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01 Angaben zur Baustelle
01
Angaben zur Baustelle
Gesamtübersicht:
Gesamtübersicht:
Angaben zur Baustelle Paul-Lincke-Straße 14 Grundkonzept: Bewohnte Modernisierung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes in Stuttgart-Botnang, mit Badsanierung, Erneuerung der Heizung, Austausch der Fenster, Abbruch der vorgehängten Fassade und Fassadendämmung. Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Strangsanierung inkl. Erneuerung Bäder und Heizung sowie der dazugehörigen Elektro- installationen
Diese Sanierungsmaßnahme besteht aus insgesamt 30 Wohnungen:
Paul-Lincke-Straße 14_Strang A: EG-12.OG: 12 Wohnungen
Paul-Lincke-Straße 14_Strang B: EG-13.OG: 14 Wohnungen
Paul-Lincke-Straße 14_Strang C: EG-3.OG: 4 Wohnungen
Konstruktion:
- Tragende Wände aus Stahlbeton und Mauerwerk
- Stahlbetondecken
- Fertigteilbalkone
- Flachdach
Erschließung:
Das Haus wird über einen Treppenraum erschlossen.
Geplante Termine:
Abbruch Kelletrennwände
Abstellräume im EG ab KW09/2027
Vorbereitende Maßnahmen HLSE
und HLSE Verteilung UG ab KW09/2027
Strangsanierung WE nabKW14/2027- KW31/2027
(max. 6 Wochen pro Strang)
BE-Flächen stehen nur äußerst begrenzt zur Verfügung.
Die Mitnutzung der BE-Flächen ist vor Beginn der Arbeiten mit dem Bauleiter vor Ort abzuklären.
Firmen- und Mitarbeiterparkplätze stehen keine zur Verfügung.
Angaben zur Baustelle Paul-Lincke-Straße 14
Angaben zur Ausführung Arbeitsabschnitte und Erschwernisse:
in der Paul-Lincke-Straße 14 werden die drei Stränge nacheinander ausgeführt, gemäß beigefügtem Rahmenterminplan. Einzeltermine und ggf. weitere Taktungen werden im späteren Bauzeitenplan gemeinsam abgestimmt. Das Gebäude ist während der Bauzeit bewohnt.
Baustelleneinrichtung, Baustellenordnung mit Abfall und Entsorgung:
Die allgemeine Baustelleneinrichtung inkl. Bauwasser und Baustrom, Baubüro, Mannschaftsraum, Handwerker-WC, Verkehrssicherung, Mietermanagement, täglicher örtlicher GU-Bauleitung sowie der allgemeinen Arbeitskoordination wird seitens B&O Bau als GU gewährleistet !!!
Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen auf dem gesamten Gelände ist nicht gestattet, die Möglichkeit soll mit Bauleitung vor Ort abgestimmt werden. Die Baustelleneinrichtungsflächen dienen lediglich zur Anlieferung und als Materiallager. Im Bereich der Baumaßnahme BE Flächen nur in sehr beschränktem Maße für großflächige und langanhaltende Materiallagerungen geeignet. Der Transport von Baustoffen zu den einzelnen Baumaßnahmen ist bei der Organisation und im Bauablauf zu berücksichtigen. Insbesondere Baustoffe sind "Just in time" anzuliefern und zu verarbeiten.
Die Entsorgung aller in Zusammenhang mit der Ausführung der Werkvertragsleistung entstehenden Abfälle erfolgt durch den Bieter/Auftragnehmer. Der Bieter/Auftragnehmer hat über das allgemeine Maß der Ordnung und Sauberkeit hinaus die Baustellenordnung mit Abtransport aller Abfall- und Verpackungsstoffe jeweils wöchentlich am Freitag durchzuführen. Die Nachweispflicht obliegt dem Bieter/Auftragnehmer. Sofern Versäumnisse seitens des Bieters/ Auftragnehmers vorliegen, ist der Auftraggeber einmalig gehalten, Frist zu setzen. Danach kann unverzüglich die Sachlage mittels Fotografie dokumentiert und Entsprechendes zu Lasten des Bieters/Auftragnehmers veranlasst werden.
Bauzaun, Türen und Tore sind vom Bieter/Auftragnehmer ständig geschlossen zu halten. Treppengeländer und Absturzsicherungen sind ständig in funktional einwandfreiem Zustand zu halten. Fluchtwege im und am bewohnten Gebäude sind dauerhaft und durchgehend zu gewährleisten und frei zu halten!
Sicherung des Verkehrs:
Die Verkehrssicherung wird hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen seitens B&O Bau organisiert. Der öffentliche und private Verkehrsraum ist arbeitstäglich von Verschmutzungen, resultierend aus der Baumaßnahme zu reinigen. Bei der gesamten Ausführung der Arbeiten ist auf die bestehenden Nachbar-Grundstücke Rücksicht zu nehmen. Diese sind nicht in die Ausführung der Arbeiten einzubeziehen. Ebenso sind die öffentlichen Verkehrswege freizuhalten.
Eignungs- und Gütenachweise:
Der Bieter- Auftragnehmer hat für alle gelieferten und montierten Bauteile einen Eignungs- und Gütenachweis vorzulegen. Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage der Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung und der Übereinstimmungserklärung durch den Bieter/Auftragnehmer.
Angaben zur Ausführung
KG400 - HEIZUNG
KG400 - HEIZUNG
Technische Zusatzbedingungen Heizungsanlage Technische Zusatzbedingungen Heizungsanlage
1. Normen und Richtlinien
Die Planung, Ausführung, Montage, Prüfung und Abnahme der heizungstechnischen Anlagen hat nach den geltenden Regeln der Technik zu erfolgen, geltende Gesetze, Vorschriften und Normen in ihrer neuesten Fassung sind einzuhalten. Stellvertretend jedoch nicht abschliessend wird auf folgende hingewiesen:
GEG Gebäudeenergiegesetz
BIMSCHV Bundesimmissionsschutzverordnung
VDI 2035 Vermeidung von Schäden im Warmwasser-Heizungsanlagen
DIN EN 12831 Heizlastberechnung
DIN 18380 Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen
DIN EN 12828 Europäische Norm für Heizungsanlagen
VDI 2050 Anforderungen an Technikzentralen
DIN 4702/EN 303 Anforderungen an Heizkessel
LBO Landesbauordnung incl. Anlagen
LAR Leitungsanlagenrichtlinie
VDE Vorschriften
UVV-Vorschriften
EU Druckgeräterichtlinie
Arbeitsstätten-Richtlinie
Auflagen der Baugenehmigung und behördliche Vorschriften
Auflagen und Bedingungen des TÜV und des Gewerbeaufsichtsamtes
Auflagen und Forderungen aus dem brandschutztechnischen Gutachten
Landes-Feuerungsverordnung (FeuVO)
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (RbALei)
2. Zubehör
Schrauben, Dübel, Maueranker oder sonstige Hilfsmittel sowie Sand und Zement sind einzukalkulieren. Vorkehrungen zum Schutz von Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Bauteilen, Einrichtungsgegenständen und Leistungen anderer Unternehmer sind zu treffen. Bei Angeboten, deren Leistung vom Anbieter festgelegt wurde, sind im Angebotspreis alle zur betriebsfertigen Anlage gehörenden Teile enthalten, auch wenn sie nicht im einzelnen angeführt sind.
3. Pläne/Kontrolle/Koordination
Bauliche Gegebenheiten z.B. Durchbrüche, sind für die Ausführung verbindlich. Montagepläne und Fundamentpläne für Aggregate sind in dreifacher Fertigung (farbig angelegt) dem Auftraggeber rechtzeitig vorzulegen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Für die Prüfung der Schlitzpläne und Ausführung der Ausführungs-
zeichnungen sind die Angaben in der Terminaufstellung verbindlich.
Änderungen in Montageplänen müssen vor Durchführung der Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt werden. Für Regel-, Meß- und Schaltanlagen hat der Auftragnehmer in allen Fällen die erforderlichen Schalt- und Regelpläne zu liefern und die Funktionsgarantie zu übernehmen. Durchbrüche, die für andere Installationen vorgesehen sind, dürfen nicht verwendet werden. Im Zweifelsfall ist die Bauleitung zu fragen. Nach Auftragserteilung sind vom Auftragnehmer Detailangaben
über sämtliche bauseits zu erbringende Leistungen der Bauleitung termingerecht zu übergeben.
4. Durchbrüche
Die vorhandenen Bauteile (Wände, Decken und dergleichen) dürfen nicht beschädigt werden. Erforderliche Löcher sind nur durch Bohren herzustellen und müssen später durch den einzubauenden und befestigten Gegenstand voll verdeckt werden. Fertige Sichtflächen (Sichtbeton, Sichtmauerwerk etc. ) dürfen nicht mit Ölkreide oder ähnlichem beschriftet werden.Durchbrüche und Schlitze im geringen Umfang (bis 1m pro Rohreitung) sind im Umfang des AN enthalten und werden nicht gesondert vergütet.
5. Material
Auf Einheitlichkeit der Materialien ist bei der Auswahl und Beschaffung grundsätzlich im Hinblick auf die Ersatzteilbeschaffung Rücksicht zu nehmen.
6. Befestigungen
Sämtliche Befestigungen etc. an Fertigteilbauteilen und Sichtbeton und Sichtmauerwerk etc. müssen mit der örtlichen Bauleitung abgesprochen und genehmigt werden.
7. Anordnung
Alle der Bedienung und Wartung unterworfenen Anlagenteile müssen gut zugänglich angeordnet sein.
8. Technische Daten
Auf alle Apparate und Maschinen müssen Leistungsschilder mit den gebräuchlichen technischen Daten gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Offen verlegte Leitungsteile in Technikzentralen und Kellerräumen müssen dauerhaft geeigneten Kennzeichnungen mit Medienpfeilen beschriftet werden.
9. Dichtigheit
Dichtigkeitsproben sind vom Auftragnehmer im Beisein der Bauleitung durchzuführen, erforderlichenfalls auch in Teilabschnitten.
Hierbei sind Protokolle mit Daten anzufertigen und der Bauleitung auszuhändigen. Die Kosten hierfür, einschließlich Wasserkosten sind einzurechnen.
10. Korrosionsschutz
Alle Befestigungen sind in korrosionsgeschützter verzinkter Ausführung zu liefern. Rohrleitungen sind vor der Montage mit Rostschutzfarbe zu versehen, sofern dies im Leistungsverzeichnis erwähnt ist. Anker und Stahldübel sind in rostfreier Ausführung einzubauen.
11. Anlagengenehmigung
Die für die Einrichtung, Abnahme und den Betrieb der Anlage notwendigen Unterlagen hat der Auftragnehmer ohne besondere Vergütung unaufgefordert zu beschaffen und der Bauleitung in
entsprechender Anzahl zu übergeben. Die entsprechenden Anschluß- und Ausführungsbedingungen der Energieversorgungslieferanten (Gas - Wasser - Fernwärme) sind zu beachten.
12. Elektroverkabelung
Das Verlegen elektrischer Kabel erfolgt bauseits nach den Angaben des Auftragnehmers. Das Anklemmen, Auflegen und Ablängen der Kabel für die elektrischen Geräte wie Schaltschränke, Motoren, Steuer-, Regel-, Meßorgane usw. ist Sache des Auftragnehmers. Hat der Auftragnehmer nicht selbst die Konzession, so hat er diese Arbeiten durch eine dafür zugelassene Firma ausführen zu lassen. Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise einzurechnen auch wenn dies in den Leistungspositionen nicht ausdrücklich erwähnt wurde.
Der Unternehmer muss nach Abklärung der Baustelle umgehend die Planunterlagen herstellen, die zur Verlegung der Elektrokabel erforderlich sind.
Es werden dafür benötigt:
-Grundrisse mit den eingetragenen Feldgeräten
-Kabellisten
-Schaltschemata
(jeweils in 3-facher Fertigung)
Alle Kabeleinführungen zu den Geräten dürfen nur durch Verschraubungen geführt werden. Die Verschraubungen hat der Auftragnehmer zu liefern und am Gerärt anzubringen.
Der Bauelektriker verlegt die Haupteinspeisung für die Schaltschränke und muß die erforderlichen Daten zur Festlegung des Querschnittes vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt bekommen.
Die Ausarbeitung der Pläne erfolgt dabei nach VDE - Vorschriften.
13. Gerüste
Das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühne nicht mehr als 2 m über Gelände oder
Fußboden liegen gehören zum Leistungsumfang. Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise einzurechnen.
14. Erdung
Alle Erdungsmaßnahmen von Anlagenteilen müssen gemäß den örtlichen Vorschriften vorgesehen werden. Diese Arbeiten sind Nebenleistungen.
15. Montageablauf
Die Montage hat grundsätzlich nach dem freigegebenen Bauzeitenplan sowie entsprechend dem Baufortschritt zu erfolgen. Das Anweisungsrecht der örtlichen Bauleitung bleibt hiervon unberührt. Zwischen den Auftragnehmern haben unaufgefordert Koordinationsgespräche stattzufinden. Montageunterbrechungen, die durch Abhängigkeiten
von anderen Gewerken entstehen, berechtigen nicht zu Forderungen gegenüber dem Auftraggeber. Die Auftragnehmer haben sich selbst über den Zeitpunkt der jeweils erforderlichen Wiederaufnahme der Montagearbeiten zu informieren.
16. Zeichnungen
Zeichnungen, die für die Montage der Anlage verbindlich sind (z.B. Ausführungspläne) sowie sonstige Unterlagen für die Ausführung der Anlagen, sind auf Einhaltung der Regeln der Technik zu überprüfen. Vor Bestellung der Materialien hat der Auftragnehmer am Bau die Einbaumöglichkeiten in Bezug auf Montageöffnungen sowie sonstige wesentliche Maße zu überprüfen. Bedenken irgendwelcher Art und gewünschte Änderungen sind dem Fachingenieur sofort schriftlich mitzuteilen. Fabrikatsänderungen bedürfen grundsätzlich das Einverständnis des Fachingenieurs. Die Montagepläne sind vor Baubeginn der Bauleitung vorzulegen.
17. Insgemein- und Nebenkosten (VOB)
Die in der Überschrift genannten Kosten sind ausnahmslos einzukalkulieren. Zu den Nebenkosten, die nicht besonders vergütet werden, gehören Teilinbetriebnahmen, Teildruckproben sowie vorzeitige Inbetriebnahmen, sofern dies von der Bauleitung angeordnet wird. Alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Aufmaß und der Abrechnung stehen, sind Nebenkosten.
18. Allgemeines
Der Auftragnehmer hat so rechtzeitig die Bestellung der Materialien vorzunehmen, daß die vertraglich vereinbarten
Ausführungsfristen eingehalten werden können. Dies gilt insbesondere für schwierig einzubringende Aggregate sowie für Einrichtungsgegenstände.
Wasseraufbereitungsanlagen und die einzubauenden Rohrleitungsnetze sind grundsätzlich durch den Auftragnehmer auf ihre Eignung im Zusammenhang mit der Wasserqualität zu prüfen. Bedenken oder Vorschläge sind dem Fachingenieur schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer hat die volle Gewährleistung für ein sicheres und zuverlässiges Funktionieren der Anlage zu übernehmen. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich bei den beschriebenen Positionen des Leistungsverzeichnisses zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind.
19. Inbetriebnahme und Leistungsmessung
Die Inbetriebnahme der Anlagen hat grundsätzlich mit den Fachkräften des Auftragnehmers zu erfolgen. Vor der ersten Inbetriebnahme muß die Anlage soweit eingestellt und reguliert sein, dass ein gefahrloser Betrieb der Anlage gewährleistet ist. Mit der Inbetriebnahme ist das Bedienungspersonal des Auftraggebers in die Funktion der Anlage einzuweisen. Hierbei ist außerdem sicherzustellen, daß die Anlage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben wird.
Die Einweisung hat dann mehrmals zu erfolgen, wenn die Anlage in Abhängigkeit von der Jahreszeit verschiedenartig betrieben wird.
Der Auftragnehmer hat für die Inbetriebnahme alle Vorbereitungen zu treffen und die Meßgeräte bereit zu stellen. Der Auftragnehmer hat die von ihm zu garantierenden Werte durch Messung nachzuweisen.
Kann die Leistungsmessung im Einzelfall nicht vor der Abnahme erfolgen, und der Auftragnehmer hat dies nicht zu vertreten, so erfolgt die Leistungsmessung zu dem frühest möglichen Zeitpunkt.
Die Abnahme erfolgt in diesem Fall unter dem Vorbehalt, daß die zugesicherte Leistung vorhanden ist. Sie darf jedoch vom Auftraggeber zu gegebener Zeit angezweifelt werden. Der Auftragnehmer hat die Durchführung der Leistungsmessung dem Auftraggeber 10 Tage vor Inangriffnahme schriftlich anzuzeigen. Die geforderte Leistung gilt als erbracht, wenn die Meßergebnisse mit den geforderten Daten übereinstimmen. Wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über Meßergebnis und Meßmethode keine Einigung erzielt, kann der Auftraggeber eine neutrale Meßstelle beauftragen. Die damit verbundenen Kosten trägt die Stelle, welche sie zu vertreten hat.
Technische Zusatzbedingungen Heizungsanlage
Technische Anlagenbeschreibung Heizungsanlage Technische Anlagenbeschreibung Heizungsanlage
1. Allgemein
Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um eine bestehende Wohnanlage mit insgesamt 30 Wohnungen die saniert und modernisiert werden soll.
Vorgesehene Maßnahmen der Gebäudesanierung Heizung:
Aufbau eines neuen Heizungsrohrnetzes für die Verteilung-, Steig- und Anbindeleitungen Dämmarbeiten, Brandschutz Austausch der vorhandenen Stahlheizkörper und Röhrenradiatoren Montage von neuen Kompaktheizkörpern in den Wohnräumen, Auslegung tv/tr = 60/45°C Montage von neuen Röhrenradiatoren im Treppenhaus Montage von neuen Handtuchwärmekörpern in den Bädern Neuanschluss an die bestehende Wärmeerzeugung (Fernwärme-Übergabestation) Erneuerung der Warmwasserbereitung
Die Installationen können in untergeordneten Räumen, wie z.B. Kellerräume, Abstellräume und Wasch- bzw. Trockenräumen auf Putz durchgeführt werden
2. Technik und Funktion der Wärmeübergabe
Für die Wärmeerzeugung wird die bestehende Fernwärme-Übergabestation weiter verwendet. An dieser ist an der Heizgruppe "Statische Heizung" und neu anzuschließen.
Einbau von zwei neuen Ladespeichern mit 500 Litern Inhalt.
Die Heizkostenerfassung wird über Heizkostenverteiler an den Heizkörpern vorgenommen.
Alle Wohnungen werden mit Niedertemperatur-Heizkörpern mit serieller Durchströmung der Platten ausgestattet sowie mit Thermostatventiltechnik. Bäder erhalten Handtuchwärmekörper. Das Treppenhaus erhält Rörenradiatoren, Waschraum sowie Flure der Allgemeinbereiche werden mit Kompaktheizkörpern beheizt, gesichert mit einem Thermostatkopf in Behördenausführung. Jeder Heizkörper ist für sich absperr-und entleerbar.
3. Rohrnetz Heizung
Brandschutzlösungen Rohrleitungssysteme Abstandsregelung in F30/F90 Decken und Wänden
Bei diesem Bauvorhaben wurde die Planung innerhalb der Rohrleitungssysteme mit den Abstandsregeln "Nullabstände" erstellt.
Der Unternehmer (Verarbeiter), der die Rohrabschottungen herstellt, muss für dieses Bauvorhaben die Übereinstimmungserklärungen ausstellen, mit der er bescheinigt, dass die von ihm ausgeführten Rohrabschottungen den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen entsprechen. Diese Übereinstimmungserklärungen sind dem Bauherr bzw. dem Fachplaner zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.
Werden alternative Rohrsysteme mit nicht geprüften Nullabständen nach AbP und AbZ angeboten, so muss der Auftragnehmer die Abstandsregeln mit den Mindestabständen von = 0 cm innerhalb der Rohrleitungssysteme mit einer Zustimmung im Einzelfall (ZIE) über die Baubehörde genehmigen lassen und diese Genehmigung der Bauherrschaft bzw. dem Fachplaner ebenfalls vorlegen.
Das Rohrnetz der Heizungsleitung besteht aus niedrig legiertem Edelstahlrohr mit Pressfittingverbindern. Der Anschluss an das Rohrnetz erfolgt aus der Kellerverteilung im UG. Alle Leitungen im Keller- und Technikbereich werden mit Absperrventilen und Strangregulierventilen sowie Bezeichnungsschildern und Medienkennzeichnungsaufklebern versehen.
Die DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau muss eingehalten werden.
Alle Rohrleitungen dürfen nur körperschallgedämmt verlegt werden.
4. Heizlast
Die Heizlast wurde nach DIN EN 12831, Nationaler Anhang D, Beiblatt 1, berechnet für eine Normaußentemperatur von -11 C°, Standort Stuttgart, mittlelschwere Bauweise. Die Auslegung der Heizflächen erfolgt nach dem jeweils berechneten Raumwärmebedarf. Eine genaue Einstellung der Ventile nach den vom Fachplaner übermittelten Werten ist für den hydraulischen Abgleich zwingend erforderlich.
5. Isolierarbeiten
Für die Isolierarbeiten gelten folgende Normen und Richtlinien:
Neueste Fassung der AGI Blätter
DIN 18421
DIN 18165
DIN 52272
DIN 52612
DIN 4102
VDI 2055
Bei Rohrdurchführungen durch Wände und Decken sind Rohrhülsen zum Schutz der Isolierungen vorzusehen.
Isolierungen sind nach erfolgter Druckprobe lückenlos anzubringen und gegen Rutschen sorgfältig zu sichern. Sämtliche Rohrleitungen sind einzeln zu isolieren. Auf ausreichenden Rohrabstand ist zu achten.
Rohrleitungen in Fußbodenkanälen oder Wandschlitzen sind mit Rohrschellen so zu befestigen, daß Isoliermatten und Halbschalen um das gesamte Rohr gelegt werden können.
Längsstöße der Isolierung haben an der Ober- bzw. Vorderseite zu sein.
In Wand- und Deckendurchführungen werden die Rohrleitungen immer durchisoliert.
Keller- und Technikräume sowie Tiefgarage: Mineralfaserschalen RS800 mit einem Isogenopakmantel
Steigschächte, abgehängte Decken: Alukaschierte Mineralfaserschalen RS800
Leitungen im WDVS: Isolierschlauch, Dämmstärke 50%
Sockelleistensystem: ungedämmte Leitungsverlegung
Brandschutz für feuerbeständige Bauteile: Conlitschale entsprechend den ABP des gewählten Rohrfabrikates
Rohfussboden andere Geschosse: Dämmhülse oder Isolierschlauch 50% Dämmung.
Dämmung gegen Außenluft soweit vorhanden, z.B Tiefgarage mit 200% Dämmstärke.
Technische Anlagenbeschreibung Heizungsanlage
22 Wärmeversorgungsanlage
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Wärmeversorgungsanlage
22.12 Sonstige Arbeiten zu Wärmeversorgung
22.12
Sonstige Arbeiten zu Wärmeversorgung