Dachdeckerarbeiten
Kaufland Lüneburg
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your estimate

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung ------------------------- Die Baustelle SB-Warenhaus Kaufland Lüneburg befindet sich in 21339 Lüneburg, Boecklerstraße 7. Das Gelände ist befestigt und ist über die Zuwegungen zum SB-Warenhaus zu erreichen. Die Ausführung der Leistungen soll entsprechend der Kaufland Baubeschreibung erfolgen: KaBa 2025 Neubau und Modernisierung, Stand: 03.03.2025 Gegenstand der Ausschreibung sind die Maßnahmen der Filialmaßnahme und damit im Zusammenhang stehende Leistungen.
Baubeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ----------------------------------------------------------------- Nachfolgend beschriebene Leistungen sind im SB-Warenhaus Kaufland Lüneburg im Zuge der Filialmaßnahme auszuführen. Sich daraus ergebene Leistungen sind in den Einheitspreisen  zu berücksichtigen und werden nicht separat vergütet. 1.  Allgemeines 1.1  Der AN sollte sich vor Kalkulation durch eine Begehung mit den örtlichen Gegebenheiten und der Baustellensituation vertraut machen. Nachforderungen, die aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten resultieren, werden nicht anerkannt. Der Bieter erklärt mit seiner Unterschrift unter dieses Preisangebot, dass er die Örtlichkeit kennt und alle erforderlichen Aufwendungen mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. 1.2  Die dem Leistungsverzeichnis anhängenden Pläne gelten unmittelbar als Ergänzung der beschriebenen Leistung. Hieraus sind z.B. Angaben zu Geometrien, Arbeitshöhen, baulichen und herstellungstechnischen Zwangspunkten etc. zu entnehmen. In den Plänen angegebene Maße sind am Bau zu überprüfen. Planunterlagen erhält der AN zur Ausführung einfach als Papierplan sowie digitalisiert, z.B. als plotfile oder pdf. Die Vervielfältigung der Planunterlagen für seine Arbeitsvorbereitung und Nachauftragnehmer obliegt dem AN. 1.3  Der AN ist für das ordnungsgemäße Verschließen der Baustelle verantwortlich. Das Öffnen und Schließen des Bauzauntores für die Baufahrzeuge etc. ist ohne weitere Vergütung über die eigene Bauzeit auszuführen. 1.4  Der AN muß sich alle erforderlichen Höhen- und Fluchtpunkte selbst einmessen. Der AN hat für seine Leistungen und für die Ausbaugewerke einen Meterriss als Höhenbezugspunkt (je Gebäude, je Geschoß) anzulegen und bis über die Putzarbeiten hinaus zu sichern. Der Meterriss ist im Treppenhaus- bzw. Flurbereich in Abstimmung mit der Bauleitung zu erstellen. Diese Leistung wird nicht separat vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen. 1.5  Während der Arbeiten des AN ist die Baustelle ganzzeitig durch Bauleiter und einen Polier tagsüber und bei anfallender Nachtarbeit durch einen Bauleiter des AN in der Zeit von Montag bis Samstag zu besetzen, damit eine Koordinierung der einzelnen Teilleistungen gewährleistet werden kann. Die Besetzung der Baustelle ist in den Einheitspreisen entsprechend zu berücksichtigen und wird nicht separat vergütet. 1.6.  Die Baustelleneinrichtung ist mit der Bauleitung und dem AG rechtzeitig vor Beginn mit einem einzureichenden BE-Plan abzustimmen. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse (Anlieferung, Kundenverkehr) sind BE-Flächen nur begrenzt vorhanden. Elektro-Verteilerkästen sind für die Öffentlichkeit unzugänglich einzurichten. 1.7  Die Verkehrssicherheit im Baubereich ist durch den AN ständig zu gewährleisten. Vorgeschriebene Fluchtwege sind freizuhalten. Ggf. sind dafür Provisorien und zusätzliche Leistungen innerhalb der Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen. 1.8  Die im Leistungsverzeichnis genannten Positionen verstehen sich jeweils als komplette fertige Leistungen. Der Bauherr erwartet - nicht allein aus Gründen der Gewährleistung - fertige Leistungen, d.h. daß der AN auch solche Arbeiten zu verrichten hat, die zu einer in sich geschlossenen Leistung führen, auch wenn dies nicht in jedem Einzelfall gesondert aufgeführt worden ist. 1.9  Die Oberflächen sind - sofern nicht oberflächenvergütet bzw. oberflächenfertig - grundsätzlich malerfertig herzustellen, einschl. mehrmaligem Spachteln und Schleifen. Bei Gipskartonwänden sind die notwendigen Baukörperanschlüsse einschl. DE-Fugen in den jeweiligen Positionen zu berücksichtigen. 1.10  Die aus den Leistungen hervorgehenden Abbruchmaterialien und Bauschutt gehen ins Eigentum des AN über und sind sofort beim Entstehen sorgfältig zu beseitigen. Durch Staub oder Bauschutt in Mitleidenschaft gezogene Bauteile sind umgehend zu reinigen. 1.11  Aufwendungen für Gerüste, Schutz- und Absperrmaßnahmen, Deponie- und Entsorgungskosten sowie Maschinen- und Transportkosten sind mit in die Einheitspreise einzukalkulieren, Sie werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt nicht für separat erfaßte Positionen, z.B. Fassadengerüst. 1.12  Der Schutz vorhandener Bauteile, wie Fußböden, Wände, Decken etc. ist durch den AN zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für den Schutz von Verkaufsraum, Regalierungen und allen Sanitärbereichen. Bei staubintensiven Arbeiten, die außerhalb der durch Staubwände abgeschotteten Bereiche durchzuführen sind, sind die Regale und Waren mit Folien staubdicht abzudecken. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Folien zu entfernen und die Böden und eventuell betroffene Bauteile zu reinigen. Alle zu bearbeitenden Warenbereiche, die für den Kundenverkehr weiterhin zugänglich sind, sind vor Verkaufsbeginn gründlich zu reinigen. Maßnahmen dieser Art sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 1.13  Das Herstellen der Baukörperanschlüsse von Einbauteilen bzw. von Beschichtungen, auch die dafür notwendigen DE-Fugen, wird nicht separat vergütet und ist jeweils in den Preisen zu berücksichtigen. 1.14  Bei Arbeiten mit starker Hitzeentwicklung, z.B. Schweißen, Löten, Trennen sind geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Brandschutzes einzuplanen, wie z.B. das Stellen einer Brandwache. 1.15  Maßangaben in der Ausschreibung verstehen sich mit den zulässigen Toleranzen gemäß DIN. Sofern eine über die entsprechende DIN hinausgehende Einhaltung der angegebenen Maße notwendig ist, wird dies in den Positionen gesondert vermerkt. 1.16 Leistungen für die Baustelleneinrichtung werden nicht separat ausgeschrieben bzw. vergütet und s ind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Dies betrifft sämtliche Leistungen und Einrichtungen, welche für die Durchführung der beauftragten Arbeiten erforderlich sind, z.B. Container für Unterkünfte, Firmenbauleitung, Materiallager, Werkbereiche, Schuttcontainer, Krane, Hebezeuge sowie Zufahrten, Lager-, Werk-, Wendeplätze, Baustellensicherung, Zwischenreinigung und Grundreinigung der Baubereiche nach Beendigung der Arbeiten. Die Baubereiche sind täglich besenrein zu hinterlassen. 2.  Bauausführung 2.1  Die Arbeiten werden im laufenden Betrieb des Marktes durchgeführt, d.h. der Markt schließt nicht für die Dauer der Baumaßnahme. Aufwendungen für daraus resultierende besondere Schutzmaßnahmen, Logistik etc. werden nicht separat vergütet und sind in den Preisen bzw. in der Baustelleneinrichtung entsprechend zu berücksichtigen. 2.2 Die Arbeiten sind zum Großteil während der Geschäftszeiten des Marktes auszuführen.  Lärm- und geruchsintensive Arbeiten bzw. Arbeiten mit großer Staubentwicklung und Arbeiten auf der Verkaufsfläche sind außerhalb der Öffnungszeiten des Marktes auszuführen. Öffnungszeiten des Marktes: Mo - Sa:       07:00 - 22:00 Uhr 2.3  Die jeweiligen Arbeitszeiten sind mit der Bauleitung in Abhängigkeit von den Anforderungen des Marktes abzustimmen. Dabei ist davon auszugehenden, daß, um die Bauzeit und die Beeinträchtigung des Verkaufsbetriebes gering zu halten, an allen Wochentagen, auch an Feiertagen gearbeitet wird. Sofern es der Bauablauf und die vorgegebenen Termine es erfordern, ist von Schichtbetrieb, also von mehrschichtiger Tätigkeit auszugehen. 2.4  Alle zusätzlichen Aufwendungen und Lohnzuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit sind in die Angebotspreise miteinzukalkulieren. Eine besondere Vergütung erfolgt dafür nicht. Dies gilt auch für ggf. gemäß Bauablauf notwendigen Schichtbetrieb. 2.5  Genehmigungen, die aufgrund notwendigen Schichtbetriebes, Wochenend- und Feiertagsarbeit erforderlich werden, hat der AN rechtzeitig einzuholen. 2.6  Der Auftragnehmer stellt als Generalunternehmer den Bauleiter nach Landesbauordnung, auch wenn nicht alle Teilleistungen übertragen werden. (Haustechnik / Kältetechnik / Ladenbau) 2.7  Die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Ecktermine des Bauablaufes werden Vertragsbestandteil und sind im Angebot enstprechend zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat unmittelbar nach Auftragserteilung einen Detailterminplan auf den Termineckdaten des Auftrages auszuarbeiten und in diesem Plan Kapazitätsübersichten des erforderlichen Personaleinsatzes darzustellen. Die Kapazitätsübersichten sind in Form einer Wochenvorschau für den Zeitraum von 2 Wochen einzureichen und ständig zu aktualisieren. Die Arbeitsvorbereitung und insbesondere die Materialbeschaffung ist anhand der vorgegebenen Termineckdaten zu organisieren. 2.8  Die Binder und Unterzüge dürfen nur seitlich angebohrt werden (ab ca. 10 cm über UK Binder/Unterzug). Es darf nicht in die Unterseite der Stege gebohrt werden. Die Lage der Bohrungen sollte vor Ausführung mit dem Tragwerksplaner abgestimmt werden. 2.9  Die Lagerung von Baustoffen / -materialien auf Fahrstraßen und Stellplätzen ist außerhalb der BE-Fläche nicht zulässig. 2.10  Maßgebend für die Ausführung ist die Baubeschreibung des Auftraggebers KaBa 2025 Neubau und Modernisierung,Stand: 03.03.2025. Zugelassen sind nur Fabrikate gemäß geltender Fabrikatsliste der Baubeschreibung. Falls es zu Produkten keine Vorgaben in der Fabrikatsliste gibt, sind die angebotenen Produkte im Angebot zu vermerken. 2.11  Evtl. Widersprüche zwischen Baubeschreibung und Planunterlagen / Leistungsbeschreibung sind vor Beginn der Arbeiten zweifelsfrei mit der Bauleitung zu klären.
Allgemeine Vorbemerkungen
ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 1.) Die ZTV sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden im Auftragsfall Vertragsbestandteil. Die Leistungen und Aufwendungen, die sich aus diesen Bedingungen ergeben, sind somit durch den Auftragnehmer vertraglich geschuldet und in die Preise einzurechnen, sofern diese nicht gesondert ausgeschrieben sind. 2.) Die Leistungen sind in Landeswährung mit Nettopreisen anzubieten. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert hinzugerechnet. 3.) Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und der mit der Ausschreibung übergebenen Planung ist die Planung maßgebend. 4.) Der Bieter hat sich vor der Abgabe des Angebotes über die zur Ausführung gelangenden Bauaufgaben informiert, soweit sie im Zusammenhang mit den anzubietenden und auszuführenden Leistungen stehen, so dass Unklarheiten bei der Kalkulation gemäß des vorliegenden Leistungsverzeichnisses nicht bestehen. Spätere Einwände aufgrund ungenügender Kenntnis der Ausschreibungsunterlagen werden nicht berücksichtigt. 5.) Die der Ausschreibung beigelegten Pläne und die darin benannten Anlagen dienen der Information. Diese Anlagen entbinden den Bieter nicht von der Verpflichtung, sich eigenverantwortlich durch Einsichtnahme in alle Planunterlagen alle für seine Preisfindung erforderlichen Angaben zu beschaffen. 6.) Zu den jeweils auszuführenden Leistungen wurden die Örtlichkeiten besichtigt. Alle erkennbaren preisrelevanten Umstände wurden bei der Einheitspreisermittlung berücksichtigt. 7.) Die Baustelleneinrichtung für den eigenen Bedarf ist – sofern diese nicht in separater Position ausgeschrieben ist – in die Preise einzurechnen. 8.) Alle für die Leistungserbringung erforderlichen Hebezeuge, Gerüste, Maschinen, Werkzeuge, Hilfsmittel und Hilfskonstruktionen sind zu berücksichtigen und in die Preise einzurechnen. 9.) Gerüste für Fassadenarbeiten und Arbeiten am bzw. auf dem Dach sind Gegenstand dieser Ausschreibung. Vorhandene Gerüste können unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Die Gerüste dürfen nicht verändert werden und müssen in dem ordnungsgemäßen Zustand hinterlassen werden wie sie vorgefunden wurden. 10.) Baustrom und Bauwasser werden durch das Gewerk Baustelleneinrichtung ab Verteiler bzw. Entnahmestellen für die anderen Leistungen und Gewerke zur Verfügung gestellt. 11.) Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Bauschutt, Verpackungsmaterial, Müll und dergleichen, welches durch die Arbeiten des Auftragnehmers entsteht, ist auf seine Kosten regelmäßig einzusammeln bzw. zu beseitigen und zu entsorgen. Die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben und Vorschriften sind bei der Entsorgung zu beachten. 12.) Verunreinigungen auf den am Baufeld angrenzenden Grundstücken, Bebauungen, Wegen, Straßen, Plätzen und dergleichen, die durch die Arbeiten des Auftragnehmers entstanden sind, sind arbeitstäglich zu beseitigen. 13.) Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung für die Sicherung, Lagerung und Verwahrung seiner Baustelleneinrichtung, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und dergleichen. Gleiches gilt für gelagerte Baustoffe, Baumaterialien, Bauelemente und für den Einbau bestimmte Geräte und Anlagen bis zur Abnahme der Gesamtbauleistungen. 14.) Bau- und Anlagenteile sind vor Verunreinigungen und Beschädigungen durch die jeweiligen Arbeiten über geeignete Maßnahmen zu schützen. Gleichzeitig hat der Auftragnehmer seine eigenen Leistungen bis zur Abnahme der Gesamtbauleistungen zu schützen. 15.) Alle gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorgaben und Vorschriften notwenigen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sind bei der Durchführung der jeweiligen Arbeiten zu beachten und einzuhalten. 16.) Bei der Angebotserstellung und Ausführung der Leistungen sind - die landesspezifischen öffentlich-rechtlichen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften - die einschlägigen technischen Normen, Regeln und Richtlinien - die anerkannten Regeln der Technik - die Einbau- und Verarbeitungsanleitungen, -vorschriften und -hinweise der Hersteller - die Kaufland-Baubeschreibungen, -Vertragsbedingungen und sonstigen Unterlagen und Planungen von Kaufland zu berücksichtigen, zu beachten und einzuhalten. 17.) Die beschriebenen Leistungen verstehen sich als fix und fertige, vollständige und funktionstüchtige Leistungen, inkl. aller erforderlichen Kleinteile und Befestigungsmittel, Hilfsstoffe und Hilfsmittel, Unterkonstruktionen, etc. sowie aller Nebenleistungen und besonderen Leistungen - auch wenn diese nicht im Detail beschrieben sind. 18.) Werden Vorleistungen durch Dritte erbracht, sind diese durch den Auftragnehmer zu prüfen. Über etwaige Unstimmigkeiten oder Beanstandungen muss der Auftraggeber rechtzeitig informiert werden, so dass diesem technisch und organisatorisch die Nacherfüllung möglich ist. 19.) Fabrikatsvorgaben von Kaufland sind zwingend einzuhalten, es sei denn, es sprechend triftige Gründe (z.B. Verfügbarkeit) dagegen. In diesem Fall ist durch den Auftragnehmer ein gleichwertiges Fabrikat oder System vorzuschlagen und die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Auftraggeber. 20.) Systeme sind durchgängig mit den vom System-Hersteller vorgesehenen Systemkomponenten auszuführen. 21.) Alle Materialien, Bauelemente und Geräte, die die Optik und Funktionalität maßgeblich bestimmen, sind rechtzeitig vor Ausführung zu bemustern. Der Einbau auf der Baustelle darf erst nach Freigabe durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten erfolgen. Über die Art und Form der Muster entscheidet der Auftraggeber. 22.) Sofern nicht gesondert ausgeschrieben, sind die Kosten für die Projektierung der Leistungen in die Preise des jeweiligen Gewerkes einzurechnen. Die Projektierung kann je nach Gewerk und Notwendigkeit ein örtliches Aufmaß, statische Berechnungen, Werks-, Fertigungs-, Detail- und Montageplanung auf Grundlage der Vorgaben von Kaufland sowie die Erstellung der Revisionsunterlagen beinhalten. 23.) Alle Konstruktionen, Bauweisen und Systeme müssen so ausgelegt sein, dass Sie die üblichen und zulässigen Toleranzen der Vorleistungen bzw. Untergründe aufnehmen bzw. ausgleichen können. 24.) Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise gerechnet werden muss, berechtigen nicht zu Mehrkosten oder einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Im Zweifelsfall muss der Auftragnehmer das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen nachweisen. 25.) Je nach Gewerk und Leistung sind folgende Aufwendungen und Leistungen zu berücksichtigen und die Preise einzurechnen, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis beschrieben sind: - alle Transporte von Baustoffen, Baumaterialien, Bauelementen, Geräten, Anlagen, etc. bis zum Einbauort - erforderliche und gewerksübliche Untergrundvorbereitungen und -vorbehandlungen - sämtliche Bohrungen, Schweißungen, Klebungen, Kleinteile, Befestigungsmittel, Zwischenlagen, Dämmungen, Dichtungen, Folien, Versiegelungen, etc., die für die Verbindung, Montage und Befestigung der Bauteile und Bauelemente erforderlich sind - fachgerechtes Anarbeiten und Anschließen an sämtliche an- bzw. begrenzenden Bauteile, Ein-, Anbauten und Durchdringungen - alle Eckausbildungen, Passfelder und -elemente, Abschlüsse, freien Enden, etc. - sämtliche vorkommenden Montage-, Anschluss- und Befestigungsuntergründe wie Beton, Mauerwerk, Stahl, Aluminium, Bleche, Gipskarton, etc. - notwendige Pass-, Schräg- und Rundschnitte sowie Verschnitt - Herstellen von Aussparungen und Ausschnitten für Installationen und Einbauten von Fremdgewerken - interne Verkabelung und Anschlüsse von Anlagen, Zuleitung zu elektrischen Verbrauchern bauseits durch das Gewerk Elektro
ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
001 Dachabdichtung
001
Dachabdichtung
001.001 Vorbemerkungen
001.001
Vorbemerkungen
001.002 Aufbauten und Einbauten
001.002
Aufbauten und Einbauten
001.003 Absturzsicherungen
001.003
Absturzsicherungen
001.004 Sonstige
001.004
Sonstige
001.005 Filialmaßnahmen
001.005
Filialmaßnahmen
002 Dachlichtsysteme
002
Dachlichtsysteme
002.001 Vorbemerkungen
002.001
Vorbemerkungen
002.002 Lichtkuppeln
002.002
Lichtkuppeln
002.003 Abnahme / Inbetriebnahme
002.003
Abnahme / Inbetriebnahme