Fliesenarbeiten
Grömitz, Neustädter Str., MFH
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art der Abrechnung informieren konnte. Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen Leistung notwendig sind. Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage beizufügen. Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen. In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl. eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen. Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers. Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten, wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten. Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt. Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden. Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten handelt. Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet. Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen, auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit führen. Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität dieser Materialien. Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke bereitzustellen. Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart. Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur Schlusszahlung vorbehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme. Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf. Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung entstehen, aufzukommen. Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten. Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind. Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann, wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt, soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5,5 Jahre. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen. Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch Nachunternehmern aufzuerlegen. Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind. Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein Angebot gebunden. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von ihm bevollmächtigte Person. Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu benennen: - die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter; deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;- den auf der Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier, Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind; Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten. Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung jeweils bei der Bauleitung zu melden. Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen. Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf  den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten. Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner. Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen. Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten,  hat der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem anderen Baubeteiligten zu vertreten sind. Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige Bestandspläne und Revisionsunterlagen in Papierform sowie digital (Pläne entweder im DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und PDF-Format), andere Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und übergibt sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und Pflegeanleitungen nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen  hat er rechtzeitig hinzuweisen. Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung, Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den zuständigen Behörden abzustimmen und  genehmigen zu lassen. Die entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine gesonderte Position im  Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist. Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6. Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er diese eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG. Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung. Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das  Gleiche gilt für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten zu erwirken. Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu beschränken. Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt). Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr (insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln. Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN. Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen. Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen und Geräte, sind anderen Gewerken  unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen, wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor Verschmutzungen durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen. Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € / Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als akzeptiert. Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen. Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu berücksichtigen. Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen. Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen, spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten nach billigem Ermessen berechtigt. Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen. Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu bestätigen. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Fliesen- und Plattenarbeiten Technische Vorbemerkungen Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. DIN EN 12808-1 Klebstoffe und Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Teil 1: Bestimmung der Chemikalienbeständigkeit von Reaktionsharzmörteln DIN EN 12808-2 Klebstoffe und Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Teil 2: Bestimmung der Abriebfestigkeit DIN EN 12808-3 Klebstoffe und Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Teil 3: Bestimmung der Biege- und Druckfestigkeit DIN EN 12808-4 Klebstoffe und Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Teil 4: Bestimmung der Schwindung DIN EN 12808-5 Klebstoffe und Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Teil 5: Bestimmung der Wasseraufnahme DIN EN 13888 Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Anforderungen, Konformitätsbewertung, Klassifikation und Bezeichnung AGI-Richtlinie S 10 Anforderungen und Hinweise für beständige Plattenbeläge als Ausführung von Dichtflächen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 19. August 2002 Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) AGI-Arbeitsblatt S 10-1 Schutz von Baukonstruktionen mit kombinierten Auskleidungen gegen chemische, thermische und mechanische Einwirkungen (Säureschutzbau). Anforderungen an den Untergrund. Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) AGI-Arbeitsblatt S 10-2 Schutz von Baukonstruktionen mit Plattenbelägen gegen chemische Angriffe (Säureschutzbau). Dichtschichten Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) AGI-Arbeitsblatt S 10-3 Schutz von Baukonstruktionen mit Plattenbelägen gegen chemische Angriffe (Säureschutzbau). Plattenlagen Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) AGI-Arbeitsblatt S 10-4 Schutz von Baukonstruktionen mit Plattenbelägen gegen chemische Angriffe (Säureschutzbau). Ausführungsdetails Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI) BEB-Hinweisblatt 8.5 Hinweise zur Verlegung großformatiger keramischer Fliesen und Platten, Beton-, Natur- und Kunstwerkstein auf calciumsulfatgebundenen Estrichen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.6 Hinweise zur Planung und Verlegung großformatiger, keramischer Fliesen und Platten, Beton-, Natur- und Kunstwerkstein auf Zementestrichen im Innenbereich Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.6.1 Verlegung von keramischen Fliesen und Platten, Beton- und Naturwerksteinen auf schwimmend und auf Trennschicht verlegten Zementestrichen mit erhöhter Restfeuchte Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.6.2 Hinweise zur Planung und Verlegung keramischer Fliesen und Platten auf Bodenplatten und Geschossdecken aus Beton und Stahlbeton Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.7 Hinweise für die Verlegung von Belägen auf Gussasphaltestrichen in normal beheizten Gebäuden (Innenräume) Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BVF Merkblatt Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen in Neubauten Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Merkblatt Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlsysteme in bestehenden Gebäuden Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 1 Wärme- und Trittschalldämmung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 2 Rohrsysteme und elektrische Heizleitungen in Flächenheizungen und Flächenkühlungen Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 3 Herstellung beheizter / gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Wohnungsbau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 7 Herstellung von Wandheiz - und - kühlsystemen im Wohnungs-, Gewerbe- und Industriebau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 8 Herstellung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Gewerbe- und Industriebau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 9 Einsatz von Bodenbelägen auf Flächenheizungen und -kühlungen - Anforderungen und Hinweise Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 10 Installation von Flächenheizungen und Flächenkühlungen bei der Modernisierung von bestehenden Gebäuden - Anforderungen und Hinweise Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 11 Bauteilintegrierte Systeme der Flächenheizung und Flächenkühlung - Aufbau und Funktionsweise Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 12 Herstellung dünnschichtiger, beheizter / gekühlter Verbundkonstruktionen im Wohnungsbestand Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. BVF Richtlinie 13 Beheizte Fußbodenkonstruktionen im Sporthallenbau Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. DGUV Regel 108-003 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (bisher: BGR 181) IVD-Merkblatt Nr. 1 Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 3-1 Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen. Teil 1: Abdichtung mit spritzbaren Dichtstoffen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 3-2 Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen. Teil 2: Abdichtung von Wannen und Duschwannen in Verbindung mit flexiblen Zargenbändern/Wannenrand-Dichtbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 4 Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 14 Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall. Ursachen - Vorbeugung - Sanierung Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 17 Anschlussfugen im Schwimmbadbau Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 27 Abdichten von Anschluss- und Bewegungsfugen an der Fassade mit spritzbaren Dichtstoffen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 28 Sanierung von defekten Fugenabdichtungen an der Fassade Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVK TKB-Merkblatt 6 Spachtelzahnungen für Bodenbelag-, Parkett- und Fliesenarbeiten Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 9 Technische Beschreibung und Verarbeitung von Bodenspachtelmassen Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. IVK TKB-Merkblatt 10 Bodenbelags- und Parkettarbeiten auf Fertigteilestrichen - Holzwerkstoff- und Gipsfaserplatten Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V. Merkblatt Putz und Trockenbau in Feuchträumen mit Bekleidungen aus keramischen Fliesen und Platten oder Naturwerkstein Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Mechanisch hochbelastbare keramische Bodenbeläge Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Hinweise für Planung und Ausführung keramischer Beläge im Schwimmbadbau Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Hinweise für die Ausführung von Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innenbereich Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Keramische Fliesen und Platten, Naturwerkstein und Betonwerkstein auf zement- und calciumsulfatgebundenen Estrichen im Wohnungsbau oder bei ähnlicher Nutzung Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Fliesen und Platten aus Keramik, Naturwerkstein und Betonwerkstein auf Gussasphaltestrich (AS) Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Bewegungsfugen in Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Belagskonstruktionen mit Fliesen und Platten außerhalb von Gebäuden Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Höhendifferenzen in keramischen, Betonwerkstein- und Naturwerksteinbekleidungen und Belägen Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Treppen aus keramischen Fliesen und Naturstein im Außenbereich Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Verlegung von Fliesen und Platten auf Entkopplungssysteme im Innenbereich (euroFEN Merkblatt Nr. 8) Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Grossformate Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt 1 Calciumsulfat-Fließestriche in Feuchträumen Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere Merkblatt 4 Beurteilung und Behandlung der Oberflächen von Calciumsulfat-Fließestrichen Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere Merkblatt 5 Fugen in Calciumsulfat-Fließestrichen Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere Merkblatt 6 Farbige Fließestriche Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere Merkblatt 9 Oberbeläge auf Fertigteilestrichen Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Gipsplatten Porenbetonbericht 7 Oberflächenbehandlung Putze Beschichtungen Bekleidungen Herausgeber: Bundesverband Porenbeton VdS 2021 Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Angaben zu Stoffen und Bauteilen Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine Bestätigung des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen. Angaben zur Ausführung Allgemeines Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden. Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, falls unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Die belegten Flächen sind besenrein und frei von Bindemittelschleiern und anderen Verunreinigungen zu übergeben. Mörtel- und Fugmaterialreste sind vom Verursacher zu beseitigen. Zu verlegendes Material innerhalb einer zusammenhängenden Fläche muss aus einer gemeinsamen Charge stammen. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so ist der Auftraggeber vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen. Während der Ausführung ist zu beachten, dass Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt werden. Abdichtungen in Feuchträumen, auch häuslichen Bädern, sind unter und hinter Wannen und Duschwannen nahtlos durchzuführen. Anschlüsse und Ecken sind mit Dichtband zu schließen und mit Dichtungsmittel zu überdecken. Für den Bereich der Wassereinwirkungsklasse W3-I ist die Dokumentation der Nassschichtdickenkontrolle dem Auftraggeber zu übergeben. Stellt der Auftragnehmer fest, dass vorhandene Bauteile, die den Anschluss an den Potentialausgleich erfordern und dieser noch nicht erfolgt ist, hat er die Bauleitung rechtzeitig zu informieren, wenn der Anschluss nach der Fertigstellung der Fliesen- und Plattenarbeiten nicht mehr problemlos erfolgen kann. Vor Beginn der Arbeiten sind die Verlegerichtung, der Einsatz von Schmuckelementen u. dgl. mit Bauleitung und Auftraggeber festzulegen. Bei gleichen Kantenlängen von Wand- und Bodenfliesen sollen die Fugen entsprechend durchlaufen. Ist das wegen der Geometrie des Raumes nicht möglich, ist eine Abstimmung vorzunehmen. Bei Außenbekleidungen sowie bei Bekleidungen in Nassräumen sind Hohlräume im Ansatzmörtelbett zu vermeiden. Passstücke dürfen nicht kleiner als eine halbe Platte sein; das Verlegen von schmalen Streifen ist zu vermeiden. Die Ausführung als Dünnbettverlegung erfolgt - falls nicht anders beschrieben - mit hydraulisch erhärtendem Dünnbettmörtel. Fugen Für Außenbeläge, Feuchträume und über Fußbodenheizungen sind die besonderen Anforderungen an den Belag auch für den Fugenmörtel zu berücksichtigen. In der Regel sind hierbei flexiblere Mörtel einzusetzen. Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an andere Bauteile sind von Mörtelbrücken und Verunreinigungen, die die Funktion der Fugen beeinträchtigen, freizuhalten. Dichtmaterial elastischer Fugen muss auf Fliesen und Untergrund abgestimmt sein. Weichmacherwanderung und chemische Reaktionen müssen ausgeschlossen sein. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden. Bodenbeläge Der Auftragnehmer ist angehalten, vor dem Verlegen von Belägen die Belegreife festzustellen. Bei Zementestrich darf ein Feuchtigkeitsgehalt von 2 CM-% bzw. 1,8 CM-% bei beheizten Estrichen, bei Calciumsulfatestrich von 0,5 CM-% nicht überschritten werden. Scheinfugen und Risse im Estrich sind kraftschlüssig mit Kunstharz vor dem Verlegen der Beläge zu schließen. Fußbodeneinläufe erhalten im Anschlussbereich zusätzlich ein leichtes Gefälle. Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich mit Gefälle zu den Einläufen verlaufen. Werden vor oder bei der Ausführung diesbezügliche Probleme erkennbar, ist die Bauleitung zu informieren und mit ihr gemeinsam eine Lösung der Probleme zu suchen. Es darf keine starre Verbindung zwischen Sockelleisten bzw. Sockelplatten und dem Belag entstehen; eine elastische Verfugung ist hier erforderlich. Hierauf ist insbesondere bei Stufenbelägen zu achten. Werden Bodenbeläge mit rutschhemmenden Eigenschaften verlangt, ist der Nachweis für den jeweiligen Anwendungsfall vor Ausführungsbeginn zu erbringen. Die Dickbettverlegung von Bodenplatten ist erst nach ausreichender Erhärtung des Verlegemörtels zu verfugen. Ist eine Imprägnierung vorgesehen (z.B. bei Cotto-Platten), ist erst nach der Imprägnierung (gemäß Herstellervorschrift) zu verfugen. Wandbekleidungen Bei Fliesen ohne Randglasur sind an allen sichtbaren Kanten Kantenprofile einzubauen, die farblich auf die Fliesen abgestimmt sein müssen. Der Fliesenschnitt ist in Abhängigkeit vom Rastermaß auf die Lage sanitärer Einrichtungen, Befestigungen, Armaturen, Schalter, Steckdosen u. ä. mit der Bauleitung abzustimmen. Sofern Dosen oder Kästen für Installationen nur lose oder geheftet angebracht sind, sind sie bei der Verlegung der Platten endgültig zu fixieren. Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen Einrichtungsgegenstände Wannen, Brausetassen u. dgl. auf schwimmendem Estrich müssen durch geschlossenzelligen Schaumstoffstreifen, 10 mm dick, von den flankierenden, ungefliesten Wänden getrennt werden. Sind vom Auftragnehmer Bauteile einzubauen, die den Anschluss an den Potentialausgleich erfordern, darf dieser nur von einem Elektrofachbetrieb ausgeführt werden. Fehlt ein solcher, ist die Bauleitung zu informieren. Einläufe mit Geruchverschluss sind mit Wasser zu füllen. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungs- unterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Das Abschneiden der verlegten Estrichrand- dämmstreifen, einschl. der Entsorgung und Verlegung aller Sockelfliesen mit einem Abstand von 5 mm zum Belag ist in den Einheitspreisen mit einzurechnen! Bei Verlegungen auf tragenden Untergründen sind die zu belegenden Flächen vorab gründlich und mit geeigneten Mitteln zu reinigen, eine ausreichende Haftung muss dadurch gewährleistet sein. Diese Leistung ist in die Einheitspreise mit einzurechnen! Verlegung: Vollständig in Treppenhaus sowie ggf. mit Randfries einschl. Übertiefe und Sockelfliesen. Besondere Vorbemerkungen Fliesenarbeiten Die Estrichflächen sind erst 28 Tage nach dem Einbau,bzw. nach dem völligen Durchtrocknen (Restfeuchtegehalt unter 2,0%) mit Bodenfliesen zu belegen. Der Bieter hat in Eigenverantwortung eine Messung zur Feststellung der Restfeuchte durchzuführen und protokollarisch nachzuw eisen. Können die zugelassenen Werte nicht erreicht werden, ist in jedem Fall ein geeigneter Kleber (inkl. Eignungsnachweis) zu verwenden. Die Estrichflächen sind vom Anbieter abzunehmen. Desweiten hat der AN zu gewährleisten,dass der Untergrund vor Einbau der Fliesen frei von Feuchtigkeit, Verschmutzung und Schimmel ist. Der Untergrund ist besonders sorgfältig zu reinigen und ggf. zu trocknen. Die Leistung ist nach nach Einbau mit geeigneten Maßnahmen dauerhaft gegen Schimmelbefall zu schützen. Putzflächen an Wänden und Schrägen im Bereich von Bade- und Duschwannen sowie in sonstigen Feuchträumen, sind vor den Verlegearbeiten mit geeigneten Baustoffen (PCI-Lastoment o.glw. einschl. Eck-und Übergangsbinden) abzusperren. Diese Leistungen sind besonders sorgfältig auszuführen und sind, wenn nicht gesondert ausgeschrieben, in die Einheitspreise mit einzurechnen. Vorrangig gilt dieses insbesondere für Putzflächen aus Gipsbaustoffen. Für Eckausbildungen an Bauteil- und Raumkanten sind Schutz-/Form-Profile (z.B. Wedi VIP Profile 8-12) zu verwenden. Die dauerelastische Fugenversiegelungen im Sockel-, Naht- und Wandbereichen sowie an allen Sanitärobjekten sind farbig auszuführen. Farbton nach Wahl des Auftraggebers. Die dauerelastischen Versiegelungen sind während der Gewährleistung zu warten. Fliesensockel sind so zu verarbeiten, daß eine fabrikmäßig hergestellte Kante der Fliesen nach oben zeigt und im Wandanschluß diese malerfertig ausgefugt sind. Die dauerlastische Versiegelung des Sockels im Anschlussbereich zu den Bekleidungen der Türzargen sowie die Versiegelung der Aufstandsflächen der Türzargen im Bereich der Bodenfliesen sind unaufgefordert herzustellen und einzurechnen. Für jede eingebaute Fliesensorte sind pro Wohneinheit mind. 1,00 qm Fliesen dem Bauherren zur Verfügung zustellen. Ein Verlegeplan ist vor Beginn der Arbeiten mit den Erwerbern (bei Einzelverkauf) oder der Projektleitung abzustimmen. Die Verlegehöhe der Wandfliesen in den Badezimmern beträgt in der Regel ca. h = 1,20m (OK Installationswände/ Ablagen) und Raumhoch im Duschbereich. Abweichende Verlegehöhen sind den Planunterlagen zu entnehmen und mit der Bauleitung abzustimmen. Fußbodenfliesen sind in der Aufteilung zum Raummaß zu vermitteln. Für die Verlegung der Fliesen im Dünnbett-Klebeverfahren sind (falls erforderlich) für Fußboden- oder Wandfliesen unterschiedliche/geeignete Kleber zu verwenden. Schnitte an/in Fliesen sind mechanisch, sauber, frei von Abplatzungen an den Sichtflächen und ohne Funkenbildung herzustellen. Schnittflächen von Fliesen sind sinnvoll anzuordnen und wenn möglich zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass die Verarbeitung der Fliesen nicht zu Schäden an den Oberflächen/Sichtflächen führt.
Fliesen- und Plattenarbeiten
01 Wohnungen
01
Wohnungen
01.__.0001 Abdichten, Dichtungsschlämme / Flüssigabdichtung. Abdichten des Untergrundes gegen Feuchtigkeit für Boden- / Wandbekleidungen im Dünnbettverfahren nach DIN 18534-3, Wassereinwirkklasse W2- mit einer Dichtungsschlemme/ Flüssigabdichtung. Material einschl. Fugendichtbänder und Manschetten wird bauseits gestellt. Anschluss- und Bewegungsfugen nach DIN 18534 Querelastisches, beidseitig vlieskaschiertes und kapillar inaktives Systemfugendichtband in die erste Lage der flüssigen Verbundabdichtung einkleben und mit der zweiten Schicht überdecken. Untergrund: Estrich, Mauerwerk und/oder Gipskarton.
01.__.0001
Abdichten, Dichtungsschlämme / Flüssigabdichtung.
264,992
01.__.0002 Bodenfliesen, 60 / 60 cm, im Dünnbettverfahren Fußbodenfliesen bis 60 / 60 cm im Dünnbett mit Flexkleber verlegen. Die Verlegung erfolgt mit Kreuzfuge. Mit einzukalkulieren ist: - reinigen und grundieren des Untergrundes, - Verfugung in Zementgrau / Mittelgrau - Anspachtelung der Estrichflächen bei großformatigen Fliesen. Kalkulationsgrundlage bemustert bei Delmes Heitmann GmbH & Co. KG, Frau Claudia Reichert (040 - 769 68 233): vom 16.09.2025 Fliesenmaterial (netto 21,50 €/ 1,080 qm) grigio wahlweise antracite wahlweise beige. Einbauort: Bäder, WC und Abstellräume
01.__.0002
Bodenfliesen, 60 / 60 cm, im Dünnbettverfahren
152,661
01.__.0003 Sockelfliesen Sockelfliesen geschnitten aus dem Material der Fußbodenfliesen, 6 cm hoch, schneiden und im Klebeverfahren einbauen. Mit einzukalkulieren ist der fugenlose und malerfertige Übergang zur Wand (dauerelastische Fugen sind gesondert
01.__.0003
Sockelfliesen
174,303
m
01.__.0004 Wandfliesen, 30 / 60 cm, im Dünnbettverfahren Wandfliesen, b/h bis 30 / 60 cm auf Mörtel- oder Gipsputz im Dünnbett .einschl. Großformatzuschlag verlegen.Die Verlegung erfolgt mit Kreuzfuge. Fliesenhöhe = Deckenhoch im Duschbereich, H= ca. 1,2 m von OKFFB im WC+ Bad (San-Block) Mit einzukalkulieren ist: Untergrund reinigen und grundieren, Verfugung in Zementgrau / Mittelgrau Anspachtelung der Estrichflächen bei großformatigen Fliesen. Kalkulationsgrundlage bemustert bei Delmes Heitmann GmbH & Co. KG, Frau Claudia Reichert (040 - 769 68 233): vom 16.09.2025 Fliesenmaterial (netto 19 €/ 1,080 qm) grigio wahlweise antracite wahlweise beige. Einbauort: Bäder, WC
01.__.0004
Wandfliesen, 30 / 60 cm, im Dünnbettverfahren
214,219
01.__.0005 Wandfliesen, 60 / 60 cm, im Dünnbettverfahren Wandfliesen wie vor beschrieben, jedoch b/h bis 60 / 60 cm Kalkulationsgrundlage bemustert bei Delmes Heitmann GmbH & Co. KG, Frau Claudia Reichert (040 - 769 68 233): vom 16.09.2025 Fliesenmaterial (netto 21,50 €/ 1,080 qm) grigio wahlweise antracite wahlweise beige. Einbauort: Bäder, WC
01.__.0005
Wandfliesen, 60 / 60 cm, im Dünnbettverfahren
E
1,00
01.__.0006 Schlüterschiene Edelstahl V2A Schlüterschiene Edelstahl V2A als Zulage zu den Wandfliesen an allen Außenecken liefern und montieren. Hier: Schlüterschiene-E Edelstahl V2A, SÜE100-L
01.__.0006
Schlüterschiene Edelstahl V2A
91,365
m
01.__.0007 Trenn- / Abschlußschienen Trenn- / Abschlußschienen als Trennung zu anderen Bodenbelägen oder als Randabschluss liefern und einbauen.
01.__.0007
Trenn- / Abschlußschienen
25,46
m
01.__.0008 Marmorfensterbänke Marmorfensterbänke Agglomarmor in Teillängen gem . Zeichnung liefern und einbauen. Ein Höhenausgleich bis 4 cm ist mit zu berücksichtigen, b = ca. 28,0 cm, d  =         2,0  cm
01.__.0008
Marmorfensterbänke
9,97
m
01.__.0009 Elastische Verfüllung Elastische Verfüllung der Bewegungs- und Anschlussfugen mit lösemittelfreiem Fugendichtstoff, ausgerüstet mit Schutzeffekt als Silicon-Acetatsystem, inkl. ggf. Vorfüllung mit geschlossen- zelliger PE-Rundschnur. ........................................ (angebot. Fabrikat)
01.__.0009
Elastische Verfüllung
422,40
m
01.__.0010 Zulage für Estrich und Trittschalldämmung Gefälleestrich auf Trittschalldämmung als Zulage zu denv.g. eistungen liefern und an bauseitige Einlaufrinne der Sanitärfirma einbringen und anarbeiten, für bodengleiche Dusche ca. ‘1,20 * 1,20 bzw. 1,00 * 0,90 bzw. 1,50 * 2,20‘ cm, inkl. erforderliche Anschluss und Abdichtungsmaßnahmen als Zulage zu der v.g. Position Einfliesen bodengleiche Dusche
01.__.0010
Zulage für Estrich und Trittschalldämmung
28,344
01.__.0011 Zulage für das Einfliesen von bodengleichen Dusche Einfliesen einer bodengleichen Dusche auf v. g. schw. Estrich für bodengleiche Dusche, inkl. erforderliche Anschluss und Abdichtungsmaßnahmen sowie rutschhemmenden Bodenfliesen R9 und besser inkl. Gefällekeilen und aller erforderlichen Nebenleistungen -  ALS ZULAGE zu der Hauptposition Bodenfliesen einbauen.
01.__.0011
Zulage für das Einfliesen von bodengleichen Dusche
28,344
01.__.0012 Zulage für das Einfliesen einer Badewanne 1 - bis 2 -seitig, auf Styropor-Wannenträger und ggf. gemauerten Ablageflächen (Wannenhoch aus Gasbeton, dann als eine gesonderte Position) und inkl. einer Revisionsöffnung, nur als Zulage zu den Wandfliesen einbauen.
01.__.0012
Zulage für das Einfliesen einer Badewanne
1,00
St
01.__.0013 Facharbeiterstunden Stunden eines Facharbeiters für Zusatzarbeiten auf besonderem Nachweis. Nur auf Anweisung der Bauleitung
01.__.0013
Facharbeiterstunden
E
1,00
St
02 Feinsteinzeug Treppenhaus / Podeste und Treppe
02
Feinsteinzeug Treppenhaus / Podeste und Treppe
02.__.0001 Feinsteinzeugbelag im Treppenhaus Feinsteinzeugbelag, KLeber und Verfugungsmaterial im Treppenhaus aus Platten ‘60x60 cm auf schwimmenden Estrich in Dünnbett mit Flexkleber liefern, verlegen und verfugen. Für großformatige Platten ist ein anspachteln der Estrichflächen in die Angebotspreise mit einzurechnen. Feinsteinzeug: R10 (gem. ASR-A1-5) / 10 mm Stärke Fugenfarbe abgestimmt auf Fliesenfarbe Die Verlegung erfolgt mit Kreuzfuge. Mit einzukalkulieren ist: - reinigen und grundieren des Untergrundes, Kalkulationsgrundlage bemustert bei Delmes Heitmann GmbH & Co. KG, Frau Claudia Reichert (040 - 769 68 233): vom 16.09.2025 Fliesenmaterial (netto 21,50 €/ 1,080 qm) grigio wahlweise antracite wahlweise beige.
02.__.0001
Feinsteinzeugbelag im Treppenhaus
80,229
02.__.0002 Sockelfliesen Sockelfliesen geschnitten aus dem bauseitigen Material der Bodenfliesen schneiden, hier Randfries‘ ca. 7,5 cm hoch, und im Klebeverfahren einbauen. Feinsteinzeug:Fliesenmaterialpreis wie vor, Lage: ‘Treppenhaus mit Treppen, Aufzug ‘
02.__.0002
Sockelfliesen
85,905
m
02.__.0003 Trennschienen VA Trennschienen in Edelstahl, als Trennung zu anderen Bodenbelägen oder Abschuss zu Treppenaugen in Plattenstärke liefern und einbauen. Fabrikat: Schlüter o.glw.
02.__.0003
Trennschienen VA
26,54
m
02.__.0004 Trittstufen, gerade, aus Feinsteinzeug Trittstufen für eine gerade, Betontreppe aus Feinsteinzeug, Feinsteinzeug in Dünnbettmörtel liefern, verlegen und verfugen. Alle Sichtseiten aus geschliffenen Bodenplatten, Treppe teilweise mit einseitiger Freiwange. Rutschkante/ Kantenschutzprofil gem. nachfolgender Position. Fliesenmaterialpreis wie vor beschrieben,  ‘ Für Steigungsverhältnis: ca. ‘17,83 auf 27,0 ‘cm. Laufbreite: ca. ‘1,20 m Fugenfarbe abgestimmt auf Fliesenfarbe
02.__.0004
Trittstufen, gerade, aus Feinsteinzeug
52,00
St
02.__.0005 Setzstufen, gerade, aus Feinsteinzeug Setzstufen für eine gerade, Betontreppe aus Feinsteinzeug, Feinsteinzeug in Dünnbettmörtel ´liefern, verlegen und verfugen. Alle Sichtseiten aus geschliffenen Bodenplatten, Treppe teilweise mit einseitiger Freiwange. Rutschkante/ Kantenschutzprofil gem. nachfolgender Position. Fliesenmaterial ‘wie vor beschrieben Für Steigungsverhältnis: ca. ‘17,39 auf 27 cm. Laufbreite: ca. ‘1,20 ‘m Setzstufen ohne Untertritt verlegt. Fugenfarbe abgestimmt auf Fliesenfarbe
02.__.0005
Setzstufen, gerade, aus Feinsteinzeug
52,00
St
02.__.0006 Zulage für Tritt- oder Setzstufen im Dickbett verlegt Zulage für Tritt- oder Setzstufen für eine gerade Betontreppe aus Feinsteinzeug liefern und in Dickbettmörtel verlegen. Nur bei abweichenden Maßtoleranten im Steigungsverhältnis. Steigungsverhältnis: ‘17,0 auf 29,0‘ cm Laufbreite: ‘1,35‘ m. sonst wie vor
02.__.0006
Zulage für Tritt- oder Setzstufen im Dickbett verlegt
E
1,00
St
02.__.0007 Rutschkante Treppen T REP-FL Rutschkante Treppen T REP-FL im Übergang Tritt  - zur Setzstufe aus Edelstahl in gerade Treppe der Vorpositionen einbauen. Fabrikat: Schlüter Treppen Typ TREP-FL oder gleichwertig. Angebotenes Fabrikat:
02.__.0007
Rutschkante Treppen T REP-FL
62,40
m
02.__.0008 Zulage Zwischenpodest Zwischenpodest mit den Trittstufen fortlaufend im Dünnbett verlegen als Zulage ‘
02.__.0008
Zulage Zwischenpodest
15,408
02.__.0009 Sockelfliesen dem Treppenverlauf folgend Sockelfliesen geschnitten aus dem Material der Bodenfliesen schneiden, hier Randfries‘ ca. 7,5 cm hoch, und im Klebeverfahren dem Treppenverlaf folgend einbauen. Feinsteinzeug:Fliesenmaterialpreis wie vor, Lage: ‘Treppenhaus mit Treppen, Aufzug ‘
02.__.0009
Sockelfliesen dem Treppenverlauf folgend
49,064
m
02.__.0010 Bodenbelag im Aufzug Bodenbelag im Aufzug wie vor beschrieben mit Granitplatten einschl. Haftgrund liefern und im Dünnbett-/ Mörtelbett verlegen. Bodenfläche ca. ‘1,10 m x 2,10‘ m Sockellänge ca. ‘5,30‘ m Nur als Zulage zu den Hauptpositionen
02.__.0010
Bodenbelag im Aufzug
1,00
St
02.__.0011 Dauerelastische Verfugung Dauerelastische Verfugung liefern, fachgerecht herstellen (in den aufsteigenden Ecken, zwischen Boden-/Fries- und Wandflächen bzw . Sockelfliesen sowie entlang der Tritt-/ Setzstufen, Treppensockelfliesen, Leibungen, bodentiefen Fenstern bzw . Türen oder als Fertigteiltrennungen)
02.__.0011
Dauerelastische Verfugung
200,679
m
02.__.0012 Schutzlage für Endausbau im TRH Schutzlage im Treppenhaus für den Endausbau liefern, verlegen und nach Endausbau wieder entsorgen.
02.__.0012
Schutzlage für Endausbau im TRH
158,037