Abbrucharbeiten
Umbau und Erweiterung, McDonald´s Restaurant Stachus, Laden EG
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Baumeisterarbeiten
01
Baumeisterarbeiten
Deckblatt Projekt:           Umbau und Erweiterung, McDonald´s Restaurant Stachus, Laden EG Aurtraggeber/BH: Pensberger Erben GbR,                                     Nördliche Münchner Str. 18 d                                     82031 Grünwald Architektur:       demmel und hadler GmbH                                     Zittelstr. 4                                     80796 München Objektüberwachung: IBR Ingenieure GmbH                                     Gärtnerstraße 45                                     80992 München Abgabe Angebot: 29.06.2026                                     Per Mail:                                     Architekt:                                     info@arch-dh.com                                     Cc                                     Hr. Moser                                     Peter.moser@ibr-ingenieure.de Bindefrist:        31.07.2026 Ausführungszeit des Gewerkes: Baumeister : Beginn Bauzaun und Baustelleneinrichtung: Ab 01.08.2026 Beginn Abbrucharbeiten 01.09.2026 Fertigstellung Teil 1 neuer Zugangsbereich: 18.12.2026 Bauarbeiten Teil 2 (Bereich Verkaufsfläche McDonald´s: 11.01.2027 bis 31.03.2027
Deckblatt
Allgemeine Vorbemerkungen 1. Allgemeine Baubeschreibung Im Rahmen des Umbaus der Mieteinheit McDonald’s werden im denkmalgeschützten Bestandsgebäude umfangreiche Rückbau ‑ und Anpassungsarbeiten ausgeführt. Hierzu zählen insbesondere der Abbruch verschiedener tragender und nichttragender Bauteile, darunter Stahlbetonwände, Stahlbetondecken sowie bestehende Mauerwerkswände. Die zurückgebauten Bauteile werden – entsprechend der neuen Raumaufteilung – an anderer Stelle neu konstruiert und statisch fachgerecht wiederhergestellt. Teile bestehenden Treppenanlagen werden zurückgebaut und an neuer Position einschließlich der dazugehörigen Anschlüsse, Auflagerbereiche und Wandöffnungen neu errichtet, um den geänderten Erschließungswegen und den zukünftigen Nutzungsanforderungen zu entsprechen. Die vorhandene Gebäudefassade wird im Zuge der Modernisierung demontiert und durch eine neue, energetisch optimierte Fassadenkonstruktion ersetzt. Dies umfasst sowohl den Rückbau der alten Fassadenbekleidung als auch die Erneuerung der Unterkonstruktion und der erforderlichen bauphysikalischen Schichten. Am Dach werden ebenfal ls Maßnahmen durchgeführt. Diese umfassen verschiedene Anforderungen aus den technischen Anforderungen der umgestalteten Mieteinheit. Alle Kosten, die durch Leistungsdefinitionen dieser ZTV entstehen, sind vom Bieter in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen, soweit nicht im Leistungsverzeichnis eigene Positionen dafür ausgewiesen sind. 2. Planunterlagen und Planungsleistungen Planunterlagen des Auftraggebers werden dem Auftragnehmer 1-fach kostenlos ausgehändigt. Digitale Planunterlagen werden dem AN über den Architekten kostenfrei zur Verfügung gestellt. 3. Baustellenerschließung und Baustelleneinrichtung 3.1 Baustelleneinrichtungsflächen (1) Das Gebäude wird gemäß beiliegendem Baustelleneinrichtungsplan /-plänen erschlossen. Der für die Baustelleneinrichtung aller am Bau Beteiligten zur Verfügung stehende Platz ist ausgewiesen. (2) Aufgrund insgesamt sehr beengter Flächenverhältnisse ist die gewerkebezogene Baustelleneinrichtung der Auftragnehmer entsprechend zu disponieren und mit der Bauüberwachung des Auftraggebers abzustimmen. (3) Soweit öffentliche Grundstücke durch den Auftragnehmer außerhalb der ausgewiesenen Baustelleneinrichtungsfläche in Anspruch genommen werden, sind die Genehmigungen hierfür auf eigene Kosten vom Auftragnehmer eigenverantwortlich einzuholen. (4) Das Aufstellen von Wohncontainern wird nicht gestattet, Wohnen auf der Baustelle ist nicht zulässig. Der Aufenthalt von Arbeitskräften auf der Baustelle außerhalb der Arbeitszeiten wird untersagt. (5) Es besteht kein Anspruch auf Parkmöglichkeit auf dem Baugelände. Das Parken der Firmenfahrzeuge hat im öffentlichen Straßenraum zu erfolgen. (6) Die Baustelle für die Leistungen wird über die Sonnenstraße und der „Stachusfläche“ gemäß den beigefügten Baustelleneinrichtungsplänen erschlossen. Da die Anlieferungszone sich in einer Fußgängerzone befindet sind folgende Anlieferzeiten zu beachten: Anlieferung nur werktags von 06:00 bis 10:15 Uhr möglich In Ausnahmefällen von 22:30 bis 06:00 Uhr Bei Schwertransporten ist im Vorfeld die Lastbeschränkung zu klären. 3.2 Aufenthalts- und Lagerräume Aufenthaltsräume werden vom Auftraggeber (Gewerk Baumeister) zur Verfügung gestellt. Durch das Gewerk Bau meister w ird ein Tagesunterkunftscontainer aufgestellt. Die Tagesunterk u nft w ird mit einer Belegung von 8 Personen gerechnet. Das heißt es besteht kein Anspruch auf alleinige Nutzung des Containers. Der Bedarf ist mit de r Objektüberwacher abzustimmen. Es besteht kein Platz bzw. auch kein Anspruch für separate Baustellenbüros oder Magazincontainer. Elektrische Geräte in der Tagesunterkunft (z.B. zum Kühlen oder Wärmen von Lebensmitteln) werden nicht gestellt und sind vom Auftragnehmer selbst zu stellen. Der Tagesunterkunftscontainer wird auf einem Stahlportal im 1. OG aufgebaut. Der Zugang erfolgt über das Fassadengerüst. 3. 3 Materialtransport (1) Zur besseren Andienung des Materialtransportes w ird bauseits (für den AN kostenfrei) ein Außenaufz ug für reinen Material- und Personentransport gestellt bis 2. OG. (Traglast 2000 kg, Fahrkorbgrundfläche 1450 x 3300mm, mit 1 Beladetüre, 1 Entladeklappe). Das Benutzen dieser Aufzüge ist als reine zusätzliche Hilfestellung des Bauherrn gedacht, um Spitzen abzudecken und entbindet den Ausführenden nicht von seinen Verpflichtungen die eigene Versorgung dauerhaft innerhalb seines Angebotes sicherzustellen. Wartezeiten und Stillstandzeiten durch hohes Betriebsaufko mmen oder Reparaturzeiten, auch über längeren Zeitraum, können vorkommen und können nicht als Behinderung in der eigenen Leistungserbringung angesetzt werden. Die Materialeinbringung erfolgt über eine Fassaden fenster öffnungen bis zu einer Öffnungsgröße von 1,2 x 1,70 m. 3. 4. Sanitäre Einrichtungen, Toiletten (1) Der Auftraggeber stellt durch den AN "B aumeister " Trocken WC´s mit Heizung und Handwaschgelegenheit, für alle am Bau beteiligten Auftragnehmer bis zum Bauende unentgeltlich zur Verfügung. (2) Einrichtung, Wartung, Reinigung und Betrieb erfolgt über das Gewerk Bau meister. Auf den pfleglichen Umgang mit den sanitären Einrichtungen wird besonders hingewiesen. (3) Bei mutwilliger Verschmutzung oder Beschädigung der Einrichtungen werden die Kosten auf die dafür verantwortlichen Unternehmen umgelegt. 3. 5. Baubeleuchtung Der Bauherr stellt eine Not- und Fluchtwegbeleuchtung. Die Arbeitsplatzbeleuchtung ist Sache des Auftragnehmers. 3. 6. Baustromversorgung (1) Die Versorgungseinrichtungen für elektrische Energie werden für alle Unternehmer vom Gewerk Baumeister erstellt, vorgehalten und rückgebaut. Die Unterverteilung bzw. Arbeitsplatzversorgung ab Etagenverteiler liegt im Aufgabenbereich des Auftragnehmers. (2) Die erforderlichen Leitungen, Kabel und Anschlüsse ab Haupt- bzw. Unterverteilung bis zur Verwendungsstelle des Auftragnehmers, sind eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer zu beschaffen und bereitzustellen, eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass nur ständig der Prüfung unterliegende Geräte und Kabel verwendet werden dürfen. (3) Die bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers entstehenden Verbrauchskosten für Baustrom werden durch den Auftraggeber getragen, minus eines vom AN zu zahlenden Einbehaltes für Baustrom. Siehe Punkt 3 Baustrom, Bauwasser 3. 7. Bauwasserversorgung (1) Der Auftraggeber stellt mit Hilfe des AN „Ba umeister “, dem Auftragnehmer bauseits einen Bauwasseranschluss an zentraler Stelle im Außenbereich bzw. am außenliegenden Treppen- oder Gerüstturm etagenweise zur freien Mitbenutzung zur Verfügung. (2) Die erforderlichen Leitungen, Schläuche und Anschlüsse ab Haupt- bzw. Etagenverteilung bis zur Verwendungsstelle des Auftragnehmers, sind eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer zu beschaffen und bereitzustellen, eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. (3) Die bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers entstehenden Kosten für Verbrauch und Gebühren für Bauwasser sowie Bauabwasser trägt der Auftraggeber, minus eines vom AN zu zahlenden Einbehaltes für Baustrom 3. 8. Bauschuttentsorgung (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume sauber zu halten. Er hat die im Rahmen seiner Tätigkeit anfallendes Abbruchmaterial, Abfälle und Restmaterialien ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Auftragnehmer hat die Baustelle mindestens arbeitstäglich an den Einsatzorten zu reinigen (besenrein). (2) Kommt der Auftragnehmer seinen Abfallbeseitigungspflichten während der Ausführungszeit trotz einmaliger fruchtloser Nachfristsetzung durch die örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers nicht nach, so kann der Auftraggeber diese ohne weitere Ankündigung auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchführen lassen. (3) Grundsätzlich sind die bei der Leistungserbringung anfallenden Verpackungs-, Transport- und Restmaterialien etc. gänzlich vom jeweiligen Auftragnehmer zu beseitigen. 3. 09. Zugangsregelung Die Baustelle wird zur Sicherung gegen Zutritt Unbefugter mit einem Bauzaun umgeben, der Zugang/-fahrt zur Baustelle hat nur über die vorgesehenen Türen/Tore zu erfolgen. Das Verschließen der Zugänge ist Sache des Auftragnehmers, dessen Beschäftigte als letzte die Baustelle verlassen. Bauzäune sind immer geschlossen zu halten. 3.1 0. Beschädigung und Verschmutzung öffentlicher Straßenraum Der Auftragnehmer hat Maßnahmen gegen Beschädigungen und Verschmutzungen der Transportwege auf öffentlichen Straßen und Wegen bei der Ausfahrt von Fahrzeugen aus der Baustelle zu treffen. Verschmutzungen sind mindestens täglich zu reinigen, bei groben Verschmutzungen auch mehrmals täglich. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. 4. Baustrom, Bauwasser Sofern nicht vom Leistungsumfang gemäß Leistungsverzeichnis umfasst, werden dem AN bauseits Baustrom und Bauwasser zur Verfügung gestellt. Für die Kosten des Verbrauchs hat der AN 0,2 % der Netto-Abrechnungssumme zu bezahlen. Der Betrag wird von der Schlussrechnung abgezogen. Verlangt der AN Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch, hat er auf eigene Kosten vor dem Beginn der Entnahme Verbrauchsmengenzähler (ggf. als Zwischenzähler) anzubringen. 5. Bauablauf und Baufristenplan (1) Alle auszuführenden Arbeiten sind in Zusammenarbeit mit anderen Gewerken auszuführen. Eine Absprache über die zeitliche Abfolge der Arbeiten ist daher zwingend erforderlich. 6. Fachbauleitung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat eine durchgehende deutschsprachige Bauleitung (Ortsbauleitung) sicherzustellen. Vor Aufnahme der Arbeiten ist der Auftraggeber--Bauleitung der Name des Bauleiters sowie des Stellvertreters schriftlich mitzuteilen. Die Qualifikation des Bauleiters ist dem Auftraggeber auf Verlangen in einem fachlichen Gespräch nachzuweisen. Ein Auswechseln des verantwortlichen Bauleiters ist nur in begründeten Fällen nach schriftlicher Antragstellung durch den Auftragnehmer mit Genehmigung des Auftragge bers möglich. 7. Mitarbeiter des Auftragnehmers Alle Mitarbeiter, die für den Auftragnehmer auf der Baustelle tätig sind, müssen eigenverantwortlich in die Sicherheitsvorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften eingewiesen werden (VOB/B §4 (2). Der Auftragnehmer hat den entsprechenden Nachweis vor den Ausführungsarbeiten der Auftraggeber-Bauleitung vorzulegen. 8. Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden jeweils wöchentlich bis vierzehntägig statt. 9. Bautagesberichte Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu verfassen und diese jeweils unaufgefordert und zeitnah (mindestens wöchentlich) an die Objektüberwachung zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z. B. über Wetter, Temperatur, Art und Zahl der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte und Geräte, den wesentlichen Arbeitsfortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, gegliedert na ch Bauteilen), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, Abnahmen, Unterbrechung der Ausführung mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse. Diese Aufzeichnungen entbinden den AN nicht von seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Schriftform nach den Bestimmungen der VOB/B. In diesen Fällen sind jedenfalls gesonderte Schreiben an den AG erforderlich. 10. SiGeKo Der AG hat einen Koordinator nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) bestellt (§ 4 BaustellV). Der Koordinator wird seine Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Der AN ist verpflichtet, die aktuelle Baustellenverordnung (BaustellV) einzuhalten und die eingesetzten Mitarbeiter in den auf der Baustelle bei der Bauleitung ausliegenden SIGE-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) einweisen zu lassen. Der AN verpflichtet sich, vor Arbeitsaufnahme auf der Baustelle für seine Leistungen entsprechende Gefährdungsanalysen an den Koordinator schriftlich (mind. 2 Wochen vorher) bekanntzugeben. Der AG wird zum vorliegenden Bauvorhaben eine Baustellenordnung erlassen. Der AN hat dem Koordinator den Beginn gefährlicher Arbeiten nach Anhang 2 der BauStellV (z. B. Gerüststellungen) vorher rechtzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen sofern nicht bereits in der Gefährdungsanalyse erbracht hinsichtlich Sicherheitstechnischer Belange zu übergeben. Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§5 Abs. 3 BaustellV). Der vom AG bestellte Koordinator wird durch laufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehungen der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN überprüfen. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er an AN und AG in schriftlichen Berichten und / oder mündlicher Form unterrichten. Der AN ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Der AN hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen - auch von eventuellen Nachunternehmern - verantwortlich ist. Sämtliche Forderungen der SiGe - Baustellenordnung und Vorgaben der SiGe - Koordination sind einzuhalten und werden Vertragsbestandteil. Dem AN steht es jedoch frei das entsprechende Schutzziel durch andere gleichwertige Maßnahmen als die vom SiGeKo vorgeschlagenen zu erreichen. Die Beweislast der Gleichwertigkeit obliegt dem AN. 1 1. Regelarbeitszeiten Arbeiten außerhalb der gesetzlich zulässigen Regelarbeitszeiten (z. B. für Nacht arbeit t) sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Solche Arbeitseinsätze müssen in jedem Falle mit ausreichendem Vorlauf dem AG schriftlich angezeigt und seine Zustimmung eingeholt werden. Erforderliche behördliche Genehmigungen dafür sind vom AN zu beschaffen. Die Regelarbeitszeit ist Mo bis Fr von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Darüber hinaus gehende Arbeitszeiten sind auch mit der Objektüberwachung abzustimmen. 1 2. Geräte und Immissionen (1) Die einschlägigen Vorschriften u. Behördlichen Auflagen hinsichtlich der zulässigen Immissionen, insbesondere Lärm- und Staubentwicklung sowie Erschütterungsschutz sind vom AN strikt einzuhalten. Besonders hingewiesen wird auf: - Bundesimmissionsschutzgesetzt - BImSchG (bes. § 22) - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm -/ Geräuschimmissionen (AVV Baulärm), Anlage zum Bundesanzeiger Nr. 160 - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV (2) Auf der Baustelle dürfen ausschließlich nur geräuschgedämmte, geprüfte und zugelassene Geräte betrieben werden, die dem Stand der Technik und den einschlägigen Verordnungen nach dem Bundesimmissionsgesetz entsprechen (bes. 32. BImSchV). Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN der Nachweis der letzten Überprüfung der Geräte vorzulegen. Die Entscheidung über die einzusetzenden Geräte trifft der AN, unabhängig von möglichen entsprechenden Hinweisen unter den einzelnen OZ in Hinblick auf die geforderten Leistungen, eigenverantwortlich. 1 3. Besichtigung von Baustellen Die Besichtigung von Baustellen durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. 1 4. Anbringen eigener Firmenschilder Das Anbringen eigener Firmenschilder ist auf der Baustelle nicht zulässig. 1 5. Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe (1) Die Vorschriften der Verordnung über die Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe sowie Vorschriften der Berufsgenossenschaft und Baubehörden sind zu beachten und einzuhalten. Bei eventuell auftretenden Unstimmigkeiten in Bezug auf Anwendungs- oder Verarbeitungshinweise dieses Leistungsbeschriebs, hat der AN den AG umgehend schriftlich zu unterrichten. Eigenmächtige Abänderungen von Anwendungs- oder Verarbeitungshinweisen durch den AN sind nicht zulässig. Werden andere Materialien als im LV aufgeführt, verwendet, so ist deren Gleichwertigkeit zu den ausgeschriebenen Materialien durch Analysenwerte zu belegen bzw. vom AG zu bestätigen. Der AG ist berechtigt, Materialproben zur Analyse zu entnehmen. Die Kosten hierfür trägt der AN. Die Umweltschutzbestimmungen sind genauestens zu beachten und einzuhalten. (2) Umweltschädliche Stoffe dürfen vom AN grundsätzlich nicht verwendet werden. Soweit dies im Einzelfall nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht vermieden werden kann, hat der AN unter Einbeziehung der Objektüberwachung das Einverständnis der zuständigen Behörden schriftlich einzuholen und gegebenenfalls alle Auflagen zuverlässig einzuhalten. Diese Regelung gilt insbesondere für den Schutz von Boden und Grundwasser bei der evtl. Lagerung von Treibstoffen auf dem Baugelände. 1 6. Referenzobjekte Zur Ausführung der Arbeiten hat der Bieter nach Aufforderung durch die Objektüberwachung die entsprechende Erfahrung mit den Baumeisterarbeiten bei denkmalgeschützten Gebäuden nachzuweisen. Der Nachweis ist in Form von mindestens 3 ausgeführten Referenzobjekten der letzten 5 Jahre vorzulegen. 1 7. Baulogistik Den LV-Unterlagen liegen die aktuelle n Entw ü rf e des Baustelleneinrichtungsplan es bei. Diese Unterlagen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 1 8. Abrechnung Die Abrechnung erfolgt kumuliert und es sind zu jeder Rechnung die entsprechenden farblich gekennzeichneten Aufmaß- und Abrechnungspläne vorzulegen. In jeder Rechnung sind die kumulativen Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung (ggf. als Kurztext) wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. 1 9. Nachträge Zur Prüfung eines Nachtrages ist dieser umfassend und eindeutig zu beschreiben, die benötigten Mengen realistisch anzugeben. Die Positionen sind mit Massen, Einheitspreisen und Positionssumme zu versehen. Zeitliche Auswirkungen der zusätzlichen Leistungen auf den Vertragstermin sind darzustellen. Stoffkosten (aller notwendigen Materialien) + Zuschlag. Materialpreise sind durch Beilage der Rechnung/Angebot zu belegen und mit dem vereinbarten Zuschlag zu versehen. Sollte kein Angebot oder Rechnung vorliegen, kann im Einzelfall auch eine Preisliste eingereicht werden. Aufschlüsseln der Stoffkosten auf die einzelnen Arbeitsschritte. Lohnkosten (aller notwendigen Arbeitsschritte). Aufschlüsseln der einzelnen Arbeitsschritte mit dem notwendigen Zeitaufwand, unter Angabe der benötigten Arbeitskräfte. Der angesetzte Kalkulationslohn hat dem Angebotslohn zu entsprechen. Gerätekosten sind separat auszuweisen. Zur Prüfung der Preisbildung sind diese durch Rechnung/Angebot zu belegen und mit dem vereinbarten Zuschlag zu versehen. Eigene Geräte die nicht durch ein Fremdangebot belegt werden können, sind durch Beilage der gültigen Baugeräteliste zu belegen. Kleingeräte und Werkzeuge sind im Mittellohn enthalten und werden auch im Nachtrag nicht gesondert verrechnet. Aufschlüsseln der einzelnen Gerätekosten je Arbeitsschritte mit dem notwendigen Zeitaufwand. Fremdkosten, wie z.B. Miete für Straßensperrungen usw., sind durch entsprechende Belege inkl. der Zuschläge nachzuweisen. Nachunternehmerkosten inkl. der Kalkulation des NU + Zuschläge. Nachträge die durch bzw. teilweise durch Nachunternehmer durchgeführt werden, sind wie vorher beschrieben nachzuweisen. 20. Bürgschaften 20.1 Sicherheit für Mängelansprüche Als Sicherheit für alle bis zur Abnahme entstandenen Ansprüche des AG auf vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages hat der AN eine Sicherheit zu stellen. Die Vertragserfüllungssicherheit sichert nur solche Ansprüche des AG wegen Mängeln oder Restleistungen, die vor der Abnahme geltend gemacht oder bei der Abnahme vorbehalten wurden. Die Höhe der Sicherheit für Vertragserfüllung beträgt 5 % der Brutto-Auftragssumme (das ist die berechtigte Höhe der Brutto-Vergütung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung), im Anwendungsbereich des § 13 b UStG 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Sicherheit kann wahlweise durch Bürgschaft, Einbehalt oder Hinterlegung von Geld geleistet werden. Der AN kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen. Für die Rückgabe der Sicherheit gilt § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B. 20.2 Sicherheit für Mängelansprüche Als Sicherheit für sämtliche Ansprüche des AG wegen nach der Abnahme festgestellten Mängel hat der AN nach Abnahme eine Sicherheit zu stellen. Die Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Brutto-Abrechnungssumme (das ist die berechtigte Höhe der Brutto-Vergütung zum Zeitpunkt der Schlussrechnungsreife einschl. der Vergütung für geänderte und zusätzliche Leistungen), im Anwendungsbereich des § 13 b UStG 3 % der Netto-Abrechnungssumme. Der AG ist berechtigt, einen Einbehalt in der vorgenannten Höhe von Zahlungsansprüchen des AN zur Sicherung zu tätigen. Der AN ist berechtigt, den Einbehalt durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft abzulösen. Die Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche gemäß Ziffer 5, im Übrigen gilt § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B. 20.3 Bürgschaften Wird Sicherheit durch Bürgschaften geleistet, muss folgendes in der Bürgschaft enthalten sein: „Dies vorausgeschickt übernehmen wir, die [Bürge, Anschrift] - nachstehend „Bürge” genannt – hiermit im Auftrag des AN gegenüber dem AG zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des AG gegenüber dem AN aus oder im Zusammenhang mit dem – auch beendeten – Werkvertrag (insbesondere, aber nicht beschränkt hierauf einschließlich Schadenersatzansprüche, Bereicherungsansprüche, Ansprüche aus Delikt, Zinsen und Kosten) („Gesicherte Ansprüche“) die selbstschuldnerische, unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche, Bürgschaft für die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN aus dem Werkvertrag bis zu einem Höchstbetrag von EUR [●] (in Worten Euro [●]). Wir verbürgen uns für sämtliche gesicherten Ansprüche und verpflichten uns, auf erste schriftliche Anforderung des AG unverzüglich Zahlung zu leisten. Wir verzichten auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 1 und Abs. 2 BGB), soweit nicht der Grund für die Anfechtbarkeit bzw. die Gegenforderung des AN unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Wir verzichten auf die Einreden der Vorausklage und Vorausbefriedigung (§§ 771, 772 BGB). Aus dieser Bürgschaft können wir nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden. Die Hinterlegung ist ausgeschlossen. Die Bürgschaft ist unbefristet. Die Bürgschaft erlischt mit der Rückgabe dieser Urkunde durch den AN oder durch Dritte an uns, außer zum Zwecke der Geltendmachung von Ansprüchen unter dieser Bürgschaft. Der Anspruch aus der Bürgschaft verjährt nicht früher als die Ansprüche, die durch die Bürgschaft gesichert werden. Diese Bürgschaft haftet neben etwaigen weiteren Bürgschaften; eine gesamtschuldnerische Haftung der Bürgen ist ausgeschlossen. § 769 BGB gilt nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht. Diese Bürgschaft unterliegt deutschem Recht. Für alle aus dieser Bürgschaft entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtstand München. Unbeschadet dessen können wir auch an unserem allgemeinen Gerichtstand verklagt werden. 21 Trenn- und Schweißarbeiten Vor Beginn von Trenn- und Schweißarbeiten ist der beigefügte „Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten“ vollständig auszufüllen und der Objektüberwachung vorzulegen. Für die Ausführung von Schweißarbeiten gemäß § 30 BGV D1 bzw. dem aktuellen DGUV-Regelwerk gilt insbesondere: Alle vom Auftragnehmer auszuführenden Schweiß-, Schneid- und verwandten Arbeiten dürfen ausschließlich von fachlich qualifizierten, geeigneten und unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass: nur geprüfte Schweißer mit gültigem Qualifikationsnachweis (z. B. nach DIN EN ISO 9606 oder gleichwertig) eingesetzt werden. die eingesetzten Mitarbeiter regelmäßig unterwiesen sind (Arbeitssicherheit, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen). alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere die DGUV Regel 100-500 (ehemals BGV D1), eingehalten werden. die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitgestellt und verwendet wird vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen werden, (z. B. Bereitstellung von Feuerlöschern, Stellung einer Brandwache) Nachweispflicht Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers sämtliche erforderlichen Nachweise vorzulegen, insbesondere: Schweißerprüfbescheinigungen Unterweisungsnachweise ggf. Erlaubnisscheine für feuergefährliche Arbeiten Verantwortung Die uneingeschränkte Verantwortung für die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen sowie berufsgenossenschaftlichen Vorschriften liegt beim Auftragnehmer.
Allgemeine Vorbemerkungen
Normabweichung Falls im Leistungsverzeichnis bei der Verwendung von technischen Spezifikationen auf Normen (DIN, EN etc.) Bezug genommen wird, kann auch der Norm gleichwertig angeboten werden. Die Gleichwertigkeit ist bei Angebotsabgabe gesondert nachzuweisen. In folgenden Positionen weiche ich von den angegebenen Normen ab: Der Nachweis der Gleichwertigkeit liegt diesem Angebot bei.
Normabweichung
Materialökologie Vorbemerkungen zur Materialökologie Es wird eindringlich auf die Einhaltung aller nachfolgenden städtischen und gesetzlichen Vorgaben zur Materialökologie hingewiesen. Sollten Verstöße festgestellt werden, sind alle vertragswidrig verbauten Stoffe und Materialien oder verwendete Reinigungsmittel auf Kosten des AN zu entfernen und mit zugelassenen Produkten zu ersetzen. Kontrollen erfolgen durch den AG und dessen Erfüllungsgehilfen, die Bauleitungen vor Ort und den SiGeKo. Zum Ende der Baumaßnahme werden Raumluftmessungen durchgeführt. Dabei festgestellte Verstöße durch den AN (versteckter Mangel) werden nachverfolgt (Rückbau) und sämtliche Kosten inkl. Nachmessungen dem Verursacher zum Abzug gebracht. Auch das Betreten von zur Messung abgesperrter Bereiche und Räume ist untersagt, deshalb erforderliche Nachmessungen oder zusätzliche Anfahrten werden dem Verursacher angelastet. Allgemeine Anforderungen (gilt grundsätzlich für alle materialökologischen Anforderungen): Nachweise: Die geforderte Qualität der Baustoffe und Bauprodukte ist rechtzeitig vor Ausführung bzw. Bestellung durch Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse oder sonstige geeignete Nachweise zu belegen. Die Verantwortung der Produkteinhaltung liegt allein beim AN. Aktualität der Nachweise: Nachweise wie Sicherheitsdatenblätter, Umweltzeichen-Zertifikate, Datenblätter oder Emissionsprüfberichte müssen aktuell sein. Bei Umweltzeichen gilt die jeweils aktuellste Version. Ist die Gültigkeitsfrist z.B. einer zugrundeliegenden "Blauer Engel"-Version abgelaufen, werden die Zertifikate vom Baureferat nicht akzeptiert. Im Fall der Überschneidung von zwei Versionen (Übergangsfrist) ist möglichst die aktuellste Version vorzulegen. Produktänderungen: Notwendige Produktänderungen während der Ausführung sind unverzüglich mit dem AG abzustimmen, es sind alle vorgenannten Nachweise neu vorzulegen und neu vom AG freizugeben. Originalgebinde auf der Baustelle: Es sind alle Produkte auf der Baustelle im Originalgebinde zu verwenden, eine Anlieferung bereits vorgemischter Produkte in Fremd- oder Neutralgebinden ist untersagt. Feinstaub/ Gesundheitsgefährlicher Staub Das "Merkblatt zur Staubminderung bei Baustellen" der Regierung von Oberbayern ist zu beachten. Die Staubentwicklung ist, so weit technisch möglich, zu vermeiden. Beim Maschineneinsatz sind staubarme, abgestimmte Bearbeitungssysteme (Maschine und Mobilentstauber) zu verwenden, die den allgemeinen Staubgrenzwert von 1,25 mg/m³ für die alveolengängige (A-) Fraktion sowie 10 mg/m³ für die einatembare (E-) Fraktion einhalten. Die BG BAU führt Positivlisten staubarmer Bearbeitungssysteme und staubarmer Produkte. Werden gesundheitsgefährliche mineralische Stäube oder andere Gefahrstoffe freigesetzt, sind die notwendigen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS 505, 519, 521, 559, 900 u.a.) und der Gefahrstoffverordnung zu ergreifen. Beim Bearbeiten von Bestandsbauteilen mit bleiweißhaltigen Anstrichen sind die Handlungsanleitungen der BG BAU zu beachten. Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften Alle verwendeten Bauprodukte dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten: Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden (SVHC). Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Kandidatenliste. Stoffe, die in ihrem Sicherheitsdatenblatt mit Eigenschaften gekennzeichnet sind, die zur Aufnahme in die Kandidatenliste führen können (REACH Art. 57). Dies umfasst folgende Stoffe: -erwiesenermaßen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe („KMR-Stoffe“ der Kat. 1A und 1B) und Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 (oder der Richtlinie 67/548/EWG) mit den im Folgenden genannten H-Sätzen bzw. R-Sätzen eingestuft sind als: - karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A / Carc. 1B H350: Kann Krebs erzeugen. H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.- keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A / Muta. 1B H340: Kann genetische Defekte verursachen.- reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. -Stoffe mit PBT- (persistent, bioakkumulierend und toxisch) oder vPvB- (sehr persistent und sehr bioakkumulierend) Eigenschaften. Für bestimmte Stoffe (z.B. Formaldehyd) gelten besondere Regeln. Diese sind über die Anforderungen des Blauen Engels bzw. über die in den nachfolgenden Absätzen explizit aufgeführten Anforderungen geregelt. Biozide Der Einsatz von Bioziden gemäß Biozidverordnung ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Biozide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden. Hier gelten ggf. Einschränkungen und Vorgaben der Umweltzeichen (z.B. "Blauer Engel"), die in den jeweiligen produktgruppenspezifischen Anforderungen genannt sind. Ebenfalls ausgenommen sind ggf. erforderliche Durchwurzelungs hemmer in der Dachabdichtungsbahn bei Dachbegrünungen. Polyvinylchlorid (PVC) / Chlorchemische Produkte Der Einsatz von chlorchemischen Produkten ist ausgeschlossen (z.B. bei Fußbodenbelägen, Fenstern, Türen, Rollladen, Sanitärleitungen, Elektroinstallation, Abdeck-/ Trennfolien, Dichtungsbahnen). Ausnahmen sind zulässig für Anwendungsbereiche ohne vertretbare Alternativen. Kunstschaum-Dämmstoffe für Gebäude und Haustechnik Schaumkunststoffe (Polystyrol u.a.) müssen frei von halogenierten Treibmitteln sein. EPS- oder XPS-Kunststoffe dürfen kein HBCDD, PU-Schäume kein TCEP als Flammschutzmittel enthalten. Ein einfacher Nachweis dafür ist bei EPS das Qualitätssiegel BFA QS des IVH, bei PU-Schäumen das pure-life Siegel des ÜGPU e.V. Melaminharzschaumstoffe (z.B. als Akustikplatten) und ähnliche formaldehydfreisetzende Produkte sind im Innenraum ausgeschlossen. 2-chlorpropan-emittierende Phenolharz-Hartschaumplatten sind innen wie außen nicht erlaubt. Produkte aus künstlichen Mineralfasern (KMF) müssen die Anforderungen des RAL-Gütezeichens „Erzeugnisse aus Mineralwolle“ erfüllen. Eine Deklaration des kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entsprechend der GefStoffV ist vorzulegen, damit ein Ausschluss von Feinfaseremissionen aus KMF unter Beachtung der in der TRGS 905 dargelegten Kriterien gegeben ist. Der Nachweis ist vor dem Einbau zu erbringen und zu dokumentieren. Eine Verwendung von KMF-Dämmstoffen im direkt zugänglichen Innenbereich, wie bei Akustikdecken oder in Putzsystemen, ist ausgeschlossen, außer diese sind staubdicht in Seidenkissen eingenäht und mit formaldehydfreien Bindemitteln hergestellt. Ausnahmen gelten für Räume, die nicht dauerhaft zum Aufenthalt genutzt oder nicht häufig frequentiert werden (z.B. Technikbereiche). Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen, die als Flammschutzmittel Borate enthalten, sind über den allgemeinen Stoffausschluss ausgeschlossen. Im Innenbereich müssen Flachs-, Hanf-, Holzfaser- und Schurwolle- Dämmstoffe mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens "Blauer Engel" RAL-UZ 132 oder natureplus Qualitätszeichen RL0100ff und RL030ff entsprechen. Für Zelluslosedämmstoffe ist zum Nachweis der Boratfreiheit eine zusätzliche Herstellererklärung erforderlich. Spritz- und Montageschäume Die Verwendung von Montageschäumen und sonstigen Ortschäumen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verwendung bei Wärmedämmverbundsystemen zum Schließen von Fugen zwischen Dämmstoffplatten gemäß den Hersteller-Verarbeitungsrichtlinien. Dichtungen und Abdichtungen Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind bei den Kleb- und Dichtstoffen in Innenräumen amin - oder oximvernetzende bzw. -haltige Produkte ausgeschlossen. Es dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen „ Emicode “ EC1plus oder RAL-UZ 123 (Blauer Engel) verwendet werden. Abweichungen, z.B. „ Emicode “ EC1, sind in (technisch) begründeten Ausnahmefällen bzw. in Bereichen mit sicherheitsrelevanten bauaufsichtlichen Anforderungen in Abstimmung mit dem AG möglich. Kann auf lösemittelhaltige Produkte an der Baustelle nicht verzichtet werden, muss bis zum Abklingen der VOC-Emissionen eine ausreichende Ablüftung (ggf. mit mechanischer Lüftung) durch den AN gesichert sein. Für Flüssigabdichtungen in Innenräumen dürfen nur Produkte mit dem „ Emicode “ EC1 oder EC1plus verwendet werden. Als kalt verarbeitete Bitumenbeschichtungen/ bituminöse Voranstriche dürfen nur Produkte mit „ Giscode “ BBP 10 verwendet werden. Dichtungs-/ Dachbahnen und Dampfsperren aus PVC sind ausgeschlossen. Holz, Holzwerkstoffe Der Einsatz von Tropenholz bei Bau und Ausstattung ist ausgeschlossen. Terpenhaltige Holzarten sind zur Minimierung von bicyclischen Terpenen zu vermeiden. In Aufenthaltsräumen sind harzarme Holzarten zu verwenden. Stark harzhaltige Nadelhölzer -insbesondere Kiefernholz- (z.B. verarbeitet als Fensterprofile, „Seekiefer“-, OSB- u.ä. Platten) dürfen nicht verwendet werden. Formaldehydhaltige Verleimungen und Beschichtungen Holzwerkstoffe müssen mindestens den Anforderungen des Umweltzeichens RAL UZ 76 (Blauer Engel, Ausgabe Februar 2016 oder neuer) oder des "natureplus"-Umweltgütesiegels der Gruppe RL0200 (mit etwas anderen Prüfbedingungen) entsprechen. Liegt kein Nachweis vor, muss vom Hersteller ein Prüfbericht (z.B. für Boulder- oder Prallwände aus Phenol-Formaldehydharz (PF) verleimten Multiplexplatten) vorgelegt werden (s.u.). Bei akustisch wirksamen (gelochten) Platten ist für das fertige Endprodukt (gelochte Platte mit oder ohne Beschichtung) vom AN ein Prüfbericht einer Prüfkammer-Messung vorzulegen (s.u.). Bei konstruktiven Holzbauteilen (z.B. Brettschichtholz) sind ausschließlich formaldehydfrei verleimte Produkte erlaubt oder es ist auf alternative Bauarten oder Baustoffe auszuweichen. Produkte mit formaldehydhaltigen Beschichtungen sind ausgeschlossen. Hinweis: Bei großflächigem Einbau von Holzwerkstoffen in Wand, Boden und/oder Decke ist das Auftreten von Formaldehyd-Emissionen besonders sensibel zu betrachten. Als großflächig gilt bereits eine Wandfläche, eine Bodenfläche oder eine Deckenfläche. Prüfkammer-Messung: Holzwerkstoffplatten dürfen bei der Messung in der Prüfkammer in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte nicht überschreiten. Die Messung der Emissionen erfolgt gemäß CEN/TS 16516.15. Die Beladung der Prüfkammer beträgt einheitlich 1,4m²/m³: Summe flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich C6 - C16 (TVOC): maximal 1 mg/ m³ nach 3 Tagen maximal 0,8 mg/ m³ nach 28 Tagen Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen, Retentionsbereich > C16 - C26 (TSVOC): maximal 0,1 mg/ m³ nach 28 Tagen krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008): maximal 0,01 mg/ m³ nach 3 Tagen, maximal 0,001 mg/ m³ nach 28 Tagen Summe aller VOC ohne NIK: maximal 0,1 mg/ m³ nach 28 Tagen R-Wert: maximal 1 nach 28 Tagen Formaldehyd: maximal 0,08 mg/ m³ nach 28 Tagen Formaldehyd darf auch weiterhin nach der EN 717-1 gemessen werden. Wird nach der EN 717-1 gemessen, ist ein Wert von 0,03 ppm (0,0375 mg/ m³) einzuhalten (in Anlehnung an das WKI-Rechenmodell für Formaldehyd). Holzschutz Im Holzbau sind Konstruktionen zu wählen, bei denen nach DIN 68 800 chemischer Holzschutz entbehrlich ist. In Aufenthaltsräumen dürfen keine chemischen Holzschutzmittel eingesetzt werden. Sofern chemischer Holzschutz produktionsbedingt (z.B. bei Holzfenstern) erforderlich ist, dürfen nur Produkte mit BAuA-Zulassung verwendet werden. Gemäß BiozidVO sind die verwendeten bioziden Wirkstoffe zu deklarieren und zu dokumentieren. Es muss - bei gleicher Eignung - das jeweils umweltverträglichste Produkt und Verfahren verwendet werden. Dabei ist die Einstufung entsprechend dem Produkt-Code der Bauberufsgenossenschaft zu Grunde zu legen. Holzschutzmittel für nichttragende Bauteile müssen das RAL-Prüfzeichen RAL-GZ 830 der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V., für tragende Bauteile das Prüfzeichen des Deutschen Instituts für Bautechnik aufweisen. Behandlungen mit Holzschutzmitteln sind im Produktionsbetrieb des AN vorzunehmen. Auf der Baustelle sind sie nur im Ausnahmefall nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Beschichtungen von Holzoberflächen - siehe Oberflächenbeschichtungen Kleb- und Verlegewerkstoffe Grundsätzlich dürfen nur lösemittelfreie Verlegewerkstoffe (Voranstriche, Leime, Kleber, Spachtel etc.) gemäß Giscode -Einstufung der Bauberufsgenossenschaft und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 610 verwendet werden. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG erlaubt. Zur Vermeidung der Innenraumluftbelastung sind amin - oder oximvernetzende bzw. -haltige Kleb- und Dichtstoffe (Verfugungen, punkt- und linienförmige Verklebungen) ausgeschlossen. Es dürfen nur Produkte mit den Umweltzeichen " Emicode " EC1plus oder RAL-UZ 123 (Blauer Engel) verwendet werden. Als Verlegewerkstoffe für Boden- und Wandbeläge dürfen nur Produkte entsprechend der Umweltzeichen RAL-UZ 113 (Blauer Engel) oder " Emicode " EC1plus verwendet werden. Für Fliesen und Platten sind mineralische Fliesenkleber zu verwenden. Oberflächenbeschichtungen Allgemeine Anforderungen: Bei allen Beschichtungen (Grundierungen, Imprägnierungen, sonstige Anstriche, Spachtelungen, Öle, Wachse, Korrosions-, Brandschutzanstriche, etc.) sind umwelt- und gesundheitsverträgliche, insbesondere wasserbasierte sowie oximfreie (z.B. butanonoxim - und acetonoximfreie ) Produkte und Verfahren einzusetzen. Beschichtungen bzw. Oberflächenbehandlungen von Stahlbau-, Metallbau- und Schlosserarbeiten sind grundsätzlich im Produktionsbetrieb der Firma vorzunehmen und sollen bis zum Zeitpunkt des Einbaus auf der Baustelle keine VOC-Richtwertüberschreitungen mehr verursachen. Auf der Baustelle ist die Verarbeitung nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit dem AG erlaubt. Im Einzelnen gelten folgende Anforderungen: Bei Innenwand- und Deckenfarben sind reine Silikatfarben (ggf. mit geringem Dispersionsanteil) oder lösemittel- und konservierungsfreie Dispersionsfarben zu verwenden. Die Farben müssen mindestens den Vergabegrundlagen des Umweltzeichens RAL-UZ 102 (Blauer Engel) oder gleichwertig entsprechen. Als Grundierungen, Lacke und Lasuren dürfen generell nur schadstoffarme Produkte entsprechend den Vergabegrundlagen des Umweltzeichens RAL- UZ 12a (Blauer Engel) oder gleichwertig eingesetzt werden. Das gilt auch für Beschichtungen von Holz-Bodenbelägen. Für Öle und Wachse ist die Einhaltung des AgBB -Bewertungsschemas mit TVOC<250mikrogramm/m³ nach 28 Tagen und GISCODE Ö10+ (lösemittelfrei, oximfrei ) nachzuweisen. Reaktionsharze und Epoxidharze sind ausschließlich im technisch notwendigen Sonderfall einzusetzen, wenn keine vertretbare Alternative zur Verfügung steht und der AG ist schriftlich zu informieren. Produkte mit chlorierten Kohlenwasserstoffen sind ausgeschlossen. Sicherheitsaspekte können Abweichungen rechtfertigen. Es sollte dann aber darauf geachtet werden, dass mindestens die Einhaltung des AgBB -Schemas nachgewiesen wird, wenn möglich Emicode EC1 oder EC1plus. Bei Fließbeschichtungen ist mindestens die Einhaltung des AgBB -Schemas mit TVOC max. 0,25 mg/m3 nach 28 Tagen nachzuweisen. Trennmittel Es dürfen nur Trennmittel verwendet werden, die biologisch schnell abbaubar sind und dem Umweltzeichen RAL-UZ 178 entsprechen. Auf technisch notwendige Ausnahmen ist die Bauleitung hinzuweisen. Recyclingprodukte zum Bauteilschutz Bei Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen oder der Ausstattung sind Produkte aus Recyclingmaterial (Altpapier, Alttextilien, PE-Regenerat) zu verwenden.
Materialökologie
ZTV Beton- und Stahlbetonarbeiten Maßgenauigkeit und Toleranzen Für die am Bauwerk herzustellenden Bauteile gilt die DIN 18202 :2019-07 und DIN 18203 -3:2008-08. Für Einbauteile und Ankerteile, sowie an die Verbindungselemente zum Stahlbau werden bezüglich der Maßgenauigkeit erhöhte Anforderungen gestellt. Die Einbauteile sind lagegenau einzumessen, zu setzten und gegen Verschieben während der Betonage zu sichern. Steht dem AN kein ausreichend exaktes Vermessungsgerät zur Verfügung, so ist ein qualifiziertes Vermessungsbüro hinzuzuziehen. Das hinzuziehen eines qualifizierten Vermessungsbüros bei Bedarf ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Die Fertigungstoleranzen der Betonfertigteile unterliegen der EN 13369:2018-09 „Allgemeine Regelugen für Betonfertigteile“ und den sich daraus ergebenden Ergänzungsnormen zu den einzelnen Fertigteilbauteilen. Planunterlagen Die statischen Berechnungen einschließlich der zugehörigen Bewehrungspläne für die Stahlbetonarbeiten werden vom zuständigen Ingenieurbüro erstellt. Änderungen gegenüber den vom Ingenieurbüro vorgesehenen Konstruktionen, bedürfen der besonderen Genehmigung durch den Bauherrn / Tragwerksplaner / Prüfstatiker. Alle vom Auftragnehmer verursachten und anfallenden Umplanungskosten sind vom Auftragnehmer allein zu tragen, z.B. Umstellungen von Stab- in Mattenbewehrungen bei Bewehrungsplänen, Umplanung von Ortbeton auf Fertigteil etc. Einbauteile für die haustechnischen Gewerke, wie z.B. Leerrohre, Einbauteile für Aufzug und Lüftung, sind nicht in den Architektur- und Statikplänen enthalten. Der Einbau der jeweiligen Einbauteile hat gem. Planung der Haustechnik zu erfolgen. Diese Planung wird sofern nicht anders beschrieben bauseits gestellt. Die Anfertigung von Werkstattzeichnungen (z.B. für Verankerungsteile, Fertigteile u.dgl.), Stücklisten und besondere Berechnungen (z.B. für Schalungen, Baubehelfe, Gerüste etc.), benötigte zusätzliche Schalpläne, sowie die eigenverantwortliche Planung der Betonierabschnitte, Schalungseinteilungen etc. sind Sache des Auftragnehmers und in die Einheitspreise einzurechnen. Vom Auftraggeber werden grundsätzlich Architektur-, Schal -, Bewehrungs-, Konstruktions- und Positions pläne zur Verfügung gestellt. Der Datenaustausch der Pläne erfolgt gem. Allgemeine Vorbemerkungen. Bauüberwachung Die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht erfolgt durch den vom Auftraggeber beauftragten Tragwerksplaner und entsprechend den bauaufsichtlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer hat den abnehmenden Ingenieur rechtzeitig 2 Tage vor der Betonage zu verständigen. Betonierarbeiten dürfen in jedem Fall erst nach der Abnahme der Bewehrung bzw. der haustechnischen Einbauten und des Einbaues der Fundamenterder durchgeführt werden. Für die Rohbauabnahme ist eine schriftliche Bestätigung der vom Auftraggeber beauftragten Bauüberwachung erforderlich, dass alle Bauteile technisch abgenommen sind und insbesondere die Bewehrung auf Übereinstimmung mit den vom Prüfingenieur geprüften Bewehrungsplänen und die haustechnischen Einbauten von Auftraggeber beauftragten Fachingenieur technisch abgenommen wurden. Schalungsabnahme: Vor dem Betonieren jedes Bauteils ist die Bauleitung bzw. Architekt rechtzeitig zu benachrichtigen, dass diese die Möglichkeit hat eine Kontrolle der Schalhaut vorzunehmen. Beanstandungen sind sofort zu beheben. Erst nach der Genehmigung der Bauleitung darf mit den Bewehrungs- bzw. Betonierarbeiten begonnen werden. Werden in die Bauteile vor dem Betonieren Leitungen (Elektro, Blitzschutz, Sanitär) eingelegt, so sind die entsprechenden Installationsfirmen rechtzeitig vom Auftragnehmer zu verständigen. Die alleinige Koordinierungspflicht liegt beim Auftragnehm er. Für eventuell dadurch entstehende Behinderungen der Rohbauausführung können keine Mehrkosten bzw. Terminverzögerungen abgeleitet werden. Das Benageln, Bohren und Durchschneiden der Schalung zur Befestigung von einzubetonierenden Leitungen ist den Installationsfirmen zu gestatten. Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z.B. Leerrohre oder Panzerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw., sowie Anker und sonstige Befestigungselemente, ist ohne besondere Berechnung zu gestatten und erforderlichenfal ls auch terminlich abzustimmen. Dämmplatten müssen beim Anschluss an die Schalung so abgedichtet werden, dass ein Verkrusten der Fugenränder mit Beton ausgeschlossen wird. Plattenstöße sind mit geeigneten Streifen abzudichten. Verankerungen sind korrosionssicher auszubilden. Schalung soberfläche Generell hat die Abstimmung des zu verwendeten Schalungssystems einheitlich zu erfolgen. Bei Verwendung einer Rahmenschalung ist in der Kalkulation für Wände die einheitliche Verwendung des Rahmenelements beidseitig vorzusehen. Im Regel fall sind sämtliche Betonwände im Schalungsbild für eine Betonoberfläche von SB2 auszuführen. Werden die Betonwände verputzt, ist die Oberfläche gem. dem Schalungssystem des AN zu wählen. Die Konen der Spannhülsen für die Sich t betonklasse SB2 sind nach Verschluss flächenbündig zu verspachteln (in die Einheitspreise einzurechnen). Alle Kanten sind mit einer Fase von 10 x 10 mm, hergestellt durch eine in die Schalung eingelegte Dreikantleiste, her zu s tellen. Korrosionsschutz von Einbauteilen Sämtliche Stahleinbauteile beinhalten, sofern im Leistungsverzeichnis nichts ander s beschrieben, einen Korrosionsschutz gemäß DIN für Innenbauteile Zulassungen Bei Dübel n, Ankerschienen etc., dürfen nur Produkte mit einer amtlichen bzw. bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden. Bewehrung Verlegung der Bewehrung: Das Schneiden, Biegen, Abkanten und Verlegen der Bewehrung aus Betonstahl und -matten hat genau nach der entsprechenden Zeichnung des Tragwerkplaners zu erfolgen. Die Abstände von der Schalung sind genau einzuhalten, so dass die erforderliche Betondeckung gewährleistet ist. Die Bewehrung für Ortbeton und Fertigteile ist mit den in der Statik des Fachplaners errechneten und in den Bewehrungsplänen festgelegten Stahlsorten und -querschnitten auszuführen. Werden vom Auftragnehmer Bauteile abweichend von den Bewehrungsplänen bewehrt, wird nur dasjenige Stahlgewicht vergütet, das den Bewehrungsplänen und Stahllisten entspricht. Diese Festlegung gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer die geforderten St ahlsorten und -durchmesser nicht greifbar hat. Vom Tragwerksplaner oder Prüfstatiker an der Baustelle verlangte Zulagen werden entsprechend den Einheitspreisen der betreffenden Positionen vergütet. Es ist ein angemessener Vorrat an Rundstählen bis zum Durchmesser 16 mm vor Ort für evtl. Zulageeisen vorzusehen, diese sind durch die Lieferscheine des Stahllieferanten mit entsprechendem Vermerk nachzuweisen und werden entsprechend der beschriebenen Positionen vergütet. Stahlgüte: Es dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Betonstähle verwendet werden. Abstandhalter: Als Flächena bstandhalter zwischen der Schalhaut und ersten Bewehrungslage sind ausschließlich Faserzementabstandhalter zu verwenden. Mauerstärken in den Wänden sind ebenfalls in Faserzement auszuführen. Die Verwendung von Einzelabstandhaltern aus Faserzement, welche unterschiedliche Einbaustärken aufweisen ist nicht gestattet. Alle damit verbundenen Kosten sind entsprechend zu berüc ksichtigen und einzukalkulieren. Sonstiges Alle nachfolgend aufgeführten Beton- und Stahlbetonpositionen beinhalten, die Lieferung und den Einbau des Betons einschließlich der erforderlichen Schalung. Alle dadurch entstehenden Kosten sind in die entsprec henden Positionen einzurechnen. Unterzüge sind in einem Betoniervorgang mit der darüber liegenden Decke auszuführen oder die Oberseite des Unterzugs ist verzahnt (Betonverbund) auszuführen. Die Sollrissfugen in den Wänden sind gemäß statischen Ausführungskonzept in Ortbetonwänden mit einem Abstand untereinander von 2,5 x Wandhöhe vorzusehen. Bei den Halbfertigteilwänden mit einem Abstand von 2,00 x Wan d höhe. Arbeitsfugen Sind Arbeitsfugen bzw. Betonierfugen im Plan eingetragen, sind diese ohne weitergehende Angaben zur Oberflächenbeschaffenheit der Fuge entsprechen der Kategorie „ rau " auszuführen. Die Ausbildung und Beschaffenheit von Arbeitsfugen erfolgt final durch die Freigabe des Tragwerksplaners. Die Abstimmung hierzu hat selbständig durch den AN zu erfolgen. Ausbildung Arbeitsfugen, wenn nicht anderes angegeben bzw. abgestimmt: Unterzug / Decke - verzahnt/ monolithisch Wände / Decke - rau Wand/Wand     -          rau WAT/WAT        -           verzahnt/ monolithisch Bodenplatte/Wand - rau Die Ausführung als rau Arbeitsfuge ist grundlegend mit einzukalkulieren. Die Ausführung der Herstellung der verzahnten Fuge wir d gesondert beschrieben. Zwischen den Betonierabschnitten (durchgehende Bewehrung) muss zum Abklingen der Zwangsspannungen aus Hydratationswärme mindestens 48 Stunden liegen. Die Fugen zu den angrenzenden, später folgenden Betonierabschnitten müssen unmittelbar nach der Betonage mit einem Wasserschlauch gereinigt werden. Kanten : Grundsätzlich erhalten alle senkrechten Wand- und / oder Stützenkanten in der Schule eine Phase von 10 x 10 mm, welche durch eine Dreikantleiste ausgeführt werden soll. Güteüberwachung: Die Baustelle ist z. T. mit der Überwachungsklasse 2 nach DIN EN 206-1 (Teil 3) zu führen. Die Güteüberwachung muss von einem unabhängigen Baustofflabor vorgenommen werden. Die Betonzusammensetzung (Siebkurven) ist zu prüfen sowie Ausbreitmaß und Druckfestigkeit. Die Protokolle sind dem AG / Bauleitung zu übermitteln. Die Kosten für diese Güteüberwachung sind im Ei nheitspreis zu berücksichtigen. Umplanung Ortbetonkonstruktion Erfolgt eine Umplanung der Ortbetonkonstruktion in Fertigteile oder Halbfertigteile durch den AN sind die Umplanungen/Umbemessungen inkl. Prüfungsgebühren sowie die erforderliche Mehrbewehrung durch den AN zu übernehmen. WU-Bauteile Für alle nachfolgend beschriebenen WU-Bauteile ist ein Beton mit geringem Schwindmaß, niedriger Wärmeentwicklung und hohem Wassereindringwiderstand zu verwenden. Es sind besondere betontechnologische Maßnahmen wie z.B. verlängerte Nachbehandlung zu berücksichtigen. Der Wasserzementwert von (w/z)eq = 0,55 darf nicht überschritten werden. Bei der Begrenzung der Rissbreite für WU-Bauteile wird ein Beton angenommen, dessen Betonzugfestigkeit fct,eff nach 5 Tagen bei Bodenplatten höchstens 60 % bei Wänden höchsten 75 % der maximalen Zugfestigkeit fctm erreicht. Dies ist bei der Festlegung des Betons und der Bauausführung vom AN zu berücksichtigen und bei Abfrage ein Nachweis dem AG vorzulegen. Ein Mehrbedarf an ÜK2-Würfeln ist in die Güteüberwachung mit einzukalkulieren.
ZTV Beton- und Stahlbetonarbeiten
Planliste - Anlagenverzeichnis Anlagenverzeichnis Allgemein: Lageplan Baustelleneinrichtungspläne: PE_KP10_Anfahrt Baustelle-zur Ausschreibung_PL75_2026.06.04 PE_KP10_BE Gebäude-Phase 1-zur Ausschreibung_PL74_2026.04.06 PE_KP10_BE Gebäude -Phase 2-zur Ausschreibung_PL74_2026.04.06 PE_KP10_BE Oberfläche-Phase 1-zur Ausschreibung_PL74_2026.06.04 PE_KP10_BE Oberfläche-Phase 2-zur Ausschreibung_PL74_2026.06.04 Grundrisse : 02.2.1 UG VA Ausführungsplanung UG 02.2.2 EG VA Ausführungsplanung EG 02.2.3 GA VA Ausführungsplanung Galeriegeschoß 02.2.4 1.OG VA Ausführungsplanung 1. OG 02.2.5 2.OG VA Ausführungsplanung 2. OG 02.2.9 3.OG VA Ausführungsplanung 3. OG 02.2.10 DG VA Ausführungsplanung Dachgeschoß 02.2.11 DA VA Ausführungsplanung Dachaufsicht 03.1.1 TH1 VA Treppenhaus 1 03.1.2 TH2 VA Treppenhaus 2 03.1.3 TH3 VA Treppenhaus 3 Schnitte : 02.2.6 SCH AA VA – Schnitt AA 02.2.7 SCH BB VA – Schnitt BB 02.2.8 SCH CC VA – Schnitt CC Ansicht Arkade Schnitt D-d Positionspläne: P-01 c _Positionsplan BoPla_UG_EG_Ga P-02 b _ Positionsplan 1.OG_2.OG_Schnitte P-03_Positionsplan_Details Detail: 05.1 Lüftung ü. Dach Fassaden: 15.1 Fassade Bestand Neuhauser Str 15.2 Fassade Bestand Rondell 15.3 Fassade Bestand Innenhof Formblätter die mit dem Angebot abzugeben sind: FB 221 Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation FB 222 Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme FB 223 Aufgliederung der Einheitspreise Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten
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01.02
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