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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Neubau eines Seniorenresidenz
Auftraggeber :
Cureus Nord GmbH
Schmalhorn 13
29308 Winsen (Aller)
1.1. Projektbeschreibung
1.2. Lage des Grundstücks
Die Anschrift des Baugrundstückes lautet:
Hönower Weg 5
15366 Hoppegarten
1.3. Bestand
Das Grundstück ist unbebaut .
1.4. Städtebauliches Konzept
Das insgesamt 3 - geschossige Altenwohn - und
Pflegeheim ( EG,
1.OG und 2.OG ) ist mit einem Mansaddach geplant .
1.5. Verkehrstechnische Erschließung
Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über den
Hönower Weg
1.6. Planungskonzept, Projektdaten
Grundlage für die funktionsgerechte Planung sind die
Vorschriften des Wohungsbaus, der gültigen
Heimmindestbauverordnung, die darüber hinausgehenden
Vorschriften des Bundeslandes und der DIN 18040; sowie
alle weiteren zur Errichtung des funktionstüchtigen
Gebäudes gültigen Vorschriften, Normen und Gesetze.
Neubau eines Seniorenresidenz
Allgemeine Vorbemerkungen
Ausschreibung
Im Text des Leistungsverzeichnisses wird aus Gründen
der Vereinfachung auf
selbstverständliche Ausdrücke wie z. B.: liefern,
fachgerecht, usw. verzichtet. Die
Ausführung jeder Position versteht sich demnach als
die vorschriftsmäßige, ordentliche
und gebrauchsfähige Erbringung der geforderten
Leistung einschließlich aller
notwendigen, aber nicht immer besonders erwähnten
Nebenleistungen und
Materiallieferung.
Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Fabrikate
gelten als Qualitätsbeispiel
und schaffen für alle Bieter eine einheitliche
Kalkulationsgrundlage. Sie werden durch
Angebotsabgabe Bestandteil des Angebotes. Der Anbieter
hat die Möglichkeit, ein
gleichartiges Erzeugnis anzubieten, wobei der Nachweis
der Gleichwertigkeit durch den
Auftraggeber verlangt werden kann. Die Bauleitung
behält es sich vor, von allen zur
Anwendung kommenden Stoffe Proben zu entnehmen und auf
Qualität und Eignung
prüfen zu lassen.
Die Leistungsbeschreibung dient der Preisfindung.
Erkennt der Anbieter, dass
Leistungen nicht erschöpfend beschrieben sind, so hat
er dieses schriftlich mitzuteilen.
Art der Positionen
Eventualposition mit Gesamtpreis (Bedarfsposition)
Eventualposition mit GP sind als solche im LV
gekennzeichnete Positionen mit
Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der
Ausschreibung nicht feststeht, ob bzw.
von wem und in welchem Umfang sie zur Ausführung
kommen. Die Entscheidung über
die Ausführung der Eventualpositionen
(Bedarfspositionen) trifft der Auftraggeber bei der
Vergabe bzw. während der Bauzeit. Eventualpositionen
(Bedarfspositionen) sind als
Gesamtpreis anzubieten.
Eventualposition ohne Gesamtpreis
Eventualpositionen ohne GP sind als solche im LV
gekennzeichnete Positionen ohne
Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung nicht feststellbar ist,
ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung
kommen.Eventualpositionen sind nur als
E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis.
Alternativposition
Alternativpositionen sind als solche im LV
gekennzeichnete Positionen ohne
Gesamtpreisansatz. Sie können anstelle einer oder
mehrerer anderer Grundpositionen
zur Ausführung vorgesehen werden. Die Entscheidung
hierüber trifft der Auftraggeber in
der Regel bei der Auftragserteilung. Ist die
Entscheidung ausnahmsweise, z. B. aus
technischen Gründen, erst nach der Auftragserteilung
möglich, wird der AN rechtzeitig
vom Auftraggeber darüber informiert.
Alternativpositionen sind nur als E.P. anzubieten,
nicht als Gesamtpreis.
Ablauf
Sämtliche Leistungen sind sach- und fachgerecht
entsprechend der DIN-Normen, der
Herstellerrichtlinien und den allgemein anerkannten
Regeln der Technik auszuführen.
Der Auftragnehmer hat sämtlichen anfallenden Bauschutt
und Baustellenabfälle,
die durch ihn verursacht wurden (Reste und
Verpackungen, usw.), in
regelmäßigen Abständen zu beseitigen, andernfalls wird
dies durch den
Auftraggeber, bzw. durch den Auftraggeber beauftragte
Fremdfirmen auf Kosten
des Auftragnehmers veranlasst.
Für die beschriebenen Reinigungs-, Endschichtungs- und
Entsorgungspositionen wird
auf die gültigen Gesetze, örtlichen Verordnungen,
Satzungen und
Transportbestimmungen verwiesen, die bei den
zuständigen Behörden zu erfragen sind.
Behördliche Forderungen und Auflagen sind, soweit
nicht besonders beschrieben,
entsprechend einzukalkulieren.
Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der
dazugehörigen Stoffe und Bauteile,
einschl. Abladen und lagern auf der Baustelle, wenn
nicht anderes ausgeschrieben ist.
Alle ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich als
abnahmefähig, in fix- und fertiger,
fachgerechter Ausführung inkl. aller erforderlichen
Materialien und Hilfsstoffe, es sei denn,
es ist ausdrücklich etwas anderes ausgeschrieben.
Die Anlieferung aller zum Einsatz kommenden Werkstoffe
und Materialien muss in der
Originalverpackung erfolgen. Es sind die Richtlinien
des Werkstoffherstellers zu
berücksichtigen. Bei Systemaufbauten dürfen nur die
Stoffe eines Herstellers verwendet
werden.
Sämtliche für die Erstellung der auszuführenden
Arbeiten erforderlichen
Baustelleneinrichtungsmaßnahmen, die nachfolgend nicht
gesondert aufgeführt sind,
gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert
vergütet. Entsprechend benötigte
Hebezeuge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Eine mögliche Nutzung des
Baukranes seitens des Rohbauunternehmers ist
eigenverantvortlich abzustimmen.
Beschädigungen an den Zufahrts-, Rad- und Gehwegen
sind vom AN durch geeignete
Maßnahmen zu vermeiden. Das Beseitigen von eventuell
entstehenden Schäden geht zu
Lasten des AN.
Das Gebäude ist bauseitig mit einem Bauzaun versehen.
Der AN hat diesen
entsprechend zu unterhalten und nach Beendigung seiner
Arbeiten stets zu schließen.
Das Anbringen von Werbeschildern an vorgenanntem
Bauzaun ist aus statischen
Gründen untersagt.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die
Örtlichkeiten zu informieren
(Zufahrtswege, Stellplätze Baustelleneinrichtung usw.)
Mit seiner Unterschrift unter dem ausgefüllte
Leistungsverzeichnis erkennt der
Auftragnehmer / Bieter an, dass diese Vorbemerkungen
Bestandteil seines Angebotes
sind und in den Einheitspreisen enthalten sind.
Ort, Datum, Stempel, Unterschrift des Bieters
Allgemeine Vorbemerkungen
Gewerkspezifische Vorbemerkung Allgemeines - Normbezug
Die Leistungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik, der VOB/B, der VOB/C, vor allem die ATV DIN 18384 „Blitzschutz-, Überspannungsschutz-, und Erdungsanlagen sowie Leiter und Erder“, nach DIN 18299, DIN EN 62305 / VDE 0185-305, DIN VDE 0100-540, DIN EN IEC 62561-2 VDE 0185-561-2 sowie den einschlägigen Herstellervorschriften auszuführen.
Der Auftragnehmer hat alle für die vollständige, funktionsfähige und mangelfreie Herstellung der Blitzschutz-, Erdungs- und Überspannungsschutzanlage erforderlichen Leistungen in seine Einheitspreise einzukalkulieren, soweit diese nach VOB/C als Nebenleistungen gelten oder nicht ausdrücklich gesondert ausgeschrieben sind.
Nebenleistungen
Nebenleistungen, die zum werkgerechten Standard gehören, werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Hierzu gehören insbesondere:
Entstauben und Reinigen der eigenen Arbeitsbereiche,
Schutz der eigenen Leistungen und Materialien gegen Witterungseinflüsse,
kleinere Anpassungs-, Befestigungs- und Nebenarbeiten,
Schutz angrenzender Bauteile gegen Verschmutzung und Beschädigung,
Abstimmung der eigenen Leistungen mit den Vorgewerken und Folgegewerken,
erforderliche interne Transport- und Verteilmaßnahmen auf der Baustelle,
Kennzeichnung der eigenen Leistungen, soweit für Montage, Prüfung und Dokumentation erforderlich.
Maßnahmen zum Schutz vor Witterungseinflüssen der Materialien, Bauteile, Messgeräte und Unterlagen sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
Prüf- und Hinweispflichten / Bedenkenanmeldung
Der Auftragnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Planunterlagen, Leistungsbeschreibung, Mengen, Massen, Schnittstellen und Ausführungsdetails im Rahmen der Angebotsbearbeitung auf Plausibilität und technische Umsetzbarkeit zu prüfen.
Sind sichtbare Mängel am Untergrund, an Vorleistungen anderer Unternehmer oder an vorhandenen Bauteilen zu erkennen oder sind Schäden an der fertigen Leistung zu befürchten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Bedenken unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung anzuzeigen.
Dies gilt insbesondere bei Bedenken gegen:
die vorgesehene Art der Ausführung,
die Qualität oder Tragfähigkeit von Befestigungsuntergründen,
vorhandene Dachabdichtungen, Fassaden, Attiken oder Metallbauteile,
vorhandene Erdungs-, Potentialausgleichs- oder Elektroanlagen,
Schnittstellen zu PV-Anlagen, TGA-Anlagen, RWA-Anlagen oder sonstigen technischen Aufbauten,
fehlende oder unvollständige Planungsangaben,
Widersprüche zwischen Planunterlagen, Leistungsverzeichnis und örtlichem Bestand.
Die Bedenkenanmeldung hat nach den Vorgaben der VOB/B, insbesondere § 4 Abs. 3 VOB/B, zu erfolgen.
Bauleitung / Fachbauleitung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Ausführungsbeginn einen fachkundigen, deutschsprachigen örtlichen Fachbauleiter bzw. verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen.
Dieser muss während der Ausführung der eigenen Leistungen erreichbar sein, die Arbeiten vor Ort koordinieren und an den für seine Leistungen relevanten Baubesprechungen teilnehmen.
Die Baubesprechungen finden voraussichtlich einmal wöchentlich statt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach rechtzeitiger Einladung an den Baubesprechungen teilzunehmen, sofern Themen seines Leistungsbereiches betroffen sind oder seine Anwesenheit durch den Auftraggeber bzw. die Bauleitung verlangt wird.
Nimmt der Auftragnehmer trotz rechtzeitiger Einladung unentschuldigt nicht an einer Baubesprechung teil, wird für jedes Fernbleiben ein pauschaler Betrag in Höhe von 300,00 € netto von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht.
Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Aufmaß und Abrechnung
Spätestens zur Schlussrechnung sind die ausgeführten Leistungen sowie alle hierfür maßgeblichen Mengen und Massen prüffähig in Aufmaßen zu dokumentieren.
Dies gilt auch dann, wenn ein Pauschalvertrag geschlossen wird, soweit die Aufmaße zur Dokumentation, Abgrenzung, Prüfung, Nachtragsbewertung oder Bestandsdokumentation erforderlich sind.
Die Aufmaße sind nachvollziehbar, gewerkespezifisch und positionsbezogen aufzustellen. Erforderliche Skizzen, Pläne, Messprotokolle, Fotodokumentationen und sonstige Nachweise sind beizufügen.
Nicht prüffähige oder unvollständige Aufmaße können zur Prüfung und Korrektur zurückgewiesen werden.
Mengen und Massen
Alle ausgeschriebenen Mengen und Massen sind vom Auftragnehmer anhand der ihm zur Kalkulation zur Verfügung gestellten Planunterlagen eigenverantwortlich auf Plausibilität zu prüfen.
Sollten hierzu weitere Unterlagen, Angaben oder Klärungen erforderlich sein, sind diese rechtzeitig vor Angebotsabgabe beim Auftraggeber anzufordern.
Erkennbare Unstimmigkeiten, Widersprüche oder fehlende Angaben sind vor Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen.
Ansprüche aus nicht erkennbaren Leistungsänderungen, geänderten Mengen oder zusätzlichen Leistungen bleiben nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen und der VOB/B unberührt.
Montage- und Werkplanung
Dem Auftragnehmer werden im Vorfeld der Baumaßnahme geprüfte und freigegebene Ausführungsunterlagen übergeben.
Auf dieser Grundlage hat der Auftragnehmer die für seine Leistung erforderliche Montage- und Werkplanung auf eigene Kosten zu erstellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich in einzelnen Leistungstexten gefordert wird.
Zur Montage- und Werkplanung gehören insbesondere:
Leitungsführungen der Fang- und Ableitungssysteme,
Anordnung und Ausführung von Fangstangen, Fangleitungen und Ableitungen,
Befestigungsdetails auf Dach, Fassade, Attika und sonstigen Bauteilen,
Anschlussdetails an Erdungsanlage und Potentialausgleich,
Lage und Kennzeichnung von Trennstellen,
Einbindung metallener Bauteile,
Einbindung technischer Dachaufbauten,
Schnittstellen zu PV-Anlagen, RWA-Anlagen, Lüftungsanlagen und sonstiger TGA,
Details zu Durchdringungen und Anschlüssen,
Kollisionsprüfung mit anderen Gewerken,
erforderliche Montage-, Revisions- und Bestandspläne.
Die Montage- und Werkplanung ist dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Mit der Ausführung darf erst nach Freigabe der entsprechenden Unterlagen begonnen werden, sofern keine anderweitige schriftliche Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt.
Koordination mit anderen Gewerken
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen rechtzeitig mit den am Bau beteiligten Gewerken abzustimmen.
Dies betrifft insbesondere Schnittstellen zu:
Rohbau,
Dachabdichtung,
Fassade,
Metallbau,
Elektro,
PV-Anlagen,
RWA-Anlagen,
Lüftungs- und TGA-Anlagen,
Außenanlagen,
Gerüstbau,
Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen.
Anschlüsse, Durchdringungen, Befestigungen, Leitungsführungen und Abdichtungen sind vor Ausführung mit den betroffenen Gewerken und der Bauleitung abzustimmen.
Beschädigungen an Vorleistungen anderer Unternehmer sind zu vermeiden. Entstehende Schäden sind unverzüglich der Bauleitung anzuzeigen.
Schutzmaßnahmen und Arbeitssicherheit
Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur sicheren und ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen zu treffen.
Hierzu gehören insbesondere:
Schutz gegen Absturz bei Arbeiten auf Dachflächen, Fassaden, Gerüsten und technischen Anlagen,
Schutz vorhandener Dachabdichtungen, Fassaden, Attiken, Lichtkuppeln und technischer Aufbauten,
Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung und Korrosion,
Schutz von öffentlichen Verkehrsflächen, Gehwegen, Straßen und Seitenräumen,
Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften,
Sicherung von Arbeitsbereichen gegen unbefugtes Betreten,
ordnungsgemäßer Umgang mit Werkzeugen, Messgeräten, Leitern, Gerüsten und Hubarbeitsbühnen.
Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Ausführung der eigenen Leistung gehören, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Dokumentation verdeckter Leistungen
Verdeckte oder später nicht mehr prüfbare Leistungen sind vor dem Schließen, Verdecken oder Überbauen rechtzeitig der Bauleitung anzuzeigen.
Hierzu gehören insbesondere:
Erdungsanschlüsse,
Anschlussstellen an Bewehrung oder Erdungsanlage,
Potentialausgleichsanschlüsse,
Leitungsführungen unter Abdichtungen oder Verkleidungen,
Durchdringungen,
Befestigungen auf verdeckten Bauteilen,
Anschlüsse an metallene Bauteile,
Trennstellen und Messpunkte.
Diese Leistungen sind durch aussagekräftige Fotodokumentation, Skizzen, Messprotokolle und Lageangaben zu dokumentieren.
Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige oder Dokumentation, kann der Auftraggeber eine nachträgliche Freilegung oder ergänzende Nachweisführung auf Kosten des Auftragnehmers verlangen, soweit die Prüfung der Leistung andernfalls nicht möglich ist.
Stundenlohnarbeiten
Sollten Stundenlohnarbeiten notwendig und/oder angeordnet werden, sind diese nur vergütungsfähig, wenn sie vor Beginn der Ausführung ausdrücklich und schriftlich durch den Auftraggeber bzw. die Bauleitung angeordnet oder bestätigt wurden.
Zur Abrechnung und Anerkennung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
schriftliche Anzeige vor Ausführung mit voraussichtlichem Umfang der Leistung,
schriftliche Bestätigung bzw. Anordnung durch den Auftraggeber,
Angabe von Ort, Art und Umfang der Leistung,
Benennung des eingesetzten Personals,
Angabe der geleisteten Stunden,
Angabe eingesetzter Geräte und Materialien,
Fotodokumentation, insbesondere bei untergehenden oder später verdeckten Leistungen,
Vorlage des Stundennachweises spätestens am folgenden Werktag nach Leistungserbringung.
Stundenlohnarbeiten sind mit der jeweils nächsten prüffähigen Rechnung zur Abrechnung vorzulegen.
Für einfache Arbeiten sind grundsätzlich Helferstunden anzusetzen, sofern keine Facharbeit erforderlich ist.
Nicht rechtzeitig oder nicht prüffähig vorgelegte Stundenlohnnachweise können zurückgewiesen werden, soweit die Prüfung dadurch erschwert oder unmöglich wird.
Reinigung und Sauberkeit
Der Auftragnehmer ist für die tägliche bzw. bedarfsweise Reinigung der von ihm in Anspruch genommenen Arbeitsbereiche verantwortlich.
Dies umfasst insbesondere:
eigene Arbeitsbereiche,
Lagerflächen,
Verkehrswege,
Dachflächen im Bereich der eigenen Arbeiten,
Gerüste und Zugangsbereiche,
öffentliche Einrichtungen wie Gehwege, Straßen, Seitenräume und sonstige angrenzende Flächen.
Abfälle, Verpackungen, Restmaterialien und Verschmutzungen aus den eigenen Leistungen sind regelmäßig und unaufgefordert zu entfernen.
Die Reinigung und Sauberhaltung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Prüfungen, Messungen und Nachweise
Der Auftragnehmer hat vor Abnahme alle erforderlichen Prüfungen und Messungen der Blitzschutz-, Erdungs- und Potentialausgleichsanlage durchzuführen und zu dokumentieren.
Vorzulegen sind insbesondere:
Prüf- und Messprotokolle,
Durchgangs- und Widerstandsmessungen,
Dokumentation der Erdungsanlage,
Nachweis der Anschlüsse an den Potentialausgleich,
Dokumentation der Trennstellen,
Fotodokumentation verdeckter Anschlüsse,
Revisions- und Bestandspläne,
Produktdatenblätter der eingebauten Komponenten,
Hersteller- und Materialnachweise,
Kennzeichnungen der Mess- und Trennstellen,
Wartungs- und Prüfhinweise.
Die Unterlagen sind vollständig, prüffähig und in geordneter Form spätestens zur Abnahme vorzulegen.
Unvollständige Dokumentationen können einen Abnahmevorbehalt oder die Zurückweisung der Abnahme begründen, soweit die Gebrauchstauglichkeit, Prüfbarkeit oder Mangelfreiheit der Leistung nicht nachgewiesen werden kann.
Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach § 12 VOB/B.
Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung seiner Leistung die Abnahme, ist dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Durchführung der Abnahme zu setzen.
Eine förmliche Abnahme ist durchzuführen, wenn eine Vertragspartei dies verlangt.
Voraussetzung für die Abnahme ist die vollständige, mangelfreie, funktionsfähige und prüffähige Leistung einschließlich aller erforderlichen Prüf-, Mess-, Revisions- und Bestandsunterlagen.
Vor der Abnahme sind Restleistungen, Mängel, fehlende Dokumentationen oder fehlende Nachweise vollständig mitzuteilen und nach Aufforderung zu beseitigen bzw. nachzureichen.
Einwände gegen das Leistungsverzeichnis
Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende Leistungsverzeichnis, einzelne Positionen, technische Vorgaben, Mengenansätze, Ausführungsdetails oder Schnittstellen sind vom Bieter spätestens mit Abgabe seines Angebotes schriftlich vorzubringen und nachvollziehbar zu begründen, soweit diese für den Bieter erkennbar sind.
Unterlässt der Bieter einen erkennbaren Hinweis, kann er sich später nicht darauf berufen, soweit die Unklarheit, Unvollständigkeit oder technische Problematik für ihn bei Angebotsbearbeitung erkennbar war.
Zusätzliche und geänderte Leistungen
Zusätzliche oder geänderte Leistungen sind vor Ausführung schriftlich anzuzeigen und dürfen erst nach schriftlicher Beauftragung bzw. Freigabe durch den Auftraggeber ausgeführt werden, sofern keine Gefahr im Verzug besteht.
Preise für nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene Leistungen sind vor Ausführung prüffähig anzubieten.
Versäumt der Auftragnehmer die rechtzeitige Anzeige oder Preisvorlage, kann der Auftraggeber die Vergütung nach den vertraglichen Regelungen, der VOB/B und unter Berücksichtigung marktüblicher Preise bewerten.
Anerkennung der Vorbemerkungen
Mit Abgabe des Angebotes erkennt der Auftragnehmer/Bieter an, dass diese Besonderen Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes und im Auftragsfall Bestandteil des Vertrages werden.
Der Auftragnehmer bestätigt mit Angebotsabgabe, dass er die Vorbemerkungen, Planunterlagen, Leistungsbeschreibung, Schnittstellen, Mengen und örtlichen Randbedingungen geprüft und die zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlichen Nebenleistungen in seine Einheitspreise einkalkuliert hat.
Soweit Leistungen, Schutzmaßnahmen, Dokumentationen, Prüfungen oder Abstimmungen zur vollständigen, mangelfreien und funktionsfähigen Herstellung der ausgeschriebenen Blitzschutzarbeiten erforderlich sind und nach VOB/C als Nebenleistungen gelten, sind diese mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern sie nicht ausdrücklich gesondert ausgeschrieben sind.
Gewerkspezifische Vorbemerkung
Allgemeine Vorbemerkungen zum Thema DGNB -
Zertifizierung und QNG
Für das Bauvorhaben der CUREUS Nord GmbH soll der
QNG-Siegel Plus Standard
(V1.3) umgesetzt werden.
Das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" ist ein
staatliches Qualitätssiegel für
Gebäude.
Voraussetzung für die Vergabe des QNG-Siegels ist ein
Nachweis der Erfüllung
allgemeiner und besonderer Anforderungen an die
technischen, funktionalen,
ökologischen, soziokulturellen und ökonomischen
Qualitäten des Gebäudes, sowie an die
Qualitäten der Planungs- und Bauprozesse auf Grundlage
einer unabhängigen Prüfung.
Das Qualitätssiegel wird in Plus und Premium vergeben.
Zertifizierung gemäß DGNB (Deutsche Gesellschaft für
Nachhaltiges Bauen)
Für die Vergabe des QNG-Siegels ist eine
Nachhaltigkeitszertifizierung, auf Grundlage
eines bei der deutschen Akkreditierungsstelle
registrierten
Nachhaltigkeitsbewertungssystems, erforderlich.
Das o.g. Bauvorhaben wird nach den Kriterien der DGNB
(Deutsche Gesellschaft für
Nachhaltiges Bauen) bewertet und zertifiziert.
Mit der Zertifizierung gemäß DGNB V2018 (Neubau
Wohngebäude) soll mindestens die
Auszeichnungsstufe Silber erreicht werden.
Zur Sicherstellung und Koordinierung des
Zertifizierungsprozesses sowie der Erhaltung
der Anforderungen nach DGNB und QNG wurde die
iproplan° Planungsgesellschaft mbh
( Chemnitz ) , in Form des DGNB - Auditors beauftragt
. Die für die Zertifizierung
benötigten Nachweise , Unterlagen und Erklärungen sind
auf Anforderung des Auditors
bei diesem einzureichen . Der Auditor sammelt , prüft
und bewertet die relevanten
Planungsunterlagen und Dokumente , unter den Aspekten
der DGNB & QNG
Anforderungen und erstellt die erforderlichen
Unterlagen für die DGNB - Zertifizierung und
das QNG - Siegel .
Alle anfallenden Mehrkosten und anfallender
Mehraufwand , für die DGNB - Zertifizierung
sowie für die Einhaltung der Anforderungen nach QNG ,
sind in die entsprechende LV -
Position mit einzukalkulieren .
Im Folgenden werden die Anforderungen , Nachweise und
Dokumentationsleistungen für
diese Vergabeeinheit zusammengestellt .
1. Anforderungen an Materialien/Produkte/ Baustoffe
Für eine erfolgreiche Zertifizierung ist generell
sicherzustellen, dass die eingesetzten
Baustoffe und Bauprodukte (einschließlich der
verwendeten Hilfsmaterialien) für die
gesamte Dauer der geplanten Nutzung gesundheitlich
unbedenklich sind. Ebenso ist
sicherzustellen, dass diese robust, wartungsarm und
umweltverträglich sind, sowie der
Ressourcenverbrauch und die Risiken für Grund- und
Oberflächenwasser, Boden und Luft
minimiert werden und eine gute Recycling- und
Demontagefreundlichkeit der eingesetzten
Produkte besteht. Entsprechend sind die Bauverfahren
und Bauausstattungen energie-
und wassersparend auszuwählen.
Für dieses Bauvorhaben soll grundsätzlich, gemäß der
Anforderungen nach DGNB, das
Qualitätsniveau 2 (QN 2), für Baustoffe, Materialien
und Produkte eingehalten werden.
Die sich hieraus ergebenden , detaillierten
Anforderungen finden sich in der beigefügten
Anlage 1 ( Spalte QN 2 ) .
Die Anforderungen an die eingesetzten Baustoffe,
Materialien und Produkte sind vom AN
zu beachten und umzusetzen .
Zudem ist die Einhaltung der Anforderungen an
Baustoffe, Materialien und Produkte
gemäß QNG sicherzustellen. Die QNG -
Qualitätsanforderungen an die
Schadstoffvermeidung sind beschrieben in Anlage 2 (
Anhang Dokument 313 ) . Die
dort aufgeführten Anforderungen sind in ihrer
Gesamtheit umzusetzen , Abweichnungen
sind unzulässig .
Zum Nachweis, dass die Anforderungen an die
Schadstoffvermeidung eingehalten
werden, verpflichtet sich der AN hiermit vertraglich,
die beschriebenen
Qualitätsanforderungen zu kennen und im Rahmen der
Produktauswahl einzuhalten. Der
AN verpflichtet sich zudem, nach Fertigstellung der
Leistungen deren Erfüllung schriftlich
zu erklären.
Hinsichtlich materialökologischer Prüfungen sind die
mindestens folgende Dokumente
und Informationen seitens Auftragnehmer einzureichen:
? Hersteller & Produktname
? Angaben zum Einsatzort
? verbaute Menge
? Sicherheitsdatenblätter
? Technische Produktdatenblätter
? Herstellererklärungen
? EPD (Environmental Product Declaration)
Es sind alle Baustoffe/ Materialien/ Produkte der
folgenden Flächen zu beachten:
? Bodenaufbauten inkl. Gründungen
? Außenwandaufbauten
? Innenwandaufbauten
? Deckenaufbauten
? Dachaufbauten
? Tiefgaragen
Die zur Prüfung erforderlichen Nachweise sind 4 Wochen
VOR Einbau bei der
Objektüberwachung oder Bauleitung zur Übergabe an den
Auditor einzureichen.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass sich auch ggf.
zu beauftragende Nachunternehmer
ebenfalls an diese Bedingungen halten. Die Materialien
dürfen erst nach Freigabe durch
den AG bzw. die von ihm beauftragte Bauleitung
eingesetzt werden.
1.1 Hölzer und Holzwerkstoffe
Für die Anforderungen des Qualitätssiegel Nachhaltige
Gebäude sowie für die DGNB -
Zertifizierung ist die Verwendung von zertifiziertem
Holz erforderlich.
In Summe müssen mindestens 50% der neu eingebauten
Hölzer, Holzprodukte und /
oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger
Forstwirtschaft stammen.
Die Gesamtbetrachtung erfolgt für alle verbauten
Hölzer bis zu den Innenzargen, Türen,
Holztreppen, Holzfensterbänke usw.)
1.1.1 Hölzer
Belegt werden kann die Erfüllung der Anforderung durch:
? PEFC-Zertifikate (Programme for the Endorsement of
Forest Certification Schemes)
? FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council)
? vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die
bestätigen, dass die für das jeweilige
Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC
erfüllt werden
? Auflistung des verbauten Holzes
? Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse
? Lieferscheine mit CoC-Nummer
Die CoC (Chain of Custody) Nummer muss mit den
Lieferscheinen übereinstimmen.
1.1.2 Holzwerkstoffe mit FSC-Mix
Insofern Holzwerkstoffe nur teilweise einen Holzanteil
aus nachhaltiger
Waldbewirtschaftung aufweisen, ist das entsprechend
anteilige Volumen anzusetzen,
bspw. 70% bei "FSC-Mix" oder Certified Content CC bei
dem PEFC-Zertifikat.
Erforderlich sind diesbezüglich die folgenden
Nachweise:
? Auflistung aller verwendeten Holzprodukte oder
holzbasierenden Materialien nach
Gewerken inkl. Angaben über den prozentualen Anteil
am Gesamtvolumen und die
vorhandenen Zertifikate
? PEFC-Zertifikate (Programme für Endorsment of Forest
Certification Schemes)
? FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council)
? ggf. vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise,
die bestätigen, dass die für das
jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC
oder FSC erfüllt werden
? Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse der
Gewerke mit den relevanten
Materialien in Auszügen
? Lieferschein der zertifizierten Hölzer bzw.
Holzwerkstoffe
Zur Nachweisführung sind somit die gesamte, verbaute
Menge des Holzes /
Holzwerkstoffe, Zertifikate (inklusive des Anteils des
zertifizierten Holzes z.B. FSC.Mix oder
PEFC) und die Lieferscheine für das gesamte verbaute
Holz, zu liefern.
1.2 Weitere Anforderungen zur Material- und
Baustoffbeschaffung gem. DGNB
Es dürfen zudem nur Baustoffe verwendet werden, die
frei von Kinder- und Zwangsarbeit
hergestellt wurden und ein illegaler Rohstoffabbau
/-herstellung ausgeschlossen ist. Dies
gilt auch für die Verwendung von Natursteinen. Bei
Verwendung von Natursteinen aus
Ländern der EU werden die Mindest- sowie die
inhaltlichen Anforderungen als umgesetzt
angenommen. Als Nachweis ist eine Herstellererklärung
vorzulegen, die die Einhaltung
der Mindestanforderungen bestätigt sowie, dass
sämtliche Herkunfts- und
Verarbeitungsorte in Ländern der EU liegen. Für
Natursteine aus NICHT-EU-Staaten
muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der
ILO-Konvention 182 erfüllt sind
und dass unangekündigte, unabhängige Kontrollen in den
Steinbrüchen stattfinden
(Label WiN=WiN Fair Stone).
2 Anforderungen Bauprozess - Baustelle
Im Rahmen der Erfüllung der Zertifizierbarkeit nach
DGNB müssen zudem folgende
weitere Aspekte während des Bauprozesses
berücksichtigt und nachgewiesen werden.
2.1 Lärmarme Baustelle
Die durch Baumaßnahmen in den Objekten ausgelösten
Lärmimmissionen dürfen zu
keiner übergesetzlichen Beeinträchtigung der
benachbarten Gebiete führen. Es sind
grundsätzlich lärmarme Geräte und Maschinen
einzusetzen. Soweit dennoch Arbeiten
durchzuführen sind, die das Umfeld wesentlich stören
können, ist der Zeitpunkt und
Modus dieser Arbeiten mit dem AG zuvor abzustimmen.
Bei der Ausführung sind
umweltfreundliche Technologien und Geräte einzusetzen.
2.2 Staubarme Baustelle
Unnötige Staubentwicklung ist durch zusätzliche,
geeignete Maßnahmen, wie z. B:
Befeuchten, Abdecken, Einsatz von Absauggeräten, etc.,
zu vermeiden. Stäube sind an
der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu
erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die
Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche
muss verhindert werden, soweit
dies technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu
vermeiden.
Geräte und Maschinen sind vor Einsatz auf technisch
einwandfreien Zustand zu
überprüfen.
2.3 Abfallarme Baustelle
Grundsätzlich soll der Anfall von Abfall und
Reststoffen unter Einsatz der besten
verfügbaren Techniken auf ein Minimum eingeschränkt
werden. Der AN hat alle
anfallenden Baustellenabfälle arbeitstäglich selbst zu
entsorgen. Die Arbeitsplätze sind
unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen
und in einem ordnungsgemäßen
Zustand zu übergeben. Die nach den abfallrechtlichen
Bestimmungen und gesetzlichen
Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz zum
Nachweis einer
ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen,
Bestätigungen, Belege usw.
sind auf Anforderung dem AG vorzulegen oder in Kopie
zukommen zu lassen. Die
Baustoffe müssen mindestens in mineralische Abfälle,
Wertstoffe (Metall, Beton, Holz,
MW, Erdstoffe, Stahl), Problemabfälle und gefährliche
Abfälle getrennt werden.
Gemischte Baustellenabfälle sind nachweislich zu
minimieren und alle Arbeitskräfte bzw.
am Bauprozess Beteiligten des AN gezielt auf die
Abfalltrennung einzuweisen und zu
schulen. Im Falle von Abbrucharbeiten, soll stets ein
selektiver Abbruch erfolgen, um die
Entfernung und sichere Handhabung von Gefahrstoffen zu
ermöglichen und weiterhin
eine Erleichterung der Wiederverwendung und des
hochwertigen Recyclings durch
selektive Entnahme von Materialien mittels
Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle zu
ermöglichen.
2.4 Boden- und Grundwasserschutz
Weiterhin sind der Boden und das Grundwasser vor
schädlichen Stoffeinträgen und
chemischen sowie mechanischen Einflüssen durch die
Baumaßnahme zu schützen. Ziel
ist es, den Boden nach Beendigung möglichst in seinen
ursprünglichen Zustand
zurückzuversetzen. Dabei sind gewachsene
Bodenschichten besonders zu schützen. Um
Boden und Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen
zu schützen, müssen Stoffe
vermieden werden, die den Boden, das Wasser bzw. die
Umwelt gefährden. Es darf auf
keine Stoffe mit der chemikalienrechtlichen
Kennzeichnung "umweltgefährlich"
zurückgegriffen werden.
Für unvermeidbare, umweltgefährliche Baumaterialien
wie z. B. nicht ausgehärtete
Epoxidharze, muss auf der Baustelle sichergestellt
werden, dass diese Stoffe nicht in
Kontakt mit der Umwelt kommen.
Anlagen werden zum Bauvertrag ausgehändigt:
Anlage 1 - Anforderungen DGNB (Neubau Wohngebäude
V2018) zu ENV1.2
Anlage 2 - Anforderungen QNG Schadstoffvermeidung
(Anhang Dokument 313) Version
1.3 / gültig ab 03/2023
Informationsquellen Schadstoffe , Produktcodes und
Zertifikate :
GISBAU
http://www.bgnau.de/gisbau/giscodes
WINGIS
http://www.winggisonline.de/
EMICODE
http://www.emicode.com/produkte/
Blauer Engel
(RAL-Umweltzeichen)
http://www.blauer-engel.de/de/get/producttypes/all
RAL Güte
( Baubereich )
http://www.ral-guetezeichen.de/gz-bereivh-uebericht/?be
reich=baubereich
natureplus
http://www.natureplus-database.org/producte.php
oekoplus
http://www.oekoplus.de/sortiment~8ae67d845242a5840152a7
4bfa940dcb.de.html
Allgemeine Vorbemerkungen zum Thema DGNB -
01 LV
01
LV
Hinweis - Nebenleistungen - Werkstoffe Alle zur vollständigen, fachgerechten, funktionsfähigen und mangelfreien Montage erforderlichen systemzugehörigen Kleinteile, Befestigungs-, Verbindungs- und Anschlussmittel sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit sie nicht ausdrücklich als gesonderte Position im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben sind.
Hierzu gehören hauptsächlich:
Verbinder,
Klemmen,
Schilder,
Fahnen,
Dachleitungshalter,
Stangenklemmen,
Dübel,
Schrauben,
Betonsockel,
Betonsockel für Fangstangen einschließlich Unterlegplatten,
Überbrückungsseile,
Dachrinnenklemmen,
Regenrohrschellen,
Bezeichnungsschilder,
Leitungshalter zur Befestigung an Regenfallrohren,
T-Verbinder,
U-Verbinder,
Betondachleitungshalter,
Verbindungsmuffen,
vergleichbare systembedingte Befestigungs-, Anschluss- und Verbindungsteile.
Die Einheitspreise verstehen sich, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders angegeben, je Stück bzw. je Meter.
Fabrikat: DEHN oder gleichwertig
Angebotenes Fabrikat: ___________________________
Abweichende Fabrikate sind nur zulässig, wenn sie technisch, funktional und qualitativ gleichwertig sind und die Kompatibilität mit dem ausgeschriebenen Blitzschutzsystem nachgewiesen wird.
Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen des Auftraggebers durch geeignete technische Unterlagen, Prüfzeugnisse, Produktdatenblätter oder Herstellerangaben nachzuweisen.
Werkstoffe
Alle Leiter, Erder, Klemmen, Kreuzstücke, Verbindungsteile, Fangstangen, Fangspitzen, Leitungshalter, Iso-Distanzhalter und Überbrückungslaschen sind für Blitzschutz- und Erdungsanlagen geeignet, blitzstromtragfähig, korrosionsbeständig und nach DIN EN IEC 62561 auszuführen.
Bauteile im Erdreich, in Betonrandbereichen, an Erdeinführungen sowie in dauerhaft feuchtebeanspruchten Bereichen sind, sofern in den Positionen nicht abweichend beschrieben, aus Edelstahl V4A, Werkstoff-Nr. 1.4571 oder 1.4404, auszuführen.
Feuerverzinkter Bandstahl ist nur als einbetonierter Fundamenterder und nur entsprechend Einzelposition zulässig. Übergänge zu Erdreich, Außenluft oder anderen Werkstoffen sind korrosionssicher und werkstoffverträglich herzustellen.
Dach-Fangleitungen, Fangstangen, Fangspitzen und Dachbauteile sind entsprechend Einzelposition aus Aluminiumlegierung, Edelstahl oder feuerverzinktem Stahl auszuführen. Kontaktkorrosion zwischen unterschiedlichen Werkstoffen ist durch geeignete Bauteilwahl oder Trennung auszuschließen.
Korrosionsschutzbinden sind für die jeweilige Verbindung und Einbausituation geeignet, UV-stabilisiert und im Erdreich nach DIN 30672 auszuführen.
Verbindungen und Anschlüsse
Alle Leiterstöße, Anschlüsse, Abzweige, Kreuz-, T- und Parallelverbindungen sind mit geeigneten Verbindungsteilen passend zu Leiterform, Leiterquerschnitt, Werkstoff und Einbausituation herzustellen.
Verbindungen sind dauerhaft elektrisch leitfähig, blitzstromtragfähig, kraftschlüssig, korrosionsbeständig und mechanisch gesichert auszuführen.
Schraub-, Klemm- und Verbindungsteile sind mit vollständigem Klemmbereich anzusetzen und gegen Lösen, Verrutschen und unzulässige Kontaktkorrosion zu sichern.
Hinweis - Nebenleistungen - Werkstoffe
01.01 Erdungs- und Blitzschutzanlage im Erdreich - Bodenplatte
01.01
Erdungs- und Blitzschutzanlage im Erdreich - Bodenplatte
01.02 Äußere Blitzschutzanlage auf Dachflächen
01.02
Äußere Blitzschutzanlage auf Dachflächen
01.03 Stundenlohnarbeiten
01.03
Stundenlohnarbeiten