Gerüstbauarbeiten
Abriss/Neubau einer ALDI-Filiale - Filiale 92 Dierdorf
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Angebot einreichen

bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Anmerkungen Neubauten ALDI SÜD Filialen Es handelt sich um ein Leistungsverzeichnis anhand der vorliegenden Planunterlagen der Bau- und Leistungsbeschreibung ALDI SÜD. Es sind projektspezifische Besonderheiten direkt mit den zuständigen Vertretern von ALDI Süd abzustimmen. Zudem sind die projektbezogenen Gutachten und Nachweise (z. B. Vorgaben aus Wärmeschutznachweisen oder Brandschutzkonzepten) maßgebend für die jeweilige Ausschreibung. Der Auftragnehmer hat seinem Angebot den diesem Leistungsverzeichnis beigefügten Entwurf des Bauvertrages inklusive seiner Anlagen zugrunde zu legen.
Allgemeine Anmerkungen
Besondere Hinweise Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung anzufordern. Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je nach Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung oder der Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m³ nicht schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C, DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12., täglich zuzuführen. Baustoffe, Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden. Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16 BayStr. WG. Detailpläne und Berechnungen, die zur Vorbereitung der vertraglichen Leistungen notwendig sind und über das übliche Maß von Architekten- und Ingenieurleistungen hinausgehen, sind vom AN zu erbringen. Sie sind mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten (z. Bsp. Fertigtreppen, Stahlbaudetails, Pläne für Verbau, Pläne und Detail-Pläne zu Entwässerungsrinnen o.dgl.). Art und Umfang der Leistungen: Bei einer Ausschreibung in Losen (im LV ersichtlich) behält sich der AG die Unterteilung des Auftrages in die Lose vor. Die Einheitspreise behalten ihre Gültigkeit. Vergütung: Eine zusätzliche Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder, Gefahren- und Schmutzzulagen, Schlechtwetter-zulagen, Sonn- und Feiertagsarbeiten usw. erfolgt nicht, wenn nicht gesondert vereinbart. Ausführungsunterlagen: Vom Unternehmer entsprechend den zusätzlichen technischen Vorschriften zu liefernde Unterlagen sind so rechtzeitig vor der Ausführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, dass für den AG eine ausreichende Frist zur Prüfung bleibt. Ausführung: Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftragnehmer selbst ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung herbeizuführen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Ausführungszeit eine deutschsprachige Person auf der Baustelle anwesend ist, die eine Kommunikation mit dem AG und den nicht deutschsprachigen Mitarbeitern des AN ermöglicht. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der AG berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des AN heranzuziehen. Die in den einschlägigen DIN-Vorschriften vorgeschriebenen Proben und Prüfungen sind unaufgefordert durchzuführen. Eine Kopie der Protokolle ist dem AG zu übergeben. Kosten für die Wiederherstellung durch bei Bauarbeiten durch den AN beschädigter oder entfernter Grenzzeichen gehen zu Lasten des Unternehmers. Haftung: Neben der Haftung für die vom AN zu erbringenden Leistungen haftet dieser auch für die im Rahmen seiner Leistungen zu erbringenden Zeichnungen und Berechnungen. Durch die Prüfung der Unterlagen von Seiten der Bauleitung wird die Haftung des Unternehmers nicht eingeschränkt. Schriftverkehr: Sämtlicher Schriftverkehr des Unternehmers an den Bauherrn hat mit Durchschrift an die Bauleitung zu erfolgen.
Besondere Hinweise
Vertragsbedingungen Vertragsbedingungen A. Angebot 1. Durch die Abgabe eines Angebotes erwirbt der Bieter keinen Anspruch auf Erteilung des Zuschlages. Die Erstellung des Angebotes erfolgt für den Auftraggeber kostenfrei. 2. Sollten den Ausschreibungsunterlagen einzelne Unterlagen oder Blätter nicht beigegeben sein, auf die im Text der Ausschreibungsunterlagen Bezug genommen ist, hat der Bieter diese Unterlagen vor Abgabe des Angebotes bei der ausschreibenden Stelle anzufordern. Sind die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, unvollständig, unklar, widersprüchlich oder unrichtig, so hat der Bieter vor Abgabe des Angebotes die ausschreibende Stelle hierauf hinzuweisen, solche Hinweise jedenfalls mit Abgabe des Angebotes in einem Begleitschreiben niederzulegen. 3. Der Bieter hat das Leistungsverzeichnis vollständig auszufüllen. Alle angegebenen Preise sind mit Kugelschreiber, Tinte oder Schreibmaschine in Zahlen einzusetzen; verwendet der Bieter zur Abgabe des Angebotes EDV-Ausdrucke, so genügt die Übersendung eines mit Preisen versehenen EDV-Ausdruckes. Die Preisangaben in den Positionen haben ohne Mehrwertsteuer zu erfolgen, die Mehrwertsteuer ist am Schluss der jeweiligen Zusammenstellung gesondert aufzuführen. 4. Änderungsvorschläge, die eine technische Verbesserung, eine wirtschaftlichere Ausführung oder eine Beschleunigung der angebotenen Leistungen oder anderer Leistungen mit sich bringen, können in einem Begleitschreiben, falls erforderlich unter Beifügung von Zeichnungen und Mustern, angeführt werden. Sie werden jedoch nur dann Vertragsinhalt, wenn dies bei der Beauftragung ausdrücklich vereinbart wird. Bei Abgabe von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen garantiere ich die Durchführbarkeit und Vollständigkeit des Nebenangebotes bzw. Änderungsvorschlags. Bei Abgabe eines Nebenangebotes garantiere ich ferner dessen Endsumme. 5. Der Bieter hat das Angebot am Schluss des Leistungsverzeichnisses rechtsverbindlich zu unterschreiben. 6. Der Bieter wird darauf hingewiesen, dass Preisabsprachen im Zusammenhang mit der Abgabe des Angebotes nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Kartellgesetz) verboten sind und dass sich der  Bieter bei der Teilnahme an solchen Handlungen gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig macht. Weiter wird der Bieter für den Fall der Auftragsvergabe auf das Kündigungsrecht gemäß § 8 Abs. 4 VOB/B hingewiesen. B. Vergabe 1. Die Vergabe erfolgt durch das Zuschlagsschreiben. Der Bieter ist bis zum Ablauf der in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Weigert sich der Bieter ernsthaft und endgültig, sich innerhalb der Zuschlagsfrist an einem bindenden Vertragsangebot festhalten zu lassen und bringt er zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, nach Zuschlagserteilung die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, aufgrund derer der Auftraggeber berechtigt ist, den ihm aufgrund dieser Pflichtverletzung entstehenden Schaden geltend zu machen. 2. Losweise Vergabe: Sind im Leistungsverzeichnis mehrere Lose enthalten, so kann die Vergabe für einzelne, mehrere oder alle Lose erfolgen. Will der Bieter für den Fall der Vergabe mehrerer Lose dem Auftraggeber einen Nachlass anbieten, so hat er dies sowie die Höhe des Nachlasses im Begleitschreiben zum Angebot anzugeben. Solche Nachlässe werden bei der Wertung berücksichtigt. 3. Bietergemeinschaften sind zur Abgabe von Angeboten zugelassen. Das Angebot ist von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen. Des Weiteren ist ein Mitglied der Bietergemeinschaft als Bevollmächtigter für Verhandlungen, die Entgegennahme des Zuschlages bzw. den Abschluss des Bauvertrages zu benennen. 4. Der Auftraggeber kann vom Bieter jederzeit nach Abgabe des Angebotes die Vorlage folgender Bescheinigungen verlangen: 4.1 des Finanzamtes, dass aus steuerlichen Gründen keine Bedenken gegen die Erteilung des Auftrages bestehen 4.2 der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse, dass alle festgesetzten Beiträge bezahlt sind 4.3 der Industrie- und Handelskammer über die Berechtigung für die Beschäftigung von Auszubildenden 4.4 der Handwerkskammer / Innung über die Eintragung in die Handwerksrolle II. Besondere Vertragsbedingungen 1. Vertragsgrundlagen 1.1 Vertragsbestandteile werden in der genannten Rangfolge: 1.1.1 die Leistungsbeschreibung 1.1.2 die besonderen Vertragsbedingungen 1.1.3 die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis als zusätzliche technische Vertragsbedingungen 1.1.4 die VOB/C 1.1.5 die Vorschriften der VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemachten, neuesten Fassung Der AG bestätigt hiermit, den kompletten Text der VOB/B, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, erhalten zu haben. 1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Lieferungs-, Montage-, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wird. 1.3 Sollten später Änderungen und/oder Ergänzungen zu den Vertragsgrundlagen vereinbart werden, ist aus Beweisgründen die Schriftform zu wählen. 1.4 Im Fall von Unklarheiten, Widersprüchen und dergleichen in oder zwischen den Vertragsgrundlagen gilt jeweils diejenige Bestimmung in den Vertragsgrundlagen und/oder diejenige Auslegung, die dem beidseitigen Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht und/oder am nächsten kommt. Sollte ein solcher Parteiwille nicht feststellbar sein, gilt diejenige Vertragsgrundlage und/oder diejenige Auslegung, die den Anforderungen der VOB/A entspricht und/oder am nächsten kommt. 1.5 Mündliche Nebenabreden, Änderungen und / oder Ergänzungen zu den in den Vertragsgrundlagen enthaltenen Vereinbarungen sind nicht getroffen. Sollten später Änderungen und/oder Ergänzungen zu den Vertragsgrundlagen vereinbart werden, ist aus Beweisgründen die Schriftform zu wählen. 2. Angebot des Auftragnehmers Der Auftragnehmer ist an ein dem Auftraggeber gegenüber abgegebenes Vertragsangebot, z. B. in Form eines von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Leistungsverzeichnisses, bis zu der angegebenen Zuschlagsfrist gebunden. 3. Informationspflicht des Auftragnehmers 3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines Angebotes ein Bild von der Baustelle zu machen und diese zu besichtigen, es sei denn, die Baustelle wäre nicht zugänglich und/oder nicht besichtigungsreif. 3.2 Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu vergewissern. Sollten hiernach bei dem Auftragnehmer Zweifel hierüber verbleiben, hat er bei dem Auftraggeber eine entsprechende Auskunft zu verlangen. 4. Vergütung 4.1 Durch die vereinbarten Vertragspreise werden sämtliche sich aus den Vertragsgrundlagen ergebenden Lieferungen und Leistungen einschließlich der zugehörigen Nebenleistungen abgegolten. Die Vertragspreise umfassen sämtliche Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen und vollständigen Ausführung der sich aus den Vertragsgrundlagen ergebenden Lieferungen und Leistungen notwendig sind. 4.2 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Lohn- und Materialpreisgleitklauseln sind nicht vereinbart. 4.3 Der Auftragnehmer hat im Falle einer Überzahlung den zu viel erhaltenen Betrag innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang einer Rückzahlungsaufforderung des Auftraggebers zurückzubezahlen. Der zu erstattende Betrag ohne Umsatzsteuer ist vom Empfang der Zahlung an mit 4 % für das Kalenderjahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. Bei Rückforderungen aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 5. Ausführungsunterlagen 5.1 Der Auftragnehmer hat die jeweils zur Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen notwendigen Ausführungsunterlagen beim Auftraggeber rechtzeitig anzufordern. Er hat diese Ausführungsunterlagen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Etwaige Unklarheiten in den Ausführungsunterlagen sowie etwaige Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen. 5.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan, ein Geräteverzeichnis und / oder einen Bauzeitenplan zu erstellen und dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang des Verlangens zu übergeben. 5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagebücher zu führen und sie auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. 5.4 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers von seinen Lieferungen oder Leistungen Bestandspläne, Berechnungsunterlagen, Beschreibungen und/oder Bedienungsanleitungen anzufertigen und dem Auftraggeber nach Fertigstellung der geschuldeten Leistungen, spätestens binnen zwei Wochen nach Zugang der Schlussrechnung, einen Satz Originale oder Mutterpausen und zwei Satz Kopien hiervon zu übergeben. Die Vorschrift des § 2 Abs. 9 VOB/B bleibt hiervon unberührt. 6. Ausführung 6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen während der Ausführungszeit ständig auf der Baustelle anwesenden, verantwortlichen, der deutschen Sprache mächtigen Vertreter zu benennen und zur Verfügung zu stellen, der vom Auftragnehmer bevollmächtigt und verpflichtet ist, auf Verlangen des Auftraggebers an Baubesprechungen teilzunehmen und verbindliche Anweisungen des Auftraggebers entgegenzunehmen. 6.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage entsprechender Beitragserfüllungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden nachzuweisen. 6.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem von diesem Bevollmächtigten, die Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind und/oder keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG darstellen. Eine Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bestimmt sich nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 1 bis 4 VOB/B. Der Auftragnehmer hat bei jeder Weitervergabe die von ihm beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen. Bei einer Weitervergabe an einen ausländischen Nachunternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch die Anzahl und Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kommenden ausländischen Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Verpflichtung, stehen dem Auftraggeber ebenfalls die nachstehenden Rechte zu. Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch gegenüber dem Auftraggeber, Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohnes und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und den danach auf den Betrieb des Auftragnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 4 VOB/B). Sollte der Auftragnehmer gegen andere vorstehende Verpflichtungen verstoßen, ist der Auftraggeber vorbehaltlich etwaiger weiterer Rechte ebenfalls befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtung mit der Ankündigung, dass nach fruchtlosem Fristablauf der Auftrag entzogen werde, zu setzen. Auch in diesen Fällen gelten die Regelungen in § 8 Abs. 3, 5, 6 VOB/B entsprechend. Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer, so stellt er den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem Auftraggeber wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zum Auftraggeber die Verpflichtungen, welche Auftraggeber und Auftragnehmer als Mitbürgen gemäß § 1 a Arbeitnehmerentsendegesetz treffen, allein in vollem Umfang. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG. Gleiches gilt ferner, wenn Nachunternehmer des Auftragnehmers weitere Nachunternehmer oder Verleiher nach dem AÜG beauftragen. Als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß vorstehendem 4. und 6. Absatz wird ein Betrag von 5 % der vertragsgemäßen Vergütung ab einer Brutto-Auftragssumme von 100.000,- Euro vereinbart, welche am 31. Januar des fünften Jahres nach der Abnahme zurückzugewähren ist und für die die Bestimmungen des § 17 VOB/B gelten. Diese Sicherheit ist zusätzlich zu der unter Abs. 17 vereinbarten Sicherheitsleistung zu leisten. 6.4 Strom und Wasser werden, soweit der Bauvertrag keine entgegenstehende Regelung enthält, dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegen Vergütung zur Verfügung gestellt. Der AN vergütet dem AG hierfür einen Betrag in Höhe von 0,35 % des Endbetrages der Rechnungen. Die zu leistenden Beträge werden anteilig von den Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung abgezogen. Die Installation von Strom- und Wasserzuführungen von der Hauptentnahmestelle zu den Verwendungsstellen hat der Auftragnehmer, soweit die Zuführungen nicht bereits vorhanden sind, auf eigene Kosten durchzuführen. 6.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Beseitigung des durch seine Leistungen entstandenen Schuttes und/oder Schmutzes zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht nach, kann der Auftraggeber den Schutt und / oder Schmutz auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. 6.6 Der Auftragnehmer hat Baustoffe zu verwenden, die der Güteüberwachung nach der jeweiligen Landesbauordnung unterliegen. Andere Baustoffe dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung erteilen, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die entsprechenden Baustoffe den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und den der Güteüberwachung nach der jeweiligen Landesbauordnung unterliegenden Baustoffen gleichwertig sind. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für Baustoffe, die im Widerspruch zu den Regelungen des Leistungsverzeichnisses stehen. 6.7 Umweltschutz (§ 4 Nr. 2 und 3 VOB/B) Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die ihm übertragenen Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber bzw. seinem Bevollmächtigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 6.8 Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen (§ 4 Nr. 4 VOB/B) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze gemäß § 4 Nr. 4 VOB/B nur insoweit unentgeltlich zur Verfügung, als sie sich in seinem Besitz befinden und von ihm selbst nicht benötigt werden. Im Übrigen muss der Auftragnehmer für die erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse auf eigene Rechnung sorgen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind dann in die einzelnen Einheitspreise mit einzurechen. Nachträgliche Mehrkosten werden nicht akzeptiert. Für die Befestigung der Lager- u. Arbeitsflächen sowie Zuwegungen innerhalb des Baugrundstücks, soweit sie für das Bauvorhaben bzw. für die Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich sind, hat der Unternehmer selbst zu sorgen. Die Einweisung für die Absperrung für das Bauvorhaben und die des Nebenplatzes wird von der Bauleitung  gegeben und ist dringend zu beachten. Falls in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart, sind Verkehrssicherungsmaßnahmen, das Einrichten und Räumen der Baustelle sowie das Vorhalten der Baustelleneinrichtung in den Einheitspreisen enthalten. 7. Ausführungsfristen 7.1 Die in einem Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen sind verbindliche Vertragsfristen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren. 7.2 Nachträglich vereinbarte Fristen, durch die bestehende Vertragsfristen einvernehmlich abgeändert werden, gelten ebenfalls als Vertragsfristen. 7.3 Die Fertigstellungsfrist ist - unabhängig vom Zeitpunkt der Abnahme - eingehalten, wenn der AN innerhalb der vereinbarten Zeit die von ihm geschuldeten Leistungen vollständig und frei von wesentlichen Mängeln erbracht hat. 7.4 Soweit die Parteien keine Termine oder Fristen vereinbart haben, hat der AN mit der Herstellung der Vertragsleistungen im Zweifel alsbald nach Vertragsschluss zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. 8. Behinderung 8.1 Eine Verlängerung von Ausführungsfristen gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B setzt voraus, dass der AN dem AG unverzüglich die seiner Auffassung nach bestehende Behinderung angezeigt hat. Hierbei hat der AN alle Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich für den AG mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben. Er hat insbesondere Angaben dazu zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. Einer Behinderungsanzeige bedarf es lediglich dann nicht, wenn dem AG offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt sind. 8.2 Wird die Ausführung unterbrochen und dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, kann jede Partei den Vertrag nach Ablauf dieser Zeit schriftlich kündigen. Dies gilt auch, wenn der AN vor der Unterbrechung der Bauausführung mit seinen Leistungen noch nicht begonnen hat. Die Kündigung kann vor Ablauf der 3-Monats-Frist erklärt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Unterbrechung länger als drei Monate dauern wird. Sie kann auch von derjenigen Vertragspartei erklärt werden, aus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung herrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. 8.3 Behinderungsschadenersatzansprüche des AN setzen neben den sonstigen AN-Forderungen gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B voraus, dass der AN substantiiert eine Pflichtverletzung des AG und eine hierdurch verursachte Behinderung, insbesondere deren Dauer und Umfang, darlegt. Hierzu ist vom AN eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Behinderung vorzulegen. 9. Gefahr Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm angelieferten und eingebauten Baumaterialien sowie die von ihm eingesetzten Geräte bis zur Abnahme vor Beschädigungen, Witterungseinflüssen und sonstigen Einwirkungen zu schützen. Ebenso hat der Auftragnehmer geeignete und zumutbare Sicherungsmaßnahmen zum Schutz gegen Diebstahl, mutwillige Beschädigung und sonstige Fremdeinwirkungen zu treffen. Ebenso ist der Auftragnehmer verpflichtet, an die Baustelle angelieferte Baumaterialien vor Diebstahl zu sichern. Etwaige Verluste gehen bis zum fachgerechten Einbau zu Lasten des Auftragnehmers. 10. Kündigung Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftragnehmer sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß angemeldet hat und/oder bei ihm und/oder einem von ihm beauftragten Nachunternehmer beschäftigte Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß angemeldet und/oder versichert sind und / oder dem Auftraggeber entsprechende Anmeldungs- und/oder Versicherungsnachweise auf Verlangen nicht vorgelegt werden. Voraussetzung für die Ausübung des Kündigungsrechtes ist, dass eine vom Auftraggeber gesetzte Nachfrist, verbunden mit der Androhung, nach Fristablauf den Auftrag fristlos zu kündigen, fruchtlos verstrichen ist. 11. Haftung 11.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich das Bestehen und die Aufrechterhaltung einer nach Deckungsumfang und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie seine Mitgliedschaft zu der zuständigen Berufsgenossenschaft nachzuweisen. 11.2 Schutz bestehender Anlagen und Baustellensicherung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle zum Schutz bestehender Gebäude u. Anlagen (Kabel, Rohrleitungen, Verkehrsanlagen, Grenzzeichen u. ähnliches), erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen sowie erforderliche Anzeigen zu erstatten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber und seinem Architekten im Innenverhältnis von sämtlichen  Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenem Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden und -grundstücken (vgl. § 10 Nr. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden an Personen und Sachen, die aus der Unterlassung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle und deren Umgebung entstehen. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen gegen diesen etwa erhobenen Ansprüchen in vollem Umfange freizustellen. Die Haftung beginnt mit der Einrichtung der Baustelle und endet mit der Herstellung des endgültigen Zustandes, jedoch nicht vor der Abnahme. Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfange für die technische und rechnerische Richtigkeit seiner Zeichnungen und Berechnungen, auch nach der Prüfung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Ansprüchen, die aus der Haftung des Auftragnehmers entstehen, gegenüber dessen Forderung aufzurechnen. Die öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen u. Gehwege), Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Vermessungs- und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten. Die Kosten für die Beseitigung von evtl. auftretenden Schäden gehen voll zu Lasten des  Auftragnehmers. 11.3 Vorgefundene Mängel von Vorunternehmen sind sofort der Bauleitung schriftlich anzuzeigen. Im Unterlassungsfall können keine hieraus entstehenden Mehrkosten und Haftungsausschlüsse anerkannt werden. 11.4 Sämtliche Maße sind vom Unternehmer am Bau zu nehmen. Er ist für deren Einhaltung voll und ganz verantwortlich. Die in die Zeichnung eingeschriebenen Maße sind vom Unternehmer auf ihre Richtigkeit zu prüfen und evtl. Unstimmigkeiten der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Änderungsarbeiten, die durch die Nichteinhaltung der Vorschrift entstehen, werden nicht vergütet. 11.5 Der Unternehmer ist allein verantwortlich, dass die allgemeinen örtlichen Bauvorschriften und bauberufsgenossenschaftlichen Bestimmungen aller Art eingehalten werden. Die Verantwortung nach § 59 Bau ONW in der neusten Fassung wird dem Unternehmer voll übertragen. Er hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz seiner Arbeit und diejenigen seiner Arbeiter gegen Unglücksfälle aller Art zu treffen und haftet für alle durch unsachgemäße Arbeiten entstandenen Schäden jeder Art, ebenso für die, die durch Unterlassung der Schutzmaßregeln entstehen, insbesondere für die Tragfähigkeit der von ihm errichteten Baugerüste und Leitern. Mitbenutzung der vom Unternehmer erstellten Rüstungen durch andere am Bau arbeitende Arbeiter und Handwerker ist gestattet. Besondere Schutzgerüste oder sonstige Schutzmaßnahmen, die zusätzlich zu der durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gerüste und Schutzausrüstung erforderlich werden, sind vom Arbeitnehmer zu seinen Lasten bereitzustellen. 12. Vertragsstrafe 12.1 Für den Fall, dass der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Endfertigstellungsfrist schuldhaft überschreitet, verpflichtet er sich, an den Auftraggeber für jeden Werktag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen. Die vom Auftragnehmer insgesamt zu bezahlende Vertragsstrafe beträgt höchstens 5 % der Nettoauftragssumme. Ist der AN der Auffassung, er habe die Fristüberschreitung nicht verschuldet, hat er dies zu beweisen. 12.2 Eine verwirkte Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber, auch wenn sie bei der Abnahme nicht vorbehalten worden ist, bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Vertragsstrafenansprüche sind insbesondere auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der AG sich diese bei der Durchführung einer Ersatzvornahme oder Erklärung einer Abnahmeverweigerung nicht vorbehält. Der Vorbehalt kann auch in diesen Fällen bis zur Schlusszahlung erklärt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, verwirkte Vertragsstrafen von fälligen Zahlungen, insbesondere auch von der Schlusszahlung, in Abzug zu bringen. 12.3 Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, den die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden vom Auftragnehmer nach den Vertragsgrundlagen und den geltenden Rechtsvorschriften ersetzt zu verlangen. 12.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden vom Auftragnehmer auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Netto-Auftragssumme. 13 Abrechnung (§ 14 VOB/B) 13.1 Alle Rechnungen sind in prüfbarer Form nebst aller Aufmaße sowie sämtl. Leistungsnachweise in 3-facher Ausfertigung, an den Bauherrn adressiert, beim Architekten und der Bauleitung des Büros Euteneuer Architekten einzureichen. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. Massenberechnungen und Aufmaßzeichnungen sind in zweifacher Ausfertigung den Rechnungen beizufügen. Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einvernehmen anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. Beiden Vertragspartnern wird deshalb das Recht zum Bestreiten des Aufmaßergebnisses nicht genommen. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 13.2 Abschlagszahlungen werden bis zu 90 % der tatsächlich geleisteten und auf der Baustelle fertig eingebauten Arbeiten gewährt. Abschlagszahlungen für gelieferte aber noch nicht eingebaute Teile werden nicht gewährt. 13.3 Sollten bei der Ausführung der Arbeiten Leistungen notwendig werden, die im Leistungsverzeichnis nicht erfasst sind, oder die eine Abänderung vom Leistungsverzeichnis bedeuten, ist vor Ausführung der Arbeiten ein Nachtragsangebot zu unterbreiten. Die Arbeiten dürfen nicht früher ausgeführt werden, bis die Zustimmung der Bauleitung oder des Bauherrn vorliegt. Ist eine Anerkennung des Einheitspreises vor Ausführung der Arbeiten nicht erfolgt, wird der EP von der Bauleitung nach eigenem Ermessen festgesetzt. 13.4 Die Massen des Angebotes umfassen in den einzelnen Positionen die vollständige Fertigstellung der ausgeschriebenen Leistungen. Mehr- oder Minderleistungen, auch über 10 % sowie auch der Wegfall ganzer Positionen, gegenüber den veranschlagten Massen berechtigen nicht zur Abänderung der Einheitspreise. Der Auftraggeber behält sich vor, Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis (Angebot) anzuordnen, ohne dadurch dem Unternehmer ersatzpflichtig zu werden. Der Bauherr behält sich vor, die Arbeiten auch Titelweise zu vergeben, oder einzelne Titel gänzlich zu streichen, ohne dass dies zu einer Veränderung der Einheitspreise führt. Durch die Angebotspreise werden alle Leistungen und Aufwendungen abgegolten, die nach diesen Bedingungen und der ortsüblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören. Eine Lohngleitklausel für Bauvorhaben mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 10 Monaten wird nicht vereinbart. Für die am Schluss des Angebotes anzugebende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist der zum Zeitpunkt des Angebotes gültige Steuersatz anzusetzen. Ändert sich der Steuersatz, so gilt für die Abrechnung der Leistung der zum Zeitpunkt der Ausführung, (Abnahme der Leistung oder einer Teilleistung) geltende Steuersatz. Hat der Auftragnehmer durch Überschreitung vertraglicher Ausführungsfristen eine Erhöhung des Umsatzsteuerbetrages zu vertreten, so geht diese Erhöhung zu seinen Lasten. 14. Abnahme Auf Verlangen einer Partei hat nach Fertigstellung des Werkes oder Kündigung des Vertrages eine förmliche Abnahme der Leistungen stattzufinden. Auch im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Bauvertrags durch Kündigung setzt die Fälligkeit der Vergütungsforderung des AN grundsätzlich die Durchführung einer Abnahme voraus. Ausnahmsweise ist die Abnahme in diesen Fällen entbehrlich, wenn der AG nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern Minderung oder Schadenersatz verlangt oder er die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Der AG ist berechtigt, die Abnahme wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung zu verweigern. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn er so bedeutsam ist, dass der AG die zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses aufhalten darf, weil es ihm nicht zuzumuten ist, sich trotz des Mangels mit dessen Beseitigung Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Werklohnes zu begnügen. Die Abnahme erfolgt förmlich. 15. Mängelansprüche 15.1 Macht der AG seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung geltend, hat der AN die Nachbesserung ordnungs- und vertragsgemäß durchzuführen. Die Art und Weise der Mängelbeseitigung bestimmt hierbei der AN. Er ist jedoch verpflichtet, eine vom AG bestimmte Art der Mängelbeseitigung durchzuführen, wenn nur durch diese der Mangel nachhaltig beseitigt und der vertraglich geschuldete Zustand erreicht werden kann. 15.2 Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung des Auftraggebers zur Beseitigung eines Mangels innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechte des Auftraggebers, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die hierfür voraussichtlich erforderlichen Kosten vom Auftragnehmer als Vorschuss zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Höhe dieser Kosten zu schätzen. Der AG ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm dem AN gesetzten angemessenen Mängelbeseitigungsfrist nicht mehr verpflichtet, den AN zur Mängelbeseitigung zuzulassen. 15.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in Abweichung zu § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B hinsichtlich sämtlicher Vertragsleistungen fünf Jahre und einen Monat. Ausgenommen von der vorgenannten Verjährungsfrist sind Mängelansprüche von Dachdeckungsarbeiten. Hier wird die Dauer von 7 Jahren, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. 15.4 Haben fehlerhafte Leistungen des AN und eines anderen Unternehmens zu Mängeln geführt, die nur einheitlich beseitigt werden können, haftet der AN dem AG neben dem anderen Unternehmen als Gesamtschuldner. 16. Stundenlohnarbeiten 16.1 Eine Vergütung von Leistungen nach Stundenlohn erfolgt nur, wenn die Parteien diese Art der Abrechnung ausdrücklich vor Leistungsbeginn vereinbart haben. 16.2 Vereinbarungen über Stundenlohnarbeiten sind ausschließlich mit dem Auftraggeber zu treffen. Der Bauleiter und/oder Architekt des Auftraggebers sind von diesem nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen über Stundenlohnarbeiten abzuschließen und/oder abzuändern. 16.3 Der Bauleiter des Auftraggebers ist bevollmächtigt, Stundenlohnzettel abzuzeichnen. Die hiermit verbundene Anerkenntniswirkung bezieht sich nur auf Art und Umfang der erbrachten Leistungen. 17. Abtretungen, Aufrechnungen 17.1 Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen aus diesem Vertrag durch den Auftragnehmer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftraggebers. 17.2 Eine Aufrechnung des Auftragnehmers gegen Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis ist nur mit unbestrittenen und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen statthaft. 18. Sicherheitsleistung 18.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen dem Auftraggeber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Verlangens eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die den Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 VOB/B zu entsprechen hat, in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu übergeben. Dieses Verlangen muss durch beiderseitige schriftliche Vereinbarung begründet sein. 18.2 Zur Sicherstellung der Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus diesem Vertragsverhältnis hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber binnen 14 Werktagen nach erfolgter Abnahme eine Bürgschaft für Mängelansprüche, die ebenfalls den Vorschriften des § 17 Abs. 4 VOB/B zu entsprechen hat, in Höhe von 5 % der Brutto-Schlussrechnungssumme zu übergeben. Die Bürgschaft für Mängelansprüche hat sämtliche ab Abnahme entstehenden Rechte des AG aus § 13 VOB/B abzusichern. 18.3 Die Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß 17.1 ist Zug um Zug gegen Übergabe der Bürgschaft für Mängelansprüche gemäß 17.2 nach erfolgter Abnahme der gesamten Leistungen zurückzugeben. 18.4 Die Bürgschaften gemäß 16.2 und 17.1 müssen jeweils den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit sowie auf ein etwaiges Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages beinhalten. 19. Werbung (§ 4 Nr. 1 VOB/B) 19.1 Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 19.2 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer nur an einem gemeinsamen Gerüst in einheitlicher Größe und Form angebracht werden. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, sich hieran zu beteiligen und die auf ihn entfallenen Kosten zu tragen. 20. Urheberrecht Sämtliche Bauunterlagen bleiben geistiges Eigentum ihres Urhebers. Ohne seine Genehmigung dürfen sie weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch für einen anderen als den ursprünglichen Zweck benutzt werden. Hinweis: evtl. beigefügte Zeichnungsanlagen sind urheberrechtlich geschützt (§2 URG). Die Weitergabe oder Abänderung von urheberrechtlich geschützten Plänen ist ohne Zustimmung des Planverfassers untersagt. 21. Veröffentlichungen Veröffentlichungen über das Bauwerk sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibungen der Bauausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Fotografien, Berechnungen oder sonstige Unterlagen. ................................, ............................... (Ort, Datum) ....................................................................... (Stempel u. Unterschrift des Bieters)
Vertragsbedingungen
Projektbeschreibung Allgemeine Baubeschreibung Bauvorhaben: Abriss/Neubau einer ALDI Süd Filiale Königsberger Straße 50 56269 Dierdorf Die ALDI SÜD Immobilienverwaltungs-GmbH & Co. oHG plant den Neubau einer ALDI SÜD-Filiale in 56269 Dierdorf. Das Bauvorhaben umfasst neben der Neuerrichtung auch den Abriss der jetzigen Bestandsfiliale. Die geplante ALDI Filiale wird eingeschossig in Holzrahmenbauweise errichtet. Die Dachkonstruktion des Flachdaches ist aus Brettschichtholzbindern und einem Trapezblech mit Dampfsperre, Dämmung und Folienabdichtung vorgesehen. Auf dem Dach wird eine Photovoltaikanlage installiert. Gewerk: Gerüstbau Gegenstand dieser Ausschreibung ist die fachgerechte Einrüstung des Gebäudes mit einem Schutz- u. Fassadengerüst für die auszuführenden Dachabdichtungs- und Außenputzarbeiten sowie für Ausführung der Vorhangfassade Die Teilnahme an einem wöchentlichen Jour-Fix-Termin auf der Baustelle, während den auszuführenden Arbeiten und 1 x im Vorfeld der Maßnahme, ist in den einzelnen EP ´ s zu berücksichtigen und als Umlage einzukalkulieren. Die Bauleitung legt den Termin fest. Die Teilnahme ist Bestandteil des Vertrages. Alle weiteren Einzelheiten sind im nachfolgenden Leistungsverzeichnis beschrieben. Vorbemerkungen Baustelleneinrichtung: Zufahrt / Zuwegung: Das Baufeld befindet sich unweit der ortsdurchführenden Bundesstraße 413. Das Grundstück ist über die Königsberger Straße erreichbar. Die für den Baustellenverkehr beanspruchten öffentlichen Flächen wie Fahrbahn und Gehweg müssen bei auftretenden Verschmutzungen täglich gesäubert werden. Baustelleneinrichtungsfläche: Dem Unternehmer stehen grundsätzlich Flächen zur Baustelleneinrichtung auf dem Baugrundstück zur Verfügung. Die Abstimmung erfolgt unbedingt mit der Bauleitung und ist im Vorfeld in einen Plan einzutragen, siehe Vertragsbedingungen. Baustelleneinrichtung / Versorgung: Baustrom und Bauwasser stehen zur Verfügung, siehe Pos. Baustelleneinrichtung! Anschluss und Verteilung auf der Baustelle obliegt dem AN. Es werden bauseits keine Mannschaftsunterkünfte gestellt. Die Baustelle ist jedoch vom Unternehmer gemäß Arbeitsstättenverordnung auszustatten. Speziell sei auf die ASR A 4.4 "Unterkünfte" verwiesen. Die Abstimmung erfolgt unbedingt mit der Bauleitung und ist im Vorfeld in einen Plan einzutragen., siehe Vertragsbedingungen. Abfallwirtschaft: Die im Rahmen der Arbeiten beim AN anfallenden Baustellenabfälle (z. B. Verpackungsmaterial, Isolierstoffe, Abklebemittel, etc.) bleiben im Eigentum des Unternehmers und sind ordnungsgemäß zu verwerten / entsorgen. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht. Vorschriften: Es gelten die Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik in der jeweils aktuellen Fassung. Allgemein anerkanntes Technisches Regelwerk (hierzu gehören auch die Berufsgenossenschaftlichen Informationen) sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, siehe Vertragsbedingungen. Maße: Alle Maße sind vor Fertigung sämtl. Anlagen und Bauteile sowie vor Baubeginn örtl. durch den AN zu prüfen! Siehe Vertragsbedingungen. Unterlagen: Für alle vom AN gelieferten Produkte, welche einer regelmäßigen Wartung bedürfen, sind für den AG Benutzerinformationen in 2- facher Ausfertigung sowie zusätzlich digital zu erstellen. Nach der Auftragsvergabe und rechtzeitig vor Baubeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauleitung einzureichen: • Kontaktdaten des verantwortlichen Bauleiters • Name des Vertreters des verantwortlichen Bauleiters auf der Baustelle • Vorlage der Gefährdungsbeurteilung (nach ArbSchG §§5,6) • Ersthelfer nach §26 BGV A1 Die Vertragssprache ist deutsch. Der AN hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten auf der Baustelle Aufsichtspersonen anwesend sind, die in deutscher Sprache verhandeln bzw. den notwendigen Schriftverkehr führen können.
Projektbeschreibung
Projektbeteiligte Bauherr: ALDI SÜD Immobilienverwaltungs-GmbH & Co. oHG c/o ALDI SE & Co. KG Sankt Augustin Im Mittelfeld 11 53757 Sankt Augustin Planung/Objektüberwachung: Euteneuer Architekten Weidenstraße 8 57290 Neunkirchen Tel.:  0 27 35 / 65 99 77-0 Bodengutachter: Institut Für Geotechnik Dr. Jochen Zirfas GmbH & Co. KG Egerländer Straße 44 65556 Limburg-Staffel Tel.: 0 64 31 / 29 49-0 Statiker/Wärmeschutznachweis: Ingenieurbüro Peter Kraemer Dipl.-Ing. Stefan Windhorst Karl-Hass-Straße 17 53859 Niederkassel Tel.: 0 22 08-93 491-15 Brandschutzgutachter: SV. Zahn Ingenieure GmbH Stadtwaldstraße 62 41179 Mönchengladbach Tel.: 0 21 61 / 29 45 88-0 Vermesser: Vermessungsbüro Volk Dipl.-Ing. Sascha Hombach Luisenstraße 8 57518 Betzdorf Tel.: 0 27 41 / 97 44 0 Fachplanung Elektro: Elektroplanung Velten Raiffeisenstraße 15 56587 Straßenhaus Tel.: 0 26 34 / 98 16 096 Sigeko: D & D Ingenieurbüro Frankfurter Straße 13 53332 Bornheim Tel.: 0 22 22 / 99 41 92
Projektbeteiligte
Sicherheit auf der Baustelle Der Auftraggeber beauftragt einen SIGE-Koordinator, der die Baustelle vollumfänglich betreut. Seinen Einweisungen und Anweisungen ist Folge zu leisten. Der Auftragnehmer darf erst dann auf der Baustelle tätig werden, wenn alle erforderlichen Unterweisungen erfolgt und alle erforderlichen Nachweise erbracht sind. Dies entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen eigenverantwortlichen Pflichten hinsichtlich der Unfallverhütungsvorschriften, notwendiger Schutzmaßnahmen und der Sicherung der Baustelle. Für seine Leistungen hat der Auftragnehmer eine schriftliche Montageanweisung zu erstellen und diese nachweislich seinem Montagepersonal zur Kenntnis zu bringen (Unterweisung). Dem SIGE-Koordinator und der Bauleitung ist unaufgefordert eine Kopie der Montageanweisung sowie eine Bestätigung über die durchgeführte Unterweisung zu übergeben. Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Sicherung seiner Gewerke voll verantwortlich. Die Lastfälle von Montagezuständen sind laufend zu kontrollieren. Eine ausreichende Montagesicherung der zu errichtenden Bauteile ist ständig zu gewährleisten. Falls Unfallgefahren oder gravierende Sicherheitsmängel auch bei anderen Gewerken vom AN vor Ort erkannt werden, wird dieser ausdrücklich aufgefordert dies der Bauleitung und dem SIGE-Koordinator unmittelbar mitzuteilen und natürlich vor Ort sofort für Abhilfe zu sorgen. Der AN verpflichtet sich, alle Unfallverhütungsvorschriften, Schutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten und einzuhalten. Eine besondere oder zusätzliche Vergütung, auch für Bauzäune, deren Beleuchtung und Unterhaltung wird hierfür nicht gewährt. Etwa erforderliche Genehmigungen zur Durchführung von Schutzmaßnahmen sind allein Sache des AN. Treten Unfälle ein oder entstehen aus mangelhafter Sicherung unmittelbare oder mittelbare Schäden, so haftet hierfür der AN allein. Der AN hat sich gegen Haftpflicht- und Obhutsschäden hinreichend zu versichern. Vom Auftragnehmer ist folgendes zu stellen / vorzuhalten: Erste Hilfe: bis 10 (eigene) Beschäftigte auf der Baustelle: • kleiner Verbandskasten DIN 13157 mit Verbandbuch • mindestens 1 Ersthelfer, Ersthelfer-Bescheinigung mind. in Kopie auf der Baustelle vorhalten • Meldeeinrichtung, z.B. Mobiltelefon 10 bis 20 (eigene) Beschäftigte auf der Baustelle: • großer Verbandskasten DIN 13169 mit Verbandbuch (alternativ 2 kleine) • mindestens 1 Ersthelfer, Ersthelfer-Bescheinigung mind. in Kopie auf der Baustelle vorhalten • Meldeeinrichtung, z.B. Mobiltelefon Gefährdungsbeurteilung: Die Gefährdungsbeurteilung über die Tätigkeiten an der Baustelle mit Betrachtung der Maschinen und Gefahrstoffe soll auf der Baustelle vorgehalten werden und in Kopie/als PDF-Datei mit dem ausgefüllten Meldeblatt an den SiGeKo geschickt werden. Betriebsanweisungen: Die Betriebsanweisungen Maschinen, Gefahrstoffe und PSA sind auf der Baustelle vorzuhalten. Unterweisung: Der Unterweisungsnachweis Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisungen ist auf der Baustelle vorzuhalten. Arbeiten in der Höhe - Hubarbeitsbühnen Für hochgelegene, zeitweilige Arbeiten sind Hubarbeitsbühnen den Leitern vorzuziehen. • Hubarbeitsbühnen nach Betriebsanleitung standsicher aufstellen. • Hubarbeitsbühnen nicht überlasten. • Betreiben der Hubarbeitsbühne nach Betriebsanleitung. • Notwendigkeit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz nach Gefährdungsbeurteilung bzw. nach Betriebsanleitung (Peitscheneffekt). • nur geprüfte Hubarbeitsbühnen verwenden, Prüfbuch muss vorhanden sein. • Nur Personen zur Bedienung einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt sind, unterwiesen wurden (Nachweis muss vorliegen) ( besser: Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008) und vom Unternehmer schriftlich beauftragt wurden (Nachweis muss vorliegen) • Bei Leihgeräten muss der Verleiher den Benutzer vor Benutzung einweisen. Die Eiweisung muss dokumentiert werden • Das letzte Prüfprotokoll und die Bedienungsanleitung müssen vorliegen. - fahrbare Arbeitsbühnen/Kleingerüste Für hochgelegene, zeitweilige Arbeiten sind fahrbare Arbeitsbühnen den Leitern vorzuziehen. • Fahrbare Arbeitsbühnen sind nach Aufbauanleitung (Montageanweisung) des Herstellers unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf-, ab- und umzubauen. Die Beschäftigten müssen geeignet und unterwiesen sein. • Der 3-teilige Seitenschutz muss vorhanden sein. • Fahrbare Arbeitsbühne nach der Montage und vor Verwendung von einer befähigten Person prüfen lassen. • Fahrrollen vor Benutzung festsetzen. • Der Aufenthalt während des Verfahrens ist für Personen nicht zulässig. - Leitern Sollte es nicht anders möglich sein, können die Arbeiten von der Leiter aus durchgeführt werden. Arbeiten auf Leitern nicht bei: • einem Transport von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als 10 kg. • Benutzung von Stoffen und Geräten von denen zusätzliche Gefahren ausgehen • Geräten mit erheblicher Krafteinwirkung auf den Benutzer • der Standplatz auf der Leiter höher als 5,00 m über der Aufstellfläche liegt, • einem Standplatz von mehr als 2,00 m Höhe und von der Leiter auszuführenden Arbeiten, die mehr als 2 Stunden umfassen
Sicherheit auf der Baustelle
Vorgesehene Ausführungszeiten und Fristen (§ 5 VOB/B) Der AN verpflichtet sich ausdrücklich, die Durchführung der übertragenen Arbeiten kontinuierlich ohne Unterbrechung mit ausreichendem Einsatz von Maschinen und Personal durchzuführen und die Koordinierung der einzelnen übertragenen Ausführungstitel vorzunehmen. Das genaue Ausführungsdatum und die einzelnen Termine für die auszuführenden Einzeltitel sind aus dem beiliegendem Auszug aus dem Bauzeitenplan vom 13.03.2026 zu entnehmen. Der im Bauzeitenplan ausgewiesene Startermin zum Tilel Rückhaltebecken stellt einen vorläufigen Richttermin dar. Terminliche Anpassungen infolge des weiteren Submissions- und Vergabefortschritts werden gemeinsam mit dem Bieter im Vergabeverfahren abgestimmt, sodass der tatsächliche Leistungsbeginn im Rahmen der Vergabe mit dem Auftragnehmer festgelegt wird. Der 16. März sollte in jeden Fall als verbindlich angesehen werden. Im Verlauf der Vergaben erfolgt noch eine Detaillierung des Bauzeitenplanes. Für die Durchführung des Bauvorhabens sind die darin aufgeführten Zeiten dringend einzuhalten. Die Baustelle ist personell so zu besetzen, dass die Fristen eingehalten werden. Durch die gleichzeitige Ausführung verschiedener Arbeiten muss die Dauer der gesamten Bauzeit verkürzt werden! Die im Bauzeitenplan enthaltenen Fristen werden verbindlich anerkannt. Bieter: ________________________________________ (Stempel u. Unterschrift Ort / Datum: ________________________________________
Vorgesehene Ausführungszeiten und Fristen (§ 5 VOB/B)
01 Gerüststellung
01
Gerüststellung
01.__.0001 Fassadengerüst, Lastklasse 3 Fassadengerüst als Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811-1 "Arbeitsgerüste" und DIN 18451, DIN 4420-1 und den Unfallverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft auf tragfähigem Gelände mit innenliegendem Leitergang auf- und abbauen inkl. aller erforderlichen Transporte. Grundeinsatzzeit: 4 Wochen Die Standzeiten / Auf- und Abbau der Gerüste / Abschnitte sind der Bauleitung detailliert schriftlich mitzuteilen (Dokumentationspflicht). Arbeits- und Schutzgerüst als längenorientiertes Fassadengerüst, Höhenabstand der Arbeitslagen 2,00 m, aufgestellt auf tragfähigen Untergrund, im Geländeverlauf, verankert am Baukörper bzw. bei geringen Traufhöhen als freistehendes Gerüst ausgebildet. Die evtl. Verankerung ist auf den gepl. Wandaufbau abzustimmen und entsprechend fachgerecht auszuführen. Das Außengerüst ist für die Zimmer- und Dachdeckerarbeiten sowie Putz- u. Fassadenarbeiten aufzustellen. Im Bereich vor den Fensterfassaden und Türöffnungen sind die Gerüstbeläge reversibel (ausbaubar) vorzusehen. Gerüstausführung: -Lastklasse 3 (2 kN/m²) -Breitenklasse: W 06 Höhen Anlieferungsbereich: ca. 9,50 m über Gelände Sonstige Bereiche umlaufend: ca. 8,20 m über Gelände Die Höhen sind jeweils +1,00m über die Attika angegeben. Die gesamte Maßnahme ist in fertiger Arbeit einschl. aller Nebenleistungen anzubieten. Hinweis: nach Erstellung des Gerüstes wird dieses zusätzlich von einem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) überprüft, hierbei festgestellte Mängel müssen unverzüglich auf eigene Kosten behoben werden. Das Gerüst ist mind. 1,0m über der vorh. Attika auszuführen. Sämtliche freie Stirnflächen sind mit einem Stirnseitenschutz inkl. unteren Bordbrett auszustatten. Sämtliche Aufgänge sind allseitig abzusichern inkl. Innengeländer, sodass die erste Lage nicht begangen werden kann. Dies ist im Bereich des Vordaches erforderlich, die die unteren Gerüstlagen nach beiden freien Seiten abzusichern sind. Die Abrechnung erfolgt entsprechend dem Fertigmaß der Fassadenbekleidungen und der sicherheitstechnisch geforderten Gerüsthöhe an Traufen. Dies gilt für alle Fassadengerüste und deren Zusatzelemente.
01.__.0001
Fassadengerüst, Lastklasse 3
1.869,00
m2
01.__.0002 Gerüstverbreiterung 30 cm, als Zulage Gerüstverbreiterung als Gerüstergänzung zu vorgenannten Fassadengerüst, eingebaut nach innen oder außen, Auskragung 30 cm. Die Leistung beinhaltet alle notwendigen Beläge, Seitenschutz, sowie notwendige Absteifungen, Zugänge, Sicherungen sowie Verstärkung der Anker. Im Einheitspreis ist die vom Hauptgerüst zeitlich versetzte Montage u. Demontage der Konsole mit einzukalkulieren. Grundeinsatzzeit 4 Wochen Der Preis ist als Zulage zur Hauptposition anzugeben.
01.__.0002
Gerüstverbreiterung 30 cm, als Zulage
E
50,00
m
01.__.0003 Abstützung freistehendes Gerüst, a. Zulage Standgerüst, freistehend; möglichst ohne direkten Bodenabstützung - sondern mit Stellung eines unteren Doppelrahmens. Freistehendes Gerüst ohne Verankerung am Bauwerk im Bereich der gepl. Vorhangfassade erstellen. Grundeinsatzzeit: 4 Wochen Höhe Attika + 1,00m/Gelände: ca. 6,00 m Die freistehende Gerüststellung ist im Bereich des verkleideten Vorbaus erforderlich, da hier aufgrund der Plattenfassade keine Verankerung möglich ist. Die Abrechnung erfolgt nach laufendem Meter freistehender Gerüststellung. Der Preis ist als Zulage zur vorbeschriebenen Gerüststellung zu kalkulieren.
01.__.0003
Abstützung freistehendes Gerüst, a. Zulage
369,00
m
01.__.0004 Gerüst in Teilbereich ab- u. wieder aufbauen Nach Abdichtung der Dachflächen ist im Bereich der vorderen Schaufensteranlage - auch über Eck - die vorh. Gerüststellung in Teilbereich abzubauen, abzutransportieren und nach ca. 2 Wochen wieder aufzubauen. Den Termin des Wiederaufbaus wird kurzfristig von der Bauleitung angegeben. Dies ist für den zwischenzeitlichen Einbau der Fensterelemente erforderlich. Die einzelnen Abschnitte sind vor Stellung des Gerüstes schon mit der Bauleitung abzustimmen, sodass im Übergang direkt ein zusätzlicher Rahmen gestellt werden kann. Das erforderliche Material und die zusätzliche Aufwendungen sind im Einheitspreis mit anzubieten.
01.__.0004
Gerüst in Teilbereich ab- u. wieder aufbauen
265,00
m2
01.__.0005 Gerüstbekleidung Schutznetz Die Gerüste sind mit feinmaschigen Schutznetzen/Gewebeplanen zum Schutz vor herabfallende Teilen und als Witterungsschutz gegen Schlagregen/starke Sonneneinstrahlung als vollflächige Gerüstbekleidung zu montieren, gebrauchsüberlassen und zu demontieren. Der Preis ist für die Gesamtvorhaltedauer des Gerüstes zu kalkulieren und anzubieten.
01.__.0005
Gerüstbekleidung Schutznetz
M
1.887,00
m2
01.__.0006 Gerüst umsetzen Vorgenanntes Arbeits- und Schutzgerüst umsetzen; an anderer Gebäudefassade. Transportweg - auf dem Grundstück: gering. Gerüst wie vor beschrieben.
01.__.0006
Gerüst umsetzen
E
50,00
m2
01.__.0007 Gerüsttreppe, als Zulage Als Zulage zur vorgenannter Gerüststellung für die zusätzliche Stellung einer Gerüsttreppe. Die Treppenanlage ist unmittelbar an das Fassadengerüst nach den gültigen Normen und Richtlinien inkl. aller Schutzvorrichtungen und Sicherungen anzubauen. Grundeinsatzzeit: 4 Wochen Die Aufstellungsposition der Treppe wird örtlich mit der Bauleitung festgelegt. Die Abrechnung erfolgt nach den eingerüsteten Höhenmetern. Die angebene Höhe setzt sich aus zwei Türmen zusammen.
01.__.0007
Gerüsttreppe, als Zulage
18,00
m
01.__.0008 Innengeländer, dreiteilig Zusätzlicher Seitenschutz DIN EN 12811-1 für Arbeitsgerüst wandseitig, in den unterschiedl. Gerüstlagen, aufbauen, gebrauchsüberlassen und entfernen. Ausführung dreiteilig (Geländer- und Zwischenholm und Bordbrett). Achtung: Diese Position kommt nur nach vorheriger Anordnung durch die Bauleitung zur Ausführung und Abrechnung. Ansonsten ist der innere Schutz bereits in der Hauptposition mit einzukalkulieren. Grundeinsatzzeit: 4 Wochen.
01.__.0008
Innengeländer, dreiteilig
E
1,00
m
01.__.0009 Gitterträger; inkl. Schutzdach, Belag und Seitenschutz Überbrückung in vorbeschriebenem Gerüst, li. Spannweite bis 6,00 m, montiert über Anlieferungstor und Haupteingang, einschl. Schutzdach, Gerüstbelag und Seitenschutz in Überbrückungshöhe, Grundeinsatzzeit: 4 Wochen.
01.__.0009
Gitterträger; inkl. Schutzdach, Belag und Seitenschutz
2,00
St
01.__.0010 Verlängerung Vorhaltung, Fassadengerüst, Gerüstgruppe 3 über die übliche Standzeit von 4 Wochen hinaus. Abrechnung nach laufendem m² x Woche.
01.__.0010
Verlängerung Vorhaltung, Fassadengerüst, Gerüstgruppe 3
11.211,00
m2Wo
01.__.0011 Verlängerung Vorhaltung, Gerüstverbreiterung 30 cm über die übliche Standzeit von 4 Wochen hinaus. Abrechnung nach laufendem Meter x Woche.
01.__.0011
Verlängerung Vorhaltung, Gerüstverbreiterung 30 cm
E
50,00
mWo
01.__.0012 Verlängerung Vorhaltung, Gitterträger über die übliche Standzeit von 4 Wochen hinaus. Abrechnung nach Stück x Woche.
01.__.0012
Verlängerung Vorhaltung, Gitterträger
6,00
StWo
01.__.0013 Verlängerung Vorhaltung, Gerüsttreppe über die übliche Standzeit von 4 Wochen hinaus. Abrechnung nach steigendem Meter x Woche.
01.__.0013
Verlängerung Vorhaltung, Gerüsttreppe
108,00
mWo
01.__.0014 Verlängerung Vorhaltung, Innengeländer über die übliche Standzeit von 4 Wochen hinaus. Abrechnung nach laufendem Meter x Woche.
01.__.0014
Verlängerung Vorhaltung, Innengeländer
E
1,00
mWo
01.__.0015 Zusätzliche An- und Rückfahrt, für 2 Personen, inkl. Fahrzeug Für das Aufbauen und Abbauen des gesamten Gerüstes sind jeweils 2 An- und Rückfahrten in der Hauptposition enthalten. Falls weitere An- und Rückfahrten notwendig werden, sind diese in dieser Position anzubieten und abzurechnen. Die Kosten sind für zwei Personen einschl. Fahrzeug und Kilometergeld für eine zusätzliche An- und Rückfahrt anzubieten.
01.__.0015
Zusätzliche An- und Rückfahrt, für 2 Personen, inkl. Fahrzeug
1,00
St
01.__.0016 Fahrgerüst; h<=6,00m, b=0,60m Fahrbares Gerüst als Arbeitsgerüst nach DIN 4420-3, mit einer Arbeitslage, Seitenschutz und Zugang, Grundfläche: ca. 0,60 x 4,00 m, geeignet für Arbeitshöhe bis 6,00 m, aufgestellt außerhalb des Gebäudes, Standflächen eben, Arbeitsflächen durchlaufend, anliefern,  aufstellen, gebrauchsüberlassen, abbauen und entfernen. Grundeinsatzzeit: 4 Wochen
01.__.0016
Fahrgerüst; h<=6,00m, b=0,60m
M
1,00
St