Innentüren
Düsseldorf, Hülchratherstraße
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15 TISCHLERARBEITEN / INNENTÜREN, INNENFENSTER
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TISCHLERARBEITEN / INNENTÜREN, INNENFENSTER
ZTV TISCHLERARBEITEN / INNENTÜREN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",       die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die Angaben und Details des Bauphysikers         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C,       jeweils neueste Fassung,       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen)       sowie besonders alle gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für                             Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 355  Tischlerarbeiten         DIN 18 357  Beschlagarbeiten         DIN 18 360  Metallbau- und Schlosserarbeiten         DIN 18 361  Verglasungsarbeiten         DIN 18 363  Maler- u. Lackiererarbeiten         DIN 18 103  Sicherheitstüren         DIN 18 111  Standardzargen für gefälzte                             Türen         DIN 18 202  Toleranzen im Hochbau         DIN   4 108  Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109  Schallschutz im Hochbau         DIN   1 053  Mauerwerk       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Institut für Fenstertechnik e.V. (ift Rosenheim),            Abteilung: Labor für Türentechnik,          - Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz            (BFS),          - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),          - Institut des Glaserhandwerks für            Verglasungstechnik und Fensterbau,          - Verband der Fenster- und Fassaden-             hersteller e.V. (VFF),          - Deutsches Institut für Gütesicherung und            Kennzeichnung e.V. (RAL),       - Berufsgenossenschaftliche Information für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C      als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen      gelten als vertragliche Leistung und sind in      die Einheitspreise mit einzukalkulieren.      Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,      sofern nicht ausdrücklich hierfür      Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Das Einnivellieren der Anschlagprofil-         Höhen ausgehend vom Meterriss.       - Das Schließen und Vergießen der         Ankerlöcher in Wand und         Fußboden mit Mörtelgruppe III.      -  Bei Schallschutztüren:         Das Herstellen der Anschlussfugen zur Wand         gem. den entspr. Anforderungen, einschl.         der dauerelastischen Anschlussfugen zw.         Zarge -Wand. 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Baustrom und Bauwasser sind mit dem       Hauptunternehmer (Rohbaugewerk) zu       organisieren und zu verrechnen. Die Versorgung       erfolgt über Anschlusskästen und Hydranten       auf der Baustelle. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher       Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.          erforderlich werdender späterer Nachbestellung,        - Wartungsangaben,        - Pflegeanleitungen. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Die Oberflächenbehandlungs- und       Beschichtungsmittel dürfen weder PCP       noch Lindan oder andere, zum Zeitpunkt der       Bauausführung als gesundheitsgefährdend       bekannte Stoffe enthalten. 3.3 Sind im LV Sicherheitstüren nach DIN 18 103       gefordert, sind alle Systemteile aufeinander       abzustimmen und deren Prüfung als Einheit       durch neutrale Prüfzeugnisse zu belegen. 3.4.Sind im LV Schallschutztüren(z.B.       Wohnungsabschlusstüren)       gefordert, so sind deren Luftschalldämmwerte,       Rw = betriebsbereiter Zustand im Laborprüf-       stand durch Prüfzeugnisse eines neutralen       Institutes zu belegen.       Angaben über Prüfergebnisse der reinen       Türblattkonstruktion sind unzulässig.       Sofern Zweifel des AG an den geforderten       Schalldämmmaßen der Türen bestehen,       hat der AN auf eigene Kosten örtliche       Prüfmessungen durchzuführen.       Für das Gesamtelement -Tür- ist das       in einem Prüfstand ermittelte bewertete       Schalldämmmaß der funktionsfähigen       Tür Rw,P maßgeblich.       (Rw,P liegt um 5 dB höher als das bewertete        Schalldämmmaß, welches die Tür im        eingebauten Zustand erreichen muss.) 3.5 Zargen sind als Verschiebezargen für einen       Wanddickenausgleich (Toleranz +/-)       auszubilden. 3.6 Die Anlieferung (Zufahrt, Bauöffnung,       Hebezeug) der Türelemente etc. bis in die       einzelnen Etagen und deren Lagerung in den       Etagen ist mit der Bauleitung rechtzeitig       durch den AN abzuklären. 3.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.       Aufmaß und Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw. auf Grund der       Ausführungszeichnungen.       Die Festlegung der Aufschlagrichtung bei       Türen DIN rechts / DIN links ist den       genehmigten Ausführungszeichnungen zu       entnehmen bzw. erfolgt in Abstimmung mit dem       Bauherren oder der Bauleitung. 3.8 Holz muss frei von holzzerstörenden Pilzen       und Insekten sein. Es darf keine Markröhren       und Querrisse aufweisen.       Bei wesentlichen - von der Holzart abhängigen -       Unterschieden zwischen Kern- und Splintholz       soll an sichtbaren Stellen bei nicht deckenden       Beschichtungen kein Splint zu sehen sein.       Pfropfen und Dübel im sichtbaren Bereich müssen       von gleicher Holzart und Faserrichtung sein. 3.9 Malerarbeiten dürfen durch montierte Beschläge       nicht erschwert werden. Dem Auftragnehmer steht       es frei, Beschläge - soweit technisch möglich - erst       nach Abschluss der Malerarbeiten einzubauen.       Das Öffnen und Schließen von Fenstern und Türen       muss jedoch möglich sein. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Bauablaufbedingte Unterbrechungen, auch       witterungsbedingte, werden nicht gesondert       vergütet.
ZTV TISCHLERARBEITEN / INNENTÜREN
15.01 INNENTÜREN MIT HOLZ-/STAHLZARGEN
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INNENTÜREN MIT HOLZ-/STAHLZARGEN
15.02 INNENAUSBAU
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INNENAUSBAU
15.03 INNENFENSTER
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INNENFENSTER
15.04 STUNDENLOHNARBEITEN
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STUNDENLOHNARBEITEN