To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your estimate
until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Vorbemerkung IBU tec
Vorbemerkung
Vorbemerkung Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeiner Teil
1.) Baustelleneinrichtung
Stellflächen für Bauschuttcontainer der AN sind
gem. Baustelleneinrichtung zulässig.
Flächen für Unterkunfts- und Material-Container sowie
Zwischenlagerung stehen auf dem Grundstück gem.
BE-Plan zur Verfügung.
Die Herrichtung seiner Lagermöglichkeiten auf dem
Baugelände muß der Auftragnehmer selbst ausführen und
einkalkulieren, Umfang und Standort sind vorab dem BE-Plan zu entnehmen.
Sollte der AN weitere Flächen benötigen, kann dies nur in Abstimmung und
auf der BÜ erfolgen
Vom Auftraggeber werden Strom- und Wasseranschluss an
definierter Stelle zur Verfügung gestellt.
Das Herstellen der Einzelanschlüsse für Versorgungs-
und Verteilungsleitungen ist Sache des AN.
Allgemeine Beleuchtung der Außenflächen ist nur an den
anliegenden Straßen vorhanden. Es wird durch den AG
eine Beleuchtung der Baustellen-Verkehrswege innen und
außen eingerichtet. Die Beleuchtung der eigenen
Arbeitsplätze obliegt den AN.
Vom Baustellenverkehr dürfen nur die dafür
ausgewiesenen Erschließungswege des Grundstücks genutzt
werden.
2.) Kostenumlagen
Es werden vom Anschlüsse für Bauwasser und Baustrom
eingerichtet sowie Sanitärcontainer gestellt. Dies ist im Los
Baustelleneinrichtung verortet.
Die Kosten für den Verbrauch sowie die Meßeinrichtung
oder Zähler der Baumedien trägt der AN, mehrere AN
tragen sie anteilig (§4 VOB/B). Der AN kann den
Verbrauch entweder durch Messung ermitteln und
begleichen oder es kommt der unten vorgegebene
prozentuale Umlageschlüssel zur Anwendung.
Baustrom und Bauwasser werden sowie die Bauwesenversicherung werden mit
einer Kostenumlage von jeder Abschlags- sowie von der Schlussrechnung
abgezogen.
3.) Bauablauf
Für alle Gewerke gelten die in den Verdingungsunterlagen benannten
Ausführungszeiten.
4.) Baustellensicherheit
Im Auftrag des AG ist ein Sicherheits- und Gesundheits-
koordinator (SiGeKo) eingesetzt. Die Anweisungen des
SiGeKo bezüglich der Ordnung und Sicherheit auf der
Baustelle sowie die Forderungen des SiGeKo sind einzu-
halten.
Stellung, Vorhalten und Rückbau aller erforderlichen
gewerkebezogenen sicherheitstechnischen Ausrüstungen in
Abstimmung mit der BG für die Leistungen des AN
(Benutzung durch Dritte ist zu gewährleisten).
Das Baugelände sowie die allgemeine BE und BE der AN
sind gegen Zutritt von Unbefugten zu sichern. Der
unmittelbare Baubereich wird durch einen Bauzaun
begrenzt, der arbeitstägliche Verschluss der Tore/Türen
ist mit allen gleichzeitig tätigen AN abzustimmen. Die Kontrolle hat
täglich zum Feierabend zu erfolgen
Das Stellen, Vorhalten und Entfernen der Bauzäune ist im Gewerk
Baustelleneinrichtung ausgeschrieben.
Werden andere als die ausgeschriebenen Dachflächen mit
Absturzhöhen >2m als Aufenthalts- oder Transportfläche
genutzt, so hat der AN selbst für die erforderliche
Absturzsicherung zu sorgen.
Das unfallsichere Abdecken aller Öffnungen,
Durchbrüche, Deckenaussparungen etc. sowie Aufbau und
Vorhalten aller Umwehrungen und Absturzsicherungen ist
durch die AN der jeweils verursachenden Lose für die
Dauer der Durchführung zu gewährleisten und
einzukalkulieren.
5.) Organisation
Der AN verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit allen
angrenzenden Gewerken, um eine fachgerechte und der
Planung entsprechende Gesamtleistung sicherzustellen
Das Führen von täglichen Baustellenberichten sowie die
Teilnahme an den Bau- und Koordinationsgesprächen
gehören zu den Pflichten des AN.
Für die angebotenen Bauleistungen übernimmt der
Auftragnehmer die Fachbauleitung im Sinne der
Landesbauordnung.
6.) Stoffe, Nachweise, Güten
Bei der Verwendung von zulassungspflichtigen Stoffen
und Bauteilen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis
oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung) vorzulegen.
Falls für die angebotene Ausführung keine allgemeine
amtliche Zulassung vorhanden ist, so gehört es zu den
Aufgaben des Auftragnehmers, Einzelzulassungen und ggf.
zusätzliche Prüfungen, Gutachten und Prüfversuche zu
erwirken, einschl. Kostenübernahme.
Die Güte der Baustoffe und Bauteile, die ausreichende
Widerstandsfähigkeit gegen allgemeine Umwelteinflüsse
und gegen übliche Reinigungsmittel, sowie die
Verträglichkeit der Baustoffe und Bauteile
untereinander ist nachzuweisen.
7.) Ausführung
7.1. Allgemein
Maßnahmen zur Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen für Transporte
o.ä.,
sind Leistung desjenigen AN, zu dessen Auftrag die
Leistungen gehören, die diese Maßnahmen erfordern.
Hierzu gehört auch das Einholen der entsprechenden Sondernutzungen,
erforderliche Verkerszeichenpläne, anfallende Gebühren und das Aufbauen,
Umsetzen und Räumen der Verkehrssicherungselemente.
7.2. Dokumentation
Bauteile und deren Einbau, insbesondere bei Anforderungen an
Brandschutz,Schallschutz und Feuchteschutz, sind in Form von Fotos,
Datenblättern, Fachunternehmererklärung etc. zu dokumentieren.
Bestandsunterlagen (Revisionsunterlagen), Dokumente zur
Abnahme und Funktionsprüfung, Enddokumentationen:
Als Bestandsunterlagen sind Ausführungs- bzw. Montage-
zeichnungen zu liefern, in die alle im Rahmen der
Ausführung vorkommenden Änderungen maßstäblich richtig
eingetragen worden sind.
Für die Enddokumentation sind gewerkespezifisch weitere, z.T.
herstellerabhängige Unterlagen zu übergeben, z.B.:
- Fachunternehmererklärung
- Bautageberichte
Lieferscheine, Produktdatenblätter,
Verarbeitungsvorschriften der verwendeten Materialien
und Produkte Ersatzteillisten, Stücklisten
Verarbeitungsnachweise bei Beschichtungen
Prüfbescheinigungen,
Nachweise Druckprüfungen, Dichtheitsprüfungen etc.
Inbetriebnahmebescheinigungen
TÜV- Abnahmebescheinigung
Bedien-, Prüf- und Wartungsanweisungen
Entsorgungsnachweise
Bestandsunterlagen
Die Enddokumentation ist dem AG zu übergeben:
- 2-fach in beschrifteten Mappen und
- 1x digital
Der Inhalt der Ordner ist gewerbespezifisch zu
gliedern.
Soweit digitale Pläne dem AG übergeben wurden, sind alle Änderungen
durch den AN in diese einzuarbeiten.
Die Erstellung der Enddokumentation und der Dokumente zur Abnahme und
Funktionsprüfung sowie die Mitwirkung bei den Abnahmen werden nicht
gesondert vergütet.
7.3 Vermessung
Alle für die Ausführung und Montage erforderlichen Maße sind am Bau im
Rahmen eines Aufmasses durch den AN, jeweils vor Materialbestellung zu
nehmen bzw. zu überprüfen. Abweichungen von der Planung bzw. Schäden
an der vorhandenen Bausubstanz und Probleme sind unverzüglich der
örtlichen Bauüberwachung anzuzeigen.
Vor Beginn der Ausführung sind die tatsächlichen Einbauhöhen auf das
Ausbauraster gemeinsam mit der örtlichen Bauleitung festzulegen.
Der AN ist verpflichtet, vor Beginn der Ausführung während der Bauzeit
Kontrollmessungen der Höhen und Eckpunkte durchzuführen. Von den
Kontrollmessungen sind Protokolle zu fertigen und dem AG vorzulegen.
Werden Meterrisse und Fluchtachsen von den anderen Auftragnehmern
übernommen, so geschieht dies eigenverantwortlich.
7.4 Entsorgung
Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Anfallender Bauschutt und Müll ist getrennt, in vom Auftragnehmer zu
stellenden Containern, täglich zu sammeln und zu entsorgen.
Schuttablagerungen auf der Baustelle sind unzulässig.
Die Kosten der Entsorgung und Beseitigung von Bauschutt, Müll und
Verunreinigungen sind entsprechend einzukalkulieren. Bei Nichteinhaltung
der geforderten Sauberkeit wird diese auf Kosten der Verursacher wieder
hergestellt.
7.5.) Schnittstellen
Schnittstellenliste im Anhang zu den Verdingungsunterlagen ist zu
beachten
8.) Muster / Bemusterung
Zur Beurteilung der Funktionalität und Qualität ist bei Bedarf bzw. auf
Anforderung des AG eine Bemusterung mit dem Auftraggeber durchzuführen.
Zu bemusternde Bauteile:
entsprechend Festlegungen in den gewerkespezifischen ZTV und/oder
entsprechenden Positionen im Leistungstext.
Die durch den Auftraggeber bestätigten Muster sind verbindlich, die
Handmuster verbleiben beim Auftraggeber.
Die Materialbestellung darf erst nach schriftlicher Genehmigung und
Freigabe der Muster durch den AG erfolgen.
9.) Vorschriften / Normen
Die Ausführung der Arbeiten hat nach den anerkannten Regeln der Technik
zu erfolgen.
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss
gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und
Beiblätter, welche sich auf das Gewerk, die vorgesehenen Materialien und
deren Verarbeitung nach dem Stand der Technik beziehen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.
B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder
gleichwertig, immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
10.) Kalkulationshinweise / Preisinhalte
Der Bieter hat bei der Kalkulation der Einheitspreise folgende
Leistungen zur Ausführung der Vertragsleistungen in die Einzelpositionen
einzurechnen:
- Liefern der Ausführungsunterlagen, von
Zulassungsbescheiden und Berechnungen, sowie von
Nachweisen gemäß Allgemeiner ZTV sowie
Besonderer ZTV
- Abschnittsweise Ausführung nach den Erfordernissen
des Bauablaufes, gemäß Angabe in den gewerkebezogenen
Besonderen ZTV;
- gewerkebezogene Kalkulationshinweise gelten für alle
Leistungen des Gewerkes unabhängig von der Titelzuordnung
Vorbemerkung
03 Fassadenarbeiten
03
Fassadenarbeiten
03.1 Leichtbaufassaden
03.1
Leichtbaufassaden