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Net total EUR
03 Trägerverbau
03
Trägerverbau
Hinweis Im Bereich der Baugrube ist zur Sicherung des Geländesprungs ein Trägerbohlverbau herzustellen. Vor dem Einbringen der Träger hat der AN auf der Grundlage der übergebenen Leitungspläne durch Schurfgruben (Titel Erdbau) die Leitungsfreiheit der Verbautrasse zu prüfen.
Die Träger werden bis Endtiefe verrohrt vorgebohrt und in die Bohrlöcher eingestellt. Die Bohrlöcher sind sachgerecht zu verfüllen und zu verdichten. Alle erforderlichen Arbeiten sind in die Leistung mit einzurechnen.
Das hierbei anfallende Bohr- und Stemmgut ist seitlich zu lagern. Die Abfuhr und die Entsorgung werden über die Entsorgungspositionen im Titel Erdbau abgerechnet. Das Stemmgut, der geförderte Boden aus dem Auffüllungshorizont und die gewachsenen Sande sind separat von einander zu lagern. Eine Vermischung von Bauschutt, belasteter Auffüllung und unbelasteten Sanden ist zu vermeiden!
Erschütterungen:
Der AN hat zu prüfen, dass die im Zuge des Einbringens und des Ziehens der Verbauträger in die im Einflussbereich liegenden Gebäude und Bauteile eingetragenen Erschütterungen innerhalb der zulässigen Werte (DIN4150 Teil 3) liegen. Dies ist vom AN über Erschütterungsmessungen gem. Leistungsposition im Titel Allgemeine Baustelleneinrichtung nachzuweisen. Bei Überschreitung der Werte ist dies dem AG umgehend mitzuteilen.
Herstelltoleranz:
Die zulässige Herstelltoleranzen gem. ATV DIN18303 sind einzuhalten. Dadurch bedingte Aufwendungen sind zu berücksichtigen und einzukalkulieren.
Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die bezüglich Immissionsschutz den neuesten technischen Auflagen und Vorschriften entsprechen, Grundsätzlich sind erschütterungs- und lärmarme Verfahren anzuwenden bzw. sind unumgängliche Beeinträchtigungen beim Einbau der Verbauträger auf das technisch erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Der Trägerverbau wird gemäß Genehmigungsplanung des AG innerhalb und außerhalb der Grundstücksgrenzen hergestellt. Auf ggfs. angrenzende Leitungen wird hingewiesen.
Sämtliche Abstimmungen zum Rückbau haben in Form einer Kooperationspflicht zwischen dem AN Baugrube und dem AN Rohbau und der Bauleitung des AG zu erfolgen.
Hinweis
03.01 Baustelleneinrichtung
03.01
Baustelleneinrichtung
03.02 Trägerbohlwand herstellen
03.02
Trägerbohlwand herstellen
04 Bohrpfähle
04
Bohrpfähle
Hinweis Zur Gründung des Kranes ist eine Bohrpfahlgründung geplant. Diese dient gleichzeitig als Verbau.
Die Herstellung der Bohrpfähle erfolgt durch vollverrohrte Bohrungen (Kellybohren) bis Endtiefe.
Vor dem Einbringen der Bohrpfähle hat der AN auf der Grundlage der übergebenen Leitungspläne durch Schurfgruben (Titel Erdbau) die Leitungsfreiheit der Verbautrasse zu prüfen.
Dabei ist insbesondere die Fernwärmetrasse zu beachten.
Erschütterungen:
Der AN hat zu prüfen, dass die im Zuge der Herstellung der Bohrpfähle in die im Einflussbereich liegenden Gebäude und Bauteile eingetragenen Erschütterungen innerhalb der zulässigen Werte (DIN4150 Teil 3) liegen. Dies ist vom AN über Erschütterungsmessungen nachzuweisen. Bei Überschreitung der Werte ist dies dem AG umgehend mitzuteilen.
Herstelltoleranz: DIN1536
Die Herstelltoleranzen der DIN1536 sind einzuhalten.
Als zulässige Abweichung der Bohrpfahlwand im Kopfbereich ist eine Außermittigkeit von +/- 4cm zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Dies durch eine Schablone zu gewährleisten.
Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die bezüglich Immissionsschutz den neuesten technischen Auflagen und Vorschriften entsprechen, Grundsätzlich sind erschütterungs- und lärmarme Verfahren anzuwenden bzw. sind unumgängliche Beeinträchtigungen beim Herstellen der Bohrpfähle auf das technisch erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN muss für eine eventuell notwendige Durchkernung vorh. Fundamente über entsprechende Geräte zur Herstellung solcher Kernbohrungen verfügen. Notwendige Kernbohrungen, die der AN infolge selbst geschaffener Hindernisse im Baugrund durchführen muss, werden nicht vergütet.
In die Angebotspreise der nachfolgenden Positionen sind einzukalkulieren:
Bohr- und Stemmgut sind seitlich zu lagern und werden über die Entsorgungspositionen im Titel Erdbau abgerechnet.
Dabei sind das Stemmgut, der geförderte Boden aus dem Auffüllungshorizont und die gewachsenen Sande separat von einander zu lagern. Eine Vermischung von Bauschutt, belasteter Auffüllung und unbelasteten Sanden ist zu vermeiden!
Ein Spritzschutz während der Arbeiten zum Schutz der angrenzenden Gebäude und des öffentlichen Straßenlandes ist als Nebenleistung in die Positionen einzukalkulieren.
Hinweis
04.01 Bohrpfähle herstellen
04.01
Bohrpfähle herstellen