Jagdfeldring 71-81 hydraulischer Abgleich
Jagdfeldring 71-81 Heizraum
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OZ
Beschreibung
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Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Globale Angaben zum Bauvorhaben Name und Anschrift des Auftraggebers: Wohnungs- und Siedlungsbau Bayern GmbH & Co. OHG Hansastr. 27f 81373 München Planungsbüro: HLS Ingenieurbüro Martin Voigt An der Lohe 51 85375 Neufahrn Tel.: 0151/56067095 hls-buero-martin-voigt@gmx.de Beschreibung des Bauvorhabens: Durchführung des hydraulischen Abgleichs. Es sind vor Beginn, sämtliche Steigstränge zu entleeren und Pumpen stromlos zu schalten. Die jeweilige Verteilleitung ist im Keller über die Absperrschieber zu schließen um ein mögliches Nachdrücken des Heizwassers zu vermeiden. Alle Steigstränge werden über Differenzdruckregler hydraulisch abgeglichen. Die Einstellwerte/Massenströme sind den Strangschemen bzw. Grundrissen zu entnehmen. An den Heizkörpern sind die Ventile sowie auch die Rücklaufverschraubungen zu erneuern. Der Boden unter dem jeweiligen Heizkörper ist mit einer reisfesten Folie auszulegen um mögliche Schwarzwasser-Schäden zu vermeiden. An den Heizkörpern sind Entlüftungsventile anzubringen. Nach Beendigung der Arbeiten hat eine Druck-Dichtheitsprüfung zu erfolgen und anschließend sind die Leitungen nach DIN EN 14336 zu spülen. Die Anlage ist zu befüllen und zu entlüften. Die obersten Heizkörper sind kurz vor der Heizperiode nochmals zu entlüften. Dies erfolgt nach Stellung der Schlussrechnung. Alle Positionen verstehen sich als"liefern und montieren". Vor Maßnahmenbeginn ist eine Begehung der Liegenschaften durchzuführen. Es sind alle HK-Ventile in den Wohnungen aufzunehmen. Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter des Unternehmen: Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs: Während der Baumaßnahmen ist dafür Sorge zu tragen das der öffentliche Verkehr zu keinen Zeitpunkt beeinträchtigt wird.Sollte es zu vorhersehbaren Verkehrsstörungen zu kommen, sind diese rechtzeitig beim zuständigen Ordnungsamt anzumelden. Anmeldung der Baumaßnahme: Die WSB übernimmt die Erstinformation an die Mieter. Die Aushänge für den weiteren Bauablauf sind durch den AN zu übernehmen. Angaben zur Örtlichkeit / Vergabe Anschrift der Liegenschaften: Jagdfeldring 71-81 in 85540 Haar Sonstige Baustelleneinrichtung Geräte/Einrichtungen des Unternehmen: Ver- und Entsorgungsleitungsanschlüsse für: Wasser: vorhanden Strom: vorhanden Abwasser: vorhanden Gas: vorhanden Art / Lage der Lagerplätze: Sind vor Beginn der Maßnahmen, vor Ort zu prüfen. Sonstige Angaben zur Baustelle Schutz vorhandenen Bewuchses: Bäume sind geschützt durch: eine Beschädigung von Schutz und Bäumen ist zu vermeiden. Pflanzbestände sind geschützt durch: eine Beschädigung von Schutz und Pflanzbeständen ist zu vermeiden. Vegetationsflächen sind geschützt durch:  eine Beschädigung von Schutz und Vegetationsflächen ist zu vermeiden. Angaben zur Ausführung Allgemeine Vertragsbedingungen Wohnungs- und Siedlungsbau Bayern GmbH und Co OHG Stand: September 2021 1.Vertragsgrundlagen 1.1Vertragsgrundlagen sind: 1.1.1Das Verhandlungsprotokoll mit Anlagen; 1.1.2Die Baugenehmigung mit allen Auflagen und Nebenbestimmungen, insbesondere den erteilten Brandschutzauflagen und/oder sonstige behördliche Genehmigungen und Auflagen (jeweils soweit vorhanden); 1.1.3 Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstige Planungsleistungen des Auftraggebers (soweit vorhanden); 1.1.4 Der Bauzeitenplan (soweit vorhanden); 1.1.5Das Angebotsleistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen und die vom Auftraggeber oder seinen Bevollmächtigten genehmigten Pläne, Zeichnungen und Baubeschreibungen; 1.1.6Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen; 1.1.7Zusätzliche, Besondere und Technische Vertragsbedingungen (soweit vorhanden). 1.1.8 Die VOB/B und VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichten Fassung; 1.1.9 Die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst; 1.1.10Alle einschlägigen technischen Vorschriften und die gültigen DIN- und EN-Normen, gleich ob diese in die VOB/C bereits aufgenommen worden sind oder nicht, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Fassung, sowie die einschlägigen EG-Richtlinien, sowie alle sonstigen bei Vertragsabschluss gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden und Gütegemeinschaften sowie alle TÜV-Vorschriften, alle berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und alle Gesetze, Verordnung und Ortssatzungen, die das Bauvorhaben und die vom Auftragnehmer einzusetzenden Arbeitskräfte betreffen. Der Auftragnehmer hat die vorgenannten Normen, Richtlinien und Vorschriften berücksichtigt, soweit diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt, erkennbar oder in Vorbereitung waren. 1.1.11Das verhandelte Angebot des Auftragnehmers nebst Anlagen. 1.2Allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder sonstige Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sind und werden nicht Vertragsbestandteile, auch dann nicht, wenn der Auftraggeber ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen haben sollte. 1.3Bei Widersprüchen der Vertragsgrundlagen ist die in Ziff. 1.1 genannte Reihenfolge eine Geltungsrangfolge. Sollten sich Widersprüche in den Vertragsgrundlagen oder den Vertragsgrundlagen untereinander durch diese Geltungsrangfolge nicht auflösen lassen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Der Hinweis hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Auftraggeber noch vor der erforderlichen Ausführung der betroffenen Leistung ein Zeitraum von mindestens drei Wochen verbleibt, um eine Entscheidung zur Auflösung von Widersprüchen zu treffen. Die Entscheidung des Auftraggebers erfolgt unter Berücksichtigung der Geltungsrangfolge und zu Inhalt und Umfang nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB. Die sich aus der Entscheidung des Auftraggebers ergebenden Leistungen gehören, auch soweit Widersprüche bestehen sollten, zum vertraglichen Leistungsumfang des Auftragnehmers. 2 Vergütung 2.1 Die vereinbarten Pauschal- bzw. Einheitspreise sind Festpreise bis zur vollständigen Auftragserledigung (einschließlich beauftragte Nachtragsleistungen), soweit nicht besondere Gleitklauseln vereinbart wurden. Ausgenommen bleibt eine Anpassung nach § 313 Abs. 1 BGB oder aus sonstigem gesetzlichen Grund. 2.2 Nachtragsleistungen und -preise hat der Auftragnehmer vor Ausführung mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Sie bedürfen der Schriftform. 2.3Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass eine Leistungsänderung oder eine zusätzliche Leistung auszuführen ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber hierauf unverzüglich, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen geänderten/zusätzlichen Leistung schriftlich hinzuweisen. Mit diesem Hinweis hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zugleich die Gründe darzulegen, aus denen er von einer geänderten/zusätzlichen Leistung ausgeht. Unterlässt der Auftragnehmer diesen Hinweis, kann er aus der Planung/Ausführung der Leistungsänderung bzw. der zusätzlichen Leistung keine Rechte herleiten. Gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt. 2.4 Wenn nach § 2 Abs. 3, 5, 6 oder 7 VOB/B neue Preise zu vereinbaren sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen die Preisermittlung für die neuen Preise und, soweit erforderlich, für die gesamte Leistung zur Einsichtnahme vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das gleiche gilt, wenn dem Auftragnehmer eine Vergütung nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B zusteht. 2.5 Stundenlohnarbeiten 2.5.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn von dem Auftraggeber ausdrücklich und zu Beweiszwecken schriftlich angeordnet wurden. Die Vereinbarung soll die Art der Arbeiten und den Vergütungssatz umfassen. 2.5.2 Die entsprechenden Stundenberichte sind werktäglich 2fach bei der Bauleitung des Auftraggebers zur Gegenzeichnung einzureichen. 2.5.3 Die Kosten der erforderlichen Aufsicht werden nicht gesondert vergütet. Für eventuell erforderlich werdende Materialien oder Großgeräte ist vor Ausführung der Arbeiten eine Vergütung in Anlehnung an die Vertragspreise zu vereinbaren. 2.5.4Durch die Unterzeichnung von Stundenlohnberichten durch den Auftraggeber ist der Vergütungsanspruch noch nicht bestätigt. Es werden hierdurch nur Art und Umfang der ausgeführten Leistung anerkannt, der Auftraggeber behält sich unter anderem die Vertragsprüfung vor. 2.5.5 Die geleisteten Stunden je Person, deren Name und Berufsbezeichnung, Art und Ort der Arbeiten, der Verbrauch von Stoffen, Bauteilen, und die Vorhaltung von Geräten, Gerüsten, Bauhilfsstoffen und dergleichen sowie Transportleistungen sind zu vermerken. 2.5.6 Die Rechnungen über Stundenlohnarbeiten sind getrennt von den Rechnungen über die sonstigen Leistungen aufzustellen und nach den Einzelkostenarten und den Zuschlägen in Höhe der vereinbarten v. H. -Sätzen sowie gegebenenfalls nach den vereinbarten Stunden- und Mengenverrechnungssätzen zu gliedern. Die Lohnkosten bzw. Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln nach Berufsbezeichnung und Tarifgruppe aufgegliedert werden. 2.5.7Stellt sich bei der Rechnungsprüfung oder bei der späteren Nachprüfung heraus, dass die im Stundenlohn abgerechnete Leistung bereits zu anderen Vertragsleistungen oder zu deren Nebenleistungen gehört, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet, auch wenn die Stundenlohnzettel unterzeichnet sind. Doppelzahlungen sind zurückzuerstatten. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf den Entfall der Bereicherung, gemäß § 818 Absatz 3 BGB berufen. 3 Abrechnung und Zahlungsbedingungen 3.1 Abschlagszahlungen 3.1.1Abschlagszahlungen des Auftraggebers erfolgen nach Baufortschritt für vertragsgemäß erbrachte Leistungen des Auftragnehmers in der Höhe, in der der Auftraggeber durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat; ist ein Zahlungsplan vereinbart, gilt dieser vorrangig für die Leistung von Abschlagszahlungen. 3.1.2Voraussetzung für eine Abschlagszahlungsforderung ist eine prüfbare Abrechnung des Auftragnehmers. 3.1.3 Sofern wesentliche Mängel vorliegen, ist eine Abschlagszahlungsforderung des Auftragnehmers nicht fällig. Bei unwesentlichen Mängeln gilt § 641 Abs. 3 BGB. 3.1.4Sofern die Stellung einer Vertragserfüllungs- und/oder Abschlagszahlungssicherheit vereinbart ist, sind vor deren Vorlage Abschlagszahlungsforderungen nicht fällig. 3.1.5Die Zahlungsfrist für Abschlagszahlungen bestimmt sich nach dem Verhandlungsprotokoll. 3.2 Schlusszahlung 3.2.1Die Schlussabrechnung durch den Auftragnehmer erfolgt nach Fertigstellung aller Vertragsleistungen sowie der förmlichen Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers durch Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung. 3.2.2Die Schlusszahlung des Auftraggebers erfolgt innerhalb der im Verhandlungsprotokoll vereinbarten Frist. 3.3Allgemeine Zahlungsbedingungen 3.3.1Unter prüfbaren Rechnungen versteht der Auftraggeber Übersichtlichkeit der Rechnungen, Einhaltung der Reihenfolge der Positionen, Einreichung von Leistungsaufstellungen, Beilegung von Zeichnungen und genehmigten Nachträgen. Das Bautagebuch ist der Schlussrechnung beizufügen. 3.3.2Zahlungen leistet der Auftraggeber nach seiner Wahl durch Verrechnungsscheck, Wechsel, Scheck-Wechsel oder Banküberweisung. Für Wechselspesen kommt der Auftraggeber auf. 3.3.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 48 b EStG, ausgestellt auf den Auftragnehmer, unaufgefordert zuzusenden oder den Rechnungen beizulegen. Sollte dies nicht erfolgen, ist der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, einen Abzug von 15 % der Bruttorechnungssumme vorzunehmen. 3.3.4Sind nach dem Verhandlungsprotokoll oder nach anderen Vertragsgrundlagen vom Auftragnehmer mit der Schlussabrechnung bestimmte Unterlagen (z.B. Bestandspläne, Revisionspläne, Wartungsanleitungen) vorzulegen, ist deren Vorlage Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung des Auftraggebers. 3.3.5Die Berufung auf den Wegfall einer Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen. 4Ausführungsunterlagen 4.1Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen und vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen entsprechend dem Baufortschritt rechtzeitig anzufordern. Das  gilt insbesondere für Planungsleistungen des Auftraggebers, soweit solche von ihm zu erbringen sind. 4.2Für die Ausführung sind nur diejenigen Ausführungsunterlagen maßgebend, die von dem Auftraggeber hierfür ausdrücklich freigegeben worden sind. Maßgebend ist der im Zeitpunkt der Bauausführung letzte gültige Index. 4.3Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen, Baustelleneinrichtungspläne und Ausführungspläne, soweit diese nicht vom Auftraggeber zu liefern sind, ohne besondere Vergütung zu erstellen und dem Auftraggeber rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber keinerlei Verantwortung und Haftung. 4.4Der Auftragnehmer hat die übernommenen Ausführungsunterlagen unverzüglich zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich aller Maße, Mengen und der gewählten Konstruktion. Beanstandungen und Bedenken sind vor Ausführung schriftlich vorzutragen. 4.5Alternativfabrikate müssen gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist vom Auftragnehmer vor Ausführung unaufgefordert aussagekräftig und prüfbar zu belegen. Sofern das Alternativfabrikat nicht bereits Gegenstand des Angebots des Auftragnehmers gewesen ist, bedarf seine Verwendung einer Genehmigung des Auftraggebers, die aus Beweisgründen schriftlich erfolgen muss. 4.6Abweichungen in vom Auftragnehmer erstellten Ausführungsplänen gegenüber der Baubeschreibung, DINNormen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst müssen vom Auftragnehmer ausdrücklich als solche kenntlich gemacht werden. 5 Ausführung 5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Vertragsabschluss über die Örtlichkeiten der Baustelle ausreichend zu informieren und alle Umstände, die für die Ausführung seiner Leistung von Bedeutung sein können zu ermitteln. Dazu zählt im Besonderen, sich über Lage und Verlauf von Versorgungsleitungen jeder Art, Straßen und sonstigen baulichen Anlagen im Baubereich zu vergewissern und die getroffenen Feststellungen in geeigneter Form zu dokumentieren. Etwaige zu erbringende Zustandsfeststellungen sind vom Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung zu erbringen, soweit zwischen den Vertragsparteien nicht Abweichendes vereinbart wurde. 5.2 Vorleistungen anderer Gewerke sind sorgfältig zu behandeln, um Beschädigungen zu verhindern. Gleiches gilt bei Umbauarbeiten. Schon vorhandene Einrichtungen, Lagergut usw. ist vor Beschädigung / Verschmutzung zu schützen und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem jeweiligen Betreiber / Besitzer deren vorübergehende Entfernung zur Sicherheit unter Mitwirkung der Bauleitung des Auftraggebers zu veranlassen. 5.3Für die Unterkunfts- und Werksräume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Räume in Gebäuden können nur in besonderen Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Übernachtungen auf der Baustelle sind grundsätzlich nicht gestattet. 5.4 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden im bestehenden Zustand zur Verfügung gestellt. Verschmutzungen und Beschädigungen sind vom Verursacher zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für öffentliche Bereiche. 5.5Der Auftragnehmer hat zur Sicherung der Baustelle alle im Zusammenhang mit seinen vertraglichen Leistungen nach den gesetzlichen, gewerberechtlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. 5.6Unfälle auf der Baustelle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstehen, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und spätestens innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen. 5.7Die Lagerung von Materialien ist mit der Bauleitung des Auftraggebers oder dessen Vertreter abzustimmen. Die Lagerung feuergefährlicher bzw. leicht entflammbarer Materialien in den Baulichkeiten kann nicht gestattet werden. 5.8Zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen sind die einschlägigen Vorschriften unbedingt einzuhalten. Auf die Vertragsstrafenregelung in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausdrücklich hingewiesen. 5.9Die Baustelle ist nach Abschluss der Arbeiten sobald wie möglich zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht innerhalb gesetzter angemessener Frist, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerund Arbeitsplätze sowie Zufahrtswege sind bei der Räumung im früheren Zustand zurückzugeben, soweit dies möglich ist und die spätere Verwendung dies erfordert. 6Ausführungsfristen 6.1Die im Verhandlungsprotokoll enthaltenen Ausführungstermine und gegebenenfalls im Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen sind verbindliche Vertragsfristen (§ 5 VOB/B). 6.2Normale Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebotes gerechnet werden musste, verlängern die Ausführungsfristen nicht, sie sind von vornherein mit einzukalkulieren. 7Vertragsstrafen 7.1Bei schuldhafter Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins durch den GU werden für jeden zusätzlichen Kalendertag 0,2 % der Nettoauftragssumme als Vertragsstrafe geschuldet, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Nettoauftragssumme. Weitergehende Ansprüche des AG wegen verspäteter Fertigstellung bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen tatsächlich entstandenen Verzugsschaden angerechnet. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann noch bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung erklärt werden. Für neu vereinbarte Fristen und Termine, auch für verlängerte oder veränderte Fristen und Termine gilt Ziff. 7. 8Behinderungen  Unterbrechung der Ausführung - Kündigung 8.1Behinderungsanzeigen bedürfen aus Beweisgründen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. 8.2Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung erhebliche Auswirkungen ergeben werden, hat der Auftragnehmer auch diese Auswirkungen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 8.3Der Auftraggeber haftet nicht für Folgeschäden für Bauzeitverlängerungen, die dem Auftragnehmer durch nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorleistungen entstehen, wenn den Auftraggeber selbst oder von ihm beauftragte Vorunternehmer hierfür kein Verschulden trifft, noch ist hierdurch in solchen Fällen ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers abzuleiten. 8.4Eine Behinderung oder Unterbrechung gibt dem Auftragnehmer - auch wenn sie vom Auftraggeber angeordnet wurde - bis zu einer Dauer von sechs Monaten kein Recht, den Vertrag zu kündigen. 8.5 Im Falle von Behinderungen/Unterbrechungen sind die Arbeiten durch den Auftragnehmer unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Behinderung/Unterbrechung wegfällt oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Arbeiten anordnet. 9Abnahme 9.1Förmliche Abnahme 9.1.1Nach Erbringung aller Leistungen des Auftragnehmers findet eine förmliche Abnahme statt. Die förmliche Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls und schriftliche Erklärung des Auftraggebers, dass eine Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt. Die Abnahme der Vertragsleistung wird durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder Schlusszahlung nicht ersetzt. Die Regelung zur fiktiven Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B wird ausgeschlossen. Die Regelung zur fiktiven Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB wird ausgeschlossen. 9.1.2Die Fertigstellung der Leistung des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen und die Durchführung der Abnahme zu beantragen. 9.1.3Auch Teilabnahmen, auf die der Auftragnehmer keinen Anspruch hat und die nur auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers durchzuführen sind, erfolgen förmlich. 9.2Die Abnahme kann erst nach Vorliegen aller zur Benutzung und Inbetriebnahme der Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen behördlichen Genehmigungen und behördlichen Abnahmen erfolgen. Soweit im Verhandlungsprotokoll die Vorlage weiterer Unterlagen zur Abnahme vereinbart ist (z.B. Zustimmungen, technische Abnahmen, behördliche Genehmigungen, Prüfzeugnisse, Berechnungsunterlagen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie Bestandspläne - einschließlich etwaiger Schaltbilder -, behördlich erforderliche Bescheinigungen über die DIN-gerechte Ausführung der Leistung) ist die Vorlage dieser Unterlagen Abnahmevoraussetzung. Alle im Zusammenhang damit entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. 9.3Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten zusammen mit dem Projektingenieur des Auftraggebers die Einweisung einer vom Auftraggeber benannten, geeigneten Person in die Anlagentechnik vorzunehmen. Die Einweisung ist erfolgt, wenn ein vom Auftraggeber gegengezeichnetes Protokoll vorgelegt wird. 9.4Alle erforderlichen Kosten, die dem Auftraggeber in Folge mangelhafter und nicht fristgerechter Behebung von Mängeln sowie durch mehrmalige Abnahmetermine (das heißt ab der 2. Abnahme) entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 10 Kündigung des Vertrages 10.1 Die Kündigung des Vertrages ist nur in schriftlicher Form wirksam. 10.2Der Auftraggeber ist über §§ 8 und 9 VOB/B hinaus zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, insbesondere wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden. wenn der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Schwarzarbeitergesetzes und / oder des Arbeitnehmerentsendegesetzes verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht unterlässt. 11Bauleistungs-, Haftpflicht- und Rohbaufeuerversicherung 11.1Sofern der Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung und/oder eine Versicherung von bestehender Altbausubstanz gegen Einsturz abschließt und der Leistungsumfang des Auftragnehmers in die Versicherung(en) eingeschlossen ist, wird der Auftragnehmer an den Kosten der Versicherung(en) entsprechend der Vereinbarung im Verhandlungsprotokoll anteilig beteiligt. Die anteilige Kostenbeteiligung des Auftragnehmers wird von der Schlussrechnung abgezogen. Eine Selbstbeteiligung des Auftragnehmers wird im Verhandlungsprotokoll unter Punkt 16 vereinbart. 11.2Nicht eingebaute Materialien und Werkzeuge sind in der Bauleistungsversicherung nicht gedeckt und ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. 11.3Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten über den Versicherungsvertrag beim Auftraggeber zu unterrichten. Dieser stellt dem Auftragnehmer kostenlos die Bedingungen des Versicherungsvertrages zur Verfügung. 11.4Der Auftragnehmer ist für eine ordnungsgemäße Schadensmeldung verantwortlich. Jede Schadensmeldung ist dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. Die Haftung des Auftragnehmers für durch diese Versicherung nicht abgedeckte Schäden bleibt unberührt. Im Schadensfall erfolgt die Abrechnung entsprechend den Versicherungsbedingungen. Der Auftraggeber ist bei schuldhaftem Verhalten des Auftragnehmers nicht verpflichtet, Ansprüche gegen den Versicherer im Interesse des Auftragnehmers selbst geltend zu machen. 11.5Der Auftragnehmer hat seine gesetzliche sowie ihm nach der VOB/B obliegende und gegebenenfalls eine darüber hinaus vertraglich übernommene Haftpflicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ausreichend zu versichern, den Versicherungsschutz für die Dauer der Vertragsbeziehung aufrecht zu erhalten und dem Auftraggeber nachzuweisen. Die Versicherung hat sich auch auf bauseits gelieferte Materialien zu erstrecken, soweit der Auftragnehmer für diese gemäß § 4 VOB/B eine Obhutsverpflichtung hat. 12Baustellenverordnung 12.1Aufgrund der Baustellenverordnung (BaustellV) muss der Bauherr bei Planung und Ausführung eines Bauvorhabens Maßnahmen treffen und die Arbeit auf der Baustelle so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird. 12.2Mit der Aufsicht zur Einhaltung der Vorgaben aus der BaustellV wurde / wird ein Unternehmen beauftragt. 12.3Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit seiner Beschäftigten wird hierdurch nicht eingeschränkt. 13Bauschutt, Strom, Wasser 13.1Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Bauschutt und seine Abfälle (zum Beispiel Getränkedosen, Flaschen, Speisereste, Verpackungsmaterial) ordnungsgemäß zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht trotz Aufforderung des Auftraggebers mit angemessener Fristsetzung nicht nach, kann der Auftraggeber Schutt und Abfälle auf Kosten des Auftragnehmers durch ein Drittunternehmen beseitigen lassen. 13.2Der Auftragnehmer beteiligt sich anteilig an den Kosten für Baustrom und Bauwasser entsprechend der Vereinbarung in Punkt 15 des Verhandlungsprotokolls. 14Bautagesberichte 14.1Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte arbeitstäglich zu erstellen und diese dem hierfür von dem Auftraggeber benannten Bauleiter / Architekten des Auftraggebers wöchentlich zur Gegenzeichnung vorzulegen. Der Bauleiter / Architekt des Auftraggebers hat die Kenntnisnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen. Er ist berechtigt eine von dem Inhalt des Bautagesberichtes abweichende Sachdarstellung in dem Bautagesbericht zu vermerken. 14.2 Die Bautagesberichte sind in einem Bautagebuch zusammenzufassen und der Schlussrechnung beizufügen. 14.3 Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung der Bautagesberichte. 14.4 Die Bautagesberichte sind nach Vorgabe des Auftraggebers zu erstellen und sollen die Angaben enthalten, die für die Ausführung des Vertrages von Bedeutung sind. 15 Einsatz von Nachunternehmern und Leiharbeitern 15.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge zu beachten. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er oder seine Nachunternehmer ausschließlich Arbeitnehmer beschäftigen, die ordnungsgemäß angemeldet und versichert sind. Der Auftragnehmer hat fortlaufend Listen über die von ihm und seinen Nachunternehmern auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten zu führen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle in seinem und im Auftrag seiner Nachunternehmer auf der Baustelle tätigen Personen jederzeit Personal- und Sozialversicherungsausweis bei sich führen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind diese Listen und Nachweise, dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, dem Auftraggeber vorzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des Auftragnehmers, der Arbeitnehmer etwaiger Nachunternehmer und aller Arbeitnehmer der weiteren nachgeordneten Nachunternehmer sowie von Ansprüchen etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gem. § 14 AEntG, § 28 e Abs. 3 a-f SGB IV und weiterer eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften freizustellen. Weiter ist der Auftraggeber bei Verstößen gegen die vorstehende Vereinbarung berechtigt, den Auftragnehmer nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 10.2 aus wichtigem Grund zu kündigen. 15.2Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur gestattet, wenn vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers eingeholt worden ist. Eine Zustimmung des Auftraggebers ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Wird ohne eine erforderliche Zustimmung des Auftraggebers eine Leistung an Nachunternehmer vergeben, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb zu setzen und verbunden damit zu erklären, dass er dem Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entzieht. Die Auftragsentziehung bestimmt sich dann nach § 8 Abs. 3 VOB/B. 15.3Der Auftragnehmer hat den Bauverträgen mit Nachunternehmern die VOB in ihrer gültigen Fassung zu Grunde zulegen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer Mittelstandsförderungsvorschriften des Bundes und der Länder zu beachten. Er darf dem Nachunternehmer keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigere Bedingungen auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. 16 Sicherheitsleistungen Wenn nach dem Verhandlungsprotokoll Sicherheitsleistungen vereinbart sind, gilt Folgendes: 16.1Vertragserfüllungsbürgschaft Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Sicherheit in der nach dem Verhandlungsprotokoll vereinbarten Höhe zu leisten, die er durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft nach Muster des AG (gem. Punkt 12.1 des Verhandlungsprotokolls) zu erbringen hat. Die Bürgschaft sichert auch Rückforderungsansprüche des AG aus Überzahlungen sowie den Freistellungsanspruch des Auftraggebers aus der Verletzung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen. Der Auftragnehmer übergibt hierfür dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages die Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder eines anerkannten deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft ist eine vertragliche Hauptpflicht des Auftragnehmers. Der Sicherungsanspruch des Auftraggebers aus der Vertragserfüllungsbürgschaft erstreckt sich auch auf Veränderungen und Erweiterungen des ursprünglichen Vertragsumfangs infolge von Leistungsänderungen und/oder -mehrungen, bis zu einem Betrag von maximal 10 % der Bruttoauftragssumme. Bei Leistungsänderungen und/oder -mehrungen, die über diese Begrenzung hinausgehen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer zusätzliche Sicherheitsleistungen durch ein oder mehrere ergänzende Vertragserfüllungsbürgschaften zu fordern. Der Auftragnehmer hat diese ergänzende(n) Vertragserfüllungsbürgschaft(en) entsprechend dem Muster gem. Punkt 12.1 des Verhandlungsprotokolls zu erbringen. Die Höhe der ergänzenden Vertragserfüllungsbürgschaft(en) bestimmt sich mit dem zur ursprünglichen Vertragserfüllungsbürgschaft im Verhandlungsprotokoll vereinbarten Prozentsatz, berechnet aus der Bruttoauftragssumme, die jeweils zu den Leistungsänderungen und/oder -mehrungen anfällt. 16.2Sicherheitseinbehalt zur Sicherung der Mängelansprüche des Auftraggebers/Mängelhaftungsbürgschaft Für die Dauer der Haftung des Auftragnehmers für Mängelansprüche des Auftraggebers gem. Ziff. 17 behält der Auftraggeber einen im Verhandlungsprotokoll vereinbarten prozentualen Betrag der festgestellten Bruttoschlussrechnungssumme als Sicherheitseinbehalt zur Sicherung der Mängelansprüche des Auftraggebers und seiner Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers (§§ 280 ff. BGB) ein. Der Sicherheitseinbehalt kann mit Fälligkeit der Schlusszahlung Zug um Zug gegen Stellung einer Mängelhaftungsbürgschaft in gleicher Höhe nach dem Muster des Auftraggebers (gem. Punkt 12.2 des Verhandlungsprotokolls) ausgezahlt werden. Die Bürgschaft muss von einer deutschen Großbank oder von einem anerkannten deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut oder Kreditversicherer vorgelegt werden. Die Bürgschaft sichert auch Ansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers (§§ 280 ff. BGB). Die Mängelhaftungsbürgschaft ist nach Ablauf der Verjährung für die Mängelhaftung zurückzugeben, sofern keine verjährungshemmenden oder -verlängernden Tatbestände vorliegen und/oder die Bürgschaft nicht in Anspruch genommen wurde. Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt ausschließlich an den Bürgen. Der Auftragnehmer hat keinen eigenen Anspruch auf Rückgabe an sich selbst. 16.3Vorauszahlungsbürgschaft Haben Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, dass der Auftraggeber eine Vorauszahlung leistet, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hierfür eine Vorauszahlungsbürgschaft nach Muster des Auftraggebers (gem. Punkt 12.3 des Verhandlungsprotokolls) durch Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder eines anerkannten deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Höhe der Vorauszahlungsbürgschaft bestimmt sich nach den Vereinbarungen des Verhandlungsprotokolls. Die Vorauszahlungsbürgschaft sichert Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, die sich daraus ergeben können, dass der Auftragnehmer eine Leistung erbringt, die, bewertet nach dem Preissystem des Vertrags, nicht der Vorauszahlung entspricht. Etwaige Mängel, die der Teilleistung des Auftragnehmers anhaften, mindern den Wert der nach dem Preissystem des Vertrags bewerteten Teilleistung um die Höhe der objektiv bei Ausführung durch Dritte notwendigen Nettomängelbeseitigungskosten. Die Vorauszahlungsbürgschaft ist an den Bürgen zurückzugeben, wenn der Auftraggeber eine Leistung des Auftragnehmers erhalten hat, die nach dem Preissystem des Vertrags auch nach Abzug etwaiger Mängelbeseitigungskosten mindestens den Betrag der Vorauszahlung wert ist und der Auftragnehmer hierzu eine Abschlags- oder Schlussrechnung gestellt hat, die fällig geworden ist. 16.4Abschlagszahlungsbürgschaft Fordert der Auftragnehmer eine Abschlagszahlung für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, und verlangt der Auftraggeber keine Übertragung des Eigentums an diesen Stoffen/Bauteilen bzw. ist eine Eigentumsübertragung nicht möglich, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber hierfür eine Sicherheit zu leisten (§ 632 a Abs. 1 Satz 5 BGB). Erfolgt die Sicherheit durch Stellung einer Bürgschaft muss diese dem Muster ?Abschlagszahlungsbürgschaft" des Auftraggebers (gem. Punkt 12.4 des Verhandlungsprotokolls) entsprechen. Die Bürgschaft muss von einer deutschen Großbank oder von einem anerkannten deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut oder Kreditversicherer vorgelegt werden. Die Sicherheit ist (bei Bürgschaft an den Bürgen) zurückzugeben, wenn der Auftraggeber Eigentum an den betreffenden Stoffen und/oder Bauteilen erlangt. 16.5§ 17 VOB/B wird ausgeschlossen. 16.6Alle Kosten der vom Auftragnehmer zu stellenden Bankbürgschaften gehen zu seinen Lasten. 16.7§ 648 BGB wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Anspruch des Auftragnehmers aus § 648 BGB, wenn er geltend gemacht wird, durch sonstige Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft, abzuwenden und auch eine etwa bereits gem. § 648 BGB eingetragene Vormerkung oder Hypothek durch eine entsprechende Sicherheitsleistung abzulösen, mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer zur sofortigen Löschung verpflichtet ist. 17Mängelansprüche des Auftraggebers Für die Mängelhaftung des Auftragnehmers gelten die §§ 4 und 13 VOB/B nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen: 17.1Die Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers richtet sich nach den Vereinbarungen in Punkt 13 des Verhandlungsprotokolls. Ist dort nichts geregelt, gilt § 13 VOB/B. 17.2Abweichend von § 13 Abs. 6 VOB/B ist der Auftraggeber auch dann zur Minderung berechtigt, wenn eine dem Auftragnehmer gesetzte Mängelbeseitigungsfrist erfolglos abgelaufen ist. 17.3 Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt das BGB. § 13 Abs. 7 VOB/B wird ausgeschlossen. 17.4Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche auch während der Bauzeit und vor der Abnahme auftretenden Mängel sofort nach Kenntnis, spätestens aber nach einer Aufforderung durch den Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragten Architekten und/oder Bauüberwacher unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, Mängel auch schon vor Abnahme auf Kosten des Auftragnehmers durch ein Drittunternehmen beseitigen zu lassen. Hierzu bedarf es keiner Kündigung oder Teilkündigung des Vertrages. Auch ist nicht Voraussetzung, dass es sich bei den mangelhaften Leistungen um in sich abgeschlossene Teilleistungen handelt. 18Zusicherungen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer verarbeitet vom Auftraggeber erhaltene personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach den Weisungen des Auftraggebers. Er bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und sie auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Daten bzw. Datenträger des Auftraggebers physisch zu vernichten bzw. zu löschen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er über die personellen, wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen verfügt, die vorgesehenen Leistungen vertragsgerecht zu erbringen. bei Abschluss und Abwicklung des Bauvertrages alle gesetzlichen Bestimmungen beachtet hat und beachten wird, insbesondere Bestimmungen, die der Sicherheit auf der Baustelle dienen, sonstige Schutzbestimmungen gegen Gefahr für Leib, Leben und Sachen des Bieters und Dritter, arbeitsrechtliche Vorschriften, sozialversicherungsrechtliche Vorschriften, steuerrechtliche Vorschriften, Vorschriften zur Sicherung gegen unlauteren Wettbewerb, strafrechtliche Vorschriften und alle einschlägigen technischen Vorschriften und Richtlinien einschließlich derjenigen der Berufsgenossenschaft und zuständiger Behörden. in den letzten drei Kalenderjahren seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie seiner Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ordnungsgemäß nachgekommen ist und er auf Anforderung des Auftraggebers entsprechende Bescheinigungen des Finanzamtes, der AOK, der Berufsgenossenschaft und bezüglich der Gewerbesteuer der Gemeinde vorlegen wird. 19 Gerichtsstand Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird - soweit gesetzlich zulässig - München  vereinbart. 20Schlussbestimmungen 20.1Es gilt deutsches Recht. 20.2Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Regelungen unberührt. Im Wege der Auslegung, Umdeutung oder (wenn Auslegung und Umdeutung nicht möglich sind) Ergänzung ist eine Regelung zu finden, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erreicht oder ihm wenigstens so nahe als möglich kommt. Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, die unwirksamen Regelungen mit Wirkung für die Zukunft durch eine entsprechend wirksame Regelung zu ersetzen. Dies gilt sinngemäß für die Schließung etwaiger Lücken des Vertrages. 20.3Mit Übernahme des Auftrages / bei Abschluss des Bauvertrages erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil sind. 20.4Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrem Nachweis der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag Schriftform vorgeschrieben ist, ist dieses Schriftformerfordernis nur schriftlich abdingbar. 20.5Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftragnehmers gegen Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn die Forderungen des Auftragnehmers sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Ausgeschlossen ist auch ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers wegen bestrittener und/oder nicht rechtskräftig festgestellter Ansprüche und Forderungen. _______________________________________ Ort, Datum _______________________________________ _______________________________________ Unterschrift Bau- /Fachbauleiter (Auftragnehmer) Stempel / Unterschrift des Auftragnehmer
Baubeschreibung
1 Jagdfeldring 71-81
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Jagdfeldring 71-81
1. 1 Baustelleneinrichtung
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1. 2 Demontage
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1. 3 Raumheizung
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1. 4 Strangventile
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1. 5 Sonstiges
1. 5
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1. 6 Stundenlohn
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Stundenlohn