Erdarbeiten
SLV Neubau Betriebsführungszentrale Salzburg
Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.

Kalkulationsangebot einreichen

bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen: 1. Standardisierte Leistungsbeschreibung: Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 022 (2021-12), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt. 2. Unklarheiten, Widersprüche: Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge: 1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext) 2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen) 3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe 4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung 3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme: Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet. 4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen. Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität). 5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben. Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten. 6. Zulassungen: Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen. 7. Leistungsumfang: Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird. Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme. Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert. 8. Nur Liefern: Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert. 9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren: Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert. 10. Geschoße: Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße. 11. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen: Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, welcher somit explizit zum umweltgerechten Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen beauftragt ist. 12. Arbeitshöhen: Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert. Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen:

1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:

Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 022 (2021-12), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt.

2. Unklarheiten, Widersprüche:

Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge:

1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)
3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung

3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme:

Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet.

4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen.

Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).

5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben.

Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten.

6. Zulassungen:

Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen.

7. Leistungsumfang:

Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.

Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme.

Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert.

8. Nur Liefern:

Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.

9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:

Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.

10. Geschoße:

Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.

11. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen:

Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, welcher somit explizit zum umweltgerechten Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen beauftragt ist.

12. Arbeitshöhen:

Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert.

Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

02 Abbrucharbeiten
02
Z
Abbrucharbeiten
Der Abbruch des Bestandes ist in jenem Umfang herzustellen, welcher für die Anbindung des Neubaus an den Bestand sowie für die Herstellung technisch, bauphysikalisch und brandschutztechnisch ordnungsgemäßer Anschlüsse, Übergänge und Schnittstellen erforderlich ist. Der Leistungsumfang ist vom Auftragnehmer auf Grundlage der Ausschreibungspläne, Detailunterlagen, Bestandsunterlagen und örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich zu ermitteln und in das Angebot einzukalkulieren. Der Abbruch betrifft insbesondere Mauerwerk, Stahlbetonfundamentplatten, Streifenfundamente, Dachkonstruktionen aus Holz, Verblechungen, Stahlträger und sonstige Metallbauteile, abgehängte Gipskartondecken sowie alle weiteren Bauteile und Einbauten, die für die Herstellung des Neubauanschlusses zu entfernen oder anzupassen sind. Auf das vorhandene Schad- und Störstoffgutachten wird ausdrücklich hingewiesen. Sämtliche daraus ersichtlichen Erschwernisse, Schutzmaßnahmen, Separierungen, Zwischenlagerungen, Nachweise, Entsorgungswege und Mehraufwendungen sind durch den Auftragnehmer zu berücksichtigen und in das Angebot einzukalkulieren. Die Entsorgung sämtlicher Abbruchmaterialien einschließlich Trennung, Sortierung, Verladung, Transport, Deponierung, Entsorgungsnachweisen und Gebühren ist in das Angebot einzukalkulieren. Die Entsorgung hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, dem Schad- und Störstoffgutachten sowie den abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Abbruchkanten sind gerade, sauber und für das anschließende Anarbeiten geeignet herzustellen. Sämtliche hierfür erforderlichen Schneide-, Säge-, Trenn-, Stemmarbeiten und Nachbearbeitungen sind einzukalkulieren. Beim Schneiden oder Freilegen korrosionsgefährdeter Bauteile, insbesondere Bewehrungsstahl, Stahlträger oder sonstiger Stahlbauteile, sind die betroffenen Schnitt- und Freilegungsflächen fachgerecht mit geeignetem Korrosionsschutz zu behandeln. Sämtliche Sicherungsmaßnahmen, Staub- und Lärmschutzmaßnahmen, Schutz bestehender Bauteile, provisorische Abschottungen, Unterstellungen, Arbeitsgerüste, Hilfskonstruktionen, Freilegungen, Anpassungen, Reinigungen und Nebenleistungen für eine vollständige und fachgerechte Herstellung der Abbruch- und Anschlussbereiche sind in das Angebot einzukalkulieren.

Der Abbruch des Bestandes ist in jenem Umfang herzustellen, welcher für die Anbindung des Neubaus an den Bestand sowie

für die Herstellung technisch, bauphysikalisch und brandschutztechnisch ordnungsgemäßer Anschlüsse, Übergänge und

Schnittstellen erforderlich ist. Der Leistungsumfang ist vom Auftragnehmer auf Grundlage der Ausschreibungspläne,

Detailunterlagen, Bestandsunterlagen und örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich zu ermitteln und in das Angebot

einzukalkulieren.

Der Abbruch betrifft insbesondere Mauerwerk, Stahlbetonfundamentplatten, Streifenfundamente, Dachkonstruktionen aus Holz,

Verblechungen, Stahlträger und sonstige Metallbauteile, abgehängte Gipskartondecken sowie alle weiteren Bauteile und

Einbauten, die für die Herstellung des Neubauanschlusses zu entfernen oder anzupassen sind.

Auf das vorhandene Schad- und Störstoffgutachten wird ausdrücklich hingewiesen. Sämtliche daraus ersichtlichen

Erschwernisse, Schutzmaßnahmen, Separierungen, Zwischenlagerungen, Nachweise, Entsorgungswege und

Mehraufwendungen sind durch den Auftragnehmer zu berücksichtigen und in das Angebot einzukalkulieren.

Die Entsorgung sämtlicher Abbruchmaterialien einschließlich Trennung, Sortierung, Verladung, Transport, Deponierung,

Entsorgungsnachweisen und Gebühren ist in das Angebot einzukalkulieren. Die Entsorgung hat entsprechend den gesetzlichen

Vorgaben, dem Schad- und Störstoffgutachten sowie den abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Abbruchkanten sind gerade, sauber und für das anschließende Anarbeiten geeignet herzustellen. Sämtliche hierfür

erforderlichen Schneide-, Säge-, Trenn-, Stemmarbeiten und Nachbearbeitungen sind einzukalkulieren. Beim Schneiden oder

Freilegen korrosionsgefährdeter Bauteile, insbesondere Bewehrungsstahl, Stahlträger oder sonstiger Stahlbauteile, sind die

betroffenen Schnitt- und Freilegungsflächen fachgerecht mit geeignetem Korrosionsschutz zu behandeln.

Sämtliche Sicherungsmaßnahmen, Staub- und Lärmschutzmaßnahmen, Schutz bestehender Bauteile, provisorische

Abschottungen, Unterstellungen, Arbeitsgerüste, Hilfskonstruktionen, Freilegungen, Anpassungen, Reinigungen und

Nebenleistungen für eine vollständige und fachgerechte Herstellung der Abbruch- und Anschlussbereiche sind in das Angebot

einzukalkulieren.

02.01 Abbrucharbeiten
02.01
Z
Abbrucharbeiten
03 Erdarbeiten
03
Z
Erdarbeiten
03.95.00 Vorbemerkungen / Grundlagen 03.95.00.A Technische Vorbemerkungen 1. BAUSTELLENEINRICHTUNG: Falls die Baustelleneinrichtung nicht in einer gesonderten Position erfasst ist, so sind die Kosten für die Einrichtung und Räumung der Baustelle, Beistellung und Instandhaltung sämtlicher nach Art und Umfang der Arbeiten erforderlichen Geräte, Werkzeuge, Vorrichtungen, Fahrzeuge, Förderanlagen und Maschinen (einschließlich Betriebsstoffe), Gerüste, Schutz und Sicherheitsvorkehrungen, sowie Sicherheitsbeschilderungen der Baustelle in die EP einzurechnen. Die Zu- und Abfahrtswege sind laufend vom AN von Verunreinigungen zu säubern. Die Genehmigung zur Benützung öffentlicher und privater Flächen (Gehsteige, Straßen, Grundstücksflächen etc.) sind vom AN bei den jeweils zuständigen Behörden einzuholen; anfallende Kosten für Gebühren, Mieten udgl. gehen zu Lasten des AN. Wenn die Erdarbeiten als Einzelleistung ausgeschrieben bzw. beauftragt werden, so sind Strom und Wasser zum Zeitpunkt der auszuführenden Leistungen auf der Baustelle nicht vorhanden. Der entsprechende Absatz der AV gilt in diesem Falle nicht. Nach erbrachter Leistung ist die Baustelle in einwandfreiem Zustand zu hinterlassen. 2. BODENVERHÄLTNISSE: Der AN hat sich, sofern er nicht nachweislich aus Erfahrung die erforderl. Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten hat, bereits vor Anbotslegung über die örtlichen Bodenverhältnisse (entweder Einsichtnahme in das Bodengutachten oder Besichtigung einer auf der Baustelle vorhandenen Schürfgrube) genauestens zu informieren. SPÄTERE MEHRFORDERUNGEN aus Unkenntnis der Bodenbeschaffenheit WERDEN NICHT ANERKANNT. 3. KENNZEICHNUNG VON GRENZEN: Alle vorhandenen Grenzsteine, Vermessungspunkte, amtliche oder private Grenzpunkte und Verpflockungen aller Art sind so zu sichern, dass diese jederzeit wiederhergestellt werden können. Verlorengegangene Punkte sind auf Kosten des AN in Verbindung mit dem Vermessungsamt oder einem entsprechend befugten Zivilingenieur für Vermessungswesen wieder herzustellen. 4. VERSORGUNGSLEITUNGEN: Vor Beginn der Erdarbeiten hat sich der AN beim zuständigen Bauleiter über die Lage von Leitungsführungen im Aushubbereich (wie Strom-, Wasser-, Telefon-, Gas-, Kanalleitungen etc.) zu erkundigen und den Aushub mit dementsprechender Sorgfalt durchzuführen. Das Sichern der freigelegten Leitungen obliegt dem AN und ist in die EP einzurechnen. Werden bei der Durchführung der Arbeiten trotz Rückfrage bei den Behörden nichterkennbare Hindernisse, wie Rohrleitungen, Strom- und Telefonkabel, Mauerwerksreste, etc. angetroffen, so sind diese Hindernisse in Abstimmung mit der ÖBA sachgemäß zu entfernen. Sollte es sich um noch in Betrieb befindliche Leitungen oder Kabel handeln, ist dies der zuständigen Behörde oder dem Versorgungsunternehmen sofort zu melden. Im Einvernehmen mit der ÖBA sind die weiteren Maßnahmen zu setzen. 5. HÖHEN- UND GEFÄLLEANGABEN: Alle in den Ausführungsplänen eingetragenen Höhen- und Gefälleangaben etc. sind Angaben für die fertige Arbeit; sie sind genau einzuhalten und der ÖBA durch Aufmassprotokolle nachzuweisen. Mehrtiefen hat der AN auf seine Kosten mit Magerbeton aufzufüllen. Im Angebotspreis sind das Abstecken der Gesamtfläche sowie alle für die Aushubarbeiten erforderlichen Einmessarbeiten nach den Plänen und Angaben der ÖBA enthalten. Sämtliche in den Plänen eingetragenen Längs und Quergefälle, innerhalb und außerhalb des Gebäudes, sind bereits mit dem Rohplanum herzustellen. AUSHUBGENAUIGKEIT: +/- 2 cm. 6. VERDICHTUNG: GEFORDERTER Ev1-WERT: LT. NORM. 7. SICHERUNG DER BAUSTELLE: Bei der Durchführung der Arbeiten ist für eine unfallsichere Absperrung der entstehenden Baugrube zu sorgen. Alle polizeilichen Vorschriften, gegebenenfalls Beleuchtung während der Abend- und Nachtstunden sind dabei zu beachten und gehen zu Lasten des AN. 8.1. OBERFLÄCHENWASSER: Oberflächenwasser (Tagwasser und Hangwasser) ist so abzuleiten, dass weder die eigenen, noch die Bauleistungen anderer auf der Baustelle tätiger Firmen, Nachbarn oder sonstiger Betroffenen in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Ausführung der Oberflächenentwässerung wird gemeinsam mit der ÖBA definiert. Die Entwässerung wird gesondert vergütet 8.2 GRUNDWASSER: Aushubarbeiten im Grundwasser werden nicht gesondert vergütet. Es ist darauf zu achten, dass nur dem Stand der Technik entsprechenden Maschinen verwendet werden um das Grundwasser nicht zu verunreinigen. 9. SCHUTT: Schuttreste oder andere größere Baureste sind auf Kosten des AN zu laden und abzufahren. Dies Betrifft nur Schuttmaterial welches vom AN zu verantworten ist. Sonstige Bodenverunreinigungen sind vor dem Entsorgen seitlich zu lagern.  Erfolgt ein Abtransport ohne vorhergehende Klärung d. Kosten so verliert d. AN den Anspruch auf Vergütung. 10. ABNAHME: Nach Fertigstellung des Planums, von Fundamentgräben, Rohrgräben etc. ist die ÖBA zu verständigen, um eine Abnahme durchzuführen zu können. Abnahmeprotokolle, wie in Punkt 5. erwähnt, sind der ÖBA zu übergeben. 11. BAUGRUBENSICHERUNGEN: Bei der Durchführung der nachstehenden Erdarbeiten sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Der nach diesen Vorschriften erforderlich werdende Verbau oder sonstige Sicherungsmaßnahmen (Pölzungen, Spundwände, etc.) sind in gesonderter Pos. enthalten. 12. KRIEGSRÜCKSTÄNDE: Kriegsrückstände sind, so bekannt, gesondert erfasst. Die Bergungs- und Entsorgungsarbeiten dürfen nur im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden durchgeführt werden. Die zuständigen Bergungsfachleute sind umgehendst zu verständigen. 13. AUFMASS UND ABRECHNUNG U. SONSTIGES: Vom Geometer des AG wurde ein Geländenivellement erstellt. Diese Bestandsaufnahme bildet die Grundlage zur Abrechnung. Die zum Aufmaß erforderlichen Hilfsmittel und Hilfskräfte sind vom AN ohne gesonderte Vergütung zu stellen. Die Preise u. Leistungen sind auch für Grabungen im öffentlichen Bereich für Hausanschlüsse gültig u. werden zu gleichen Bedingungen abgerechnet. DIE ERMITTELTEN MASSEN SIND NETTO - MASSEN DER AUFLOCKERUNGSFAKTOR WIRD IN DER ABRECHNUNG NICHT BERÜCKSICHTIGT. Ev. für die Erdarbeiten erforderliche Baustraßen, Baustelleneinrichtungen, Kranaufstellplatz u.sonst. Baustelleneinrichtungen sind in die EP einzurechnen u.  werden nicht gesondert vergütet. Abrechnungsbasis für den Baugrubenaushub: - Bauwerksabmessung +1,5m vertikal gemessen von der rohen Kelleraußenwand gleiches gilt auch für die Hinterfüllung. - Bei Bauteilen wo an Spundwände anbetoniert wird gilt die Betonaußenkante. - Als Aushubunterkante wird die Kontur der Bodenplatte, bzw. Sauberkeitsschicht und Unterlagsbeton herangezogen. - Für den Aushub von Vertiefungen in der Bodenplatte gibt es keine Aufzahlungen. Die Kubatur ist im LV berücksichtigt. - Die Abrechnung von Rohr u. Kabelkünetten erfolgt bis 1,25m Tiefe (gemessen von Humusunterkante) mit einer Breite von 80cm. Ab einer Tiefe von 1,25m bis 2,5m mit einer Breite von 1,5m. Ab einer Tiefe von 2,5m bis 4,0m mit einer Breite von 1,8m. -Bestehende Ver.- u. Entsorgungsleitungen werden vom AG angegeben u. sind vom AN entsprechend zu schützen bzw. freizulegen. -Fahrstrassen sind nach Angabe der Bauleitung herzustellen . -Alle Höhen u. Gefälleangaben sind zu berücksichtigen, Aufz. dafür werden nicht anerkannt. -Für Leitungsquerungen wird keine Aufzahlung gewährt. -Alle Arbeiten sind fix u. fertig herzustellen egal ob händisch od. maschinell. -Die Baugrubensohle ist mit allen Vertiefungen herzustellen u. vom AG abnehmen zu lassen. -Die Aufmasserstellung hat in einer leicht nachvollziehbarer Form zu erfolgen. - Mehrkosten wegen einzelner Bauabschnitte werden nicht anerkannt. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in Etappen, den Angaben des beauftragten Geologen und Statikers ist Folge zu leisten. -Ev. erforderliche Geräteantransporte sind in die EP einzurechnen. -Sämtl. Erschwernisse beim Abtransport von Aushubmaterial sind in die EP einzurechnen. -Bei der Hinterfüllung / Auffüllung ist darauf zu achten dass es zu keinen Setzungen im Bereich der Außenanlagen kommen kann. Es darf nur sickerfähiges Material hinterfüllt werden. -Eine lagenweise statische Verdichtung hat zu erfolgen. -Generell müssen die Aushubarbeiten erschütterungsfrei erfolgen. ALLE HIER ANGEFÜHRTEN BEDINGUNGEN SIND IN DIE EINHEITSPREISE EINZURECHNEN UND WERDEN KEINESFALLS GESONDERT VERGÜTET.

03.95.00 Vorbemerkungen / Grundlagen

03.95.00.A Technische Vorbemerkungen

1. BAUSTELLENEINRICHTUNG:

Falls die Baustelleneinrichtung nicht in einer gesonderten Position erfasst ist, so sind die Kosten für die Einrichtung und Räumung der Baustelle,

Beistellung und Instandhaltung sämtlicher nach Art und Umfang

der Arbeiten erforderlichen Geräte, Werkzeuge, Vorrichtungen, Fahrzeuge, Förderanlagen und Maschinen (einschließlich Betriebsstoffe),

Gerüste, Schutz und Sicherheitsvorkehrungen,

sowie Sicherheitsbeschilderungen der Baustelle in die EP einzurechnen.

Die Zu- und Abfahrtswege sind laufend vom AN von Verunreinigungen zu säubern.

Die Genehmigung zur Benützung öffentlicher und privater Flächen (Gehsteige, Straßen, Grundstücksflächen etc.) sind vom AN bei den jeweils

zuständigen Behörden einzuholen;

anfallende Kosten für Gebühren, Mieten udgl. gehen zu Lasten des AN.

Wenn die Erdarbeiten als Einzelleistung ausgeschrieben bzw. beauftragt werden, so sind Strom und Wasser zum Zeitpunkt der auszuführenden

Leistungen auf der Baustelle nicht vorhanden.

Der entsprechende Absatz der AV gilt in diesem Falle nicht.

Nach erbrachter Leistung ist die Baustelle in einwandfreiem Zustand zu hinterlassen.

2. BODENVERHÄLTNISSE:

Der AN hat sich, sofern er nicht nachweislich aus Erfahrung die erforderl. Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten hat, bereits vor

Anbotslegung über die örtlichen Bodenverhältnisse

(entweder Einsichtnahme in das Bodengutachten oder Besichtigung einer auf der Baustelle vorhandenen Schürfgrube) genauestens zu

informieren.

SPÄTERE MEHRFORDERUNGEN aus Unkenntnis der Bodenbeschaffenheit WERDEN NICHT ANERKANNT.

3. KENNZEICHNUNG VON GRENZEN:

Alle vorhandenen Grenzsteine, Vermessungspunkte, amtliche oder private Grenzpunkte und Verpflockungen aller Art sind so zu sichern, dass

diese jederzeit wiederhergestellt werden können.

Verlorengegangene Punkte sind auf Kosten des AN in Verbindung mit dem Vermessungsamt oder einem entsprechend befugten Zivilingenieur

für Vermessungswesen wieder herzustellen.

4. VERSORGUNGSLEITUNGEN:

Vor Beginn der Erdarbeiten hat sich der AN beim zuständigen Bauleiter über die Lage von Leitungsführungen im Aushubbereich (wie Strom-,

Wasser-, Telefon-, Gas-, Kanalleitungen etc.)

zu erkundigen und den Aushub mit dementsprechender Sorgfalt durchzuführen. Das Sichern der freigelegten Leitungen obliegt dem AN und ist

in die EP einzurechnen.

Werden bei der Durchführung der Arbeiten trotz Rückfrage bei den Behörden nichterkennbare Hindernisse, wie Rohrleitungen, Strom- und

Telefonkabel, Mauerwerksreste, etc.

angetroffen, so sind diese Hindernisse in Abstimmung mit der ÖBA sachgemäß zu entfernen. Sollte es sich um noch in Betrieb befindliche

Leitungen oder Kabel handeln,

ist dies der zuständigen Behörde oder dem Versorgungsunternehmen sofort zu melden.

Im Einvernehmen mit der ÖBA sind die weiteren Maßnahmen zu setzen.

5. HÖHEN- UND GEFÄLLEANGABEN:

Alle in den Ausführungsplänen eingetragenen Höhen- und Gefälleangaben etc. sind Angaben für die fertige Arbeit; sie sind genau einzuhalten

und der ÖBA durch Aufmassprotokolle nachzuweisen.

Mehrtiefen hat der AN auf seine Kosten mit Magerbeton aufzufüllen.

Im Angebotspreis sind das Abstecken der Gesamtfläche sowie alle für die Aushubarbeiten erforderlichen Einmessarbeiten nach den Plänen und

Angaben der ÖBA enthalten.

Sämtliche in den Plänen eingetragenen Längs und Quergefälle, innerhalb und außerhalb des Gebäudes, sind bereits mit dem Rohplanum

herzustellen.

AUSHUBGENAUIGKEIT: +/- 2 cm.

6. VERDICHTUNG:

GEFORDERTER Ev1-WERT: LT. NORM.

7. SICHERUNG DER BAUSTELLE:

Bei der Durchführung der Arbeiten ist für eine unfallsichere Absperrung der entstehenden Baugrube zu sorgen. Alle polizeilichen Vorschriften,

gegebenenfalls Beleuchtung während der Abend- und Nachtstunden

sind dabei zu beachten und gehen zu Lasten des AN.

8.1. OBERFLÄCHENWASSER:

Oberflächenwasser (Tagwasser und Hangwasser) ist so abzuleiten, dass weder die eigenen, noch die Bauleistungen anderer auf der Baustelle

tätiger Firmen, Nachbarn oder

sonstiger Betroffenen in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Ausführung der Oberflächenentwässerung wird gemeinsam mit der ÖBA definiert.

Die Entwässerung wird gesondert vergütet

8.2 GRUNDWASSER:

Aushubarbeiten im Grundwasser werden nicht gesondert vergütet.

Es ist darauf zu achten, dass nur dem Stand der Technik entsprechenden Maschinen verwendet werden um das Grundwasser nicht zu

verunreinigen.

9. SCHUTT:

Schuttreste oder andere größere Baureste sind auf Kosten des AN zu laden und abzufahren. Dies Betrifft nur Schuttmaterial welches vom AN zu

verantworten ist.

Sonstige Bodenverunreinigungen sind vor dem Entsorgen seitlich zu lagern.  Erfolgt ein Abtransport ohne vorhergehende Klärung d. Kosten so

verliert d. AN den Anspruch auf Vergütung.

10. ABNAHME:

Nach Fertigstellung des Planums, von Fundamentgräben, Rohrgräben etc. ist die ÖBA zu verständigen, um eine Abnahme durchzuführen zu

können.

Abnahmeprotokolle, wie in Punkt 5. erwähnt, sind der ÖBA zu übergeben.

11. BAUGRUBENSICHERUNGEN:

Bei der Durchführung der nachstehenden Erdarbeiten sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Der nach diesen Vorschriften erforderlich

werdende Verbau

oder sonstige Sicherungsmaßnahmen (Pölzungen, Spundwände, etc.) sind in gesonderter Pos. enthalten.

12. KRIEGSRÜCKSTÄNDE:

Kriegsrückstände sind, so bekannt, gesondert erfasst. Die Bergungs- und Entsorgungsarbeiten dürfen nur im Einvernehmen mit den zuständigen

Behörden durchgeführt werden.

Die zuständigen Bergungsfachleute sind umgehendst zu verständigen.

13. AUFMASS UND ABRECHNUNG U. SONSTIGES:

Vom Geometer des AG wurde ein Geländenivellement erstellt. Diese Bestandsaufnahme bildet die Grundlage zur Abrechnung.

Die zum Aufmaß erforderlichen Hilfsmittel und Hilfskräfte sind vom AN ohne gesonderte Vergütung zu stellen.

Die Preise u. Leistungen sind auch für Grabungen im öffentlichen Bereich für Hausanschlüsse gültig u. werden zu gleichen Bedingungen

abgerechnet.

DIE ERMITTELTEN MASSEN SIND NETTO - MASSEN

DER AUFLOCKERUNGSFAKTOR WIRD IN DER ABRECHNUNG NICHT BERÜCKSICHTIGT.

Ev. für die Erdarbeiten erforderliche Baustraßen, Baustelleneinrichtungen, Kranaufstellplatz u.sonst. Baustelleneinrichtungen sind in die EP
einzurechnen u.  werden nicht gesondert vergütet.

Abrechnungsbasis für den Baugrubenaushub:

- Bauwerksabmessung +1,5m vertikal gemessen von der rohen Kelleraußenwand gleiches gilt auch für die Hinterfüllung.

- Bei Bauteilen wo an Spundwände anbetoniert wird gilt die Betonaußenkante.

- Als Aushubunterkante wird die Kontur der Bodenplatte, bzw. Sauberkeitsschicht und Unterlagsbeton herangezogen.

- Für den Aushub von Vertiefungen in der Bodenplatte gibt es keine Aufzahlungen. Die Kubatur ist im LV berücksichtigt.

- Die Abrechnung von Rohr u. Kabelkünetten erfolgt bis 1,25m Tiefe (gemessen von Humusunterkante) mit einer Breite von 80cm.

  Ab einer Tiefe von 1,25m bis 2,5m mit einer Breite von 1,5m. Ab einer Tiefe von 2,5m bis 4,0m mit einer Breite von 1,8m.

-Bestehende Ver.- u. Entsorgungsleitungen werden vom AG angegeben u. sind vom AN entsprechend zu schützen bzw. freizulegen.

-Fahrstrassen sind nach Angabe der Bauleitung herzustellen .

-Alle Höhen u. Gefälleangaben sind zu berücksichtigen, Aufz. dafür werden nicht anerkannt.

-Für Leitungsquerungen wird keine Aufzahlung gewährt.

-Alle Arbeiten sind fix u. fertig herzustellen egal ob händisch od. maschinell.

-Die Baugrubensohle ist mit allen Vertiefungen herzustellen u. vom AG abnehmen zu lassen.

-Die Aufmasserstellung hat in einer leicht nachvollziehbarer Form zu erfolgen.

- Mehrkosten wegen einzelner Bauabschnitte werden nicht anerkannt. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in Etappen, den Angaben des

beauftragten Geologen und Statikers ist Folge zu leisten.

-Ev. erforderliche Geräteantransporte sind in die EP einzurechnen.

-Sämtl. Erschwernisse beim Abtransport von Aushubmaterial sind in die EP einzurechnen.

-Bei der Hinterfüllung / Auffüllung ist darauf zu achten dass es zu keinen Setzungen im Bereich der Außenanlagen kommen kann. Es darf nur

sickerfähiges Material hinterfüllt werden.

-Eine lagenweise statische Verdichtung hat zu erfolgen.

-Generell müssen die Aushubarbeiten erschütterungsfrei erfolgen.

ALLE HIER ANGEFÜHRTEN BEDINGUNGEN SIND IN DIE EINHEITSPREISE EINZURECHNEN UND WERDEN KEINESFALLS GESONDERT

VERGÜTET.

03.95 Erdarbeiten
03.95
Z
Erdarbeiten