Innenputz
WSF Privatstiftung
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen: 1. Standardisierte Leistungsbeschreibung: Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 021 (2018), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt. 2. Unklarheiten, Widersprüche: Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge: 1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext) 2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen) 3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe 4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung 3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme: Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet. 4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen. Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität). 5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben. Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten. 6. Zulassungen: Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen. 7. Leistungsumfang: Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird. Alle beschriebenen Leistungen umfassen auch das Liefern der zugehörigen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle. Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert. 8. Nur Liefern: Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert. 9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren: Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert. 10. Geschoße: Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen:

1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:

Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 021 (2018), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt.

2. Unklarheiten, Widersprüche:

Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge:

1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)
3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung

3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme:

Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet.

4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen.

Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).

5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben.

Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten.

6. Zulassungen:

Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen.

7. Leistungsumfang:

Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.

Alle beschriebenen Leistungen umfassen auch das Liefern der zugehörigen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle.

Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert.

8. Nur Liefern:

Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.

9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:

Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.

10. Geschoße:

Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.

00 Allgemeine Bestimmungen
00
Allgemeine Bestimmungen
00.01 Allgemeine Bestimmungen
00.01
Z
Allgemeine Bestimmungen
10 Putz
10
V
Putz
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen. 1. Begriffe: In der Folge wird für lotrechte oder für bis 20 Prozent geneigte Flächen in Innenräumen der Begriff Wand verwendet, für Untersichten, ohne Unterschied, ob waagrecht oder geneigt (z.B. bei Stiegen- und Treppenläufen), der Begriff Decke. Für verputzte Flächen an Gebäudeaußenseiten, einschließlich etwaiger waagrechter oder geneigter Untersichten von auskragenden Bauteilen, wird der Begriff Fassade verwendet. 2. Putzmörtel: Der Auftragnehmer bestimmt die Ausführung als Hand- oder Maschinenputz, die Verwendung von Werk- oder Baustellen-Putzmörtel sowie die Anzahl von Lagen oder Schichten, wobei Herstellervorschriften, Normbestimmungen und Regeln des Handwerkes eingehalten werden. 3. Flächengliederung: Wand-, Decken- und Fassadenflächen sind ohne Gliederung ausgeführt. 4. Neigungen, Treppen, Rampen: Leistungen an Wänden und Decken (Untersichten) gelten ohne Unterschied der Neigungen der verputzten Flächen bis 20 Prozent Neigung des Fußbodens. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten waagrechten Länge. 5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: 5.1 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: bei Innenputzen alle Arbeitsgerüste für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse bei Außenputz der Aufwand für erhöhten Materialtransport und alle sonstigen Erschwernisse das Ausgleichen von Unebenheiten bis ca. 10 mm Putzprofile, die nur als Arbeitserleichterung bei der Herstellung von geradlinigen Außenkanten und Grenzlinien einschließlich Nuten dienen Sicherheitseinrichtungen (z.B. Geländer), die wegen Putzarbeiten entfernt werden müssen, werden entsprechend dem Arbeitnehmerschutzgesetz, wenn erforderlich auch mehrmals, wieder angebracht das An- oder Einputzen von Leitungen, die Wände durchdringen, soweit dies im Zuge von Verputzarbeiten auszuführen ist 5.2 Wand- und Deckenanschlüsse: Der Anschluss von Wand- und Deckenflächen erfolgt gemäß ÖNORM mit einer scharfen Ichse. 5.3 Oberflächen: Die Oberfläche bei gipshaltigen Putzen ist nach Wahl des Auftraggebers verrieben oder glatt (malfähig), ohne Unterschied des Einheitspreises, ausgeführt. Die Oberfläche bei zementhaltigen Putzen ist, ohne Unterschied des Einheitspreises, abgezogen und zugestoßen oder für das Belegen mit Fliesen gerichtet. 6. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: Aufzahlungspositionen gelten ohne Unterschied der Höhe.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.

1. Begriffe:

In der Folge wird für lotrechte oder für bis 20 Prozent geneigte Flächen in Innenräumen der Begriff Wand verwendet, für Untersichten, ohne Unterschied, ob waagrecht oder geneigt (z.B. bei Stiegen- und Treppenläufen), der Begriff Decke.

Für verputzte Flächen an Gebäudeaußenseiten, einschließlich etwaiger waagrechter oder geneigter Untersichten von auskragenden Bauteilen, wird der Begriff Fassade verwendet.

2. Putzmörtel:

Der Auftragnehmer bestimmt die Ausführung als Hand- oder Maschinenputz, die Verwendung von Werk- oder Baustellen-Putzmörtel sowie die Anzahl von Lagen oder Schichten, wobei Herstellervorschriften, Normbestimmungen und Regeln des Handwerkes eingehalten werden.

3. Flächengliederung:

Wand-, Decken- und Fassadenflächen sind ohne Gliederung ausgeführt.

4. Neigungen, Treppen, Rampen:

Leistungen an Wänden und Decken (Untersichten) gelten ohne Unterschied der Neigungen der verputzten Flächen bis 20 Prozent Neigung des Fußbodens. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten waagrechten Länge.

5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:

5.1 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:

  • bei Innenputzen alle Arbeitsgerüste für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse

  • bei Außenputz der Aufwand für erhöhten Materialtransport und alle sonstigen Erschwernisse

  • das Ausgleichen von Unebenheiten bis ca. 10 mm

  • Putzprofile, die nur als Arbeitserleichterung bei der Herstellung von geradlinigen Außenkanten und Grenzlinien einschließlich Nuten dienen

  • Sicherheitseinrichtungen (z.B. Geländer), die wegen Putzarbeiten entfernt werden müssen, werden entsprechend dem Arbeitnehmerschutzgesetz, wenn erforderlich auch mehrmals, wieder angebracht

  • das An- oder Einputzen von Leitungen, die Wände durchdringen, soweit dies im Zuge von Verputzarbeiten auszuführen ist

5.2 Wand- und Deckenanschlüsse:

Der Anschluss von Wand- und Deckenflächen erfolgt gemäß ÖNORM mit einer scharfen Ichse.

5.3 Oberflächen:

Die Oberfläche bei gipshaltigen Putzen ist nach Wahl des Auftraggebers verrieben oder glatt (malfähig), ohne Unterschied des Einheitspreises, ausgeführt.

Die Oberfläche bei zementhaltigen Putzen ist, ohne Unterschied des Einheitspreises, abgezogen und zugestoßen oder für das Belegen mit Fliesen gerichtet.

6. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

Aufzahlungspositionen gelten ohne Unterschied der Höhe.

10.01 Innenputz IP auf Wänden W
10.01
V
Innenputz IP auf Wänden W
46 Beschichtung auf Mauerwerk, Putz und Beton
46
Z
Beschichtung auf Mauerwerk, Putz und Beton
Ausmaßfeststellung: Die Ausmaßfeststellung erfolgt gemäß ÖNORM ohne Zuschläge für Erschwernisse (= tatsächliches Ausmaß gemäß ÖNORM ohne Erschwernisse), Erschwernisse werden in eigenen Aufzahlungspositionen geregelt, nicht standardisierte Erschwernisse (= nicht in der LB-HB erfasste Erschwernisse) werden gemäß ÖNORM abgerechnet. Wände/ebene Untersichten (Decken): Die Einheitspreise sind ohne Unterschied, ob die Leistungen auf Wänden oder ebenen (waagrechten oder schrägen) Untersichten (Decken) erbracht werden, kalkuliert. Standardflächen: Wände und ebene Untersichten (Decken) über Fußböden, die waagrecht sind oder bis 10 Prozent Gefälle aufweisen, werden in der Folge als Standardflächen (Standard) bezeichnet. Stiegenhaus/Stiegenräume: Als Stiegenhaus gemäß ÖNORM gelten von Wänden begrenzte Räume, die Treppenläufe, Zwischen- und Hauptpodeste umschließen (durchlaufende Gehlinie). Dies gilt auch für freistehende Treppenläufe, wenn der Abstand zur Wandfläche nicht größer als 1,20 m ist. Bei freistehenden Treppenläufen in nicht geschlossenen Stiegenräumen oder im Außenbereich oder in Räumen mit mehr als 1,20 m Abstand von Wänden zum freistehenden Treppenlauf oder bei Gängen und Räumen mit mehr als drei Stufen in einer Folge und dergleichen wird die Ermittlung der Ausmaße der zum Begriff Stiegenhaus zählenden Flächen wie folgt durchgeführt: Als Grundfläche wird die Breite des Treppenlaufes oder die Stufenbreite mal dem Abstand ab erster Setzstufe zur letzten Setzstufe zusätzlich 2 x 1,20 m gerechnet. Wände, die diese Grundfläche begrenzen, und ebene Untersichten über dieser Grundfläche gelten als Flächen im Stiegenhaus. Wände/Untersichten (Decken) alleine (W/U): Vorarbeiten und Beschichtungen von Wänden oder ebenen Untersichten allein einschließlich einem etwaigen angrenzenden Decken- oder Wandstreifen bis zu einem Meter Breite werden durch eigene Positionen geregelt. Kann der Anschluss ohne Beschneidearbeiten hergestellt werden, so werden diese Flächen als Standardflächen abgerechnet. Aufzahlungspositionen: Die in der LB-HB enthaltenen Aufzahlungspositionen beziehen sich ausschließlich auf LB-HB Positionen (nicht auf etwaige frei formulierte Positionen). Die Aufzahlungen werden für die aufsummierten Flächen aller Positionen einer Unterleistungsgruppe berechnet, für die die jeweilige Erschwernis zutrifft. Bei kalkulatorischen Unterschieden der Erschwernis zwischen den einzelnen Positionen einer Unterleistungsgruppe ist ein Mittelwert vereinbart. Der vereinbarte Mittelwert der Aufzahlungspositionen gilt auch bei etwaigen Änderungen des Ausmaßes der einzelnen Positionen, auf die sich die Aufzahlung bezieht. Gerüste: Etwaige Arbeitsgerüste und Aufstiegshilfen für den eigenen Bedarf bis zu einer Arbeitshöhe bis 4 m sind im Einheitspreis einkalkuliert. Bei Arbeitshöhen über 4 m werden Arbeitgerüste gesondert verrechnet (z.B. ULG 01.18 System-Gerüste). Höhen: Alle Leistungen auf Standardflächen oder auf Wänden/Untersichten (Decken) alleine bis zu einer Höhe von 4 m sind in den Einheitspreisen einkalkuliert. Für die Erschwernis bei solchen Flächen, die eine Höhe über 4 m bis 5,6 m aufweisen, wird eine Aufzahlung auf alle ganzen die Höhengrenze überschreitenden Flächen verrechnet. Diese Wandflächen werden somit jeweils vom Fußboden beginnend bis zu ihrer Oberkante gemessen. Bei Wänden mit schrägem (nicht waagrechtem) oberen Abschluss und bei schrägen Untersichten (Decken) wird die Aufzahlung jeweils auf die gesamte unter der Schräge liegende Wandfläche oder auf die gesamte schräge Untersicht (Decke) berechnet, wenn diese Flächen an irgendeiner Stelle die Höhengrenze überschreiten. Beschichtungsaufbau: Für die Beschichtungen sind alle der ÖNORM entsprechenden einzelnen Arbeitsgänge im Einheitspreis einkalkuliert. Vorbereiten des Untergrundes: Das Überscheren, um Mörtelspritzer oder ähnliche Verunreinigungen zu entfernen, sowie das Verspachteln, das ist das Schließen von geringfügigen Schäden mit einer bis zu 7 cm breiten Spachtel unter Verwendung eines auf den Untergrund abgestimmten Stoffes, sind im Einheitspreis einkalkuliert. Andere notwendige Vorbereitungsarbeiten zur Herstellung eines für den nachfolgenden Beschichtungsaufbau geeigneten Untergrundes sind durch eigene Positionen geregelt. Farbtöne: Alle Beschichtungen sind mit einem Pastellton nach Wahl des Auftraggebers kalkuliert. Kommen verschiedene Pastelltöne zur Ausführung, sind die einzelnen Farbtöne mengenmäßig in eigenen Positionen (z.B. durch eine Unterscheidung mittels Mehrfachverwendungskennzeichen gemäß ÖNORM B 2063) zusammengefasst. Mehrschichtiger Beschichtungsaufbau: Der Auftragnehmer garantiert die Verträglichkeit der verarbeiteten Materialien untereinander. Etwaige Verarbeitungsrichtlinien des Erzeugers der verwendeten Produkte werden eingehalten und gelten als Vertragsbestandteile. Anarbeiten (Beschneiden) an Bauteile: Anarbeiten (Beschneiden) an Bauteile, und zwar entweder Anarbeiten an Materialgrenzen (z.B. bei Sockelleisten oder Verkleidungen, die nicht entfernt oder abgedeckt werden) oder Herstellen geradliniger Farbstöße auf Flächen, in Raumecken oder entlang von Bauteilkanten bei Zwei- oder Mehrfarbigkeit wird nach dem Längenmaß in eigenen Positionen erfasst. Diese Positionen werden nur für die Erschwernis bei der Beschichtung, nicht für Vorarbeiten und Spachteln verrechnet. Auf Wänden oder ebenen Untersichten (Decken) allein, bei Kehrsockeln und Lambrien ist diese Leistung bereits in der beschriebenen Hauptleistung enthalten. Abgerechnet wird die Länge der hergestellten Begrenzung der jeweiligen Beschichtung (ohne Unterschied der erforderlichen Anzahl der Arbeitsgänge des beschriebenen Beschichtungsaufbaues) und ohne Unterschied, ob auf Standardflächen oder im Stiegenhaus. Ein etwaiges Anarbeiten an Flächen, für die Schutzabdeckungen zur Ausführung kommen (z.B. Fußböden), ist im Einheitspreis einkalkuliert und gilt nicht als Beschneidearbeit. Antischimmelausführung (Fungizidbeschichtungen): Gesundheitsschädliche Fungizide (z.B. Quecksilberverbindungen) werden nicht verwendet.

Ausmaßfeststellung:

Die Ausmaßfeststellung erfolgt gemäß ÖNORM ohne Zuschläge für Erschwernisse (= tatsächliches Ausmaß gemäß ÖNORM ohne Erschwernisse), Erschwernisse werden in eigenen Aufzahlungspositionen geregelt, nicht standardisierte Erschwernisse (= nicht in der LB-HB erfasste Erschwernisse) werden gemäß ÖNORM abgerechnet.

Wände/ebene Untersichten (Decken):

Die Einheitspreise sind ohne Unterschied, ob die Leistungen auf Wänden oder ebenen (waagrechten oder schrägen) Untersichten (Decken) erbracht werden, kalkuliert.

Standardflächen:

Wände und ebene Untersichten (Decken) über Fußböden, die waagrecht sind oder bis 10 Prozent Gefälle aufweisen, werden in der Folge als Standardflächen (Standard) bezeichnet.

Stiegenhaus/Stiegenräume:

Als Stiegenhaus gemäß ÖNORM gelten von Wänden begrenzte Räume, die Treppenläufe, Zwischen- und Hauptpodeste umschließen (durchlaufende Gehlinie). Dies gilt auch für freistehende Treppenläufe, wenn der Abstand zur Wandfläche nicht größer als 1,20 m ist.

Bei freistehenden Treppenläufen in nicht geschlossenen Stiegenräumen oder im Außenbereich oder in Räumen mit mehr als 1,20 m Abstand von Wänden zum freistehenden Treppenlauf oder bei Gängen und Räumen mit mehr als drei Stufen in einer Folge und dergleichen wird die Ermittlung der Ausmaße der zum Begriff Stiegenhaus zählenden Flächen wie folgt durchgeführt:
Als Grundfläche wird die Breite des Treppenlaufes oder die Stufenbreite mal dem Abstand ab erster Setzstufe zur letzten Setzstufe zusätzlich 2 x 1,20 m gerechnet. Wände, die diese Grundfläche begrenzen, und ebene Untersichten über dieser Grundfläche gelten als Flächen im Stiegenhaus.

Wände/Untersichten (Decken) alleine (W/U):

Vorarbeiten und Beschichtungen von Wänden oder ebenen Untersichten allein einschließlich einem etwaigen angrenzenden Decken- oder Wandstreifen bis zu einem Meter Breite werden durch eigene Positionen geregelt. Kann der Anschluss ohne Beschneidearbeiten hergestellt werden, so werden diese Flächen als Standardflächen abgerechnet.

Aufzahlungspositionen:

Die in der LB-HB enthaltenen Aufzahlungspositionen beziehen sich ausschließlich auf LB-HB Positionen (nicht auf etwaige frei formulierte Positionen).

Die Aufzahlungen werden für die aufsummierten Flächen aller Positionen einer Unterleistungsgruppe berechnet, für die die jeweilige Erschwernis zutrifft.

Bei kalkulatorischen Unterschieden der Erschwernis zwischen den einzelnen Positionen einer Unterleistungsgruppe ist ein Mittelwert vereinbart.

Der vereinbarte Mittelwert der Aufzahlungspositionen gilt auch bei etwaigen Änderungen des Ausmaßes der einzelnen Positionen, auf die sich die Aufzahlung bezieht.

Gerüste:

Etwaige Arbeitsgerüste und Aufstiegshilfen für den eigenen Bedarf bis zu einer Arbeitshöhe bis 4 m sind im Einheitspreis einkalkuliert. Bei Arbeitshöhen über 4 m werden Arbeitgerüste gesondert verrechnet (z.B. ULG 01.18 System-Gerüste).

Höhen:

Alle Leistungen auf Standardflächen oder auf Wänden/Untersichten (Decken) alleine bis zu einer Höhe von 4 m sind in den Einheitspreisen einkalkuliert.

Für die Erschwernis bei solchen Flächen, die eine Höhe über 4 m bis 5,6 m aufweisen, wird eine Aufzahlung auf alle ganzen die Höhengrenze überschreitenden Flächen verrechnet. Diese Wandflächen werden somit jeweils vom Fußboden beginnend bis zu ihrer Oberkante gemessen.

Bei Wänden mit schrägem (nicht waagrechtem) oberen Abschluss und bei schrägen Untersichten (Decken) wird die Aufzahlung jeweils auf die gesamte unter der Schräge liegende Wandfläche oder auf die gesamte schräge Untersicht (Decke) berechnet, wenn diese Flächen an irgendeiner Stelle die Höhengrenze überschreiten.

Beschichtungsaufbau:

Für die Beschichtungen sind alle der ÖNORM entsprechenden einzelnen Arbeitsgänge im Einheitspreis einkalkuliert.

Vorbereiten des Untergrundes:

Das Überscheren, um Mörtelspritzer oder ähnliche Verunreinigungen zu entfernen, sowie das Verspachteln, das ist das Schließen von geringfügigen Schäden mit einer bis zu 7 cm breiten Spachtel unter Verwendung eines auf den Untergrund abgestimmten Stoffes, sind im Einheitspreis einkalkuliert.

Andere notwendige Vorbereitungsarbeiten zur Herstellung eines für den nachfolgenden Beschichtungsaufbau geeigneten Untergrundes sind durch eigene Positionen geregelt.

Farbtöne:

Alle Beschichtungen sind mit einem Pastellton nach Wahl des Auftraggebers kalkuliert. Kommen verschiedene Pastelltöne zur Ausführung, sind die einzelnen Farbtöne mengenmäßig in eigenen Positionen (z.B. durch eine Unterscheidung mittels Mehrfachverwendungskennzeichen gemäß ÖNORM B 2063) zusammengefasst.

Mehrschichtiger Beschichtungsaufbau:

Der Auftragnehmer garantiert die Verträglichkeit der verarbeiteten Materialien untereinander. Etwaige Verarbeitungsrichtlinien des Erzeugers der verwendeten Produkte werden eingehalten und gelten als Vertragsbestandteile.

Anarbeiten (Beschneiden) an Bauteile:

Anarbeiten (Beschneiden) an Bauteile, und zwar entweder Anarbeiten an Materialgrenzen (z.B. bei Sockelleisten oder Verkleidungen, die nicht entfernt oder abgedeckt werden) oder Herstellen geradliniger Farbstöße auf Flächen, in Raumecken oder entlang von Bauteilkanten bei Zwei- oder Mehrfarbigkeit wird nach dem Längenmaß in eigenen Positionen erfasst. Diese Positionen werden nur für die Erschwernis bei der Beschichtung, nicht für Vorarbeiten und Spachteln verrechnet.

Auf Wänden oder ebenen Untersichten (Decken) allein, bei Kehrsockeln und Lambrien ist diese Leistung bereits in der beschriebenen Hauptleistung enthalten.

Abgerechnet wird die Länge der hergestellten Begrenzung der jeweiligen Beschichtung (ohne Unterschied der erforderlichen Anzahl der Arbeitsgänge des beschriebenen Beschichtungsaufbaues) und ohne Unterschied, ob auf Standardflächen oder im Stiegenhaus.

Ein etwaiges Anarbeiten an Flächen, für die Schutzabdeckungen zur Ausführung kommen (z.B. Fußböden), ist im Einheitspreis einkalkuliert und gilt nicht als Beschneidearbeit.

Antischimmelausführung (Fungizidbeschichtungen):

Gesundheitsschädliche Fungizide (z.B. Quecksilberverbindungen) werden nicht verwendet.

46.26 Vorarbeiten und Beschichtung von Beton
46.26
Z
Vorarbeiten und Beschichtung von Beton
51 Regieleistungen
51
Z
Regieleistungen
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen. 1. Allgemeines: In dieser Unterleistungsgruppe werden nur angehängte Regieleistungen gemäß ÖNORM B 2110 erfasst. Regieleistungen werden nur ausgeführt, wenn sie vom Auftraggeber im Einzelfall angeordnet werden, auch wenn sie im Vertrag (Leistungsverzeichnis) vorgesehen sind. Die aufgewendeten Stunden, verwendeten Geräte, Transportleistungen und verbrauchten Stoffe werden täglich in die Regiescheine eingetragen und dem Auftraggeber zur Gegenzeichnung vorgelegt. 2. Mengenänderungen: Die Bestimmungen, wonach bei Mengenänderungen die Neuvereinbarung von Einheitspreisen verlangt werden kann, sind auf Regieleistungen nicht anwendbar. 3. Beschäftigungsgruppen: Die angeführten Beschäftigungsgruppen entsprechen den kollektivvertraglichen Regelungen. In den Stundensätzen sind auch anteilige Wegegelder, Fahrtspesen und Aufwandsentschädigungen (Auslösen) einkalkuliert. Verrechnet wird die an der Arbeits- oder Montagestelle tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die kleinste Einheit ist die angefangene halbe Stunde. 4. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: Die Einheitspreise für Stoffe gelten frei Baustelle, einschließlich Abladen. 5. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: Zur Verrechnung kommen die Stundensätze jener Beschäftigungsgruppe, die für die jeweilige Regieleistung ausreicht, unabhängig von der Qualifizierung des tatsächlich eingesetzten Personals.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.

1. Allgemeines:

In dieser Unterleistungsgruppe werden nur angehängte Regieleistungen gemäß ÖNORM B 2110 erfasst.

Regieleistungen werden nur ausgeführt, wenn sie vom Auftraggeber im Einzelfall angeordnet werden, auch wenn sie im Vertrag (Leistungsverzeichnis) vorgesehen sind.

Die aufgewendeten Stunden, verwendeten Geräte, Transportleistungen und verbrauchten Stoffe werden täglich in die Regiescheine eingetragen und dem Auftraggeber zur Gegenzeichnung vorgelegt.

2. Mengenänderungen:

Die Bestimmungen, wonach bei Mengenänderungen die Neuvereinbarung von Einheitspreisen verlangt werden kann, sind auf Regieleistungen nicht anwendbar.

3. Beschäftigungsgruppen:

Die angeführten Beschäftigungsgruppen entsprechen den kollektivvertraglichen Regelungen. In den Stundensätzen sind auch anteilige Wegegelder, Fahrtspesen und Aufwandsentschädigungen (Auslösen) einkalkuliert. Verrechnet wird die an der Arbeits- oder Montagestelle tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die kleinste Einheit ist die angefangene halbe Stunde.

4. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:

Die Einheitspreise für Stoffe gelten frei Baustelle, einschließlich Abladen.

5. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

Zur Verrechnung kommen die Stundensätze jener Beschäftigungsgruppe, die für die jeweilige Regieleistung ausreicht, unabhängig von der Qualifizierung des tatsächlich eingesetzten Personals.

51.11 Stundensätze
51.11
Z
Stundensätze
51.15 Materiallieferungen für Regieleistungen
51.15
Z
Materiallieferungen für Regieleistungen