Zimmererarbeiten
Neubau einer Wohnanlage mit 5 WE
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bis
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZIMMER- UND HOLZBAUARBEITEN ZIMMER- UND HOLZBAUARBEITEN
ZIMMER- UND HOLZBAUARBEITEN
3090 ZIMMER- UND HOLZBAUARBEITEN
3090
ZIMMER- UND HOLZBAUARBEITEN
sonstige Vereinbarungen Zimmerer sonstige Vereinbarungen Zimmerer 1.) Die VOB ist Ausschreibungsbestandteil. 2.) Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die Ein- haltung des Abgabetermins voraus. 3.) Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe voll- ständig ausgefüllter Unterlagen möglich. 4.) Alle Einzelpreise sind netto in Euro einzutragen. 5.) Der Anbieter erklärt sich sowohl mit der Leistungs-  schreibung, als auch mit den technischen und allge- meinen Vorbemerkungen einverstanden. 6.) Änderungen und Ergänzungen des Leistungsver- zeichnises haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schrift- lich vereinbart werden. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, sich vor Abgabe des Angebotes über die örtliche Situation, sowie Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der anzubietenen Leistungen durch Einsichtnahme in die bereit gestellten Planungsunterlagen umfassend zu informieren. Der Unternehmer bescheinigt durch die Abgabe des Angebotes, dass er ausreichend informiert ist und somit keine Unklarheiten bezüglich der Baumaßnahme und Abwicklung der Arbeiten bestehen. Nachforderungen auf Grund mangelnder Information werden nicht anerkannt. Nachfolgende Unterlagen sind vollinhaltlich Bestandteil der Leistungsbeschreibung: -  Grundriss -  Sparrenplan -  Schnitt -  Ansichten
sonstige Vereinbarungen Zimmerer
zusätzlich technische Vertragsbedingungen Zimmerer zusätzlich technische Vertragsbedingungen Zimmerer 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18334 Zimmer-/ Holzbau- arbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. 2 Vorleistung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Aus- führungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und tech- nischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorge- sehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauf- tragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nach- vollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustellen- internen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung sowie bei Schrägdächern ein Abbund- plan zu erstellen und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.: --statische Nachweise und erforderliche Detailpunkte für alle Bauteile, Verbindungen, Befestigungsmittel, An- schluss- und Auflagerpunkte einschließlich Werkzeich- nungen und Prüfzeugnissen, unter Berücksichtigung der Flächen- und Eigenlasten, --Abstimmung sämtlicher Detailpunkte unter Einbe- ziehung der tangierenden Leistungen anderer Gewerke, --Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art, --Überprüfung der Verträglichkeit zu ggf. bereits vor- handenen Schutzmitteln bzw. verbleibenden Anstrichen einschließlich Musterflächen, --bauphysikalische Berechnungen (soweit nicht vor- handen), wie z. B. Berechnungen zu Dampfdurchgang, Bauteilfeuchte und Wärmedämmwerten aller von ihm gedämmten oder mit Dampfsperren oder -bremsen zu versehenden Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte Eingabewerte für die Berechnung erfragt bei Erfordernis der AN beim AG. . Der AN klärt im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung vor Ausführungsbeginn, welche Hölzer sichtbar bleiben sollen. Alle sichtbar verbleibenden Hölzer sind gehobelt und mit gefasten Kanten vorzusehen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Grundlagen Soweit vom AN bei Arbeitsausführung Schäden an hölzernen Bestandskonstruktionen festgestellt werden, die über das in der Beauftragung festgelegte Maß hinausgehen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Vor Beseitigung über den Auftrag hinausgehender Schäden an der Substanz wird der AN ein Aufmaß hierüber als Grundlage seines Vergütungsanspruchs erstellen und dem AG zur Freigabe vorlegen. Soweit Trennlagen und Unterlagen als konstruktiver Holzschutz für vom AN einzubauende Holzteile erforderlich werden, sind diese vom AN einzubauen, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung erfolgt. Bei sichtbar bleibenden Hölzern im Außenbereich sind die Kanten leicht zu brechen bzw. zu fasen. Holzver- bindungen sind stets metallischen Verbindungsmitteln vorzuziehen. Der Einbau metallischer Verbindungsmittel in Hölzern im Außenbereich darf nur in konstruktiv unumgänglichen Ausnahmefällen erfolgen. Soweit metallische Verbindungsmittel ausnahmsweise zum Einsatz gelangen, sind diese in die Hölzer einzusenken und mit Holzeinsatzstücken unsichtbar zu überdecken. Ein sichtbares Verbleiben von Nagelplatten, Balken- schuhen etc. ist allenfalls in optisch untergeordneten Bereichen (nicht ausgebauten Dachböden, Ställe, etc.) zulässig. 3.2 Stoffe/Materialien/Anforderungen 3.2.1 Holzschutz Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des konstruktiven und ggf. eines chemischen Holzschutzes bei seiner Werkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver Holzschutz ist dem chemischen stets vorzuziehen. Soweit Ausführungsvorgaben des AG einem optimalen konstruktiven Holzschutz wider- sprechen, wird der AN dies dem AG mit Hinweis auf die zu erwartende geringere Dauerhaftigkeit mitteilen. Auf chemischen Holzschutz in Innenräumen ist vollständig zu verzichten. Soweit der AN unumgängliche chemische Holzschutzmaßnahmen durchführt, übergibt er dem AG unaufgefordert die Bescheinigungen über: - den Hersteller des Holzschutzmittels, - die Aufwendungsmenge, - die Art des Holzschutzmittels, - das Überwachungszeichen, - das Datum der Einbringung, und bringt diese an tragenden Konstruktionen an solcher Stelle vor Ort an, dass sie auch nach dem Einbau der Hölzer noch sichtbar sind. Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln. Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen und Regelwerke sollen, soweit baurechtlich zulässig,nur nachrangig nach den nationalen deutschen Regelwerken Anwendung finden. Bei Widersprüchen zwischen den Regelwerken gilt der geringstmögliche chemische Holzschutz als vereinbart.Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln erforderlichen Vorleistungen sind als Nebenleistungen vom AN vorzu- sehen.
zusätzlich technische Vertragsbedingungen Zimmerer
ZIMMER- UND HOLZBAUARBEITEN ZIMMER- UND HOLZBAUARBEITEN
ZIMMER- UND HOLZBAUARBEITEN
3090. 16 ZIMMER- UND HOLZBAUARBEITEN
3090. 16
ZIMMER- UND HOLZBAUARBEITEN