Betonwerksteinarbeiten 3. Bauabschnitt
Neue Bahnhofstraße
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) 1 Abkürzungen Die im Folgenden aufgeführten Abkürzungen finden in der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen Anwendung: AG Auftraggeber / Bauherr AN Auftragnehmer LB Leistungsbeschreibung OÜ Objektüberwachung 2 Art der Ausschreibung / Art der Abrechnung Der AN schuldet im Rahmen der definierten Schnittstellen eine komplette und funktionsfähige Gesamtleistung. Sollten für die zweifelsfreie Kalkulation bzw. Preisermittlung erforderliche Informationen (z.B. Mengen oder Teilleistungen) fehlen, so sind diese vom AN eigenverantwortlich zu ermitteln. 3 Umwelt- und Entsorgungsvorschriften Der AN ist in seinem Aufgabenbereich zuständig für die Einhaltung aller Umweltvorschriften, die sich aus den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, behördlichen Richtlinien sowie Bau- und Betriebsgenehmigungen ergeben. Dies betrifft den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen und Abwässern, die bestimmungsgemäße Anwendung, Lagerung und den Transport von gefährlichen Stoffen sowie die Beachtung von Schutzgebieten und -zeiten im Bereich der Baustelle (Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- und Immissionsschutz 4 Abgrenzung der Leistung des AN zu Leistungen Dritter Die Abgrenzung der Leistung des AN zu Leistungen Dritter ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Die grundsätzliche und rechtzeitige Abstimmungs- und Koordinationspflicht mit allen am Bau beteiligten, insbesondere mit der OÜ bleibt hiervon unberührt. Des Weiteren ist der AN zur zur kooperativen Zusammenarbeit mit den von dem AG beauftragten Projektbeteiligten verpflichtet. 5 Ortsbesichtigung Der AN ist nicht berechtigt Nachforderungen geltend zu machen, die durch eine entsprechend gründliche Besichtigung der Örtlichkeiten vor Vertragsschluss hätten erkannt und klargestellt werden können. 6 Planungsleistungen des AN - Kalkulationsrisiko aus zur Angebotslegung / zum Vertragsabschluss nicht vorliegender Planung Dem AN werden mit der LB gewisse Planungsleistungen übertragen. Für den Fall, dass diese - nach Beauftragung zu erbringenden - Planungsleistungen zur erschöpfenden Kalkulation des Bausolls erforderlich sind, übernimmt der AN hiermit bewusst und in voller Kenntnis der fehlenden Planungstiefe das hiermit einhergehende Kalkulationsrisiko. 7 Planungsleistungen des AG Grundsätzlich gilt, dass eine baubegleitende LP 5 erfolgt und die zum Vertragsabschluss vom AG an den AN übergebenen Pläne erhalten Gültigkeit haben. Das Nähere regelt der Vertrag. 8 Terminplanung Zu der von dem AN nach näherer Maßgabe des Vertrags geschuldeten Detailterminplanung ist es besonders wichtig ist hier, dabei auch die Berücksichtigung etwaiger Abhängigkeiten aus der Arbeitsvorbereitung des AN (insbesondere Bauzustände / Baubehelfe) darzustellen. 9 Bautagesberichte Der AN hat ein Bautagebuch zu führen. Hierin sind die wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen auf der Baustelle am selben Tag festzuhalten. Die Bautagesberichte sind wöchentlich dem OÜ des AG vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf Unterschrift durch die OÜ des AG. 10 Sicherheitsbelange / Verkehrssicherungspflicht Die Unfallverhütungsvorschriften und sämtliche Sicherheitsbestimmungen sind zwingend einzuhalten. Der AN haftet alleinverantwortlich für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen, der Baupolizeivorschriften und den Auflagen der Gewerbeaufsicht. Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird vom AG ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator bestellt. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von der Verantwortlichkeit zur Erfüllung seiner Pflichten aus den gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. 11 Interne Qualitätssicherung (Planung- und Ausführung) Zur Sicherstellung der vertraglich vereinbarten Qualität, sowie der vertraglich vereinbarten Termine wendet der AN RAL-Güte gesicherte Abläufe an Zudem ist der AN verpflichtet die Vorleistung für seine Leistung so rechtzeitig zu prüfen, dass ggf. noch Mängelbeseitigungsarbeiten oder sonstige erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden können, ohne dass diese Auswirkungen auf die Leistungserbringung des AN haben. Der AN kann sich nicht darauf berufen, dass der AG die Leistung des Vorgewerkes auf Vertragskonformität hätte prüfen müssen. Diese Pflicht der Vorleistungsprüfung obliegt ausschließlich dem AN. Hierzu gehört insbesondere, dass der AN rechtzeitig vor Beginn seiner Leistungserbringung (mit ggf. gesonderten Anfahrten) alle Bauteile, an welche die Leistungen des AN anschließen (Flächen, Gebäudekanten, Höhen, Anschlussbereiche, etc.) vor Ort aufzumessen hat. (Überprüfung der Maßhaltigkeit). Bauseits werden keine Nivellierungen, Meterrisse erstellt. 12 Bemusterungen Grundsätzlich sind Bemusterungen vorgesehen. Welche Bemusterungen genau gefordert sind, ist dem Material- und Farbkonzept gem. Anlagenverzeichnis 01_01_05 vom 05.05.2025 zu entnehmen. Die Leistung der Bemusterungen ist - wenn gefordert - kalkulatorisch zu berücksichtigen. Eine Bemusterungsliste wird dem AN zum Vertragsabschluss vom AG zur Verfügung gestellt. 13 Baustellenlogistik Der AG hat zur Optimierung der baulogistischen Abläufe sowie zur Reduzierung der Auswirkungen der Baumaßnahme auf Dritte (insbesondere Nachbarn, öffentlichen Verkehr, Nachbarbaustellen, etc.) ein Logistikkonzept für die übergeordnete Logistik / Baustelleneinrichtung erstellen lassen, welches im dem AN übergebenen Logistikhandbuch niedergelegt ist. Welche Leistungen welcher AN hiervon gestellt bekommt, erfolgt in Absprache zwischen AG und AN. Ob und inwieweit sich der Vergütungsanspruch des AN um einen Baustellenlogistikabschlag reduziert, ergibt sich aus der verhandelten Vergütungsregelung im Vertrag. 14 Schallschutz / nachbarschaftliche Belange Das Projekt befindet sich in innerstädtischer Lage. Hieraus ergibt sich das Erfordernis sämtliche Belastungen der Nachbarn (insbesondere Lärm, Verkehr, Staub) bzw. der Öffentlichkeit auf ein Minimum zu reduzieren. Der AG ist hier auf die Mitarbeit des AN angewiesen. Der AN hat seine gesamte Arbeitsvorbereitung (Logistik, Arbeitsverfahren, Arbeitszeiten, etc.) auf diese Rahmenbedingungen auszurichten. 15 Arbeitszeit Der AN hat die in Berlin gültigen Ruhezeiten und die gesetzlichen Arbeitszeiten einzuhalten. Für Sondergenehmigungen ist das Amt für Arbeitsschutz zuständig (Sondergenehmigungsverfahren, Anträge und Gebühren gehören zum Leistungsumfang des AN). 16 Dokumentations- und Bestandunterlagen Um eine reibungslose Übergabe an den AG sowie die Abnahmereife der erbrachten Leistung bewerten zu können, hat der AN zur Dokumentation seiner Leistungserbringung eine vollständige Bestandsdokumentation nach Vorgabe des AG zu erstellen. 17 Wartung Sollten Wartungsarbeiten für die vom AN erbrachten Leistungen erforderlich sein, ist der AN angehalten diese Wartungsleistungen entsprechend zu marktüblichen Konditionen spätestens bis einen Monat vor der förmlichen Abnahme anzubieten. Entsprechende Leistungen sind - soweit vom AG bewertbar - in der LB beschrieben und abgefragt. 18 Werbung Werbung seitens des AN ist auf der gesamten Baustelle generell nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung seitens des AG gestattet, ansonsten wird Werbung untersagt. 19 Kommunikation mit Medien / Nachbarn Dem AN wird ausdrücklich jegliche Kommunikation mit Medien (Presse, TV, etc.) und Nachbarn oder sonstigen Dritten bzgl. dieses Bauvorhabens untersagt. Bei etwaigen Presse- und Medienanfragen hat der AN unverzüglich auf den AG zu verweisen bzw. diese an den AG weiterzuleiten. 20 Beweissicherung Der AG behält sich vor, zur Absicherung etwaiger Forderungen Dritter eine Beweissicherung der - das Baufeld umgebenen - Gebäude - und Straßensubstanz vornehmen. Der AN hat ein solches Gutachten im Detail zu prüfen und als verbindlich anzuerkennen. Sollten der Untersuchungsumfang aus Sicht des AN nicht ausreichend sein, hat dieser den AG hierauf hinzuweisen und entsprechende Handlungsempfehlungen zu erarbeiten; zu einem späteren Zeitpunkt ist dies nicht mehr möglich.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Betonwerksteinarbeiten ZusätzlicheTechnische Vertragsbedingungen (ZTV) Betonwerksteinarbeiten DIN 18333 1. ALLGEMEINE HINWEISE Die nachstehenden Bedingungen und Vorschriften gelten ausschließlich für dieses Bauwerk. Die Grundlagen bilden die technischen Bauunterlagen, die Bedingungen der VOB, Teil C, in der neuesten Fassung , sowie die Herstellerrichtlinien. Insbesondere gelten: - DIN 18 333 Betonwerksteinarbeiten - DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau, erhöhte Anforderungen gem. Abschnitt 5, Tabelle 3, Zeile 4 - DIN 18299 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Die Bauordnung des entsprechenden Bundeslandes einschl. ihrer eventuell ergänzenden Vorschriften. - Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und die Vorschriften der Berufsgenossenschaften sind zu beachten und einzuhalten. - Die Betriebssicherheits- Verordnung (BetrSichV) 2. BESONDERE HINWEISE Vor Arbeitsaufnahme hat sich der Auftragnehmer von der Beschaffenheit des Untergrundes bzw. der Unterböden zu unterrichten. Unebenheiten im Untergrund, durch die sich Mehrstärken bei der Verlegung der Betonwerksteinplatten über die zugelassene Toleranz hinaus ergeben, hat der Auftragnehmer durch ein Höhennivellement nachzuweisen. Insbesondere hat der Auftragnehmer sich zu vergewissern, daß vorgeschriebene Gefälle exakt ausgebildet wurden. Alle Oberflächen des anzubietenden Materials müssen in der erforderlichen Menge gleicher Farbe und Struktur sein, insbesondere bezogen auf den eingebauten Zustand. Für Außenecken in Wandbelägen sind Platten mit zur Vorderseite oberflächengleichen Kanten einzubauen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, daß die verwendeten Werksteinplatten keine Farbunterschiede aufweisen (Chargengleichheit, Grenzmuster sind festzulegen). Sollte trotzdem nach dem Verlegen festgestellt werden, daß verschiedenfarbige Platten verlegt worden sind, so müssen diese durch den Auftragnehmer auf seine Kosten ausgewechselt werden. Sämtliche Platten müssen bruchfrei sein. Platten mit schadhaften Kanten dürfen nicht eingebaut werden. Das Fugenbild ist vor Ausführung mit dem Architekten abzustimmen. Nach dem Verlegen und Abbinden des Fugenmörtels sind die Beläge bis zur Abnahme durch geeignete Maßnahmen vor Beschädigung zu schützen. Die Betonwerksteinplatten sind lot- und fluchtgerecht im Dünn-, Mittel- oder Dickbett anzusetzen. Bei Materialwechsel im Untergrund ist an diesen Stellen eine elastische Fuge anzuordnen. Sämtliche Anschlüße an andere Bauteile, sanitäre Gegenstände, Bodenabläufe usw. sind mit einzurechnen, ebenfalls das Herstellen aller erforderlichen Aussparungen, Schrägschnitte usw. an Stützen, Laibungen, Fensterbänke, Stürzen u.ä.. Das Anarbeiten an Elektrobodentanks und das Belegen der Deckel ist einzukalkulieren. Revisionsklappen sind als Edelstahlrahmen vorzusehen, das Belegen der Klappen ist einzukalkulieren. Im Übergangsbereich zu anderen Bodenbelägen sind Trennschienen aus nicht rostendem Metall anzubringen. Sonstige notwendige Profile an z.B. Dehn- und Bewegungsfugen sind ebenfalls aus nicht rostendem Metall einzubauen. Von jeder Werksteinsorte sind dem Auftraggeber ca. 5qm Platten nach Beendigung der Arbeiten zu übergeben. Der Auftragnehmer hat nach Beendigung der Arbeiten, vor der Abnahme durch die Bauleitung, eine Grundreinigung durchzuführen (Säubern und Reinigen einschließlich Entfernen von kleinen Flecken und Zementschleiern). Sämtliche Wandecken, in denen Werksteinbeläge zusammenstoßen, erhalten eine elastische Fuge als Dreiecksfuge, welche der Werksteinfarbe angepaßt und mit dem Architekten abzustimmen ist. Alle elastischen Fugen werden ausreichend mit Primer vorbehandelt und sauber beschnitten. Bei Wandanschlüssen ohne Sockelleisten (z.B. im Bereich der Türzargen) sind die Platten besonders sorgfältig anzuarbeiten. Schneidearbeiten vor Ort sind mit lärmarmen Maschinen auszuführen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Betonwerksteinarbeiten
ZTV DGNB/Well/QNG - Anforderung an die Nachweisführung / Dokumentation Freigabe von Produkten vor Ausführung Im Zuge der Arbeitsvorbereitung (spätestens 4 Wochen nach Auftragserteilung) hat der AN eine Liste sämtlicher Materialien / Produkte einzureichen, die im Zuge seiner Leistungserbringung von AN verwendet werden. Diese Liste ist mit der örtlichen Bauleitung sowie dem Auditor der Zertifizierung abzustimmen. Nach Freigabe der Liste sind der örtlichen Bauleitung für die entsprechenden Materialien folgende Unterlagen zur Prüfung und Freigabe vorlegen: Produktdeklarationen, z.B. EPD, RAL, Giscode Technische Informationen Sicherheitsdatenblätter sowie Zulassungen der ausgeschriebenen bzw. angebotenen Produkte und Materialien (alternativ: andere Nachweise über die Inhaltsstoffe, z.B. WECOBIS) Dokumentation von sämtlichen Inhaltsstoffen bei Transport und Baustellenmischungen Herstellererklärungen zur Inhaltsstoffe; SVHC-Erklärung der Hersteller von Erzeugnissen Umwelt- und Sozialverträglichkeitssiegel für internationale Materialimporte mit Handelszertifikaten der Lieferanten oder Hersteller Die vorgenannten Unterlagen sind der örtlichen Bauleitung so rechtzeitig vorzulegen, dass die vertraglich vereinbarten Termine nicht gefährdet werden. Der AN kann bei seiner Disposition von einer Prüffrist von 12 Werktagen ausgehen. Die Freigabe der Bauleitung entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung, zugelassene, geeignete und vertragskonforme Produkte bzw. Verfahren einzusetzen. Ist aus technischen oder funktionalen Gründen (d.h. in Ermangelung eines funktional gleichwertigen Produkts oder einer Konstruktionsalternative, welche die Anforderungen erfüllen), eine der genannten Produktanforderungen nicht umsetzbar, werden Ausnahmen von den Anforderungen zugelassen. Die Abweichung von den Anforderungen muss unter Angabe des Produkts, der technischen Anwendung und der eingesetzten Menge dokumentiert und begründet werden. Möglichkeiten des Nachweises sind z.B. die aktuelle Bestätigung mindestens dreimarktrelevanter Hersteller, dass ein für die angestrebte Qualitätsstufe (Qualitätsstufe 3) geeignetes Produkt nicht verfügbar ist, oder der Nachweis, dass aus Gründen "höherer Gewalt" (Witterung, natürliche Gelegenheiten) die Verwendung des geeigneten Produktes technisch nicht möglich war. Anträge zu Ausnahmen müssen vor dem Einbau vorgelegt und vom zuständigen Auditor freigegen werden. Produktausnahmen aus rein ästhetischen Gründen fallen nicht unter die Ausnahmenregelung. Die verbauten Materialien und Hilfsstoffe sind abschließend mittels Lieferscheine oder Rechnungen des Lieferanten, Chargen- und Produktaufklebern zu belegen. Mehrfachprüfungen eingereichter Unterlagen aufgrund nicht vertragskonformer Materialien bzw. mangelhafter Unterlagen gehen zu Lasten des AN. Der hierfür entstehende Mehraufwand wird dem AN weiterbelastet.
ZTV DGNB/Well/QNG - Anforderung an die Nachweisführung / Dokumentation
ZTV Anforderungen an die Baustelle für die Zertifizierung nach DGNB / WELL Übersicht - Anforderungen an die Baustelle für die Zertifizierung nach DGNB / WELL Anforderungen abfallarme Baustelle Siehe Anforderungen aus dem Logistikhandbuch. Anforderungen staubarme Baustelle: Nachweise: - Begehungsprotokolle - Liste der eingesetzten staubarmen Baumaschinen und -geräte gemäß BG BAU - Nachweis der Schulung / Einweisung des relevanten Baustellenpersonals Geräte/verfahren: - Wirksame Absaugung - Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren - Eingrenzung der Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche - Regelmäßige Reinigung, um Ablagerungen von Staub zu verhindern Zusätzliche Anforderungen WELL: 1. Die Lüftungskanäle werden gemäß einer der nachstehenden Bestimmungen gewartet: - Die Kanäle werden abgedichtet und vor möglicher Verschmutzung während der Bauarbeiten geschützt - Die Kanäle werden vor der Installation von Registern, Gittern und Auslässen gereinigt. 2. Im Rahmen des Projekts werden die folgenden Verfahren zum Feuchtigkeits- und Staubmanagement angewandt: - Teppiche, akustische Deckenpaneele, Wandverkleidungen aus Stoff, Dämmstoffe, Polster und Einrichtungsgegenstände sowie andere absorbierende Materialien werden getrennt in einem ausgewiesenen Bereich gelagert, der vor Feuchtigkeitsschäden geschützt ist - alle aktiven Arbeitsbereiche sind von anderen Räumen durch abgedichtete Türen oder Fenster oder durch den Einsatz von temporären Barrieren getrennt - An den Eingängen werden Trittschutzmatten verwendet, um die Übertragung von Schmutz und Schadstoffen zu verringern - Bei Sägen und ähnlichen Werkzeugen werden Staubschutzvorrichtungen oder Staubabscheider verwendet, um den entstehenden Staub aufzufangen Anforderungen lärmarme Baustelle: Baulärm: Die Beurteilung von Schallimmissionen aus dem Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen erfolgt i.d.R. auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV Baulärm). Diese gelten für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen, soweit die Baumaschinen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Maßnahmen zu Minderung von Baustellengeräuschen sollen gemäß AVV Baulärm dann angeordnet werden, wenn der Beurteilungspegel den Imissionsrichtwert um mehr als 5 dB (A) überschreitet. Vorgehensweise: - Messungen durchführen und Einsatz lärmarmer Maschinen - bei Überschreitung der Richtwerte müssen Maßnahmen durchgeführt werden Nachweise: - Lärmvermeidungskonzept - Messprotokolle des Schallleistungspegel während der Bauphase - Fotodokumentation - Begehungsprotokolle - Liste der eingesetzten Baumaschinen mit Nachweis des Schallleistungspegel LWA relativ zu den Vorgaben nach RAL-UZ53 - Nachweis der Schulung / Einweisung des relevanten Baustellenpersonals Beispiele für Maßnahmen zur Reduzierung von Baustellengeräuschen: - Einsatz lärmarmer Maschinen gemäß RAL-UZ53 oder Arbeitstechniken sowie die Planung von lärmintensiven Arbeiten unter Berücksichtigung von Schutzzeiten - Rücksichtnahme (sachgerechter Umgang der Baumaschinen, Verzicht auf unnötige Geräusche, Motoren direkt nach Einsatz abstellen, Vermeidung lauter Tätigkeiten innerhalb von Tageszeiten mit höheren Empfindlichkeiten) Baubegleitende Kontrollmessungen mithilfe eines Schallpegelmessers: - z.B. Imissionsort außen an Fenstern zu schützender Nutzungen (maßgeblich ist die Einhaltung in einer Entfernung von 0,5 m vor dem geöffneten Fenster: - Vergleichen der Imissionsrichtwerte mit den Beurteilungspegel: - Ermittlung des Beurteilungspegel aus dem Wirkpegel (Takt-Maximalpegel) unter Berücksichtigung von Zeitkorrekturwerten
ZTV Anforderungen an die Baustelle für die Zertifizierung nach DGNB / WELL
ZTV DGNB/Well/QNG - Anforderung an die Baustoffe Anforderungen an Baustoffe Vom AN sind hinsichtlich etwaiger Baustoffe folgende Vorgaben zu beachten: Haftbrücke aus Epoxidharz: GISCODE RE 05, RE 10 oder PU 10, PU 20, SVHC ≤ 0,1 % Trittschall- und Ausgleichsdämmung EPS/XPS, PU-Randtrennstreifen: Frei von halogenierten Treibmitteln und HBCDD in EPS/XPS, TCEP in PUR/PIR ≤ 0,1 % (Einzelverbindungen Gruppen C/D), SVHC ≤ 0,1 % PE-Folie: SVHC ≤ 0,1 % Wichtiger Hinweis: Der AG geht davon aus, dass die vom AN angebotenen Leistungen / materialien die vorgenannten Anforderungen erfüllen. Sollte sich bei der nachvertraglichen Prüfung herausstellen, dass angebotene Materialien den Vorgaben nicht entsprechen, gilt eine den Anforderungen entsprechende Leistung als geschuldet.
ZTV DGNB/Well/QNG - Anforderung an die Baustoffe
1 Bauteil 1
1
Bauteil 1
1.01 Funktionsbereich Allgemeine u. öffentliche Bereiche
1.01
Funktionsbereich Allgemeine u. öffentliche Bereiche
1.02 Treppenhäuser
1.02
Treppenhäuser
2 Bauteil 2
2
Bauteil 2
2.01 Funktionsbereich Allgemeine u. öffentliche Bereiche
2.01
Funktionsbereich Allgemeine u. öffentliche Bereiche
2.02 Treppenhäuser
2.02
Treppenhäuser
3 Bauteil 3
3
Bauteil 3
3.01 Funktionsbereich Allgemeine u. öffentliche Bereiche
3.01
Funktionsbereich Allgemeine u. öffentliche Bereiche
3.02 Treppenhäuser
3.02
Treppenhäuser
4 Bauteil 4
4
Bauteil 4
4.01 Funktionsbereich Allgemeine u. öffentliche Bereiche
4.01
Funktionsbereich Allgemeine u. öffentliche Bereiche
4.02 Funktionsbereich Optionale Bereiche - Makers Space (EG)
4.02
Funktionsbereich Optionale Bereiche - Makers Space (EG)
5 Sonstige Leistungen
5
Sonstige Leistungen
5.01 Stundenlohnarbeiten
5.01
Stundenlohnarbeiten
5.02 BE für Zwecke des AN
5.02
BE für Zwecke des AN
5.03 Planungsleistungen des AN
5.03
Planungsleistungen des AN