Zimmerer- und Holzbauarbeiten
Stagl Alexandra u. Christoph
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben 1. Bauvorhaben / Grundstückslage Frau Alexandra und Herr Christoph Stagl beabsichtigen ein Einfamilien- Wohnhaus mit Hanggarage als Ersatzbau für das besteh. Einfamilien-Wohnhaus in 83684 Tegernsee, Perronstraße 23 auf Fl.NR. 593/2 der Gemarkung Tegernsee zu errichten. Das Grundstück wird von der Schwaighofstraße (B307) über die Perronstraße erschlossen. Die Perronstraße ist vor dem Baugrundstück eine Privatstraße, auf der die Zufahrt nur bis zur südlichen Grundstücksgrenze / bis zu der bestehenden Garage möglich ist. Eine Nutzung der Perronstraße über dies hinaus ist nicht gestattet. Das Baugrundstück mit Südwesthanglage weist von Norden nach Süden einen Höhenunterschied von ca. 13-14 m auf. Hangfuß an Südwestecke ca. 745,0 m ü. NN, OK. Gelände Nordostecke 747,50 ü. NN. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft der nicht ausgebaute Wildbach 'Rottacher Wiesengraben' (ein Gewässer 3. Ordnung). Die geplanten Fußbodenebenen für: OK Einafhrt Hanggarage 746,68 m ü. NN. OK. FFB. Hanggarage  749,07 m ü. NN. OK. FFB. Kellergeschoss  752,24 m ü. NN. OK. FFB. Erdgeschoss  755,22 m ü. NN. Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten ausgeführt werden. Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und zu betreuen. 2. Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrts-, Lager- und Arbeitsplätze 2.1 Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als extrem schwierig einzustufen. Für die Zufahrtsstraßen geltende Tonagenbegrenzungen sind zu beachten. Zur Befahrung mit höheren Tonagenlasten sind die Genehmigungen bei Beauftragung vom AN einzuholen. Verkehrs- und Sicherungsmaßnahmen auf den Zufahrtsstraßen und Stichstraße obliegen dem AN und sind eigenverantwortlich mit den Behörden abzustimmen. 2.2 Die Sauberhaltung der Straßen und Zufahrten obliegt dem AN. Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen. Schutzmaßnahmen sind zu treffen für Randsteine/Zäune/Grenzsteine etc. 2.3 Die Stellplatzsituation vor Ort ist extrem stark eingeschränkt. Das Abstellen von Fahrzeugen ist ausschließlich auf ausgewiesenen und ordnungsgemäßen Parkflächen zulässig. Auf die Belange der Anwohner ist besondere Rücksicht zu nehmen. Unzulässiges Parken ist strikt zu vermeiden. 3. Angaben zur Ausführung 3.1 Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen im Wesentlichen die Zimmer- und Holzbauarbeiten für die geplante Baumaßnahme. 3.2 Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte Ausführungszeit vorzuhalten, zu betreiben und wieder zu beseitigen. 3.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind vom AN zu beantragen, einzurichten, vorzuhalen und wieder abzubauen. 3.4 Die Beseitigung von Abwasser und Abfällen ist vom AN mit den Behörden abzustimmen. 3.5 Die Flächen der Baustelle sind vom AN für die Durchführung der Baumaßnahme nutzbar. Anderweitig zu nutzende Flächen außerhalb der Baustelle (z. B. für die Baustelleneinrichtung usw.) hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten zu organisieren und anzumieten (inkl. aller Nebenkosten, Gebühren usw.). Die Kosten werden in der Position "Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden Positionen einzurechnen. 3.6 Lager- und Arbeitsplätze sind entsprechend der räumlichen Lage nur stark eingeschränkt bzw. nicht vorhanden. 3.7 Die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück sind mit der Bauüberwachung des AG abzustimmen. 3.8 Auf dem Baugrundstück sind Zugänge und Flächen außerhalb des Baukörpers, für Versorgungswege und Baustelleneinrichtung vom AN herzustellen, zu unterhalten und wieder zu beseitigen. Die Kosten sind in die EP der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. 3.9 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller Verunreinigungen wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung). Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages entspricht, so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung berechtigt, diese Nebenleistungen selbst oder durch Dritte zu Lasten des AN durchführen zu lassen. 3.10 Die Arbeiten sind im Rahmen des vorgegebenen Termins auszuführen. Der AN sichert zu, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz (u. a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) die festgelegten Termine eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. Es ist in jedem Falle eine 5-Tage-Arbeitswoche anzunehmen. Über eventuelle Auflagen der Stadt Tegernsee z. B. zur Einhaltung von Ruhezeiten, hat sich der AN vorab zu informieren. Evtl. einzuhaltende Ruhezeiten sind in den Arbeitsablauf einzuplanen und können weder der Bauzeit angerechnet noch vergütet werden. Ausnahmeregelungen sind selbständig mit den Behörden zu vereinbaren. Der AN hat sich auf die zeitlichen Gegebenheiten einzustellen. Die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes sowie der entsprechenden Gesetze zur Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer sind zu beachten. 3.11 Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse gemäß Vordrucke der BBG durchzuführen. Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen. 3.12 Eine Beweissicherung der angrenzenden und umliegenden Gebäude und Straßen wird vom AG durchgeführt. 4. Arbeitsablauf Bedingt durch die Hanglage können die Arbeiten nur in Teilabschnitten ausgeführt werden (Erd-, Kanal-, Mauerwerks- und Betonarbeiten). 5. Geplanter Terminablauf Baubeginn:   ca. 34. KW 2026 Dachstuhl:    ca. 16. KW 2027 Fassadenschalung/Balkone:  ca. 28. KW 2027 6. Örtliche Besichtigung Der Bieter ist verpflichtet, die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen, welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt. Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind ausgeschlossen. 7. Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen zwingend mit vorzulegen: Schriftliche Bestätigung des Bieters, dass er sich von den örtlichen Gegebenheiten der Baustelle, des Umfeldes usw. durch Ortsbesichtigung in Kenntnis gesetzt hat. 7.1 In Erweiterung der Allgemeinen Angaben gelten die folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen Zusätzlicheund besondere Vertragsbedingungen Technische Vorbemerkungen
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
Allgemeine Vertragsbedingungen 1.  Vertragsbestandteile Dem Leistungsverzeichnis zum Angebot, Abrechnung und Ausführung der Arbeiten liegen zugrunde: 1.1 Auflistung der beiliegenden Pläne und schriftlichen Unterlagen. 1.2 Das Leistungsverzeichnis mit allen Vertragsbedingungen. 1.3 Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961. 1.4 Die Vorschriften der VOB/C in der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung, deren Abrechnungsbestimmungen, jedoch in der bei Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung. 1.5 Die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen, alle sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung. 1.6 Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers, die dem Angebot beigefügt sind, gelten nur soweit als verbindlich, als sie bei der Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 1.7 Mündliche, telefonische und telegrafische Mitteilungen oder Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung um rechtsverbindlich zu werden. 2.  Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmers Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. 3. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 4. Angebot und Vergabe: 4.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 4.2 Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. 4.3 Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich. 4.4 Das Leistungsverzeichnis gilt als Angebot und ist an dafür vorgesehener Stelle durch rechtsverbindliche Unterschrift des Anbieters anzuerkennen. 4.5 Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die - ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und - an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 4.6 Glaubt der Anbieter, dass zur vollständigen Herstellung der geforderten Leistung, Arbeiten oder Lieferungen erforderlich sind, welche nach seiner Ansicht aus den Zeichnungen und dem Leistungsbeschrieb nicht ersichtlich sind, so hat er dies in einem Zusatzangebot mit Begründung mitzuteilen. 4.7 Der Anbieter hat in gesonderter Anlage zum Angebot aufzuführen, welche bauseitigen Arbeiten oder Lieferungen er zur Herstellung seiner eigenen Leistung voraussetzt (sofern sie nicht schon in dafür aufgeführten Nebenleistungen des Unternehmers enthalten sind). 4.8 Die Abgabe der Angebote erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. Der Auftraggeber behält sich freie Wahl unter den Angeboten vor, ohne an das billigste gebunden zu sein. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Unternehmer, dass er über die Preisberechnung mit konkurrierenden Firmen keine Preisabsprache oder Vereinbarung getroffen hat. Für den Fall, dass sich diese Erklärung als unrichtig herausstellt, steht es dem Bauherrn frei, sofort vom Vertrag zurückzutreten. 4.9 Der Anbieter bleibt an sein Angebot 24 Werktage ab Einreichungsdatum gebunden. 4.10. Nach Vergabe der Arbeiten sind Lohn- oder Materialpreiserhöhungen der angebotenen Leistung auf die Dauer der Bauzeit einzukalkulieren, mind. jedoch auf die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss. 5. Nebenangebote 5.1 Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen. Im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwert sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 5.4 Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen. 6. Bietergemeinschaften Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte / mit Siegel versehene Erklärung abzugeben. 7. Nachunternehmen Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen. 8. Zusätzliche Ergänzungen zu VOB Teil B zu § 2. Vergütungen: Soweit die ermittelte Leistung nach Aufmaß vergütet wird, gelten die vereinbarten Einheitspreise auch dann, wenn die Massen um nicht mehr als 10 % von dem im Auftrag vorgesehenen Umfang abweichen. Das gleiche gilt entsprechend, wenn vorhergesehene Lieferungen nach Auftragserteilung ganz oder teilweise wegfallen. Bei der Vergabe als Pauschalauftrag sind die zugrundeliegenden Massen vor Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu überprüfen und anzuerkennen. Mit Annahme des Auftrages erkennt er sie als für sich verbindlich an. Rechenfehler oder sonstige Irrtümer bei der Preisermittlung begründen keine Änderung des Pauschalpreises. Zusatz- und Nachtragspositionen dürfen nur nach dem vorher eingereichten und genehmigten Nachtragsangebot, Einzel- bzw. Pauschalpreisen abgerechnet werden. zu § 4. Ausführungen: Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist die Weitergabe des dem Auftragnehmers erteilten Auftrages an Nachunternehmer nicht gestattet. Der Auftragnehmer muss bei genehmigter Vergabe solcher Leistungen an Nachunternehmer diese ebenfalls auf die für den Auftragnehmer gültigen Vertragsbedingungen festlegen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Falle dem Auftraggeber allein verantwortlich. zu § 5. Ausführungsfristen: Ausführungsfristen bzw. Montagetermine sind auf der Titelseite angegeben und werden im Bauvertrag besonders vereinbart. zu § 7. Verteilung der Gefahr: Für das Bauvorhaben wird vom Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen an eingebauten Bauteilen und Bauleistungen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfasst das schlüsselfertige Bauobjekt. Die anteilmäßige Prämie beträgt 0,30 % der Auftragssumme. Diese wird dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung angelastet und abgezogen. Die Selbstbeteiligung des jeweiligen Schadens von 250,-- ı muss vom Vertragspartner getragen werden, der den Schaden zu vertreten hat. zu § 11. Vertragsstrafe: 11.1 Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung einer Vertragsfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme pro Werk-tag geltend machen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der Leistung, der die Fertigstellung/Inbetriebnahme des geschuldeten Werks nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach dem Wert dieser Teilleistung. Die Vertragsstrafe, die für den einzelnen, konkreten Werktag zu bezahlen ist, beträgt höchstens 0,2% der Brutto- Schlussrechnungssumme. Dies gilt auch dann, wenn der AN mehrere Vertragstermine schuldhaft überschritten hat. In diesem Fall werden also die an die schuldhafte Überschreitung der einzelnen Vertragstermine geknüpften Vertragsstrafen nicht addiert. Es bleibt vielmehr bei der vom AN zu bezahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto- Schlussrechnungssumme. 11.2 Die nach 11.1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme begrenzt. zu § 12. Abnahme: Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B, jedoch mit Ausnahme von Ziffer 5. Eine Abnahme erfolgt also nicht stillschweigend durch die Unterlassung des Verlangens nach Abnahme oder dadurch, dass die Bauherrschaft die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers in Nutzung nimmt. Eine Abnahme erfolgt förmlich und zwar gemeinsam mit Auftragnehmer, Auftraggeber und örtlicher Bauleitung. Von der Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. zu § 13. Gewährleistung: Für die Gewährleistung des Auftragnehmers gilt VOB/B § 13, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell 5 Jahre, sofern im Bauvertrag nichts anderes vereinbart. Der Auftragnehmer kann die Gewährleistungsansprüche auf Dritte übertragen. zu § 14. Abrechnung: Sind in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw. werden im Bauvertrag keine anderen Aufmaßgrundsätze festgelegt, erfolgt das Aufmaß und Abrechnung nach der VOB. Der Auftragnehmer hat Aufmaß und Abrechnungszeichnungen in 3-facher Fertigung über alle von ihm ausgeführten Bauleistungen anzufertigen u. als Beilage zu jeder Rechnung über die Bauleitung einzureichen. Alle in der Rechnung erscheinenden Stückzahlen, Maße und Massen müssen in Übereinstimmung mit dem Auftragsmaß in prüfbarer Form enthalten sein. Als Unterlagen können ggf. die Zeichnungen d. Architekten u. Ingenieure verwendet werden. Der Nachweis der ausgeführten Leistungen ist in jedem Falle Sache des Auftragnehmers. zu § 16. Zahlungen: Abschlags-, Tagelohn- und Schlussrechnungen sind mit dem Leistungsnachweis in 3-facher Ausfertigung über die Bauleitung einzureichen. Abschlagszahlungen, auf a-Conto-Forderungen und Zwischenrechnungen werden zu 90 % des Wertes inkl. MwSt. der geleisteten Arbeit gemäß § 16 Ziffer 3 bezahlt. Schlussrechnungen können erst nach Abschluss des gesamten Auftrages gestellt werden. Die Zahlungsmodalitäten werden im Auftragsfall vertraglich vereinbart. Umsatzsteueränderung: Es gilt der jeweils gesetzliche Umsatzsteuersatz als vereinbart. Sofern sich während der Bauzeit die Höhe des Umsatzsteuersatzes ändert, sind vom Auftragnehmer für die bis zum Zeitpunkt der Umsatzsteueränderung in sich abgeschlossenen Teilleistungen mit dem alten Umsatzsteuersatz abzurechnen. zu § 17. Sicherheitsleistungen: Die Parteien vereinbaren eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wird eine Sicherheit in Höhe von 5% der Brutto-Auftrags-Summe vereinbart. Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Im Übrigen gilt § 17 Ziff. 2 VOB/B. Die Bürgschaften gehen zu Lasten des AN. zu § 18. Streitigkeiten: Erfüllungsort für die Bauleistung ist die Baustelle. Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Gerichtsstand ist der Sitz des AG, bzw. gem. vertraglicher Vereinbarung. 9.  Verbrauchskosten: 9.1 Allen Auftragnehmern werden Strom- und Wasserverbrauchskosten, sowie die Kosten für Bauschuttabfuhr einschl. Kippgebühr gemäß nachfolgender Aufschlüsselung berechnet. Kostenverteilung für              Strom       Wasser     Bauschutt Putzarbeiten      1,0 %        0,5 %        1,0 % Zimmermannsarbeiten       0,5 %        -          0,5 % Dachdeckerarbeiten                0,3 %        -          0,5 % Spenglerarbeiten                    0,3 %          - 0,3 % Heizungsinstallation             0,7 %        0,3 %        0,5 % Sanitärinstallation            0,7 %         0,3 %        0,5 % Lüftungsinstallation     0,5 %         -       0,5 % Elektroinstallation                 0,5 %       0,1 %       0,5 % Schreiner-/Glaserarb. (Innenausb.)      0,5 %       -       0,3 % Innentüren - Fertigelemente     0,3 %         -           0,5 % Estricharbeiten      0,8 %      0,7 %            1,0 % Fliesenarbeiten                   0,7 %         0,3 %         1,0 % Natursteinarbeiten              0,7 %       0,3 %        0,5 % Trockenputzarbeiten               0,7 %        0,3 %        0,7 % Malerarbeiten                      0,5 %      0,3 %       0,4 % Rollladenarbeiten/Tore     0,3 %         -              0,2 % Schmiedearbeiten                    0,5 %        -         0,2 % Bodenbelagsarbeiten Teppich      0,5 %        -              0,5 % Bodenbelagsarbeiten Parkett       0,5 %        -       0,5 % Garten-, Landschaftsarbeiten    0,7 %       0,3 %           - Tiefbauarbeiten      0,5 %       -          - Aufzugsbau      0,5 %       -          - Für nicht aufgelistete Gewerke werden die Verbrauchskosten mit dem jeweiligen Unternehmer in den Vertragsverhandlungen festgelegt. 9.2 Vom Punkt 9.1 befreit werden nur Auftragnehmer, die unter Absprache mit dem Hauptunternehmer, eigene Zwischenzähler montieren. Die Zähleranfangs- u. Endstände sind in Anwesenheit des Hauptunternehmers abzulesen. Die Ablesetermine hat jeder Auftragnehmer mit dem Hauptunternehmer selbst zu vereinbaren. 9.3 Für die Bauschuttabfuhr, einschl. Kippgebühr, wird wie im Punkt 9.1 verfahren, sofern nicht eine eigene Bauschuttentsorgung erfolgt u. nachgewiesen wird. Zur Bauschuttbeseitigung werden hierfür vom Hauptunternehmer Container aufgestellt u. geleert, bzw. vom Hauptunternehmer ein Schuttzwischenlagerplatz zugeteilt, welcher dann vom Hauptunternehmer entsorgt wird. 9.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet in Abständen von längstens 3 Tagen seinen Bauschutt besenrein, aus u. um das Gebäude zu räumen u. zum Container, bzw. Schuttzwischenlagerplatz zu transportieren. Werkstoffe, wie sämtl. Metalle, Karton, Papier oder chemisch verunreinigte Behältnisse (Lack u. Farbeimer) sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich, über die von den Kommunen zur Verfügung gestellten Einrichtungen, zu entsorgen. 9.5 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung der Baureinigung u. Schuttentsorgung, wie unter Punkt 9.4 beschrieben, nicht nach, und nimmt er trotz schriftlicher Aufforderung u. Terminsetzung das gesetzlich geregelte Nachbesserungsrecht nicht wahr, wird im hierfür ein Anteil von 1 % der Auftragssumme von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. 10.  Leistungsumfang: Zweifel über Art, Umfang und Ausführung der Leistung sind vor Angebotsabgabe zu klären. Dem Angebot und allen Leistungen liegen die Eingabe-, Werk- und Detailpläne, die im Architekturbüro nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden können, zugrunde. Treten Unklarheiten bezüglich der Ausführung auf, so hat er sich durch Rücksprache mit dem Büro KPW Architekten vor Ausfüllung der betreffenden Position im Leistungsverzeichnis, Klarheit zu verschaffen. Der Anbieter hat sich an Ort und Stelle über die Lage, der Zu- und Abfahrtswege, sowie der Transport, Lager- und Unterkunftsmöglichkeit auf der Baustelle zu unterrichten, welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt. Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind ausgeschlossen. Alle Massen und Abmessungen sind vor Ausführung durch den Auftragnehmer verantwortlich festzustellen. Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle Pläne auf Maßrichtigkeit zu prüfen. Etwaige Maßfehler berechtigen ihn deshalb nicht zu Schadenersatzforderungen. 11.  Anerkenntnis: Mit seiner Unterschrift unter die Allgemeinen Vertragsbestimmungen erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers keine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht wenn in dem Angebot des Auftragnehmers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird. ________________________________ ____________________________________ Ort, Datum                         Der Auftragnehmer Der Unternehmer ist Mitglied der   ____________________________ Berufsgenossenschaft mit Sitz in   ____________________________ Nummer der Mitgliedskarte            ____________________________
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen 1. Objekt-/Bauüberwachung 1.1 Die übergeordnete Objekt-, Bauüberwachung obliegt dem hierfür beauftragten Ingenieur-/Architekturbüro. Der Architekt übt als Bevollmächtigter des Auftraggebers das Hausrecht auf der Baustelle aus. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 1.2 Bauleitung/Bauüberwachung vom AN Der AN ist alleine für die Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Leistungen verantwortlich. Er nimmt alle Bauleitungsaufgaben bzw. Bauüberwachungsfunktionen für seine Leistungen wahr. Der AN hat zur ständigen Leitung der Arbeiten einen zuverlässigen, technisch gebildeten und praktisch erprobten, verantwortlichen Bauleiter abzuordnen und vor Baubeginn dem Auftraggeber schriftlich zu benennen. Der Bauleiter muss bevollmächtigt sein, im Verkehr mit dem Auftraggeber den AN an der Durchführung des Vertrags zu vertreten, so dass seine Handlungen und Unterlassungen in dieser Beziehung den Auftragnehmer verpflichten. Der Auftragnehmer hat täglich Bautagebuchberichte zu liefern, die alle Angaben enthalten müssen, die für die Ausführung und Abrechnung der Leistung von Bedeutung sein können. Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; insbesondere hat der AN Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschäden entstanden sind, Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden an Nachbargrundstücken und -gebäuden, und sonstige Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen. 1.3 Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Vorarbeiter Die Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Bauführung sowie der Vorarbeiter müssen der deutschen Sprache fließend sprechend mächtig sein und bei Ausführung der beauftragten Leistung ständig vor Ort sein. Dieses gilt ebenfalls für, vom Auftragnehmer, eingesetzte Nachunternehmer. 2. Baustelleneinrichtung - Baustellenmitbenützung 2.1 Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrtswege, Lager - Arbeitsplätze Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als extrem schwierig einzustufen. Lager- und Arbeitsplätze in der angrenzenden Umgebung sind vom AN unter Berücksichtigung der lokalen polizeilichen und ordnungsrechtlichen Bestimmung zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind in der Baustelleneinrichtung einzurechnen. Sowohl die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück als auch in der angrenzenden Umgebung sowie die Regelung der Zufahrt zur Baustelle über vorhandene Zufahrtswege sind mit der Objekt-/Bauüberwachung des AG abzustimmen (Baustelleneinrichtungsplan). Baustellenunterkünfte, Wohncontainer u. ä. sind für die Baumaßnahme nicht zugelassen. 2.2 Sofern für Baustelleneinrichtung keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind für die Ausbaugewerke vorhanden. Die Verteilung auf der Baustelle sowie notwendige Verlegungen und/oder Umbauten sind Sache des AN. Die Verrechnung der Verbrauchskosten erfolgt gemäß dem beigefügten Kostenverteilungsschlüssel. 2.4 Die Bereitstellung der sanitären Einrichtungen erfolgt für die Ausbaugewerke bauseits. 2.5 Der Transport der Materialien an die jeweiligen Einbauorte obliegt dem AN. Hier sind in jedem Falle erschwerte Bedingungen mit ggf. notwendigen Zwischentransporten mit Kleingeräten oder per Hand einzukalkulieren. Evtl. vom AN einzusetzende Lastenaufzüge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und entsprechend den UVV und in Abstimmung mit dem SiGeKo aufzustellen und zu betreiben. Der Einsatz der bauseitigen Kräne, falls zum Ausführungszeitpunkt noch vorhanden, ist Sache des AN und von diesem mit dem Rohbauunternehmer eigenverantwortlich abzustimmen. 3. Verhalten auf der Baustelle 3.1 Der AN ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft sowie die Anordnungen der Polizei, Behörden und der zuständigen SiGe-Koordination eingehalten werden. Alle vom AN auf der Baustelle verwendeten Arbeitsmittel (Werkzeuge, Hebezeuge, Steighilfen etc.) müssen in einem einwandfreien und geprüften Zustand sein. Der AN dokumentiert dies mit Prüflisten und Prüfplaketten die auf erstmaliges Verlangen des AG zur Einsicht auszuhändigen sind. 3.2 Die Baustellen- und Brandschutzordnung ist zu beachten. 3.3 Sämtliche Forderungen und Auflagen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung, insbesondere der VBG 109 und UVV sind zu erfüllen. 3.4 Umweltschutz Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden wird. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes. Es sind für die Durchführung seiner Leistungen nur solche Geräte und Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen. 4. Terminablauf Die Arbeiten sind im Rahmen der vorgegebenen Ausführungsfristen auszuführen. 5. Materialökologische Vorgaben 5.1 Allgemeine Anforderungen an die Materialwahl Es dürfen keine Baukonstruktionen und -materialien verwendet werden, die gesundheits- und/oder umweltunverträgliche Stoffe enthalten bzw. abgeben können. Zur Umsetzung dieser Ziele müssen für die ausgewählten Baustoffe Angaben zur Zusammen-setzung, zu Inhaltsstoffen und deren Konzentration gemacht werden. Der AN hat für die in der Leistungsbeschreibung benannten Baustoffe alle Nachweise über Inhaltsstoffe beizubringen. Werden Produkte verbaut die nicht den geforderten Anforderungen genügen oder nicht durch den AG oder die Bauleitung freigegeben wurden, so werden diese auf Kosten des AN entfernt. Für anfallende Schäden haftet der AN. Die geforderten Leistungen für die Produktdeklarationen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 5.2 Negativliste nach toxikologischen Kriterien (gesundheitsgefährdend) Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produktion oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf ein gesundes Umfeld für die Nutzer verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen an den Gebäudebetrieb sind darüber hinaus zu beachten. Problematische Stoffe und Materialien Formaldehyd bei kleinflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen: Verwendung von Holzwerkstoffen mit E1-Klassifizierung oder emissionsärmere Holzwerkstoffe (entsprechend der DIBt-Richtlinie 100) bei großflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen: nur formaldehydarme bzw. -freie Holzwerkstoffe (Klassifizierung RAL-UZ 76 bzw. RAL-UZ 38) Nachweis des Herstellers über die Einhaltung des Richtwerts für Formaldehyd bei Baustoffen und Möbeln vor Zuschlagserteilung. Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte Verzicht auf Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte bei Farben, Anstrichen, Dämmstoffen und anderen Produkten. Holzschutzmittel Kein Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln in Innenräumen. Es ist allenfalls ein Bläueschutz für Nadelhölzer tolerierbar. Verwendung von chemischen Holzschutzmitteln nur im zwingend vorgeschriebenen Rahmen (DIN 68800) - für nichttragende Holzbauteile mit dem RAL-Prüfzeichen der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V. bzw. für tragende Holzbauteile mit dem Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik. Lösemittel Verzicht auf lösemittelhaltige Baustoffe im Innenbereich (z. B. Haftgrund, Primer, Kleber, Farben, Lacke). Reduzierung der Lösemittelemission auf ein Minimum durch ausschließlichen Einsatz schadstofffreier bzw. -armer Produkte in Innenräumen. Lösemittelhaltige Produkte dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. Chlorierte Kohlenwasserstoffe Keine Produkte mit chlorierten Kohlenwasserstoffen einsetzen. Künstliche Mineralfasern Beachtung der vorsorglichen Schutzmaßnahmen im Umgang mit Mineralwolle (TRGS 521, Empfehlung der Bauberufsgenossenschaften). Ausschließlich Verwendung von Produkten, die den Kriterien "Kanzerogenitätsindex Ki > 40" oder "Halbwertzeit < 40 Tage" und somit dem RAL-Gütezeichen für Produkte aus Mineralwolle entsprechen. Einbau gegenüber Innenräumen nur mit Abdichtung (z. B. Platten, Folien). Biozide Verzicht auf kennzeichnungspflichtige Fungizide, Insektizide, Bakterizide in Materialien und Produkte. 6. Stundenlohnarbeiten 6.1 Es gilt die VOB/B, § 15 Stundenlohnarbeiten sind nur nach schriftlicher Anforderung durch die Objektüberwachung auszuführen. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich bis spätestens 9.00 Uhr des folgenden Werktages Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: - fortlaufende Nummerierung - die genaue Bezeichnung des Ausführungsort innerhalb der Baustelle - die Art der Leistung - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe - genaue Angaben über verbrauchte Stoffe und verwendete Geräte (Gerätekenngrößen) Prozentuale Angaben bei den Verbrauchstoffen werden nicht anerkannt, und gem. VOB sind Mengennachweise zu erbringen. 7. Ausführung 7.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten zu überzeugen, dass er seine Leistungen oder Lieferungen ohne Gefährdung von nachfolgenden Bauarbeiten ausführen bzw. einbringen kann. 7.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Zusammenarbeit mit den anderen an der Baustelle tätigen Unternehmen reibungslos verläuft. Er ist verpflichtet, die Benutzung seiner Rüstungen, Anfahrtswege, Versorgungsleitungen usw. durch andere Unternehmer unentgeltlich zu gestatten, bzw. mit diesen nach vorheriger Vereinbarung direkt zu verrechnen. 7.3 Es ist die Pflicht des Auftragnehmers, sich vor Arbeitsbeginn mit allen in Frage kommenden Versorgungsbetrieben in Verbindung zu setzen und sich über die Lage etwaiger Leitungen zu unterrichten. Eine Absicherung der Kreuzungsstellen, Absperrungen der Leitungen und die Genehmigung der Leitungskreuzung ist rechtzeitig einzuholen. 7.4 Der Auftragnehmer hat alle Angaben, Lieferungen und Leistungen der Bauherrschaft oder Bauleitung, sowie vorher tätig gewordenen Auftragnehmern zu untersuchen, zu prüfen und die Bauherrschaft oder die Bauleitung vor Inangriffnahme oder Fortsetzung seiner Arbeiten auf Bedenken aufmerksam zu machen. 7.5 Der Auftragnehmer haftet für Mängel und Folgen aus dieser Handhabung oder Unterlassung, es sei denn, dass die Bauherrschaft oder die Bauleitung auf ihre Anordnung besteht. Ist der Auftragnehmer im Einzelfall zu einer fachlichen Prüfung nicht in der Lage, ist er verpflichtet die Bauherrschaft oder die Bauleitung hierauf schriftlich hinzuweisen, sonst bleibt seine Haftung bestehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Bedingungen auch Nachunternehmern aufzuerlegen. 7.6 Treten an der Baustelle nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auf, so kann die Bauherrschaft oder die Bauleitung verlangen, dass entgegen dem Terminplan die Errichtung bestimmter Bauteile vorgezogen wird, ohne dass daraus der Auftragnehmer besondere Ansprüche herleiten kann. 8. Baustoffe 8.1 Für die Ausführung des Auftrages dürfen nur Baustoffe in 1. Qualität mit Güteschutzzeichen verwendet werden und müssen den Materialökologischen Vorgaben entsprechen. 8.2 Baustoff- und Materialprüfungszeugnisse sind auf Wunsch vorzulegen. Baustoffprüfungen werden von der Bauleitung angeordnet. Die Prüfungskosten gehen zu Lasten des AN. 8.3 Fehlerhafte Leistungen anderer Gewerke darf der Auftragnehmer mit seinen Leistungen nicht in Verbindung bringen oder überdecken (Abnahme des Untergrundes). 8.4 Auf Anordnung der Bauüberwachung hat der Unternehmer Materialproben und Muster zur Auswahl vorzulegen. Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle solange Proben durchzuführen, bis sie vom AG gutgeheißen werden. Wird die vom Architekten gewünschte und besprochene Wirkung infolge unsachgemäßen Arbeitens oder aus Missverständnis des Auftragnehmers nicht erzielt, so ist eine Abänderung unentgeltlich vorzunehmen. 9. Leistungsumfang Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, verstehen sich die Einheitspreise (Positionspreise) einschließlich Material mit Nebenwerkstoffen, Herstellung, Lieferung, anbringen (verlegen - versetzen), Transport zur Arbeits- und Verwendungsbaustelle, Vorhalten aller Geräte, Schalungen, Rüstung und sonstigen Hilfsmitteln einschl. der Nebenarbeiten, die zur vollständigen Fertigstellung der einzelnen Position erforderlich sind. 10. Übergabedokumentation Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind als Teil der Abnahme bereits zwei Wochen vorher an den Auftraggeber vollständig zu übergeben: - Gewährsbescheinigung: schriftliche Erklärung des Unternehmers über die ordnungsgemäße Erstellung der Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik. - Fertigstellungsanzeige: schriftliche Mitteilung an den Bauherrn über die Fertigstellung des Bauvorhabens. - Bautagebuch: Kopien des Bautagebuches über die gesamte Bauzeit. - Nachunternehmerliste: vollständige Auflistung aller beteiligten Subunternehmer. - Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse bzw. Gütenachweise aller eingebauten Materialien. - Konstruktion: Protokolle der Bewehrungsabnahmen (Abnahmen durch den projektbeteiligten Statiker). - Bestandspläne - Wartungs- und Vorgangslisten: Der Auftragnehmer hat sämtliche für den Betrieb und die Instandhaltung erforderlichen Wartungs- und Vorgangslisten zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Diese müssen alle relevanten Anlagen und Komponenten umfassen und die durchzuführenden Wartungsintervalle, Prüfschritte sowie Abläufe nachvollziehbar und vollständig dokumentieren. - Rückgabe der Baufeldübergabebestätigung mit der von der Bauleitung unterzeichneten Abnahme auf Unversehrtheit bzw. Wiederherstellung des Urzustandes der genutzten Flächen. - Entsorgungsnachweise (EVN), notwendige Begleitpapiere, erforderliche Nachweise usw. Vorlage in 2-facher Ausfertigung: 1x AG, 1x Bauakt
Besondere Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen BESONDERER TEIL  -  Zimmer- und Holzbauarbeiten 1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten und den folgenden technischen Regeln. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau Holz DIN 52183 - Prüfung von Holz; Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes DIN 68122 - Fasebretter aus Nadelholz DIN 68123 - Stülpschalungsbretter aus Nadelholz DIN 68126-1 - Profilbretter mit Schattennut - Maße DIN 68126-3 - Profilbretter mit Schattennut - Sortierung für Fichte, Tanne, Kiefer DIN 68128 - Balkonbretter DIN 68364 - Kennwerte von Holzarten - Rohdichte, Elastizitätsmodul und Festigkeiten DIN EN 350-1 - Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Teil 1: Grundsätze für die Prüfung und Klassifikation der natürlichen Dauerhaftigkeit von Holz DIN EN 350-2 - Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Teil 2: Leitfaden für die natürliche Dauerhaftigkeit und Tränkbarkeit von ausgewählten Holzarten von besonderer Bedeutung in Europa DIN EN 351-1 - Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - mit Holzschutzmitteln behandeltes Vollholz - Teil 1: Klassifizierung der Schutzmitteleindringung und -aufnahme DIN EN 384 - Bauholz für tragende Zwecke - Bestimmung charakteristischer Werte für mechanische Eigenschaften und Rohdichte DIN EN 460 - Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Leitfaden für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gefährdungsklassen DIN EN 518 - Bauholz für tragende Zwecke, Sortierung - Anforderungen an Normen über visuelle Sortierung nach der Festigkeit DIN EN 519 - Bauholz für tragende Zwecke, Sortierung - Anforderungen an maschinell nach der Festigkeit sortiertes Bauholz und an Sortiermaschinen DIN EN 844 - Rund- und Schnittholz - Terminologie (Normenreihe) DIN EN 1313-1 - Rund- und Schnittholz - Zulässige Abweichungen und Vorzugsmaße - Teil : Nadelschnittholz DIN EN 1313-2 - Rund- und Schnittholz - Zulässige Abweichungen und Vorzugsmaße - Teil 2: Laubschnittholz DIN EN 1315-1 - Dimensions-Sortierung - Teil 1: Laub-Rundholz DIN EN 1315-2 - Dimensions-Sortierung - Teil 2: Nadel-Rundholz DIN EN 1316 - Laub-Rundholz; Qualitätssortierung (Normenreihe) DIN EN 14250 - Holzbauwerke - Produktanforderungen an vorgefertigte Fachwerkträger mit Nagelplatten Holzwerkstoffe DIN 68771 - Unterböden aus Holzspanplatten DIN EN 316 - Holzfaserplatten - Definition, Klassifizierung und Kurzzeichen DIN EN 635-2 - Sperrholz - Klassifizierung nach dem Aussehen der Oberfläche - Teil 2: Laubholz DIN EN 635-3 - Sperrholz - Klassifizierung nach dem Aussehen der Oberfläche - Teil 3: Nadelholz DIN EN 13810-1 - Holzwerkstoffe - Schwimmend verlegte Fußböden - Teil 1: Leistungsspezifikationen und Anforderungen DIN EN 14322 - Holzwerkstoffe - Melaminbeschichtete Platten zur Verwendung im Innenbereich - Definition, Anforderungen und Klassifizierung Dämmstoffe DIN 1102 - Holzwolle-Leichtbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten nach DIN 1101 als Dämmstoffe für das Bauwesen DIN 52270 - Prüfung von Mineralwolle-Dämmstoffen - Begriffe, Lieferformen, Lieferarten DIN 68755-1 - Holzfaserdämmstoffe für das Bauwesen - Teil 1: Dämmstoffe für die Wärmedämmung DIN EN 826 - Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung Unterkonstruktionen, Verbindungen, Befestigung DIN 436 - Scheiben, vierkant, vorwiegend für Holzkonstruktionen DIN 440 - Scheiben mit Vierkantloch, vorwiegend für Holzkonstruktionen DIN 603 - Flachrundschrauben mit Vierkantansatz DIN 1478 - Spannschlösser aus Stahlrohr oder Rundstahl DIN 1479 - Sechskant-Spannschlossmuttern DIN 1480 - Spannschlösser, geschmiedet (offene Form) DIN 7989-1 - Scheiben für Stahlkonstruktionen - Teil 1: Produktklasse C DIN 7989-2 - Scheiben für Stahlkonstruktionen - Teil 2: Produktklasse A DIN 7990 - Sechskantschrauben mit Sechskantmutter für Stahlkonstruktionen DIN EN 14399-4 - Hochfeste planmäßig vorspannbare Schraubenverbindungen für den Metallbau - Teil 4: System HV - Garnituren aus Sechskantschrauben und -muttern DIN EN 14399-6 - Hochfeste planmäßig vorspannbare Schraubenverbindungen für den Metallbau - Teil 6: Flache Scheiben mit Fase Zu beachtende Technische Regeln: Schriftenreihe des Holzbau Handbuchs, Informationsdienst Holz TRGS 521 - Faserstäube Weiter sind zu beachten: Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V., insbesondere Nr.  8: - Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen im Holzfußbodenbereich Nr.  9: - Spritzbare Dichtstoffe in der Anschlussfuge für Fenster und Außentüren Nr. 12: - Die Überstreichbarkeit von bewegungsausgleichenden Dichtstoffen im Hochbau Güteschutz: RAL-GZ 402/1 - Herstellung von Teilen aus Massivholz zur Errichtung von Blockhäusern RAL-GZ 411 - Imprägnierte Holzbauelemente RAL-GZ 422, T I - Holzhausbau, Teil I: Herstellung vorgefertigter Bauprodukte RAL-GZ 422, T II - Holzhausbau, Teil II: Errichtung von Gebäuden (Montage) RAL-GZ 428 - Recyclingholz RAL-GZ 830 - Holzschutzmittel RAL-RG 421 - Brettschichtholz 2 Stoffe, Bauteile Falls für die angebotene Konstruktion keine allgemeine amtliche Zulassung vorhanden ist, so gehört es zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Einzelzulassunen unter Beachtung der in der Genehmigungsplanung enthaltenen und ihm mitgeeilten Auflagen, ggf. durch zusätzliche Prüfungen, zu bewirken. Das gilt entsprechend für dazu erforderliche Gutachten und Prüfversuche. Die Aufwendungen für die Genehmigungsfähigkeit sind in die Preise einzurechnen. Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreihend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. 3 Ausführung 3.1 Allgemeines Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Für die Ausführung erforderliche Maße sind zuvor am Bau zu nehmen. Sofern nicht aus Detailzeichnungen ersichtlich, sind Maße für Vorleistungen für andere Gewerke (z. B. Firstausbildung, Auskragungen von Sparren, Aufschieblinge, Wechsel) mit der Bauleitung oder dem nachfolgenden Unternehmer abzusprechen. Die abgebundenen Dachteile sowie der fertige Dachstuhl und Holzständerwände sind grundsätzlich vom Statiker abzunehmen. Hierüber ist ein Abnahme-Protokoll zu erstellen und in dreifacher Ausfertigung dem Auftraggeber auszuhändigen. Sichtbar bleibende Nägel und Schrauben an Außenwandbekleidungen müssen aus nichtrostendem Stahl bestehen. Nägel dürfen nicht auf Zug beansprucht werden (mit Ausnahme besonderer Zulassungen). Insbesondere Deckenbekleidungen einschließlich der Unterkonstruktion müssen geschraubt werden. Während der Montage ist die Konstruktion im Außenbereich gegen Witterungseinflüsse, insbesondere gegen Sturm, im erforderlichen Maß zu schützen. Das gilt vor allem bei Arbeitsunterbrechungen. Holzteile, die auf Bauteilen aus Beton oder Mauerwerk aufliegen, sind ohne zusätzliche Vergütung mit einer Lage unbesandeter Bitumenpappe oder gleichwertigem Material von diesem zu trennen. Bei sichtbar bleibenden Hölzern im Außenbereich sind die Kanten leicht zu drehen. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen. Mechanische Verbindungen in Hirnholz sind nur mit speziellen Hirnholzdübeln ausnahmsweise zugelassen. Dabei ist eine statische Wirkung nur in Brettschichtholz anzunehmen. Statisch wirksame Verbindungen mit Balkenschuhen und anderen Blechformteilen sind nur entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung vorzunehmen; diese ist auf Verlangen nachzuweisen. Alle Nagellöcher sind - wenn die statische Berechnung nichts anderes aussagt - mit zugehörigen Rillennägeln auszunageln. Auf ein vollflächiges Aufliegen der Hölzer an den Metallteilen ist zu achten; verzogene Hölzer oder solche mit Drehwuchs sind somit ausgeschlossen. Klammerverbindungen - auch mit Holzwerkstoffplatten - dürfen nur mit speziellen Geräten hergestellt werden; das Einschlagen mit dem Hammer ist untersagt. 3.2 Holzschutz Dem Auftraggeber ist eine Bescheinigung über - den Hersteller des Holzschutzmittels - die Aufwendungsmenge - die Art des Holzschutzmittels - das Überwachungszeichen zu übergeben. Bei tragenden Konstruktionen müssen diese Informationen - falls eine chemische Behandlung vorgesehen ist - als dauerhafte Kennzeichnung zuzüglich Zeitpunkt der Ausführung und Bezeichnung des ausführenden Betriebes vorgenommen werden. Zu beachten sind: - Holzschutzmittelverzeichnis des IfBt - Merkblatt für den Umgang mit Holzschutzmitteln im Holzschutzmittelverzeichnis des IfBt - Sicherheitsdatenblätter für die gewählten Holzschutzmittel Gesundheitsgefährdungen sind grundsätzlich auszuschließen. Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln. Die vom Hersteller angegebenen Anwendungsbeschränkungen bei Holzschutzmitteln sind zu beachten. Sie sind dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Besonders ist der Auftraggeber auf vorübergehende Beschränkungen bei Nachfolgearbeiten oder in der Nutzung der Bauleistung hinzuweisen, sofern Geundheitsgefährdungen durch Holzschutzmittel nicht auszuschließen sind. Die Verträglichkeit zu vorhandenen Schutzmitteln bzw. verbleibenden Anstrichen ist zu prüfen. Die vom Hersteller des Holzschutzmittels vorgegebenen Aufwandmengen sind unbedingt einzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen. Wird in den Planungs- oder Ausschreibungsunterlagen bei vorgegebenen Gefährdungsklassen nicht die erforderliche Normbasis angegeben, so sind die in der Reihe DIN 68800 definierten Gefährdungsklassen maßgebend. Die inhaltlich vergleichbaren DIN EN-Vorschriften sind - sofern nicht bauaufsichtlich verlangt - nur bei ausdrücklicher Bezugnahme anzuwenden. Bei tragenden und/oder aussteifenden Bauteilen der Gefährdungsklasse 0 nach DIN 68800-3 sowie allen sonstigen Bauteilen, insbesondere in ständig oder zeitweise von Menschen genutzten Räumen, ist die Anwendung vorbeugender chemischer Holzschutzmittel grundsätzlich untersagt. Soweit nicht vom Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung festgelegt, ist das Einbringverfahren der Holzschutzmittel vom Bieter bei Angebotsabgabe anzugeben. Das gilt auch für eine - nur alternativ anzubietende - mechanische Vorbehandlung des Holzes. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, welche Einschränkungen bei zu erwartender malermäßiger Behandlung der Bauteile zu beachten sind. Sofern Holzschutzmittel auf Wasserbasis erhältlich sind, sind diese - bei vergleichbar fixierenden Eigenschaften - anzubieten. Holzschutzmittel im Außenbereich dürfen keine auswaschbaren Farbzusätze enthalten. Werden auswaschbare Holzschutzmittel im Innenbereich eingesetzt, sind behandelnde Teile beim Transport oder bei der Lagerung vor Nässe zu schützen. Wird eine bestimmte und realisierbare Eindringtiefeklasse gefordert, so gelten die dazu erforderlichen Vorbehandlungen als Nebenleistungen. Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Anstrichstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Verbleib von Reststoffen kann die Bauleitung einen Nachweis verlangen. 3.3 Dämmungen Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen (Einbau und Ausbau) ist für gute Durchlüftung der Räume zu sorgen. Eventuelle Staubablagerungen sind zu entfernen (Kehren ist untersagt). Beim Trennen ist keine Säge zu verwenden. Beim Ausbau sind diese Dämmstoffe nach Möglichkeit zu befeuchten. Bei der Verarbeitung, vor allem bei Trennung, entstehende Rückstände von Mineralwolle dürfen nicht gefegt werden. Es sind zugelassene Staubsauger zu verwenden. Verschnitt, Abfälle und Staubsaugerinhalte sind in staubdicht schließenden Behältern (auch Plastiksäcke sind zulässig) zu sammeln. Das gilt insbeondere beim Ausbau und Rückbau alter Dämmstoffe. Bei allen eingebrachten Dämmungen ist darauf zu achten, dass sie konvektionsdicht sind. Alle Fugen, Fußpunkte, Knickpunkte und dergleichen sind mit mindestens 5 cm breiten, selbstklebenden und dampfdichten Fugenbändern abzukleben, wenn nicht durch die Art oder Form der Dämmstoffe ein Luftdurchsatz verhindert wird. Bei der Wahl der Fugenbänder darf die geforderte Feuerwiderstandsklasse nicht verringert werden. Dampfsperren und Dampfbremsen dürfen nicht angetackert werden; sie sind zu kleben. 4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: - Werden ausdrücklich Verbindungsmittel aus Formblechen in den Ausschreibungsunterlagen ausgeschlossen, ist das im Preisangebot zu berücksichtigen. - Mit den Preisen sind die aus den übergebenen Unterlagen erkennbaren oder gewerksüblichen Bohrungen, Fräsungen, Abfasungen, Zapfenverbindungen, Versatzausbildungen, Auflagerausbildungen, Maßnahmen gegen Aufspaltung, Transport- und Montagestöße und -verbindungen sowie alle Montagehilfsmittel und -geräte abgegolten, soweit sie keine Besonderen Leistungen gemäß DIN 18299 und DIN 18334 darstellen. - Das Nachimprägnieren von Schnittstellen sowie das Liefern und Anbringen einer Kennzeichnung nach DIN 68800-3 sind im Preis enthalten. - Werkzeichnungen zur Dachauskragung, zu handwerksgerechten Verbindungen und das Herstellen von Lehren sind in die Preise einzurechnen. - Sofern die Stellfläche von Arbeitsgerüsten im Sinne von Nr. 4.2.2 DIN 18334 durch einfache Abdeckungen von Deckenbalkenlagen, Kehlbalken u.ä. aus Riegeln und Bohlen herstellbar ist, gilt das Herstellen dieser Stellfläche für Gerüste als Nebenleistung. - Nr. 4.2.1 DIN 18334 gilt nicht bei Rohbauarbeiten, bei denen der Auftraggeber noch nicht über geeignete Räume, die zur Verfügung gestellt werden könnten, verfügt. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung möglich und zulässig ist. Werden Mehrdicken als Zulageposition oder in anderer Form ausgeschrieben, so gilt bei Nichteinhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehrdicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet. Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem Trennen von Mineralfasererzeugnissen ist eine Nebenleistung. Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen. Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. 5 Abrechnungshinweise Werden Fachwerkwände nach dem Flächenmaß abgerechnet, gilt die Gesamtfläche einschließlich der Gefache. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine genaue, prüffähige Holzliste als Abrechnungsgrundlage für den Auftraggeber zu erstellen.
Technische Vorbemerkungen
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1. 1 Baustelleneinrichtung Antransport und betriebsfertiger Aufbau der Geräte, Hebe- und Werkzeuge, Bauhütten für Material und Personal zur ordnungsgemäßen und termingerechten Durchführung der vertraglichen Arbeiten. Herrichten und unterhalten der Lager- und Arbeitsflächen. Hilfsmittel und Maßnahmen, die für die Montage und für eine ausreichende Windsicherung im Bauzustand notwendig sind. Schutz- und Arbeitsgerüste als  Innengerüste Schutznetze und dergl., erstellen, vorhalten und wieder abbauen zur Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten. Vorhalten und Abdecken der später sichtbaren Konstruktionsteile (auch im eingebauten Zustand während der Bauphase) mit einer geeigneten Planenabdeckung. Vorhalten, Wiederabbau und Abtransport aller Einrichtungen und Anlagen, Räumung aller beanspruchten Flächen. Die eventuelle Nutzung des Kranes des AN der Baumeisterarbeiten ist vom AN eigenständig zu klären und zu organisieren. Die Vergütung erfolgt direkt mit dem AN der Baumeisterarbeiten und ist in jedem Falle mit dieser Position abgegolten.
1. 1
Baustelleneinrichtung
1,00
Psch
1. 2 Vor-Kontrollen Vor Beginn der Arbeiten sind seitens des AN sämtliche Einbauorte zu kontrollieren, abzunehmen und eventuelle Mängel aus den Vorgewerken schriftlich der Bauleitung des Bauherrn zu melden. Die Vor-Kontrolle beinhaltet u. a. die Oberflächen-, Flucht- und Ebenheitsbeschaffenheit der Flächen, die Maßkontrollen der notwendigen Aufbauhöhen sowie die Ausführbarkeit von Anschlüssen, Abdeckungen usw. Die vorgegebenen Termine sind Montagebeginntermine. Durchführungen der Kontrollen haben bis zu diesen Zeitpunkt zu erfolgen. Die Kontrollen sind entsprechend zu terminieren auch unter Berücksichtigung von erforderlichen Nach- bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten der Vorgewerke bzw. der eigenen Leistungen. Die Kontrollen sind schriftlich aufzunehmen und der Bauleitung vorzulegen.
1. 2
Vor-Kontrollen
1,00
Psch
2 Dachkonstruktion
2
Dachkonstruktion
Vorbemerkung zu Holzquerschnitten Alle angegebenen Holzquerschnitte verstehen sich als Fertigmaße im gehobelten Zustand. Abgerechnet werden die Holzquerschnitte gem. Planangabe, sämtliche Holzbauteile und Verschalungen sind kammergetrocknet zu liefern, selbst wenn in der einzelnen Position nicht eigens erwähnt.
Vorbemerkung zu Holzquerschnitten
2. 1 Bauschnittholz KVH (Sichtdachstuhl) Konstruktionsvollholz KVH für tragende / aussteifende Konstruktionen nach DIN 1052-1 für den sichtbaren Anwendungsbereich von Dachstühlen oder glw. Bauteile. Holzart: Fichte, Qualität Si, erhöhte Anforderungen. Sortierklasse S10 DIN 4074-1 Festigkeitsklasse C24 nach EN 338 Schnittklasse S DIN 68365, scharfkantig, Einschnittart: aus hochwertigem herzgetrennten Halb- oder Kreuzholz hergestellt. Holzfeuchte:  max: 12% Maßhaltigkeit:  ± 1 mm vom Nennmaß. Keilzinkung:  Zugelassen nach DIN 1052-1 Holzschutz:  Kein vorbeugender chemischer Holzschutz,   Gefährdungsklasse 0 nach DIN 68800-3 Liefern, abbinden, 3-4-seitig sichtbar, hobeln der gesamten Dachstuhlkonstruktion und aufstellen,  nach den in den Bauzeichnungen, Statik und LV angegebenen Maßen und Querschnitten. Alle Holzbauteile mit sauberer glatter Oberfläche, Kanten und Stöße scharfkantig und press verbunden. Im Preis inbegriffen sind alle Eisenteile, Verankerungen, Verbindungen und Nagelbleche (feuerverzinkt) für Verankerungen mit dem Baukörper bzw. Holzverbindungen und dergl. Sparrenanschlüsse der Sichtsparren an Fußpfetten und First mit Schwalbenschwanzverbindungen. Holzbauteile für Sichtdachstuhl best. aus: 150 lfm Sparrenaufschieblinge und 350 lfm Dachsparren 10/20 - 14/20 cm. 60 lfm Zangenkostruktion (Balkon) 6/12 cm.
2. 1
Bauschnittholz KVH (Sichtdachstuhl)
11,00
2. 2 Bauschnittholz (Schnittklasse S) Bauschnittholz, Nadelholz nach DIN 1052, Festigkeitsklasse C24 nach DIN 1052, Sortierklasse S13, DIN 4074-1, Schnittklasse S DIN 68365, scharfkantig, kerngetrennt und Kammergetrocknet, Holzfeuchte max. 12% für Dachstuhl-Hauseingangsvordächer und gleichartige Holzbauteile. Liefern, abbinden, 3-4-seitig sichtbar, hobeln der gesamten Dachstuhlkonstruktion und aufstellen, nach den in den Bauzeichnungen Statik und LV angegebenen Maßen und Querschnitten. Holzbauteile für Sichtdachstuhl. Alle Holzbauteile mit sauberer glatter Oberfläche, Kanten und Stöße scharfkantig und press verbunden. Im Preis inbegriffen sind alle Eisenteile, Verankerungen, Verbindungen und Nagelbleche (feuerverzinkt) für Verankerungen mit dem Baukörper bzw. Holzverbindungen und dergl. Sparrenanschlüsse an Fuß- und Firstpfetten mit Schwalbenschwanzverbindungen.
2. 2
Bauschnittholz (Schnittklasse S)
E
1,00
2. 3 Oberseitige Sparrenausklinkung , Zulage Pos. 2.1 Zulage zu Pos. 2.1, Sparrenaufschieblinge, für oberseitige Sparrenausklinkung in Sparrenbreite im Bereich der Vordachschalung auf ca. 22 mm Tiefe.
2. 3
Oberseitige Sparrenausklinkung , Zulage Pos. 2.1
E
1,00
m
2. 4 Dachstuhlpfetten in Sichtqualität, BSH GL 28c Brettschichtholz nach DIN 1052: 2008, Nadelholz (BS14) DIN 1052 Teil 1, Festigkeitsklasse GL 28c, Verleimung mit Melaminharzleim, Holzfeuchte beim Einbau 9 + 3%, Oberfläche in Sichtqualität, Oberflächen geschliffen, Kanten leicht gefast, Stellen, Hobelschläge und nicht ausgedübelte Äste sind unzulässig. Liefern, abbinden und aufstellen nach den in den Bauzeichnungen, Statik und LV angegeben Maßen und Querschnitten. Im Preis inbegriffen sind alle Eisenteile, Verankerungen, Verbindungen (feuerverzinkt) für Verankerungen mit dem Baukörper und Holzverbindungen und dergl. Holzbauteile best. aus: 6 Stück Pfetten, Querschnitt 18/36 - 18/40 cm, Einzellänge bis 1300 cm Stützen, Streben und dergl.
2. 4
Dachstuhlpfetten in Sichtqualität, BSH GL 28c
5,00
2. 5 Profilstahl als Stützen Profilstahl S 235 aus Q-Rohr 120x6,3 Profilen, in den erforderlichen Längen und Dimensionen, einschl. aller Kopf- und Fußplatten, Schraub- und Schweißverbindungen nach statischer Berechnung und Bewehrungsplänen des Statikers. Liefern und senkrecht im OG als tragende Stützen unter Holzpfetten nach Angabe absolut senkrecht einbauen. Profilstahl entrosten und Farbbeschichtung als Korrosionsschutz. Profilquerschnitt Q-Rohr 120x6,3, Fußplatte 160/160/10 mm mit je 4 Bohrungen Ø 12 mm. mit 4 Bolzen M10 und Schwerlastdübel in Massivdecke verschraubt. Kopfplatte 150/250/10 mm als Schwert mit 4 Bohrungen Ø 12 mm inkl. verdeckter Befestigung an Fußpfette. Einzellänge: ca. 300 cm
2. 5
Profilstahl als Stützen
1,00
Stck
2. 6 Profilstahl als Stützen Profilstahl S 235 aus HEB 120 Profilen, in den erforderlichen Längen und Dimensionen, einschl. aller Kopf- und Fußplatten, Schraub- und Schweißverbindungen nach statischer Berechnung und Bewehrungsplänen des Statikers. Liefern und senkrecht im OG als tragende Stützen unter Holzpfetten nach Angabe absolut senkrecht einbauen. Profilstahl entrosten und Farbbeschichtung als Korrosionsschutz. Profilquerschnitt HEB 120 Fußplatte 160/160/10 mm mit je 4 Bohrungen Ø 12 mm. mit 4 Bolzen M10 und Schwerlastdübel in Massivdecke verschraubt. Kopfplatte 150/250/10 mm als Schwert mit 4 Bohrungen Ø 12 mm inkl. verdeckter Befestigung an Fußpfette. Einzellänge: 425 cm
2. 6
Profilstahl als Stützen
1,00
Stck
2. 7 Vordachsparren hobeln Hobeln der sichtbaren Vordachsparren, Kanten gefast als Zuschlag zu Pos. 2.1.
2. 7
Vordachsparren hobeln
140,00
m
2. 8 Pfettenköpfe Pfettenköpfe einfach profilieren, best. aus Schrägschnitt mit beidseitiger Fase auf Stirnseite bis ca. 30 cm Länge auf Unterseite.
2. 8
Pfettenköpfe
6,00
Stck
2. 9 Pfettenbretter in Lärche Pfettenbretter in Lärch, Gkl. I, ca. 20 cm breit, ca. 70 cm lang, aus 1" Bretter, gehobelt, nach Zeichnung ausschneiden, liefern u. montieren.
2. 9
Pfettenbretter in Lärche
6,00
Stck
2.10 Sparrenköpfe profilieren Sparrenköpfe profilieren best. aus unterseitiges verjüngen der Sparrenhöhen auf 18 cm Sparrenhöhe auf 100 cm Länge und Schrägschnitt am Sparrenkopf.
2.10
Sparrenköpfe profilieren
54,00
Stck
2.11 Sparrenbretter Sparrenbretter in Fichte, DIN 4074 Teil 1, Sortierklasse S10, Gkl. I, sauber gehobelt, ca. 60 - 70 cm lang, ca. 20 - 22 cm breit, oberseitig in schräge der Dachneigung abgeschrägt, Außenkante Fußpfette bündig, vollkommen geschlossen zwischen den Sparrenfelder einbauen. Die Dachsparren dürfen zum Einbau der Sparrenbretter nicht geschwächt werden.
2.11
Sparrenbretter
46,00
Stck
2.12 Vordach- bzw. Sichtschalung Vordach- bzw. Sichtschalung in Fichte aus gehobelten Brettern DIN 4073, Sortierklasse S13, Güteklasse I DIN 68365. Nut- und Federbretter, Kanten gefast, Deckbreite ca. 16 cm, aus 1" Bretter sauber gehobelt liefern, auf Sparrenlage verlegen und mit bauaufsichtlich zugelassenen Befestigungsmittel fachgerecht befestigen.
2.12
Vordach- bzw. Sichtschalung
260,00
2.13 Raue Dachschalung d = 24 mm Dachschalung rau, in Fichte, DIN 4071 Teil 1, Sortierklasse S10, Gkl. II DIN 68365, fertige Stärke 24 mm, liefern, auf Sparrenlage verlegen und mit bauaufsichtlich zugelassenen Befestigungsmittel fachgerecht befestigen.
2.13
Raue Dachschalung d = 24 mm
E
1,00
2.14 Stahlrispenbänder Stahlrispenbänder BMF 60/20 mit Kammnägel 4,0 + 40 mm als Windkreuze auf Oberseite der Dachschalung, liefern und fachgerecht gem. Statik aufbringen.
2.14
Stahlrispenbänder
100,00
m
2.15 Windfangbretter in Lärche Windfangbretter in Lärche Gkl. I, aus 32 mm Bretter gehobelt für Windfang mit Deckbrett. Windfang best. aus 2 Bretter 2 x 28 cm breit, zur Gesamtwindfangbreite von ca. 44 cm zusammengesetzt, oberes Brett rückseitig auf Gesamtstärke aufgefüttert, zusätzliche sichtseitige Leistenaufdoppelung 4/6 cm mit starker Hohlkehle unter dem Deckbrett. Oberes Brett unterseitig mit leichter Profilierung, Grundbrett unterseitig mit Hohlkehle auf der Sichtseite. Windfang liefern, anfertigen und mit verzinkten Nägeln anbringen.
2.15
Windfangbretter in Lärche
26,00
m
2.16 Deckbretter in Lärche Deckbretter zum Windfang in Lärche Gkl. I, aus 1" Bretter gehobelt, 16 cm breit, liefern und auf Windfangbrett aufbringen. Dachdeckbrett ist am First auf Gehrung zu schneiden und nur anzuheften, um den Spengler die Ausdeckung der Kehle zu ermöglichen.
2.16
Deckbretter in Lärche
26,00
m
2.17 Dämmstreifen aus Mineralfaserplatten Dämmstreifen aus Mineralfaserplatten, Baustoffklasse A1 nach DIN 4102, Dicke ca. 30 mm, in Breiten von 30 - 38 cm liefern und zwischen OK. Giebelmauerwerk und Dachschalung zur Winddichtung und Dachstuhlsetzungen erlegen.
2.17
Dämmstreifen aus Mineralfaserplatten
M
18,00
m
2.18 Wärmedämmung vor Wandpfette d = 60 mm Wärmedämmung aus Holzfaserdämmstoff WLG 045, d = 60 mm vor der Wandpfette, zwischen den Sparren von UK. Dachschalung bis OK. Mauerwerk, liefern, passgenau einschneiden und befestigen. Höhe ca. 30 - 35 cm.
2.18
Wärmedämmung vor Wandpfette d = 60 mm
M
38,00
m
3 Wandschalung
3
Wandschalung
3. 1 Holzschalung in Fichte als Außenwandbekl. hinterlüftet Holzverkleidung in Fichte, GKl. I, Schnittklasse S als Fassadenschalung liefern und montieren. Untergrund: geputztes Mauerwerk Höhe der Schalung ca. 20-450 cm Fassadenschalung, best. aus: -Grundlattung 50/30 mm, NH C24, GKl. I, im Abstand von ca. 50 cm, vertikal mit zugelassenen Befestigungsmittel in Mauerwerk befestigt. Zwischen Lattung Wärmedämmung einbauen, WLG 035, Mineralwolleklemmfilz, d=30mm -Traglattung 50/30 mm, NH C24, GKl. I, im Abstand von ca. 50 cm, horizontal mit zugelassenen Befestigungsmittel auf Grundlattung befestigt. -Winddichtung, Wandbahn in schwarz auf Luftlattung befestigt. - Holzverkleidung in Fichte, GKl. I, Schnittklasse S (scharfkantig, kerngetrennt und kammergetrocknet), Oberfläche sauber gehobelt und geschliffen. Brett ca. 22/180mm, seitlich je ca. 3 mm angeschrägt, mit einem Abstand von ca. 15 mm zwischen den Brettern (für eine Schattenfuge) auf Traglattung Oberflächeneigenschaft gehobelt, geölt Farbton Naturgrau (Farbton ist vor Ausführung noch zu bemustern) Der Einheitspreis versteht sich,einschl. aller Ausschnitte und anarbeiten der Wandschalung an Fenster und Türen, Dachstuhl mit schrägen oberen Anschlüssen, Ausbildung der Außenecken etc. Liefern und montieren.
3. 1
Holzschalung in Fichte als Außenwandbekl. hinterlüftet
150,00
3. 2 Wandschalung wie Pos. 3.1, Lärche Wandschalung auf Unterkonstruktion, Ausführung wie Pos. 3.1, jedoch Sichtschalung in sibirischer Lärche, GKl. I. Oberfläche: sägerau und vorvergraut. Liefern und montieren.
3. 2
Wandschalung wie Pos. 3.1, Lärche
E
1,00
3. 3 Zulage für Schalung über Fensteröffnung Zulage für das Ausführen der Schalung über den Fensternöffnung. Jedes 2. Brett überdeckt die Fensteröffnung. Im Abstand von ca. 50 cm, horizontal mit Flachstahl verbinden.
3. 3
Zulage für Schalung über Fensteröffnung
6,00
3. 4 Schalungsabschluss Schrägschnitte Anarbeiten giebelseitig an die Dachschräge, Dachneigung ca. 20°.
3. 4
Schalungsabschluss Schrägschnitte
18,00
m
3. 5 Ausklinkung Pfetten Anarbeiten giebelseitig im Bereich der Pfetten (Querschnitte 18/36 bis 18/40cm).
3. 5
Ausklinkung Pfetten
6,00
Stck
3. 6 Ausklinkung Balkonstiche Anarbeiten giebelseitig im Bereich der Balkonstiche
3. 6
Ausklinkung Balkonstiche
11,00
Stck
3. 7 Traufbrett 5-8 cm stark Traufbrett in Lärche Güteklasse I, ca. 12 - 15 cm breit, 5 - 8 cm stark, als oberer Schalungsanschluss liefern und anbringen. Einschneiden von Lüftungsschlitzen ca. 1,5 cm breit, ca. 30 cm lang im Abstand von ca. 30 cm. Oberseitig mit eingelassenem Insektengitter abgedeckt Oberfläche wie Pos. 3.1
3. 7
Traufbrett 5-8 cm stark
36,00
m
3. 8 Traufbrett wie Pos. 3.7, Lärche Ausführung wie Pos. 3.7 jedoch in sibirischer Lärche, GKl. I. Oberfläche wie Pos. 3.2 Liefern und montieren.
3. 8
Traufbrett wie Pos. 3.7, Lärche
E
1,00
m
3. 9 Lüftungsblech Alu Lüftungsblech als Lüftungsprofile als Insektenschutz in Breiten bis 100 mm als allseitiger Abschluss von hinterlüfteten Wandverschalungen, auf Traglattung anbringen. Material: Alu Lochblech
3. 9
Lüftungsblech Alu
70,00
m
3.10 Lüftungsprofile, Hart-PVC braun Lüftungsprofile als Insektenschutz in Breiten bis 100 mm als allseitiger Abschluss von hinterlüfteten Wandverschalungen, auf Traglattung anbringen. Material: Hart PVC, Farbe braun Angebotenes Fabrikat: ____________________
3.10
Lüftungsprofile, Hart-PVC braun
E
1,00
m
3.11 Eckausbildung, Fassadenschalung Herstellen der Eckausbildung
3.11
Eckausbildung, Fassadenschalung
10,00
m
3.12 Leibungsbekleidung für Öffnungen in Fassadenschalung Herstellen, liefern und montieren von Leibungsbekleidungen zu Fenster-Türöffnungen in der Fassadenschalung, best. aus: Fichte, Sortierklasse S 13, Güteklasse 1, Oberfläche wie Pos. 3.1, sauber gehobelt, Sichtkanten gefasst. Profilquerschnitt ca. 130/26 mm, Bekleidung 3-seitig, (Sturz u. 2 x senkrechte Seitenteile), Eckausbildung verleimt, Anschluss an Fensterelement mit Kompribandbeilage. Leibungsbekleidung mit VA-Spax an Unterkonstruktion der Fassadenschalung befestigt.
3.12
Leibungsbekleidung für Öffnungen in Fassadenschalung
100,00
m
3.13 Leibungsbekleidung wie Pos. 3.12, Lärche Ausführung wie Pos. 3.12. jedoch in sibirischer Lärche, GKl. I. Oberfläche wie Pos. 3.2 Liefern und montieren.
3.13
Leibungsbekleidung wie Pos. 3.12, Lärche
E
1,00
m
4 Balkon
4
Balkon
4. 1 Balkonstichbalken BSH Balkonstichbalken aus Brettschichtholz S 13 Verleimung mit Melaminharzleim witterungs- u. feuchtigkeitsbeständig, Hirnholzteile mit Epoxydharz beschichtet. Oberfläche geschliffen, Kanten im Radius von 5 mm gerundet. Stichbalken mittels oberseitig montierten verzinktem Stahlband ca. 100/10 mm Länge ca. 250 cm auf der best. EG. Rohdecke mit Schwerlastdübel gem. statischer Erfordernis fachgerecht befestigt. Stichbalken 14/24 cm, Einzellänge 150 cm. Stichbalken mit Ausblattung u. kopfseitigen Zapfen, an den Stirnseiten UK. abgerundet, auf 20 - 25 cm Länge ca.  2- 3 cm abgeschrägt. Stichbalken komplett einschl. aller Anpassarbeiten, Ausrichten u. dergl. liefern u. montieren.
4. 1
Balkonstichbalken BSH
18,00
Stck
4. 2 Balkonstichbalken BSH Balkonstichbalken aus Brettschichtholz S 13 Verleimung mit Melaminharzleim witterungs- u. feuchtigkeitsbeständig, Hirnholzteile mit Epoxydharz beschichtet. Oberfläche geschliffen, Kanten im Radius von 5 mm gerundet. Stichbalken mittels oberseitig montierten verzinktem Stahlband ca. 100/10 mm Länge ca. 350 cm auf der best. EG. Rohdecke mit Schwerlastdübel gem. statischer Erfordernis fachgerecht befestigt. Stichbalken 14/24 cm, Einzellänge 200 cm. Stichbalken mit Ausblattung u. kopfseitigen Zapfen, an den Stirnseiten UK. abgerundet, auf 20 - 25 cm Länge ca.  2- 3 cm abgeschrägt. mauer- und kopfseitig mit 2x 45°-Schnitt  als Eckausbildung Stichbalken komplett einschl. aller Anpassarbeiten, Ausrichten u. dergl. liefern u. montieren.
4. 2
Balkonstichbalken BSH
1,00
Stck
4. 3 Bodenschwellen, Stichbalken Bodenschwellen aus BSH, GKl. I, wie Stichbalken behandelt und verleimt, auf Balkonstichbalken aufgelegt, eingezapft und verschraubt. Schwelle absolut waagrecht ausrichten, einschl. aller Verbindungsmittel (liefern, abbinden und montieren). Querschnitt 12/14 cm
4. 3
Bodenschwellen, Stichbalken
E
1,00
m
4. 4 Bodenschwellen, Stichbalken, Lärche Ausführung wie Pos. 4.3 jedoch in sibirischer Lärche, GKl. I.
4. 4
Bodenschwellen, Stichbalken, Lärche
45,00
m
4. 5 Bodenschwellen, Umfassungswand Bodenschwelle aus BSH, GKl. I, wie Stichbalken behandelt und verleimt, an der Umfassungswand auf die Balkonstichbalken waagrecht ausgerichtet ausblatten und verschraubt befestigen, einschl. aller Verbindungsmittel (liefern, abbinden und montieren). Querschnitt 12/16 cm
4. 5
Bodenschwellen, Umfassungswand
E
1,00
m
4. 6 Bodenschwellen, Umfassungswand, Lärche Ausführung wie Pos. 4.5 jedoch in sibirischer Lärche, GKl. I.
4. 6
Bodenschwellen, Umfassungswand, Lärche
20,00
m
4. 7 Balkonfußboden Balkonfußboden aus Lärchenholz farblos imprägniert, Güteklasse I, Nut und Feder, fertig gehobelt 40 mm stark, liefern und auf die Bodenschwellen der Pos. 4.3 bis 4.5 mittels nichtrostenden Schrauben geschraubt befestigen, einschl. aller Anpassarbeiten an Türnischen und dergl. Als Luftabstandhalter sind auf die Bodenschwellen ein kunststoffbeschichteter Draht 3 mm Durchmesser aufzubringen.
4. 7
Balkonfußboden
35,00
4. 8 Eckausbildung, Fassadenschalung Herstellen der Eckausbildung mittels Gehrung
4. 8
Eckausbildung, Fassadenschalung
2,00
m
4. 9 Zangenkostruktion Balkonfußboden aus Lärchenholz farblos imprägniert, Güteklasse I, Nut und Feder, fertig gehobelt 40 mm stark, liefern und auf die Bodenschwellen der Pos. _ mittels nichtrostenden Schrauben geschraubt befestigen, einschl. aller Anpassarbeiten an Türnischen und dergl. Als Luftabstandhalter sind auf die Bodenschwellen ein kunststoffbeschichteter Draht 3 mm Durchmesser aufzubringen.
4. 9
Zangenkostruktion
1,00
5 Regie
5
Regie
Regiearbeiten Vorbemerkung Für nicht massenmäßig erfassbare Arbeiten und dergl. Ausführung erfolgt nur auf besondere Anordnung der örtlichen Bauleitung und gegen täglichen Nachweis (Regieberichte mit Auflistung Arbeitsstunden - Geräte- und Materialeinsatz). Von der Bauleitung bzw. Bauherrn nicht bestätigte Regieberichte werden bei der Abrechnung nicht anerkannt. Alle eingesetzten Einheitspreise sind Festpreise ohne MwSt. auf Dauer der Gesamtbauzeit. Lohnkosten verstehen sich einschl. Stellung der Werkzeuge, Unternehmer-zuschläge, Sozialkosten, Telefonkosten, Portogebühren, Steuerabgaben, Auslösungen, Wegegelder und dergl. An- und Abfahrten zur Baustelle werden nicht gesondert vergütet.
Regiearbeiten Vorbemerkung
5. 1 Meisterstunden Regiestunden für nicht vorhersehbare Arbeiten. Regiearbeiten bedürfen der grundsätzlichen Zustimmung durch die Bauleitung und deren Anweisung. Aufgewendete Stunden sind in täglichen Regieberichten nachzuweisen und von der Bauleitung zu bestätigen. Meisterstunden
5. 1
Meisterstunden
5,00
Std.
5. 2 Vorarbeiterstunden Vorarbeiterstunden
5. 2
Vorarbeiterstunden
10,00
Std.
5. 3 Facharbeiterstunden Facharbeiterstunden
5. 3
Facharbeiterstunden
25,00
Std.
5. 4 Helferstunden Helferstunden
5. 4
Helferstunden
20,00
Std.