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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Landschaftsbauarbeiten
01
Landschaftsbauarbeiten
Vorbemerkungen: Baubeschreibung:
Hergestellt werden die Freiflächen um eine KITA für die Altersgruppen unter und über 3 Jahre. Das Außengelände befindet sich in der Scheeßelerstraße, 28239 Bremen.
Ausgeschrieben werden alle Leistungen für die Herstellung der Kanalarbeiten, Zuwegungen, Terrassen und der Beleuchtung. Die Herstellung der Spielanlagen ist nicht Bestandteil der Ausschreibung.
Termine:
Ausführungszeitraum GaLaBau: Juni 2026 - Oktober 2026
Vorbemerkungen:
Angaben zum Leistungsverzeichnis
Die im Leistungsverzeichnis anzugebenden Einheits- und
Pauschalpreise sind auf der Grundlage der gesamten
Verdingungsunterlagen zu ermitteln. Soweit in den
Verdingungsunterlagen nichts anderes bestimmt ist,
umfassen die im Leistungsverzeichnis aufgeführten
Leistungen grundsätzlich auch das Liefern, Einbauen,
Vorhalten, Lagern und Entsorgen aller erforderlichen
Bau- und Bauhilfsstoffe. Die Angebotspreise enthalten
alle Haupt- und Nebenkosten einschließlich Vorhalten
und Unterhalten der Geräte, Fahrzeuge, UmschlagsteIlen
etc. und alle sonstigen Bauhilfsmittel, die für die
bestimmungsgemäße Durchführung der ausgeschriebenen
Leistungen erforderlich sind und soweit in den
Verdingungsunterlagen Ausnahmen nicht ausdrücklich
aufgeführt sind. Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe
des Angebots über die Lage der Baustelle, ihre
Zugänglichkeit und alle sonstigen, für die
Preisermittlung und Durchführung der Arbeiten wichtigen
Tatsachen durch Besichtigung und Erkundungen zu
unterrichten. Mit der Abgabe des Angebots bestätigt er,
dass er diese Unterrichtung vorgenommen und sich über
alle anderen Unterlagen und Bedingungen der
Ausschreibung im Einzelnen informiert hat.
Erschwernisse, die sich später aus der Nichtbeachtung
der vorstehenden Verpflichtungen ergeben sollten,
berechtigen den Auftragnehmer nicht zu irgendwelchen
Ansprüchen.
Bodenarbeiten
Der Füllboden ist dem verwendeten Verdichtungsgerät
entsprechend angepasst lagenweise einzubauen. Die
geforderte Einbau-Lagerungsdichte hat eine
Tragfähigkeit nach = 45 MN/m² zu erreichen.
Auflockerungen an der unmittelbaren Oberfläche müssen
bei der Verdichtung der nächsten Schicht mit erfasst
werden. Es sind nur statische Verdichtungsmethoden
zugelassen.
Bodenlieferungen müssen frei von Fremd- oder
Schadstoffen sein.
Das Bearbeiten und Befahren der zukünftigen
Vegetationsflächen hat schonend zu erfolgen, um die
Bodenstruktur nicht zu zerstören, Verdichtungen der
Flächen durch Maschinen, Lagermaterial, Fahrzeuge, etc.
sind grundsätzlich zu vermeiden.
Oberbau
Die zu erstellenden Belagsflächen gliedern sich in
unterschiedliche Belagsflächen.
Im Einzelnen sind folgende Schichtstärken für den
Ausbau vorgesehen:
Gesteinskörnungen
Die im Oberbau vorgesehenen Gesteinskörnungen müssen
der TL Gestein-StB 20 entsprechen.
Der AN hat die gültigen Eignungsnachweise für die
verwendeten Gesteinskörnungen den Eignungsprüfungen
stets beizufügen.
Die Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel
müssen den TL SoB-StB 20 entsprechen und gemäß den
TL G SoB-StB 20 güteüberwacht sein.
Frostschutzschichten
Schichten aus frostunempfindlichen Material oder
Frostschutzschichten müssen den ZTV SoB-StB 20 und
die zugehörigen Baustoffe und Baustoffgemische den TL
SoB-StB 20, Tabelle 1, Kategorie UF3 entsprechen.
Der Feinanteil kleiner 0,063 mm darf jedoch in der
fertigen Schicht 5 M.-% nicht überschreiten.
Sofern Boden zur Auffüllung gleichzeitig zur
Herstellung von Schichten aus frostunempfindlichem
Material verwendet werden soll, muss dieser die
Anforderungen der TL SoB-StB 20 erfüllen und einer
Güteüberwachung gemäß TL G SoB-StB 20 unterliegen.
Die Frostschutzschicht ist bei der nachfolgenden
Ausführung auf einen Verdichtungsgrad Dpr von
mindestens 100% zu verdichten.
Schottertragschichten
Schottertragschichten müssen den ZTV SoB-StB 20 und
die zugehörigen Baustoffe und Baustoffgemische den TL
SoB-StB 20 entsprechen. Bei Schottertragschichten
zwischen Einfassungen muss der Verdichtungsgrad Dpr =
100 % betragen. Recyclingmaterial ist nicht zugelassen.
Pflasterbefestigungen
Es gelten die ZTV Pflaster-StB und die TL
Pflaster-StB mit den nachfolgenden Änderungen und
Ergänzungen.
Pflasterbettung
Es gelten die ZTV Pflaster-StB und die TL
Pflaster-StB.
Bordsteine aus Beton, Pflastersteine aus Beton, Platten
aus Beton
Nachweise der Konformität und Übereinstimmungskriterien
gemäß den Abschnitten 6.1 und 6.2 der entsprechenden
DIN EN Normen sind spätestens 4 Wochen vor Ausführung
vorzulegen.
Betonerzeugnisse haben folgende Anforderungen zu
erfüllen:
Bordsteine aus Beton H 12/15 x 30, T 10 x 30, T 8 x 25
(Bezeichnung nach DIN 483) sonst gemäß DIN EN 1340
Bordsteine aus Beton müssen den höchsten
Anforderungsklassen des Abschnittes 5.3 der DIN EN 1340
entsprechen.
Der Vorsatzbeton ist gemäß DIN 483,
Abschnitt 4.2 herzustellen. Er muss jedoch aber an
jeder Stelle der Tritt- und Anlauffläche mindestens 1,5
cm dick und mit dem Kernbeton untrennbar verbunden
sein. Er darf keine Anteile an Stoffen organischen
Ursprungs haben. Im Hinterbeton darf der Anteil 0,2
M.-% nicht überschreiten.
Bordsteine aus Beton T 10 x 30
Bordsteine aus Beton müssen aus dichtem Beton
vollkantig, ausschließlich unter Verwendung von
Zuschlagsstoffen aus Basalt hergestellt sein und
glatte, geschlossene Oberflächen aufweisen. Der Beton
darf keine Anteile an Stoffen organischen Ursprungs
haben.
Bordsteine aus Beton T 8 x 25 Der Anteil an Stoffen
organischen Ursprungs darf 0,2 M.-% nicht
überschreiten.
Pflastersteine aus Beton gemäß DIN EN 1338 mit den
nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.
Pflastersteine aus Beton müssen den höchsten
Anforderungsklassen der Abschnitte 5.2 und 5.3 der DIN
EN 1338 entsprechen.
Der Vorsatzbeton darf keine Anteile an Stoffen
organischen Ursprungs haben, im Hinterbeton darf dieser
Anteil 0,2 M.-% nicht überschreiten. Die Kanten der
Oberfläche sind ca. 3 mm abzufasen.
Prüfungen
Sofern für die zur Verwendung gelangenden Baustoffe
Technische Lieferverträge, Eignungsprüfungen und/oder
Eignungsbeurteilungen/ -nachweise sowie
Zulassungsbescheide erforderlich sind, sind diese
rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor der ersten
Verwendung des Baustoffes, dem Auftraggeber in 4-facher
Ausfertigung einzureichen. Die Kosten hierfür sind in
die Einheitspreise der entsprechenden Positionen des
Leistungsverzeichnisses einzurechnen.
Bei Nichteinhaltung dieser Fristen verzögert sich der
Einbau zu Lasten des Auftragnehmers.
Eigenüberwachungsprüfungen
Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem
Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
Zu den Eigenüberwachungsprüfungen des Auftragnehmers
zählen auch die Prüfungen im Rahmen der werkseigenen
Produktionskontrolle bei der Asphaltherstellung, der
Gesteinsaufbereitung und der Bindemittelherstellung.
Auch die Ergebnisse der werkseigenen
Produktionskontrolle sind dem Auftraggeber auf
Verlangen vorzulegen.
Kontrollprüfungen/Identitätsprüfungen
Die Kontrollprüfungen wie z. B. Verdichtungsnachweise
(Plattendruckversuche, Künzelungen usw.) werden vom
Auftragnehmer im erforderlichen Umfang als
Eigenüberwachungsprüfungen durchgeführt. Die Ergebnisse
dienen ebenfalls als Kontrollprüfung. Die örtliche
Bauüberwachung ist rechtzeitig vor Ausführung zu
informieren. Vor Ausführung ist mit der örtlichen
Bauüberwachung das Prüfinstitut abzustimmen. Der
Auftragnehmer hat sämtliche erforderlichen Hilfsmittel
zu stellen.
Vorbemerkungen:
Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen
Die zum Zeitpunkt der Abnahme gültige ENEV, die DIN 4109 (Schallschutz), DIN 4102 (Brandschutz) und die gewerkerelevanten Normen in jeweils neueste Fassung sind unbedingt einzuhalten. Der AN verpflichtet sich, vor Ausführung seiner Arbeit die vom AG zur Verfügung gestellten Ausführungspläne auf die Einhaltung der vorgesehenen DIN zu prüfen.
Dem AN werden vor Baubeginn alle vorhandenen Genehmigungsunterlagen überreicht. Er hat sicherzustellen, daß sämtliche Verordnungen und Auflagen des zuständigen Bauordnungsamtes bei der Ausführung der Arbeit beachtet werden. Diese Bestimmungen und Auflagen sind vom AN ohne Mehrkosten für den AG mit auszuführen, wenn sie nicht in einer Position gesondert ausgeschrieben sind oder ihm vor Baubeginn nicht bekannt waren.
Der Bieter bestätigt durch Abgabe seines Angebots, dass er im Falle einer
Beauftragung seinen Arbeitnehmern den gesetzlich vorgegebenen
Mindestlohn nach § 1 MiLoG mindestens zahlt. Beim Einsatz von
Nachunternehmern obliegt dem AN die Kontrolle der Einhaltung des
Mindestlohngesetzes durch seine Nachunternehmer
Die Beauftragung von Nachunternehmern durch den AN für gesamte Leistungen oder Teilleistungen bedarf der Zustimmung des AG.
Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge " Herstellen", "Liefern", "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und -technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV VOB - Teil C - als beschrieben.
Der AN ist verpflichtet, alle in den vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen befindlichen Maße und Informationen zu prüfen. Falls die dem AN zur Verfügung gestellten Unterlagen Maße und Informationen vermissen lassen, die zur Herstellung der Arbeit erforderlich sind, ist der AN verpflichtet, vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten in Bezug auf die fehlenden Maße oder Informationen eine schriftliche Anweisung der Bauleitung des AG einzuholen. Bei Nichteinhaltung dieser Regel ist der AN für alle Fehler oder Abweichungen verantwortlich.
Der Bieter bestätigt durch seine Unterschrift, dass er sich über Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen, durch Besichtigung der Baustelle und Rückfragen, volle Klarheit verschafft hat. Einwendungen des Bieters nach Angebotsabgabe sind ausgeschlossen.
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der AN die Verpflichtung der Vollständigkeit, d. h. Leistungen, die sich zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Das geplante Bauvorhaben befindet sich in einem Wohngebiet, hieraus resultierende Beschränkungen sind zu berücksichtigen.
Die Lagerung der Baumaterialien darf nur mit Zustimmung des AG auf eigene Gefahr erfolgen. Ort und Platz der Lagerung der verschiedenen Materialien sind mit dem AG abzusprechen.
Behördliche Auflagen hinsichtlich Emission, Straßen- und Verkehrssicherheit sind zu beachten, Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen.
Erforderliche Genehmigungen und Nachweise sind Sache des AN.
Beschädigungen der Fahrbahnen, Fußwege, Zäune und Mauerwerkseinfriedungen im Bereich der Baustelle, die durch die Baumaßnahme entstehen, gehen zu Lasten des AN (Auftragnehmer) und sind durch den AN auf eigene Kosten wieder herzustellen. Die Auftraggeber sind bei der Regulierung von Schadenfällen zu beteiligen.
Der AN hat die Baustelle sauber zu halten, die Rückstände seiner Arbeiten zu beseitigen und nach Fertigstellung der Arbeiten vor Verlassen der Baustelle das Grundstück in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die Bauschuttabfuhr ist wöchentlich vorzunehmen. Sollte die Baustelle nicht sauber verlassen werden, behält sich der AG das Recht vor, zu Lasten des AN den Schutt beseitigen zu lassen, wenn dieser einer einmaligen schriftlichen Aufforderung nicht binnen 3 Tagen nachkommt.
Auf die sicherheitstechnischen Vorschriften der Berufsgenossenschaften wird besonders hingewiesen. Den Anordnungen der Bauleitung ist Folge zu leisten, die Anweisungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SiGeKo) sind umgehend zu befolgen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertreter der zuständigen Berufsgenossenschaft. Persönliche Schutzausrüstungen sind vorzusehen, ggf. erforderliche Verankerungspunkte sind herzustellen.
Eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz ist vor Beginn der Arbeiten bei der Bauleitung einzureichen.
Werden im Zuge der Arbeiten Leistungen erforderlich, die in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten sind, so ist hierfür rechtzeitig ein Nachtragsangebot einzureichen. Die Ausführung dieser Leistung kann erst nach Beauftragung durch den Bauherren erfolgen. Ausgeführte Leistungen, für die kein Aufrag vorlag, können nicht vergütet werden.
Stundenlohnarbeiten erfolgen nur nach vorheriger Anordnung durch den Auftraggeber, sind täglich durch Tagelohnzettel zu belegen und innerhalb von 3 Werktagen der Bauleitung vorzulegen. Die Anerkennung der Stundennachweise gilt vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung durch den Auftraggeber. Ohne Auftrag ausgeführte Stundenlohnarbeiten werden nicht vergütet.
Arbeitsunterbrechungen und Ausführung der Arbeiten in Teilleistungen berechtigen nicht zu Mehrforderungen. Eine Abarbeitung der beauftragten Leistungen in einem Zuge kann nicht garantiert werden.
Die komplette Baustelleneinrichtung, einschl. aller für das eigene Gewerk erforderlichen Gerüste, Absturzsicherungen, Hub- bzw. Scherengitter und Hebewerkzeuge einschl. Vorhaltung, sind; soweit nicht gesondert aufgeführt, in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Baustrom und Bauwasser werden vom AG zur Verfügung gestellt.
Der AG schließt für die Dauer der Bauzeit eine Bauleistungsversicherung ab. Der Selbstbehalt beträgt 500 €.
Sanitäre Einrichtungen werden unter Berücksichtigung der relevanten Bestimmungen zur Verfügung gestellt.
Die Baustelle wird - unter Berücksichtigung der relevanten Datenschutzbestimmungen - über die gesamte Bauzeit Videoüberwacht.
Die Abrechnung oben genannter Aufwendungen erfolgt in Form einer allgemeinen Umlage in Höhe von 1,6 % der Nettoabrechnungssumme. Fällig bei Schlusszahlung.
Transportgenehmigungen sind eigenverantwortlich einzuholen. Die Lieferung versteht sich frei Baustelle, einschließlich Entladung und Montage. Krankosten sowie Kosten für sämtliche Hilfsmittel und -stoffe, die zur Entladung und Montage benötigt werden, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Umweltschutz: Schädliche Flüssigkeiten (Öle, Benzin, o.ä.) dürfen nicht in den Untergrund oder vorh. Gewässer eingeleitet werden. Daraus resultierende Schäden werden auf Kosten des Auftragnehmers beseitigt. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Zuwiderhandlung den Vertrag zu kündigen. Die Lärmentwicklung ist auf ein Minimum zu senken. Die Maschinen, die der Lärmschutzverordnung nicht entsprechen, sind auf der Baustelle nicht zugelassen.
Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor, nicht alle ausgeschriebenen Leistungen in Auftrag zu geben. Ein Anspruch auf den Gesamtauftrag sowie ggf. auf entgangenen Gewinn besteht nicht.
Etwaige Erschwernisse infolge ungünstiger Witterung sind in die einzelnen Positionen einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. Stilllegung und Arbeitsunterbrechung berechtigen den Auftragnehmer nicht zu Nachforderungen. Regenfälle werden nicht als höhere Gewalt oder unabwendbarer Umstand im Sinne des § 7 Nr. 1 VOB/B angesehen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass sie völlig außergewöhnlich und einmalig waren.
Das Bauwerk und seine Bauteile sind während aller ausgeführten Arbeiten gegen Witterungsschäden und Niederschlagswasser zu schützen. Die der Jahreszeit entsprechenden Schutzmaßnahmen müssen ohne besondere Aufforderung durch die Bauleitung vorgenommen werden und sind als Nebenleistungen durch die Einheitspreise mit abgegolten.
Alle Massen und Mengen gelten zum Nachweis, sofern in der Leistungsbeschreibung keine andere Abrechnung gefordert ist. Die Aufmaße sind gemeinsam mit der Bauleitung aufzustellen. Massenmehrungen oder Massenminderungen - auch über 10% hinaus - und der Wegfall einzelner Positionen ändern die Einheitspreise nicht. Bei Entfall derartiger Leistungen steht dem AN keine Entschädigung - auch nicht für entgangenen Gewinn - zu.
Die Mängelbeseitigung bzw. die Reklamationsbearbeitung und die Beseitigung der Beanstandungen durch Erwerber ist innerhalb von zwei Wochen durch den Unternehmer zu erledigen, nachdem ihm der Mangel bekanntgegeben wurde. Sollte innerhalb dieser Frist die Reklamation nicht beseitigt sein, so wird ihm eine Nachfrist von max. 10 Werktagen gewährt. Die vorgenannten Fristen verlängern sich nur, wenn der Unternehmer schriftlich und fristgemäß nachweist, daß der den Grund der Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Die relevanten Revisionsunterlagen und Fachunternehmererklärungen sind nach Beendigung der Leistungen bei Abnahme der Leistungen vollständig zu übergeben. 1 x in Papierform und 1 x in digitaler Form auf einem Datenträger (USB-Stick).
Etwaige Wartungsangebote sind im Zuge der Baumaßnahme der Bauleitung zu übergeben.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemeine Vorschriften
Für alle angebotenen Arbeiten gelten alle einschlägigen
Technischen Vertragsbedingungen, Vorschriften,
Richtlinien, Merkblätter und dergleichen in der drei
Monate vor Angebotsabgabe gültigen Fassung.
Unter gültiger Fassung ist diejenige zu verstehen, die
als Technische Baubestimmung eingeführt worden ist, es
sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich eine andere
Fassung zur Vertragsgrundlage gemacht. Abweichende
Regelungen, insbesondere beim Fehlen von Technischen
Baubestimmungen oder wenn derselbe Gegenstand durch
parallele Bemessungsregeln bestimmt wird, bedürfen der
ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
Sollte sich in dem Zeitraum bis zur Ausführung eine
Änderung in den Technischen Vertragsbedingungen,
Vorschriften, Richtlinien, Merkblättern und dergleichen
ergeben, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber
hierüber vor Beginn der Ausführung schriftlich zu
informieren und auf etwaige vertragliche Konsequenzen
hinzuweisen.
Für die Baustelleneinrichtung stehen auf dem Gelände
Flächen nur begrenzt zur Verfügung.
Vor Baubeginn wird eine Begehung zur Dokumentation der
angrenzenden Strassen- und Wegeflächen gemeinsam
zwischen dem AN und AG durchgeführt.
Anträge bei den zuständigen Behörden und
Versorgungsträgern hat der AN eigenverantwortlich und
auf eigene Kosten zu stellen.
Der Auftragnehmer hat für seine Leistung alle
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Personen- und
Sachschäden abzuwenden.
Auflagen der Ordnungsbehörden sind zu beachten.
Lagerung von Materialien auf fertiggestellten Flächen
ist nicht gestattet.
Aufgrund der begrenzten Lagermöglichkeiten ist Schutt
und Abfall unverzüglich nach Anfall fachgerecht und
getrennt zu entsorgen.
Es dürfen keine Abfälle auf der Baustelle verbrannt
werden.
Aufbereitung von Materialien im Baufeld ist nicht
gestattet.
Sämtliche Arbeiten sind mit geringster Staub- und
Lärmentwicklung auszuführen. Es sind nur Geräte nach
neuestem Stand der Technik einzusetzen.
Alle Arbeiten sind in engster Zusammenarbeit mit allen
anderen Gewerken auszuführen, so dass Behinderungen an
Stellen, an denen sich die Ausführungen der Arbeiten
berühren, nicht entstehen können.
Alle Leistungen beinhalten alle Arbeitsschritte die zur
ordnungsgemäßen und vollständige Herstellung einer
Leistung notwendig sind, d.h. unter anderem die
Lieferung der Materialien, die Lagerung,
Zwischenlagerung, den Transport und Einbau auch wenn
dieses nicht gesondert im Text erwähnt wird.
Vor Abgabe des Angebotes hat sich der AN durch eine
Ortsbegehung von den Gegebenheiten der Baustelle zu
informieren.
Nachforderungen aus Unkenntnis oder Erschwernisse aus
der örtlichen Situation werden nicht anerkannt.
Kontrolle und Wartung der Äusseren Beschilderung hat
täglich an Arbeitstagen vor Arbeitsbeginn und nach
Arbeitsende gemäss ZTV-SA 21 zu erfolgen. An Sonn- und
Feiertagen hat die Kontrolle einmal am Tag zu erfolgen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01.01 Vorbereitung/ Abbruch
01.01
Vorbereitung/ Abbruch
01.02 Erdarbeiten
01.02
Erdarbeiten
01.03 Erdarbeiten Kanalbau
01.03
Erdarbeiten Kanalbau
01.04 Kanalarbeiten
01.04
Kanalarbeiten
01.05 Rigole
01.05
Rigole
01.06 Wegebau
01.06
Wegebau
01.07 Einbauten in Außenanlage
01.07
Einbauten in Außenanlage
01.08 Bepflanzung
01.08
Bepflanzung
01.09 Entwicklungspflege/Wässerung
01.09
Entwicklungspflege/Wässerung
01.10 Stundenlohnarbeiten
01.10
Stundenlohnarbeiten