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ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 1. Allgemein zur Maßnahme
Der AG plant die umfassende Sanierung des Gebäudes in der Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin, im Bezirk Mitte. Das denkmalgeschützte Gebäude soll vollständig modernisiert werden. Die Maßnahmen umfassen unter anderem die energetische Ertüchtigung der gesamten Gebäudehülle, die Umgestaltung der Innenräume sowie die Erneuerung aller technischen Anlagen. Besondere Schwerpunkte liegen auf der Schadstoffsanierung, der BNB-Zertifizierung und den denkmalrechtlichen Auflagen, der Brandschutzmodernisierung, der Dachbegrünung und Photovoltaik, der Fassadensanierung sowie der Umorganisation der Transportwege, einschließlich der Aufzüge.
Im Rahmen der Sanierung werden die Büroflächen an die Anforderungen moderner Arbeitswelten angepasst. Ziel ist es, flexible und funktionale Arbeitsumgebungen zu schaffen, die den Arbeitsprozessen der Verwaltung entsprechen. Dafür wurde zuvor ein gemeinsames Leitbild sowie ein Bürokonzept für die unterschiedlichen Nutzergruppen entwickelt. Die Barrierefreiheit wird nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Prinzip "Design for all" umgesetzt. Dabei sind die denkmalgeschützten Rahmenbedingungen des ehemaligen Industrie- und Gewerbegebäudes aus dem frühen 20.¿Jahrhundert zu berücksichtigen.
Vor Beginn der flächigen Sanierungsmaßnahmen sind an ausgewählten Fassadenbereichen Pilotflächen herzustellen. Diese dienen der Erprobung, Bewertung und Abstimmung der vorgesehenen Reinigungs-, Instandsetzungs- und Restaurierungsverfahren an den unterschiedlichen Fassadenmaterialien (Naturstein und verglaste Verblender) unter den objektspezifischen Bedingungen eines denkmalgeschützten Gebäudes.
Ziel der Pilotfassaden ist die Festlegung eines fachlich und denkmalpflegerisch abgestimmten Sanierungskonzepts. Dabei sind die Wirksamkeit und Verträglichkeit der vorgesehenen Maßnahmen hinsichtlich Reinigungsgrad, Oberflächenwirkung, Materialverträglichkeit sowie optischem Erscheinungsbild unter den denkmalgeschützten Rahmenbedingungen zu beurteilen. Die im Rahmen der Pilotflächen gewonnenen Erkenntnisse bilden die Grundlage für die Ausführung der anschließenden Sanierungsarbeiten und dienen als verbindlicher Referenzmaßstab für die Gesamtmaßnahme.
2. Allgemeines zum Grundstück
a. Gebäudebeschreibung und Denkmalschutz
Der Gebäudekomplex Brunnenstraße 188-190 in Berlin-Mitte mit der Denkmalnummer 09080366 wurde 1910 erbaut und besteht aus einem straßenseitigen Vorderhaus sowie zwei Quergebäuden, die über Seitenflügel zwei Innenhöfe bilden. Ergänzungen stammen aus 1970 und 1987. Alle Gebäudeteile sind unterkellert; die Altbauten besitzen fünf Vollgeschosse plus ausgebautes Dachgeschoss, die Neubauten drei Geschosse. Die Konstruktion der Altbauten erfolgt in Skelettbauweise mit Pfeilern, Stahlsteindecken und einem charakteristischen "Berliner Dach". Fassaden sind formal durch vertikale Pfeiler und "bay windows" gegliedert, Dekorationen auf Brüstungen und Gesims sind sparsam. Das Gebäude ist als Baudenkmal ausgewiesen.
b. Historische und städtebauliche Lage
Das Areal gehörte zur historischen Rosenthaler Vorstadt, einem ehemals dicht besiedelten und industriell geprägten Viertel. Um 1900 entwickelte sich die Brunnenstraße zu einer bedeutenden Geschäftsstraße mit Fabriken, Kaufhäusern und Wohnbebauung. Heute liegt das Grundstück in einem innerstädtischen Entwicklungsgebiet ("Brunnenstraße Nord") mit historischem Bestand, Nachkriegs-Neubauten und fortlaufender städtebaulicher Umstrukturierung. Das ISEK Brunnenstraße Nord legt den Fokus auf Nachhaltigkeit, Inklusion und eine langfristige Quartiersentwicklung.
c. Zugang
Die Erschließung des Baufeldes erfolgt über die Hauptzufahrt Brunnenstraße 188-190. Diese dient zugleich als Rettungsweg für angrenzende Grundstücke (Ackerstraße 8) und ist während der Bauausführung jederzeit freizuhalten. Bei der Planung und Organisation der Baustellenlogistik sind die örtlichen Gegebenheiten der Berliner Hinterhofstruktur, vorhandene Unterkellerungen, die Unterführung der U-Bahn sowie die geschlossene Bauweise der angrenzenden Bebauung zu berücksichtigen. Maßgebliche Vorgaben zur Baustellenerschließung und -organisation sind dem Baustelleneinrichtungsplan des Auftraggebers zu entnehmen.
Das Bauvorhaben befindet sich im Einflussbereich unterirdischer U-Bahnanlagen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). Im Bereich oberhalb bzw. im Umfeld der Tunnelanlagen gelten besondere Anforderungen und Beschränkungen hinsichtlich zulässiger Lasten aus Baustellenbetrieb, Baustellenverkehr und Baustelleneinrichtung. Der Einsatz von Baumaschinen, Baugeräten, Baustellenfahrzeugen sowie die Einrichtung von Lagerflächen und Containerstandorten ist genehmigungspflichtig und bedarf der Zustimmung der BVG.
Der Auftragnehmer hat die sich hieraus ergebenden Anforderungen bei der Planung der Baustelleneinrichtung, der Baustellenlogistik sowie der Bauabläufe zu berücksichtigen und erforderliche Abstimmungen bzw. Genehmigungen rechtzeitig zu veranlassen. Die Vorgaben und Auflagen des Anlagenbetreibers sind einzuhalten. Mehr ist dem Absatz Baulogistik zu entnehmen.
d. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
Denkmalschutz: Altbau von 1910 ist Baudenkmal.
Städtebauliche Erhaltungssatzung: § 172 BauGB.
Bebauungsplan: kein rechtskräftiger Plan; B-Plan 1-59 im Verfahren.
Landschaftsplan I-L-1: Ziel-Biotopflächenfaktor 0,6 (zulässig 0,3-0,6).
Flächennutzungsplan: gemischte Baufläche M2.
GFZ/GRZ: GFZ 2,0-2,5; GRZ 0,5-0,6.
Bauordnung Berlin: Gebäudeklasse 5, ungeregelter Sonderbau.
Abstimmungen: laufende und weitere Abstimmungen mit dem Denkmalamt erforderlich.
3. Allgemeines zur Planung
Die auszuführenden Leistungen unterliegen den besonderen Anforderungen aus dem Denkmalschutz. Die Leistungen sind u.a. gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen der VOB/B sowie den jeweils einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C (ATV) auszuführen. Darüber hinaus sind die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen DIN-Normen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen Herstellerrichtlinien einzuhalten, soweit diese nicht den denkmalrechtlichen Vorgaben widersprechen.
Anfragen zum Leistungsverzeichnis sind ausschließlich über die Vergabeplattform einzureichen.
Im Rahmen der anzubietenden Leistungen sind enthalten:
die Herstellung des gesamten beschriebenen Werkes einschließlich aller Nebenleistungen (z.¿B. Geräteeinsatz) und erforderlichen Planungsleistungen (z.¿B. Werkplanungen) als abgeschlossenes Leistungspaket nach den anerkannten Regeln der Technik; die Bereitstellung aller erforderlichen Materialien einschließlich deren Beschaffung. Hierzu sind Fabrikats- und Typenlisten samt Datenblättern aller Baustoffe, Materialien, Bauelemente und Einbauteile mit Angabe der Lieferfirma zu liefern. Für die nachfolgend beschriebenen Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller sowie die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände, Richtlinien, Merkblätter, Empfehlungen etc. in der jeweils zum Ausführungszeitpunkt gültigen Fassung. Bei Widersprüchen ist die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung maßgeblich.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Leistungen, die nicht vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, vor deren Ausführung schriftlich anzuzeigen und ein Nachtragsangebot vorzulegen. Die Ausführung solcher Leistungen bedarf der vorherigen Anordnung des Auftraggebers. Die Vergütung geänderter oder zusätzlicher Leistungen erfolgt nach den Regelungen des § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B.
Alle Transportkosten für Material und Geräte bis zur Baustelle sowie innerhalb derselben sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Für die Ausführung sind neben den Vorschriften der VOB, den einschlägigen DIN-Vorschriften und den jeweiligen Verarbeitungsrichtlinien der Herstellerfirmen u.a. folgende Unterlagen maßgeblich:
Leistungsverzeichnis (LV) Allgemeine Vertragsbedingungen, technische Vorbemerkungen für Ausführung von Bauleistungen (VOB/C (neueste Fassung))
Genehmigungsplanung einschließlich Baugenehmigung und Auflagen Auflagen des Umwelt- und Naturschutzamtes Ausführungsplanung Statische Berechnungen mit Plänen, Massenermittlungen und Stücklisten Baugrundgutachten Wärme- und Schallschutznachweise Sicherheitsplan des Koordinators zuständige Landesbauordnung (LBO) sowie alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen einschlägige VDI-Richtlinien, einschließlich TÜV und Versorgungsunternehmen Brandschutzgutachten Bauablaufplan Baustelleneinrichtungsplan und weitere relevante Unterlagen Gemäß Beauftragung werden dem Auftragnehmer nur diejenigen Dokumente übergeben, die für die fachgerechte Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich sind (siehe Auflistung der Anlagen). Das Angebot berücksichtigt alle im LV genannten Pläne und Skizzen. Etwaige fehlende Unterlagen sind vor Angebotsabgabe nachzufordern.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Planungsunterlagen zählen neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Ungültig gewordene Unterlagen sind entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
3.1 Planung
3.1.1 Vorleistungen des AG
Der Auftraggeber hat Planungsleistungen in mindestens dem Umfang erbringen zu lassen, wie sie u.a. den Vergabeunterlagen beigefügt sind. Der Auftragnehmer (AN) prüft diese Unterlagen und weist etwaige, bei einer verantwortlichen Prüfung unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe üblichen Prüfungsumfangs erkennbare Bedenken gegenüber der Planung des AG im Rahmen seines Angebots aus. Unberührt bleibt die Hinweispflicht des Auftragnehmers nach § 4 Abs. 3 VOB/B für im weiteren Projektverlauf erkennbare Bedenken.
Mit Annahme des Auftrags übernimmt der Auftragnehmer die Verantwortung für die von ihm geschuldeten Werk- und Montageplanungen. Jegliche Planungsleistungen, die über die den Vergabeunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen hinausgehen, obliegen dem AN in dem erforderlichen, mindestens jedoch in dem im Leistungsverzeichnis beschriebenen Umfang.
3.1.2 Werkplanung / Montageplanung; Ausführungsstatik (Gewerke werden gesondert zur Kalkulation aufgefordert)
a. Planlieferliste und Planungsablauf
Der Auftragnehmer (AN) erstellt vor Beginn seiner Arbeiten eine vollständige Planlieferliste sowie einen Planungsablaufplan.Diese sind u.a. Grundlage der terminlichen und inhaltlichen Abstimmung mit dem Auftraggeber (AG) und den weiteren Projektbeteiligten.
b. Werkstatt- und Montageplanung
Auf Basis der Vorarbeiten fertigt der AN mittels CAD eine umfassende Werkstatt- und Montageplanung einschließlich aller erforderlichen Zeichnungen an.
Die Planungen müssen sämtliche auszuführenden Leistungen vollständig und prüffähig darstellen. Hierzu gehören insbesondere u.a.:
Lage der Bauteile alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager Detailausbildungen Höhen- und Anschlusshöhen Fugenplan, Fugenarten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen Aufteilungen sowie Befestigungspunkte und -linien Querschnitte, Dimensionierungen und Bemaßungen Revisionsöffnungen Dehnungs- und Montagestöße Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände, Einbauabfolge Lastaufnahmepunkte wie Lasthaken, Ösen und zulässige Anhängelasten Die Werkstatt- und Montageplanung ist so zu erstellen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik, den relevanten Normen, den Vorgaben der VOB/C sowie den projektbezogenen Anforderungen entspricht.
c. Statische Nachweise
Soweit erforderlich, umfasst die Werkstatt- und Montageplanung die Erstellung einer prüffähigen Werksstatik einschließlich aller notwendigen statischen Einzel- und Systemnachweise. Die Nachweise sind rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung einzureichen. Die Verantwortung für die richtige Bemessung und Dimensionierung aller Bauteile liegt ausschließlich beim AN. Vom AG in Ausschreibungsunterlagen oder Plänen angegebene Bemessungen oder Querschnittswerte gelten lediglich als Kalkulationshilfe und sind vom AN eigenverantwortlich zu prüfen und zu verifizieren.
d. CAD- und Papierunterlagen
Alle Zeichnungen und Planunterlagen sind mittels CAD anzufertigen und dem AG in den Formaten DWG und PDF über den Internet-Projektraum (elektronisch und ausschließlich elektronisch auf Plattform des AGs) zur Sichtung bereitzustellen.
e. Prüfzeugnisse und Zulassungen
Mit den Planunterlagen hat der AN sämtliche bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse, Zulassungen und sonstigen erforderlichen Nachweisdokumente der verwendeten Produkte einzureichen, soweit diese Produkte bauaufsichtliche Zulassungen erfordern.
f. Revisionsunterlagen
Nach Abschluss der Arbeiten übergibt der AN dem AG vollständige Revisionsunterlagen, bestehend aus: Revisionsplänen bzw. -zeichnungen in den Formaten DWG und PDF, zusätzlich dreifacher gefalteter Papierausgabe. Die Unterlagen müssen vollständig, eindeutig und prüffähig sein.
g. Aufmaße
Der AN erstellt die für seine Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen erforderlichen örtlichen Aufmaße eigenverantwortlich. Diese bilden die Grundlage für eine fehlerfreie und mängelfreie Leistungsausführung.
3.1.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
a. Prüfung durch den AG
Der Auftraggeber (AG) ist berechtigt, sämtliche vom Auftragnehmer (AN) erstellten Planungen innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen zu diesen Planungen zu übermitteln.
b. Einarbeitung der Prüfanmerkungen
Der AN ist verpflichtet, die vom AG übermittelten Prüfanmerkungen innerhalb von fünf (5) Werktagen in seine Planungen einzuarbeiten. Die Planungen sind vom AN so frühzeitig zu erstellen, dass eine fristgerechte Einarbeitung der Prüfanmerkungen vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn möglich ist.
c. Abweichungen und Bedenken
Sollte der AN der Auffassung sein, dass die Umsetzung einzelner Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken hinsichtlich des Planungswillens des AG bestehen, hat der AN dies innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich gegenüber dem AG anzuzeigen.
d. Verantwortung des AN
Die Freigabe einer Werkstatt- und Montageplanung durch den AG entbindet den AN nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht sowie seiner Planungsverantwortung. Diese Pflichten bleiben unberührt.
3.1.4 Projektkommunikation
a. Verwendung der Plattform
Sofern der Auftraggeber (AG) die Nutzung einer Internet-Projektplattform als Kommunikations- und Dokumentationsbasis fordert oder dem zustimmt, ist diese vom Auftragnehmer (AN) ausschließlich für den Projektschriftverkehr, die Ablage von Plänen, Berechnungen sowie aller sonstigen zur Projektdokumentation erforderlichen Unterlagen zu verwenden.
b. Zustellung von Nachrichten
Nachrichten und Informationen, die über die Internet-Plattform übermittelt oder hochgeladen werden, gelten wechselseitig mit dem Upload-Zeitpunkt als zugestellt.
c. Informationspflicht des AN
Der AN ist wie alle übrigen Projektbeteiligten verpflichtet, die Inhalte des Internet-Projektraums regelmäßig, mindestens jedoch an jedem Arbeitstag, abzurufen, um seiner Informationsholschuld nachzukommen.
d. Projektrelevanter Schriftverkehr
Jeglicher projektrelevante Schriftverkehr ist über die Internet-Plattform zu versenden und zu dokumentieren.
4. Vorgezogene Maßnahmen
Es ist zu beachten, dass an der Liegenschaft bereits Abdichtungs- und Dämmarbeiten im Kellerbereich sowie der Verbau einer Rigole im Hof 4 durchgeführt wurden. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls im Rahmen der anstehenden Arbeiten überholt oder weiterbearbeitet.
5. Medien und Anschlüsse
a. Bereitstellung der Anschlüsse
Die erforderlichen Bauwasser- und Baustromübergabeanschlüsse werden dem Auftragnehmer (AN) bauseits auf dem Baufeld zur Verfügung gestellt.
b. Verantwortung des AN
Der AN ist ausschließlich verantwortlich für die Verteilung von Bauwasser und Baustrom ab den Übergabepunkten bis zu den jeweiligen Verbrauchs- bzw. Einbauorten.
Sämtliche hierfür erforderlichen Anschlüsse, Leitungsführungen, Verteilungen und Absicherungen sind vom AN herzustellen.
Alle damit verbundenen Kosten, Gebühren und Aufwendungen sind vollständig in den Angebotspreisen zu berücksichtigen.
c. Besondere Anforderungen
Während der Ausführungszeit sind insbesondere folgende Vorgaben zu beachten:
Bei der strombetriebenen Beheizung von Tagesunterkünften/Aufenthaltsräumen ist die elektrische Anlage so ausgelegt, dass eine jederzeitige und ausreichende Beheizung gewährleistet ist. 6. Zugang / Baustellenüberwachung
a. Zufahrt und Baustelleneinrichtung
Die Zufahrt zum Baufeld erfolgt von der Brunnenstraße und dient gleichzeitig als Baustelleneinfahrt. Detaillierte Regelungen zur Baustelleneinrichtung sind den entsprechenden Unterlagen zu entnehmen.
b. Verkehrsrechtliche Anordnungen
Etwaig erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen sind vom Bieter auf eigene Kosten einzuholen. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.
c. Baustellenüberwachung und Zugangskontrolle
Eine Baustellenüberwachung und Zugangskontrollüberwachung wird vom Auftraggeber (AG) bereitgestellt.
7. Baustelleneinrichtung Allgemein
a. Lärm- und Beeinträchtigungsminimierung
Baustellenbedingte Lärm- und sonstige Beeinträchtigungen sind soweit wie möglich zu vermeiden. Die Bauabläufe sind so zu planen und zu kalkulieren, dass keine unnötigen Vorhaltezeiten entstehen.
b. Verkehrsorganisation und Anlieferungen
Der Auftragnehmer (AN) hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlieferungen, Entsorgungen und Baustellenbetrieb den Verkehr im Baustellenbereich nicht unzulässig beeinträchtigen. Sämtliche hierfür notwendigen Aufwendungen sind vom AN in die Angebotspreise einzukalkulieren.
c. Sicherung von Material und Gerät
Die Sicherung angelieferten und eingebauten Materials sowie Geräts bis zur Abnahme der Arbeiten obliegt dem AN.
d. Baustelleneinrichtung als Nebenleistung
Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle im Zusammenhang mit den eigenen Leistungen des AN gelten als Nebenleistungen gemäß VOB/C DIN 18299. Dem AN werden Flächen für die Baustelleneinrichtung durch den Auftraggeber (AG) bereitgestellt und vor Ort zugewiesen.
e. Planung der Baustelleneinrichtung
Der AN trägt Sorge dafür, dass die von ihm geplante Baustelleneinrichtung (einschließlich aller Anschlüsse für Strom, Wasser, Abwasser und Telekommunikation) vollständig in einen Plan eingetragen und vor Baubeginn mit dem AG abgestimmt wird, insbesondere bei Abweichungen vom Baustelleneinrichtungsplan des AG.
f. Freimeldung und Prüfung von Medien
Alle Medien werden vom AG vor Ausführung der Arbeiten getrennt und freigemeldet. Vor Beginn der Arbeiten sind Überprüfungen gemeinsam mit der Bauleitung durchzuführen und schriftlich durch die jeweiligen Medienträger bestätigen zu lassen. Bauzaun, Baustrom, Bauwasser und Baumschutz werden vom AG gestellt.
g. Baustelleneinrichtungsplan
Auf dem Baustelleneinrichtungsplan sind, soweit erforderlich, Anzahl und Lage von Baustellenunterkünften, Geräten, ggf. Kränen, Baustellenzufahrten sowie für Turmdrehkräne deren Schwenkbereiche darzustellen. Grundlage ist der vom AG bereitgestellte Baustelleneinrichtungsplan (Anlage). Die Erstellung eines detaillierten Entwurfsplans durch den AN ist Bestandteil des Angebots. Der Entwurfsplan muss vom AG freigegeben werden und wird nach Freigabe Vertragsbestandteil.
h. Informationspflicht des AN
Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über die offensichtlichen örtlichen Gegebenheiten und Abhängigkeiten auf dem Baufeld zu informieren. Eine schuldhafte Unkenntnis dieser Verhältnisse berechtigt nicht zu Nachforderungen.
i. Schutz vorhandener Einrichtungen
Vorhandene Regenwassereinläufe sowie andere bauliche Einrichtungen sind gegen Verunreinigungen und Beschädigungen zu schützen.
7.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
a. Bereitstellung von Flächen
Abweichend von § 4 Abs. 4 VOB/B stellt der Auftraggeber (AG) dem Auftragnehmer (AN) Baustelleneinrichtungsflächen ausschließlich in dem Umfang zur Verfügung, in dem diese ausdrücklich benannt und zugesagt wurden. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen - einschließlich der Nachbarbebauung - sind während der gesamten Bauzeit betriebsfähig zu erhalten.
b. Widerruf der Nutzungsgenehmigung
Der AG ist berechtigt, die dem AN erteilte Nutzungsgenehmigung für bereitgestellte Flächen aus bauablaufbedingten Gründen zu widerrufen. Der Auftragnehmer hat sich hierauf einzustellen und etwaige hieraus entstehende Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Rechtsfolgen richten sich nach § 6 VOB/B.
c. Eingeschränkte Flächenverfügbarkeit
Auf dem Grundstück stehen weder Parkmöglichkeiten noch ausreichende Flächen zur Materiallagerung oder für Personalunterkünfte zur Verfügung. Der AN hat dies bei seiner Planung zu berücksichtigen.
d. Verkehrsrechtliche Maßnahmen
Für notwendige Halteverbotszonen in der Brunnenstraße, insbesondere für Anlieferungen und Vorhalteflächen für Lieferfahrzeuge, hat der AN die erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen eigenverantwortlich bei den zuständigen Behörden zu beantragen, einzurichten und deren Gebühren vollständig einzukalkulieren.
e. Schutz der Einfahrts- und Bewegungsflächen
Die Einfahrt sowie sämtliche Bewegungs- und Verkehrsflächen der Baustelleneinrichtung sind so zu schützen, dass sie nach Abschluss der Arbeiten in ihrem ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden können.
Vom AN hergestellte Schutzvorrichtungen, Aufbauten oder sonstige provisorische Einrichtungen sind nach Erfüllung der eigenen Leistungen vollständig und fachgerecht zurückzubauen.
7.2 Baustelleneinrichtung und Erscheinungsbild
a. Erscheinungsbild der Baustelle
Der Auftraggeber (AG) legt besonderen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der gesamten Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder großformatigen Bestandteile der vom Auftragnehmer (AN) einzurichtenden Baustelleneinrichtung sind in sauberem, ordentlichem und neuwertigem Zustand aufzustellen und während der gesamten Bauzeit zu erhalten.
b. Sauberkeit von Verkehrsflächen
Der AN hat sicherzustellen, dass weder private noch öffentliche Verkehrswege durch Baustellenfahrzeuge, Lieferfahrzeuge oder Fahrzeuge von Nachunternehmern verschmutzt werden. Fahrzeuge, die im vom AN eingerichteten Baustellenbereich tätig waren, dürfen das Baustellengelände - einschließlich des Übergangs zu Nachbargrundstücken sowie das öffentliche Straßenland - ausschließlich mit gereinigten Reifen verlassen. Auftretende Verschmutzungen von Verkehrsflächen sind unverzüglich, erforderlichenfalls mehrfach täglich, zu beseitigen. Die hierfür entstehenden Kosten sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
c. Baustellenreinigung
Die Baustelle ist täglich nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen; anfallende Abfälle sind in geeigneten Containern zwischenzulagern. Zusätzlich ist wöchentlich, jeweils bis Freitag, eine umfassende Baustellenreinigung gem. Leistungsverzeichnis durchzuführen. Jegliche Verunreinigung der Umgebung ist zu vermeiden.
d. Dokumentation des Ausgangs- und Endzustands
Vor Beginn und nach Abschluss der hier beschriebenen Leistungen hat der AN gemeinsam mit dem AG den Zustand der betroffenen Hof- und Straßen-, Gebäudebereiche festzustellen und diesen in einem schriftlichen Protokoll gem. Leistungsverzeichnis zu dokumentieren.
Bei Leistungsende hat der AN alle zur Baustelleneinrichtung genutzten Flächen vollständig in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Bauschutt, Verpackungsmaterialien und sonstige Rückstände sind restlos zu entfernen. Dies gilt insbesondere vor dem Verfüllen von Böschungen, Gräben oder vergleichbaren Bereichen.
e. Ersatzvornahme
Kommt der AN seinen Verpflichtungen zur Reinigung oder Wiederherstellung nicht ordnungsgemäß nach, ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN durch Dritte ausführen zu lassen.
f. Sichere Lagerung und Entsorgung von Abfällen
Abfälle sind so zwischenzulagern, dass keine Gefährdungen oder Unfallherde entstehen. Der AN ist für die Sicherung der zwischengelagerten Abfälle bis zur Abfuhr verantwortlich und haftet zudem für seine Maschinen und Geräte.
g. Reinigung von Baugeräten und Rückständen
Baugeräte und Werkzeuge dürfen ausschließlich auf den vom AG hierfür ausgewiesenen Flächen gereinigt werden. Materialreste sowie Rückstände aus Maschinen oder Anlagen sind vom AN unverzüglich aufzunehmen und nach den geltenden örtlichen Entsorgungsvorschriften zu entsorgen.
Das Abfallmanagement und die Bauschuttentsorgung erfolgen gemäß VOB/C DIN 18299, Abschnitt 4.1.11.
h. Umgang mit Gefahrstoffen
Öl, Diesel und andere potenziell umweltgefährdende Stoffe, die der AN im Rahmen seiner Vertragserfüllung auf dem Baugelände lagert oder verwendet, sind so aufzubewahren, dass eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers ausgeschlossen ist. Entsprechende Vorsorgemaßnahmen sind auch beim Betanken von Baumaschinen oder -geräten zu treffen.
i. Vergütungsregelung
Alle vorstehend beschriebenen Anforderungen sind bei der Kalkulation des Angebots zu berücksichtigen, auch wenn im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen hierfür ausgewiesen sind. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht.
7.3 Baustelleneinrichtung und Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
a. Freihaltung von Feuerwehrzufahrten und -stellflächen
Feuerwehrzufahrten sowie gegebenenfalls erforderliche Feuerwehrstellflächen sind während der gesamten Bauzeit vollständig freizuhalten. Bei längeren Arbeitspausen - insbesondere an Wochenenden und Feiertagen - sind Maschinen, Fahrzeuge und sonstige Geräte so abzustellen, dass jederzeit ein ungehindertes Befahren durch Feuerwehr- und sonstige Einsatzfahrzeuge gewährleistet ist.
b. Abstimmung mit der Feuerwehr
Die Erfordernisse sowie die genaue Lage der Feuerwehrzufahrten und gegebenenfalls notwendiger Umfahrmöglichkeiten sind vor Einrichtung der Baustelle mit der zuständigen Feuerwehr abzustimmen. Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, die abgestimmten Zufahrts- und Umfahrmöglichkeiten während der gesamten Bauzeit in dem erforderlichen Umfang dauerhaft sicherzustellen.
c. Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen
Alle Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Dies gilt insbesondere auch bei der Nutzung einer temporären Baustellenzufahrt über ein Nachbargrundstück gemäß Baustelleneinrichtungsplan (BE-Plan).
d. Nutzung und Absperrung öffentlicher Verkehrsflächen
Die Nutzung, Inanspruchnahme und Absperrung öffentlicher Verkehrsflächen liegen in der Verantwortung des AN. Erforderliche behördliche Genehmigungen sind rechtzeitig vom AN einzuholen.
Die Zufahrt mit privaten Pkw auf das Baugelände ist strikt untersagt.
e. Beschränkung der Flächeninanspruchnahme
Außerhalb des mit dem Auftraggeber (AG) abgestimmten Baustelleneinrichtungs- bzw. Baustellenbereichs dürfen keine Flächen belegt, genutzt oder verstellt werden.
f. Freihaltung betriebsnotwendiger Einrichtungen
Wirtschafts- und Hauszugangswege, Rettungswege sowie öffentliche Einrichtungen der Ver- und Entsorgungsbetriebe - insbesondere Hydranten, Absperrschieber, Schachtabdeckungen und ähnliche Anlagen - sind jederzeit vollständig und ungehindert zugänglich zu halten.
7.4 Baustelleneinrichtung und Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zu treffen, um andere auf der Baustelle tätige Unternehmen sowie sonstige Beteiligte vor Gefahren zu schützen, die aus den vom AN auszuführenden Arbeiten resultieren. Hierzu zählen insbesondere Absturzsicherungen, Absperrungen, Abschrankungen, Abdeckungen, Markierungen sowie sonstige geeignete Schutzvorkehrungen.
Die vom AN geschuldeten Leistungen umfassen den vollständigen Aufbau, die Vorhaltung, den laufenden Unterhalt, die regelmäßige Kontrolle, erforderliche Instandsetzungsarbeiten sowie den Rückbau nach Wegfall der Gefahrenquelle oder nach Aufforderung durch den Auftraggeber (AG), gem. Leistungsverzeichnis. Eine über den eigentlichen Ausführungszeitraum des AN hinausgehende Vorhaltung der Sicherungsmaßnahmen von Wochen ist gem. Leistungsverzeichnis einkalkuliert und Bestandteil der vertraglichen Verpflichtungen.
Der AN hat den erforderlichen Umfang aller Sicherungs-, Schutz- und Absperrmaßnahmen, einschließlich etwaiger Schutzschichten für Überfahrten und sonstiger baustellenbedingter Schutzvorkehrungen, rechtzeitig vorab zu klären und die hiermit verbundenen Aufwendungen sowie Kosten vollumfänglich in seine Angebotspreise einzurechnen.
7.5 Baustelleneinrichtung und Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste, die für die Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers (AN) bei Arbeitshöhen von mehr als 2,00 m bis 4,00 m über Oberkante Fertigfußboden (OKF) erforderlich sind, sind vom AN im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Leistungen bereitzustellen, sofern sich diese Arbeitshöhen aus den Ausschreibungsunterlagen oder den sonstigen Vertragsunterlagen ergeben bzw. für den AN bei Angebotsabgabe erkennbar waren.
7.6 Baustelleneinrichtung und Geräte
Der Auftraggeber (AG) stellt keine Transporteinrichtungen bereit. Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, sämtliche für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen Geräte, Maschinen, Hebezeuge und sonstigen Hilfsmittel eigenständig bereitzustellen, vorzuhalten und zu betreiben. Dies umfasst insbesondere:
den An- und Abtransport von Material, den Transport und die Montage an den jeweiligen Einbauorten, alle erforderlichen Hilfs- und Schutzvorrichtungen. Alle hierfür entstehenden Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren; eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Maßnahmen zum Schutz angrenzender Bauteile und Bauwerke - einschließlich Errichtung und Rückbau von Hilfsgründungen - sind ebenfalls in die jeweiligen Einzelpositionen einzukalkulieren, sofern in den Leistungsverzeichnispositionen nichts Abweichendes angegeben ist.
7.7 Baustelleneinrichtung und Bauzwischen- und Montagezustände
Alle vom Auftragnehmer (AN) zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbaren Leistungen, die für Provisorien, Bauzwischenzustände oder Montagezustände erforderlich sind, um die vertraglich geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen, sind Bestandteil des Leistungsumfangs des AN.
Hierzu zählen insbesondere sämtliche Hilfsmittel und Arbeitsgerüste sowie notwendige Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen zur Aufnahme von Belastungen während Transport, Montage oder sonstiger temporärer Zustände.
8. Beweissicherungsverfahren
a. Beauftragung der Beweissicherung
Der Auftraggeber (AG) beauftragt eine unabhängige Beweissicherung der teilweise angrenzenden privaten Nachbarbebauung sowie der Baustraße des Nachbarn.
b. Gemeinsame Zustandsaufnahme
Unabhängig von der durch den AG beauftragten Beweissicherung wird der Zustand des Baugrundstücks, der Straßen- und Gehweganlagen sowie der benachbarten Bauwerke vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der Arbeiten gemeinsam durch den Auftragnehmer (AN) und die örtliche Bauüberwachung festgestellt und dokumentiert.
c. Beseitigung von Schäden
Etwaige während der Bauausführung entstandene Schäden sind vom AN unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens jedoch vor Übergabe des Bauwerks an den AG, fachgerecht zu beseitigen. Hierfür ist ein Entlastungszeugnis bzw. eine schriftliche Bestätigung des Geschädigten vorzulegen. Diese Nachweise sind Voraussetzung für die ungeminderte Schlusszahlung durch den AG.
d. Haftung und Freistellung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden an Flächen, Bauteilen, baulichen Anlagen oder Versorgungsleitungen, soweit diese von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurden. Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
9. Abfallentsorgung und Hinweise zur Entsorgung von Stoffen
a. Trennung und Sammlung (zu beachten ist die ZVB VOB des AGs)
Der Auftragnehmer (AN) hat sämtliche auf der Baustelle anfallenden Abfälle nach Art und Abfallfraktion getrennt in geeigneten, verschließbaren Behältern ordnungsgemäß zu sammeln und entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
Die Entsorgung ist lückenlos zu dokumentieren.
Ein Entsorgungsmanagement ist vorhanden; der AN hat hierzu einen ständigen Kontakt aufrechtzuerhalten und die Vorgaben einzuhalten.
b. Rechtliche Vorschriften und Nachweise (zu beachten ist die ZVB VOB des AGs)
Es sind alle bundes-, landes- und kommunalrechtlichen Vorschriften zur Entsorgung und Nachweisführung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen einzuhalten.
Jede Abrechnung ist mit den entsprechenden Wiegescheinen/Kippscheinen zu belegen.
Alle Nachweise sind spätestens mit der Schlussrechnung in lesbarer Kopie sowie im Original, chronologisch geordnet, der Bauleitung zu übergeben.
c. Angaben zu Mengen und Abfallschlüsseln (zu beachten ist die ZVB VOB des AGs)
Die vom Transporteur und Entsorger zu liefernden Informationen sowie die jeweiligen Entsorgungsmengen sind zweifach vorzulegen:
Angabe der Gesamtmasse in einer LV-konformen Einheit, Angabe der Tonnage mit Abfallschlüsselnummer (AVV) einschließlich der zugehörigen Wiegescheine/Kippzettel der Annahmestellen. d. Verbot der Weiterverwendung (zu beachten ist die ZVB VOB des AGs)
Das Einfüllen von Abfällen in Arbeitsräume sowie jede sonstige Weiterverwendung von Abfällen auf der Baustelle ist ausdrücklich untersagt.
e. Verwertung und Entsorgung
Die Verwertung und Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt erfolgt gemäß:
den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Satzungen des zuständigen Abfallentsorgungsbetriebs, sowie den behördlichen Auflagen. Für gefährliche Abfälle hat der AN vorab ein Entsorgungskonzept zu erstellen und dem Auftraggeber (AG) vorzulegen.
Für einen Anspruch auf Vergütung ist der Nachweis der rechtskonformen Entsorgung der gefährlichen Abfälle im elektronischen Nachweisverfahren (eANV) erforderlich. Im Entsorgungsmanagement der gefährlichen Abfälle tritt ein Bevollmächtigter des Bauherrn im eANV auf.
Durch den AG wird dem AN die baustellenbezogene Erzeugernummer mitgeteilt. Diese Erzeugernummer ist zwingend für alle nachweispflichtigen Entsorgungsvorgänge zu verwenden.
Die Deklarationsanalysen für die Einstufung der Abfallfraktionen werden vom Auftraggeber durchgeführt, gem. ZVB VOB. Als Wartezeit für die bauseitige Analytik nach Mindestumfang gemäß Vollzugshinweisen sind 10 Werktage einzuplanen und im entsprechendem EP einzukalkulieren.
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in den entsprechenden Positionen "Transport und Entsorgung" zu kalkulieren. Sämtliche Entsorgungs- und Transportkosten, SBB-Gebühren sowie alle weiteren mit der Entsorgung verbundenen Formalitäten werden vom AG übernommen gem. ZVB VOB des AGs. Der AN signiert als Beauftragter im eANV.
Bei den Rückbauarbeiten ist auf eine strikte Trennung der Abfallfraktionen zu achten. Materialien, die nicht von schadstoffhaltigen Materialien getrennt werden können bzw. nicht zu reinigen sind, sind als schadstoffhaltig zu entsorgen.
f. Verpackungsabfälle, überschüssiges Baumaterial und Baustellenabfälle (zu beachten ist die ZVB VOB des AGs)
Anfallendes Verpackungsmaterial bleibt Eigentum des AN und ist - soweit möglich - dem Dualen System oder einer anderen zulässigen Verwertung zuzuführen.
Überschüssiges Baumaterial (Verschnitt, Restmengen) sowie Baustellenabfälle des AN sind in verschließbaren Containern zu sammeln.
Das Einbringen solcher Abfälle in andere Sammelbehälter ist nicht zulässig.
Gefüllte Container sind unverzüglich abzufahren.
Eine Zwischenlagerung ist nur nach Genehmigung der Bauleitung und ausschließlich in geschlossenen Containern zulässig.
Alle Aufwendungen für das Aufstellen, Vorhalten, Beladen und Abfahren der Container sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.
g. Gesetzliche Grundlagen (zu beachten ist die ZVB VOB des AGs)
Die Entsorgung hat unter Beachtung folgender Regelwerke zu erfolgen:
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012, in der jeweils gültigen Fassung, Ersatzbaustoffverordnung (EBV) vom 09.07.2021, gültig seit 01.08.2023. Grundsätzlich ist verwertbarer Abfall einer Verwertung zuzuführen.
Abweichungen hiervon sind unverzüglich mit der Bauleitung abzustimmen.
h. Entsorgungsleistungen und Kosten (zu beachten ist die ZVB VOB des AGs)
Die Entsorgungsposition umfasst sämtliche Leistungen, insbesondere:
Transport der Abfälle zu den Containern, Aufstellen, Vorhalten, Beladen und Abfahren der Container, Transport zur Annahmestelle, Sortierung der Abfälle, Kosten für Nachweisführung und erforderliche Kontrollanalysen. Die Entsorgungsgebühren der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB) werden vom AG gem. ZVB VOB als Abfallerzeuger direkt übernommen.
Alle übrigen Entsorgungs- und Verwertungsgebühren (z. B. Deponie- und Annahmegebühren) sind durch den AN in die Angebotspreise einzukalkulieren.
i. Nachweisführung und Dokumentation (zu beachten ist die ZVB VOB des AGs)
ist unverzüglich und unaufgefordert der Bauleitung vorzulegen.
Grundlage für die Abrechnung sind:
ordnungsgemäß ausgefüllte Nachweisbelege, Aufmaße, Belege der Annahmestellen (Wiegekarten, Übernahmescheine, Begleitscheine). Bei Eigenverwertung hat der AN als Entsorger gegenzuzeichnen und bestätigt damit die ordnungsgemäße Entsorgung.
j. Nicht gefährliche Abfälle (zu beachten ist die ZVB VOB des AGs)
Nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung sind einer zugelassenen Verwertungsanlage zuzuführen.
Nicht verwertbare nicht gefährliche Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die jeweils gültigen landeseigenen Merkblätter sind einzuhalten.
Der Transport erfordert eine gültige Anzeige zur Abfallbeförderung ;
Fahrzeuge sind beim Transport auf öffentlichen Straßen mit der Warntafel "A" zu kennzeichnen.
k. Gefährliche Abfälle (zu beachten ist die ZVB VOB des AGs)
Gefährliche Abfälle unterliegen der Andienungs- bzw. Anzeigepflicht gegenüber der SBB.
Alle landesrechtlichen Vorschriften und Merkblätter sind einzuhalten.
Der Transport gefährlicher Abfälle erfolgt auf öffentlichen Straßen ebenfalls unter Verwendung der Warntafel "A".
Entsorgung per Einzelentsorgungsnachweis - gefährliche Abfälle > 20 t je AVV-ASN
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle über einen Einzelentsorgungsnachweis (EN) ist in den entsprechenden Positionen "Transport und Entsorgung" zu kalkulieren. Sämtliche Entsorgungs- und Transportkosten, SBB-Gebühren sowie alle weiteren mit der Entsorgung verbundenen Formalitäten werden vom AN übernommen. Der AN signiert als Beauftragter im eANV.
Die Erstellung des Einzelentsorgungsnachweises sowie der Begleitscheine erfolgt durch den Bevollmächtigten des Abfallerzeugers. Zur Erstellung der Begleitscheine sind die Container-Abfuhrtermine mit dem Bevollmächtigten des AG abzustimmen.
Entsorgung per Sammelentsorgungsnachweis - gefährliche Abfälle < 20 t je AVV-ASN als Ausnahme
Bei gefährlichen Abfällen mit kleinen Mengen < 20 t je AVV-ASN kann die Entsorgung per Sammelentsorgungsnachweis erfolgen, jedoch nur nach Absprache mit dem AG bzw. der Bauleitung.
Im Übernahmeschein ist die baustellenbezogene Abfallerzeugernummer einzutragen. Der vorbereitete Übernahmeschein ist vor der Containerabfuhr dem Verfahrensbevollmächtigten des Bauherrn zur Signatur und Containerfreigabe zu übermitteln.
Vor Signierung der Übernahmescheine erfolgt eine Containerkontrolle durch die Bauleitung bzw. den Verfahrensbevollmächtigten. Abfuhrtermine sind mindestens 3 Werktage vorher anzugeben. Ohne Signatur der Übernahmescheine erfolgt keine Containerabfuhr.
10. Allgemeine Aufgaben / Abhängigkeiten / Bauausführung / Leistungsumfang
10.1.1 Vorbemerkung zu allgemeinen Aufgaben
Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird die nachstehende Baustellenordnung verbindlich vereinbart.
Ergänzend gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung sowie der aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des Auftraggebers (AG).
Diese Regelwerke dienen der Sicherstellung eines störungsfreien Bauablaufs sowie der Gewährleistung der Sicherheit von Beschäftigten, Anlagen und Bauteilen. Sie enthalten Vorgaben zur Organisation, Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebs sowie die maßgeblichen Anforderungen an die Arbeitssicherheit.
Der Auftragnehmer (AN) hat sein gesamtes Personal über den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu unterweisen. Deren Einhaltung ist Bestandteil der Vertragserfüllung.
Im Bauablauf werden mehrere Unternehmer parallel tätig sein. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in Abstimmung mit den übrigen Gewerken auszuführen. Koordinationsbedingte Unterbrechungen und Wartezeiten, die bei Angebotsabgabe erkennbar oder üblich sind, gelten als mit den Einheitspreisen abgegolten. Darüber hinausgehende, nicht vorhersehbare oder vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen sind dem Auftraggeber anzuzeigen und werden nach § 6 VOB/B behandelt.
Die üblichen Einschränkungen aus der Koordination mit anderen Gewerken sind bei der Arbeitsvorbereitung und Bauablaufplanung zu berücksichtigen. Teilleistungen sind ggf. in Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen Unternehmern zu erbringen.
Aufgrund der örtlichen baulichen Gegebenheiten hat der AN alle erforderlichen Vorkehrungen für Transporte, Lager- und Aufstellflächen so zu treffen, dass keine Behinderungen anderer Gewerke entstehen.
Der Baustelleneinrichtungsplan und der Bauablaufplan des AG sind verbindlich.
Sämtliche für den horizontalen und vertikalen Transport der eigenen Leistungen erforderlichen Geräte, Hilfsmittel und Aufwendungen sind in den Einheitspreisen enthalten.
Der AN hat bei der Ausführung seiner Leistungen mit bereits montierten Bauteilen, Installationen oder sonstigen Vorleistungen zu rechnen. Dadurch entstehende Einschränkungen oder Erschwernisse sind ebenfalls mit den Einheitspreisen abgegolten.
Auf der Baustelle gelten die Bestimmungen u.a. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm).
Alle Abbrucharbeiten sind weitestgehend erschütterungsfrei, hilfsweise erschütterungsarm, auszuführen. Hierfür ist ausschließlich Werkzeug nach aktuellem Stand der Technik zu verwenden.
Auf dem gesamten Baustellengelände gilt ein Alkoholverbot ; in allen Gebäudeteilen besteht Rauchverbot.
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entsteht, dem AG unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag, zu melden.
10.1.2 Bauausführung/Leistungsumfang und Schnittstellen
Der AN hat sämtliche Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile, die als Vorleistungen oder Einbausituationen für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, rechtzeitig vor Ausführung hinsichtlich der Eignung und zugelassenen Einbaubedingungen (z.B. BNB-Anforderungen) zu prüfen.
Hierzu hat der AN unaufgefordert von den beteiligten Gewerken alle erforderlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen abzufordern, um die Einbaubedingungen innerhalb seines Gewerks einbauanleitungsgerecht herstellen zu können.
Soweit der AN Leistungen ausführt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen, und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN sämtliche Aufwendungen zur Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen, einschließlich aller hierfür erforderlichen nachträglichen Anpassungen.
10.1.3 Bauausführung/Leistungsumfang und Vorleistungen
Soweit für die beschriebenen Leistungen Vorleistungen angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstellen zu den vom Auftragnehmer (AN) zu erbringenden Leistungen.
Der AN hat alle erkennbaren oder üblicherweise erforderlichen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen sowie vergleichbare Maßnahmen auszuführen, um auf den im jeweiligen Leistungspositionstext beschriebenen Vorleistungen ordnungsgemäß und konform zu den anerkannten Regeln der Technik aufbauen zu können.
Diese Maßnahmen sind Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs des AN und sind mit den kalkulierten Einheitspreisen abgegolten.
10.1.4 Bauausführung/Leistungsumfang und Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche erforderlichen Anpassungsleistungen, einschließlich Schräganschnitten, schiefwinkligen Ausführungen, nicht rechtwinkligen Konstruktionen sowie vergleichbaren Anpassungen, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich genannt werden.
Ebenso sind sämtliche Bestandskonstruktionen, einschließlich solcher mit unregelmäßigem Verlauf, ordnungsgemäß anzupassen und anzuschließen, sofern deren Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar war.
Diese Anpassungen sind Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs des AN.
10.1.5 Bauausführung/Leistungsumfang und Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächlich vorhandene bauliche Abweichungen von in den Planunterlagen angegebenen, gleichartigen oder wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Maßgebliche Grundlage der Kalkulation ist ein örtliches Aufmaß, bei dem auch abweichende Maße gleichartiger Bauteile oder Öffnungen anzusetzen sind.
Diese sind vom AN vor Ausführung eigenverantwortlich zu ermitteln und zu berücksichtigen.
10.1.6 Bauausführung/Leistungsumfang und Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistungen oder als Erneuerung bestehender Bauteile oder Leistungen beschrieben, umfasst der Leistungsumfang des AN auch den Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage sowie die fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien und Bauteile.
Diese Leistungen sind Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs und mit den Einheitspreisen des AN abgegolten.
10.2 Bautagesbericht (gemäß ZVB VOB und Muster des AG)
Der AN ist verpflichtet, täglich ein Bautagebuch gemäß ZVB VOB zu führen und dieses auf Basis des vom AG vorgegebenen Musters an den AG zu übergeben.
Die Bautagesberichte müssen sämtliche Informationen enthalten, die für eine ordnungsgemäße Ausführung, Nachvollziehbarkeit und Abrechnung der Leistungen erforderlich sind.
10.3 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren (gemäß ZVB VOB des AG)
10.3.1 Prüfungen und Abnahmen
Der Auftragnehmer (AN) veranlasst und koordiniert sämtliche behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen und Abnahmen, die für die von ihm erbrachten Bauleistungen noch durchzuführen sind.
Alle hiermit verbundenen Kosten und Aufwendungen - einschließlich Prüfgebühren, Prüfkörpern, Laboruntersuchungen und vergleichbaren Leistungen - trägt der AN. Dies gilt insbesondere für Prüfungen, die durch Behörden oder sonstige Stellen im Rahmen der abschließenden Bauabnahme verlangt werden.
Der AN ist zudem verantwortlich für die rechtzeitige Veranlassung aller erforderlichen Prüfungen, sodass keine Verzögerungen im Bauablauf entstehen.
10.3.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und Bauteile sowie solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers.
Sind entsprechende Baustoffe oder Bauteile in Ausnahmefällen nicht verfügbar, trägt der AN die Verantwortung für den Nachweis der rechtmäßigen Ausführung.
Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, hat der AN diese eigenverantwortlich einzuholen.
Die ZiE ist vom AN fristgerecht zu koordinieren ; sämtliche damit verbundenen Kosten - insbesondere für Versuchsreihen, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen und Genehmigungen - trägt der AN vollständig.
10.3.3 Muster, Probeflächen
Muster und Probeflächen sind nach Erfordernis herzustellen.
Sie dienen der Abstimmung, Qualitätssicherung und Freigabe der Leistungen durch den Auftraggeber (AG).
Die Herstellung der Muster und Probeflächen ist Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs des AN.
10.3.4 Dokumentation (gemäß ZVB VOB des AG)
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung eine vollständige Dokumentation gem. Leistungsverzeichnisse aller von ihm tatsächlich ausgeführten Leistungen.
Der AN übergibt dem Auftraggeber (AG) sowie der örtlichen Bauüberwachung unaufgefordert und wöchentlich, beginnend ab Montagebeginn - spätestens jedoch vor jeder Abnahme, einschließlich Teilabnahmen und vor dem Verschließen verdeckter Leistungen - die vollständigen Quellennachweise der eingebauten Produkte.
Hierzu gehören insbesondere:
Lieferscheine Produktdatenblätter Übereinstimmungsnachweise Angaben zu Verwendungszweck bzw. -ort Fabrikat, Hersteller, Chargennummer Die Nachweise müssen nachvollziehbar strukturiert, prüffähig und einer eindeutigen Zuordnung der eingebauten Produkte zu den ausgeführten Leistungen möglich machen.
11. Arbeitszeiten / Personal
Für die Durchführung der Arbeiten stehen die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten, einschließlich Samstagsarbeit, zur Verfügung. Samstagsarbeit wird ausdrücklich erwünscht und ist durch den Auftragnehmer (AN) entsprechend in die Arbeits- und Kapazitätsplanung einzubeziehen.
Die vom AN einzusetzenden Kapazitäten und Personalstärken sind auf den vorgegebenen Bauablauf, die Bauzeit und den Umfang der Leistungen abzustimmen und während der gesamten Bauzeit in ausreichendem Umfang vorzuhalten.
Genehmigungen für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind vom AN eigenverantwortlich und auf eigene Kosten bei den zuständigen Behörden einzuholen.
Die Arbeiten finden bei laufendem Dienstbetrieb der gesamten Liegenschaft statt.
Insbesondere lärmintensive Arbeiten sowie größere Logistik-, Liefer- oder Montagevorgänge sind der Objektüberwachung mindestens eine Woche vorher anzukündigen, um die Belange des Auftraggebers (AG) sowie der Nachbarschaft angemessen berücksichtigen zu können.
Der AN ist verpflichtet, sich mit allen am Bau Beteiligten technisch und organisatorisch abzustimmen.
Mehrkosten, die aufgrund unzureichender Koordination entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des AN.
Der AN hat sicherzustellen, dass während der Ausführung seiner Leistungen mindestens ein sachverständiger, fachkundiger (insbesondere denkmal- und BNB-kundiger) und deutschsprachiger Bauleiter/Fachbauleiter gemäß Bekanntmachung im Bieterbogen (Mindestkriterien), ständig auf der Baustelle anwesend ist.
Dieser fungiert als Ansprechpartner und ist zur Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen des AG vollumfänglich bevollmächtigt.
11.1 Allgemeines zum Personal
Das Personal des AN hat den Anweisungen des AG Folge zu leisten. Bei unbegründeter Weigerung ist der AG berechtigt, die zur Aufrechterhaltung des Bauablaufs erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN zu veranlassen.
Bei offensichtlichen Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden Unfallgefahren ist der AG berechtigt, die Arbeiten sofort einstellen zu lassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Gefahren beseitigt sind. Alle hierdurch entstehenden Kosten trägt der AN; der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt hiervon unberührt.
Der AN darf seine Arbeiten erst aufnehmen, wenn ihm die Arbeitserlaubnis des AG erteilt wurde.
Alle damit verbundenen Auflagen - insbesondere zur Arbeitssicherheit - sind zwingend einzuhalten.
Den Beschäftigten des AN ist ausschließlich der Aufenthalt in den ihnen vom AG zugewiesenen Bereichen gestattet. Der Zutritt zu nicht freigegebenen Gebäudeteilen oder Grundstücksbereichen ist untersagt.
Die Bauleitung des AG ist berechtigt, Personen, die gegen die Baustellenordnung verstoßen, nach vorheriger Abmahnung von der Baustelle auszuschließen.
11.2 Stundenlohnarbeiten
11.2.1 Stundenlohnarbeiten und Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten dürfen ausschließlich auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers (AG) ausgeführt werden.
Für Stundenlohnarbeiten, die nicht ausdrücklich angeordnet wurden, besteht kein Vergütungsanspruch des AN.
Der AN hat die Stundennachweise spätestens am folgenden Arbeitstag, nach Ausführung der jeweiligen Stundenlohnarbeiten, zweifach der Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise müssen enthalten:
Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der eingesetzten Arbeitskräfte, eine Aufstellung der verwendeten, besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe, eine Beschreibung der ausgeführten Leistungen. Die Stundenzettel werden erst nach Prüfung und Unterschrift durch die Bauleitung anerkannt.
Ein Eintrag der Stunden im Bautagesbericht ersetzt nicht die erforderliche Bestätigung.
Nicht fristgerecht vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt.
11.2.2 Stundenlohnarbeiten und später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Stundenlohnarbeiten ausgeführt, deren Ergebnisse später verdeckt, zerstört oder nicht mehr nachvollziehbar sind (z. B. Abbruchleistungen, unter Putz liegende Leistungen), hat der AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation zu treffen, z. B. eine Fotodokumentation.
Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels geeigneter Nachweise nicht belegen, entfällt der Anspruch vollständig.
11.2.3 Stundenlohnarbeiten und Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden insbesondere:
Aufsichtsstunden (z. B. Bauleiter, Polier), Überstundenzuschläge, Anmarsch- und Fahrzeiten, Materialbesorgung, Material- und Gerätetransporte, sonstige Vorbereitungsarbeiten (Werkzeug herrichten etc.). Vergütet werden ausschließlich:
die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit sowie das im Rahmen der Stundenlohnleistungen erforderliche Material gemäß LV oder, subsidiär, zum Tagespreis des Baustoffhandels. Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst alle zugehörigen Aufwendungen, insbesondere:
tatsächlicher Lohn, Erschwernis- und sonstige Zuschläge, Lohnnebenkosten (Auslösung, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungskosten etc.). Die Aufnahme von Stundenlohnpositionen in das LV und deren Kalkulation berechtigen nicht zur eigenständigen Ausführung. Es handelt sich um Eventualpositionen, die unausgeführt bleiben können; eine Vergütung erfolgt nur für tatsächlich angeordnete und anerkannte Stundenlohnleistungen.
11.3 Arbeitsschutz / Sicherheit
11.3.1 Verantwortung des ANs
Der Auftragnehmer (AN) hat das Arbeitsschutzgesetz, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und sämtliche weiteren einschlägigen gesetzlichen Vorgaben in ihrer jeweils neuesten Fassung einzuhalten.
Das vom AN eingesetzte Personal ist entsprechend den für seinen Arbeitsbereich gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen.
Bei Arbeitsunfällen ist mdash; unabhängig von etwaigen unternehmensinternen oder arbeitsrechtlichen Meldepflichten mdash; der Auftraggeber (AG) unverzüglich, spätestens jedoch am gleichen Tag, schriftlich zu informieren.
11.3.2 Persönliche Schutzausrüstung
Der AN hat seinem Personal sämtliche erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass diese bestimmungsgemäß verwendet werden.
Auf der gesamten Baustelle besteht Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht.
Der AN trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingerichteten und genutzten Bau- und Montagestellen auch bei vorübergehender Abwesenheit seines Personals so gesichert sind, dass keine Unfallgefahren bestehen.
11.3.3 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln
Alle vom AN eingesetzten Arbeitsmittel mdash; wie Gerüste, Bauaufzüge, Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane sowie vergleichbare technische Einrichtungen mdash; müssen den geltenden Regeln der Technik sowie den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Der AN hat sicherzustellen, dass alle vorgeschriebenen Sachkundigen- und Sachverständigenprüfungen rechtzeitig durchgeführt werden.
Sämtliche Prüfprotokolle und Nachweise sind auf der Baustelle jederzeit zur Einsicht vorzuhalten.
11.3.4 Hebezeuge und Montagefahrzeuge
Bei der Nutzung von mobilen Hebezeugen und Montagefahrzeugen ist der AN für eine ordnungsgemäße Handhabung, Bedienung und Sicherung verantwortlich.
Dies gilt insbesondere auch für die verwendeten Anschlagmittel. Es dürfen ausschließlich zugelassene, technisch einwandfreie und sicherheitstechnisch geprüfte Lastaufnahmemittel eingesetzt werden.
12. Baubesprechungen / Ansprechpartner
Durch die vom Auftraggeber (AG) beauftragte Bauleitung werden in regelmäßigen Abständen mdash; in der Regel wöchentlich mdash; Baubesprechungen durchgeführt.
Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, zu diesen festgesetzten Baubesprechungen sowie während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle einen sachverständigen, fachlich qualifizierten und deutschsprachigen Fachbauleiter, sowie zusätzlich einen Polier oder Vorarbeiter mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen und Vollmachten zu stellen.
Ein Wechsel des Bauleiters ist der Objektüberwachung des AG unverzüglich und schriftlich anzuzeigen.
Die eingesetzten Bauleiter und Poliere sind durch eine vorher einzureichende Fachbauleitererklärung zu legitimieren.
Der AN kann sich nicht auf mangelnde Kenntnis von Absprachen oder Festlegungen berufen, wenn er einer Besprechung unentschuldigt ferngeblieben ist und die entsprechenden Punkte in der Besprechung behandelt und in einem zeitnah erstellten, dem AN zugänglichen und unwidersprochen gebliebenen Protokoll niedergelegt wurden.
Sämtliche während der Bauabwicklung aufkommenden Fragen sind in diesen Baubesprechungen zu klären.
Die Bauleiter, Fachbauleiter und Poliere des AN sind mit geeigneten Kommunikationsmitteln auszustatten, die eine ständige Erreichbarkeit oder einen zeitnahen Rückruf gewährleisten. Dies gilt auch im Fall von Unwetterwarnungen an Sonn- und Feiertagen.
Der AG ist berechtigt, eine Ablösung des vom AN benannten Fachbauleiters zu verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht, insbesondere berechtigte Zweifel an dessen fachlicher Qualifikation.
Der AN hat zudem die verantwortlichen Fachkräfte für die Arbeitssicherheit und den Unfallschutz zu benennen. Hierzu gehört auch die befähigte Person gemäß § 8 BGV A1 (vormals VBG 1).
Der Sicherheitsbeauftragte des AN hat eine Gefährdungsanalyse zu erstellen.
Vor Beginn der Arbeiten ist eine Gefährdungsbeurteilung durch den AN anzufertigen, dem projektverantwortlichen Büro sowie dem SiGeKo zu übergeben und auf der Baustelle vorzuhalten.
13.1 Arbeitssicherheit (gem. ZVB VOB des AGs)
Auf der Baustelle wird ein SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) ausgelegt.
Für die Baustellensicherung während der Dauer seiner Arbeiten sowie für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen und der im SiGe-Plan enthaltenen Auflagen ist der Auftragnehmer (AN) selbst verantwortlich mdash; einschließlich der Verpflichtung, sein Personal entsprechend zu unterweisen und die Umsetzung sicherzustellen.
Die Verkehrssicherung auf dem gesamten Baugelände obliegt dem AN.
Durch die Bauarbeiten verursachte Verschmutzungen oder Beschädigungen öffentlicher oder privater Bereiche sind täglich und unverzüglich zu reinigen bzw. instand zu setzen.
Der AN trägt für die vollständige Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften die alleinige Verantwortung.
Sämtliche Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Arbeitnehmer, Dritter sowie zur Sicherstellung der Verkehrswege sind für die gesamte Bauzeit mdash; d. h. bis zur Abnahme des Bauwerks mdash; zu errichten, vorzuhalten, instand zu halten und nach Abschluss wieder zu entfernen.
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wird vom AG eingesetzt.
Die Tätigkeit des Koordinators entbindet den AN jedoch nicht von seiner eigenen Verantwortung hinsichtlich der Umsetzung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
Der AG behält sich vor, jederzeit einen technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft oder des Gewerbeaufsichtsamtes zur Überprüfung hinzuzuziehen. Hierdurch entstehende Kosten für notwendige Um- oder Nachrüstungen sowie ergänzende Schutzmaßnahmen gehen vollständig zu Lasten des AN.
Für Transport und Lagerung auf der Baustelle hat der AN die notwendigen Flächen mdash; wie Transport- und Verkehrswege sowie Lagerplätze mdash; vorzuhalten und diese nach Beendigung der Arbeiten ordnungsgemäß zurückzugeben.
Der AN stellt den AG von jeglichen Forderungen Dritter frei, die aus der Durchführung der Arbeiten durch den AN resultieren.
Das Trockenhalten der Baustelle, einschließlich erforderlicher Schutzmaßnahmen gegen Grund- und Tagwasser, ist Vertragsbestandteil.
Während der gesamten Bauzeit hat der AN für eine ausreichende und sichere Baustellenbeleuchtung zu sorgen.
Es dürfen ausschließlich Gerüste erstellt und verwendet werden, die den einschlägigen DIN-/EN-Normen sowie den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen oder behördlich zugelassen sind.
Für Gerüste, die nicht der Bauweise gemäß DIN 4420 entsprechen, hat der AN auf der Baustelle eine geprüfte statische Berechnung oder eine entsprechende behördliche Zulassung vorzuhalten.
13.2 Absturzsicherungen
Gerüste sind gemäß den Anforderungen der DIN 4420 fachgerecht zu errichten.
Der ausführende Gerüstbauer hat die ordnungsgemäße Herstellung der Gerüste durch das Anbringen von Gerüstkennzeichnungen zu dokumentieren. Diese müssen insbesondere Angaben zur zulässigen Belastbarkeit, Gerüstgruppe sowie zur DIN-4420-Konformität enthalten.
Für die betriebs- und standsichere Herstellung und den fachgerechten Aufbau der Gerüste ist die beauftragte Fachfirma verantwortlich.
Für die ordnungsgemäße Nutzung und Erhaltung der Gerüste während der Bauzeit ist der jeweilige Benutzer verantwortlich.
Es dürfen keine Absturzsicherungen ohne Zustimmung der Bauleitung entfernt, verändert oder außer Kraft gesetzt werden. Die Nutzung von beschädigten, unvollständigen oder nicht den Vorschriften entsprechenden Gerüsten ist untersagt.
Vor der Inbetriebnahme der Gerüste ist die Freigabe zur Nutzung durch die Bauleitung bzw. den SiGeKo einzuholen.
13.3 Arbeiten in mehreren Ebenen
Bei Montage- oder Bauarbeiten ist das zeitgleiche übereinander Arbeiten mehrerer Personen grundsätzlich auszuschließen. Sollte ein gleichzeitiges Arbeiten in mehreren Ebenen aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht vermeidbar sein, sind durch den Auftragnehmer (AN) geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere:
Absperrungen, Schutzbereiche, hinweisende und warnende Kennzeichnungen, zusätzliche organisatorische Schutzmaßnahmen. Die Maßnahmen sind so auszulegen, dass eine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände oder Arbeitsmittel zuverlässig ausgeschlossen wird.
Der AN ist verantwortlich für die Planung, Umsetzung und Überwachung dieser Schutzmaßnahmen.
13.4 Elektrosicherheit/Baustromversorgung
Elektrische Arbeiten dürfen ausschließlich von fachkundigen, qualifizierten Personen ausgeführt werden.
Es dürfen nur solche elektrischen Betriebsmittel und Geräte verwendet werden, die zugelassen, UVV-geprüft und in einem einwandfreien sicherheitstechnischen Zustand sind.
Ab der vom Auftraggeber (AG) bereitgestellten Hauptverteilung sind sämtliche für die Arbeiten des Auftragnehmers (AN) erforderlichen Unterverteilungen vom AN eigenverantwortlich bereitzustellen, zu betreiben und zu warten.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass:
alle eingesetzten elektrischen Anlagen und Geräte
- den geltenden Normen und Vorschriften entsprechen,
- regelmäßig geprüft werden, und
- sicher betrieben werden können; beschädigte oder ungeprüfte elektrische Arbeitsmittel nicht in Betrieb genommen werden; die Baustromversorgung so ausgeführt wird, dass sie den Anforderungen an Betriebssicherheit und Personenschutz entspricht. 13.5 Baustellenbeleuchtung
Der Auftragnehmer (AN) stellt eine ausreichende, sichere und den Arbeitsbedingungen entsprechende Arbeitsplatzbeleuchtung für alle von ihm genutzten Arbeitsbereiche bereit.
Die Beleuchtung ist so auszulegen, dass:
alle Arbeitsplätze, Verkehrswege und relevanten Bereiche
gleichmäßig und blendfrei ausgeleuchtet sind, die Anforderungen an Arbeitsschutz und Unfallsicherheit erfüllt werden, auch während der dunklen Tageszeiten oder bei schlechten Sichtverhältnissen
ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist. Die Arbeitszeiten vom Baustellenbetrieb sind während der Tageszeit einzuplanen. Bei notwendigen Arbeiten außerhalb der Tageszeit sind eigenverantwortlich zusätzliche Sicherungsmittel durch den AN, wie handgeführte Leuchten mit Batteriebetrieb mitzuführen, die im Falle eines Ausfalls der Baubeleuchtung ein Gefahrenszenario durch auftretende Dunkelheit vermeiden. Die Arbeiten sind ausschließlich ab zwei Personen vorzusehen. Der AN hat die Beleuchtungseinrichtungen regelmäßig zu überprüfen, instand zu halten und bei Bedarf unverzüglich zu ergänzen oder zu ersetzen.
13.6 Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden bergen ein erhöhtes Brand- und Gefährdungsrisiko für Nutzer, Anwohner und Beschäftigte. Aus diesem Grund sind besondere Schutzmaßnahmen zwingend einzuhalten.
Alle Gerüstlagen sind arbeitstäglich von Materialresten zu reinigen.
Brennbare Materialien, insbesondere Polystyroldämmstoffe, dürfen auf Gerüsten nur in der Menge gelagert werden, die innerhalb der nächsten zwei Stunden verarbeitet werden kann.
Arbeiten an Fassaden genutzter oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen sind so durchzuführen, dass die Dämmstoffflächen am Ende jedes Arbeitstages soweit mit Armierungsputz versehen sind, dass nach Feierabend, nachts und an Wochenenden nur der unumgänglich erforderliche Anteil ungeputzter Dämmflächen verbleibt. Ziel ist es, die Gefahr einer Brandausbreitung auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Der AN hat im Rahmen seines Verantwortungsbereichs dafür Sorge zu tragen, dass jede Brandgefahr vermieden wird. Bei Arbeiten, die eine besondere Brandgefahr mit sich bringen (z. B. Schweißarbeiten), sind geeignete brandpräventive Maßnahmen zu treffen.
Vor Beginn derartiger Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich die erforderlichen Erlaubnisscheine beim zuständigen Gebäudeverantwortlichen einzuholen.
Bei bestehender Brand- oder Explosionsgefahr ist zusätzlich eine Schweißerlaubnis des AG erforderlich.
Gasflaschen aller Art sind gegen Umfallen und äußere Wärmeeinflüsse zu sichern. Sie dürfen nicht direkter Sonneneinstrahlung oder Hitzequellen ausgesetzt werden.
Aufstellorte für größere Mengen an Gasflaschen sind vorab mit dem AG abzustimmen.
Die Lagerung von Flüssiggas unter Erdniveau ist grundsätzlich verboten.
13.7 Verkehrswege
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom Auftragnehmer (AN) während der gesamten Bauzeit stets freizuhalten.
Arbeits- und Verkehrswege sind so zu gestalten, abzusichern und in einem Zustand zu halten, dass ein gefahrloser Zugang und Transport jederzeit gewährleistet ist.
Dies umfasst insbesondere:
die freie Halt- und Begehbarkeit aller Verkehrsflächen, die unverzügliche Beseitigung von Behinderungen, Verschmutzungen und Hindernissen, die ordnungsgemäße Kennzeichnung aller relevanten Lauf- und Transportwege, das Absichern potenzieller Gefahrenstellen. Der AN hat sicherzustellen, dass die Verkehrswege den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und regelmäßig überprüft werden.
Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
Der AG ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflichten angemessene Maßnahmen mdash; einschließlich einer Ersatzvornahme mdash; auf Kosten des AN zu veranlassen.
13.8 Sozialeinrichtungen
Der Auftraggeber (AG) stellt die erforderlichen Sozialeinrichtungen, insbesondere Waschräume und Toiletten, zur Verfügung.
Diese Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt und sind vom Auftragnehmer (AN) und dessen Personal ordnungsgemäß, pfleglich und bestimmungsgemäß zu nutzen.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass:
seine Beschäftigten die bereitgestellten Einrichtungen ordnungsgemäß benutzen, keine Verunreinigungen oder Beschädigungen verursacht werden, Missstände oder Funktionsstörungen dem AG unverzüglich gemeldet werden. Dem AN obliegt es, im Falle von durch seine Mitarbeiter verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen die Kosten der Wiederherstellung zu tragen.
13.9 Fernsprechstelle
Eine Fernsprechstelle mit Notrufeinrichtung ist durch Wachschutz bereitgestellt.
Der Auftragnehmer (AN) hat sicherzustellen, dass:
die Fernsprechstelle jederzeit zugänglich, funktionsfähig und einsatzbereit ist, seine Beschäftigten über deren Standort und Nutzung informiert sind, Notrufmöglichkeiten jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Die zweckwidrige Nutzung oder Manipulation der Notrufeinrichtung durch Personal des AN ist untersagt.
Störungen oder Ausfälle sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen.
13.10 Umgang mit Gefahrstoffen (gem. ZVB VOB des AGs)
Beabsichtigt der Auftragnehmer (AN) den Einsatz oder Umgang mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bzw. der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), so hat der AN vor Aufnahme der Arbeiten folgende Nachweise und Unterlagen vollständig und schriftlich vorzulegen:
Anzeige des beabsichtigten Umgangs mit dem jeweiligen Gefahrstoff gemäß GefStoffV, Betriebsanweisung nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, EU-Sicherheitsdatenblätter für alle eingesetzten Gefahrstoffe. Ohne Vorlage der vollständigen und gültigen Unterlagen behält sich der Auftraggeber (AG) vor,
die Arbeiten zu untersagen oder diese auf Kosten des AN durch einen geeigneten Dritten ausführen zu lassen. Der AN ist verpflichtet, alle gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zum Umgang, zur Lagerung, zum Transport, zur Kennzeichnung und zur Entsorgung von Gefahrstoffen vollumfänglich einzuhalten.
Gefahrstoffe dürfen nur in den dafür vorgesehenen, gekennzeichneten Bereichen gelagert und nur in zulässigen Mengen vorgehalten werden.
Entstehende Gefährdungen oder Unfälle im Zusammenhang mit Gefahrstoffen sind dem AG unverzüglich zu melden.
13.11 Arbeiten mit Schadstoffen (gem. ZVB VOB des AGs)
Personelle Anforderungen bei der Schadstoffsanierung sind bei der Angebotsabgabe gemäß ZVB VOB (z. B. Sachkunde nach TRGS) eine Grundvoraussetzung, um die Arbeiten ausführen zu können.
Hier werden projektbezogen Vorgaben gegenüber den allgemeinen ZVB konkretisiert.
Hinweise KMF-/Asbestsanierung
Die Reinigung der entstehenden nicht gefährlichen Abfälle (bspw. Tragkonstruktionen, GK-Platten etc.) zur Entfernung aller Faserreste ist in die entsprechenden Demontagepositionen einzurechnen.
Die KMF-Sanierung erfolgt gemäß TRGS 521. Sämtliche erforderlichen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten und einzukalkulieren, u. a. persönliche Schutzausrüstung (Einwegschutzanzug mit Kapuze, reißfeste Schutzhandschuhe, Atemschutzmaske mit P3-Filter etc.).
Die Asbestsanierung erfolgt gemäß TRGS 519. Die gemäß TRGS 519 einzusetzende persönliche Schutzausstattung und sicherheitstechnische Einrichtungen (Schutzausrüstung, Sauger, Folie, UHG, Deckelcontainer etc.) sind im Leistungsverzeichnis einzukalkulieren.
Der weisungsbefugte, sachkundige Aufsichtsführende gemäß TRGS 519 Abs. 2.15 hat während der Asbestsanierungsmaßnahmen ständig vor Ort zu sein.
In die entsprechende Position ist einzukalkulieren: die Verpackung in reißfeste und staubdichte Säcke (gemäß TRGS 519/521) sowie die Verbringung und Bereitstellung der anfallenden Abfälle in abgedeckten Containern.
Die spezielle Baustelleneinrichtung für die Schadstoffsanierung erfolgt gemäß LV.
Hinweise Sanierung gem. TRGS 524
Bei ASI-Arbeiten mit PAK-haltigen Baustoffen (B(a)P > 50 mg/kg) ist der Arbeitsschutz gemäß TRGS 524 und 551 einzuhalten.
In die entsprechende Position ist einzukalkulieren:
Persönliche Schutzausrüstung (Schutzanzug mit Kapuze, reißfeste Schutzhandschuhe, Atemschutzmaske mindestens P3-/AP3-Filter). Sämtliche Gerätekosten (Industriesauger Staubklasse H etc.) sind in die entsprechende Demontage- bzw. Einrichtungsposition (o. ä.) einzukalkulieren, inklusive Liefern, Aufbauen, Einsatz, Wartung/Reinigung/Leerung, Rückbau und Abtransport.
In die entsprechende Position ist einzukalkulieren: die Verpackung in reißfeste, staubdichte und gekennzeichnete Säcke (gemäß TRGS 524) sowie die Verbringung und Bereitstellung der anfallenden Abfälle in abgedeckten Containern.
Materialien, die nicht von Schadstoffen getrennt werden können bzw. nicht zu reinigen sind, sind als schadstoffhaltig zu entsorgen. Sämtliche Schleusen sind als Baukastensystem-Schleusen mit selbstschließenden Türen auszuführen. Eine Ausführung als Schleusen mit Reißverschlusstüren ist nicht zulässig.
Abnahme durch AG-Bauleitung - Schadstoffsanierungsbereiche (gemäß ZVB VOB des AG)
In den Sanierungsbereichen (Asbest, KMF) erfolgt durch die AG-Bauleitung eine visuelle Abnahme und Freimessung nach Abschluss der Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten.
Vor der Sichtabnahme und erfolgreichen Freimessung darf kein Abbau von Abschottungen erfolgen.
Die Sichtabnahme durch die AG-Bauleitung befreit den AN nicht von seiner eigenverantwortlichen Kontrollpflicht sowie Haftung/Gewährleistung. Der Abnahmewunsch zur Sichtabnahme ist mindestens 2 Werktage im Voraus bekannt zu geben. Sofern gemäß TRGS 519 erforderlich, erfolgt bauseits eine Freimessung. Die AG-Bauleitung behält sich zusätzliche stichprobenartige Kontrollmessungen vor.
Reinigungsziel ist das Erreichen einer Raumluftfaserkonzentration von < 500 F/m³. Der Einsatz von Restfaserbindemitteln in Asbestsanierungsbereichen ist nur nach Rücksprache mit der AG-Bauleitung zulässig.
Anzeigepflicht
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seiner Mitteilungspflicht gemäß GefStoffV rechtzeitig bei den zuständigen Behörden und Verbänden nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass durch den AN die Transportgenehmigungen für alle im Rahmen der Arbeiten erforderlichen Fahrzeuge einzuholen sind, ebenso wie ggf. erforderliche Genehmigungen zur Einrichtung der Baustelle auf öffentlichem Straßenland, sofern diese nicht bauseits gestellt werden.
Haftung des Auftragnehmers
Die Sanierungs- und Entsorgungsarbeiten sind mit größter Sorgfalt und unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften durchzuführen. Alle Folgekosten aufgrund unsachgemäßen Umgangs mit Gefahrstoffen sowie ggf. die Kosten von Messungen gehen - unabhängig vom Ergebnis der Messungen - zulasten des AN.
Unterlagen
Der Unternehmer hat mit Aufnahme der Arbeiten folgende Unterlagen in deutscher Sprache in einem Ordner ständig auf der Baustelle zu hinterlegen :
a) Gefährdungsbeurteilung
b) Betriebsanweisung (§ 14 GefStoffV)
c) Nachweis der Unterweisung
d) Arbeitsplan
e) Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorge (TRGS 519) (für alle auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer, sind namentlich zu benennen)
f) Zulassungen/Bescheinigung der techn. Geräte (Unterdruckhaltegerät, Industriesauger Staubklasse, ortsveränderliche Entstauber, etc.), Auflistung der einzusetzenden Sicherheitseinrichtungen mit An-gaben zum Hersteller, Fabrikat, Typ, Größe/Leistung, Baujahr sowie Angaben ob Eigeneinrichtung oder Fremdeinrichtung (Mietgerät). Diese Angaben sind nach Prüfung und Freigabe durch die AG-Bauleitung verbindlich und einzuhalten.
13.12 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle
Der Straßenverkehr darf durch die Bautätigkeiten nicht durch Verschmutzungen, Ablagerungen oder sonstige baustellentypische Einwirkungen beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Auf der Baustelle gilt das Verursacherprinzip : Jeder Auftragnehmer (AN) ist für die ordnungsgemäße Beseitigung der von ihm verursachten Abfälle und Verschmutzungen verantwortlich.
Während der gesamten Bauzeit ist eine saubere, ordentliche und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Baustelle vorzuhalten.
Bauschutt ist grundsätzlich unmittelbar nach Anfall in die dafür vorgesehenen Container zu verbringen. Verpackungsmaterialien, leere Gebinde und sonstige Abfälle sind vom jeweiligen AN zu sammeln und täglich eigenverantwortlich zu entsorgen. Abfallcontainer sind regelmäßig zu leeren, um Überfüllung und Emissionen zu vermeiden. Durch Schutt, Staub oder sonstige Verunreinigungen verursachte Beeinträchtigungen nachfolgender Gewerke sind zu vermeiden; andernfalls ist der AN zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
Bei Verstößen behält sich die Bauleitung nach erfolgloser Fristsetzung eine Ersatzvornahme ohne weitere Ankündigung auf Kosten des AN vor.
13.13 Alkohol
Auf dem gesamten Baustellengelände sowie im gesamten Betriebsgelände gilt ein absolutes Alkoholverbot.
Werden Beschäftigte des Auftragnehmers (AN) während der Arbeitszeit alkoholisiert angetroffen, behält sich der Auftraggeber (AG) vor, diese Personen ohne vorherige Abmahnung unverzüglich von der Baustelle zu verweisen.
Der AN hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten das Alkoholverbot uneingeschränkt beachten.
13.14 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf Grundlage der Baustellenverordnung wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) eingesetzt.
Dieser überwacht die Einhaltung der Baustellenordnung sowie sämtlicher Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und ist berechtigt, bei festgestellten Gefahrenzuständen unverzüglich einzugreifen.
Die Tätigkeit des SiGeKo entbindet den Auftragnehmer (AN) jedoch nicht von seiner eigenen, umfassenden Verantwortung zur Erfüllung aller Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.
Der AN hat alle schutz- und sicherheitsrelevanten Maßnahmen zu planen, umzusetzen und fortlaufend zu überwachen. Dazu gehören insbesondere:
die Einhaltung der Baustellenordnung, die Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben, die Bereitstellung aller vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, die Unterweisung seines Personals, das Führen und Vorhalten der erforderlichen Dokumentationen. Der AG behält sich vor, jederzeit eine technische Aufsichtsbehörde oder Berufsgenossenschaft mit der Prüfung der Baustelle zu betrauen.
Durch diese Überprüfungen entstehende Anforderungen oder notwendige Um- und Abänderungen, einschließlich Ergänzungen der Schutzvorrichtungen, sind vom AN auf eigene Kosten umzusetzen.
13.15 Einhaltung der Auflagen u.a. Umwelt- und Naturschutzamt
Die in der DIN 18920 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" (Ausgabe Juli 2014) aufgeführten Schutzmaßnahmen sind vollständig einzuhalten. Dies gilt ebenso für Schutzmaßnahmen im Straßenland sowie im Grenzbereich zu Nachbargrundstücken. Eigenmächtige Unterlassungen oder Reduzierungen dieser Schutzmaßnahmen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig.
Zusätzlich sind die Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, Ausgabe 1999), Punkte 1 und 2, umzusetzen.
Die ZTV Baumpflege 2017 ist bei der Durchführung aller Baumschnittmaßnahmen zwingend anzuwenden.
Alle potenziell gefährdeten Bäume sind durch standfeste Schutzzäune zu sichern, die mindestens den Bereich der Kronentraufe umfassen.
Im Kronenbereich geschützter Bäume dürfen keine Baustelleneinrichtungen entstehen.
Das Befahren des Wurzelbereichs innerhalb der Kronentraufe ohne geeignete lastverteilende Wurzelschutzeinrichtungen ist unzulässig.
Die Verwendung von einfachen Baggermatten gilt hierfür nicht als ausreichend.
Arbeiten im Kronentraufbereich dürfen nur in Handarbeit und unter größtmöglicher Schonung des Wurzelwerks durchgeführt werden.
Wurzeln mit einem Durchmesser von mehr als 2 cm dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen nicht durchtrennt werden.
Bei Rohrverlegungen sind solche Wurzeln zu unterfahren ; kleinere Wurzeln sind schneidend zu durchtrennen und anschließend mit wachstumsfördernden Mitteln zu behandeln.
Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Baustelleneinrichtung bzw. der Bauvorbereitung (Abriss) zu errichten und bis zur vollständigen Beendigung der Baumaßnahme bestehen zu lassen.
Die im Abschnitt bezeichneten Baumgruppen und Einzelbäume sind jeweils mit standfesten, unverrückbaren Schutzzäunen in Höhe von mindestens 1,80 m und jeweils entlang der Kronentraufe einzufassen.
14. BNB Zertifizierung - Allgemeine Anforderungen
14.1 BNB-Zertifizierung - Allgemeine Vorbemerkungen
Der Bauherr beabsichtigt das/die Gebäude nach dem BNB-Standard (Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen) zu zertifizieren. Ziel der Nachhaltigkeitszertifizierung ist es, den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes hinsichtlich ökologischer, ökonomischer und kultureller Qualitäten im Sinne der Nachhaltigkeit zu bewerten. Hierzu sind durch das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen Hauptkriteriengruppen definiert worden, die zur Bewertung und Zertifizierung herangezogen werden. Folgende Kriteriengruppen werden bewertet:
- Ökologische Qualität
- Ökonomische Qualität
- Soziokulturelle und funktionale Qualität
- Technische Qualität
- Prozessqualität
- Standortmerkmale
Für die BNB-Zertifizierung sowie die baubiologische Beratung, insbesondere die Prüfung, Ergänzung und Freigabe von Ausschreibungen sowie die Materialfreigabe aller bei der Baumaßnahme verwendeten Bauprodukte ist der BNB-Zertifierer zuständig.
Sämtliche Bauprodukte sind rechtzeitig vor deren Bestellung durch das Unternehmen vom BNB-Zertifizierer auf Konformität zu den Vorgaben/Anforderungen der angestrebten BNB-Zertifizierung zu prüfen (max. Prüfdauer: 5 Arbeitstage). Hierzu sind von dem Unternehmen alle Produkte mindestens 20 Arbeitstage vor Bestellung über das Formblatt Materialdeklaration als Excel-Datei in bearbeitbarer Form per E-Mail dem BNB-Zertifizierer zu übermitteln. Das Leistungsverzeichnis, auf dessen Grundlage das Gewerk vergeben wurde, ist ebenfalls an den BNB-Zertifizierer zu senden.
Sofern von einem Gewerk der Einsatz von Produkten aus Holz bzw. Holzwerkstoffen geplant ist, muss darüber hinaus das Formblatt zur Holzdeklaration ausgefüllt und im Excel-Format dem BNB-Zertifizierer bereitgestellt werden.
Die bearbeitbaren Excel-Dateien erhält das Unternehmen nach Beauftragung durch den AG. Sofern gewünscht, lässt der BNB-Zertifizierer, dem Bieter im Rahmen der Angebotserstellung die o.g. Formblätter vorab zukommen.
Wenn darüber hinaus weitere Informationen vom BNB-Zertifizierer gefordert werden, sind diese innerhalb von 5 Arbeitstagen zu liefern, um die Produktfreigabe und damit den Bauablauf nicht zu verzögern. Der BNB-Zertifizierer prüft anschließend die Produkte und nennt ggf. Alternativprodukte.
Bitte weiterführende Informationen zu Materialanforderungen und Hinweise zur lärm-, staub- und abfallarmen Baustelleneinrichtung, sowie zu Boden- und Grundwasserschutz, gemäß Anlage zu diesem LV "BNB Produktanforderungen" beachten.
Erst nach erfolgter Freigabe durch den BNB-Zertifizierer darf das jeweilige Produkt durch den Unternehmer eingebaut werden!
14.2 BNB-Zertifizierung - Bauökologische Materialanforderung - Gewerkespezifische Vorbemerkung
Fenster/ Außentüren und Sanierung Fassade
Baustoffe, welche die unten genannten Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht eingesetzt werden. Der Einsatz von BNB-konformen Produkten ersetzt keine Materialdeklaration vor Einbau, es muss also in jedem Fall eine Deklaration eingereicht werden. Alle eingesetzten Produkte müssen gemäß EU-Bauproduktverordnung über eine CE-Kennzeichnung verfügen.
14.2.1 Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit
Folgende bauökoligsche Materialforderungen bestehen an Baustoffe, sofern sie im technischen LV gefordert sind:
Anforderungen
- BNB0) Alle betrachtungsrelevanten Bauprodukte: Deklaration enthaltener SVHC > 0,1%
- BNB3a) Lacke, Lasuren, Beizen inkl. Grundbeschichtungen (entspricht Decopaint-RL Kat. D + E + F) - Beschichtungen auf nicht mineralischen Oberflächen im Innen- und Außenbereich (Metalle, Holz, Kunststoffe): DE-UZ 12a
- BNB7) Nicht filmbildende Imprägnierungen (Beschichtungen auf mineralischen Untegründen im Innenbereich: Natur- und Betonwerksteinbodenbeläge): BISCODE GH 10 und Lösemittelgehalt < 5%
- BNB8) Kleb- und Dichtstoffe aus PU, SMP (silanmodifzierte Polymere), Acrylat (einschließlich Dispersionsklebstoffe) oder Silikon (Punkt- und linienförmige Verklebungen und Abdichtungen im Innenraum inkl. TGA):
keine amin- oder oximvernetzenden Silikone; zusätzlich gilt: DE-UZ 123 oder EMICODE EC1/EC1PLUS und Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LccPs) <0,1% (siehe Anlage 2, A) für PU-Klebstoffe gilt zusätzlich: TCEP < 0,1% (siehe Anlage 2, C)
- BNB9) Kleb- und Dichtstoffe für die Herstellung der Luftdichtigkeit an Fassade innen und außen: z.B. PU, PU-Hybrid, MS-Polymer, SMP o.ä. (Punkt- und linienförmige Verklebungen von Bauteilen zur Herstellung der Luftdichtheit an Fassade, Fenstern und Außentüren):
Chlorparaffine (SCCPs + MCCPs + LCCPs) < 0,1% (siehe Anlage 2, A) und EMICODE EC1/EC1PLUS oder VOC < 10 g/l
für PU Klebstoffe gilt zusätzlich: TCEP < 0,1% (siehe Anlage 2, C)
- BNB16) Korrosionsschutzbeschichtungen - werkseitig grundiert und bauseitig endbeschichtet (entspricht Decopaint-RL Kat. I + J) (Nicht tragende Metallbauteile wie Treppengeländer, Metallunterkonstruktionen, Zargen, Stahltüren, Fassadenelemente etc.):
nur wasserbasiert mit VOC < 140 g/l
. BNB23) Öle und Wachse (Holzoberlfächen von Parkett, Treppen, Holzverkleidungen (innen und außen), Türen etc.):
Einhaltung AgBB-Schema und TVOC ¿ 250 µg/m³ nach 28 Tagen und GISCODE Ö10
- BNB26) Holzschutzmittel - chemische Imprägnierung nichttragender Bauteile (Holzfenster und nichttragende Holzbauteile außen):
Kein chemischer Holzschutz für Fenster (GK 2) und außenliegende nichttragende Holzbauteile
Ausnahme: Fenster GK 3 nur mit Produkten mit BAuA-Zulassung (Zusätzlich gilt BNB46a)
- BNB27) Oberflächenveredelung -eloxierte Aluminium- und passivierte Edelstahloberflächen (Aluminium- und Edelstahlbleche und -profile für Oberflächenbekleidungen (Fassade, Dach, Fenster, Türen, Tore, Sonnenschutzsystem, etc.):
Chrom-VI-oxidfreie Passivierungsmittel
- BNB29) Bauprodukte aus PVC (Wandbeläge, Fassadenelemente, Lichtkuppeln, Fensterprofile, Rinnen, Rohre, Kanäle und Kabel aus PVC sowie PVC-Folien zur Abdichtung an Dach und Außenwände UG):
keine Cadmium- und Bleistabilisatoren
für Weich-PVC gilt: reproduktionstoxische Phthalat-Weichmacher < 0,1%
- BNB32a) Kunstschaum-Dämmstoffe für Gebäude und Haustechnik - EPS/XPS/PUR/PIR-Dämmprodukte, Melamin- und Phenolharzschäume für den Innen- und Außenbereich (für Dämmstoffe in WDVS gilt zusätzlich Pos. 36a)):
frei von halogenierten Teibmitteln und HBCDD in EPS/XPS, TCEP in PUR/PIR < 0,1%
- BNB33) Ortschaum (Spritz- und Montageschäume im Innen- und Außenbereich, z.B. für die Montage von Türen und Fenstern sowie von Fassadendämmungen (inkl. WDVS), Perimeter-, Kellerdecken- und Flachdachdämmungen oder zur Füllung von Fugen):
Verzicht auf Spritz- und Montageschäume (außer bei Fugen mit wärmetechnischer Anforderung gemäß abZ)
- BNB36b) Dämmstoffe - Mineralische und nicht meralische Außenwanddämmungen (Innendämmung von Aufenthaltsräumen an Wand, Decke, Bodenplatte, Raumtrennwänden, bei Holzrahmen- und Holztafelbauweise):
DE-UZ 132
- BNB41) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe - Holzwerkstoffplatten nach EN 13986 wie Span-, Tischler-, Faser-, mitteldichte Faser-, Sperrholz-, Massivholz- und OSB-Platten sowie Furnierschichtholz (Konstruktiver Holzbau im Innenbereich und Innenausbau (wie z.B. Trockenbau, Bekleidungen, Einbaumöbel etc. außer Türen, Sanitärtrennwände)):
DE-UZ 76
- BNB46a) Biozidhaltige und flammhemend ausgerüstete Hölzer und Holzwerkstoffe (Holzschutzmittelpräparate, behandeltes Holz und Holzwerkstoffe - Holzkonstruktionen und Bekleidungen im Innen- und Außenbereich):
reproduktionstoxische Borverbindungen < 0,1%
- BNB46b) Biozidhaltige und flammhemmend ausgerüstete Dämmstoffe - Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Zellulose, Holzfaserplatten, Holzwolle, Schafolle, etc.)
(Dämmstoffplatten und -matten sowie Einblasdämmungen, Schüttungen oder Stopfmassen):
reproduktionstoxische Borverbindungen < 0,1%
14.2.2 Technische Aspekte
Es sind folgende Aspekte zu beachten, sofern sie im technischen LV gefordert sind:
Aspekte
- Grundsätzlich ist bei der Baustoffwahl auf die Reinigungs- und Instandhaltungsfreundlichkeit zu achten. Die angebotenen Produkte und Bauteile müssen für die vorgesehene Nutzung eine erhöhte Dauerhaftigkeit und Verschleißbeständigkeit aufweisen. Entsprechende Herstellerangaben zur Nutzungsdauer, Beanspruchungsklasse sowie Wartungsintervalle sind vorzulegen. Bauteile mit erhöhter Austauschhäufigkeit sind zu vermeiden.
- Befestigungen: Sofern technisch möglich, sind mechanische Befestigungen Verklebungen vorzuziehen, um die Rückbaufähigkeit zu gewährleisten.
- Abfälle sind gemäß GewAbV zu bilanzieren und auszuhändigen. 70% der Abfälle werden der Wiederverwendung oder dem Reycling zugeführt.
- Holz: Es sind Hölzer bzw. Holzwerkstoffe zu verwenden, die FSC oder PEFC zertifiziert sind.
Tropische, subtropische oder boreale Hölzer dürfen keinesfalls ohne genannte Zertifkate verbaut werden! Weiterführende Informationen sind der Anlage zu diesem LV zu entnehmen.
- Naturstein: Eingesetzter Naturstein muss WiN=WiN fairstone zertifiziert sein, sofern sämtliche Herkunfts- und Verarbeitungsorte nicht in den Ländern der EU liegen.
- Verglasung / Fenster: die Verglasungen sollten eine möglichst hohe Farbwiedergabe von Ra > 90 aufweisen.
- Sonnenschutz: Der Sonnenschutz sollte eine Klassifizierung des Sichtkontakts nach außen sowie des Blendschutzes von Klasse 2 aufweisen.
- Fenster und Türen: Beim konstruktiven Einbau von Türen und Fenstern ist der Einsatz von Montageschäumen ausgechlossen. Es sind hierfür Kompribänder zu verwenden.
- PVC-Fenster: Die Verwendung von PVC-Fenstern ist nur nach Absprache mit dem Auditor möglich. Es sind hierfür zwingend die Recyclinganteile abzufragen und an den Auditor auszuhändigen.
- Holzfenster: Der Verzicht auf Holzschutz-Imprägnierung ist nur durch Verwendung von Hartholz bzw. dauerhfaten Hölzern zu realisieren.
14.2.3 Recycling - und sekundärmaterialien
Es wird explizit die Wiederverwendung oder Nutzung von Recycling- und Sekundärmaterialien empfohlen.
14.5 BNB-Zertifizierung - Rückbau und Schadstoffsanierung
Diese Vorbemerkungen gelten für sämtliche Leistungen des selektiven Rückbaus/Entkernung sowie für Schadstoff- und Kontaminationssanierung einschließlich zugehöriger Nebenleistungen (Baustelleneinrichtung, Schutzmaßnahmen, Transport, Entsorgung, Nachweise).
Der Auftragnehmer hat alle zur fachgerechten, sicheren und rechtskonformen Ausführung erforderlichen Leistungen vollständig zu erbringen, auch wenn sie in den Positionen nicht einzeln genannt sind, sofern sie nach den anerkannten Regeln der Technik zur Leistung gehören.
14.5.1 Grundsätze der Ausführung
Der Rückbau ist selektiv und stoffstromorientiert durchzuführen. Materialien sind möglichst sortenrein zu trennen (z. B. mineralisch, Holz, Metall, Kunststoffe, Glas, Dämmstoffe, Baustoffgemische).
Schadstoffhaltige/verdächtige Materialien sind separat zu erfassen, auszubauen, zu verpacken, zu kennzeichnen und entsprechend den geltenden Vorschriften getrennt zu lagern und zu entsorgen. Vermischung von belasteten und unbelasteten Stoffströmen ist zu vermeiden.
14.5.2 Vorbereitende Leistungen / Mitwirkungspflichten AN
Der Auftragnehmer hat vor Ausführungsbeginn eine Arbeits- und Sicherheitsplanung (z. B. Arbeits-/Verfahrensanweisungen, Schutz- und Abschottungskonzept, Staub-/Faser-/Emissionsschutz, Reinigungs- und Freimess-/Freigabekonzept sofern erforderlich) vorzulegen, abgestimmt auf die konkret vorliegenden Befunde und die Baustellensituation.
Der Auftragnehmer hat erforderliche Begehungen, Abstimmungen und Einweisungen (z. B. mit Bauüberwachung/SiGeKo/AG/ggf. Gutachter) zu unterstützen und alle Beschäftigten entsprechend zu unterweisen.
Falls während der Ausführung zusätzliche Auffälligkeiten (z. B. unbekannte Schichten, Verdachtsmaterialien, Gerüche, Verfärbungen) auftreten, ist der Bereich unverzüglich zu sichern, die Arbeiten dort zu unterbrechen und die Bauleitung zu informieren.
14.5.3 Personal und Geräte (gemäß ZVB VOB des AG)
Es dürfen nur fachkundige und unterwiesene Arbeitskräfte gem. ZVB VOB bzw. gem. den Eignungskriterien eingesetzt werden. Erforderliche Sachkundenachweise/Zertifikate (stoff- und tätigkeitsbezogen) sind auf Verlangen vorzulegen. Geräte und Verfahren müssen für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein; Wartung, Filterwechsel und sichere Betriebsweise sind sicherzustellen.
14.6 BNB-Zertifizierung - Qualitätssicherung und Dokumentation
Der AN dokumentiert fortlaufend: Produktverwendung, Einbauorte, Maschinenlisten, Entsorgungsnachweise, Schulungen, Fotodokumentation. Bereiche sind nach Abschluss gereinigt und ordnungsgemäß zu übergeben.
15. Baulogistik
15.1 Baustellenlage und Rahmenbedingungen
Die Baustelle befindet sich in der Brunnenstraße 188-190 in Berlin-Mitte in innerstädtischer Lage mit stark begrenzten Platzverhältnissen. Aufgrund der dichten Bebauung sowie des stark frequentierten Fußgänger- und Straßenbahnverkehrs sind Baustellenabläufe besonders sorgfältig zu organisieren. Lärm- und Staubemissionen sind auf ein Minimum zu reduzieren; staubintensive Arbeiten sind grundsätzlich mit geeigneten Absaugmaßnahmen auszuführen. Alle Vorgänge sind gem. Baulogistikhandbuch zu organisieren. Das Bauvorhaben umfasst die Entkernung, Sanierung und den Ausbau eines Bestandsgebäudekomplexes mit mehreren Bauteilen unterschiedlicher Baujahre und Gebäudehöhen bis ca. 29 m. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist eine Nutzung als Senatsgebäude vorgesehen.
15.2.1 Baustellenorganisation und Logistik
Aufgrund der sehr eingeschränkten Platzverhältnisse erfolgt die Baustellenlogistik über ein zentrales Logistikkonzept mit einem beauftragten Logistikdienstleister (LDL). An- und Abmeldungen von Abläufen sind zwingend vorzusehen.
Materialanlieferungen erfolgen ausschließlich Just-in-Time über eine begrenzte Lieferzone an der Brunnenstraße. Die Ein- und Ausfahrt von Lieferfahrzeugen ist nur nach vorheriger Anmeldung über das vom LDL bereitgestellte Avisierungssystem möglich.
Alle Personen müssen vor Betreten der Baustelle über das Zutrittskontrollsystem (ZUKO) angemeldet und mit einem Baustellenausweis legitimiert sein.
15.2.2 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs.
Die Ein- und Ausfahrt der Lieferfahrzeuge erfolgt in Abstimmung mit dem Logistikdienstleister (LDL) über die ausgewiesene Lieferzone, um Passanten und den Straßenbahnverkehr auf der Brunnenstraße nicht zu gefährden. Eine verbindliche Anmeldung der Anlieferungen über das Online-Avisierungssystem des LDL sowie die Erfassung über die Zutrittskontrolle (ZUKO) ist zwingend erforderlich.
15.3.1 Verkehrsführung und Zufahrten
Flucht-, Rettungs- und Logistikwege sowie öffentliche Gehwege und Straßenbahntrassen sind jederzeit freizuhalten. Das Lagern von Materialien außerhalb der ausgewiesenen Baustelleneinrichtungsflächen ist untersagt.
Aufgrund beengter Durchfahrtssituationen im Bestand (z. B. Tunnel mit ca. 2,05 m × 2,60 m Durchfahrt) ist der Einsatz großer Fahrzeuge und Geräte stark eingeschränkt. Für Transporte innerhalb des Hofbereichs werden u. a. Gabelstapler mit einer maximalen Traglast von 3,5 t eingesetzt.
15.3.2 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen
Materialanlieferungen erfolgen "Just-in-Time" über eine schmale Lieferzone an der Brunnenstraße. Das Ein- und Ausfahren ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Logistikdienstleister möglich.
15.3.3 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen
Alle ausgewiesenen Flucht-, Rettungs- und Logistikwege (insbesondere Durchfahrten in den Innenhöfen) sowie die öffentlichen Gehwege und Straßenbahntrassen an der Brunnenstraße sind zwingend freizuhalten. Eine Lagerung von Materialien oder Wertstoffen auf diesen Flächen und außerhalb der BE-Fläche ist strengstens untersagt.
15.4.1 Vertikale und horizontale Transporte
Für den vertikalen Materialtransport werden in den Innenhöfen Außenbauaufzüge mit Traglasten von ca. 1,5 t und 2,0 t bereitgestellt. Der Auftragnehmer hat den innerbetrieblichen Transport seiner Materialien grundsätzlich selbst zu organisieren. Abladen, Etagenverteilung sowie innerbaustellischer Transport erfolgen durch den Auftragnehmer selbst.
15.4.2 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z. B. Montageöffnungen
Aufgrund von beengten Durchfahrtstunnel im Bestand (z. B. 2,05 x 2,60 m) ist der Einsatz von Großgeräten stark limitiert. Materialtransporte im Hofbereich erfolgen u.a. über Gabelstapler (bis max. 3,5 t Traglast). Zusätzlich werden für den vertikalen Materialtransport in den Innenhöfen zwei Außenbauaufzüge mit einer maximalen Traglast von 1,5 und 2 Tonnen errichtet und bereitgestellt.
15.5.1 Baustelleneinrichtung und Aufenthaltsbereiche
Aufgrund der begrenzten Flächen werden Teile des Bestandsgebäudes (Bauteil A) temporär als Baustelleneinrichtung genutzt. Dort werden Tagesunterkünfte, Besprechungsräume und Büros eingerichtet, die über den Logistikdienstleister angemietet werden können.
15.5.2 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser
Ergänzend zu Ziffer 5 der Allgemeinen Vorbemerkungen: Die Übergabepunkte für Bauwasser, Baustrom und Abwasser befinden sich im Bauteil A im Untergeschoss. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bestehenden Abwasserleitungen innerhalb des Gebäudes vom Auftragnehmer nicht für bauliche Zwecke oder zur Entsorgung (z. B. von Bauabwässern) genutzt werden dürfen.
15.5.3 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume
Ergänzend zu den Ziffern 7.1.c und 13.8 der Allgemeinen Vorbemerkungen: Aufgrund der fehlenden Außenstellflächen werden die Tagesunterkünfte (TUs), Büro- und Besprechungsräume direkt im Bestandsgebäude (Bauteil A) vorgehalten. Die Nutzung dieser Flächen sowie der angebundenen Sanitäranlagen kann durch die Gewerke über den Logistikdienstleister (LDL) angemietet werden. Die genaue Raumzuweisung erfolgt vor Ort durch den LDL.
15.6.1 Traglastbeschränkungen und Baugrund
Im Bereich der Innenhöfe und Zufahrtstunnel bestehen Traglastbeschränkungen. Beispielsweise gelten in den Zufahrtstunneln zulässige Achslasten von max. 4 t vorne und 8 t hinten. Schwere Lasten, Fahrzeuge oder Lagerungen in den Hofbereichen müssen vorab statisch geprüft und freigegeben werden, da sich darunter teilweise unterkellerte Bereiche sowie Infrastruktur der Berliner Verkehrsbetriebe (U-Bahntunnel) befinden.
15.6.2 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen
Bodengutachten und statische Untersuchungen zu den Hofbereichen und Zufahrtstunneln liegen vor und sind Bestandteil der Ausführungsunterlagen. Die daraus resultierenden, stark begrenzten Traglasten sind zwingend zu beachten und einzuhalten (zulässige Achslasten in den Zufahrtstunneln betragen max. 4 t vorne / 8 t hinten). Im Einflussbereich der U-Bahn-Infrastruktur (BVG) gilt zwingend die behördlich freigegebene Lastklasse SLW 30. Sämtliche Lasteinleitungen durch Fahrzeuge, Hebezeuge oder Materiallagerungen auf den unterkellerten Bereichen dürfen diese fest definierten Grenzwerte nicht überschreiten.
15.7.1 Schutz bestehender Infrastruktur
Im Bereich der Baustelle befinden sich Anlagen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), insbesondere ein U-Bahntunnel unterhalb des Grundstücks sowie Straßenbahnoberleitungen an der Brunnenstraße. Diese Anlagen sind während der gesamten Bauzeit besonders zu schützen. Lasteinleitungen durch Geräte, Gerüste oder Fahrzeuge sind ggf. nachzuweisen und mit der BVG abzustimmen.
15.7.2 Schutz baulicher Anlagen sowie bekannte Hindernisse und Leitungen (zusammenfassend)
Als maßgebliche, zwingend zu schützende Anlagen und Hindernisse im direkten Baustellenbereich sind der unterirdische U-Bahn-Tunnel der Linie U8 sowie die stromführenden Straßenbahn-Oberleitungen der BVG an der Fassade der Brunnenstraße zu berücksichtigen (Ergänzend hierzu siehe Ziffer 2.c der Allgemeinen Vorbemerkungen des AG).
15.8.1 Entsorgung und Nachhaltigkeit
Für das Bauvorhaben wird eine BNB-Zertifizierung (Silber) angestrebt. Daraus ergeben sich erhöhte Anforderungen an Nachhaltigkeit, Materialwahl, Emissionsarmut und Dokumentation. Die Entsorgung erfolgt über ein zentrales Entsorgungskonzept. Abfälle sind arbeitstäglich in vorgegebenen Fraktionen an den vorgesehenen Etagensammelstellen getrennt zu sammeln und über den Logistikdienstleister zu entsorgen. Für die Zertifizierung sind entsprechende Entsorgungsnachweise und Wiegescheine vorzulegen.
15.8.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen
Aufgrund der innerstädtischen Lage und des stark frequentierten Fußgänger- und Straßenbahnverkehrs sind Lärm- und Staubemissionen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Staubproduzierende Arbeiten sind zwingend mit Absaugvorrichtungen durchzuführen.
15.8.3 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Das Bauvorhaben strebt eine Zertifizierung nach BNB (Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen) in Silber an. Die damit verbundenen strengen ökologischen Anforderungen (z.B. an Bauprodukte, Emissionsarmut und Ressourcenverbrauch) sind vom AN zwingend einzuhalten.
15.9.1 Schadstoffe
Im Bestand sind Schadstoffe (u. a. Asbest, PAK und KMF) vorhanden. Arbeiten in belasteten Bereichen sowie die Entsorgung erfolgen ausschließlich unter Einhaltung der geltenden Vorschriften (insbesondere TRGS) und durch zertifizierte Fachunternehmen.
15.9.2 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall
Es gilt ein zentrales Entsorgungskonzept über den LDL. Der AN hat den Müll arbeitstäglich in 7 Fraktionen sortenrein an den dezentralen Etagensammelstellen (in 1,7m³ Kippbehälter) zu trennen. Das Abfallmonitoring ist Teil der BNB-Zertifizierung.
15.10.1 Koordination der Bauausführung
Auf der Baustelle sind mehrere Gewerke gleichzeitig tätig. Die Koordination der Bauabläufe sowie der Logistikfenster erfolgt durch die Bauleitung in Abstimmung mit dem Logistikdienstleister. Die Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) sind von allen Auftragnehmern einzuhalten.
15.10.2 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen
Ergänzend zu den detaillierten arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben in den Ziffern 13.1 und 13.14 der Allgemeinen Vorbemerkungen gilt: Die aus dem bauseits beigestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) resultierenden Schutzmaßnahmen sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich umzusetzen. Aus logistischer Sicht betrifft dies insbesondere die strikte Freihaltung der definierten Flucht- und Rettungswege sowie die zwingende Nutzung der zentralen Zugangskontrolle (ZUKO).
15.10.3 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle
Die Vorgaben der BVG zur Lastbeschränkung sind strikt einzuhalten. Lasteinleitungen (z.B. Gerüstfüße, Containermulden, Kran, schwere LKW) müssen vorab statisch nachgewiesen und von der BVG genehmigt werden. Für Fahrzeuge ist die Lastklasse des Tunnels (SLW 30) zu beachten. Eine bautechnische Beweissicherung des Tunnels erfolgt vor Baubeginn.
15.10.4 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
Es sind diverse andere Gewerke (Ausbau, Abbruch, Logistik) parallel tätig. Die Koordination erfolgt über die Bauleitung und den LDL.
15.11 Angaben zur Ausführung
15.11.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer
Genaue Taktpläne und Logistikfenster werden durch die Bauleitung vorgegeben.
15.11.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z.B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen
Außergewöhnlich beengte Platzverhältnisse erfordern ein hohes Maß an Just-in-Time-Logistik. Alle Zugangspersonen müssen über das ZUKO-System angemeldet und legitimiert (Baustellenausweis) sein.
15.11.3 Vorgaben zum SiGe-Plan, Unfallverhütung und zu kontaminierten Bereichen
Es gelten vollumfänglich die Regelungen der Allgemeinen Vorbemerkungen des AG, insbesondere Ziffer 13 (Arbeitssicherheit) sowie Ziffer 13.11 (Arbeiten mit Schadstoffen/TRGS). Die Vorgaben des SiGe-Plans sind in die Arbeitsabläufe zu integrieren und eigenverantwortlich umzusetzen.
15.11.4 Anforderungen an Baustelleneinrichtung, Entsorgung und Nachweise
Für das Abfallmanagement gelten vollumfänglich die Ziffern 9 und 14 der Allgemeinen Vorbemerkungen. Baulogistisch abweichend bzw. ergänzend gilt zwingend: Der AN hat den anfallenden Müll arbeitstäglich und sortenrein an den dezentralen Etagensammelstellen in die vom Logistikdienstleister (LDL) gestellten Behälter zu verbringen. Eine Lagerung von Abfällen außerhalb dieser Systembehälter ist unzulässig.
15.11.5 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten
Ergänzend zu Ziffer 13.2 der Allgemeinen Vorbemerkungen gilt: Gerüste an der Straßenfassade (Brunnenstraße) müssen zur Lasteinleitung einen Abstand von mindestens 2,50 m zum U-Bahn-Tunnel einhalten. Ein Einschwenken von Gerüstteilen über die stromführenden Oberleitungen der Straßenbahn (BVG) ist strikt untersagt.
15.11.6 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge und Einrichtungen
Die Mitbenutzung des Turmdrehkrans (sofern freie Kapazitäten vorhanden) sowie der zentralen Container- und Sanitäranlagen im Bestand ist zwingend vorab mit dem Logistikdienstleister (LDL) abzustimmen.
15.11.7 Anforderungen an Bauprodukte, Recyclingstoffe, Umweltverträglichkeit und Gütenachweise
Das Bauvorhaben strebt eine Zertifizierung nach BNB Silber an. Für alle verwendeten Bauprodukte, Stoffe und notwendigen Dokumentationen (wie Umweltproduktdeklarationen/EPDs) gelten ausnahmslos die strengen Vorgaben der Qualitätsstufe 5 gemäß Ziffer 14 der Allgemeinen Vorbemerkungen des AG. Sämtliche Nachweise sind dem BNB-Auditor bzw. dem LDL unaufgefordert vorzulegen.
16. Abhängigkeiten Wetter
Für die Durchführung der Bauarbeiten während der Winterzeit sowie für Arbeiten, die außerhalb des natürlichen Tageslichts stattfinden, hat der Auftragnehmer (AN) auf eigene Kosten für eine ausreichende künstliche Beleuchtung zu sorgen, damit die Arbeiten jederzeit sicher und vollständig durchgeführt werden können.
Der AN trägt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Fertigstellung seiner Leistung dem Auftraggeber (AG) angezeigt und die Bauleistung mangelfrei abgenommen wurde, die Verkehrssicherungspflicht für seinen Verantwortungsbereich.
Dies umfasst ausdrücklich auch die Schnee- und Eisbeseitigung. Diese Verpflichtung gilt während der gesamten Bauzeit, einschließlich jener Zeiträume, in denen witterungsbedingt nicht gearbeitet werden kann.
Für Ausfalltage in der Winterzeit sind die statistisch zu erwartenden Schlechtwettertage vom AN in seine Kalkulation einzubeziehen. Witterungs- oder winterbedingte Erschwernisse werden nur vergütet, sofern dafür ausdrücklich separate Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind.
Soweit keine gesonderten Positionen enthalten sind, gelten winter- bzw. witterungsbedingte Erschwernisse als mit den Einheitspreisen abgegolten.
Diese Regelung gilt sinngemäß auch als Angebotsbestimmung.
17. Bauablauf
Die terminliche Abwicklung der Bauleistungen richtet sich nach dem vom Auftraggeber (AG) vorgegebenen Terminplan.
Die Durchführung der Herstellungs- und Montagearbeiten hat etappenweise und im fortlaufenden Einvernehmen mit dem AG zu erfolgen; eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Es ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Arbeiten - je nach Vorgaben des AG - abschnittsweise, mit Unterbrechungen, mit Überlappungen oder auch ohne durchgehenden Arbeitsfluss durchzuführen sind.
Unterbrechungen und Stillstandszeiten werden nicht gesondert vergütet ; sämtliche dadurch entstehenden Kosten sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Aufgrund der Rahmenterminplanung wird der AG für die Fertigstellung einzelner Bereiche Zwischentermine festlegen.
Die Auftragnehmer haben die erforderliche Flexibilität mitzubringen, um auf Änderungen im Bauablauf infolge denkmalrechtlicher Auflagen reagieren zu können. Auf Anordnung der Bauleitung sind erforderliche Ausweich- oder Ersatzleistungen auszuführen, sofern diese zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendig sind. Etwaige hierdurch entstehende, nachtragsrelevante Mehr- oder Minderkosten sind gemäß den Bestimmungen der VOB/B zu regeln.
18. Rechnungslegung (erfolgt gem. ZVB VOB vom AG)
Die Rechnungslegung ist entsprechend der ZVB VOB vorzulegen. Vor Einreichung der Rechnungen sind die Aufmaße gemeinsam mit der Bauleitung abzustimmen und von dieser gegenzuzeichnen.
Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung gelten erst dann als eingegangen, wenn die Massenermittlung vollständig abgeschlossen und prüffähig ist. Aufmaß und Abrechnung haben nachvollziehbar, prüffähig und transparent zu erfolgen und sind umfassend zu dokumentieren. Die Aufmaße sind in digitaler Form (z. B. Excel oder PDF) zu übergeben.
Der AN hat den AG rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung der Leistungen Bauteile oder Leistungsbereiche entstehen, die einer späteren Prüfung oder Feststellung entzogen werden könnten.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
ALLGEMEINE HINWEISE ZUM BAUABLAUF Belästigungen und Beeinträchtigungen der Anlieger, Passanten und des Straßenverkehrs sind soweit wie möglich zu vermeiden.
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen-oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber am gleichen Tag mitzuteilen.
Parallel zu den Arbeiten des AN werden mit zunehmendem Baufortschritt weitere Unternehmer auf dem Baufeld tätig sein. Die Ausführung der Leistungen des AN erfolgt zeitlich parallel zu Leistungen dieser anderen AN. Für dafür ggf. entstehende technologisch oder ablaufbedingte Unterbrechungen oder Wartefristen kann der AN keine Mehrkostenforderungen gegenüber dem AG gelten machen. Der AN hat dieses in seine EP einzukalkulieren. Die üblichen Einschränkungen aus der Koordination mit den anderen Gewerken sind in den Arbeitsschritten zu berücksichtigen. Der AN hat teilweise seine Leistungen in direkter Zusammenarbeit mit diesen AN durchzuführen.
In die Einheitspreise aller in dieser Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen sind Bauablaufunterbrechungen des Arbeitsprozesses miteinzukalkulieren.
Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebotes normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung, gem. §6 Nr. 2 VOB/B.
Des Weiteren ist damit zu rechnen, dass gleichzeitig mit anderen Hochbau Gewerken und TGA Gewerken, sowie in mehreren Bauabschnitten gearbeitet werden muss. Die Kosten hierfür müssen in die entsprechenden Einheitspreise eingerechnet werden, eine zusätzliche Vergütung ist ausgeschlossen.
Auf der Baustelle sind die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BIMSchG) und die der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen) einzuhalten.
ALLGEMEINE HINWEISE ZUM BAUABLAUF
HINWEIS WARTEZEIT AN PERSONALSCHLEUSE HINWEIS WARTEZEIT AN PERSONALSCHLEUSE
In die Positionen ist die Wartezeit von Personal beim betreten der Baustelle einzukalkulieren.
Der vom AG gestellte Wachschutz kontrolliert jede Person beim Zutritt zur Baustelle. Damit die Wartezeiten minimiert werden können, hat der Mitarbeiter unaufgefordert seine notwendigen Dokumente zur Identifizierung dem zuständigen Mitarbeiter des Wachschutzes zum Abgleich vorzuzeigen und auf Aufforderung zu übergeben.
HINWEIS WARTEZEIT AN PERSONALSCHLEUSE
TRANSPORT DER MATERIALIEN IN DER BE Der Transport von Materialien und Bauteilen auf der Baustelle erfolgt von der BE auf der Straße bis in den Innenhof 4 und zurück mittels Gabelstapler und Hubwagen, da ein befahren mit einem LKW aufgrund der beengten BE Fläche im Straßenland und bedingt durch die Durchfahrten zu den jeweiligen Innenhöfen nicht möglich ist.
In der weiteren Ausbauphase, nach den Abbrucharbeiten, wird für den Materialtransport, noch zusätzlich ein Baukran aufgestellt.
Der Kran und der Gabelstapler wird einschl. Kranführer bzw. der Gabelstaplerfahrer werden bauseits gestellt.
Dort werden sie in die unterschiedlichen Container fachgerecht und ohne weitere Staubentwicklung entleert. Die Container bleiben dabei auf dem LKW und werden nicht auf die Straße aufgestellt.
Der An- und Abtransport der Materialien und Bauteile werden durch den AN eigenständig in Abstimmung mit dem bauseits gestellten Baulogistiker vor Ort so organisiert, dass ein kontinuierlicher, fortlaufender Materialabtransport gemäß Bauablaufplan gewährleistet ist.
Der Baulogistiker organisiert dabei den Lieferverkehr.
Alle im Zusammenhang mit den beschriebenen Transport- und Logistikleistungen innerhalb der Baustelle entstehenden Kosten sind mit den nachfolgenden Einheitspreisen vollständig abgegolten. Hierzu gehören insbesondere sämtliche Aufwendungen für den innerbetrieblichen Materialtransport, das Umsetzen, Zwischenlagern, Umladen, die Koordination mit dem Baulogistiker sowie alle zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Nebenleistungen. Gesonderte Vergütungen oder Nachforderungen für diese Leistungen sind ausgeschlossen.
TRANSPORT DER MATERIALIEN IN DER BE
ZTV Tischlerarbeiten Neubau Fenster und Türen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Tischlerarbeiten - Holzfenster und Türen
DIN 18355
4.1 Allgemeine Hinweise
4.1.1 Hinweise zum Angebot
4.1.1.1
Die nachstehenden Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) ergänzen die Leistungsbeschreibung sowie die Anforderungen der VOB/C, insbesondere DIN 18355 "Tischlerarbeiten", in der jeweils gültigen Fassung.
Sie legen die technischen Mindestanforderungen an Planung, Herstellung, Lieferung und Montage der Fenster- und Türelemente fest.
Alle in diesen ZTV beschriebenen Leistungen gelten, soweit in den Leistungspositionen keine abweichenden Anforderungen gestellt werden.
4.1.1.2
Der Bieter hat bereits mit Angebotsabgabe sämtliche Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der angebotenen Fensterkonstruktion erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere:
Systembeschreibung des Fenstersystems, Nachweise über Wärmeschutz, Nachweise über Luftdurchlässigkeit, Nachweise über Schlagregendichtheit, Nachweise über Windlast, Angaben zum Oberflächenaufbau der Beschtung, Angaben zum Beschlagsystem, Angaben zur werkseigenen Produktionskontrolle. 4.1.1.3
Die angebotenen Fenster sind als vollständig aufeinander abgestimmtes Fenstersystem eines Herstellers auszuführen.
Sämtliche funktionsbestimmenden Bauteile wie Profile, Glasleisten, Dichtungen, Beschläge, Wetterschutzschienen, Entwässerungseinrichtungen sowie Verbindungsmittel müssen Bestandteil eines werkseitig geprüften Gesamtsystems sein.
Mischkonstruktionen verschiedener Systemhersteller sind unzulässig.
4.1.1.4
Die Ausführung hat dem Qualitätsstandard eines hochwertigen industriell gefertigten Holzfenstersystems der Bautiefe 78 mm (z. B. Döpfner Stil 2 IV 78 oder gleichwertig) zu entsprechen.
Die Nennung eines Herstellers dient ausschließlich der Beschreibung des geforderten Qualitätsstandards. Gleichwertige Systeme sind zulässig, sofern deren Gleichwertigkeit vollständig nachgewiesen wird.
4.1.1.5
Sämtliche vom Auftragnehmer gelieferten Baustoffe und Bauteile müssen fabrikneu, ungebraucht und frei von Mängeln sein.
Wiederaufbereitete Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der VOB/C sowie den einschlägigen Normen entsprechen.
4.1.2 Angebotszeichnungen
Die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Zeichnungen dienen der Beschreibung des geforderten Konstruktionsprinzips.
Sie entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung, sämtliche konstruktiven Einzelheiten eigenverantwortlich entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sowie den Anforderungen dieser ZTV auszuarbeiten.
4.1.3 Allgemeine technische Anforderungen
Die Fenster- und Fenstertürelemente sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen europäischen und nationalen Normen herzustellen.
Sämtliche Konstruktionen müssen dauerhaft funktionsfähig, wartungsfreundlich sowie für die vorgesehene Nutzung geeignet sein.
Alle verwendeten Bauprodukte müssen den Anforderungen der Bauproduktenverordnung sowie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
4.1.4 Werkplanung
4.1.4.1
Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer sämtliche zur Ausführung erforderlichen Werk- und Detailplanungen anzufertigen.
Hierzu gehören insbesondere:
Übersichtszeichnungen, Detailzeichnungen, Profilschnitte, Anschlussdetails, Befestigungsdetails, Verglasungsdetails, Beschlagplanung, Entwässerungsdetails. 4.1.4.2
Die Werkplanung muss sämtliche Angaben enthalten, die zur fachtechnischen Prüfung erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere:
Profilabmessungen, Ansichtsbreiten, Materialangaben, Verglasungsaufbau, Uw-Werte, Beschlagsystem, Befestigungssystem, Baukörperanschlüsse, erforderliche statische Nachweise. Die Werkplanung ist innerhalb von zehn Werktagen nach Auftragserteilung dem Auftraggeber zur Prüfung vorzulegen.
Die Vorlage erfolgt zweifach in Papierform sowie zusätzlich als PDF- und DWG-Datei.
4.1.5 Aufmaß
Vor Beginn der Fertigung sind sämtliche Rohbauöffnungen eigenverantwortlich am Bau aufzunehmen.
Eine Fertigung ausschließlich nach Planmaßen ist unzulässig.
Abweichungen gegenüber den Planunterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Prüf- und Hinweispflicht gemäß VOB/B bleibt hiervon unberührt.
4.1.6 Gerüste
Die für den Einbau erforderlichen Fassadengerüste werden, soweit in der Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes geregelt ist, bauseits gestellt.
Alle erforderlichen Innen-, Arbeits- und Montagegerüste bis 2,00 m Absturzhöhe sind vom Auftragnehmer bereitzustellen.
Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.
4.1.7 Entsorgung
Auszubauende Fenster- und Türelemente sind sorgfältig auszubauen, getrennt zu erfassen und entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung zuzuführen.
Die ordnungsgemäße Entsorgung ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
4.2 Anforderungen an die Konstruktion
4.2.1 Allgemeines
Die Fenster- und Fenstertürelemente sind als hochwertiges, werkseitig geprüftes Holzfenstersystem mit einer Bautiefe von mindestens 78 mm auszuführen.
Die Konstruktion muss dauerhaft funktionsfähig, wartungsfreundlich sowie hinsichtlich Statik, Bauphysik und Gebrauchstauglichkeit aufeinander abgestimmt sein.
Blendrahmen, Flügel, Glasleisten, Dichtungen, Beschläge, Wetterschutzschienen und Entwässerungseinrichtungen müssen Bestandteil eines geprüften Fenstersystems sein.
4.2.2 Statische Anforderungen
Die Fensterkonstruktionen sind entsprechend den zu erwartenden Beanspruchungen zu bemessen.
Eigengewicht, Windlasten, Bedienkräfte sowie temperatur- und feuchtebedingte Verformungen sind dauerhaft und sicher aufzunehmen und in den Baukörper abzuleiten.
Die Profilquerschnitte sind entsprechend den statischen Erfordernissen auszulegen.
Die Gebrauchstauglichkeit der Fenster darf durch Verformungen nicht beeinträchtigt werden.
Verglasungen sind entsprechend DIN 18008 sowie den Herstellervorgaben des Fenstersystems auszulegen.
4.2.3 Konstruktive Anforderungen
Die Profilgestaltung ist so auszubilden, dass Niederschlagswasser kontrolliert aufgenommen und dauerhaft schadlos abgeführt wird.
Hierzu sind vorzusehen:
geregelte Wasserführung, Glasfalzbelüftung, Glasfalzentwässerung, kapillarbrechende Konstruktion, dauerhaft funktionsfähige Entwässerungsöffnungen. Wasserführende Ebenen dürfen weder durch Beschläge noch durch Verglasungskomponenten beeinträchtigt werden.
Sämtliche Verschleißteile müssen austauschbar ausgeführt werden.
4.2.4 Wärme- und Feuchteschutz
Fenster und Baukörperanschlüsse sind entsprechend den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie der DIN 4108 auszuführen.
Die Konstruktion ist so auszubilden, dass Wärmebrücken minimiert und Tauwasserbildung dauerhaft vermieden werden.
Der Baukörperanschluss ist entsprechend den bauphysikalischen Anforderungen zu planen und auszuführen.
4.2.5 Luftdurchlässigkeit
Die Fenster müssen mindestens die Anforderungen der Luftdurchlässigkeitsklasse 4 nach DIN EN 12207 erfüllen.
4.2.6 Schlagregendichtheit
Die Fenster müssen mindestens die Anforderungen der Schlagregendichtheitsklasse 9A nach DIN EN 12208 erfüllen, sofern in den Leistungspositionen keine höheren Anforderungen gestellt werden.
4.2.7 Widerstand gegen Windlast
Die Fenster sind entsprechend der objektspezifischen Windbeanspruchung auszulegen.
Der Nachweis erfolgt nach DIN EN 12210.
4.2.8 Schallschutz
Soweit Schallschutzanforderungen bestehen, sind diese für das vollständig eingebaute Fensterelement nachzuweisen.
Die Ausbildung der Baukörperanschlüsse hat den schalltechnischen Anforderungen zu entsprechen.
Metallische Fensterbänke oder Abdeckungen sind erforderlichenfalls mit geeigneten Antidröhnmaßnahmen auszuführen.
4.3 Werkstoffe
4.3.1 Holz
4.3.1.1 Allgemeines
Für sämtliche Fenster- und Fenstertürelemente ist ausschließlich technisch getrocknetes, hochwertiges Nadelholz zu verwenden, sofern in den Leistungspositionen keine andere Holzart gefordert wird.
Das Holz muss den Anforderungen der DIN EN 942 in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
Die Holzfeuchte darf zum Zeitpunkt der profilgebenden Bearbeitung 12 ± 2 % betragen.
Sämtliche Hölzer müssen frei von holzzerstörenden Pilzen, Insektenbefall sowie sonstigen holzschädigenden Einwirkungen sein.
4.3.1.2 Kantelqualität
Die Fensterkanteln sind als mehrschichtig verleimte, verzugsarme und spannungsarme Lamellenkanteln auszuführen.
Die Lamellierung muss den einschlägigen Richtlinien für Holzfensterkanteln entsprechen.
Der Nachweis einer werkseigenen Produktionskontrolle ist auf Verlangen vorzulegen.
Nicht zulässig sind insbesondere
offene Leimfugen, Verwindungen, Harzgallen, offene Äste, Risse, Bläue, Verfärbungen, Druckstellen, Ausbrüche, sonstige sichtbare Fehlstellen. 4.3.1.3 Hirnholz
Sämtliche Hirnholzflächen sind werkseitig dauerhaft gegen Feuchtigkeit zu versiegeln.
Die Versiegelung ist Bestandteil des Oberflächenaufbaus.
4.3.2 Profilgeometrie
Die Profilierung muss der freigegebenen Werkplanung entsprechen.
Blendrahmen und Flügel sind als konstruktiv aufeinander abgestimmtes Profilsystem auszuführen.
Die Konstruktion muss gewährleisten:
dauerhafte Wasserableitung, geregelte Glasfalzbelüftung, geregelte Glasfalzentwässerung, kapillarbrechende Ausbildung, kontrollierte Hinterlüftung des Glasfalzes. Alle Entwässerungsöffnungen sind dauerhaft funktionsfähig auszubilden.
Eine Beeinträchtigung der Wasserführung durch Verglasung, Beschläge oder Dichtungen ist unzulässig.
4.3.2.1 Profilbearbeitung
Sämtliche Profile sind industriell herzustellen.
Die Bearbeitung hat mit CNC-gesteuerten Fertigungsanlagen zu erfolgen.
Alle Profilkanten sind mit einem Radius von mindestens 2 mm auszubilden.
Fräsausbrüche, Faserausrisse oder unsaubere Bearbeitungen sind nicht zulässig.
4.3.3 Holzschutz
Ein vorbeugender chemischer Holzschutz ist nicht zulässig.
Der dauerhafte Holzschutz ist ausschließlich durch konstruktive Maßnahmen sicherzustellen.
Hierzu gehören insbesondere:
geregelte Wasserführung, konstruktiver Wetterschutz, ausreichende Hinterlüftung, Vermeidung stehender Feuchtigkeit, kapillarbrechende Ausbildung. 4.3.4 Oberflächenbeschichtung
4.3.4.1 Allgemeines
Die Beschichtung sämtlicher Holzbauteile erfolgt ausschließlich im Herstellerwerk.
Eine Endbeschichtung auf der Baustelle ist unzulässig.
Nachbesserungen sind ausschließlich zur Beseitigung transport- oder montagebedingter Beschädigungen zulässig.
4.3.4.2 Beschichtungsaufbau
Der Oberflächenaufbau muss mindestens bestehen aus
Imprägnierung, Grundbeschichtung, Zwischenbeschichtung, Schlussbeschichtung. Es sind ausschließlich wasserbasierte, diffusionsoffene und UV-beständige Beschichtungssysteme einzusetzen.
Die Beschichtung muss dauerhaft elastisch, wartungsfähig sowie schlagregendicht sein.
4.3.4.3 Ausführung
Die Beschichtung erfolgt industriell im mehrstufigen Spritzverfahren einschließlich Zwischenschliff.
Die Beschichtungsstoffe müssen Bestandteil eines aufeinander abgestimmten Beschichtungssystems sein.
Alle Hirnholzflächen sind vollständig in den Beschichtungsaufbau einzubeziehen.
4.3.4.4 Oberflächenqualität
Die Sichtflächen müssen ein gleichmäßiges Erscheinungsbild aufweisen.
Nicht zulässig sind insbesondere:
Läufer, Schleifspuren, Wolkenbildung, Farbunterschiede, Glanzunterschiede, offene Poren, Fräsausbrüche, Faserausrisse, Werkzeugspuren, sichtbare Leimfugen, Beschädigungen, Druckstellen, sonstige optische Beeinträchtigungen. 4.3.5 Verglasungsdichtstoffe
Verglasungsdichtstoffe müssen dauerhaft
UV-beständig, alterungsbeständig, elastisch, mit den angrenzenden Werkstoffen verträglich sein.
Es dürfen ausschließlich systemgeprüfte Dichtstoffe verwendet werden.
4.3.6 Falzdichtungen
Die Fenster sind mit mindestens zwei umlaufenden Dichtungsebenen auszuführen.
Die Dichtprofile müssen
aus hochwertigem EPDM oder gleichwertigem Material bestehen, austauschbar sein, dauerhaft elastisch sein, alterungsbeständig sein, UV-beständig sein, ozonbeständig sein. Die Eckverbindungen sind werkseitig dauerhaft dicht auszubilden.
4.3.7 Glasleisten
Glasleisten müssen Bestandteil des geprüften Fenstersystems sein.
Sie sind maßgenau, formstabil und dauerhaft befestigt auszuführen.
Die Befestigung darf das Erscheinungsbild der Fenster nicht beeinträchtigen.
Ein späterer zerstörungsfreier Austausch der Verglasung muss möglich sein.
4.4 Montage
4.4.1 Allgemeines
4.4.1.1
Die Montage der Fenster- und Fenstertürelemente ist entsprechend der freigegebenen Werkplanung sowie den anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
Der Einbau hat so zu erfolgen, dass sämtliche Lasten aus Eigengewicht, Windbeanspruchung, Nutzung sowie temperatur- und feuchtebedingten Verformungen dauerhaft und schadlos in den Baukörper eingeleitet werden.
Die Funktionsfähigkeit der Fenster darf durch die Montage nicht beeinträchtigt werden.
4.4.1.2
Vor Beginn der Montage sind sämtliche Rohbauöffnungen hinsichtlich Abmessungen, Ebenheit, Tragfähigkeit und Eignung für die vorgesehene Befestigung zu prüfen.
Festgestellte Abweichungen oder Mängel sind der Bauleitung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Mit der Montage darf erst nach Freigabe begonnen werden.
4.4.1.3
Fenster dürfen ausschließlich auf tragfähigen und dauerhaft formstabilen Untergründen montiert werden.
Unebenheiten des Baukörpers dürfen nicht durch Verspannen der Fensterkonstruktion ausgeglichen werden.
Erforderliche Unterlagen und Distanzstücke müssen dauerhaft lastabtragend sowie unverrottbar sein.
4.4.2 Befestigung
4.4.2.1
Die Befestigung der Fenster erfolgt ausschließlich mit systemgeeigneten und bauaufsichtlich geeigneten Befestigungsmitteln.
Art, Anzahl und Anordnung der Befestigungsmittel richten sich nach
Fenstergröße, Flügelgewicht, Öffnungsart, Windlast, Baukörper, Einbausituation. 4.4.2.2
Die Befestigung hat spannungsfrei zu erfolgen.
Zwängungen des Blendrahmens sind unzulässig.
Die Fenster müssen dauerhaft formstabil bleiben und ihre Gebrauchstauglichkeit während der gesamten Nutzungsdauer gewährleisten.
4.4.2.3
Der Abstand der Befestigungspunkte richtet sich nach den Systemvorgaben des Fensterherstellers.
Sofern keine objektspezifischen Anforderungen bestehen, gelten folgende Höchstwerte:
erster Befestigungspunkt maximal 150 mm von der Innenecke, weiterer Befestigungsabstand maximal 700 mm. 4.4.2.4
Unterlagen im Bereich der Lastabtragung dürfen sich dauerhaft nicht setzen.
Keile oder Distanzstücke dürfen nach Fertigstellung der Befestigung ihre Funktion nicht verlieren.
Nicht tragende Montagehilfen sind nach Abschluss der Montage zu entfernen.
4.4.3 Baukörperanschluss
4.4.3.1
Der Anschluss zwischen Fenster und Baukörper ist dauerhaft luftdicht, wärmedämmend sowie schlagregendicht herzustellen.
Der Baukörperanschluss ist nach dem Drei-Ebenen-Prinzip auszuführen.
4.4.3.2
Die innere Abdichtung übernimmt die Luftdichtheit sowie die Begrenzung der Wasserdampfdiffusion.
Sie muss dauerhaft dichter sein als die äußere Abdichtung.
4.4.3.3
Die mittlere Ebene dient ausschließlich der Wärme- und Schalldämmung.
Hierfür ist eine nichtbrennbare Mineralfaserdämmung vollständig und hohlraumfrei einzubauen.
Der Einsatz von PU-Montageschaum als alleiniger Dämmstoff oder Abdichtung ist nicht zulässig.
4.4.3.4
Die äußere Abdichtung übernimmt den Schlagregenschutz.
Sie ist dauerhaft witterungsbeständig und gleichzeitig diffusionsoffen auszubilden.
Eindringendes Niederschlagswasser muss schadlos nach außen abgeführt werden können.
4.4.3.5
Für sämtliche Abdichtungen dürfen ausschließlich aufeinander abgestimmte Systemkomponenten verwendet werden.
Alle Abdichtungsstoffe müssen
alterungsbeständig, UV-beständig, mit angrenzenden Baustoffen verträglich sowie dauerhaft funktionsfähig sein. 4.4.3.6
Die Anschlussfugen sind entsprechend den zu erwartenden Bauteilbewegungen zu dimensionieren.
Dichtstoffe dürfen ausschließlich innerhalb ihrer zulässigen Bewegungsaufnahme beansprucht werden.
4.4.3.7
Entwässerungsöffnungen, Glasfalzbelüftungen sowie konstruktive Wasserabläufe dürfen durch Abdichtungsarbeiten nicht verschlossen oder beeinträchtigt werden.
4.4.3.8
Fensterbänke, Wetterschutzschienen und angrenzende Abdichtungen sind dauerhaft schlagregendicht an die Fensterkonstruktion anzuschließen.
Wasser muss jederzeit kontrolliert nach außen abgeführt werden.
4.4.4 Verglasung
4.4.4.1
Die Verglasung ist entsprechend den Systemvorgaben sowie den anerkannten Regeln der Technik einzubauen.
Die Verglasung darf nicht verspannt werden.
4.4.4.2
Die Verglasung ist fachgerecht zu verklotzen.
Trag-, Distanz- und Sicherungsklötze müssen dauerhaft formbeständig sein.
Die Verklotzung darf die Wasserführung des Glasfalzes nicht beeinträchtigen.
4.4.4.3
Verglasungsdichtungen müssen umlaufend dicht anliegen.
Stoßstellen und Eckverbindungen sind dauerhaft dicht auszuführen.
4.4.5 Einstellen der Fenster
Nach Abschluss der Montage sind sämtliche Fenster vollständig einzustellen.
Dabei sind insbesondere zu prüfen:
Leichtgängigkeit, Schließverhalten, Anpressdruck, Verriegelung, Flügelabstände, Spaltmaße, Dichtungsfunktion. Gegebenenfalls erforderliche Nachjustierungen sind vor der Abnahme auszuführen.
4.4.6 Schutz der Bauteile
Während der Bauzeit sind sämtliche Fenster gegen Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen.
Schutzfolien dürfen nur für den erforderlichen Zeitraum auf den Bauteilen verbleiben und sind vor der Abnahme vollständig zu entfernen.
Beschädigte Oberflächen sind fachgerecht nachzuarbeiten.
Ein Austausch beschädigter Bauteile kann vom Auftraggeber verlangt werden, wenn eine mangelfreie Instandsetzung nicht möglich ist.
4.4.7 Reinigung
Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche Fenster einschließlich Verglasungen, Beschläge, Dichtungen und Wetterschutzschienen zu reinigen.
Kleberreste, Verschmutzungen und Montagehilfsmittel sind vollständig zu entfernen.
Es dürfen ausschließlich Reinigungsmittel verwendet werden, die für die jeweiligen Oberflächen geeignet sind.
4.5 Leistungsbeschreibung
4.5.1 Allgemeines
Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen die vollständige Planung, Fertigung, Lieferung, Montage und betriebsfertige Übergabe sämtlicher Fenster- und Fenstertürelemente einschließlich aller zur dauerhaften Funktion erforderlichen Nebenleistungen.
Hierzu gehören insbesondere:
Werk- und Detailplanung, Aufmaß, Fertigung, Oberflächenbehandlung, Verglasung, Beschläge, Lieferung, Montage, Baukörperanschlüsse, Abdichtungen, Einstellung, Funktionsprüfung, Reinigung, Schutz der eingebauten Bauteile bis zur Abnahme. Nicht ausdrücklich beschriebene Leistungen gelten ebenfalls als geschuldet, sofern sie für eine vollständige, funktionsfähige und den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung erforderlich sind.
4.5.2 Qualitätsanforderungen
Die Fenster sind als hochwertiges Holzfenstersystem mit einer Bautiefe von mindestens 78 mm auszuführen.
Die Ausführung hat dem Qualitätsstandard eines industriell gefertigten Holzfenstersystems (z. B. Döpfner Stil 2 IV 78 oder gleichwertig) zu entsprechen.
Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen des Auftraggebers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
4.5.3 Bauphysikalische Eigenschaften
Die Fenster müssen sämtliche in den Leistungspositionen geforderten Eigenschaften dauerhaft erfüllen.
Hierzu gehören insbesondere
Wärmeschutz, Schallschutz, Luftdurchlässigkeit, Schlagregendichtheit, Widerstand gegen Windlast, Gebrauchstauglichkeit. Die erforderlichen Nachweise sind vor Ausführung vorzulegen.
4.5.4 Funktionsfähigkeit
Nach Fertigstellung müssen sämtliche Fenster uneingeschränkt funktionsfähig sein.
Alle Flügel müssen leichtgängig öffnen, schließen und verriegeln.
Beschläge sind vollständig einzustellen.
Undichtigkeiten, Schleifstellen oder Funktionsbeeinträchtigungen sind unzulässig.
4.5.5 Dokumentation
Vor der Abnahme sind sämtliche für Betrieb und Wartung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
Hierzu gehören insbesondere:
Pflegehinweise, Wartungsanleitungen, Einstellanleitungen der Beschläge, Produktdatenblätter, Leistungserklärungen der verwendeten Bauprodukte. 4.6 Außenfenster IV 78
4.6.1 Allgemeines
Die Außenfenster sind entsprechend den Planunterlagen sowie den Anforderungen des Denkmalschutzes herzustellen.
Die äußere Gestaltung hinsichtlich Profilierung, Ansichtsbreiten, Sprossenteilung und Detailausbildung muss den freigegebenen Ausführungszeichnungen entsprechen.
Die Konstruktion hat die historische Erscheinung des Gebäudes zu erhalten und gleichzeitig die geforderten bauphysikalischen Eigenschaften dauerhaft sicherzustellen.
4.6.2 Konstruktion
Die Fenster sind als Holzfenster mit einer Bautiefe von mindestens 78 mm auszuführen.
Blendrahmen und Flügel sind als vollständig aufeinander abgestimmtes Fenstersystem herzustellen.
Die Konstruktion muss gewährleisten:
geregelte Wasserführung, Glasfalzbelüftung, Glasfalzentwässerung, austauschbare Dichtungssysteme, wartungsfreundliche Beschläge, dauerhafte Gebrauchstauglichkeit. 4.6.3 Oberflächen
Die Oberflächen sind entsprechend Kapitel 4.3 werkseitig vollständig zu beschichten.
Der Farbton richtet sich nach den Vorgaben der Planung.
Die Oberflächen müssen gleichmäßig, porenfrei und frei von sichtbaren Fehlstellen ausgeführt werden.
4.6.4 Beschläge
Es sind ausschließlich systemgeprüfte Markenbeschläge zu verwenden.
Die Ausstattung umfasst mindestens:
Kipp-Beschläge, Fehlbedienungssperre, Flügelheber, Mehrfachverriegelung mit Pilzkopfzapfen, dreidimensional verstellbare Lager. Alle Beschläge müssen korrosionsgeschützt und dauerhaft nachstellbar sein.
4.6.5 Verglasung
Die Verglasung richtet sich nach den jeweiligen Leistungspositionen.
Sofern keine abweichenden Anforderungen bestehen, ist eine Dreifach-Wärmeschutzverglasung mit einem Ug-Wert ¿ 0,6 W/(m²K) auszuführen.
Es sind wärmetechnisch optimierte Abstandhalter ("Warme Kante") einzusetzen.
Verglasung, Verklotzung und Dichtungen sind entsprechend den Systemvorgaben auszuführen.
4.6.6 Baukörperanschluss
Die Montage erfolgt entsprechend Kapitel 4.4.
Die Anschlussfugen sind nach dem Drei-Ebenen-Prinzip auszuführen.
Die dauerhafte Luftdichtheit, Wärmedämmung sowie Schlagregensicherheit sind sicherzustellen.
4.6.7 Fertigstellung
Vor der Abnahme sind sämtliche Fenster
vollständig einzustellen, auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu reinigen, von Schutzfolien zu befreien, auf Beschädigungen zu kontrollieren. Beschädigte Bauteile sind auszutauschen oder fachgerecht instand zu setzen.
Die Fenster sind gebrauchsfertig zu übergeben.
ZTV Tischlerarbeiten Neubau Fenster und Türen
Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtung
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1. 0 Baustelleneinrichtung
1. 0
Baustelleneinrichtung
Kartierungs- und Dokumentationsleistungen Kartierungs- und Dokumentationsleistungen
Kartierungs- und Dokumentationsleistungen
3 Kartierungs- und Dokumentationsleistungen
3
Kartierungs- und Dokumentationsleistungen
3. 0 Kartierungs- und Dokumentationsleistungen
3. 0
Kartierungs- und Dokumentationsleistungen
Sanierung Hoffassaden Sanierung Hoffassaden
Sanierung Hoffassaden
4 Sanierung Hoffassaden
4
Sanierung Hoffassaden
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