflader und gleichwertige Fahrzeuge sind Begleitpersonen beizustellen, die den Fahrzeugführer
bei Rangierarbeiten unterstützen.
Generell sind alle Grundstücks- und Baustellenzufahrten sowie öffentliche Verkehrs- und Gehwegsflächen für den Verkehr und von Baustelleneinrichtungen frei zu halten
1.3 Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung erfolgt im Vorfeld. Eine Chemie-Toilette (DIXI), Baustrom und Bauwasser steht dem AN zur Verfügung.
Materiallager
Materiallager sind wegen der beengten Platzverhältnisse nur für den unmittelbaren, kurzfristigen Verbrauch möglich. Sie sind nach Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung möglichst in der Nähe der Verwendungsstellen anzulegen und müssen nach den Erfordernissen des Bauablaufs auf Anweisung umgesetzt werden.
1.4 Bodenverhältnisse
Es liegt ein geotechnischer Bericht vom 10.02.2025 vor. Eine chemische Analytik wurde am 21.07.2025 ergänzt. Die Unterlagen sind dem LV als Anlagen beigefügt und sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Der Boden weist durchgehend drei Bodenschichten auf, die in leicht variierenden Höhen auf dem Gelände angetroffen wurden. Mit einer Tiefe von 1,00 - 1,40 m ist überwiegender lockerer, schwach schluffiger Sand (SE/SU/SU*, HBE 1.2) vorgefunden worden. Darunter befindet sich bis zu einer Tiefe von ca. 3,00 - 4,00 m überwiegend steifer schluffiger Sand (SU*, HBE 13). Im Anschluss folgt eine Schicht aus Geschiebemergel Ton/Schluff, die weitestgehend wasserundurchlässig ist (TL/UL/SU*, HBE 1.3).
Der Boden weist einen Durchlässigkeitsbeiwert Kf von ca. 5,0 *10E-6 m/s auf.
Im ersten Bodenmeter wurden eine Überschreitung der PAK-Gehalte festgestellt. Der beprobte Boden wurde gemäß EBV als BM-F2 eingestuft. In der darunter anschließenden Mischprobe gab es keine Auffälligkeiten. Der beprobte Bodenaushub wurde gemäß EBV als unbedenklich eingestuft (Klasse BM-0*).
Vor Beginn der Arbeiten wird eine Rasterfeldbeprobung durchgeführt. Der zu entsorgende Erdaushub kann durch den AN direkt beladen und abtransportiert werden.
1.5 Hydrologische Verhältnisse
Der geotechnische Bericht vom 21.07.2025 ist zu beachten Die Unterlagen sind dem LV als Anlagen beigefügt.
Der zu erwartende höchste Grundwasserstand (zeHGW) befindet sich bei ca. 37,8 m ü. NHN und liegt ca. 12 m unter der Geländeoberkante (ca. +50,0 m NHN). Der aktuelle Grundwasserstand des Hauptgrundwasserleiters liegt bei ca. 36,5 m NHN. Aufgrund teilweiser schluffiger Schmelzwassersande sowie des erkundeten bindigen Geschiebemergels, kann bei Regenfällen in den oberen Baugrundschichten vorübergehend ein erhöhter Sättigungsgrad auftreten.
Das Grundstück liegt nicht im Hochwassergefährdungsgebiet.
1.6 Vorhandene Anlagen
Auf dem Baugelände befindet sich eine Fernwärmetrasse. Diese ist in den Ausführungsplänen entsprechend dargestellt, die genaue Lage kann jedoch geringfügig abweichen.
Im Bereich der späteren Grundstückszufahrt (Rampe) wird die Überbrückung der Trasse durch U-Winkel (Beton) im Rahmen einer Vorabmaßnahme durch den Versorger erneuert. In diesem Zuge wird auch die genaue Lage der Trasse eingemessen.
Die Fernwärmetrasse darf nicht mit großflächigen Fundamenten überbaut werden. Die Überbauung gem. vorliegender Planung wurde in dieser Form mit dem Versorger abgestimmt und freigegeben. Hiervon abweichende Bauausführungen sind vorab anzuzeigen und vom Versorger freigeben zu lassen.
Das Aufstellen von Krananlagen (auch temporär) im Bereich der Fernwärmetrasse ist nicht zulässig.
1.7 Kampfmittel
Das Grundstück ist keine Kampfmittelverdachtsfläche im Sinne des §1 Abs.3 Nr.9 KampfmittelV. Die vorab durchgeführte Auswertung von Karten und Luftbildern ergab keinen Anhaltspunkt für ein mögliches Vorhandensein von Kampfmitteln.
Für die Arbeiten gilt jedoch das in Berlin übliche Restrisiko. Sollten bei Bodeneingriffen Kampfmittel oder kampfmittelverdächtige Gegenstände gefunden werden, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen und die Polizei zu informieren. Diese wird dann weitere Schritte zur Übergabe von Kampfmitteln an das LKA Berlin KTI 242 veranlassen.
Die erforderlichen Maßnahmen zur Munitionsfreigabe des Geländes werden im Vorfeld oder baubegleitend zu den Baumaßnahmen durch den Auftragnehmer veranlasst und durchgeführt.
1.8 Immissionsschutz und besondere umweltrechtliche Vorschriften
Die geltenden umweltrechtlichen Vorschriften sind durch
den Auftragnehmer zu beachten.
1.8.1 Lärmschutz
Die Baustelle liegt in einem innerstädtischen Wohn- und Mischgebiet. Bedingt durch die Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe, sind auf der Baustelle die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm des Landes Berlin (AVV- Baulärm) anzuwenden.
Zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen ist die Arbeitszeit (von 07:00 bis 20:00 Uhr) nach AVV Baulärm begrenzt. Der von der Baustelle ausgehende Lärm ist nach der AVV Baulärm bewertet. Diese sieht Richtwerte für Lärmimmissionen vor, die vom AN eingehalten werden müssen.
Die zulässigen Geräuschimmissionswerte betragen:
55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) in der Nacht. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr.
Der Einsatz lärmarmer Maschinen gemäß RAL-UZ53 oder Arbeitstechniken sowie die Planung von lärmintensiven Arbeiten unter Berücksichtigung von Schutzzeiten ist zu beachten. Eine Liste der eingesetzten Maschinen ist durch den AN zu erstellen und der OÜ zu übergeben.
1.8.2 Boden- und Gewässerschutz
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gewachsene Bodenschichten besonders schützenswert sind. Der Schutz auf dem Baugrund vorhandener wertvoller Böden oder Biotope kann beispielsweise durch nicht befahrbare, eingezäunte Schutzflächen erfolgen. Wertvolle Oberböden können abgeschoben und die Mieten (Bodenaushub) für die Bauphase begrünt werden. Der Boden und das Grundwasser sind durch geeignete Maßnahmen vor Stoffeinträgen und mechanischen Schäden zu schützen. Es ist sicherzustellen, dass der Boden sowie das Grundwasser nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert werden. Mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" gekennzeichnete Stoffe dürfen nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen. Umweltgefährliche Baumaterialien sollten vermieden werden. Der AN muss seine Mitarbeiter auf der Baustelle hinsichtlich der Maßnahmen zum Boden- und Gewässerschutz schulen und dies dokumentieren (Protokolle).
1.8.3 Baustaub
Der AN hat sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf die Staubbelastung der Baustelle eingehalten werden. Das Entstehen und die Ausbreitung von Staub bei den Arbeiten, Umlade- und Transportprozessen ist auf ein Minimum zu begrenzen. Es ist ein Staubschutzkonzept zu erstellen.
1.9 Sonstige Angaben
Regelarbeitszeit
Die Regelarbeitszeit ist montags bis freitags 7:00 bis 18:00 Uhr. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers.
Die Genehmigung ist 7 Kalendertage vor dem betreffenden Einsatz zu beantragen.
Der Auftragnehmer oder sein Beauftragter hat nach den Erfordernissen des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der auszuführenden Arbeiten auf der Baustelle anwesend zu sein und muss stets kurzfristig erreichbar sein. Er ist zur Auskunftserteilung an den Auftraggeber oder die Bauüberwachung verpflichtet. Vom Auftragnehmer bzw. seinem Bevollmächtigten sind gegenüber dritten Personen keinerlei Auskünfte zu geben. Vereinbarungen zum Baugeschehen erfolgen nur zwischen den
Bauverantwortlichen des Bauherrn und der Auftragnehmer.
Amtssprache ist Deutsch
Allgemeine Vorbemerkungen
Baubeschreibung Freianlagen 2. Baubeschreibung Freianlagen
Im Vorfeld der Maßnahme wurden bereits umfangreiche Abbruch, Rodungs- und Baufeldberäumungsarbeiten durchgeführt.
Die Bearbeitungsfläche der hier ausgeschriebenen Außenanlagen umfasst alle Außenanlagen des Handwerkerstützpunktes, die Herstellung von zwei neuen Gehwegüberfahrten sowie Anarbeitung an das nördlich angrenzendes Grundstück.
2.1 Bauablauf
Die Herstellung der Außenanlagen erfolgt in einem Bauabschnitt, wobei dieser dem jeweiligen Bauverlauf entsprechend, nochmals unterteilt werden kann. Die Maßnahme erfolgt im 3./4. Quartal 2027.
2.2 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
Neben den auszuführenden Bauleistungen des Auftragnehmers werden auch andere AN an der Baumaßnahme beteiligt sein. Die Koordinierung der eigenen zu erbringenden Leistungen mit Leistungen anderer AN hat eigenverantwortlich zu erfolgen.
Auch kann es erforderlich werden, Bauarbeiten kurzfristig zu unterbrechen um z.B. Anlieferungen zum Gebäude zu gewährleisten.
Der daraus resultierende Koordinationsaufwand sowie alle Erschwernisse sind zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
2.3 Baubeschreibung
Auf dem Grundstück Ruschestraße 50 errichtet die WGLi einen Handwerkerstützpunk sowie die dazugehörigen Freianlagen. Diese gliedern sich im Wesentlichen in zwei Teilbereiche auf zwei Ebenen.
2.3.1 Freiflächen UG
Über eine Gehwegüberfahrt von der Ruschestraße und eine daran anschließende Rampe werden die dem UG zugeordneten Freiflächen erschlossen. Hier entstehen insgesamt 18 PKW-Stellplätze für die Handwerker, davon 11 im durch das Gebäude überdachten Bereich. Die Rampe und Zufahrt werden mit Asphalt, die Stellplätze mit Rasenfugenpflaster (nicht überdacht) und Betonsteinpflaster (überdacht) hergestellt. Der Höhensprung zum umgebenden Gelände wird an allen drei Grundstücksseiten (Nord, Süd, West) durch Winkelstützmauern abgefangen, die Zwischenbereiche zw. Mauern und Grundstücksgrenze werden begrünt.
2.3.2 Freiflächen EG
Die dem EG zugeordneten Freiflächen dienen der Anlieferung. Die Flächen werden in Betonsteinpflaster hergestellt, ein Teilbereich der Fläche ist durch das UG unterbaut. Zudem entstehen hier zwei weitere PKW-Stellplätze aus Rasenfugenpflaster sowie ein Müllstandort. Hierfür wird durch die Freiananlagen nur die Fläche hergestellt, die Ausführung der Mülleinhausung/ - Einfriedung erfolgt bauseits.
Die Abgrenzung der Freiflächen zur Rampe UG sowie zum Nachbargrundstück Ruschestraße 49 erfolgt ebenfalls durch Winkelstützmauern. Diese überqueren auch die Fernwärmetrasse. In diesem Bereich ist der Boden bis zur UK Fernwärmetrasse auszukoffern und beidseitig Winkelelemente (Höhe ca. 280-310cm) zur Lastabfangung einzubringen.
Auf dem nördlichen Nachbargrundstück der Ruschestraße 49 ist eine Zuwegung für die Feuerwehr herzustellen (Rasenfläche) und ein Zaun zu montieren. Das Nachbargrundstück befindet sich ebenfalls im Eigentum der WGLi. Auch zum südlichen Nachbargrundstück ist entlang der Rampe ein Zaun (Höhe 140 cm) zu montieren, an den Grundstückszufahrten sind zwei 2-flügelige Toranlagen geplant.
Umfang der Leistungen:
Geländearbeiten:
Bodenaushub für die Herstellung der befestigten Flächen und Winkelelemente. Fundamente für die Einbauten sowie Planum und Verdichtung von Boden und Tragschichten. Bodentransport und Entsorgung.
Befestige Flächen:
Herstellung von Betonpflasterflächen sowie Asphaltflächen. Der AN muss zum Ausführen der Gehwegarbeiten (Straßen- und Tiefbau) eine entsprechende Zulassung besitzen.
Einfriedungen:
Stabgitterzäune H 60 cm bzw. 140 cm, Tore in der Höhe von 60 und 140 cm (Breite 100 cm), zwei 2-flügelige Tore in der Höhe 140 cm mit einer Breite von 400 bzw. 500 cm. Als Absturzsicherung ist ein Geländer auf der Winkelstützmauer als Flachstahlkonstruktion mit einer Höhe von 104 cm geplant.
Baukonstruktion
Auf dem Grundstück sind umfassende Arbeiten zur Einbringung von Winkelstützmauern ab einer Höhe von 24 cm aus Betonfertigteilen erforderlich. Im vorderen Grundstücksbereich Rampe und Anlieferung haben die Einzelelemente eine Höhe von bis zu 360 cm. Entsprechende Bodenarbeiten sind auszuführen. Die Anlieferung und der Einbau mittels temporären Krananlagen ist vorab mit der Bauleitung abzustimmen. Zu beachten ist hierbei die Lage der Fernwärmetrasse.
Entwässerungseinrichtungen:
Kastenrinnen mit Anschluss an bauseits vorhandene Entwässerungsleitungen (Zulauf Rigole), Rohrgräben für Anlagen der Haustechnik.
Starkstromanlagen:
Kabelgräben
Einbauten in Außenanlagen:
Fahrradanlehnbügel
Vegetationsflächen/Böschungen:
Die Böschungen sind gem. Planung als Rasenböschungen oder Pflanzflächen mit Bodendeckern anzulegen. In Teilbereichen sind die Böschungen zusätzlich mit Erosionsschutzmatten zu sichern. Die Leistungen umfassen darüber hinaus den abschnittsweisen Oberbodeneinbau, im Böschungsbereich bis 75% Gefälle, Pflanzungen im Böschungsbereich (20-75% Gefälle), Rasenansaat
2.4 Ausführungsunterlagen
Die Ausführungsunterlagen werden dem Auftragnehmer 1-fach als Papierfassung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Werkstattpläne des Auftragnehmers
Sofern vom Auftraggeber verlangt, hat der Auftragnehmer als Grundlage der Ausführungsplanung Werkstatt- und Montagepläne zu erstellen und diese 2-fach zur Freigabe beim Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten
vorzulegen.
Die Leistung darf nur nach den freigegebenen Ausführungsunterlagen bzw. Mustern ausgeführt werden. Die Gleichstellungsfassung der vom Auftragnehmer aufgestellten Planungsunterlagen ist vor örtlicher Arbeitsaufnahme 1-fach als Papierfassung und als Revisionsunterlage 1-fach als Papierfassung und auf Datenträger einzureichen.
Planverzeichnis:
Lageplan:
RUS_V_P01
Details:
RUS_V_D01: Detail Aufbauten
RUS_V_D02: Detail Einfassungen
RUS_V_D03: Detail Stützmauern - Stellplätze
RUS_V_D04: Detail Stützmauern - Anlieferung/Rampe
RUS_V_D05: Detail Stützmauern - Fertigteile
RUS_V_D06: Detail Fassadenanschlüsse
RUS_V_D07: Detail Geländer
RUS_V_D08: Detail Zäune
RUS_V_D09: Detail Gehwegüberfahrt
RUS_V_D10: Pflanzplan
Schnitte:
RUS_V_S01: Schnitte Mauern
Baubeschreibung Freianlagen
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen - ZTV 3. Zusätzliche Technische Vorbemerkungen - ZTV
Grundlage für die Ausführung und Abrechnung der Arbeiten ist die VOB in der neuesten Fassung in allen Teilen und es gelten die entsprechenden ATVs der VOB Teil C in der aktuellsten Fassung sowie die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV). Darüber hinaus gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze, Auflagen der Feuerwehr sowie die anerkannten Regeln der Technik.
Sofern in den Leistungspositionen nicht gesondert beschrieben, gelten die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB, Teil C, als beschrieben.
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz "oder gleichwertig" immer auf gleichwertige Technische Spezifikationen Bezug genommen.
Zusätzliche Technische Vorbemerkungen - ZTV
01 Geländeflächen
01
Geländeflächen
Hinweise Erdarbeiten Alle Arbeiten haben unter Beachtung und Schutz des vorhandenen Baumbestandes, der vorhandenen angrenzenden Gebäude, Mauern und anderen baulichen Einrichtungen zu erfolgen.
Im ersten Bodenmeter wurden eine überschreitung der PAK-Gehalte festgestellt. Der beprobte Boden wurde gemäß EBV als BM-F2 eingestuft. In der darunter anschließenden Mischprobe gab es keine Auffälligkeiten. Der beprobte Bodenaushub wurde gemäß EBV als unbedenklich eingestuft (Klasse BM-0*).
Vor Beginn der Arbeiten wird eine Rasterfeldbeprobung durchgeführt. Der zu entsorgende Erdaushub kann durch den AN direkt beladen und abtransportiert werden.
Bei Abrechnung über Lieferscheine (mit m3 Angabe) wird grundsätzlich ein Lockerungsfaktor von 20% in Abzug gebracht.
Alle Zulagepositionen sind vor Ausführung anzuzeigen und von der örtlichen Bauüberwachung freigeben zu lassen. Alle Bodenbewegungen sind mit der Bauüberwachung abzustimmen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Verdichtung des vorhandenen bzw. eingebauten Bodenmaterials durch Befahren mit ungeeigneten Maschinen insbesondere bei ungünstiger Witterung vermieden wird.
Im Kronentraufbereich der Bestandsbäume ist von Hand zu arbeiten, im Bereich von Leitungen ist erschütterungsfrei zu arbeiten.
Der Mehraufwand ist, wenn nicht ausdrücklich gesondert vergütet, im Einheitspreis zu berücksichtigen. Alle Bodenarbeiten verstehen sich einschließlich aller notwendigen Materialien und Nebenleistungen. Ein Vorhandensein von Kampfmitteln kann nicht ausgeschlossen werden.
Hinweise Erdarbeiten
01.01 Oberbodenarbeiten
01.01
Oberbodenarbeiten
01.02 Bodenarbeiten
01.02
Bodenarbeiten
02 Befestigte Flächen
02
Befestigte Flächen
02.01 Drainagen
02.01
Drainagen
02.02 Wege
02.02
Wege
02.03 Öffentliche Flächen
02.03
Öffentliche Flächen
03 Baukonstruktionen in Außenanlagen
03
Baukonstruktionen in Außenanlagen
03.01 Einfriedungen
03.01
Einfriedungen
03.02 Wandkonstruktion
03.02
Wandkonstruktion
04 Technische Anlagen in Außenanlagen
04
Technische Anlagen in Außenanlagen
04.01 Abwasseranlagen
04.01
Abwasseranlagen
05 Einbauten in Außenanlagen
05
Einbauten in Außenanlagen
05.01 Allgemeine Einbauten
05.01
Allgemeine Einbauten
06 Pflanz- und Saatflächen
06
Pflanz- und Saatflächen
06.01 Oberbodenarbeiten
06.01
Oberbodenarbeiten
06.02 Pflanzen
06.02
Pflanzen
06.03 Rasen
06.03
Rasen
07 Sonstige Maßnahmen in Außenanlagen
07
Sonstige Maßnahmen in Außenanlagen
Hinweis zu Abbrucharbeiten und Bauabfällen Allgemeingültige Hinweise:
Nach dem KrWAbfG und Landesabfallgesetz Berlin sind Abfälle zu vermeiden, zu verwerten oder umweltgerecht zu entsorgen.
Mehrkosten, die sich hieraus ergeben, sind einzurechnen. Abbruchmaterialien sind so zu zerkleinern, dass sie den Anforderungen / Annahmebedingungen der Entsorgungsanlagen entsprechen.
Hinweis Bauabfälle:
1. Verpackungsabfall, überschüssiges Baumaterial, Baustellenabfälle
Anfallendes Verpackungsmaterial und überschüssiges Baumaterial bleibt Eigentum des Auftragnehmers und ist ordnungsgemäß in eigener Regie gemäß den Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zu einer Verwertung zu entsorgen.
Verpackungsmaterial, überschüssiges Baumaterial und Baustellenabfälle des Auftragnehmers sind auf der Baustelle in gesonderten verschließbaren Containern zu sammeln. Das Verbringen oben genannter Abfälle in die Sammelbehälter für Bauabfälle des Auftraggebers ist untersagt. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abzufahren.
Die Zwischenlagerung auf dem Gelände darf nur nach Genehmigung durch die Bauleitung und nur in geschlossenen Containern erfolgen.
Die anfallenden Kosten für das Aufstellen, Vorhalten und Entsorgen der Container ist eine Nebenleistung und in die Einheitspreise einzurechnen.
2. Alle Abfallarten
Es ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012 und Änderung vom 02.03.2023, in der jeweils gültigen Fassung, mit allen Rechtsgrundlagen, Verordnungen und Merkblättern zur Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen anzuwenden.
Daneben ist das gültige Berliner Landesabfallrecht bei der Entsorgung zugrunde zu legen.
Die Regelungen und Erläuterungen zum Landesabfallrecht und zum behördlichen Vollzug in Berlin sind in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten:
Merkblatt 1 "Bauherrenpflichten im Land Berlin - Anforderungen der Abfallwirtschaftsbehörde" von der Senatsverwaltung für Umwelt / Abfallbehörde (vgl. letzte Aktualisierung 07/23)
Merkblatt 2 "Hinweise zur Entsorgung von Gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen" von der Senatsverwaltung für Umwelt / Abfallbehörde (vgl. letzte Aktualisierung 07/23)
Merkblatt 4 "Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, die bei den Baumaßnahmen im Lande Berlin anfallen" von der Senatsverwaltung für Umwelt / Abfallbehörde (vgl. letzte Aktualisierung 09/24)
Die Deklarationsanalytik und die verbindliche Abfalldeklaration erfolgen grundsätzlich über den Auftraggeber und seinen hierfür Bevollmächtigten.
Jeder auf der Baustelle anfallende Abfall ist je Abfallschlüsselnummer getrennt in verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der Auftraggeber in einer entsprechenden Position des Leistungsverzeichnisses festlegt hat, dass die Entsorgung der gemischten Bau- und Abbruchabfälle über eine Abfallsortieranlage oder der mineralischen Gemische über eine Abfallaufbereitungsanlage oder direkt zur Deponierung zu erfolgen hat.
Gefüllte Container sind unverzüglich abzufahren.
Vor dem Abtransport der Bauabfälle ist die abzurechnende Menge durch Unterschrift/Signatur der Objektüberwachung auf dem Übernahmeschein/Begleitschein zu bestätigen.
Die Entsorgungskosten werden bei einem Einzelentsorgungsnachweis für gefährlichen Abfall zur Beseitigung bzw. zur Verwertung unmittelbar vom AG an den Deponiebetreiber bzw. an die Verwertungs-/Behandlungsanlage gezahlt und in der Regel vorab gesondert ausgeschrieben.
Bei allen weiteren Entsorgungs- bzw. Verwertungspositionen sind die Deponie- bzw. Annahmegebühren in die Entsorgungspositionen einzukalkulieren.
Der Nachweis über die erfolgte Verwertung/Beseitigung ist der Objektüberwachung unverzüglich und unaufgefordert zuzuleiten.
Grundlage für die Abrechnung bilden die ordnungsgemäß ausgefüllten Nachweisbelege, das Aufmaß und die Belege der Annahmestelle über die erfolgte Verwertung/Beseitigung (Wiegeschein und Eintrag der Annahmestelle auf dem Übernahmeschein/Begleitschein). Die Übernahmescheine in Papierform sind durch den AN bereitzustellen und einzukalkulieren.
Hinweis zu Abbrucharbeiten und Bauabfällen
07.01 Baustelleneinrichtung
07.01
Baustelleneinrichtung
07.02 Sicherungsmaßnahmen
07.02
Sicherungsmaßnahmen
07.03 Abbruchmaßnahmen
07.03
Abbruchmaßnahmen
07.04 Materialentsorgung
07.04
Materialentsorgung
07.05 Zusätzliche Maßnahmen, Stundenlohnarbeit
07.05
Zusätzliche Maßnahmen, Stundenlohnarbeit