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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen 1. Änderungsvorschläge der beschriebenen Ausführungsart können bevorzugt werden, sind aber nur in einem getrennten Angebot zulässig.
2. Bedenken gegen die beschriebene Ausführungsart hat der Bieter bereits schriftlich bei Angebotsabgabe geltend zu machen. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass die von ihm später vorgeschlagener Art der Ausführung mindestens gleichwertig ist und keine höheren Kosten verursacht. In jedem Fall kann der Auftraggeber die beschriebene Leistungsart zu dem eingesetzten Preis verlangen.
3. Leistungseinschränkende Änderungen im Leistungsverzeichnis, sowie Änderungen und Streichungen in den anderen Vertragsbestandteilen durch den Bieter sind rechtsunwirksam.
4. Es gilt Einheitspreisvertrag, wenn der Auftraggeber im Bauvertrag nicht Pauschalpreisvertrag vorschreibt.
5. Die Zuschlags(Binde)frist beträgt 4 Wochen, wenn sonst nichts anderes vereinbart ist.
6. Die Wahl unter den Bietern behält sich der Auftraggeber vor, ebenso eine Teilung der Arbeit.
7. Vertragsgrundlage ist die VOB/B in der neuesten Fassung, jedoch gelten bei Widersprüchen vorrangig:
a) Der Bauvertrag
b) die Angaben des Prüfstatikers
c) die Pläne von Architekt, Statiker und Fachingenieuren
d) die statische Berechnung
8. Die allgemeinen Vertragsbestimmungen werden, wie üblich in vereinfachter Form gehandhabt und geben dem Bieter kein klagbares Recht.
9. Geschäftsbedingungen des Bieters können nur anerkannt werden, soweit sie den Bestimmungen dieses Vertrages nicht widersprechen.
10. Die Einheitspreise sind absolute Festpreise bezüglich Lohn, Material und sonstige Einflüsse während der gesamten Bauzeit.
11. Montage, Versetzen, Verlegung, Einbau, Ausführung und Ähnliches, einschließlich der dafür erforderlichen Geräte und dergleichen, sind grundsätzlich bei allen Positionen im Einheitspreis enthalten. Dabei sind die bestehenden DIN-Normen, die anerkannten Regeln der Technik und die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller von Stoffen und Bauteilen einzuhalten. Aufwendungen für die Befestigung von Bauteilen sowie Maßnahmen zur Weiterarbeit bei Frost und Schnee werden nicht besonders vergütet.
12. Bei Wegfall einzelner Positionen erhält der Auftragnehmer keine Entschädigung. Mehr- oder Mindermengen -auch über 10%- sind kein Grund zu Änderungen der Einzelpreise.
13. Überhöhte Preise von Bedarfspositionen ohne oder mit geringen Massen im Leistungsverzeichnis und mit wesentlich größeren Massen bei der Ausführung, werden bei der Abrechnung nur bis zur Höhe der ortsüblichen Preise anerkannt.
14. Die Maße der zur Verfügung gestellten Pläne hat der Auftragnehmer auf Maßfehler, bzw. bei vorhandenen Ausführungen auf Übereinstimmung mit den Plänen zu prüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind der Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Für nicht gemeldete Maßunstimmigkeiten haftet der Auftragnehmer.
15. Als Fachbauleiter im Sinne der LBO gilt der Auftragnehmer
16. Zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften hat der Auftragnehmer alle mit seiner Arbeit verbundenen Verpflichtungen selbständig und in voller Verantwortung, sowie deren Einhaltung zu überwachen. Die Bestellung eines SiGeKo entbindet den AN nicht von seinen Pflichten zur Einhaltung sämtlicher, relevanter Sicherheitsvorschriften.
17. Der Strom- und Wasseranschluss sowie die Verbrauchskosten werden vom Bauherrn gestellt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Verteilung auf der Baustelle ist Sache des Unternehmers.
18. Verunreinigungen durch Arbeiten hat der Auftragnehmer unaufgefordert zu beseitigen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so wird die Beseitigung von der Bauleitung auf seine Kosten veranlasst.
19. Für die Gewährleistung wird eine Verjährungsfrist von fünf Jahren festgelegt. Kommt der Auftragnehmer seiner Gewährleistungspflicht nicht nach oder ist Gefahr im Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen. Es wird ein Gewährleistungseinbehalt von 5% festgelegt. Dieser ist durch eine Bankbürgschaft ablösbar.
20. Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung ausgeführt werden. Die Rapporte sind zeitnah, d.h. spätestens am nächsten Werktag der Bauleitung vorzulegen.
21. Lohnkosten (Taglohnarbeiten) einschließlich aller Lohnneben- und Fahrtkosten sowie sämtlichen Zuschlägen und Handmaschinen.
22. Für Stundenlohnsätze gilt auch ein eventuelles Abgebot, wenn nichts anderes vereinbart wird.
23. Der Personaleinsatz bei Stundenlohnarbeiten ist auf die auszuführende Leistung abzustimmen. Zum Beispiel dürfen für Hilfsarbeiten nur Helferstunden verrechnet werden.
24. Änderungen der ursprünglichen Vertragsbestandteile sind nur gültig, wenn sie im Bauvertrag vereinbart werden.
25. Gewertet werden nur die ausgefüllten Original-Leistungsverzeichnisse!
26. Materiallieferungen frei Baustelle.
27. Abschlags- und Schlussrechnungen sind in digitaler Ausführung einzureichen.
28. Skontofristen auf Schlussrechnungen beginnen nach erfolgter Rechnungsprüfung.
Vorbemerkungen
Allgemeine Hinweise zur Baustelle Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen die Trockenbauarbeiten der Sanierungsmaßnahmen Blumenstr. 26 in 73760 Ostfildern Kemnat.
Beim BVH Blumenstr 26 handelt es sich um eine Sanierung eines EFH. Das bestehende Gebäude ist gedämmt.
Baustellenzufahrt:
Die Baustellenzufahrt erfolgt über die Friedhofstr. in die Blumenstr.
Baustellenverordnung:
Die Baustelle unterliegt der Baustellenverordnung vom 10.06.1998. Durch den Bauherrn wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bestellt. Alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen sind unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen, zuverlässig und solide durchzuführen, laufend zu unterhalten, soweit vorhanden unbedingt zu belassen und ggfs. zu vervollständigen. Schutzeinrichtungen, Geräte und Maschinen etc. müssen den Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften der BG und der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.
Die Einhaltung der Vorschriften, insbesondere die Erfüllung der Vorgaben des
- Arbeitsschutzes
- der Arbeitsstättenverordnung
- der Arbeitsstättenrichtlinie
ist vertragliche Pflicht des AN. Der AN hat vor Beginn der Baumaßnahme eine Gefährdungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz zu erstellen.
Baustellenbesetzung:
Die Baustelle ist während der gesamten Bauphase durchgängig mit einer deutschsprachigen AN-Bauleitung zu besetzen.
Genehmigungen
Es ist Aufgabe des AN, alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Benachrichtigungen der behördlichen Stellen, Polizei, Ordnungsamt usw. vorzunehmen und die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Etwaige Behördenauflagen sind zu erfüllen.
Allgemeine Hinweise zur Baustelle
01 Erdgeschoss
01
Erdgeschoss
01.01 Wände
01.01
Wände
01.02 Decke
01.02
Decke
02 Obergeschoss
02
Obergeschoss
02.01 Wände
02.01
Wände
02.02 Decke
02.02
Decke
03 Dachgeschoss
03
Dachgeschoss
03.01 Wände
03.01
Wände
04 Regiearbeiten
04
Regiearbeiten
04.01 Taglohnarbeiten
04.01
Taglohnarbeiten
04.02 Zusätzliche Arbeiten
04.02
Zusätzliche Arbeiten