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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
FLIESEN- & PLATTENARBEITEN AUSSEN Bauvorhaben: Ladenbeker Furtweg, 150 - 156, 21033 HamburgBauherr: Gemeinnützige Baugenossenschaft Bergedorf-Bille eG Bergedor... FLIESEN- & PLATTENARBEITEN AUSSEN
Bauvorhaben: Ladenbeker Furtweg, 150 - 156, 21033 Hamburg
Bauherr: Gemeinnützige Baugenossenschaft Bergedorf-Bille eG
Bergedorfer Straße 100
21029 Hamburg
Architekt: hsbz architekten GmbH
Eppendorfer Landstraße 36
20249 Hamburg
Baubeginn: 27.04.2026
Fertigstellung: 17.12.2027
Abgabetermin: 04.03.2026
ungeprüft geprüft
Summe Netto: ____________________ EUR ____________________ EUR
MwSt. 19 %: ____________________ EUR ____________________ EUR
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Summe Brutto: ____________________ EUR ____________________ EUR
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Bieter: Unterschrift, Datum, Stempel
FLIESEN- & PLATTENARBEITEN AUSSEN Bauvorhaben: Ladenbeker Furtweg, 150 - 156, 21033 HamburgBauherr: Gemeinnützige Baugenossenschaft Bergedorf-Bille eG Bergedor...
Allgemeine baustellenbezogene Vertragsbedingungen Allgemeine baustellenbezogene Vertragsbedingungen
Angebotsgrundlage
Bestandteile dieses Angebotes sind:
die positionsweisen Leistungsbeschreibungen des Büros hsbz architekten GmbH nebst Anlagen. Die Liste der zum LV gehörenden Anlagen ist in den jeweiligen besonderen Vorbemerkungen zum Gewerk aufgeführt.
die allgemeinen baustellenbezogenen Vorbemerkungen die STV, allgemeiner Teil die ZTV, besonderer Teil die VOB B in der neuesten Fassung, soweit dieser Vertrag keine davon abweichenden Regelungen enthält. Dies bedeutet, daß die VOB B dann allein für diese Regelung nicht gilt, ansonsten aber trotzdem Vetragsbestandteil bleibt. die VOB C in der neuesten Fassung; in Fällen, in denen dieser Vertrag eine höherwertige Qualität der Ausführung vorsieht, gilt die VOB C allein für die Einzelposition nicht. das Werkvertragsrecht gemäß BGB Zusätzliche Vertragsbedingungen der Baugenossenschaft Bergedorf Bille eG Es handelt sich um ein freihändiges Vergabeverfahren. Prüfung der Verhältnisse
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich bei Erstellung des Angebotes über die Lage der Baustelle, ihre Zugänglichkeit und über die für die Durchführung seiner Leistungen notwendigen Tatsachen rechtzeitig und ausreichend zu informieren.
Allgemeine baustellenbezogene Vertragsbedingungen
STV - ALLGMEINER TEIL 1 STV - ALLGEMEINER TEIL
1.1 Geltungsbereich, Allgemeines
1.1.1
Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV.
1.1.2
Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis.
Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt.
Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil.
1.1.3
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt.
Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereit halten.
1.1.4
Werden unter 2.1 des Besonderen Teils - Geltungsbereich - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff.) genannt, so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und Gütebestimmung.
1.1.5
Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln.
Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden.
1.1.6
Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art -.
1.1.7
Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten.
1.1.8
Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf.
1.1.9
Werden vom Bieter eigene technische Vertragsbedingungen übergeben, so sollen sie den gesetzlichen Bestimmungen und der VOB/C nicht widersprechen.
1.1.10
Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen.
1.1.11
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.1.12
Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden.
1.2 Stoffe, Bauteile
1.2.1
Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist.
Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt.
1.2.2
Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die Eintragung des "angebotenen Fabrikats" (gleichbedeutend: Hersteller, Typ, Erzeugnis) verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet.
Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen.
Gleichwertigkeit der Art im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass Unterschreitungen der geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), der Schadensbeständigkeit und der Nutzungsdauer praktisch vernachlässigt werden können.
Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein.
Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: [] " vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen.
1.2.3
Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen.
1.2.4
Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein.
Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben.
1.2.5
Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen.
1.2.6
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt.
1.3 Ausführung
1.3.1
Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht bestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen.
Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er berechtigt, darauf in Form eines Nebenangebotes oder anderweitig hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig.
1.3.2
Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikat.
1.3.3
Über die Ausführung von Alternativpositionen bzw. Wahlpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen.
1.3.4
Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt.
1.3.5 Abfallbeseitigung
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten.
Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe oder Anteil zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird. Ein Nachweis der effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten.
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen.
Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach
- Wertstoffen
- Wiederverwertbarem Abfall
- Deponierbaren Abfällen
Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze von 1 m³ bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos).
Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m³ zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden.
1.3.6 Gerüste
Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen.
Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich.
Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen.
1.3.7 Baustelleneinrichtung
1.3.7.1
Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen.
1.3.7.2
Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
1.3.7.3
Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden.
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen.
1.3.7.4
Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen:
- Kräne und Krananlagen (außer Mobilkräne)
- Mischeinrichtungen und Silos
- Fördereinrichtungen und Aufzüge
Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt.
1.3.7.5
Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird.
1.3.7.6
Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
1.3.7.7
Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer tätig, so obliegt ihm die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen.
1.3.7.8
Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber kostenlos bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung.
Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen von Messsätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen.
1.3.7.9
Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung.
1.3.7.10
Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen.
1.3.7.11
Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mit benutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im Rahmen seiner Pflichten.
1.3.8 Vorleistungen des Auftraggebers
Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos bereitgestellt:
- eine Anschlussstelle für Baustrom und Bauwasser,
- die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören,
- die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind,
- die Absteckung der Hauptachsen der Gebäude und baulichen Anlagen sowie mindestens zwei Höhenbezugspunkte in unmittelbarer Nähe der durchzuführenden Bauarbeiten. Bei Ausbauarbeiten werden mindestens zwei Höhenpunkte pro Geschoss und Gebäude angegeben.
1.3.9 Vorgaben zur Ausführung
Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden.
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie die Vorleistung zu nehmen.
1.3.10 Toleranzen
Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202.
1.3.11
Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren.
1.3.12
Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist.
Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle.
1.3.13
Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben.
1.3.14
Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden.
Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff.
1.3.15 Unvollständige Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die erforderlichen Leistungen zu erbringen, welche zu einen mangelfreien Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluss oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen.
1.3.16 Anpassung der Ausführung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftrag des Auftraggebers das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt.
Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis.
1.3.17 Arbeiten im Bestand, Baureparaturen
Festgestellte Abweichungen von der Bestandsaufnahme mit notwendiger Änderung der Planung oder der Leistungsbeschreibung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Daraus folgende Leistungen, die zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist.
Bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Gebäuden und baulichen Anlagen ist die Verkehrssicherung ständig zu gewährleisten.
Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der Bauleitung abzustimmen.
Lärmintensive Arbeiten sind nach Möglichkeit außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten durchzuführen.
Auf Treppen darf kein Material gelagert werden.
Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im erforderlichen Umfang in jeder Bauphase herzustellen, ständig zu kontrollieren und zu warten. Insbesondere ist der mögliche Zugriff von Kindern zu Maschinen und Material weitgehend zu verhindern.
Anpflanzungen sind zu schützen.
Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt.
Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu gewährleisten.
Selbst verursachte Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen.
Geöffnete Fenster sind gegen Sturm zu sichern und nach Arbeitsschluss zu schließen. Kondenswasser auf Fensterbrettern ist laufend zu beseitigen.
1.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen, Preisinhalte, Preisbildung
1.4.1
Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehler).
1.4.2
Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen.
1.4.3
Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese grundsätzlich nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes vorgesehen ist.
1.4.4
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.
Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderem folgende Leistungen abgegolten:
- Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe einschließlich aller Lade- und Transportleistungen,
- Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe,
- Einbau der gelieferten oder bauseits bereitgestellten Stoffe.
1.4.5
Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung.
Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C).
1.4.6
Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser sind Bestandteil der Preise.
1.4.7
Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht.
1.4.8
In den Lohnstundensatz für Stundenlohnarbeiten sind folgende Kalkulationselemente - sofern zutreffend - einzurechnen:
- Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn
- Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie vom Auftragnehmer zu vertreten sind
- Erschwerniszulagen, soweit die hierfür ursächlichen Umstände vom Auftragnehmer zu vertreten sind
- Entgelt für übliche Wegezeiten
- Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuss, Übernachtungskosten)
- Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen
- Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil)
- Gemeinkosten der Baustelle
- allgemeine Geschäftskosten
- vermögensbildende Maßnahmen
- Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte
- Wagnis und Gewinn
- Winterbauumlage
Vorgenannte Kostenbestandteile sind dem Grunde nach auch in den Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten. Sofern dem Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist die Wahl des Kalkulationsverfahrens sowie Höhe und Basis für umzulegende Kosten dem Bieter freigestellt.
1.4.9
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden.
Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten:
- Art der ausgeführten Leistung
- Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe)
- Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
- Materialverbrauch
- bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ
Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie
- Kosten für Bedienungspersonal
- Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie
- Vorhaltung
- Reparaturkosten
- indirekt zurechenbare Kosten
Vorgenannte Kostenbestandteile sind dem Grunde nach auch in den Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten.
Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal.
Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind.
1.4.10
In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen.
1.4.11
Materialpreise - sofern gefordert im Leistungsverzeichnis - gelten frei Baustelle abgeladen.
1.4.12
Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür unter Wegfall des Auf- und Abgebots die Einstandspreise (Preise frei Verwendungsstelle oder Lager einschließlich Lieferkosten wie Frachten, Rollgeld, Verpackung u.ä.) abzüglich aller erzielten Preisnachlässe (Mengennachlässe u.ä., jedoch nicht Skonti) vergütet. Bei Stoffen, die nach Listenpreisen gehandelt werden, werden statt des Einstandspreises - falls dieser nicht nachgewiesen werden kann - die Listenrabatte (nicht Jahresbonus) eingerechnet.
Einstandspreise, Listenpreise und -rabatte sind auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage der Einkaufsrechnungen bzw. der Preis- und Rabattlisten zu belegen, wenn der Auftragnehmer zum Nachweis verpflichtet ist.
1.4.13
Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten.
1.4.14
Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung, sofern sie nicht in den ATV der VOB/C oder in den Vorschriften selbst als Besondere Leistungen ausgewiesen sind. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören:
- Eignungsprüfungen
- Eigenüberwachungsprüfungen
- Fremdüberwachungsprüfungen
- Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart
Die Kosten für andere oder aus eigenem Ermessen erfolgte Prüfungen trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Die Kosten für Schiedsuntersuchungen trägt, ggf. anteilig, die unterliegende Partei.
1.4.15
Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen.
1.4.16
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen, falls es nach den ATV der VOB/C keine Besonderen Leistungen sind. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
1.4.17
Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen.
1.5 Abrechnungshinweise
1.5.1
Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen für die einzelnen Gewerke (Besonderer Teil) oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff. (VOB/C).
1.5.2
Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar.
Zulagepositionen sind nur abrechenbar, wenn die Leistung nicht bereits in der Grundposition enthalten ist.
1.5.3
Zu beseitigende Bauteile, Bewuchs u. dgl. sowie im Zuge der Bauarbeiten verdeckte Leistungen sind vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme.
1.5.4
Für den Fall, dass auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließlich der Abwassergebühren) erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt. Für den Fall, dass eine Verbrauchsmessung nicht erfolgte, können hilfsweise die Verbrauchsanteile bezogen auf den Leistungsumfang umgelegt werden, wenn die Sätze in den Vergabeunterlagen enthalten sind. In jedem Fall bleibt es den Partnern vorbehalten, den tatsächlichen Verbrauch nachzuweisen.
1.5.5
Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß.
Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden.
Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren:
- Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt : 0,82
- Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton : 0,68
Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmessbare Abfälle.
1.5.6
Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein- und Restmengen können in dem Fall zusätzlich berechnet werden.
1.5.7
Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen.
1.5.8
Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden.
Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein.
STV - ALLGMEINER TEIL
Naturwerksteinarbeiten Naturwerksteinarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
( Erläuterung:
„Gilt nur für öffentliche Bauvorhaben: Dieser Hinweis soll gemäß ATV DIN 18299 grundsätzlich in die Vorbemerkungen aufgenommen werden, sobald in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen Bezug genommen wird.“)
DIN 20000-412
Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 412: Regeln für die Verwendung von Mauermörtel nach DIN EN 998-2
DIN 52106
Prüfung von Gesteinskörnungen - Untersuchungsverfahren zur Beurteilung der Verwitterungsbeständigkeit
DIN EN 196-8
Prüfverfahren für Zement - Teil 8: Hydratationswärme - Lösungsverfahren
DIN EN 197-2
Zement - Teil 2: Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
DIN EN 12004-2
Mörtel und Klebstoffe für keramische Fliesen und Platten - Teil 2: Prüfverfahren
DIN EN 12154
Vorhangfassaden - Schlagregendichtheit - Leistungsanforderungen und Klassifizierung
DIN EN 12440
Naturstein - Kriterien für die Bezeichnung
DIN EN 12670
Naturstein - Terminologie
BEB-Hinweisblatt 8.5
Hinweise zur Verlegung großformatiger keramischer Fliesen und Platten, Beton-, Natur- und Kunstwerkstein auf calciumsulfatgebundenen Estrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.6
Hinweise zur Planung und Verlegung großformatiger, keramischer Fliesen und Platten, Beton-, Natur- und Kunstwerkstein auf Zementestrichen im Innenbereich
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.6.1
Verlegung von keramischen Fliesen und Platten, Beton- und Naturwerksteinen auf schwimmend und auf Trennschicht verlegten Zementestrichen mit erhöhter Restfeuchte
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.6.2
Hinweise zur Planung und Verlegung keramischer Fliesen und Platten auf Bodenplatten und Geschossdecken aus Beton und Stahlbeton
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.7
Hinweise für die Verlegung von Belägen auf Gussasphaltestrichen in normal beheizten Gebäuden (Innenräume)
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 9.2
Hinweise zur Festlegung und Beurteilung zulässiger Maß- und Ebenheitsabweichungen im Fußbodenbau außerhalb DIN 18202
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BG Bau Broschüre
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
DGUV Regel 108-003
Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr
Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
(bisher: BGR 181)
DNV BTI 1.1
Bautechnische Information Naturwerkstein: Mauerwerk
Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV)
DNV BTI 1.2
Bautechnische Information Naturwerkstein: Massive Bauteile aus Naturstein
Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV)
DNV BTI 1.3
Bautechnische Information Naturwerkstein: Massivstufen und Treppenbeläge, außen
Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV)
DNV BTI 1.4
Bautechnische Information Naturwerkstein: Bodenbeläge, außen
Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV)
DNV BTI 1.5
Bautechnische Information Naturwerkstein: Fassadenbekleidung
Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV)
DNV BTI 1.6
Bautechnische Information Naturwerkstein: Mörtel für Außenarbeiten
Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV)
DNV BTI 2.1
Bautechnische Information Naturwerkstein: Fußbodenbeläge, innen
Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV)
DNV BTI 2.2
Bautechnische Information Naturwerkstein: Treppenbeläge, innen
Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV)
DNV BTI 2.3
Bautechnische Information Naturwerkstein: Fensterbänke, innen
Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV)
DNV BTI 2.4
Bautechnische Information Naturwerkstein: Wandbeläge, innen
Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV)
DNV BTI 2.5
Bautechnische Information Naturwerkstein: Mörtel für Innenarbeiten
Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV)
IVD-Merkblatt Nr. 1
Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 3-1
Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen. Teil 1: Abdichtung mit spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 3-2
Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen. Teil 2: Abdichtung von Wannen und Duschwannen in Verbindung mit flexiblen Zargenbändern/Wannenrand-Dichtbändern
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 4
Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 5
Abdichtungen mit Butylbändern
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 14
Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall. Ursachen – Vorbeugung – Sanierung
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 17
Anschlussfugen im Schwimmbadbau
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 23
Abdichtungen von Fugen und Anschlüssen an Naturstein
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 27
Abdichten von Anschluss- und Bewegungsfugen an der Fassade mit spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 28
Sanierung von defekten Fugenabdichtungen an der Fassade
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
Merkblatt
Hinweise für die Ausführung von Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innenbereich
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Keramische Fliesen und Platten, Naturwerkstein und Betonwerkstein auf zement- und calciumsulfatgebundenen Estrichen im Wohnungsbau oder bei ähnlicher Nutzung
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Fliesen und Platten aus Keramik, Naturwerkstein und Betonwerkstein auf Gussasphaltestrich (AS)
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Bewegungsfugen in Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Belagskonstruktionen mit keramischen Fliesen und Platten außerhalb von Gebäuden
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Höhendifferenzen in keramischen, Betonwerkstein- und Naturwerksteinbekleidungen und Belägen
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Treppen aus keramischen Fliesen und Naturstein im Außenbereich
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt 9
Oberbeläge auf Fertigteilestrichen
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Gipsplatten
WTA-Merkblatt 3-5-98/D
Natursteinrestaurierung nach WTA I: Reinigung
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 3-8-95/D
Natursteinrestaurierung nach WTA II: Handwerklicher Steinaustausch
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 3-9-95/D
Natursteinrestaurierung nach WTA XI: Bewertung von gereinigten Werkstein-Oberflächen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 3-10-97/D
Natursteinrestaurierung nach WTA XII: Zustands- und Materialkataster für Natursteinbauwerke
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 3-11-97/D
Natursteinrestaurierung nach WTA III: Steinergänzung mit Restauriermörteln und Steinersatzstoffen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 3-12-16/D
Natursteinrestaurierung nach WTA IV: Fugen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 3-13-19/D
Salzreduzierung an porösen mineralischen Baustoffen mittels Kompressen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 3-17-10/D
Hydrophobierende Imprägnierung von mineralischen Baustoffen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 3-19-16/D
Instandsetzung von Natursteinbodenbelägen im Innenbereich
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden.
Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, falls unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Fensterbankabdeckungen im Außenbereich sollen einen Überstand zur fertigen Außenbekleidung (Putz und dgl.) von mindestens 40 mm haben und müssen eine Tropfkante besitzen. Im Zweifel über die Dicke der späteren Bekleidung des Rohbaus hat der Auftragnehmer diese zu erfragen.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Die belegten Flächen sind besenrein und frei von Bindemittelschleiern und anderen Verunreinigungen zu übergeben. Mörtel- und Fugmaterialreste sind vom Verursacher zu beseitigen.
Blockstufen aus Werkstein sind mit gebrochenen Vorderkanten herzustellen. Stufen mit keilförmigem Querschnitt sind an der unteren Kante grundsätzlich mit Auflagerfalz, an der hinteren Kante mit dazu passender Brechung oder Fase auszubilden. Die Leistungen sind in den Preis einzurechnen.
Weitere Angaben: []
Fugen
Für Außenbeläge, Feuchträume und über Fußbodenheizungen sind die besonderen Anforderungen an den Belag auch für den Fugenmörtel zu berücksichtigen. In der Regel sind hierbei flexiblere Mörtel einzusetzen.
Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an andere Bauteile sind von Mörtelbrücken und Verunreinigungen, die die Funktion der Fugen beeinträchtigen, freizuhalten.
Weitere Angaben: []
Fassadenbekleidungen
Durch den Einbau von Ankern im Untergrund dürfen keine tragenden Bauteile geschwächt werden.
Bohrstaub aus Stahlbeton- und Stahlkonstruktionen ist wegen der Gefahr der Bildung von Rostflecken zu entfernen.
Weitere Angaben: []
Reparaturarbeiten, Sanierungsarbeiten
Mit dem Auftraggeber ist im Detail abzustimmen, an welchen Stellen Natursteinmaterial materialgerecht zu ersetzen ist (Vierungen) und wo eine Restaurierung oder Renovierung mit Steinersatzmaterial (Restauriermörtel) vorgenommen werden darf.
Vor und nach der Ausführung ist ein zeichnerischer Nachweis vorzulegen.
Vor und nach der Ausführung ist eine Bauwerkskartierung vorzulegen.
Vor und nach der Ausführung ist eine Fotodokumentation vorzulegen.
(Zutreffendes bitte auswählen:)
Es dürfen Beschädigungen bis zu einer Größe von [] verbleiben.
(oder)
Es dürfen keine Beschädigungen verbleiben.
Sollen Steine ausgebaut und wiederverwendet werden sind sie zu nummerieren. Die Kennzeichnung soll kontrastreich und wetterbeständig sein. Sie muss sich vollständig und ohne negative Auswirkungen auf den Stein wieder entfernen lassen. Die Nummerierung ist auf einen Plan einzutragen. Der Auftragnehmer haftet für ausgebautes Steinmaterial bis zum Wiedereinbau. Anhaftender Mörtel ist vor dem Einbau gründlich zu beseitigen.
Verfahrensbedingte Vermischungen und Abfall von Strahlarbeiten sind vom Auftragnehmer zu beseitigen und zu entsorgen. Dabei sind Strahlmittelrückstände auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus Poren, Fugen u. dgl. und von den Gerüstböden zu entfernen.
Werden bei der Nassreinigung von Fassaden schadstoffhaltige Zusätze verwendet, sind die Gerüstlagen mit Folie so abzudecken, dass das Wasser über eine Rinne in einen Sammelbehälter geleitet wird. Ebenso ist das Wasser am Fuß der Fassade aufzufangen.
Weitere Angaben: []
Verkehrssicherung
Weitere Angaben: []
Angaben zur Abrechnung
Die Abrechnung von Schüttgütern, z.B. losen Schüttungen, nach dem Raummaß erfolgt nach dem Volumen der Schüttgüter am Einbauort. Wenn die Ermittlung der Menge am Einbauort nicht möglich ist, erfolgt die Abrechnung nach dem nachgewiesenen Aufmaß in den Transportmitteln, z.B. durch den Nachweis der verbrauchten Säcke und dem darauf angegebenen Volumen des Inhalts.
Weitere Angaben: []
Besondere Leistungen
Weitere Angaben: []
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Naturwerksteinarbeiten
Putz- u. Stuckarbeiten, Wärmedämmsysteme Putz- und Stuckarbeiten, Wärmedämmsysteme
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
( Erläuterung:
„Gilt nur für öffentliche Bauvorhaben: Dieser Hinweis soll gemäß ATV DIN 18299 grundsätzlich in die Vorbemerkungen aufgenommen werden, sobald in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen Bezug genommen wird.“)
BG Bau Broschüre
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
BFS Merkblatt Nr. 9
Beschichtungen auf mineralischen und pastösen Außenputzen
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 19
Risse in Außenputzen, Beschichtungen und Armierung
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 20.1
Beurteilung des Untergrundes für Putzarbeiten, Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 21
Technische Richtlinien für die Planung und Verarbeitung von Wärmedämm-Verbundsystemen
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BFS Merkblatt Nr. 26
Farbveränderung von Beschichtungen im Außenbereich
Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS)
BVF Richtlinie 15
Reihe: Kühlen und Heizen mit Deckensystemen
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. (BVF)
IVD-Merkblatt Nr. 4
Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 5
Abdichtungen mit Butylbändern
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
Lehmbau Regeln
Die Lehmbau Regeln, Begriffe - Baustoffe - Bauteile
Herausgeber: Dachverband Lehm e.V.
Merkblatt 2
Verspachtelung von Gipsplatten Oberflächengüten
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt 2.1
Verspachtelung von Gipsfaserplatten Oberflächengüten
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt 4
Regeldetails zum Wärmeschutz gemäß EnEV 2009 Modernisierung mit Trockenbausystemen
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Gipsplatten
Anhang zum Merkblatt 4
Regeldetails zum Wärmeschutz gem. EnEV 2009 mit Trockenbausystemen in der Modernisierung -Bauteilkatalog-
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt 5
Bäder, Feucht- und Nassräume im Holz- und Trockenbau – Innenraumabdichtung nach DIN 18534
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Gipsplatten
Merkblatt
Egalisationsanstriche auf Edelputzen Farbtonegalisierende Beschichtung
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt
Einbau und Verputzen von Platten aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS-R) mit rauer oder gewaffelter Oberfläche
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM)
Merkblatt
Ausführung von Sockelbereichen bei Wärmedämm-Verbundsystemen und Putzsystemen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM)
Merkblatt
Leitlinien für das Verputzen von Mauerwerk und Beton Grundlagen für die Planung, Gestaltung und Ausführung
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt
Praxismerkblatt Brandschutzmaßnahmen bei WDVS mit EPS-Dämmstoffen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt
Strukturierte Putzoberflächen - Visuelle Anforderungen
Herausgeber: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V. (VDPM)
Merkblatt
Dübel in WDVS: Hinweise zur Planung und Ausführung
Herausgeber: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V. (VDPM)
Porenbetonbericht 26
Putze und Beschichtungen aus Porenbetonmauerwerk
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
Porenbeton-Handbuch
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
Porenbeton Bautechnische Daten
Mauerwerksprodukte aus Porenbeton
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
WTA-Merkblatt 2-4-14/D
Beurteilung und Instandsetzung gerissener Putze an Fassaden
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 2-7-01/D
Kalkputze in der Denkmalpflege
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 2-9-20/D
Sanierputzsysteme
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 2-10-06/D
Opferputze
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 2-11-18/D
Gipsmörtel im historischen Mauerwerksbau und an Fassaden
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 2-12-13/D
Fassadenanstriche für mineralische Untergründe in der Bauwerkserhaltung und Baudenkmalpflege
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 2-13-15/D
Wärmedämm-Verbundsysteme - Wartung, Instandsetzung, Verbesserung
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 2-14-19/D
Funktionsputze
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 3-13-19/D
Salzreduzierung an porösen mineralischen Baustoffen mittels Kompressen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 3-17-10/D
Hydrophobierende Imprägnierung von mineralischen Baustoffen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 8-3-22/D
Fachwerkinstandsetzung nach WTA III: Ausfachungen von Sichtfachwerk
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 8-5-18/D
Fachwerkinstandsetzung nach WTA V: Innendämmungen
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
WTA-Merkblatt 8-6-20/D
Fachwerkinstandsetzung nach WTA VI: Beschichtungen von Sichtfachwerkfassaden – Ausfachungen/Putze
Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA)
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Die Zulassung des Wärmedämm-Verbundsystems nach den Abschnitten 2 und 3.2.1 DIN 18345 muss auf der Baustelle vorliegen. Dem Auftraggeber oder Bauleiter ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren.
Die Anlieferung aller Stoffe und Bauteile des Wärmedämm-Verbundsystems muss in der Originalverpackung erfolgen.
Weitere Angaben: []
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden.
Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem Auftragnehmer überlassen und sind auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen.
Beschädigungen an Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten oder an luftdichten Schichten sind, wenn diese Schichten zum Leistungsumfang des Auftragnehmers zählen, vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen dauerhaft und materialgerecht zu schließen. Wenn diese Schichten zum Leistungsumfang eines anderen Auftragnehmers zählen, ist mit der Bauleitung zu klären, wer die Schäden beseitigen soll. In beiden Fällen ist vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen der Bauleitung die Überprüfung der Schadensbehebung zu ermöglichen.
Fenster, Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile und sonstige unmittelbar angrenzende Bauteile sind abzukleben. Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht angreifen und müssen sich rückstandfrei entfernen lassen.
Vor dem Einputzen von Metallteilen ist die Materialverträglichkeit zu beachten.
Ungeschützte Stahlteile dürfen nicht mit gipshaltigem Putz, Aluminiumteile nicht mit Kalk- oder Zementputz in Berührung kommen. Kontakte von Kupfer und frischem Mörtel sind zu vermeiden.
Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Zum Nachweis ist ein Hygrometer aufzustellen.
Weitere Angaben: []
Reparaturarbeiten, Sanierungsarbeiten
Bei der Sanierung von salz- oder feuchtegeschädigtem Putz ist auch der anscheinend einwandfreie Putz im Umkreis bzw. Abstand von ca. 1 m bis auf das Mauerwerk zu lösen und die Mauerwerksfugen bis ca. 2 cm Tiefe auszukratzen. Das gelöste Material ist sofort zu entfernen und zu entsorgen.
Werden bei Vorbereitungsarbeiten unbeschriebene bzw. unerwartete Verhältnisse angetroffen (z.B. Pilzmyzelien im Mauerwerk, konzentrierte Ansammlungen auskristallisierter oder amorpher Salze), ist die Bauleitung unverzüglich zu verständigen und eine Entscheidung abzuwarten.
Bei Erneuerung von Außenputz über Holzfachwerk ist unmittelbar nach Entfernen des Altputzes ein Schlagregenschutz anzubringen.
Beim Reinigen von Fassaden durch Strahlen mit Wasser sind ggf. Vorsorgemaßnahmen zu treffen, dass durch Fugen oder Putzrisse kein Wasser in die Umfassungswände eindringt. Das gilt in besonderem Maße für verdecktes Holzfachwerk.
Bei schadstoffhaltigen Zusätzen bei Nassreinigung sind die Gerüstlagen mit Folie so abzudecken, dass das Wasser über eine Rinne in einen Sammelbehälter geleitet wird.
Weitere Angaben: []
Innenputz, Trockenbauoberflächen
(Zutreffendes bitte auswählen:)
Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anders angegeben ist, sind die Oberflächen von Innenputzen in der Qualitätsstufe Q1 (oder) Q3 (oder) Q4 (nicht zutreffendes bitte löschen) auszuführen.
(Erläuterung: Regelausführung nach ATV DIN 18350 ist Q2, deshalb ist nur eine abweichende Anforderung anzugeben.)
(oder)
Für Flächen mit Oberflächen von Innenputzen in der Qualitätsstufe Q3 gelten die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach Zeile 7 Tabelle 3 DIN 18202.
(Erläuterung: Sofern bei der Beschreibung der Leistung nichts anderes angegeben ist, gelten nach DIN 18550-2 für Q3 die Standardanforderungen nach Zeile 6 Tabelle 3 DIN 18202. Für Q4 gelten bereits nach DIN 18550-2 die erhöhten Anforderungen nach Zeile 7 Tabelle 3 DIN 18202.)
Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anders angegeben ist, ist als durch Nachfolgegewerke aufzubringende Schlussbeschichtung von Wandflächen vorgesehen: []
Sofern bei der Beschreibung der Leistung nicht anders angegeben ist, ist als durch Nachfolgegewerke aufzubringende Schlussbeschichtung von Deckenflächen vorgesehen: []
Höhenbezugspunkte (Meterrisse) dürfen nicht überputzt werden und sind ggf. auszusparen, sofern nicht spezielle, überputzbare Markierungsplaketten vorhanden sind.
Alle Elektrodosen, Auslässe und später freizulegenden Einbauteile sind zu kennzeichnen oder es ist zu veranlassen, dass sie vor dem Putzen gekennzeichnet werden. Sie sind nach dem Putzen freizulegen; die Dosen sind sauber anzuarbeiten und von Mörtel zu reinigen.
Wandputz darf keine unmittelbare Verbindung zu Treppenläufen und Treppenpodesten haben, wenn Maßnahmen zum Trittschallschutz vorgesehen sind.
Rohre, Einbauten u. dgl. sind durch Ausbildung elastischer Fugen, z.B. durch Ummantelung, vom Putz zu trennen, wenn mit Bewegungen oder thermischen Längenänderungen zu rechnen ist.
Innenputz ist bis auf die Rohdecke zu führen. Mörtelreste sind unbedingt von der Rohdecke vor der Erhärtung zu entfernen.
Bei Abnahme der Putzarbeiten sind die geputzten Räume besenrein zu übergeben.
Weitere Angaben: []
Außenputz
Außenputz ist möglichst bei bedeckter Witterung anzubringen. Anderenfalls ist durch Abhängen der Gerüste mit Folie o. ä. ein ausreichender Schutz gegen Sonneneinstrahlung zu gewährleisten. Analog ist der Schutz gegen Schlagregen sowie Austrocknung durch Wind sicherzustellen.
Bei verkleideten Gerüsten ist bei entsprechender Wetterlage auf Zugerscheinungen durch die Kaminwirkung zu achten.
Bei Erfordernis ist für eine vorübergehende Öffnung von Fassadengerüstverkleidungen zu sorgen. Diese Maßnahmen dienen der Nachbehandlung des Außenputzes und sind Nebenleistungen.
Sockelputzunterkanten sind gerade und ohne anhaftenden Restmörtel auszubilden.
Rahmen, Gewände, Fachwerkteile u. ä. aus Metall oder Holz dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind zumindest durch Kellenschnitt zu trennen.
Es ist auf ein gleichmäßiges Oberflächenbild des Außenputzes ist zu achten. Das gilt besonders im Bereich der Gerüstlagen, wo auf einwandfreie Übergänge und gleichmäßige Schichtdicke zu achten ist. Flecken und Ansätze im Außenputz gelten als wesentlicher Mangel.
Weitere Angaben: []
Wärmedämm-Verbundsystem
Die Verarbeitungsrichtlinien des Wärmedämm-Verbundsystem-Herstellers müssen eingehalten werden, auf Verlangen ist dem Auftraggeber Einsicht in diese zu gewähren.
Die Mindestverarbeitungstemperaturen der Materialien dürfen nicht unterschritten werden. Bei Verklebungs- und Beschichtungsarbeiten darf die Temperatur der Außenluft, der Untergründe und der Materialien bis zur vollständigen Durchhärtung nicht unter + 5 Grad Celsius liegen, sofern die Herstellervorschriften nicht andere Grenzwerte vorschreiben.
Ist vor Beginn der Ausführung des Wärmedämm-Verbundsystems der Innenputz noch nicht fertig gestellt und ausgetrocknet, sind mit der Bauleitung geeignete Maßnahmen zur Schadensvermeidung in der Außenwand und in dem Wärmedämm-Verbundsystem durch nach außen diffundierende Feuchtigkeit abzusprechen.
Bei Wärmedämm-Verbundsystemen mit Dämmung aus Polystyrol über einer Dicke von 10 cm sind die Sturzbereiche über Öffnungen mit Brandabschottungen zu versehen. Wenn in den Leistungstexten keine besondere Ausführung vorgeschrieben wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung dieser Sturzbereiche im Rahmen der nach jeweiliger Zulassung möglichen Ausführungsarten selber wählen.
Armierungsgewebe muss glatt (faltenfrei) und mittig eingebaut werden. Über Ecken von Öffnungen ist es diagonal anzuordnen. Überlappungen des Gewebes sollen mindestens 100 mm betragen, Überdeckungen beim Anschluss an andere Bauteile ca. 300 mm. Es ist beim Übergang zu anderen Stoffen (z.B. Dämmung der Deckenauflager, Rollladenkästen) grundsätzlich einzubauen.
Metallprofile, z.B. Sockelprofile, sind, wenn der Untergrund nicht aus dämmendem Material wie Porenbeton, Hochloch-Leichtziegel oder dgl, sondern z.B. aus Kalksandstein oder Beton besteht, thermisch durch Unterlegen von Streifen aus geeignetem Dämmstoff, z.B. extrudiertem Polystyrol-Hartschaum, zu trennen.
Rahmen, Gewände, Fensterbänke u. ä. dürfen keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Putz haben, sie sind durch geeignete Maßnahmen, z.B. entsprechende An- und Abschlussprofile, Kompribänder und dgl. zu trennen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anschlüsse alle zu erwartenden Bewegungen, insbesondere die thermischen Längenänderungen, aufnehmen können, ohne dass Schäden im Wärmedämm-Verbundsystem auftreten. Es ist außerdem dafür Sorge zu tragen, dass diese Anschlüsse dauerhaft gegen das Eindringen von Wasser abgedichtet sind. Dabei ist nicht nur auf die Vermeidung des Eindringens von Niederschlägen zu achten, sondern auch dafür zu sorgen, dass keine kalte Außenluft durch Anschlussfugen, z.B. unter Fensterbänken, an Sockelabschlussprofilen und dgl. z.B. durch Einlegen von Kompribändern, hinter das Wärmedämm-Verbundsystem gelangen kann.
Hohlräume zwischen Bauteilen und dem Wärmedämm-Verbundsystem, z.B. unter Fensterbänken, sind mit Dämmstoff zu füllen.
Fugenabdichtungen z.B. von Anschlüssen an Blendrahmen von Fenstern und Türen müssen einen geringeren Dampfdurchlasswiderstand (sd-Wert) besitzen als die entsprechenden raumseitigen Abdichtungen. Im Zweifel sind diese rechtzeitig vor der Ausführung mit der Bauleitung abzustimmen.
Bei der Verwendung von Kompribändern sind die Verarbeitungsvorschriften der betreffenden Hersteller zu beachten. Insbesondere ist auf Abstimmung der Bandbreite und -dicke auf die Fugenabmessungen zu achten.
Bewegungsfugen des Bauwerks sind, sofern in den Leistungstexten nicht eine andere Ausführung vorgeschrieben wird, im Wärmedämm-Verbundsystem mit Dehnfugenprofilen herzustellen.
Weitere Angaben: []
Lehmputz, Putz auf Lehmwänden
Lehmsteinwände dürfen erst geputzt werden, wenn das Schwinden beendet ist, nicht jedoch vor Ablauf von zwei Monaten nach Fertigstellung.
Vor dem Putzen sind Lehmwände aufzurauen und leicht anzufeuchten.
Außenputz muss mindestens 20 mm, Innenputz 15 mm dick sein. Außenputz darf an der Hauptwetterseite nicht aus Lehm hergestellt werden.
Putzmörtel muss für Lehmwände nach Werksvorschrift geeignet sein.
Lehmputz ist in jedem Fall mindestens zweilagig aufzutragen.
Weitere Angaben: []
Angaben zur Abrechnung
Weitere Angaben: []
Besondere Leistungen
Weitere Angaben: []
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Putz- u. Stuckarbeiten, Wärmedämmsysteme
ANLAGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS Unterlagen gem. beigefügtem Inhaltsverzeichnis:
Leistungsverzeichnis Bauzeitenplan Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Details Statische Berechnungen, Wärmeschutznachweis, Lüftungskonzept, Schadstoffuntersuchungen, etc.
ANLAGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
BAUBESCHREIBUNG BAUBESCHREIBUNG
Bauvorhaben:
Energetische Sanierung einer Wohnanlage bestehend aus 4 Wohnhäusern mit insgesamt 143 Wohnungen.
Baugrundstück:
Belegenheit: Ladenbeker Furtweg 150 - 156
21033 Hamburg
Flurstücke: 3269
Gemarkung: Hamburg-Bergedorf-West
Gebäudeklasse: 5
Sonderbau: Hochhaus
Baujahr: ca. 1967-1969
Bauherr: Gemeinnützige Baugenossenschaft Bergedorf-Bille eG
Bergedorfer Straße 118 - 122
21029 Hamburg-Bergedorf
T: 040-725600-0
M: info@bergedorf-bille.de
Bestandskonstruktion:
massive Plattenbauweise bestehend aus Tragschale, Kerndämmung, Wetterschale Geschossigkeiten: Kellergeschoss, Erdgeschoss, 8-12 Obergeschosse, Dachgeschoss Fassaden mit Mosaikfliesen sowie Waschbeton Decken aus Stahlbeton Loggien und Laubengänge mit Brüstungen aus Betonfertigteilelementen Flachdach mit Holzkonstruktion auf Stahlbetondecke und Bitumendeckung Fenster & Balkontüren aus Holzz (vereinzelt Kunststoff) Hauseingangstüren,Aluminium-Glas-Systemtüren außenliegende Entwässerung über Loggien Maßnahmen:
Die bestehende Wohnanlage soll energetisch saniert und modernisiert werden. Schwerpunkt der Sanierung sind die Außenwanddämmung mit WDVS und Putzsystem, die Erneuerung des Dachaufbaus, die Kellerdeckendämmung, der Austausch aller Fenster, Laubengangtüren sowie Wohnungstüren. Strangsanierung mit barrierereduzierter Modernisierung aller Bäder und Küchen.
Abbrucharbeiten
Rückbau des vorhandenen WDVS an Dachrandbereichen Rückbau von Fertigteil-Installationschächten in Wohungen, Keller und auf dem Dach Außenwände Hauptfassaden
Punktuelle Betonsanierung an Wetterschalen Wetterschalensicherung (nachträgliche Verankerung an Tragschale) Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems mit Mineralwolle und Putz Fensterbänke Aluminium, pulverbeschichtet Absturzsicherungen an Wohnzimmerfenster (BRH 70) Außenwände von Loggien und Laubengängen
Rückbau der vorhandenen Fassadenbekleidungen (Asbestplatten) Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems mit Mineralwolle und Putz Dächer
Rückbau Attika-Verwahrung Rückbau Installationsschächte über Dach Herstellen von Dachöffnungen für Montagearbeiten Rückbau der KMF-Dämmauflage (ist nach Öffnung des Daches zu prüfen) Brandabschnitttrennung zw. den Häusern Nr. 154 und 156 Montage neuer Dachausstiege mit Rauchabzugzentrale im EG Herstellen einer Notabdichtung Herstellen eines mineralischen Gefälledaches mit Bitumen-Abdichtungssystem Trennung von Dach- und Loggia- Entwässerung Verlegen der Dachentwässerung auf Fassade Absturzsicherungen (Sekuranten) Erneuerung der Blitzschutzanlagen ggf. Errichtung einer PV-Anlage Loggien
vereinzelt Betonsanierung Erneuerung der Bodenbeschichtung Erneuerung des Ablaufsystems Erneuerung des Fliesenmosaikes auf Brüstungen Fenster und Loggia Türen
Austausch aller Fensterlemente gegen Kunstofffenster Treppenhäuser und Erschließung
Erneuerung der Dachflächen an Hauseingängen Erneuerung der Deckenunterseite Hauseingang 150 Austausch der Laubgangtüren in Aluminium Austausch der Wohnungseingangstüren in den Treppenräumen mit Freilauftürschließern Erneuerung Dachausstiege Laubengänge
Austausch der Wohnungseingangstüren gegen dichtschließende Türen Erneuerung der Entwässerungssituation Erneuerung der Bodenbeschichtung Erneuerung des Fliesenmosaikes auf Brüstungen Kellergeschoss
Aufbringen einer Kellerdeckendämmung (ausgenommen Leitungsbereiche) Malerarbeiten in den Fluren und an Türen Instandsetzungsarbeiten an Kellerniedergängen Erneuerung der Keller-Außentüren Änderungen an Geländern im Zuge der Fassadenarbeiten Erneuerung Hausanschlüsse und Zähleranlagen ggf. Erneuerung / Änderung der Handläufe an Kellerniedergängen Strangsanierung
diverse Arbeiten im Zuge von Strangerneuerung in Bädern und Küchen (Abbruch, Rohbau, Fliesen-, Tischler, Bodenbelags- und Malerarbeiten) Erneuerung aller Bäder und Küchen in barrierereduziertem Standard Wohnungen allgemein
Austausch aller Wohnungseingangstüren Malerarbeiten Wand, Decke, Türen (in den zu modernisierenden Bereichen und im Flur) Außenanlagen
Herstellung einer neuen Feuerwehraufstellfläche mit Zufahren aus Richtung Karlshof sowie Friedrich-Frank-Bogen Wiederherstellungarbeiten nach Fassadenarbeiten (nach Gerüstrückbau) ggf. Anpassungen an dem Potentialausgleich Haustechnik
Trinkwasserinstallationen
Erneuerung von Strangleitungen Erneuerung sämtlicher Installtionen einschl. Sanitärobjekte Austausch von Wohnungswasserzählern Erneuerung der Kellerverteilung (Kalt- & Warmwasser, Zirkulation) Abwasserinstallation
Erneuerung von Strangleitungen Erneuerung der Kellerverteilung als Hochsiel (wie Bestand) Heizung und Fernwärmeversorgung
Austausch aller Thermostatventile Hydraulischer Abgleich Austausch von kellerseitigen Strangregulierventilen Austausch von Heizkörpern in Wohnungen Lüftungsinstallationen
Errichtung maschineller Entlüftungsanlagen auf den Dächern Erneuerung der Lüftungsschächte Elektroinstallationen
Erneuerung Hausanschlüsse und Zähleranlagen ggf. Anpassungen an dem Potentialausgleich u. Tiefenerder Erneuerung der Strangleitungen und Unterverteilungen Erneuerung der Elektroinstallationen innerhalb der Wohnungen in Ba, Küche und Flur ggf. vollständige Erneuerung der Elektroinstallationen bei Mieterwechsel Erneuerung der Klingelanlage gegen ein BUS-System Internet, Telekommunikation und TV
neue Leerrohre in Abstellkammern für Glasfaser (FTTH) Anlieferung / Materialtransporte:
Die An- & Ablieferung von Materialien für die Sanierung erfolgt über die Straßen Ladenbeker Furtweg und Friedrich-Frank-Bogen.
Gegebenenfalls kann die neu geplante Feuerwehraufstellfläche im Innenhofbereich bereits als Baustraße genutzt werden, sodass auch Lagermöglichkeiten im Innenhof geschaffen werden können.
Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen sind vor den Gebäuden auf dem Grundstück vorhanden, die händischen Transportwege zu den einzelnen Gebäudeabschnitten sind im Angebot einzukalkulieren.
Bei Bedarf sind durch den AN eigenständig und auf eigene Kosten weitere Flächen im öffentlichen Raum anzumieten.
Neben der zwingend erforderlichen Objektbesichtigung sind die in den Vorbemerkungen aufgeführten Anlagen bei der Kalkulation zu beachten.
Bauablauf:
Das Gebäude besteht aus vier aneinander gebauten Hochhäusern, die abschnittsweise saniert werden sollen. Die Baustelle wird von einem Ende des Gebäudes bis zum anderen Ende in Abschnitten fertiggestellt. Es ist einzukalkulieren, dass die Arbeitsschritte zeitlich versetzt stattfinden müssen, sodass ein schon fertiggestellter Abschnitt nach Beendigung aller Arbeiten (betrifft auch Dach, Fenster und Beschichtungsarbeiten auf Loggien und Laubengängen) abgerüstet werden soll.
BAUBESCHREIBUNG
Planradar Für die Mängelüberwachung und Baustellendokumentation wird von hsbz architekten die Bauplan Software PlanRadar genutzt, welche in einem einfachen Zusammenspiel mit allen Baubeteiligten genutzt werden soll.
Die Empfänger (Gewerke) von Mängelanzeigen haben hierbei die Möglichkeit PlanRadar kostenfrei zu nutzen.
Mit Abgabe eines Angebotes verpflichtet sich der AN, sich die Bauplan Software PlanRadar kostenfrei herunterzuladen, um die durch die BL versendeten Mängelanzeigen schnell und unkompliziert empfangen und wiederum Mängelfreimeldung versenden zu können.
Die Plattform ermöglicht einen Informationsaustausch in Echtzeit und auch offline.
Die Software ist als App für Android, iOs und Windows erhältlich.
Planradar
Flächenfertige Ebenheitstoleranzen Vorbermekung Qualitätsanforderungen
flächenfertige Ebenheitstoleranzen
Für folgende Bauteile sind erhöhte Anforderungen an die Ebenheitstoleranzen gemäß DIN 18202 einzuhalten:
Flächenfertige Böden nach Tabelle 3, Zeile 4 Flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken nach Tabelle 3, Zeile 7
Flächenfertige Ebenheitstoleranzen
Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtung
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1. 0 Baustelleneinrichtung
1. 0
Baustelleneinrichtung
Vorbereitende Arbeiten Vorbereitende Arbeiten
Vorbereitende Arbeiten
2 Vorbereitende Arbeiten
2
Vorbereitende Arbeiten
2. 0 Vorbereitende Arbeiten
2. 0
Vorbereitende Arbeiten
Mosaikfliesen Mosaikfliesen
Mosaikfliesen
3 Mosaikfliesen
3
Mosaikfliesen
3. 0 Mosaikfliesen
3. 0
Mosaikfliesen
sonstige Leistungen sonstige Leistungen
sonstige Leistungen
4 sonstige Leistungen
4
sonstige Leistungen
4. 0 sonstige Leistungen
4. 0
sonstige Leistungen
Regiearbeiten - ZUM NACHWEIS Regiearbeiten - ZUM NACHWEIS
Regiearbeiten - ZUM NACHWEIS
5 Regiearbeiten - ZUM NACHWEIS
5
Regiearbeiten - ZUM NACHWEIS
5. 0 Regiearbeiten - ZUM NACHWEIS
5. 0
Regiearbeiten - ZUM NACHWEIS
________________________________________ ________________________________________Auftraggeber (Datum, Unterschrift) Auftragnehmer (Datum, Unterschrift) ________________________________________ ________________________________________
Auftraggeber (Datum, Unterschrift) Auftragnehmer (Datum, Unterschrift)
________________________________________ ________________________________________Auftraggeber (Datum, Unterschrift) Auftragnehmer (Datum, Unterschrift)