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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Allgemein gültige Vorschriften
LBO: Landesbauordnung Baden-Württemberg mit ihren
allgem.
Ausführungsverordnungen. Auflagen zur Baugenehmigung
(vor
Auftragserteilung abzuklären). Richtlinien der Bau-
Berufsgenos-
senschaft, insbesondere hinsichtlich der
Unfallverhütung (Unfall-
verhütungsvorschriften Bauarbeiten VGB 37 mit
Durchführungs-
anweisungen). Sämtliche einschlägigen DIN-Normen in der
je-
weils jüngsten gültigen Fassung, sowie die allgemein
anerkann-
ten Regeln der Technik (AaRdT) und der aktuelle Stand
der
Technik zum Zeitpunkt der Bauausführung.
Vorschriften und Verarbeitungsrichtlinien der
Materialhersteller.
2. Angebotsumfang und Angebotsbedingungen
Die Angebotspreise sind Festpreise über die gesamte
Bauzeit und
beinhalten alle Leistungen, wie sie nach dem Vertrag
und der ge-
werblichen Verkehrssitte für die ausführung der
Leistung oder
Lieferung notwendig ist.
Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung
des
Bieters Unklarheiten, die die Angebotsbearbeitung und
die Preis-
ermittlung beeinflussen könne, so hat der Bieter dies
vor Angebots-
abgabe aufzuklären.
Hat der Bieter Bedenken gegen die im
Leistungsverzeichnis vorge-
sehene Art der Ausführung, gegen vorgesehene
Werkstoffe, Pla-
nungsunterlagen oder die Vorarbeiten Dritte, so hat er
dies der
Planung unter Angabe der Gründe spätestens bei
Angebotsab-
gabe schriftlich mitzuteilen.
Dem Angebot liegt die VOB, Teile B und C, zugrunde,
sofern dieser
Vertrag keine anderen Regelungen enthält. In den
Einheitspreisen
jedes Gewerkes sind alle erforderlichen Lieferungen,
Leistungen
und Nebenleistungen frei Baustelle bzw.
Verwendungsstelle ein-
schließlich funktionsfertiger Montage sowie alle
tariflichen oder
außertariflichen Vergütungen, wie z. B.
Trennungsgelder, Auslö-
sungen, Heimfahrten, Wegegelder, An- und
Rückreisekosten,
Überstunden oder Feiertagszuschläge, Fracht- und
Verpackungs-
kosten usw. enthalten.
Die Preise enthalten weiterhin die Kosten für eine
Bauleistungs-
und Bauhaftpflichtversicherung, die Kosten für die
selbst anzufer-
tigenden Planungsunterlagen sowie die Kosten für
Revisionsunter-
lagen, einschließlich Betriebs- und
Wartungsvorschriften.
Sie beinhalten weiterhin alle Kosten für Mustervorlagen
sowie die
Kosten für Durchführung von Material- und sonstigen
Prüfverfahren,
die Inbetriebnahme und das Einfahren von Anlagen, die
Einweisung
des Bedienungspersonals.
Alternativen und Sondervorschläge können als
Nebenangebote auf
gesonderter Anlage mit dem Angebot eingereicht werden.
Sie dürfen
allerdings nicht von den wesentlichen
Gestaltungselementen sowie
von den Grundzügen der Planung abweichen. Der Bieter
hat die
Vollständigkeit, die technische Realisierbarkeit und
die Wirtschaft-
lichkeit seines Nebenangebotes, einschließlich der etwa
erforder-
lichen zusätzlichen Maßnahmen, ohne Einschränkungen zu
garan-
tieren und nachzuweisen.
3. Ausführungsunterlagen
Für die Ausführung sind nur Zeichnungen mit dem
Sichtvermerk
des verantwortlichen Architekten/-Ingenieurs des
Auftraggebers
verbindlich. Die Verantwortung und Haftung des
Auftragnehmers
wird durch den Sichtvermerk nicht berührt.
Dem Auftraggeber wird pro Planstand jeweils eine
vervielfälti-
gungsfähige Planunterlage zu Verfügung gestellt:
Als Plan-Plot und / oder auf Datenträger bzw. über
Datenüber-
tragung (Email). Die Vervielfältigung für die Baustelle
und Sub-
unternehmer obliegt dem Auftragnehmer.
4. Baustellenbesichtigung
Der Bieter hat sich vor Bearbeitung des Angebotes über
alle Lei-
stungen und Anforderungen, Gegebenheiten und Umstände,
die
in irgend einem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben
stehen,
von sich aus genauestens zu informieren. Spätere
Nachforde-
rungen oder Änderungen der Einheitspreise unter
Berufung auf
Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse werden nicht
anerkannt.
5. Ausführungsfristen
Grundlagen der Ausführung sind die in den
Ausschreibungsunter-
lagen festgelegten Ausführungsfristen. Der Bieter hat
mit Ange-
botsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, wenn die
vorgegebe-
nen Fristen nicht auskömmlich sind. Mit
Auftragserteilung werden
die Ausführungsfristen Vertragsbestandteil.
Erfüllungsort ist die
Baustelle, Gerichtsstand ist der Sitz des
Auftraggebers.
6. Vergabe
Die Vergabe erfolgt in Absprache mit der Bauherrschaft.
7. Bauvertrag
Die Auftragserteilung zur Bauleistung erfolgt durch
Abschluss
eines schriftlichen Bauvertrages, in dem Erweiterungen,
Ein-
schränkungen oder Änderungen gegenüber dem Angebot,
Einschränkungen oder Erweiterungen der Bestimmungen,
Änderungen des Leistungsumfanges, Einzeltermine,
spezielle
Zahlungsbedingungen und -vereinbarungen über
Sicherheits-
leistungen u.ä. festgelegt werden.
Vor Abschluss des schriftlichen Bauvertrag besteht kein
Anspruch
auf Abschlagszahlungen für schon ausgeführte
Leistungen.
Bestandteile des Bauvertrages sind:
- Die Baugenehmigung, einschließlich aller Unterlagen
- Die Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen
- Das Leistungsverzeichnis mit allen Bedingungen und
Anlagen
- Die anwendbaren DIN-Vorschriften
- Sämtliche baurechtlichen Bestimmungen, behördlichen
Vor-
schriften und Auflagen
- Die einschlägigen Vorschriften, Auflagen,
Empfehlungen der an-
erkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsorgane
- Die Vorschriften des BGB über den Werkvertrag
- Die übrigen gesetzlichen Vorschriften, dazu gehören
auch:
- Die VDI-Richtlinien
- Die TÜV, V.d. TÜV- und die ergänzenden TÜV-
Richtlinien
- Die DVWG - Vorschriften
- Die Bedingungen der Ver- und Entsorgungsunternehmen
- Die Heizungsanlagenverordnung
- Die Feuerungsverordnung (FeuVO)
- Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BiMSchG)
- Die Bestimmungen der Gewerbeordnung
- Die Sondervorschriften der
Feuerversicherungsgesellschaft
- Die im Bundesgebiet geltenden sonstigen Vorschriften
und Be-
stimmungen sowie die anerkannten Regeln der Technik.
Bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen den
einzelnen
Vertragsbestandteilen gelten diese in der vorstehend
genannten
Reihenfolge.
8. Vertragliche Leistungen
Der Auftragnehmer hat die in der Leistungsbeschreibung
niederge-
legten Leistungen hinsichtlich Umfang, Termin und
Ausführungs-
qualität in dem vertraglich festgelegten Umfang
auszuführen.
Der Auftragnehmer ist im Rahmen der ihm übertragenen
Leistun-
gen zur Wahrung der Interessen und Rechte des
Auftraggebers
verpflichtet. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht
Bevollmächtigter
des Auftraggebers und darf für ihn keine finanziellen
Verpflich-
tungen eingehen.
Die zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen
erforderlichen
Aufträge für Lieferungen und Leistungen erteilt er im
eigenen
Namen und für eigene Rechnung.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber und dem mit der
Über-
wachung und Betreuung des Bauvorhabens Beauftragten
jederzeit
und ohne besondere Vergütung über alle mit seinen
Leistungen
zusammenhängenden Fragen Auskunft zu erteilen. Diese
Ver-
pflichtung besteht bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist.
Abweichungen vom Leistungsumfang, Änderungen in der
Ausfüh-
rung oder Stundenlohnarbeiten bedürfen der vorherigen
schrift-
lichen Zustimmung des Auftraggebers oder dessen
Beauftragten.
Leistungen die im LV nicht aufgeführt sind, sind als
Nachtrags-
angebot bei der Bauleitung einzureichen.
Das Nachtragsangebot darf erst nach Genehmigung durch
die
Bauleitung ausgeführt werden. Für vom Auftraggeber
geforderte
Abweichungen oder Mehrarbeiten müssen vor der
Ausführung
Einheitspreise oder Pauschalpreise festgelegt werden.
Minde-
rungen wegen ersparter Leistungen sind zu verrechnen.
Die Preise solcher Leistung sind auf der Preisbasis des
Hauptan-
gebotes zu ermitteln.
9. Haftpflichtversicherung / Bauleistungsversicherung
Der Auftragnehmer hat für die Zeit der Ausführung
seines Auftrages
sowie für den Gewährleistungszeitraum
- zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des
Auftaggebers oder
Dritter aus diesem Vertrag - dem Arbeitgeber das
Bestehen einer
Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen für
Perso-
nen-, Sach- und Vermögensschäden von 1 Million Euro
abzuschlie-
ßen, die auch die Risiken seiner Subunternehmer deckt.
Der Auftraggeber schließt für das Bauvorhaben eine
Bauleistungs-
versicherung ab. Die Kosten der Prämie werden pauschal
mit 0,3 %
der Bruttorechnungssumme beim AN in Abzug gebracht.
10. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers ergibt sich aus den
gesetzlichen
Vorschriften und aus den Bestimmungen der VOB, Teil B,
soweit
dieser Vertrag keine anderen Regelungen enthält.
Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden als
auch für das
Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen sowohl für den
unmittelbaren
Schaden am Bauwerk als auch für jeden mittelbaren
Schaden
(Sach- und Vermögensschaden).
Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle
nach den
gesetzlichen, polizeilichenund sonstigen Vorschriften.
Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die von
seinen Sub-
unternehmern verursacht werden, für die Sicherung
seiner Bau-
stelleneinrichtung, Werkzeuge, Baustoffe sowie
persönlichen
Eigentums seiner Belegschaft - auch während der
Arbeitsruhe.
Eine Mitverantwortung des Auftraggebers besteht nicht.
Die Haftung des Auftragnehmers wird durch die
Genehmigung der
von ihm angefertigten Planunterlagen nicht
eingeschränkt.
Gleiches gilt für die Anforderungen oder Anordnungen
des Auftag-
gebers, sofern der Auftagnehmer hiergegen nicht
schriftlich Ein-
spruch erhoben hat.
11. Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die volle Gewährleistung
für seine
Leistungen und die seiner Subunternehmer. Sie wird
durch Anor-
dnung des Auftraggebers oder seiner Beauftragten nicht
einge-
schränkt. Die Gewähleistung wird gemäß VOB § 13 Abs. 4
fest-
gelegt und auf die Dauer von 5 Jahren verlängert,
sofern nicht für
einzelne Leistungen oder im Bauvertrag eine andere
Gewährlei-
stung festgelegt ist.
Die Verjährung beginnt mit dem Datum des Protokolls der
mängel-
freien Bauabnahme für die gesamte funktionsfähige
Anlage.
§ 13 Nr. 5 Ziff. 2 VOB/B gilt mit der Maßgabe, dass es
zur Abwen-
dung unmittelbar drohender Schäden oder bei Gefahr im
Verzug
oder sonstigen wichtigen Gründen keiner Fristsetzung
bedarf.
12. Auftragserfüllungsbürgschaften
Zur Sicherung der Auftragserfüllung und etwaiger
Schadensersatz-
ansprüche des Auftraggebers ist vom Auftragnehmer eine
unbe-
dingte, unbeschränkte, unbefristete,
selbstschuldnerische Bürg-
schaft zugunsten der Auftraggeber in Höhe von 5% der
Bruttoauf-
tragssumme vorzulegen. Die Notwendigkeit erfolgt in
Absprache
mit der Bauherrschaft.
13. Gewährleistungsbürgschaft
Nach der vollständigen und mängelfreien Abnahme aller
Leistun-
gen des Auftragnehmers, erfolgt auf die geprüfte und
freigegebene
Schlusszahlung an den Auftragnehmer ein Einbehalt von
5% der
Bruttorechnungssumme.
Der einbehaltene Betrag kann durch eine unbedingte,
unbe-
schränkte, unbefristete, selbstschuldnerische
Bankbürgschaft ab-
gelöst werden. Der Einbehalt bzw. die Bankbürgschaft
ist vom AN
nach vorheriger Erledigung aller innerhalb der
Gewährleistungszeit
angezeigten Mängeln selbstständig zurückfordern. Die
Notwendig-
keit erfolgt in Absprache mit der Bauherrschaft.
14. Vertragsstrafen
Verzögert sich durch Verschulden des Auftragnehmers der
Beginn
der Ausführung oder die im Terminplan festgelegten
Zwischen-
oder Endtermine, so hat der Auftragnehmer für jeden Tag
der
Überschreitung folgende Vertragsstrafen zu zahlen.
0,1% der Vertragssumme pro Werktag in der ersten
Verzugswoche
0,2% der Vertragssumme pro Werktag in der zweiten
Verzugs
woche
0,3% der Vertragssumme pro Werktag in der dritten
Verzugswoche
insgesamt jedoch max. 5% der Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe kann noch bei der Schlusszahlung in
Abzug ge-
bracht werden und braucht bei Abnahme nicht vorbehalten
werden.
Der Auftragnehmer hat zu beweisen, dass ihn an der
Verzögerung
des Beginns der Ausführung oder der Nichteinhaltung des
Bauzei-
tenplans kein Verschulden trifft.
15. Kündigung
Der Auftraggeber hat das Recht zur fristlosen
Kündigung, wenn der
Auftragnehmer das Vergleichsverfahren beantragt, seine
Zahlun-
gen einstellt oder seine Forderungen gegenüber dem
Auftraggeber
aus erbrachten Leistungen ganz oder teilweise mit
Arrest belegt
oder gepfändet werden.
Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer lediglich
Anspruch
auf Vergütung für den ausführten Teil der Leistungen,
die vom
Auftraggeber weiter verwendet werden. Der Auftraggeber
kann
Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Restleistungen
verlan-
gen. Seine darüber hinausgehenden Ansprüche bleiben
davon
unberührt.
16. Ausführung
Die vom Auftragnehmer auszuführenden Planungsleistungen
sind mit dem Architekt bzw. der Bauleitung abzustimmen
und zur
Prüfung in bezug auf formale und qualitative
Übereinstimmung mit
den Zielen des Auftraggebers in prüffähiger Form
vorzulegen. Mit
der Auführung darf erst dann begonnen werden, wenn die
Planung
freigegeben ist.
Anregungen, Weisungen sowie Sicht- und Prüfvermerke
ebenso
wie eine besondere Sachkunde des Auftraggebers
entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner Haftung und begründen
insbe-
sondere auch keine Mitschuld des Auftraggebers.
Sollten dem Auftragnehmer die zur Verfügung gestellten
Unter-
lagen von den üblichen oder rationellen Ausführungen
oder Ab-
messungen abweichen, die Ausführung verteuern oder eine
hand-
werks- bzw. fertigungsgerechte Ausführung erschweren,
so hat
der Auftragneh-mer seine Bedenken unverzüglich
mitzuteilen.
Die für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind auf
Überein-
stimmung und Richtigkeit zu prüfen, eventuelle
Unklarheiten sind
durch Rückfragen zu beseitigen.
Eventuelle Fehler oder Mängel sind richtig zustellen.
Vor Beginn
der einzelnen Arbeitsabschnitte sind sämtliche für die
Ausführung
erforderlichen Maße und Massen (Höhenangaben, Gebäudeab
-
steckungen, Planmaße, Abmessungen von Vorleistungen
etc.)
verantwortlich zu prüfen und Fehler oder Mängel richtig
zustellen.
Dies gilt auch für Angaben Dritter, deren
Planungsleistungen zur
Ausführung benötigt werden. Ausgeschriebene Fabrikate
gelten
als Richtqualitäten. Sofern der Auftragnehmer
beabsichtigt, an-
dere Fabrikate als die ausgeschriebenen zu verwenden,
hat er
die Gleichwertigkeit in technischer, funktionaler und
formloser
Hinsicht nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht,
ist das
ausgeschriebene Fabrikat zu verwenden.
17. Aufmass
Das Aufmass ist vom AN in prüffähiger Form zeichnerisch
bzw. ta-
bellarisch zu erstellen und zur Prüfung der Bauleitung
vorzulegen.
Das Aufmaß muss nach Aufforderung durch die Bauleitung
inner-
halb von 5 Arbeitstagen erfolgen. Das Aufmass für
Einbauten und
für Sonderanfertigen erfolgt vor Ort.
18. Schutzmaßnahmen
Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahr hat der
Auf-
traggeber (AN) sofort durchzuführen. Der AN haftet bei
Unterlas-
sung für den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Die
gül-
tigen Gesetze zum Schutz gegen Baulärm, sowie die
örtlichen
Vorschriften der Gemeinden und der Polizei zum Schutz
gegen
Baulärm sind unbedingt einzuhalten. Die Bauleitung
behält sich
vor, bei Verstoß durch den AN evtl. Arbeiten und
Maschinen
sofort stillzulegen.
Die Kosten für die sofortige und tägliche Reinigung der
öffentlichen
Verkehrsflächen sind in die Einheitspreise
einzurechnen. Schaden-
ersatzansprüche durch Unfälle in diesen Bereichen,
infolge von
Verunreinigungen durch Baustellenverkehr etc., gehen
voll zu
Lasten des AN.
Insbesondere sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren: alle Maß-
nahmen im Innen- und Außenbereich zum dauerhaften
Schutz von
Bauteilen und Einrichtungsgegenständen, z.B.
Bodenbeläge, Ein-
bauten, Fensterelemente, Geländer, Regenrinnen,
Gitterroste etc.,
durch Abkleben und Verwahren mit PVC-Folie o.ä. Zur
Vermei-
dung einer Weichmacherkontaktwanderung dürfen die
Beschich-
tungen nicht in Kontakt mit weichmacherhaltigen
Kunststoffen,
Dichtstoffen oder Profilen gelangen. Diese
Schutzmaterialien sind
vom Auftragnehmer nach Gebrauch zu entsorgen.Vom
Auftrag-
nehmer verschmutzte oder beschädigte Bauteile sind mit
geeigne-
ten Mitteln sofort sauber zu reinigen, bzw. werden
sofern notwen-
dig zu Lasten des Auftragnehmers repariert oder durch
neue er-
setzt. Die Sicherung der Vertragsleistungen gegen
Verunreinigung
und Beschädigung muss bis zur Abnahme der Leistung
erfolgen.
19. Bauschutt
Für die Beseitigung des Bauschuttes stehen bauseits
keine beson-
deren Vorrichtungen zur Verfügung. Der AN ist
verpflichtet auf
seine Kosten die durch seine Arbeiten verschmutzen
Baustellen-
bereiche und öffentlichen Flächen, wie Straßen und
Gehwege, in
einem sauberen Zustand zu haltern. Der durch seine
Arbeiten an-
fallende Bauschutt, wie Materialreste,
Verpackungsmaterial, Ab-
fälle, und sonstige Verunreinigungen, sind sofort -
jeweils täglich-
zu beseitigen und dürfen die anderen am Bau tätigen
Handwerker
nicht in ihrer Arbeit behindern. Dies ist in die
Einheitspreise (EP)
einzukalkulieren. Anfallender Bauschutt ist
entsprechend den Um-
weltschutzvorschriften zu entsorgen. Die entstehenden
Schutt-
und Recyclinggebühren sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Das Reinigen der Werkzeuge und das Entsorgen von
Materialres-
ten hat in geeigneter Weise zu erfolgen. Auf die
Erfüllung der Ver-
packungsordnung wird extra hingewiesen. Farbreste,
Reinigungs-
mittel, Abwässer die mit Farb- und Materialresten
belastet sind etc.
dürfen in keinem Fall in das Abwassersystem des
Gebäudes ein-
geleitet werden. Sie sind entsprechend den
Umweltschutzvor-
schriften zu entsorgen. Bauschutt und Putz-
/Materialreste dürfen
nicht in den Baugruben, oder auf dem Grundstück
abgelagert
werden. Bauschutt, der nicht beseitigt wurde, wird ohne
weitere
Ankündigung Auftraggeberseitig veranlasst und anteilig
auf die
beteiligten Firmen umgelegt. Nach Fertigstellung der
Arbeiten
des AN ist der Arbeitsbereich besenrein zu übergeben.
20. Gerüst/Hebezeug
Bauseits stehen im Innen- und Außenbereich keine
Fassadenar-
beits- und Schutzgerüste zu Verfügung, sofern in den
einzelnen
Leistungspositionen oder in den Zusätzlichen
Technischen Vor-
schriften keine Angaben gemacht werden. Die
Einheitspreise,
bzw. angebotenen Leistungen verstehen sich daher
einschließlich
aller erforderlichen Gerüste und Gerüstbauarbeiten. Der
AN hat
sich anhand der Pläne und den örtlichen Gegebenheiten
über die
notwendigen Gerüstbaumaßnahmen ausreichend zu
informieren.
Alle Gerüstbaumaßnahmen im Innenbereich sind in die
Einheits-
preise einzukalkulieren, die durch den Auftragnehmer
zur Ausfüh-
rung seiner Arbeiten errichteten Gerüste,
Absturzsicherungen, An-
leiterungen, etc., sind nach dengültigen DIN-Normen zu
errichten,
zu kontrollieren und instandzuhalten. Für Schäden und
Unfälle,
sowie für die Folgen einer Baueinstellung durch die
Aufsichtsbe-
hörden oder die Bauleitung, die aus der nicht
normgerechten Aus-
führung der Gerüstbauarbeiten und Absturzsicherungen
resultieren,
haftet der AN in vollem Umfang.
Durch die Bauleitung beanstandete Gerüstbauarbeiten
sind inner-
halb kürzester Fristsetzung durch den AN in den von der
Norm ge-
forderten Zustand zu bringen. Nach Ablauf der Frist
kann die Bau-
leitung auf Kosten des AN die notwendigen Arbeiten
durch ein an-
deres unternehmen im Stundennachweis ausführen lassen.
Die Kosten hierfür trägt der AN. Werden durch den AN
Gerüste
und Schutzvorrichtungen anderer Unternehmen mitbenutzt,
so
sind diese vor der Benutzung auf ihre Sicherheit
verantwortlich zu
überprüfen. Bei Beanstandungen oder Bedenken ist die
Bauleitung
sofort zu informieren. Der Um- und Abbau fremder
Gerüste, Leitern
und sonstiger Sicherheitsvorrichtungen darf nur nach
Rücksprache
mit der Bauleitung erfolgen. Die Wiederherstellung der
Schutz- und
Gerüstbaumaßnahmen nach Abschluss der Arbeiten ist
durch den
Auftragnehmer vorzunehmen. Es ist insbesondere darauf
zu ach-
ten, dass während der Arbeiten eine vorübergehende
Entfernung
notwendig machen. Die Baustelle darf nicht verlassen
werden,
ohne dass die Arbeiten und der Arbeitsbereich des
Auftragnehmers
den Unfallverhütungsvorschriften entsprechend gesichert
worden
sind. Dies ist in dieEinheitspreise einzukalkulieren.
Ein Baukran
oder Hebezeug steht bauseits nicht zur Verfügung. Die
Kosten
für den Einsatz von Förderbändern, oder sonstigem
Hebezeug ist
in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Nachträgliche Mehrkosten für den Einsatz von
Förderbändern und
anderen Hebezeug werden nicht gesondert vergütet.
21. Bauwasser und Baustrom
Die Abnahme der elektrischen Energie erfolgt am
Schalterkasten
der Rohbaufirma. Sämtliche in diesem Zusammenhang
notwen-
digen Maßnahmen hat der AN eigenverantwortlich zu
veranlassen.
Eine Bauwasserentnahmestelle wird bauseits vom
Bauunterneh-
mer eingerichtet. Die Kosten für Baustrom und Bauwasser
werden
als Gegenforderung in der Schlusszahlungsfreigabe mit
0,3% der
Bruttorechnungssumme in Abzug gebracht.
22. Mängelbeseitigung
Alle Leistungen sind den Vorschriften entsprechend und
nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik (AaRdT) und
dem
aktuellen Stand der Technik auszuführen. Mängel sind
innerhalb
der von der Bauleitung gesetzten Frist zu beheben. Die
Fristset-
zung richtet sich nach den Notwendigkeiten, die für den
ungehin-
derten technischen und zeitlichen Ablauf der
Baumaßnahme not-
wendig sind. Kommt der Auftragnehmer dieser
Verpflichtung nicht
nach, so ist die Bauleitung berechtigt, die Mängel auf
Kosten des
AN durch ein anderes Unternehmen beseitigen zu lassen.
23. Abnahme / Rechnung
Der Auftragnehmer hat für Teile seiner Leistungen, die
durch wei-
tergehende Ausführung der Prüfung und Feststellung
entzogen
werden, rechtzeitig bei der Bauleitung eine vorläufige
Teilabnahme
zu beantragen.
Erforderliche behördliche Abnahmen, sofern sie zur
Leistung des
Auftragnehmers gehören, hat der Auftragnehmer
rechtzeitig auf
seine Kosten zu veranlassen. Die entsprechenden
Prüfbeschei-
nigungen sind bei der Schlussabnahme zu übergeben.
Bei Abschluss aller vertraglichen Leistungen erfolgt
eine förmliche
Abnahme im Sinne von § 12 VOB, Teil B. Die Abnahme ist
mit der
Bauleitung abzustimmen und 2 Wochen vorher schriftlich
anzukün-
digen. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle erforderlichen
behördli-
chen Abnahmen bereits erfolgt und nachgewiesen sein.
Die Einreichung gilt nicht als Anmeldung zur
Schlussabnahme.
Alle Rechnungen sind auf den Bauherrn auszustellen und
bei der
Bauleitung zur Prüfung und Freigabe einzureichen. Alle
Rechnun-
gen sind als Abschlagszahlungen oder Schlussrechnungen
zu
bezeichnen. Die Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu
num-
merieren. In jeder Abschlagszahlung sind die bereits
erhaltenen
Abschlagszahlungen einzeln und in laufender
Nummernfolge
anzugeben. Abgebot und Skonto ist in allen Rechnungen
darzu-
stellen.
Alle Rechnungen müßen leicht prüfbar durch
zeichnerische, ta-
bellarische Aufmaße und evtl. Fotomaterial eingereicht
werden.
Für zusätzliche Leistungen ist eine förmliche
Beauftragung des
Auftraggebers notwendig. Diese sind als
Nachtragsrechnung zu
kennzeichnen. Schlussrechnungen sind spätestens 2
Monate nach
Fertigstellung und Abnahme der Leistungen einzureichen.
Der Auf-
tragnehmer hat mit der Einreichung der Schlussrechnung
eine Er-
klärung darüber abzugeben, dass alle durchgeführten
Leistungen
in der Schlussrechnung erfasst sind.
Vom Auftragnehmer kann, als Nachweis für
unterschiedliche Ko-
stenträger und Zuschussgeber die kostenlose
Aufschlüsselung der
Schlussrechnung in mehrere Lose verlangt werden.
24. Zahlungen
Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der
Richtigkeit der
aufgestellten Rechnungen.
Bei späterer festgestellten Überzahlung ist
derAuftragnehmer zur
sofortigen Rückzahlung verpflichtet.
Abschlagszahlungen werden auf Anforderung bis zu 90%
des
Bruttowertes der fertiggestellten Arbeiten geleistet.
Bis zum Ab-
schluss aller Leistungen des Auftragnehmers erfolgt auf
alle Zah-
lungen an den Auftragnehmer ein Sicherheitseinbehalt
von10%.
Sollten im Bauvertrag Zahlungen nach einem Zahlungsplan
verein-
bart werden, so werden Terminverzögerungen dem
tatsächlichen
Leistungsstand angepasst.
Die Prüfung und Zahlung der Schlussrechnung erfolgt
nach rest-
loser Fertigstellung des Bauvorhabens und nach
mängelfreier
Abnahme aller vertraglichen Leistungen durch den
Auftraggeber.
Dazu gehört auch die Lieferung aller erforderlichen
Pläne und
Unterlagen, wie zum Beispiel Bestandspläne und
Revisionszeich-
nungen, Betriebs- und Wartungsanlagen, etc. Der
Auftragnehmer
ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem
Bauvertrag mit
dem Auftraggeber an Dritte anzutreten oder zu
verwenden.
25. Baustelle
Die Rechte des Auftraggebers werden auf der Baustelle
durch den
Architekten / den Bauleiter wahrgenommen. Der
Auftragnehmer
hat für die gesamte Bauzeit einen bevollmächtigten
Vertreter ein-
zusetzen. Der Vertreter muss geeignet sein, die
verantwortliche
Fachbauleiter im Arbeiten auf der Baustelle anwesend
sein und
über alle notwendigen Kenntnisse und Vollmachten
verfügen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Bautagebuch zu
führen,
das alle Angaben enthält, diefür die Ausführung des
Vrtrages
von Bedeutung sein können.
Die Baustelle erhält ein gemeinsames Bauschild. Die
Ausgestal-
tung des Bauschildes erfolgt entsprechend den Vorgaben
des
Auftraggebers. Werbung auf der Baustelle ist
unzulässig.
Der Auftragnehmer darf keine eigenen Firmenschilder am
Bau
anbringen. Vor Ausführung von Grabarbeiten hat sich der
Auftrag-
nehmer zu vergewissern, ob und wo auf der Baustelle
Kabel oder
Leitungen, Polygon- oder Marksteine vorhanden sind.
Der Auftragnehmer hat Kabel, Leitungen und Marksteine
vor Be-
schädigung zu schützen und haftet allein für alle
Schäden. Eine
Baubeleuchtung wird vom Auftraggeber nicht
bereitgestellt. Für
die erforderlichen Anschlüsse hat der Auftragnehmer
selbst zu
sorgen und deren Kosten in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Der Auftragnehmer ist für die Sicherheit der von ihm
auszufüh-
renden oder von ihm in Anspruch genommenen Bauteile und
Hilfseinrichtungen sowie für ihren Schutz vor
Beschädigungen
und Verschmutzungen verantwortlich.
Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine
Erfüllungsgehilfen
oder seine Maschinen und Geräte am Bauwerk, auf dem Bau
-
grundstück, an Zufahrtswegen oder sonstigen Stellen
verursacht
werden.
Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung und
Vergü-
tung alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze seiner
Leistun-
gen gegen Witterungseinflüsse zu verantworten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Stilllegung und
Verzögerung
auf der Baustelle erforderliche Maßnahmen zum Schutze
bzw. zum
Erhalt bereits eingebauter Anlagen und Bauteile zu
treffen. Eine
besondere Vergütung erfolgt nicht.
Die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere § 6 der
"Neuen
UVV 1.0" sowie die Baustellenverordnung sind
einzuhalten. Bei
Nichteinhaltung behält der Auftraggeber
Schadenersatzansprüche
vor.
26. Termine
Für die Ausführung des Bauvorhabens festgelegte Fristen
und
Termine sind Vertragsstrafen bzw. Termine, deren
Einhaltung vom
Auftragnehmer garantiert werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erkennbare
Änderungen oder
drohenden Verzug im geplanten Zeitablauf unverzüglich
schriftlich
dem Architekten / der Bauleitung mitzuteilen.
Die Durchführung von Arbeiten aufgrund einer
Nachtragsbeauftra-
gung berechtigt nicht zu einer Überschreitung der
vereinbarten
Termine, wenn nicht vorher schriftliche Vereinbarungen
darüber
getroffen sind.
27. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen des Bauvertrages und der Ver
-
tragsbestandteile bedürfen zu ihrer Rechtswirkung der
Schrift-
form. Desgleichen bedürfen alle die Erfüllung des
Vertrages
betreffenden wesentlichen Mitteilungen der Schriftform.
Die obengenannten Allgemeine Vorschriften sind mit Ange
-
botsabgabe vom Bieter anerkannt und werden bei Auftrags
-
erteilung Bestandteil des Vertrages.
1. Allgemein gültige Vorschriften
Name und Anschrift des Auftraggebers:
Dreher Bau GmbH & Co.KG
Öschlestraße 6
72514 Inzigkofen-Vilsingen
Beschreibung des Bauvorhabens:
Neubau eines Netto-Markendiscounts
Anschrift der Baustelle:
Schomburger Straße 3 in 88279 Amtzell
An das Bauvorhaben grenzen folgende Bebauungen an:
Wiese, Ackerflächen, Bundesstraße - s. Lageplan
Anzahl und Höhe der Geschosse: 1 nicht unterkellert
Termine und Fristen: s. Bauzeitenplan oder LV-Deckblatt
Bodenverhältnisse:
Ein geologisches Gutachten liegt vor und kann nach
vorheriger
Terminabsprache im Architekturbüro eingesehen werden,
bzw. liegt dieser Ausschreibung bei.
Zufahrtsmöglichkeiten: siehe Lageplan
Hindernisse im Erdreich:
Leitungspläne der örtlichen Versorger müssen
eigenverantwortlich
eingeholt werden.
Baubeschreibung Fa.Netto:
Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind im
Zusammenhang
und in Ergänzung mit der dem LV beileigenden
Baubeschreibung
vollständig anzubieten. Die das Gewerk betreffenden
Abschnitte
der Baubeschreibung werden bei Auftragserteilung
Bestandteil
des Vertrages. Bei Widersprüchen vom Leistungstext zur
Baube-
schreibung gelten die Ausführungen der Baubeschreibung.
Unregelmäßigkeiten sind vor Angebotsabgabe abzuklären.
Es gilt der Grundsatz der Vollständigkeit der
angebotenen
Leistungen.
Hinweis zur Bauzeit:
Die Bauzeiten sind zwingend einzuhalten um den Neueröff
-
nungstermin nicht zu gefährden.
Name und Anschrift des Auftraggebers:
Ein Schutz- und Arbeitsgerüst außen wird bauseits zur
Verfügung
gestellt. Sonstige innere Gerüste, oder Hebebühnen sind
Sache
des AN.
Ein Schutz- und Arbeitsgerüst außen wird bauseits zur
1 Dachabdichtungsarbeiten
1
Dachabdichtungsarbeiten
1.1 HAUPTDACH
1.1
HAUPTDACH
1.2 PULTDACH ANLIEFERUNG
1.2
PULTDACH ANLIEFERUNG
3 Taglohnarbeiten
3
Taglohnarbeiten
Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im LV
erfasst sind und
gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
Taglohnarbeiten dürfen nur nach Genehmigung der
Bauleitung
durchgeführt werden. Diese sind durch Rapporte
nachzuweisen,
welche spätestens 3 Werktage nach der Ausführung der
Bau-
leitung zur Unterschrift vorzulegen sind. Später
eingereichte
Rapporte werden nicht anerkannt.
Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im LV
3._. 10 Vorarbeiter Sämtliche Auslösungen wie Kilometergeld, Zuschläge für
Über-
stunden, Sonn- und Feiertage, Fachbauleiterpauschalen,
Kfz-
Pauschalen sind im Stundensatz enthalten.
3._. 10
Vorarbeiter
E
1,00
h
3._. 20 Facharbeiter Sämtliche Auslösungen wie Kilometergeld, Zuschläge für
Über-
stunden, Sonn- und Feiertage, Fachbauleiterpauschalen,
Kfz-
Pauschalen sind im Stundensatz enthalten.
3._. 20
Facharbeiter
E
1,00
h
3._. 30 Helfer Sämtliche Auslösungen wie Kilometergeld, Zuschläge für
Über-
stunden, Sonn- und Feiertage, Fachbauleiterpauschalen,
Kfz-
Pauschalen sind im Stundensatz enthalten.
3._. 30
Helfer
E
1,00
h