Haustür (also separat)
Neubau von einem Mehrfamilienhaus (MFH 5) in Alfter
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PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung Alfter MFH 5 Projektbeschreibung - 53347 Alfter, Johannes-Reinarz-Weg 23 - 9 Wohneinheiten und 9 Außenstellplätze - 2 Vollgeschosse + Staffelgeschoss, das Staffelgeschoss wird als Holzrahmenbau erstellt - das Gebäude ist teilunterkellert und hat ein Flachdach - Grundstücksfläche: 930m² - Gesamtwohnfläche: ca. 591 m² - Kubatur: ca. 2.340 m³, davon KG: ca. 180m³, davon Massivbau (EG+OG): ca. 1.440m³, davon STG in Holzrahmenbau ca. 720m³ - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus Planungsstand - Baugenehmigung liegt vor - Ausführungsplanung ist abgeschlossen Baubeginn - Beginn Rohbau: ca. Juni 2026 - Beginn Hauseingangstüren: November 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Bauablauf Die Haustür wird kurz vor Abschluss der WDVS Arbeiten montiert. Unmittelbar nach Auftragsvergabe erstellt der AN die Türliste und es erfolgt die Klärung aller technischen Details. Nach Fertigstellung des Rohbaus im EG erfolgt ein Kontrollaufmaß und die Türöffnungen werden kontrolliert. Am Tag der Freigabe beginnt die Lieferzeit der Haustür. Zeitenabfrage _____ Arbeitstage  Erstellung Türliste und abschließende technische Klärung unmittelbar nach Auftrag _____ Wochen       Lieferzeit Haustüren von dem Kontrollaufmaß bis zur Montage inkl. Schutz _____ Arbeitstage  Montagedauer Haustüranlage _____ Wochen       Lieferzeit Ersatzverglasung ab Feststellung des Mangels bis zum Einbau _____ Wochen       Lieferzeit Ersatztürblatt ab Feststellung des Mangels bis zum Einbau _____ Wochen       Lieferzeit Austausch gesamte Haustür ab Feststellung des Mangels bis zum Einbau Personal Anzahl der durchschnittlich eingesetzten Mitarbeiter _____ Mitarbeiter Anzahl der maximal einsetzbaren Mitarbeiter _____ Mitarbeiter Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen: ausschreibung@terra-colonia.de Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend. __________________________________________________________________ Umlagen - Sicherheitseinbehalt: 10,00 % - Gewährleistungseinbehalt 5,00 % - Bauleistungsversicherung 0,70 % - Baustrom 0,15% - Bauwasser durch AN Anlagen zum Leistungsverzeichnis siehe anliegende Anlagenliste Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben. _____________________________ Unterschrift Bieter
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VERGABE- UND PROJEKTHINWEIS Vergabe- und Projekthinweis Alfter MFH 5 Parallel zu dieser Ausschreibung laufen die Ausschreibungen der weiteren Projekte des Gesamtprojekts terraBuschkaulerFeld. Die Ausstattung und Bauweise der weiteren MFH´s ist ähnlich zu dieser Ausschreibung. Die Projektdaten zu den anderen Projekten finden Sie unten. Es wird eine Doppel- bzw. Dreifachvergabe der Projekte angestrebt. Es ist aber kein Muss! terraBuschkaulerFeld Das terraBuschkaulerFeld ist ein Neubauprojekt mit insgesamt 5 Mehrfamilienhäusern. Internetseite: www.buschkauler-feld.de Übersicht Rohbaubeginn Beginn MFH 2-4       9. Februar 2026 Beginn MFH 1         ca. Mai 2026 Beginn MFH 5         ca. Juni Mai 2026 Alfter MFH 2-4 - 53347 Alfter, Elisabeth-Habeth-Weg 24-32 - 3 Mehrfamilienhäuser mit 5 Hauseingängen - 47 Wohneinheiten und 47 Tiefgaragenstellplätze - 2 Vollgeschosse + Staffelgeschoss - die Gebäude sind unterkellert und haben Flachdächer - Gesamtwohnfläche: 3.440 m² - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus Alfter MFH 1 - 53347 Alfter, Elisabeth-Habeth-Weg 27 - 9 Wohneinheiten und 8 Außenstellplätze - 2 Vollgeschosse + Staffelgeschoss - das Gebäude ist teilunterkellert und hat ein Flachdach - Gesamtwohnfläche: ca. 703 m² - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus
VERGABE- UND PROJEKTHINWEIS
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH 1. Vertragsbestandteile 1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender       Reihenfolge zugrunde: - das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag - das Angebot des Auftragnehmers - das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen - die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C - die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B - die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL) - die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht - sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe   und Bauteile - die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen   Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke - die jeweils gültige Baupreisverordnung - die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,   Massenberechnung etc. 1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht       kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen       Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der       Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die       Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten. 1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie       vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind. 2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,       d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig       ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht       besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten       die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten. 2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und       Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem       Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem       Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen       zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung. 2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur       Ausführung. 2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften       mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen       die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die       Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten       in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen. 2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis       bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im       Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor       Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der       Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu       unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen       Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum       werden nicht anerkannt. 2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder       der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer       Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen       einzusehen. 2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind       Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen       und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der       Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen. 2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der       Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;       weitere Ansprüche ausgeschlossen. 3. Tagelohnarbeiten 3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die       Bauleitung durchgeführt werden. 3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung       der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten       Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht       erfolgen. 4. Baustelleneinrichtung 4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,       einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen       für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für       entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die       Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. 4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das       Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten       beziehen. 4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während       der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten. 4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die       Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW       Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter. Name: _____________________ 4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,       Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist       die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser       Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des       betreffenden Unternehmers. 4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten       rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers. 4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und       berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der       einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten. 5. Ausführungen 5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die       Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich. 5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer       gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des       Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung       verlangen. 5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige       Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur       Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist. 5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.       Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit       Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu       geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen       ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen. 5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die       örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für       die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene       Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten. 5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und       Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen       der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen. 6. Gewährleistung 6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für       Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338  10 Jahre und bei beweglichen Teilen,       die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB       (Abnahme) findet keine Anwendung. 6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem       Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des       Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 7. Haftung 7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen       Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei. 7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für       jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages       verursachten Schadens. 7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen       Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei. 7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner       auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme       von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden       versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert       nachweisen. 7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften       sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten. 8. Vertragsstrafen       Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei       Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der       Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung       weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den       Auftraggeber treffen. 9. Ausführungsfristen 9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und       einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den       Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach       Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen. 9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen       verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der       Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung. 10. Abnahme       Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind       vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,       gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung. 11. Rechnung und Zahlung 11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und         Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb         von 14 Tagen. 11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein         entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen. 11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,         bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen. 11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in         Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser         Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst         werden. 11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz        oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten. 12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator 12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem         SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.         §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind         Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1. 12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und         Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und         berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der         Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer         sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der         Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle. 12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des         Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien         die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen         hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der         Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten         bleibt unberührt. 12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten         geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften         verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers         nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen. 13. Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart. Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt. _______________________, den ______________________ Ort                                                 Datum ____________________________________________ Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV FENSTERBAUARBEITEN METALL - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen der         Planer,       - die statischen Berechnungen         und Planunterlagen des Statikers,       - sonstige Angaben und Details         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis einschl. ZTV.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.2 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung       der Leistungen ist die VOB, Teil C,       Ausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen), sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299  Allgemeine Regelungen für                             Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 383  Elektrische Kabel- und                             Leistungsanlagen in                             Gebäuden         DIN 18 360  Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten         DIN 18 361  Verglasungsarbeiten         DIN 18 357  Beschlagarbeiten         DIN 18 202  Toleranzen im Hochbau         DIN   4 108  Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109  Schallschutz im Hochbau       Weiter gelten u.a. folgende       Richtlinien und Merkblätter, etc.:       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Institut für Fenstertechnik e.V. (ift Rosenheim),          - Institut des Glaserhandwerks für            Verglasungstechnik und Fensterbau Hadamar,          - Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz            (BFS),          - Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt),          - Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),          - Deutsches Institut für Gütesicherung und            Kennzeichnung e.V. (RAL),          - Verband der Fenster- und Fassadenhersteller (VFF),          - International Standards Organisation (ISO),          - Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV),       - technische Regeln für die Verwendung von         absturzsichernden Verglasungen (TRAV) und         linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV)         des DIBt,       - die Bauordnungen des zuständigen         Bundeslandes und evtl. Ergänzungen durch         die örtlichen Genehmigungsbehörden der         Gemeinden,       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - Berufsgenossenschaftlichen Informationen für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere       auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Das Erstellen von Werkstatt- bzw.         Montageplänen mit sämtlichen Details,         die zusätzlich zur Ausführungsplanung         evtl. erforderlich werden.         Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.       - Das Herstellen sämtlicher Anschlüsse und         Andichtungen an angrenzende Bauteile,         entsprechend den jeweiligen Erfordernissen         einschl. aller hierfür erforderl. Befestigungsmittel,         Wärmedämm- und Abdichtungselementen,         Abdeckleisten, etc.       - Die Folienabdichtung (EPDM) im Sockelbereich         bzw. umlaufend wenn erforderlich.       - Der Schutz von Profilen, Flügeln,         Drückergarnituren, Bändern, Innen- und         Außenfensterbänken, Trittblechen etc. vor         Beschädigung und Verunreinigung durch         geeignete Überzüge, Folien und Klebestreifen         während der gesamten Bauzeit.       - Das nachträgliche Justieren der Beschläge         sowie die Gangbarmachung von Fenstern         und Türen nach Abruf durch den AG.       - Die Entfernung von Etiketten, Klebestreifen,         Schutzüberzügen etc. nach Abruf durch den AG. 2.2 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.3 Die Montage der Fenster, Türen, Fensterbänke       erfolgt in zeitlichen und örtlichen       Abschnitten nach Vorgaben durch/in Abstimmung       mit dem AG. 2.4 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung auf Verlangen in digitaler       Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,          Fabrikat und Chargennummer o.ä,        - Wartungsangaben,        - Pflegeanleitungen. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Werkstoffe       Beim Zusammenbau unterschiedlicher Metalle        muss sichergestellt sein, dass keine Kontakt-        korrosion und keine anderen ungünstigen        Beeinflussungen auftreten können, z.B.        durch Zwischenlagen aus Neoprene, Fiber,        Butyl o. ä. neutralen Werkstoffen.      - Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen        (Profile bzw. Bleche und Bänder)        sind entspr. den Anforderungen an das        Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen.      - Verbindungsmaterialien wie Schrauben, Bolzen        o.ä. müssen aus nichtrostendem Stahl sein.      - Oberflächenschutz von Stahlteilen:        Alle Stahlteile, auch Befestigungen etc.,        die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich        sind, sind zu verzinken. Alle anderen sind        korrosionsgeschützt vorzubehandeln.      - Alle Metallteile sind nur in vorbehandeltem        Zustand, d.h. korrosionsgeschützt, zur        Baustelle zu liefern. Bei der Montage bzw.        sonstig beschädigter Korrosionsschutz ist        entsprechend auszubessern.        Werkstoffe wie:        - Dichtprofile        - Dichtstoffe        - Bauabdichtungsfolien        - etc.        müssen mit den angrenzenden Baustoffen        verträglich, alterungsbeständig und        soweit sie direkten Witterungseinflüssen        ausgesetzt sind, gegen diese beständig        sein.      - Dämmstoffe:        Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche        Dämmstoffe verwendet werden, die nicht        im Verdacht stehen gesundheitsgefährdende        Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.        Falls erforderlich sind Produktzertifikate        vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit        bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-        bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe        enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK;        bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt        werden. 3.2 Konstruktion       Das System muss allen in der Ausschreibung       aufgestellten Anforderungen entsprechen.       Alle Konstruktionen wie:       - Rahmen       - Glas- u. sonstige Füllungen       - Befestigungen an der Außenwand       - sonstige Anschlüsse       sind:       a) gemäß den statischen Erfordernissen           auszubilden. Auf Verlangen ist ein           prüffähiger stat. Nachweis           zu erbringen und der Bauleitung           vorzulegen. Die Kosten hierfür,           wie auch evtl. Prüfgebühren,           sind in die Einheitspreise mit           einzukalkulieren.           Die Ausführung hat in Abstimmung mit           dem Statiker des Bauvorhabens zu erfolgen.       b) gemäß den jeweiligen bauphysikalischen           Anforderungen,           wie:           - Schlagregendichtheit und             Fugendurchlässigkeit           - Tauwasservermeidung           - Wärmeschutz           - Schallschutz           - Einbruchhemmung             auszuführen.      - Es dürfen nur Profilsysteme mit einem        RAL-Gütezeichen verwendet werden.      - Bei wärmegedämmten Konstruktionen sind        Kältebrücken zu vermeiden,        Flügel- u. Blendrahmen sind mit:        - Mehrkammerprofil        - Thermischer Trennung auszubilden.      - Auch punktweise Kältebrücken durch        Metallverbindungen sind auszuschließen.        Für nichttransparente Füllungen (Paneele)        in Fenstern und Fensterwänden        gelten die Anforderungen an leichte        Außenwände.      - Bei hinterlüfteten Verkleidungen        müssen die Ein- und Austrittsöffnungen        für die Hinterlüftung gleichmäßig über        die Breiteverteilt sein und in ihrer Summe        einen zur Lüftung ausreichenden Querschnitt        aufweisen. 3.3 Die Beschläge müssen den zu erwartenden       Belastungen entsprechend ausgebildet sein und:        - verdeckt bzw. als aufschlagendes System          (Bedienungshebel, Türbänder, o.ä.)        - korrosionsgeschützt ausgeführt sein.       Die Wartung und Instandhaltung muss       möglich ein. 3.4 Die Falzdichtungen sind       - umlaufend in einer Ebene einzubauen       - in den Ecken zugfest zu verbinden.       Die Dichtungen müssen auswechselbar sein.       Bei der Lage der Dichtungen muss       sichergestellt werden, dass eine Trennung       zw. Raum- und Außenklima erfüllt ist. 3.5 Die Glashalteleisten sind       - grundsätzlich innen einzubauen       - durchgehend formschlüssig einzurasten       - in den Ecken dicht auszuführen.      Die Glashalteleisten müssen auswechselbar      sein. 3.6 Baumontage       Die Montage der Türelemente muss flucht-       und lotgerecht nach den bauseits       angelegten Meterrissen erfolgen.       Die bauphysikalischen Einwirkungen durch das       Raumklima und das Außenklima sind zu       berücksichtigen. Die Anschlüsse zum Bau-       körper müssen den Anforderungen aus       Wärme-, Schall- und Feuchteschutz gerecht       werden. Äußere Einflüsse, wie Bauwerks-       bewegungen, dürfen die entsprechenden       Konstruktionen nicht in ihrer Funktion       beeinträchtigen. 3.7 Lastabtragung        Die auf das Fenster einwirkenden Kräfte        müssen sicher in den Baukörper übertragen        werden. Die Kräfte wirken in und senkrecht        zur Fensterebene. Die Wahl der Befestigungs-        mittel ist auf das Fenster- und Außenwand-        system abzustimmen. Die Bewegungen sowohl        aus der Längenänderung der Fenster und        Fensterwände, als auch aus den zu        erwartenden Formänderungen am Baukörper        müssen ungehindert aufgenommen werden        können. 3.8 Bei der Abdichtung der Türelemente       zum Baukörper mit Bauabdichtungsfolien gilt       DIN 18 533. Zur Wahrung der Funktions-       fähigkeit sind sie mechanisch zu sichern.       Werden sie verklebt, muss die Gebrauchs-       tauglichkeit nachgewiesen werden.       PVC-Profile dürfen nicht mit bitumenhaltigen       Stoffen in Verbindung kommen. 3.9  Schwellenausbildung        Schwellenanschlüsse müssen dauerhaft gegen        Niederschlagswasser und aufsteigende        Feuchtigkeit abgedichtet werden. Sie sind so        auszubilden, dass Wasser jederzeit von der        Konstruktion nach außen abgeleitet wird.        Die Begehbarkeit der angrenzenden Bauteile        muss dabei sichergestellt sein. Die in dieser        Ausschreibung geforderten Schwellenhöhen sind        der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.        Sind aufgrund der Planungsvorgabe die        anerkannten Regeln der Technik gefährdet,        hat der Auftragnehmer gegenüber dem        Auftraggeber schriftliche Bedenken geltend        zu machen. 3.10 Erforderliche Bedienungswerkzeuge        und die notwendigen Anleitungen für die        Bedienung, Reinigung und Wartung der        Türelemente sind der Bauverwaltung bzw.        dem Bauherrn auszuhändigen. 3.11 Es dürfen keine Produkte gemäß Schadstoffkatalog       Kategorie 1 bis 14 nach Anhangdokument 313 QNG       (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)       verbaut werden. 3.12 Schutzmaßnahmen       Es sind auf allen Elementen Schutzfolien anzubringen,       die als Schutz für die nachfolgenden Gewerke       belassen werden und nach Abschluss des       Bauvorhabens wieder zu entfernen sind.
ZTV FENSTERBAUARBEITEN METALL
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