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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Los 01, Bodenplatten Tunnelbauwerk
01
Los 01, Bodenplatten Tunnelbauwerk
Allgemeine Baubeschreibung Baubeschreibung / Allgemeine Angaben zur Baustelle gemäß DIN 18299, Abschnitt 0 Der Entwurf umfasst die ganzheitliche energetische Sanierung, den Umbau sowie den Ausbau des Dachgeschosses des im Jahr 1891 errichteten, klassischen Berliner Altbaus bestehend aus Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude. Das architektonische Konzept sieht die Neustrukturierung des Gebäudebestands in insgesamt 42 moderne Wohneinheiten sowie drei Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss mit großzügigen Schaufensterfronten zur Straßenseite hin vor. Zur komfortablen vertikalen Erschließung der Wohnungen werden drei neue Aufzugsanlagen installiert, während die Wohneinheiten zusätzlich mit neuen Balkonanlagen ausgestattet werden. Zur Optimierung der Nutzflächen im Untergeschoss werden funktionale Mieterkeller sowie ein zentraler Fahrradkeller eingerichtet. Im Innenhof wird eine neue Remise als Gemeinschaftsraum für die Bewohner errichtet, welche von einer Grünfläche und einem Spielplatz umgeben ist. Die Fassade wird in Anlehnung an die historische Fassade mit entsprechenden Verzierungen und Balkongeländern errichtet. Durch die Kombination moderner Grundrissgestaltungen mit einem neuen Wärmedämm-Verbundsystem an der Gebäudehülle wird das historische Bauwerk energetisch zukunftsfähig modernisiert. Die energetische Sanierung entspricht dem KfW-85-Standard. Zweck Zweck der Baumaßnahme: Umbau und Sanierung eines Mehrfamilienhauses  bzw. Wohn- und Geschäftshauses  zur energetischen Sanierung (KfW-85) und Modernisierung Baumaßnahme Art der Baumaßnahme: Umbau / Sanierung Adresse: Pestalozzistraße 11, 10625 Berlin Behörde: Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf Betriebszustand bei Arbeiten im Bestandsgebäude: teilweise bewohnt (Vorderhaus) / restliche Gebäudeteile entkernt bzw. im Rohbauzustand Gebäude Gebäude zur Nutzung als: Wohn- und Geschäftshaus Gesamtanzahl Geschosse: 7 Geschosse (EG, 1.-4. OG, DG, UG) davon Untergeschosse: 1 Konstruktionsart: Massivbau/ Mauerwerksbau Errichtungsjahr (Bestandsgebäude): 1891 Dachform: Steildach + teilweise Flachdach Hauptdachneigung: 60° (teilweise 3° Neigung bei Flachdachbereichen ) Höhe First über OKG: max. 22 m Höhe letzte Decke über OKG: ca. 18 m Gebäudezugang: Einfahrt und Eingang ebenerdig / EG Wohnungen über Treppen (Hochparterre) Gebäudezufahrt: Hofdurchfahrt (max. BxH= 2,30x2,85 m) Baustelleneinrichtung Kran zur Mitnutzung: nein Lagermöglichkeiten: stark begrenzt durch Platzmangel im Außenbereich Lagerfläche für AN: ca 100 m2 vor dem Gebäude / 300 m2 im Innenhof] Baus. Stromanschluss (kW): vorhanden Baus. Wasseranschluss: vorhanden BE-Flächen für AN im Gebäude: nicht zulässig Baustellenumfeld Bewohner: 2 Bewohner vorübergehend im Vorderhaus, Umzug in Quergebäude nach Ausbaufertigstellung. Arbeitszeiteinschränkungen: von 6:00 bis 18:00, wegen direkter Nachbarbebauung Lärmeinschränkungen: von 22:00 bis 6:00 , wegen direkter Nachbarbebauung Erschütterungsschutz: Wohngebiet, Einschränkungen nach DIN 4150 Anlieferung/Logistik/Zufahrt Parkmöglichkeiten: nicht vorhanden, innerstädtische Lage Durchfahrtbeschränkungen: Umweltzone Berlin Durchfahrthöhe: max. 2,85 m Deckenlast: max. Höhe der Bestands-Hofdurchfahrt zu beachten Deckenlast: gemäß aktueller Statik (neue Einhängedecken tlw. für 5 kN/m2 ausgelegt) Zeitfenster: übliche Arbeitszeiten gemäß Berliner Immissionsschutzgesetz Entladeflächen: Staufläche stark begrenzt Kranentladung: falls erforderlich, Mobilkran von AN Ebenerdige Zugänglichkeit: ja Abfallbeseitigung und Baustellenordnung Abfallsammlung erfolgt durch: AN Baustellenreinigung erfolgt durch: AN Abfallentsorgung erfolgt durch: AN, historische Abbruchlasten separat vergeben Schutzzone Baustelle liegt in: innerstädtisches Wohngebiet, keine Schutzzone Verdachtsfläche Das Baugrundstück gilt als: keine Altlasten- oder Kampfmittelverdacht, übliche Sorgfaltspflicht für Berliner Innenstadt gilt
Allgemeine Baubeschreibung
ZTV Baustelleneinrichtung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Baustelleneinrichtung 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., 2 Vorbereitung und Planung Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind die öffentlichen Leitungsämter sowie Post und Feuerwehr über die geplanten Arbeiten zu unterrichten. Der AN hat sich über die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen eigenverantwortlich zu informieren. Etwaige Auflagen der Leitungsträger sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Werden Versorgungsanschlüsse getrennt, so sind diese ordnungsgemäß zu sichern und die Trennstellen im amtlichen Lageplan festzuhalten. Vor Beginn der Arbeiten ist im Beisein der Bauleitung und des zuständigen Tiefbauamtes ein Pflasterprotokoll zu erstellen, falls dies noch nicht vorliegt. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation Der AG ist unverzüglich vom AN zu informieren, wenn Rechte Dritter (insbesondere von Nachbarn) durch die Baustelleneinrichtung kurzfristig oder vorübergehend im Verlauf der Baumaßnahme beeinträchtigt werden. Die Informationspflicht gilt auch, wenn Beeinträchtigungen vermutet, vorhandene Bauwerke und Bauteile beschädigt werden oder Zweifel über das Vorliegen von Rechten bestehen. Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden. Hierzu gehören auch die ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie, unabhängig von der Rechtsträgerschaft, der Schutz von Messeinrichtungen. Alle statischen und gründungstechnischen Berechnungen für das Aufstellen von AN-eigenen Kränen, Aufzügen, Silos und baulichen Ausführungen sind Leistung des AN. Eine Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht zulässig. Der AN gewährleistet, dass die Verlegung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung erfolgen kann. Die Planung für die Baustelleneinrichtung hinsichtlich Zusammensetzung und Anzahl von Containern ist dem AG nach Abstimmung mit allen Beteiligten, Betroffenen und zuständigen Ansprechpartnern und deren Genehmigungen rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen. Die Baustelleneinrichtung ist von Baubeginn bis zur mängelfreien Schlussabnahme der Leistung des AN im erforderlichen Umfang vorzuhalten und zu betreiben. Vor dem teilweisen oder vollständigen Abbau der Baustelleneinrichtung ist der AG rechtzeitig zu informieren. Teile der BE, die nicht mehr benötigt werden, sind nach Aufforderung durch den AG umgehend zu entfernen. Der ursprüngliche Zustand des genutzten Geländes, bauliche Anlagen und/oder Gebäude nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind wieder herzustellen. Die BE ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nach Aufforderung durch den AG zurückzubauen. Die Mitbenutzung von Teilen der Baustelleneinrichtung durch andere AN oder den AG wird durch den AN ermöglicht und zugesagt. Der AN rechnet hierbei anfallende Gebühren direkt mit den jeweiligen Kostenverursachern ab und stellt den AG von jeglichen Drittschuldneransprüchen hieraus frei. Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen, die bereits vorhanden sind, zu sichern. 3.2 Ausführung 3.2.1 Zuwegungen/Verkehrsführung und -sicherung Die komplette Baustelle, Baustraßen, Überfahrten und sonstige Zuwegungen sind entsprechend dem zu erwartenden Verkehr vom AN herzustellen, für die Dauer der Gesamtmaßnahme vorzuhalten, verkehrssicher zu unterhalten, den Anforderungen entsprechend während der Bauzeit umzubauen sowie zu reinigen. Die Verkehrsführung für die Transporte von und zur Baustelle ist mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Auflagen zur Verkehrsführung, auch hinsichtlich zeitlicher Eingrenzung, sind vom AN zu berücksichtigen. Der AN gewährleistet Ordnung und Sauberkeit auf und im Zufahrtsbereich vor der Baustelle. Darüber hinaus übernimmt er die Verkehrssicherungspflicht für diese Bereiche samt Schmutz- und Schneebeseitigung. Die Straßenreinigung, erforderlichenfalls auch die Gestellung einer Reifenwaschanlage, obliegen gleichfalls dem AN. 3.2.2 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung mit allen für die Baumaßnahme und die BE erforderlichen Medien gehört zur Leistung des AN. Ihm obliegen Abstimmungen mit den zuständigen Versorgungsträgern, den zuständigen Behörden und den betroffenen Anliegern. Der AN trägt alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit jeglicher Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung, so u. a. für Beantragungen, Gebühren, Verbräuche, Entsorgungskosten, Mietkosten etc. bis zur Schlussabnahme. Zur Aufrechterhaltung einer ständigen und betriebsbereiten Versorgung sind die Anlagen entsprechend auszulegen, abzusichern und durch geeignete leistungsfähige Ersatzmaßnahmen zu ergänzen. Zum Leistungsumfang des ANs gehört die Herstellung frostsicherer Wasser- und Abwasseranschlüsse sowie Elektro-, Telefon- und Internetanschlüsse, soweit für die an ihn beauftragten Arbeiten erforderlich oder in Leistungspositionen beschrieben. Etwaige Auflagen der Träger öffentlicher Belange sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Soweit noch nicht bestehende Anschlüsse an das Trinkwassernetz vom AN erstellt werden, lässt dieser rechtzeitig vor Ausführungsbeginn und nach Ausführungsende von einer hierfür zugelassenen Stelle Trinkwasser-Hygieneproben erstellen. 3.2.3 Räumlichkeiten und Arbeitsmittel für den AG Soweit durch Leistungspositionen gefordert, sind dem AG ohne gesonderte Vergütung Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur uneingeschränkten Nutzung in angemessenem Umfang und in erforderlicher Anzahl, ständig betriebsbereit und funktionsfertig, von der Auftragserteilung bis zur mängelfreien Abnahme der Gesamtleistung zur Verfügung zu stellen und zu überlassen in dem vom AG benötigten Umfang. Neben den Einrichtungs- und Räumungskosten sind die Vorhalte- und Unterhaltskosten sowie alle Betriebs-, Reinigungs-, Verbrauchs- und, soweit erforderlich, Bewachungskosten, ferner alle Gebühren und Abgaben für die Räumlichkeiten und alle Arbeitsmittel in den Gesamtpreis Baustelleneinrichtung einzurechnen. 3.2.4 Brandschutz Durch Leistungen des AN erforderliche provisorische Brandschutzmaßnahmen während der Bauausführung, auch an bestehenden oder in Betrieb befindlichen Bauteilen des AG, sind vom AN zu seinen Lasten zu planen und in Bauabläufen und Kostenplanungen zu berücksichtigen. Dies betrifft auch alle Aufwendungen für Provisorien während der Bauzeit, Brandwachen usw. 3.2.5 Benachbarte Grundstücke Betriebsabläufe auf benachbarten Grundstücken dürfen durch den Baustellenbetrieb nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Der AN trägt hierfür die Verantwortung und stellt den AG insofern von allen Ansprüchen der Grundstücksnachbarn und Dritter frei. Etwa erforderliche Genehmigungen von Nachbarn etc. für Kranüberschwenkungen, Gerüststellungen usw. sind vom AN auf sein Risiko und auf seine Kosten zu beschaffen. 3.2.6 Bauzaun Vom AN ist ein ca. 2,00 m hoher, blickdichter Bauzaun als Metallgitterzaun mit Gewebebespannung zu errichten. Der Zaun muss statisch dafür ausgelegt sein, vollflächig vom AG beigestellte Blow-up-Poster aufzunehmen. Passantenschutzeinrichtungen sind in allen erforderlichen Bereichen vorzusehen. Schlupftüren und Einfahrtstore für Baustellenverkehr und Fluchtwege sind vom AN in erforderlicher Anzahl und Größe vorzusehen. Der Bauzaun erhält - soweit erforderlich - eine Beleuchtung. Dem AN unterliegt der Unterhalt des Bauzauns über die gesamte Dauer der Bauzeit nicht nur in funktionaler, sondern auch in repräsentativer Hinsicht. Darin enthalten ist auch die sofortige Graffiti-Entfernung. 3.2.7 Bauschild Soweit in Leistungspositionen beschrieben, ist umgehend nach Auftragserteilung eine Bauschildanlage aufzustellen, während der Bauzeit vorzuhalten, zu betreiben und zu unterhalten sowie nach Beendigung der Baumaßnahmen vollständig rückzubauen. Falls nicht anderweitig beschrieben, ist ein nach Motivvorgaben des AG 4-farbig bedrucktes Hauptschild mit Zusatzleisten für die AN in großer, repräsentativer Ausführung vom AN aufzustellen. 3.2.8 Werbung Jegliche Werbung, am Bauvorhaben selbst oder an der Baustelleneinrichtung des AN, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des AG. Der AN wird Werbung für sein Unternehmen nur in angemessenem Umfang und in repräsentativer Art am Bauvorhaben und an der Baustelleneinrichtung anbringen. Alle Krane am Bauvorhaben erhalten neben dem Logo des AN in selber Größe ein hinterleuchtetes Logo des AG. 3.2.9 Baustelleneinrichtungsplan Der AN plant die Baustelleneinrichtung und stellt, in Absprache mit dem AG, innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss seine BE-Planung, unter Berücksichtigung möglicher AG-Vorgaben, mit Kennzeichnung aller Kranstandorte mit Maximallast, Schwenkradien und Angaben evtl. erforderlicher Kranfundamente, Lagerplätze, Einzäunungen, Containerstandorte und -stellplätze, Logistikflächen etc., zur Prüfung und Freigabe vor. Dieser gegebenenfalls bauablaufphasenbezogene Plan ist nach Abstimmung durch den AN mit Behörden und Versorgern dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind Träger öffentlicher Belange über die geplanten Arbeiten zu unterrichten. 3.2.10 Behandlung der Bauabfallmaterialien Die Entsorgung der Bauabfallmaterialien ist unter Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen. Das gesamte Bauabfallmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt und behördliche Auflagen nicht entgegenstehen. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich vom AN abfahren zu lassen. Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist die abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf dem Übernahmeschein/Begleitschein vom AN bestätigen zu lassen. Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese durch den AN unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen). Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung (NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall registrierten behördlichen Nummer und Rolle nachzuweisen. Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung. 4 Abrechnung/Rechnungslegung Soweit die Baustelleneinrichtung als Bestandteil eines Leistungsverzeichnisses beschrieben und beauftragt ist und über den Zeitraum der Leistungserbringung des AN für die Bauleistungen hinaus vorgehalten werden soll, steht dem AN das Recht zur Teilabnahme und Teilschlussrechnungslegung mit Fertigstellung der Bauleistungen zu, auch wenn der Leistungsbestandteil der Baustelleneinrichtung noch nicht vollständig geleistet ist bzw. abgebaut wurde. Sofern die Baustelleneinrichtung nicht in gesonderten Leistungspositionen nach Auf- und Abbau, Vorhalten und Betreiben beschrieben ist, berechnet der AN einen Anteil in Höhe von maximal 50 % der Gesamtvergütung nach Aufbau der vollständigen Baustelleneinrichtung. Die Restvergütung erfolgt dann für Vorhaltung und Rückbau der Baustelleneinrichtung.
ZTV Baustelleneinrichtung
ZTV Mauerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Mauerarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18330 Mauerarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Bundesverband Kalksandsteinindustrie e. V., Bundesverband Leichtbeton e. V., Bundesverband Porenbetonindustrie e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGfM: Deutsche Gesellschaft für Mauerwerks- und Wohnungsbau e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DNV: Deutscher Naturwerkstein-Verband e. V., DVL: Dachverband Lehm e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V., VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V., WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V., ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2 Ausführung und Konstruktion 2.1 Ausführung 2.1.1 Allgemeine Hinweise Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Abschluss des Abbindeprozesses sind alle groben Verschmutzungen vom Mauerwerk zu entfernen. Bauteile aus verschiedenen Metallen, die miteinander in Berührung kommen, sind gegen Korrosionsbildung zu schützen. Bauteile aus Aluminium, die nicht geschützt sind, dürfen nicht in Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel kommen. Stahlbauteile ohne Korrosionsschutz dürfen nur mit reinem Zementmörtel verwendet oder ummantelt werden. lsolierstoffe dürfen keine Feuchtigkeit aufnehmen, sie müssen alterungsbeständig und bei kraftschlüssigen Verbindungen ausreichend druckfest sein. In Spalten, in denen durch mangelnde Sauerstoffzufuhr eine ausreichende Passivität der Werkstoffe nicht erreicht werden kann, sind metallische Werkstoffe zu isolieren. Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Steinarten, ist grundsätzlich untersagt. Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr späterer Rissbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden, Brüstungen sind im Zusammenhang mit nebenliegenden Wänden verzahnt  aufzumauern. Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Bei der Verwendung unterschiedlicher Mörtelarten und -gruppen auf der Baustelle ist durch eindeutige Kennzeichnung der Mörtelbehälter zu gewährleisten, dass das erforderliche Material korrekt eingesetzt werden kann. Der AN wird alle erforderlichen Angaben zur Festlegung von Mauerwerksgüten, Abmessungen und Oberflächen, soweit diese nicht erkennbar sind, eigenverantwortlich und unaufgefordert erfragen. 2.1.2 Aussparungen, Durchbrüche Durchbrüche sind anzulegen, zu schneiden oder zu bohren; keinesfalls zu stemmen. Aussparungen in nichttragenden Wänden mit einer größeren als der halben Breite des eingesetzten Steinformats erhalten in jedem Fall eine obere Überdeckung mittels Sturz. Der Verschluss von Aussparungen erfolgt ausschließlich mit Mörtel und Steinmaterial nebenliegender Wand in F90-Qualität. 2.1.3 Stürze und Rollladenkästen; Fensteröffnungen Soweit nicht anders beschrieben, ist die Wahl der Sturzausbildung dem AN freigestellt, wobei die Wärmeschutzanforderungen erfüllt werden müssen. Bei nicht verputztem Mauerwerk sind vom AN Mauerwerksfertigteilstürze zur Überbrückung von Fenster- und Türöffnungen einzubauen. Stahlträger als Öffnungsüberdeckung - nur zulässig, wo Fertigstürze nicht einsetzbar sind - sind korrosionsgeschützt einzubauen. Die Trägerstege sind mit Mörtel-Stein-Gemisch auszudrücken; die Flansche, wenn sie verputzt werden, mit Ziegeldrahtgewebe zu ummanteln. Erforderliches Verbolzen der Träger ist mit auszuführen. Unter- und Überschlagsplatten sind zu liefern und zu verlegen. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflagerbreite beidseitig aufweisen. Im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen sind vom AN glatte, vollflächige und planebene Laibungsoberflächen herzustellen, um einen geeigneten Untergrund für die Anschluss-Dichtbänder von Fenster und Türelementen zu erhalten.Beim Mauern von Steinen mit Mörteltaschen und/oder mit verzahnten Stoßfugen sind diese im Bereich von Tür- und Fensteröffnungen auf die vorgegebenen Öffnungsmaße aufzuputzen und zu glätten, sodass planebene Laibungsflächen entstehen. Bei Außenfensteröffnungen ist hierfür Zementmörtel zu verwenden. Zur Aufnahme von Durchbiegungen im Sturzbereich und von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichenden Fugenbreiten gemäß RAL-Fenstereinbaurichtlinie herzustellen. 2.1.4 Vermeidung von Wärmebrücken Der AN sieht rechtzeitig vor Leistungserbringung unaufgefordert den GEG-Nachweis bzw. das Wärmeschutzgutachten ein, um sich über die geforderten Wärmedämmwerte der verschiedenen Bauteile zu informieren. Der AN prüft weiterhin unaufgefordert und rechtzeitig vor Bauausführung die Planung des AG in Bezug auf erforderliche Wärmedämmmaßnahmen; so unter anderem auf wärmedämmende Anforderungen an Kimmschichten, Wandkopfabdeckungen, Sohlbänke, Deckenstirnen, Stürze von Außenwänden. Vom AN sind im Rahmen seiner Werk- und Montageplanung Verankerungssysteme zu wählen, mit denen Wärmebrücken so gering wie möglich gehalten werden. 2.1.5 Schächte und Schachtabmauerungen Gemauerte Schachtwände und Mauerwerkswände, die dem späteren Schachtverschluss dienen, sind mit konventionellem Dünnformat-Mauerwerk mit normal dick vermörtelten Lager- und Stoßfugen auszuführen, um nachträgliche Schachtverschlüsse mittels verzahntem Mauerwerk durchführen zu können. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch den AG unter Beachtung des Schallschutzes und insbesondere unter Beachtung des Brandschutzes geschlossen werden. Für die Schallschutzanforderungen gelten mindestens die erhöhten Werte nach DIN 4109. 2.1.6 Schnittstellen Die Arbeiten der beteiligten Firmen sind untereinander zu koordinieren. Hierzu gehört insbesondere die Berücksichtigung von Einlegeteilen der HLSE-Installation während der Ausführung von Mauerwerksarbeiten. Betroffene Fremdgewerke sind vom AN so rechtzeitig vor Ausführung von Betondecken- oder Wandteilen zu informieren, dass eine ordnungsgemäße Installation der Einlegeteile möglich ist. Die haustechnischen Ausführungszeichnungen sind zu berücksichtigen. 2.2 Konstruktionen Nut- und Federverbinder von Stumpfstoßmauerwerk dürfen nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden (Außenecken) zu sehen sein, sofern die Wände als Folgeleistung lediglich einen Verputz erhalten. Schnitte durch Grifftaschen sind unzulässig, Schnitte durch Hohlkammern sind nach dem Vermauern auszumörteln. Wände aus Hochlochziegeln, Mauersteinen mit Griffmulden oder stark saugendem Material sind grundsätzlich bei starken Niederschlägen und arbeitstäglich nach Beendigung der Arbeiten oberseitig vor Durchnässung mittels Folie zu schützen. 2.3 Meterriss und Toleranzen Sofern Betonwände zur Ausführung gelangen, obliegt das Anlegen der Meterrisse auf jeder Decke und der Bodenplatte dem Gewerk Stahlbetonbauarbeiten. Gelangen keine Stahlbetonwände zur Ausführung, legt der AN die Meterrisse an. Hierzu erstellt er ein Messraster < 2,50 x 2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend auf jeder Deckenebene den Meterriss fest. Der Meterriss wird dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und vom AN auf weitere Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Wohn- oder Gewerbeeinheit, übertragen. 2.4 Sichtmauerwerk, Verblendschalen 2.4.1 Ausführung Für Sichtmauerwerk gilt: auf Verlangen sind mindestens 3 preisneutrale Steinmuster rechtzeitig vor Ausführung vom AN unaufgefordert vorzulegen, je nach Einbauort ist Sichtmauerwerk in Abstimmung mit dem AG vom AN vor Verschmutzung (z. B. durch Putzarbeiten) zu schützen. Für die Bauzeit ist im Sockelbereich eine Folie dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen, Sichtmauerwerk ist stets aus Steinen mit Mörtel-Stoßfuge (keine Stumpfstoß-Steine) und Dickmörtel-Lagerfugen (12,5 mm) herzustellen, i. d. R. mit 3DF als Größtformat, bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich Steine einer Bestellung zu verwenden, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei Erfordernis sind verschiedene Paletten zu mischen. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so ist der Bauherr vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um seine Zustimmung zum gewählten Material zu ersuchen, die Ausführung nachträglicher Verfugung erfolgt stets mit werksgemischtem Fugenmörtel, frisch-in-frisch zum Mauerwerksmörtel, bei jeglichen Arbeitsunterbrechungen und bei Regen sind Mauerwerk und Dämmung gegen Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste und gegen unmittelbare Regenbeaufschlagung zu schützen, an Innen- und Außenecken sind Formsteine auszuführen; geschnittene Steine sind unzulässig, sämtliche Stirnseiten von Wänden und Laibungen sind aus ungeschnittenem Steinmaterial aufzumauern, an den Berührungspunkten von Wandschalen zweischaliger Wände (z. B. an Öffnungsanschlägen) ist eine wasserundurchlässige Sperrschicht zur Trennung einzubauen, bei in Sichtmauerwerk liegenden Türen klärt der AN vor Ausführung, ob ein- oder zweiteilige Zargen zum Einbau gelangen und wie die Türanschlüsse an das Sichtmauerwerk hergestellt werden. 2.4.2 Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel Abfangkonstruktionen, Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind aus nichtrostendem Material herzustellen. Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen und Konsolen ist zwingend darauf zu achten, dass Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden dürfen. 2.4.3 Mauer- und Fugenmörtel/Fugen Die Farbe des Fugenmörtels sowie des übrigen Fugenmaterials ist gemäß Farb- und Materialkonzept und Bemusterung herzustellen, Die genaue Lage notwendiger Dehnfugen ist in gestalterischer Hinsicht mit dem AG abzustimmen, Gebäudedehnfugen sind bei der technischen Durchbildung der Fassadenbekleidung zu berücksichtigen. Unterkonstruktionen und Verankerungen der Fassade sind auf die zu erwartenden Bewegungen in den Bauwerksfugen abzustimmen, Überbrückungskonstruktionen für die Bereiche, in denen die Lage der Bauwerksfuge in Rohbau und Fassade nicht übereinstimmen, sind mit zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen, Soweit nicht anders festgelegt, sollen senkrechte Dehnfugen in Form von Mäanderfugen ausgeführt werden, Gebäudefugen sind durch entsprechende Maßnahmen so fortzusetzen, dass jegliche Bewegung aus dem Bauwerk schadlos aufgenommen werden kann. Der AN überprüft anhand der statischen Unterlagen die zu erwartenden Fugenbewegungen und Fugenversätze und wählt daraufhin eigenverantwortlich geeignete Fugenprofile bzw. prüft die vom AG vorgegebenen Fugenprofile auf Eignung. 2.4.4 Anschlüsse Nach Möglichkeit ist für akustisch zu entkoppelnde Bauteile (z. B. Haustrennwände) Plansteinmauerwerk mit Dünnbettfugen auszuführen. Die Dämmung zwischen den schalltechnisch zu entkoppelnden Wänden ist fortlaufend beim Aufmauern einzubringen. Aufgrund von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichend seitlichen Fugenabständen zum Baukörper auszubilden. Flächenfertige Wandoberflächen sind im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen herzustellen, um einen sauberen Anschluss von Fenster-/Türelementen und Abdichtungsanschlüssen zu erhalten. Kommt es zur Anwendung von Zahnziegeln als Anfänger-/Endstein, ist mittels Glattstrich oder Vorputz eine ebene Oberfläche herzustellen. Offene Stege sind mit Mörtel zu verschließen und mit Gewebe zu überspachteln. Sockelanschlüsse von Außenwänden sind so auszubilden, dass die Anforderungen gemäß DIN 18533 für Wasserbeanspruchungsklasse W4-E erfüllt sind. Ist eine solche Ausführung auf Grundlage AG-seitig vorgegebener Planungen nicht möglich, so meldet der AG Bedenken gegen diese Planungen an. Soweit der AN Sockelabdichtungen ausführt, klärt er rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Anschlussdetails seiner Sockelabdichtungen an die Bodenanschlüsse bodentiefer Fenster und Außentüren mit dem AG. Der AN verwendet Abdichtungsstoffe, die einen späteren Bodenanschluss von Türen und bodentiefen Fenstern unkompliziert und materialgerecht ermöglichen. 2.5 Arbeiten im Bestand Bei Materialwechseln an Außenwänden ist das besser wärmedämmende Mauerwerk in das schlechter dämmende einzuverzahnen. Anschlüsse an Bestandsmauerwerke sind stets durch Verzahnung zu erstellen. Bei der Sanierung von Mauerwerk, insbesondere von Natursteinmauerwerk, ist grundsätzlich die vorhandene Mörtelqualität beizubehalten. Jegliche vollflächig zu behandelnden Sichtflächen sind in derselben Behandlungsweise durch dieselbe Arbeitsmannschaft auszuführen. Für alle Arbeiten im Sichtbereich (insbesondere für Mauer-, Verputz-, Reinigungs- und Verfugungsarbeiten) gilt, dass vor Materialdisposition und Arbeitsausführung je unterschiedliche Fläche mehrere Probeflächen als Herstellermuster zu beschaffen oder vom AN vor Ort zu erstellen sind und vom AG zur Ausführung freigeben zu lassen sind. Zu ersetzendes Sichtmauerwerk ist dem vorhandenen Bestand in Form, Farbe, Wasseraufnahme und Oberflächenstruktur vollständig anzugleichen. Ist entsprechendes Steinmaterial nicht als Listenware erhältlich, so sind vom AN Sonderanfertigungen zu veranlassen. Ersatzsteine für Sichtmauerwerksflächen sind vor Ausführung vom AG bemustern zu lassen. Reinigungsverfahren sind, sofern nicht anders ausgeschrieben, als Hochdruck-Wasserstrahlreinigung mit Wassertemperaturen > 40 °C zu erbringen. Fenster und Türen sind während der Arbeitsausführung durch vollständige Abklebung auf den Rahmen zu schützen. Sofern Putzflächen abgestemmt werden, sind alle darunterliegenden Fenster und Türen durch eingestellte Holzwerkstoffplatten in Größe der Öffnungen zu schützen.
ZTV Mauerarbeiten
ZTV Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18331 Betonarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V., Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Bundesverband Leichtbeton e. V., Bundesverband Porenbetonindustrie e. V., BVSF: Bundesverband Spannbeton-Fertigteildecken e. V., DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V., DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., Deutsche Bauchemie e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., FDB: Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V., InformationsZentrum Beton GmbH, RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V., VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V., VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V., WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V., ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit von Planum oder Sauberkeitsschicht des Planums durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung hat der AN alle Abmessungen, Betongüten, Expositionsklassen, Bewehrungsstahlgüten, Betonoberflächen der einzelnen Bauteile usw. den beigefügten Unterlagen, insbesondere der Tragwerkswerksplanung, den Zeichnungen, den Gutachten, Konzepten und Sonderfachplanungen, zu entnehmen und auf Plausibilität zu prüfen bzw. auf deren Grundlage zu ermitteln. Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen Maßangaben sind Mindestabmessungen bzw. Mindestqualitäten. Soweit die Baugrube AG-seitig erstellt wird, hat der AN unverzüglich, jedoch spätestens vor Ausführungsbeginn, eine eventuell vorhandene Baugrubenumschließung und Bohrpfahlgründung auf Widersprüche zu vorliegenden Ausführungsgrundlagen zu überprüfen und bei unzulässigen Toleranzen Bedenken beim AG anzumelden. Für Bauteile mit Sichtbetonoberflächen ist immer ein Schalversatzplan mit der Darstellung aller vorgesehenen Strukturen, Stöße, Einbauten, Durchdringungen, Fugen und sonstigen Details zur Genehmigung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung beim AG einzureichen. Der AN arbeitet alle Leerrohre und Unterputzdosen in seine Werkstatt- und Montageplanung ein. Dem AN obliegt die rechtzeitige Anforderung und Koordination des Elektrogewerks für Einbauten in Sichtbetonbauteile in Bezug auf seine Arbeitsausführung. Kommt WU-Beton zur Ausführung, konzipiert der AN die WU-Ausführung eigenverantwortlich in Bezug auf Materialien, Profile, Bemessungen und Anordnung. Die WU-Konzeption umfasst neben Einbauplänen vollständige Material-, Profil- und Lieferlisten mit Mengen- und Herstellerangaben und Artikelnummern. Die WU-Konzeption ist vom AN rechtzeitig vor Materialbestellung zur Kenntnisnahme an den AG zu übergeben. Dem AN obliegt die Koordination von Planern und Firmen von Fremdgewerken wie z. B. Blitzschutz, Sanitär etc. in Bezug auf die WU-Eignung zum Einbau in die vom AN vorgesehenen Konstruktionen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Ausführung 3.1.1 Allgemeine Hinweise Bei Einsatz von Beton mit mindestens der Festigkeitsklasse C30/37 und/oder durch den Einsatz von WU-Beton unterliegt die Baustelle mit Beton der Überwachungsklasse 2. Die Eigenüberwachung ist nach DIN EN 13670/ DIN 1045-3 Anhang B, die erforderliche Überwachung durch eine anerkannte Überwachungsstelle nach DIN 1045-3 Anhang C durchzuführen. Sämtliche erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind als Leistungsbestandteil des AN von diesem zu dokumentieren und dem AG zur Vorlage beim Prüfstatiker zu übergeben. Der AN sorgt durch Auflegen von Schutzfolien bzw. Gleitlagern aus doppellagiger PE-Folie dafür, dass während des Betonierens kein Beton oder Anmachwasser in die Hohlkammern von Mauerwerkssteinen gelangen. Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. 3.1.2 Untergrund, Vorleistungen Soweit Grundleitungen Fundamente queren, stellt der AN durch Einbau entsprechender Hülsrohre sicher, dass die laut Statik und Baugrundgutachten zu erwartenden Setzungen von den vorhandenen Grundleitungen aufgenommen werden können. Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der Sauberkeitsschicht, ob ein bauseitig vorhandenes Planum ausreichend maßhaltig ist. 3.1.3 Konstruktive Ausführung/Änderung des AN zu Fertigteilen Es ist eine verformungsarme und setzungsunempfindliche Konstruktion zu erstellen. Eine ggf. erforderliche Rissbreitenbeschränkung ist entsprechend den Vorgaben der Tragwerksplanung vorzusehen. Die Verwendung von Fertig- oder Halbfertigteilen ist dem AN freigestellt, soweit nicht anders beschrieben. Verwendet der AN Fertig- oder Halbfertigteile, sind vom AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung die erforderlichen statischen Nachweise bzw. Umrechnungen zu eigenen Lasten zu erbringen. Bei Erfordernis ist die Tragwerksplanung rechtzeitig zur Prüfung einzureichen. Die Prüfgebühren für vom AN veranlasste Änderungen an der Statik trägt der AN. Ebenso vergütet der AG dem AN lediglich die Stahlmassen für die AG-seitig vorgesehene Ortbetonausführung; änderungsbedingte Mehrmengen von Baustahl oder höhere Preise für Stahl in (Halb-)Fertigteilen werden vom AG bei AN-veranlassten Änderungen nicht vergütet. 3.1.4 Material, Güte Die Betonrezeptur ist vom AN eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der auf den Beton einwirkenden Einflüsse zu entwickeln. Zusatzmittel dürfen nur zur Erfüllung der betontechnologischen Anforderungen eingesetzt werden. Verzögerer werden nur zugelassen, wenn der vom AG geforderte Bauablauf dies zwingend erfordert. Es dürfen bei Betonzusatzmitteln nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Eine Ausnahme bilden hierbei die Fließmittel. Für Spannbeton dürfen Beton-Zusatzmittel nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen. Die Expositionsklassen sind entsprechend den Umweltbelastungen und dem Einbauort der einzelnen Bauteile zu wählen. Die in der Tragwerksplanung genannten Expositionsklassen gelten als Mindestforderung und sind vom AN nochmals anforderungsbezogen zu prüfen. Je nach Einbauort ist ein Beton mit hohem Widerstand gegen Frost- und Taumittel einzusetzen. Dies gilt insbesondere für Bauteile an Verkehrsflächen. Falls erforderlich, ist auch die Betondeckung der Bewehrung entsprechend zu erhöhen. Alle erdberührten Bauteile sind aus Beton mit hohem Widerstand gegen chemische Angriffe herzustellen. Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit einer Schichtdicke von mindestens 80 mym oder als Anstrichsystem ausgeführt werden. Schalungstrenn- und Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer Nutzschichten (z. B. Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen. 3.1.5 Betonoberflächen/Sichtbetonklasse Alle offenkundig oberflächenfertig sichtbar verbleibenden Betonoberflächen (d. h. Flächen ohne Beschichtungen, Dämmungen, Verkleidungen etc. wie beispielsweise Tiefgarageneinfahrten, Kellerwände im Wohnungsbau etc.) werden als Sichtbetonflächen ausgeführt. Für die Sichtbetonoberflächen ist das DBV-Merkblatt "Sichtbeton Planung, Ausschreibung, Vertragsgestaltung, Ausführung und Abnahme" zu beachten. Alle sichtbar bleibenden Betonoberflächen werden mindestens in Sichtbeton SB2 gemäß DBV-Merkblatt ausgeführt, soweit keine anderen Angaben zur Oberfläche gemacht sind. Alle Sichtbetonflächen werden absolut scharfkantig, ohne Einlegen von Rund- oder Dreiecksleisten an Innen- und Außenecken, hergestellt. Sichtbar bleibende Einbauteile für Bauzustände oder Hebezeuge dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung des AGs in Sichtflächen eingebaut werden. In sichtbar verbleibenden Fassadenflächen werden keine Einbauteile für Bauzustände zugelassen. Vor Ausführung der Leistungen ist vom AN beim AG die Zustimmung zu Nachbesserungen an Sichtbetonoberflächen einzuholen. In Sichtflächen werden nur Maßnahmen akzeptiert, die eine Qualität wie diejenige der benachbarten, vertragsgemäßen Sichtbetonoberflächen in Struktur, Farbe, Toleranz und Konstruktion gewährleisten. Bei Sichtbeton dürfen keine wachshaltigen Entschalungsmittel verwendet werden. Es sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu vermeiden. Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden. Wird saugende Schalung verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten. Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben. Beton für Sichtbeton soll unter Beachtung der Sieblinien und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55 hergestellt werden. Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten. Die Oberflächen von Bodenplatten und Deckenplatten sind eben abzuziehen und glatt abzureiben. Wenn Bodenbeschichtungen geplant sind, ist die Oberfläche zu glätten bzw. entsprechend der nachfolgenden Bodenbeschichtung herzustellen. Soweit nicht gesondert beschrieben, sind für alle Oberflächen die Anforderungen der Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 zu erfüllen (keine erhöhten Anforderungen!). 3.1.6 Schalung Die Ausführung aller Bauteile - mit Ausnahme von Gründungbauteilen - erfolgt mit glatter Oberfläche durch Einsatz glatter, nicht saugender Schalung mit regelmäßigen Stößen und Nagelstellen. Betonwarzen und Grate sind abzuschleifen. Alle Kanten sind zu brechen. Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Köcherschalungen sind zu entwässern. In die Schalung eingelegte Schaumkörper für die Herstellung von Aussparungen sind im Zuge des Ausschalens vollständig zu entfernen. Ein Ausbrennen der Schaumkörper zum Ausschalen ist nicht statthaft. Für Bauteile gleicher Art muss eine jeweils gleichartige, glatte, neuwertige Systemschalung eingesetzt werden. Plattenstöße sind vertieft auszuführen. Positive Ecken sind scharfkantig auszuführen. Löcher und Hüllrohre für Spanndrähte und Schlösser sind gleichmäßig anzuordnen und nach dem Ausschalen vertieft zu schließen. Bei wasserundurchlässigen Konstruktionen sind dafür geeignete Spannelemente zu verwenden und nach dem Ausschalen unverzüglich abzudichten. Alle Betonwände, Stützen und Decken sind zu entgraten. Der AN duldet während seiner Schalarbeiten Arbeitsunterbrechungen und -behinderungen aus der TGA- und Elt-Montage in bauüblichem und mindesterforderlichem Umfang. 3.1.7 Bewehrung Alle Abnahmen und Freigaben sind in Eigenverantwortung des ANs mit dem Prüfingenieur terminlich zu vereinbaren und technisch zu koordinieren. Dem AG ist eine Ausfertigung des vom Prüfingenieur erstellten Abnahmeprotokolls über die Bewehrung zu übergeben. Zur Abrechnung gelangen nur Stahlmassen gemäß geprüfter Statik, bzw. gemäß geprüfter Bewehrungspläne. Der Aufwand für rein konstruktive Bewehrungen (Bügel, Abstandhalter etc.) sowie für Bewehrungen, die ausschließlich Transport- und Bauzuständen dienen, ist vom AN bei der Preisbildung zu berücksichtigen, da er nicht gesondert zur Abrechnung gelangt. 3.1.8 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile Arbeits- und Dehnfugen sollen mindestens 0,50 m außerhalb von Eck- und Anschlussbereichen vorgesehen werden. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen, dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden. Die Verankerung von Mauerwerkswänden an Stahlbetonbauteilen soll mittels Ankerschienen und systemzugehöriger Mauerwerksanker erfolgen, der AN legt die Systemschienen in die Schalung ein. Bei der Bemessung und Ausführung einbetonierter Ankerschienen sind mindestens 50 %ige Lastreserven und zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere Nachinstallationen und Erweiterungen analog zu Aussparungen vorzusehen. Soweit Einbauteile von Fremdgewerken in bewehrte Betonkonstruktionen eingebaut werden, prüft der AN unverzüglich nach deren Einbau, spätestens jedoch rechtzeitig vor der Betonage, ob allerorts ausreichende Bewehrungsabstände zu den Einbauteilen vorhanden sind. Soweit Bewehrungsmindestabstände unterschritten werden, meldet der AN Bedenken gegen die Ausführung an. 3.1.9 Aussparungen, Durchbrüche Alle AG-seitig angegebenen oder AN-seitig erforderlichen Durchbrüche und Montageöffnungen sind vom AN in seiner Werkstatt- und Montageplanung vorzusehen und baulich umzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Öffnungen so geschlossen werden, dass sie einerseits leicht zu öffnen und zu verschließen sind, andererseits die bauphysikalischen Anforderungen (z. B. Brandschutz, Schallschutz, Gasdichtigkeit) an das durchdrungene Bauteil berücksichtigen. 3.1.10 Wasserundurchlässiger Beton Bauteile, die mit dem Grundwasser in Berührung kommen, d. h., unterhalb des Bemessungswasserstandes liegen, sind ggf. als "Weiße Wanne", d. h. als wasserundurchlässige Konstruktion gemäß DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie) herzustellen, soweit vom AG gefordert oder beschrieben. Für alle Räume und Bauteile der Weißen Wanne gilt, soweit nicht anders beschrieben, die Nutzungsklasse A der WU-Richtlinie mit erhöhten Anforderungen. Die Anforderungen für hochwertig genutzte Räume gemäß DBV-Merkblatt sind zu erfüllen. 3.1.11 Stahlbetonfertigteile Der Angebotspreis für Stahlbetonfertigteile beinhaltet, soweit nicht in Leistungspositionen abweichend beschrieben, die Herstellung, Lieferung und Montage von Stahlbetonfertigteilen einschließlich Hilfs-, Trag- und Schutzgerüsten (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Montagehalterungen sowie gegebenenfalls erforderlichen (Mobil-)Kraneinsatz und das Verschließen von Transportöffnungen. Selbes gilt für jegliche Mehraufwendungen aus Montagezuständen und Bauzwischenzuständen, soweit diese nicht ausschließlich im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung Dritter erforderlich sind. Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine zusätzlichen Angaben enthalten sind, ist die Oberfläche in der nutzungsentsprechenden Oberflächenqualität gemäß nachstehender Auflistung auszuführen, dabei sind die Sichtbetonklassen nach DBV-Merkblatt "Sichtbeton" einzuplanen, wie folgt: Bauteil Ausführung Oberfläche Sichtbetonklasse Decken unterseitig glatt 2 Unterzüge 3-seitig glatt 2 Stütze 4- bzw. allseitig glatt 2 Wände 2-seitig glatt 2 Treppen belegt unterseitig und Wangen glatt 2 Treppen fertig allseitig glatt 2 Der Zulassungsbescheid von Fertigteilen muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen. 3.1.12 Faserbeton Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern zugegeben werden. 3.1.13 Betonarbeiten gegen Bestand Bei Betonage gegen Bestandswände als einseitig verlorene Schalung ist vom AN ein prüffähiger statischer Nachweis der Bestandswand für Betondruck aus den Betonierabschnittshöhen des AN zu führen. Der AN kalkuliert den erhöhten Aufwand für die Betonage in Höhen-Teilabschnitten ein. 4 Aufmaß/Bautoleranzen Der AN legt die Meterrisse an, soweit er Stahlbetonwände erstellt. Hierzu erstellt er ein Messraster < 2,50 x 2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend je Deckenebene Meterrisse fest. Die Meterrisse werden vom AN dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und auf weitere Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Wohn- oder Gewerbeeinheit, übertragen.
ZTV Betonarbeiten
01.00 Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung
01.01 Betonarbeiten
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Betonarbeiten
02 Los 02, Brandwände DG
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Los 02, Brandwände DG
Allgemeine Baubeschreibung Baubeschreibung / Allgemeine Angaben zur Baustelle gemäß DIN 18299, Abschnitt 0 Der Entwurf umfasst die ganzheitliche energetische Sanierung, den Umbau sowie den Ausbau des Dachgeschosses des im Jahr 1891 errichteten, klassischen Berliner Altbaus bestehend aus Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude. Das architektonische Konzept sieht die Neustrukturierung des Gebäudebestands in insgesamt 42 moderne Wohneinheiten sowie drei Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss mit großzügigen Schaufensterfronten zur Straßenseite hin vor. Zur komfortablen vertikalen Erschließung der Wohnungen werden drei neue Aufzugsanlagen installiert, während die Wohneinheiten zusätzlich mit neuen Balkonanlagen ausgestattet werden. Zur Optimierung der Nutzflächen im Untergeschoss werden funktionale Mieterkeller sowie ein zentraler Fahrradkeller eingerichtet. Im Innenhof wird eine neue Remise als Gemeinschaftsraum für die Bewohner errichtet, welche von einer Grünfläche und einem Spielplatz umgeben ist. Die Fassade wird in Anlehnung an die historische Fassade mit entsprechenden Verzierungen und Balkongeländern errichtet. Durch die Kombination moderner Grundrissgestaltungen mit einem neuen Wärmedämm-Verbundsystem an der Gebäudehülle wird das historische Bauwerk energetisch zukunftsfähig modernisiert. Die energetische Sanierung entspricht dem KfW-85-Standard. Zweck Zweck der Baumaßnahme: Umbau und Sanierung eines Mehrfamilienhauses  bzw. Wohn- und Geschäftshauses  zur energetischen Sanierung (KfW-85) und Modernisierung Baumaßnahme Art der Baumaßnahme: Umbau / Sanierung Adresse: Pestalozzistraße 11, 10625 Berlin Behörde: Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf Betriebszustand bei Arbeiten im Bestandsgebäude: teilweise bewohnt (Vorderhaus) / restliche Gebäudeteile entkernt bzw. im Rohbauzustand Gebäude Gebäude zur Nutzung als: Wohn- und Geschäftshaus Gesamtanzahl Geschosse: 7 Geschosse (EG, 1.-4. OG, DG, UG) davon Untergeschosse: 1 Konstruktionsart: Massivbau/ Mauerwerksbau Errichtungsjahr (Bestandsgebäude): 1891 Dachform: Steildach + teilweise Flachdach Hauptdachneigung: 60° (teilweise 3° Neigung bei Flachdachbereichen ) Höhe First über OKG: max. 22 m Höhe letzte Decke über OKG: ca. 18 m Gebäudezugang: Einfahrt und Eingang ebenerdig / EG Wohnungen über Treppen (Hochparterre) Gebäudezufahrt: Hofdurchfahrt (max. BxH= 2,30x2,85 m) Baustelleneinrichtung Kran zur Mitnutzung: nein Lagermöglichkeiten: stark begrenzt durch Platzmangel im Außenbereich Lagerfläche für AN: ca 100 m2 vor dem Gebäude / 300 m2 im Innenhof] Baus. Stromanschluss (kW): vorhanden Baus. Wasseranschluss: vorhanden BE-Flächen für AN im Gebäude: nicht zulässig Baustellenumfeld Bewohner: 2 Bewohner vorübergehend im Vorderhaus, Umzug in Quergebäude nach Ausbaufertigstellung. Arbeitszeiteinschränkungen: von 6:00 bis 18:00, wegen direkter Nachbarbebauung Lärmeinschränkungen: von 22:00 bis 6:00 , wegen direkter Nachbarbebauung Erschütterungsschutz: Wohngebiet, Einschränkungen nach DIN 4150 Anlieferung/Logistik/Zufahrt Parkmöglichkeiten: nicht vorhanden, innerstädtische Lage Durchfahrtbeschränkungen: Umweltzone Berlin Durchfahrthöhe: max. 2,85 m Deckenlast: max. Höhe der Bestands-Hofdurchfahrt zu beachten Deckenlast: gemäß aktueller Statik (neue Einhängedecken tlw. für 5 kN/m2 ausgelegt) Zeitfenster: übliche Arbeitszeiten gemäß Berliner Immissionsschutzgesetz Entladeflächen: Staufläche stark begrenzt Kranentladung: falls erforderlich, Mobilkran von AN Ebenerdige Zugänglichkeit: ja Abfallbeseitigung und Baustellenordnung Abfallsammlung erfolgt durch: AN Baustellenreinigung erfolgt durch: AN Abfallentsorgung erfolgt durch: AN, historische Abbruchlasten separat vergeben Schutzzone Baustelle liegt in: innerstädtisches Wohngebiet, keine Schutzzone Verdachtsfläche Das Baugrundstück gilt als: keine Altlasten- oder Kampfmittelverdacht, übliche Sorgfaltspflicht für Berliner Innenstadt gilt
Allgemeine Baubeschreibung
ZTV Mauerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Mauerarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18330 Mauerarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Bundesverband Kalksandsteinindustrie e. V., Bundesverband Leichtbeton e. V., Bundesverband Porenbetonindustrie e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGfM: Deutsche Gesellschaft für Mauerwerks- und Wohnungsbau e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DNV: Deutscher Naturwerkstein-Verband e. V., DVL: Dachverband Lehm e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V., VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V., WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V., ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2 Ausführung und Konstruktion 2.1 Ausführung 2.1.1 Allgemeine Hinweise Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Abschluss des Abbindeprozesses sind alle groben Verschmutzungen vom Mauerwerk zu entfernen. Bauteile aus verschiedenen Metallen, die miteinander in Berührung kommen, sind gegen Korrosionsbildung zu schützen. Bauteile aus Aluminium, die nicht geschützt sind, dürfen nicht in Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel kommen. Stahlbauteile ohne Korrosionsschutz dürfen nur mit reinem Zementmörtel verwendet oder ummantelt werden. lsolierstoffe dürfen keine Feuchtigkeit aufnehmen, sie müssen alterungsbeständig und bei kraftschlüssigen Verbindungen ausreichend druckfest sein. In Spalten, in denen durch mangelnde Sauerstoffzufuhr eine ausreichende Passivität der Werkstoffe nicht erreicht werden kann, sind metallische Werkstoffe zu isolieren. Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Steinarten, ist grundsätzlich untersagt. Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr späterer Rissbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden, Brüstungen sind im Zusammenhang mit nebenliegenden Wänden verzahnt  aufzumauern. Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Bei der Verwendung unterschiedlicher Mörtelarten und -gruppen auf der Baustelle ist durch eindeutige Kennzeichnung der Mörtelbehälter zu gewährleisten, dass das erforderliche Material korrekt eingesetzt werden kann. Der AN wird alle erforderlichen Angaben zur Festlegung von Mauerwerksgüten, Abmessungen und Oberflächen, soweit diese nicht erkennbar sind, eigenverantwortlich und unaufgefordert erfragen. 2.1.2 Aussparungen, Durchbrüche Durchbrüche sind anzulegen, zu schneiden oder zu bohren; keinesfalls zu stemmen. Aussparungen in nichttragenden Wänden mit einer größeren als der halben Breite des eingesetzten Steinformats erhalten in jedem Fall eine obere Überdeckung mittels Sturz. Der Verschluss von Aussparungen erfolgt ausschließlich mit Mörtel und Steinmaterial nebenliegender Wand in F90-Qualität. 2.1.3 Stürze und Rollladenkästen; Fensteröffnungen Soweit nicht anders beschrieben, ist die Wahl der Sturzausbildung dem AN freigestellt, wobei die Wärmeschutzanforderungen erfüllt werden müssen. Bei nicht verputztem Mauerwerk sind vom AN Mauerwerksfertigteilstürze zur Überbrückung von Fenster- und Türöffnungen einzubauen. Stahlträger als Öffnungsüberdeckung - nur zulässig, wo Fertigstürze nicht einsetzbar sind - sind korrosionsgeschützt einzubauen. Die Trägerstege sind mit Mörtel-Stein-Gemisch auszudrücken; die Flansche, wenn sie verputzt werden, mit Ziegeldrahtgewebe zu ummanteln. Erforderliches Verbolzen der Träger ist mit auszuführen. Unter- und Überschlagsplatten sind zu liefern und zu verlegen. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflagerbreite beidseitig aufweisen. Im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen sind vom AN glatte, vollflächige und planebene Laibungsoberflächen herzustellen, um einen geeigneten Untergrund für die Anschluss-Dichtbänder von Fenster und Türelementen zu erhalten.Beim Mauern von Steinen mit Mörteltaschen und/oder mit verzahnten Stoßfugen sind diese im Bereich von Tür- und Fensteröffnungen auf die vorgegebenen Öffnungsmaße aufzuputzen und zu glätten, sodass planebene Laibungsflächen entstehen. Bei Außenfensteröffnungen ist hierfür Zementmörtel zu verwenden. Zur Aufnahme von Durchbiegungen im Sturzbereich und von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichenden Fugenbreiten gemäß RAL-Fenstereinbaurichtlinie herzustellen. 2.1.4 Vermeidung von Wärmebrücken Der AN sieht rechtzeitig vor Leistungserbringung unaufgefordert den GEG-Nachweis bzw. das Wärmeschutzgutachten ein, um sich über die geforderten Wärmedämmwerte der verschiedenen Bauteile zu informieren. Der AN prüft weiterhin unaufgefordert und rechtzeitig vor Bauausführung die Planung des AG in Bezug auf erforderliche Wärmedämmmaßnahmen; so unter anderem auf wärmedämmende Anforderungen an Kimmschichten, Wandkopfabdeckungen, Sohlbänke, Deckenstirnen, Stürze von Außenwänden. Vom AN sind im Rahmen seiner Werk- und Montageplanung Verankerungssysteme zu wählen, mit denen Wärmebrücken so gering wie möglich gehalten werden. 2.1.5 Schächte und Schachtabmauerungen Gemauerte Schachtwände und Mauerwerkswände, die dem späteren Schachtverschluss dienen, sind mit konventionellem Dünnformat-Mauerwerk mit normal dick vermörtelten Lager- und Stoßfugen auszuführen, um nachträgliche Schachtverschlüsse mittels verzahntem Mauerwerk durchführen zu können. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch den AG unter Beachtung des Schallschutzes und insbesondere unter Beachtung des Brandschutzes geschlossen werden. Für die Schallschutzanforderungen gelten mindestens die erhöhten Werte nach DIN 4109. 2.1.6 Schnittstellen Die Arbeiten der beteiligten Firmen sind untereinander zu koordinieren. Hierzu gehört insbesondere die Berücksichtigung von Einlegeteilen der HLSE-Installation während der Ausführung von Mauerwerksarbeiten. Betroffene Fremdgewerke sind vom AN so rechtzeitig vor Ausführung von Betondecken- oder Wandteilen zu informieren, dass eine ordnungsgemäße Installation der Einlegeteile möglich ist. Die haustechnischen Ausführungszeichnungen sind zu berücksichtigen. 2.2 Konstruktionen Nut- und Federverbinder von Stumpfstoßmauerwerk dürfen nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden (Außenecken) zu sehen sein, sofern die Wände als Folgeleistung lediglich einen Verputz erhalten. Schnitte durch Grifftaschen sind unzulässig, Schnitte durch Hohlkammern sind nach dem Vermauern auszumörteln. Wände aus Hochlochziegeln, Mauersteinen mit Griffmulden oder stark saugendem Material sind grundsätzlich bei starken Niederschlägen und arbeitstäglich nach Beendigung der Arbeiten oberseitig vor Durchnässung mittels Folie zu schützen. 2.3 Meterriss und Toleranzen Sofern Betonwände zur Ausführung gelangen, obliegt das Anlegen der Meterrisse auf jeder Decke und der Bodenplatte dem Gewerk Stahlbetonbauarbeiten. Gelangen keine Stahlbetonwände zur Ausführung, legt der AN die Meterrisse an. Hierzu erstellt er ein Messraster < 2,50 x 2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend auf jeder Deckenebene den Meterriss fest. Der Meterriss wird dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und vom AN auf weitere Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Wohn- oder Gewerbeeinheit, übertragen. 2.4 Sichtmauerwerk, Verblendschalen 2.4.1 Ausführung Für Sichtmauerwerk gilt: auf Verlangen sind mindestens 3 preisneutrale Steinmuster rechtzeitig vor Ausführung vom AN unaufgefordert vorzulegen, je nach Einbauort ist Sichtmauerwerk in Abstimmung mit dem AG vom AN vor Verschmutzung (z. B. durch Putzarbeiten) zu schützen. Für die Bauzeit ist im Sockelbereich eine Folie dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen, Sichtmauerwerk ist stets aus Steinen mit Mörtel-Stoßfuge (keine Stumpfstoß-Steine) und Dickmörtel-Lagerfugen (12,5 mm) herzustellen, i. d. R. mit 3DF als Größtformat, bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich Steine einer Bestellung zu verwenden, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei Erfordernis sind verschiedene Paletten zu mischen. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so ist der Bauherr vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um seine Zustimmung zum gewählten Material zu ersuchen, die Ausführung nachträglicher Verfugung erfolgt stets mit werksgemischtem Fugenmörtel, frisch-in-frisch zum Mauerwerksmörtel, bei jeglichen Arbeitsunterbrechungen und bei Regen sind Mauerwerk und Dämmung gegen Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste und gegen unmittelbare Regenbeaufschlagung zu schützen, an Innen- und Außenecken sind Formsteine auszuführen; geschnittene Steine sind unzulässig, sämtliche Stirnseiten von Wänden und Laibungen sind aus ungeschnittenem Steinmaterial aufzumauern, an den Berührungspunkten von Wandschalen zweischaliger Wände (z. B. an Öffnungsanschlägen) ist eine wasserundurchlässige Sperrschicht zur Trennung einzubauen, bei in Sichtmauerwerk liegenden Türen klärt der AN vor Ausführung, ob ein- oder zweiteilige Zargen zum Einbau gelangen und wie die Türanschlüsse an das Sichtmauerwerk hergestellt werden. 2.4.2 Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel Abfangkonstruktionen, Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind aus nichtrostendem Material herzustellen. Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen und Konsolen ist zwingend darauf zu achten, dass Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden dürfen. 2.4.3 Mauer- und Fugenmörtel/Fugen Die Farbe des Fugenmörtels sowie des übrigen Fugenmaterials ist gemäß Farb- und Materialkonzept und Bemusterung herzustellen, Die genaue Lage notwendiger Dehnfugen ist in gestalterischer Hinsicht mit dem AG abzustimmen, Gebäudedehnfugen sind bei der technischen Durchbildung der Fassadenbekleidung zu berücksichtigen. Unterkonstruktionen und Verankerungen der Fassade sind auf die zu erwartenden Bewegungen in den Bauwerksfugen abzustimmen, Überbrückungskonstruktionen für die Bereiche, in denen die Lage der Bauwerksfuge in Rohbau und Fassade nicht übereinstimmen, sind mit zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen, Soweit nicht anders festgelegt, sollen senkrechte Dehnfugen in Form von Mäanderfugen ausgeführt werden, Gebäudefugen sind durch entsprechende Maßnahmen so fortzusetzen, dass jegliche Bewegung aus dem Bauwerk schadlos aufgenommen werden kann. Der AN überprüft anhand der statischen Unterlagen die zu erwartenden Fugenbewegungen und Fugenversätze und wählt daraufhin eigenverantwortlich geeignete Fugenprofile bzw. prüft die vom AG vorgegebenen Fugenprofile auf Eignung. 2.4.4 Anschlüsse Nach Möglichkeit ist für akustisch zu entkoppelnde Bauteile (z. B. Haustrennwände) Plansteinmauerwerk mit Dünnbettfugen auszuführen. Die Dämmung zwischen den schalltechnisch zu entkoppelnden Wänden ist fortlaufend beim Aufmauern einzubringen. Aufgrund von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichend seitlichen Fugenabständen zum Baukörper auszubilden. Flächenfertige Wandoberflächen sind im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen herzustellen, um einen sauberen Anschluss von Fenster-/Türelementen und Abdichtungsanschlüssen zu erhalten. Kommt es zur Anwendung von Zahnziegeln als Anfänger-/Endstein, ist mittels Glattstrich oder Vorputz eine ebene Oberfläche herzustellen. Offene Stege sind mit Mörtel zu verschließen und mit Gewebe zu überspachteln. Sockelanschlüsse von Außenwänden sind so auszubilden, dass die Anforderungen gemäß DIN 18533 für Wasserbeanspruchungsklasse W4-E erfüllt sind. Ist eine solche Ausführung auf Grundlage AG-seitig vorgegebener Planungen nicht möglich, so meldet der AG Bedenken gegen diese Planungen an. Soweit der AN Sockelabdichtungen ausführt, klärt er rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Anschlussdetails seiner Sockelabdichtungen an die Bodenanschlüsse bodentiefer Fenster und Außentüren mit dem AG. Der AN verwendet Abdichtungsstoffe, die einen späteren Bodenanschluss von Türen und bodentiefen Fenstern unkompliziert und materialgerecht ermöglichen. 2.5 Arbeiten im Bestand Bei Materialwechseln an Außenwänden ist das besser wärmedämmende Mauerwerk in das schlechter dämmende einzuverzahnen. Anschlüsse an Bestandsmauerwerke sind stets durch Verzahnung zu erstellen. Bei der Sanierung von Mauerwerk, insbesondere von Natursteinmauerwerk, ist grundsätzlich die vorhandene Mörtelqualität beizubehalten. Jegliche vollflächig zu behandelnden Sichtflächen sind in derselben Behandlungsweise durch dieselbe Arbeitsmannschaft auszuführen. Für alle Arbeiten im Sichtbereich (insbesondere für Mauer-, Verputz-, Reinigungs- und Verfugungsarbeiten) gilt, dass vor Materialdisposition und Arbeitsausführung je unterschiedliche Fläche mehrere Probeflächen als Herstellermuster zu beschaffen oder vom AN vor Ort zu erstellen sind und vom AG zur Ausführung freigeben zu lassen sind. Zu ersetzendes Sichtmauerwerk ist dem vorhandenen Bestand in Form, Farbe, Wasseraufnahme und Oberflächenstruktur vollständig anzugleichen. Ist entsprechendes Steinmaterial nicht als Listenware erhältlich, so sind vom AN Sonderanfertigungen zu veranlassen. Ersatzsteine für Sichtmauerwerksflächen sind vor Ausführung vom AG bemustern zu lassen. Reinigungsverfahren sind, sofern nicht anders ausgeschrieben, als Hochdruck-Wasserstrahlreinigung mit Wassertemperaturen > 40 °C zu erbringen. Fenster und Türen sind während der Arbeitsausführung durch vollständige Abklebung auf den Rahmen zu schützen. Sofern Putzflächen abgestemmt werden, sind alle darunterliegenden Fenster und Türen durch eingestellte Holzwerkstoffplatten in Größe der Öffnungen zu schützen.
ZTV Mauerarbeiten
ZTV Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18331 Betonarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V., Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Bundesverband Leichtbeton e. V., Bundesverband Porenbetonindustrie e. V., BVSF: Bundesverband Spannbeton-Fertigteildecken e. V., DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V., DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., Deutsche Bauchemie e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., FDB: Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V., InformationsZentrum Beton GmbH, RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V., VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V., VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V., WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V., ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit von Planum oder Sauberkeitsschicht des Planums durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung hat der AN alle Abmessungen, Betongüten, Expositionsklassen, Bewehrungsstahlgüten, Betonoberflächen der einzelnen Bauteile usw. den beigefügten Unterlagen, insbesondere der Tragwerkswerksplanung, den Zeichnungen, den Gutachten, Konzepten und Sonderfachplanungen, zu entnehmen und auf Plausibilität zu prüfen bzw. auf deren Grundlage zu ermitteln. Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen Maßangaben sind Mindestabmessungen bzw. Mindestqualitäten. Soweit die Baugrube AG-seitig erstellt wird, hat der AN unverzüglich, jedoch spätestens vor Ausführungsbeginn, eine eventuell vorhandene Baugrubenumschließung und Bohrpfahlgründung auf Widersprüche zu vorliegenden Ausführungsgrundlagen zu überprüfen und bei unzulässigen Toleranzen Bedenken beim AG anzumelden. Für Bauteile mit Sichtbetonoberflächen ist immer ein Schalversatzplan mit der Darstellung aller vorgesehenen Strukturen, Stöße, Einbauten, Durchdringungen, Fugen und sonstigen Details zur Genehmigung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung beim AG einzureichen. Der AN arbeitet alle Leerrohre und Unterputzdosen in seine Werkstatt- und Montageplanung ein. Dem AN obliegt die rechtzeitige Anforderung und Koordination des Elektrogewerks für Einbauten in Sichtbetonbauteile in Bezug auf seine Arbeitsausführung. Kommt WU-Beton zur Ausführung, konzipiert der AN die WU-Ausführung eigenverantwortlich in Bezug auf Materialien, Profile, Bemessungen und Anordnung. Die WU-Konzeption umfasst neben Einbauplänen vollständige Material-, Profil- und Lieferlisten mit Mengen- und Herstellerangaben und Artikelnummern. Die WU-Konzeption ist vom AN rechtzeitig vor Materialbestellung zur Kenntnisnahme an den AG zu übergeben. Dem AN obliegt die Koordination von Planern und Firmen von Fremdgewerken wie z. B. Blitzschutz, Sanitär etc. in Bezug auf die WU-Eignung zum Einbau in die vom AN vorgesehenen Konstruktionen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Ausführung 3.1.1 Allgemeine Hinweise Bei Einsatz von Beton mit mindestens der Festigkeitsklasse C30/37 und/oder durch den Einsatz von WU-Beton unterliegt die Baustelle mit Beton der Überwachungsklasse 2. Die Eigenüberwachung ist nach DIN EN 13670/ DIN 1045-3 Anhang B, die erforderliche Überwachung durch eine anerkannte Überwachungsstelle nach DIN 1045-3 Anhang C durchzuführen. Sämtliche erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind als Leistungsbestandteil des AN von diesem zu dokumentieren und dem AG zur Vorlage beim Prüfstatiker zu übergeben. Der AN sorgt durch Auflegen von Schutzfolien bzw. Gleitlagern aus doppellagiger PE-Folie dafür, dass während des Betonierens kein Beton oder Anmachwasser in die Hohlkammern von Mauerwerkssteinen gelangen. Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. 3.1.2 Untergrund, Vorleistungen Soweit Grundleitungen Fundamente queren, stellt der AN durch Einbau entsprechender Hülsrohre sicher, dass die laut Statik und Baugrundgutachten zu erwartenden Setzungen von den vorhandenen Grundleitungen aufgenommen werden können. Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der Sauberkeitsschicht, ob ein bauseitig vorhandenes Planum ausreichend maßhaltig ist. 3.1.3 Konstruktive Ausführung/Änderung des AN zu Fertigteilen Es ist eine verformungsarme und setzungsunempfindliche Konstruktion zu erstellen. Eine ggf. erforderliche Rissbreitenbeschränkung ist entsprechend den Vorgaben der Tragwerksplanung vorzusehen. Die Verwendung von Fertig- oder Halbfertigteilen ist dem AN freigestellt, soweit nicht anders beschrieben. Verwendet der AN Fertig- oder Halbfertigteile, sind vom AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung die erforderlichen statischen Nachweise bzw. Umrechnungen zu eigenen Lasten zu erbringen. Bei Erfordernis ist die Tragwerksplanung rechtzeitig zur Prüfung einzureichen. Die Prüfgebühren für vom AN veranlasste Änderungen an der Statik trägt der AN. Ebenso vergütet der AG dem AN lediglich die Stahlmassen für die AG-seitig vorgesehene Ortbetonausführung; änderungsbedingte Mehrmengen von Baustahl oder höhere Preise für Stahl in (Halb-)Fertigteilen werden vom AG bei AN-veranlassten Änderungen nicht vergütet. 3.1.4 Material, Güte Die Betonrezeptur ist vom AN eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der auf den Beton einwirkenden Einflüsse zu entwickeln. Zusatzmittel dürfen nur zur Erfüllung der betontechnologischen Anforderungen eingesetzt werden. Verzögerer werden nur zugelassen, wenn der vom AG geforderte Bauablauf dies zwingend erfordert. Es dürfen bei Betonzusatzmitteln nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Eine Ausnahme bilden hierbei die Fließmittel. Für Spannbeton dürfen Beton-Zusatzmittel nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen. Die Expositionsklassen sind entsprechend den Umweltbelastungen und dem Einbauort der einzelnen Bauteile zu wählen. Die in der Tragwerksplanung genannten Expositionsklassen gelten als Mindestforderung und sind vom AN nochmals anforderungsbezogen zu prüfen. Je nach Einbauort ist ein Beton mit hohem Widerstand gegen Frost- und Taumittel einzusetzen. Dies gilt insbesondere für Bauteile an Verkehrsflächen. Falls erforderlich, ist auch die Betondeckung der Bewehrung entsprechend zu erhöhen. Alle erdberührten Bauteile sind aus Beton mit hohem Widerstand gegen chemische Angriffe herzustellen. Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit einer Schichtdicke von mindestens 80 mym oder als Anstrichsystem ausgeführt werden. Schalungstrenn- und Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer Nutzschichten (z. B. Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen. 3.1.5 Betonoberflächen/Sichtbetonklasse Alle offenkundig oberflächenfertig sichtbar verbleibenden Betonoberflächen (d. h. Flächen ohne Beschichtungen, Dämmungen, Verkleidungen etc. wie beispielsweise Tiefgarageneinfahrten, Kellerwände im Wohnungsbau etc.) werden als Sichtbetonflächen ausgeführt. Für die Sichtbetonoberflächen ist das DBV-Merkblatt "Sichtbeton Planung, Ausschreibung, Vertragsgestaltung, Ausführung und Abnahme" zu beachten. Alle sichtbar bleibenden Betonoberflächen werden mindestens in Sichtbeton SB2 gemäß DBV-Merkblatt ausgeführt, soweit keine anderen Angaben zur Oberfläche gemacht sind. Alle Sichtbetonflächen werden absolut scharfkantig, ohne Einlegen von Rund- oder Dreiecksleisten an Innen- und Außenecken, hergestellt. Sichtbar bleibende Einbauteile für Bauzustände oder Hebezeuge dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung des AGs in Sichtflächen eingebaut werden. In sichtbar verbleibenden Fassadenflächen werden keine Einbauteile für Bauzustände zugelassen. Vor Ausführung der Leistungen ist vom AN beim AG die Zustimmung zu Nachbesserungen an Sichtbetonoberflächen einzuholen. In Sichtflächen werden nur Maßnahmen akzeptiert, die eine Qualität wie diejenige der benachbarten, vertragsgemäßen Sichtbetonoberflächen in Struktur, Farbe, Toleranz und Konstruktion gewährleisten. Bei Sichtbeton dürfen keine wachshaltigen Entschalungsmittel verwendet werden. Es sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu vermeiden. Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden. Wird saugende Schalung verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten. Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben. Beton für Sichtbeton soll unter Beachtung der Sieblinien und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55 hergestellt werden. Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten. Die Oberflächen von Bodenplatten und Deckenplatten sind eben abzuziehen und glatt abzureiben. Wenn Bodenbeschichtungen geplant sind, ist die Oberfläche zu glätten bzw. entsprechend der nachfolgenden Bodenbeschichtung herzustellen. Soweit nicht gesondert beschrieben, sind für alle Oberflächen die Anforderungen der Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 zu erfüllen (keine erhöhten Anforderungen!). 3.1.6 Schalung Die Ausführung aller Bauteile - mit Ausnahme von Gründungbauteilen - erfolgt mit glatter Oberfläche durch Einsatz glatter, nicht saugender Schalung mit regelmäßigen Stößen und Nagelstellen. Betonwarzen und Grate sind abzuschleifen. Alle Kanten sind zu brechen. Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Köcherschalungen sind zu entwässern. In die Schalung eingelegte Schaumkörper für die Herstellung von Aussparungen sind im Zuge des Ausschalens vollständig zu entfernen. Ein Ausbrennen der Schaumkörper zum Ausschalen ist nicht statthaft. Für Bauteile gleicher Art muss eine jeweils gleichartige, glatte, neuwertige Systemschalung eingesetzt werden. Plattenstöße sind vertieft auszuführen. Positive Ecken sind scharfkantig auszuführen. Löcher und Hüllrohre für Spanndrähte und Schlösser sind gleichmäßig anzuordnen und nach dem Ausschalen vertieft zu schließen. Bei wasserundurchlässigen Konstruktionen sind dafür geeignete Spannelemente zu verwenden und nach dem Ausschalen unverzüglich abzudichten. Alle Betonwände, Stützen und Decken sind zu entgraten. Der AN duldet während seiner Schalarbeiten Arbeitsunterbrechungen und -behinderungen aus der TGA- und Elt-Montage in bauüblichem und mindesterforderlichem Umfang. 3.1.7 Bewehrung Alle Abnahmen und Freigaben sind in Eigenverantwortung des ANs mit dem Prüfingenieur terminlich zu vereinbaren und technisch zu koordinieren. Dem AG ist eine Ausfertigung des vom Prüfingenieur erstellten Abnahmeprotokolls über die Bewehrung zu übergeben. Zur Abrechnung gelangen nur Stahlmassen gemäß geprüfter Statik, bzw. gemäß geprüfter Bewehrungspläne. Der Aufwand für rein konstruktive Bewehrungen (Bügel, Abstandhalter etc.) sowie für Bewehrungen, die ausschließlich Transport- und Bauzuständen dienen, ist vom AN bei der Preisbildung zu berücksichtigen, da er nicht gesondert zur Abrechnung gelangt. 3.1.8 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile Arbeits- und Dehnfugen sollen mindestens 0,50 m außerhalb von Eck- und Anschlussbereichen vorgesehen werden. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen, dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden. Die Verankerung von Mauerwerkswänden an Stahlbetonbauteilen soll mittels Ankerschienen und systemzugehöriger Mauerwerksanker erfolgen, der AN legt die Systemschienen in die Schalung ein. Bei der Bemessung und Ausführung einbetonierter Ankerschienen sind mindestens 50 %ige Lastreserven und zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere Nachinstallationen und Erweiterungen analog zu Aussparungen vorzusehen. Soweit Einbauteile von Fremdgewerken in bewehrte Betonkonstruktionen eingebaut werden, prüft der AN unverzüglich nach deren Einbau, spätestens jedoch rechtzeitig vor der Betonage, ob allerorts ausreichende Bewehrungsabstände zu den Einbauteilen vorhanden sind. Soweit Bewehrungsmindestabstände unterschritten werden, meldet der AN Bedenken gegen die Ausführung an. 3.1.9 Aussparungen, Durchbrüche Alle AG-seitig angegebenen oder AN-seitig erforderlichen Durchbrüche und Montageöffnungen sind vom AN in seiner Werkstatt- und Montageplanung vorzusehen und baulich umzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Öffnungen so geschlossen werden, dass sie einerseits leicht zu öffnen und zu verschließen sind, andererseits die bauphysikalischen Anforderungen (z. B. Brandschutz, Schallschutz, Gasdichtigkeit) an das durchdrungene Bauteil berücksichtigen. 3.1.10 Wasserundurchlässiger Beton Bauteile, die mit dem Grundwasser in Berührung kommen, d. h., unterhalb des Bemessungswasserstandes liegen, sind ggf. als "Weiße Wanne", d. h. als wasserundurchlässige Konstruktion gemäß DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie) herzustellen, soweit vom AG gefordert oder beschrieben. Für alle Räume und Bauteile der Weißen Wanne gilt, soweit nicht anders beschrieben, die Nutzungsklasse A der WU-Richtlinie mit erhöhten Anforderungen. Die Anforderungen für hochwertig genutzte Räume gemäß DBV-Merkblatt sind zu erfüllen. 3.1.11 Stahlbetonfertigteile Der Angebotspreis für Stahlbetonfertigteile beinhaltet, soweit nicht in Leistungspositionen abweichend beschrieben, die Herstellung, Lieferung und Montage von Stahlbetonfertigteilen einschließlich Hilfs-, Trag- und Schutzgerüsten (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Montagehalterungen sowie gegebenenfalls erforderlichen (Mobil-)Kraneinsatz und das Verschließen von Transportöffnungen. Selbes gilt für jegliche Mehraufwendungen aus Montagezuständen und Bauzwischenzuständen, soweit diese nicht ausschließlich im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung Dritter erforderlich sind. Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine zusätzlichen Angaben enthalten sind, ist die Oberfläche in der nutzungsentsprechenden Oberflächenqualität gemäß nachstehender Auflistung auszuführen, dabei sind die Sichtbetonklassen nach DBV-Merkblatt "Sichtbeton" einzuplanen, wie folgt: Bauteil Ausführung Oberfläche Sichtbetonklasse Decken unterseitig glatt 2 Unterzüge 3-seitig glatt 2 Stütze 4- bzw. allseitig glatt 2 Wände 2-seitig glatt 2 Treppen belegt unterseitig und Wangen glatt 2 Treppen fertig allseitig glatt 2 Der Zulassungsbescheid von Fertigteilen muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen. 3.1.12 Faserbeton Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern zugegeben werden. 3.1.13 Betonarbeiten gegen Bestand Bei Betonage gegen Bestandswände als einseitig verlorene Schalung ist vom AN ein prüffähiger statischer Nachweis der Bestandswand für Betondruck aus den Betonierabschnittshöhen des AN zu führen. Der AN kalkuliert den erhöhten Aufwand für die Betonage in Höhen-Teilabschnitten ein. 4 Aufmaß/Bautoleranzen Der AN legt die Meterrisse an, soweit er Stahlbetonwände erstellt. Hierzu erstellt er ein Messraster < 2,50 x 2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend je Deckenebene Meterrisse fest. Die Meterrisse werden vom AN dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und auf weitere Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Wohn- oder Gewerbeeinheit, übertragen.
ZTV Betonarbeiten
ZTV Baustelleneinrichtung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Baustelleneinrichtung 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., 2 Vorbereitung und Planung Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind die öffentlichen Leitungsämter sowie Post und Feuerwehr über die geplanten Arbeiten zu unterrichten. Der AN hat sich über die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen eigenverantwortlich zu informieren. Etwaige Auflagen der Leitungsträger sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Werden Versorgungsanschlüsse getrennt, so sind diese ordnungsgemäß zu sichern und die Trennstellen im amtlichen Lageplan festzuhalten. Vor Beginn der Arbeiten ist im Beisein der Bauleitung und des zuständigen Tiefbauamtes ein Pflasterprotokoll zu erstellen, falls dies noch nicht vorliegt. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation Der AG ist unverzüglich vom AN zu informieren, wenn Rechte Dritter (insbesondere von Nachbarn) durch die Baustelleneinrichtung kurzfristig oder vorübergehend im Verlauf der Baumaßnahme beeinträchtigt werden. Die Informationspflicht gilt auch, wenn Beeinträchtigungen vermutet, vorhandene Bauwerke und Bauteile beschädigt werden oder Zweifel über das Vorliegen von Rechten bestehen. Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden. Hierzu gehören auch die ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie, unabhängig von der Rechtsträgerschaft, der Schutz von Messeinrichtungen. Alle statischen und gründungstechnischen Berechnungen für das Aufstellen von AN-eigenen Kränen, Aufzügen, Silos und baulichen Ausführungen sind Leistung des AN. Eine Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht zulässig. Der AN gewährleistet, dass die Verlegung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung erfolgen kann. Die Planung für die Baustelleneinrichtung hinsichtlich Zusammensetzung und Anzahl von Containern ist dem AG nach Abstimmung mit allen Beteiligten, Betroffenen und zuständigen Ansprechpartnern und deren Genehmigungen rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen. Die Baustelleneinrichtung ist von Baubeginn bis zur mängelfreien Schlussabnahme der Leistung des AN im erforderlichen Umfang vorzuhalten und zu betreiben. Vor dem teilweisen oder vollständigen Abbau der Baustelleneinrichtung ist der AG rechtzeitig zu informieren. Teile der BE, die nicht mehr benötigt werden, sind nach Aufforderung durch den AG umgehend zu entfernen. Der ursprüngliche Zustand des genutzten Geländes, bauliche Anlagen und/oder Gebäude nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind wieder herzustellen. Die BE ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nach Aufforderung durch den AG zurückzubauen. Die Mitbenutzung von Teilen der Baustelleneinrichtung durch andere AN oder den AG wird durch den AN ermöglicht und zugesagt. Der AN rechnet hierbei anfallende Gebühren direkt mit den jeweiligen Kostenverursachern ab und stellt den AG von jeglichen Drittschuldneransprüchen hieraus frei. Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen, die bereits vorhanden sind, zu sichern. 3.2 Ausführung 3.2.1 Zuwegungen/Verkehrsführung und -sicherung Die komplette Baustelle, Baustraßen, Überfahrten und sonstige Zuwegungen sind entsprechend dem zu erwartenden Verkehr vom AN herzustellen, für die Dauer der Gesamtmaßnahme vorzuhalten, verkehrssicher zu unterhalten, den Anforderungen entsprechend während der Bauzeit umzubauen sowie zu reinigen. Die Verkehrsführung für die Transporte von und zur Baustelle ist mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Auflagen zur Verkehrsführung, auch hinsichtlich zeitlicher Eingrenzung, sind vom AN zu berücksichtigen. Der AN gewährleistet Ordnung und Sauberkeit auf und im Zufahrtsbereich vor der Baustelle. Darüber hinaus übernimmt er die Verkehrssicherungspflicht für diese Bereiche samt Schmutz- und Schneebeseitigung. Die Straßenreinigung, erforderlichenfalls auch die Gestellung einer Reifenwaschanlage, obliegen gleichfalls dem AN. 3.2.2 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung mit allen für die Baumaßnahme und die BE erforderlichen Medien gehört zur Leistung des AN. Ihm obliegen Abstimmungen mit den zuständigen Versorgungsträgern, den zuständigen Behörden und den betroffenen Anliegern. Der AN trägt alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit jeglicher Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung, so u. a. für Beantragungen, Gebühren, Verbräuche, Entsorgungskosten, Mietkosten etc. bis zur Schlussabnahme. Zur Aufrechterhaltung einer ständigen und betriebsbereiten Versorgung sind die Anlagen entsprechend auszulegen, abzusichern und durch geeignete leistungsfähige Ersatzmaßnahmen zu ergänzen. Zum Leistungsumfang des ANs gehört die Herstellung frostsicherer Wasser- und Abwasseranschlüsse sowie Elektro-, Telefon- und Internetanschlüsse, soweit für die an ihn beauftragten Arbeiten erforderlich oder in Leistungspositionen beschrieben. Etwaige Auflagen der Träger öffentlicher Belange sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Soweit noch nicht bestehende Anschlüsse an das Trinkwassernetz vom AN erstellt werden, lässt dieser rechtzeitig vor Ausführungsbeginn und nach Ausführungsende von einer hierfür zugelassenen Stelle Trinkwasser-Hygieneproben erstellen. 3.2.3 Räumlichkeiten und Arbeitsmittel für den AG Soweit durch Leistungspositionen gefordert, sind dem AG ohne gesonderte Vergütung Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur uneingeschränkten Nutzung in angemessenem Umfang und in erforderlicher Anzahl, ständig betriebsbereit und funktionsfertig, von der Auftragserteilung bis zur mängelfreien Abnahme der Gesamtleistung zur Verfügung zu stellen und zu überlassen in dem vom AG benötigten Umfang. Neben den Einrichtungs- und Räumungskosten sind die Vorhalte- und Unterhaltskosten sowie alle Betriebs-, Reinigungs-, Verbrauchs- und, soweit erforderlich, Bewachungskosten, ferner alle Gebühren und Abgaben für die Räumlichkeiten und alle Arbeitsmittel in den Gesamtpreis Baustelleneinrichtung einzurechnen. 3.2.4 Brandschutz Durch Leistungen des AN erforderliche provisorische Brandschutzmaßnahmen während der Bauausführung, auch an bestehenden oder in Betrieb befindlichen Bauteilen des AG, sind vom AN zu seinen Lasten zu planen und in Bauabläufen und Kostenplanungen zu berücksichtigen. Dies betrifft auch alle Aufwendungen für Provisorien während der Bauzeit, Brandwachen usw. 3.2.5 Benachbarte Grundstücke Betriebsabläufe auf benachbarten Grundstücken dürfen durch den Baustellenbetrieb nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Der AN trägt hierfür die Verantwortung und stellt den AG insofern von allen Ansprüchen der Grundstücksnachbarn und Dritter frei. Etwa erforderliche Genehmigungen von Nachbarn etc. für Kranüberschwenkungen, Gerüststellungen usw. sind vom AN auf sein Risiko und auf seine Kosten zu beschaffen. 3.2.6 Bauzaun Vom AN ist ein ca. 2,00 m hoher, blickdichter Bauzaun als Metallgitterzaun mit Gewebebespannung zu errichten. Der Zaun muss statisch dafür ausgelegt sein, vollflächig vom AG beigestellte Blow-up-Poster aufzunehmen. Passantenschutzeinrichtungen sind in allen erforderlichen Bereichen vorzusehen. Schlupftüren und Einfahrtstore für Baustellenverkehr und Fluchtwege sind vom AN in erforderlicher Anzahl und Größe vorzusehen. Der Bauzaun erhält - soweit erforderlich - eine Beleuchtung. Dem AN unterliegt der Unterhalt des Bauzauns über die gesamte Dauer der Bauzeit nicht nur in funktionaler, sondern auch in repräsentativer Hinsicht. Darin enthalten ist auch die sofortige Graffiti-Entfernung. 3.2.7 Bauschild Soweit in Leistungspositionen beschrieben, ist umgehend nach Auftragserteilung eine Bauschildanlage aufzustellen, während der Bauzeit vorzuhalten, zu betreiben und zu unterhalten sowie nach Beendigung der Baumaßnahmen vollständig rückzubauen. Falls nicht anderweitig beschrieben, ist ein nach Motivvorgaben des AG 4-farbig bedrucktes Hauptschild mit Zusatzleisten für die AN in großer, repräsentativer Ausführung vom AN aufzustellen. 3.2.8 Werbung Jegliche Werbung, am Bauvorhaben selbst oder an der Baustelleneinrichtung des AN, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des AG. Der AN wird Werbung für sein Unternehmen nur in angemessenem Umfang und in repräsentativer Art am Bauvorhaben und an der Baustelleneinrichtung anbringen. Alle Krane am Bauvorhaben erhalten neben dem Logo des AN in selber Größe ein hinterleuchtetes Logo des AG. 3.2.9 Baustelleneinrichtungsplan Der AN plant die Baustelleneinrichtung und stellt, in Absprache mit dem AG, innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss seine BE-Planung, unter Berücksichtigung möglicher AG-Vorgaben, mit Kennzeichnung aller Kranstandorte mit Maximallast, Schwenkradien und Angaben evtl. erforderlicher Kranfundamente, Lagerplätze, Einzäunungen, Containerstandorte und -stellplätze, Logistikflächen etc., zur Prüfung und Freigabe vor. Dieser gegebenenfalls bauablaufphasenbezogene Plan ist nach Abstimmung durch den AN mit Behörden und Versorgern dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind Träger öffentlicher Belange über die geplanten Arbeiten zu unterrichten. 3.2.10 Behandlung der Bauabfallmaterialien Die Entsorgung der Bauabfallmaterialien ist unter Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen. Das gesamte Bauabfallmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt und behördliche Auflagen nicht entgegenstehen. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich vom AN abfahren zu lassen. Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist die abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf dem Übernahmeschein/Begleitschein vom AN bestätigen zu lassen. Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese durch den AN unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen). Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung (NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall registrierten behördlichen Nummer und Rolle nachzuweisen. Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung. 4 Abrechnung/Rechnungslegung Soweit die Baustelleneinrichtung als Bestandteil eines Leistungsverzeichnisses beschrieben und beauftragt ist und über den Zeitraum der Leistungserbringung des AN für die Bauleistungen hinaus vorgehalten werden soll, steht dem AN das Recht zur Teilabnahme und Teilschlussrechnungslegung mit Fertigstellung der Bauleistungen zu, auch wenn der Leistungsbestandteil der Baustelleneinrichtung noch nicht vollständig geleistet ist bzw. abgebaut wurde. Sofern die Baustelleneinrichtung nicht in gesonderten Leistungspositionen nach Auf- und Abbau, Vorhalten und Betreiben beschrieben ist, berechnet der AN einen Anteil in Höhe von maximal 50 % der Gesamtvergütung nach Aufbau der vollständigen Baustelleneinrichtung. Die Restvergütung erfolgt dann für Vorhaltung und Rückbau der Baustelleneinrichtung.
ZTV Baustelleneinrichtung
02.00 Baustelleneinrichtung
02.00
Baustelleneinrichtung
02.01 Abbrucharbeiten
02.01
Abbrucharbeiten
02.02 Mauerarbeiten
02.02
Mauerarbeiten
02.03 Betonarbeiten
02.03
Betonarbeiten
04 Los 04, Wandöffnungen Fassade EG-4.OG
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Los 04, Wandöffnungen Fassade EG-4.OG
Allgemeine Baubeschreibung Baubeschreibung / Allgemeine Angaben zur Baustelle gemäß DIN 18299, Abschnitt 0 Der Entwurf umfasst die ganzheitliche energetische Sanierung, den Umbau sowie den Ausbau des Dachgeschosses des im Jahr 1891 errichteten, klassischen Berliner Altbaus bestehend aus Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude. Das architektonische Konzept sieht die Neustrukturierung des Gebäudebestands in insgesamt 42 moderne Wohneinheiten sowie drei Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss mit großzügigen Schaufensterfronten zur Straßenseite hin vor. Zur komfortablen vertikalen Erschließung der Wohnungen werden drei neue Aufzugsanlagen installiert, während die Wohneinheiten zusätzlich mit neuen Balkonanlagen ausgestattet werden. Zur Optimierung der Nutzflächen im Untergeschoss werden funktionale Mieterkeller sowie ein zentraler Fahrradkeller eingerichtet. Im Innenhof wird eine neue Remise als Gemeinschaftsraum für die Bewohner errichtet, welche von einer Grünfläche und einem Spielplatz umgeben ist. Die Fassade wird in Anlehnung an die historische Fassade mit entsprechenden Verzierungen und Balkongeländern errichtet. Durch die Kombination moderner Grundrissgestaltungen mit einem neuen Wärmedämm-Verbundsystem an der Gebäudehülle wird das historische Bauwerk energetisch zukunftsfähig modernisiert. Die energetische Sanierung entspricht dem KfW-85-Standard. Zweck Zweck der Baumaßnahme: Umbau und Sanierung eines Mehrfamilienhauses  bzw. Wohn- und Geschäftshauses  zur energetischen Sanierung (KfW-85) und Modernisierung Baumaßnahme Art der Baumaßnahme: Umbau / Sanierung Adresse: Pestalozzistraße 11, 10625 Berlin Behörde: Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf Betriebszustand bei Arbeiten im Bestandsgebäude: teilweise bewohnt (Vorderhaus) / restliche Gebäudeteile entkernt bzw. im Rohbauzustand Gebäude Gebäude zur Nutzung als: Wohn- und Geschäftshaus Gesamtanzahl Geschosse: 7 Geschosse (EG, 1.-4. OG, DG, UG) davon Untergeschosse: 1 Konstruktionsart: Massivbau/ Mauerwerksbau Errichtungsjahr (Bestandsgebäude): 1891 Dachform: Steildach + teilweise Flachdach Hauptdachneigung: 60° (teilweise 3° Neigung bei Flachdachbereichen ) Höhe First über OKG: max. 22 m Höhe letzte Decke über OKG: ca. 18 m Gebäudezugang: Einfahrt und Eingang ebenerdig / EG Wohnungen über Treppen (Hochparterre) Gebäudezufahrt: Hofdurchfahrt (max. BxH= 2,30x2,85 m) Baustelleneinrichtung Kran zur Mitnutzung: nein Lagermöglichkeiten: stark begrenzt durch Platzmangel im Außenbereich Lagerfläche für AN: ca 100 m2 vor dem Gebäude / 300 m2 im Innenhof] Baus. Stromanschluss (kW): vorhanden Baus. Wasseranschluss: vorhanden BE-Flächen für AN im Gebäude: nicht zulässig Baustellenumfeld Bewohner: 2 Bewohner vorübergehend im Vorderhaus, Umzug in Quergebäude nach Ausbaufertigstellung. Arbeitszeiteinschränkungen: von 6:00 bis 18:00, wegen direkter Nachbarbebauung Lärmeinschränkungen: von 22:00 bis 6:00 , wegen direkter Nachbarbebauung Erschütterungsschutz: Wohngebiet, Einschränkungen nach DIN 4150 Anlieferung/Logistik/Zufahrt Parkmöglichkeiten: nicht vorhanden, innerstädtische Lage Durchfahrtbeschränkungen: Umweltzone Berlin Durchfahrthöhe: max. 2,85 m Deckenlast: max. Höhe der Bestands-Hofdurchfahrt zu beachten Deckenlast: gemäß aktueller Statik (neue Einhängedecken tlw. für 5 kN/m2 ausgelegt) Zeitfenster: übliche Arbeitszeiten gemäß Berliner Immissionsschutzgesetz Entladeflächen: Staufläche stark begrenzt Kranentladung: falls erforderlich, Mobilkran von AN Ebenerdige Zugänglichkeit: ja Abfallbeseitigung und Baustellenordnung Abfallsammlung erfolgt durch: AN Baustellenreinigung erfolgt durch: AN Abfallentsorgung erfolgt durch: AN, historische Abbruchlasten separat vergeben Schutzzone Baustelle liegt in: innerstädtisches Wohngebiet, keine Schutzzone Verdachtsfläche Das Baugrundstück gilt als: keine Altlasten- oder Kampfmittelverdacht, übliche Sorgfaltspflicht für Berliner Innenstadt gilt
Allgemeine Baubeschreibung
ZTV Abbruch-/Rückbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Abbruch-/Rückbauarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18459 Abbruch-/Rückbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: BDE: Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V., Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V., DA: Deutscher Abbruchverband e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V., VdS Schadenverhütung GmbH, Verband für Abbruch und Entsorgung e. V. 2 Vorleistung und Planung Der AN hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabeln, Kanälen, Vermarkungen und dergleichen, zu informieren und ggf. eine Ausgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen, so u. a. auf Medienfreischaltungen. Der AN erstellt vor Ausführung der Abbrucharbeiten ein Aufmaß über die auszuführenden Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung von Abbruchleistungen nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812) etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN eine Abbruchplanung und ein Abbruchkonzept zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil dieser Planungen sind u. a.: Der AN prüft vor Beginn der Abbrucharbeiten unaufgefordert und eigenverantwortlich: erfolgte Medienfreischaltung, offensichtlich vorhandene Bestandsmedien auf dem Grundstück, Schadstofffreiheit von Trafos, Klimaanlagen, Öltanks sowie allen anderen leicht zu vermutenden und vor Durchführung der Abbrucharbeiten zu entsorgenden Gefahrstoffen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: Straßensperrung, Gehwegumlegung, Baustelleneinrichtung, insbesondere mit der erforderlichen Anzahl von Containerstellplätzen und Containern zur sortenreinen Trennung, Erstellung einer Rückbaustatik mit allen Rückbau-Zwischenständen samt ggf. erforderlicher Absteifungen, Unterstützungen etc., Emission in Bezug auf u. a. Anforderungen nach BImschG und deren Vermeidung, Erstellung eines Abbruchkonzeptes, soweit nicht vorhanden. Der AN fordert vom AG unaufgefordert Einsicht in die Bestandsstatik und Bestandspläne des abzubrechenden Bauwerkes. Der AN klärt ggf. vorhandene Einschränkungen an Decken- und Flächenlasten auf, die z. B. offensichtlich erkennbar bzw. leicht zu vermuten sind aufgrund von Unterkellerungen und Tiefgaragen im Bereich der Abbruchstelle. Angrenzende Bauteile, Gehwege, Nachbargrundstücke sind in ausreichender Form durch den AN für die gesamte Dauer der Abbrucharbeiten zu schützen. 3 Ausführung 3.1 Allgemeine Angaben Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der Allgemein Anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB Teil C als beschrieben. Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden. Weiterhin gehören hierzu auch die ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie unabhängig von der Rechtsträgerschaft der Schutz von Messeinrichtungen. Vor Arbeitsunterbrechungen ist dafür zu sorgen, dass keine Gefahr für Dritte besteht aufgrund von Zwischenrückbauzuständen (z. B. hängende Teile, Schrägstellung von Bauteilen). Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom AN in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung für die Durchführung der Abbrucharbeiten einzurechnen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen, ohne das statische Gefüge des Abbruchbauwerks hierbei zu beeinträchtigen. Treten trotz sorgfältiger Abbrucharbeiten Risse, Setzungen o. Ä. im Umfeld der Abbruchmaßnahme auf, ist der AG durch den AN sofort zu informieren. Über den weiteren Verlauf der Arbeiten muss der AN dann mit dem AG gesonderte Vereinbarungen treffen. Bei einer Baubegehung sind gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile vor Beginn der Abbrucharbeiten vom AG festzulegen und sorgfältig vor Beschädigung zu schützen. Wird im Zuge der Arbeiten eine Entfernung notwendig, sind diese Bauteile sorgsam zu demontieren. Die zu erhaltenden Bauteile sind für einen späteren Einbau zu sichern und fachgerecht in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung auf dem Baugrundstück zwischenzulagern. Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zerstören". Bei Abbruchmaßnahmen für Decken oder Wände sowie für das Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen usw. gilt, dass das Abbrechen und Beseitigen von Wand- und Deckenbekleidungen (Putz, Fliesen, Tapete, Beschichtungen, Schalungen u. Ä.) mit dem Preis abgegolten ist. Ebenso sind das Abbrechen und Entsorgen der unter oder auf Putz liegenden Leitungs- und Elektroinstallationen, soweit diese auf den abzubrechenden Flächen liegen, im Preis enthalten. Während des Abbruchs sind Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder in ihren ursprünglichen Aufbau (z. B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc.) errichtet oder eingebaut werden, in ihrem Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem AG jeweils vor Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben. 3.2 Ausführung 3.2.1Abbruch im Bestand Beim Abbruch ist die Standsicherheit der restlichen Bauteile im Bauzustand vom AN zu gewährleisten. Soweit erforderlich, sind statische Nachweise für Bauzwischenzustände, Abfanggerüste etc. durch den AN zu erbringen. Für Abbruchkanten von Decken und Unterzügen, die mit der neuen Konstruktion verbunden werden, ist die Bewehrung nach Maßgabe des Statikers freizulegen und zu schützen. Die Vergütung hierfür erfolgt in einer gesonderten Position. Das vorhandene Gebäude ist vollständig zu entrümpeln. Gerümpel, Schutt und Müll sind vom AN abzufahren. Sofern erforderlich, gehört das Laden von Hand zum Leistungsumfang. 3.2.2Behandlung des Abbruchgutes Das gesamte Abbruchmaterial ist entsprechend seiner Abfallschlüsselnummer (AVV) und seiner stofflichen Zusammensetzung getrennt zu erfassen, zu sammeln und einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen. Die Abbruchstoffe sind, soweit technisch und wirtschaftlich sinnvoll sowie nach den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen erforderlich, sortenrein in geeigneten und getrennt verschließbaren Containern bzw. Behältnissen zu sammeln. Eine Abweichung von der getrennten Erfassung und Sammlung der einzelnen Abfallarten ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Für mineralisches Abbruchmaterial, insbesondere Ziegel, Mörtel und vergleichbare mineralische Baustoffe, wird eine gesonderte Position zur Erfassung und Vergütung nach Gewicht (t) vorgesehen. Die tatsächlich angefallene und entsorgte Menge ist durch geeignete Wiegescheine bzw. Entsorgungsnachweise nachzuweisen. Die Entsorgung und der Abtransport von sonstigen Abbruchmaterialien, insbesondere Holz, Glas, Stahl, Metallen, Kunststoffen sowie sonstigen nicht mineralischen Baustoffen, sind vollständig in die jeweiligen Hauptpositionen der Abbrucharbeiten einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung dieser Entsorgungs-, Transport- und Verwertungskosten erfolgt nicht. Gefüllte Container und Behälter sind ohne gesonderte Aufforderung und unverzüglich abzutransportieren. Die hierfür erforderlichen Transporte, Containerstellungen und Nebenleistungen sind, soweit nicht ausdrücklich über die gesonderte Position für mineralisches Abbruchmaterial vergütet, in die jeweiligen Hauptpositionen einzukalkulieren. Vor dem Abtransport des mineralischen Abbruchmaterials ist die abzurechnende Menge durch geeignete Wiegescheine bzw. Entsorgungsnachweise zu dokumentieren. Die jeweiligen Nachweise sind dem AG vorzulegen. Zusätzlich sind Art, Menge, Abfallschlüssel und Entsorgungs- bzw. Verwertungsweg nachvollziehbar zu dokumentieren. Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese nach Abstimmung mit dem AG und unter gutachterlicher bzw. fachkundiger Begleitung ordnungsgemäß zu separieren, zu sichern und zu entsorgen. Hierzu zählen insbesondere schadstoffbelastete Baustoffe und Bauteile, beispielsweise Dämm-, Dicht- und Isolierstoffe sowie Brandschutzverkleidungen aus Asbest oder asbesthaltigen Materialien. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle hat auf Grundlage der jeweils erforderlichen genehmigten Entsorgungsnachweise bzw. Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung (NachwV) durch entsprechend zugelassene Entsorgungsunternehmen bzw. Spediteure zu erfolgen. Die erforderlichen Entsorgungsnachweise sind dem AG vollständig vorzulegen. Nicht gefährliche Abbruchmaterialien sind entsprechend den geltenden abfallrechtlichen und landesrechtlichen Bestimmungen einer zugelassenen Verwertungs- oder Entsorgungsanlage zuzuführen. Die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung ist durch entsprechende Wiegescheine, Übernahmescheine oder Entsorgungsnachweise zu belegen. Brauchbares Bestandsmauerwerk ist im Zuge der Abbrucharbeiten möglichst weitgehend zu erhalten, sorgfältig auszubauen und für die Wiederverwendung auf der Baustelle bereitzustellen. Eine unnötige Zerstörung bzw. Vermischung wiederverwendbarer Ziegel mit Abbruchmaterial ist zu vermeiden. Zusammenfassend gilt: Mineralischer Bauschutt, insbesondere Mauerwerk: gesonderte Vergütung über eigene Position nach Tonnage. Holz, Glas, Stahl/Metalle und sonstige nicht mineralische Abbruchstoffe: Entsorgung und Abtransport in die jeweiligen Hauptpositionen einkalkulieren; keine gesonderte Vergütung. Sortierung und getrennte Sammlung der Abbruchstoffe: in die jeweiligen Abbruchpositionen einkalkulieren. Containerstellung und Abtransport: in die jeweiligen Positionen einkalkulieren, soweit nicht ausdrücklich anders beschrieben. Nachweisführung über Art, Menge und Entsorgungsweg: durch den AN. 3.2.3 Abbruch von Rohrleitungen Nach dem Rückbau von Leitungen sind die im Wandquerschnitt verbleibenden Rohrstücke und Leitungsreste aus dem Wandquerschnitt herauszuschlagen. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt das Abtrennen der Leitungen mindestens 2 cm hinter der Oberfläche massiver Wandbaustoffe, um anschließend ungehindertes Verputzen der Wandoberflächen zu ermöglichen. 3.3 Gefahrstoffsanierung 3.3.1 Allgemeines Die Gefahrstoffsanierung erfolgt unter Beachtung des Gefahrstoff-Untersuchungsberichtes, der Gefahrstoffverordnung, der TRGS 150, TRGS 500, TRGS 521 und TRGS 551 sowie BGR 128. Nach erfolgter Schadstoffsanierung und Entkernung ist die Freigabe für den Maschinenabbruch durch den AG im Zuge einer Begehung zu erwirken. Gegebenenfalls erforderliche Freimessungen bei der Demontage der asbesthaltigen Baustoffe durch einen Asbest-Sachverständigen sind zu berücksichtigen und werden dem AN vom AG nicht gesondert vergütet. 3.3.2 Anzeigepflicht Der AN verpflichtet sich, rechtzeitig seiner Anzeigepflicht gemäß GefStoffV bei den zuständigen Behörden nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Existenz einer objektbezogenen Abfall-/Transportgenehmigung ist dem AG vom AN nachzuweisen. Diese Genehmigungen/Anzeigen sind dem AG bei Ausführungsbeginn in Kopie zu übergeben. Dies gilt insbesondere für Asbest-, KMF-, PCB- und PAK-Sanierungsarbeiten. 3.3.3 Sicherheitstechnische Abnahme Die Sicherheitstechnik und die Unterlagen gemäß TRGS 519 unterliegen der Abnahme durch den AG. Der Abnahmewunsch ist mindestens 3 Werktage im Voraus bei dem AG anzumelden. 3.3.4 Sichtabnahme durch den AG In den Sanierungsbereichen erfolgt nach Abschluss der Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten eine Sichtabnahme, visuelle Kontrolle gemäß TRGS 519 Ziffer 14.3, durch den AG. Die Sichtabnahme des AG befreit den AN nicht von seiner eigenverantwortlichen Kontrollpflicht und Gewährleistung. Das Begehren zur Sichtabnahme ist dem AG vom AN mindestens 3 Werktage im Voraus bekannt zu geben. 3.3.5 Dokumentation des Unterdrucks Die Protokollstreifen von Differenzdruckmessgeräten sind für jeden Sanierungsbereich über den gesamten Sanierungszeitraum vollständig zu sammeln und monatlich zu übergeben (aufgeklebt, beschriftet mit Sanierungsbereich, Messstelle, Geschoss, Raumnummer etc. und sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen). Besonderheiten vom AN an den AG, z. B. bei Abfall des Unterdrucks, sind zu vermerken. 3.3.6 Unterlagen Der AN hat bei Arbeitsbeginn folgende Unterlagen in Kopie vorzulegen (die Unterlagen sind entsprechend den deutschen Vorschriften und in deutscher Sprache abzufassen): Zulassungen (BIA-Prüfzeugnisse für die Filter der Unterdruckgeräte, Schutzmasken sowie die Bescheinigung der Verwendungskategorie K1 für ortsveränderliche Entstauber/HVS-Geräte) für die bei der Asbestentsorgung eingesetzten Geräte, Berichte über die Abluftmessungen und Prüfungen durch einen Gerätesachkundigen für die UD-Geräte, mobile HVS-Sauger, Verfestigungsanlage, Versicherungserklärung mit Angabe der Deckungssummen (bereits bei Auftragserteilung), Vorsorgeuntersuchungsbestätigungen der auf der Baustelle tätigen Arbeiter (Asbestsanierung: G1.2 und G26), Zulassung des Betriebes gemäß Gefahrstoffverordnung § 39 (1), Zeugnis der Sachkunde gemäß TRGS 519 Ziffer 2.7 Anlage 3 der Aufsichtsführenden, Zertifikat nach Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV) des eigenen Betriebes oder des als Entsorger vorgesehenen Subunternehmers, Transportgenehmigung für Asbestabfälle, Anzeige des Asbestumgangs beim Gewerbeaufsichtsamt und bei der Berufsgenossenschaft. Die genannten Unterlagen sind ständig auf der Baustelle zu belassen bzw. bei Transporten mitzuführen. Zu Beginn der Arbeiten sind folgende Unterlagen zu erstellen und anzubringen: Schriftlicher Arbeitsplan; gut sichtbar auf der Baustelle in jedem Sanierungsbereich, Notfallplan mit Adressen und Telefonnummern von Notdiensten und Krankenhäusern bzw. Ärzten in nächster Umgebung, aushängend im Sanierungsbereich, Täglich schichtweise zu führendes Bautagebuch, in dem neben den Angaben gemäß VOB sämtliche Angaben zu Personaleinsatz, Arbeitszeit und Stundenlohnarbeitsbeauftragungen zu dokumentieren sind, Nachweis der Unterweisung der Arbeitnehmer, sowohl allgemein über den Umgang mit Asbest und weiteren Schadstoffen, als auch baustellenbezogen anhand des Arbeitsplans der Baustellenordnung und der Leistungsbeschreibung, durch Unterschrift der Belehrten. Die Unterweisung hat in der jeweiligen Landessprache der Beschäftigten zu erfolgen. 3.3.7 Haftung Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften werden Asbestfaserkonzentrationsmessungen der Raumluft und eine Untersuchung auf eine etwaige Asbestfaserverschleppung auf Kosten des AN durchgeführt. Alle Folgekosten gehen zulasten des ANs. Sämtliche Geräte und Zubehörteile dürfen nur mit den gültigen Zulassungen und Prüfzeugnissen (z. B. maschinen- und ablufttechnische Prüfung von Lufttauschgeräten) verwendet werden. Der AN verpflichtet sich, alle Mängel, die auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Ausführung zurückzuführen sind, unverzüglich und ohne Aufforderung zu beheben. Zur Vermeidung von Wasserschäden sind sämtliche Wasseranschlüsse des AN in der betriebsfreien Zeit abzuklemmen und drucklos zu machen. 4 Abrechnung Abbruch- und Rückbauarbeiten Ein Aufmaß für die Abbruchmaßnahme erfolgt nach den Bestandsbauteilen. Vor Ausführung der Abbruchmaßnahmen ist rechtzeitig mit dem AG gemeinsam ein Aufmaß mit Darstellungen der Abbruchleistung zu erstellen und dem AG zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Erst nach Bestätigung des Aufmaßes durch die Bauleitung können die Abbruchmaßnahmen erfolgen. Nicht vor Ausführung aufgemessene Bauteile/Leistungen werden nicht vergütet. Dem AG steht ein Prüfzeitraum von mindestens 10 Werktagen zu. Werden Pauschalpreise für m2 Gebäudefläche, m2 Raumfläche oder m3 umbauter Raum vereinbart, so gelten die Begriffe und Berechnungsgrundlagen der DIN 277 - Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau - Teil 1: Hochbau.
ZTV Abbruch-/Rückbauarbeiten
ZTV Mauerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Mauerarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18330 Mauerarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Bundesverband Kalksandsteinindustrie e. V., Bundesverband Leichtbeton e. V., Bundesverband Porenbetonindustrie e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGfM: Deutsche Gesellschaft für Mauerwerks- und Wohnungsbau e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DNV: Deutscher Naturwerkstein-Verband e. V., DVL: Dachverband Lehm e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V., VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V., WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V., ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2 Ausführung und Konstruktion 2.1 Ausführung 2.1.1 Allgemeine Hinweise Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Abschluss des Abbindeprozesses sind alle groben Verschmutzungen vom Mauerwerk zu entfernen. Bauteile aus verschiedenen Metallen, die miteinander in Berührung kommen, sind gegen Korrosionsbildung zu schützen. Bauteile aus Aluminium, die nicht geschützt sind, dürfen nicht in Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel kommen. Stahlbauteile ohne Korrosionsschutz dürfen nur mit reinem Zementmörtel verwendet oder ummantelt werden. lsolierstoffe dürfen keine Feuchtigkeit aufnehmen, sie müssen alterungsbeständig und bei kraftschlüssigen Verbindungen ausreichend druckfest sein. In Spalten, in denen durch mangelnde Sauerstoffzufuhr eine ausreichende Passivität der Werkstoffe nicht erreicht werden kann, sind metallische Werkstoffe zu isolieren. Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Steinarten, ist grundsätzlich untersagt. Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr späterer Rissbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden, Brüstungen sind im Zusammenhang mit nebenliegenden Wänden verzahnt  aufzumauern. Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Bei der Verwendung unterschiedlicher Mörtelarten und -gruppen auf der Baustelle ist durch eindeutige Kennzeichnung der Mörtelbehälter zu gewährleisten, dass das erforderliche Material korrekt eingesetzt werden kann. Der AN wird alle erforderlichen Angaben zur Festlegung von Mauerwerksgüten, Abmessungen und Oberflächen, soweit diese nicht erkennbar sind, eigenverantwortlich und unaufgefordert erfragen. 2.1.2 Aussparungen, Durchbrüche Durchbrüche sind anzulegen, zu schneiden oder zu bohren; keinesfalls zu stemmen. Aussparungen in nichttragenden Wänden mit einer größeren als der halben Breite des eingesetzten Steinformats erhalten in jedem Fall eine obere Überdeckung mittels Sturz. Der Verschluss von Aussparungen erfolgt ausschließlich mit Mörtel und Steinmaterial nebenliegender Wand in F90-Qualität. 2.1.3 Stürze und Rollladenkästen; Fensteröffnungen Soweit nicht anders beschrieben, ist die Wahl der Sturzausbildung dem AN freigestellt, wobei die Wärmeschutzanforderungen erfüllt werden müssen. Bei nicht verputztem Mauerwerk sind vom AN Mauerwerksfertigteilstürze zur Überbrückung von Fenster- und Türöffnungen einzubauen. Stahlträger als Öffnungsüberdeckung - nur zulässig, wo Fertigstürze nicht einsetzbar sind - sind korrosionsgeschützt einzubauen. Die Trägerstege sind mit Mörtel-Stein-Gemisch auszudrücken; die Flansche, wenn sie verputzt werden, mit Ziegeldrahtgewebe zu ummanteln. Erforderliches Verbolzen der Träger ist mit auszuführen. Unter- und Überschlagsplatten sind zu liefern und zu verlegen. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflagerbreite beidseitig aufweisen. Im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen sind vom AN glatte, vollflächige und planebene Laibungsoberflächen herzustellen, um einen geeigneten Untergrund für die Anschluss-Dichtbänder von Fenster und Türelementen zu erhalten.Beim Mauern von Steinen mit Mörteltaschen und/oder mit verzahnten Stoßfugen sind diese im Bereich von Tür- und Fensteröffnungen auf die vorgegebenen Öffnungsmaße aufzuputzen und zu glätten, sodass planebene Laibungsflächen entstehen. Bei Außenfensteröffnungen ist hierfür Zementmörtel zu verwenden. Zur Aufnahme von Durchbiegungen im Sturzbereich und von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichenden Fugenbreiten gemäß RAL-Fenstereinbaurichtlinie herzustellen. 2.1.4 Vermeidung von Wärmebrücken Der AN sieht rechtzeitig vor Leistungserbringung unaufgefordert den GEG-Nachweis bzw. das Wärmeschutzgutachten ein, um sich über die geforderten Wärmedämmwerte der verschiedenen Bauteile zu informieren. Der AN prüft weiterhin unaufgefordert und rechtzeitig vor Bauausführung die Planung des AG in Bezug auf erforderliche Wärmedämmmaßnahmen; so unter anderem auf wärmedämmende Anforderungen an Kimmschichten, Wandkopfabdeckungen, Sohlbänke, Deckenstirnen, Stürze von Außenwänden. Vom AN sind im Rahmen seiner Werk- und Montageplanung Verankerungssysteme zu wählen, mit denen Wärmebrücken so gering wie möglich gehalten werden. 2.1.5 Schächte und Schachtabmauerungen Gemauerte Schachtwände und Mauerwerkswände, die dem späteren Schachtverschluss dienen, sind mit konventionellem Dünnformat-Mauerwerk mit normal dick vermörtelten Lager- und Stoßfugen auszuführen, um nachträgliche Schachtverschlüsse mittels verzahntem Mauerwerk durchführen zu können. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch den AG unter Beachtung des Schallschutzes und insbesondere unter Beachtung des Brandschutzes geschlossen werden. Für die Schallschutzanforderungen gelten mindestens die erhöhten Werte nach DIN 4109. 2.1.6 Schnittstellen Die Arbeiten der beteiligten Firmen sind untereinander zu koordinieren. Hierzu gehört insbesondere die Berücksichtigung von Einlegeteilen der HLSE-Installation während der Ausführung von Mauerwerksarbeiten. Betroffene Fremdgewerke sind vom AN so rechtzeitig vor Ausführung von Betondecken- oder Wandteilen zu informieren, dass eine ordnungsgemäße Installation der Einlegeteile möglich ist. Die haustechnischen Ausführungszeichnungen sind zu berücksichtigen. 2.2 Konstruktionen Nut- und Federverbinder von Stumpfstoßmauerwerk dürfen nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden (Außenecken) zu sehen sein, sofern die Wände als Folgeleistung lediglich einen Verputz erhalten. Schnitte durch Grifftaschen sind unzulässig, Schnitte durch Hohlkammern sind nach dem Vermauern auszumörteln. Wände aus Hochlochziegeln, Mauersteinen mit Griffmulden oder stark saugendem Material sind grundsätzlich bei starken Niederschlägen und arbeitstäglich nach Beendigung der Arbeiten oberseitig vor Durchnässung mittels Folie zu schützen. 2.3 Meterriss und Toleranzen Sofern Betonwände zur Ausführung gelangen, obliegt das Anlegen der Meterrisse auf jeder Decke und der Bodenplatte dem Gewerk Stahlbetonbauarbeiten. Gelangen keine Stahlbetonwände zur Ausführung, legt der AN die Meterrisse an. Hierzu erstellt er ein Messraster < 2,50 x 2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend auf jeder Deckenebene den Meterriss fest. Der Meterriss wird dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und vom AN auf weitere Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Wohn- oder Gewerbeeinheit, übertragen. 2.4 Sichtmauerwerk, Verblendschalen 2.4.1 Ausführung Für Sichtmauerwerk gilt: auf Verlangen sind mindestens 3 preisneutrale Steinmuster rechtzeitig vor Ausführung vom AN unaufgefordert vorzulegen, je nach Einbauort ist Sichtmauerwerk in Abstimmung mit dem AG vom AN vor Verschmutzung (z. B. durch Putzarbeiten) zu schützen. Für die Bauzeit ist im Sockelbereich eine Folie dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen, Sichtmauerwerk ist stets aus Steinen mit Mörtel-Stoßfuge (keine Stumpfstoß-Steine) und Dickmörtel-Lagerfugen (12,5 mm) herzustellen, i. d. R. mit 3DF als Größtformat, bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich Steine einer Bestellung zu verwenden, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei Erfordernis sind verschiedene Paletten zu mischen. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so ist der Bauherr vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um seine Zustimmung zum gewählten Material zu ersuchen, die Ausführung nachträglicher Verfugung erfolgt stets mit werksgemischtem Fugenmörtel, frisch-in-frisch zum Mauerwerksmörtel, bei jeglichen Arbeitsunterbrechungen und bei Regen sind Mauerwerk und Dämmung gegen Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste und gegen unmittelbare Regenbeaufschlagung zu schützen, an Innen- und Außenecken sind Formsteine auszuführen; geschnittene Steine sind unzulässig, sämtliche Stirnseiten von Wänden und Laibungen sind aus ungeschnittenem Steinmaterial aufzumauern, an den Berührungspunkten von Wandschalen zweischaliger Wände (z. B. an Öffnungsanschlägen) ist eine wasserundurchlässige Sperrschicht zur Trennung einzubauen, bei in Sichtmauerwerk liegenden Türen klärt der AN vor Ausführung, ob ein- oder zweiteilige Zargen zum Einbau gelangen und wie die Türanschlüsse an das Sichtmauerwerk hergestellt werden. 2.4.2 Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel Abfangkonstruktionen, Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind aus nichtrostendem Material herzustellen. Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen und Konsolen ist zwingend darauf zu achten, dass Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden dürfen. 2.4.3 Mauer- und Fugenmörtel/Fugen Die Farbe des Fugenmörtels sowie des übrigen Fugenmaterials ist gemäß Farb- und Materialkonzept und Bemusterung herzustellen, Die genaue Lage notwendiger Dehnfugen ist in gestalterischer Hinsicht mit dem AG abzustimmen, Gebäudedehnfugen sind bei der technischen Durchbildung der Fassadenbekleidung zu berücksichtigen. Unterkonstruktionen und Verankerungen der Fassade sind auf die zu erwartenden Bewegungen in den Bauwerksfugen abzustimmen, Überbrückungskonstruktionen für die Bereiche, in denen die Lage der Bauwerksfuge in Rohbau und Fassade nicht übereinstimmen, sind mit zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen, Soweit nicht anders festgelegt, sollen senkrechte Dehnfugen in Form von Mäanderfugen ausgeführt werden, Gebäudefugen sind durch entsprechende Maßnahmen so fortzusetzen, dass jegliche Bewegung aus dem Bauwerk schadlos aufgenommen werden kann. Der AN überprüft anhand der statischen Unterlagen die zu erwartenden Fugenbewegungen und Fugenversätze und wählt daraufhin eigenverantwortlich geeignete Fugenprofile bzw. prüft die vom AG vorgegebenen Fugenprofile auf Eignung. 2.4.4 Anschlüsse Nach Möglichkeit ist für akustisch zu entkoppelnde Bauteile (z. B. Haustrennwände) Plansteinmauerwerk mit Dünnbettfugen auszuführen. Die Dämmung zwischen den schalltechnisch zu entkoppelnden Wänden ist fortlaufend beim Aufmauern einzubringen. Aufgrund von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichend seitlichen Fugenabständen zum Baukörper auszubilden. Flächenfertige Wandoberflächen sind im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen herzustellen, um einen sauberen Anschluss von Fenster-/Türelementen und Abdichtungsanschlüssen zu erhalten. Kommt es zur Anwendung von Zahnziegeln als Anfänger-/Endstein, ist mittels Glattstrich oder Vorputz eine ebene Oberfläche herzustellen. Offene Stege sind mit Mörtel zu verschließen und mit Gewebe zu überspachteln. Sockelanschlüsse von Außenwänden sind so auszubilden, dass die Anforderungen gemäß DIN 18533 für Wasserbeanspruchungsklasse W4-E erfüllt sind. Ist eine solche Ausführung auf Grundlage AG-seitig vorgegebener Planungen nicht möglich, so meldet der AG Bedenken gegen diese Planungen an. Soweit der AN Sockelabdichtungen ausführt, klärt er rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Anschlussdetails seiner Sockelabdichtungen an die Bodenanschlüsse bodentiefer Fenster und Außentüren mit dem AG. Der AN verwendet Abdichtungsstoffe, die einen späteren Bodenanschluss von Türen und bodentiefen Fenstern unkompliziert und materialgerecht ermöglichen. 2.5 Arbeiten im Bestand Bei Materialwechseln an Außenwänden ist das besser wärmedämmende Mauerwerk in das schlechter dämmende einzuverzahnen. Anschlüsse an Bestandsmauerwerke sind stets durch Verzahnung zu erstellen. Bei der Sanierung von Mauerwerk, insbesondere von Natursteinmauerwerk, ist grundsätzlich die vorhandene Mörtelqualität beizubehalten. Jegliche vollflächig zu behandelnden Sichtflächen sind in derselben Behandlungsweise durch dieselbe Arbeitsmannschaft auszuführen. Für alle Arbeiten im Sichtbereich (insbesondere für Mauer-, Verputz-, Reinigungs- und Verfugungsarbeiten) gilt, dass vor Materialdisposition und Arbeitsausführung je unterschiedliche Fläche mehrere Probeflächen als Herstellermuster zu beschaffen oder vom AN vor Ort zu erstellen sind und vom AG zur Ausführung freigeben zu lassen sind. Zu ersetzendes Sichtmauerwerk ist dem vorhandenen Bestand in Form, Farbe, Wasseraufnahme und Oberflächenstruktur vollständig anzugleichen. Ist entsprechendes Steinmaterial nicht als Listenware erhältlich, so sind vom AN Sonderanfertigungen zu veranlassen. Ersatzsteine für Sichtmauerwerksflächen sind vor Ausführung vom AG bemustern zu lassen. Reinigungsverfahren sind, sofern nicht anders ausgeschrieben, als Hochdruck-Wasserstrahlreinigung mit Wassertemperaturen > 40 °C zu erbringen. Fenster und Türen sind während der Arbeitsausführung durch vollständige Abklebung auf den Rahmen zu schützen. Sofern Putzflächen abgestemmt werden, sind alle darunterliegenden Fenster und Türen durch eingestellte Holzwerkstoffplatten in Größe der Öffnungen zu schützen.
ZTV Mauerarbeiten
ZTV Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18331 Betonarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V., Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Bundesverband Leichtbeton e. V., Bundesverband Porenbetonindustrie e. V., BVSF: Bundesverband Spannbeton-Fertigteildecken e. V., DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V., DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., Deutsche Bauchemie e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., FDB: Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V., InformationsZentrum Beton GmbH, RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V., VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V., VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V., WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V., ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit von Planum oder Sauberkeitsschicht des Planums durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung hat der AN alle Abmessungen, Betongüten, Expositionsklassen, Bewehrungsstahlgüten, Betonoberflächen der einzelnen Bauteile usw. den beigefügten Unterlagen, insbesondere der Tragwerkswerksplanung, den Zeichnungen, den Gutachten, Konzepten und Sonderfachplanungen, zu entnehmen und auf Plausibilität zu prüfen bzw. auf deren Grundlage zu ermitteln. Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen Maßangaben sind Mindestabmessungen bzw. Mindestqualitäten. Soweit die Baugrube AG-seitig erstellt wird, hat der AN unverzüglich, jedoch spätestens vor Ausführungsbeginn, eine eventuell vorhandene Baugrubenumschließung und Bohrpfahlgründung auf Widersprüche zu vorliegenden Ausführungsgrundlagen zu überprüfen und bei unzulässigen Toleranzen Bedenken beim AG anzumelden. Für Bauteile mit Sichtbetonoberflächen ist immer ein Schalversatzplan mit der Darstellung aller vorgesehenen Strukturen, Stöße, Einbauten, Durchdringungen, Fugen und sonstigen Details zur Genehmigung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung beim AG einzureichen. Der AN arbeitet alle Leerrohre und Unterputzdosen in seine Werkstatt- und Montageplanung ein. Dem AN obliegt die rechtzeitige Anforderung und Koordination des Elektrogewerks für Einbauten in Sichtbetonbauteile in Bezug auf seine Arbeitsausführung. Kommt WU-Beton zur Ausführung, konzipiert der AN die WU-Ausführung eigenverantwortlich in Bezug auf Materialien, Profile, Bemessungen und Anordnung. Die WU-Konzeption umfasst neben Einbauplänen vollständige Material-, Profil- und Lieferlisten mit Mengen- und Herstellerangaben und Artikelnummern. Die WU-Konzeption ist vom AN rechtzeitig vor Materialbestellung zur Kenntnisnahme an den AG zu übergeben. Dem AN obliegt die Koordination von Planern und Firmen von Fremdgewerken wie z. B. Blitzschutz, Sanitär etc. in Bezug auf die WU-Eignung zum Einbau in die vom AN vorgesehenen Konstruktionen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Ausführung 3.1.1 Allgemeine Hinweise Bei Einsatz von Beton mit mindestens der Festigkeitsklasse C30/37 und/oder durch den Einsatz von WU-Beton unterliegt die Baustelle mit Beton der Überwachungsklasse 2. Die Eigenüberwachung ist nach DIN EN 13670/ DIN 1045-3 Anhang B, die erforderliche Überwachung durch eine anerkannte Überwachungsstelle nach DIN 1045-3 Anhang C durchzuführen. Sämtliche erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind als Leistungsbestandteil des AN von diesem zu dokumentieren und dem AG zur Vorlage beim Prüfstatiker zu übergeben. Der AN sorgt durch Auflegen von Schutzfolien bzw. Gleitlagern aus doppellagiger PE-Folie dafür, dass während des Betonierens kein Beton oder Anmachwasser in die Hohlkammern von Mauerwerkssteinen gelangen. Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. 3.1.2 Untergrund, Vorleistungen Soweit Grundleitungen Fundamente queren, stellt der AN durch Einbau entsprechender Hülsrohre sicher, dass die laut Statik und Baugrundgutachten zu erwartenden Setzungen von den vorhandenen Grundleitungen aufgenommen werden können. Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der Sauberkeitsschicht, ob ein bauseitig vorhandenes Planum ausreichend maßhaltig ist. 3.1.3 Konstruktive Ausführung/Änderung des AN zu Fertigteilen Es ist eine verformungsarme und setzungsunempfindliche Konstruktion zu erstellen. Eine ggf. erforderliche Rissbreitenbeschränkung ist entsprechend den Vorgaben der Tragwerksplanung vorzusehen. Die Verwendung von Fertig- oder Halbfertigteilen ist dem AN freigestellt, soweit nicht anders beschrieben. Verwendet der AN Fertig- oder Halbfertigteile, sind vom AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung die erforderlichen statischen Nachweise bzw. Umrechnungen zu eigenen Lasten zu erbringen. Bei Erfordernis ist die Tragwerksplanung rechtzeitig zur Prüfung einzureichen. Die Prüfgebühren für vom AN veranlasste Änderungen an der Statik trägt der AN. Ebenso vergütet der AG dem AN lediglich die Stahlmassen für die AG-seitig vorgesehene Ortbetonausführung; änderungsbedingte Mehrmengen von Baustahl oder höhere Preise für Stahl in (Halb-)Fertigteilen werden vom AG bei AN-veranlassten Änderungen nicht vergütet. 3.1.4 Material, Güte Die Betonrezeptur ist vom AN eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der auf den Beton einwirkenden Einflüsse zu entwickeln. Zusatzmittel dürfen nur zur Erfüllung der betontechnologischen Anforderungen eingesetzt werden. Verzögerer werden nur zugelassen, wenn der vom AG geforderte Bauablauf dies zwingend erfordert. Es dürfen bei Betonzusatzmitteln nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Eine Ausnahme bilden hierbei die Fließmittel. Für Spannbeton dürfen Beton-Zusatzmittel nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen. Die Expositionsklassen sind entsprechend den Umweltbelastungen und dem Einbauort der einzelnen Bauteile zu wählen. Die in der Tragwerksplanung genannten Expositionsklassen gelten als Mindestforderung und sind vom AN nochmals anforderungsbezogen zu prüfen. Je nach Einbauort ist ein Beton mit hohem Widerstand gegen Frost- und Taumittel einzusetzen. Dies gilt insbesondere für Bauteile an Verkehrsflächen. Falls erforderlich, ist auch die Betondeckung der Bewehrung entsprechend zu erhöhen. Alle erdberührten Bauteile sind aus Beton mit hohem Widerstand gegen chemische Angriffe herzustellen. Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit einer Schichtdicke von mindestens 80 mym oder als Anstrichsystem ausgeführt werden. Schalungstrenn- und Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer Nutzschichten (z. B. Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen. 3.1.5 Betonoberflächen/Sichtbetonklasse Alle offenkundig oberflächenfertig sichtbar verbleibenden Betonoberflächen (d. h. Flächen ohne Beschichtungen, Dämmungen, Verkleidungen etc. wie beispielsweise Tiefgarageneinfahrten, Kellerwände im Wohnungsbau etc.) werden als Sichtbetonflächen ausgeführt. Für die Sichtbetonoberflächen ist das DBV-Merkblatt "Sichtbeton Planung, Ausschreibung, Vertragsgestaltung, Ausführung und Abnahme" zu beachten. Alle sichtbar bleibenden Betonoberflächen werden mindestens in Sichtbeton SB2 gemäß DBV-Merkblatt ausgeführt, soweit keine anderen Angaben zur Oberfläche gemacht sind. Alle Sichtbetonflächen werden absolut scharfkantig, ohne Einlegen von Rund- oder Dreiecksleisten an Innen- und Außenecken, hergestellt. Sichtbar bleibende Einbauteile für Bauzustände oder Hebezeuge dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung des AGs in Sichtflächen eingebaut werden. In sichtbar verbleibenden Fassadenflächen werden keine Einbauteile für Bauzustände zugelassen. Vor Ausführung der Leistungen ist vom AN beim AG die Zustimmung zu Nachbesserungen an Sichtbetonoberflächen einzuholen. In Sichtflächen werden nur Maßnahmen akzeptiert, die eine Qualität wie diejenige der benachbarten, vertragsgemäßen Sichtbetonoberflächen in Struktur, Farbe, Toleranz und Konstruktion gewährleisten. Bei Sichtbeton dürfen keine wachshaltigen Entschalungsmittel verwendet werden. Es sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu vermeiden. Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden. Wird saugende Schalung verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten. Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben. Beton für Sichtbeton soll unter Beachtung der Sieblinien und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55 hergestellt werden. Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten. Die Oberflächen von Bodenplatten und Deckenplatten sind eben abzuziehen und glatt abzureiben. Wenn Bodenbeschichtungen geplant sind, ist die Oberfläche zu glätten bzw. entsprechend der nachfolgenden Bodenbeschichtung herzustellen. Soweit nicht gesondert beschrieben, sind für alle Oberflächen die Anforderungen der Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 zu erfüllen (keine erhöhten Anforderungen!). 3.1.6 Schalung Die Ausführung aller Bauteile - mit Ausnahme von Gründungbauteilen - erfolgt mit glatter Oberfläche durch Einsatz glatter, nicht saugender Schalung mit regelmäßigen Stößen und Nagelstellen. Betonwarzen und Grate sind abzuschleifen. Alle Kanten sind zu brechen. Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Köcherschalungen sind zu entwässern. In die Schalung eingelegte Schaumkörper für die Herstellung von Aussparungen sind im Zuge des Ausschalens vollständig zu entfernen. Ein Ausbrennen der Schaumkörper zum Ausschalen ist nicht statthaft. Für Bauteile gleicher Art muss eine jeweils gleichartige, glatte, neuwertige Systemschalung eingesetzt werden. Plattenstöße sind vertieft auszuführen. Positive Ecken sind scharfkantig auszuführen. Löcher und Hüllrohre für Spanndrähte und Schlösser sind gleichmäßig anzuordnen und nach dem Ausschalen vertieft zu schließen. Bei wasserundurchlässigen Konstruktionen sind dafür geeignete Spannelemente zu verwenden und nach dem Ausschalen unverzüglich abzudichten. Alle Betonwände, Stützen und Decken sind zu entgraten. Der AN duldet während seiner Schalarbeiten Arbeitsunterbrechungen und -behinderungen aus der TGA- und Elt-Montage in bauüblichem und mindesterforderlichem Umfang. 3.1.7 Bewehrung Alle Abnahmen und Freigaben sind in Eigenverantwortung des ANs mit dem Prüfingenieur terminlich zu vereinbaren und technisch zu koordinieren. Dem AG ist eine Ausfertigung des vom Prüfingenieur erstellten Abnahmeprotokolls über die Bewehrung zu übergeben. Zur Abrechnung gelangen nur Stahlmassen gemäß geprüfter Statik, bzw. gemäß geprüfter Bewehrungspläne. Der Aufwand für rein konstruktive Bewehrungen (Bügel, Abstandhalter etc.) sowie für Bewehrungen, die ausschließlich Transport- und Bauzuständen dienen, ist vom AN bei der Preisbildung zu berücksichtigen, da er nicht gesondert zur Abrechnung gelangt. 3.1.8 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile Arbeits- und Dehnfugen sollen mindestens 0,50 m außerhalb von Eck- und Anschlussbereichen vorgesehen werden. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen, dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden. Die Verankerung von Mauerwerkswänden an Stahlbetonbauteilen soll mittels Ankerschienen und systemzugehöriger Mauerwerksanker erfolgen, der AN legt die Systemschienen in die Schalung ein. Bei der Bemessung und Ausführung einbetonierter Ankerschienen sind mindestens 50 %ige Lastreserven und zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere Nachinstallationen und Erweiterungen analog zu Aussparungen vorzusehen. Soweit Einbauteile von Fremdgewerken in bewehrte Betonkonstruktionen eingebaut werden, prüft der AN unverzüglich nach deren Einbau, spätestens jedoch rechtzeitig vor der Betonage, ob allerorts ausreichende Bewehrungsabstände zu den Einbauteilen vorhanden sind. Soweit Bewehrungsmindestabstände unterschritten werden, meldet der AN Bedenken gegen die Ausführung an. 3.1.9 Aussparungen, Durchbrüche Alle AG-seitig angegebenen oder AN-seitig erforderlichen Durchbrüche und Montageöffnungen sind vom AN in seiner Werkstatt- und Montageplanung vorzusehen und baulich umzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Öffnungen so geschlossen werden, dass sie einerseits leicht zu öffnen und zu verschließen sind, andererseits die bauphysikalischen Anforderungen (z. B. Brandschutz, Schallschutz, Gasdichtigkeit) an das durchdrungene Bauteil berücksichtigen. 3.1.10 Wasserundurchlässiger Beton Bauteile, die mit dem Grundwasser in Berührung kommen, d. h., unterhalb des Bemessungswasserstandes liegen, sind ggf. als "Weiße Wanne", d. h. als wasserundurchlässige Konstruktion gemäß DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie) herzustellen, soweit vom AG gefordert oder beschrieben. Für alle Räume und Bauteile der Weißen Wanne gilt, soweit nicht anders beschrieben, die Nutzungsklasse A der WU-Richtlinie mit erhöhten Anforderungen. Die Anforderungen für hochwertig genutzte Räume gemäß DBV-Merkblatt sind zu erfüllen. 3.1.11 Stahlbetonfertigteile Der Angebotspreis für Stahlbetonfertigteile beinhaltet, soweit nicht in Leistungspositionen abweichend beschrieben, die Herstellung, Lieferung und Montage von Stahlbetonfertigteilen einschließlich Hilfs-, Trag- und Schutzgerüsten (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Montagehalterungen sowie gegebenenfalls erforderlichen (Mobil-)Kraneinsatz und das Verschließen von Transportöffnungen. Selbes gilt für jegliche Mehraufwendungen aus Montagezuständen und Bauzwischenzuständen, soweit diese nicht ausschließlich im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung Dritter erforderlich sind. Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine zusätzlichen Angaben enthalten sind, ist die Oberfläche in der nutzungsentsprechenden Oberflächenqualität gemäß nachstehender Auflistung auszuführen, dabei sind die Sichtbetonklassen nach DBV-Merkblatt "Sichtbeton" einzuplanen, wie folgt: Bauteil Ausführung Oberfläche Sichtbetonklasse Decken unterseitig glatt 2 Unterzüge 3-seitig glatt 2 Stütze 4- bzw. allseitig glatt 2 Wände 2-seitig glatt 2 Treppen belegt unterseitig und Wangen glatt 2 Treppen fertig allseitig glatt 2 Der Zulassungsbescheid von Fertigteilen muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen. 3.1.12 Faserbeton Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern zugegeben werden. 3.1.13 Betonarbeiten gegen Bestand Bei Betonage gegen Bestandswände als einseitig verlorene Schalung ist vom AN ein prüffähiger statischer Nachweis der Bestandswand für Betondruck aus den Betonierabschnittshöhen des AN zu führen. Der AN kalkuliert den erhöhten Aufwand für die Betonage in Höhen-Teilabschnitten ein. 4 Aufmaß/Bautoleranzen Der AN legt die Meterrisse an, soweit er Stahlbetonwände erstellt. Hierzu erstellt er ein Messraster < 2,50 x 2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend je Deckenebene Meterrisse fest. Die Meterrisse werden vom AN dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und auf weitere Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Wohn- oder Gewerbeeinheit, übertragen.
ZTV Betonarbeiten
ZTV Stahlbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Stahlbauarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18335 Stahlbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., bauforumstahl e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Bundesverband Korrosionsschutz e. V., BVM: Bundesverband Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, DASt: Deutscher Ausschuss für Stahlbau, DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. DVS: Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V., IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau e. V., Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband Feuerverzinken e. V., ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei, RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Im Rahmen der Werkstatt- und Montageplanung erstellt der AN prüffähige statische Berechnungen für alle Konstruktionen und Verankerungen. Diese sind rechtzeitig vor Ausführungsbeginn vom AN beim Prüfingenieur einzureichen. Ändert der AN vom AG vorgegebene Konstruktionen, so trägt er die Kosten und die Koordinationsverpflichtung für die von ihm verursachten Änderungen in der Statik sowie für die Prüfung der Statik. Der AN erstellt im Zuge seiner Werkstatt- und Montageplanung prüffähige Befestigungsnachweise für Fassaden, Dachtrapezbleche und ggf. Dachabdichtungen. Er reicht diese zur Freigabe beim Prüfingenieur ein. Soweit der AN Arbeiten an tragenden Bauteilen ausführt, muss sein Betrieb für diese Arbeiten nach EN 1090-1 zertifiziert sein. Der AN übergibt den entsprechenden Nachweis hierüber unaufgefordert innerhalb 10 Tagen nach Auftragserhalt an den AG. Alle erforderlichen konstruktiven Angaben, Stahlgüten etc. für die Werkstatt- und Montageplanung hat der AN, soweit diese nicht den beigefügten Unterlagen zu entnehmen sind, eigenverantwortlich und unaufgefordert zu erfragen bzw. bei AG-seitiger Vorgabe zu plausibilisieren. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise zur Ausführung und Konstruktion Verzinkte Bleche müssen frei von Feuchtigkeit oder Nässe bleiben, um die Bildung von Weißrost zu vermeiden. Werden sie nicht innerhalb eines Arbeitstages nach Anlieferung verarbeitet, sind sie unter Dach zu lagern. Nässebeaufschlagte Bauteile dürfen nicht vor Abtrocknung in unzugänglichen und/oder dampfdichten Bereichen verbaut werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe, spätestens jedoch 5 Tage nach der Auftragserteilung, die für die an ihn beauftragten Arbeiten erforderlichen Schweißnachweise seiner Mitarbeiter dem AG unaufgefordert vorzulegen. Strahlmittelrückstände sind umgehend aus dem Arbeitsraum wie auch aus den umliegenden Bereichen, Poren, Fugen und dergleichen sowie von den Gerüstböden zu entfernen. Metallspäne sind unmittelbar nach Entstehung zu entfernen. Arbeiten mit dem Trennschleifer sind in geringerer Entfernung als 5,00 m von Glasscheiben oder Putzfassaden nicht zulässig. 3.2 Konstruktive Ausführung Ein in die Zeichnungen eingetragenes und der Planung zugrunde liegendes Ausführungsraster ist verbindlich und darf ohne schriftliche Zustimmung des AGs nicht verändert werden. Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen Maßangaben sind Mindestabmessungen. Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt werden, sind diese zu brechen (abzufasen). Bei Dachtragwerken ist vom AN unaufgefordert mit dem AG zu klären, ob und wo Sekurantensicherungen für spätere Arbeiten über Dach erforderlich werden. Die dafür ggf. erforderlichen Unterkonstruktionen sieht der AN nach Erfordernis der Absturzsicherung vor. Verbindungen sind nach Möglichkeit auf der Baustelle geschraubt und nicht geschweißt herzustellen. Erforderliche werkseitige Vorleistungen (z. B. Bohrungen) sind im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung entsprechend vorzusehen und herzustellen, sodass der Aufwand der Bearbeitung an bereits korrosionsgeschützen Teilen minimiert wird. Die für die jeweilige Leistungsposition erforderlichen Stahlmengen sind vollständig in die Einheitspreise der zugehörigen Positionen einzukalkulieren, soweit in den Leistungspositionen nicht ausdrücklich eine abweichende Vergütungsregelung vorgesehen ist. Maßgebend für die Ermittlung der erforderlichen Stahlmengen sind die geprüfte Tragwerksplanung einschließlich der statischen Berechnung, Positionspläne, Bewehrungs- und Konstruktionspläne sowie die darin enthaltenen Vorbemerkungen und Zwischentexte. Alle zur vollständigen Herstellung und Montage der jeweiligen Stahlkonstruktion erforderlichen Stahlmengen sowie zugehörigen konstruktiven Nebenbestandteile sind mit den Einheitspreisen der jeweiligen Position abgegolten. Stahlkonstruktionen sind aus Walz- und Schweißprofilen als Träger, Stützen, Aussteifungen, Windverbände usw. zur Aufnahme von Böden, Decken und Fassadenkonstruktionen herzustellen. Sämtliche Einbauteile, wie Fuß- und Kopfplatten, Konsolen, Stegplatten, Bohrungen, Befestigungsmittel, Kleineisenteile, Schweißverbindungen, Knotenbleche, Bolzen etc., sind in den Einheitspreis der jeweiligen Leistungsposition einzukalkulieren, soweit in den Leistungspositionen nicht ausdrücklich abweichend beschrieben. Die Stahlkonstruktion ist so zu planen und auszuführen, dass sie den brandschutztechnischen Anforderungen genügt. Das Herstellen und Schließen von Öffnungen in Massivbauteilen zur Verankerung oder Durchführung von Stahlprofilen usw. ist einzurechnen. 3.3 Material, Güte Es ist mindestens Baustahl der Güte S 235 JR vorzusehen, sofern keine höhere Stahlgüte erforderlich ist. Stahl- und Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit einer Schichtdicke von mindestens 80 µm oder als Anstrichsystem ausgeführt werden. Alle Verbindungsmittel (Schrauben, Muttern usw.) sind entsprechend feuerverzinkt zu verwenden. Baustellenverbindungen, Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle mit einem der Konstruktion und der sonstigen Beschichtung entsprechenden Korrosionsschutz zu versehen. Stahlkonstruktionen sind im Innenbereich korrosionsschutzgrundiert, im Außenbereich und in Feucht- und Nassräumen mindestens feuerverzinkt, auszuführen. 3.4 Oberflächen-/Korrosionsschutz Bei vorgesehenen Brandschutzbeschichtungen ist die Grundierung auf das vorgesehene nachfolgende Brandschutz-Beschichtungssystem abzustimmen. Für ggf. vom AN auszuführende Beschichtungen auf feuerverzinkten Oberflächen muss die Haftung des aufzubringenden Beschichtungsstoffes durch entsprechende AN-seitige Untergrundvorbehandlung sichergestellt werden. Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z. B. im Chromsäurebad) zu passivieren. Schweißschlacken und Rauchniederschläge sind vor dem Feuerverzinken zu beseitigen. Zinknasen dürfen nicht abgeschlagen oder abgeschnitten werden, ein manuelles Bearbeiten oder Abschmelzen ist jedoch zulässig und ggf. notwendig. Ist Schweißen nur auf zinkfreiem Untergrund zulässig, sind die Flanken auf einer Breite von mindestens 10 mm vollständig von Zink zu befreien. Bereiche und Oberflächen, die nach dem Zusammenbau nicht erreichbar sind, müssen vor dem Zusammenbau mit einem Korrosionsschutzsystem versehen werden. Wenn jedoch Berührungsflächen von Stahlteilen untereinander sowie mit anderen Baustoffen ungeschützt bleiben sollen, müssen die Spalten vom AN gegen das Eindringen von Feuchtigkeit abgesichert sein. Die Schutzwirkung des Korrosionsschutzes von Verbindungsmitteln muss der Schutzwirkung des Korrosionsschutzes der verbundenen Bauteile entsprechen. Kontaktkorrosion durch Verbindungen unterschiedlicher metallischer Oberflächen/Bauteile ist zwingend zu vermeiden.Insoweit holt der AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn beim AG Auskünfte über vorhandene bzw. anzuschließende Bauteile und deren Materialität ein. 3.5 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile Bei der Bemessung und Ausführung sind entsprechende Lastreserven und zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere Nachinstallationen und Erweiterungen zu berücksichtigen.
ZTV Stahlbauarbeiten
ZTV Baustelleneinrichtung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Baustelleneinrichtung 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., 2 Vorbereitung und Planung Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind die öffentlichen Leitungsämter sowie Post und Feuerwehr über die geplanten Arbeiten zu unterrichten. Der AN hat sich über die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen eigenverantwortlich zu informieren. Etwaige Auflagen der Leitungsträger sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Werden Versorgungsanschlüsse getrennt, so sind diese ordnungsgemäß zu sichern und die Trennstellen im amtlichen Lageplan festzuhalten. Vor Beginn der Arbeiten ist im Beisein der Bauleitung und des zuständigen Tiefbauamtes ein Pflasterprotokoll zu erstellen, falls dies noch nicht vorliegt. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation Der AG ist unverzüglich vom AN zu informieren, wenn Rechte Dritter (insbesondere von Nachbarn) durch die Baustelleneinrichtung kurzfristig oder vorübergehend im Verlauf der Baumaßnahme beeinträchtigt werden. Die Informationspflicht gilt auch, wenn Beeinträchtigungen vermutet, vorhandene Bauwerke und Bauteile beschädigt werden oder Zweifel über das Vorliegen von Rechten bestehen. Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden. Hierzu gehören auch die ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie, unabhängig von der Rechtsträgerschaft, der Schutz von Messeinrichtungen. Alle statischen und gründungstechnischen Berechnungen für das Aufstellen von AN-eigenen Kränen, Aufzügen, Silos und baulichen Ausführungen sind Leistung des AN. Eine Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht zulässig. Der AN gewährleistet, dass die Verlegung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung erfolgen kann. Die Planung für die Baustelleneinrichtung hinsichtlich Zusammensetzung und Anzahl von Containern ist dem AG nach Abstimmung mit allen Beteiligten, Betroffenen und zuständigen Ansprechpartnern und deren Genehmigungen rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen. Die Baustelleneinrichtung ist von Baubeginn bis zur mängelfreien Schlussabnahme der Leistung des AN im erforderlichen Umfang vorzuhalten und zu betreiben. Vor dem teilweisen oder vollständigen Abbau der Baustelleneinrichtung ist der AG rechtzeitig zu informieren. Teile der BE, die nicht mehr benötigt werden, sind nach Aufforderung durch den AG umgehend zu entfernen. Der ursprüngliche Zustand des genutzten Geländes, bauliche Anlagen und/oder Gebäude nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind wieder herzustellen. Die BE ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nach Aufforderung durch den AG zurückzubauen. Die Mitbenutzung von Teilen der Baustelleneinrichtung durch andere AN oder den AG wird durch den AN ermöglicht und zugesagt. Der AN rechnet hierbei anfallende Gebühren direkt mit den jeweiligen Kostenverursachern ab und stellt den AG von jeglichen Drittschuldneransprüchen hieraus frei. Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen, die bereits vorhanden sind, zu sichern. 3.2 Ausführung 3.2.1 Zuwegungen/Verkehrsführung und -sicherung Die komplette Baustelle, Baustraßen, Überfahrten und sonstige Zuwegungen sind entsprechend dem zu erwartenden Verkehr vom AN herzustellen, für die Dauer der Gesamtmaßnahme vorzuhalten, verkehrssicher zu unterhalten, den Anforderungen entsprechend während der Bauzeit umzubauen sowie zu reinigen. Die Verkehrsführung für die Transporte von und zur Baustelle ist mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Auflagen zur Verkehrsführung, auch hinsichtlich zeitlicher Eingrenzung, sind vom AN zu berücksichtigen. Der AN gewährleistet Ordnung und Sauberkeit auf und im Zufahrtsbereich vor der Baustelle. Darüber hinaus übernimmt er die Verkehrssicherungspflicht für diese Bereiche samt Schmutz- und Schneebeseitigung. Die Straßenreinigung, erforderlichenfalls auch die Gestellung einer Reifenwaschanlage, obliegen gleichfalls dem AN. 3.2.2 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung mit allen für die Baumaßnahme und die BE erforderlichen Medien gehört zur Leistung des AN. Ihm obliegen Abstimmungen mit den zuständigen Versorgungsträgern, den zuständigen Behörden und den betroffenen Anliegern. Der AN trägt alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit jeglicher Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung, so u. a. für Beantragungen, Gebühren, Verbräuche, Entsorgungskosten, Mietkosten etc. bis zur Schlussabnahme. Zur Aufrechterhaltung einer ständigen und betriebsbereiten Versorgung sind die Anlagen entsprechend auszulegen, abzusichern und durch geeignete leistungsfähige Ersatzmaßnahmen zu ergänzen. Zum Leistungsumfang des ANs gehört die Herstellung frostsicherer Wasser- und Abwasseranschlüsse sowie Elektro-, Telefon- und Internetanschlüsse, soweit für die an ihn beauftragten Arbeiten erforderlich oder in Leistungspositionen beschrieben. Etwaige Auflagen der Träger öffentlicher Belange sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Soweit noch nicht bestehende Anschlüsse an das Trinkwassernetz vom AN erstellt werden, lässt dieser rechtzeitig vor Ausführungsbeginn und nach Ausführungsende von einer hierfür zugelassenen Stelle Trinkwasser-Hygieneproben erstellen. 3.2.3 Räumlichkeiten und Arbeitsmittel für den AG Soweit durch Leistungspositionen gefordert, sind dem AG ohne gesonderte Vergütung Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur uneingeschränkten Nutzung in angemessenem Umfang und in erforderlicher Anzahl, ständig betriebsbereit und funktionsfertig, von der Auftragserteilung bis zur mängelfreien Abnahme der Gesamtleistung zur Verfügung zu stellen und zu überlassen in dem vom AG benötigten Umfang. Neben den Einrichtungs- und Räumungskosten sind die Vorhalte- und Unterhaltskosten sowie alle Betriebs-, Reinigungs-, Verbrauchs- und, soweit erforderlich, Bewachungskosten, ferner alle Gebühren und Abgaben für die Räumlichkeiten und alle Arbeitsmittel in den Gesamtpreis Baustelleneinrichtung einzurechnen. 3.2.4 Brandschutz Durch Leistungen des AN erforderliche provisorische Brandschutzmaßnahmen während der Bauausführung, auch an bestehenden oder in Betrieb befindlichen Bauteilen des AG, sind vom AN zu seinen Lasten zu planen und in Bauabläufen und Kostenplanungen zu berücksichtigen. Dies betrifft auch alle Aufwendungen für Provisorien während der Bauzeit, Brandwachen usw. 3.2.5 Benachbarte Grundstücke Betriebsabläufe auf benachbarten Grundstücken dürfen durch den Baustellenbetrieb nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Der AN trägt hierfür die Verantwortung und stellt den AG insofern von allen Ansprüchen der Grundstücksnachbarn und Dritter frei. Etwa erforderliche Genehmigungen von Nachbarn etc. für Kranüberschwenkungen, Gerüststellungen usw. sind vom AN auf sein Risiko und auf seine Kosten zu beschaffen. 3.2.6 Bauzaun Vom AN ist ein ca. 2,00 m hoher, blickdichter Bauzaun als Metallgitterzaun mit Gewebebespannung zu errichten. Der Zaun muss statisch dafür ausgelegt sein, vollflächig vom AG beigestellte Blow-up-Poster aufzunehmen. Passantenschutzeinrichtungen sind in allen erforderlichen Bereichen vorzusehen. Schlupftüren und Einfahrtstore für Baustellenverkehr und Fluchtwege sind vom AN in erforderlicher Anzahl und Größe vorzusehen. Der Bauzaun erhält - soweit erforderlich - eine Beleuchtung. Dem AN unterliegt der Unterhalt des Bauzauns über die gesamte Dauer der Bauzeit nicht nur in funktionaler, sondern auch in repräsentativer Hinsicht. Darin enthalten ist auch die sofortige Graffiti-Entfernung. 3.2.7 Bauschild Soweit in Leistungspositionen beschrieben, ist umgehend nach Auftragserteilung eine Bauschildanlage aufzustellen, während der Bauzeit vorzuhalten, zu betreiben und zu unterhalten sowie nach Beendigung der Baumaßnahmen vollständig rückzubauen. Falls nicht anderweitig beschrieben, ist ein nach Motivvorgaben des AG 4-farbig bedrucktes Hauptschild mit Zusatzleisten für die AN in großer, repräsentativer Ausführung vom AN aufzustellen. 3.2.8 Werbung Jegliche Werbung, am Bauvorhaben selbst oder an der Baustelleneinrichtung des AN, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des AG. Der AN wird Werbung für sein Unternehmen nur in angemessenem Umfang und in repräsentativer Art am Bauvorhaben und an der Baustelleneinrichtung anbringen. Alle Krane am Bauvorhaben erhalten neben dem Logo des AN in selber Größe ein hinterleuchtetes Logo des AG. 3.2.9 Baustelleneinrichtungsplan Der AN plant die Baustelleneinrichtung und stellt, in Absprache mit dem AG, innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss seine BE-Planung, unter Berücksichtigung möglicher AG-Vorgaben, mit Kennzeichnung aller Kranstandorte mit Maximallast, Schwenkradien und Angaben evtl. erforderlicher Kranfundamente, Lagerplätze, Einzäunungen, Containerstandorte und -stellplätze, Logistikflächen etc., zur Prüfung und Freigabe vor. Dieser gegebenenfalls bauablaufphasenbezogene Plan ist nach Abstimmung durch den AN mit Behörden und Versorgern dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind Träger öffentlicher Belange über die geplanten Arbeiten zu unterrichten. 3.2.10 Behandlung der Bauabfallmaterialien Die Entsorgung der Bauabfallmaterialien ist unter Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen. Das gesamte Bauabfallmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt und behördliche Auflagen nicht entgegenstehen. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich vom AN abfahren zu lassen. Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist die abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf dem Übernahmeschein/Begleitschein vom AN bestätigen zu lassen. Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese durch den AN unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen). Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung (NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall registrierten behördlichen Nummer und Rolle nachzuweisen. Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung. 4 Abrechnung/Rechnungslegung Soweit die Baustelleneinrichtung als Bestandteil eines Leistungsverzeichnisses beschrieben und beauftragt ist und über den Zeitraum der Leistungserbringung des AN für die Bauleistungen hinaus vorgehalten werden soll, steht dem AN das Recht zur Teilabnahme und Teilschlussrechnungslegung mit Fertigstellung der Bauleistungen zu, auch wenn der Leistungsbestandteil der Baustelleneinrichtung noch nicht vollständig geleistet ist bzw. abgebaut wurde. Sofern die Baustelleneinrichtung nicht in gesonderten Leistungspositionen nach Auf- und Abbau, Vorhalten und Betreiben beschrieben ist, berechnet der AN einen Anteil in Höhe von maximal 50 % der Gesamtvergütung nach Aufbau der vollständigen Baustelleneinrichtung. Die Restvergütung erfolgt dann für Vorhaltung und Rückbau der Baustelleneinrichtung.
ZTV Baustelleneinrichtung
04.00 Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung
04.01 Abbrucharbeiten
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Abbrucharbeiten
04.02 Mauerarbeiten
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Mauerarbeiten
07 Los 07, Hofeinfahrt
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Los 07, Hofeinfahrt
Allgemeine Baubeschreibung Baubeschreibung / Allgemeine Angaben zur Baustelle gemäß DIN 18299, Abschnitt 0 Der Entwurf umfasst die ganzheitliche energetische Sanierung, den Umbau sowie den Ausbau des Dachgeschosses des im Jahr 1891 errichteten, klassischen Berliner Altbaus bestehend aus Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude. Das architektonische Konzept sieht die Neustrukturierung des Gebäudebestands in insgesamt 42 moderne Wohneinheiten sowie drei Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss mit großzügigen Schaufensterfronten zur Straßenseite hin vor. Zur komfortablen vertikalen Erschließung der Wohnungen werden drei neue Aufzugsanlagen installiert, während die Wohneinheiten zusätzlich mit neuen Balkonanlagen ausgestattet werden. Zur Optimierung der Nutzflächen im Untergeschoss werden funktionale Mieterkeller sowie ein zentraler Fahrradkeller eingerichtet. Im Innenhof wird eine neue Remise als Gemeinschaftsraum für die Bewohner errichtet, welche von einer Grünfläche und einem Spielplatz umgeben ist. Die Fassade wird in Anlehnung an die historische Fassade mit entsprechenden Verzierungen und Balkongeländern errichtet. Durch die Kombination moderner Grundrissgestaltungen mit einem neuen Wärmedämm-Verbundsystem an der Gebäudehülle wird das historische Bauwerk energetisch zukunftsfähig modernisiert. Die energetische Sanierung entspricht dem KfW-55-Standard. Zweck Zweck der Baumaßnahme: Umbau und Sanierung eines Mehrfamilienhauses  bzw. Wohn- und Geschäftshauses  zur energetischen Sanierung (KfW-55) und Modernisierung Baumaßnahme Art der Baumaßnahme: Umbau / Sanierung Adresse: Pestalozzistraße 11, 10625 Berlin Behörde: Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf Betriebszustand bei Arbeiten im Bestandsgebäude: teilweise bewohnt (Vorderhaus) / restliche Gebäudeteile entkernt bzw. im Rohbauzustand Gebäude Gebäude zur Nutzung als: Wohn- und Geschäftshaus Gesamtanzahl Geschosse: 7 Geschosse (EG, 1.-4. OG, DG, UG) davon Untergeschosse: 1 Konstruktionsart: Massivbau/ Mauerwerksbau Errichtungsjahr (Bestandsgebäude): 1900 Dachform: Steildach + teilweise Flachdach Hauptdachneigung: 60° (teilweise 3° Neigung bei Flachdachbereichen ) Höhe First über OKG: max. 22 m Höhe letzte Decke über OKG: ca. 18 m Gebäudezugang: Einfahrt und Eingang ebenerdig / EG Wohnungen über Treppen (Hochparterre) Gebäudezufahrt: Hofdurchfahrt (max. BxH= 2,30x2,85 m) Baustelleneinrichtung Kran zur Mitnutzung: nein Lagermöglichkeiten: stark begrenzt durch Platzmangel im Außenbereich Lagerfläche für AN: ca 100 m2 vor dem Gebäude / 300 m2 im Innenhof] Baus. Stromanschluss (kW): vorhanden Baus. Wasseranschluss: vorhanden BE-Flächen für AN im Gebäude: nicht zulässig Baustellenumfeld Bewohner: 2 Bewohner vorübergehend im Vorderhaus, Umzug in Quergebäude nach Ausbaufertigstellung. Arbeitszeiteinschränkungen: von 6:00 bis 18:00, wegen direkter Nachbarbebauung Lärmeinschränkungen: von 22:00 bis 6:00 , wegen direkter Nachbarbebauung Erschütterungsschutz: Wohngebiet, Einschränkungen nach DIN 4150 Anlieferung/Logistik/Zufahrt Parkmöglichkeiten: nicht vorhanden, innerstädtische Lage Durchfahrtbeschränkungen: Umweltzone Berlin Durchfahrthöhe: max. 2,85 m Deckenlast: max. Höhe der Bestands-Hofdurchfahrt zu beachten Deckenlast: gemäß aktueller Statik (neue Einhängedecken tlw. für 5 kN/m2 ausgelegt) Zeitfenster: übliche Arbeitszeiten gemäß Berliner Immissionsschutzgesetz Entladeflächen: Staufläche stark begrenzt Kranentladung: falls erforderlich, Mobilkran von AN Ebenerdige Zugänglichkeit: ja Abfallbeseitigung und Baustellenordnung Abfallsammlung erfolgt durch: AN Baustellenreinigung erfolgt durch: AN Abfallentsorgung erfolgt durch: AN, historische Abbruchlasten separat vergeben Schutzzone Baustelle liegt in: innerstädtisches Wohngebiet, keine Schutzzone Verdachtsfläche Das Baugrundstück gilt als: keine Altlasten- oder Kampfmittelverdacht, übliche Sorgfaltspflicht für Berliner Innenstadt gilt
Allgemeine Baubeschreibung
ZTV Baustelleneinrichtung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Baustelleneinrichtung 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., 2 Vorbereitung und Planung Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind die öffentlichen Leitungsämter sowie Post und Feuerwehr über die geplanten Arbeiten zu unterrichten. Der AN hat sich über die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen eigenverantwortlich zu informieren. Etwaige Auflagen der Leitungsträger sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Werden Versorgungsanschlüsse getrennt, so sind diese ordnungsgemäß zu sichern und die Trennstellen im amtlichen Lageplan festzuhalten. Vor Beginn der Arbeiten ist im Beisein der Bauleitung und des zuständigen Tiefbauamtes ein Pflasterprotokoll zu erstellen, falls dies noch nicht vorliegt. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation Der AG ist unverzüglich vom AN zu informieren, wenn Rechte Dritter (insbesondere von Nachbarn) durch die Baustelleneinrichtung kurzfristig oder vorübergehend im Verlauf der Baumaßnahme beeinträchtigt werden. Die Informationspflicht gilt auch, wenn Beeinträchtigungen vermutet, vorhandene Bauwerke und Bauteile beschädigt werden oder Zweifel über das Vorliegen von Rechten bestehen. Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden. Hierzu gehören auch die ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie, unabhängig von der Rechtsträgerschaft, der Schutz von Messeinrichtungen. Alle statischen und gründungstechnischen Berechnungen für das Aufstellen von AN-eigenen Kränen, Aufzügen, Silos und baulichen Ausführungen sind Leistung des AN. Eine Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht zulässig. Der AN gewährleistet, dass die Verlegung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung erfolgen kann. Die Planung für die Baustelleneinrichtung hinsichtlich Zusammensetzung und Anzahl von Containern ist dem AG nach Abstimmung mit allen Beteiligten, Betroffenen und zuständigen Ansprechpartnern und deren Genehmigungen rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen. Die Baustelleneinrichtung ist von Baubeginn bis zur mängelfreien Schlussabnahme der Leistung des AN im erforderlichen Umfang vorzuhalten und zu betreiben. Vor dem teilweisen oder vollständigen Abbau der Baustelleneinrichtung ist der AG rechtzeitig zu informieren. Teile der BE, die nicht mehr benötigt werden, sind nach Aufforderung durch den AG umgehend zu entfernen. Der ursprüngliche Zustand des genutzten Geländes, bauliche Anlagen und/oder Gebäude nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind wieder herzustellen. Die BE ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nach Aufforderung durch den AG zurückzubauen. Die Mitbenutzung von Teilen der Baustelleneinrichtung durch andere AN oder den AG wird durch den AN ermöglicht und zugesagt. Der AN rechnet hierbei anfallende Gebühren direkt mit den jeweiligen Kostenverursachern ab und stellt den AG von jeglichen Drittschuldneransprüchen hieraus frei. Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen, die bereits vorhanden sind, zu sichern. 3.2 Ausführung 3.2.1 Zuwegungen/Verkehrsführung und -sicherung Die komplette Baustelle, Baustraßen, Überfahrten und sonstige Zuwegungen sind entsprechend dem zu erwartenden Verkehr vom AN herzustellen, für die Dauer der Gesamtmaßnahme vorzuhalten, verkehrssicher zu unterhalten, den Anforderungen entsprechend während der Bauzeit umzubauen sowie zu reinigen. Die Verkehrsführung für die Transporte von und zur Baustelle ist mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Auflagen zur Verkehrsführung, auch hinsichtlich zeitlicher Eingrenzung, sind vom AN zu berücksichtigen. Der AN gewährleistet Ordnung und Sauberkeit auf und im Zufahrtsbereich vor der Baustelle. Darüber hinaus übernimmt er die Verkehrssicherungspflicht für diese Bereiche samt Schmutz- und Schneebeseitigung. Die Straßenreinigung, erforderlichenfalls auch die Gestellung einer Reifenwaschanlage, obliegen gleichfalls dem AN. 3.2.2 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung mit allen für die Baumaßnahme und die BE erforderlichen Medien gehört zur Leistung des AN. Ihm obliegen Abstimmungen mit den zuständigen Versorgungsträgern, den zuständigen Behörden und den betroffenen Anliegern. Der AN trägt alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit jeglicher Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung, so u. a. für Beantragungen, Gebühren, Verbräuche, Entsorgungskosten, Mietkosten etc. bis zur Schlussabnahme. Zur Aufrechterhaltung einer ständigen und betriebsbereiten Versorgung sind die Anlagen entsprechend auszulegen, abzusichern und durch geeignete leistungsfähige Ersatzmaßnahmen zu ergänzen. Zum Leistungsumfang des ANs gehört die Herstellung frostsicherer Wasser- und Abwasseranschlüsse sowie Elektro-, Telefon- und Internetanschlüsse, soweit für die an ihn beauftragten Arbeiten erforderlich oder in Leistungspositionen beschrieben. Etwaige Auflagen der Träger öffentlicher Belange sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Soweit noch nicht bestehende Anschlüsse an das Trinkwassernetz vom AN erstellt werden, lässt dieser rechtzeitig vor Ausführungsbeginn und nach Ausführungsende von einer hierfür zugelassenen Stelle Trinkwasser-Hygieneproben erstellen. 3.2.3 Räumlichkeiten und Arbeitsmittel für den AG Soweit durch Leistungspositionen gefordert, sind dem AG ohne gesonderte Vergütung Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur uneingeschränkten Nutzung in angemessenem Umfang und in erforderlicher Anzahl, ständig betriebsbereit und funktionsfertig, von der Auftragserteilung bis zur mängelfreien Abnahme der Gesamtleistung zur Verfügung zu stellen und zu überlassen in dem vom AG benötigten Umfang. Neben den Einrichtungs- und Räumungskosten sind die Vorhalte- und Unterhaltskosten sowie alle Betriebs-, Reinigungs-, Verbrauchs- und, soweit erforderlich, Bewachungskosten, ferner alle Gebühren und Abgaben für die Räumlichkeiten und alle Arbeitsmittel in den Gesamtpreis Baustelleneinrichtung einzurechnen. 3.2.4 Brandschutz Durch Leistungen des AN erforderliche provisorische Brandschutzmaßnahmen während der Bauausführung, auch an bestehenden oder in Betrieb befindlichen Bauteilen des AG, sind vom AN zu seinen Lasten zu planen und in Bauabläufen und Kostenplanungen zu berücksichtigen. Dies betrifft auch alle Aufwendungen für Provisorien während der Bauzeit, Brandwachen usw. 3.2.5 Benachbarte Grundstücke Betriebsabläufe auf benachbarten Grundstücken dürfen durch den Baustellenbetrieb nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Der AN trägt hierfür die Verantwortung und stellt den AG insofern von allen Ansprüchen der Grundstücksnachbarn und Dritter frei. Etwa erforderliche Genehmigungen von Nachbarn etc. für Kranüberschwenkungen, Gerüststellungen usw. sind vom AN auf sein Risiko und auf seine Kosten zu beschaffen. 3.2.6 Bauzaun Vom AN ist ein ca. 2,00 m hoher, blickdichter Bauzaun als Metallgitterzaun mit Gewebebespannung zu errichten. Der Zaun muss statisch dafür ausgelegt sein, vollflächig vom AG beigestellte Blow-up-Poster aufzunehmen. Passantenschutzeinrichtungen sind in allen erforderlichen Bereichen vorzusehen. Schlupftüren und Einfahrtstore für Baustellenverkehr und Fluchtwege sind vom AN in erforderlicher Anzahl und Größe vorzusehen. Der Bauzaun erhält - soweit erforderlich - eine Beleuchtung. Dem AN unterliegt der Unterhalt des Bauzauns über die gesamte Dauer der Bauzeit nicht nur in funktionaler, sondern auch in repräsentativer Hinsicht. Darin enthalten ist auch die sofortige Graffiti-Entfernung. 3.2.7 Bauschild Soweit in Leistungspositionen beschrieben, ist umgehend nach Auftragserteilung eine Bauschildanlage aufzustellen, während der Bauzeit vorzuhalten, zu betreiben und zu unterhalten sowie nach Beendigung der Baumaßnahmen vollständig rückzubauen. Falls nicht anderweitig beschrieben, ist ein nach Motivvorgaben des AG 4-farbig bedrucktes Hauptschild mit Zusatzleisten für die AN in großer, repräsentativer Ausführung vom AN aufzustellen. 3.2.8 Werbung Jegliche Werbung, am Bauvorhaben selbst oder an der Baustelleneinrichtung des AN, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des AG. Der AN wird Werbung für sein Unternehmen nur in angemessenem Umfang und in repräsentativer Art am Bauvorhaben und an der Baustelleneinrichtung anbringen. Alle Krane am Bauvorhaben erhalten neben dem Logo des AN in selber Größe ein hinterleuchtetes Logo des AG. 3.2.9 Baustelleneinrichtungsplan Der AN plant die Baustelleneinrichtung und stellt, in Absprache mit dem AG, innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss seine BE-Planung, unter Berücksichtigung möglicher AG-Vorgaben, mit Kennzeichnung aller Kranstandorte mit Maximallast, Schwenkradien und Angaben evtl. erforderlicher Kranfundamente, Lagerplätze, Einzäunungen, Containerstandorte und -stellplätze, Logistikflächen etc., zur Prüfung und Freigabe vor. Dieser gegebenenfalls bauablaufphasenbezogene Plan ist nach Abstimmung durch den AN mit Behörden und Versorgern dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind Träger öffentlicher Belange über die geplanten Arbeiten zu unterrichten. 3.2.10 Behandlung der Bauabfallmaterialien Die Entsorgung der Bauabfallmaterialien ist unter Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen. Das gesamte Bauabfallmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt und behördliche Auflagen nicht entgegenstehen. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich vom AN abfahren zu lassen. Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist die abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf dem Übernahmeschein/Begleitschein vom AN bestätigen zu lassen. Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese durch den AN unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen). Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung (NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall registrierten behördlichen Nummer und Rolle nachzuweisen. Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung. 4 Abrechnung/Rechnungslegung Soweit die Baustelleneinrichtung als Bestandteil eines Leistungsverzeichnisses beschrieben und beauftragt ist und über den Zeitraum der Leistungserbringung des AN für die Bauleistungen hinaus vorgehalten werden soll, steht dem AN das Recht zur Teilabnahme und Teilschlussrechnungslegung mit Fertigstellung der Bauleistungen zu, auch wenn der Leistungsbestandteil der Baustelleneinrichtung noch nicht vollständig geleistet ist bzw. abgebaut wurde. Sofern die Baustelleneinrichtung nicht in gesonderten Leistungspositionen nach Auf- und Abbau, Vorhalten und Betreiben beschrieben ist, berechnet der AN einen Anteil in Höhe von maximal 50 % der Gesamtvergütung nach Aufbau der vollständigen Baustelleneinrichtung. Die Restvergütung erfolgt dann für Vorhaltung und Rückbau der Baustelleneinrichtung.
ZTV Baustelleneinrichtung
ZTV Abbruch-/Rückbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Abbruch-/Rückbauarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18459 Abbruch-/Rückbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: BDE: Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V., Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V., DA: Deutscher Abbruchverband e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V., VdS Schadenverhütung GmbH, Verband für Abbruch und Entsorgung e. V. 2 Vorleistung und Planung Der AN hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabeln, Kanälen, Vermarkungen und dergleichen, zu informieren und ggf. eine Ausgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen, so u. a. auf Medienfreischaltungen. Der AN erstellt vor Ausführung der Abbrucharbeiten ein Aufmaß über die auszuführenden Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung von Abbruchleistungen nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812) etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN eine Abbruchplanung und ein Abbruchkonzept zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil dieser Planungen sind u. a.: Der AN prüft vor Beginn der Abbrucharbeiten unaufgefordert und eigenverantwortlich: erfolgte Medienfreischaltung, offensichtlich vorhandene Bestandsmedien auf dem Grundstück, Schadstofffreiheit von Trafos, Klimaanlagen, Öltanks sowie allen anderen leicht zu vermutenden und vor Durchführung der Abbrucharbeiten zu entsorgenden Gefahrstoffen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: Straßensperrung, Gehwegumlegung, Baustelleneinrichtung, insbesondere mit der erforderlichen Anzahl von Containerstellplätzen und Containern zur sortenreinen Trennung, Erstellung einer Rückbaustatik mit allen Rückbau-Zwischenständen samt ggf. erforderlicher Absteifungen, Unterstützungen etc., Emission in Bezug auf u. a. Anforderungen nach BImschG und deren Vermeidung, Erstellung eines Abbruchkonzeptes, soweit nicht vorhanden. Der AN fordert vom AG unaufgefordert Einsicht in die Bestandsstatik und Bestandspläne des abzubrechenden Bauwerkes. Der AN klärt ggf. vorhandene Einschränkungen an Decken- und Flächenlasten auf, die z. B. offensichtlich erkennbar bzw. leicht zu vermuten sind aufgrund von Unterkellerungen und Tiefgaragen im Bereich der Abbruchstelle. Angrenzende Bauteile, Gehwege, Nachbargrundstücke sind in ausreichender Form durch den AN für die gesamte Dauer der Abbrucharbeiten zu schützen. 3 Ausführung 3.1 Allgemeine Angaben Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der Allgemein Anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB Teil C als beschrieben. Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden. Weiterhin gehören hierzu auch die ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie unabhängig von der Rechtsträgerschaft der Schutz von Messeinrichtungen. Vor Arbeitsunterbrechungen ist dafür zu sorgen, dass keine Gefahr für Dritte besteht aufgrund von Zwischenrückbauzuständen (z. B. hängende Teile, Schrägstellung von Bauteilen). Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom AN in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung für die Durchführung der Abbrucharbeiten einzurechnen. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen, ohne das statische Gefüge des Abbruchbauwerks hierbei zu beeinträchtigen. Treten trotz sorgfältiger Abbrucharbeiten Risse, Setzungen o. Ä. im Umfeld der Abbruchmaßnahme auf, ist der AG durch den AN sofort zu informieren. Über den weiteren Verlauf der Arbeiten muss der AN dann mit dem AG gesonderte Vereinbarungen treffen. Bei einer Baubegehung sind gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile vor Beginn der Abbrucharbeiten vom AG festzulegen und sorgfältig vor Beschädigung zu schützen. Wird im Zuge der Arbeiten eine Entfernung notwendig, sind diese Bauteile sorgsam zu demontieren. Die zu erhaltenden Bauteile sind für einen späteren Einbau zu sichern und fachgerecht in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung auf dem Baugrundstück zwischenzulagern. Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zerstören". Bei Abbruchmaßnahmen für Decken oder Wände sowie für das Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen usw. gilt, dass das Abbrechen und Beseitigen von Wand- und Deckenbekleidungen (Putz, Fliesen, Tapete, Beschichtungen, Schalungen u. Ä.) mit dem Preis abgegolten ist. Ebenso sind das Abbrechen und Entsorgen der unter oder auf Putz liegenden Leitungs- und Elektroinstallationen, soweit diese auf den abzubrechenden Flächen liegen, im Preis enthalten. Während des Abbruchs sind Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder in ihren ursprünglichen Aufbau (z. B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc.) errichtet oder eingebaut werden, in ihrem Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem AG jeweils vor Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben. 3.2 Ausführung 3.2.1 Abbruch im Bestand Beim Abbruch ist die Standsicherheit der restlichen Bauteile im Bauzustand vom AN zu gewährleisten. Soweit erforderlich, sind statische Nachweise für Bauzwischenzustände, Abfanggerüste etc. durch den AN zu erbringen. Für Abbruchkanten von Decken und Unterzügen, die mit der neuen Konstruktion verbunden werden, ist die Bewehrung nach Maßgabe des Statikers freizulegen und zu schützen. Die Vergütung hierfür erfolgt in einer gesonderten Position. Das vorhandene Gebäude ist vollständig zu entrümpeln. Gerümpel, Schutt und Müll sind vom AN abzufahren. Sofern erforderlich, gehört das Laden von Hand zum Leistungsumfang. 3.2.2 Behandlung des Abbruchgutes Das gesamte Abbruchmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich abfahren zu lassen. Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist vom AN die abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf dem Übernahmeschein/Begleitschein bestätigen zu lassen, zumindest die Anzahl, Größe und Inhalt abzufahrender Container sind so vom AN dokumentieren zu lassen. Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese durch den AN unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen). Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/ Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung (NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall registrierten behördlichen Nummer und Rolle nachzuweisen. Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung des AN gegenüber dem AG. 3.2.3 Abbruch von Rohrleitungen Nach dem Rückbau von Leitungen sind die im Wandquerschnitt verbleibenden Rohrstücke und Leitungsreste aus dem Wandquerschnitt herauszuschlagen. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt das Abtrennen der Leitungen mindestens 2 cm hinter der Oberfläche massiver Wandbaustoffe, um anschließend ungehindertes Verputzen der Wandoberflächen zu ermöglichen. 3.3 Gefahrstoffsanierung 3.3.1 Allgemeines Die Gefahrstoffsanierung erfolgt unter Beachtung des Gefahrstoff-Untersuchungsberichtes, der Gefahrstoffverordnung, der TRGS 150, TRGS 500, TRGS 521 und TRGS 551 sowie BGR 128. Nach erfolgter Schadstoffsanierung und Entkernung ist die Freigabe für den Maschinenabbruch durch den AG im Zuge einer Begehung zu erwirken. Gegebenenfalls erforderliche Freimessungen bei der Demontage der asbesthaltigen Baustoffe durch einen Asbest-Sachverständigen sind zu berücksichtigen und werden dem AN vom AG nicht gesondert vergütet. 3.3.2 Anzeigepflicht Der AN verpflichtet sich, rechtzeitig seiner Anzeigepflicht gemäß GefStoffV bei den zuständigen Behörden nachzukommen sowie alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Existenz einer objektbezogenen Abfall-/Transportgenehmigung ist dem AG vom AN nachzuweisen. Diese Genehmigungen/Anzeigen sind dem AG bei Ausführungsbeginn in Kopie zu übergeben. Dies gilt insbesondere für Asbest-, KMF-, PCB- und PAK-Sanierungsarbeiten. 3.3.3 Sicherheitstechnische Abnahme Die Sicherheitstechnik und die Unterlagen gemäß TRGS 519 unterliegen der Abnahme durch den AG. Der Abnahmewunsch ist mindestens 3 Werktage im Voraus bei dem AG anzumelden. 3.3.4 Sichtabnahme durch den AG In den Sanierungsbereichen erfolgt nach Abschluss der Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten eine Sichtabnahme, visuelle Kontrolle gemäß TRGS 519 Ziffer 14.3, durch den AG. Die Sichtabnahme des AG befreit den AN nicht von seiner eigenverantwortlichen Kontrollpflicht und Gewährleistung. Das Begehren zur Sichtabnahme ist dem AG vom AN mindestens 3 Werktage im Voraus bekannt zu geben. 3.3.5 Dokumentation des Unterdrucks Die Protokollstreifen von Differenzdruckmessgeräten sind für jeden Sanierungsbereich über den gesamten Sanierungszeitraum vollständig zu sammeln und monatlich zu übergeben (aufgeklebt, beschriftet mit Sanierungsbereich, Messstelle, Geschoss, Raumnummer etc. und sind mit Datum und Uhrzeit zu versehen). Besonderheiten vom AN an den AG, z. B. bei Abfall des Unterdrucks, sind zu vermerken. 3.3.6 Unterlagen Der AN hat bei Arbeitsbeginn folgende Unterlagen in Kopie vorzulegen (die Unterlagen sind entsprechend den deutschen Vorschriften und in deutscher Sprache abzufassen): Zulassungen (BIA-Prüfzeugnisse für die Filter der Unterdruckgeräte, Schutzmasken sowie die Bescheinigung der Verwendungskategorie K1 für ortsveränderliche Entstauber/HVS-Geräte) für die bei der Asbestentsorgung eingesetzten Geräte, Berichte über die Abluftmessungen und Prüfungen durch einen Gerätesachkundigen für die UD-Geräte, mobile HVS-Sauger, Verfestigungsanlage, Versicherungserklärung mit Angabe der Deckungssummen (bereits bei Auftragserteilung), Vorsorgeuntersuchungsbestätigungen der auf der Baustelle tätigen Arbeiter (Asbestsanierung: G1.2 und G26), Zulassung des Betriebes gemäß Gefahrstoffverordnung § 39 (1), Zeugnis der Sachkunde gemäß TRGS 519 Ziffer 2.7 Anlage 3 der Aufsichtsführenden, Zertifikat nach Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV) des eigenen Betriebes oder des als Entsorger vorgesehenen Subunternehmers, Transportgenehmigung für Asbestabfälle, Anzeige des Asbestumgangs beim Gewerbeaufsichtsamt und bei der Berufsgenossenschaft. Die genannten Unterlagen sind ständig auf der Baustelle zu belassen bzw. bei Transporten mitzuführen. Zu Beginn der Arbeiten sind folgende Unterlagen zu erstellen und anzubringen: Schriftlicher Arbeitsplan; gut sichtbar auf der Baustelle in jedem Sanierungsbereich, Notfallplan mit Adressen und Telefonnummern von Notdiensten und Krankenhäusern bzw. Ärzten in nächster Umgebung, aushängend im Sanierungsbereich, Täglich schichtweise zu führendes Bautagebuch, in dem neben den Angaben gemäß VOB sämtliche Angaben zu Personaleinsatz, Arbeitszeit und Stundenlohnarbeitsbeauftragungen zu dokumentieren sind, Nachweis der Unterweisung der Arbeitnehmer, sowohl allgemein über den Umgang mit Asbest und weiteren Schadstoffen, als auch baustellenbezogen anhand des Arbeitsplans der Baustellenordnung und der Leistungsbeschreibung, durch Unterschrift der Belehrten. Die Unterweisung hat in der jeweiligen Landessprache der Beschäftigten zu erfolgen. 3.3.7 Haftung Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften werden Asbestfaserkonzentrationsmessungen der Raumluft und eine Untersuchung auf eine etwaige Asbestfaserverschleppung auf Kosten des AN durchgeführt. Alle Folgekosten gehen zulasten des ANs. Sämtliche Geräte und Zubehörteile dürfen nur mit den gültigen Zulassungen und Prüfzeugnissen (z. B. maschinen- und ablufttechnische Prüfung von Lufttauschgeräten) verwendet werden. Der AN verpflichtet sich, alle Mängel, die auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Ausführung zurückzuführen sind, unverzüglich und ohne Aufforderung zu beheben. Zur Vermeidung von Wasserschäden sind sämtliche Wasseranschlüsse des AN in der betriebsfreien Zeit abzuklemmen und drucklos zu machen. 4 Abrechnung Abbruch- und Rückbauarbeiten Ein Aufmaß für die Abbruchmaßnahme erfolgt nach den Bestandsbauteilen. Vor Ausführung der Abbruchmaßnahmen ist rechtzeitig mit dem AG gemeinsam ein Aufmaß mit Darstellungen der Abbruchleistung zu erstellen und dem AG zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Erst nach Bestätigung des Aufmaßes durch die Bauleitung können die Abbruchmaßnahmen erfolgen. Nicht vor Ausführung aufgemessene Bauteile/Leistungen werden nicht vergütet. Dem AG steht ein Prüfzeitraum von mindestens 10 Werktagen zu. Werden Pauschalpreise für m2 Gebäudefläche, m2 Raumfläche oder m3 umbauter Raum vereinbart, so gelten die Begriffe und Berechnungsgrundlagen der DIN 277 - Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau - Teil 1: Hochbau.
ZTV Abbruch-/Rückbauarbeiten
ZTV Mauerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Mauerarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18330 Mauerarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Bundesverband Kalksandsteinindustrie e. V., Bundesverband Leichtbeton e. V., Bundesverband Porenbetonindustrie e. V., DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., DGfM: Deutsche Gesellschaft für Mauerwerks- und Wohnungsbau e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., DNV: Deutscher Naturwerkstein-Verband e. V., DVL: Dachverband Lehm e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V., VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V., WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V., ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2 Ausführung und Konstruktion 2.1 Ausführung 2.1.1 Allgemeine Hinweise Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Abschluss des Abbindeprozesses sind alle groben Verschmutzungen vom Mauerwerk zu entfernen. Bauteile aus verschiedenen Metallen, die miteinander in Berührung kommen, sind gegen Korrosionsbildung zu schützen. Bauteile aus Aluminium, die nicht geschützt sind, dürfen nicht in Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel kommen. Stahlbauteile ohne Korrosionsschutz dürfen nur mit reinem Zementmörtel verwendet oder ummantelt werden. lsolierstoffe dürfen keine Feuchtigkeit aufnehmen, sie müssen alterungsbeständig und bei kraftschlüssigen Verbindungen ausreichend druckfest sein. In Spalten, in denen durch mangelnde Sauerstoffzufuhr eine ausreichende Passivität der Werkstoffe nicht erreicht werden kann, sind metallische Werkstoffe zu isolieren. Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Steinarten, ist grundsätzlich untersagt. Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr späterer Rissbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden, Brüstungen sind im Zusammenhang mit nebenliegenden Wänden verzahnt  aufzumauern. Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Bei der Verwendung unterschiedlicher Mörtelarten und -gruppen auf der Baustelle ist durch eindeutige Kennzeichnung der Mörtelbehälter zu gewährleisten, dass das erforderliche Material korrekt eingesetzt werden kann. Der AN wird alle erforderlichen Angaben zur Festlegung von Mauerwerksgüten, Abmessungen und Oberflächen, soweit diese nicht erkennbar sind, eigenverantwortlich und unaufgefordert erfragen. 2.1.2 Aussparungen, Durchbrüche Durchbrüche sind anzulegen, zu schneiden oder zu bohren; keinesfalls zu stemmen. Aussparungen in nichttragenden Wänden mit einer größeren als der halben Breite des eingesetzten Steinformats erhalten in jedem Fall eine obere Überdeckung mittels Sturz. Der Verschluss von Aussparungen erfolgt ausschließlich mit Mörtel und Steinmaterial nebenliegender Wand in F90-Qualität. 2.1.3 Stürze und Rollladenkästen; Fensteröffnungen Soweit nicht anders beschrieben, ist die Wahl der Sturzausbildung dem AN freigestellt, wobei die Wärmeschutzanforderungen erfüllt werden müssen. Bei nicht verputztem Mauerwerk sind vom AN Mauerwerksfertigteilstürze zur Überbrückung von Fenster- und Türöffnungen einzubauen. Stahlträger als Öffnungsüberdeckung - nur zulässig, wo Fertigstürze nicht einsetzbar sind - sind korrosionsgeschützt einzubauen. Die Trägerstege sind mit Mörtel-Stein-Gemisch auszudrücken; die Flansche, wenn sie verputzt werden, mit Ziegeldrahtgewebe zu ummanteln. Erforderliches Verbolzen der Träger ist mit auszuführen. Unter- und Überschlagsplatten sind zu liefern und zu verlegen. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflagerbreite beidseitig aufweisen. Im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen sind vom AN glatte, vollflächige und planebene Laibungsoberflächen herzustellen, um einen geeigneten Untergrund für die Anschluss-Dichtbänder von Fenster und Türelementen zu erhalten.Beim Mauern von Steinen mit Mörteltaschen und/oder mit verzahnten Stoßfugen sind diese im Bereich von Tür- und Fensteröffnungen auf die vorgegebenen Öffnungsmaße aufzuputzen und zu glätten, sodass planebene Laibungsflächen entstehen. Bei Außenfensteröffnungen ist hierfür Zementmörtel zu verwenden. Zur Aufnahme von Durchbiegungen im Sturzbereich und von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichenden Fugenbreiten gemäß RAL-Fenstereinbaurichtlinie herzustellen. 2.1.4 Vermeidung von Wärmebrücken Der AN sieht rechtzeitig vor Leistungserbringung unaufgefordert den GEG-Nachweis bzw. das Wärmeschutzgutachten ein, um sich über die geforderten Wärmedämmwerte der verschiedenen Bauteile zu informieren. Der AN prüft weiterhin unaufgefordert und rechtzeitig vor Bauausführung die Planung des AG in Bezug auf erforderliche Wärmedämmmaßnahmen; so unter anderem auf wärmedämmende Anforderungen an Kimmschichten, Wandkopfabdeckungen, Sohlbänke, Deckenstirnen, Stürze von Außenwänden. Vom AN sind im Rahmen seiner Werk- und Montageplanung Verankerungssysteme zu wählen, mit denen Wärmebrücken so gering wie möglich gehalten werden. 2.1.5 Schächte und Schachtabmauerungen Gemauerte Schachtwände und Mauerwerkswände, die dem späteren Schachtverschluss dienen, sind mit konventionellem Dünnformat-Mauerwerk mit normal dick vermörtelten Lager- und Stoßfugen auszuführen, um nachträgliche Schachtverschlüsse mittels verzahntem Mauerwerk durchführen zu können. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch den AG unter Beachtung des Schallschutzes und insbesondere unter Beachtung des Brandschutzes geschlossen werden. Für die Schallschutzanforderungen gelten mindestens die erhöhten Werte nach DIN 4109. 2.1.6 Schnittstellen Die Arbeiten der beteiligten Firmen sind untereinander zu koordinieren. Hierzu gehört insbesondere die Berücksichtigung von Einlegeteilen der HLSE-Installation während der Ausführung von Mauerwerksarbeiten. Betroffene Fremdgewerke sind vom AN so rechtzeitig vor Ausführung von Betondecken- oder Wandteilen zu informieren, dass eine ordnungsgemäße Installation der Einlegeteile möglich ist. Die haustechnischen Ausführungszeichnungen sind zu berücksichtigen. 2.2 Konstruktionen Nut- und Federverbinder von Stumpfstoßmauerwerk dürfen nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden (Außenecken) zu sehen sein, sofern die Wände als Folgeleistung lediglich einen Verputz erhalten. Schnitte durch Grifftaschen sind unzulässig, Schnitte durch Hohlkammern sind nach dem Vermauern auszumörteln. Wände aus Hochlochziegeln, Mauersteinen mit Griffmulden oder stark saugendem Material sind grundsätzlich bei starken Niederschlägen und arbeitstäglich nach Beendigung der Arbeiten oberseitig vor Durchnässung mittels Folie zu schützen. 2.3 Meterriss und Toleranzen Sofern Betonwände zur Ausführung gelangen, obliegt das Anlegen der Meterrisse auf jeder Decke und der Bodenplatte dem Gewerk Stahlbetonbauarbeiten. Gelangen keine Stahlbetonwände zur Ausführung, legt der AN die Meterrisse an. Hierzu erstellt er ein Messraster < 2,50 x 2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend auf jeder Deckenebene den Meterriss fest. Der Meterriss wird dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und vom AN auf weitere Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Wohn- oder Gewerbeeinheit, übertragen. 2.4 Sichtmauerwerk, Verblendschalen 2.4.1 Ausführung Für Sichtmauerwerk gilt: auf Verlangen sind mindestens 3 preisneutrale Steinmuster rechtzeitig vor Ausführung vom AN unaufgefordert vorzulegen, je nach Einbauort ist Sichtmauerwerk in Abstimmung mit dem AG vom AN vor Verschmutzung (z. B. durch Putzarbeiten) zu schützen. Für die Bauzeit ist im Sockelbereich eine Folie dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen, Sichtmauerwerk ist stets aus Steinen mit Mörtel-Stoßfuge (keine Stumpfstoß-Steine) und Dickmörtel-Lagerfugen (12,5 mm) herzustellen, i. d. R. mit 3DF als Größtformat, bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich Steine einer Bestellung zu verwenden, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei Erfordernis sind verschiedene Paletten zu mischen. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so ist der Bauherr vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um seine Zustimmung zum gewählten Material zu ersuchen, die Ausführung nachträglicher Verfugung erfolgt stets mit werksgemischtem Fugenmörtel, frisch-in-frisch zum Mauerwerksmörtel, bei jeglichen Arbeitsunterbrechungen und bei Regen sind Mauerwerk und Dämmung gegen Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste und gegen unmittelbare Regenbeaufschlagung zu schützen, an Innen- und Außenecken sind Formsteine auszuführen; geschnittene Steine sind unzulässig, sämtliche Stirnseiten von Wänden und Laibungen sind aus ungeschnittenem Steinmaterial aufzumauern, an den Berührungspunkten von Wandschalen zweischaliger Wände (z. B. an Öffnungsanschlägen) ist eine wasserundurchlässige Sperrschicht zur Trennung einzubauen, bei in Sichtmauerwerk liegenden Türen klärt der AN vor Ausführung, ob ein- oder zweiteilige Zargen zum Einbau gelangen und wie die Türanschlüsse an das Sichtmauerwerk hergestellt werden. 2.4.2 Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel Abfangkonstruktionen, Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind aus nichtrostendem Material herzustellen. Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen und Konsolen ist zwingend darauf zu achten, dass Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden dürfen. 2.4.3 Mauer- und Fugenmörtel/Fugen Die Farbe des Fugenmörtels sowie des übrigen Fugenmaterials ist gemäß Farb- und Materialkonzept und Bemusterung herzustellen, Die genaue Lage notwendiger Dehnfugen ist in gestalterischer Hinsicht mit dem AG abzustimmen, Gebäudedehnfugen sind bei der technischen Durchbildung der Fassadenbekleidung zu berücksichtigen. Unterkonstruktionen und Verankerungen der Fassade sind auf die zu erwartenden Bewegungen in den Bauwerksfugen abzustimmen, Überbrückungskonstruktionen für die Bereiche, in denen die Lage der Bauwerksfuge in Rohbau und Fassade nicht übereinstimmen, sind mit zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen, Soweit nicht anders festgelegt, sollen senkrechte Dehnfugen in Form von Mäanderfugen ausgeführt werden, Gebäudefugen sind durch entsprechende Maßnahmen so fortzusetzen, dass jegliche Bewegung aus dem Bauwerk schadlos aufgenommen werden kann. Der AN überprüft anhand der statischen Unterlagen die zu erwartenden Fugenbewegungen und Fugenversätze und wählt daraufhin eigenverantwortlich geeignete Fugenprofile bzw. prüft die vom AG vorgegebenen Fugenprofile auf Eignung. 2.4.4 Anschlüsse Nach Möglichkeit ist für akustisch zu entkoppelnde Bauteile (z. B. Haustrennwände) Plansteinmauerwerk mit Dünnbettfugen auszuführen. Die Dämmung zwischen den schalltechnisch zu entkoppelnden Wänden ist fortlaufend beim Aufmauern einzubringen. Aufgrund von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichend seitlichen Fugenabständen zum Baukörper auszubilden. Flächenfertige Wandoberflächen sind im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen herzustellen, um einen sauberen Anschluss von Fenster-/Türelementen und Abdichtungsanschlüssen zu erhalten. Kommt es zur Anwendung von Zahnziegeln als Anfänger-/Endstein, ist mittels Glattstrich oder Vorputz eine ebene Oberfläche herzustellen. Offene Stege sind mit Mörtel zu verschließen und mit Gewebe zu überspachteln. Sockelanschlüsse von Außenwänden sind so auszubilden, dass die Anforderungen gemäß DIN 18533 für Wasserbeanspruchungsklasse W4-E erfüllt sind. Ist eine solche Ausführung auf Grundlage AG-seitig vorgegebener Planungen nicht möglich, so meldet der AG Bedenken gegen diese Planungen an. Soweit der AN Sockelabdichtungen ausführt, klärt er rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Anschlussdetails seiner Sockelabdichtungen an die Bodenanschlüsse bodentiefer Fenster und Außentüren mit dem AG. Der AN verwendet Abdichtungsstoffe, die einen späteren Bodenanschluss von Türen und bodentiefen Fenstern unkompliziert und materialgerecht ermöglichen. 2.5 Arbeiten im Bestand Bei Materialwechseln an Außenwänden ist das besser wärmedämmende Mauerwerk in das schlechter dämmende einzuverzahnen. Anschlüsse an Bestandsmauerwerke sind stets durch Verzahnung zu erstellen. Bei der Sanierung von Mauerwerk, insbesondere von Natursteinmauerwerk, ist grundsätzlich die vorhandene Mörtelqualität beizubehalten. Jegliche vollflächig zu behandelnden Sichtflächen sind in derselben Behandlungsweise durch dieselbe Arbeitsmannschaft auszuführen. Für alle Arbeiten im Sichtbereich (insbesondere für Mauer-, Verputz-, Reinigungs- und Verfugungsarbeiten) gilt, dass vor Materialdisposition und Arbeitsausführung je unterschiedliche Fläche mehrere Probeflächen als Herstellermuster zu beschaffen oder vom AN vor Ort zu erstellen sind und vom AG zur Ausführung freigeben zu lassen sind. Zu ersetzendes Sichtmauerwerk ist dem vorhandenen Bestand in Form, Farbe, Wasseraufnahme und Oberflächenstruktur vollständig anzugleichen. Ist entsprechendes Steinmaterial nicht als Listenware erhältlich, so sind vom AN Sonderanfertigungen zu veranlassen. Ersatzsteine für Sichtmauerwerksflächen sind vor Ausführung vom AG bemustern zu lassen. Reinigungsverfahren sind, sofern nicht anders ausgeschrieben, als Hochdruck-Wasserstrahlreinigung mit Wassertemperaturen > 40 °C zu erbringen. Fenster und Türen sind während der Arbeitsausführung durch vollständige Abklebung auf den Rahmen zu schützen. Sofern Putzflächen abgestemmt werden, sind alle darunterliegenden Fenster und Türen durch eingestellte Holzwerkstoffplatten in Größe der Öffnungen zu schützen.
ZTV Mauerarbeiten
ZTV Stahlbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Stahlbauarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18335 Stahlbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., bauforumstahl e. V., BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Bundesverband Korrosionsschutz e. V., BVM: Bundesverband Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, DASt: Deutscher Ausschuss für Stahlbau, DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. DVS: Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V., IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau e. V., Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband Feuerverzinken e. V., ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei, RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Im Rahmen der Werkstatt- und Montageplanung erstellt der AN prüffähige statische Berechnungen für alle Konstruktionen und Verankerungen. Diese sind rechtzeitig vor Ausführungsbeginn vom AN beim Prüfingenieur einzureichen. Ändert der AN vom AG vorgegebene Konstruktionen, so trägt er die Kosten und die Koordinationsverpflichtung für die von ihm verursachten Änderungen in der Statik sowie für die Prüfung der Statik. Der AN erstellt im Zuge seiner Werkstatt- und Montageplanung prüffähige Befestigungsnachweise für Fassaden, Dachtrapezbleche und ggf. Dachabdichtungen. Er reicht diese zur Freigabe beim Prüfingenieur ein. Soweit der AN Arbeiten an tragenden Bauteilen ausführt, muss sein Betrieb für diese Arbeiten nach EN 1090-1 zertifiziert sein. Der AN übergibt den entsprechenden Nachweis hierüber unaufgefordert innerhalb 10 Tagen nach Auftragserhalt an den AG. Alle erforderlichen konstruktiven Angaben, Stahlgüten etc. für die Werkstatt- und Montageplanung hat der AN, soweit diese nicht den beigefügten Unterlagen zu entnehmen sind, eigenverantwortlich und unaufgefordert zu erfragen bzw. bei AG-seitiger Vorgabe zu plausibilisieren. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise zur Ausführung und Konstruktion Verzinkte Bleche müssen frei von Feuchtigkeit oder Nässe bleiben, um die Bildung von Weißrost zu vermeiden. Werden sie nicht innerhalb eines Arbeitstages nach Anlieferung verarbeitet, sind sie unter Dach zu lagern. Nässebeaufschlagte Bauteile dürfen nicht vor Abtrocknung in unzugänglichen und/oder dampfdichten Bereichen verbaut werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe, spätestens jedoch 5 Tage nach der Auftragserteilung, die für die an ihn beauftragten Arbeiten erforderlichen Schweißnachweise seiner Mitarbeiter dem AG unaufgefordert vorzulegen. Strahlmittelrückstände sind umgehend aus dem Arbeitsraum wie auch aus den umliegenden Bereichen, Poren, Fugen und dergleichen sowie von den Gerüstböden zu entfernen. Metallspäne sind unmittelbar nach Entstehung zu entfernen. Arbeiten mit dem Trennschleifer sind in geringerer Entfernung als 5,00 m von Glasscheiben oder Putzfassaden nicht zulässig. 3.2 Konstruktive Ausführung Ein in die Zeichnungen eingetragenes und der Planung zugrunde liegendes Ausführungsraster ist verbindlich und darf ohne schriftliche Zustimmung des AGs nicht verändert werden. Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen Maßangaben sind Mindestabmessungen. Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt werden, sind diese zu brechen (abzufasen). Bei Dachtragwerken ist vom AN unaufgefordert mit dem AG zu klären, ob und wo Sekurantensicherungen für spätere Arbeiten über Dach erforderlich werden. Die dafür ggf. erforderlichen Unterkonstruktionen sieht der AN nach Erfordernis der Absturzsicherung vor. Verbindungen sind nach Möglichkeit auf der Baustelle geschraubt und nicht geschweißt herzustellen. Erforderliche werkseitige Vorleistungen (z. B. Bohrungen) sind im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung entsprechend vorzusehen und herzustellen, sodass der Aufwand der Bearbeitung an bereits korrosionsgeschützen Teilen minimiert wird. Stahlkonstruktionen sind aus Walz- und Schweißprofilen als Träger, Stützen, Aussteifungen, Windverbände usw. zur Aufnahme von Böden, Decken und Fassadenkonstruktionen herzustellen. Sämtliche Einbauteile, wie Fuß- und Kopfplatten, Konsolen, Stegplatten, Bohrungen, Befestigungsmittel, Kleineisenteile, Schweißverbindungen, Knotenbleche, Bolzen etc., sind in den Preis mit einzurechnen, da diese nicht gesondert beschrieben sind, sofern nicht in nachfolgenden Leistungspositionen abweichend beschrieben. Die Stahlkonstruktion ist so zu planen und auszuführen, dass sie den brandschutztechnischen Anforderungen genügt. Das Herstellen und Schließen von Öffnungen in Massivbauteilen zur Verankerung oder Durchführung von Stahlprofilen usw. ist einzurechnen. 3.3 Trapezblechprofile Für Bekleidungen mit Trapezblechprofilen ist zu beachten: Falls aus der Planung oder der Leistungsbeschreibung nicht ersichtlich, ist mit dem AG rechtzeitig vor Materialdisposition abzusprechen, welcher Oberflächenschutz erforderlich ist und welche Seite der Trapezblechprofile wasserführend ist, Eine Kranentladung darf nur mit Kantenschutzwinkeln und Gurten erfolgen, Für den Zeitraum der Lagerung sind die Herstellervorschriften, insbesondere in Bezug auf die Auflager und den Schutz der Beschichtung, einzuhalten. Nicht innerhalb eines Arbeitstages verarbeitete verzinkte Bleche sind unter Dach zu lagern, Es sind vom AN statische Nachweise für alle Anschlüsse, Abschlüsse, Aufkantungen und Durchbrüche sowie der Nachweis der Schubfestigkeit zu erbringen, Durchbrüche und Aussparungen sind werkseitig durch Laser- oder Wasserstrahlschneiden herzustellen. Alle Schnittkanten sind nachzubehandeln zur Wiederherstellung eines Korrosionsschutzes. 3.4 Stahlleichtbau/Wärmedämmung Der AN klärt rechtzeitig vor Ausführung alle Erfordernisse aus Bauphysik und Schlagregendichtigkeit und schlägt auf der Basis der AG-Erfordernisse die Oberflächenvergütung der Leichtbauteile vor. Stirnseiten kerngedämmter Bauteile sind prinzipiell dampfdiffusionsdicht zu verschließen. Bei kalten, durchlüfteten Konstruktionen sind alle Anschlüsse regendicht, jedoch belüftet und hinterlüftet auszuführen. Bei wärmegedämmten Konstruktionen für später beheizte Räume sind alle Anschlüsse wasser- und dampfdiffusionsdicht auszuführen. Systeme und Systemkomponenten, die herstellerseitg dampfdiffusionsdichte Anschlüsse und Details bieten, sind handwerklichen Ausführungen auf der Baustelle vorzuziehen. Der AN berücksichtigt dies bei seiner System- und Materialauswahl. Für die Montage ist, sofern nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, stets von verdeckter, in untergeordneten Bereichen von kaum erkennbarer Befestigung auszugehen. Alle Ausschnitte mit Kantenlängen > 1,00 m sind unabhängig von der Herstellerempfehlung mit Auswechselungen der Unterkonstruktion oder Hilfsrahmen zu verstärken. 3.5 Material, Güte Es ist mindestens Baustahl der Güte S 235 JR vorzusehen, sofern keine höhere Stahlgüte erforderlich ist. Stahl- und Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit einer Schichtdicke von mindestens 80 µm oder als Anstrichsystem ausgeführt werden. Alle Verbindungsmittel (Schrauben, Muttern usw.) sind entsprechend feuerverzinkt zu verwenden. Baustellenverbindungen, Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle mit einem der Konstruktion und der sonstigen Beschichtung entsprechenden Korrosionsschutz zu versehen. Stahlkonstruktionen sind im Innenbereich korrosionsschutzgrundiert, im Außenbereich und in Feucht- und Nassräumen mindestens feuerverzinkt, auszuführen. 3.6 Oberflächen-/Korrosionsschutz Bei vorgesehenen Brandschutzbeschichtungen ist die Grundierung auf das vorgesehene nachfolgende Brandschutz-Beschichtungssystem abzustimmen. Für ggf. vom AN auszuführende Beschichtungen auf feuerverzinkten Oberflächen muss die Haftung des aufzubringenden Beschichtungsstoffes durch entsprechende AN-seitige Untergrundvorbehandlung sichergestellt werden. Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z. B. im Chromsäurebad) zu passivieren. Schweißschlacken und Rauchniederschläge sind vor dem Feuerverzinken zu beseitigen. Zinknasen dürfen nicht abgeschlagen oder abgeschnitten werden, ein manuelles Bearbeiten oder Abschmelzen ist jedoch zulässig und ggf. notwendig. Ist Schweißen nur auf zinkfreiem Untergrund zulässig, sind die Flanken auf einer Breite von mindestens 10 mm vollständig von Zink zu befreien. Bereiche und Oberflächen, die nach dem Zusammenbau nicht erreichbar sind, müssen vor dem Zusammenbau mit einem Korrosionsschutzsystem versehen werden. Wenn jedoch Berührungsflächen von Stahlteilen untereinander sowie mit anderen Baustoffen ungeschützt bleiben sollen, müssen die Spalten vom AN gegen das Eindringen von Feuchtigkeit abgesichert sein. Die Schutzwirkung des Korrosionsschutzes von Verbindungsmitteln muss der Schutzwirkung des Korrosionsschutzes der verbundenen Bauteile entsprechen. Kontaktkorrosion durch Verbindungen unterschiedlicher metallischer Oberflächen/Bauteile ist zwingend zu vermeiden.Insoweit holt der AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn beim AG Auskünfte über vorhandene bzw. anzuschließende Bauteile und deren Materialität ein. 3.7 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile Bei der Bemessung und Ausführung sind entsprechende Lastreserven und zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere Nachinstallationen und Erweiterungen zu berücksichtigen.
ZTV Stahlbauarbeiten
07.00 Baustelleneinrichtung
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Baustelleneinrichtung
07.01 Abbrucharbeiten/Schutzmaßnahmen
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Abbrucharbeiten/Schutzmaßnahmen
07.02 Mauerarbeiten
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Mauerarbeiten
07.03 Stahlbauarbeiten
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Stahlbauarbeiten
07.04 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten