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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Leistungsverzeichnis
____________________________________________________________________
Neubau der Bildungsstätte der Handwerkskammer Cottbus
Heinrich-Heine Straße 54 b in
15711 Königs Wusterhausen
Gewerk
Rohbau
Auftraggeber
Handwerkskammer Cottbus
Altmarkt 17
03046 Cottbus
____________________________________________________________________
Inhaltsverzeichnis
A.1 Baubeschreibung
3
A.2 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen zur VOB, Teil C
7
A.3 Besondere Vertragsbedingungen
8
A.4 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
8
A.5 Ausführungsunterlagen
20
A.6 Materialökologie
20
A.7 Aufstellung beigelegter Anlagen
21
A.8 Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
21
Hinweis
22
03.01 Titel Planung, Prüfung und Bemusterung
23
03.02 Titel Baustelleneinrichtung
32
03.03 Titel Gerüstbau
35
03.04 Titel Erdarbeiten und Medienleitungen
42
03.05 Titel TGA Einbauteile, Leerrohre, Hauseinführungen
59
03.06 Titel Beton- und Stahlbetonarbeiten
103
03.07 Titel Maurerarbeiten
193
03.08 Titel Bohren und Sägen
201
03.09 Titel Entsorgung
204
03.10 Titel Dokumentation
213
03.11 Titel Stundenlohnarbeiten
213
Zusammenfassung der Gliederungspunkte
217
A.1 Baubeschreibung
[Bild]
Beschreibung Bauvorhaben der Handwerkskammer Cottbus:
Die demographische, als auch die wirtschaftliche Entwicklung im
Kammerbezirk der Handwerkskammer Cottbus zeigt auf, dass sich in dem
nördlichen Teil (Landkreis Dahme-Spreewald) der stärkste sogenannte
"regionale Wachstumskern" des gesamten Bundeslandes gebildet hat. Bis
zum 4. Quartal des Jahres 2028 plant die Handwerkskammer Cottbus eine
moderne, innovativ-handwerkliche Bildungsstätte zu errichten für die
avisierten Gewerke: Anlagenmechaniker SHK / Elektrotechniker /
Kraftfahrzeugmechatroniker / Schweißen / Büromanagement und den Hybriden
aus den genannten Gewerken.
Im Rahmen der Berufsorientierung werden Werkstätten für die Berufsfelder
Holz, Metall und Farbe zusätzlich das Portfolio verstärken.
Grundlegendes Ziel der Errichtung der Bildungsstätte Königs Wusterhausen
/ LZ Nord ist dieStärkung der regionalen handwerklichen Wirtschaft durch
Bildung und Bindung von Fachkräften im Landkreis Dahme-Spreewald (LDS).
Getreu dem Motto "Vom Stift zum Meister" werden im Zuge des staatlichen
Bildungsauftrages von der Berufsorientierung für Schüler der 8.-10.
Klassen, über die überbetriebliche Lehrunterweisung (ÜLU) für
Auszubildende, bis hin zur Meister- / Betriebswirt- und
Sachverständigenausbildung die gesamte Brandbreite der Karriere im
Handwerk angeboten.
Das Konzept des Neubaus sieht eine "cross over" Funktion für den LDS
vor. Neben der "Funktion Bildung" wird die Bildungsstätte Königs
Wusterhausen / LZ Nord für eine Vielzahl verschiedener Nutzungsgruppen
zusätzlich zur Verfügung stehen. Die Funktionen "Dienstleistung" und
"Beratung" sehen vor, Handwerker und Inhaber von Handwerksbetrieben in
allen Fragen zu beraten, Betriebsnachfolgen bzw. - übernahmen zu
forcieren, Schüler und Jugendliche mit Handwerksbetrieben zu "matchen"
hinsichtlich der Besetzung von Praktikums- & Ausbildungsplätzen,
Schulen bei der Berufsorientierung zu unterstützen und das Thema
Inklusion aktiv in der Handwerkerschaft zu forcieren.
Die Kapazitäten der Bildungsstätte können bis zu 156
Werkstattarbeitsplätze, 136 Fachkabinettplätze und 196 Seminarraumplätze
in der maximalen Belegung betragen. Ausgebildet durch 15 Meister und
unterstützt durch Dozenten. In den Verwaltungsbüros werden bis zu 20
Mitarbeiter tätig werden (in Summe: 533 Personen). Die regulären
Betriebszeiten der Bildungsstätte sind von Mo - Fr von 07:00 - 21:00 Uhr
und an Sonnabenden von 07:00 -18.00 Uhr.
Die Bildungsstätte ist geplant als ein zweigeschossiger Neubau mit ca.
7.120 m² IST-Nutzfläche, auf einem ca. 13.000 m² großen Grundstück.
Förderung:
Das Bauvorhaben wird mit EU-Mitteln gefördert und diesbezüglich werden
Daten auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EU)
2021/1060 erhoben und an die ILB, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit
und Energie und Klimaschutz sowie die EU-Kommission weitergeleitet.
Gleichfalls werden Daten auf Grundlage Art. 13 der DSGVO
(Informationspflicht bei Erhebung der Daten) erhoben. Die
Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck des EU-Reportings
und die Daten werden nach Ablauf der o. g. Aufbewahrungsfrist gelöscht
werden.
Lage, Größe, Zuschnitt, vormalige Nutzung:
Gemeinde: Stadt Königs Wusterhausen, Landkreis Dahme-Spreewald,
Brandenburg Gemarkung: Königs Wusterhausen
Flur: 4
Flurstück: 329
Größe:ca. 13.000 m²
Das Grundstück ist als flach ohne größere Topografie zu beschreiben.
Verortung und Eigentumsverhältnisse:
Das Grundstück (Flurstücksnummer 329) ist von der Heinrich-Heine-Straße
54 etwas abgerückt und erstreckt sich entlang der Grundstückstiefe in
Richtung Westen.
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über ein städtisches Grundstück,
welches frei befahrbar ist, bis zum Baugrundstück. Lasten und Fahrzeuge
sind nur auf ausgewiesenen Flächen abzustellen. Die vorhandenen Bäume
unterliegen der Baumschutzsatzung der Stadt KW und müssen bei allen
baulichen Maßnahmen geschützt werden.
Südlich des Grundstücks befindet sich die stillgelegte Bahnstrecke
Königs Wusterhausen-Mittenwalde (Töpchiner Kleinbahn). Im nördlichen
Bereich grenzt sich das Grundstück zu einem Klimawald mit der dahinter
liegenden Gesamtschule Otto-Lilienthal Königs Wusterhausen ab. Östlich
wird das Grundstück begrenzt durch einen Jugendclub mit Sportanlage.
Direkt an der Heinrich-Heine-Straße befinden sich Wohnhäuser eines
größeren Wohngebietes in unterschiedlichen Typologien.
Das o. g. Grundstück der Stadt Königs Wusterhausen wurde von der
Handwerkskammer Cottbus erworben und befindet sich seit dem 01.09.2026
in deren Besitz.
Bis dahin befand sich das Grundstück im Eigentum der Stadt Königs
Wusterhausen und war mit einem aus den 1950zigern gebauten
Garagenkomplex für das umliegende Wohngebiet bebaut. Der Rückbau und die
Entsorgung des Garagenkomplexes wurden seitens der Stadt Königs
Wusterhausen ausgeschrieben, beauftragt und bis zum 31.07.2026
vollzogen.
Dingliche Rechte und Baulasten
Auf dem Grundstück der Handwerkskammer Cottbus befindet sich eine nord-
süd-verlaufende, unterirdische Fernwärmeleitung (ca. 1m tief) der
Wärmeversorgungsgesellschaft Königs Wusterhausen (WKW). Die Leitung darf
nicht schwer überbaut werden, ein Schutzstreifen von >3m wird
eingehalten (laut Aussage WKW ist ein Schutzstreifen von mind. 1m
erforderlich). Eine Überfahrung ist möglich, zu Wartungszwecken muss die
Zugänglichkeit gegeben werden.
Denkmalschutz
Es werden keine denkmalschutzrechtlichen Belange berührt. In der
Umgebung befinden sich keine denkmalgeschützten Bauten, deren
Erscheinungsbild durch den Neubau beeinträchtigt werden könnte.
Archäologische Funde sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Baugelände
Der bauliche Zustand der Garagenanlagen auf dem Grundstück war als
niedrig einzuordnen. Die Zufahrtsstraßen zu und um die Garagen waren
nicht befestigt. Baum- und Strauchbewuchs hatte sich bereits zwischen
den Garagen und auf den Randbereichen des Grundstücks festgesetzt. Die
Randbereiche des Grundstücks waren von dichtem Bewuchs mit
unterschiedlichen Baum- und Straucharten umschlossen.
Verkehrserschließung
Die Autobahn A13 und A10 befinden sich westlich und nördlich der Stadt
Königs Wusterhausen, mit direkten Anschlussstellen. Gemeinsam mit dem
Bahnhof Königs Wusterhausen und deren Regional-, als auch der S-Bahn
nach Berlin und der Regionalbahn Richtung der Großstadt Cottbus wird
eine schnelle Verkehrsanbindung gewährleistet. Der öffentlichen
Personennahverkehr wird durch regelmäßig verkehrende Buslinien zu und
aus der Stadt Königs Wusterhausen gesichert.
Öffentliche Erschließung
Die Erschließung des Baufeldes erfolgt über die nordöstlich angrenzende
Heinrich-Heine-Straße, ferner über die Goethestraße und Cottbuser
Straße. Von der Heinrich-Heine-Straße 54 aus wird das Grundstück auch
jetzt schon über eine Zufahrt erschlossen.
Geplante bauliche Anlagen / Städtebauliches Konzept
Die Umgebung des Baufeldes ist geprägt von einer heterogenen Gebäude-
und Bebauungsstruktur. Unterschiedliche Bautypologien in 1- bis 4-
geschossiger Bauweise sind vorzufinden: Einzelgebäude, Reihenbauten, in
Gruppen gefasste Punkthochhäuser.
Eingebettet in diese lockere Grünraumstruktur finden sich häufig
Mehrfamilienhäuser. Infrastrukturbereiche der täglichen Nutzung
(Supermarkt, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportanlagen) befinden
sich dazwischen.
Der Neubau wird auf dem zur Verfügung stehenden Grundstück im
südwestlichen Bereich verortet. Zugehörige Nebengebäude wie z.B. Trafo,
Gasflaschenlager, Gerätehaus werden nördlich und westlich anschließend
angeordnet. Das Gebäude wird als zweigeschossiger, "H"-ähnlicher
Baukörper ausgebildet. Eine zentrale ost-westlich verlaufende
Verbindungsachse (Magistrale) wird kombiniert mit vier separaten
"Häusern". Die zwei innenhofähnlichen Einschnitte im Gebäude sind
Richtung Norden und Süden offen orientiert. Der nördliche Hof soll zur
Anlieferung genutzt werden, der südliche als Sitzbereiche für die
Cafeteria.
Die Topografie des Geländes ist als "flach" zu beschreiben, die GOK
liegt zwischen 35,86 - 36,41 m DHHN. Das Gebäude wird auf der Höhe OKFF
36,50 m DHHN platziert (Berücksichtigung Hochwasser-/Regenschutz). Das
LZ Nord weist zwei Vollgeschosse mit einer Gesamthöhe von rund 11m auf
(OK Attika 47,50 m DHHN), die zurückversetzte Technikzentrale befindet
sich bei 51 m DHHN.
Verkehrsanlagen
Die bereits vorhandene Zufahrt über die Heinrich-Heine-Straße 54 wird
für den gesamten zukünftigen Zu- und Abfahrtsverkehr genutzt. Dazu
bedarf diese noch eines verkehrstechnischen Ausbaus (bisher Straße nicht
ertüchtigt, Ausbau nicht Teil des Auftrages).
Für die Dauer der Erd- und Rohbauarbeiten ist die als Baustraße
ertüchtigte Zufahrt von der Heinrich-Heine-Straße 54 nutzbar. Für die
Dauer des Ausbaus dieser Zufahrt erfolgt die Zufahrt von der Schütte-
Lanz-Straße über eine temporäre Baustraße über fremdes
Grundstückseigentum. Schutzmaßnahmen sind auch hier zwingend zu
beachten.
Das Gebäude erhält eine befestigte Umfahrung für die Feuerwehr. Im
östlichen Grundstücksbereich werden die PKW-Stellplätze angeordnet.
Weitere Stellplätze befinden sich westlich des Gebäudes.
Innere Erschließung
Die Eingangshalle (Magistrale) zwischen dem Erdgeschoss und 1.
Obergeschoss vermittelt einen einladenden Eindruck. Über eine Galerie
entsteht eine Blickbeziehung zwischen den beiden Ebenen. Neben der
Erschließungstreppe wird eine Sitztreppe angeordnet. Somit kann die
Magistrale hervorragend für kleinere Veranstaltungen genutzt werden. Die
Magistrale hat über einen barrierefreien Aufzug (auch für Lasten)
Verbindung zum oberen und westlichen Gebäudeteil.
Notwendige Treppenräume in jedem einzelnen der "Häuser" verknüpfen die
zwei Ebenen, sichern nicht nur die Flucht- und Rettungswege, sondern
gleichzeitig die statische Aussteifung des Gebäudes.
Gebäudegliederung
Die Magistrale bildet die zentrale Achse des Gebäudes. In den "Häusern"
befindet sich die Werkstätten, Fachkabinette, Seminarräume und Büros.
Dadurch ergibt sich eine räumliche Trennung zwischen geräuschintensiven
und geräuschsensiblen Nutzungen. Die vier Häuser sind als massive
Baukörper mit einer Klinkerfassade ausformuliert (auch zur Magistrale
hin), die Magistrale offen mit einer verglasten Pfosten-Riegel-Fassade.
Die Werkstätten sind auf zwei Geschosse verteilt und übereinanderliegend
angeordnet. Lasten-, raumhöhen- und anlieferintensive Werkstätten
befinden sich im EG, andere Werkstätten im 1.OG. Die Geschosshöhen sind
im EG= 5,50 m und im 1.OG= 4,50 m. Belichtungsfenster in den Fluren
ermöglichen auch Einblick in die Fachkabinette und Werkstätten.
Sitznischen in den Fluren mit erforderlichen Schließfächern fördern
zudem die Kommunikation.
Im Erdgeschoss befinden sich darüber hinaus der Gebäudetechnikbereich,
Umkleiden, Lagerflächen Anlieferungslager, Werkstätten, sowie ein
Konferenz- und Seminarbereich sowie die Kantine. Im 1.OG sind die
Bürobereiche zu einer Verwaltungsfläche zusammengefasst. Auf dem Dach
befindet sich ein zentraler Technikbereich für die gebäudetechnische
Versorgung. Der Zugang zur Dachfläche erfolgt über ein Treppenhaus über
die Dachfläche und den Aufzug. Eine Unterkellerung des Gebäudes ist
nicht geplant.
Funktionalität
Der zentrale Besprechungs-/Konferenzraum im Erdgeschoss ist durch mobile
Trennwände flexibel teilbar und kann mit dem vorgelagerten
Eingangsbereich gemeinsam genutzt werden. Im Konferenzraum ist eine
Nische vorgesehen, um erforderliches zusätzliches Mobiliar
unterzubringen.
Die Anlieferung für die Werkstätten erfolgt über den nördlichen Hof und
das dort angeordnete Zentrallager. Die weitere Verteilung wird über die
Magistrale bzw. den Aufzug organisiert. In jeder Werkstatt ist jeweils
ein Meisterbüro zur Unterrichtsbegleitung zugeordnet.
Die Raumgröße der Seminarräume und Fachkabinette ermöglicht
unterschiedliche Anordnungen der Möblierung und verschiedene Nutzungen.
Je nach Aufstellung der Bestuhlung können diverse Lernkonzepte umgesetzt
werden.
A.2 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen zur VOB, Teil B und C
Die folgenden Regelungen sind bei der Ausführung aller Titel und
Positionen des Leistungsverzeichnisses zwingend zu beachten. Die
vertraglichen Leistungen müssen allen einschlägigen, gesetzlich
vorgeschriebenen technischen Vorschriften und anerkannten Regeln der
Technik entsprechen, darunter insbesondere:
DIN-, EN-, ISO-Normen, Eurocodes sowie VDI/VDE-Richtlinien.
Hersteller- und Zulieferervorgaben für die ordnungsgemäße Bearbeitung,
Verarbeitung und Anwendung der verwendeten Materialien und Systeme.
Es gelten jeweils die Normen, Richtlinien und Fachregeln in der zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung einschließlich aller
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Die Bestimmungen zum Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung (z. B. DGUV),
TÜV-Vorgaben sowie alle relevanten öffentlich-rechtlichen Regelungen.
Im Weiteren wird explizit auf die Ausführungen in der
Leistungsbeschreibung hingewiesen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung oder den Plänen auf spezifische
technische Spezifikationen Bezug genommen wird (z. B. nationale Normen,
mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische
Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale
Normen), gilt Folgendes: Auch ohne den ausdrücklichen Zusatz "oder
gleichwertig" werden immer gleichwertige technische Spezifikationen in
Bezug genommen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom Auftragnehmer
zu führen.
Ich/Wir erkläre(n), dass
ich/wir den Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Langfassung des
Leistungsverzeichnisses als alleinverbindlich anerkenne(n).
mir/uns zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand
meines/unseres Angebotes sind.
ein nach der Leistungsbeschreibung ggf. zu benennender Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung und dessen
Stellvertreter über die nach den "Regeln zum Arbeitsschutz auf
Baustellen; geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)
(RAB 30)" geforderte Qualifikation verfügen, um die nach
Baustellenverordnung übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen.
das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres
Angebotes ist, wenn Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den
Zusatz "oder gleichwertig" enthalten und von mir/uns keine
Produktangaben (Hersteller- und Typbezeichnung) eingetragen wurden.
A.3 Besondere Vertragsbedingungen
Die besonderen Vertragsbedingungen sind im Bauvertrag festgelegt und
bilden einen Bestandteil dieser Ausschreibung.
A.4 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung
projektspezifischer Anforderungen
1 Allgemeine Hinweise
Für alle Leistungen gelten die Herstellervorgaben sowie die anerkannten
Regeln der Technik (darunter insbesondere einschlägige Normen,
Richtlinien, Merkblätter und Verbandsempfehlungen) in der zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Bei Widersprüchen zwischen
verschiedenen Vorgaben, Normen oder Richtlinien ist stets die strengere
bzw. qualitativ hochwertigere Anforderung maßgebend.
Sämtliche Komponenten eines Bauteils oder Systems sind grundsätzlich
systemgebunden aus der Produktlinie eines einzigen Herstellers oder
einem nachweislich gleichwertigen Produkt- und Systemangebot zu
beziehen. Die technische Gleichwertigkeit ist vom AN vor Einbau
schriftlich nachzuweisen und vom AG freizugeben. Zur Gewährleistung der
gestalterischen Durchgängigkeit und technischen Systemkonformität müssen
alle Bauteile gleicher Art, Funktion oder Lage in ihren Oberflächen,
Farbtönen, Geometrien, Strukturen und Beschlägen exakt aufeinander
abgestimmt sein.
Die Gestaltung ergibt sich vollumfänglich aus den
Ausführungsbeschreibungen sowie den zugehörigen Planunterlagen und ist
nach diesen verbindlich umzusetzen.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit
ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur
Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa
Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG stellt dem AN
die im Baustelleneinrichtungsplan ausgewiesenen Flächen für die
vertragliche Dauer zur Verfügung. Sollte aus zwingenden
bauablaufbedingten Gründen eine Versetzung oder Einschränkung dieser
Flächen erforderlich werden, erfolgt die Anpassung und Vergütung nach
den Bestimmungen der VOB/B.
Der Baustelleneinrichtungsplan ist Bestandteil dieser Ausschreibung und
als Anlage beigefügt.
2.1.1 Lager- und Arbeitsflächen, Aufenthaltscontainer
Der Baustelleneinrichtungsplan legt die Flächen für Container und
Ausrüstung des Auftragnehmers (AN) verbindlich fest. Zusätzliche
befestigte Flächen (z. B. für Krane) bedürfen der vorherigen Freigabe
durch die AG-Bauleitung (Planer). Nach Abschluss der Arbeiten sind alle
Flächen in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, sofern das
Leistungsverzeichnis keine andere Ausführung vorsieht. Verunreinigungen
hat der AN unverzüglich zu beseitigen. Kommt der AN dieser Pflicht nicht
nach, ist der AG berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des AN durch
Dritte vornehmen zu lassen (§ 4 Abs. 7 VOB/B).
Die abschließende Zuweisung der Stellflächen erfolgt nach Anmeldung des
Platzbedarfs durch die örtliche Bauleitung des AN in Abstimmung mit dem
AG und der Bauüberwachung des AG. Dies gilt auch für die Nutzung von
Lagerflächen. Der AG behält sich vor, diese Flächen auch durch andere
Gewerke bis zur Erstellung der Außenanlagen zu nutzen.
Die Baustelle darf nur für Waren-, Baustoff- und Bauteiltransporte mit
Lieferfahrzeugen befahren werden. Das Befahren der Baustelle darf nur
über die hierfür gekennzeichneten Zufahrten erfolgen; die anderen
Straßen sind vom Baustellenverkehr weitestgehend freizuhalten. Das Ab-,
Auf- und Umladen von Waren, Baustoffen und Bauteilen muss an den hierfür
vorgesehenen Positionen auf der Baustelle erfolgen. Verkehrs- und
Rettungswege auf der Baustelle sind freizuhalten. Die im
Baustelleneinrichtungsplan als Feuerwehrzufahrten markierten Flächen zu
den Bestandsgebäuden müssen auch während der Bauphase freigehalten
werden. Das unmittelbare Baufeld besitzt während der Bauphase keine
Flächen für Stellplätze; LKW sind sofort zu entladen und zeitnah aus dem
Baufeld abzufahren.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung
Nicht erforderlich.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Nach Beräumung der Baustelleneinrichtungsfläche hat der AN den
ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Sämtliche Leitungen,
Materialien, Transporthilfen, Abfälle sowie Fundamente des AN sind
restlos zu entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse
kostenfrei zur Verfügung. Die Abrechnung der Energie-, Versorgungs- und
Entsorgungskosten ist im Bauvertrag geregelt.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild
der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder
-formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in
sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen.
Dies betrifft insbesondere Container, Gerüste und Bauzäune.
Fahrzeuge des AN dürfen nur zu Anlieferungszwecken kurzzeitig im Baufeld
stehen. Das Parken im Baufeld oder dem Schulgelände ist ausdrücklich
verboten.
2.6 Feuerwehrzufahrten / Fluchtwege
Die Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit ist vom
AN über die gesamte Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls
freizuhalten sind alle Flucht- und Rettungswege im und aus dem Gebäude.
2.7 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN hat die Pflicht, im Rahmen seiner vertraglichen Leistung die
übrigen auf der Baustelle tätigen Bauausführenden vor allen aus seinen
Tätigkeiten resultierenden Gefahren zu schützen. Die erforderlichen
Absturzsicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und Markierungen sind
entsprechend den Anforderungen der Baustellenverordnung (BaustellV) und
der einschlägigen DGUV-Vorschriften als Nebenleistung im Sinne der VOB/C
im jeweiligen Einheitspreis einzukalkulieren. Dies umfasst den
vollständigen Aufbau, die Vorhaltung, den Unterhalt, die mindestens
arbeitstägliche Kontrolle auf Funktionstauglichkeit, die Instandsetzung
sowie den Rückbau nach vollständiger Beseitigung der Gefahr. Eine
Demontage auf Veranlassung des AG setzt voraus, dass dieser schriftlich
bestätigt, dass die Gefahr nicht mehr besteht. Diese Verpflichtung
besteht unbeschadet der Koordinationspflicht des Auftraggebers nach § 4
Abs. 4 VOB/B. Der Schutz der eigenen Leistung bis zur Abnahme richtet
sich nach den Bestimmungen der VOB/B.
Soweit Absturzsicherungen oder andere Schutzvorrichtungen im Zuge des
Bauablaufs für montagebedingte Zwischenschritte demontiert werden
müssen, sind diese von dem jeweils ausführenden Gewerk unmittelbar nach
Beendigung der jeweiligen Teilmaßnahme unverzüglich und fachgerecht
wieder in einen den Anforderungen der BaustellV und dem Stand der
Technik entsprechenden Zustand zu versetzen.
3 Planungsunterlagen, Vorleistungen und Pflichten des AN
Der AN erhält zur Ausführung seiner Leistungen Pläne gemäß
Anlagenverzeichnis als Download im PDF-Format. Papierausgaben werden
nicht zur Verfügung gestellt.
Mögliche produktionstechnische Änderungen sind vom Auftragnehmer zu
planen und mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten folgende Unterlagen an:
Baustelleneinrichtungsplan
Terminplan (mit Fortschreibungen) für die eigenen Ausführungen
(Ausführungs- und Werkplanung, Detailplan)
Verantwortung und Dimensionierung
Der AN ist für die fachgerechte Dimensionierung seiner Leistungen allein
verantwortlich. Angaben zu Bemessungen oder Querschnitten in den
Ausschreibungsunterlagen sind vom AN eigenverantwortlich zu überprüfen
und auf die gewählte Ausführungstechnologie anzupassen. Der Nachweis
über die Einhaltung aller Anforderungen ist durch den AN zu führen. Er
hat zudem örtliche Aufmaße als verbindliche Grundlage für Planung,
Bestellung und Montage zu erstellen.
Datenaustausch und Dokumentation
Sämtliche Planungsunterlagen sind im PDF-Format durch Upload in den
Internet-Projektraum zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten sind die
vollständigen Revisionsunterlagen (Pläne, Zeichnungen, Skizzen)
ebenfalls digital im PDF-Format einzureichen.
Zulassungen und Freigabevorbehalt
Vor Ausführungsbeginn sind dem AG sämtliche bauaufsichtlichen
Zulassungen, Prüfzeugnisse sowie Produktdatenblätter zur Prüfung
vorzulegen. Der Einbau darf erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den
AG erfolgen.
Prüf- und Korrekturfristen
Der AG behält sich vor, Planungen innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang
zu prüfen. Der AN ist verpflichtet, Prüfanmerkungen innerhalb von 5
Werktagen einzuarbeiten. Die Planung ist so rechtzeitig vorzulegen, dass
Korrekturschleifen vor der Materialdisposition und dem Ausführungsbeginn
abgeschlossen sind.
Bedenkenanmeldung und Haftung
Ist der AN der Auffassung, dass Prüfanmerkungen des AG oder der
beauftragten Planung vom vertraglichen Leistungssoll abweichen oder
fachlich bedenklich sind, hat er dies unverzüglich, spätestens innerhalb
von 5 Werktagen nach Erhalt in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen. Bei
sicherheitsrelevanten Sachverhalten ist die Anzeige unverzüglich zu
erstatten. Erhebt der AN innerhalb dieser Frist keine Einwände, gilt
dies als Bestätigung, dass er gegen die Prüfanmerkungen keine fachlichen
Bedenken hat.
Eine Freigabe durch den AG entbindet den AN nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Hat der AN Bedenken nicht angemeldet,
obwohl er sie bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen müssen, haftet er
für die daraus resultierenden Mängel auch nach erfolgter Freigabe. Im
Übrigen richtet sich die Haftung für Mängel nach § 13 Abs. 3 VOB/B.
4 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
4.1 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN darf ausschließlich Materialien, Bauprodukte und Systeme
verwenden, die über eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(abZ), ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), eine
Europäische Technische Bewertung (ETA) oder eine CE-Kennzeichnung mit
Leistungserklärung (DoP) nach Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011
verfügen.
Weicht der AN aus eigenem Entschluss von zugelassenen Produkten ab oder
sieht seine Ausführungsplanung Abweichungen vor, trägt er die
Verantwortung und die Kosten für den Nachweis der baurechtlichen
Zulässigkeit. Soweit die Erforderlichkeit einer ZiE oder vBbg auf der
Ausführungsplanung oder einer Produktvorgabe des AG beruht, werden die
entstehenden Kosten gesondert vergütet.
Werden für die vertragliche Ausführung eine Zustimmung im Einzelfall
(ZiE) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBbg) erforderlich,
bereitet der AN die erforderlichen Unterlagen eigenverantwortlich vor.
Der Antrag wird vom AG als Bauherr gestellt; der AN handelt insoweit als
Bevollmächtigter des AG auf der Grundlage einer gesondert zu erteilenden
Vollmacht. Der AN hat die voraussichtlichen Kosten (Gutachter,
Sachverständige, Bauteilversuche, Prüfingenieure, Behördengebühren) vor
Antragstellung schriftlich zu beziffern und die Zustimmung des AG
einzuholen.
Der AN steuert den Antragsprozess mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Unternehmers und hat ihn als integralen Bestandteil seiner Werk- und
Montageplanung im Rahmen der Ausführungsvorbereitung zu erbringen.
Verzögerungen, die auf behördlichen Bearbeitungszeiten beruhen und vom
AN nicht zu vertreten sind, gelten als Behinderung im Sinne des § 6
VOB/B, sofern der AN sie unverzüglich schriftlich anzeigt.
Der AG ist über den aktuellen Stand sowie über etwaige Verzögerungen des
Genehmigungsverfahrens unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) in Kenntnis
zu setzen.
5 Dokumentation
In Vorbereitung der Übergabe des Bauvorhabens an den Nutzer ist die
vollständige Schlussdokumentation (in geordneter Form mit
Inhaltsverzeichnis) der Bauleitung zur Verfügung zu stellen, in 2-facher
Papierausfertigung und 1-fach digital auf einem gängigen Datenträger
(USB-Stick) oder per Upload in den Projektraum bzw. per E-Mail, im PDF-
Format.
Dazu zählen u. a. (soweit zutreffend):
Fachunternehmererklärung
Bautagesberichte
Prüfbescheinigungen, Zertifikate, Zulassungen,
Übereinstimmungserklärungen
bauphysikalische bzw. technische Nachweise
Einbau- und Wartungsanleitung
Wartungsvertrag
Reinigungs- und Pflegeanleitungen
Lieferscheine als Beleg der geforderten Materialgüte
Zusammenstellung der verlegten Beläge bzw. verwendeten Farben,
gegliedert nach Verwendungsort, Hersteller und Produktbezeichnung mit
Farb-Nr. für spätere Nachbestellungen
Prüfprotokolle / Bescheinigungen u. a. Prüfstatiker
Protokolle von Sachverständigenabnahmen und Sachkundigenabnahmen
Revisionsunterlagen (technische Gewerke)
Pläne zur Dokumentation des endgültigen Zustandes
Bereits vor Ausführungsbeginn sind alle Genehmigungen, Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen und Aufzeichnungen über die
Prüfung von Bauprodukten der einzubauenden Bauprodukte der AG-Bauleitung
(Planer) vorzulegen, d. h. in einer geordneten Dokumentation digital auf
einem gängigen Datenträger (USB-Stick) oder per Upload in den
Projektraum bzw. per E-Mail, im PDF-Format zu übergeben.
6 Sauberhaltung, Reinigung
Ordnung, Sauberkeit und Schutz
Der AN ist für die ständige Ordnung und Sauberkeit in seinem
Arbeitsbereich verantwortlich. Er hat seine Leistungen so zu erbringen,
dass Verschmutzungen über das unvermeidbare Maß hinaus vermieden und
Vorleistungen anderer Gewerke weder beschädigt noch zerstört werden.
Reinigung und Entsorgung
Sämtliche durch den AN verursachten Abfälle, Schutt und
Verpackungsmaterialien sind sortenrein zu sammeln, arbeitstäglich
abzufahren und fachgerecht zu entsorgen (ausgenommen schadstoffhaltige
Materialien gemäß Abschnitt 7.4). Der Arbeitsbereich ist am Ende jedes
Arbeitstages in besenreinem Zustand zu hinterlassen. Die Kosten hierfür
sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Materiallagerung und Logistik
Bau- und Hilfsmaterialien dürfen nur auf den zugewiesenen Flächen
gelagert werden. Sie sind in sauberen Gebinden sicher zu stapeln und
nach Einsatzende unverzüglich zu entfernen. Das Baufeld ist von
ungenutzten Materialien und Schmutz freizuhalten. Verschmutzungen auf
Zufahrten und Verkehrswegen sind vom AN unverzüglich, mindestens jedoch
werktäglich, zu beseitigen.
Rückbau und Umweltschutz
Bauhilfsmaßnahmen für die Baustelleneinrichtung sind nach Aufforderung
durch den AG, spätestens bei Beginn der Außenanlagenarbeiten,
vollständig zurückzubauen. Es ist streng untersagt, Abfälle, Schutt oder
Reststoffe in die Kanalisation einzuleiten oder im Erdreich zu
vergraben.
7 Bauausführung / Leistungsumfang
7.1 Schnittstellen
Der AN hat seine Leistungen, Baustoffe und Bauelemente
eigenverantwortlich auf deren Eignung als Vorleistung für nachfolgende
Gewerke zu prüfen. Er stellt sicher, dass alle für die Folgegewerke
erforderlichen Zulassungs- und Einbaubedingungen rechtzeitig geschaffen
werden.
Erkennt der AN, dass seine Leistungen für die geplante Anarbeitung
nachfolgender Gewerke ungeeignet sind, hat er dies dem AG unverzüglich
anzuzeigen. Unterlässt er diese Prüfung oder Anzeige, trägt der AN -
gemäß VOB/B und BGB - sämtliche Kosten für die Herstellung
zulassungskonformer Bedingungen sowie alle daraus resultierenden Kosten
für notwendige Nachbesserungen an eigenen oder fremden Leistungen.
7.2 Bauseitige Vorleistungen und Schnittstellenkoordination
Soweit im Leistungsverzeichnis oder in den Planunterlagen Vorleistungen
anderer Gewerke genannt sind, definieren diese die bauseitige
Schnittstelle zur Leistung des AN.
Der AN ist verpflichtet, diese Schnittstellen und bauseitigen
Vorleistungen rechtzeitig vor Beginn seiner eigenen Arbeiten
eigenverantwortlich auf deren Maßhaltigkeit, Ebenheit, Beschaffenheit
und Eignung zu prüfen. Festgestellte Mängel, Abweichungen von den
Toleranzen nach DIN 18202 oder Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich gemäß § 4 Abs. 3
VOB/B anzuzeigen, noch bevor er mit seinen eigenen Arbeiten auf der
Vorleistung aufbaut.
Der AN hat sich bezüglich der zeitlichen und technischen Übergabe der
Schnittstellen aktiv mit den Vor- und Nachgewerken abzustimmen und zu
koordinieren, um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten.
7.3 Aufmaß und Maßabweichungen
Anforderungen an die Aufmaßerstellung und Prüfbarkeit
Alle Aufmaße sind vom AN so zu erstellen und aufzubereiten, dass sie für
unbeteiligte Dritte (z. B. den AG, die Bauleitung oder Rechnungsprüfer)
jederzeit ohne Zusatzaufwand einwandfrei nachvollziehbar und prüfbar
sind. Jedes Aufmaßblatt bzw. jeder digitale Aufmaßnachweis muss zwingend
folgende Mindestangaben enthalten:
Projektidentifikation: Gewerk, Vergabeeinheit und Leistungsbeschreibung
im Kurztext.
Eindeutige Verortung: Genaue Angabe von Gebäude, Geschoss, Achse, Raum,
Anlage sowie - falls im Projekt verwendet - die
Betriebsmittelkennzeichnung (BMK-Nr.) oder das
Anlagenkennzeichnungssystem (AKZ-Nr.).
Mengen- und Massenberechnung: Eingebaute Stückzahlen sowie detaillierte
mathematische Massenberechnungen (bei kg, m, m², m³ unter expliziter
Angabe der Einzelstrecken, Abmessungen und zugehörigen Bauteile).
Leistungsbezug: Eindeutige Zuordnung zur jeweiligen Position des
Hauptleistungsverzeichnisses (LV-Position) oder zur freigegebenen
Nachtragsposition (spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungslegung).
Verpflichtendes Austauschformat für die Abrechnung: Sämtliche Aufmaße
und Mengenermittlungen sind vom AN zwingend in digitaler Form nach dem
Regelwerk der REB 23.003 zu erstellen. Der Datenaustausch hat parallel
zur Einreichung der Rechnung im aktuellen Format GAEB X31 (oder im
begründeten Ausnahmefall nach vorheriger Abstimmung als DA11-Datei) zu
erfolgen. Aufmaße, die diesen formalen Kriterien nicht entsprechen,
gelten als nicht prüfbar im Sinne des § 14 VOB/B und weisen die Rechnung
als nicht fällig zurück.
Formale Anforderungen und Nummerierung
Sämtliche Aufmaßblätter sind über die gesamte Bauzeit fortlaufend und
überschneidungsfrei zu nummerieren. Den Rechnungen (auch
Abschlagsrechnungen) sind kumulierte Aufmaßzusammenstellungen
beizufügen, die Positionsnummer, Kurztext, Einzelmassen je Blatt und die
Gesamtmassen ausweisen. Rechnungen und Aufmaße sind kumulativ
aufzustellen.
Prüfung und Einreichung
Alle Unterlagen (Listen, Skizzen, Zeichnungen) sind vom AN mit
Firmenstempel, Datum, Unterschrift und Namen in Druckschrift zu
versehen. Die Übergabe erfolgt im Original zur Rechnungsprüfung durch
den AG oder dessen AG-Bauleitung (Planer).
7.4 Demontagen / Erneuerung
Demontage und Rückbau
Leistungen zur Demontage oder Erneuerung beinhalten den fachgerechten,
geordneten und schonenden Rückbau der betroffenen Bauteile unter
maximaler Schonung der angrenzenden Bausubstanz. Rückgebaute Materialien
verbleiben im Eigentum des AG. Der AG legt vor Beginn der Arbeiten fest,
welche Bauteile zur Weiterverwendung bereitzustellen sind.
Die Kosten für den vollständigen Ausbau und den Abtransport aus dem
Gebäude/Gelände sind - sofern in der jeweiligen Position nicht explizit
anders ausgewiesen - vollumfänglicher Bestandteil des angebotenen
Einheitspreises.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung nicht wiederverwendbarer
Materialien ist ebenfalls Bestandteil des Einheitspreises, soweit der AG
dem AN vor Angebotsabgabe Art, Zusammensetzung und Menge der zu
entsorgenden Materialien durch Bestandsunterlagen oder eine
Voruntersuchung nachvollziehbar mitgeteilt hat.
Schadstoffhaltige Materialien (insbesondere Asbest, künstliche
Mineralfasern (KMF), PCB und PAK) sind von dieser Regelung ausgenommen.
Ihre Entsorgung wird auf Grundlage einer gesonderten
Schadstoffuntersuchung als Besondere Leistung nach ATV DIN 18459 separat
beauftragt und vergütet.
Weichen die tatsächlich vorgefundenen Materialmengen oder -arten
erheblich von den mitgeteilten Grundlagen ab, wird die Mehrleistung nach
§ 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B gesondert vergütet.
Abfallmanagement und Trennung
Abfälle sind gemäß den Abfallschlüsselnummern (AVV) des
Leistungsverzeichnisses strikt sortenrein zu trennen und zu erfassen.
Die Entsorgung erfolgt unter strikter Einhaltung des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie der SAbfEV. Der AN hat die
lückenlose Dokumentation gemäß Nachweisverordnung (NachwV) mit korrektem
Baustellenbezug sicherzustellen; diese Nachweise sind zwingende
Voraussetzung für die Abrechnung.
Baustellenhygiene und Emissionen
Anfallender Schutt und Abfall sind arbeitstäglich zu entfernen oder in
geeigneten, abgedeckten Containern zwischenzulagern. Eine
Staubentwicklung außerhalb des Gebäudes ist durch geeignete
Schutzmaßnahmen (z. B. Abdeckungen) zwingend zu verhindern.
Vergütung
Der Rückbau hat fachgerecht, geordnet und so schonend zu erfolgen, dass
angrenzende oder verbleibende Bauteile nicht beschädigt werden.
Eventuell auftretende Schäden an der Restsubstanz sind vom AN auf eigene
Kosten fachgerecht zu sanieren.
In den Einheitspreis einzukalkulieren sind sämtliche Kosten für den
Ausbau, die innerbetriebliche Logistik (Horizontal- und
Vertikaltransport auf der Baustelle), die Bereitstellung geeigneter
Schuttmulden, den Abtransport sowie die gesetzlich vorgeschriebene,
ordnungsgemäße Entsorgung aller anfallenden Materialien inklusive
sämtlicher Deponie- und Entsorgungsgebühren, ausgenommen
schadstoffhaltige Materialien, für deren Entsorgung die vorstehenden
Regelungen dieses Abschnitts gelten.
8 Bautagesbericht
Der AN hat tägliche Bautagesberichte zu führen und diese dem AG
wöchentlich gesammelt und gegengezeichnet zu übergeben (z. B. gemäß VHB-
Formblatt 411). Die Berichte müssen alle für die Ausführung, Abrechnung
und Terminkontrolle relevanten Angaben enthalten.
Besondere Vorkommnisse, Behinderungen oder Abweichungen vom Bauablauf
sind dem AG zusätzlich unverzüglich am Tag des Eintretens schriftlich
anzuzeigen.
9 Stundenlohnarbeiten
9.1 Regelungen zu Stundenlohnarbeiten (Rapportleistungen)
Anordnung und Freigabe
Stundenlohnarbeiten dürfen ausschließlich auf vorherige, ausdrückliche
schriftliche Anweisung des AG ausgeführt werden. Hierzu hat der AN vorab
eine verbindliche Kostenschätzung unter Angabe des voraussichtlichen
Personal-, Material- und Geräteaufwands zur schriftlichen Freigabe
vorzulegen. Ohne diese vorherige Freigabe besteht kein
Vergütungsanspruch.
Form und Inhalt der Nachweise
Spätestens am Folgetag der Ausführung sind der Bauleitung des AG
vollständige Stundenlohnzettel (Rapportzettel) in zweifacher
Ausfertigung zur Prüfung und Gegenzeichnung vorzulegen. Diese müssen
zwingend folgende Mindestangaben enthalten:
Personal: Name, Berufsqualifikation (z. B. Meister, Facharbeiter,
Helfer) sowie die exakte tägliche Arbeitszeit (inkl. Datumsangabe) der
eingesetzten Personen.
Leistung und Ort: Detaillierte, nachvollziehbare Beschreibung der
ausgeführten Tätigkeiten unter genauer Angabe des Ausführungsortes
(Gebäude, Geschoss, Raum oder Achse).
Material und Geräte: Eine lückenlose Aufstellung aller verwendeten,
vertraglich gesondert zu vergütenden Materialien sowie der eingesetzten
Großgeräte unter Angabe der jeweiligen Einsatzstunden.
Dokumentation und Ausschlussfrist
Sämtliche Stundenlohnleistungen sind vom AN zusätzlich am Tag der
Ausführung im Bautagesbericht zu vermerken. Die bloße Abzeichnung des
Bautagesberichts durch den AG oder dessen Bauleitung ersetzt
ausdrücklich nicht die Prüfung und Freigabe der separaten
Stundenlohnzettel und gilt keinesfalls als Anerkennung der Stunden,
Massen oder der Vergütungspflicht.
Stundenlohnzettel, die nicht fristgerecht (spätestens am Folgetag) oder
unvollständig eingereicht werden, gelten als nicht erbracht, es sei
denn, der AN weist nach, dass die Fristversäumnis nicht von ihm zu
vertreten ist. Eine Vergütung dieser Stunden und Aufwände ist gemäß § 15
VOB/B im Übrigen ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht vom AG oder dessen
bevollmächtigtem Bauleiter gegengezeichnete Stundenlohnzettel werden bei
der Rechnungslegung nicht anerkannt.
Verbleib der Unterlagen
Das Original des gegengezeichneten Belegs verbleibt beim AG; der AN
erhält eine Kopie/Durchschrift für seine Unterlagen.
9.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Bei allen Leistungen, die im Zuge des weiteren Baufortschritts verdeckt
werden oder nach Abschluss der Arbeiten nicht mehr ohne Weiteres visuell
oder messtechnisch prüfbar sind (z. B. Erd-, Tiefbau- und
Abbrucharbeiten, Abdichtungen, Bewehrungen, Leitungen in Wänden/Decken),
ist der AN zu einer lückenlosen und nachvollziehbaren Dokumentation
verpflichtet. Diese hat zwingend durch aussagekräftige, datierte
Fotodokumentationen (inkl. Zuordnung zum Ort) und detaillierte
Aufmaßskizzen zu erfolgen.
Der AN hat den AG oder dessen Bauleitung mindestens 3 Werktage vor
Beginn des Verdeckens oder Schließens solcher Bauteile schriftlich zu
informieren. Auf Verlangen des AG ist unverzüglich eine gemeinsame
technische Feststellung vor Ort durchzuführen und in einem gemeinsamen
Protokoll (gemäß § 4 Abs. 10 VOB/B) zu dokumentieren.
Unterlässt der AN diese rechtzeitige Anzeige oder das Schließen erfolgt
ohne die geforderte gemeinsame Feststellung, geht das vollständige
Risiko der Mängelfreiheit und Massenrichtigkeit zu Lasten des AN. Der AG
ist in diesem Fall berechtigt, das Freilegen der verdeckten Bauteile auf
Kosten des AN zu verlangen, sofern der AN die vertragskonforme
Ausführung nicht anderweitig zweifelsfrei nachweisen kann.
10 Baufristenplan
Der AN hat einen detaillierten, gewerkespezifischen Baufristenplan als
Balkenplan (Gantt-Chart) über seine vertraglichen Leistungen zu
erstellen. Dieser Plan muss die logischen Verknüpfungen der
Arbeitsabläufe (Vorgangsketten und kritischer Pfad) abbilden, sodass die
Einhaltung der Vertragsfristen lückenlos nachgewiesen und überwacht
werden kann. Die Vorgaben des AG, insbesondere zur baufachlichen,
logistischen oder terminlichen Koordinierung mit Fremdgewerken und den
übrigen Leistungsbereichen, sind zwingend zu berücksichtigen und
einzuarbeiten.
Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen vom
tatsächlichen Baufortschritt (Soll-Ist-Abweichung) ist der Terminplan
durch den AN unverzüglich auf eigene Kosten zu überarbeiten und
anzupassen.
Abgabefristen und Datenformate
Der fertige Baufristenplan sowie jede spätere Überarbeitung sind dem AG
spätestens 15 Werktage nach Auftragserteilung bzw. unverzüglich nach
einer Anpassung wie folgt zu übergeben:
Als digitale Datei im PDF-Format (skaliert auf ein gut lesbares
Großformat, z. B. DIN A3 oder DIN A1).
Als offener, editierbarer Datensatz in einem gängigen, standardisierten
Austauschformat der professionellen Projektmanagement-Software (z. B.
als XML-basierte Projektdatei oder in einem uneingeschränkt kompatiblen
Standardformat).
Auf ausdrückliches Verlangen des AG zusätzlich in 1-facher
Papierausfertigung.
Die Freigabe des Baufristenplans durch den AG befreit den AN nicht von
seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Einhaltung der vertraglichen
Zwischen- und Endtermine.
11 Lärm- und Staubschutz
Es ist der Lärm-, Staub- und Vibrationseintrag zu begrenzen und hierzu
mit dem AG rechtzeitig vorab abzustimmen. Die Ausführung ist
erschütterungsarm gemäß DIN 4150, lärmarm gemäß Bundes- und Landes-
Immissionsschutzgesetzen und AVV Baulärm und staubarm gemäß TRGS 559
durchzuführen. Besonders immissionsintensive Arbeiten sind dem AG
mindestens 3 Werktage vorab anzukündigen und schriftlich zu begründen.
Hinweis: Die maximal möglichen Ausführungszeiten im Gebäude (nach
Vorlage des AG) müssen beachtet werden.
12 Fachbauleiter
Der Auftragnehmer (AN) hat spätestens 10 Kalendertage nach
Auftragserteilung und vor Leistungsbeginn einen verantwortlichen
Fachbauleiter unter Angabe seiner fachlichen Qualifikation zu benennen.
Dieser muss während der gesamten Bauzeit erreichbar, auf Anforderung zur
Verfügung des Auftraggebers bzw. der Bauüberwachung des AG stehen und
deutschsprachig sein.
13 Einweisung und Koordination
Vor Beginn der Arbeiten vor Ort wird vom AG eine Unterweisung des
verantwortlichen Personals des AN (Gewerk-Kick-Off) durchgeführt. Der AN
ist verpflichtet, das seinerseits für das Bauvorhaben vorgesehene
Personal sowie eigene Nachunternehmer entsprechend einzuweisen. Weitere
Koordinationsgespräche und Baubegehungen finden nach Erfordernis und auf
Anordnung des AG statt.
14 Baustellenbesprechungen
Regelmäßige Besprechungen und Baustellenbegehungen finden jeweils 1×
wöchentlich, in Abstimmung mit dem AG, ohne besondere Einladung statt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen vom Auftraggeber
festgesetzten Besprechungen durch einen geeigneten, bevollmächtigten
Vertreter teilzunehmen, der zu rechtsverbindlichen Vereinbarungen
bevollmächtigt ist.
15 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
Für die Baustelle gilt die Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung). Die Anweisungen
des vom Auftraggeber beauftragten Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) sind zu befolgen und unverzüglich
umzusetzen; der SiGe-Plan ist einzuhalten. Der Auftragnehmer hat dem
SiGeKo vor Beginn seiner Leistungen eine Gefährdungsbeurteilung für
seinen Leistungsbereich vorzulegen.
15.1 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)
Die für die Aufstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
nach der Baustellenverordnung (BaustellV) erforderlichen
Gefährdungsbeurteilungen (§ 6 ArbSchG) und Ablaufpläne (ohne Anfangs-
und Endtermin) für die Arbeiten aller beteiligten Unternehmen sind vor
Beginn der jeweiligen Teilleistung dem Koordinator vorzulegen. Die
Aufnahme von Arbeiten, die nicht in diesen Unterlagen erfasst sind, wird
grundsätzlich nicht zugelassen. Verzögerungen, die sich aus nicht
termingerechter Übergabe der Gefährdungsbeurteilungen und Ablaufpläne
ergeben, können nicht geltend gemacht werden.
Die Maßnahme unterliegt der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10.
Juni 1998, BGBl. I 1998, S. 1283. Der Auftraggeber bestellt für die
Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGe-
Koordinator) im Sinne der Baustellenverordnung (BaustellV). Der AN
verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit dem SiGe-Koordinator des AG.
Werden vom SiGe-Koordinator darüber hinaus Unterlagen angefordert, sind
diese zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür werden nicht
gesondert vergütet.
15.2 Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben
Die Bestandsdaten wurden vorab ermittelt und daraufhin die Planung
abgestimmt. Die zu erbringenden notwendigen sicherheits- und
gesundheitsschutzrelevanten Leistungen wurden vom SiGe-Koordinator
analysiert und in den Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt.
15.3 Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf
Der SiGe-Koordinator stellt den SiGe-Plan auf und passt ihn bei
erheblichen Änderungen an die Bauausführung an. Für die Anpassung des
SiGe-Planes hat der AN dem AG zusammen mit dem Bauzeitenplan ggf. auch
einen Baustelleneinrichtungsplan mit Erläuterungen des Bauablaufes zu
übergeben. Der AG leitet die Unterlagen an den SiGe-Koordinator weiter.
Die Vorankündigung wird an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt durch den
vom AG beauftragten Koordinator fristgerecht versendet. Eine ggf.
erforderliche Anpassung der Vorankündigung wird durch den Koordinator
veranlasst.
Nach Auftragsvergabe hat der AN unverzüglich den SiGe-Fragebogen
auszufüllen, die Ersthelfer zu benennen, die Gefährdungsbeurteilung
sowie eventuelle Demontage- und Montageanweisungen zu erstellen und an
den SiGe-Koordinator zu übergeben. Diese Leistungen werden nicht
gesondert vergütet. Verzögerungen oder Forderungen anderer Art, die sich
aus der Zusammenarbeit mit dem SiGe-Koordinator ergeben, können nicht
geltend gemacht werden. Eine gesonderte Vergütung für die Zusammenarbeit
des AN mit dem SiGe-Koordinator zur Umsetzung der Baustellenverordnung
erfolgt nicht.
15.4 Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten
Beim Umgang mit gefährlichen Substanzen sind die entsprechenden
Betriebsanweisungen zu beachten. Der Umgang mit solchen Substanzen darf
nur mit geschulten oder entsprechend eingewiesenem Personal durchgeführt
werden.
15.5 Gegenseitige Gefährdungen
Gegenseitige Gefährdungen können in allen gemeinsam genutzten
Einrichtungen stattfinden, insbesondere bei den Zuwegungen, Lagerflächen
und Baustelleneinrichtungsflächen. Erhöhte Aufmerksamkeit ist besonders
beim Maschinenan- und -abtransport sowie beim Einsatz von Baumaschinen
geboten. Rückwärtsfahrten sind nur mit Einweiser erlaubt. Bei
Tätigkeiten mit Emissionen sind entsprechende PSA anzulegen und
ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten.
15.6 Festlegungen baustellenspezifischer Maßnahmen
Der AN erhält vom SiGe-Koordinator die Baustellenverordnung mit Alarm-
und Notrufplan sowie den SiGe-Plan. Jede Kolonne muss über eine Kopie
des Alarm- und Notrufplans verfügen sowie über ein Funktelefon. Die
Ersthelfer sind dem SiGe-Koordinator vor Baubeginn zu benennen. Wechsel
der Ersthelfer sind dem SiGe-Koordinator rechtzeitig vom AN anzuzeigen.
15.7 Gemeinsam genutzte Einrichtungen
Werden Einrichtungen (z. B. Lager- und BE-Flächen, Verkehrswege,
Gerüste, Sozialräume) gemeinsam genutzt, sind diese gemäß den geltenden
Vorschriften herzustellen und auszulegen. Dem AN obliegt die regelmäßige
Wartung, Unterhaltung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, auch
bei Beauftragung Dritter. Die Kapazitäten und die Ausführung der
Einrichtungen sind eigenverantwortlich auf die örtlichen Gegebenheiten
und die Anforderungen aller Nutzer abzustimmen.
15.8 Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen
Der AN trägt die alleinige und uneingeschränkte Verantwortung für den
Sicherheits- und Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter sowie für die von
seinen Tätigkeiten ausgehenden Gefahren auf der Baustelle. Er ist
verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und
berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung strikt
einzuhalten.
Es werden insbesondere folgende Bestimmungen als vertragliche
Mindeststandards zugrunde gelegt:
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie die Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV).
Die Baustellenverordnung (BaustellV) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für den Einsatz von
Arbeitsmitteln, Gerüsten und Werkzeugen.
Das geltende Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(DGUV), insbesondere die DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten).
Die Pflichten des AN bestehen unabhängig von der Tätigkeit eines vom AG
eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo).
Den diesbezüglichen Anordnungen des SiGeKo sowie den Vorgaben des
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) hat der AN
unverzüglich und auf eigene Kosten Folge zu leisten.
A.5 Ausführungsunterlagen
A.5.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Alle Ausführungsunterlagen sind aus dem Anlagenverzeichnis (dieser
Ausschreibung beigelegt) ersichtlich.
A.5.2 Vom AN zu erstellende/zu beschaffende Ausführungs- und
Dokumentationsunterlagen
Werk- und Montageplanung (WMP)
Der AN hat alle Unterlagen zu erbringen, die gemäß den
Dokumentationsrichtlinien des AG für die Ausführung und spätere Revision
erforderlich sind. Der AN erstellt unmittelbar nach der Beauftragung und
rechtzeitig vor Fertigungs- bzw. Montagebeginn die vollständige Werk-
und Montageplanung (WMP) für seinen Leistungsumfang als vertragliche
Eigenleistung. Der detaillierte Baufristenplan (gemäß Ziffer 10) sowie
ein projektbezogener Baustelleneinrichtungsplan inklusive dessen
kontinuierlicher Fortschreibung sind zwingende Bestandteile der
Werkplanung des AN und mit dieser abzustimmen.
Bautagesberichte
Der AN ist verpflichtet, für jeden Tag, an dem auf der Baustelle
Leistungen für dieses Projekt erbracht werden (auch durch
Nachunternehmer), einen vollständigen Bautagesbericht zu führen. Diese
Berichte sind der AG-Bauleitung täglich, spätestens jedoch bis 09:00 Uhr
des Folgetages, in digitaler Form oder zweifacher Papier-Ausfertigung zu
übergeben. Die Bautagesberichte müssen zwingend alle für die Ausführung,
Behinderung, Witterung, Personaleinsatzstärken und Abrechnung des
Auftrages maßgeblichen Angaben und Vorkommnisse enthalten.
Die Entgegennahme der Pläne und Berichte durch die AG-Bauleitung
(Planer) befreit den AN nicht von seiner alleinigen Fach- und
Planungshaftung für die von ihm erstellten Unterlagen.
A.6 Materialökologie und Schadstoffkontrolle
Die strikte Einhaltung aller städtischen, behördlichen und gesetzlichen
Vorgaben zur Materialökologie, zum Umweltschutz und zur Wohngesundheit
(z. B. Vorgaben nach REACH-Verordnung, DGNB-/BNB-Kriterien oder
kommunalen Leitfäden) ist zwingend einzuhalten. Der AN ist verpflichtet,
dem AG oder dessen AG-Bauleitung (Planer) vor dem Einbau sämtlicher
Materialien, Bauchemikalien, Hilfs-, Klebe- und Reinigungsmittel die
entsprechenden Sicherheitsdatenblätter, Herstellererklärungen oder
Umweltproduktdeklarationen (EPDs) unaufgefordert zur Freigabe
vorzulegen.
Der AG, die AG-Bauleitung sowie der SiGeKo sind jederzeit berechtigt,
unangekündigte Kontrollen, Materialproben und Laborprüfungen auf der
Baustelle durchzuführen. Bestätigt eine solche Prüfung einen Verstoß
gegen die ökologischen Vorgaben, trägt der AN sämtliche Kosten der
Prüfung und des Laborverfahrens.
Bei Verstößen ist der AN verpflichtet, vertragswidrig verbaute Stoffe,
Materialien oder Rückstände unverzüglich auf eigene Kosten vollständig
zu entfernen, fachgerecht zu entsorgen und durch konforme Produkte zu
ersetzen. Alle daraus resultierenden Verzögerungen im Bauablauf sowie
Folgeschäden gehen vollumfänglich zu Lasten des AN.
A.7 Aufstellung beigelegter Anlagen
Dem Leistungsverzeichnis werden Anlagen zur Angebotserstellung beigelegt
(s. beigelegte Auflistung Anlagen zum LV).
A.8 Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen(VOB/C)
Geltung der Normen und Stichtagsregelung
Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(VOB/C) sowie alle in den Vergabeunterlagen genannten DIN-Normen,
Eurocodes und technischen Regelwerke gelten grundsätzlich in der zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Änderungen an Normen,
die bis zum Tag des Vertragsschlusses verbindlich verabschiedet und
veröffentlicht werden, werden automatisch Vertragsbestandteil und sind
in die angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren.
Aktualität und Ausführungsstandard
Die vertraglichen Leistungen sind zwingend nach den zum Zeitpunkt der
tatsächlichen Ausführung geltenden anerkannten Regeln der Technik zu
erbringen. Der AN ist verpflichtet, die Aktualität der Normen
eigenverantwortlich zu überwachen. Zeichnen sich während der
Ausführungsphase Änderungen technischer Vorschriften oder Normen ab, hat
der AN den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren, noch
bevor die Leistung ausgeführt wird.
Abnahme und Vergütung
Die erbrachte Leistung muss zum Zeitpunkt der rechtsgeschäftlichen
Abnahme vollumfänglich den zu diesem Stichtag geltenden gesetzlichen und
technischen Vorschriften entsprechen. Soweit Normänderungen, die nach
Vertragsschluss eintreten, nachweislich zu einer qualitativen oder
quantitativen Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs führen, erfolgt
eine Anpassung der Vergütung ausschließlich nach den strengen formalen
Regelungen des § 2 Abs. 5 oder § 6 VOB/B. Solche Mehrkosten sind vom AN
vor der Ausführung dem Grunde und der Höhe nach als Nachtrag
anzukündigen. Führt der AN die Leistung ohne vorherige schriftliche
Nachtragsvereinbarung aus, ist eine nachträgliche Vergütung
ausgeschlossen.
Technische Bestimmungen Kanalbau und Erdarbeiten
Für die Ausführung und Abrechnung gelten, sofern im Folgenden keine
abweichenden Regelungen getroffen werden, die aktuellen Fassungen der
VOB Teil C, insbesondere: die DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18306
(Entwässerungskanalarbeiten) sowie die DIN EN 1610.
1. Baustellenabwicklung & Vermessung
Prüfpflicht: Sämtliche Höhenlagen der Kanäle und Geländekoten sind vor
Baubeginn gemäß DIN 18710 zu dokumentieren und zu prüfen.
Unstimmigkeiten sind der AG-Bauleitung (Planer) unverzüglich zu melden.
Sicherung von Festpunkten: Der AN ist für die sichere Erhaltung der
übergebenen Fixpunkte (Achsen, Grenzsteine etc.) verantwortlich. Eine
Entfernung darf nur nach rechtzeitiger Unterrichtung und Freigabe durch
die BL erfolgen.
Wasserhaltung: Die Ableitung von Oberflächenwasser sowie die
bauzeitliche Wasserhaltung liegen in der alleinigen Verantwortung des
AN. Diese Leistungen sind gemäß DIN 18300 als Nebenleistung in die
jeweiligen Positionen einzukalkulieren.
2. Erdarbeiten & Leitungsschutz
Ausführung: Sämtliche Erdarbeiten sind unter Beachtung der DIN 18300 und
der DIN 4124 (Böschungen, Verbau) mit größter Sorgfalt auszuführen.
Leitungsauskunft: Vor Beginn der Arbeiten hat der AN aktuelle
Spartenpläne (Plan-/Leitungsauskunft) für sämtliche Medien einzuholen.
Ein Arbeitsbeginn ohne Einweisung durch die zuständigen Stellen ist
nicht gestattet. Die Pläne müssen permanent auf der Baustelle vorliegen.
Hinweis:
mehrschichtiger Bauablauf, Ausführungen nach Bauablaufplan (Terminplan)
Baugrubenaushub für das Gebäude inklusive direktem
Abtransport/Entsorgung durch das Gewerk Erdbau.
Ausführung durch das Gewerk Rohbau: Planum nach Fertigstellung der
Einbauten der Medien Kanalarbeiten, Bodenplatte und ff.
Alle in diesem Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen der Titel
01-11 bilden ein technisch und organisatorisch untrennbares Gesamtpaket
und werden als Einzellos vergeben. Die Begründung der Gesamtvergabe ist
im Vergabevermerk dokumentiert.
Leistungsverzeichnis
04 Erdarbeiten und Medienleitungen
04
Erdarbeiten und Medienleitungen
04.01 Spundwandkästen
04.01
Spundwandkästen
04.02 Schächte für Hausanschlüsse
04.02
Schächte für Hausanschlüsse
04.03 Rohrgraben
04.03
Rohrgraben
04.04 Bodenverbesserung
04.04
Bodenverbesserung