To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your bid
until
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
07 HAUSEINGANGSTÜREN
07
HAUSEINGANGSTÜREN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung
Alfter MFH 5
Projektbeschreibung
- 53347 Alfter, Johannes-Reinarz-Weg 23
- 9 Wohneinheiten und 9 Außenstellplätze
- 2 Vollgeschosse + Staffelgeschoss, das Staffelgeschoss wird als Holzrahmenbau erstellt
- das Gebäude ist teilunterkellert und hat ein Flachdach
- Grundstücksfläche: 930m²
- Gesamtwohnfläche: ca. 591 m²
- Kubatur: ca. 2.340 m³, davon KG: ca. 180m³, davon Massivbau (EG+OG): ca. 1.440m³, davon STG in Holzrahmenbau ca. 720m³
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus
Planungsstand
- Baugenehmigung liegt vor
- Ausführungsplanung ist abgeschlossen
Baubeginn
- Beginn Rohbau: ca. Juni 2026
- Beginn Hauseingangstüren: November 2026
PROJEKTBESCHREIBUNG
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Bauablauf
Die Haustür wird kurz vor Abschluss der WDVS Arbeiten montiert.
Unmittelbar nach Auftragsvergabe erstellt der AN die Türliste und es erfolgt die Klärung aller technischen Details. Nach Fertigstellung des Rohbaus im EG erfolgt ein Kontrollaufmaß und die Türöffnungen werden kontrolliert. Am Tag der Freigabe beginnt die Lieferzeit der Haustür.
Zeitenabfrage
_____ Arbeitstage Erstellung Türliste und abschließende technische Klärung unmittelbar nach Auftrag
_____ Wochen Lieferzeit Haustüren von dem Kontrollaufmaß bis zur Montage inkl. Schutz
_____ Arbeitstage Montagedauer Haustüranlage
_____ Wochen Lieferzeit Ersatzverglasung ab Feststellung des Mangels bis zum Einbau
_____ Wochen Lieferzeit Ersatztürblatt ab Feststellung des Mangels bis zum Einbau
_____ Wochen Lieferzeit Austausch gesamte Haustür ab Feststellung des Mangels bis zum Einbau
Personal
Anzahl der durchschnittlich eingesetzten Mitarbeiter _____ Mitarbeiter
Anzahl der maximal einsetzbaren Mitarbeiter _____ Mitarbeiter
Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter per Mail mitzuteilen:
ausschreibung@terra-colonia.de
Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend.
__________________________________________________________________
Umlagen
- Sicherheitseinbehalt: 10,00 %
- Gewährleistungseinbehalt 5,00 %
- Bauleistungsversicherung 0,70 %
- Baustrom 0,15%
- Bauwasser durch AN
Anlagen zum Leistungsverzeichnis
siehe anliegende Anlagenliste
Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben.
_____________________________
Unterschrift Bieter
BAUABLAUF, BIETERABFRAGE, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VERGABE- UND PROJEKTHINWEIS Vergabe- und Projekthinweis
Alfter MFH 5
Parallel zu dieser Ausschreibung laufen die Ausschreibungen der weiteren Projekte des Gesamtprojekts terraBuschkaulerFeld.
Die Ausstattung und Bauweise der weiteren MFH´s ist ähnlich zu dieser Ausschreibung. Die Projektdaten zu den anderen Projekten finden Sie unten.
Es wird eine Doppel- bzw. Dreifachvergabe der Projekte angestrebt. Es ist aber kein Muss!
terraBuschkaulerFeld
Das terraBuschkaulerFeld ist ein Neubauprojekt mit insgesamt 5 Mehrfamilienhäusern.
Internetseite: www.buschkauler-feld.de
Übersicht Rohbaubeginn
Beginn MFH 2-4 9. Februar 2026
Beginn MFH 1 ca. Mai 2026
Beginn MFH 5 ca. Juni Mai 2026
Alfter MFH 2-4
- 53347 Alfter, Elisabeth-Habeth-Weg 24-32
- 3 Mehrfamilienhäuser mit 5 Hauseingängen
- 47 Wohneinheiten und 47 Tiefgaragenstellplätze
- 2 Vollgeschosse + Staffelgeschoss
- die Gebäude sind unterkellert und haben Flachdächer
- Gesamtwohnfläche: 3.440 m²
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus
Alfter MFH 1
- 53347 Alfter, Elisabeth-Habeth-Weg 27
- 9 Wohneinheiten und 8 Außenstellplätze
- 2 Vollgeschosse + Staffelgeschoss
- das Gebäude ist teilunterkellert und hat ein Flachdach
- Gesamtwohnfläche: ca. 703 m²
- Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG-Plus
VERGABE- UND PROJEKTHINWEIS
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH
1. Vertragsbestandteile
1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender
Reihenfolge zugrunde:
- das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag
- das Angebot des Auftragnehmers
- das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B
- die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL)
- die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht
- sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe
und Bauteile
- die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen
Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke
- die jeweils gültige Baupreisverordnung
- die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung,
Massenberechnung etc.
1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht
kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen
Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der
Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die
Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten.
1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie
vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind.
2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit,
d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig
ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht
besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten
die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten.
2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und
Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem
Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen
zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung.
2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur
Ausführung.
2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften
mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen
die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die
Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten
in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen.
2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im
Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor
Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der
Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu
unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen
Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum
werden nicht anerkannt.
2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder
der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer
Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen
einzusehen.
2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind
Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen
und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der
Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen.
2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der
Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen;
weitere Ansprüche ausgeschlossen.
3. Tagelohnarbeiten
3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die
Bauleitung durchgeführt werden.
3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung
der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten
Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht
erfolgen.
4. Baustelleneinrichtung
4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau,
einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen
für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für
entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die
Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet.
4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das
Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten
beziehen.
4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während
der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten.
4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die
Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW
Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter.
Name: _____________________
4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt,
Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist
die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des
betreffenden Unternehmers.
4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten
rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers.
4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der
einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten.
5. Ausführungen
5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die
Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich.
5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer
gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des
Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung
verlangen.
5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige
Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur
Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist.
5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.
Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit
Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu
geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen
ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen.
5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die
örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für
die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene
Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten.
5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und
Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen
der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für
Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen,
die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB
(Abnahme) findet keine Anwendung.
6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem
Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen
Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei.
7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für
jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages
verursachten Schadens.
7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen
Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei.
7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner
auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme
von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden
versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert
nachweisen.
7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten.
8. Vertragsstrafen
Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei
Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der
Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung
weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den
Auftraggeber treffen.
9. Ausführungsfristen
9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und
einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den
Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach
Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen.
9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen
verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der
Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung.
10. Abnahme
Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind
vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor,
gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung.
11. Rechnung und Zahlung
11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und
Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb
von 14 Tagen.
11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein
entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen.
11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen,
bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen.
11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in
Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser
Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst
werden.
11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz
oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten.
12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator
12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem
SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem.
§§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind
Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1.
12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und
berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der
Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer
sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der
Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle.
12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des
Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien
die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen
hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der
Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten
bleibt unberührt.
12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten
geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers
nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen.
13. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart.
Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt.
_______________________, den ______________________
Ort Datum
____________________________________________
Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV FENSTERBAUARBEITEN METALL - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen der
Planer,
- die statischen Berechnungen
und Planunterlagen des Statikers,
- sonstige Angaben und Details
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis einschl. ZTV.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.2 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung
der Leistungen ist die VOB, Teil C,
Ausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen), sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 383 Elektrische Kabel- und
Leistungsanlagen in
Gebäuden
DIN 18 360 Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten
DIN 18 361 Verglasungsarbeiten
DIN 18 357 Beschlagarbeiten
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau
Weiter gelten u.a. folgende
Richtlinien und Merkblätter, etc.:
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Institut für Fenstertechnik e.V. (ift Rosenheim),
- Institut des Glaserhandwerks für
Verglasungstechnik und Fensterbau Hadamar,
- Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
(BFS),
- Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt),
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),
- Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V. (RAL),
- Verband der Fenster- und Fassadenhersteller (VFF),
- International Standards Organisation (ISO),
- Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV),
- technische Regeln für die Verwendung von
absturzsichernden Verglasungen (TRAV) und
linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV)
des DIBt,
- die Bauordnungen des zuständigen
Bundeslandes und evtl. Ergänzungen durch
die örtlichen Genehmigungsbehörden der
Gemeinden,
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Berufsgenossenschaftlichen Informationen für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere
auch, sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Das Erstellen von Werkstatt- bzw.
Montageplänen mit sämtlichen Details,
die zusätzlich zur Ausführungsplanung
evtl. erforderlich werden.
Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.
- Das Herstellen sämtlicher Anschlüsse und
Andichtungen an angrenzende Bauteile,
entsprechend den jeweiligen Erfordernissen
einschl. aller hierfür erforderl. Befestigungsmittel,
Wärmedämm- und Abdichtungselementen,
Abdeckleisten, etc.
- Die Folienabdichtung (EPDM) im Sockelbereich
bzw. umlaufend wenn erforderlich.
- Der Schutz von Profilen, Flügeln,
Drückergarnituren, Bändern, Innen- und
Außenfensterbänken, Trittblechen etc. vor
Beschädigung und Verunreinigung durch
geeignete Überzüge, Folien und Klebestreifen
während der gesamten Bauzeit.
- Das nachträgliche Justieren der Beschläge
sowie die Gangbarmachung von Fenstern
und Türen nach Abruf durch den AG.
- Die Entfernung von Etiketten, Klebestreifen,
Schutzüberzügen etc. nach Abruf durch den AG.
2.2 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.3 Die Montage der Fenster, Türen, Fensterbänke
erfolgt in zeitlichen und örtlichen
Abschnitten nach Vorgaben durch/in Abstimmung
mit dem AG.
2.4 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in digitaler
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä,
- Wartungsangaben,
- Pflegeanleitungen.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Werkstoffe
Beim Zusammenbau unterschiedlicher Metalle
muss sichergestellt sein, dass keine Kontakt-
korrosion und keine anderen ungünstigen
Beeinflussungen auftreten können, z.B.
durch Zwischenlagen aus Neoprene, Fiber,
Butyl o. ä. neutralen Werkstoffen.
- Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen
(Profile bzw. Bleche und Bänder)
sind entspr. den Anforderungen an das
Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen.
- Verbindungsmaterialien wie Schrauben, Bolzen
o.ä. müssen aus nichtrostendem Stahl sein.
- Oberflächenschutz von Stahlteilen:
Alle Stahlteile, auch Befestigungen etc.,
die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich
sind, sind zu verzinken. Alle anderen sind
korrosionsgeschützt vorzubehandeln.
- Alle Metallteile sind nur in vorbehandeltem
Zustand, d.h. korrosionsgeschützt, zur
Baustelle zu liefern. Bei der Montage bzw.
sonstig beschädigter Korrosionsschutz ist
entsprechend auszubessern.
Werkstoffe wie:
- Dichtprofile
- Dichtstoffe
- Bauabdichtungsfolien
- etc.
müssen mit den angrenzenden Baustoffen
verträglich, alterungsbeständig und
soweit sie direkten Witterungseinflüssen
ausgesetzt sind, gegen diese beständig
sein.
- Dämmstoffe:
Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht
im Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK;
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Konstruktion
Das System muss allen in der Ausschreibung
aufgestellten Anforderungen entsprechen.
Alle Konstruktionen wie:
- Rahmen
- Glas- u. sonstige Füllungen
- Befestigungen an der Außenwand
- sonstige Anschlüsse
sind:
a) gemäß den statischen Erfordernissen
auszubilden. Auf Verlangen ist ein
prüffähiger stat. Nachweis
zu erbringen und der Bauleitung
vorzulegen. Die Kosten hierfür,
wie auch evtl. Prüfgebühren,
sind in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren.
Die Ausführung hat in Abstimmung mit
dem Statiker des Bauvorhabens zu erfolgen.
b) gemäß den jeweiligen bauphysikalischen
Anforderungen,
wie:
- Schlagregendichtheit und
Fugendurchlässigkeit
- Tauwasservermeidung
- Wärmeschutz
- Schallschutz
- Einbruchhemmung
auszuführen.
- Es dürfen nur Profilsysteme mit einem
RAL-Gütezeichen verwendet werden.
- Bei wärmegedämmten Konstruktionen sind
Kältebrücken zu vermeiden,
Flügel- u. Blendrahmen sind mit:
- Mehrkammerprofil
- Thermischer Trennung auszubilden.
- Auch punktweise Kältebrücken durch
Metallverbindungen sind auszuschließen.
Für nichttransparente Füllungen (Paneele)
in Fenstern und Fensterwänden
gelten die Anforderungen an leichte
Außenwände.
- Bei hinterlüfteten Verkleidungen
müssen die Ein- und Austrittsöffnungen
für die Hinterlüftung gleichmäßig über
die Breiteverteilt sein und in ihrer Summe
einen zur Lüftung ausreichenden Querschnitt
aufweisen.
3.3 Die Beschläge müssen den zu erwartenden
Belastungen entsprechend ausgebildet sein und:
- verdeckt bzw. als aufschlagendes System
(Bedienungshebel, Türbänder, o.ä.)
- korrosionsgeschützt ausgeführt sein.
Die Wartung und Instandhaltung muss
möglich ein.
3.4 Die Falzdichtungen sind
- umlaufend in einer Ebene einzubauen
- in den Ecken zugfest zu verbinden.
Die Dichtungen müssen auswechselbar sein.
Bei der Lage der Dichtungen muss
sichergestellt werden, dass eine Trennung
zw. Raum- und Außenklima erfüllt ist.
3.5 Die Glashalteleisten sind
- grundsätzlich innen einzubauen
- durchgehend formschlüssig einzurasten
- in den Ecken dicht auszuführen.
Die Glashalteleisten müssen auswechselbar
sein.
3.6 Baumontage
Die Montage der Türelemente muss flucht-
und lotgerecht nach den bauseits
angelegten Meterrissen erfolgen.
Die bauphysikalischen Einwirkungen durch das
Raumklima und das Außenklima sind zu
berücksichtigen. Die Anschlüsse zum Bau-
körper müssen den Anforderungen aus
Wärme-, Schall- und Feuchteschutz gerecht
werden. Äußere Einflüsse, wie Bauwerks-
bewegungen, dürfen die entsprechenden
Konstruktionen nicht in ihrer Funktion
beeinträchtigen.
3.7 Lastabtragung
Die auf das Fenster einwirkenden Kräfte
müssen sicher in den Baukörper übertragen
werden. Die Kräfte wirken in und senkrecht
zur Fensterebene. Die Wahl der Befestigungs-
mittel ist auf das Fenster- und Außenwand-
system abzustimmen. Die Bewegungen sowohl
aus der Längenänderung der Fenster und
Fensterwände, als auch aus den zu
erwartenden Formänderungen am Baukörper
müssen ungehindert aufgenommen werden
können.
3.8 Bei der Abdichtung der Türelemente
zum Baukörper mit Bauabdichtungsfolien gilt
DIN 18 533. Zur Wahrung der Funktions-
fähigkeit sind sie mechanisch zu sichern.
Werden sie verklebt, muss die Gebrauchs-
tauglichkeit nachgewiesen werden.
PVC-Profile dürfen nicht mit bitumenhaltigen
Stoffen in Verbindung kommen.
3.9 Schwellenausbildung
Schwellenanschlüsse müssen dauerhaft gegen
Niederschlagswasser und aufsteigende
Feuchtigkeit abgedichtet werden. Sie sind so
auszubilden, dass Wasser jederzeit von der
Konstruktion nach außen abgeleitet wird.
Die Begehbarkeit der angrenzenden Bauteile
muss dabei sichergestellt sein. Die in dieser
Ausschreibung geforderten Schwellenhöhen sind
der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Sind aufgrund der Planungsvorgabe die
anerkannten Regeln der Technik gefährdet,
hat der Auftragnehmer gegenüber dem
Auftraggeber schriftliche Bedenken geltend
zu machen.
3.10 Erforderliche Bedienungswerkzeuge
und die notwendigen Anleitungen für die
Bedienung, Reinigung und Wartung der
Türelemente sind der Bauverwaltung bzw.
dem Bauherrn auszuhändigen.
3.11 Es dürfen keine Produkte gemäß Schadstoffkatalog
Kategorie 1 bis 14 nach Anhangdokument 313 QNG
(Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)
verbaut werden.
3.12 Schutzmaßnahmen
Es sind auf allen Elementen Schutzfolien anzubringen,
die als Schutz für die nachfolgenden Gewerke
belassen werden und nach Abschluss des
Bauvorhabens wieder zu entfernen sind.
ZTV FENSTERBAUARBEITEN METALL
07.01 HAUSEINGANGSTÜREN - ALUMINIUM
07.01
HAUSEINGANGSTÜREN - ALUMINIUM
07.02 WARTUNGSVERTRAG HAUSEINGANGSTÜREN
07.02
WARTUNGSVERTRAG HAUSEINGANGSTÜREN
07.03 STUNDENLOHNARBEITEN
07.03
STUNDENLOHNARBEITEN