302_Dacharbeiten
SÖHNEL BÜROANBAU ROSSWEIN
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vertragsbedingungen (ATV / BVB / ZVB) TEIL A - ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV) A.0 Geltungsbereich und Grundsatz Diese Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) gelten gewerkeübergreifend für sämtliche Bauleistungen dieses Leistungsverzeichnisses. Sie ergänzen die VOB/C, insbesondere DIN 18299 in der aktuell gültigen Fassung. Abweichende oder ergänzende Regelungen sind ausschließlich in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) oder Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) zulässig. A.1 Angaben zur Baustelle A.1.1 Lage der Baustelle und Umgebungsbedingungen Die Baustelle befindet sich in 04741 Roßwein, Dr.-Gemeinhardt-Straße 5a, Eigentümer und Auftraggeber ist Söhnel Elektroanlagen. Die Baustellenzufahrt ist täglich nach Arbeitsende von Verschmutzungen zu reinigen. Die vorhandene Zufahrt wird als alleinige Baustellenzufahrt genutzt. Hinweis: Die Zufahrt wird auch weiterhin von Mitarbeitern der Söhnel Elekrtroanlagen und Nutzfahrzeugen / LKW genutzt. Die Wendemöglichkeiten auf dem Grundstück sind eingeschränkt. Die Baustellenzufahrt ist durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (z. B. Toranlagen, Beschilderung) gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die Maßnahme wird innerhalb eines betrieblich genutzten Areals durchgeführt. Einschränkungen hinsichtlich Platzverhältnisse, Verkehrsführung, Lärm- und Staubemissionen sowie betrieblicher Abläufe sind zwingend zu berücksichtigen und begründen keinen Anspruch auf Mehrvergütung. Eine Ortsbesichtigung wird empfohlen. Anlieferungen und Abtransporte sind zwingend vorab mit der Bauleitung abzustimmen. Einschränkungen der Baustellenlogistik infolge der örtlichen Gegebenheiten sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und begründen keinen Anspruch auf Mehrvergütung. A.1.2 Baugenehmigung Für das Bauvorhaben liegt eine rechtskräftige Baugenehmigung vor. Sämtliche Nebenbestimmungen, Auflagen und Hinweise aus der Baugenehmigung sind bei der Bauausführung vollumfänglich zu beachten    (§ 59 SächsBO). A.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen Gegenstand der Baumaßnahme sind Bauleistungen für den Neubau eines Büroanbaus am Standort in Roßwein. A.1.4 Verkehrsverhältnisse Das Baugrundstück darf ausschließlich zum Zwecke der Anlieferung sowie des Be- und Entladens befahren werden. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Baugrundstück, sofern nicht baunotwendig, ist unzulässig. Im Firmengelände sind keine Parkflächen vorhanden. Das Parken auf öffentlichen Flächen erfolgt ausschließlich entsprechend StVO. Ersatzansprüche werden ausgeschlossen. + Das Baugrundstück ist durch Bauzaun und verschließbare Bautore durch den AN zu sichern. Der Auftragnehmer hat Die Zufahrt zum Grundstück ist für Lieferzwecke sowie für betriebliche Abläufe des Auftraggebers freizuhalten. Erforderlicher Publikums- und Lieferverkehr ist zu berücksichtigen. (siehe Lageplan / Baustelleneinrichtungsplan gemäß Anlage). A.1.5 Freizuhaltende Flächen Feuerwehrzufahrten sowie Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten (§ 33 SächsBO, ASR A2.3). Das Abstellen von Materialien oder Geräten in diesen Bereichen ist unzulässig. A.1.6 Transporteinrichtungen Erforderliche Transporteinrichtungen, Geräte und Hilfsmittel sind Bestandteil der Einheitspreise, sofern sie nicht ausdrücklich als gesonderte Position im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben sind. A.1.7 Anschlüsse Wasser, Abwasser, Energie Vom Auftraggeber wird ein Einspeisepunkt mit 32 A bereitgestellt. Erforderliche Unterverteilungen, Baustromkästen, Kabel, Leitungsführungen sowie deren Vorhaltung und Rückbau sind vom Auftragnehmer zu leisten und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Bauwasseranschluss ist vollständig durch den Auftragnehmer herzustellen, einschließlich aller erforderlichen Leitungen, Armaturen, Sicherungen und Rückbauleistungen. Die Verbrauchskosten für Baustrom und Bauwasser werden pauschal mit 0,2 % der Bruttoschlussrechnungssumme vom Auftragnehmer getragen und entsprechend in Abzug gebracht. Eine gesonderte Abrechnung der Verbräuche erfolgt nicht. A.1.8 Bodenverhältnisse und Grundwasser                                                                                                            Ein Baugrundgutachten liegt vor und ist Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Grundwasser wurde nach derzeitigem Kenntnisstand nicht angetroffen. Abweichungen sind unverzüglich anzuzeigen. A.1.9 Entsorgung Die Entsorgung sämtlicher Abfälle hat gemäß KrWG, AVV sowie GewAbfV durch den AN zu erfolgen. Entsorgungsnachweise sind vollständig zu führen und dem Auftraggeber vorzulegen. Leitungsauskünfte dürfen bei Ausführungsbeginn nicht älter als 3 Monate sein. A.1.10 Leitungen, Kampfmittel, Radon, archäologische Belange, Schadstoffe A.1.10.1 Leitungsbestände / Schachtbauwerke                                                                                                Bekannte Leitungsbestände, Schachtbauwerke, Drainagen und sonstige unter- oder oberirdische Anlagen sind in den Bestands- und Leitungsplänen dargestellt und können beim Auftraggeber eingesehen werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art, Lage und Zustand vorhandener Leitungen zu informieren. Für das Einholen erforderlicher Schachtscheine, Leitungsauskünfte und Genehmigungen bei Versorgungsträgern ist der Auftragnehmer verantwortlich. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht; der Aufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Bei Abweichungen zwischen Planunterlagen und örtlichem Bestand sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen und die Bauleitung zu informieren. A.1.10.2 Kampfmittel                                                                                                                                                            Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Baufeld vor. Sollten während der Bauausführung Verdachtsmomente oder Funde auftreten, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich sofort einzustellen und die Baustelle zu sichern. Die Bauleitung ist unverzüglich zu informieren. Das weitere Vorgehen erfolgt gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden des Freistaates Sachsen. Ansprüche auf Mehrvergütung oder Fristverlängerung können hieraus nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen abgeleitet werden. A.1.10.3 Radon Für den Standort des Bauvorhabens liegen keine gesicherten Angaben zur Radonbelastung vor. A.1.10.4 Archäologische Belange                                                                                                                            Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine archäologischen Untersuchungen oder Maßnahmen erforderlich. Sollten während der Bauausführung archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen. Die Bauleitung ist zu informieren; das weitere Vorgehen erfolgt gemäß den Vorgaben der zuständigen Denkmalschutzbehörde (§ 14 SächsDSchG). A.1.10.5 Schadstoffe                                                                                                                                               Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen keine Hinweise auf schadstoffbelastete Böden, Baustoffe oder Bauteile im Baufeld vor. Werden während der Bauausführung Anzeichen für Schadstoffbelastungen (z. B. auffällige Gerüche, Verfärbungen, unbekannte Materialien) festgestellt, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich sofort einzustellen. Die Bauleitung ist unverzüglich zu informieren. Weitere Maßnahmen erfolgen erst nach Freigabe durch den Auftraggeber. A.1.11 Arbeiten anderer Unternehmer / Parallelarbeiten                                                                                           Die Bauausführung erfolgt unter zeitweiser gleichzeitiger Tätigkeit mehrerer Unternehmer und Gewerke auf der Baustelle. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu organisieren und auszuführen, dass ein störungsfreier Bauablauf im Zusammenwirken mit anderen am Bau Beteiligten möglich ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine bereits ausgeführten sowie noch nicht abgenommenen Leistungen gegen Beschädigungen, Verschmutzungen und sonstige Beeinträchtigungen durch nachfolgende oder parallel tätige Unternehmer zu schützen. Die Abnahmefähigkeit der eigenen Leistungen ist jederzeit sicherzustellen. Andere auf der Baustelle tätige Unternehmen können im Rahmen des Bauablaufs auf noch nicht abgenommene Leistungen des Auftragnehmers aufsetzen. Der Auftragnehmer hat hierfür geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Hieraus resultierende Aufwendungen sind, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, mit den Einheitspreisen abgegolten. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber, der Objektüberwachung sowie durch den Auftraggeber beauftragten Dritten jederzeit den erforderlichen Zugang zur Baustelle zu ermöglichen. Hierdurch entstehende Behinderungen begründen keinen Anspruch auf Mehrvergütung. Werden eigene Leistungen durch nachfolgende Arbeiten ganz oder teilweise verdeckt, sind rechtzeitig Leistungsfeststellungen gemeinsam mit der Bauüberwachung vorzunehmen. Unterbleibt eine erforderliche Leistungsfeststellung, trägt der Auftragnehmer das Risiko der fehlenden Nachweisbarkeit. Alle am Bau beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, ihr gleichzeitiges Zusammenwirken eigenverantwortlich zu koordinieren, gegenseitige Rücksicht zu nehmen und die geltenden Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Ziel ist ein reibungsloser, sicherer und zügiger Ablauf der Gesamtmaßnahme. Unterbrechungen infolge von Anordnungen, Vorgaben oder Maßnahmen Dritter (z. B. Genehmigungsstellen, Versorgungsträger, andere Auftragnehmer) sind im Bauablauf zu berücksichtigen. Ansprüche des Auftragnehmers richten sich nach den Regelungen der VOB/B. Behinderungen sind innerhalb von 2 Werktagen schriftlich gemäß § 6 VOB/B anzuzeigen. A.2 Angaben zur Ausführung A.2.1 Verkehrssicherung Der Auftragnehmer ist für die Sicherung seiner Arbeitsbereiche verantwortlich. Arbeitsstellen sind gemäß Baustellenverordnung, ASR A1.3 und den Unfallverhütungsvorschriften abzusichern. A.2.2 Gerüste und Hilfsmittel Nicht gesondert ausgeschriebene, jedoch zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderliche Gerüste, Arbeitsbühnen und Hilfsmittel sind in die Einheitspreise einzurechnen. A.2.3 Baustoffe Es dürfen ausschließlich genormte, bauaufsichtlich zugelassene und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Baustoffe verwendet werden. Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. A.2.4 Bauablauf Die Ausführung erfolgt abschnittsweise und in Abstimmung mit der Bauleitung. Arbeitsunterbrechungen, die sich aus dem Bauablauf ergeben, sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. A.3 Nebenleistungen Nebenleistungen gemäß § 4 Abs. 1 VOB/B sind insbesondere: - laufende Reinigung der Arbeitsbereiche, - Schutz bereits erbrachter Leistungen, - Bereitstellung der erforderlichen Baustellen- und Arbeitsplatzbeleuchtung, - Mitwirkung bei Koordinations- und Abstimmungsterminen. - Reinigung der Zufahrt, wenn erforderlich. Diese Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten. A.4 Abrechnung Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage bestätigter Aufmaße. Aufmaße sind rechtzeitig vor Rechnungsstellung bei der Objektüberwachung zur Prüfung einzureichen. TEIL B - BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB) Die Besonderen Vertragsbedingungen regeln ergänzend zu den ATV die organisatorischen, terminlichen und qualitativen Anforderungen an die Bauausführung. B.1 Termine und Fristen Die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen sind verbindlich (§ 5 VOB/B). Der Auftragnehmer hat spätestens 14 Kalendertage nach Auftragserteilung einen detaillierten Bauzeitenplan mit Kapazitätsuntersetzung vorzulegen. Der Bauzeitenplan ist mit dem Auftraggeber, der Bauleitung und der Objektüberwachung abzustimmen und wird Vertragsbestandteil. Verzögerungen sind unverzüglich anzuzeigen (§ 6 VOB/B). B.2 Firmenbauleiter Der Auftragnehmer hat spätestens fünf Arbeitstage nach Auftragserteilung einen verantwortlichen Firmenbauleiter sowie einen Stellvertreter zu benennen. Der Firmenbauleiter führt die Bauausführung gemäß § 57 SächsBO verantwortlich und stellt die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften sicher. Der Bauleiter / Stellvertreter ist zur Teilnahme an regelmäßigen Bauberatungen verpflichtet. B.3 Arbeitsschutz und SiGeKo Der Auftraggeber bestellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Die Vorgaben der Baustellenverordnung sowie des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind verbindlich einzuhalten. Der Auftragnehmer hat einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und die erforderliche Abstimmung mit dem SiGeKo sicherzustellen. B.4 Koordination mehrerer Unternehmer Die Bauausführung erfolgt teilweise parallel mit anderen Gewerken. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit den übrigen Unternehmern zu koordinieren und erforderliche Schutzmaßnahmen für eigene Leistungen vorzusehen. Daraus resultierende Mehraufwendungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten. B.5 Dokumentation und Abnahme Der Auftragnehmer hat sämtliche vertraglich geschuldeten Dokumentationsunterlagen vollständig und fristgerecht vorzulegen. Vom AN sind zur Abnahme alle Dokumentationsunterlagen 1x in Papierform und 1x als digitale Ausfertigung zu übergeben. Als Mindeststandard wird festgelegt: Fachbauleitererklärung, Fachunternehmererklärung, Abnahmebescheinigung, Endterminbericht, Endqualitätsbericht, sämtliche Bescheinigungen und Produktdatenblätter, Zulassungen, Prüfberichte der verwendeten Baumaterialien, Lieferscheine, Fotodokumentation des AN, Angaben zur produktbezogenen Prüfung, Wartung und Pflegehinweise, Revisionszeichnungen, Entsorgungsnachweise, sonstige erforderliche Nachweise wie CE-Leistungserklärungen, Übereinstimmungserklärungen, Ü-Zeichen, Wartungslisten,  Revisionsfotos im JPG-Format. Die Übergabe der Dokumentationsunterlagen und der vollständigen Bautagesberichte ist Voraussetzung für die Abnahme. Die vollständige Dokumentation ist zwingende Voraussetzung für die Abnahme (§ 12 VOB/B). B.6 Qualitätssicherung und Mängel Der Auftragnehmer hat geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen (§ 13 VOB/B). B.7 Werkstattzeichnungen/ Maßbezüge                                                                            Werkstattzeichnungen sind vom AN umgehend nach Auftragserteilung in 1-facher Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Freigabe innerhalb 10 Werktage. Alle Maße sind vom AN eigenständig am Bau zu prüfen. Das Einmessen aller für die Leistung erforderlichen Höhen- und Fluchtpunkte ist im Leistungsumfang des AN enthalten und wird nicht gesondert vergütet. B.8 Besondere Erschwernisse                                                                                                                       Der Bieter hat in seiner Kalkulation davon auszugehen, dass die Arbeiten zeitversetzt, abschnitts- und geschossweise auszuführen sind und der Kooperation mit anderen Gewerken bedürfen. Daraus resultierende mehrfache Anfahrten zur Baustelle werden nicht gesondert vergütet B.9 Firmenangehörige                                                                                                                                    Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sich seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter immer jederzeit als Firmenangehörige ausweisen können. Der Auftraggeber behält sich vor, durch seinen bevollmächtigen Vertreter Stichproben zur Einhaltung dieser Maßnahmen auf der Baustelle durchzuführen. B.10 Baustellensprache                                                                                                                                                                                 Die Baustellensprache ist Deutsch. B.11 Objektüberwachung des AG                                                                                                                   Der AN hat sicherzustellen, dass die Objektüberwachung des AG jederzeit den ungehinderten Zutritt zur Baustelle hat und über alle relevanten technischen Angelegenheiten informiert wird. Die Objektüberwachung ist zu Weisungen gegenüber dem AN berechtigt, jedoch nicht zu Vertragsänderungen. TEIL C - ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB) C.1 Vertragsstrafe / Bauleistungsversicherung Bei schuldhafter Überschreitung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen kann eine Vertragsstrafe gemäß § 11 VOB/B vereinbart werden. Die Vertragsstrafe beträgt 0,2 % der Nettoauftragssumme je Werktag der Fristüberschreitung, maximal jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Die Kosten der vom Auftraggeber abgeschlossenen Bauleistungsversicherung werden mit 0,35 % der Auftragssumme auf den Auftragnehmer umgelegt und mit der Schlussrechnung verrechnet. C.2 Zahlungsbedingungen Abschlagszahlungen erfolgen gemäß § 16 Abs. 1 VOB/B für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen. Schlusszahlungen erfolgen gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B. Der AN hat einen Zahlungsplan zu erstellen. Rechnungen sind prüffähig gemäß § 14 VOB/B einzureichen. Aufmaße sind 1 Woche vor Rechnungslegung bei der Objektüberwachung zur Prüfung einzureichen. Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage des von der Objektüberwachung bestätigten Aufmaßes. Digitale Rechnungslegung möglich. C.3 Sicherheiten Sofern Sicherheiten vereinbart werden, gelten die Regelungen des § 17 VOB/B. Art und Höhe der Sicherheit sind projektspezifisch festzulegen. C.4 Nachunternehmer Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers                 (§ 4 Abs. 8 VOB/B). C.5 Gerichtsstand und anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig der Sitz des Auftraggebers.
Vertragsbedingungen (ATV / BVB / ZVB)
Besondere Ausführungsanforderungen Dachabdichtungsarbeiten Die Dachabdichtungsarbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den jeweils gültigen Herstellervorschriften des ausgeschriebenen Abdichtungssystems auszuführen. Die Ausführung hat insbesondere zu erfolgen nach: VOB/C – DIN 18338:2023-09 VOB/C – DIN 18339:2023-09 DIN 18531:2017-07 den jeweils gültigen Fachregeln des Dachdeckerhandwerks (Flachdachrichtlinie), den Verarbeitungsrichtlinien des jeweiligen Systemherstellers. Sämtliche Systemkomponenten (Grundierungen, Dampfsperren, Wärmedämmung, Abdichtungsbahnen, Anschlussbahnen, Formteile, Befestigungsmittel und Zubehör) müssen systemkonform sein und aus einem aufeinander abgestimmten Abdichtungssystem stammen. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche Anschlusshöhen, Dachabläufe, Attiken, Durchdringungen, Lichtkuppeln sowie Einbauteile auf Übereinstimmung mit den Ausführungsunterlagen zu prüfen und erkennbare Abweichungen der Bauleitung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werkstatt- und Montagezeichnungen sind für folgende Bauteile rechtzeitig vor Ausführung vorzulegen: Attika- und Dachrandausbildungen, Blechanschlüsse, Lichtkuppeln einschließlich Aufsetzkränzen, Dachabläufe und Notentwässerung, Stahlunterkonstruktionen, Befestigungssysteme für die PV-Unterkonstruktion. Die Montage darf erst nach schriftlicher Freigabe durch die Bauleitung erfolgen.
Besondere Ausführungsanforderungen Dachabdichtungsarbeiten
01 Dach- / Dachklempnerarbeiten
01
Dach- / Dachklempnerarbeiten
01.01 Vorbereitende Arbeiten
01.01
Vorbereitende Arbeiten
01.02 Holzbau
01.02
Holzbau
01.03 Stahlbau
01.03
Stahlbau
01.04 Dampfsperre und Dämmung
01.04
Dampfsperre und Dämmung
01.05 Dachabdichtung
01.05
Dachabdichtung
01.06 Entwässerung und Einbauteile
01.06
Entwässerung und Einbauteile
01.07 Lichtkuppeln Einbauteile
01.07
Lichtkuppeln Einbauteile
01.08 Bekiesung Solar
01.08
Bekiesung Solar