Malerarbeiten
Umbau und Erweiterung EFH Porstein
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Deckblatt zur Ausschreibung Deckblatt zur Ausschreibung Leistungsverzeichnis: Malerarbeiten Bauvorhaben Erweiterung und Umbau eines Einfamilienhauses mit Anbau, Dach- und Fassadenerneuerung, sowie Neugestaltung der Außenanlagen Projektkurzbezeichnung Erweiterung und Umbau EFH Porstein Adresse Schrammsteinblick 54d 01814 Reinhardtsdorf Bauherr Iris und Thomas Porstein Schrammsteinblick 54d, 01814 Reinhardtsdorf Architekt Linear Planungsgesellschaft mbH Friedrich-Wieck-Str. 18 01326 Dresden Tragwerksplanung Ingenieurbüro Liscovius Straße des 17. Juni 25 01257 Dresden Rückfragen zur Ausschreibung Thomas Porstein M: +49 (172) 777 67 87 E: sb54d@porstein.com Ausschreibungsdetails Vergabenummer: 590 Gewerk: Malerarbeiten Geplanter Ausführungsbeginn: 33.KW
Deckblatt zur Ausschreibung
Projektbeschreibung Projektbeschreibung Allgemeine Beschreibung der Arbeiten Im Rahmen der Umbaumaßnahme am Einfamilienhaus Porstein erfolgt eine umfassende energetische Sanierung sowie eine bauliche Erweiterung des bestehenden Gebäudes. Die Arbeiten umfassen den teilweisen Rückbau bestehender Bauteile und die Errichtung eines neuen Anbaus zur funktionalen Erweiterung des Wohnraums. Im Zuge der Sanierung werden die bestehenden Außenwände energetisch ertüchtigt, das Dach komplett erneuert und mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet. Sämtliche Fenster und Türen werden durch energieeffiziente Elemente ersetzt. Die gesamte Heizungs- und Sanitärtechnik wird neu installiert und auf aktuelle technische Standards angepasst. Parallel erfolgt eine vollständige Modernisierung des Innenausbaus. Die Außenanlagen werden überarbeitet und teilweise neu gestaltet. Dabei ist unter anderem die Erweiterung der bestehenden Terrasse sowie der Einbau eines Gartenpools vorgesehen. Grundstück: Das Grundstück ist vollständig erschlossen und umfasst ca. 1.100 m². Es befindet sich im Zentrum des Ortes Reinhardtsdorf mit direkter Anbindung an eine öffentliche Straße. Die Zufahrt ist uneingeschränkt möglich. Im hinteren Teil des Baugrundstücks ist ein Zwischenlager für Muttererde und Baugrubenaushub vorgesehen. Es gibt nur eingeschränkte Lager und -Parkmöglichkeiten auf dem Baugrundstück. Baugrund: Der Baugrund besteht aus sandigem, teilweise lehmigem Boden mit durchmischten Felspartien und gilt als ausreichend tragfähig. Besondere Rahmenbedingungen: Es gibt keine Einschränkungen bei den Arbeitszeiten. Schutzmaßnahmen für den Zaun an der Südseite des Nachbargrundstücks und die Fassade des angrenzenden Nachbargebäudes sind – falls notwendig – im Rahmen der eigenen Leistung zu berücksichtigen. Es gelten die Anforderungen der TA Lärm. Die Baustelle liegt in einem Dorfkern; besondere Anforderungen an die Verkehrsführung bestehen nicht.
Projektbeschreibung
AAB – Allgemeine Angebotsbedingungen AAB – Allgemeine Angebotsbedingungen Besichtigung und örtliche Gegebenheiten Jeder Bieter hat sich vor Abgabe des Angebots eigenverantwortlich über die örtlichen Gegebenheiten, die Zuwegung, Transportwege, Lagermöglichkeiten sowie alle sonstigen Einflussfaktoren im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen zu informieren. Mögliche Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen sowie zu den örtlichen Gegebenheiten sind im Rahmen der Angebotsbearbeitung zu erkennen, schriftlich zu formulieren. Erkennt der AN hierbei Umstände, Leistungen oder Erschwernisse, die im Leistungsverzeichnis oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten sind, hat er diese in seinem Angebot zu berücksichtigen und den Auftraggeber (AG) schriftlich darauf hinzuweisen. Mögliche daraus resultierende zusätzliche Kosten sind im Angebot ausdrücklich mit aufzuführen. Der AN trägt die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher rechtlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben in seinem Leistungsbereich. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, dass alle Randbedingungen erkannt und in den angebotenen Preisen berücksichtigt sind. Leistungsumfang und Nebenleistungen Die Einheitspreise umfassen sämtliche Arbeiten, die für eine mangelfreie und gebrauchsfähige Ausführung erforderlich sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich beschrieben sind. Alle in der Leistungsbeschreibung genannten Positionen sind vollständig, fachgerecht und funktionsfähig auszuführen. Nebenleistungen, die zur sachgerechten und vertragsgemäßen Ausführung erforderlich sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten als mit der Leistung abgegolten und sind in den Einheitspreisen einzurechnen. In den Einheitspreis sind sämtliche Nebenleistungen sowie die nachfolgend genannten, regelmäßig und üblicherweise anfallenden besonderen Leistungen enthalten. Dazu zählen insbesondere: das Bereitstellen und Anpassen kleinerer Hilfsmittel und Geräte, der Schutz angrenzender Bauteile und Anlagen, das Zuschneiden und Anpassen von Materialien, die Reinigung des Arbeits- und Einbaubereichs, die Entsorgung von Reststoffen und Verpackungsmaterialien, Leistungen für besondere Schutzmaßnahmen gegen Witterungsschäden, zusätzliche Leistungen für die Weiterarbeit bei Regen, Frost und Schnee, Leistungen für besondere Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen auf dem Baugrundstück und benachbarter Grundstücke. Diese Leistungen gelten als mit dem Einheitspreis abgegolten, sofern sie nicht ausdrücklich und gesondert ausgeschrieben oder als zusätzliche Leistung beauftragt werden. Besondere Leistungen, die über diese Regelungen hinausgehen, werden nur dann gesondert vergütet, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich benannt oder nachweislich schriftlich beauftragt sind. Baustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb Alle für die Ausführung erforderlichen Einrichtungen wie Lagerflächen, Gerüste, Schutzvorrichtungen, Transportmittel, Container usw. sind vom Bieter eigenständig vorzuhalten. Die Einrichtung erfolgt ausschließlich auf dem Baugrundstück. Sollten zusätzliche Flächen erforderlich sein, sind diese vom Bieter eigenverantwortlich zu beschaffen. Anlieferzeiten haben die beteiligten Gewerke eigenständig untereinander zu koordinieren. Mögliche Behinderungen sind in gegenseitiger Abstimmung zu vermeiden. Bauwasser, Baustrom, Sanitäreinrichtungen Die Kosten für den Verbrauch von Wasser, Strom und Wärmeenergie sind Bestandteil der Preise. Werden diese Medien vom AG zur Verfügung gestellt, so ist eine Verrechnung im Vertrag zu vereinbaren. Sauberkeit und Umweltschutz Die Reinigung der eigenen Arbeitsbereiche ist eigenverantwortlich und arbeitstäglich durchzuführen, spätestens jeweils zum Ende der laufenden Woche (Freitag). Die Entsorgung der Bauabfälle hat getrennt nach den geltenden Vorschriften zu erfolgen. Die Kosten dafür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Wird die Abfallentsorgung zentral durch den AG durchgeführt, ist die Verrechnung dieser Kosten im Vertrag zu vereinbaren. Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Ausführung und Koordination Die Koordination der Arbeiten erfolgt eigenständig in Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten Gewerken. Sämtliche Abstimmungen sind eigenverantwortlich zu treffen. Die örtliche Bauüberwachung ist über wesentliche Schritte rechtzeitig zu informieren. Emissionen wie Lärm, Staub und Erschütterungen sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. Abrechnung und Aufmaß Das Aufmaß und die Abrechnung erfolgen nach den allgemein anerkannten Methoden der Bauabrechnung. Nur tatsächlich erbrachte sind abrechnungsfähig und werden nach den Maßen in den Ausführungsplänen abgerechnet. Rechnungen sind kumulativ und prüfbar und positionsweise nach Leistungsverzeichnis einzureichen. Die Aufmaße sind als DA11 für jede Abschlagsrechnung getrennt zu übergeben. Baustellentermine Wöchentlich findet eine Baubesprechung vor Ort statt. Der Bieter hat sicherzustellen, dass eine vertretungsberechtigte Person mit Entscheidungsbefugnis daran teilnimmt. Die Teilnahme sowie damit verbundene Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Muster, Proben und Bemusterungen Der AN hat alle für die Beurteilung und Freigabe erforderlichen Muster, Materialproben und Oberflächenbeispiele auf eigene Kosten bereitzustellen. Muster sind rechtzeitig vor Ausführungsbeginn vorzulegen, um dem AG eine Bemusterungsentscheidung zu ermöglichen. Bemusterungen und Musterflächen gelten als verbindliche Grundlage der Ausführung; Abweichungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Freigegebene Muster sind bis zur Abnahme auf der Baustelle vorzuhalten oder zu dokumentieren. Die Kosten für Herstellung, Lieferung, Anpassung, Transport und Entsorgung der Muster sind im Einheitspreis enthalten. Nachweise und Dokumentation Alle im Rahmen der Bauleistung eingesetzten Produkte sind vollständig zu dokumentieren. Hierzu sind für jedes Produkt folgende Nachweise vorzulegen: Lieferscheine zur Bestätigung der tatsächlichen Lieferung, Eignungsnachweise gemäß den geltenden technischen Regelwerken, Herstellerbescheinigungen über die Produktqualität und Anwendungszulassung, Prüfzeugnisse unabhängiger Stellen, sofern gefordert. Die Übergabe dieser Nachweisdokumente erfolgt gesammelt, geordnet und in digitaler, maschinenlesbarer Form (z. B. PDF/A, XLSX oder XML) spätestens mit der Schlussrechnung an die Bauüberwachung. Eine strukturierte Ablage nach Bauteilen bzw. Positionen ist sicherzustellen.
AAB – Allgemeine Angebotsbedingungen
ATB – Allgemeine Technische Bedingungen für die Bauausführung ATB – Allgemeine Technische Bedingungen für die Bauausführung Allgemeine Grundlagen Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den geltenden allgemein verbindlichen Regelwerken, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie allen zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen gesetzlichen, behördlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen. Der Auftragnehmer (AN) plant, organisiert und führt seine Arbeiten so aus, dass andere Gewerke nicht behindert oder geschädigt werden. Er übernimmt die Koordination mit den angrenzenden und nachfolgenden Gewerken eigenständig und aktiv. Er stimmt Ausführungszeiten, Arbeitsfolgen, Zugänglichkeiten, Materialtransporte und die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen selbständig mit den beteiligten Gewerken ab und hält dabei den Gesamtterminplan ein. Schnittstellen, Anschlüsse, Durchdringungen sowie die gemeinsame Nutzung von Arbeitsmitteln oder Baustelleneinrichtungen sind vor Beginn der Arbeiten abzustimmen. Der AN prüft alle für seine Leistungen relevanten Vorleistungen anderer Gewerke rechtzeitig auf Maßhaltigkeit, Lage, Ebenheit, Funktionstüchtigkeit und Anschlussfähigkeit. Auf spezielle Vorleistungen ist der AG so rechtzeitig hinzuweisen, dass diese ohne Beeinflussung des Bauablaufes von ihm erbracht werden können. Beanstandungen oder Abweichungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der AN diese Anzeige, gelten die Vorleistungen als mangelfrei und für seine Leistung geeignet. Alle vorhandenen und fertiggestellten Vorleistungen anderer Gewerke sind umfassend zu schützen und während der eigenen Arbeiten vor Beschädigungen, Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen zu bewahren. Kommunikation, Abstimmung und Protokollierung Absprachen erfolgen ausschließlich mit der vom Auftraggeber benannten Bau- oder Projektleitung. Regelmäßige Baubesprechungen sind verpflichtend; eine entscheidungsbefugte Person des AN hat daran teilzunehmen. Der AN führt ein Bautagebuch mit Angaben zu Wetter, Personal, Geräten, Materiallieferungen, Leistungsständen, Störungen und besonderen Ereignissen. Unklare oder widersprüchliche Vorgaben sind unverzüglich schriftlich zu klären. Bedenken gegen die Ausführung sind schriftlich und direkt an die Bauleitung zu richten. Prüf- und Hinweispflichten / Planfreigabe Der AN hat alle Ausschreibungsunterlagen, Pläne und technischen Vorgaben eigenverantwortlich auf Widersprüche, Unstimmigkeiten oder fehlende Angaben zu prüfen. Festgestellte Abweichungen sind unverzüglich der Bauleitung anzuzeigen und rechtzeitig vor Ausführung zu klären, damit der Bauablauf nicht gestört wird. Ausführung und Materialien Die Leistungen sind fachgerecht, vollständig und funktionsfähig auszuführen. Alle verwendeten Materialien müssen für den vorgesehenen Zweck geeignet, qualitativ einwandfrei, neu und zugelassen sein. Der AN stellt sicher, dass alle eingesetzten Produkte und Systeme aufeinander abgestimmt und kompatibel sind. Wenn der Auftragnehmer (AN) von den in der Ausschreibung, in den Leistungsverzeichnissen oder in den Ausführungsunterlagen genannten oder vereinbarten Produkten, Materialien, Systemen oder Fabrikaten abweichen möchte, hat er vor Ausführung die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers (AG) einzuholen. Der AN ist verpflichtet, die Gleichwertigkeit der vorgeschlagenen Produkte nachzuweisen. Der Nachweis muss alle technischen, qualitativen und funktionalen Eigenschaften umfassen, die für die vorgesehene Verwendung maßgeblich sind. Die Gleichwertigkeit gilt nur dann als gegeben, wenn das Ersatzprodukt mindestens denselben technischen Standard, dieselbe Beständigkeit, Verträglichkeit und Gewährleistungsqualität aufweist wie das ausgeschriebene Produkt. Leistungsumfang, Neben- und Besondere Leistungen Der Einheitspreis umfasst sämtliche Arbeiten, die für eine mangelfreie und gebrauchsfähige Ausführung erforderlich sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich beschrieben sind. Hierzu gehören insbesondere das Bereitstellen von Hilfsmitteln und Geräten, der Schutz angrenzender Bauteile, Zuschnitt, Anpassung, Reinigung, Entsorgung sowie alle notwendigen Schutz-, Sicherungs- und Abdeckmaßnahmen. Leistungen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, zur Arbeit bei besonderen Witterungsbedingungen und zum Schutz benachbarter Anlagen sind ebenfalls Bestandteil des Einheitspreises. Änderungen und zusätzliche Leistungen Erkennt der Auftragnehmer (AN), dass eine ausgeschriebene Leistung geändert werden muss oder dass eine zusätzliche Leistung erforderlich wird, hat er dies unverzüglich und vor Ausführung der Bauleitung schriftlich anzuzeigen. In dieser Mitteilung sind die technischen Hintergründe, die Notwendigkeit der Änderung oder Zusatzleistung sowie die voraussichtlich entstehenden Mehr- oder Minderkosten darzustellen. Die Anzeige muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Auftraggeber (AG) vor Beginn der Ausführung über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme entscheiden kann. Die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen darf erst nach schriftlicher Zustimmung des AG erfolgen. Ein eigenmächtiger Beginn der Arbeiten ohne Freigabe führt dazu, dass kein Anspruch auf Vergütung oder Fristverlängerung entsteht. Baustelleneinrichtung und Betrieb Vor Beginn der Arbeiten ist die Baustelleneinrichtung mit der Bauleitung abzustimmen. Ein Baustelleneinrichtungsplan ist vorzulegen und bei Bedarf fortzuschreiben. Die Baustelleneinrichtung umfasst alle für die Leistungserbringung erforderlichen Einrichtungen, Lager-, Arbeits-, Verkehrs- und Sicherheitsflächen sowie Anschlüsse für Strom, Wasser und Entsorgung. Anpassungen oder Umstellungen der Baustelleneinrichtung, die infolge des Arbeitsfortschritts, von Koordinationsanforderungen oder zur Herstellung von Baufreiheit für andere Gewerke notwendig werden, gelten als vertraglich geschuldet und werden nicht gesondert vergütet. Die Nutzung öffentlicher Flächen, Straßen oder Gehwege bedarf der behördlichen Genehmigung. Für die Einholung dieser Genehmigungen ist ausschließlich der Auftragnehmer (AN) verantwortlich. Er hat die erforderlichen Anträge eigenständig und rechtzeitig bei den zuständigen Behörden zu stellen. Eine Mitwirkungspflicht oder Unterstützungspflicht des Auftraggebers (AG) besteht nicht. Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Genehmigungseinholung sind im Angebot des AN enthalten. Die Nutzung angrenzender Grundstücke und Gebäude darf durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt oder eingeschränkt werden. Sichtbare Mängel oder Beschädigungen an bestehenden Bauwerken, Einfriedungen, Wegen, Verkehrsflächen oder technischen Anlagen sind vor Beginn der Arbeiten unverzüglich der Bauleitung zu melden und mit dieser gemeinsam zu dokumentieren. Baustelle, Verkehrswege und Arbeitsbereiche sind sicher und sauber zu halten. Nach Arbeitsende ist der jeweils erreichte Arbeitsstand so zu sichern, dass das Eindringen von Wasser, Schnee oder Schmutz verhindert wird. Die Baustelle ist beim Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen und gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Der AN bleibt für die Sicherung verantwortlich, unabhängig davon, ob er als letzter das Baufeld verlassen hat. Ein Berufung darauf, dass andere Gewerke nachfolgend auf der Baustelle tätig waren, entbindet den AN nicht von seiner Sicherungspflicht. Schutz-, Sicherheits- und Umweltmaßnahmen Der Auftragnehmer (AN) ist für die Sicherheit seiner Arbeitsbereiche verantwortlich und hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz, zur Gefahrenabwehr und zum Schutz der Umwelt zu treffen. Er ist verpflichtet, seine Arbeiten so zu organisieren, dass Personen, Sachwerte und Nachbargrundstücke nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Die Baustelle ist während der gesamten Bauzeit in einem sauberen, verkehrssicheren und geordneten Zustand zu halten. Abfälle, Verpackungsmaterialien und Reststoffe sind sortenrein zu trennen, ordnungsgemäß zu entsorgen oder – soweit möglich – einem Recycling zuzuführen. Die Ablagerung von Abfällen oder Bauresten auf dem Baugrundstück ist nicht zulässig. Vor Teil- und Schlussabnahmen ist eine gründliche Reinigung der Arbeitsbereiche, Verkehrsflächen und Bauteile durchzuführen. Die Reinigung umfasst auch die Entfernung von Reststoffen, Verpackungen, Schutzfolien und Verschmutzungen. Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung (z. B. Wiegescheine, Deponiebelege, Recyclingnachweise) sind auf Verlangen vorzulegen und mit der Schlussrechnung prüfbar einzureichen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass alle Mitarbeiter und Nachunternehmer über diese Schutz-, Sauberkeits- und Umweltpflichten informiert und entsprechend eingewiesen sind. Dokumentation und Nachweise Der AN hat alle für die Qualitätssicherung erforderlichen Nachweise, Prüf- und Kontrollunterlagen auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist vollständig und nachvollziehbar zu führen. Revisionsunterlagen sind in Papier- oder digitaler Form nach Gewerk oder Anlagenteil gegliedert zu übergeben.
ATB – Allgemeine Technische Bedingungen für die Bauausführung
BTV – Besondere Technische Vorbemerkungen BTV – Besondere Technische Vorbemerkungen Gewerk Malerarbeiten Geltungsbereich Diese Besonderen Technischen Vorbemerkungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen, der VOB/B sowie den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C, insbesondere DIN 18363 „Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen“ und DIN 18366 „Tapezierarbeiten“, für sämtliche ausgeschriebenen Maler-, Beschichtungs-, Spachtel- und Vliesarbeiten. Die Vorbemerkungen konkretisieren die Anforderungen an Materialien, Untergründe, Ausführung, Qualität und Leistungsumfang. Soweit in den Leistungspositionen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die nachfolgenden Anforderungen als vereinbart. Sämtliche zur vollständigen und funktionsgerechten Herstellung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen Nebenleistungen sind auch dann Bestandteil des Leistungsumfanges, wenn sie nicht ausdrücklich in den einzelnen Positionen beschrieben sind. Ausführungsgrundsätze Alle Arbeiten sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-Normen, den BFS-Merkblättern sowie den Herstellervorschriften der jeweils eingesetzten Systeme auszuführen. Es sind ausschließlich aufeinander abgestimmte Systemkomponenten eines Herstellers einzusetzen. Die Verträglichkeit der einzelnen Systembestandteile ist durch den Auftragnehmer sicherzustellen. Alle Oberflächen sind gleichmäßig, geschlossen und frei von sichtbaren Ansätzen, Übergängen, Streifenbildungen, Wolkenbildungen, Fehlstellen, Blasen, Rissen, Graten oder sonstigen optischen Beeinträchtigungen herzustellen. Übergänge zwischen unterschiedlichen Untergrundarten, insbesondere zwischen Neubau- und Bestandsflächen sowie zwischen Putz-, Beton- und Trockenbauflächen, sind nach Fertigstellung optisch nicht wahrnehmbar auszuführen. Ortsbesichtigung, Untergrundprüfung und Bedenkenanmeldung Vor Angebotsabgabe hat sich der Bieter über die örtlichen Verhältnisse, Zugänglichkeiten, Arbeitsbedingungen, Bauabläufe sowie den Zustand der vorhandenen Untergründe zu informieren. Mit Abgabe seines Angebotes bestätigt der Auftragnehmer, dass er die örtlichen Gegebenheiten geprüft und bei seiner Kalkulation berücksichtigt hat. Vor Beginn der Arbeiten sind sämtliche Untergründe hinsichtlich Tragfähigkeit, Festigkeit, Trockenheit, Ebenheit, Verschmutzungen, Rissbildungen, Altbeschichtungen, Haftung und Beschichtbarkeit zu prüfen. Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung oder gegen vorhandene Untergründe sind dem Auftraggeber vor Ausführungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine Bedenkenanmeldung, gelten die Untergründe hinsichtlich der ausgeschriebenen Leistungen als geeignet anerkannt. Anforderungen an Stoffe und Beschichtungssysteme Sämtliche Beschichtungsstoffe, Grundierungen, Spachtelmassen, Kleber, Vliese, Dichtstoffe und sonstige Materialien müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein. Es dürfen ausschließlich emissionsarme, lösemittelfreie und weichmacherfreie Beschichtungssysteme verwendet werden. Die eingesetzten Produkte müssen für den Einsatz in Aufenthaltsräumen geeignet sein. Dispersionsfarben sind mindestens in Nassabriebklasse 2 gemäß DIN EN 13300 auszuführen. Der Glanzgrad der Beschichtungen ist stumpfmatt auszuführen. Sofern nicht anders festgelegt, erfolgt die Ausführung im Farbton Weiß. Geringfügige Abtönungen innerhalb des hellen Farbspektrums sind ohne Mehrvergütung einzukalkulieren. Schutzmaßnahmen und Sicherung vorhandener Bauteile Alle zum Schutz vorhandener Bauteile und Oberflächen erforderlichen Maßnahmen sind Bestandteil der Einheitspreise. Dies gilt insbesondere für: Fenster und Fensterelemente Verglasungen Türen und Türzargen Beschläge Schalter und Steckdosen Heizkörper Sanitärgegenstände Naturstein- und Fliesenflächen Treppenanlagen Einbaumöbel bereits fertiggestellte Oberflächen anderer Gewerke Abdeck-, Abkleb- und Schutzmaßnahmen sind während der gesamten Bauzeit aufrechtzuerhalten und bei Bedarf zu erneuern. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Baustelleneinrichtung, Materialtransport und Baustellenlogistik Die für die Ausführung erforderliche Baustelleneinrichtung ist vollständig in die Einheitspreise einzurechnen. Hierzu gehören insbesondere: An- und Abfahrt Materialanlieferungen Materiallagerung Be- und Entladen horizontale und vertikale Materialtransporte innerbetriebliche Transporte innerhalb des Gebäudes Vorhalten und Umsetzen von Arbeitsmitteln Arbeitsgerüste, Kleingerüste, Tritte und fahrbare Arbeitsbühnen Entsorgung von Verpackungen und Reststoffen laufende Reinigung der Arbeitsbereiche Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Untergrund Putz- und Betonflächen Neue Putzflächen sowie neue Beton- und Ortbetonflächen sind für die nachfolgenden Malerarbeiten in Oberflächenqualität Q3 vorzubereiten. Unebenheiten, Poren, Lunker, Schalungsabzeichnungen und sonstige Fehlstellen sind auszugleichen. Die Oberflächen müssen einen gleichmäßigen und für die nachfolgenden Vlies- und Beschichtungsarbeiten geeigneten Zustand aufweisen. Untergrund Trockenbauflächen Trockenbauflächen werden durch den Trockenbauer in Oberflächenqualität Q3 hergestellt. Leistungen zur Herstellung der Qualitätsstufe Q2 sind nicht Bestandteil der Malerarbeiten. Vor Beginn der weiteren Arbeiten hat der Auftragnehmer die Trockenbauflächen auf ihre Eignung für die nachfolgenden Beschichtungsarbeiten zu prüfen. Untergrund Bestandsflächen Vorhandene Wandbekleidungen, Malervliese oder vergleichbare Beschichtungen sind entsprechend den Leistungspositionen zu entfernen. Vorhandene Kleberreste, Beschichtungsreste oder sonstige haftungsmindernde Verunreinigungen sind vollständig zu beseitigen. Bestandsflächen sind erforderlichenfalls durch Schleifen, Egalisieren und vollflächiges Spachteln so vorzubereiten, dass ein einheitlicher Untergrund für die nachfolgenden Arbeiten entsteht. Malervliesarbeiten Sämtliche Wandflächen, Deckenflächen und Dachschrägen erhalten eine vollflächige Bekleidung mit Malervlies. Das Malervlies ist faltenfrei, hohlstellenfrei und spannungsfrei zu verkleben. Stöße sind sauber auszubilden und dürfen nach Fertigstellung nicht sichtbar sein. Ausschnitte, Anschlüsse und Detailausbildungen sind fachgerecht herzustellen. Spachtelarbeiten und Oberflächenqualitäten Spachtelarbeiten sind entsprechend den Anforderungen der Qualitätsstufe Q3 auszuführen. Die Oberflächen müssen gleichmäßig, porenarm und frei von sichtbaren Fehlstellen hergestellt werden. Die Anforderungen gelten gleichermaßen für Neu- und Bestandsflächen. Beschichtungsarbeiten Alle Beschichtungsarbeiten sind entsprechend den Herstellervorschriften des jeweiligen Systems auszuführen. Die Wand-, Decken- und Dachschrägenflächen erhalten einen deckenden Zwischenanstrich sowie einen deckenden Schlussanstrich. Die Ausführung kann im Roll- oder Spritzverfahren erfolgen. Nach Fertigstellung müssen die Oberflächen ein gleichmäßiges Erscheinungsbild ohne sichtbare Ansätze, Flecken oder Strukturunterschiede aufweisen. Farbtöne, Musterflächen und Freigaben Auf Verlangen des Auftraggebers sind Musterflächen anzulegen. Die Freigabe der Musterfläche durch den Auftraggeber gilt als Grundlage für die weitere Ausführung. Farbton, Struktur und Oberflächenwirkung müssen den freigegebenen Musterflächen entsprechen. Anschluss- und Wartungsfugen Anschlüsse an Fensterrahmen, Türzargen, Einbaumöbel sowie sonstige angrenzende Bauteile sind mit überstreichbarem Acryl fachgerecht auszuführen. Fugenflanken sind vor der Ausführung zu reinigen und vorzubereiten. Die Fugen sind gleichmäßig auszubilden und sauber zu glätten. Schnittstellen zu anderen Gewerken Der Auftragnehmer hat seine Arbeiten mit den übrigen Gewerken zu koordinieren. Besondere Aufmerksamkeit ist den Schnittstellen zu folgenden Gewerken zu widmen: Trockenbauarbeiten Putzarbeiten Bodenbelagsarbeiten Fensterbauarbeiten Tischlerarbeiten Elektroinstallationen Sanitärinstallationen Beschädigungen an Leistungen anderer Gewerke sind zu vermeiden. Vom Auftragnehmer verursachte Schäden sind auf eigene Kosten zu beseitigen. Schlussanstriche nach Bodenbelagsarbeiten Der Schlussanstrich der Wandflächen erfolgt nach Fertigstellung der Bodenbelagsarbeiten. Die hierfür erforderlichen Schutzmaßnahmen der eingebauten Bodenbeläge sind vollständig in die Einheitspreise einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung für zusätzliche Abdeck- oder Schutzmaßnahmen erfolgt nicht.
BTV – Besondere Technische Vorbemerkungen
01 Malerarbeiten
01
Malerarbeiten
01.01 Vorbereitung
01.01
Vorbereitung
01.02 Anstriche
01.02
Anstriche
01.03 Sonstiges
01.03
Sonstiges