Fliesenarbeiten 2. Bauabschnitt
Neue Bahnhofstraße
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) 1 Abkürzungen Die im Folgenden aufgeführten Abkürzungen finden in der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen Anwendung: AG Auftraggeber / Bauherr AN Auftragnehmer LB Leistungsbeschreibung OÜ Objektüberwachung 2 Art der Ausschreibung / Art der Abrechnung Der AN schuldet im Rahmen der definierten Schnittstellen eine komplette und funktionsfähige Gesamtleistung. Sollten für die zweifelsfreie Kalkulation bzw. Preisermittlung erforderliche Informationen (z.B. Mengen oder Teilleistungen) fehlen, so sind diese vom AN eigenverantwortlich zu ermitteln. 3 Umwelt- und Entsorgungsvorschriften Der AN ist in seinem Aufgabenbereich zuständig für die Einhaltung aller Umweltvorschriften, die sich aus den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, behördlichen Richtlinien sowie Bau- und Betriebsgenehmigungen ergeben. Dies betrifft den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen und Abwässern, die bestimmungsgemäße Anwendung, Lagerung und den Transport von gefährlichen Stoffen sowie die Beachtung von Schutzgebieten und -zeiten im Bereich der Baustelle (Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- und Immissionsschutz 4 Abgrenzung der Leistung des AN zu Leistungen Dritter Die Abgrenzung der Leistung des AN zu Leistungen Dritter ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Die grundsätzliche und rechtzeitige Abstimmungs- und Koordinationspflicht mit allen am Bau beteiligten, insbesondere mit der OÜ bleibt hiervon unberührt. Des Weiteren ist der AN zur zur kooperativen Zusammenarbeit mit den von dem AG beauftragten Projektbeteiligten verpflichtet. 5 Ortsbesichtigung Der AN ist nicht berechtigt Nachforderungen geltend zu machen, die durch eine entsprechend gründliche Besichtigung der Örtlichkeiten vor Vertragsschluss hätten erkannt und klargestellt werden können. 6 Planungsleistungen des AN - Kalkulationsrisiko aus zur Angebotslegung / zum Vertragsabschluss nicht vorliegender Planung Dem AN werden mit der LB gewisse Planungsleistungen übertragen. Für den Fall, dass diese - nach Beauftragung zu erbringenden - Planungsleistungen zur erschöpfenden Kalkulation des Bausolls erforderlich sind, übernimmt der AN hiermit bewusst und in voller Kenntnis der fehlenden Planungstiefe das hiermit einhergehende Kalkulationsrisiko. 7 Planungsleistungen des AG Grundsätzlich gilt, dass eine baubegleitende LP 5 erfolgt und die zum Vertragsabschluss vom AG an den AN übergebenen Pläne erhalten Gültigkeit haben. Das Nähere regelt der Vertrag. 8 Terminplanung Zu der von dem AN nach näherer Maßgabe des Vertrags geschuldeten Detailterminplanung ist es besonders wichtig ist hier, dabei auch die Berücksichtigung etwaiger Abhängigkeiten aus der Arbeitsvorbereitung des AN (insbesondere Bauzustände / Baubehelfe) darzustellen. 9 Bautagesberichte Der AN hat ein Bautagebuch zu führen. Hierin sind die wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen auf der Baustelle am selben Tag festzuhalten. Die Bautagesberichte sind wöchentlich dem OÜ des AG vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf Unterschrift durch die OÜ des AG. 10 Sicherheitsbelange / Verkehrssicherungspflicht Die Unfallverhütungsvorschriften und sämtliche Sicherheitsbestimmungen sind zwingend einzuhalten. Der AN haftet alleinverantwortlich für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen, der Baupolizeivorschriften und den Auflagen der Gewerbeaufsicht. Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird vom AG ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator bestellt. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von der Verantwortlichkeit zur Erfüllung seiner Pflichten aus den gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. 11 Interne Qualitätssicherung (Planung- und Ausführung) Zur Sicherstellung der vertraglich vereinbarten Qualität, sowie der vertraglich vereinbarten Termine wendet der AN RAL-Güte gesicherte Abläufe an Zudem ist der AN verpflichtet die Vorleistung für seine Leistung so rechtzeitig zu prüfen, dass ggf. noch Mängelbeseitigungsarbeiten oder sonstige erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden können, ohne dass diese Auswirkungen auf die Leistungserbringung des AN haben. Der AN kann sich nicht darauf berufen, dass der AG die Leistung des Vorgewerkes auf Vertragskonformität hätte prüfen müssen. Diese Pflicht der Vorleistungsprüfung obliegt ausschließlich dem AN. Hierzu gehört insbesondere, dass der AN rechtzeitig vor Beginn seiner Leistungserbringung (mit ggf. gesonderten Anfahrten) alle Bauteile, an welche die Leistungen des AN anschließen (Flächen, Gebäudekanten, Höhen, Anschlussbereiche, etc.) vor Ort aufzumessen hat. (Überprüfung der Maßhaltigkeit). Bauseits werden keine Nivellierungen, Meterrisse erstellt. 12 Bemusterungen Grundsätzlich sind Bemusterungen vorgesehen. Welche Bemusterungen genau gefordert sind, ist dem Material- und Farbkonzept gem. Anlagenverzeichnis 01_01_05 vom 05.05.2025 zu entnehmen. Die Leistung der Bemusterungen ist - wenn gefordert - kalkulatorisch zu berücksichtigen. Eine Bemusterungsliste wird dem AN zum Vertragsabschluss vom AG zur Verfügung gestellt. 13 Baustellenlogistik Der AG hat zur Optimierung der baulogistischen Abläufe sowie zur Reduzierung der Auswirkungen der Baumaßnahme auf Dritte (insbesondere Nachbarn, öffentlichen Verkehr, Nachbarbaustellen, etc.) ein Logistikkonzept für die übergeordnete Logistik / Baustelleneinrichtung erstellen lassen, welches im dem AN übergebenen Logistikhandbuch niedergelegt ist. Welche Leistungen welcher AN hiervon gestellt bekommt, erfolgt in Absprache zwischen AG und AN. Ob und inwieweit sich der Vergütungsanspruch des AN um einen Baustellenlogistikabschlag reduziert, ergibt sich aus der verhandelten Vergütungsregelung im Vertrag. 14 Schallschutz / nachbarschaftliche Belange Das Projekt befindet sich in innerstädtischer Lage. Hieraus ergibt sich das Erfordernis sämtliche Belastungen der Nachbarn (insbesondere Lärm, Verkehr, Staub) bzw. der Öffentlichkeit auf ein Minimum zu reduzieren. Der AG ist hier auf die Mitarbeit des AN angewiesen. Der AN hat seine gesamte Arbeitsvorbereitung (Logistik, Arbeitsverfahren, Arbeitszeiten, etc.) auf diese Rahmenbedingungen auszurichten. 15 Arbeitszeit Der AN hat die in Berlin gültigen Ruhezeiten und die gesetzlichen Arbeitszeiten einzuhalten. Für Sondergenehmigungen ist das Amt für Arbeitsschutz zuständig (Sondergenehmigungsverfahren, Anträge und Gebühren gehören zum Leistungsumfang des AN). 16 Dokumentations- und Bestandunterlagen Um eine reibungslose Übergabe an den AG sowie die Abnahmereife der erbrachten Leistung bewerten zu können, hat der AN zur Dokumentation seiner Leistungserbringung eine vollständige Bestandsdokumentation nach Vorgabe des AG zu erstellen. 17 Wartung Sollten Wartungsarbeiten für die vom AN erbrachten Leistungen erforderlich sein, ist der AN angehalten diese Wartungsleistungen entsprechend zu marktüblichen Konditionen spätestens bis einen Monat vor der förmlichen Abnahme anzubieten. Entsprechende Leistungen sind - soweit vom AG bewertbar - in der LB beschrieben und abgefragt. 18 Werbung Werbung seitens des AN ist auf der gesamten Baustelle generell nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung seitens des AG gestattet, ansonsten wird Werbung untersagt. 19 Kommunikation mit Medien / Nachbarn Dem AN wird ausdrücklich jegliche Kommunikation mit Medien (Presse, TV, etc.) und Nachbarn oder sonstigen Dritten bzgl. dieses Bauvorhabens untersagt. Bei etwaigen Presse- und Medienanfragen hat der AN unverzüglich auf den AG zu verweisen bzw. diese an den AG weiterzuleiten. 20 Beweissicherung Der AG behält sich vor, zur Absicherung etwaiger Forderungen Dritter eine Beweissicherung der - das Baufeld umgebenen - Gebäude - und Straßensubstanz vornehmen. Der AN hat ein solches Gutachten im Detail zu prüfen und als verbindlich anzuerkennen. Sollten der Untersuchungsumfang aus Sicht des AN nicht ausreichend sein, hat dieser den AG hierauf hinzuweisen und entsprechende Handlungsempfehlungen zu erarbeiten; zu einem späteren Zeitpunkt ist dies nicht mehr möglich.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)
ZTV Fliesenarbeiten ZusätzlicheTechnische Vertragsbedingungen (ZTV) Fliesen- und Plattenarbeiten DIN 18352 1. ALLGEMEINE HINWEISE Die nachstehenden Bedingungen und Vorschriften gelten ausschließlich für dieses Bauwerk. Die Grundlagen bilden die technischen Bauunterlagen, die Bedingungen der VOB, Teil C, in der neuesten Fassung , sowie die Herstellerrichtlinien. Insbesondere gelten: - DIN 18352 Fliesen und Plattenarbeiten - DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau, erhöhte Anforderungen gem. Abschnitt 5, Tabelle 3, Zeile 4 - DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - Merkblatt Alternative Abdichtungen im Verbund mit Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren des Fachverband des Deutschen Fliesengewerbes im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Bonn. - Merkblatt Hinweise für die Ausführung von Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Aussenbereich des Fachverband des Deutschen Fliesengewerbes im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Bonn. - DIN 18299 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Die Bauordnung des entsprechenden Bundeslandes einschl. ihrer eventuell ergänzenden Vorschriften. - Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und die Vorschriften der Berufsgenossenschaften sind zu beachten und einzuhalten. - BGR 181 Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (ZH1/571) des Fachausschuss Bauliche Einrichtungen der BGZ. - Die Betriebssicherheits- Verordnung (BetrSichV) 2. BESONDERE HINWEISE Bei sämtlichen Bauelementen, die nicht als Standardprodukt der Hersteller gelten, oder vom Auftragnehmer selbst gefertigt werden, sind vom Auftragnehmer Werkstatt- und Montagepläne zu erstellen und dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen. Die Wandfliesen sind  lot- und fluchtgerecht im Dünn- oder Dickbett anzusetzen. Bei Materialwechsel im Untergrund ist an diesen Stellen eine elastische Fuge anzuordnen. Vor Arbeitsaufnahme hat sich der Auftragnehmer von der Beschaffenheit des Untergrundes bzw. der Unterböden zu unterrichten. Unebenheiten im Untergrund, durch die sich Mehrstärken bei der Verlegung der Fliesen und/ oder Platten über die zugelassene Toleranz hinaus ergeben, hat der Auftragnehmer durch ein Höhennivellement nachzuweisen. Insbesondere hat der Auftragnehmer sich zu vergewissern, daß vorgeschriebene Gefälle exakt ausgebildet wurden. Es sind nur Klebstoffe zu verwenden, die keine Geruchsbelästigung hervorrufen und gesundheitlich unbedenklich sind, dies gilt besonders auch für Abgabe von giftigen Dämpfen, z.B. Formaldehyd. Sämtliche Objekte, Armaturen, Schalterdosen und dergleichen sind im Fugenkreuz anzuordnen. Das Einarbeiten von Objekten jeglicher Art ist einzurechnen. Sämtliche Anschlüße an andere Bauteile, sanitäre Gegenstände, Bodeneinläufe usw. sind mit einzurechnen, ebenfalls das Herstellen aller erforderlichen Aussparungen, Schrägschnitte usw. an Stützen, Laibungen, Fensterbänke, Stürzen u.ä.. Bei Wandanschlüssen ohne Sockelleisten (z.B. im Bereich der Türzargen) sind die Fliesen besonders sorgfältig anzuarbeiten. Alle gefliesten Flächen sind symmetrisch aufzuteilen. Die seitlichen Endplatten sollen jeweils größer als 1/2 Platten sein. Vorrangig gilt die Ausführungsplanung des Architekten. Sämtliche Wandecken, in denen Fliesenbeläge zusammenstoßen, erhalten eine elastische Fuge als Dreiecksfuge, welche der Fliesenfarbe angepaßt und mit dem Architekten abzustimmen ist. In allen Bereichen, in denen Wand- und Bodenfliesen zusammenstoßen, wird eine elastische fliesenbündige Verfugung ausgeführt. Dreiecksfugen sind hier nicht zugelassen. Alle elastischen Fugen werden ausreichend mit Primer vorbehandelt und sauber beschnitten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, daß die verwendeten Fliesen keine Farbunterschiede aufweisen (Chargengleichheit). Von jeder Fliesensorte sind dem Auftraggeber kostenlos ca. 10qm Fliesen nach Beendigung der Arbeiten zu übergeben. Der Auftragnehmer hat nach Beendigung der Arbeiten, vor der Abnahme durch die Bauleitung, eine Grundreinigung durchzuführen (Säubern und Reinigen einschl. Entfernen von kleinen Flecken und Zementschleiern), um einen abnahmefähigen Zustand der Leistung herzustellen..
ZTV Fliesenarbeiten
ZTV DGNB/Well/QNG - Anforderungen an die Baustelle Übersicht - Anforderungen an die Baustelle für die Zertifizierung nach DGNB / WELL Anforderungen abfallarme Baustelle Einhaltung der Gesetzliche Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes (KrWG): 1.) Abfalltrennung separiert nach: - Glas (Abfallschlüssel 17 02 02), - Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03), - Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11), - Holz (Abfallschlüssel 17 02 01) - Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04), Dämmplatten mit HBCD (Mineralwolle, Glaswolle, Füllstoffe aus Fehlböden), - Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02), - Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02), - Beton (Abfallschlüssel 17 01 01), - Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und - Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03) - Boden --> Nachweis über Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes (KrWG) (inkl. der Verpflichtung einer Schulung der Bauunternehmen zu den damit verbundenen Verhaltensweisen) --> Errichtung einer Sammelstelle für Abfälle und Sicherstellung der Unzugänglichkeit: Baustelleneirichtungsplanung, inkl. Verpflichtung zum Verbot der Müllverbrennung und Nutzung der Sammelstelle --> Nachweis der Durchführung über Fotodokumentation 2.) Wiederverwendung: - Für die Umsetzung ist ein Nachweis der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestquoten (aktuell 70 %) für die stoffliche Verwertung oder Wiederverwendung von Bau- und Abbruchabfällen zu erbringen - Erfassung von Rückbau- und Bauabfällen --> Nachweis über Vertrag mit Abfalllogistik-Unternehmen und Bestätigung der Einhaltung und Umsetzung der Anforderungen Schadstoffaufkommen 1. Alte KMF: Vorkommen: in sämtlichen Mineralwolldämmungen in den Leichtbauwänden, an Rohrleitungen und im Dachaufbau - Teerpappe auf dem Dach - Mineralfaserdeckenplatten - PVC-Bodenbelag und Kleber Anforderungen: - vorgelagerter Rückbau mit gesonderten Ausbau, Arbeitsschutzmaßnahmen für "Arbeiten in kontaminierten Bereichen" - Beachtung der Regelungen der Gefahrstoffverordnung [U2] sowie der anhängenden technischen Regeln, insbesondere die der TRGS 500 [U11] und der TRGS 521 [U14] in der jeweils gültigen Fassung zu beachten - Ausgebaute KMF-Dämmprodukte der "alten" Generation (Datum angeben) müssen als gefährliche Abfälle unter der Abfallschlüssel-Nr. 17 06 03* entsorgt werden 2. HBCD und FCKW: Vorkommen: - HBCD-Konzentration von 7.310 mg/kg in der Dämmung des Kühlraums im EG Anforderungen: - Gemäß POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterliegen HBCD-haltige Polystyrolabfälle eine Nachweis- und Registrierungspflicht (bei HBCD-Gehalt zwischen 1.000 mg/kg - 30.000 mg/kg) - Entsorgung über Abfallschlüssel-Nr. 17 06 04 (Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt) und Abfallschlüssel-Nr. 17 09 04 (gemischte Bau und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen) 3. Altholz AIV: Vorkommen: - Dachstuhl: Holz ist als AIV-Holz einzustufen Anforderungen: - Bei der Verwertung und Beseitigung von Altholz sind nach Anhang II der AltholzV die Grenzwerte für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen einzuhalten. - Entsorgung über Abfallschlüssel-Nr. 17 02 04* 4. Beton: - Probe des Betons wurde aufgrund der erhöhten Chrom-Gehalte des Eluats in den Zuordnungswert > Z2 eingestuft - Muss als gefährlicher Abfall separat entsorgt werden und kann nicht recycelt werden 5. PAK - Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe: Vorkommen: - Dichtanstrich des Daches mit 3.100 mg/kg PAK bzw. einer Benzo(a)pyren-Konzentration von 140 mg/kg Anforderungen: - Vorgaben der PAK-Handlungsanleitung [U6] sowie der DGUV Regel 101-004 [U5] und der TRGS 524 [U15] - Vorgelagerter Rückbau der PAK-Materialien und Einstufung als gefährlicher Abfall - Arbeitsschutzmaßnahmen für "Arbeiten in kontaminierten Bereichen" - Entsorgung über die AVV-Nr. 17 03 03* (Kohlenteer und teerhaltige Produkte) 6. Leuchtmittel: - Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen sind erfahreungsgemäß quecksilberhaltig und sollten zerstörungsfrei ausgebaut und getrennt entsorgt werden. - Entsorgung über die Abfallschlüssel-Nr. 20 01 21* Anforderungen staubarme Baustelle: Nachweise: - Begehungsprotokolle - Liste der eingesetzten staubarmen Baumaschinen und -geräte gemäß BG BAU - Nachweis der Schulung / Einweisung des relevanten Baustellenpersonals Geräte/verfahren: - Wirksame Absaugung - Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren - Eingrenzung der Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche - Regelmäßige Reinigung, um Ablagerungen von Staub zu verhindern Zusätzliche Anforderungen WELL: 1. Die Lüftungskanäle werden gemäß einer der nachstehenden Bestimmungen gewartet: - Die Kanäle werden abgedichtet und vor möglicher Verschmutzung während der Bauarbeiten geschützt - Die Kanäle werden vor der Installation von Registern, Gittern und Auslässen gereinigt. 2. Im Rahmen des Projekts werden die folgenden Verfahren zum Feuchtigkeits- und Staubmanagement angewandt: - Teppiche, akustische Deckenpaneele, Wandverkleidungen aus Stoff, Dämmstoffe, Polster und Einrichtungsgegenstände sowie andere absorbierende Materialien werden getrennt in einem ausgewiesenen Bereich gelagert, der vor Feuchtigkeitsschäden geschützt ist - alle aktiven Arbeitsbereiche sind von anderen Räumen durch abgedichtete Türen oder Fenster oder durch den Einsatz von temporären Barrieren getrennt - An den Eingängen werden Trittschutzmatten verwendet, um die Übertragung von Schmutz und Schadstoffen zu verringern - Bei Sägen und ähnlichen Werkzeugen werden Staubschutzvorrichtungen oder Staubabscheider verwendet, um den entstehenden Staub aufzufangen Anforderungen lärmarme Baustelle: Baulärm: Die Beurteilung von Schallimmissionen aus dem Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen erfolgt i.d.R. auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV Baulärm). Diese gelten für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen, soweit die Baumaschinen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Maßnahmen zu Minderung von Baustellengeräuschen sollen gemäß AVV Baulärm dann angeordnet werden, wenn der Beurteilungspegel den Imissionsrichtwert um mehr als 5 dB (A) überschreitet. Vorgehensweise: - Messungen durchführen und Einsatz lärmarmer Maschinen - bei Überschreitung der Richtwerte müssen Maßnahmen durchgeführt werden Nachweise: - Lärmvermeidungskonzept - Messprotokolle des Schallleistungspegel während der Bauphase - Fotodokumentation - Begehungsprotokolle - Liste der eingesetzten Baumaschinen mit Nachweis des Schallleistungspegel LWA relativ zu den Vorgaben nach RAL-UZ53 - Nachweis der Schulung / Einweisung des relevanten Baustellenpersonals Beispiele für Maßnahmen zur Reduzierung von Baustellengeräuschen: - Einsatz lärmarmer Maschinen gemäß RAL-UZ53 oder Arbeitstechniken sowie die Planung von lärmintensiven Arbeiten unter Berücksichtigung von Schutzzeiten - Rücksichtnahme (sachgerechter Umgang der Baumaschinen, Verzicht auf unnötige Geräusche, Motoren direkt nach Einsatz abstellen, Vermeidung lauter Tätigkeiten innerhalb von Tageszeiten mit höheren Empfindlichkeiten) Baubegleitende Kontrollmessungen mithilfe eines Schallpegelmessers: - z.B. Imissionsort außen an Fenstern zu schützender Nutzungen (maßgeblich ist die Einhaltung in einer Entfernung von 0,5 m vor dem geöffneten Fenster: - Vergleichen der Imissionsrichtwerte mit den Beurteilungspegel: - Ermittlung des Beurteilungspegel aus dem Wirkpegel (Takt-Maximalpegel) unter Berücksichtigung von Zeitkorrekturwerten Anforderungen Boden- und Grundwasserschutz Nachweise: - Bodenschutzkonzept zum Schutz gewachsener Bodenschichten - Begehungsprotokolle - Vorgaben zum Umgang mit boden- und wassergefährdenden Bauchemikalien - Fotodokumentation der Lagerung umweltgefährlicher Stoffe - Nachweis der Schulung / Einweisung des relevanten Baustellenpersonals - Abgrenzung von nicht befahrbaren, eingezäunten Schutzflächen - Vermeidung von schädlichen Stoffen: --> chemikalienrechtliche Kennzeichnung "Umweltgefährlich", diese Materialien müssen nach dem Chemikalienrecht mind. auf dem Gebinde mit folgenden Symbol gekennzeichnet sein: - Bei unvermeidbaren, umweltgefährlichen Baumaterialien: Maßnahmen zur Sicherstellung - Schutzmaßnahmen für Maschinen, Geräte und/oder Gebinde, aus denen Treibstoff, Hydraulikflüssigkeit oder andere Gefahrenstoffe austreten - Bestätigung, dass die behördlichen Vorgaben zum Umgang mit Wasserhaltung / Grundwasserschutz auf der Baustelle umgesetzt und eingehalten wurden - Anforderungen an Lagerung von Gefahrstoffen (vorschriftsmäßige Lagerung, Ausschließen von einem Zugriff durch unbefugte Personen) - Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten- Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom AN zu entsorgen
ZTV DGNB/Well/QNG - Anforderungen an die Baustelle
ZTV DGNB/Well/QNG - Anforderung an die Nachweisführung / Dokumentation Freigabe von Produkten vor Ausführung Im Zuge der Arbeitsvorbereitung (spätestens 4 Wochen nach Auftragserteilung) hat der AN eine Liste sämtlicher Materialien / Produkte einzureichen, die im Zuge seiner Leistungserbringung von AN verwendet werden. Diese Liste ist mit der örtlichen Bauleitung sowie dem Auditor der Zertifizierung abzustimmen. Nach Freigabe der Liste sind der örtlichen Bauleitung für die entsprechenden Materialien folgende Unterlagen zur Prüfung und Freigabe vorlegen: Produktdeklarationen, z.B. EPD, RAL, Giscode Technische Informationen Sicherheitsdatenblätter sowie Zulassungen der ausgeschriebenen bzw. angebotenen Produkte und Materialien (alternativ: andere Nachweise über die Inhaltsstoffe, z.B. WECOBIS) Dokumentation von sämtlichen Inhaltsstoffen bei Transport und Baustellenmischungen Herstellererklärungen zur Inhaltsstoffe; SVHC-Erklärung der Hersteller von Erzeugnissen Umwelt- und Sozialverträglichkeitssiegel für internationale Materialimporte mit Handelszertifikaten der Lieferanten oder Hersteller Die vorgenannten Unterlagen sind der örtlichen Bauleitung so rechtzeitig vorzulegen, dass die vertraglich vereinbarten Termine nicht gefährdet werden. Der AN kann bei seiner Disposition von einer Prüffrist von 12 Werktagen ausgehen. Die Freigabe der Bauleitung entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung, zugelassene, geeignete und vertragskonforme Produkte bzw. Verfahren einzusetzen. Ist aus technischen oder funktionalen Gründen (d.h. in Ermangelung eines funktional gleichwertigen Produkts oder einer Konstruktionsalternative, welche die Anforderungen erfüllen), eine der genannten Produktanforderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforderungen zugelassen. Die Abweichung von den Anforderungen muss unter Angabe des Produkts, der technischen Anwendung und der eingesetzten Menge dokumentiert und begründet werden. Möglichkeiten des Nachweises sind z.B. die aktuelle Bestätigung mindestens dreimarktrelevanter Hersteller, dass ein für die angestrebte Qualitätsstufe (Qualitätsstufe 3) geeignetes Produkt nicht verfügbar ist, oder der Nachweis, dass aus Gründen "höherer Gewalt" (Witterung, natürliche Gelegenheiten) die Verwendung des geeigneten Produktes technisch nicht möglich war. Anträge zu Ausnahmen müssen vor dem Einbau vorgelegt und vom zuständigen Auditor freigegen werden. Produktausnahmen aus rein ästhetischen Gründen fallen nicht unter die Ausnahmenregelung. Die verbauten Materialien und Hilfsstoffe sind abschließend mittels Lieferscheine oder Rechnungen des Lieferanten, Chargen- und Produktaufklebern zu belegen. Mehrfachprüfungen eingereichter Unterlagen aufgrund nicht vertragskonformer Materialien bzw. mangelhafter Unterlagen gehen zu Lasten des AN. Der hierfür entstehende Mehraufwand wird dem AN weiterbelastet.
ZTV DGNB/Well/QNG - Anforderung an die Nachweisführung / Dokumentation
ZTV DGNB/Well/QNG - Anforderung an die Baustoffe Anforderungen an Baustoffe Vom AN sind hinsichtlich etwaiger Baustoffe folgende Vorgaben zu beachten: Farbe Holzrahmen: DE-UZ 12a oder VOC < 100g/l Montagekleb- und Dichtstoffe (zur Herstellung der Luftdichtigkeit an der Fassade): Chlorparafine </= 0,1% und halogenierte Treibmittel </= 0,1% und VOC </= 1% oder EMICODE (EC1, EC1plus, EC1-R, EC1plus-R) Sonnenschutz und Fensterblech Aluminium: Korrosionsbeschichtung: Wasserverdünnbare Produkte VOC < 140g/l Chemische Imprägnierung Holzfenster: Kein chemischer Holzschutz im Innenraum und Außenbereich, Ausnahme: Fenster nur mit verkehrsfähigen Biozidprodukten nach 528/2012/EG und reproduktionstoxische Borverbindungen </= 0,1% (Einzelverbindungen Gruppe F) Ort- und Montageschäume für die Montage von Außenfenstern: keine Verwendung von Montageschäumen oder frei von halogenierten Treibmittel und keine UF-Schäume, für PU-Montageschäume gilt zusätzlich: EMICODE EC1 PLUS und TCET, Chlorparaffine </= 0,1% (Einzelverbindungen Gruppe C) Kompriband und Fugendichtband: kein Einsatz von halogenierten Treibmitteln Dispersions- und PU-Klebstoffe: VOC </= 40g/l und Chlorparaffine </= 0,1% (Einzelverbindungen Gruppe A), für PU-Klebstoffe zusätzlich: PBB, PBDE, TCEP </= 0,1% (Einzelverbindungen Gruppe B/C) Wichtiger Hinweis: Der AG geht davon aus, dass die vom AN angebotenen Leistungen / materialien die vorgenannten Anforderungen erfüllen. Sollte sich bei der nachvertraglichen Prüfung herausstellen, dass angebotene Materialien den Vorgaben nicht entsprechen, gilt eine den Anforderungen entsprechende Leistung als geschuldet.
ZTV DGNB/Well/QNG - Anforderung an die Baustoffe
1 Fliesenarbeiten
1
Fliesenarbeiten
1.1 Bauteil 1
1.1
Bauteil 1
1.2 Bauteil 2
1.2
Bauteil 2
1.3 Bauteil 3
1.3
Bauteil 3
1.4 Bauteil 4
1.4
Bauteil 4