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01 Allgemeines
01
Allgemeines
Allgemeines Allgemeine Beschreibung der Baumaßnahme
Auf dem Grundstück Ruschestraße 50 ist eine Neubebauung mit Untergeschoss geplant. Das Untergeschoss hat eine Fläche von ca. 300 m². Des Weiteren ist die Herstellung von Stützenfundamenten mit einer Gesamtfläche von ca. 150 m² geplant, welche tiefer gründen als die Untergeschosssohle. Diese dienen als Gründung für eine Überbauung im Erdgeschoss.
Das Grundstück befindet sich im Stadtbezirk Lichtenberg. Im Süden befindet sich ein Hotelgebäude auf dem Grundstück Ruschestraße 45. Im Westen liegt ein Aldi-Markt. Die östliche Grundstücksseite grenzt an die Ruschestraße. Das nördliche Nachbargrundstück ist mit einem Wohngebäude im Eigentum des Bauherren bebaut.
Historische Nutzung
Auf dem Grundstück befanden sich zuvor Garagen, welche bauseits abgerissen werden.
Bestandssituation
Das Areal ist uneben. Das Straßenniveau im Bereich des Grundstückes hat eine Höhe von ca. + 51.00 m NHN bis 51.40 m NHN. In Richtung des Grundstückes fällt das Gelände stark ab. Auf einem Großteil der Baugrubenfläche liegt eine mittlere Geländehöhe von + 49.05 m NHN vor.
Baugrubenherstellung/zusätzliche Leistungen
Die für die Herstellung des Untergeschosses erforderliche Baugrube ist zwischen 1,20 m und 2,50 m tief. Die Aushubkoten sind den beiliegenden Baugrubenplänen zu entnehmen. Die Sicherung des Geländesprungs erfolgt durch eine freistehende Trägerbohlwand bzw. eine aufgelöste Pfahlwand im Bereich des Kranes sowie in geböschter Bauweise.
Nach Herstellung des Rohbaus bzw. der Untergeschosse ist der Trägerverbau vom AN zurückzubauen.
Baugrund- und Grundwasserverhältnisse
Auf dem Grundstück wurde als Oberboden ein Mutterboden mit einer Mächtigkeit von bis zu 40 cm erkundet. Darunter liegen bis zu einer Tiefe von maximal 4 m unter Geländeoberkante Sande, welche teilweise eine Zwischenschicht aus Schluff (BS2) besitzen. Darunter wurde bis zur Endteufe ein Geschiebemergel erkundet.
In Höhe des Gründungsniveaus stehen sowohl Sande als auch Schluffböden an.
Das Grundwasser liegt gem. Grundwassergleichenkarte bei ca. +36.50 m NHN und somit deutlich unterhalb der Aushubsohle.
Weitere Angaben sind dem geotechnischen Bericht zu entnehmen.
Allgemeine Altlastensituation
Im Zuge der Erstellung des Bodengutachtens wurde eine orientierende Bepribung zweier Mischproben vorgenommen. Dabei wurde in einer Mischprobe eine Einstufung als BM-F2 aufgrund erhöhter PAK-Gehalte festgestellt.
Die in der Ausschreibung angesetzten Entsorgungsmengen sind nur geschätzt und müssen durch eine qualifizierte Rasterfeldbeprobung verifziert werden.
Leitungen - freizuhaltende Flächen
Die geplante Baugrube befindet sich ca. 11 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Im Vorgartenbereich verläuft jedoch eine Fernwärmetrasse, welche innerhalb von Stahlbetonkappen verläuft. Die Trasse ist während der gesamten Baumaßnahme und zu schützen. Die genaue Lage und Tiefe wird im Vorfeld der Arbeiten bauseits erkundet. Zur Überfahrung ist eine Überbauung vorgesehen, um den Lasteintrag zu reduzieren.
Leitungen, die angrenzend zur Baugrube liegen, dürfen nicht beschädigt werden, weshalb die genaue Lage im Vorfeld durch entsprechende Schürfgruben im Handschacht vom AN zu ermitteln ist.
Der AN hat sich in jedem Fall eigenverantwortlich über die Leitungsfreiheit im Baubereich zu versichern, die mit den Verdingungsunterlagen übergebenen Unterlagen der Leitungsträger entbinden den AN nicht von dieser Pflicht. Sofern der AN dabei feststellt, dass eine Leitungsfreiheit nicht vollumfänglich gegeben ist,
ist er verpflichtet, mit den zuständigen Leitungsträgern in Kontakt zu treten und die Freischaltungen bzw. Umverlegungen zu veranlassen.
Sämtliche damit in Verbindung stehenden Kosten und Aufwendungen werden vom AG getragen. Allgemein gilt: Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Sicherung von Leitungen stehen, hat der AN in die Angebotspreise einkalkuliert, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Leitungsumver- legungen trägt der AG.
Die Bauüberwachung des Auftraggebers ist umgehend zu verständigen, falls Kabel oder sonstige Leitungen bei der Durchführung der Arbeiten gefunden bzw. beschädigt werden.
Bekannte Leitungen sind auch bei der Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen, d.h. es sind entsprechende Maßnahmen wie z.B. Druckverteilplatten vorzusehen. Die Flächen für Hydranten, Absperrschieber, Kanal- deckel etc. sind jederzeit freizuhalten.
Hinweis:
Im Vorfeld der Baumaßnahme sind im Bereich der Baugrubenumschließungen (Verbauträger in vorgebohrte Löcher) die Leitungsführungen durch Aufgrabungen vom AN zu kontrollieren. Im Rahmen seiner Ausführungsplanung hat der AN die systembedingten horizontalen und - daraus folgend - die vertikalen Verformungen der Baugrubensicherungen im Straßenbereich hinsichtlich der Verträglichkeit der vorhandenen
Versorgungsleitungen zu prüfen.
Entsorgung
Zum Umgang mit Abfällen und zur Entsorgung wird auf die detaillierten Darstellungen beim Titel Abbruch/Baugrubenaushub verwiesen. Die sich daraus ergebenden Vorgaben und Aufwendungen sind bei sämtlichen Gewerken zu berücksichtigen und einzukalkulieren.
Schadstoffe
Öl, Diesel und andere potenzielle Schadstoffe, die der AN zur Erfüllung seiner Vertragsleistung auf dem Baugelände lagert, sind so zu lagern, dass eine Schadstoffinfiltration in den Boden verhindert wird. Entsprechend muss auch beim Betanken von Baumaschinen und -geräten verfahren werden.
Zufahrtswege
Hier wird auf die detaillierten Darstellungen beim Titel Allgemeine Baustelleneinrichtung und das Ergebnis der vom AN im Zuge der Angebotsphase durchgeführten Ortsbesichtigung verwiesen. Die sich daraus ergebenden Aufwendungen sind bei sämtlichen Gewerken zu berücksichtigen und einzukalkulieren.
Baumschutz
Vorhandene Bäume hat der AN, sofern nicht ausdrücklich anderes gefordert ist, durch entsprechende Schutzvorrichtungen gegen mechanische Beschädigungen zu schützen. Die Schutzvorrichtungen sind vor Beginn der Arbeiten herzustellen und nach Beendigung der Maßnahme wieder zu entfernen.
Lärmschutz
Bei der Durchführung der Arbeiten ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen u. ä. Vorgänge zu beachten (Bundes Immissionsschutz- gesetz in der geltenden Fassung) sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschemissionen), sowie das Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm, jeweils in der geltenden Fassung. Sich daraus ergebende Vorgaben sind zu berücksichtigen.
Arbeitsschutz
Neben den anzuwendenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelungen, sind die in den Zusätzlich Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) beschriebenen speziellen Arbeitsschutzmaßnahmen, sowie der vom SiGeKo aufgestellte Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzuhalten.
Der AN übernimmt, sofern nicht anders bestimmt oder vom AG bzw. dem SiGeKo übernommen, jegliche Verpflichtungen aus der Baustellenverordnung (=Drittbeauftragter), d.h. er hat z.B. auch die Vorankündigung seiner Berufsgenossenschaft und dem LAGetSi zu übersenden. Sämtliche damit in Verbindung stehenden Aufwendungen sind zu berücksichtigen. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wird vom AG gestellt/beauftragt, sofern im Vertrag nicht anders festgelegt.
Der AG stellt auch, sofern benötigt, den Koordinator für Arbeiten im kontaminierten Bereich. Sofern kein Koordinator nach BGR 128 vom AG gestellt werden muss, ist seitens des AN für die Abbruch- und Aushubarbeiten und für die in den Baugrund eingreifenden Gewerke, bis zum gewachsenen, unbelastetem Boden eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu benennen.
Qualitätssicherung/Betriebsanweisung
Die Vertreter der Bauüberwachung des AG haben auf der Baustelle das Recht, den Unternehmer anzuweisen und die Unterbrechung der Arbeiten zu verlangen, wenn nach Auffassung der Bauüberwachung ein Ausführungsmangel vorliegt oder zu befürchten ist oder der Unternehmer die Leistungen nicht in Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung erbringt.
Die alleinige Verantwortung des Unternehmers für die vertragsgemäße Erfüllung seiner Leistung wird durch die Mitwirkung des AG bzw. seiner Bauüberwachung nicht berührt. Dies gilt auch und insbesondere für die Mitwirkung des AG und der Bauüberwachung des AG im Rahmen der durch den AN aufzustellenden Qualitätssicherungsprogramm
Mit dem Angebot ist vom AN, neben einem Baustelleneinrichtungsplan, ein detaillierter Bauablaufplan unter Berücksichtigung der vorgegebenen Termine vorzulegen, aus dem die Abfolge der einzelnen Gewerke hervorgehen muss. Der Ablaufplan ist im Bedarfsfall während der Baumaßnahme ständig zu aktualisieren und muss auch die parallel zur Baugrubenherstellung (inkl. Rückbauzustände) erfolgende Rohbauherstellung berücksichtigen und darstellen. Des Weiteren sind, nach Aufforderung durch die Bauüberwachung des AG, vom AN für die einzelnen Gewerke Detailablaufpläne aufzustellen, in denen auch die Anzahl der eingesetzten Geräte und die geplante Tagesleistung pro Gerät dargestellt sein muss.
Sofern nicht vom AG bzw. seiner Bauüberwachung anders bestimmt, findet i.d.R. einmal wöchentlich eine Baubesprechung der am Bau Beteiligten statt. Der AN ist verbindlich verpflichtet, an den Baubesprechungen mit einem ausreichend bevollmächtigten und weisungsbefugten Mitarbeiter teilzunehmen. Unbeschadet der vollen Verantwortung des AN für die Erbringung der kompletten Bauleistung, können auf Anforderung der Bauüberwachung des AG oder des AG auch Bauleiter der Nachunternehmer des AN zur Teilnahme an den Baubesprechungen aufgefordert werden. Die Teilnahme der Nachunternehmer ist in diesen Fällen vom AN sicherzustellen.
Es dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene Bauverfahren zum Einsatz kommen. Der AG bzw. seine Bauüberwachung ist berechtigt, bei unzureichendem Nachweis ein anderes Verfahren ohne zusätzliche Kosten für den AG zu fordern.
Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, dass täglich der Bauüberwachung des AG vorzulegen ist. Die Verteilung hat, auf gesonderte Anforderung der Bauüberwachung des AG, auch per E-Mail zu erfolgen.
Ortsbesichtigung
Der Auftragnehmer versichert mit Abgabe des Angebotes, dass er sich vor Angebotsabgabe über die Baustelle, über ihre Zugänglichkeit und alle sonstigen für die Preisfindung und Baudurchführung wichtigen Tatsachen durch Besichtigung, Erkundigung sowie Einsichtnahmen der Zeichnungsunterlagen unterrichtet hat.
Nachforderungen infolge von Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten werden nicht anerkannt. Hierzu sind möglichst frühzeitig Besichtigungstermine vom Bieter/AN durchzuführen. Bieter, die keine Ortsbesichtigung durchgeführt haben, können von der Angebotswertung ausgeschlossen werden. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die eigenverantwortliche und selbständig vom AN durchzuführende Massenermittlung der abzubrechenden und auszuhebenden Materialien hingewiesen.
Allgemeines
01.01 Allgemeine Baustelleneinrichtung
01.01
Allgemeine Baustelleneinrichtung
02 Erdarbeiten
02
Erdarbeiten
Hinweis Erdarbeiten Sämtliche Aufwendungen und Erschwernisse für die Separierung der Aushubmassen nach Belastung (Haufwerke, Unterstützung bei den Probenahmen etc.) sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Ein Vermischen von Aushub- und Abbruchmaterial zur Verringerung des Zuordnungswertes ist nicht zulässig. Die Vorgaben des Entsorgungskonzeptes (Rasterfeldbeprobung bzw. Haufwerksbildung) sind zu berücksichtigen
Der Abbruch der Bestandsgebäude erfolgt bauseits.
Die Erdbauleistungen können nicht durchgängig ausgeführt werden. Der Aushub erfolgt abschnittsweise und terrassenförmig. Die Herstellung, Unterhaltung und der Rückbau von Baustraßen, Rampen und Arbeitsebenen nach Wahl des AN unter Berücksichtigung des vorgegebenen Bauablaufes sowie die Abstimmung mit anderen Gewerken sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
Sämtliche Erschwernisse aufgrund der beengten Platzverhältnisse (insbesondere der Aushub zwischen den Tiefteilen) werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
Bauablaufbedingte Zwischen- und Quertransporte sind unvermeidlich und daher in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
Der AN hat die erforderlichen Aufmaße inkl. Massenberechnungen in prüfbarer Form, inkl. Fotodokumentation an die Objektüberwachung des AG zu übergeben.
Sofern durch den AN keine Wiegescheine für die Entsorgung vorgelegt werden können, gelten u.a. folgende Berechnungsgrundlagen (bezogen auf feste Masse):
Mudde/Torf: 1,2 t/m3
Sand: 1,7 t/m3
Auffüllung (Boden): 1,75 t/m3
Auffüllung (Bauschutt): 1,85 t/m3
Mauerwerk: 1,9 t/m3
Beton: 2,2 t/m3
Stahlbeton: 2,5 t/m3
Geschiebemergel/-lehm: 2,05 t/m3
Hinweis Erdarbeiten
02.01 Baustelleneinrichtung Erdarbeiten
02.01
Baustelleneinrichtung Erdarbeiten
02.02 Erdarbeiten
02.02
Erdarbeiten
03 Trägerverbau
03
Trägerverbau
Hinweis Im Bereich der Baugrube ist zur Sicherung des Geländesprungs ein Trägerbohlverbau herzustellen. Vor dem Einbringen der Träger hat der AN auf der Grundlage der übergebenen Leitungspläne durch Schurfgruben (Titel Erdbau) die Leitungsfreiheit der Verbautrasse zu prüfen.
Die Träger werden bis Endtiefe verrohrt vorgebohrt und in die Bohrlöcher eingestellt. Die Bohrlöcher sind sachgerecht zu verfüllen und zu verdichten. Alle erforderlichen Arbeiten sind in die Leistung mit einzurechnen.
Das hierbei anfallende Bohr- und Stemmgut ist seitlich zu lagern. Die Abfuhr und die Entsorgung werden über die Entsorgungspositionen im Titel Erdbau abgerechnet. Das Stemmgut, der geförderte Boden aus dem Auffüllungshorizont und die gewachsenen Sande sind separat von einander zu lagern. Eine Vermischung von Bauschutt, belasteter Auffüllung und unbelasteten Sanden ist zu vermeiden!
Erschütterungen:
Der AN hat zu prüfen, dass die im Zuge des Einbringens und des Ziehens der Verbauträger in die im Einflussbereich liegenden Gebäude und Bauteile eingetragenen Erschütterungen innerhalb der zulässigen Werte (DIN4150 Teil 3) liegen. Dies ist vom AN über Erschütterungsmessungen gem. Leistungsposition im Titel Allgemeine Baustelleneinrichtung nachzuweisen. Bei Überschreitung der Werte ist dies dem AG umgehend mitzuteilen.
Herstelltoleranz:
Die zulässige Herstelltoleranzen gem. ATV DIN18303 sind einzuhalten. Dadurch bedingte Aufwendungen sind zu berücksichtigen und einzukalkulieren.
Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die bezüglich Immissionsschutz den neuesten technischen Auflagen und Vorschriften entsprechen, Grundsätzlich sind erschütterungs- und lärmarme Verfahren anzuwenden bzw. sind unumgängliche Beeinträchtigungen beim Einbau der Verbauträger auf das technisch erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Der Trägerverbau wird gemäß Genehmigungsplanung des AG innerhalb und außerhalb der Grundstücksgrenzen hergestellt. Auf ggfs. angrenzende Leitungen wird hingewiesen.
Sämtliche Abstimmungen zum Rückbau haben in Form einer Kooperationspflicht zwischen dem AN Baugrube und dem AN Rohbau und der Bauleitung des AG zu erfolgen.
Hinweis
03.01 Baustelleneinrichtung
03.01
Baustelleneinrichtung
03.02 Trägerbohlwand herstellen
03.02
Trägerbohlwand herstellen
04 Bohrpfähle
04
Bohrpfähle
Hinweis Zur Gründung des Kranes ist eine Bohrpfahlgründung geplant. Diese dient gleichzeitig als Verbau.
Die Herstellung der Bohrpfähle erfolgt durch vollverrohrte Bohrungen (Kellybohren) bis Endtiefe.
Vor dem Einbringen der Bohrpfähle hat der AN auf der Grundlage der übergebenen Leitungspläne durch Schurfgruben (Titel Erdbau) die Leitungsfreiheit der Verbautrasse zu prüfen.
Dabei ist insbesondere die Fernwärmetrasse zu beachten.
Erschütterungen:
Der AN hat zu prüfen, dass die im Zuge der Herstellung der Bohrpfähle in die im Einflussbereich liegenden Gebäude und Bauteile eingetragenen Erschütterungen innerhalb der zulässigen Werte (DIN4150 Teil 3) liegen. Dies ist vom AN über Erschütterungsmessungen nachzuweisen. Bei Überschreitung der Werte ist dies dem AG umgehend mitzuteilen.
Herstelltoleranz: DIN1536
Die Herstelltoleranzen der DIN1536 sind einzuhalten.
Als zulässige Abweichung der Bohrpfahlwand im Kopfbereich ist eine Außermittigkeit von +/- 4cm zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Dies durch eine Schablone zu gewährleisten.
Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die bezüglich Immissionsschutz den neuesten technischen Auflagen und Vorschriften entsprechen, Grundsätzlich sind erschütterungs- und lärmarme Verfahren anzuwenden bzw. sind unumgängliche Beeinträchtigungen beim Herstellen der Bohrpfähle auf das technisch erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN muss für eine eventuell notwendige Durchkernung vorh. Fundamente über entsprechende Geräte zur Herstellung solcher Kernbohrungen verfügen. Notwendige Kernbohrungen, die der AN infolge selbst geschaffener Hindernisse im Baugrund durchführen muss, werden nicht vergütet.
In die Angebotspreise der nachfolgenden Positionen sind einzukalkulieren:
Bohr- und Stemmgut sind seitlich zu lagern und werden über die Entsorgungspositionen im Titel Erdbau abgerechnet.
Dabei sind das Stemmgut, der geförderte Boden aus dem Auffüllungshorizont und die gewachsenen Sande separat von einander zu lagern. Eine Vermischung von Bauschutt, belasteter Auffüllung und unbelasteten Sanden ist zu vermeiden!
Ein Spritzschutz während der Arbeiten zum Schutz der angrenzenden Gebäude und des öffentlichen Straßenlandes ist als Nebenleistung in die Positionen einzukalkulieren.
Hinweis
04.01 Bohrpfähle herstellen
04.01
Bohrpfähle herstellen
05 Stundenlohnarbeiten und div. Zulagen
05
Stundenlohnarbeiten und div. Zulagen
05.01 Stundenlohnarbeiten
05.01
Stundenlohnarbeiten