Doppelboden
RKI NB Rotkreuz-Zentrum Innsbruck
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
00 Allgemeine Bestimmungen
00
Z
Allgemeine Bestimmungen
Version 022 (2021-12)

Version 022 (2021-12)

00.11 Angebotsbestimmungen
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Angebotsbestimmungen
00.12 Umstände der Leistungserbringung
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Umstände der Leistungserbringung
00.13 Zusammenfassende Beschreibung der Leistung
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Zusammenfassende Beschreibung der Leistung
00.14 Allgemeine Bestimmungen
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Allgemeine Bestimmungen
00.15 Besondere Bestimmungen des Auftraggebers
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Besondere Bestimmungen des Auftraggebers
00.16 Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
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Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
39 Trockenbauarbeiten
39
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Trockenbauarbeiten
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen. 1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: 1.1 Nachweise (soweit sich der Wert nicht aus der ÖNORM ergibt) durch einen Prüfbericht einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle: für die Standfestigkeit der Wandkonstruktionen für die geforderte Feuerwiderstandsklasse der Wandkonstruktionen für den geforderten Schallschutzwert (Rw) der Wandkonstruktionen 1.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: Höhen bis 3,2 m, wenn keine Höhe angegeben ist Gerüste (z.B. Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse bei Ständerwänden und Bekleidungen das Herstellen und Schließen von Öffnungen bis 0,01 m2 bei Ständerwänden eine Dämmschicht aus 5 cm Mineralwolle ein starrer Anschluss der Profile mit Dichtungsstreifen an Wand, Decke und Boden das Verspachteln von Plattenstößen und Befestigungsmitteln erfolgt gemäß ÖNORM mit der Qualitätsstufe 2 bei Eckausbildungen eingespachtelte Glasfaser- oder Papierstreifen das Ausgleichen von Unebenheiten mit einer Ausgleichsschicht bis 20 mm bei Wandbekleidungen das Erstellen von Wänden in 2 Arbeitstakten 2. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: 2.1 Höhen über 3,2 bis 5 m: Die Abgeltung der Erschwernisse bei Höhen über 3,2 bis 5 m ist mit einer Aufzahlung geregelt, in die auch Gerüstmehrkosten (z.B. für Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) einkalkuliert sind. Bei Wänden mit einer Höhe über 3,2 bis 5 m wird die Aufzahlung von der Aufstandsfläche bis Oberkante dieser Wand, also die gesamte Wandhöhe und nicht nur die höher gelegenen Teilflächen, verrechnet. Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt. 2.2 Öffnungen: Öffnungen, für oder ohne Einbauten, bis 4 m2 werden hohl für voll abgerechnet. Das Ausbilden von Randausbildungen und Leibungen bis 30 cm Breite, einschließlich Kantenausbildung und etwaige Anschlussfugen an Einbauteile, ist in die Einheitspreise einkalkuliert.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.

1. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:

1.1 Nachweise (soweit sich der Wert nicht aus der ÖNORM ergibt) durch einen Prüfbericht einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle:

  • für die Standfestigkeit der Wandkonstruktionen
  • für die geforderte Feuerwiderstandsklasse der Wandkonstruktionen
  • für den geforderten Schallschutzwert (Rw) der Wandkonstruktionen

1.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:

  • Höhen bis 3,2 m, wenn keine Höhe angegeben ist
  • Gerüste (z.B. Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse
  • bei Ständerwänden und Bekleidungen das Herstellen und Schließen von Öffnungen bis 0,01 m2
  • bei Ständerwänden eine Dämmschicht aus 5 cm Mineralwolle
  • ein starrer Anschluss der Profile mit Dichtungsstreifen an Wand, Decke und Boden
  • das Verspachteln von Plattenstößen und Befestigungsmitteln erfolgt gemäß ÖNORM mit der Qualitätsstufe 2
  • bei Eckausbildungen eingespachtelte Glasfaser- oder Papierstreifen
  • das Ausgleichen von Unebenheiten mit einer Ausgleichsschicht bis 20 mm bei Wandbekleidungen
  • das Erstellen von Wänden in 2 Arbeitstakten

2. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

2.1 Höhen über 3,2 bis 5 m:

Die Abgeltung der Erschwernisse bei Höhen über 3,2 bis 5 m ist mit einer Aufzahlung geregelt, in die auch Gerüstmehrkosten (z.B. für Arbeitsgerüste, Aufstiegshilfen) einkalkuliert sind.

Bei Wänden mit einer Höhe über 3,2 bis 5 m wird die Aufzahlung von der Aufstandsfläche bis Oberkante dieser Wand, also die gesamte Wandhöhe und nicht nur die höher gelegenen Teilflächen, verrechnet.

Wände mit einer Höhe von Null bis über 3,2 m werden durch gedachte lotrechte seitliche Begrenzungen gegenüber etwaigen Wänden mit einer Höhe von Null bis 3,2 m, auch bei schrägem oberen Abschluss, abgegrenzt.

2.2 Öffnungen:

Öffnungen, für oder ohne Einbauten, bis 4 m2 werden hohl für voll abgerechnet.

Das Ausbilden von Randausbildungen und Leibungen bis 30 cm Breite, einschließlich Kantenausbildung und etwaige Anschlussfugen an Einbauteile, ist in die Einheitspreise einkalkuliert.

39.00 Wählbare Vorbemerkungen
39.00
Z
Wählbare Vorbemerkungen
39.32 Installationsdoppel- und Hohlraumböden
39.32
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Installationsdoppel- und Hohlraumböden
39.90 Regieleistungen
39.90
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Regieleistungen