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A Baubeschreibung
1. Allgemeines
Das Bauvorhaben liegt auf dem Grundstück Flur-Nr. 562,
Gemarkung Landshut,
Altstadt 178/179, 84028 Landshut
Das Grundstück befinden sich im Bereich des
Dreifaltigkeitsplatzes, am Fuß des Burgbergs der Burg
Trausnitz.
Die denkmalgeschützten Bestandsgebäude zur Altstadt
(Altstadt 178 und 180) wurden im 14. und 15 Jhd.
errichtet.
Der rückwärtig zum Gebäude Altstadt 178 (Haus A)
anschließende Baukörper soll durch einen Neubau
(Haus B) mit Unterkellerung ersetzt werden.
Im dahinterliegenden Innenhof sollen zwei Neubauten
(Haus C und D) errichtet werden.
Die parallel zueinander ausgerichteten Neubauten
schneiden in den Burghang ein und fassen mit einer
Treppenanlage zum Hang einen neuen Innenhof ein.
Die Neubauten und der Innenhof sind in ihrer
kompletten Grundfläche durch eine zweigeschossige
Tiefgarage mit gesamt 64 Stellplätzen unterbaut.
Der gesamte Umgriff der Tiefgarage wird bauseits durch
Ortbetonpfähle eingefasst.
Die Einschnitte in den Hang werden bauseits durch eine
rückverankerte Spritzbetonschale gesichert.
Die obere Tiefgaragenebene liegt in etwa auf dem
Erdgeschossniveau von Haus A und Haus B.
Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt im Erdgeschoss über
ein Zufahrtsbauwerk am Dreifaltigkeitsplatz, welches
durch einen Tunnel im Hang an die Tiefgarage
angeschlossen wird.
Das Kellergeschoss von Haus B schließt direkt an des
Untergeschoss der Tiefgarage an.
Die barrierefreie Erschließung der Stellplätze in der
Tiefgarage zu Haus A und Altstadt 180 (Haus F) erfolgt
über eine Verbindungsrampe.
Die zentrale Erschließung der Bestandsgebäude, Haus A
und F, erfolgt über das bestehende Treppenhaus
im Innenhof und über ein neu zuerrichtendes
Erschließungsgebäude mit Aufzug.
Dieses Leistungsverzeichnis umfasst alle
Neubauarbeiten für Haus B, C und D.
Zugangsniveau von der Altstadt: +/- 0,00m
entspricht 392,23m ü. NN
= OK FFB Erdgeschoss Haus A und B
Zugangsniveau Innenhof
zu Haus C und D (=1.OG): +4,04m
Grundstücksgröße: ca. 4.790 m²
Brutto-Grundfläche nach DIN 277:
Neubau Haus B: ca. 1.073 m²
Neubau Haus C mit Anteil TG: ca. 3.438 m²
Neubau Haus C mit Anteil TG: ca. 2.257 m²
Tiefgaragenzufahrt: ca. 364 m²
Bruttorauminhalt:
Neubau Haus B: ca. 3.650 m³
Neubau Haus C mit Anteil TG: ca. 11.435 m³
Neubau Haus D mit Anteil TG: ca. 7.655 m³
Tiefgaragenzufahrt: ca. 2.300 m³
2. Gebäudenutzung
Haus A:
EG: Gewerblich gesamt ca. 545m² Nutzfläche
1.OG: Bürofläche ca. 424m² Nutzfläche
2.OG und DG: Wohnnutzung gesamt ca. 374m² Wohnfläche
Haus B:
EG: Gewerblich ca. 156m² Nutzfläche
1.OG: Bürofläche Anteil mit Haus A
ca. 182m² Nutzfläche
2.OG und DG: Wohnnutzung gesamt ca. 241m² Wohnfläche
Haus C:
1.OG-3.OG: Wohnnutzung gesamt ca.1.016m² Wohnfläche
Haus D:
EG-2.OG: Wohnnutzung gesamt ca. 663m² Wohnfläche
3. Konstruktion / Bauweise
Untergeschoss/ Tiefgarage:
Bodenplatte in WU-Ausführung, teilweise Gefälle von 2%
im Bereich der Tiefgaragenfahrbahn und
Stellplätze, 40cm Stärke,
im Bereich von Stützen Ausbildung von Vouten,
die Gründung der Bodenplatte erfolgt auf ROB-Pfähle in
den lastkonzentrierten Bereichen,
Verbindung zur oberen Tiefgaragenebene über eine Rampe
mit ca. 20% Neigung,
Bodenaufbau der Tiefgarage:
unterlaufsichere, einlagige Polymerbitumen-Schweißbahn
mit zweilagigem Gussasphalt als Dichtungs- und
Nutzschicht
Außenwände:
Haus B:
beidseitig verputzter Planziegel, 49cm Stärke,
teilweise Stahlbeton mit WDVS, 14cm Mineralwolle
Haus C und D:
Außenwände Tiefgarage als Stahlbeton
Halbfertigteile-Hohlwände in WU-Ausführung
Außenwände Obergeschosse in Stahlbeton oder Mauerwerk
mit WDVS, 14cm Mineralwolle
Decken:
Die Stb.- Geschossdecken werden als Filigrandecken mit
Aufbeton ausgeführt, TG-Decke in Ortbeton
Die Unterseiten werden in den Wohnräumen gespachtelt
und weiß gestrichen.
Dach:
Haus B und C:
Satteldach mit Pfettendachstuhl,
Zwischensparrendämmung, Biberschwanzdeckung
Haus D:
Flachdach mit Folienabdichtung und extensiver
Dachbegrünung
Innenwände:
Treppenhauswände und Wohnungstrennwände in Stahlbeton,
beidseitig verputzt,
tragende Innenwände in Stahlbeton oder Mauerwerk,
beidseitig verputzt,
nicht tragende Innenwände in Trockenbauweise
Treppen:
Stahlbetontreppenläufe als Fertigteile
Fußbodenaufbau:
Schwimmender Heizestrich auf WD bzw. TSD
(Trittschalldämmung),
Tiefgaragenboden mit Abdichtung und Gussasphalt
Fassade-/Fensterelemente
Die Außenwände werden innen wie außen verputzt und
gestrichen.
Bei Haus C und D werden im 1.Obergeschoss alle
Fassadenöffnungen aus gestalterischen Gründen als
Rundbogenöffnungen ausgeführt.
Alle Fenster werden als Holzfenster ausgeführt.
Sonnenschutz
Für alle relevanten Wohnräume werden Holzrolläden
vorgesehen.
Für die Rundbogenöffnungen werden entsprechend
vorgefertige Rollladenkästen eingebaut.
Haustechnik
Energiestandard: Mindeststandard nach GeG
Wärmeerzeugung: Fernwärme
Wärmeübergabe: Fußbodenheizung oder Wandheizkörper
Lüftung: Fensterfalzlüftung zur Gewährleistung des
Mindestluftwechsels,
Abluft über Bäder und Abstellräume
Grundwasser
mittlerer Grundwasserstand: ca. 388,00m ü. NN
höchster Grundwasserstand (HQ100): ca. 390,10m ü. NN
Entwässerung
Die Entwässerung der Dachflächen zum Innenhof von Haus
C und D werden auf die Innenhoffläche geleitet.
Im Bodenaufbau des Innenhofes werden
Wasserretetionsboxen zur gedrosselten Weiterleitung des
Niederschlagswassers an das Kanalsnetz eingebaut.
Die Entwässerung der restlichen Dachflächen wird
direkt in des Kanalnetz angeschlossen.
Zur Retention und Ableitung des anfallenden
Hangwassers wird zwischen der Hangsicherung und dem
Gebäude ein offener Graben ausgebildet.
Das hier angestaute Niederschlagswasser wird
gedrosselt in das Kanalnetz eingeleitet.
A Baubeschreibung
B Allgemeine Hinweise
Baustrom / Bauwasser / WC-Waschanlagen
Bauwasser, Baustrom und WC-Waschanlagen werden vom AN
für Baumeisterarbeiten für alle auf der
Baustelle tätigen Personen zur Verfügung gestellt.
Die Verbrauchskosten werden vom Auftraggeber
übernommen.
Eine elektrische Beheizung von Aufenthaltsräumen etc.
aller Auftragnehmer ist hiervon ausgenommen.
Hierfür sind von allen Auftragnehmern Zwischenzähler
einzubauen und die Zählerstände bei Nutzungsbeginn
und ende der Bauleitung schriftlich zu übersenden.
Bauleitung:
Jeder Unternehmer hat dem Auftraggeber gegenüber vor
Beginn der Arbeiten den ständigen Vertreter sowie
dessen Stellvertreter schriftlich zu benennen.
Tages- bzw. Wochenbericht
Es ist von jedem AN ein wöchentlicher bzw. täglicher
Bautagebericht zu schreiben und der Bauleitung des
AG vorzulegen.
Lager- und Aufenthaltsplätze
Das Aufstellen von Mannschaftsunterkünften, Schlaf-
und Wohnkabinen für auswärtige Beschäftigte ist auf
dem Baugrundstück ausdrücklich untersagt.
Grundsätzlich werden für Lager- bzw.
Aufenthaltsmöglichkeiten keine Räumlichkeiten vom AG
zur Verfügung
gestellt.
Die im Rahmen der Baustelleinrichtung
bereitzustellenden Lager- bzw. Aufenthaltscontainer
für Werkzeug,
Material und Personal des AN sind in Abstimmung mit
dem AG zu platzieren und einzurichten.
Arbeits- und Schutzgerüst
Ein Arbeits- und Schutzgerüst (mit Ausnahme Gerüste
als Nebenleistung gem. VOB) wird bauseits gestellt.
Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit
Für alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von
Unfällen trägt allein der AN die Verantwortung, auch
im Falle der Verletzung, Schädigung, oder Tötung
eigener oder dritter Personen sowie der Beschädigung
fremden Eigentums.
Die Baustelle ist mindestens einmal wöchentlich
aufzuräumen und in besenreinen Zustand zu
bringen und der Müll zu entsorgen!
Jeder AN ist für die Einhaltung der Sicherheit,
Ordnung, Sauberkeit und pfleglichen Behandlung auch der
Vorleistung anderer AN auf der Baustelle
verantwortlich. Die geordnete tägliche Entfernung des
bei der
Durchführung der eigenen Bauleistung entstehenden
Bauschutts und Abfalls ist vorgeschrieben und wird
nicht gesondert vergütet.
Materialien/ Transportwege
Grundsätzlich dürfen nur Materialien und Bauteile
verwendet werden, die den europäischen und deutschen
Qualitätsnormen bzw. standards entsprechen und die
erforderlichen Gütezeichen und Zulassungen
besitzen. Der Auftraggeber hat das Recht, die
entsprechenden Nachweise kostenlos zu verlangen.
Bezüglich der Lagerung von Baumaterialien,
Baucontainern etc. wird darauf hingewiesen, dass die
Anfahrbarkeit des Grundstücks, insbesondere der
Rettungsfahrzeuge jederzeit gewährleistet sein muss.
Weitervergabe an Nachunternehmer
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an
Nachunternehmer übertragen, die fachkundig,
leistungsfähig und
zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren
gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern
und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die
gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der
Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung
Art und Umfang der Leistungen sowie Name,
Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich
Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen
Nachunternehmers dem Auftraggeber schriftlich bekannt
zu geben.
Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu
übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat
er vorher
die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gemäß §
4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Arbeits-/ Ruhezeiten
Kernarbeitszeiten sind werktäglich von 6.00 Uhr bis
20.00 Uhr. Während dieser Zeiten werden keine
sonstigen Zuschläge vergütet.
Bauwache
Vom AG wird keine Bauwache gestellt.
Bautagebuch
Vom Auftragnehmer ist ein täglicher Bautagesbericht zu
schreiben und der Bauleitung wöchentlich
vorzulegen.
Baubesprechung
An der wöchentlich stattfindenen Baubesprechung hat
ein Vertreter der Baufirma (Bauleiter od. Polier)
teilzunehmen!
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein deutsch sprechender Mitarbeiter seiner
Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben den
Ausführungsplänen auch
eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des
Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch
Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene
Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu
kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene
Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
Alle diese Bestimmungen werden Bestandteil des
Vertrages.
B Allgemeine Hinweise
C Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm
Wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes dafür Sorge zu tragen,
dass
1. Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der
Technik vermeidbar sind, und
2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung
unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß
zu beschränken.
soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor
erheblichen Belästigungen zu schützen.
Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte
festgesetzt, bei deren Überschreitungen erhebliche
Belästigungen durch Baumaschinen zu erwarten sind
(Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
Baulärm Geräuschimmissionen vom 19. August 1970,
Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160).
Als Immissionsrichtwerte sind festgesetzt worden für
a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder
industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und
Leiter
der Betriebe sowie für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen untergebracht sind, 70 dB (A)
b) Gebiete in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen
untergebracht sind
tagsüber 65 dB (A)
nachts 50 dB (A)
c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in
denen weder vorwiegend gewerbliche
Anlagen noch vorwiegen Wohnungen untergebracht sind
tagsüber 60 dB (A)
nachts 45 dB (A)
d) Gebiete in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht
sind
tagsüber 55 dB (A)
nachts 40 dB (A)
e) Gebiete in denen ausschließlich Wohnungen
untergebracht sind
tagsüber 50 dB (A)
nachts 35 dB (A)
f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten
tagsüber 45 dB (A)
nachts 35 dB (A)
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr.
Die Bauherren, Bauunternehmer und Bauleiter haben die
Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die
Einhaltung der Richtwerte zu achten. Unabhängig davon
haben sie ferner die Pflicht zu jeder Zeit
vermeidbare Geräusche von Bauarbeiten zu vermeiden
(Art. 13 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung).
Gesetzesverstöße können zu Zwangsmaßnahmen bis zur
Stilllegung der Baustelle führen. Daneben können
Bußgeldbescheide verhängt werden und in besonders
schwerwiegenden Fällen Strafanzeigen wegen
Körperverletzung erfolgen.
Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen,
ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst
geräuscharm abzuwickeln. Zu diesem Zweck sind nach
Möglichkeit lärmarme Baumaschinen einzusetzen
und Abschirmmaßnahmen zu treffen. Zu den
Abschirmmaßnahmen gehört auch eine den Schallschutz der
Anwohner berücksichtigende Aufstellung der
Baumaschinen.
Für eine Reihe von Baumaschinen hat die Europäische
Gemeinschaft Schallleistungspegel festgelegt, die
nicht überschritten werden dürfen. Diese Baumaschinen
tragen eine Kennzeichnung mit Angabe ihres
Schallleistungspegels. Beim Kauf von Baumaschinen und
der Vergabe von Bauarbeiten sollten vorzugsweise
Baumaschinen mit möglichst niedrigen
Schallleistungspegeln gewählt und diese Baumaschinen
insbesondere auf Baustellen in Kurgebieten, reinen
Wohngebieten, in der Nähe von Krankenhäusern und
Pflegeanstalten und soweit es sich um unaufschiebbare
oder im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten -
während der Nacht eingesetzt werden. Außer in reinen
Industrie- und Gewerbegebieten sind sonst
geräuschvolle Bauarbeiten zwischen 20.00 Uhr abends
und 7.00 Uhr morgens nicht zulässig.
C Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm
D Anforderungen an Baumaterialien und Hilfsstoffe zum
vorbeugenden Gesundheits- und
Umweltschutz:
1. Ziele
Hohe Qualität der Innenraumluft im fertig gestellten
Gebäude ab dem Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme
durch Minimierung des Einsatzes von Baustoffen, aus
denen flüchtige organische Kohlenwasserstoffe
emittieren können (TVOC < 1000µg/m³).
Schaffen und Erhalten von möglichst schadstoffarmen
Innenräumen über die gesamte Lebensdauer des
Gebäudes durch Minimierung von Baustoffen und
Hilfsmitteln, die langfristig zu einer
Schadstoffbelastung
durch kontaminierte Stäube führen können (Vermeidung
mittel- und schwerflüchtiger Schadstoffe, vor allem
Vermeidung persistenter organischer Stoffe)
Minimierung der Umweltbelastung durch Vermeidung von
wassergefährdenden (WGK > 2) oder
umweltbelastenden (N) Substanzen in Bau- und
Hilfsstoffen
Um diese Ziele zu erreichen ergeben sich folgende
zusätzliche Anforderungen an Baumaterialien, die bei
der
Angebotserstellung zwingend zu berücksichtigen sind:
2. Einsatz von möglichst emissionsfreien
Baumaterialien und Hilfsstoffen
Um langfristig einer möglichen Beeinträchtigung der
Gesundheit von Gebäudenutzern durch Innenraum-
schadstoffe vorzubeugen, sind möglichst
emissionsfreie, mindestens aber emissionsarme Bau- und
Hilfsstoffe einzusetzen.
Bau- und Hilfsstoffe, die Komponenten enthalten, die
entsprechend der CMR-Liste (CMR = cancerogen,
mutagen, reproduktionstoxisch; jeweils aktuelle Liste
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(baua)) in die Klasse 1 oder 2 eingestuft werden,
dürfen aus Gründen der gesundheitlichen Vorsorge nicht
eingesetzt werden.
Desweiteren sollen keine Baumaterialien oder
Hilfsstoffe zur Anwendung kommen, die entsprechend der
Gefahrstoffverordnung als gesundheitsschädlich (Xn)
eingestuft und deklariert werden
(Sicherheitsdatenblatt).
Nach Möglichkeit sollten auch Einzelkomponenten von
Baumaterialien und Hilfsstoffen mit Einstufungen Xn
(gesundheitsschädlich) und/oder T (giftig) vermieden
werden.
Damit wird gewährleistet, dass gesundheitsschädliche
gas- oder partikelförmige Emissionen aus Baustoffen
während der gesamten Nutzungsdauer vermieden bzw.
minimiert werden.
3. Verwendung von Bau- und Hilfsstoffen mit geringer
Schadstoffabgabe bei Herstellung,
Verarbeitung, Gebrauch und Entsorgung, die zudem keine
giftigen (T), wassergefährdenden (WGK >
2) oder umweltbelastenden (N) Substanzen enthalten
Entsprechend der Chemikalienverbotsverordnung müssen
Materialien frei sein von:
- Asbest
- polychlorierten Biphenylen (PCB)
- Pentachlorphenol (PCP), Lindan
- Tetrabrombisphenol A als Flammschutzmittel
entsprechend der RohS
Darüber hinaus sollen alle eingesetzten Materialien
frei sein von giftigen (T) als auch umwelt- (N)
und/oder gesundheitsschädlich (Xn) eingestuften
Chemikalien.
Dies sind z.B.:
- Polybromierte Diphenylether (Flammschutzmittel)
- chlororganische Biozide (auch keine Chlorparaffine)
- Schwermetalle
4. Weitere Produktauszeichnungen und Vorgaben
Um ein sortenreines Recycling sicherzustellen, sollen
ausschließlich PP, PE und PES als Kunststoffe
eingesetzt werden.
Dies gilt auch für die Haustechnik: Elektrokabel (auch
Datenkabel) und Elektroinstallationsmaterialien sollen
PVC-frei sein
Grundierungen, Primer, Spachtelmassen, Klebstoffe,
Fixierungen und Verlegeunterlagen sollen möglichst als
sehr emissionsarm (Emicode EC1) ausgezeichnet sein.
Holzwerkstoffe müssen als formaldehydarm
gekennzeichnet sein.
Der Holzschutz erfolgt konstruktiv bzw. über Trocknung
der eingesetzten Hölzer, so dass ein chemischer
Holzschutz vermieden werden kann.
Holz soll ein FSC- oder PEFC-Siegel aufweisen.
Metalloberflächen sollen im Werk beschichtet bzw.
durch Anstrich geschützt werden.
Spritzaufträge auf der Baustelle sind zu vermeiden.
Grundbeschichtungen auf der Basis von Zinkphosphat mit
2-Komponenten-Epoxid-Bindemittel werden
bevorzugt.
Auf Produkte aus Weich-PVC soll wegen dem Gehalt an
Phthalaten möglichst verzichtet werden.
5. Produkte mit Umweltlabeln
Weist das angebotene Produkt ein Label, also eine
Umwelt-Kennzeichnung nach "DIN EN ISO 14020 Typ I"
auf, kann ungeprüft die Einhaltung der oben genannten
Anforderungen angenommen werden. (Blauer Engel,
Umweltblume, FSC, PEFC, natureplus).
Beispielhaft genannt werden:
- RAL UZ 64 Schalöle
- RAL UZ 115 Bitumenanstriche
- RAL ZU 123 Fugendichtmassen
- RAL UZ 76 Holzwerkstoffe (keine APEO =
Alkylphenolethoxylate)
- RAL-UZ 38 Produkte aus Holz oder Holzwerkstoffen
(z.B. Möbel, Innentüren, Paneele,
Laminatböden,Fertigparkett, Linoleum auf Basis
Holzmehl)
- RAL UZ 12a Lasuren und Lacke
- RAL UZ 102 Wandfarben
- RAL UZ 120 Bodenbeläge elastisch
- RAL UZ 113 Bodenbelagsklebstoffe
6. Nachweis der Einhaltung der zusätzlich
bauökologischen Anforderungen durch den
Auftragnehmer
Der AN hat anhand von Produktinformationen,
Sicherheitsdatenblättern oder Prüfzeugnissen
nachzuweisen,
dass oben genannte Anforderungen erfüllt sind.
Er hat vor der Materialbestellung eine detaillierte
Darstellung der von ihm vorgesehenen Produkte
vorzulegen
(Deklarationsliste).
Geschieht dies nicht, und/oder wird im Rahmen von
Kontroll-Messungen festgestellt, dass die eingebauten
oder zum Einbau beabsichtigten Baustoffe die genannten
Forderungen nicht erfüllen, so wird der Ersatz der
Baustoffe ohne Anspruch auf Preisänderung verlangt.
Der AN haftet hier für alle daraus resultierenden
Folgekosten.
Zum Schutz Dritter und der Umwelt hat der
Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen
Beeinträchtigungen durch Schadstoffemissionen oder
Stäube auf ein unvermeidliches Maß einzuschränken.
7. Grundlagen für die bauökologische Anforderungen an
Gebäude
- Leitfaden zur Anwendung umweltverträglicher Stoffe,
Teil 1: Bewertung von Umweltrisiken und Teil 5:
Weichmacher, Flammschutzmittel; Februar 2003;
Fraunhofer Institut Systemtechnik
Innovationsforschung (www.isi.fhg.de)
- Europäische Bauproduktenverordnung (April 2011)
- AgBB - Bewertungsschema für SVOC und VOC aus
Bauprodukten (2010)
- Leitfaden Nachhaltiges Bauen, Bundesamt für
Bauwesen und Bauordnung, Februar 2011
- Vergabegrundlagen für Label wie "Blauer Engel",
"natureplus" oder "Euroblume"
- Umweltdeklarationen für Bauprodukte des Institutes
Bauen und Umwelt (IBU) vormals AUB
- Ökodesign-Richtlinie - Produktbezogener
Umweltschutz, 2005/32/EG
- DIBt - Zulassungsgrundsätze zur gesundheitlichen
Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen 4/2004
S.119-141,
- Umweltverträgliches Bauen und gesundes Wohnen,
oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium
des Innern, November 2008
- Umweltgerecht Sanieren und Bauen, Fachtagung des
LfU am 27.10.2009
- Umweltschutz in Behörden - Ratgeber zur
Berücksichtigung von
Umweltgesichtspunkten in Verwaltungen und
öffentlichen Einrichtungen, Bayerisches
Staatsministerium
für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 2005
- VDI 6033 / Blatt 1: Anforderungen an die Prüfung,
Bewertung und Zertifizierung von technischen
Produkten und Komponeneten zur
Vermeidung allergener Belastungen,Oktober 2007
- Decopaint-Richtlinie (ChemVOCFarbV), 2005
- Richtlinie 2002/95/EG - Beschränkung der Verwendung
bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten (RohS)
Entsprechende Nachweise zu den angebotenen Produkten
sind nach Aufforderung innerhalb von 6
Werktagen nachzureichen.
D Anforderungen an Baumaterialien und Hilfsstoffe zum
E Besondere Vertragsbedingungen
Art und Umfang der Leistung
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und
Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten,
Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend
aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des
Vertrages entsprechenden funktionsfähige Leistung
geschuldet wird.
2. Benutzung von Zufahrtswegen
Für die Benutzung von Zufahrtswegen gelten folgende
Einschränkungen:
Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt hauptsächlich
über die Tiefgaragenzufahrt am Dreifaltigkeitsplatz.
Eine weitere Zufahrt zum Innenhof ist von der
Altstadtseite gegeben und im Gehsteigbereich
entsprechend
abzusperren.
Hier ist durch das Bestandsgebäude die
Durchfahrtsbreite und höhe begrenzt auf 3,0 x ca. 4,0
m.
3. Parken
Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ist ein Parken
von Personalfahrzeugen etc. vor Ort nicht möglich,
bzw. im Bereich der BE-Fläche nur sehr eingeschränkt
möglich!
Der AN hat sich ggf. eingenverantwortlich um
Parkausweise für die Nutzung von öffentliche
Parkplätze o.ä.
zu kümmern.
4. Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung nach
Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der
einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer
angemessenen, ihm gesetzten Frist samt
Kündigungsandrohung nicht nach, ist der Auftraggeber
zur Teilkündigung und anschließenden
Selbstbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers
berechtigt.
Dabei werden vom Auftraggeber die tatsächlich
entstandenen Kosten zugrunde gelegt.
Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen
Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den
geltenden
Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie
einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
5. Abschließen der Baustelle
Die Baustelle / Bauzaun ist täglich zu verschließen!
6. Nachunternehmer
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an
Nachunternehmer übertragen, die fachkundig,
leistungsfähig und
zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren
gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern
und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die
gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der
Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung
Art und Umfang der Leistungen sowie Name,
Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich
Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen
Nachunternehmers dem Auftraggeber schriftlich bekannt
zu geben.
Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu
übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat
er vorher
die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gemäß §
4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
7. Ausführungsfristen
Für die Ausführungsfristen wird der den
Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich
vereinbart.
Beginn voraussichtlich KW 15/2026
Fertigstellung Ende KW 17/2026
Abstemmen ROB-Pfähle im Bereich Berme ca. KW 34/2026
8. Vertragsstrafe
Für jeden Arbeitstag der schuldhaften Überschreitung
der vertraglich vereinbarten Einzel- und Gesamtfristen
durch den AN wird eine Vertragsstrafe in Höhe von
0,05% vereinbart. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf
die Vertragssumme mit MwSt. der innerhalb der
versäumten Vertragsfrist zu erbringenden Leistungen.
Die
Vertragsstrafe ist begrenzt auf max. 5% der
Vertragssumme mit MwSt.
8. Abrechnung
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5
generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung
entspricht.
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-,
Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die
Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend
zu nummerieren.
Alle Rechnungen und Abrechnungsunterlagen (z.B.
Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen,
Handskizzen) sind 1-fach beim Auftraggeber und
parallel 1-fach beim Bauleitungs-/Planungsbüro
einzureichen.
9. Stundenlohnarbeiten - Arbeiten gegen Nachweis
Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des
Auftraggebers zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten
Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den
Auftraggeber oder den Bauleiter und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und
Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den
bescheinigten Arbeiten überhaupt um
vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese
dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis
abzurechnen sind.
10. Ausführungsunterlagen
Der Auftragnehmer erhält die Ausführungsunterlagen
(Pläne etc.) vom Auftraggeber ausschließlich in
digitaler Form (Dateiformat pdf).
Alle notwendigen Ausführungsunterlagen sind
rechtzeitig vom AN vor Ausführung anzufordern, damit
eine
termingerechte Ausführung gewährleistet werden kann!
11. Umlagen
Als pauschale Vergütung werden bei der Schlussrechnung
· für Baustrom und Bauwasser 0,30%
· für Nutzung der Sanitäreinrichtungen 0,00%
· für Bauwesensversicherung 0,10 %
von der Netto-Abrechnungssumme des AN einbehalten!
E Besondere Vertragsbedingungen
F Plananlagen
Plananlagen sind Bestandteil des
Leistungsverzeichnisses
2104-A-179-550-Lageplan 1_1000_251216 Lageplan M
1:1000
2104-A-179-551-Baustelleneinrichtungsplan_251216
BE-Plan M 1:500
2104-A-179-500.0-GR-BP-VA_251216 Grundriss Bodenplatte
2104-A-179-501.0-GR-UG Übersicht VA_260119 Grundriss
Untergeschoss Übersicht
2104-A-179-502.0-GR-EG Übersicht VA_260119 Grundriss
Untergeschoss Übersicht
2104-BZP-LV ROB_260121 Bauzeitenplan
20130522-GLM-Bodengutachten
Positionspläne Statik BBI:
P_1_v_04 Gründung 18.12.2025 Positionsplan Gründung
Index 04
F Plananlagen
01 Rüttelortbeton-Säulen (ROB)
01
Rüttelortbeton-Säulen (ROB)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Spezialtiefbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV
DIN 18301: Bohrarbeiten,
DIN 18302: Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen,
DIN 18303: Verbauarbeiten,
DIN 18304: Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der
zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als
Grundlage von Kalkulation und
Arbeitsausführung:
Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
InformationsZentrum Beton GmbH,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Der AN erstellt unabhängig von etwaigen Vorgaben des
AG eine eigenständige
Werkstatt- und Montageplanung auf Grundlage der von
ihm erstellten Statik. Der AN
schuldet eine Prüfung dieser Planung und Statik durch
einen bauaufsichtlich anerkannten
Prüfingenieur samt entsprechender terminlicher
Koordination rechtzeitig vor
Ausführungsbeginn.
Verbau- und Sicherungsmaßnahmen, die einen Eingriff in
den Grundwasserhaushalt
darstellen, sind vom AN gemäß Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) zu berechnen, zu planen
und rechtzeitig zu beantragen. Hierfür anfallende
Genehmigungsgebühren gehen
zulasten des AG, soweit nicht in an anderer Stelle
abweichend beschrieben.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten besorgt der AN
sich unaufgefordert die Kataster-
und Leitungspläne des Baugrundstücks und ggf. der
angrenzenden Flächen. Die
Örtlichkeit ist durch den AN mit den Planunterlagen
auf Übereinstimmung zu überprüfen.
Ferner hat sich der AN vor Beginn der Erdarbeiten bei
allen infrage kommenden
Leitungsträgern über mögliche Leitungen zu informieren.
Der AN hat einen speziellen Unbedenklichkeitsnachweis
für alle verwendeten Stoffe und
Zusätze zu führen, die in das Grundwasser gelangen
können. Darüber hinaus holt der AN
eigenverantwortlich alle zur Verwendbarkeit
erforderlichen behördlichen Genehmigungen
ein.
Rechtzeitig vor Ausführungsbeginn sind angrenzende
Bauteile oder Gebäude vom AN
eigenverantwortlich mit geeigneten Maßnahmen gegen
Beschädigung und
Verschmutzung zu schützen.
3.3 Bohrarbeiten
3.3.1 Konstruktion
Der Nachweis der inneren Tragfähigkeit von Pfählen
gehört zum Leistungsumfang des
AN einschließlich der zugehörigen statischen Prüfung
und der hierfür anfallenden
Gebühren.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01.__. 6 Arbeitsplanum für Bohrgerät befahrbar herstellen Erstellen eines befahrbaren Arbeitsplanums für das
Bohrgerät aus einer verdichteten
Schotter
Einbaustärke mind. 30cm
01.__. 6
Arbeitsplanum für Bohrgerät befahrbar herstellen
O
1,000.00
m²
01.__. 11 ROB-Pfähle nachträglich abbaggern, bis ca. 0,5m Pfahlköpfe ROB-Säulen der Pos. 01.7 nachträglich auf
genaue Höhe der Fundament-UK
abbaggern
Abbruchhöhe max. 0,5m
Abbruchgut in Eigentum des AN übernehmen und einer
Entsorgung nach Wahl des AN
zuführen.
01.__. 11
ROB-Pfähle nachträglich abbaggern, bis ca. 0,5m
185.00
Stk
01.__. 12 ROB-Pfähle nachträglich abbaggern, bis ca. 1m Abbruchhöhe bis ca. 1m
im Bereich Aufzugsunterfahrt
Abbruchgut in Eigentum des AN übernehmen und einer
Entsorgung nach Wahl des AN
zuführen.
01.__. 12
ROB-Pfähle nachträglich abbaggern, bis ca. 1m
H
100.00
Stk
01.__. 13 ROB-Pfähle nachträglich abbaggern, bis ca. 4m Abbruchhöhe bis ca. 4m
im Bereich des nachträglichen Ausbaus der Stütz-Berme
von Niveau EG bis UK
Bodenplatte im Zuge dieser Aushubarbeiten
(voraussichtlich KW 34/2026),
d.h. die zeitversetzte Ausführung ist mit
einzukalkulieren!
Abbruchgut in Eigentum des AN übernehmen und einer
Entsorgung nach Wahl des AN
zuführen.
Abrechnung nach lfm
01.__. 13
ROB-Pfähle nachträglich abbaggern, bis ca. 4m
H
160.00
m