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Vertragsbedingungen (ATV / BVB / ZVB) TEIL A - ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV)
A.0 Geltungsbereich und Grundsatz
Diese Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) gelten gewerkeübergreifend für sämtliche Bauleistungen dieses Leistungsverzeichnisses.
Sie ergänzen die VOB/C, insbesondere DIN 18299 in der aktuell gültigen Fassung. Abweichende oder ergänzende Regelungen sind ausschließlich in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) oder Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) zulässig.
A.1 Angaben zur Baustelle
A.1.1 Lage der Baustelle und Umgebungsbedingungen
Die Baustelle befindet sich in 04741 Roßwein, Dr.-Gemeinhardt-Straße 5a, Eigentümer und Auftraggeber ist Söhnel Elektroanlagen. Die Baustellenzufahrt ist täglich nach Arbeitsende von Verschmutzungen zu reinigen.
Die vorhandene Zufahrt wird als alleinige Baustellenzufahrt genutzt. Hinweis: Die Zufahrt wird auch weiterhin von Mitarbeitern der Söhnel Elekrtroanlagen und Nutzfahrzeugen / LKW genutzt. Die Wendemöglichkeiten auf dem Grundstück sind eingeschränkt. Die Baustellenzufahrt ist durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (z. B. Toranlagen, Beschilderung) gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
Die Maßnahme wird innerhalb eines betrieblich genutzten Areals durchgeführt. Einschränkungen hinsichtlich Platzverhältnisse, Verkehrsführung, Lärm- und Staubemissionen sowie betrieblicher Abläufe sind zwingend zu berücksichtigen und begründen keinen Anspruch auf Mehrvergütung. Eine Ortsbesichtigung wird empfohlen.
Anlieferungen und Abtransporte sind zwingend vorab mit der Bauleitung abzustimmen. Einschränkungen der Baustellenlogistik infolge der örtlichen Gegebenheiten sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und begründen keinen Anspruch auf Mehrvergütung.
A.1.2 Baugenehmigung
Für das Bauvorhaben liegt eine rechtskräftige Baugenehmigung vor. Sämtliche Nebenbestimmungen, Auflagen und Hinweise aus der Baugenehmigung sind bei der Bauausführung vollumfänglich zu beachten (§ 59 SächsBO).
A.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen
Gegenstand der Baumaßnahme sind Bauleistungen für den Neubau eines Büroanbaus am Standort in Roßwein.
A.1.4 Verkehrsverhältnisse
Das Baugrundstück darf ausschließlich zum Zwecke der Anlieferung sowie des Be- und Entladens befahren werden. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Baugrundstück, sofern nicht baunotwendig, ist unzulässig. Im Firmengelände sind keine Parkflächen vorhanden. Das Parken auf öffentlichen Flächen erfolgt ausschließlich entsprechend StVO. Ersatzansprüche werden ausgeschlossen.
+
Das Baugrundstück ist durch Bauzaun und verschließbare Bautore durch den AN zu sichern. Der Auftragnehmer hat Die Zufahrt zum Grundstück ist für Lieferzwecke sowie für betriebliche Abläufe des Auftraggebers freizuhalten. Erforderlicher Publikums- und Lieferverkehr ist zu berücksichtigen. (siehe Lageplan / Baustelleneinrichtungsplan gemäß Anlage).
A.1.5 Freizuhaltende Flächen
Feuerwehrzufahrten sowie Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten (§ 33 SächsBO, ASR A2.3). Das Abstellen von Materialien oder Geräten in diesen Bereichen ist unzulässig.
A.1.6 Transporteinrichtungen
Erforderliche Transporteinrichtungen, Geräte und Hilfsmittel sind Bestandteil der Einheitspreise, sofern sie nicht ausdrücklich als gesonderte Position im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben sind.
A.1.7 Anschlüsse Wasser, Abwasser, Energie
Vom Auftraggeber wird ein Einspeisepunkt mit 32 A bereitgestellt. Erforderliche Unterverteilungen, Baustromkästen, Kabel, Leitungsführungen sowie deren Vorhaltung und Rückbau sind vom Auftragnehmer zu leisten und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der Bauwasseranschluss ist vollständig durch den Auftragnehmer herzustellen, einschließlich aller erforderlichen Leitungen, Armaturen, Sicherungen und Rückbauleistungen.
Die Verbrauchskosten für Baustrom und Bauwasser werden pauschal mit 0,2 % der Bruttoschlussrechnungssumme vom Auftragnehmer getragen und entsprechend in Abzug gebracht. Eine gesonderte Abrechnung der Verbräuche erfolgt nicht.
A.1.8 Bodenverhältnisse und Grundwasser Ein Baugrundgutachten liegt vor und ist Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Grundwasser wurde nach derzeitigem Kenntnisstand nicht angetroffen. Abweichungen sind unverzüglich anzuzeigen.
A.1.9 Entsorgung
Die Entsorgung sämtlicher Abfälle hat gemäß KrWG, AVV sowie GewAbfV durch den AN zu erfolgen. Entsorgungsnachweise sind vollständig zu führen und dem Auftraggeber vorzulegen. Leitungsauskünfte dürfen bei Ausführungsbeginn nicht älter als 3 Monate sein.
A.1.10 Leitungen, Kampfmittel, Radon, archäologische Belange, Schadstoffe
A.1.10.1 Leitungsbestände / Schachtbauwerke Bekannte Leitungsbestände, Schachtbauwerke, Drainagen und sonstige unter- oder oberirdische Anlagen sind in den Bestands- und Leitungsplänen dargestellt und können beim Auftraggeber eingesehen werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art, Lage und Zustand vorhandener Leitungen zu informieren. Für das Einholen erforderlicher Schachtscheine, Leitungsauskünfte und Genehmigungen bei Versorgungsträgern ist der Auftragnehmer verantwortlich.
Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht; der Aufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Bei Abweichungen zwischen Planunterlagen und örtlichem Bestand sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen und die Bauleitung zu informieren.
A.1.10.2 Kampfmittel Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Baufeld vor. Sollten während der Bauausführung Verdachtsmomente oder Funde auftreten, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich sofort einzustellen und die Baustelle zu sichern.
Die Bauleitung ist unverzüglich zu informieren. Das weitere Vorgehen erfolgt gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden des Freistaates Sachsen. Ansprüche auf Mehrvergütung oder Fristverlängerung können hieraus nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen abgeleitet werden.
A.1.10.3 Radon
Für den Standort des Bauvorhabens liegen keine gesicherten Angaben zur Radonbelastung vor.
A.1.10.4 Archäologische Belange Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine archäologischen Untersuchungen oder Maßnahmen erforderlich. Sollten während der Bauausführung archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen.
Die Bauleitung ist zu informieren; das weitere Vorgehen erfolgt gemäß den Vorgaben der zuständigen
Denkmalschutzbehörde (§ 14 SächsDSchG).
A.1.10.5 Schadstoffe Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen keine Hinweise auf schadstoffbelastete Böden, Baustoffe oder Bauteile im Baufeld vor. Werden während der Bauausführung Anzeichen für Schadstoffbelastungen (z. B. auffällige Gerüche, Verfärbungen, unbekannte Materialien) festgestellt, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich sofort einzustellen. Die Bauleitung ist unverzüglich zu informieren. Weitere Maßnahmen erfolgen erst nach Freigabe durch den Auftraggeber.
A.1.11 Arbeiten anderer Unternehmer / Parallelarbeiten Die Bauausführung erfolgt unter zeitweiser gleichzeitiger Tätigkeit mehrerer Unternehmer und Gewerke auf der Baustelle. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu organisieren und auszuführen, dass ein störungsfreier Bauablauf im Zusammenwirken mit anderen am Bau Beteiligten möglich ist.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine bereits ausgeführten sowie noch nicht abgenommenen Leistungen gegen Beschädigungen, Verschmutzungen und sonstige Beeinträchtigungen durch nachfolgende oder parallel tätige Unternehmer zu schützen. Die Abnahmefähigkeit der eigenen Leistungen ist jederzeit sicherzustellen.
Andere auf der Baustelle tätige Unternehmen können im Rahmen des Bauablaufs auf noch nicht abgenommene Leistungen des Auftragnehmers aufsetzen. Der Auftragnehmer hat hierfür geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Hieraus resultierende Aufwendungen sind, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, mit den Einheitspreisen abgegolten.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber, der Objektüberwachung sowie durch den Auftraggeber beauftragten Dritten jederzeit den erforderlichen Zugang zur Baustelle zu ermöglichen. Hierdurch entstehende Behinderungen begründen keinen Anspruch auf Mehrvergütung.
Werden eigene Leistungen durch nachfolgende Arbeiten ganz oder teilweise verdeckt, sind rechtzeitig Leistungsfeststellungen gemeinsam mit der Bauüberwachung vorzunehmen. Unterbleibt eine erforderliche Leistungsfeststellung, trägt der Auftragnehmer das Risiko der fehlenden Nachweisbarkeit.
Alle am Bau beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, ihr gleichzeitiges Zusammenwirken eigenverantwortlich zu koordinieren, gegenseitige Rücksicht zu nehmen und die geltenden Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Ziel ist ein reibungsloser, sicherer und zügiger Ablauf der Gesamtmaßnahme.
Unterbrechungen infolge von Anordnungen, Vorgaben oder Maßnahmen Dritter (z. B. Genehmigungsstellen, Versorgungsträger, andere Auftragnehmer) sind im Bauablauf zu berücksichtigen. Ansprüche des Auftragnehmers richten sich nach den Regelungen der VOB/B. Behinderungen sind innerhalb von 2 Werktagen schriftlich gemäß § 6 VOB/B anzuzeigen.
A.2 Angaben zur Ausführung
A.2.1 Verkehrssicherung
Der Auftragnehmer ist für die Sicherung seiner Arbeitsbereiche verantwortlich. Arbeitsstellen sind gemäß Baustellenverordnung, ASR A1.3 und den Unfallverhütungsvorschriften abzusichern.
A.2.2 Gerüste und Hilfsmittel
Nicht gesondert ausgeschriebene, jedoch zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderliche Gerüste, Arbeitsbühnen und Hilfsmittel sind in die Einheitspreise einzurechnen.
A.2.3 Baustoffe
Es dürfen ausschließlich genormte, bauaufsichtlich zugelassene und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Baustoffe verwendet werden. Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
A.2.4 Bauablauf
Die Ausführung erfolgt abschnittsweise und in Abstimmung mit der Bauleitung. Arbeitsunterbrechungen, die sich aus dem Bauablauf ergeben, sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
A.3 Nebenleistungen
Nebenleistungen gemäß § 4 Abs. 1 VOB/B sind insbesondere:
- laufende Reinigung der Arbeitsbereiche,
- Schutz bereits erbrachter Leistungen,
- Bereitstellung der erforderlichen Baustellen- und Arbeitsplatzbeleuchtung,
- Mitwirkung bei Koordinations- und Abstimmungsterminen.
- Reinigung der Zufahrt, wenn erforderlich.
Diese Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
A.4 Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage bestätigter Aufmaße. Aufmaße sind rechtzeitig vor Rechnungsstellung bei der Objektüberwachung zur Prüfung einzureichen.
TEIL B - BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB)
Die Besonderen Vertragsbedingungen regeln ergänzend zu den ATV die organisatorischen, terminlichen und qualitativen Anforderungen an die Bauausführung.
B.1 Termine und Fristen
Die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen sind verbindlich (§ 5 VOB/B). Der Auftragnehmer hat spätestens 14 Kalendertage nach Auftragserteilung einen detaillierten Bauzeitenplan mit Kapazitätsuntersetzung vorzulegen.
Der Bauzeitenplan ist mit dem Auftraggeber, der Bauleitung und der Objektüberwachung abzustimmen und wird Vertragsbestandteil. Verzögerungen sind unverzüglich anzuzeigen (§ 6 VOB/B).
B.2 Firmenbauleiter
Der Auftragnehmer hat spätestens fünf Arbeitstage nach Auftragserteilung einen verantwortlichen Firmenbauleiter sowie einen Stellvertreter zu benennen.
Der Firmenbauleiter führt die Bauausführung gemäß § 57 SächsBO verantwortlich und stellt die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften sicher. Der Bauleiter / Stellvertreter ist zur Teilnahme an regelmäßigen Bauberatungen verpflichtet.
B.3 Arbeitsschutz und SiGeKo
Der Auftraggeber bestellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Die Vorgaben der Baustellenverordnung sowie des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind verbindlich einzuhalten.
Der Auftragnehmer hat einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und die erforderliche Abstimmung mit dem SiGeKo sicherzustellen.
B.4 Koordination mehrerer Unternehmer
Die Bauausführung erfolgt teilweise parallel mit anderen Gewerken. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit den übrigen Unternehmern zu koordinieren und erforderliche Schutzmaßnahmen für eigene Leistungen vorzusehen.
Daraus resultierende Mehraufwendungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
B.5 Dokumentation und Abnahme
Der Auftragnehmer hat sämtliche vertraglich geschuldeten Dokumentationsunterlagen vollständig und fristgerecht vorzulegen. Vom AN sind zur Abnahme alle Dokumentationsunterlagen 1x in Papierform und 1x als digitale Ausfertigung zu übergeben. Als Mindeststandard wird festgelegt: Fachbauleitererklärung, Fachunternehmererklärung, Abnahmebescheinigung, Endterminbericht, Endqualitätsbericht, sämtliche Bescheinigungen und Produktdatenblätter, Zulassungen, Prüfberichte der verwendeten Baumaterialien, Lieferscheine, Fotodokumentation des AN, Angaben zur produktbezogenen Prüfung, Wartung und
Pflegehinweise, Revisionszeichnungen, Entsorgungsnachweise, sonstige erforderliche Nachweise wie CE-Leistungserklärungen, Übereinstimmungserklärungen, Ü-Zeichen, Wartungslisten, Revisionsfotos im JPG-Format. Die Übergabe der Dokumentationsunterlagen und der vollständigen Bautagesberichte ist Voraussetzung für die Abnahme. Die vollständige Dokumentation ist zwingende Voraussetzung für die Abnahme (§ 12 VOB/B).
B.6 Qualitätssicherung und Mängel
Der Auftragnehmer hat geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen (§ 13 VOB/B).
B.7 Werkstattzeichnungen/ Maßbezüge Werkstattzeichnungen sind vom AN umgehend nach Auftragserteilung in 1-facher Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Freigabe innerhalb 10 Werktage. Alle Maße sind vom AN eigenständig am Bau zu prüfen. Das Einmessen aller für die Leistung erforderlichen Höhen- und Fluchtpunkte ist im Leistungsumfang des AN enthalten und wird nicht gesondert vergütet.
B.8 Besondere Erschwernisse Der Bieter hat in seiner Kalkulation davon auszugehen, dass die Arbeiten zeitversetzt, abschnitts- und geschossweise auszuführen sind und der Kooperation mit anderen Gewerken bedürfen. Daraus resultierende mehrfache Anfahrten zur Baustelle werden nicht gesondert vergütet
B.9 Firmenangehörige Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sich seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter immer jederzeit als Firmenangehörige ausweisen können. Der Auftraggeber behält sich vor, durch seinen bevollmächtigen Vertreter Stichproben zur Einhaltung dieser Maßnahmen auf der Baustelle durchzuführen.
B.10 Baustellensprache Die Baustellensprache ist Deutsch.
B.11 Objektüberwachung des AG Der AN hat sicherzustellen, dass die Objektüberwachung des AG jederzeit den ungehinderten Zutritt zur Baustelle hat und über alle relevanten technischen Angelegenheiten informiert wird. Die Objektüberwachung ist zu Weisungen gegenüber dem AN berechtigt, jedoch nicht zu Vertragsänderungen.
TEIL C - ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB)
C.1 Vertragsstrafe / Bauleistungsversicherung
Bei schuldhafter Überschreitung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen kann eine Vertragsstrafe gemäß § 11 VOB/B vereinbart werden.
Die Vertragsstrafe beträgt 0,2 % der Nettoauftragssumme je Werktag der Fristüberschreitung, maximal jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Die Kosten der vom Auftraggeber abgeschlossenen Bauleistungsversicherung werden mit 0,35 % der Auftragssumme auf den Auftragnehmer umgelegt und mit der Schlussrechnung verrechnet.
C.2 Zahlungsbedingungen
Abschlagszahlungen erfolgen gemäß § 16 Abs. 1 VOB/B für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen. Schlusszahlungen erfolgen gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B. Der AN hat einen Zahlungsplan zu erstellen.
Rechnungen sind prüffähig gemäß § 14 VOB/B einzureichen. Aufmaße sind 1 Woche vor Rechnungslegung bei der Objektüberwachung zur Prüfung einzureichen. Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage des von der Objektüberwachung bestätigten Aufmaßes. Digitale Rechnungslegung möglich.
C.3 Sicherheiten
Sofern Sicherheiten vereinbart werden, gelten die Regelungen des § 17 VOB/B. Art und Höhe der Sicherheit sind projektspezifisch festzulegen.
C.4 Nachunternehmer
Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers (§ 4 Abs. 8 VOB/B).
C.5 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig der Sitz des Auftraggebers.
Vertragsbedingungen (ATV / BVB / ZVB)
Vorbemerkung Rohbau-LV Allgemeine Hinweise zum LV / Planungsstand
Die Ausschreibung dieses Leistungsverzeichnisses erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers auf Grundlage der vorliegenden Genehmigungsplanung / LPH 4.
Eine Ausführungsplanung / LPH 5 liegt zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vor und ist nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Schalpläne, Bewehrungspläne, Durchbruchs- und Aussparungsplanung, Werk- und Montageplanung, Detailplanung sowie abschließende gewerkeübergreifende Kollisionsprüfungen liegen nur insoweit vor, wie sie den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich beigefügt sind.
Die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Mengen, Bauteilabmessungen, Qualitäten, Anschlüsse, Durchdringungen, Fugen, Einbauteile und Schnittstellen wurden auf Grundlage der vorliegenden Genehmigungsplanung, der statischen Vorbemessung, des Baugrundgutachtens und der bekannten Projektangaben ermittelt. Sie sind vom Bieter vor Angebotsabgabe anhand der Ausschreibungsunterlagen auf Plausibilität zu prüfen.
Der Auftragnehmer hat erkennbare Unklarheiten, Widersprüche, fehlende Angaben oder Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung unverzüglich, spätestens jedoch vor Angebotsabgabe, schriftlich anzuzeigen. Spätere Ausführungsdetails, die sich aus der weiteren Planung, aus Werkstatt- und Montageplanung, aus örtlichen Aufmaßen, aus Abstimmungen mit Fachplanern oder aus Freigaben der Bauleitung ergeben, sind bei der Ausführung zu berücksichtigen.
Soweit Leistungen, Bauteile, Durchbrüche, Einbauteile, Anschlüsse oder Schnittstellen im Leistungsverzeichnis ausdrücklich beschrieben sind, sind diese vollständig einschließlich aller Nebenleistungen, Befestigungen, Anpassungen, Schutzmaßnahmen und Abstimmungen mit angrenzenden Gewerken einzukalkulieren.
Nicht ausdrücklich beschriebene Leistungen, geänderte Planungsanforderungen oder zusätzliche Ausführungsdetails infolge späterer Planung, behördlicher Auflagen, geänderter Fachplanung oder abweichender örtlicher Verhältnisse werden nach den vertraglichen Regelungen behandelt.
Die Ausschreibung auf Grundlage LPH 4 ersetzt keine Ausführungsplanung. Der Auftragnehmer wird nicht von seiner Prüf-, Hinweis- und Bedenkenpflicht entbunden.
Leistungsabgrenzung / bauseitige Leistungen
Nicht Bestandteil dieses Leistungsverzeichnisses sind folgende Leistungen. Diese werden bauseits bzw. durch gesondert beauftragte Fachunternehmen ausgeführt:
Entwässerungskanalarbeiten einschließlich Grundleitungen, Schächte, Anschlussleitungen und Außenentwässerung, Arbeiten an Medienleitungen, Hausanschlüssen und Versorgungsleitungen, Elektroinstallationsarbeiten, Erdungs- und Blitzschutzarbeiten, Leitungsverlegung und Anschlussarbeiten der technischen Gebäudeausrüstung.
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit den bauseitigen bzw. separat
beauftragten Gewerken abzustimmen.
Erforderliche Aussparungen, Einbauteile, Durchbrüche, Fugen, Auflager und
Anschlüsse sind nur dann Bestandteil dieses Leistungsverzeichnisses, wenn sie in den jeweiligen Positionen ausdrücklich beschrieben sind.
Leistungen innerhalb dieses Rohbau-LV
Bestandteil dieses Leistungsverzeichnisses sind auch Leistungen anderer Fachbereiche, soweit diese in den Positionen dieses Leistungsverzeichnisses ausdrücklich beschrieben sind, insbesondere:
Metallbau-, Schlosser- und Stahlbauarbeiten, Außentreppenanlagen, Gerüstbauarbeiten, Abdichtungs- und Perimeterdämmarbeiten an Rohbauteilen.
Diese Leistungen sind vollständig einschließlich Lieferung, Montage, Nebenleistungen, Befestigungsmitteln, Anschlussarbeiten und erforderlicher Abstimmung mit angrenzenden Gewerken zu kalkulieren, soweit in den jeweiligen Positionen nichts anderes geregelt ist.
Vorbemerkung Rohbau-LV
01 000 Baustelleneinrichtung
01
000 Baustelleneinrichtung
01.01 Allgemeine Baustelleneinrichtung
01.01
Allgemeine Baustelleneinrichtung
01.02 Hebezeuge / Transportgeräte
01.02
Hebezeuge / Transportgeräte
01.03 Verkehrsflächen, Transportwege, Behelfsbrücken
01.03
Verkehrsflächen, Transportwege, Behelfsbrücken
01.04 Schutzmaßnahmen
01.04
Schutzmaßnahmen
02 001 Gerüstbauarbeiten
02
001 Gerüstbauarbeiten
02.01 Gerüstbauarbeiten
02.01
Gerüstbauarbeiten
03 002 Erdarbeiten
03
002 Erdarbeiten
03.01 Bodenbewegungen
03.01
Bodenbewegungen
03.02 Baugruben und Fundamente (SFU / EF)
03.02
Baugruben und Fundamente (SFU / EF)
03.03 Schutzrohre / Sicherung Medientrasse
03.03
Schutzrohre / Sicherung Medientrasse
03.04 Verbau
03.04
Verbau
04 008 Wasserhaltungsarbeiten
04
008 Wasserhaltungsarbeiten
04.01 Wasserhaltung (kompakt)
04.01
Wasserhaltung (kompakt)
05 010 Dränarbeiten
05
010 Dränarbeiten
05.01 Rohre / Formstücke / Anschlüsse - Dränleitung
05.01
Rohre / Formstücke / Anschlüsse - Dränleitung
05.02 Spül- / Kontroll- / Sammel- / Sickerschächte - Dränarbeiten
05.02
Spül- / Kontroll- / Sammel- / Sickerschächte - Dränarbeiten
05.03 Drängräben / -auskleidungen
05.03
Drängräben / -auskleidungen
06 012 Maurerarbeiten
06
012 Maurerarbeiten
06.01 Innenwand
06.01
Innenwand
06.02 Öffnungen
06.02
Öffnungen
07 013 Betonarbeiten
07
013 Betonarbeiten
07.01 Ortbeton
07.01
Ortbeton
07.02 Schalungen
07.02
Schalungen
07.03 Dämmungen
07.03
Dämmungen
07.04 Bewehrungen
07.04
Bewehrungen
07.05 Fugen
07.05
Fugen
07.06 Tronsolen / Einbauteile
07.06
Tronsolen / Einbauteile
07.07 Stützwände
07.07
Stützwände
08 016 Zimmer- und Holzarbeiten
08
016 Zimmer- und Holzarbeiten
08.01 Schalungen, Bekleidungen
08.01
Schalungen, Bekleidungen
08.02 Zimmerer- / Holbauarbeiten (Söhnel)
08.02
Zimmerer- / Holbauarbeiten (Söhnel)
09 018 Abdichtungsarbeiten
09
018 Abdichtungsarbeiten
09.01 Untergrundvorbereitungen / Grundierungen / Voranstriche
09.01
Untergrundvorbereitungen / Grundierungen / Voranstriche
09.02 Abdichtungsarbeiten
09.02
Abdichtungsarbeiten
09.03 Abdichtung Bodenplatte
09.03
Abdichtung Bodenplatte
09.04 Abdichtung Außenwände
09.04
Abdichtung Außenwände
10 023 WDVS / Putzarbeiten
10
023 WDVS / Putzarbeiten
10.01 023 Putzarbeiten, Aussenputz & WDVS
10.01
023 Putzarbeiten, Aussenputz & WDVS
10.02 023 Putzarbeiten, Innenputz
10.02
023 Putzarbeiten, Innenputz
11 024 Fliesen- / Plattenarbeiten
11
024 Fliesen- / Plattenarbeiten
11.01 024 Fliesen- und Plattenarbeiten
11.01
024 Fliesen- und Plattenarbeiten
12 025 Estricharbeiten
12
025 Estricharbeiten
12.01 025 Estricharbeiten
12.01
025 Estricharbeiten
13 034 Maler- / Bodenbelagsarbeiten
13
034 Maler- / Bodenbelagsarbeiten
13.01 034 Malerarbeiten
13.01
034 Malerarbeiten
13.02 036 Bodenbelagsarbeiten
13.02
036 Bodenbelagsarbeiten
14 031 Metallbauarbeiten
14
031 Metallbauarbeiten
14.01 Metallbauarbeiten
14.01
Metallbauarbeiten
14.02 Geländer & Leitern
14.02
Geländer & Leitern
14.03 Treppen - Metall
14.03
Treppen - Metall
15 039 Trockenbauarbeiten
15
039 Trockenbauarbeiten
15.01 039 Trockenbauarbeiten
15.01
039 Trockenbauarbeiten
16 100 Regieleistungen
16
100 Regieleistungen
16.01 Stundensätze
16.01
Stundensätze
17 101 Bauleistungen für TGA
17
101 Bauleistungen für TGA
17.01 Wand- u. Deckenaussparungen, Kernbohrungen, Sonstige Leistungen für TGA
17.01
Wand- u. Deckenaussparungen, Kernbohrungen, Sonstige Leistungen für TGA