Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Kalkulationsangebot einreichen
bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Im Zuge der Baumaßnahme soll im Standort Riesa auf dem Im Zuge der Baumaßnahme soll im Standort Riesa auf dem
Gelände der Cargill im Bereich der
Speicherstraße eine Überdachung zur Probenentnahme
errichtet werden.
Zur effizienteren Kontrolle der Qualität über die
Straße ankommender Rohstoffe (LKW und
landwirtschaftliche NFZ) will die Cargill GmbH, Werk
Riesa, eine automatisierte Beprobungsanlage nutzen.
Hierfür sollen zwei Gebäude: eine Überdachung und ein
geschlossenes, zweistöckiges Gebäude sowie eine
Rohrbrücke errichtet werden. Zudem soll ein
Bestandsgebäude in den Prozess eingebunden und zwei
bestehende Klimageräte versetzt werden. Verbunden
werden die Gebäude über eine zu installierende
Probenleitung. Bedient wird der Probennehmer aus dem
Eingangsgebäude heraus.
Das System besteht aus drei Hauptbaugruppen: dem
Probennehmer unter der zu errichtenden
Überdachung, einer Probenzwischenstation und der
Probenübergabestation im zu errichtenden,
zweistöckigen Gebäude. Verbunden werden die Baugruppen
durch eine Probenleitung aus rostfreiem
Edelstahlrohr mit einem Durchmesser von 38mm.
Der Probennehmer fährt die ausgewählten Punkte dann
einzeln an. Eine Probe wird gezogen, indem die
Probenahmelanze positioniert und eine definierte Tiefe
vertikal in das Saatgut eingestochen wird. Hierauf
wird die Teilprobe durch den ersten Teil der
Probenleitung zur Zwischenstation gesaugt
(Einzelkornförderung, nicht Pfropfenförderung). Hier
werden die Teilproben gesammelt und durch den
zweiten Teil der Probenleitung zur
Probenübergabestation gesaugt.
Die Ausführung des Probenlagers erfolgt in einem
Bauabschnitt. Vor Ausführungsbeginn wird im
Bietergespräch der terminliche Ablauf besprochen und
ggf. sind Änderungen sinnvoll und möglich.
Die Loseinteilung ist wie folgt geplant:
Los 3 - Probenlager Rohbau
Los 4 - Probenlager Dachabdichtung
Los 5 - Probenlager Maler und Bodenbeschichtung
Los 6 - Probenlager Fenster/ Außentür
Los 7 - Probenlager Innentreppe
Los 8 - ELT
Los 9 - HLS
Los 10 - Blitzschutz
Im Rahmen Los 3 Rohbau erfolgen folgende Maßnahmen:
-Erdarbeiten
-Pflasterarbeiten
-Betonarbeiten
-Mauerarbeiten
-Putzarbeiten
-Malerarbeiten
Ausführung allgemein
- ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten
jeder Art
Erschließung/ Baustelleneinrichtung:
Alle Angaben können dem Baustelleneinrichtungsplan
entnommen werden.
Es stehen vor Ort keine Entladegeräte zur Verfügung.
Baustrom und Bauwasser werden durch den Auftraggeber
(AG) gestellt und vertraglich in den Bauabzügen
geregelt. Die Festlegung der Abzüge erfolgt zum
Bietergespräch, spätestens zur Auftragserteilung. Durch
den AN sind Baustelleneinrichtungen über die folgend
beschriebenen hinaus für die eigenen Arbeitskräfte
selbst einzurichten und vorzuhalten. Abweichende
Festlegungen bedürfen einer vorherigen Vereinbarung mit
dem AG.
Die Zugänglichkeit der Baumaßnahme ist zu jeder Zeit
sicherzustellen bzw. nach vorheriger Abstimmung mit
dem AG. In begrenztem Umfang können auf dem Grundstück
Flächen für die Baustelleneinrichtung zur
Verfügung gestellt werden. Die Abgrenzung der Flächen
erfolgt in der Bauanlaufberatung.
Sicherheitsregeln für Fremdfirmen:
Die Betriebsanweisung beinhaltet die Arbeits- und
Sicherheitsregeln für Mitarbeitende von Fremd- und
Servicefirmen, die im Werk Cargill Riesa zum Einsatz
kommen. Alle haben diese Regeln zu akzeptieren und
einzuhalten. Alle weiteren Informationen liegen der
Angebotsaufforderung bei.
Im Zuge der Baumaßnahme soll im Standort Riesa auf dem
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1. Soweit nicht gesondert aufgeführt gelten für die
Ausführung der Arbeiten die VOB Teil C, DIN
EN-Normen und baufachliche Richtlinien in der jeweils
neusten Fassung. Die Arbeiten müssen stets dem
neuesten Stand der Technik entsprechen.
1.2 Für die nachfolgend beschriebenen Arbeiten gelten
insbesondere:
- ATV/DIN 18300 - Erdarbeiten
- ATV/DIN 18331 - Beton-Stahlbetonarbeiten
- ATV/DIN 18350 - Putz- und Stuckarbeiten
- ATV/DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
- ATV DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten
- ATV/DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
1.3. Dem Angebot liegen zugrunde:
- Die besonderen Vertragsbedingungen des AG
- Das Leistungsverzeichnis mit Leistungsbeschreibung
und allen Anlagen, wie Allgemeine- und Technische
Vorbemerkungen
- Die VOB (neueste Ausgabe), alle einschlägigen
DIN-EN-Vorschriften, auch wenn sie nicht gesondert
genannt sind
- Bauzeichnungen und -unterlagen
1.4. Dem Auftragnehmer werden nach Auftragserteilung
auf Verlangen Ausführungsunterlagen und sonstige
erforderliche Bauzeichnungen 2-fach ausgehändigt.
1.5. Für Abbruch und Entsorgung gelten im folgenden
stets die TRGS 519, 521, 524 und ZH 1/514, sowie
alle anderen gängigen Regeln und Vorschriften.
Entsorgungs- und Eignungsnachweise der Entsorgerfirmen
sind dem AG jeweils mit dem Aufmaß vorzulegen.
2. Stoffe und Bauteile
2.1. Der Auftragnehmer hat den Untergrund, die
Baukonstruktionen, die bauliche Anlagen, vorhandene
Materialien und Baustoffe auf Eignung und
Tragfähigkeit mit den dem Angebot zu Grunde liegenden
Materialien, Stoffen, Produkten und
Verarbeitungssystemen zu prüfen.
Bedenken gegen die vorgegebene Art der Ausführung hat
er unverzüglich, rechtzeitig und schriftlich der
Bauüberwachung mitzuteilen.
2.2. Der Auftragnehmer darf nur in Deutschland
zugelassene Normenbaustoffe und normgerechte Verfahren
verwenden. Dafür nach Bauregelliste oder anderen
Vorschriften notwendige Prüfzeugnisse, Zulassungen und
Nachweise sind dem Auftraggeber vor Baubeginn
unaufgefordert, kostenlos und vollständig zur
Verfügung zu
stellen. Mehraufwendungen aufgrund fehlender oder
verspätet vorgelegter Prüfzeugnisse und Zulassungen
gehen zu lasten des AN.
Der Auftraggeber behält sich vor, von allen zur
Anwendung kommenden Baustoffen und
Verarbeitungssystemen Proben zu entnehmen und die
Qualität und Eignung prüfen zu lassen.
Bis zur Abnahme sind dem Auftraggeber die
erforderlichen Übereinstimmungsnachweise und
Fachunternehmererklärungen zu übergeben.
2.3. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Bauherrn
allein für die Güte und einwandfreie Beschaffenheit
der verwendeten Baustoffe.
3. Ausführung
3.1. Sämtliche Änderungen und Abweichungen sind vor
der Ausführung mit dem Auftraggeber und der
ausschreibenden Stelle und bedürfen der Zustimmung des
AG. Die entsprechenden Anpassungen der
Ausführungsplanung und Statik, sowie die planerische
Verantwortung und Haftbarkeit obliegen dann in
jedem Fall dem AN.
3.2. Alle notwendigen Absprachen mit Behörden,
Medienträgern sind durch den AN für seine Leistungen
selbstständig vorzunehmen. Soweit für die jeweiligen
Arbeiten behördliche Genehmigungen, z.B.
Schachtscheine, Eingaben und Abnahmen erforderlich
sind, müssen dieselben vom Auftragnehmer
veranlasst werden. Die Kosten dafür trägt der AN.
3.3. Der gefahrlose Zugang der Gebäude ist ständig
aufrechtzuerhalten. Absperrungen und
Sicherungsmaßnahmen an Straßen und Wegen sind durch
den AN zu errichten und zu unterhalten.
3.4. Nach Fertigstellung der Leistungen ist der, bei
den Arbeiten des AN angefallener Bauschutt im und um
den Bau herum sauber aufzunehmen und abzufahren. Die
Bauleitung behält sich vor, bei nicht einwandfreier
Beseitigung des Bauschuttes durch den AN eine
Fremdfirma mit den Reinigungsarbeiten zu beauftragen.
In
diesem Falle wird der AN mit den Kosten belastet.
3.5. Unklarheiten über die auszuführenden Leistungen
sind vor Abgabe des Angebotes mit der
ausschreibenden Stelle zu klären. Die in der
Leistungsbeschreibung und den Bauunterlagen enthaltenen
Details sind vom Bieter auf Vollständigkeit,
fachgerechte Ausführung und Eignung für den
vorgeschlagenen
Verwendungszweck zu prüfen. Änderungen, Ergänzungen
und Alternativangebote sind mit einer
entsprechenden Begründung dem Angebot gesondert
beizulegen.
3.6. Die Maße der übergebenen Ausführungspläne sind
Ziel- bzw. Richtwerte. Die Verantwortung für die
maßlich richtige Herstellung des jeweiligen Werkes
unter Berücksichtigung der Toleranzen liegt beim AN.
Alle für die Leistungen des AN relevanten Maßangaben
sind daher vom AN bis spätestens vor Bestellung
bzw. Beginn der jeweiligen Arbeiten, wie auch während
der gesamten Ausführung, vor Ort zu prüfen. Bei
Unstimmigkeiten ist die Bauleitung in Kenntnis zu
setzen.
3.7. Beansprucht der Auftragnehmer wegen Änderungen
des Bauentwurfes oder anderer Anordnungen des
Auftraggebers eine gesonderte Vergütung, so muss er
diese dem Auftraggeber vor der Ausführung schriftlich
ankündigen.
3.8. Abschnittsweises Arbeiten, Unterbrechungen und
Terminverschiebungen innerhalb des Bauablaufs mit
Ankündigung bis 2 Kalenderwochen vor Ausführung der
jeweiligen Arbeit sind einzukalkulieren.
Diesbezügliche Mehrkosten- oder
Schadensersatzforderungen gegenüber dem AG werden
ausgeschlossen.
3.9. Der Auftragnehmer hat Bautageberichte zu führen.
Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die
Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können.
Sie sind der BL auf Verlangen regelmäßig zu
übergeben.
3.10. Anforderungen an Ebenheitstoleranzen, sofern
nicht gesondert beschrieben: gem. DIN 18202, Spalten
1-7 je nach Zeile 3
3.11 Nach dem Antrocknen des Putzes sind Ecken
geradkantig und rechtwinklig
nachzuarbeiten, sowie je nach Erfordernis und Angabe
durch Kellenschnitt aufzutrennen.
3.12 Nach Putzfertigstellung sind alle Baufolien und
Installationsabdeckungen
rückstandsfrei zu entfernen.
3.13 Alle verspringenden Kanten und Ecken sind mit
Eckschutz- bzw.
Putzabschlussprofilen zu versehen.
3.14 Verschiedene Leistungspositionen, z.B.
nachträgliche Putzarbeiten, können zeitlich
versetzt durch die Bauleitung abgerufen werden.
3.15 Die Verankerungspunkte der Fassadenrüstung sind
zu berücksichtigen.
Beim Abrüsten sind in Abstimmung mit dem Gerüstbauer
die Verankerungspunkte des
Gerüstes fachgerecht zu überdecken.
3.16 Für farbige Dispersionsanstriche gilt folgende
Wertung der Farbtoneinstufung:
- weiß Standardfarbe
- hellgetönt bis Abtönstufe 8 (1:100)
- mittelgetönt Abtönstufe 7 (1:30) bis 4 (1:2)
- sattgetönt Abtönstufe 3 (1:1) bis 1 (10:1)
- Vollton über 10:1
(Bei Silikat-, Dispersionssilikat und
Siliconharzfarben entsprechend)
4. Preisinhalte und Preisbildung
4.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass er sich
vor Kalkulation und Angebotsabgabe über Art und
Umfang der Arbeiten an der Baustelle genauestens
unterrichtet. Nachträgliche Forderungen werden nicht
anerkannt.
4.2. In die Einheitspreise sind auch eventuell hier
nicht aufgeführten, jedoch zur einwandfreien
Handwerksleistung erforderlichen Arbeiten und
Materialien, sonstige Nebenleistungen sowie Leistungen
für
die Baustelleneinrichtung einrichten, vorhalten und
beräumen, einzukalkulieren, sofern nicht gesondert
ausgeschrieben.
4.3. Im Einheitspreis abgegolten sind:
- Transporte innerhalb des Gebäudes über mehrere
Geschosse
- Transporte innerhalb des Geländes mit einem
Transportweg bis 500 m
- Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Gerüsten
Arbeitsbühnen, Hilfsgerüsten und dergleichen bis Höhe
oberster Belag 2m
- Einrichten und Sicherung der Arbeits -u.
Lagerplätze, Zugänge usw. einschl. deren ausreichende
Beleuchtung
- Transporte, erforderliches Zwischenlagern aller
Stoffe, Materialien und Geräte und deren Sicherung
- Beräumung und Entsorgung des angefallenen
Bauschuttes, Verpackungsmateriales und sonstiger
Verunreinigungen
- Mitwirkung bei der Abnahme einschl. Stellen der
Arbeitskräfte und Geräte
- Lohn- und Gehaltsnebenkosten werden nicht gesondert
vergütet
- Alle Maßnahmen zum Wetterschutz der Leistungen des
AN!
- Alle für die eigenen Leistungen benötigten Hubmittel
und -geräte.
- Alle für die eigenen Leistungen notwendigen Gerüste
sowie prov. Abdeckungen
und Absicherungen. Das Fassadengerüst einschl.
Dachfang wird bauseits gestellt.
- Alle für die eigenen Leistungen notwendigen
Sicherungsmaßnahmen
(Seitenschutz, Abdeckungen, Auffangnetze, etc.)
entsprechend den
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie den
Regelungen und Informationen (BGI)
der Berufsgenossenschaften.
- Das Umsetzen von Putzsilos in der Ausführungszeit.
- Standsicherheitsnachweis/ Nachweis der Verdübelung
DIN 1055-4 bei konstruktiv
und statisch relevant gedübelten WDV-System; Ermitteln
der Dübellänge und
Dübelanzahl entsprechend des Verankerungsgrundes
- Trennschnitte (Kellenschnitt) zwischen Putz und
angrenzenden Bauteilen.
- Zuschnitte von Dämmplatten zur Anpassung an Schrägen
und gebogene oder
andersartig geformte Bauteile.
- Alle Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und
Einrichtungsgegenständen, wie
Abkleben von Fenstern, Türen, von eloxierten Teilen,
Belägen, staubdichte
Abdeckung/Schließen von empfindlichen Geräten und
Bereichen, sodass eine
Verunreinigung ausgeschlossen ist, einschl. das
saubere Entfernen der
Schutzmaßnahmen.
- Das exakte Trennen von Anstrichen unterschiedlicher
Art und Farbtönung, auch
dann, wenn hierfür das Kleben von Bändern erforderlich
ist.
- Das Herstellen von Musterflächen (bis zu 2 Flächen).
4.4. Dem Auftragnehmer werden nachfolgend zur Nutzung
überlassen:
- siehe Angabe der vorbereitenden Arbeiten für
Baustromanschluss und Bauwasser
4.5. Die Lieferungen und Leistungen verstehen sich
einschl. aller zur vollständigen und vertragsgerechten
Herstellung erforderlichen Materialien und Arbeiten,
Lagerung, Schutz vor Witterungseinflüssen und
Einhaltung geltender Vorschriften und Forderungen des
öffentlichen Rechts, soweit nicht im
Leistungsverzeichnis anders vermerkt.
5. Abrechnung
5.1. Aufmass und Abrechnung erfolgen entsprechend
VOB/B u.C. Feststellungen sind gemeinsam
vorzunehmen. Das Originalaufmass erhält der
Auftraggeber.
Jede Rechnung ist als Abschlags-, Schluss- oder
Teilschlussrechnung zu bezeichnen. Die Aufstellung
aller
Aufmaße und Rechnungen hat entsprechend Leistungstand
stets kumulativ zu erfolgen.
Abschlagsrechnungen sind durchlaufend zu numerieren.
Die Rechnungslegung erfolgt 1-fach an die
Bauüberwachung (in Abstimmung mit Planer in digitaler
Form
möglich). Skontierte Rechnungen sind erst nach Prüfung
und Freigabe des Aufmaßes durch die BÜ zu
stellen.
5.2. Der Sicherheitseinbehalt/ Vertragserfüllung
beträgt 5% der Rechnungssumme und wird ab der 1. AZ
einbehalten. Er kann vom AN durch eine
Leistungserfüllungsbürgschaft abgelöst werden.
Der Gewährleistungseinbehalt beträgt 5% der
Bruttoabrechnungssumme und wird von der Schlussrechnung
einbehalten, er kann durch Gewährleistungsbürgschaft
abgelöst werden.
(ggf. abweichende Regelungen in einem Bauvertrag sind
vorrangig)
6. Abnahme und Gewährleistung
6.1. Fristenverlängerungen sind schriftlich, unter
Angabe der Ursachen und Auswirkungen beim Auftraggeber
geltend zu machen.
6.2. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der
Leistungen schriftlich mitzuteilen und die Abnahme zu
verlangen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme auf
Grund wesentlicher Mängel, so ist diese nach
Mängelbeseitigung erneut zu beantragen.
6.3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche
beträgt gem. BGB 5 Jahre, beginnend nach dem Tag
der Schlussabnahme. Sofern vertraglich eine andere
Gewährleistungsfrist vereinbart wurde, gilt diese
vorrangig.
6.4. Bei schuldhafter Überschreitung des AN von
vereinbarten Zwischen- oder End-Fertigstellungsterminen
kann der AG ohne weitere Bedingungen eine
Vertragsstrafe von bis zu 0,2% je Arbeitstag,
gedeckelt auf 5%,
des Gesamtauftragsvolumens, geltend machen. Diese wird
von der Schlussrechnung einbehalten. Sofern
vertraglich eine andere Regelung zur Vertragsstrafe
vereinbart wurde, gilt diese vorrangig.
7. Zugehörige Zeichnungen/ Unterlagen, Stand vom
23.03.2026:
Aufforderung zur Angebotsabgabe
Lageplan als Vorabzug
Übersichtsplan der Baumaßnahme
Baustelleneinrichtungsplan, wird vor Baubeginn
übergeben
Schal- und Bewehrungspläne, wird vor Baubeginn
übergeben
Ausführungspläne als Vorabzug
Statik
Baugrundgutachten
Terminplan
Sicherheitsregeln für Fremdfirmen
Feuerwehrplan
Unterweisung für Fremdfirmen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
2 Auszuführende Arbeiten
2
Auszuführende Arbeiten
2. 4 Putz- und Malerarbeiten
2. 4
Putz- und Malerarbeiten