Estricharbeiten
Wohnen im Kirchgarten Montabaur
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
10 Estrich
10
Estrich
ZTV ESTRICHARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",       die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die statischen Berechnungen         und Planunterlagen des Statikers       - sonstige Angaben und Details         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der       Leistungen ist die VOB, Teil C, Ausgabe 2019       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen),       sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299        Allgemeine Regelungen für                                   Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 353        Estricharbeiten         DIN 18 560        Estriche im Bauwesen         DIN 18 354        Gussasphaltarbeiten         DIN 18 202        Toleranzen im Hochbau         DIN   4 102/       Brandverhalten von         DIN EN 13501   Baustoffen und Bauteilen         DIN   4 108        Wärmeschutz im Hochbau         DIN   4 109        Schallschutz im Hochbau         DIN EN 1991-1-1 Eigengewicht und Nutzlasten                                    im Hochbau         DIN EN 13813    Estrichmörtel und Estrich-                                    massen - Eigenschaften und                                    Anforderungen         DIN 18 195         Abdichtung von Bauwerken                                    - Begriffe         DIN 18 533         Abdichtung von erdberührten                                    Bauteilen         DIN 18 534         Abdichtung von Innenräumen       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI),          - Bundesverband Estrich und Belag e.V. (BEB),          - Bundsverband Flächenheizungen und            Flächenkühlungen e.V. (BVF),          - Güteschutzgemeinschaft Hartschaum e.V.,          - Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM),          - Deutsches Institut für Gütesicherung und            Kennzeichnung e.V. (RAL),       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:      - Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen         z.B. von Türen, Fenstern, Sichtbetonbauteilen,         Gegenständen etc. vor Verunreinigung und         Beschädigung während der Arbeiten         einschl. anschließender Beseitigung der         Schutzmaßnahmen, verunreinigte Bauteile         und Einrichtungsgegenstände sind sofort         und ohne Beschädigung zu reinigen.       - Das Anbringen und Unterhalten         von Meterrissen (1,00 m über OKFF)         insbesondere aufgrund von schwellenlosen         Übergängen im Bereich der Fenstertüren,         pro Etage mindestens 2 Stück nach         Abstimmung mit der Bauleitung,         als Meterriss sind dafür konzipierte         Kunststoffplättchen zu verwenden,         der Auftragnehmer haftet für die         Richtigkeit.       - Die fachgerechte Prüfung und Vorbereitung         des Untergrundes durch Reinigen, Vornässen,         Haftbrücken etc. zur Aufnahme von Abdichtungen,         Dämmschichten, Trennlagen etc.       - Das Liefern u. Einbauen von Randdämm-         streifen mit Schleppfolie an Wänden, Türzargen,         Rohrleitungen, sonstige Einbauteile etc.,         in Treppenhäusern aus nichtbrennbarem Material,         sowie sämtliche weiteren erforderlichen         schalltechnischen Trennungen zwischen         verschiedenen Nutzungsbereichen,         wie z.B. Wohnung/Treppenhaus.       - Das Liefern u. Einbauen von Brandbarrieren         aus nichtbrennbaren Dämmstoffen unter         schwimmendem Estrich und als Randdämm-         streifen zur brandschutztechnischen Trennung         zwischen verschiedenen Nutzungsbereichen,         wie z.B. Wohnung/Treppenhaus.       - Das Abschalen von Estrichrändern.       - Das Anpassen der Dämmung an Rohrleitungen         etc., sowie das Ausfüllen von Hohlräumen         mit geeigneten Materialien.       - Das Anpassen der Estrichnenndicken durch         Mehr- oder Minderstärken in Abhängigkeit         vom Oberbodenbelag.       - Das Herstellen von Rand-, Schein- und         Arbeitsfugen in Türdurchgängen, bei         Belagwechsel sowie zur Trennung von         großflächigen Räumen.       - Bei Hartstoff-Verbundestrichen müssen an         allen aufgehenden Bauteilen Fugen gebildet         werden, durch z.B. senkrecht stehende         Dämmstreifen/ Pappstreifen einschl.         späterer dauerelastischer Versiegelung.       - Das Verfüllen/Verdübeln von Kellenschnitten,         Sollbruchstellen o.ä. und evtl. Schwindrissen         nach Trocknung des Estrichs vor Verlegung         des Bodenbelags.       - Der Einbau von Estrichen in         Aufzugsmaschinenräumen, Unterfahrten sowie         sonst. Technikräumen im KG und DG, vor         Ausführung der eigentlichen Estricharbeiten.       - Das fachgerechte Anarbeiten an alle auf dem         Rohboden verlegten Rohrleitungen,         Deckendurchführungen und sonstige         Einbauteile, sowie das Abschalen evtl.         erforderlicher Aussparungen.       - Das nachträgliche Anarbeiten des Estrichs an         angrenzende Bauteile, Rohrdurchführungen etc.,         sowie das nachträgliche Schließen von Aussparungen.       - Der Schutz der frischen Estrichbeläge.       - Bei Heizestrichen das Markieren der in         Absprache mit dem AN Heizungstechnik         festgelegten Messpunkte für die         Feuchtemessungen         (mind. 1 Messstelle pro Raum).      - Die Prüfung der Vorleistungen gemäß der         "Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs-         und Flächenkühlungssystemen in Neubauten"         des BVF in der aktuellen Ausgabe.         Die ausgefüllten Checklisten sind         Bestandteil der Leistung.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstig anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits       zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß       Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle, es sei denn im Text der       Leistungsposition ist ausdrücklich auf die       bauseitige Lieferung eines Materials verwiesen. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der       Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher       Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:        - alle erforderlichen bauaufsichtlichen          Zulassungen,        - eine Aufstellung der verwendeten          Materialien mit Hinweis auf Hersteller,        - Wartungsangaben. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen       Einbauhöhen bezogen auf das gesamte       Ausbausystem mit der Bauleitung des AG       abzustimmen. Die Abstimmung erfolgt raumweise       und ist zu dokumentieren.       Ergibt sich aus dem Meterriss, dass geplante       Estrichdicken nicht eingehalten werden können        - das gilt ganz besonders für Mindestdicken -       ist die Bauleitung umgehend zu informieren. 3.3 Rohrleitungen auf Decken und Deckenuneben-       heiten erfordern grundsätzlich die       Ausführung einer Ausgleichsschicht.       Rohrleitungen einschließlich Befestigungen       sind durch Einbau einer Wärmedämmschicht       aus EPS in entsprechender Dicke       auszugleichen.       Als Wärmedämmschicht darf nur der       Anwendungstyp DEO nach DIN 4108-10       verwendet werden.       Bei einer kombinierten Anwendung von       Trittschall- und Wärmedämmplatten ist die       Trittschalldämmplatte als oberste Lage       einzubauen. 3.4 Ist eine Ausgleichsschicht nicht erforderlich,       ist bei einer kombinierten Anwendung von       Trittschall- und Wärmedämmplatten die       Wärmedämmplatte als oberste Lage einzubauen. 3.5 Schwimmende Estriche sind absolut       schallbrückenfrei auszuführen.       Estrich im Innenbereich darf keine unmittelbare       Verbindung zu Treppenläufen und Treppenpodesten       haben. Metallteile wie Abläufe, Rohre,       Standkonsolen, Trennschienen etc. dürfen       grundsätzlich keine stare Verbindung mit dem       Estrich haben, sie sind mit Dämmstreifen zu       ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse       aus dem Estrich zu schützen.       Erkennbare Mängel am Baukörper sowie in den       Vorleistungen, die sich nachteilig auf die       Schalldämmung auswirken können,       sind dem  AG mitzuteilen. 3.6 Die auf die Rohdecke gestellten, stoßüberlappend       angebrachten Randdämmstreifen müssen gegen       Lageveränderung beim Verlegen des Estrichs       gesichert sein und enden ca. 20 mm über OK-Estrich.       Ist die Wandbekleidung nicht bis zur Rohdecke       geführt und befindet sich der Absatz noch innerhalb       des Fußbodenaufbaus, so müssen zur Vermeidung       von Schallbrücken Dämmstoffstreifen als Auflage für       die abgewinkelten Randstreifen eingebracht werden.       Bei zweilagigen Dämmschichten ist der abgewinkelte       Schenkel des Randstreifens auf die erste       Dämmschichtlage zu stellen. Randstreifen sind wie die       Dämmung abzudecken.       Bei Heizestrichen sind Randdämmstreifen aus       Mineralwolle mit einer Mindestdicke von 15 mm zu       verwenden.       Das Abtrennen der Randstreifen erfolgt bauseits       (nach Fertigstellung des Bodenbelages). 3.7 Im Bereich von Estrichtransportwegen wie Flure,       Vorplätze etc. ist die Dämmung erst kurz       vor Estricheinbau zu verlegen, um Schäden       am Dämm-Material durch Transportbewegungen       auszuschließen. 3.8 Die Abdeckung der Dämmschichten unter       Estrichaufbau erfolgt mittels:        - nackten Bitumenbahnen bzw.        - PE-Folie, d= 0,2 mm,        - Natron-Kraftpapier (bei Gussasphalt),        - verschweißbarem, gewachstem Papier          (Schrenzlage) bei Fließestrichen,        - o.ä.,       Stoßüberlappung mind. 20 cm.       Die Abdeckung ist an den Rändern und       Anschlüssen mind. bis OK Randdämmstreifen       hochzuführen, sofern keine Randdämmstreifen       mit Folienlappen verwendet werden. 3.9 Rand-, Arbeits- oder Scheinfugen sind nach       Erfordernis und in Abstimmung mit dem AG       grundsätzlich in der Türfalzebene und bei       Belagwechsel sowie in großflächigen Räumen       nach den Regeln der Technik anzulegen.       Bei Heizestrichen muss die Fugenanordung in       Abstimmung mit der Planung der       Fußbodenheizung erfolgen.       Die Fuge im Türbereich ist immer so anzuordnen,       dass sie sich unmittelbar unter dem später       einzubauenden Türblatt befindet. Die jeweilige       Anschlagsseite des Türblatts ist den Planunterlagen       zu entnehmen. Bei der Anordnung von Scheinfugen       ist die zu erwartende Belastung sowie die       Durchbiegung der Geschossdecke zu       berücksichtigen. 3.10 Böden mit verschiedenen Höhenkoten sind mit       Anschlagwinkeln abzuschalen. Dabei wird der       liegende Winkelschenkel immer vom höheren       Estrichaufbau überdeckt. 3.11 Stoßschienen, Trennschienen, Anschlagschienen,       Mattenrahmen etc. sind höhengleich mit dem       FFB-Belag einzubauen. 3.12 Die Estrichoberfläche ist so auszuführen,       dass Nutzbeläge üblicher Art, wie Teppich,       Linoleum, Parkett, Fliesen etc. ohne weitere       Vorbehandlung der Nachfolge-Handwerker       aufgebracht werden können.       Die Estrichoberflächen sind in der Höhe so       herzustellen, dass die Fußboden-Oberbeläge       eine schwellenlose, in allen Räumen höhengleiche,       ebene und bündige Oberfläche ergeben, sofern       nicht nach Planung und oder Erfordernis       Höhenunterschiede vorgesehen sind. 3.13 Gefälleestrich ist zweischichtig mit unterer       Gefälleschicht und oberem, im Gefälle verlegtem       Estrich gleichmäßiger Dicke herzustellen. 3.14 Die mit frisch ausgeführtem Estrich       fertiggestellten Räume sind ohne Inanspruchnahme       fremder Hilfe abzusperren und unzugänglich zu       machen. Das dafür benötigte Absperrmaterial ist       vom AN zu stellen. Es sind Warn- und Hinweisschilder       mit Angaben über Estrichart, früheste Begehbarkeit etc.       anzufertigen und deutlich sichtbar auf den frischen       Estrich zu legen. Der AN hat sicherzustellen, dass alle       Fenster und Türen geschlossen sind, damit ein rasches,       ungleichmäßiges Austrocknen des Estrichs,       insbesondere wegen Zugluft, verhindert wird. 3.15 Vor dem Verlegen der Beläge sind Risse, die       sich gebildet haben, fachgerecht mit Kunst-       harz zu verdübeln und auszugießen. 3.16 Bei der Ausführung von Heizestrich hat sich der AN       mit der ausführenden Heizungsbaufirma über die       technischen, zeitlichen und örtlichen Modalitäten       abzustimmen.       Für das Auf- und Abheizen sind die gültigen Normen       zu beachten. Der AN hat den Estrich zum Beheizen       nach seiner Maßgabe freizugeben. Auf die Lüftung       der Räume ist entsprechend der Herstellervorschriften       hinzuweisen. 3.17 Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten       vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten,       so ist bis auf den vorgeschriebenen Sollwert zu trocknen.       Das Aufstellen eines Hygrometers ist eine Nebenleistung. 3.18 Zur Reduzierung der Staubbelastung sind staubarme       Arbeitsverfahren zu wählen, staubarme Maschinen zu       verwenden, Stäube an den Entstehungsstellen abzusaugen.       Räume mit hoher Staubbelastung sind abzuschotten. 3.19 Verfahrensbedingte Vermischungen und Abfall       von Strahlarbeiten sind vom Auftragnehmer zu       beseitigen und zu entsorgen. Dabei sind       Strahlmittelrückstände auch aus dem umliegenden       Verkehrsraum, aus Poren, Fugen u.dgl. und von       Gerüstböden zu entfernen. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 4.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. 4.8 Die Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw.       auf Grundlage der Ausführungszeichnungen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Die Abrechnung von Schüttgütern, z.B. losen       Schüttungen, nach dem Raummaß erfolgt nach       dem Volumen der Schüttgüter am Einbauort.       Wenn die Ermittlung der Menge am Einbauort nicht       möglich ist, erfolgt die Abrechnung nach dem       nachgewiesenen Aufmaß in den Transportmitteln,       z.B. durch den Nachweis der verbrauchten Säcke       und dem darauf angegebenen Volumen des Inhalts 5.2 Kosten, die durch bauablauf- oder       witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,       werden nicht gesondert vergütet. 5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-       preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der       Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV ESTRICHARBEITEN
10.01 ESTRICHARBEITEN
10.01
ESTRICHARBEITEN
10.02 STUNDENLOHNARBEITEN
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STUNDENLOHNARBEITEN