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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten
werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während
der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten
Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen
Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl,
Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und
Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach-
und fachgerechte Herstellung von Bauteilen
und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der
Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten,
Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen
Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die
Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften
für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und
Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des
AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus
resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des
AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu
beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit
und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem
Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00
_ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß.
Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe
wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme
begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder
Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die
Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die
Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und
der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Die
Ausführung der Arbeiten erfolgt nach
DIN 18 095 - Gebäudetreppen
DIN 18 360 -Metallbauarbeiten
EN 1090 - Ausführung von Stahltragwerken EXC 2
DIN 18 335 - Stahlbauarbeiten
DIN 18 363 - Maler- und Lackierarbeiten-Beschichtungen
DIN 18 364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
DIN 18 202 - Toleranzen im Hochbau.
Es gelten alle zum Zeitpunkt der Erstellung des
Angebotsgültigen DINVorschriften und
gewerkespezifischen und / oder gewerketangierenden
Regelwerke die den allgemein
anerkannten Regeln der Bautechnik und den Eingeführten
Technischen Baubestimmungen
(ETB) entsprechen.
Zusätzlich sind die Empfehlungen und Vorschriften
sowie die neuesten Richtlinien der
Fachverbände zu beachten.
Sämtliche aus diesen technischen Vorbemerkungen (TV)
resultierenden Kosten sind in die
Einheitspreise einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung
für diese ausgeführten Leistungen
erfolgt nicht, sofern nicht in besonderen Positionen
ausgewiesen.
Ferner sind die Verarbeitungsrichtlinien der
Herstellerfirmen für die zur Anwendung gelangenden
Materialien zu beachten.
2 Produktangaben
Die im Leistungsverzeichnis und in den
Planungsunterlagen geforderten Konstruktionen und
Qualitäten können in gleichwertiger Ausführung
angeboten werden. Der Nachweis der
Gleichwertigkeit ist durch vergleichbare statische
Werte, Konstruktionszeichnungen,
Prüfzeugnisse, Referenzobjekte, Muster usw. auf
Anforderung zu erbringen.
Ausführungsmuster einzelner Bauelemente sind auf
Anforderung des AG kostenfrei zur
Verfügung zu stellen.
Die Stahlkonstruktion und Stahlbauteile werden
überwiegend in S235JR (ST372) erstellt, wenn
nicht ausdrücklich in den einzelnen Positionen anders
beschrieben.
Alle Bolzen, Dübel, Anker, Schrauben und sonstige
Verbindungs, Verankerungs oder
Befestigungselemente müssen eine bauaufsichtliche
Zulassung eines unabhängigen
Prüfinstitutes aufweisen. Auf Anforderung durch die
Bauleitung des AG sind die Prüfzeugnisse
dem AG zur Verfügung zu stellen.
3 Bauteile
Für die Ausführung geschweißter Metallbauteile ist ein
entsprechender Eignungsnachweis nach
EN 1090 für die auszuführenden Arbeiten entsprechend
der EXC 2 erforderlich.
Die ausgeschriebene Leistung umfasst immer die
Herstellung, Lieferung und den fachgerechten
Einbau der Metallbauelemente, einschließlich der
erforderlichen Schweißarbeiten, Schrauben,
Bolzen und sonstigen Verbindungs- und
Befestigungselementen sowie Anschlüssen als
Komplettleistung in funktionsfähiger Einheit. Die
dafür erforderlichen Hilfs- und Hebewerkzeuge
sowie der Transport zum Montageort sind vom AN zu
organisieren und müssen in den
Angebotenen Leistungen enthalten sein.
Bis zur Abnahme sind alle eingebauten Metallteile und
Bauteile vor Beschädigung und
Verunreinigung zu schützen, die dazu erforderlichen
Arbeiten und Materialien sind mit dem
Einheitspreis zu kalkulieren und damit abgegolten.
4 Statischer Nachweis
Die Metallbaukonstruktionen, Stahlbauteile,
Verankerungen und Verbindungen müssen in
statischer Hinsicht der gestellten Bauaufgabe und den
einschlägigen Vorschriften über
Lastannahmen und Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
Der AN hat alle von ihm
herzustellten Metallbaukonstruktionen statisch zu
berechnen. Der prüffähige, statische Nachweis
ist so rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen, so dass bei
eventuellen Änderungen mit Auswirkung
auf die Konstruktion des Metallbauteils, keine
Verzögerungen im Bauablauf entsteht.
Der prüffähige, statische Nachweis für z. B.
Tragfähigkeit oder Absturzsicherung muss zu den
angefragten Bauteilen und dessen Befestigung vor
Produktion vorgelegt werden. Das führen des
Nachweises muss in der angebotenen Positionen
enthalten sein.
Die Nachweise für die entsprechend geforderten
Ausführungsklassen EXC sind vom Bieter mit
dem Angebot abzugeben.
5 Planung
Das Aufmaß nimmt der AN vor Ort in Absprache mit dem
Bau- bzw. Projektleiter des AG. Vom
AN sind Ausführungszeichnungen einschl. Übersichts-
und Detailzeichnungen zu erstellen und
dem AG in digitaler Form vor Produktionsbeginn
vorzulegen.
1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Die
01 Fluchttreppe Bürogebäude
01
Fluchttreppe Bürogebäude
Aufmaß vor Ort durch Auftragnehmer
Die zutreffenden Normen und Vorschriften müssen
eingehalten
werden.
Für die Treppenanlage muss ein prüffähiger statischer
Nachweis sowie eine Werkplanung vorgelegt werden.
(Statik und Wekplanung wird gesondert vergütet)
Hier ist durch den AN eine geeignete Montageeinrichtung
einzuplanen.
Abmessungen:
- Geschosshöhen: 4,20 m
- Steigmaß: ca. 26,0 x 18,09 cm
- Stufen: 23 Stück
- Wangenhöhe: nach Statik
- Wangenaußenmaß: ca. 1,39 m
- lichte Treppenlaufbreite: >1,20 m
- Geländerhöhe: 1,00 m über OKFF
- Ausführung als eigenständig tragende Konstruktion
Oberflächen:
- Stahlbauteile, feuerverzinkt, Schweißstellen
nachverzinkt
- Oberfläche feuerverzinkt
Aufmaß vor Ort durch Auftragnehmer
01.__. 1 Außenliegende Stahltreppe Liefern und montieren einer freistehenden
außenliegenden
Fluchttreppe als Stahlkonstruktion.
Die Treppenkonstruktion ist auf Stahlstützen zu lagern
und ggf.
mittels Verbandsdiagonalen o.Ä. auszusteifen.
Eine Verankerung der Treppenanlage mit dem Gebäude ist
nicht zulässig.
Durch den NU sind Angaben über Streifenfundamente zu
liefern.
Ausführung mit verzinkten Gitterroststufen zwei
Podeste sowie
einem beidseitigen durchgehenden Absturzgeländer wie
nachfolgend beschrieben:
Art / Form:
- Material: Stahl S235
- Wange als Breitflachstahl o.Ä. nach Statik.
- Gitterroststufen MW 30 x 15 mm mit
Sicherheitsantrittskante
- beideseitige durchlaufende Geländerkonstruktion von
EG-OG
aus feuerverzinktem Stahl.
- Geländerpfosten: aus feuerverzinktem rundstahlrohr an
Stahlwange oder oberhalb der Stahlkonstruktion
befestigt.
- Geländerrahmen: Ober-, Untergurt aus rundstahlrohr
aus
feuerverzinktem Stahl.
- Geländerfüllung: senkrechte Stäbe aus Rundstahl d=
12mm,
alle 120mm senkrecht eingeschweißt.
- Handlauf: aufgesetztes Rohr D = 42,4 mm, Material:
feuerverzinktem Stahl
Anschlüsse / Montage:
- Freitragende Treppenanlage auf bauseits
vorgerichtete Stb.
Fundamenten punktförmig gelagert mit Stahllaschen,
geschraubte Verbindung, Dübelmontage
- Hier ist durch den AN eine geeignete Montage- und
Hubeinrichtung einzuplanen.
01.__. 1
Außenliegende Stahltreppe
1,00
St
02 Treppengeländer Büro
02
Treppengeländer Büro
Abmessungen:
- Geschosshöhe: 4,20 m
- Steigmaß: 26,0 x 18,26 cm
- Stufen: 23 Stück
- Fußbodenaufbau jeweils 180 mm
Typ:
- zweiläufige Linkstreppe mit Zwischenpodest
- Tragkonstruktion der Treppe. Holz F30 (Wangenstärke
7cm)
Oberflächen:
- Oberfläche pulverbeschichtet RAL 7016 anthrazitgrau
- Geländer mit Glasfüllung
Abmessungen:
02.__. 1 Treppengeländer Treppengeländer als Stahlkonstruktion, mit innenliegend
gekröpftem Handlauf in Eiche geölt und einer Füllung
aus Glas,
montiert neben den Treppenläufen aus Holz (siehe Bild).
Höhe Geländer: 1,00 m über OKFFB
Form:
- Durchlaufendes Geländer von EG-OG
- Beidseitige Ausführung im Anstrittslauf und
einseitige
Ausführung bei Bodest sowie im zweiten Lauf.
Material / Befestigung
- Handlauf: gekröpfte Stahlkonsole an Pfosten
angeschweißt
und vorgerichtet für bauseitigen Holzhandlauf Eiche
geölt
- Geländerpfosten: Rechteckiges Stahlrohr mit
Grundplatte an
Treppenwangen aus Holz (7cm Leimholz) geschraubt.
- Geländerrahmen: Ober-, Untergurt aus Rechteckrohr.
- Geländerfüllung: 2-seitig lienienförmig befestigtes
absturzsicheres Klarglas incl. Verbindungelementen für
eine
Zwangfreie Verbindung.
Es ist hierfür ein geeigneter Nachweiß über die
Systemlösung
der Absturzsicherheit zu erbringen.
02.__. 1
Treppengeländer
1,00
St
02.__. 2 Brüstungsgeländer Absturzgeländer Ausführung analog zu Treppengeländer
Abmessungen
Höhe Absturzgeländer: 1,00 m über OKFF
Form:
- Durchlaufendes Geländer von EG-OG
Material / Befestigung
- Handlauf: gekröpfte Stahlkonsole an Pfosten
angeschweißt
und vorgerichtet für bauseitigen Holzhandlauf Eiche
geölt
- Geländerpfosten: Stirnseitig an 26cm dicker BSH Decke
befestigt
- Geländerrahmen: Ober-, Untergurt aus Rechteckrohr.
- Geländerfüllung: 2-seitig lienienförmig befestigtes
absturzsicheres Klarglas incl. Verbindungelementen für
eine
Zwangfreie Verbindung.
Es ist hierfür ein geeigneter Nachweiß über die
Systemlösung
der Absturzsicherheit zu erbringen.
02.__. 2
Brüstungsgeländer
4,00
m
04 Absturzgeländer Halle + Mezzanin
04
Absturzgeländer Halle + Mezzanin
04.__. 1 Brüstungsgeländer Absturzgeländer Treppenauge OG + Absturzgeländer
Mezzanin
Höhe: 1,00 m über OKFFB
Form:
- Geländerkonstruktion in verzinkter Ausführung mit
Durchlaufenden Geländer von EG-OG
Material / Befestigung
- Handlauf: Rohr D = 42,4 mm, feuerverzinkt
- Rohrenden mit Kappen geschlossen
- Geländerpfosten: aus Rundstahl an Holzschwelle
befestigt
- Geländerrahmen: aus waagerechten Rundstahlrohre incl.
Rundstahlsprossen d= 12mm angebracht incl. Bordbrett.
04.__. 1
Brüstungsgeländer
20,00
m
04.__. 2 Zulage öffenbare Geländerelement Zulage Ausführung einer im Brüstungsgeländer
integrierten
Drehtüre.
Lichte Breite der Öffnung von 2,00m als drehbare
Geländeröffnung mit 180° Öffnungsradius ausgeführt.
Als Verschluss kommt eine Drehriegel o.Ä. zur
Ausführung.
Die finale Ausführung ist durch den Bauherr noch
freizugeben.
04.__. 2
Zulage öffenbare Geländerelement
W
1,00
St
04.__. 3 Stahlwinkel als Kantenschutz Liefern und montieren eines Stahlwinkel als
Kantenschutz der
Leimholdeckenelemente
Material: Stahl S235JR
Oberfläche: feuerverzinkt
Profil: Schenkellänge ca. 35 / 50 mm
04.__. 3
Stahlwinkel als Kantenschutz
20,00
m
04.__. 4 Handlauf Holzbauwand mit Wandhaltern Durchgehender Handlauf aus Rundstahlrohr mit
Wandhaltern
an Holzbauwand befestigt (12,5mm GK + 13mm OSB)
Material / Befestigung
- Handlauf: Rohr D = 42,4 mm, feuerverzinkt
- Rohrenden mit Kappen geschlossen
04.__. 4
Handlauf Holzbauwand mit Wandhaltern
7,00
m
06 Steigleiter Bürodach
06
Steigleiter Bürodach
06.__. 1 Steigleiter mit Rückenschutz, Ø=700mm
Bürodach auf Hallendach Einzügige Steigleiter aus Stahl mit Rückenschutz.
Durchmesser Steigleiter: 700 mm
Sprossenabstand: ca. 280 mm
Lochsprossen: ca. 30x30mm
Leiterbreite: 520 mm
Holmabmessung: ca. 60x25 mm
Stahlbezeichnung: S235JR
Oberfläche: feuerverzinkt
Einbauart: fest
Befestigungsgrund: Stahlbeton
Höhe: ca. 1,95 m zzgl. Überstieg
Einbauort: Bürodach auf Hallendach
06.__. 1
Steigleiter mit Rückenschutz, Ø=700mm
Bürodach auf Hallendach
2,00
m
06.__. 2 Ausstiegstritt Ausstiegstritt, zur Reduzierung der Spaltenbreite am
Austritt an
zuvor beschriebener Steigleiter.
Material: Lochblech, Stahl, feuerverzinkt
Abmessung: ca. 540x150-300 mm
06.__. 2
Ausstiegstritt
1,00
St
06.__. 3 Steigleiter mit Rückenschutz, Ø=700mm incl. Einstiegsvariante
Fluchttreppe auf Bürodach Einzügige Steigleiter aus Stahl mit Rückenschutz.
Durchmesser Steigleiter: 700 mm
Sprossenabstand: ca. 280 mm
Lochsprossen: ca. 30x30mm
Leiterbreite: 520 mm
Holmabmessung: ca. 60x25 mm
Stahlbezeichnung: S235JR
Oberfläche: feuerverzinkt
Einbauart: fest
Befestigungsgrund: Holzständerwand
Höhe: ca. 2,50 m zzgl. Überstieg
Einstiegsvariante: Einziehbarer Einstieg mit
Seilzugbedienung von oben oder
unten
Anfangshöhe: ca. 2,00m
Einbauort: Fluchttreppe auf Bürodach
06.__. 3
Steigleiter mit Rückenschutz, Ø=700mm incl. Einstiegsvariante
Fluchttreppe auf Bürodach
2,50
m
06.__. 4 Ausstiegstritt Ausstiegstritt, zur Reduzierung der Spaltenbreite am
Austritt an
zuvor beschriebener Steigleiter.
Material: Lochblech, Stahl, feuerverzinkt
Abmessung: ca. 540x150-300 mm
06.__. 4
Ausstiegstritt
1,00
St
09 Statik und Werkplanung
09
Statik und Werkplanung
09.__. 1 Statik Prüffähige statische Berechnung für die Ausführung der
Fluchttreppenanlage sowie des Treppengeländers im
Treppenhaus und der Geländer in der Halle in digitaler
Ausfertigung, dieser ist vor Montagebeginn zur
Genehmigung
dem Auftraggeber sowie dem Prüfstatiker zur freigabe
vorzulegen.
09.__. 1
Statik
1,00
psch
09.__. 2 Werk- und Detailpläne Werk- und Detailpläne für die Ausführung der vor
beschriebenen Elemente. Diese sind dem AN, in digitaler
Ausfertigung zur Freigabe vorzulegen.
Basis und Voraussetzung der Planung sind durch den
Auftraggeber bereit gestellte Werkpläne pdf im
DWG-Format.
09.__. 2
Werk- und Detailpläne
1,00
psch
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung
der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor
ihrer
Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und
Auftragssumme mit
dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und
freigegeben
werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine
Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter
unterschreiben zu lassen. Eine Verechnung erfolgt nur
bei
Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird
ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit
möglich
erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der
vereinbarten
Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 2 Stundenlohn Vorarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Vorarbeiter
10.__. 2
Stundenlohn Vorarbeiter
E
1,00
h
10.__. 3 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Facharbeiter
10.__. 3
Stundenlohn Facharbeiter
E
1,00
h
10.__. 4 Stundenlohn Hilfsarbeiter Stundenlohn für einen gut eingewiesenen Hilfsarbeiter
10.__. 4
Stundenlohn Hilfsarbeiter
E
1,00
h
10.__. 5 Stundenlohn Auszubildender Stundenlohn für einen Auszubildenden
10.__. 5
Stundenlohn Auszubildender
E
1,00
h