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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vertragsbedingungen
Als Vertragsgrundlage wird die VOB/B vereinbart,
mit folgenden Konkretisierungen:
1.1) Ausführung (§4 Abs.4 VOB/B)
Es werden Bauumlagen nach VOB/B im Bietergespräch vereinbart.
1.2) Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Es werden folgende Vertragsfristen nach VOB/B vereinbart:
Baubeginn: ____06.07.2026____
Fertigstellung: ___ 23.12.2026____
Zwischenfrist: ___ 07.08.2026, Fertigstellung Entrümpelung
1.3) Mängelansprüche (§ 13 VOB/B)
Es werden keine Mängelansprüche nach VOB/B vereinbart.
1.4) Sicherheitsleistungen (§ 17 VOB/B)
Es werden keine Sicherheitsleistungen nach VOB/B vereinbart.
Objektdaten
BT1 und BT2
(exkl. Eingangshalle, Aussenaufzug und Notstromaggregatsgebäude)
Bruttorauminhalt: ca. 17.685m³
Bruttogeschossflächen:
UG2 : 186m²
UG1 : 1.285m²
EG : 950m²
OG1 : 900m²
OG2 : 900m²
OG3 : 900m²
____________________
Gesamt BGF : ca. 5.121m²
Nettogeschossfläche:
UG2 : 111m²
UG1 : 887m²
EG : 776m²
OG1 : 668m²
OG2 : 677m²
OG3 : 536m²
____________________
Gesamt NGF : ca. 3.655m²
Allgemeine Baubeschreibung
Das ehemalige Krankenhaus in Hersbruck soll zum Wohngebäude mit 94
Wohnungen umgenutzt und eine zweigeschossige Parkgarage errichtet
werden.
Der Gebäudebestand setzt sich aus einem aus mehreren, bis zu
fünfgeschossigen Bauteilen bestehenden Hauptbau und fünf kleineren
Gebäuden zusammen. An der Ost-, Nord- und Westseite befinden sich
jeweils eingeschossige Anbauten. Das Gebäude orientiert sich mit einem
vorgelagerten geschlossenen Eingangsbereich zur Robert-Koch-Straße, von
wo aus zugleich die Erschließung erfolgt. Es wurde bis zum Jahr 2019 als
Krankenhaus genutzt. Entlang der Großviehbergstraße reihen sich drei
eingeschossige untergeordneten Nebenanlagen auf. Östlich des
Hauptgebäudes befinden sich zwei weitere eingeschossige Garagenbauten
für jeweils ein Fahrzeug.
Das Hauptgebäude wird in drei Bauteile BT1, BT2 und BT3 unterteilt.
Für die Beseitigung der mit dem Hauptbau verbundenen Bauteile
(Eingangshallte, Aufzugsschacht und Dach Anlieferung) wird eine
entsprechende Abbruchanzeige gestellt.
Im Zuge der Nutzungsänderung des Hauptgebäudes werden weitere
baurechtlich relevante Maßnahmen durchgeführt.
Errichtung Außenaufzug mit Windfang BT2
Errichtung Außenaufzug BT3
Errichtung von Balkonanlagen, BT1, BT2, BT3
Errichtung von Laubengängen, BT1
Errichtung von Gauben, BT3
Errichtung Staffelgeschoss, BT2
Errichtung einer Parkgarage
Im Vorfeld wurde eine Schadstofferkundung durchgeführt. Hierbei wurden
u.a asbesthaltige Spachtelungen an den Wandputzen der Bauteile BT1 und
BT2 festgestellt. Eine Systematik konnte nicht festgestellt werden, so
dass ein Generalverdacht für alle Putzoberflächen in diesen Bauteilen
besteht. Eine Ausnahme stellen die Treppenhäuser dar, die durch eine
Nacherkundung asbestfrei deklariert werden konnten.
Vor Beginn der Entkernungsarbeiten in BT1 und BT2 wird eine
entsprechende Asbestsanierung durchgeführt. BT3 ist weitestgehend
schadstofffrei.
Nach Schadstofffreiheit und Entkernung der Gebäudeteile werden Rohbau-
und Grundleitungsarbeiten und Gebäudeabdichtungsmaßnahmen durchgeführt.
Der Bestandsdachstuhl auf BT2 wird abgebrochen, die Decke über OG3 neu
betoniert.
Darauf wird das Staffelgeschoss in Holzbauweise mit Südterrassen
errichtet. Das Dach wird als begrüntes Flachdach ausgebildet und für
eine PV-Anlage vorgerichtet.
Das Dachgeschoss des Altbaus erhält im Zuge des Umbaus keine neue
Nutzung. Die Flächen der Mansarde und die oberste Geschossdecke werden
gedämmt und das Dach mit einer Biberschwanzdeckung belegt. Der Dachstuhl
wird statisch ertüchtigt.
Das Dach von BT3 wird abgedeckt, die Flächen der Mansarde und oberste
Geschossdecke gedämmt, die Bestandsgauben energetisch saniert und neue
Gauben errichtet. Das Dach wird mit Titanzink eingedeckt und der
Dachstuhl statisch ertüchtigt.
Für den neuen Aufzug an BT2 wird ein betonierten Außenschacht und eine
Glasfassade im Windfang- und Flurbereich errichtet. Der Außenaufzug an
BT3 ist als Stahl-Glas-Konstruktion geplant.
Die Balkonanlagen aus Stahlkonstruktion werden auf Stützen vor die
Bestandsfassaden gestellt und erhalten als Belag beschichtete
Holzelementplatten als Fertigteile.
Ein Teil der Wohnungen in BT1 werden von Norden her erschlossen. Hierfür
wird eine auf Stützen ablastende Laubengangkonstruktion in Stahlbauweise
als Bindeglied zwischen Treppenhaus BT2 und Wohnungseingängen BT1
errichtet.
An der östlichen Grundstücksgrenze wird eine Parkgarage für 53
PKW-Fahrzeuge errichtet. Die Parkgarage ist gemäß Brandschutzkonzept als
offene Mittelgarage einzustufen. Das obere Parkdeck ist direkt von der
Robert-Koch-Straße aus anfahrbar. Das untere Parkdeck wird vom
Grundstück aus auf der Westseite angefahren. Die zweigeschossige
Konstruktion ist als oberirdische und offene Parkanlage geplant. Das
untere in Stahlbetonbauweise geplante Parkdeck steckt teilweise im
Gelände und wird mit entsprechender Schachtausbildung ausreichend
belüftet. Das obere Deck wird in Stahlskelettbauweise errichtet. Das
Dach wird als leicht geneigtes begrüntes Flachdach ausgebildet und für
eine PV-Anlage vorgerichtet.
Die Außenwände des Hauptgebäudes werden für den Einbau neuer, teilweise
bodentiefer Holzfenster mit außenliegender Sonnenschutzanlage
vorgerichtet.
Im Vorfeld wurde eine Untersuchung der Verkehrslärmimmission
durchgeführt. Die sich daraus ergebenden Anforderungen an die
Schalldämm-Maße der Außenbauteile werden im Bereich der Aufenthaltsräume
entsprechend berücksichtigt.
Die Bestandsfassaden erhalten ein mineralisches Wärme-Dämm-Verbundsystem
und werden farblich mit "fränkischen" Farbtönen gestaltet.
Der Innenausbau und die Grundrissgestaltung der Wohnungen erfolgt je
nach Anforderungen an den Brand- und Schallschutz mit KS-Steinen oder
Gipskartonwänden. Die Decken werden ebenfalls nach Anforderungen an
Brand- und Schallschutz bis auf wenige Ausnahmen mit GK abgehängt.
Decken- und Bodenplatten werden nach Anforderungen an den Brand- und
Schallschutz neu aufgebaut und mit einer Fußbodenheizung ausgestattet.
Als primäre Energiequelle ist eine Wärmepumpenanlage geplant. Der
Standort der Anlage wird in Abhängigkeit der Schallschutzvorgaben
festgelegt. Dafür ist ein entsprechendes Gutachten beauftragt.
Als Lüftungskonzept für die Wohnungen ist eine Abluftanlage mit
Nachströmung über Fensterfalzlüfter vorgesehen.
Im Vorfeld wurde ein Bodengutachten in Auftrag gegeben. Hierbei wurde
u.a die Versickerungsfähigkeit des anstehenden Bodens geprüft. Aufgrund
der hydrophoben Eigenschaft ist in Abstimmung mit der Stadtentwässerung
geplant, anfallendes Regenwasser in Retentionsbehälter einzuleiten und
den Überlauf mit entsprechender Drosselung in den städtischen Kanal
überzuleiten.
Allgemeine Hinweise
Baustellenzufahrt:
Vor Angebotsabgabe hat sich der Bieter von der Lage der Zugänglichkeit
der Liegenschaften sowie über die Transportwege, Ablade- und
Lagermöglichkeiten an Ort und Stelle zu unterrichten. Nachforderungen
aus Unkenntis darüber sind ausgesschlossen.
Baustellensauberkeit:
Die Reinigung der Baustelle von durch eigene Arbeiten herrührendem
Schutt, Abfällen etc. hat der Unternehmer eigenverantwortlich und
kostenlos und ohne aufforderung täglich vorzunehmen, dabei sind die
Abfälle bzw. Restmaterialien nur an Örtlichkeiten, die mit der
Bauleitung abgesprochen wurden, getrennt zwischenzulagern und
grundsätzlich bei Arbeitsunterbrechung sofort, bei kontinuierlichen
Arbeiten jedoch mind. wöchentlich abzufahren.
Nach den jeweils gültigen kummunalen Abfallsatzungen sind die Abfälle
getrennt zu entsorgen, der AN verpflichtet sich, seine eigenen
Arbeitskräfte und die seiner Subunternehmer, Zulieferer auf die
jeweilige Abfallsatzung hinzuweisen.
Sollte der AN der vertragsgemäßen Verpflichtungen der regelmäßigen
Bauschuttentsorgung nicht oder nicht vollständig nachkommen, hat die
Bauleitung darüber hinaus das Recht, Kosten für Schuttbeseitigung den
Verursacher anteilig bei der Schlussrechnung in Abzug zu bringen.
Der Aufteilungsschlüssel wird ausschließlich durch die Bauleitung
bestimmt, er richtet sich nach der Inaugenscheinnahme und dem
Verursacherprinzip.
Lagerung von Materialien:
Sämtliche Trockenbau- u. Gipserzeugnisse inkl. Dämmmaterialien, sind
trocken u. witterungsgeschützt zu lagern.
Die Verantwortung über den Inhalt der vom AN und dessen Subunternehmern
gestellten Bauschuttcontainern liegt ausschließlich beim AN. Eine
Vermischung der Abfälle durch andere Gewerke stellt keine Grundlage für
Nachforderungen gegenüber dem AG dar.
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten, die für unvorhergesehene Arbeiten anfallen, werden
nach Auftragserteilung und Bestätigung durch die Bauleitung verrechnet.
Anzubieten ist, für die jeweilige Arbeitskraft ein Verrnungssatz, der
sämtliche Aufwendungen enthält, insbesondere den tatsächlichen Lohn mit
den Zuschlägen für Gemeinkosten und allen anderen Nebenkosten. Zuschläge
für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden jedoch nicht
eingerechnet. An- und Abfahrtszeiten sind in den Stundenlöhnen
einzurechnen, sie werden nicht separat vergütet.
Grundlage für Regieleistungen ist die VOB Teile A und B (neueste
Ausgabe) insb. Teil B § 15 Nr. 1-5.
Die Regiezettel sind täglich, spätestens am dritten Werktag nach
erfolgter Regieleistung der Bauleitung vorzulegen. Regiezettel, die zu
einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden, werden nicht anerkannt.
Sämtliche Geräte sind frei Baustelle zu rechnen.Die Lieferung von
Material versteht sich frei Baustelle.
Leistungsverzeichnis:
Das Leistungsverzeichnis und die dort aufgeführten Massen stellen keine
Bestellgrundlage dar.
Der AN hat vor Materialbestellung eine schriftliche Freigabe von der
Bauleitung einzuholen.
Der AN muss sich eigenverantwortlich die Gegebenheiten vor Ort anschauen
und aufnehmen.
Weitere Hinweise:
Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist gemeinsam mit der Bauleitung und dem
TGA-Planer eine Ortsbesichtigung bzgl. im Bestand bleibender
Installationen zwingend erforderlich.
Besondere Hinweise
Dieses Leistungsverzeichnis enthält folgende Leistungen:
- Abbrucharbeiten
- Schadstoffsanierung und Entrümelungsarbeiten in Gebäudeteilen BT1, BT2
- Entkernung BT1, BT2
In den Gebäudeteilen BT1 und BT2 wurden bei der
Schadstoffvoruntersuchung asbesthaltige Spachtelmassen und Putze an den
Wandoberflächen festgestellt. Im Zuge der im Vorfeld hergestellten
Bauteilöffnungen wurden asbesthaltige Stoffe in Form von Staub und
Bauschutt freigelegt.
Sämtliche Arbeiten in diesen Gebäudeteilen sollten aus
arbeitsschutzrechtlicher Sicht mit FFP3-Maske und Staubanzug
durchgeführt werden.
Gelesen und anerkannt:
_______________________________________
Datum, Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift
Vorbemerkungen
Die Vorbemerkungen stellen allgemeine Vertragsklauseln, technische
Aussagen und spezielle Projektanforderungen bereit und werden
Vertragsbestandteil.
1. Eignungsnachweise
Zum Nachweis der Qualifikation des ausführenden Unternehmens sind mit
Angebotsabgabe folgende Unterlagen vollständig einzureichen:
Sachkundenachweis gemäß TRGS 519 (Asbest fest- und schwach gebunden),
Sachkundenachweis gemäß DGUV 101-004,
Fachkundenachweis gemäß TRGS 521 (Künstliche Mineralfasern - KMF),
Nachweis gemäß GefStoffV, über die erforderlichen Grundkenntnisse im
Umgang mit Asbest
Genehmigung gemäß GefStoffV, für Abbrucharbeiten bei denen
asbesthaltiges Material entfernt wird
Nachweis über Unterdruckhaltungsgeräte (Prüfzeugnis der Wartung,
Tauglichkeitsnachweis gemäß TRGS 519, Abs. 8.2),
Fachkundenachweis eines Abfallbeauftragten gemäß § 9 AbfBeauftrV oder
vergleichbare Referenzen zur Abfallentsorgung,
Nachweis gemäß Entsorgungsfachbetriebsverordnung (EfbV), oder alternativ
Entsorgungswege über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe,
Drei Referenzen über vergleichbare Leistungen der letzten fünf Jahre,
Eigenerklärung gemäß Formblatt 124 inkl. aller geforderten Nachweise.
Hinweis: Der Bauleiter sowie der auf der Baustelle eingesetzte Polier
müssen zwingend über die entsprechenden Sachkundenachweise verfügen.
Werden Nachunternehmer eingesetzt, sind diese im Angebot namentlich zu
benennen. Die entsprechenden Nachweise sind ebenfalls beizufügen.
Wichtig: Fehlende Nachweise führen zum Ausschluss des Angebots.
2. Mit dem Angebot einzureichende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot einzureichen:
Bauzeitenplan:
Ein wochengenauer Bauzeitenplan ist mit dem Angebot vorzulegen.
Nachweis Haftpflichtversicherung:
Diese muss mindestens 5 Millionen Euro für Personen, Vermögens- und
Sachschäden, mindestens 3 Millionen Euro für Umweltschäden und 3
Millionen für Asbestschäden betragen. Eine Deckelung der
Versicherungssummen ist nicht zulässig. Die Versicherung muss bei einem
in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen
abgeschlossen sein..
Wichtig: Fehlende Nachweise führen zum Ausschluss des Angebots.
3. Bauzeit
siehe Vertragsbedingungen
4. Immissionsschutz
allgemeiner Hinweis: Aufgrund vorhergehender Bauteilöffnungen sind
asbesthaltige Liegestäube zu vermuten.
Gemäß BImSchG und AVV Baulärm in der jeweils aktuellen Fassung sind die
Werte für Allgemeine Wohngebiete (tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A)
einzuhalten.
Das Merkblatt der Stadt Nürnberg zum Schutz gegen gewerblichen Baulärm
ist zu beachten.
Auf der Baustelle eingesetzte Baumaschinen und -geräte, die unter die
Bundesimmissions- schutzverordnung (BImSchV) fallen, müssen den dort
festgelegten Anforderungen entsprechen. Es sind lärmarme Baumaschinen
nach dem Stand der Technik einzusetzen, vorzugsweise mit dem
Umweltzeichen Blauer Engel (RAL-UZ 53). Für Transportfahrzeuge sind
geräuscharme Fahrzeuge gemäß § 49 Abs. 3 StVZO zu verwenden.
Benachbarte bauliche Anlagen sind gemäß DIN 4150 (aktuelle Fassung)
gegen Schäden durch Erschütterungen zu schützen. Das direkte Abwerfen
von Bauschutt sowie der Einsatz von Schuttrutschen ist nicht gestattet.
Während der Abbrucharbeiten und beim Umschlag des Abbruchmaterials ist
die Entstehung von Staubimmissionen nach dem Stand der Technik zu
minimieren. Gemäß TRGS 900 sind folgende ein Arbeitsplatzgrenzwerte
einzuhalten:
A-Staub (alveolengängig): max. 1,25 mg/m³
E-Staub (einatembar): max. 10 mg/m³ (Schichtmittelwert)
Vom Auftragnehmer einzuplanende Maßnahmen zur Staubminderung:
Erhöhung des Feuchtegehalts des Abbruchmaterials,
Abdeckung von Schuttcontainern und Haufwerken (z.Bsp. mit Planen),
feuchthalten oder Einsatz von Netzmitteln
Vermeidung von Überladung und Zwischenabwurf beim Greifereinsatz,
Minimierung der Fallhöhe beim Abkippen,
automatische Anpassung der Abkipphöhe an wechselnde Schütthöhen.
Beim Einsatz von Staubbindemaschinen, Spritzdüsen oder C-Schläuchen ist
sicherzustellen, dass:
das anfallende Wasser fachgerecht abgeleitet wird,
keine Unterspülungen entstehen,
keine angrenzenden Flächen oder Bauwerke außerhalb des Baufeldes benetzt
werden. besprüht werden.
Die baulichen Besonderheiten, sowie die umliegenden Gebäude und
Nutzungsbereiche sind der Baubeschreibung zu entnehmen.
5. Arbeitszeiten
Die tägliche Arbeitszeit wird werktags (Mo. - Fr.) auf 07:00 - 18:00 Uhr
beschränkt.
Materiallieferungen außerhalb der Arbeitszeit sind grundsätzlich zu
vermeiden und nur in begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger
Anmeldung und schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber (AG)
zulässig.
Abtransporte außerhalb der Arbeitszeit sind nicht gestattet.
Die Nutzung der Baustelleneinrichtung oder der Abbruchgebäude zu
Übernachtungszecken ist dem Auftragnehmer (AN) ausdrücklich untersagt.
6. Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Energie, Abwasser
Die Verlegung von Strom, Baufrisch- und -abwasser von den
Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen des Abbruchunternehmers gilt
gemäß VOB/C, DIN 18299 als Nebenleistung. Diese ist in die
Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Die Anschlussstellen sind im Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichnet.
Die Verbrauchskosten trägt der AN in Form einer Bauumlage - siehe
Vertragsbedingungen. Erforderliche Genehmigungen für die Ausführung sind
vom AN rechtzeitig zu beantragen und einzuholen.
7. Freischaltung der Medien und Kampfmittelfreiheit
Alle vorhandenen Gas-, Wasser-, Telekommunikations- und Stromleitungen
werden bauseits vor Baubeginn stillgelegt. Der AN ist verpflichtet, vor
Beginn jeglicher Arbeiten die Medienfreiheit eigenverantwortlich zu
überprüfen und zu dokumentieren.
8. Lage von Bestandsleitungen
Auf dem Baufeld und im unmittelbaren Umfeld befinden sich aktive
Bestandsleitungen aller Medienarten.
Den Ausschreibungsunterlagen liegen Spartenpläne als Anlage bei.
Beim Auffinden unbekannter oder möglicherweise aktiver Leitungen sind
die Arbeiten sofort zu unterbrechen und die örtliche Bauüberwachung (BÜ)
zu informieren.
In sensiblen Bereichen sind Suchschachtungen in Abstimmung mit der BÜ
durchzuführen.
Ablauf bei Beschädigung von Versorgungsleitungen:
Keine eigenmächtigen Reparaturen!
Arbeiten an der betroffenen Stelle sofort einstellen,,
BÜ informieren,
Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung einleiten.
9. Bauverfahren
Die Wahl der geeigneten Verfahren für Sanierung und Entkernung obliegt
dem AN, sofern in der Leistungsbeschreibung kein konkretes Verfahren
vorgegeben ist. Die Arbeiten sind staub- und lärmarm sowie
erschütterungsarm durchzuführen.
Das Abbruchmaterial ist gemäß DIN 18459, Punkt 3.3.6 in transportfähige
Teile zu zerkleinern.
Das Brechen des Abbruchmaterials auf dem Baufeld ist untersagt.
10. Statische Sicherungsmaßnahmen
Die Standsicherheit ist in jeder Phase zu gewährleisten. Statische
Sicherungsmaßnahmen (z.Bsp. Absteifungen, Abfangungen) sind vom AN zu
planen und umzusetzen. Die maximale Deckenlast der Bestandsdecken
beträgt ca. 300 kg/m². Möglich wären Bigbags die möglichst nah an
Außenwände, Flurwände oder Treppenhauswände gestellt und nicht auf die
ganze Deckenfläche eines Raumes verteilt werden. Abbruchmaterialien sind
unverzüglich zu entfernen. Bei erschütterungsintensiven Arbeiten sind
darunterliegende Räume auf Risse und Schäden zu kontrollieren. Die
Kosten hierfür sind in den Einheitspreisen zu kalkulieren.
11. Bauablauf Schadstoffsanierung
Der Bauablauf erfolgt selektiv in folgender Reihenfolge:
Aufbau Schwarzbereich
Schadstoffsanierung, Reinigung und Freimessen im Bereich
Materialschleuse BT 1 in den OG`s, vor Erstellung Materialschleuse
Herstellen Öffnungen im Mauerwerk für Materialausfuhr
Reinigen und Ausschleusen loses Inventar
Ausbau und Reinigen festes Inventar (von Putzresten), danach
Ausschleusen
Schadstoffsanierung (Putz, Fußboden etc.)
Freimessen
Ziel ist eine sortenreine Trennung der Abfälle.
Die Arbeiten erfordern ein abschnittsweises Vorgehen, das im
Bauzeitenplan / Bauablaufplan vom AN darzustellen ist (siehe Punkt 2,
mit dem Angebot einzureichende Unterlagen).
12. Arbeitsschutz
Die im A+S-Plan festgelegten arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen sind
verbindlich einzuhalten - insbesondere bei Arbeiten in kontaminierten
Bereichen.
Absturzsicherungen, Abdeckungen, Arbeitsplatzbeleuchtung etc. sind gemäß
UVV und behördlichen Vorgaben umzusetzen.
Der AN ist verpflichtet, die Arbeiten bei der Berufsgenossenschaft und
der Gewerbeaufsicht fristgerecht anzumelden.
Die Einhaltung von Pausenregelungen bei PSA-Einsatz ist zu kontrollieren
und in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Die Schadstoffe Asbest und KMF werden im A+S Plan nicht behandelt. Die
Ausführungsplanung der Sanierungsbereiche, Abschottungen,
Unterdruckgeräte und PSA-Auswahl obliegen dem AN und sind vor Baubeginn
durch einen Fachgutachter zu prüfen und freizugeben. Die im
Leistungsverzeichnis vorgegebenen Sanierungszielwerte sind einzuhalten.
Die gesamte Maßnahme wird durch einen Fachgutachter begleitet. Dessen
Anweisungen sind verbindlich.
13. Gefährdungsbeurteilung
Der AN hat die schriftlichen Gefährdungsbeurteilungen innerhalb von 10
Kalendertagen nach Auftragserteilung der Bauleitung zur Freigabe
vorzulegen. Die Prüfung erfolgt durch den AG innerhalb von 5
Kalendertagen.
Wichtig:
Ohne freigegebene Abbruchanweisung und Gefährdungsbeurteilung darf mit
der Schadstoffsanierung nicht begonnen werden.
Stillstandskosten aufgrund verspäteter, fehlerhafter oder
unvollständiger Vorlage der Dokumenten können nicht geltend gemacht
werden.
14. Brandschutz
In Bereichen mit Bauteilen technischer Ausrüstung oder Metallbauteilen
kommen in der Regel mechanische Trennverfahren (z.B. Trennschleifen) zum
Einsatz, die mit erhöhtem Funkenflug verbunden sind.
Der AN hat alle erforderlichen Arbeitsschutz- und Brandschutzmaßnahmen,
einschließlich ggfs. notwendiger Brandwachen, zu ergreifen und in die
Kalkulation einzubeziehen.
15. Abfall und Entsorgung
Für alle Abbruchmaterialien gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt:
Verwertung vor Beseitigung.
Die jeweils gültigen abfallrechtlichen Vorschriften (KrWG, GewAbfVO,
EBV, MantelV, spezielle bayerische Reglungen etc.) sind einzuhalten.
Grundsätze:
Abfälle / Abbruchmaterialien sind gemäß Leistungsverzeichnis zu
separieren.
Die abfallrechtliche Einstufung erfolgt durch den Fachgutachter, der den
Abfall schriftlich zur Entsorgung freigibt.
Die gesetzlichen Andienungspflichten zur Beseitigung von Asbest und KMF
sind einzuhalten.
Anmeldung der Entsorgung:
Nicht deklarationspflichtige Abfälle: Anmeldung beim Fachgutachter mind.
3 Arbeitstage vor Abtransport
Deklarationspflichtige Abfälle: Anmeldung mind. 15 Arbeitstage vor
Abtransport. Der Fachgutachter übernimmt Probenahme, Analytik, Bewertung
und Freigabe.
Abweichung vom Entsorgungsweg:
Bei Änderungen ist die Freigabe mind. 5 Werktage vor Abtransport
einzuholen.
Lagerung und Beprobung:
Mineralisches Abbruchmaterial ist sortenrein in Fraktionen bis zu max.
500 m³ auf der Baustelle aufzusetzen.
Zur Beprobung ist ein Bagger mit Maschinenführer bereitzustellen
(Leistung im LV anzubieten).
Der Abtransport darf erst nach schriftlicher Freigabe durch den
Fachgutachter erfolgen.
Lagerung gefährlicher Abfälle:
In geeigneten Behältnissen (z.B. Bigbags, Deckelmulden) auf dem Baufeld.
Nachweisführung über elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV).
Transport zur Entsorgungsstelle:
Vorlage einer Transportgenehmigung.
Transport inkl. Auf- und Abladen, Zahlen von Annahmegebühren.
Der Verbleib von Abfällen ist vollständig zu dokumentieren.
Nachweispflichten:
Die Nachweise müssen folgende Angaben enthalten:
Abfallbezeichnung entsprechend Gutachten / Deklarationsanalytik,
Abfallschlüssel,
Erzeuger-Nummer,
Name der Baustelle,
Beförderer-Nummer,
Entsorger-Nummer,
Name des Beförderers und Entsorgers.
Die Nachweise sind aktuell und prüfbar auf de Baustelle bereitzuhalten.
Dokumentation für den AG:
Der AN übermittelt dem AG wöchentlich per Mail:
eine tabellarische Aufstellung (Excel) der entsorgten Abfälle
die zugehörigen Entsorgungsnachweise (pdf)
Diese enthalten:
Abfallschlüssel-Nummer,
Abfallart,
ggf. Begleitschein-und Wiegeschein-Nummer,
Tonnage,
KfZ-Kennzeichen der Transportfahrzeuge,
Datum des Abtransportes.
Abrechnung:
Entsorgungsleistungen werden erst nach vollständiger Endverwertung oder
nachgewiesener Abreinigung vergütet.
Mit der Schlussrechnung sind alle Nachweise digital und in Papierform
einzureichen.
Das Aufmaß der Entsorgungsmengen ist je LV-Position im AVV-Angabe
tabellarisch darzustellen.
Das Abbruchmaterial geht nicht in das Eigentum des AN über.
16. Baustellenorganisation
allgemeiner Hinweis: Aufgrund vorhergehender Bauteilöffnungen sind
asbesthaltige Liegestäube zu vermuten.
Die nachfolgenden Leistungen sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren:
Auf der Baustelle muss ständig eine fachlich qualifizierte,
deutschsprachige Aufsichtsperson des AN mit Ausbildung zum Koordinator
nach DGUV 101-004 anwesend sein. Beim Ausbau asbesthaltiger Materialien
muss ein Sachkundiger nach TRGS 519 und beim Ausbau von alter
Mineralwolle ein Fachkundiger nach TRGS 521 anwesend sein. Die BÜ behält
sich vor, die Nachweise zu kontrollieren - insbesondere bei
Personalwechsel (z.B. im Krankheitsfall).
Das gesamte Personal des AN und seiner Nachunternehmer ist schriftlich
und nachweislich in die Regeln der Arbeitssicherheit einzuweisen. Der
Nachweis ist vor Beginn der Bauarbeiten beim AG einzureichen. Bei
genehmigtem Personalwechsel ist die Einweisung zu wiederholen.
Zu Baustellenbesprechungen ist ein bevollmächtigter Vertreter des AN zu
entsenden, der Deutsch in Wort und Schrift beherrscht.
Der AN hat arbeitstäglich ein Bautagebuch zu führen, das wöchentlich als
pdf per E-Mail aan die BÜ zu übermitteln ist. Auf gute Lesbarkeit ist zu
achten.
Zur Bauanlaufbesprechung übergibt der AN der BÜ eine Liste mit Namen und
Kontaktdaten der zsutändigen Aufsichtspersonen.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach schriftlicher Beauftragung durch den
AG ausgeführt werden. Der Umfang genehmigungsfähiger Stundenlohnarbeiten
wird in der Bauanlaufbesprechung festgelegt. Der Stundenlohnzettel mit
Aufstellung der geleisteten Stunden, eingesetzten Geräte und
verbrauchten Stoffe sind gemäß Punkt "Wichtige Hinweise" vorzulegen.
Der AN ist für die Einhaltung aller behördlichen, technischen,
gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen, arbeits-, umwelt-,
abfallrecht- und wasserrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die
Einhaltung ist eigenverantwortlich und kontinuierlich zu überwachen.
Alle Baustelleneinrichtungsflächen sind in verkehrssicherem und sauberem
Zustand zu halten. Der AN hat Maßnahmen zur Vermeidung von
Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsflächen zu treffen. Schutz- und
Reinigungsmaßnahmen, ggfs. werktägliche Reinigung, sind die Position
"Baustelleneinrichtung" einzukalkulieren.
Der AN hat Baustellentore, Container und die abzubrechenden Gebäude bei
Verlassen der Baustelle zu verschließen. Auch während der Arbeitszeit
muss sichergestellt sein, dass Unbefugte die Baustelle nicht betreten
können.
Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß, das nur bei Bestätigung durch die BÜ
anerkannt wird. Bei Bedarf sind Aufmaßskizzen zu erstellen.
Für die Abrechnung der Entsorgungspositionen sind jeder Rechnung die
abfallrechtlich geforderten Nachweise im Original und auf Datenträger
als PDF, getrennt nach AVV, beizufügen.
17. Ansprechpartner Ortsbesichtigung
Vor Abgabe der Angebotspreise wird dringend empfohlen, sich einen
genauen Überblick über die örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen.
Nachforderungen, die auf Unkenntnis der örtlichen Situation beruhen,
sind ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Baumaterialien, die zwar nicht im Gutachten
oder Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, jedoch bei einer
Vor-Ort-Begehung erkennbar gewesen wären.
Unklarheiten sind vor Auftragserteilung mit dem AG zu klären.
Es wird darauf hingewiesen, daß zur Vor-Ort-Begehung eine PSA
erforderlich ist. Aufgrund vorhergehender Bauteilöffnungen sind
asbesthaltige Liegestäube zu vermuten.
Ansprechpartner für Terminvereinbarungen:
Herr Mehling, terraplan, 0160.90200175
Herr Söllner, HümmerSöllner Architekten, 0151.41904472
18. Nebenangebote
Nebenangebote sind in Form von Pauschalen zugelassen.
Vorbemerkungen TEIL 2
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss
gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und
Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.
B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch
ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DGUV Information 201-012
Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-,
Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
(bisher: BGI 664)
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Angaben zum abzubrechenden/rückzubauenden Objekt
siehe "Allgemeine Baubeschreibung"
Lager und Transportwege
Es bestehen mehrere Ver- und Entsorgungszugänge zum Gebäude.
BT1 über Zugang A2
BT2 über Zugang A1
Zugang A1 liegt auf der Nordseite des Baugrundstückes und ist ebenerdig
von der öffentlichen Fläche (Robert-Koch-Straße) aus erreichbar.
Der Vorplatz kann bis zu den bestehenden Pollern mit Fahrzeugen befahren
werden. Eine weitere befahrbare Fläche stellt die tieferliegende (9
Stufen) nordwestliche Parkfläche auf dem Baugrundstück dar. Diese ist
von der Großviehbergstraße aus befahrbar.
Zugang A2 liegt im Bereich der nordwestlichen Parkfläche - er ist nicht
ebenerdig.
Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen:
Erdgeschoss +_0.00
1.Untergeschoss -3.30
2.Untergeschoss -6.25
1.Obergeschoss +3.80
2.Obergeschoss +7.65
3.Obergesschoss +11.15
Spitzboden +14.05
Gerüste
Innengerüste sind für eine Deckenhöhe bis zu 3,5m in die Leistungen, für
die diese Gerüste erforderlich sind, einzurechnen. Diese sind nach DIN
EN 1004 aufzubauen, abzubauen, vorzuhalten, betreiben, während der
Gesamtdauer der vom AN geplanten Ausführung der Arbeiten, Lastklasse III
(Zulässiges Gewicht: 2 kN/m²).
Umsetzen entsprechend der Erfordernisse des AN, auch mehrfach, sowie
mehrfacher An- und Abtransport sind in die Lesitungen einzukalkulieren.
Typ des Gerüstes nach Wahl des AN.
Nachbarschaft und Umgebung
Die an das Baugrundstück direkt angrenzende Bebauung befindet sich an
den Grundstücksgrenzen West und Süd.
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Bauschutt und andere Bauabfälle sind vor der Abfuhr gemäß den
Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren, getrennt
abzufahren und zu entsorgen.
Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall
sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für
Recycling sind einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der
Baustelle ist grundsätzlich untersagt.
Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht
abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle sind abzusperren
und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere
Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie
alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber
festzulegen, wo das erforderliche Gerät, Schutt, Container und
dergleichen auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige
Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu
vermeiden.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu
beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung
der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des
Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind
durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende
Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine
Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis
der Rechtsträger einzuholen.
Der Auftraggeber sorgt für die Medienfreiheit der in den Gebäuden oder
baulichen Anlagen vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser, Gas und
anderer Medien.
Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der
Durchführung die tatsächliche Medienfreiheit zu kontrollieren und Mängel
oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die
Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden.
Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., ist
unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren
Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert
Vereinbarungen zu treffen.
Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke,
Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm
vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen,
sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist über den Zustand der benachbarten
Grundstücke, Bauwerke und Verkehrswege gemeinsam mit dem Auftraggeber
ein Zustandsprotokoll zu erstellen. Dabei erkannte Schäden sind zu
fotografieren und zu dokumentieren.
Unter Denkmalschutz stehende Gebäudeteile sind entsprechend den Auflagen
der Behörden zu behandeln.
Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der
Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen.
Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle
einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile
vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen.
Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren
Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern.
Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder
ihren ursprünglichen Aufbau erhalten, z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken
und dergleichen, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu
fotografieren und zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind dem
Auftraggeber jeweils spätestens nach Fertigstellung der entsprechenden
Abbrucharbeiten zu übergeben.
Bei der Entfernung von Putzflächen oder Teilen von diesen sind die
Putzanschlüsse zu den zu erhaltenden Bauteilen, Durchbrüchen und
dergleichen durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen.
Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien
angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese
Verpflichtung gilt auch im Verdachtsfall.
Bauschutt ist über geschlossene Schuttrutschen abzuwerfen. Das direkte
Abwerfen ist nicht gestattet.
In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben-
oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden.
Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das
Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit
ist zu sorgen.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern,
Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren
Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Vor Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der
Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen über Verlauf
und Zustand der Leitungen informieren.
Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten,
z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der
Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete
Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen.
Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und
Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltender Bauteile sind
Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den
Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken.
Zur Abwicklung des Bauvorhabens ist die Zusammenarbeit mit anderen
Gewerken erforderlich. Deshalb sind in Absprache mit der Bauleitung die
technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und
Ausbaugewerke zu beachten.
Fertiggestellte Bereiche sind dem nachfolgenden Gewerk besenrein zur
Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor
Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche
Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen
unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen
und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht
angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die
Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Verkehrssicherung
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten im Umfeld der Baustelle sind
abzusperren und zu kennzeichnen.
Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung
mit Angabe der Eignung und Qualifikation zu benennen.
Zur Verkehrssicherung der Baustelle gehört auch die laufende Kontrolle
der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen
richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind,
müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder
Ungültigmachen von Verkehrszeichen).
Es sind maximal drei Schilder oder zwei Vorschriftszeichen an einem
Pfosten zulässig.
Verkehrs- und Streckenverbote sollen möglichst nur in Kombination mit
Gefahrenzeichen aufgestellt werden, damit das Aufstellen von Zeichen zur
Beendigung des Streckenverbotes (Zeichen 278 bis 282 StVO) vermieden
werden kann.
Freistehende oder nicht gesicherte Batterien für Warnleuchten sind nicht
zulässig.
Transportable Lichtsignalanlagen müssen die gleiche verkehrstechnische
Sicherheit wie stationäre Anlagen aufweisen.
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote
sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden
Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des
Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische
Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum
angebracht werden.
Angaben zur Abrechnung
Die Abrechnungsmengen von Leistungen, die nach der Masse abzurechnen
sind, sind durch Wiegen der trockenen Masse auf einer amtlich
zugelassenen Waage zu ermitteln und durch amtlichen Wiegeschein zu
belegen, sofern im Leistungstext nicht das Ermitteln der Masse durch
Berechnung vorgegeben ist.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung
seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender
Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Als Standort für Baustelleneinrichtung steht die im beiliegenden
Baustelleneinrichtungsplan eingezeichneten Fläche zu Verfügung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf dem Baustellengelände
keine Übernachtungscontainer für Mitarbeiter erlaubt sind.
Manschaftscotainer/ Bauwägen sind im Bereich der Baustelleneinrichtung
zu plazieren.
Für die Baustellensicherheit und Ordnung wird durch den AG ein
Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragter (SiGeKo-Koordinator)
eingesetzt.
Baustrom- und Bauwasseranschlüsse werden bauseits durch den AG gestellt.
Baustellenbeleuchtung der Flure und Treppenhäuser werden bauseits durch
den AG gestellt.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt
neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser
Leistungsbeschreibung.
Anlagen
Folgende Anlagen liegen dem Leistungsverzeichnis bei:
- Anlage 1: Baustelleneinrichtungsplan
- Anlage 2: Bestandsunterlagen Eingangshalle
- Anlage 3: Bestandsunterlagen aussenliegender Aufzugsschacht
- Anlage 4: Bestand Innentreppe BT3
- Anlage 5: Schadstoffgutachten
- Anlage 6: A + S-Plan
- Anlage 7: Sanierungsbereiche
- Anlage 8: Bestand Deckenbeläge
- Anlage 9: Bestand Bodenbeläge
- Anlage 10: Bestand Grundrisse
- Anlage 11: Inventarliste BT1, BT2
- Anlage 12: Abbruchpläne
- Anlage 13: Bestand Notstromaggregatsgebäude
Vertragsbedingungen
01 Baustelleneinrichtung Allgemein
01
Baustelleneinrichtung Allgemein
01.01 BA Allgemein
01.01
BA Allgemein
01.02 Schutzeinrichtungen ud Provisorien
01.02
Schutzeinrichtungen ud Provisorien
02 Komplettabbruch
02
Komplettabbruch
Hinweis zum Titel Komplettabbruch
Für alle Positionen des Titels gilt:
Bauteile abbrechen/demontieren (händisch und / oder
maschinell),
Stoffe separieren (händisch und / oder maschinell),
Stoffe sammeln und in geeignete Behältnisse des AN
verpacken (geeignet sind Behältnisse, die zum
Transport und zur Entsorgung zugelassen sind) oder,
als Haufwerke aufsetzen,
bis zum Abtransport lagern.
Folgende Leistungen sind im Titel Entsorgung und
Verwertung zu kalkulieren:
Aufladen auf dem Baufeld oder der
Bereitstellungsfläche,
Transport zur zugelassenen Verwertungs- oder
Entsorgungsstelle in Abstimmung mit dem
Fachgutachter,
Abladen an der Verwertungs- oder Entsorgungsstelle,
Entsorgungsgebühren zahlen,
Entsorgungsnachweise zusammenstellen,.
Diese Leistungen sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren und werden in den Positionen nicht
erwähnt.
Der Komplettabbruch erfolgt nach Fertigstellung
Schadstoffsanierung
Hinweis zum Titel Komplettabbruch
02.01 Abbruch Eingangshalle, Nordseite
02.01
Abbruch Eingangshalle, Nordseite
02.02 Abbruch aussenliegender Aufzugsschacht,
Nordseite
02.02
Abbruch aussenliegender Aufzugsschacht,
Nordseite
02.03 Abbruch innenliegende Treppenanlage
02.03
Abbruch innenliegende Treppenanlage
02.04 Abbruch Notstromaggregatsgebäude
02.04
Abbruch Notstromaggregatsgebäude
03 Schadstoffsanierung
03
Schadstoffsanierung
Schadstoffsanierung
Hinweis Schadstoffsanierung
Für alle Positionen des Titels Schadstoffsanierung gilt
Bauteile abbrechen/demontieren (händisch und / oder
maschinell), Stoffe separieren, Stoffe sammeln und in
geeignete Behältnisse des AN verpacken
(geeignet sind Behältnisse, die zum Transport und zur
Entsorgung zugelassen sind) oder, als Haufwerke
aufsetzen, bis zum Abtransport lagern.
Allgemeine Hinweise
Arbeiten sind vom AN mindestens 2 Wochen vor ihrem
Beginn un-ter Vorlage einer AN-seits zu erstellenden
Gefährdungsbeurtei-lung, Betriebsanweisung und eines
Baustelleneinrichtungsplanes der zuständigen
Berufsgenossenschaft und dem Gewerbeaufsichtsamt
schriftlich anzeigen.
Ohne Freigabe durch den Fachgutachterdürfen keine
gefährlichen Abfälle vom Baufeld abtransportiert
werden.
Gefährliche Abfälle dürfen nicht in ein Zwischenlager
oder auf den Bauhof des AN transportiert werden.
Diese Leistungen sind in die Einheitspreise der
nachstehenden Positionen einzukalkulieren.
Standortspezifische Hinweise
5 Sanierungsbereiche mit jeweils einer Schleuse zum
Treppenhaus 3 oder Flur des BT3:
3. OG: Sanierungsbereich 1/10
2. OG: Sanierungsbereich 2/10 und 3/10
1. OG: Sanierungsbereich 4/10 und 5/10
Sanierungsbereiche des EG
Sanierungsbereich 6/10 mit Schleuse zu Treppenhaus 4
und Flur BT2
Sanierungsbereich 7/10 mit Schleuse zu Treppenhaus 3
Sanierungsbereiche des UG1
Sanierungsbereich 8/10 und 9/10 mit Schleuse über den
Durchgang U1.57
Sanierungsbereiche des UG2
Sanierungsbereich 10/10 mit Schleuse
über den Durchgang U2.13
Hinweis Entsorgung
Folgende Leistungen sind im Titel Entsorgung und
Verwertung zu kalkulieren:
Aufladen auf dem Baufeld od. der Bereitstellungsfläche,
Transport zur zugelassenen Verwertungs- oder
Entsorgungsstelle in Abstimmung mit dem Fachgutachter,
Abladen an der Verwertungs- oder Entsorgungsstelle,
Entsorgungsgebühren zahlen, Entsorgungsnachweise
zusammenstellen, eANV für gefährliche und
nachweispflichtige Abfälle durchführen.
* Hinweis Entsorgung Putz-, Spachtelmassen und
Mauerwerk
Die Entsorgung dieser Massen ist nicht Bestandteil von
dieser Ausschreibung und wird gesondert vergeben.
Es werden durch den Entsorger geeignete Container
bereitgestellt und bei Bedarf ausgetauscht.
Schadstoffsanierung
03.01 BE kontaminierte Bereiche
03.01
BE kontaminierte Bereiche
03.02 Entrümpelung
03.02
Entrümpelung
03.03 Radiologische Geräte
03.03
Radiologische Geräte
03.04 Bauschuttberäumung
03.04
Bauschuttberäumung
03.05 Entkernung technische Anlagen
03.05
Entkernung technische Anlagen
03.06 Schadstoffsanierung Asbest
03.06
Schadstoffsanierung Asbest
03.07 Schadstoffsanierung KMF
03.07
Schadstoffsanierung KMF
03.08 Schadstoffsanierung PAK
03.08
Schadstoffsanierung PAK
03.09 Schadstoffsanierung PCB und EOX
03.09
Schadstoffsanierung PCB und EOX
03.10 Sanierung weiterer Schad- und Störstoffe
03.10
Sanierung weiterer Schad- und Störstoffe
03.11 Zu separierende Bauteile
03.11
Zu separierende Bauteile
04 Abbrucharbeiten nach Schadstoffsanierung
04
Abbrucharbeiten nach Schadstoffsanierung
04.01 Abbrucharbeiten nach Schadstoffsanierung
04.01
Abbrucharbeiten nach Schadstoffsanierung
05 Entsorgung
05
Entsorgung
05.01 Entsorgung
05.01
Entsorgung