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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
BIETER - ERKLÄRUNG BIETER - ERKLÄRUNG
________________________________________________________________________
1. Der Bieter erklärt, dass sämtliche Arbeiten, Leistungen und Lieferungen von ihm angeboten wurden und ausgeführt werden, die zur funktionsgemäßen, vollständigen und allen einschlägigen Vorschriften
entsprechenden Erstellung der beschriebenen Leistungen erforderlich sind. Die hierfür erforderlichen Leistungen sind in dem vom Bieter abgegebenen Angebot enthalten.
2. Die Verhältnisse auf der Baustelle und alle die Durchführung seiner Leistung beeinflussenden Umstände sind dem Bieter bekannt.
3. Es werden keine Bedenken gegen den Inhalt der Leistungsverzeichnisse erhoben. (Bei Bedenken gesondertes Blatt beifügen !)
4. Dem Bieter ist bekannt, dass sich der Bauherr den zu erteilenden Auftragsumfang vorbehält. Er hält seine Angebote für die einzelnen LVs auch dann aufrecht, wenn ihm nicht der gesamte Leistungsumfang des Loses übertragen wird.
Ort
.......................................................
Datum
.......................................................
Stempel und
Rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters
..............................................................
BIETER - ERKLÄRUNG
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNG ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 ALLGEMEINER TEIL
1.1 Geltungsbereich, Allgemeines
1.1.1
Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN -ZTV.
1.1.2
Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis.Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt. Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil.
1.1.3
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt.
Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereit halten.
1.1.4
Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden.
1.1.5
Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art .
1.1.6
Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten.
1.1.7
Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf.
1.1.8
Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen.
1.1.9
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.1.10
Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden.
1.2 Stoffe, Bauteile
1.2.1
Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt.
1.2.2
Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen.
Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische,chemische und biologische Eigenschaften), die Schadensbeständigkeit und die Nutzungsdauer durch das angebotene Fabrikat eingehalten werden. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein.
Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertig" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat:....." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen ggf. durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen.
1.2.3
Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen.
1.2.4
Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein. Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben.
1.2.5
Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen.
1.2.6
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt.
1.3 Ausführung
1.3.1
Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist als Grundlage der Leistungserbringung verbindlich. Das gilt auchdann, wenn der Auftragnehmer Kurzfassungen verwendet.
Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er im gegebenen Rahmen seines Fachgebietes und unter besonderer Berücksichtigung der Hinweise in VOB Teil C verpflichtet, Bedenken anzumelden. In diesem Fall ist er auch berechtigt, nach Möglichkeit ein Nebenangebot vorzulegen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig.
Punkt 1.3.1 Absatz 1 behält seine Gültigkeit solange, bis der Auftraggeber etwaigen Nebenangeboten zugestimmt hat.
1.3.2
Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate.
1.3.3
Über die Ausführung von Alternativpositionen bzw. Wahlpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen.
1.3.4
Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt.
1.3.5
Abfallbeseitigung
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach
- Wertstoffen
- Wiederverwertbarem Abfall
- Deponierbaren Abfällen
Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze von 1 m³ bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos). Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m³ zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden.
1.3.6 Gerüste
Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen. Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich.
Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zu übergeben, in
welchem sie übernommen worden sind. Die für diese Arbeiten anfallenden Kosten sind Bestandteil der Preise.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen.
1.3.7 Baustelleneinrichtung
1.3.7.1
Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen.
1.3.7.2
Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung.
1.3.7.3
Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden.
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichenZustimmung der Bauleitung.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen.
1.3.7.4
Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen:
- Kräne und Krananlagen (außer Mobilkräne)
- Mischeinrichtungen und Silos
- Fördereinrichtungen und Aufzüge
Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt.
1.3.7.5
Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird.
1.3.7.6
Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
1.3.7.7
Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer tätig, so obliegt ihm die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen.
1.3.7.8
Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber kostenlosbereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung. Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen von Messsätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen.
1.3.7.9
Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung
erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung.
1.3.7.10
Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen.
1.3.7.11
Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge
mit benutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im Rahmen seiner Pflichten.
1.3.8 Vorleistungen des Auftraggebers
Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos bereitgestellt:
- eine Anschlussstelle für Baustrom und Bauwasser,
- die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des
Auftragnehmers gehören,
- die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer
zu erbringen sind,
- die Absteckung der Hauptachsen der Gebäude und baulichen Anlagen sowie
mindestens zwei Höhenbezugspunkte in unmittelbarer Nähe der
durchzuführenden Bauarbeiten. Bei Ausbauarbeiten werden mindestens
zwei Höhenpunkte pro Geschoss und Gebäude angegeben.
1.3.9 Vorgaben zur Ausführung
Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie ggf. erbrachte Vorleistungen zu nehmen.
1.3.10 Toleranzen
Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202, soweit nichts anderes vorgeschrieben wurde.
1.3.11
Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren.
1.3.12
Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu
beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist. Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle.
1.3.13
Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben.
1.3.14
Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff.
1.3.15 Unvollständige Leistungsbeschreibung
Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die erforderlichen Leistungen zu erbringen, welche zu einem mangelfreien Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluss oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen.
1.3.16 Anpassung der Ausführung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftragserteilung das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Baulaufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt.
Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragtenPersonen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis.
1.3.17 Arbeiten im Bestand, Baureparaturen
Festgestellte Abweichungen von der Bestandsaufnahme mit notwendiger Änderung der Planung oder der Leistungsbeschreibung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Daraus folgende Leistungen, die zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist.
- Bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Gebäuden und baulichenAnlagen ist die Verkehrssicherung ständig zu gewährleisten.
- Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der Bauleitung abzustimmen.
- Lärmintensive Arbeiten sind nach Möglichkeit außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten durchzuführen.
- Auf Treppen darf kein Material gelagert werden.
- Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im erforderlichen Umfang in jeder Bauphase herzustellen, ständig zu kontrollieren und zu warten. Insbesondere ist der mögliche Zugriff von Kindern zu Maschinen und Material weitgehend zu verhindern.
- Anpflanzungen sind zu schützen.
- Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt.
- Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu gewährleisten.
- Selbst verursachte Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen.
- Geöffnete Fenster sind gegen Sturm zu sichern und nach Arbeitsschluss zu schließen. Kondenswasser auf Fensterbrettern ist laufend zu beseitigen.
1.4 Preisinhalte und Preisbildung
1.4.1
Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehlern).
1.4.2
Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen.
1.4.3
Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese grundsätzlich nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes vorgesehen ist.
1.4.4
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.
1.4.5
Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht.
1.4.6
In Übereinstimmung mit DIN 1961 §2 werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden.
Die Nachweise über die Stundenlohnarbeiten müssen Angaben enthalten zu:- Art der ausgeführten Leistung
- Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe)
- Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
- Materialverbrauch
- bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ
Stundenverrechnungssätze für den Einsatz von Baumaschinen, Geräten und Fahrzeugen enthalten sämtliche Aufwendungen, wie
- Kosten für Bedienungspersonal
- Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie
- Vorhaltung
- Reparaturkosten
- indirekt zurechenbare Kosten
Der jeweilige Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal.
Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stundenvereinbarungsgemäß abzurechnen sind.
1.4.7
In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten einzubeziehen, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben,soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen.
1.4.8
Materialpreise - sofern im Leistungsverzeichnis gefordert - gelten frei Baustelle abgeladen.
1.4.9
Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür Preise, kalkuliert gemäß VOB/B, § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Abs. 2 vergütet.
1.4.10
Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten.
1.4.11
Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung, sofern sie nicht in den ATV der VOB/C oder in den Vorschriften selbst als Besondere Leistungen ausgewiesen sind. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören:
- Eignungsprüfungen
- Eigenüberwachung
- Fremdüberwachung
- Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart
Die Kosten für andere oder aus eigenem Ermessen erfolgte Prüfungen trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Die Kosten für Schiedsuntersuchungen trägt, ggf. anteilig, die unterliegende Partei.
1.4.12
Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen.
1.4.13
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen, falls es nach den ATV der VOB/C keine
Besonderen Leistungen sind. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
1.4.14
Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen.
1.5 Abrechnungshinweise
1.5.1
Für Leistungen, die bei Weiterführung der Leistungen nicht mehr einsehbar sind, für zu beseitigende Bauteile, Bewuchs u. dgl., hat der Bieter rechtzeitig eine gemeinsame Feststellung zu beantragen. Diese Zustandsfeststellung gilt nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme.
1.5.2
Für den Fall, dass auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließlich der Abwassergebühren) erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt.
1.5.3
Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß. Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden.
Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren:
- Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt :0,82
- Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton :0,68
Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmessbare Abfälle.
1.5.4
Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein-und Restmengen können in dem Fall zusätzlich berechnet werden.
1.5.5
Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen,Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen.
1.5.6
Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wieim Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNG
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
ALLGEMEINE INSTALLATION HSL-ANLAGEN
Für die Ausführung der HSL-Installationen sind die nachstehend aufgeführten einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Richtlinien, Bestimmungen und Normen jeweils in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung verbindlich. Für die Erstellung von HSL Anlagen gelten ergänzend, soweit sachlich zutreffend:
- "Technischen Vorschriften für Bauleistungen im Hochbau"
- EN/DIN-/VDI-Richtlinien und Vorschriften
- die behördlichen Vorschriften und Bauauflagen
- Vorschriften der zuständigen VUs (Erdgas, Trinkwasser, Abwasser)
- die Unfallverhütungsvorschriften(UVV) in der letztgültigen Fassung
- bau- und arbeitsschutzrechtlichen Verordnungen und Richtlinien des Bundes und der
Bundesländer die VwV Leitungen des jeweiligen Bundeslandes,
- MLAR Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie
- M-LüAR Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie
- Richtlinien über brandschutztechnische - Anforderungen an Leitungsanlagen
- Europäischen EMV-Richtlinie in der letztgültigen Fassung;
- Vorschriften und Empfehlungen der Berufsgenossenschaften
- gültigen Richtlinien des Verbandes der Schadensversicherer ( VdS)
- Arbeitsstättenrichtlinien in der letztgültigen Fassung;
- Vorgaben des vom Auftraggeber bestimmten Sige-Koordinators
Allgemeine Vorschriften
Werden in der Leistungsbeschreibung keine besonderen Angaben gemacht, so ist die Lieferung aller für die ausgeschriebene Leistung erforderlichen Materialien und sonstigen für eine betriebsfertige Anlage einschl. des Probebetriebs benötigten Teile mit inbegriffen.
Grundsätzlich sind alle erforderlichen, für den Betrieb notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen einzukalkulieren, auch wenn in der nachfolgenden Beschreibung nicht näher darauf eingegangen wird. Dimensionsangaben in den Planunterlagen und der Beschreibung dienen lediglich als Hinweisung, eine Projektierung der verschiedenen Anlagenteile hat eigenverantwortlich durch den AN zu erfolgen.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
ZUSÄTZLICHE AUSFÜHRUNGSHINWEISE ZUSÄTZLICHE AUSFÜHRUNGSHINWEISE
Die Montage darf grundsätzlich nur mit genehmigten Plänen erfolgen. Der Umfang der in den Montageplänen dargestellten technischen Angaben muß den Forderungen des Auftraggebers gerecht werden. Im Zweifelsfall hat der Auftragnehmer sich mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die dem Auftragnehmer übergebenen Pläne sind verantwortlich zu überprüfen, Unstimmigkeiten sind umgehend mit der Fachbauleitung zu klären.
Der Auftragnehmer hat für die örtliche Bauleitung einen qualifizierten deutschsprachigen Bauleiter von Montagebeginn bis zur Abnahme an der Baustelle einzusetzen, der Anordnungen des Auftraggebers bzw. der Fachbauleitung entgegennehmen und entsprechende Maßnahmen veranlassen kann. Der Bauleiter muß ständig an der Baustelle sein.
Nebenleistungen
Es sind u.a. folgende Leistungen als Nebenleistungen abgegolten:
Alle Nebenleistungen gem. VOB, Teil C, DIN 18 382
- Beschaffung erforderlicher handelsüblicher Musterstücke bzw. Geräte, jedoch keine Sonderanfertigungen
- Erforderliche Trassierungsarbeiten, die Herstellung on Montage- und Aufbauzeichnungen,
- gesonderte Schaltbilder und Detailpläne
- Rostschutz und zweifacher Deckanstrich aller Metallteile.
- komplette Beschriftung der Verteiler und Geräte mittels Resopal Beschriftungsschildern in
Übereinstimmung mit den entsprechenden Planunterlagen
- Lieferung aller erforderlichen Hilfsmaterialien wie Dicht-, Befestigungs-,
Isoliermaterial, Schutzrohre, Hilfskonstruktionen u. ä.
- Gestellung aller erforderlichen Hilfskräfte bei der Durchführung des Aufmaßes
Revisionspläne der HSL-Anlage
Die Revisionspläne müssen folgende Eintragungen beinhalten:
- Revisionszeichnungen
in Form von Konstruktions- und Detailzeichnungen im Maßstab 1:50. Diese Bestandspläne müssen alle Anlagenteile enthalten,
einschließlich Angaben von Nennweiten und technische Daten
(1 Satz Zeichnungen, farbig angelegt nach DIN;
die Pläne sind zusätzlich als CAD-Datei zu übergeben).
Im einzelnen sind folgende Ausführungen zu liefern:
- Installationsplan
- Aufstellungsplan
- Verfahrensschema
- Prinzipschaltpläne
- Blockschaltpläne
- Funktions- und Ablaufpläne
- Übersichts- und Stromlaufpläne nach DIN 40719
- Fachbauleitererklärung
- Firmenschriften der eingebauten Produkte
- Liste der an der Erstellung der Anlage beteiligten Firmen
- Geräte- und Ersatzteilliste
- Pumpenkennlinien mit eingetragenem Betriebspunkt
laut Leistungsmessung
- Protokoll über alle im Rahmen der Einregulierarbeiten
durchgeführten Messungen
- Nachweise der durchgeführten Spülungen, der Druckprüfungen
einschl. Meßprotokollen, des Probebetriebes und der
Unterweisung des Bedienpersonals,
- alle für den sicheren und wirtschaftlichen Betrieb
erforderlichen Bedienungs- und Wartungsanweisungen mit
entsprechenden Intervallangaben
- Kopien behördlicher Prüfbescheinigungen und Werkstatt-Tests
Alle Unterlagen auf Datenträger zu übergeben.
Das zur Verwendung kommende Material ist auf Wunsch der Bauleitung vor dem Einbau vorzulegen. Es darf nur neues, den geltenden Vorschriften entsprechendes Material geliefert werden. Es sind grundsätzlich die im Leistungsverzeichnis angegebenen Fabrikate und Typen anzubieten. Angebote gleichwertiger Fabrikate sind zulässig, wenn bei der entsprechenden Position der Hinweis "oder gleichwertig" aufgeführt ist, müssen jedoch getrennt vom Leistungsverzeichnis bei der Abgabe der Angebote eingereicht werden. Bei Angebot gleichwertiger Fabrikate muss immer die ursprüngliche Titel- , Positions- und Seitennummer mit angegeben werden. Die Entscheidung über die zur Anwendung kommenden Fabrikate trifft der Auftraggeber. Werden vom Bieter keine Angaben gemacht, so gilt jeweils das ausgeschriebene Fabrikat als angeboten.
Die Koordination mit der Baufirma oder anderen Auftragnehmern, hinsichtlich der Einbringung der HSL-Installation ist nach Abstimmung mit der Bauüberwachung Sache der einzelnen Auftragnehmer.
Die notwendigen Montagebühnen und Arbeitsgerüste, für Höhen bis 3 Meter, in den einzelnen Etagen sind Leistungen des Auftragnehmers und werden nicht bauseits beigestellt. Das Aufstellen von Gerüsten und Montagebühnen ist mit der Bauleitung abzustimmen, andere Auftragnehmer dürfen nicht durch v. g. Montagehilfen behindert werden.
Sämtliches Verpackungsmaterial ist von dem Auftragnehmer zurückzunehmen und zu entsorgen, die Kosten hierfür sind in den Einheitspreisen mit einzukalkulieren.
Bemusterung:
Auf Wunsch des Bauherrn sind alle Einbauteile zu bemustern.
Für die Bemusterung sind jeweils serienmäßige Bauteile zu verwenden. Die Kosten für die Bemusterung sind jeweils in die Einheitspreise der einzelnen Positionen mit einzukalkulieren.
ZUSÄTZLICHE AUSFÜHRUNGSHINWEISE
FACHBAULEITER Die Stellung eines Fachbauleiters gem. Bauordnung ist entsprechend bei der Kalkulatiozu beachten und entsprechend als Nachweis dem Angebot beizufügen.
FACHBAULEITER
UNTERLAGEN Für die Bearbeitung des Angebotes werden der Bauzeitenplan und Kalkulationspläne für HLS mit übergeben.
UNTERLAGEN
40 Sanitäranlage
40
Sanitäranlage
Verarbeitungshinweis Anschlüsse an Gegenstädne sind grundsätzlich durchzuschleifen. Es ist bei der Installation auf die Hygienevorschriften zu achten. Alle Anschlüsse an Armaturen, Monatgeschiene etc. sind Schallschutzgelagert zu installieren. Die jeweiligen Installationshinweise bzw. Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sind zu beachten.
Verarbeitungshinweis
40.01 Abwasseranlage
40.01
Abwasseranlage
40.02 Trinkwasseranlage
40.02
Trinkwasseranlage
40.03 Sanitärgegenstände
40.03
Sanitärgegenstände
40.04 Brandschutz + Isolierung
40.04
Brandschutz + Isolierung
40.05 Hebeanlage
40.05
Hebeanlage
40.06 Wärmeerzeugung
40.06
Wärmeerzeugung
40.07 Verteilung und Zubehör
40.07
Verteilung und Zubehör
40.08 Heizflächen
40.08
Heizflächen
40.09 Provisorische Heizung Gas
40.09
Provisorische Heizung Gas
40.10 Gasbrennwertkessel incl. notwend
40.10
Gasbrennwertkessel incl. notwend
40.11 Abgasanlage
40.11
Abgasanlage
40.12 Dienstleistungen
40.12
Dienstleistungen
40.13 Wasseraufbereitung zur Festinstallation
40.13
Wasseraufbereitung zur Festinstallation
40.14 Anschlussleitungen Gas
40.14
Anschlussleitungen Gas
40.15 Provisorische Heizung Elektro
40.15
Provisorische Heizung Elektro
40.16 Elektrokesselanlage 12 kW
40.16
Elektrokesselanlage 12 kW
40.17 Elektrokesselanlage 30 kW
40.17
Elektrokesselanlage 30 kW
40.18 Elektrokesselanlage 48 kW
40.18
Elektrokesselanlage 48 kW
40.19 Lüftungsanlage
40.19
Lüftungsanlage
40.20 Abluftanlage Dach
40.20
Abluftanlage Dach
40.21 Zu- Abluft Gebäude
40.21
Zu- Abluft Gebäude
40.22 Sonstiges
40.22
Sonstiges
40.23 Stundenlohnarbeiten / Regiestunden - KG 499
40.23
Stundenlohnarbeiten / Regiestunden - KG 499