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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen Allgemein A. Allgemeine Vorbemerkungen
Bei dem vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um von uns entwickelte Systemhäuser, die wir schon vielfach gebaut und entsprechend vereinfacht haben.
Die Anlage besteht aus 14 Reihenhäusern (10 x Haustyp 85, 4 x Haustyp 120).
Das Baufeld liegt in der Wiesharder in D-24983 Handewitt.
Die Bauflächen (Teilfächen) werden durch weitere Naubaugrundstücke oder Zufahrtsstraßen begrenzt. Die Straßen gehören zur Erschließung des Baugebietes und sind fertig ausgebaut.
Die Teilflächen liegen zurzeit brach. Das Gelände ist eben und liegt auf einer mittleren Höhe von NHN 31,5m.
Ein Lageplan mit dem Standorten der einzelnen Wohneinheiten ist den Anlagen zu entnehmen.
Vorbemerkungen Allgemein
Vorbemerkungen Bau- und Ausführungsbeschreibung B. Bau- und Ausführungsbeschreibung
Leistungsumfang
- Aushub und Entsorgung von Böden gemäß EBV
- Liefern und Einbauen von RC
- Liefern und Einbauen Geotextil
- Nachverdichtung der Planumsflächen
- Einbau von Stützwinkeln (separate Ausschreibung)
Baubeschreibung
Zu Beginn wird der Oberboden abgetragen und seitlich gelagert. Im Anschlusserfolgt die Herstellung der jeweiligen Planumsflächen. Überschüssiges Bodenmaterial aus Regulierung der Oberfläche ist fachgerecht zu entsorgen.
Nach der Herstellung der ebenen Planumsflächen für die Hausgruppen, Verkehrs- und Grünflächen erfolgt im Bereich der Hausgruppen die Herstellung der Tragfähigkeit.
Bauabschnitte
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in einem Bauabschnitt.
Als weitere Abschnitte können zusätzliche Einsätze zum Laden und Abtransport von während der Hochbaumaßnahmen anfallenden Erdmassen gesehen werden. Hierfür sind eine getrennt BE und zusätzliche Entsorgungspositionen im Leistungsverzeichnis aufgeführt.
Zusammenfassender Auszug aus den Bodengutachten
Im Rahmen der Planung wurde der Baugrund von der Erdbaulabor Gerowski GmbH, Schuby untersucht.
Schematisch vereinfacht lässt sich der Bodenaufbau folgend darstellen:
Schicht 1: humose Auffüllungen
Schicht 2: Sand
Eine detailierte Beschreibung ist dem Geotechnischen Bericht im Anhang zu entnehmen.
Bestandsleitungen
Der überwiegende Teil des Grundstückes ist frei von Leitungen .Es gibt ein Betonkanal, der sich vom Spehrteich zur Levesterstraße erstreckt. Dieser Betonkanal ist in zurück zubauen.
Ein Leitungsplan ist als Anlage beigefügt.
Bodenschutzkonzept nach DIN 19639
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen ist gesetzlich nach § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) geregelt. Hierzu sind die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.
Zur Planung und Umsetzung des baubegleitenden Bodenschutzes ist die DIN 19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ (September 2019) mit dem Schwerpunkt der Vermeidung und Minderung physikalischer Bodenbeeinträchtigungen und des Verlustes von Bodenfunktionen durch mechanische Einwirkungen zu beachten. Vorgaben bzw. Beschränkungen bezüglich des Maschineneinsatzes, wie z.B. die Abtragung der Böden im Baufeld rückschreitend mit Raupenbaggern bzw. der Einsatz schiebender Fahrzeuge (Planierraupen) nur für den Unterbodenabtrag und über kurze Schubwege bis zu 30, sind von vorherein bei den entsprechenden Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Durch den Bodengutachter wurde ein mit der Region Hannover abgestimmtes Bodenmanagement- und Entsorgungskonzept aufgestellt. Das Bodenmanagement- und Entsorgungskonzept ist als Anlage beigefügt. Das Konzept ist zwingend zu beachten.Ergibt sich bei der Bauausführung die Notwendigkeit von Abweichungen, dann bedürfen diese der Abstimmung mit dem Vorhabenträger und ggf. weiterer Beteiligter.
Kampfmittel
Das Grundstück liegt nach derzeitigen Erkenntnissen nicht in einer Kampfmittelverdachtsfläche.
An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass Kampfmittelfunde niemals generell ausgeschlossen werden können. Selbst an Orten, die nicht durch den Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden sind bzw. wo keine Bombenabwürfe und auch keine Kampfhandlungen stattgefunden haben, können Kampfmittel, die z.B. als Souvenir aus dem Krieg mitgebracht wurden, illegal „entsorgt“ worden sein. Dies fällt unter das sogenannte Restrisiko und kann praktisch auf ganz Deutschland angewendet werden.
Für die mit den Erschließungsarbeiten beauftragten Unternehmen wird daher generell vor Baubeginn eine Sicherheitseinweisung zum Umgang mit potentiellen Funden durchgeführt.
Vorbemerkungen Bau- und Ausführungsbeschreibung
Vorbemerkungen Angebotsgrundlagen C. Angebotsgrundlagen
Die nachfolgenden Ausführungen sind bei der Angebotslegung zu berücksichtigen und werden im Rahmen eines nachfolgenden Bauvertrages Vertragsbestandteil:
Angebotspreise
Das Angebot muss vollständig sein. Im Angebot sind evtl. gesetzliche und tarifliche Erhöhungen der Lohnaufwendungen enthalten.
Die Angebotspreise gelten für die Dauer der Bauzeit als Festpreise, es werden weder eine Lohn- noch eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart. Mit dem eingereichten Angebot bekundet der Bieter sein volles Einverständnis zu den in der Ausschreibung genannten Grundlagen. Etwaige "Allgemeine Geschäftsbedingungen" des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
Die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Bedarfspositionen (=Eventualposition) bzw. Wahlpositionen (=Alternativpositionen) werden zur Bewertung des Angebotes herangezogen. Bei Bedarfspositionen gelten die vereinbarten Preise unabhängig von der geleisteten Menge.
Angebotsbindefrist
Mit der Angebotsabgabe ist der Bieter für eine Frist von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet vom Ende der Angebotsfrist, in vollem Umfang an sein Angebot gebunden. Nach Prüfung der Angebotsunterlagen wird der Zuschlag durch den Auftraggeber für die ausgeschriebene Leistung erteilt.
Baustrom und Bauwasser
Dem Auftragnehmer wird zusätzlich Baustrom, Bauwasser und Toiletten gemäß §4 Abs.4 VOB/B unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassen. Strom- und Wasserkosten für Schlafcontainer, Bürocontainer, Waschcontainer und vergleichbare Einrichtungen sind vom Auftragnehmer zu tragen. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer, daher sind die Messer und Zähler beim Auf- bzw. Abbauen zusammen mit dem Auftraggeber zu protokollieren. Die Kosten werden bei der Schlussrechnung abgezogen. Für den Transport bzw. Weiterleitung an die benötigte Lage im Baufeld ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich.
Verhinderung von Arbeitslärm
Die Baustelle liegt in der Nähe von Wohnbebauung. Die Bauarbeiten sollen deshalb so durchgeführt werden, dass eine Belästigung der Anlieger durch den Baubetrieb, insbesondere durch Baulärm, Staub und Verschmutzung auf ein Minimum beschränkt ist. Als Mindestanforderungen sind hierbei zu beachten:
Mit Baulärm verbundene Arbeiten dürfen während der normalen Arbeitszeit an Werktagen zwischen 6:00 Uhr und 19:00 Uhr durchgeführt werden. Ausgenommen sind hiervon mit Genehmigung des AG durchzuführende Arbeiten.
Bei der Geräuschimission von Dieselmotoren, Kompressoren und Aggregaten usw. darf der Schalldruckpegel 75 dB (A) und von Rammen 85 dB (A) am nächsten Wohnhaus gemessen nicht überschreiten. Dies erfordert gegebenenfalls den Einsatz von besonders schallgedämpften Baumaschinen. Die Vorgaben der AVV Baulärm sind generell einzuhalten. Alle hieraus resultierenden Aufwendungen und Mehrkosten sind, soweit im LV nicht anders vermerkt, in die Einheitspreise mit einzurechnen.
Baustellensicherung, Verkehrssicherung
Mit Beginn der Maßnahme wird im Auftrag des AG durch eine Fachfirma ein Bauzaun zur Sicherung des Geländes aufgestellt. Dieser darf nur zeitweilig für Arbeiten und Transporte geöffnet werden und ist ansonsten, auch außerhalb der Arbeitszeiten, geschlossen zu halten. Der AN ist verpflichtet, alle derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Unfallverhütung, ferner alle Baupolizei-, Feuerpolizei- und Ortspolizeivorschriften einzuhalten. Er hat alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen seine Leistung betreffend unter eigener Verantwortung zu ergreifen und haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem AG erwachsenden mittelbaren und unmittelbaren Schäden. Der AN verpflichtet sich, den AG gegen alle diese etwa erhobenen Ansprüche, die auf ungenügender Baustellensicherung beruhen, freizustellen. Den AG trifft im Verhältnis zum AN unbeschadet der im Übrigen und im baupolizeilichen Sinne vorbehaltenen Bauüberwachung keinerlei eigene Sicherungspflicht.
Vermessung und Absteckung
Die erstmalige Absteckung der erforderlichen Punkte erfolgt durch einen vom AG beauftragten Vermesser vor Beginn der Arbeiten in Absprache mit dem AN. Die Punkte sind durch den AN zu sichern, alle weiteren Absteckungen zur Durchführungen der Erdarbeiten obliegen dem AN und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Verdichtung
Die Wahl der Verdichtungsgeräte (Rüttelplatten, Glatt- und Schaffußwalzen) ist unter Berücksichtigung der vorgegebenen Verdichtungsziele und anstehender Böden zu treffen. Zu verdichtende Flächen sind dynamisch kreuzweise bei mehreren Übergängen zu verdichten, Schütthöhen sind der Verdichtungsleistung der verwendeten Geräte anzupassen. Die Wahl der Verdichtungsgerätschaften ist unter Berücksichtigung der umliegenden Bebauung vorzunehmen, hierbei sind die Vorgaben der DIN 4150 einzuhalten. Der Nachweis des geforderten Verdichtungsgrades ist gemäß DIN 18300 eine Nebenleistung. Wenn nicht anders beschrieben wird generell eine Verdichtung von DPR= 100% gefordert. Alle vorstehend beschriebenen Leistungen sind, soweit im LV nicht anders vermerkt, in die Einheitspreise mit einzurechnen.
Der Auftraggeber behält sich vor, das Erreichen der vereinbarten Zielwerte durch gesonderte Kontrollprüfungen zu überwachen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Durchführung von ausgeschriebenen Kontrollprüfungen der Bauleitung spätestens zwei Tage vor Ausführung anzuzeigen. Nicht bestandene Prüfungen der Fremdüberwachung gehen zu Lasten des AN und sind nach Beseitigung der Mängel zu wiederholen. Nach der Durchführung der Prüfungen ist dem AN innerhalb einer Woche eine Dokumentation der Prüfung (Papierform, 2-fach) zu übergeben. Dies gilt für alle durchgeführten Kontrollprüfungen. Alle vorstehend beschriebenen Leistungen sind, soweit im LV nicht anders vermerkt, in die Einheitspreise mit einzurechnen.
Baustoffe und Erdbaustoffe
Die Leistungen der Positionen beinhalten grundsätzlich das Liefern, Herstellen oder die Montage aller Teile, falls in den Positionen nicht ausdrücklich anders beschrieben. Sind Baustoffe gemäß Leistungsverzeichnis durch Liefer- bzw. Wiegescheine zu belegen, so sind diese nachvollziehbar geordnet der Schlussrechnung beizulegen und tabellarisch nach jeweiliger Stoffart aufzuaddieren. Die Liefer- bzw. Wiegescheine müssen maschinell erstellt sein und neben dem verwendeten Material die Nettotonnage, die Anschrift der Baustelle, das Lieferdatum mit Zeit sowie den Lieferanten enthalten. Handschriftlich erstellte Lieferscheine werden nicht anerkannt.
Im Sinne eines ökonomisch und ökologisch nachhaltigen Bauens ist der Wiederverwertung von anstehenden Böden gegenüber der Abfuhr und dem Antransport von Erdmassen Vorrang zu gewähren. Daher ist überschüssiger Aushub auf einer von der Bauleitung des AG zugewiesenen Fläche ohne unzulässige Vermischungen fachgerecht zu lagern.
Generell gilt, dass seitlich gelagertes Material gegen Bewitterung zu schützen ist. Hierzu gehört das fachgerechte Aufsetzen seitlich gelagerter Erdmassen, die nicht direkt weiterverarbeitet werden, auf Mieten. Mehrkosten aufgrund mangelhaften Wetterschutzes werden nicht anerkannt. Der Mehraufwand ist soweit nicht anders vermerkt, in den entsprechenden Positionen mit einzurechnen. Die vorhandenen Gutachten werden im Rahmen der Bauausführung zur Verfügung gestellt. Weitergehende fachgutachterliche Untersuchungen zur Bauausführung werden durch einen vom AG beauftragten Gutachter nach Erfordernis durchgeführt. Zur Handhabung der Baustoffe vor Ort wird ausdrücklich auf die ZTV-E-StB als Vertragsbestandteil hingewiesen.
Umrechnungsfaktoren für Baustoffe
Falls im Leistungsverzeichnis nicht anders angegeben, gelten für Umrechnungen die nachfolgenden Werte. Liegen von unabhängigen Instituten bzw. Materialprüfungsanstalten entsprechende Material- bzw. Kontrollprüfungen vor, so haben diese Gültigkeit:
Sonstige Baustoffe und Einbauteile
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen dass sämtliche zur Herstellung des Werkes erforderlichen Produkte ein CE Kennzeichen tragen. Außerdem müssen die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Produkte die Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung sowie der nationalen Normen erfüllen.
Bauschutt und Abfälle
Alle bei der Ausführung der Arbeiten anfallenden, nicht wiederverwertbare Materialien gehen in das Eigentum des AN über und sind fachgerecht zu entsorgen. Die Kosten sind, sofern nicht in den jeweiligen Positionen anders beschrieben, in die einzelnen Positionen mit einzurechnen Generell gilt das Material nur auf besondere Anweisung des AG abgefahren wird.
Das erforderliche und/oder regelmäßige Reinigen der öffentlichen Verkehrsflächen von durch den eigenen Bauablauf verursachten Verschmutzungen ist eine Nebenleistung und als solche in die Einheitspreise mit einzurechnen.
Lager- und Arbeitsplätze
Flächen für die Baustelleneinrichtung und Lagerflächen stehen innerhalb des Baufeldes nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Die Nutzung dieser Flächen ist in Absprache mit dem Auftraggeber möglich.
Bauleitung des AN
Zur Durchführung der Maßnahme muss eine ausreichend technische Besetzung der Baustelle mit jeweils für die Ausführung der Arbeiten ausreichend qualifiziertem Fachpersonal durch den AN gegeben sein, um einen zügigen und reibungslosen Ablauf der Baustelle zu gewährleisten. Nachunternehmer müssen grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten schriftlich dem AG angezeigt und von ihm genehmigt werden. Erscheint dem AG die vorgesehene Baustellenbesetzung oder deren Qualifizierung nicht ausreichend, kann er eine Verstärkung oder einen Wechsel fordern, ohne dass der AN hierfür Mehrkosten geltend machen kann. Durch eigenes Verschulden auftretende Terminverzögerungen berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Sprache
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass mindestens ein weisungsbefugter, deutschsprachiger Mitarbeiter vor Ort ist.
Koordinationspflicht
Aufgrund gleichzeitig laufender Arbeiten anderer Gewerke (z.B. Bodengutachter, Kampfmittelräumung) ist mit Behinderungen im Bauablauf zu rechnen. Die Arbeiten sind mit der Bauleitung des AG abzustimmen. Der AN trägt Mitverantwortung bei der Koordination des Baustellenablaufs soweit diese die Durchführung seiner Leistungen beinhaltet. Ihm obliegt die Pflicht durch geeignete Maßnahmen den allgemeinen Baufortschritt zügig voranzutreiben. Wetterbedingte Ausfallzeiten sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Alle vorher beschriebenen Leistungen sind, soweit im LV nicht anders vermerkt, in die Einheitspreise mit einzurechnen.
Dokumentation
Der AN ist verpflichtet, die von Ihm geleisteten Arbeiten (auch für die spätere Abrechnung) im Rahmen der Eigenüberwachung anhand von Skizzen, Fotos, Bautagebuch etc. zu dokumentieren. Geforderte bzw. vertraglich vereinbarte Prüfprotokolle sind spätestens eine Woche vor der Abnahme zur Prüfung zu übergeben. Alle hieraus resultierenden Aufwendungen und Mehrkosten sind, soweit im LV nicht anders vermerkt, in die Einheitspreise mit einzurechnen.
Anlagen:
Diesem Leistungsverzeichnis liegen folgende Anlagen bei:
- Lageplan der geplanten Bebauung (Hinweis:SK)
- Plan L3: Erdplanum
- Plan L3.1: Baustraße
- Plan L3.2: Bodenverbesserung
- Bodengutenachten zum Bauvorhaben
Vorbemerkungen Angebotsgrundlagen
Vorbemerkungen Vertragsgrundlagen D. Vertragsgrundlagen
Die nachfolgenden Ausführungen sind bei der Angebotslegung zu berücksichtigen und werden im Rahmen eines nachfolgenden Bauvertrages Vertragsbestandteil:
Bestandteile des Bauvertrages sind:
- Die Regelungen der VOB Teil B: "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen" sowie der VOB Teil C "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen (ATV)" gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss
geltenden Fassung als vereinbart.
- der vom Auftragnehmer und Auftraggeber unterzeichnete Bauvertrag inklusive aller
dazugehörigen Anlagen
- das vom Auftragnehmer unterzeichnete Leistungsverzeichnis inklusive
der Vorbemerkungen mit Angebotspreisen
- ZTV E-StB 09 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Erdarbeiten im Straßenbau
- TL Gestein StB 04/ Ausgabe 2018 - Technische Lieferbedingungen für
Gesteinskörnungen im Straßenbau
- TL BuB E-StB 09 - Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau
des Straßenbaus
- ZTV SoB-StB 04 - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau
- TL SoB-StB 04 - Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden
zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau
- Merkblatt über Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln
- DGUV Regel 101-604-Stand 10/2019-Branche Tiefbau nebst den darin
aufgeführten Regelwerken und Richtlinien
-DIN 19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ (September 2019)
Veror dnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung
Mantelverordnung vom 9. Juli 2021
- Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
- Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
- Deponieverordnung (DepV)
Länderspezifisch geltende Ausnahmevorschriften und Regelwerke zur Einstufung und Klassifizierung von mineralischen Baustoffen.
Abrechnung
Die Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit. §313 BGB bleibt hiervon unberührt.
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der VOB/B §14 ff. sowie VOB/C und grundsätzlich kumuliert. Aufmaße und Massenermittlungen, auch von Zwischenrechnungen, sind der Bauleitung des AG rechtzeitig und nachvollziehbar zur jeweiligen Rechnungslegung zu übergeben.
Stundenlohnarbeiten sind gemäß §15 Abs.3 VOB/B vor Beginn der Ausführung dem Auftraggeber anzuzeigen. Es wird vereinbart, dass Stundenlohnzettel einmal wöchentlich einzureichen sind. Nachträglich später vorgelegte Stundenlohnzettel werden nicht anerkannt. Es gilt die im Hauptauftrag vereinbarte Vergütung gemäß §15 Abs.1 Nr.1 VOB/B.
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung erforderlich, muss der Auftragnehmer den Anspruch gemäß §2 Abs.6 VOB/B dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
Vertraglich nicht vorgesehene Leistungen, Mehrmengen und Stundenlohnarbeiten sind gemäß §14 Abs. 1 VOB/B getrennt abzurechnen. Die Leistungen sind einmal pro Monat kumuliert abzurechnen.
Als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung wird ein Einbehalt in Höhe von 10 v. H. der Bruttoabrechnungssumme gemäß §17 Abs.6 Nr.1 VOB/B vereinbart. Dieser wird in den Abschlagszahlungen einbehalten.
Rückgabe der Sicherheit für die Vertragserfüllung gemäß §17 Abs.8 Nr.1 nach Fertigstellung und Abnahme der mangelfreien Leistung ohne Sicherheit für Mängelansprüche.
Nach VOB/B §17 steht es dem AN im Auftragsfall frei, den Sicherheitseinbehalt durch eine geeignete Sicherheitsleistung in Höhe von 10 v.H. der Bruttoauftragssumme abzulösen bzw. zu ersetzen.
Abnahme
Die Regelungen der VOB/B § 12 gelten als vereinbart.
Mängelansprüche und Mangelbeseitigung
Für Mängel die während der Bauzeit auftreten gilt VOB/B §4 Abs.7.
Die Regelungen der VOB/B § 13 gelten als vereinbart.
Schadensbeseitigung am eigenen Gewerk:
Es wird vereinbart, dass der Auftragnehmer Schäden von Dritten an seinem Gewerk während der Bauzeit beseitigt. Die Vergütung hierfür erfolgt auf Basis der erbrachten/ erforderlichen Leistung und der im Leistungsverzeichnis vereinbarten Vertragspreise.
Vertragsstrafe
Gerät der Auftragnehmer mit den vereinbarten Ausführungsfristen in Verzug, hat er für jeden Arbeitstag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% auf den jeweils entfallenen Endbetrag der Bruttoauftragssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist in der Gesamthöhe auf maximal 5% der Bruttoauftragssumme begrenzt.
Dem Auftraggeber bleibt die Geltendmachung über die Vertragsstrafe hinausgehender Schadensersatzansprüche vorbehalten.
Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber bzgl. des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens terminliche Verpflichtungen gegenüber den zukünftigen Eigentümern eingegangen ist und eingehen wird, deren Nichterfüllung gravierende Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche zur Folge haben können, für die der Auftragnehmer im Wege des Schadensersatzes nach BGB haftet.
Beibehalt der VOB/B bei Verlust der Privilegierung - Salvatorische Klausel
Sollte eine Vertragsformulierung von den Vorgaben der VOB/B abweichen, so wird in beiderseitigem Einverständnis vereinbart diese weiterhin als geschlossene Vertragsgrundlage beizubehalten. D.h. im Falle eines sogenannten Aufbrechens der VOB/B stimmen beide Parteien überein, den weiteren Vertragsinhalt trotzdem den vorgegebenen VOB-Rechtsnormen und Paragraphen zu unterwerfen. Im Zweifelsfall werden strittige Passagen durch eine der VOB/B entsprechende Formulierung in beiderseitigem Einverständnis ersetzt.
Datenschutzerklärung
Unsere Datenschutzerklärung ist auf der Homepage der DRH AG abrufbar ( http://datenschutz-lieferanten.reihenhaus.de ).
Vorbemerkungen Vertragsgrundlagen
01 Allgemeinpositionen
01
Allgemeinpositionen
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
02 Baufeldräumung
02
Baufeldräumung
02.01 Rodungsarbeiten
02.01
Rodungsarbeiten
02.02 Abbruch
02.02
Abbruch
03 Erdarbeiten
03
Erdarbeiten
03.01 Oberbodenarbeiten
03.01
Oberbodenarbeiten
03.02 Oberflächenregulierung
03.02
Oberflächenregulierung
03.03 Baustraßen und Tragschichten
03.03
Baustraßen und Tragschichten
04 Bodenaufbereitung und Tragfähigkeit
04
Bodenaufbereitung und Tragfähigkeit
04.01 Bodenaufbereitung durch Sieben
04.01
Bodenaufbereitung durch Sieben
04.02 Witterungsschutz
04.02
Witterungsschutz
05 Entsorgung
05
Entsorgung
05.01 Baustelleneinrichtung Entsorgung
05.01
Baustelleneinrichtung Entsorgung
05.02 Entsorgung Boden
05.02
Entsorgung Boden
06 Baustellenzufahrt
06
Baustellenzufahrt
06.01 Gehwegüberfahrten
06.01
Gehwegüberfahrten
07 Prüfungen und Untersuchungen
07
Prüfungen und Untersuchungen
Vorbemerkung Untersuchungen Nach DIN 18300 ist der Nachweis der anforderungsgemäßen Güte eine Nebenleistung. Die folgenden Prüf- und Untersuchungsleistungen werden zusätzlich als Kontrollprüfungen des AG daher nur auf Anforderung und Weisung des AG durchgeführt. Die Prüf- und Untersuchungstermine sind mit dem AG abzustimmen. Beauftragten des AG ist Gelegenheit zu geben, an den Prüfungen teilzunehmen.
Vorbemerkung Untersuchungen
07.01 Verdichtungsprüfungen
07.01
Verdichtungsprüfungen
08 Regieleistungen
08
Regieleistungen
08.01 Stundensätze
08.01
Stundensätze
08.02 Materiallieferungen und Sonstiges
08.02
Materiallieferungen und Sonstiges