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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
I. Gegenstand der Ausschreibung
Dachdecker- und Zimmerabeiten
Für das Bauvorhaben "Wiederherstellung des Wohnhauses Grabbestraße 24 nach Brand- und Löschwasserschaden". in 30165 Hannover, Stadtteil Vahrenwald-List.
II. Angebotsgrundlagen
Die Vergabe erfolgt nach der VOB/A Stand 2019 mit den VOB-Ergänzungen 2023, in der jeweils gültigen Fassung.
Die Gewährleistungszeit beträgt nach BGB, entgegen der VOB/B, - fünf - 5 Jahre.
Grundlage des Angebotes ist die Leistungsbeschreibung für die anzubietenden Leistungen mit den Vorbemerkungen und den EVM-Blättern, sowie die Ausführungszeichnungen, die Baugenehmigung, die Statischen Berechnungen, das Brandschutzkonzept und der Wärmeschutznachweis sowie die Vorgaben zum Schallschutz.
Den Angebotsunterlagen liegen die Unterlagen entsprechend den Angaben des Anlagenverzeichnisses in digitaler Form bei und sind zur Kalkulation des Angebotes heranzuziehen. Die Unterlagen können während der üblichen Bürozeiten eingesehen werden bei:
Architekturbüro Axel Schreiber
Seelhorststraße 64
30175 Hannover
Tel: 0511 - 85 18 42
e-mail: a.schreiber@architekturbuero-schreiber.de
Das Leistungsverzeichnis ist als Angebot abzugeben im Original oder als eingescanntes pdf-Dokument sowie zusätzlich als digitales Kurz-LV (gaeb-Datei). Zu beachten ist, dass, unabhängig zur Art der Angebotsabgabe, die zur Kalkulation abgefragten Fabrikate / Systeme vom Bieter anzugeben sind. Vorgeschlagenen Fabrikate sind mindestens gleichwertig anzubieten. Bei fehlenden Produktangaben mit zur Kalkulation vorgeschlagenen Produkten verpflichtet sich der Unternehmer das vorgeschlagene Produkt zu verwenden. Fehlenden Angaben ohne vorgeschlagene Produkte bilden ein Ausschlusskriterium.
Die vom Unternehmer frei festzulegenden Materialien und / oder Fabrikate haben den gültigen Vorschriften und Richtlinien zu entsprechen und müssen eine gültige bauaufsichtliche Zulassung haben. Grundsätzlich dürfen nur systemkonforme Materialien für ein Bauteil zum Einsatz kommen.
Die anzubietenden Einheitspreise sind Festpreise einschließlich aller Nebenleistungen, Werkplanung, Lieferung der Materialien frei Verwendungsstelle, Montage und in fix und fertiger Arbeit, dem Schutz bis zum Ende der Bauzeit, einschließlich der behördlichen Genehmigungen, Abnahmen und Inbetriebnahmen.
Nebenangebote und alternative Ausführungsvorschläge sind in einem gesonderten Angebot bzw. Anschreiben zu erläutern und anzubieten.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über Art und Umfang der Arbeiten sowie über die Örtlichkeiten der Baustelle eingehend Kenntnis zu verschaffen.
Geschäfts- und Lieferbedingungen des Bieters haben keine Gültigkeit.
Gewertet werden nur vollständig, ohne Abänderungen ausgefüllte Leistungsverzeichnisse.
III. Beschreibung der Baumaßnahme
Die Wohnungsgenossenschaft Heimkehr beabsichtigt die Wiederherstellung des Mehrfamilienwohnhauses Grabbestraße 24 nach einem Brandschaden durchzuführen. Das Gebäude musste nach den Löscharbeiten des Dachstuhlbrandes bis auf die traagenden Wände, die Deckenbalken und das Treppenhaus entkernt werden. Zur Witterungssicherung hat das Gebäude ein Notdach erhalten. Die Wiederherstellung erfolgt nach dem aktuellen Standard der heute geltenden behördlichen Auflagen insbesondere in den Bereichen Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz, Erneuerbare Energien und Anlagentechnik.
Die geplante Maßnahme sieht vor, das Notdach zu entfernen und die ursprüngliche Dachform mit Satteldach, einem großen straßenseitigen Risalitgiebel und zwei Gauben sowie zwei kleinen hofseitigen Zwerchdächern wieder herzustellen. Des Weiteren sollen die beiden Dachgeschosswohnungen sowie die 8 Wohnungen der darunterliegenden Etagen inklusive dem Ausbau der Geschossdeckenebenen wieder auf- und ausgebaut werden.
Das Gebäude wurde ursprünglich in Massivbauweise mit Putzfassade um das Baujahr 1923 mit einem Kellergeschoss, vier Vollgeschossen und einem traufseitigen Satteldach errichtet. Ursprünglich verfügte es über 8 Wohneinheiten in den Vollgeschossen sowie einer Dachgeschosswohnung. Im Zuge des Wiederaufbaus soll eine zweite Dachgeschosswohnungen ausgebaut werden.
Im fertigen Zustand weist das Wohnhaus eine Bruttowohnfläche von ca. 845 m² auf.
Die Erschließung des Gebäudes erfolgt vom Gehweg aus über einen kleinen Vorgarten an der Grabbestraße mittig mit einem zentralen Treppenhaus. Ein Aufzug ist nicht vorhanden.
Alle Wohneinheiten sind während der Bauphase nicht bewohnt.
Die Höhe der obersten Geschossebene mit Aufenthaltsräumen beträgt ca. 15,70 m über OK Gelände, also mehr als 13 m. Somit ist das Objekt bauordnungsrechtlich in die Gebäudeklasse 5 eingestuft.
IV. Allgemeine Angaben zur Baustelle
IV.1. Lage der Baustelle
Das Bauvorhaben liegt in Hannover im Stadtteil Vahrenwald-List in der Grabbestraße 24 und ist über die Grabbestraße sowie eingeschränkt rückseitig über den offenen Hof zu erreichen. Ein Baugerüst wird auf beiden Gebäudeseiten gestellt.
Die Grabbestraße verbindet die Vahrenwalder Straße mit der Dragonerstraße und wird in beiden Richtungen regelmäßig von Linienbussen befahren. Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe von den Gegebenheiten auf dem Baugrundstück sowie dan angrenzenden Flächen örtlich zu informieren und die Baustelleneinrichtung entsprechend zu planen und zu kalkulieren. Spätere Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
Vor Baubeginn sind die Bereiche gemeinsam mit der Bauleitung zu überprüfen und zu dokumentieren (Beweisaufnahme).
IV. 2. Baustelleneinrichtungsflächen
Eine Baustelleneinrichtungsfläche kann nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen sowie die Aufstellung von Containern müssen zwingend mit der Bauleitung abgestimmt werden.
Parkmöglichkeiten sind nur auf der Straße vorhanden. Erforderliche Ausnahmegenehmigungen für die Nutzung von öffentlichen Flächen sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich einzuholen und die entsprechenden Gebühren sind mit einzukalkulieren.
Vorhandene Vegetationsflächen und befestigte Flächen dürfen nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. der örtlichen Bauleitung genutzt, geändert oder entfernt werden. Die vom Auftragnehmer genutzten Flächen (Lager- und Verkehrsflächen) sind mit geeigneten Maßnahmen zu schützen und nach Beendigung der Baumaßnahme in ihren Ursprungszustand zu versetzen.
EIne besondere Beachtung gilt der Nahwärmeversorgung, die die angrenzenden Wohngebäude versorgt. Die Heizungsleitungen dieser Versorgung sind zur Zeit behelfsmäßig außerhalb der Grabbestraße 24 geführt und werden nach Fertigstellung des Dachbereiches wieder in den Spitzboden verschwenkt und durch die Giebelwände der Grabbestraße 26 in die Grabbestraße 22 geführt. Der Schutz der Leitungen ist bei der Baustelleneinrichtung und bei der Umsetzung der Baumaßnahmen zu beachten.
Der Auftragnehmer hat spätestens 10 Tage nach Auftragserteilung einen Baustelleneinrichtungsplan zur Freigabe vorzulegen, mit der Bauleitung abzustimmen und verbindlich einzuhalten. Lager-, Abstell-, und Verkehrsflächen können nur in hierfür ausgewiesenen Bereichen in Anspruch genommen werden.
IV. 3. Bauwasser und Baustrom
Bauwasser und Baustrom werden bauseits zur Verfügung gestellt. Vor Ausführung ist der Bedarf an Kraftstrom mit entsprechendem Vorlauf zwingend abzustimmen. Die Herstellung und Unterhaltung der Zuleitungen zu den Einsatzorten ist Aufgabe des Unternehmers
IV. 4. Abfall
Im Arbeitsprozess anfallende Abfälle sind Eigentum des Auftragnehmers und von diesem arbeitstäglich ordnungsgemäß zu entsorgen.
Bei Zuwiderhandlung wird der Auftragnehmer abgemahnt. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm verursachten Abfälle auf seine Kosten beseitigt werden und die dafür entstehenden Kosten von seiner Schlussrechnung abgezogen werden dürfen.
IV. 5. Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle.
Durch das Gewerk der Erweiterten Rohbauarbeiten werden die Bäume und Büsche angrenzend am Gebäude für den gesamten Zeitraum der Baumaßnahme geschützt. Die Schutzmaßnahmen werden regelmäßig überprüft und instand gehalten. Bis zur Herstellung dieser Schutzmaßnahmen ist ein ausreichender Abstand zu den nahe gelegenen Bäumen und Büschen sicherzustellen.
Der Kronenbereich des Baumbestandes ist von allen Gewerken von Baumaschinen und Arbeitsgeräten freizuhalten.
IV.6 Nachbarschaftsrecht / Grenze
Die Baumaßnahme findet in unmittelbarer Nähe zu den angrenzenden Wohngebäuden statt. Auf die Bedürfnisse der Nachbarn ist bestmöglich Rücksicht zu nehmen. Sehr lärmintensive Arbeiten sind rechtzeitig anzukündigen.
Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Bestimmungen des Nachbarschaftsrechts zu beachten. Er ist verpflichtet, die Grenzen lage- und höhenmäßig genau nachzuprüfen und genau einzuhalten. Im Zweifelsfall ist die Festlegung der Grenzen beim zuständigen Vermessungsamt vor Arbeitsbeginn zu veranlassen.
IV.7. Zusätzliche Angaben zur Baustellenordnung
Auf Grund der angrenzenden bewohnten Gebäude ist bei allen Bauarbeiten, bei denen sich für die Ver- und Entsorgung der Baustelle die Verkehrswege von Anwohnern, Besuchern, Personal und dergleichen kreuzen, größtmögliche Vorsicht geboten. Sehr lärmintensive Arbeiten sind rechtzeitig anzukündigen.
Die Durchführung der Bauarbeiten am Objekt ist in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und an Samstagen nur nach vorheriger Anmeldung von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr gestattet. Sonntage sind Ruhetage.
Das Rauchen ist generell innerhalb des Gebäudes sowie im Bereich der gesamten Baustelle strengstens untersagt. Der Genuss von Alkohol und anderen Rauschmitteln während der Ausführungszeiten ist auf der Baustelle verboten.
Eine Bewachung der Baustelle wird bauseits nicht gestellt. Der Auftraggeber sieht vor, eine Bauwesenversicherung abzuschließen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Sicherung seines Gewerkes bis zur Gesamtbaufertigstellung die Verantwortung.
V. Allgemeine Angaben zu den auszuführenden Leistungen
V.1. Angaben zur Ausführung
Die Ausführung der Bauleistungen hat grundsätzlich nach der VOB und den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
Der Bieter verpflichtet sich, nur Leistungen und Materialien anzubieten und zu liefern, die den derzeitig gültigen, einschlägigen, behördlichen und gewerbepolizeilichen Bestimmungen und Vorschriften mit entsprechend gültiger Zulassung, den Vorschriften und Richtlinien der DIN, EN, EnEV und der Fachverbände sowie den Verarbeitungsvorschriften der Herstellerwerke, in der aufgeführten Reihenfolge, entsprechen.
Die Ausführung jeder Leistung versteht sich als die vorschriftsmäßige, ordentliche und gebrauchsfertige Herstellung der geforderten Leistung, einschließlich aller notwendigen Nebenleistungen - auch wenn in den einzelnen Positionen nicht besonders erwähnt. Sollten Einzelleistungen, wie z.B. "nur liefern" verlangt sein, so ist dies in den jeweiligen Texten ausdrücklich vermerkt.
Der Auftragnehmer haftet für die in Auftrag gegebene Leistung, für gelagertes Material und einwandfreie Beschaffenheit bis zur Abnahme seiner Leistung und für die Dauer der Gewährleistungszeit. Bei Weiterverarbeitung unsachgemäß ausgeführter Vorleistungen haftet der Ausführende allein.
Der Auftragnehmer hat für seine Arbeiten zum Ausführungsbeginn einen Montagebauleiter und eine Aufsichtsperson schriftlich zu benennen. Der Auftragnehmer hat für alle Arbeiten einen dauerhaft anwesenden deutschsprachigen Polier auf der Baustelle bereitzustellen.
Vor Arbeitsbeginn informiert der Auftragnehmer selbstständig den SiGeKo. Erst nach Einweisung durch den SiGeKo beginnt der Auftragnehmer mit der Ausführung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen sowie die Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes sind zwingend zu berücksichtigen. Der jeweilige Auftragnehmer ist, unabhängig von dem bauherrenseitig eingeschalteten Sicherheitskoordinator, verpflichtet, die Gefahren am Arbeitsplatz zu dokumentieren (§5; 6 ArbSchG), den Stand der Technik einzuhalten (§4 ArbSchG) und die Erste Hilfe (§10 ArbSchG) zu gewährleisten. Zudem sind die relevanten Sicherheitsvorschriften sowie Bestimmungen, die Arbeitssicherheitsgesetz Rechtsverordnungen zu beachten.
Firmenbauschilder dürfen nur in Absprache mit der Bauleitung aufgestellt bzw. angebracht werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lärmemission der Baugeräte und Baumaschinen durch entsprechende Schallschutzmaßnahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken und die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm in der neuesten Fassung sowie die gültige Lärmschutzverordnung zu beachten. Bei allen Arbeiten ist die Ausführung zu wählen und in die Einheitspreise einzukalkulieren, die die geringstmögliche Staub- und Lärmbelastung garantiert.
Lärmintensive Arbeiten (Bohr- u. Stemmarbeiten) müssen unabhängig von der Ausführungszeit vorher angemeldet werden und sind ggf. zeitlich abzustimmen.
Bei Arbeiten an bestehenden Versorgungsanlagen (z.B. Wasser, Abwasser, Strom, Heizung, Lüftung u.a.) hat der Auftragnehmer die notwendige Abstimmung mit dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten sicherzustellen.
Beim Schweißen, Schneiden, Flexen oder verwandten Verfahren im Gebäude ist unbedingt die Unfallverhütungsvorschrift zu beachten. Des Weiteren sind für alle Arbeiten mit offenen Flammen oder großer Hitze (Schweiß-, Löt-, Brenn-, Schmelz-, Trenn-, Schleifarbeiten, etc.) vor Beginn arbeitstäglich Schweißerlaubnisscheine auszustellen und unaufgefordert der örtlichen Bauleitung vorzulegen. Nach Fertigstellung der Arbeiten mit offenen Flammen oder großer Hitze ist mind. 2 Stunden Brandwache einzuhalten und zu dokumentieren. Feuerlöscher auf der Baustelle sind zwingend vorzuhalten.
Der Bieter ist verpflichtet, bei Aufforderung Materialproben des angebotenen Materials kostenlos vorzulegen, sowie im Rahmen der Qualitätssicherung nach Aufforderungen detaillierte Nachweise für Art und Qualität sowie Zulassung des Produkts beizubringen. wie auch die Gütezeugnisse und Herkunftsnachweise vorzulegen. Diese Leistungen sind mit einzukalkulieren.
V. 2. Angaben zum Bauablauf und zum Sauberhalten der Baustelle
Auf der Baustelle sind für die Ausführung der Arbeiten immer mehrere Fachgewerke gleichzeitig beschäftigt.
Nach Auftragserteilung erhält der Auftragnehmer Ausführungspläne M 1 : 100, M 1:50 bis 1:10, die er eigenverantwortlich in seine Werk- und Montageplanung überführen muss. Die Maßangaben und die angegebenen Massen der Leistungsbeschreibung dienen nicht zur Bestellung. Alle Maßangaben sind vor Ort zu überprüfen. Die Werkplanung ist bis zur Freigabe durch den Architekten zu überarbeiten. Der Aufwand für die Abstimmungen der Werkplanung ist mit einzukalkulieren. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
Für die Leistungserbringung und die Materialwahl sind die Umweltrichtlinien öffentlichen Auftragswesens (Nieders. Ministerialblatt, 42. (47.) Jahrgang, vom 30.09.1992, Nr. 32) zu beachten. Es sollen möglichst bewährte natürliche bzw. umweltschonende Baustoffe und Recyclingprodukte eingesetzt werden.
Der Auftragnehmer übernimmt für den durch seine Arbeit anfallenden Schutt kostenlos die Beseitigung und Abfuhr. Die Baustelle ist sauber zu halten. Wird der Aufforderung zur Baureinigung trotz mündlicher Anmahnung durch die Bauleitung nicht Folge geleistet, trägt der Auftragnehmer die vollen Kosten der vom Bauherrn veranlassten Reinigungsmaßnahmen. Einer Schriftform bedarf es nicht!
Alle beim Arbeitsprozess anfallenden Stoffe (Abbruchmaterial, nicht verbrauchte Reststoffe, z.B. Zementschlemmen etc.) sowie die beim Reinigen der Gerätschaften anfallende verunreinigte Wässer sind Eigentum des Auftragnehmers und sind unverzüglich von der Baustelle zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei bekannt gesundheitsschädigenden Materialien sind der Auftraggeber--Bauleitung Entsorgungsnachweise von Deponien, Sonderdeponien und/oder anderen Entsorgungsstellen ohne Aufforderung sofort zu übergeben.
Die beauftragten Bauleistungen müssen zu einem festen Zeitpunkt fertig gestellt sein. Der Montagebeginn wird direkt nach Auftragserteilung gemeinsam abgestimmt und ist zwingend einzuhalten. Alle auf der Baustelle zu erbringenden Leistungen sind in direkter Folge zu erbringen. Unternehmerseitig bedingte Arbeitsunterbrechungen sind zwingend zu vermeiden.
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist das Baugrundstück in sauberem Zustand zu hinterlassen. Dazu gehört das Abfahren des Mülls und des Schutts sowie das rückstandslose Beseitigen von übriggebliebenen Baumaterialien. Die Flächen sind, wie vor Baubeginn vorgefunden, wiederherzustellen.
Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nach dem Bauablauf in angemessener Frist von 10 Werktagen nicht nach, dann ist der Auftraggeber berechtigt, die Reinigung und Entsorgung auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.
V. 3. Angaben zu Nebenleistungen
Das Angebot umfasst die fertige Herstellung, Lieferung und Montage inklusive aller Geräte, Bauteile und Stoffe, die für die Erbringung einer betriebsfertigen Leistung erforderlich sind. Die Einheitspreise gelten für abgeschlossene Leistungen samt Lieferung aller Bauhaupt- und Baunebenstoffe und allen sonstigen zur Fertigstellung der Bauleistung erforderlichen Aufwendungen. Ggf. finden sich nähere Angaben zur jeweiligen Ausführung in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses.
Für die sichtbaren, zur Anwendung kommenden Fabrikate / Produkte sind dem Bauherrn Muster vorzulegen.
Die Bemusterung hat umfassend und so rechtzeitig zu erfolgen, dass kein Terminverzug entsteht.
Die zu bemusternden Anlagen, Produkte, Objekte und Armaturen werden rechtzeitig vor dem Bemusterungstermin festgelegt und mitgeteilt. Zur Bemusterung sind dann zu jedem/r bemusterten Anlage, Produkt, Objekt und Armatur mindestens 2 kostenneutrale Alternativen zu liefern.
Die Kosten für die Bemusterung trägt der Auftragnehmer.
In die Einheitspreise sind unter anderem folgende Maßnahmen mit einzukalkulieren:
- Die terminliche Koordination insbesondere mit der örtlichen Bauleitung sowie mit allen am Bau beteiligten Gewerken und Personen sowie deren unmittelbare Benachrichtigung (z. B. Gerüststellung, Beginn und Ende der Arbeiten usw.) inklusive der Teilnahme an den wöchentlichen Baubesprechungen.
- Die Sicherung der Baustelle nach den Vorschriften der Ortspolizei, der Berufsgenossenschaften und der Bauleitung
- Geeigneter Witterungsschutz über die gesamte Bauzeit
- Die Sicherung und Wegebefestigung der im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen liegenden Baustraßen und Zuwegungen sowie der Beachtung der § 17 der Niedersächsischen Bauordnung.
- Ggf. erforderliche Überfahrten der Gehwegbereiche in vollumfänglicher Ausführung inklusive der behördlichen Abstimmungen, Schutzmaßnahmen und ggf. Wiederherstellungsleistungen.
- Mehraufwendungen durch die auf den Bauablauf basierenden Arbeitsunterbrechungen
- Gewährleistung der ständigen und verkehrssicheren Zugänglichkeit des Gebäudes für die anderen Gewerke
- Herstellen und Unterhalten aller notwendigen Absteckungen, Markierungen, Höhenpunkte und Profile einschließlich der erforderlichen Nivellements nach Angaben der Ausführungszeichnungen bzw. der örtlichen Bauleitung. Bereits angebrachte Höhenpunkte und dergleichen sind sofort bei Beginn der Arbeiten zu sichern. Bei Verlust sind diese auf Kosten des Auftragnehmers wieder herzustellen.
- Schutz von angrenzenden bzw. tangierenden Bauteilen, insbesondere Fenster, Balkone, Vordächer etc. mit geeigneten Maßnahmen
- Erschwernis durch Gebäude-Vor- und Rücksprünge, Balkone sowie durch Bäume / Pflanzung / Geländer / Treppen / Vordächer / Mülleinhausungen / sonstige feste Einbauten / Fallrohre etc.
- Die Sauberhaltung der Zuwegungen, Fluchtwege der angrenzenden Gebäude sowie aller Baustellenbereiche.
V. 4. Angaben zu Besonderen Leistungen
Werden vom Auftraggeber während der Bauausführung Änderungen der Leistung oder zusätzliche Leistungen gefordert, so sind diese vor Leistungserbringung mit einem Nachtragsangebot anzubieten. Die Kalkulationsgrundlagen sind die Stoffkosten mit den angegebenen Zuschlägen aus den EFB-Preisblätter (Formblätter 221 und 222) gleich den Materialkostenzuschlägen aus den Vorbemerkungen der Stundenlohnarbeiten und den Stundensätzen.
Besondere Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis beschrieben sind und kurzfristig ausgeführt werden müssen, sind nur nach gesonderter Aufforderung durch die Bauleitung im Zeitaufwand als Stundenlohnarbeiten auszuführen. Der Bauleitung ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel einzureichen.
ACHTUNG: Werden Stundenlohnzettel 10 Werktage später als nach dem Ausführungsdatum eingereicht, werden diese nicht anerkannt.
Stoffkosten, für die in Stundenlohnarbeiten aufgeführten Arbeiten, werden nach Maßgabe der Formblätter bzw. den Materialkostenzuschlägen aus den Vorbemerkungen der Stundenlohnarbeiten mit dem hier angegebenen Zuschlag abgerechnet. Kosten für Materialien sind mit Einkaufs- und Kalkulationsnachweisen nachzuweisen. Es sind die Technischen Vorbemerkungen zum Titel Stundenlohnarbeiten sind zu beachten.
VI. Zusätzliche Vertragsbedingungen
Ab 20.000,- Euro wird eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Brutto-Gesamtsumme fällig. Diese wird von der 1. Abschlagsrechnung als Abzug einbehalten, oder durch eine Bankbürgschaft in der Höhe abgelöst.
Für die Gewährleistungsdauer wird ab einer Auftragssumme von brutto 20.000,- Euro ein Einbehalt in Höhe von 5% der endgültigen Abrechnungssumme einbehalten. Dieser Betrag wird bei Vorlage einer Bankbürgschaft ausgezahlt. Die Gewährleistungsdauer beträgt, wie vor angegeben, nach BGB 5 Jahre und beginnt ab dem Tag der Schlussabnahme.
VII. Sonstige Angaben
VII.1. Die in den Architektenplänen, Beschreibungen und Positionstexten angegebenen Maße und Längenangaben stellen lediglich Richt- und Rastermaße dar. Die genauen und erforderlichen Maße für einzelne Bauteile richten sich nach den Gegebenheiten vor Ort. Für die Ausführung sind alle Maße vor Ort durch den Auftragnehmer zu nehmen, Unstimmigkeiten zu den Plänen des Architekten sind zuvor mit diesen abzustimmen und zu klären.
VII.2. Direkt nach der Vergabe hat der Auftragnehmer für seiner Arbeiten alle erforderlichen Maße eigenverantwortlich vor Ort zu ermitteln.
VII.3. Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten die Bestandssituation zu prüfen und sich besonders davon zu überzeugen, dass der Untergrund bzw. die Aufstellflächen und Anschlussbereiche für die Arbeiten geeignet sind.
VII.4. Evtl. erforderliche Arbeits- und Schutzgerüste, die zur Ausführung der beschriebenen Leistung erforderlich sind, sowie Gerüste innerhalb des Gebäudes bis zu einer Arbeitshöhe von 3.50 m werden nicht gesondert vergütet, außer es ist eingangs anders beschrieben.
VII.5. Neben dem Schutz der angrenzenden Bauteile ist der Auftragnehmer verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Witterungsschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle. In den Ausführungszeiten in den Wintermonaten hat der Auftragnehmer seine Leistungen entsprechend zu schützen und seinen Arbeitsplatz sowie die Zuwegung dorthin von Schnee und Eis zu befreien. Alle Schutz- und Kontrollmaßnahmen sind mit einzukalkulieren.
VII.6. Für sämtliche Materialien die im LV nach Angabe des Bieters von den zur Kalkulation vorgeschlagenen Fabrikaten abweichen, sind die entsprechenden Produktbeschreibungen mit den technischen und bauphysikalischen Datenblättern vor Ausführungsbeginn zur Freigabe vorzulegen.
VIII Aufmaß und Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt gemäß VOB/C bzw. den Angaben im Leistungsverzeichnis. Abschlagszahlungen werden nur in Verbindung mit einem Aufmaß gewährt. Alle Massen sind vom Auftragnehmer anhand von Revisionszeichnungen nachprüfbar nachzuweisen (Aufmaß). Die Aufmaße sind zusammen mit der Abschlags- / Schlussrechnung als Einzelaufmaße einzureichen, welche mit jeder Abschlagsrechnung ein kumulatives Gesamtaufmaß ergeben.
Leistungen, die in ihrem Umfang nicht den Revisionszeichnungen zu entnehmen sind, müssen in Anwesenheit der örtlichen Bauführung aufgemessen werden.
Mit der Schlussrechnung sind sämtliche Dokumentationsunterlagen und Fachunternehmererklärungen mit vorzulegen.
Die Rechnungen sind digital per E-Mail einzureichen über :
Architekturbüro Architekten Schreiber
Seelhorststraße 64
30175 Hannover
Tel: 0511 - 85 18 42
e-mail: a. schreiber@architekturbuero-schreiber.de
an :
Wohnungsgenossenschaft Heimkehr e.G
Hildesheimer Straße 89
30169 Hannover
IX. Planerliste
Bauherr
Wohnungsgenossenschaft Heimkehr e.G
Hildesheimer Straße 89
30169 Hannover
Fachplaner Hochbau Entwurf, Genehmigungs- und Ausführungsplanung, Vergabe und Objektüberwachung, Bauleitung
Architekturbüro Architekten Schreiber
Seelhorststraße 64
30175 Hannover
Tel: 0511 - 85 18 42
Fachplanung für Tragwerksplanung
KMP-Ingenieure
Herr Sergej Manusin M.Eng. (TU)
Richard Wagner Str. 9
30177 Hannover
Tel: 0511 - 99 99 98 70
Fachplanung für den allgemeinen und baulichen Brandschutz
KMP-Ingenieure
Herr Sergej Manusin M.Eng. (TU)
Richard Wagner Str. 9
30177 Hannover
Tel: 0511 - 99 99 98 70
SiGeKo
NN
Fachberatung Energie und Wärmeschutz sowie Ökobilanzierung
Energieberatung Ingenieurbüro Rust
Herr Benjamin Rust
Florastraße 9
25364 Westerhorn
Tel: 0151 - 580 57 315
Fachplanung für den Schallschutz
AMT Ingenieurgesellschaft mbH
Steller Straße 4
30916 Isernhagen/Hannover
Tel: 05136 - 878 620 14
Fachplanung technische Ausrüstung über den Bauherrn
X. Anlagen zur Leistungsbeschreibung
Neben der textlichen Leistungsbeschreibung sind die Anlagen, entsprechend der Aufstellung der beiliegenden Anlagenbeschreibung bindender Vertragsbestandteil.
Grabbe24 - Dachdecker-+Zimmerarbeiten - Anlagenverzeichnis.pdf
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
01 LOS 1 - DACHDECKERARBEITEN
01
LOS 1 - DACHDECKERARBEITEN
01.01 TITEL 1 - Abbrucharbeiten
01.01
TITEL 1 - Abbrucharbeiten
01.02 TITEL 2 - Dachdeckerarbeiten
01.02
TITEL 2 - Dachdeckerarbeiten
01.03 TITEL 3 - Klempnerarbeiten
01.03
TITEL 3 - Klempnerarbeiten
Vorbemerkungen zum TITEL 4 - PV-Anlage VORBEMERKUNGEN ZUM TITEL 4 - PV-ANLAGE
Da die Entwicklung der Photovoltaikanlagen starken technischen und wirtschaftlichen Schwankungen unterliegt, ist vor der Bestellung der PV-Anlage die gesamte Anlagentechnik inklusive der Module, sämtlicher Anschluss- und Betriebskomponenten sowie der Tragekonstruktion und ihrer Montage auf ihren technisch und wirtschaftlich optimalsten Einsatz gemeinsam mit dem Gewerk der Elektroinstallationsarbeiten zu überprüfen und in Abstimmung mit dem Bauherrn ggf. entsprechend auf andere Fabrikate anzupassen.
Die hier beschriebenen Leistungen dienen der Festlegung des Kostenrahmens der PV-Anlage.
Der Mehraufwand der Planung und Auslegung der PV-Anlage, angepasst an den individuellen Standort, nach den bestehenden Vorschriften und Regeln der Technik in Abstimmung mit dem Elektriker ist miteinzukalkulieren.
Vorbemerkungen zum TITEL 4 - PV-Anlage
01.04 TITEL 4 - PV-Anlage
01.04
TITEL 4 - PV-Anlage
Vorbemerkungen zu den Stundenlohnarbeiten VORBEMERKUNGEN ZU DEN STUNDENLOHNARBEITEN
Die folgenden Stundenlohnarbeiten sind als feste Stunden-Verrechnungssätze gemäß VOB § 15 Nr. 1 anzubieten.
Der Bieter erklärt durch seine Unterschrift unter das Angebot hiermit gleichzeitig, dass die nachstehend aufgeführten Stundenverrechnungssätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt wurden und unabhängig von der Anzahl der abgerechneten Stunden gelten.
In den Verrechnungssätzen sind neben den Lohn- und Gehaltskosten die Gemeinkosten, Sozialkassenbeiträgen und vermögenswirksamen Leistungen enthalten.
Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind in die Verrechnungssätze nicht einzubeziehen.
Die Verrechnungssätze werden nur für Zeiten auf der Baustelle geleistet.
An- und Abfahrtzeiten werden nicht vergütet, auch wenn die Stundenlohnarbeiten nach Abschluss der Hauptarbeiten geleistet wurden.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung ausgeführt werden.
Erbrachte Stundenlohnarbeiten sind in Tageslohnzettel / Stundenzetteln mit Angabe der Baustelle, der namentlichen Angabe jedes Arbeitnehmers mit der Uhrzeit des Arbeitsbeginns und Uhrzeit der Arbeitsniederlegung sowie dem Inhalt der ausgeführten Arbeiten der örtlichen Bauleitung nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten zeitnah, längstens jedoch in wöchentlichen Abständen zur Gegenzeichnung vorzulegen.
Zu spät eingereichte Unterlagen können nicht anerkannt werden.
Stoffkosten der Stundenlohnarbeiten
Für Materialien gelten die Preise frei Verwendungsstelle inklusive aller Transportkosten.
Kosten für Materialien sind mit Einkaufs- und Kalkulationsnachweisen nachzuweisen.
Materialkosten sowie sämtliche für die in den vorgenannten Stundenlohnarbeiten aufgeführten Arbeiten erforderlichen Stoffkosten werden nach Maßgabe der EFB-Blätter, gleich dem hier angegebenen Zuschlag abgerechnet.
Die Materialkosten sind generell mit Einkaufs- und Kalkulationsnachweisen nachzuweisen. Sofern diese nicht vorliegen, werden die Materialkosten nicht anerkannt.
Höhe des
Zuschlages in %: . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(vom Bieter auszufüllen)
Vorbemerkungen zu den Stundenlohnarbeiten
01.05 TITEL 5 - Stundenlohnarbeiten
01.05
TITEL 5 - Stundenlohnarbeiten
02 LOS 2 - ZIMMERERARBEITEN
02
LOS 2 - ZIMMERERARBEITEN
BESONDERE VORBEMERKUNGEN ZU DEN ZIMMERARBEITEN LOS 2 - ZIMMERERARBEITEN
BESONDERE VORBEMERKUNGEN ZU DEN ZIMMERARBEITEN
1 - Grundlagen
Grundsätzlich sind die vorgestellten Allgemeinen Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung der Dachdecker- und Zimmerarbeiten zu beachten. Ergänzend gelten für die Leistungen dieses Gewerks die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18334 Zimmer-/Holzbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik sowie sämtliche das Gewerk und die Ausführungen betreffenden Regelwerke in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung.
2 - Vorleistung und Planung
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit erforderliche Toleranzen, Ausbesserungen, Änderungen aus Vorleistungen vom Auftragnehmer beseitigt werden müssen, ist vor diesen Arbeiten ein Aufmaß über die erforderlichen Leistungen zu erstellen und vom Architekten bestätigen zu lassen, da nach Leistungserbringung die Abrechnung des Aufwands dieser Arbeiten nicht mehr nachvollziehbar ist. Der Vergütungsanspruchs kann nur mit bestätigtem Aufmaß geltend gemacht werden.
Der Auftragnehmer plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Des Weiteren ist mit entsprechendem Vorlauf ein örtliches Aufmaß aufzustellen, auf dessen Grundlage die Werkplanung anzufertigen ist und bis zur Freigabe durch den Architekten und den Statiker anzupassen ist.
Die Materialbestellung darf erst nach Freigabe erfolgen. Die entsprechenden Abläufe und Lieferzeiten sind entsprechend zu kalkulieren, so dass die Fertigstellung der Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten nicht gefährdet ist.
3 - Ausführung und Konstruktion
3.1 - Allgemeine Grundlagen
Soweit vom Auftragnehmer bei Arbeitsausführung Schäden an hölzernen Bestandskonstruktionen festgestellt werden, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Werden Ausführungen von Leistungen ersichtlich, die über den Auftrag hinausgehen, hat der Auftragnehmer eine schriftliche Freigabe einzuholen und vor Beginn der Ausführung ein Aufmaß hierüber als Grundlage seines Vergütungsanspruchs zu erstellen und dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen. Ohne Freigabe der Leistungen und des Aufmaßes besteht kein Vergütungsanspruch.
Vor Stemm-, Bohr-, Nagel- und Schraubarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken oder Vorsatzschalen sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Der Auftragnehmer haftet für von ihm verursachte Schäden auch an verdeckt liegenden Kabeln und Leitungen.
Soweit Trennlagen und Unterlagen als konstruktiver Holzschutz für vom Auftragnehmer einzubauende Holzteile erforderlich werden, sind diese vom Auftragnehmer eigenverantwortlich einzubauen, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung erfolgt.
Bei sichtbar bleibenden Hölzern im Außenbereich sind die Kanten leicht zu brechen bzw. zu fasen.
Für Verbindung der Hölzer dürfen nur korrosionsfreie Verbindungsmittel in Edelstahl A4 zum Einsatz kommen. Im Außenbereich sind diese in die Hölzer einzusenken und mit Holzeinsatzstücken unsichtbar zu überdecken. Ein sichtbares Verbleiben von Nagelplatten, Balkenschuhen etc. ist allenfalls in optisch untergeordneten Bereichen (nicht ausgebauten Dachböden, Ställe, etc.) zulässig.
3.2 - Stoffe/Materialien/Anforderungen
3.2.1 - Holzschutz
Der Auftragnehmer berücksichtigt die Erfordernisse des konstruktiven und ggf. eines chemischen Holzschutzes bei seiner Werkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver Holzschutz ist dem chemischen stets vorzuziehen.
Soweit Ausführungsvorgaben des Auftraggebers einem optimalen konstruktiven Holzschutz widersprechen, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mit Hinweis auf die zu erwartende geringere Dauerhaftigkeit mitteilen.
Auf chemischen Holzschutz in Innenräumen ist vollständig zu verzichten. Soweit der Auftragnehmer unumgängliche chemische Holzschutzmaßnahmen durchführt, übergibt er dem Auftraggeber unaufgefordert die Bescheinigungen über:
den Hersteller des Holzschutzmittels,
die Aufwendungsmenge,
die Art des Holzschutzmittels,
das Überwachungszeichen,
das Datum der Einbringung,
und bringt diese an tragenden Konstruktionen an solcher Stelle vor Ort an, dass sie auch nach dem Ausbau noch sichtbar sind.
Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln.
Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen und Regelwerke sollen, soweit baurechtlich zulässig, nur nachrangig nach den nationalen deutschen Regelwerken Anwendung finden. Bei Widersprüchen zwischen den Regelwerken gilt der geringstmögliche chemische Holzschutz als vereinbart.
Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln erforderlichen Vorleistungen sind als Nebenleistungen vom Auftragnehmer vorzusehen.
3.2.2 - Wärmedämmungen
Wärmedämmsysteme oder -elemente, die zusätzlich die Funktion einer Unterspannung oder einer Unterdeckung erfüllen, sind mit zusätzlichen systembezogenen Maßnahmen an alle flankierenden und durchdringenden Bauteile anzuschließen.
Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend festgelegt, ist als mindeste Qualität von Wärmedämmungen Steinwolle mit einem Flammpunkt von >1.000 °C (umgangssprachlich = "graue Wolle") vorzusehen, Glaswolle (umgangssprachlich = "gelbe Wolle") ist nur bei ausdrücklichem Leistungsbeschrieb zulässig. "Mineralwolle" ist insofern in der Leistungsbeschreibung als Steinwolle (= "graue Wolle") zu verstehen.
Soweit Zwischensparrendämmungen hinterlüftet ausgeführt werden, sind bei der Bemessung von Lüftungsöffnungen die Querschnittsminderung durch Insektenschutzgitter und die Durchbiegung der Konstruktion zu beachten.
Soweit nicht anders in der Leistungsbeschreibung vorgegeben, sollen Konterlatten mindestens 38 mm (Nennmaß 40 mm x 60 mm) hoch sein.
3.2.3 - Dampfbremsen und Dampfsperren
Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und Begriffe:
diffusionsoffen: 0,50 m < sd,
Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m,
Dampfsperre: sd > 1.500 m.
Dampfsperren und Dampfbremsen sind mit minimaler Anzahl von Durchdringungen herzustellen, die Anzahl und Art von Befestigungsmitteln sind hierauf abzustellen. Alle Anschlüsse an flankierende Bauteile sind abzudichten, sofern erforderlich sind auch die Durchdringungen von Befestigungsmitteln einzudichten. Soweit Dampfsperren von Installationen, Schalterdosen, Kabeln etc. durchdrungen werden, sind diese nach Herstellervorgabe wind- und dampfdicht an die Dampfsperren anzuschließen. Die Ausführung erfolgt in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung.
Soweit nicht nur Teilbereiche, sondern gesamte Ausbauten vom Auftragnehmer mit einer Dampfsperre versehen werden, weist der Auftragnehmer die Luftdichtigkeit seiner Ausführungen durch Blower-Door-Tests, kostenlos für den Auftraggeber, rechtzeitig vor Beginn von Arbeiten zur raumseitigen Bekleidung der Dampfsperren nach.
Der Auftragnehmer führt alle Anschlüsse an Fenster- und Fassadenelemente aus bzw. prüft bauseitig vorhandene Anschlüsse auf Dichtigkeit, sodass er alleinig für die Dichtigkeit der von ihm erstellten Leistungen verantwortlich ist.
3.2.4 - Dachstühle ausgebauter Dachräume
Sparren von Dachstühlen ausgebauter Dachräume sind ausschließlich mit kammergetrockneten Hölzern oder Leimhölzern auszuführen. Soweit die Durchbiegungsbemessung nicht < L/300 beträgt, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hin und lässt sich das mögliche Auftreten von Rissen in Dachschrägenbekleidungen vom Auftraggeber schriftlich bestätigen.
3.3 - Statische Berechnung
Die Statischen Berechnungen und die dazugehörigen Positionspläne der Tragwerkplaner sind neben den Ausführungszeichnungen maßgebliche Grundlage des Auftragnehmers zur Abgabe seines Angebots.
Mit der Abgabe des Angebots wird die Kenntnisnahme und Berücksichtigung aller in der Statik angegebenen Hinweise, Ausführungsvorgaben, Materialitäten, Verstärkungen und Befestigungen inkl. aller Hilfsmittel anerkannt und als im Angebot berücksichtigt attestiert. Dies gilt auch dann, wenn die Angaben in den nachfolgenden Positionen nicht explizit aufgeführt sind.
BESONDERE VORBEMERKUNGEN ZU DEN ZIMMERARBEITEN
02.01 TITEL 1 - Wiederherstellung der konstruktiven Holzbalkendecke
02.01
TITEL 1 - Wiederherstellung der konstruktiven Holzbalkendecke
02.02 TITEL 2 - Giebelwandelemente + Dachkonstruktion
02.02
TITEL 2 - Giebelwandelemente + Dachkonstruktion
Vorbemerkungen zu den Stundenlohnarbeiten VORBEMERKUNGEN ZU DEN STUNDENLOHNARBEITEN
Die folgenden Stundenlohnarbeiten sind als feste Stunden-Verrechnungssätze gemäß VOB § 15 Nr. 1 anzubieten.
Der Bieter erklärt durch seine Unterschrift unter das Angebot hiermit gleichzeitig, dass die nachstehend aufgeführten Stundenverrechnungssätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt wurden und unabhängig von der Anzahl der abgerechneten Stunden gelten.
In den Verrechnungssätzen sind neben den Lohn- und Gehaltskosten die Gemeinkosten, Sozialkassenbeiträgen und vermögenswirksamen Leistungen enthalten.
Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind in die Verrechnungssätze nicht einzubeziehen.
Die Verrechnungssätze werden nur für Zeiten auf der Baustelle geleistet.
An- und Abfahrtzeiten werden nicht vergütet, auch wenn die Stundenlohnarbeiten nach Abschluss der Hauptarbeiten geleistet wurden.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung ausgeführt werden.
Erbrachte Stundenlohnarbeiten sind in Tageslohnzettel / Stundenzetteln mit Angabe der Baustelle, der namentlichen Angabe jedes Arbeitnehmers mit der Uhrzeit des Arbeitsbeginns und Uhrzeit der Arbeitsniederlegung sowie dem Inhalt der ausgeführten Arbeiten der örtlichen Bauleitung nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten zeitnah, längstens jedoch in wöchentlichen Abständen zur Gegenzeichnung vorzulegen.
Zu spät eingereichte Unterlagen können nicht anerkannt werden.
Stoffkosten der Stundenlohnarbeiten
Für Materialien gelten die Preise frei Verwendungsstelle inklusive aller Transportkosten.
Kosten für Materialien sind mit Einkaufs- und Kalkulationsnachweisen nachzuweisen.
Materialkosten sowie sämtliche für die in den vorgenannten Stundenlohnarbeiten aufgeführten Arbeiten erforderlichen Stoffkosten werden nach Maßgabe der EFB-Blätter, gleich dem hier angegebenen Zuschlag abgerechnet.
Die Materialkosten sind generell mit Einkaufs- und Kalkulationsnachweisen nachzuweisen. Sofern diese nicht vorliegen, werden die Materialkosten nicht anerkannt.
Höhe des
Zuschlages in %: . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(vom Bieter auszufüllen)
Vorbemerkungen zu den Stundenlohnarbeiten
02.03 TITEL 3 - Stundenlohnarbeiten
02.03
TITEL 3 - Stundenlohnarbeiten