Maler-, Spachtel- und Lackierarbeiten
HHC Hamburg Cremer
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PROJEKTBESCHREIBUNG PROJEKTBESCHREIBUNG Die Zugang zur Baustelle erfolgt über die Hermann Straße 9, für die Beschickung der Baustelle steht ein Aufzug zur Verfügung. Parkplätze können nicht zugewiesen werden. Der Umstand aus der Position Baustellen ist zu berücksichtigen und zu kalkulieren. Die Mietung im Bauteil C, 7. OG ist weitesgehend (gemäß Planung) zu entkernen. Ein genauerer Eindruck der Mietung ist durch die anliegende Fotodokumentation zu gewinnen.
PROJEKTBESCHREIBUNG
TERMINE TERMINE Arbeitsbeginn Gewerk: ca. Juni  2026 Gesamtfertigstellung: Ende Januar 2027
TERMINE
ANLAGENVERZEICHNIS ANLAGENVERZEICHNIS Siehe: 5-901 Planliste LP5
ANLAGENVERZEICHNIS
HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG HINWESIE ZUR DURCHFÜHRUNG Die folgenden benannten Erschwernisse sind bei der Auftragskakulation zu berücksichtiegen. Eine zusätzliche Vergütung wird nicht gewährt. Das Objekt ist zum größten Teil als Büro- bzw. Gewerbefläche vermietet. Die Mieter dürfen in der Nutzung Ihrer Mieteinheit nicht gestört und eingeschränkt werden. Lärmintensive Arbeiten können nur  in der Zeit von 20:00 Uhr bis 9:00 Uhr ausgeführt werden. Für Materialtransporte steht der Aufzug beim Haupteingang Hrmann Straße 13 zur Mietung. Im Aussenbereich sind keine Lagerflächen für die Baumaterialen zur Verfügung, so dass das angelieferte Material umgehend in das 7 OG zu transportieren ist. Das gleiche gilt für den Abtransport der Abbruchmaterialen. Die zusätzlichen Transportkosten sind in den Einzelpreisen einzukalkulieren. Gegebenenfalls sind die Trockenbauprofile per Hand ins 7 OG zu transportieren. Durch die Materialtransporten darf die Zugänglichkeit und die Versorgung der vermieteten Flächen nicht behindert oder eingeschränkt werden. Der Fahrstuhl ist dringend vor Verschmutzung zu schützen. Für den Material Anlieferung ist der AN selbst verantwortlich, diesbezüglich sind gegebenenfalls weiter öffentliche Fläche anzumieten, dieses erfolgt ohne die Beteiligung der Bauleitung bzw. AG. Container Stellflächen sind nicht vorhanden. Sollte der AN Stellflächen benötigen, so sind diese eigenverantwortlich zu organisieren (Beantragung Sondernutzung Hermannstraße, Verkehrssicherheit). Die Logistik ist an diese Gegebenheiten anzupassen. Fluchtwege sind von Baumüll freizuhalten. Die vorhandenen Rauchmelder in den Arbeitsbereichen müssen im Vorwege mit dem Center Management abgeschaltet werden. Hierzu sind die Meldrgruppen für die Abschaltung zu benennen und dem CM schriftlich anzuzeigen. Anschließend erfolgt die Abschaltung der angezeigten Melder, die Vorlaufzeit beträgt ca. 24 Stunden. Der Umgang der Abschaltung und Scharfschaltung ist in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Des Weiteren ist vor Beginn der Arbeiten die entsprechende Arbeitsgenehmigung bei der Sicherheitszentrale mit einer Vorlaufzeit von min. 3 Tagen anzumelden.
HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG
ALLGEMEINE AUSFÜHRUNGSHINWEISE ALLGEMEINE AUSFÜHRUNGSHINWEISE 1.1  Das vorliegende Leistungsverzeichnis und die darin enthaltenen Leistungen sind inhaltlich erschöpfend beschrieben. Dies erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit der beschriebenen Leistungen. Zudem versteht sich das Leistungsverzeichnis inkl. aller Nebenarbeiten. 1.2   Soweit die Baustelleneinrichtung nicht separat beschrieben ist, ist die Baustelleneinrichtung in die einzelnen Einheitspreise einzurechnen. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die für das eigene Gewerk erforderlichen Hebezeuge, Gerüste, Montagehilfsmittel, Fangnetze etc. Eine evtl. Anmietung öffentlicher Flächen für eigene Zwecke erfolgt ohne Beteiligung des Auftraggebers. Arbeitsbühnen für die eigenen Arbeiten sind, soweit sie nicht gesondert beschrieben sind, in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. 1.3               Der AN verpflichtet sich, sich vor Arbeitsbeginn in jeden Fall davon zu überzeugen, dass die zur Ausführung kommende Leistung der tatsächlich zur Ausführung kommenden Bauleistung (Bausoll) entspricht. Sämtliche Änderungen zwischen Projektierung und der Ausführung sind unmittelbar nach der Feststellung schriftlich anzuzeigen. Soweit Nachtragsangebote erforderlich sind/werden, sind diese rechtzeitig vor dem erforderlichen Ausführungszeitraum dem AG schriftlich vorzulegen Nachtragsangebote haben grundsätzlich die gleichen Vertragsbestandteile und Grundlagen des Hauptauftrages. 1.4               Nachträgliche, zusätzlich erforderlichen Leistungen bedürfen vor Ausführung grundsätzlich immer der schriftlichen Freigabe des AG, bzw. des Vertreters. Eine stillschweigende Annahme von Leistungen durch den AG für seitens des AN im Sinne des AG ohne Widerspruch ausgeführte Leistungen ist ausgeschlossen. 1.5               Alternativangebote sind gewünscht, sie sind gesondert auszuweisen und ausführlich zu beschreiben. Sie gelten jedoch nur in Verbindung mit den vollständig ausgefüllten Angebots-unterlagen. 1.6               Sämtliche Maße sind am Bau zu prüfen. Für die Ausführung sind maßlich die Architekten-zeichnungen verbindlich. 1.7               Die ausgeschriebenen Leistungen sind im ganzen Gebäude in allen Geschossen in großen und kleinen Mengen auszuführen, ohne dass aus erschwertem Transport der Materialien und zeitlich unterschiedlicher Ausführung der Leistungen Rechte und Forderungen irgendwelcher Art hergeleitet werden können. Sämtliche für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Hilfsmittel zum Materialtransport etc. wie z.B. Hebezeuge, Gerüste, u. ä. sind, soweit im LV nicht gesondert ausgeschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren. 1.8               Der Auftragnehmer stellt den bzw. die Fachbauleiter im Sinne der jeweils für das Bundesland gültigen Landesbauordnung. Spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung ist der Name des jeweiligen Fachbauleiters schriftlich bei den Architekten zur Weiterleitung an das Bauamt anzugeben. 1.9               Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vertreten durch den jeweiligen (verpflichtend zu benennen s. vor) Fachbauleiter, an den regelmäßig während der Bauzeit stattfindenden Baubesprechungen teilzunehmen. Hiervon abweichende Regelungen sind mit dem Bauherrn oder dessen Vertreter gesondert zu vereinbaren. 1.10             Sicherheits- und Gesundheitsschutz (SiGe): Mit Wirkung vom 01.07.1998 ist die "Baustellen-verordnung" in Kraft getreten. Die für die Umsetzung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SIGE-Plan) geforderten Angaben sind zur Gültigkeit des Angebotes zwingend erforderlich.                    Sämtliche der für die Umsetzung und Fortschreibung des SIGE-Planes erforderlichen Angaben und sämtliche im Bearbeitungsbereich des AN liegenden sicherheitstechnischen Vorkehrungen, welche als LV-Position nicht gesondert genannt werden, sind als kostenfreie Leistung einzukalkulieren. 1.11             Der Auftragnehmer übernimmt ab Arbeitsbeginn im Rahmen seiner Tätigkeit in seinem Arbeitsbereich die Arbeits- und Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherheit, auch in den Arbeitspausen, ist zu jedem Zeitpunkt der Arbeiten zu gewährleisten. 1.12             Gemäß § 48 b Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Auftraggeber ab dem 01.01.2002 verpflichtet, einen Steuerabzug auf die für Bauleistungen zu erbringenden Zahlungen in Höhe von 15% einzubehalten und dem zuständigen Finanzamt zu überweisen. Die Pflicht zum Steuerabzug entfällt, wenn der Auftragnehmer eine gültige Freistellungs-bescheinigung des Finanzamtes vorlegt. Es wird eine frühzeitige Vorlage der entsprechenden Bescheinigung empfohlen. Spätestens wird sie jedoch erforderlich zur Vergabe des Bauauftrages. 1.13             Sollten einige Arbeiten nur nach Feierabend bzw. an Wochenenden ausgeführt werden können, hat der Auftragnehmer die erforderlichen Genehmigungen für Wochenendarbeit etc. selbst einzuholen. Wird Wochenend- oder Nachtarbeit erforderlich, um die vereinbarten Vertragstermine einzuhalten, so trägt ausschließlich der Auftragnehmer die hieraus entstehenden Mehrkosten. Arbeiten am Wochenende oder in der Nacht bedürfen der Zustimmung des BH. 1.14             Jedes Gewerk hat für die Säuberung der benutzten Flächen selbst zu sorgen und Materialreste sowie Abfälle ständig unaufgefordert durch den AN zu dessen Eigenverbleib zu beseitigen. Die Baustelle ist mind. 1x wöchentlich zum Wochenende hin in einen sauberen, ordentlichen Zustand zu versetzen. Dies schließt das gerade ausrichten des Bauzaunes, Neubefestigung von Planen, etc. mit ein.  Der BH legt besonderen Wert auf ein ordentliches, vorzeigefähiges Gesamtbild der Baustelle. Eine Zwischenlagerung von Baumaterialien auf der Baustelle ist nur nach Abstimmung mit dem AG/der Bauleitung an zugewiesener Stelle möglich. Der AG kann baustellenspezifische Regelungen zur gemeinsamen Abfallbeseitigung treffen und die hierbei entstehenden Kosten umlegen. Kommt der AN der Verpflichtung zur Sauberhaltung der Baustelle auch nach Fristsetzung nicht nach, kann der AG die Reinigung veranlassen. Die dadurch entstehenden Kosten sind von dem/den Verursacher/n zu tragen. 1.15             Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN- / EN (CE) Normen zu erbringen. Gleiches gilt für gültige Prüfzeugnisse und Verarbeitungsricht-linien. Die Unterlagen sind rechtzeitig vor Beginn der Verwendung bei der Bauleitung vorzulegen. 1.16             Vor und/oder während des Zeitraumes der Leistungserbringung des AN können auf der Baustelle bereits bauseitige Tätigkeiten anderer Gewerke (technischen Gewerke, allgemeinen Ausbaugewerke etc.) ausgeführt werden. Der AN hat einzuplanen, dass durch Arbeiten anderer Unternehmen Einfluss auf den Ablauf der eigenen Arbeiten genommen wird (z.B. Fenster- /Fassadenmontagearbeiten, Schnittstelle mit den haustechnischen Gewerken etc.). Der AN hat dies grundsätzlich, soweit möglich, in die eigenen Abläufe einzuplanen. Eine mögliche Behinderung des AN im Zuge der Ausführung der eigenen Leistung kann aus diesem Umstand jedoch hergeleitet werden. 1.17             Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen im Baufeld sowie im neu entstehenden Bauwerk ist, sofern überhaupt möglich, ausschließlich zum Be- und Entladen gestattet. erkennen, ist der AG bzw. dessen Bauleitung berechtigt, Sanktionen in Form von Geldstrafen zu erheben bzw. auch Schadensersatz geltend zu machen. 1.18    Der AN hat die Bauabläufe innerhalb seines Auftragspaketes eigenverantwortlich zu koordinieren. Der AN tritt gegenüber dem AG bzw. dessen Bauleitung mit einem gegenüber den Subunternehmern und/oder ARGE-Partnern weisungsbefugtem Ansprechpartner (Bauleiter) auf. Dieser Ansprechpartner hat einen Vertreter. Einer dieser beiden Personen ist für den AG bzw. für dessen Bauleitung während der üblichen Arbeitszeiten erreichbar. Der AN nimmt im Regelfall mit max. zwei Teilnehmern an den Baubesprechungen teil. 1.19             Der AN hat die Witterungsverhältnisse während des z.B. Winterhalbjahres angemessen bei der Kalkulation und der Terminplanung zu berücksichtigen.                        In den Leistungsumfang des AN sind alle Zusatzleistungen z. B. Schneeräumen, vorgewärmter Beton, Nachbehandlung von Betonbauteilen in den Sommermonaten, etc. zur Erbringung der vertraglichen Leistung grundsätzlich mit einzukalkulieren. Der Auftragsnehmer kann sich auf Schlechtwetter berufen, wenn dadurch die Ausführung der durch die Witterungseinflüsse betroffenen Arbeiten objektiv nicht möglich ist. Der Nachweis der oben genannten Kriterien kann/hat durch die offiziellen Wetterdaten einer Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes erfolgen. Eine genaue Festlegung der Vorgehensweise hat im Rahmen der technischen/kaufmännischen Verhandlung zu erfolge. Werden seitens des AG Winterbauschutzmaßnahmen angeordnet, besteht seitens des AN kein Anspruch auf Bauzeitverlängerung. Sollte der AN dieser Anweisung trotz zusätzlicher Aufforderung durch die Bauleitung nicht nachkommen, werden für die erforderliche Reinigung 1,0 % der Brutto-Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht. Ist der Verursacher nicht festzustellen, so werden die Kosten anteilig auf die beteiligten Gewerke umgelegt. 1.20             Sämtliche Bauteile sind, soweit nicht besonders beschrieben, eigenverantwortlich gegen Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen. Der Schutz ist durch den AN bis zu Abnahme durch den AG instand zu halten und ggf. zu erneuern. Eventuelle Beschädigungen sind vor Abnahme durch den AN eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu beseitigen, ganz gleich, wer die Beschädigungen verursacht hat.
ALLGEMEINE AUSFÜHRUNGSHINWEISE
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN -Maler- und Lackierarbeiten- Nachfolgende Regelungen zu den beschriebenen Leistungen sind im Rahmen der Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen und mit einzukalkulieren: 1.1               Die technische Durchführung und die Abrechnung der Maler- und Lackierarbeiten hat gemäß VOB/C, DIN18299 ud 18363 zu erfolgen. 1.2                                                                                                         Die technischen Angaben dieser Ausschreibung stellen qualitative Mindestanforderungen dar, die an keiner Stelle der Leistung unterschritten werden dürfen. Soweit andere Vorschriften, Normen und sonstige Regeln der Technik höhere Anforderungen stellen, sind diese einzuhalten. Weiterhin sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung, und insbesondere alle mitgeltenden weiteren DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien und -vorschriften der Hersteller zu beachten. 1.3                                                                                                         Soweit Teile der auszuführenden Leistungen nicht separat beschrieben oder aus Sicht den AN nicht auskömmlich genug beschrieben sind, sind diese Teile die einzelnen Einheitspreise einzurechnen. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die für das eigene Gewerk erforderlichen Punkte. 1.4                                                                                                         Die komplette technische Bearbeitung der für der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung ist in die Angebotssumme einzurechnen. 1.5                                                                                                         Sämtliche im Arbeitsbereich befindliche oder von den Arbeiten betroffene Bauteile wie z. B. Fenster, Verglasungen, Fußbodenbeläge, technische Installationen u. a. sind für die Ausführung der eigenen Leistung vollflächig mit geeignetem Material abzudecken und nach Beendigung wieder zu entfernen. Diese Maßnahmen sind Nebenleistungen gem. VOB/ C Abschnitt 4.1.2 und werden nicht gesondert vergütet. 1.6                                                                                                         Hat der Anbieter gegenüber der Ausführung oder Farbzusammensetzung Bedenken, so hat er dieses mit der Angebotsabgabe geltend zu machen. Evtl. spätere Einwände entbinden ihn nicht von der Mängelbeseitigungspflicht. 1.7                                                                                                         Bis zu fünf Probeanstriche (Größe ca. 1,0 m²) sind nach Angabe des Architekten als Nebenleistung gem. VOB/C Abschnitt 4.1.8  herzustellen. 1.8                                                                                                         Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur umweltverträgliche und für die Gesundheit unbedenkliche Farben und Lacke mit Umweltzeichen zu verwenden. 1.9                                                                                                         Die zur Verwendung kommenden Stoffe und Materialien müssen den einschlägigen DIN- Vorschriften und den bauaufsichtlichen Zulassungsbescheiden entsprechen. Die Werkstoffe eines kompletten Anstrichaufbaus müssen von einem Hersteller stammen, um die Verträglichkeit der Anstrichstoffe untereinander zu gewährleisten. Für die Ausführung der Arbeiten sind die Ausführungsanweisungen des Materialherstellers unbedingt einzuhalten. Die Technischen Merkblätter gelten als verbindliche Grundlage des Angebotes. Werkstoffe sind in Originalgebinden zu liefern und zu lagern. Auf Anforderung des Bauherrn hat der AN die Umweltverträglichkeit der von ihm verwendeten Materialien nachzuweisen. 1.10                                                                                                       Für die Malerarbeiten verstehen sich alle Positionen einschl. der notwendigen Gerüste (Rollgerüste), sofern in der betreffenden Position nichts anderes angegeben ist. 1.11                                                                                                       Die Beschichtungen dürfen grundsätzlich nur mit der Hand ausgeführt werden. Eine maschinelle Beschichtung bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. 1.12             Zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Räume noch nicht beleuchtet sind. Für die erforderliche Beleuchtung des Arbeitsbereiches hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. 1.13             Verspachtelungen: Die vorgegebenen Qualitätsstufen sind entsprechend dem Merkblatt Nr. 2 der Industriegruppe Gipsplatten im Bundesverband der Gips- und Bauplatten-Industrie e.V. zu erfüllen.
GEWERKESPEZIFISCHE TECHN. VERTRAGSBEDINGUNGEN
07 Maler-, Spachtel- und Lackierarbeiten
07
Maler-, Spachtel- und Lackierarbeiten
07.01 Ausbesserungs-/ Spachtelarbeiten
07.01
Ausbesserungs-/ Spachtelarbeiten
07.02 Malerarbeiten Wände, Decken
07.02
Malerarbeiten Wände, Decken
07.03 Lackierarbeiten
07.03
Lackierarbeiten
07.04 Sonstiges
07.04
Sonstiges