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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Angebotsbedingungen Vorbemerkung Leistungsverzeichnis Wir laden Sie hiermit zur Angebotsabgabe für die beschriebenen Arbeiten ein. Angebote gehen in das Eigentum des Bauherrn über und werden nicht vergütet. ANGEBOTSABGABE / AUFLISTUNG BIETERANGABEN Bauvorhaben: Rosenberg DUO Silberburgstraße 80 70176 Stuttgart Das Angebot ist im GAEB XML Format (X84) per E-Mail abzugeben. Mit dem Angebot sind die Bietertextergänzungen mit allen relevanten Informationen wie: Fabrikats- und Typenangaben zu angebotenen Materialien und Bauteilen Nachweise der Gleichwertigkeit Zulassungen und Prüfbescheinigungen Qualifikationsnachweise u.a. zu bearbeiten und abzugeben. Dazu sind die Bietertextergänzungen in den jeweiligen Positionen zu nutzen. Bei Positionen, in denen die als Richtqualität ausgeschriebenen Fabrikate und Typen angeboten werden, sind diese ausdrücklich zu bestätigen, ansonsten gilt das ausgeschriebene Fabrikat als angeboten. Bei Positionen mit Fabrikatsangaben ohne Bietertextergänzung, ist die ausgeschriebene Leistung zu bepreisen. Etwaige Alternativen sind als Nebenangebot im Anschreiben zu beschreiben und zu bepreisen. Allgemeiner Kalkulationshinweis: Sämtliche zeitabhängigen Baustellengemeinkosten für den Betrieb der Baustelle sind, sofern nicht ausdrücklich gesondert beschrieben, in den Leistungspositionen einzupreisen. Dies betrifft alle Baustellengemeikosten, die in den Formblätter zur Preisermittlung, EFB 221 unter Punkt 2.1, bzw. EEFB 222 unter Punkt 3.1 einzutragen sind. Dementsprechend sind die BGK auf o.g. Formblättern mit 0% bzw. 0€ auszuweisen. Einzelkosten von Teilleistungen (EKT) für Leistungsgeräte, Gerätekosten, wie zm Beispiel Mischanlagen, Bohrgeräte, Aggregate etc. sind bei den jeweiligen Leistungspositionen einzukalkulieren.Der AN hat die EFB Blätter ausgefüllt dem Angebot beizufügen.
Angebotsbedingungen
Übersicht / Abkürzungen im LV Übersicht / Abkürzungen im LV Vereinfachte Schreibweise AG = Auftraggeber AN = Auftragnehmer (Bieter) Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur Anwendung kommen h = Stunde, d = Tag, Wo = Woche, Mt = Monat, a = Jahr, cm = Zentimeter, cm2 = Quadratzentimeter, m = Meter, m2 = Quadratmeter, m3 = Kubikmeter, l = Liter, St = Stück, kg = Kilogramm, t = Tonne, mh = Meter x Stunde, md = Meter x Tag, mWo = Meter x Woche, mMt = Meter x Monat, ma = Meter x Jahr, m2d = Quadratmeter x Tag, m2Wo = Quadratmeter x Woche, m2Mt = Quadratmeter x Monat, m3d = Kubikmeter x Tag, m3Wo = Kubikmeter x Woche, m3Mt = Kubikmeter x Monat, Sth = Stück x Stunde, Std = Stück x Tag, StWo = Stück x Woche, StMt = Stück x Monat, td = Tonne x Tag, tWo = Tonne x Woche, tMt = Tonne x Monat.
Übersicht / Abkürzungen im LV
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben 1. ALLGEMEIN Bauvorhaben:  Rosenberg DUO Stuttgart Neubau Wohnanlage mit 91 Wohneinheiten und Tiefgarage, Silberburg-/Rosenbergstraße in 70176 Stuttgart In zentraler Lage im Stuttgarter Westen entsteht auf dem Flurstück 7784 neben dem neu gestalteten Diakonissenplatz das Projekt PANDION LIV mit einer 5- bzw. 6-geschossigen Wohnbebauung mit 91 Wohneinheiten in 2 Gebäuden. In Gebäude A (Rosenbergstraße 27A, 27B und 31A) entstehen 32 Wohneinheiten, aufgeteilt auf Erdgeschoss, 3 Obergeschosse und ein Staffelgeschoss. Haus B (Silberburgstraße 76, 78 und 80) verfügt über 59 Wohneinheiten, auf Erdgeschoss, 4 Obergeschosse und ein Staffelgeschoss verteilt. Die Obergeschosse der Gebäude werden durch Treppenhäuser und Aufzugsanlagen erschlossen. Die Untergeschosse sind über das jeweilige Treppenhaus zugänglich, ohne separaten Ausgang ins Freie. Neben Haustechnikräumen befinden sich in den UG's Haustechnik-, Müll-, private Abstell-, Lager-, Kinderwagen- und Gehhilfenräume, Fahrradstellplätze. Die bestehende 2-geschossige Tiefgarage wird in großen Teilen erhalten und dafür erweitert. Das L-förmige Haus A in Massivbauweise mit Holzbaufassade bis 3.OG und Holzhybridbauweise des Staffelgeschosses hat eine Gesamtabmessung (BxL) von ca. 35,50 x 35,50 m. Die durchschnittliche Geschosshöhe liegt bei ca. 3,11 m. Der Riegel von Haus B in Massivbauweise hat eine Gesamtabmessung (BxL) von ca. 16,75 x 85 m. Die durchschnittliche Geschosshöhe liegt bei ca. 3,15 m. Baumaßnahme Art der Baumaßnahme Neubau Gebäude Gebäude zur Nutzung als: Wohngebäude Haus A Gesamtanzahl Geschosse: 4 Vollgeschosse (inkl. EG) + 1 Staffelgeschoss davon Untergeschosse: 2 Untergeschosse als Tiefgarage Dachform: Flachdach Dachneigung < 2° Höhe Attika über OKG: bis ca. 17,80m (fertig) Haus B Gesamtanzahl Geschosse: 5 Vollgeschosse (inkl. EG) + 1 Staffelgeschoss davon Untergeschosse: 2 Untergeschosse als Tiefgarage im UG1 und Keller UG2 Dachform: Flachdach Dachneigung < 2° Höhe Attika über OKG: bis ca. 20,80m (fertig) voraussichtliche Ausführungstermine: Haus A Baubeginn: April 2026 Ende Rohbau Oktober 2026 Fassadenarbeiten September 2026 bis Februar 2027 Innenausbau Oktober 2026 bis Juli 2027 Außenanlagen April 2027 bis Juli 2027 Abnahme Bauherr Juli 2027 Haus B Baubeginn: Oktober 2026 Ende Rohbau Juni 2027 Fassadenarbeiten Juni 2027 bis Dezember 2027 Innenausbau September 2027 bis August 2028 Außenanlagen März 2028 bis August 2028 Abnahme Bauherr August 2028 Gesamtfertigstellung August 2028 Lage der Baustelle: Die Baustelle liegt in Stuttgart-West, Ecke Silberburg-/Rosenbergstraße. Die Baustelle ist über öffentliche Straßen zu erreichen. Die Zufahrt zum Grundstück befindet sich in der Rosenberstraße, die Tiefgaragenzufahrt in der Silberburgstraße. Örtliche Bedingungen Eine Ortsbegehung ist nach vorheriger Absprache mit der Bauleitung möglich. Folgende Erschwernisse sind zu beachten: Zufahrtsrampe zur TG am Grundstückszugang angrenzende Baufelder vorhanden (Schwenkbereiche Baukräne) keine Lagermöglichkeiten auf dem Grundstück bzw. nur nach Abstimmung mit der Bauleitung und Beachtung der statisch bewerteten Maximallasten Hinweise der Stadt Stuttgart für Firmen und Handwerksbetriebe: Teilbau- und Baugenehmigung gemäß Anlage. Stand: .....2025 Sofern nicht einzeln beschrieben, sind Sondermaßnahmen aufgrund dieser Erschwernisse in die Positionen miteinzukalkulieren.
Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben
Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen Angebot Die Bauleistungen werden i.d.R. mittels Einheitspreisverträgen beauftragt. Gleichwohl behält sich der Auftraggeber vor, mit demjenigen Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot angeboten hat und dem somit der Auftrag zusteht, eine nachträgliche Pauschalierung vorzunehmen, sowohl für eine gesamte als auch für Teile einer Leistung. Sind die anzubietenden Leistungen in Teilbereichen durch allgemeine oder differenzierte Beschreibungen oder nach Leistungsprogramm (funktionale Ausschreibung) so bestimmt, dass mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist, wird ein Pauschalpreis vereinbart. Koordinationsgespräche Besprechungen zwischen Objektüberwachung des AG und dem Auftragnehmer finden wöchentlich im Bauüberwachungsbüro des AG statt. Der Auftragnehmer hat hierzu den Fachbauleiter, bzw. einen kompetenten Vertreter zu entsenden. Die Teilnahme an den Baubesprechungen stellt eine vertragliche Verpflichtung des AN dar. Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Baustelle einen bevollmächtigten Vertreter (Fachbauleiter) einzusetzen. Die Benennung des Fachbauleiters hat vor Ausführungsbeginn zu erfolgen. Der Wechsel des Fachbauleiters des AN ist rechtzeitig vorher mit Begründung anzukündigen. Der Fachbauleiter bzw. sein Vertreter müssen der deutschen Schrift und Sprache kundig sein. Der Fachbauleiter ist ausreichend zu bevollmächtigen, so dass er den Baubetrieb verantwortlich leiten kann. Wenn er nicht uneingeschränkt befugt ist, für und gegen den Unternehmer Verbindlichkeiten einzugehen, muss auf Anforderung des AG binnen 24 Stunden ein derartiger Bevollmächtigter zur Verfügung stehen. Für die Bauausführung muss vor Ort ständig eine ordnungsgemäße und fachkundige, deutschsprachige Aufsicht (Polier) gewährleistet sein, die darüber zu wachen hat, dass die anerkannten Regeln der Technik beachtet und umsetzt und die im Bauwesen erforderliche Sorgfalt angewandt werden. Der AG kann, sofern ein einwandfreies Zusammenarbeiten mit dem Vertreter oder sonstigen Angestellten des Unternehmens nicht möglich ist, deren Ablösung verlangen. Der Bauleiter des AN übernimmt ohne gesonderte Vergütung auch die Pflichten der Bauleitung nach Landesbauordnung (LBO BW). Bautagesberichte Der AN hat täglich Bautagesberichte über die jeweils erbrachten Leistungen zu führen und wöchentlich dem AG zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung der Baumaßnahme, Auftraggeber, Auftragnehmer - Wetter, Temperatur - Anzahl und Art der eingesetzten Baugeräte und Arbeitskräfte - Angabe von ggf. eingesetzten Nachunternehmern - Beschreibung der durchgeführten Leistungen mit Beginn und   Ende von Leistungen größeren Umfangs - besondere Vorkommnisse (Abnahmen, Unterbrechung von   Leistungen, Behinderungen etc.) - sowie alle sonstigen Angaben, die für die Ausführung und   Abrechnung der vertraglichen Leistungen von Bedeutung sind. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung Stellt der AN während der Ausführung fest, dass er voraussichtlich Ausführungsfristen oder Termine nicht einhalten kann, so hat er dies mit Begründung unverzüglich der Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Die Beweislast, dass er eine Terminüberschreitung nicht zu vertreten hat, liegt beim AN. Terminplanung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung durch den AG alle Angaben zu machen, die zur terminlichen Steuerung des Projektes erforderlich sind (z.B. Dauer von Vorgängen, Abhängigkeiten, geplante bzw. vorhandene Kapazitäten). Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. 2 Wochen nach Auftragserteilung sind die Terminplanung (Balkendiagramm) des AN sowie detaillierte Vorüberlegungen zur Abwicklung der Baustelle vorzulegen. Die Terminplanung ist entsprechend des Baufortschrittes unter Beachtung der Vertragstermine fortzuschreiben und mit der Objektüberwachung des AG abzustimmen. Winterbau Für die Ausführung der Rohbau- und Fassadenarbeiten ist zu beachten, dass diese auch in der Winterperiode erfolgen. Sämtliche witterungsbedingten Erschwernisse und Schutzmaßnahmen sowie ggf. erforderliche Zusatzleistungen zur Sicherung der Ausführungsqualität während der kalten Jahreszeit (z.B. Frostschutz, Beheizung, Abdeckung, Trocknung etc.) sind im Angebot mit zu berücksichtigen. Besondere Hinweise: Die Baustelle wird nicht zwingend winterfest gemacht - notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich einzuplanen. Ein Anspruch auf gesonderte Vergütung für witterungsbedingte Zusatzaufwendungen besteht nicht, sofern diese nicht ausdrücklich als besondere Leistungen vereinbart wurden. Die Einhaltung der technischen Regeln und Herstellervorgaben (z.B. Mindesttemperaturen für Beton- oder Mauerwerksarbeiten) ist auch bei winterlichen Bedingungen sicherzustellen. Es wird erwartet, dass der Bieter die Ausführung unter Berücksichtigung der saisonalen Witterungsverhältnisse plant und alle erforderlichen Aufwendungen in seinem Angebotspreis einkalkuliert. Planungsunterlagen der Architekten Das Gesamtprojekt wird hinsichtlich Pläne papierlos abgewickelt. Daher werden sämtliche Pläne in digitaler Form (.pdf / .dwg) zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung aller Pläne erfolgt auf einem gemeinsamen internetbasierenden Planungsportal. Ausdrucke für den Eigengebrauch sind auf eigene Kosten zu erstellen. Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers Die Planvorlage der Werk- und Montageplanung des AN hat in Abstimmung mit der Objektüberwachung des AG und dem Architekten so rechtzeitig zu erfolgen, dass die vertraglich vereinbarten Ausführungstermine unter Berücksichtigung der Planprüfung und der Materialdisposition nicht gefährdet werden. Die Pläne sind digital im pdf- und dwg- Format den Architekten rechtzeitig, spätestens jedoch 4 Wochen vor Beginn der Ausführung zur Prüfung vorzulegen. Tragwerksrelevante Themen sind eigenverantwortlich dem Tragwerksplaner und dem Prüfstatiker vorzulegen. Im Schriftverkehr müssen die Objektüberwachung des AG und die Architekten des AG im Verteiler sein. Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der AN nach Vertrag, Technischen Vertragsbedingungen oder gewerblicher Verkehrssitte zu beschaffen hat, sind in deutscher Sprache auf der Grundlage der Planung anzufertigen. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die zur fachtechnischen Prüfung und zur Beurteilung der Übereinstimmung mit LV und Projekt erforderlich sind. Grundsätzlich sind alle Konstruktionen und Details, die für die Beurteilung einer fachgerechten und dem LV entsprechenden Ausführung nötig sind, in Form von maßstabsgerechten Konstruktionszeichnungen mit allen erforderlichen Angaben festzulegen. Werden von den Architekten, oder Tragwerksplaner (bei statisch relevanten Plänen) Korrekturen vorgenommen, so hat der Auftragnehmer diese in seine Originalpläne/-unterlagen zu übernehmen und danach digital im pdf - und dwg-Format vorzulegen. Für aktuelle Pläne als Grundlage für seine Werkstatt- und Montageplanung besteht eine Holschuld des AN. Der AN verpflichtet sich, seine Planunterlagen mit dem Plankopf und dem Planschlüssel nach Vorgabe des AG zu versehen. Die Fertigung und Montage darf erst nach gestalterischer Freigabe durch den AG oder dessen Erfüllungsgehilfen aufgenommen werden. Planfreigaben durch den AG stellen jedoch keine Anordnung der Forderung im Sinne § 2 Nr.5 und 6 VOB/B dar und befreien den mangelhaften planenden Auftragnehmer nicht von Mängelansprüchen, sofern der Auftraggeber sich nicht über Bedenken hinwegsetzt. Revisionsunterlagen des Auftragnehmers Als Revisionsunterlagen sind alle Ausführungszeichnungen und Unterlagen in Ordnern geordnet, mit Inhaltsverzeichnis versehen und durch Register getrennt in folgender Anzahl zu übergeben: 1-fach digital und 3-fach in Papierform. Zeichnungen sind digital jeweils in den Formaten .dxf, .dwg und .pdf auf geeignetem Datenträger (CD oder DVD) zu speichern, alle anderen Unterlagen im Format .pdf. Zeichnungen in Papierform sind in Farbe zu plotten. Übergabe der Revisionsunterlagen spätestens 2 Kalenderwochen vor der geplanten Abnahme. Dazu gehören die vom AN erstellten Ausführungszeichnungen, technische Datenblätter sämtlicher eingesetzter Systeme und Produkte, Prüfzeugnisse, Pflege- und Bedienungshinweise, Ergebnisse von TÜV-, Brandschutz-, Güteprüfungen, Übereinstimmungserklärungen, Fachbauleitererklärungen und Bautagesberichte in gebundener Form. Haftung Der AN haftet für alle durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden. Er ist für Mängel seiner Leistungen und etwaige Folgeschäden schadensersatzpflichtig, sofern er sie zu vertreten hat. Sicherheit Die Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebs, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften und die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen sind zu beachten und umzusetzen. Die gemäß Baustellenverordnung notwendigen Angaben sind dem SiGe-Koordinator zu übermitteln (Gefährdungsbeurteilung ect.), Anweisungen des SiGe-Koordinators sind zu befolgen und Beanstandungen/Mängel umgehend zu beseitigen. Bei Nichtbeachtung von sicherheitstechnischen Anordnungen behält sich der AG das Recht vor ohne Vorankündigung, die Mängel auf Kosten des Verursachers durch Dritte zu beheben. Auskunftspflicht Der AN hat den AG ständig über den Stand der vorbereitenden Arbeiten sowie die Bestell- und Lieferstatus seiner Lieferanten zu informieren. Ereignisse, die eine termingerechte Ausführung gefährden sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Der AG hat das Recht bei den Lieferanten selbstständig Informationen zum Bestell u. Lieferstatus einzuholen. Der AN hat den AG diesbezüglich zu unterstützen und sämtliche Auskünfte zu erteilen. Bauschild/Werbung Ohne schriftliche Zustimmung des AG darf der AN darf keine Werbung auf der Baustelle anbringen. Bei Missachtung darf der AG die angebrachte Werbung auf Kosten des Verursachers durch Dritte entfernen lassen. Der AN darf von der Baustelle ohne schriftliche Zustimmung des AG nichts veröffentlichen, soweit darauf nicht nur Leistungen oder Mitarbeiter des AN der dessen AN erkennbar sind. QNG-Zertifizierung (EH 40) Das Bauvorhaben wird gemäß den Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) in Verbindung mit dem Effizienzhausstandard EH 40 geplant und umgesetzt. Sämtliche Leistungen sind unter Berücksichtigung der damit verbundenen Anforderungen auszuführen. Die ausführenden Unternehmen sind verpflichtet, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Nachweise, Dokumentationen und qualitätssichernden Maßnahmen zu unterstützen und zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere: - die Einhaltung ökologischer, soziokultureller und funktionaler Anforderungen gemäß QNG-Kriterienkatalog, - die Verwendung zertifizierter, emissionsarmer Baustoffe gemäß den QNG-Vorgaben (z.B. Produktdatenblätter, Umweltdeklarationen), - die Mitwirkung bei der Erstellung der erforderlichen Nachweisdokumentation, - die Unterstützung bei möglichen Prüfungen oder Begehungen durch Auditoren oder Zertifizierungsstellen. - Die Vorgaben des Nachhaltigkeitsauditors sowie des Energieberaters sind verbindlich umzusetzen. Eventuelle Mehrkosten für Leistungen, die zur Erfüllung der QNG/EH40-Anforderungen erforderlich sind und die aus der Planung oder Leistungsbeschreibung eindeutig hervorgehen, sind im Angebot zu berücksichtigen. Material/Bemusterung Hinweis zur Bemusterung und Übergabe von Produktdatenblättern vor Ausführung Vor Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen sind sämtliche einzusetzenden Materialien, Produkte und Systeme dem Auftraggeber bzw. dem Planer/Auditor zur Bemusterung vorzulegen und vorab zur Freigabe einzureichen. Dies betrifft insbesondere Produkte, die relevant für Nachhaltigkeitsanforderungen (z.B. QNG), bauphysikalische Nachweise, Gestaltungsvorgaben oder Funktionalität sind. Folgende Punkte sind dabei verbindlich zu beachten: 1. Bemusterungspflicht: Vor Beginn der Ausführung ist eine Bemusterung der vorgesehenen Produkte/Materialien durchzuführen. Die Ausführung darf erst nach schriftlicher Freigabe erfolgen. 2. Produktdokumentation: Für alle relevanten Materialien sind vorab folgende Unterlagen unaufgefordert einzureichen: - Technische Datenblätter - Sicherheitsdatenblätter (falls erforderlich) - Umwelt- und Gesundheitsdeklarationen (z.?B. EPDs, Emissionsprüfberichte), sofern gefordert - Herstellerkonformitäten oder Nachweise gemäß LV-/Projektanforderungen 3. Nachhaltigkeitsanforderungen: Produkte müssen ggf. besondere Anforderungen hinsichtlich Emissionen, Nachhaltigkeit oder Zertifizierbarkeit erfüllen. Entsprechende Nachweise sind vor Auswahl vorzulegen. 4. Materialmuster: Auf Verlangen des Bauherrn sind Materialmuster in ausreichender Anzahl und Qualität kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese dienen der optischen, haptischen und technischen Beurteilung. 5. Fristen: Die Einreichung der Unterlagen sowie die Durchführung der Bemusterung haben so frühzeitig zu erfolgen, dass keine Verzögerung der Bauausführung entsteht. Eine Ausführung ohne vorherige Freigabe der bemusterten Materialien ist unzulässig. Eventuelle Nachbesserungen oder Ersatzleistungen aufgrund nicht abgestimmter Ausführungen erfolgen auf Kosten des Auftragnehmers.
Besondere Vertragsbedingungen
ATV Dachabdichtungsarbeiten Allgemein technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV): Es gilt die VOB in ihrer jeweiligen bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Grundlage für die Ausführung aller geschuldeten Leistungen sind die Allgemein Anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, Richtlinien und Runderlässe und die Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV - VOB/C, sowie der gewerkespezifischen ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten ATV DIN 18339 Klempnerarbeiten jeweils auf dem neusten Stand. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften ist einzuhalten, die Bauordnung des zuständigen Bundeslandes und eventuelle Ergänzungen durch die örtliche Genehmigungsbehörde sind zu beachten.
ATV Dachabdichtungsarbeiten
ZTV Dachabdichtungsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Dachabdichtungsarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V. bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V., DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., Deutsche Bauchemie e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e. V., ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur Bedeutung der koexisistierenden Regelwerke DIN 18531 und Fachregeln für Dächer mit Abdichtungen des Deutschen Dachdeckerhandwerks wird klargestellt, dass eine Ausführung, die in völliger Übereinstimmung mit den Fachregeln des Dachdeckerhandwerks steht, aufgrund der langen und positiven Erfahrung, die mit der Anwendung dieses Regelwerks einhergeht, als nicht mangelbehaftet und technisch gleichwertig zur DIN 18531 betrachtet wird. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Der AN prüft im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eigenverantwortlich die bauseitige Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Abdichtungsarbeiten. Die Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der ggf. erforderlichen Haftzugfestigkeit auf Ebenheit, Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität bzw. das erforderliche Gefälle von Flächen, um spätere Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die Überprüfung hat auch hinsichtlich der Materialkompatibilität zu geplanten Folgeleistungen zu erfolgen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: Erarbeitung sämtlicher Detailpunkte, Elementstöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse, Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung für Dachbeläge und -befestigungen, Bemessung, Anzahl und Anordnung von Notüberläufen und Zonierungen gegen Wasserunterläufigkeit bauphysikalische Berechnungen (soweit nicht vorhanden), wie z. B. Berechnungen zu Dampfdurchgang, Bauteilfeuchte und Wärmedämmwerten aller von ihm gedämmten oder mit Dampfsperren oder -bremsen zu versehenden Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte Eingabewerte für die Berechnung fragt der AN beim AG bei Erfordernis ab, Prüfung vorhandener und geplanter Anschlusshöhen, auch für Anstaubewässerung und erkennbar nachfolgende Dachbeläge Prüfung der Anforderungen des baulichen Brandschutzes, insbesondere im Bereich oberhalb von Brandwänden und an allen Dachdurchdringungen Vor Ausführung der Arbeiten hat der AN die genannten Höhen und die Maßgenauigkeit des Rohbodens eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber zu verständigen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine anderen Qualitäten beschrieben sind, gelten Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustoffe als Mindestqualität vereinbart. Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in Bezug auf: Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit, Eindringtiefe/Eintauchtiefe, Wasserbeanspruchungsklasse, Rissklasse, Rissüberbrückungsklasse, sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des Baugrundgutachters. AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht vorhanden, selbstständig zu erarbeiten. Der AN hat ausreichend Vorhaltematerial bereitzuhalten, um bei witterungsbedingten Unterbrechungen die zum Teil fertiggestellten Leistungen bis zur Übergabe zu schützen. Die Entfernung von Tagwasser gehört zu den Leistungen des AN. Untergründe müssen vor Arbeitsausführung vollständig abgetrocknet sein. Dies gilt bei Trapezblechen auch für die Tiefsicken, um langfristig entstehenden Weißrost zu vermeiden. 3.2 Besondere Anforderungen an die Ausführung der Dachabdichtungsarbeiten Die Abdichtung ist so aufzubringen und ggf. zu schützen, dass bei Arbeitsunterbrechungen kein Niederschlagswasser in den Schichtaufbau gelangen kann. Die Sicherung durch provisorische Abdeckungen ist besonders im Bereich von Durchdringungen der Dachhaut vorzunehmen. Soweit die Lage von Dacheinläufen und Notüberläufen eine Anstaubewässerung während der Bauzeit des AN für den Dachabdichtungsaufbau auf der Dampfsperre erwarten lässt, ist die Dampfsperre vom AN als Notabdichtung auszuführen. Werden Dampfsperren als Notabdichtung verwendet, muss vor zeitlich versetzter Ausführung nachfolgender Abdichtungsarbeiten vom AN zunächst unaufgefordert eine Dichtheitsprüfung erfolgen. Ein Prüfprotokoll ist dem AG zu übergeben. Es ist vom AN durch Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass die Abdichtung im Bereich von Zugängen, Austritten und Wartungswegen während der Bauzeit nicht durch scharfkantige Transport- und Arbeitsgeräte beschädigt werden kann. Mängel und Schäden an bereits abgenommenen Abdichtungsflächen müssen sofort nach Erkennen und vor ihrer Ausbesserung dem AG gemeldet werden. 3.3 Planung, Konstruktion und Bemessung Sämtliche Dachneigungen sind grundsätzlich mit mindestens 2 % Gefälle auszuführen. Neben dem Quergefälle ist auch ein Längsgefälle von mindestens 1 % vorzusehen. Die Gefälleausbildung ist, wenn nicht innerhalb der Konstruktion vorgesehen, mittels Gefälledämmung herzustellen. Zur Entlastung von Anschlüssen und Fugen ist ein ausreichendes Gegengefälle von > 1,00 m Länge vorzusehen. Das Gefälle ist so zu planen, dass die konstruktiven Dehnungs- und Bewegungsfugen im Bereich der Hochpunkte liegen und kein Wasser auf der Abdichtungsfläche verbleibt. Dächer sind, soweit in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nicht abweichend angegeben, in der Anwendungsklasse K2 nach DIN 18531 oder in Analogie nach Flachdachrichtlinie auszuführen. Die Oberkante von Maschinenfundamenten und Aufständerungen für Technikgeräte muss mindestens 50 cm über dem Dachaufbaupaket einschließlich Oberflächenschutz liegen, um die Revisionierbarkeit der Abdichtungen auch unter Gerätesockeln zu gewährleisten. Sind diese Vorgaben nicht einzuhalten, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten mit und meldet Bedenken hiergegen an. Technische Anlagen, die auf der Dachfläche aufgestellt werden, sollen nach Möglichkeit auf Fundamentplatten, die auf der Abdichtung liegen, aufgestellt werden. Eine Durchdringung der Abdichtung mit Stützenfüßen, Geländerpfosten etc. soll vermieden werden. Bei gedämmten Dachaufbauten erfragt der AN unaufgefordert die Lage von Maschinenfundamenten rechtzeitig vor Ausführung. Die Wärmedämmung unter den Fundamentplatten ist druckfest und in mindestens 40 mm Mehrstärke gegenüber der nebenliegenden Gefälledämmung in waagerechter Oberfläche auszubilden, um das Zusammendrücken und eine Pfützenbildung unterhalb der Maschinenfundamente zu vermeiden. Findet der AN andere Ausführungen auf der Baustelle vor, so teilt er dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit. 3.4 Untergrund Fertigteilplattenfugen sind vor dem Einbau von Abdichtungen vom AN oberflächeneben zu vermörteln und mit einem mindestens 20 cm breiten Schleppstreifen zu versehen. Erforderlichenfalls sind zur Überbrückung größerer Distanzen Blechstreifen oder -winkel zu verwenden. Bei Verwendung von nicht bitumen- bzw. ölbeständigen Kunststoffbahnen sind ggf. bei Sanierungsmaßnahmen vorhandene Reste solcher Materialien vollständig zu entfernen oder durch Trennlagen abzudecken. Der Untergrund für die Dachbeläge ist entsprechend den Anforderungen zu reinigen. Pfützen sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit Polymerheißbitumen auszugleichen. 3.5 Dachhaut Dächer mit Abdichtungen auf wasserdurchlässigen Dämmschichten mit Dampfsperren sind in der Dämmebene nach DIN 18531-1, Punkt 6.15 in Felder von ca. 100,00 m2 Größe, jedoch je Dachablaufeinzugsbereich, zu zonieren, um eventuelle Unterläufigkeiten eingrenzen zu können. Der AN hat Revisionspläne für die Zonierung zu erstellen und dem AG zu übergeben. Die Bekiesung von Dachflächen darf erst nach einer Sichtprüfung durch die Bauleitung erfolgen, der AN schuldet bei allseitig umschlossenen Dachflächen eine Probe-Anstaubewässerung zum Nachweis der Dichtigkeit. 3.6 Dämmungen und Dampfsperren Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und Begriffe: diffusionsoffen: 0,50 m < sd Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m Dampfsperre: sd > 1.500 m Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen, durchdringende Befestigungen sind nur dann zulässig, wenn die Durchdringungen ihrerseits überdeckt werden. An wärmegedämmten Attiken sind Dampfsperren bis auf die Oberseiten hochzuführen. Um Dachabläufe herum sind Dämmungen im Durchmesser der Abdichtungsflansche so weit in der Höhe zu reduzieren, dass durch die Flansche keine Aufdickung entsteht, die den Wasserablauf behindert. Wärmedämmungen sind > 50 cm um Dachabläufe herum mineralisch und nicht brennbar auszubilden. An allen Durchdringungen, An- und Abschlüssen brandschutzqualifizierter Bauteile sind in Anlehnung an DIN 18234 nicht brennbare Dämmungen in folgendem Mindestumfang auszuführen: B mind. 12 cm mindestens an jeder Durchdringung 1,00x1,00 m um Durchdringungen < 30x30 cm oder d < 30 cm B > 0,50 cm um Durchdringungen > 30x30 cm oder d > 30 cm Soweit Fundamente haustechnischer Anlagen auf der Dachhaut zu liegen kommen, ist die Druckfestigkeit der Wärmedämmung im Hinblick auf die zu erwartenden Flächengewichte zu wählen. Dämmstoffplatten sollen mit Stufenfalz versehen sein. Sind solche Platten nicht erhältlich, ist die Dämmung 2-lg. mit versetzten Stößen auszuführen. Sofern die Fugen von Wärmedämmplatten nicht dicht gestoßen sind, sind sie durch Schäumen oder Stopfen nachzudämmen. Alle mit der konstruktiven Dachdecke homogen verbundenen Bauteile, z. B. Attiken, Aufkantungen etc., sind nach vorherigem Aufbringen der Dampfsperre auch ohne besondere Erwähnung wärmezudämmen. Bei Öffnungen in der Dachfläche (z. B. an Lichtbändern, Lüftern etc.) sind die freien Ränder der Wärmedämmung zu kaschieren. Polystyrolschaumdämmplatten für Umkehrdächer sind nur in extrudierter Herstellung zu verwenden. Es sind unter ökologischen Aspekten nur kohlenstoffgeschäumte extrudierte Polystyroldämmstoffplatten zulässig. 3.7 Mechanische Befestigungen Mechanische Befestigungen auf nagelbaren Untergründen sind entsprechend den Flachdachrichtlinien vorzunehmen. Soweit mechanische Befestigungen auf Spannbetonbauteilen ausgeführt werden sollen, holt der AN unaufgefordert vom AG Auskunft darüber ein, wie an den Spannbetonbauteilen befestigt werden kann. Bei mehrlagigen Abdichtungen sind Befestigungselemente ausschließlich in Überdeckungsbereichen vorzusehen. 3.8 Einbauten, Einbauteile Alle Durchführungen und Abläufe, die Folien- oder Bahnenabdichtungen durchdringen, sind mit Klebe- bzw. Klemmflansch abzudichten. Gegebenenfalls erforderliche Verstärkungen sind zu beachten. Der Abstand von Einbauteilen untereinander und zu aufgehenden Bauteilen muss mindestens 30 cm betragen, um ein ordnungsgemäßes Eindichten der Flansche zu gewährleisten. Sind Bauteile in geringerem Abstand eingebaut, so teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit und meldet Bedenken hiergegen an. Dies betrifft insbesondere auch Dunstrohre und Einläufe an Attiken. Dacheinläufe müssen revisionierbar, d. h. Abdeckungen (z. B. Roste) herausnehmbar sein. Der AN prüft das Vorhandensein erforderlicher Notüberläufe und - zumindest überschlägig - deren Bemessung. 3.9 Fugen/Anschlüsse Stöße und Fugen sind so auszuführen, dass Dehnungen bei gleichzeitiger Sicherstellung der Wasserdichtheit spannungsfrei aufgenommen werden können. Bewegungsfugen sind durchgehend anzuordnen, hiervon sind auch Dampfsperren betroffen. Der AN erfragt unaufgefordert die zu erwartenden Fugenbewegungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, um Abdichtungsschlaufen erforderlicher Größe ausbilden zu können. Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und Ortgangausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade keine Verschmutzungen durch herablaufendes Wasser entstehen können. Überstände sollen mindestens 40 mm betragen, wenn an anderer Stelle nichts Abweichendes geregelt ist. Abdichtungen auf der Oberseite von Attiken sind bis auf die Außenseite zu führen, sodass die Wandköpfe oder Attiken dachseitig vollständig eingedichtet sind. Metallanschlüsse, die in der wasserführenden Ebene bituminös eingedichteter Dächer liegen, müssen einen Schutzanstrich gegen Bitumenkorrosion erhalten. Der Schutzanstrich ist mindestens 2 cm über die wasserführende Ebene zu führen. 3.10 Schutzschichten und -maßnahmen Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung durch geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten, in Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie müssen auf die erwartete Dauer des maßgebenden Bauzustandes abgestimmt sein. Material, Art und Dichte von Schutzschichten sind in Abhängigkeit von den zu erwartenden Beanspruchungen und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen. Besondere Aufmerksamkeit ist bei Verwendung abgleitfähiger Schutzschichten oder -lagen nötig, da diese vom ausführenden Personal immer wieder gerne einmal an die Wand genagelt werden und damit die gerade erstellten Abdichtungen zerstört werden. Kies kommt ausschließlich als gewaschener Rollkies zur Ausführung, Bruchkies, Grobsplitt oder Schotter sind nicht zulässig. 3.11 Lichtkuppeln, Rauchabzüge, Dachausstiege Weichen die angebotenen RWA-Anlagen im Falle eines Nebenangebotes von den ausgeschriebenen Anforderungen ab, sind mindestens die verlangten aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsflächen zu erbringen. Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung lediglich die Rahmengröße vorgegeben ist. Der AN führt, auch bei Verwendung der AG-seitig vorgegebenen RWA, unaufgefordert und rechtzeitig vor Ausführung den Nachweis der geometrisch wirksamen Öffnungsfläche. 3.11.1 Vollständigkeit Je Dachebene ist mindestens eine Lichtkuppel/RWA mit einem Dachausstiegsbeschlag zu versehen. Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung keine näheren Angaben zur Betätigungsart von Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch betätigte Anlagen mit Lüftungsfunktion auszugehen. Sind Lichtkuppeln beschrieben, so verstehen sie sich einschließlich Holzbohlenkranz, Eindeckrahmen, Montage- und Anschlussset, Beschlägen, Betätigungsstangen etc. als vollständige, eingebaute und in die Dachabdichtung eingearbeitete Leistung. Innere Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen sind nur dann Leistungsbestandteil, wenn sie ausdrücklich beschrieben sind. 3.11.2 Einbau von Lichtkuppeln Der AN prüft unaufgefordert vor Bestellung der Lichtkuppeln und Aufsatzkränze, ob eine Freigabe des Herstellers für die vorhandene Dachneigung vorliegt. In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung vorzunehmen; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in anderen Dicken ausgeschrieben sind. Alle Randanschlüsse zur Dampfsperre/Dampfbremse sind vollflächig dicht zu verkleben. 3.11.3 Ausführung der Anschlüsse Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des Dachflächenherstellers zu verwenden. 3.11.4 RWA und motorisch betätigte Lichtkuppeln Im Leistungsumfang des AN sind bei Ausführung von RWAs je nach System folgende Komponenten zu liefern und einzubauen: Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppeln und Dachflächenfenster müssen in ihrer Steuerung über mindestens einen freien, nicht belegten potenzialfreien Steuerungskontakt für "auf" und "zu" verfügen, um so die Möglichkeit zum Abschluss an BMA-Buskoppler zu ermöglichen und um damit in eine Brandfall-Steuerungsmatrix einbezogen werden zu können, Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei Auslösung über eine CO 2 -Patrone, Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch anerkannten Sachverständigen. Die folgenden Schnittstellen für Lieferung und Montage sind für elektromotorisch betätigte Dachflächenfenster und Lichtkuppeln zu beachten: Aufsetzkranz: AN Eindichten: AN RWA, Kuppel, Dachflächenfenster: AN Motor, Antrieb: AN Steuerung: AN Taster ("Scheibe einschlagen", grau): AN UP-Verkabelung: bauseitig 230-V-Anschlusspunkt: bauseitig elektr. Verdrahtung, Schaltung: AN Inbetriebnahme, ggf. Prüfbuch, ggf. Sachverständigenabnahme: AN Dachflächenfenster mit elektromotorischer Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten (bspw. in Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit Wind- und Regenwächtern auszustatten. Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben noch bauseitig vorhanden, bietet der AN diese dem AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche Leistung an. 3.12 Sanierung Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur so weit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall und jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige Dichtigkeit des Daches gewährleistet ist. 3.13 Absturzsicherungen Die wärmegedämmte Ausführung von Absturzsicherungen in wärmegedämmten Dächern gehört ebenso zu den Leistungen des AN wie das Einarbeiten in die Abdichtung. 3.14 Beläge und begehbare Dächer 3.14.1 Balkon- und Terrassenbeläge aus Holz Balkonbeläge aus Holz werden ausschließlich mit thermobehandelten, dauerhaltbar gemachten einheimischen Harthölzern für Belag und Unterkonstruktion ausgeführt. Sämtliche Hölzer mit FSC-Siegel. Belag aus Thermoholzdielen in gleichmäßigen Längen, nach Möglichkeit nicht unter 2,50 m Einzellänge im laufenden Verband, planeben verlegt. Materialstärke > 25 mm. Befestigung mittels gleichmäßig-kontrolliert eingesenkter Edelstahlschrauben mit geometrischem Schraubbild. Unterkonstruktion aus thermobehandelten, FSC-zertifizierten Kanthölzern mit Mindestkantenlänge 80 mm. Dränlage aus feuchtigkeitsunempfindlichen Auflagern aus XPS-Dämmstoff, Auflagergröße mindestens 12 x 12 cm. Alle Belagoberflächen und Stirnseiten geölt. 3.14.2 Balkon- und Terrassenbeläge aus Werkstein Werksteinbeläge im Außenbereich sind gleitfähig, ohne geschlossene Fugen und Klebemörtelverbund auszuführen. Die Verlegung von Werksteinplatten auf Drainagekieslagerung ist nur dann zulässig, wenn an den Plattenbelag angrenzende Rinnen und Einläufe einen eigenen Anschluss an das Entwässerungssystem mit Gefälle und Rohrbegleitheizung besitzen. Sind Werksteinbeläge auf Kies beschrieben, so prüft der AN rechtzeitig vor Bauausführung die vorgenannten Voraussetzungen und meldet bei Erfordernis rechtzeitig vor Leistungsbeginn Bedenken gegen die Vorleistung an. Aufgeständerte, nicht auf Drainagepackung eingebaute Plattenbeläge sind mit Stelzlagern zum Höhen- und Gefälleausgleich anstelle Mörtelsäckchen auszuführen. Eine Auflagerung auf Mörtelsäckchen ist aufgrund mangelnder Dauerhaftigkeit ausdrücklich untersagt. Die Breite von Fugen zwischen auf Stelzlagern verlegten Werksteinplattten muss mindestens 5 mm betragen und gleichmäßig (< 1 mm Differenz) angeordnet sein. Beläge aus Werksteinen im Außenbereich sind auch in der Belagsebene zu entwässern. Der AN wählt die Rasteranordnung der Beläge in Hinblick auf die Anarbeitung der Aufstockelemente der Bodeneinläufe und nur nachrangig der Belagränder. Müssen Platten zur Anarbeitung von Einläufen, Aufstockelementen oder Rinnen ausgenommen werden, so sind hierfür vom AN Auswechselungskonstruktionen aus feuerverzinktem Stahl zu verwenden, die sämtliche Plattenanschnitte dauerhaft in ihrer Lage fixieren. Sofern Werksteinplatten auf Wunsch des AG oberhalb von Bodeneinläufen ohne Aufstockelement eingebaut werden, sind diese Platten, zwar unauffällig, jedoch eindeutig und besonders zu kennzeichnen, um die spätere Auffindbarkeit der Einläufe unter den Belägen sicherzustellen. Ist diesbezüglich keine andere Ausführungsart ausdrücklich vorgegeben, so sollen die oberhalb verdeckter Einläufe liegenden Platten allseitig umlaufend wahrnehmbarere Randfasen (>8mm) in gleichmäßiger Breite erhalten. Werksteinbeläge im Außenbereich müssen auch im Bereich des Wohnungsbaus mit der nach DGUV für Arbeitsstätten erforderlichen Rutschhemmung für Plattenbeläge im Außenbereich von R11 oder R10 V4 ausgestattet sein. Erfüllt das ausgeschriebene Material nicht die diesbezüglichenRutschhemmungsanforderung, so meldet der AN rechtzeitig vor diesbezüglicher Materialdisposition Bedenken gegen die Ausführung an.
ZTV Dachabdichtungsarbeiten
ZTV Klempnerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Klempnerarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18339 Klempnerarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V., GSB International e. V., Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband Feuerverzinken e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e. V., ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Der Ausschreibung eventuell beigefügte Leitdetails treffen in erster Linie eine formale Gestaltungsaussage. Es gehört zu den Aufgaben des AN, im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung Stöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse, Anzahl und Dimensionierung von Notüberläufen und dergleichen gemäß dem zu erwartenden Gebrauchswert zu entwickeln. Materialeigenschaften z. B. durch Wärmeeinfluss sind bei der Detailausbildung zu berücksichtigen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Hinweise zur Ausführung und Konstruktion Anschlüsse an höher geführte Bauteile sind mindestens 15 cm über die Dachfläche zu führen und rückstausicher zu verwahren. Zum Schutz der Oberfläche sind Fassadensysteme foliert zu liefern, die Folien sind nach der Montage nach Aufforderung durch den AG vom AN zu entfernen. Zinkbleche sind mit einer Latexbeschichtung zu versehen, soweit die Gefahr besteht, dass Putz- oder Mörtelanhaftungen durch die Leistungen anderer Unternehmer entstehen können. Der AN hat vor Ausführung der Klempnerarbeiten an Dächern die Tauglichkeit des gewählten Montagesystems als Bestandteil des äußeren Blitzschutzes nach DIN/VDE nachzuweisen. Die Konstruktionen von Dächern und Fassaden sind grundsätzlich so herzustellen, dass keine Schäden durch Tauwasser innerhalb der Konstruktion entstehen können. Es sind möglichst hinterlüftete Konstruktionen auszuführen. An der Innenseite von nicht kerngedämmten, nicht hinterlüfteten Konstruktionen ist anstelle einer Dampfsperre eine Dampfbremse einzubauen, um eine Austrocknung nach innen zu ermöglichen. 3.2 Blecharbeiten Überstände von Abdeckungen sollen mindestens 40 mm betragen, soweit nicht an anderer Stelle andere Angaben getätigt werden. Blechkanten und Außenecken sind stets zu entgraten. Die Oberseite von Blechen ist grundsätzlich im Sichtbereich anzuordnen. Eine einheitliche Walzrichtung ist bei der Verlegung von Blechen zu beachten, um ein einheitliches Bild zu erhalten. 3.2.1 Dachrinnen und Fallrohre Der AN klärt vor Ausführung mit dem AG, ob Kopfböden von Dachrinnen als Kugelböden oder als Flachböden auszuführen sind. Gefällelose Rinnen sowie Rinnen in Wasserfließrichtung unterhalb bituminöser Flächenabdichtungen sind vom AN stets mit einem Schutzanstrich gegen Korrosion zu versehen. Am Fuß von Kehlen sind an vorgehängten Rinnen stets Schwallbleche mit Verstärkung gegen Verbiegen anzubringen. Alle Fallrohranschlüsse sind mit Laubfangkörben auszustatten. Fallrohre sind, soweit in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nicht abweichend beschrieben, mit Doppelbögen anstelle Trichterrohr anzuschließen. In öffentlich zugänglichen Bereichen sind Standrohre mit einer Höhe von 2,00 m einzubauen. Standrohre sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend angegeben, aus verzinkten Stahlrohren mit Revisionsklappe, mit Schlitz auszuführen, der Übergang zum Fallrohr erfolgt mittels Abdeckmanschette. 3.2.2 Fensterbleche Fensterbleche aus Titanzink oder Kupfer erhalten seitliche Aufkantungen mit verlöteten hinteren Ecken sowie vordere Abkantungen mit Rückkantungen. Fensterbleche aus Aluminium sind mit seitlicher und hinterer Aufkantung sowie verschweißten Ecken anstelle Endkappen auszuführen, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. Alle Fensterbänke sind mit unterseitiger Anti-Dröhn-Beschichtung auszuführen. Soweit Fensterbänke rückseitig verschraubt sind, und ihr Unterschnitt seitlich eingeputzt ist, ist eine unterseitige Befestigung mit Bitumenkleber zulässig. Fensterbleche dürfen nicht unmittelbar auf Mauerwerk aufgesetzt werden, sie müssen eine unterseitige Wärmedämmung in gesamter Laibungstiefe erhalten. Soweit die Wärmedämmung nicht wie vorgegeben ausführbar ist, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Ausführung mit. Fensterbleche bis 1,90 m Länge sind stets ungeteilt auszuführen. Die Teilung breiterer Fensterbänke muss unter Bezugnahme auf die Rahmenteilung der Fensterelemente erfolgen und geschieht nicht unter dem Aspekt der Verschnittoptimierung des AN. Werden Fensterbleche montiert, solange Fassadenputz- und Anstricharbeiten noch nicht abgeschlossen sind, so sind sie vom AN mit einer Abziehlackbeschichtung als Oberflächenschutz zu versehen. 3.2.3 Attika- und Wandkopfabdeckungen Attikaabdeckungen sollen ein Gefälle nach innen von ca. 10 % er­halten. Abdeckungen aus Titanzink oder Kupfer erhalten eine außenseitige Aufkantung zur Vermeidung des seitlichen Abtropfens von Wasser. Stöße und Schiebenähte sind mit profilierten Stoßblechen zu unterlegen, sodass eine kontrollierte Wasserableitung erfolgt. Als Unterlage von Verblechungen sind wasserfest verleimte Sperrholzplatten von mindestens 22 mm Stärke einzubauen. Soweit Attikaabdeckungen in der Länge geteilt werden müssen, ist vom AN mit dem AG rechtzeitig vor Ausführung abzusprechen, ob die Teilung mit gleichmäßig langen Elementen oder aber unter Bezugnahme auf beispielsweise die Achsen nebenliegender Fenster- oder Fassadenelemente erfolgen soll. Außenecken von Aluminium-Wandkopfabdeckungen sind stets örtlich aufzumessen und in verschweißter Ausführung herzustellen. Endstücke von Attikaaufkantungen vor aufgehenden Bauteilen erhalten stets eine Aufkantung als Abschluss. Sichtbar verbleibende Befestigungsmittel sind in waagerecht eingebauten Attikaabdeckungen nicht zulässig. Bei Wandkopfabdeckungen an Haustrennwänden mit doppelter Wandstellung sind durchdringende Befestigungen nur zulässig, wenn sie mindestens 20 mm Bewegung ermöglichen und mit Lötkappen abgedeckt sind. 3.2.4 Aufkantungen und Anschlüsse Anschlüsse an andere Baukörper, so etwa Brandwandanschlüsse, sind stets verschieblich und in Überdeckung auszuführen. Die Klemmprofile aller Anschlüsse in genutzten Bereichen (Terrassen, Balkone, Dachterrassen) sind mit Kappleisten aus pulverbeschichtetem Aluminium zu überdecken. Als genutzte Bereiche gelten Dachterrassen, Terrassen, Balkone, ebenerdige Gebäudeanschlüsse, Tiefgaragendächer usw.). Nicht genutzte Dächer sind hiervon nicht betroffen. Alle Kappleisten sind oberseitig zu versiegeln. Anschlüsse an gemauerte Schornsteinköpfe sind, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend beschrieben, stufenförmig und in die Mauerwerksfugen eingeschlitzt auszuführen. Im oberen Abschluss sind Kappleisten zur Überdeckung des Anschlusses mit Mauerhaken zu sichern und dauerelastisch zu versiegeln. 3.2.5 Abdichtung Im Anschlussbereich unterhalb von Fensterbänken sowie zwischen Fensterbank und Blendrahmen ist eine Abdichtungsebene einschließlich Fugenabdichtungen einzubauen. Die Ausführungen der Abdichtungen müssen schlagregendicht sein sowie thermische Längenausdehnungen der Fensterbänke aufnehmen können.
ZTV Klempnerarbeiten
ZTV Dachdeckungsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Dachdeckungsarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18338 Dachdeckungs-/Dachabdichtungsarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: BDZ: Holzbau Deutschland Bund Deutscher Zimmermeister Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V., IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau e. V., Informationsverein Holz e. V., RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e. V., ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: Erarbeitung sämtlicher Detail- und Konstruktionspläne, Berechnung und Ausführung der Windsogsicherung der Dachdeckung, bauphysikalische Berechnungen, wie z. B. Berechnungen zu Dampfdurchgang, Bauteilfeuchte und Wärmedämmwerten aller von ihm gedämmten oder mit Dampfsperren oder -bremsen zu versehenden Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte Eingabewerte für die Berechnung fragt der AN beim AG bei Erfordernis ab, Planung der Stützdicken und deren Abstände für die Schneefanggitter unter Berücksichtigung von Schneegebiet, Neigung des Daches und der Länge des Daches, Planung und Ausführung von Sekuranten auf Flachdächern. Der AN prüft eigenverantwortlich: die Zulassung der ausgeschriebenen Dachsteine für die vorhandene Dachneigung, Lattenquerschnitte in Bezug auf die vorhandenen Sparrenabstände, Belüftungsmöglichkeiten und -querschnitte bei Erfordernis von Belüftung, und meldet bei Erfordernis rechtzeitig vor Ausführung Bedenken gegen Planung und Vorleistung an. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation Während der Montage ist die Konstruktion im Außenbereich gegen Witterungseinflüsse, insbesondere gegen Sturm und Schlagregen, im erforderlichen Maß zu schützen. Dies gilt vor allem bei Arbeitsunterbrechungen. Der AN versorgt den gesamten Materialbedarf der Baustelle mit einer Lieferung, um Farbabweichungen u. Ä. auszuschließen. Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Wird bei Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ein anderes als das aus­geschriebene Erzeugnis angeboten, so müssen die geometrisch wirksamen Lüftungsquerschnitte der ausgeschriebenen Produkte erhalten bleiben. Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung lediglich die Rahmengröße vorgegeben ist. Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, ist die Ausführung von Abdeckungen und Ortausbildungen so zu wählen, dass an der Fassade keine Verschmutzungen durch herablaufendes Wasser entstehen können. Überstände sollen mindestens 40 mm betragen, wenn nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben. Soweit Schneefang erforderlich ist, ist dieser statisch zu bemessen und nur mit für diesen Einsatzzweck geeigneten Systemprodukten der Dachmaterialanbieter auszufüllen. Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführung neben dem generellen Erfordernis von Schneefang die Eignung der vorhandenen Dachkonstruktionen hierfür und meldet bei Erfordernis Bedenken an. Die Aufwendungen für wetterbedingte Arbeitsunterbrechungen und Sicherungsmaßnahmen gegen Tagwasser sind vom AN unaufgefordert und als Nebenleistung zu erbringen. 3.2 Holzschutz Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des konstruktiven und ggf. eines chemischen Holzschutzes bei seiner Werkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver Holzschutz ist dem chemischen stets vorzuziehen. Soweit Ausführungsvorgaben des AG einem optimalen konstruktiven Holzschutz widersprechen, wird der AN dies dem AG mit Hinweis auf die zu erwartende geringere Dauerhaftigkeit mitteilen. Auf chemischen Holzschutz in Innenräumen ist vollständig zu verzichten. Soweit der AN unumgängliche chemische Holzschutzmaßnahmen durchführt, übergibt er dem AG unaufgefordert die Bescheinigungen über den Hersteller des Holzschutzmittels, die Aufwendungsmenge, die Art des Holzschutzmittels, das Überwachungszeichen, das Datum der Einbringung, und bringt diese an tragenden Konstruktionen an solcher Stelle vor Ort an, dass sie auch nach dem Einbau der Hölzer noch sichtbar sind. Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln. Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen und Regelwerke sollen, soweit baurechtlich zulässig, nur nachrangig nach den nationalen deutschen Regelwerken Anwendung finden. Bei Widersprüchen zwischen den Regelwerken gilt der geringstmögliche chemische Holzschutz als vereinbart. Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln erforderlichen Vorleistungen sind als Nebenleistungen vom AN vorzusehen. 3.3 Ausführung/Material und Stoffe 3.3.1 Dampfsperren Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und Begriffe: diffusionsoffen: 0,50 m < sd Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m Dampfsperre: sd > 1.500 m Dampfsperren und Dampfbremsen sind umlaufend mit geeigneten Klebern oder Klebebändern an alle flankierenden Bauteile anzuschließen, Stöße sind zu verkleben. Durchdringungen von Dampfsperren oder -bremsen, auch von Befestigungsmitteln, sind zu verkleben. Die Anzahl von dampfdiffusionsbremsenden oder -sperrenden Einbauteilen soll auf das absolut unumgängliche Minimum reduziert werden. Stellt der AN fest, dass seine Leistungen bauseitig, etwa für Installationen, beschädigt werden, so unterrichtet er den AG hierüber unverzüglich. Bei der Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen, die der Herstellung der Luftdichtheit des Gebäudes dienen, ist davon auszugehen, dass vor oder bei der Abnahme der Leistungen durch den AG oder eine von ihm beauftragte Fachkraft eine Prüfung der Luftdichtheit durch einen Differenzdrucktest (umgangssprachlich: "Blower-Door-Test") durchgeführt wird. 3.3.2 Dämmungen/Sonstiges Wärmedämmsysteme oder -elemente, die zusätzlich die Funktion einer Unterspannung oder einer Unterdeckung erfüllen, sind mit zusätzlichen systembezogenen Maßnahmen an alle flankierenden und durchdringenden Bauteile anzuschließen. Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend festgelegt, ist als mindeste Qualität von Wärmedämmungen Steinwolle mit einem Flammpunkt von > 1.000 °C (umgangssprachlich = graue Wolle) vorzusehen, Glaswolle (umgangssprachlich = gelbe Wolle) ist nur bei ausdrücklichem Leistungsbeschrieb zulässig. "Mineralwolle" ist insofern in der Leistungsbeschreibung als Steinwolle zu verstehen. Sind ausgebaute Dachgeschosse zu dämmen und sind keine Detailzeichnungen vorhanden, so sind die Abseitenwände, die Schräge über diesen und der außenliegende Bereich der obersten Decke sowie die Gaubenfronten im vorderen Abschluss als Mindestumfang zu dämmen. Soweit Zwischensparrendämmungen hinterlüftet ausgeführt werden, sind bei der Bemessung von Lüftungsöffnungen die Querschnittsminderung durch Insektenschutzgitter und die Durchbiegung der Konstruktion zu beachten. Soweit nicht anders in der Leistungsbeschreibung vorgegeben, sollen Konterlatten mindestens 38 mm hoch sein. Auf Ringbalken, Schräggurten, Firstpfetten etc. sind Wärmedämmungen zur Vermeidung von Wärmebrücken einzubauen. Dämmungen in Steildächern sind, auch bei der Verwendung von Dämmplatten und Dämmkeilen, so einzubauen, dass das Abgleiten verhindert wird. Soweit ein Rieselschutz erforderlich ist, soll dieser nach technischer Möglichkeit als Vlies anstelle einer Folie ausgeführt werden. 3.3.3 Unterspannungen, Unterdeckungen, Unterdächer An allen Durchdringungen und Anschlüssen sind die Bahnen seitlich hochzuführen und konvektionsdicht zu befestigen. Oberhalb von Durchdringungen (Dachfenstern, Dunstrohren etc.) sind Kehlschlaufen in der Unterspannbahn auszubilden, die für eine gesicherte Wasserableitung neben den Einbauteilen sorgen. Wird ein wasserdichtes Unterdach über die Bauphase hinaus gefordert (unbelüftete Konstruktion bzw. Unterschreitung der Regeldachneigung), sind die Konterlatten in die wasser­dichte Ausführung einzubeziehen; Nähte und Stöße sind zu verkleben. 3.3.4 Dachziegeldeckung/Dachsteindeckung Der AN berücksichtigt bei Angebot und Ausführung, dass aus der Produktserie und Farbauswahl des Ziegelherstellers alle Formteile wie Dunstrohrsteine, Ortgangsteine und Firststeine als Ziegelformteile erhältlich sind. Selbes gilt analog bei Betondachsteindeckung. Diese sind anstelle von Kunststoffformteilen zu verwenden. Soweit nicht ausdrücklich abweichend beschrieben oder geplant, sollen Ortgangüberstände von Dachsteindeckungen mindestens 30 cm über die fertige Wandoberfläche hinausragen. Der AN erkundigt sich vor Ausführung, ob Blitzschutz auf Steildächern vorgesehen ist. In diesem Fall wird er die bauseitig beigestellten Trägerelemente für den Blitzschutz mit der Dachdeckung einbauen. 3.3.5 Dachfenster 3.3.5.1 Vollständigkeit Sind Dachflächenfenster beschrieben, so verstehen sie sich einschließlich konstruktiver Auswechslung, Eindeckrahmen, Montage- und Anschlussset, Beschlägen, Betätigungsstangen etc. als vollständige, eingebaute und in der Dachfläche angearbeitete Leistung. Innere Zierbekleidungen/Laibungsbekleidungen sind nur dann Leistungsbestandteil, wenn sie ausdrücklich beschrieben sind. 3.3.5.2 Positionierung der Fenster Dachflächenfenster sind so zu positionieren, dass deren Laibung ausreichende Kopffreiheit (H > 2,15 m) und ungehinderten Ausblick bei gleichzeitiger Absturzsicherungshöhe (H > 1,00 m) ermöglicht. Die Einbaulage von Dachflächenfenstern ist in Grundrissen und Dachaufsichten lediglich schematisch dargestellt. Die genauen Höhenmaße des Einbaus sind vom AN örtlich in Abhängigkeit von mindesterforderlicher Brüstungshöhe, Eindeckung und Kopffreiheit festzulegen. Die raumseitig obere Laibung ist waagerecht, die untere Laibung senkrecht auszubilden, um die erforderliche Anströmung von Dachflächenfenstern zur Kondensatvermeidung zu gewährleisten. Lässt die Einbausituation die beschriebene Ausführung nicht zu, meldet der AN rechtzeitig vor Ausführung Bedenken gegen die Einbausituation an. 3.3.5.3 Einbau von Dachflächenfenstern Der AN prüft unaufgefordert vor Bestellung der Dachflächenfenster und Eindeckrahmen, ob eine Freigabe des Herstellers für die vorhandene Dachneigung vorliegt. In den Anschlussbereichen ist eine Kerndämmung vorzu­nehmen; das gilt auch dann, wenn Dämmplatten in anderen Dicken aus­geschrieben sind. Alle Randanschlüsse zur Dampfsperre/Dampfbremse sind vollflächig dicht zu verkleben. 3.3.5.4 Ausführung der Fenster Soweit nicht an anderer Stelle ausdrücklich abweichend angegeben, sind Dachflächenfenster prinzipiell als Klappschwingfenster anzubieten und einzubauen, Schwingfenster sollen nur auf ausdrückliche Beschreibung zur Ausführung gelangen. Es sind ausschließlich Fenster von Herstellern anzubieten, die aus dem Herstellerprogramm mindestens auch Außenjalousien, Blendschutz und Verdunkelungsrollos für die Größen der beschriebenen Fenster im Lieferprogramm führen. Alle Dachflächenfenster eines Objekts sind aus dem Lieferprogramm eines Herstellers anzubieten. Es sind nur mit Lüftungsfunktion ausgestattete Dachflächenfenster zulässig. Soweit Innenverkleidungen ausgeschrieben sind, sind diese als Fertigprodukte aus dem Lieferprogramm des Dachflächenherstellers zu verwenden. 3.3.5.5 RWA und motorisch betätigte Dachflächenfenster Im Leistungsumfang des AN sind bei Ausführung von RWAs je nach System folgende Komponenten zu liefern und einzubauen: Elektrisch ausgelöste oder betätigte RWA, Kuppeln und Dachflächenfenster müssen in ihrer Steuerung über mindestens einen freien, nicht belegten potenzialfreien Steuerungskontakt für "auf" und "zu" verfügen, um so die Möglichkeit zum Abschluss an BMA-Buskoppler zu ermöglichen und um damit in eine Brandfall-Steuerungsmatrix einbezogen werden zu können, Auslösestation, Leitungen, angeblockte Thermatik bei Auslösung über eine CO 2 -Patrone, Inbetriebnahmebescheinigung und Abnahme durch anerkannten Sachverständigen. Die folgenden Schnittstellen für Lieferung und Montage sind für elektromotorisch betätigte Dachflächenfenster und Lichtkuppeln zu beachten: RWA, Kuppel, Dachflächenfenster AN, Eindeckrahmen: AN, Andecken, Beidecken, Anarbeiten: AN, Motor, Antrieb: AN, Steuerung: AN, Taster ("Scheibe einschlagen", grau): AN, UP-Verkabelung: bauseitig, 230-V-Anschlusspunkt: bauseitig, elektr. Verdrahtung, Schaltung: AN, Inbetriebnahme, ggf. Prüfbuch, ggf. Sachverständigenabnahme: AN. Sofern in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung keine näheren Angaben zur Betätigungsart von Rauchabzügen vorgegeben sind, ist von elektrisch betätigen Anlagen mit Lüftungsfunktion auszugehen. Dachflächenfenster mit elektromotorischer Lüftungsfunktion, die außerhalb von Wohneinheiten (bspw. in Treppenräumen) zum Einbau gelangen, sind mit Wind- und Regenwächtern auszustatten. Sind diese weder im Leistungspositionstext beschrieben noch bauseitig vorhanden, bietet der AN diese dem AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn als zusätzliche Leistung an. 3.3.6 Sanierung Bei Dacherneuerungsarbeiten darf grundsätzlich nur so weit gearbeitet werden, dass bei Tagwasseranfall und jeden Arbeitstag zu Arbeitsende die vollständige Dichtigkeit des Daches gewährleistet ist.
ZTV Dachdeckungsarbeiten
01 Haus A
01
Haus A
01.01 Vorbereitende Arbeiten
01.01
Vorbereitende Arbeiten
01.02 Abdichtungsarbeiten
01.02
Abdichtungsarbeiten
01.03 Balkon- und Dachbeläge
01.03
Balkon- und Dachbeläge
01.04 Dachbegrünung
01.04
Dachbegrünung
01.05 Lichtkuppeln/ RWA
01.05
Lichtkuppeln/ RWA
01.06 Flüssigabdichtung
01.06
Flüssigabdichtung
01.07 Flachdachabläufe
01.07
Flachdachabläufe
01.09 ZinCo-Solarrahmen und Absturzsicherung
01.09
ZinCo-Solarrahmen und Absturzsicherung
01.10 Balkonentwässerung
01.10
Balkonentwässerung
01.11 Verblechungen
01.11
Verblechungen
01.12 Fassadenrinnen
01.12
Fassadenrinnen
01.13 Wartung
01.13
Wartung
02 Haus B
02
Haus B
02.01 Vorbereitende Arbeiten
02.01
Vorbereitende Arbeiten
02.02 Abdichtungsarbeiten
02.02
Abdichtungsarbeiten
02.03 Balkon- und Dachbeläge
02.03
Balkon- und Dachbeläge
02.04 Dachbegrünung
02.04
Dachbegrünung
02.05 Lichtkuppeln/ RWA
02.05
Lichtkuppeln/ RWA
02.06 Flüssigabdichtung
02.06
Flüssigabdichtung
02.07 Flachdachabläufe
02.07
Flachdachabläufe
02.09 ZinCo-Solarrahmen und Absturzsicherung
02.09
ZinCo-Solarrahmen und Absturzsicherung
02.10 Balkonentwässerung, Fallrohre, Rinnen,
02.10
Balkonentwässerung, Fallrohre, Rinnen,
02.11 Verblechungen
02.11
Verblechungen
02.12 Fassadenrinnen
02.12
Fassadenrinnen
02.13 Dachdeckungsarbeiten
02.13
Dachdeckungsarbeiten
02.14 Wartung
02.14
Wartung
03 Stundenlohnarbeiten
03
Stundenlohnarbeiten
ABRECHNUNGSHINWEIS Stundenlohnarbeiten Stundenlöhne enthalten die Zulagen für Feiertags-, Samstags- und Sonntagsarbeit sowie für Überstunden. Mit den Stundenlöhnen sind im Weiteren Fahrkosten, Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtung sowie Kleinmaterialien, Einsatz von Kleinmaschinen und Verbrauchsmaterialien usw. abgegolten. Ein Anspruch auf Ableistung der nachstehend genannten Stunden besteht generell nicht. Ein Vergütungsanspruch für Zeitaufwendungen entsteht nur, wenn die voraussichtlich benötigten Aufwendungen vor Arbeitsausführung von der Bauleitung bestätigt/beauftragt wurden. Für einfache Tätigkeiten, wie Transport, Reinigung, Stemm- und Abbrucharbeiten etc., gelangen grundsätzlich nur die Stundensätze für Bauhelfer zur Abrechnung. Die vom AN angegebenen Stundensätze werden als Grundlage wechselseitiger Zeitaufwandsverrechnung zwischen AN und AG herangezogen.
ABRECHNUNGSHINWEIS Stundenlohnarbeiten
03.__.0010 Stundensatz: Fachwerker Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen. Fachwerker
03.__.0010
Stundensatz: Fachwerker
E
5,00
h
03.__.0020 Stundensatz: Bauhelfer Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen. Bauhelfer
03.__.0020
Stundensatz: Bauhelfer
E
10,00
h