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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Projekt- und Baustellenbeschreibung SLZ 1. Projektbeschreibung
1.1. Projektkenndaten
Projektadresse: Siebenbürgerstraße 119, 5020 Salzburg
Flurstück: 2289/4
Grundstücksfläche: ca. 3.299 m²
BGF: 3.807 m²
BRI: 12.780,91 m³
Wohnfläche (WFI): 2.954 m²
(ohne Balkon- und Terrassenflächen)
Wohneinheiten: 62
sowie Fahrradstellplätze und PKW-Stellplätze
Die maximalen Abmessungen des zweiteiligen Gebäudes
betragen im Erdgeschoss, ohne Erschließungs-Laubengänge:
Haus P: Länge 55,48 m, Breite 11,09 m
Haus O: Länge 58,80 m, Breite 11,20 m
Gebäudehöhe Haus P: ca. 10,58 m
Gebäudehöhe Haus O: ca. 14,08 m
Lichte Geschosshöhen
Regelgeschoss RG 2,70 m
1.2. Bauvorhaben
Die Firma GROPYUS errichtet als Generalübernehmer eine freistehende Wohnanlage, welche aus zwei separaten Gebäuden (Haus O und Haus P), die über einen Laubengang miteinander verbunden sind, besteht. Die Erschließung erfolgt über drei Treppenaufgänge und diesen Laubengang, der eine zentrale Aufzugsanlage zwischen den Gebäuden integriert. Jede Wohnung hat einen direkten Zugang zum Laubengang; ein zentraler Eingangsbereich ist nicht vorgesehen.
Haus O verfügt über vier Vollgeschosse und ein Untergeschoss, Haus P über drei Vollgeschosse. Die mittlere Gebäudehöhe beträgt 14,08 m (Haus O) bzw. 10,58 m (Haus P), was 428,58 m bzw. 425,07 m ü. A. entspricht. Es handelt sich um Gebäude der Gebäudeklasse 3 bzw. 4, ohne Staffelgeschosse. Sonderbautatbestände liegen nicht vor.
Die Untergeschosse sowie das konstruktive Erdgeschoss von Haus O werden in Stahlbetonbauweise errichtet und sind nicht Bestandteil der GROPYUS-Leistung. Ebenso werden der Laubengang und die Aufzugsanlage nicht durch GROPYUS ausgeführt. Die Wohngeschosse beider Häuser werden in Holz-Rahmen-Bauweise realisiert.
Das Wohngebäude wird in der Holz-Rahmen-Systembauweise von GROPYUS - aus im Werk vorgefertigten Holz-Wänden, Decken, Stützen, sowie Stahltrag- und Verbindungselementen - errichtet.
Die Technikzentrale, Mieterkeller, Kinderwagenräume, Fahrradabstellplätze und Abstellräume befinden sich im Keller von Haus O. Zusätzlich verfügt Haus P im Erdgeschoss über einen eigenen Fahrradabstellraum. Die Medienversorgung von Haus P erfolgt über einen Kollektorgang aus dem Keller von Haus O.
Die Ausstattung erfolgt in einem mittleren Standard mit ausgewogenem Preis-Leistungs-Verhältnis.
1.3. Grundstück
Das zu bebauende Grundstück umfasst ca. 3.299 m2 und liegt an der Siebenbürgerstraße 119 in 5020 Salzburg, Österreich.
Es wird von den öffentlichen Straßen Siebenbürgerstraße, Dornbergstraße und Raschenbergstraße eingefasst.
1.4. Erschließung / Logistik
Die verkehrstechnische und mediale Erschließung erfolgt voraussichtlich über die Siebenbürgerstraße. Das Projekt unterliegt dem Bebauungsplan „Grundstufe Südtiroler Siedlung 1/G1“.
Die Baustelle wird durch einen Mobilkran während der Montagephase beliefert.
Zudem wird das Gebäude während der Montagephase bis zum Erreichen der Gebäudedichtigkeit von einem bewegbaren/ öffenbaren Wetterschutzdach überdacht.
Die Baustellenein- und -ausfahrt zur Baustraße/Lieferzone liegt an der Siebenbürgenstraße.
1.5. Erläuterung der Neubaumaßnahme
Das GROPYUS-Bausystem basiert auf digital parametrisierten, industriell gefertigten Holzrahmen- und Kassettenelementsystemen. Die Konstruktion erfüllt die Anforderungen der Windlastzone 2 und Schneelastzone 2. Die verwendeten Materialien stammen aus nachhaltiger Forstwirtschaft und sind PEFC/FSC-zertifiziert. Die Gebäude werden barrierefrei geplant und ausgeführt.
Die technische Ausstattung umfasst unter anderem:
Fertigbad-Module mit bodengleicher Dusche oder Badewanne Fußbodenheizung in Trockenestrichkonstruktion mechanische Abluftanlage mit Laibungslüftern dezentrale Warmwasserbereitung über Wohnungsstationen Steuerung von Licht und Raffstores erfolgt durch drahtlose Schalter Die Elektroinstallation erfolgt über werkseitig vorgefertigte Installationskanäle.
Die Dachkonstruktion wird als Warmdach mit extensiver Begrünung ausgeführt. Eine Photovoltaik-Nachrüstung ist optional möglich.
Die Baumaßnahme liegt in einem hochwassergefährdeten Gebiet. Ein Überflutungsschutz wird durch den Auftraggeber sichergestellt.
Generelle Erdarbeiten, Baugrube und Verbauarbeiten werden bauherrenseitig erbracht.
Die Leistungen von GROPYUS umfassen die Holzsystembauweise ab Oberkante Kellerdecke (Haus P) bzw. ab Decke zwischen EG und 1.OG (Haus O), inklusive Ausbaugewerke und technischer Ausstattung.
1. Projekt- und Baustellenbeschreibung SLZ
2. Vorbemerkungen Nachhaltigkeit 2. Vorbemerkungen Nachhaltigkeit
GROPYUS strebt für den Neubau der Gebäude einen hohen Nachhaltigkeitsstandard und die Erreichung der BEG-Förderung für den Klimafreundlichen Neubau an. Dazu wird neben dem QNG-Plus Label auch eine hohe Qualität nach dem Standard der Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB, 2023) mit dem Zertifizierungsziel Gold sowie eine Bewertung nach der GROPYUS-Sustainability Strategy angestrebt. Es werden besondere Anforderungen an die Rezyklierbarkeit sowie die bauökologische Materialwahl gestellt. Zusätzlich sind auch für die Gestaltung des Freiraums, insbesondere die Saatgutwahl, Anforderungen zu erfüllen, welche die Biodiversität fördern. Die erreichte Qualität wird in Form eines Bauteilkatalogs mit relevanten Nachhaltigkeitsinformationen dokumentiert. Die Anforderungen nach QNG-Plus, DGNB, den Anforderungen aus der EU-Taxonomie und die Anforderungen zur Bewertung des GROPYUS Sustainability Score sind Bestandteil der Vertragsunterlagen, welche jeder Auftragnehmer bei Vertragsabschluss gegenzuzeichnen hat.
2.1. MATERIALANFORDERUNGEN
Die konkreten Materialanforderungen sind die folgenden:
• DGNB 2023 mindestens Qualitätsstufe 4 + QNG-Anforderung, entsprechend den Anforderungen des DGNB
ENV 1.2-Kriterium - ANLAGE 1 – Kriterienmatrix, siehe auch nachfolgender Link
http://www.dgnb.de/Neubau-ENV1.2-Kriterienmatrix (DGNB)
• (Formaldehyde < 0,06 mg/m3; VOC < 0,001 mg/m3 of material)
• keine Verwendung von Baustoffen/Produkten mit mehr als 0,1% Massenanteil aus der Liste mit
besorgniserregenden Stoffen (gem. §59(10) REACH)
• Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft (FSC, PEFC oder äquivalent) (ausschließlich permanent verbautes Holz wird betrachtet)
• höchstmöglicher Recyclinganteil für Bauteile (z.B. recyceltes Aluminium, Stahl und Kunststoffe)
• Gesteinskörnung als Betonzuschlag mit höchstmöglichem Recyclinganteil
• CO2-reduzierte Materialien
• Idealerweise anerkanntes Produktlabel der DGNB (Anerkennung von Produktlabels im DGNB System |
DGNB GmbH)
• Umweltproduktdeklarationen (EPD) bzw. passende Ökobilanzinformationen in der ÖKOBAUDAT-Datenbank
• Anforderungen aus der EU-Taxonomie, die über die vorgenannten Anforderungen hinausgehen
2.2. DOKUMENTATION UND FREIGABE VON BAUPRODUKTEN
Der Auftragnehmer hat grundsätzlich alle im Projekt verwendeten Produkte lückenlos zu dokumentieren. Dies betrifft alle eingesetzten Bauprodukte, Materialien und Hilfsstoffe unabhängig davon, ob diese unter die Anforderungen dieses Dokuments fallen. Anhand materialspezifischer Unterlagen wird die DGNB-/QNG-Konformität der vorgeschlagenen Baustoffe geprüft.
Die Dokumentation erfolgt anhand eines Bauteilkatalogs mit entsprechenden Material- bzw. Produktdeklarationen, bei der alle verwendeten Produkte unter Angabe der genauen Herstellerbezeichnung, stofflichen Zusammensetzung, Anwendung, des Einbauortes und der Menge aufgelistet werden müssen.
Die ausführende Firma trägt die Verantwortung für sämtliche Angaben, um alle verwendeten Produkte zu deklarieren.
Zur Prüfung und Freigabe sind die Unterlagen, mindestens 10 Arbeitstage vor Aufnahme der Arbeiten auf der
Baustelle, bei der verantwortlichen Stelle bzw. dem Auditor zur Prüfung und Freigabe einzureichen. Ein Einbau von Produkten ohne Freigabe ist nicht zulässig.
Während der Bauphase hat der AN sicherzustellen, dass von der eigenen Firma, aber auch den Nachunternehmen, keine Produkte verbaut werden, die nicht DGNB- und QNG-konform sind.
Mit Abschluss der Arbeiten ist die Übereinstimmung der deklarierten und verwendeten Materialien und Produkte mit den Anforderungen verbindlich zu bestätigen.
Ausnahmen von den genannten Anforderungen sind nur in besonderen Einzelfällen möglich, sofern diese
nachweislich technisch oder funktional begründet sind. Dabei muss die Abweichung von der Anforderung unter Angabe des Produkts, der Anwendung und der eingesetzten Menge, schriftlich beantragt werden. Zusätzlich muss durch entsprechende Dokumente von mindestens drei unabhängigen Herstellern belegt werden, dass im speziellen Fall keine andere technische Lösung auf dem Markt verfügbar ist. Ausnahmen aus ästhetischen Gründen werden nicht zugelassen.
Anfragen zu Ausnahmen sind schriftlich und produktbezogen einzureichen. Erst nach dem Erteilen einer
Ausnahmegenehmigung durch den DGNB-Auditor kann der AN davon ausgehen, dass im speziellen Fall von den Anforderungen abgewichen werden darf. Es gilt eine Prüffrist von 10 Arbeitstagen. Der AG behält sich vor, stichprobenartige Kontrollen auf der Baustelle selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen. Zusätzlich werden zur Qualitätskontrolle nach Fertigstellung der Baumaßnahme Raumluftmessungen durchgeführt.
2.3. BAUSTELLENKONZEPT
Ein Baustellenkonzept für eine abfallarme, lärmarme und staubarme Baustelle sowie für den Boden- und
Grundwasserschutz soll erstellt werden. Die erfolgte Umsetzung der in dem Konzept definierten Maßnahmen soll geprüft und mit den dementsprechenden Nachweisen belegt werden.Die Bauausführenden sollen dementsprechend geschult werden.
2.3.1 ABFALLARME BAUSTELLE
Abfälle sind im Rahmen der Möglichkeiten des ANs zu vermeiden. Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Baustoffe und Bauteile in umweltfreundlicher Verpackung mit möglichst geringem Verpackungsanteil (z. B. Großgebinde, Silo Ware oder recycelbare Verpackung) angeliefert werden. Verpackungslose Anlieferung, Mehrwegverpackungen und Verpackungsmaterialien aus Papier, Pappe und Polyolefinfolie (PE/PP) sind zu bevorzugen.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um anfallende Abfälle getrennt nach mineralischen Abfällen,
Wertstoffen, gemischten Baustellenabfällen, Problemabfällen und gefährlichen Abfällen zu erfassen und
gewährleistet eine korrekte Nutzung der Sammelstellen bzw. die fachgerechte Entsorgung. Die am Bauprozess beteiligten Mitarbeiter und Nachunternehmer sind vom AN gezielt bezüglich der Abfallvermeidung geschult. Eine Dokumentation der Schulung ist vorzulegen.
Der AN verpflichtet sich, alle rechtlichen Vorschriften zur Vermeidung, Trennung und Entsorgung von Abfällen zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), die Landesabfallgesetze sowie Ortssatzungen.
Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelmäßigen Abständen durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert. Der Bauherr behält sich vor, zu diesem Zweck einen Abfalllogistiker zu beauftragen.
2.3.2 LÄRMARME BAUSTELLE
Der AN ist angehalten, bei der Minimierung der Lärmemissionen aktiv mitzuwirken. Die Arbeiten sind so
durchzuführen, dass unnötige lärmende Tätigkeiten vermieden werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich folgende Richtlinien, Vorgaben und Vorschriften einzuhalten:
• §27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
• 2000/14/EG-Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien
vorgesehenen Geräten und Maschinen (Outdoor-Richtlinie);
• Nach Möglichkeit Einsatz lärmarmer Baumaschinen mit dem Gütesiegel RAL-UZ 53 (Blauer Engel);
• Technische Lärmminderung hat Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Lärmschutzmaßnahmen.
Der Einsatz lärmmindernder Arbeitsverfahren sowie lärmgeminderter Baumaschinen und -geräte ist durch den AN anhand geeigneter Dokumente (Liste eingesetzter Baumaschinen, Prüfzeugnisse) mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
Lärmintensive Arbeitsverfahren und -prozesse sind durch den AN vorab anzuzeigen und mit der Bauleitung und/oder dem SiGeKo abzustimmen.
Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter gezielt in die Maßnahmen zur Lärmvermeidung einzuweisen.
Entsprechende Protokolle sind dem (AG) vor Arbeitsaufnahme vorzulegen.
Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelmäßigen Abständen durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert.
2.3.3 STAUBARME BAUSTELLE
Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung folgender Richtlinien, Vorschriften, Vorgaben und Anweisungen:
• Gesetzliche Anforderungen: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Technische Regeln für Gefahrstoffe
(TRGS); Richtlinie für die Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Betreiberpflichten zur Vermeidung
und Verminderung von Staubemissionen durch Bautätigkeit;
• Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von Stäuben (Maschinen und Geräte) sind mit einer
wirksamen Absaugung zu versehen und entsprechen dem Stand der Technik. Die Ein-richtungen werden
regelmäßig gewartet und geprüft. Entsprechende Protokolle und Nach-weise sind auf der Baustelle
vorzuhalten und auf Verlangen dem AG vorzulegen.
• Staub wird an der Entstehungsstelle erfasst und entsorgt. Eine Ausbreitung auf unbelastete
Arbeitsbereiche und Ablagerung wird durch geeignete Maßnahmen, soweit technisch möglich, verhindert.
Entfernung von Staub erfolgt im Nass- bzw. Feuchtverfahren oder durch saugende Verfahren.
• Bei staubintensiven Tätigkeiten sind Schutzkleidungen und Atemschutzmasken zu tragen.
• Verwendung staubarmer Materialien: Granulate oder fertig angemischte Mörtel oder Spachtelmassen sind
anmischbaren pulvrigen Massen vorzuziehen.
• Komponenten der Lüftungsinstallation (Kanäle, Schalldämpfer etc.), die der späteren Zuluft-führung
dienen, müssen auf der Baustelle bei Lagerung und Montage abgedeckt bzw. verschlossen sein und vor
Einbau gereinigt werden, um unnötige Belastungen der Raumluft durch Staubemissionen zu verhindern.
• Staubintensive Arbeitsverfahren und -prozesse sind durch den AN vorab anzuzeigen und mit der Bauleitung
und/oder dem SiGeKo abzustimmen.
• Der AN verpflichtet sich, über die gewählten Arbeitsverfahren und -prozesse und durchgeführten Maßnahmen eine Dokumentation zu erstellen und dem AG zu übergeben.
• Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelmäßigen Abständen durch den AG (Bauleitung) kontrolliert
und dokumentiert.
2.3.4 UMWELTSCHUTZ AUF DER BAUSTELLE (BODENSCHUTZ)
Der AN hat sicherzustellen, dass bei seiner Leistungserbringung der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird.
Bei Lagerung von umweltschädlichen Baustoffen auf der Baustelle sind entsprechende Bodenschutzmaßnahmen zu treffen. Die Lagerung solcher Baustoffe ist mit dem SiGeKo und der Bauleitung abzustimmen.
Der AN hat dafür Sorge zu leisten, dass insbesondere die als umweltschädlich gekennzeichneten Stoffe
(Gefahrensätze H4xx) nicht in Kontakt mit der Umwelt gelangen; der Einsatz dieser Stoffe sollte vermieden werden:
Baumaschinen sind regelmäßig zu warten und auf Leckagen zu kontrollieren.
Der Boden ist vor schädlichen mechanischen Einflüssen zu schützen und auf das notwendige Maß zu beschränken.
Schädliche mechanische Einflüsse sind z. B. unnötige Verdichtungen oder eine Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten.
Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter gezielt in die Maßnahmen zum Umwelt- und Gefahren-schutz,
insbesondere im Umgang mit Bauprodukten, einzuweisen. Entsprechende Protokolle sind dem (AG) vor
Arbeitsaufnahme vorzulegen.
Die Einhaltung der Anforderungen wird in regelmäßigen Abständen durch den AG (Bauleitung) kontrolliert und dokumentiert.
2.4. VERANTWORTUNGSVOLLE RESSOURCENGEWINNUNG
Wie in den allgemeinen Materialanforderungen beschrieben, sind idealerweise anerkannte Produktlabel der DGNB nachzuweisen.
(https://www.dgnb-system.de/de/system/anerkennung/produktlabels/index.php)
• Ortbeton ist unter der Verwendung des gesetzlich maximal möglichen Anteils rezyklierter Gesteinskörnung
nach DIN EN 12620:2008-07 und DAfStb-Richtlinie „Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit
rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620, Teil 1: Anforderungen an den Beton für die
Bemessung nach DIN EN 1992-1-1” herzustellen. Die Verwendung eines geringeren Anteils rezyklierter
Gesteinskörnung ist gegenüber dem AG als technische Ausnahme zu begründen.
• Beton ist bevorzugt aus CSC Silber oder Gold zertifizierten Werken zu beziehen und enthält eine
Zusammensetzung, die eine belegbare CO2-Einsparung ermöglicht (ECO Concrete).
• Permanent verbautes Holz und Holzprodukte muss FSC oder PEFC-zertifiziert sein, bzw. mit einem
vergleichbaren Nachweis geliefert werden.
• Natursteine müssen nachweislich aus EU-Produktion stammen oder „WiN=WiN“-zertifiziert sein
Ergänzend werden Materialien bevorzugt, die im Rahmen eines Standards zur verantwortungsvollen
Ressourcengewinnung Nachweise bzw. Zertifizierungen vorlegen können.
• Responsible Steel Standard (Standards | ResponsibleSteel)
• Aluminium stewardship initiative (ASI Chain of Custody Standard | Aluminium Stewardship Initiative
(aluminium-stewardship.org))
2.5. FÖRDERUNG LOKALER BIODIVERSITÄT
• Für die Außenanlagen ist insgesamt ein naturnaher Ansatz zu verfolgen, wie im GROPYUS Leitbild
beschrieben
• Die Grünflächen sind durch extensive bzw. ökologische Pflegemaßnahmen im Stand zu halten.
• Die Integration von unterschiedlichen Strukturtypen nach DGNB – Biodiversität am Standort ist zu
gewährleisten.
• Heimische Stauden, Gräser und einjährige krautige Pflanzen, sowie Gehölze für Grünflächen werden
gewählt entsprechend den gegebenen Standortansprüchen; regionales Pflanzengut ist auch hier zu
bevorzugen. Der Artenreichtum ist, bezogen auf einen Arten-Zielwert, in Abhängigkeit von der
Flächengröße sicherzustellen (nach DGNB ENV2.4 – Biodiversität am Standort).
• Für Rasen und Wiesenflächen ist gebietseigenes Saatgut zu verwenden. Bei der Wahl zwischen lokalem
(autochthonem) und regionalem Saatgut ist das lokale (autochthone) Saatgut (nach Verfügbarkeit) zu
bevorzugen.
• Anforderungen des regionalen Saatgutes sind nach dem Qualitätsstandard des Verbandes deutscher
Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e.V. zu gewährleisten.
2.6. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR SANITÄRTECHNISCHE GERÄTE
a. Wasserhähne max. 6 Liter/min
b. Duschen max. 8 Liter/min
c. Toiletten max. Spülvolumen 6 Liter (groß) / 3 Liter (klein)
d. Badewanne max. Volume 155 L
Die Durchflussrate wird beim Standardreferenzdruck 3 -0/+ 0,2 bar oder bei Produkten mit niedrigem Druck bei 0,1 -0/+ 0,02 bar erfasst.
Die Durchflussrate bei niedrigerem Druck, 1,5 -0/+ 0,2 bar, beträgt ≥ 60 % der maximal verfügbaren Durchflussrate.
Bei Duschmischern beträgt die Referenztemperatur 38 ± 1 °C.
Muss die Durchflussrate kleiner als 6 Liter pro Minute sein, so entspricht sie der Regel unter Nummer 2.
Auf Wasserhähne wird das in Abschnitt 10.2.3 der Norm EN 200 beschriebene Verfahren angewandt, mit folgenden Ausnahmen:
a. bei Wasserhähnen, die nicht auf Niederdruckanwendungen beschränkt sind: In den Heiß- und
Kaltwasserzuläufen wird alternativ ein Druck von 3 -0/+ 0,2 bar angewandt;
b. bei Wasserhähnen, die auf Niederdruckanwendungen beschränkt sind: In den Heiß- und
Kaltwasserzuläufen wird ein Druck von 0,4 -0/+ 0,02 bar angewandt, und die Durchflussregelung
wird vollständig geöffnet.
2.7. ANSPRECHPARTNER FÜR RÜCKFRAGEN ZU NACHHALTIGKEITSBEWERTUNG
Für Rückfragen zum Thema Nachhaltigkeitsbewertung können Sie sich an den/die zuständige/n Projektleiter*in oder Sustainability@gropyus.com wenden.
2. Vorbemerkungen Nachhaltigkeit
3. Allgemeine Vorbemerkungen SLZ 3. Allgemeine Vorbemerkungen
3.1 Angaben zur Baustelle
3.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen
Die Baustelle liegt in einer innerstädtischen Umgebung - die Baustelleneinrichtungsfläche ist beengt.
Die Lagerflächen sind begrenzt und der Bedarf an Lagerflächen ist mit der Bauleitung abzustimmen.
3.1.2 Zufahrtsmöglichkeiten
Der Baustelleneinrichtungsplan (Anlage zum LV) ist zu beachten.
Das Baustellengelände bzw. die Lieferzonen dürfen grundsätzlich nur kurzzeitig zum Zweck des Be- und Entladens befahren werden.
Auf der Straße werden Lieferzonen eingerichtet, vorrangig für die Systembauelemente. Die Lieferzone ist in Fahrtrichtung zu verlassen. Es gibt in der Lieferzone keine Wendemöglichkeit. Ein Rückwärtssetzen ist nicht möglich (Einbahnstraße).
Sämtliche Anlieferungen sind durch den AN spätestens 5 Arbeitstage vor Anlieferung anzumelden.
Es dürfen nur so viel Materialien geliefert werden, wie innerhalb einer Woche verbaut werden können.
Ohne persönliche Anwesenheit eines Mitarbeiters des AN erhalten Fahrzeuge mit Materialien des AN keine Zufahrtsberechtigung zu den Lieferzonen.
3.1.3 Parkmöglichkeiten
Das Baufeld ist räumlich stark eingeengt. Daher gilt auf dem Baustellengelände ein absolutes Parkverbot.
Im Bereich um die Baustelle sind Straßenparkplätze vorhanden.
3.1.4 Transporteinrichtungen, Transportwege, Gerüste
Fassadengerüste
Nichtdurchgehende Fassadengerüste, mit Belagsverbreiterung zur Fassade, werden bauseits gestellt.
Erforderliche Umbauarbeiten an den Gerüsten werden bauseits vorgenommen.
Arbeitsgerüste innen:
Sofern erforderlich, sind Arbeitsgerüste innerhalb des Gebäudes, z.B. als Rollgerüste, Leistung des AN und werden nicht gesondert vergütet.
Kran:
Bauseits steht ein Kran zur Verfügung. Die Nutzung des Krans ist durch den AN vorab mit der Bauleitung abzustimmen.
Die Krannutzung ist mit einem Vorlauf von min. 5 Arbeitstagen anzufordern.
3.1.5 Baustelleneinrichtung
Flächen für die Baustelleneinrichtung der Auftragnehmer auf dem Baufeld sind äußerst begrenzt.
In der Umgebung der Baustelle befindet sich Sanitär- und bei Bedarf Aufenthaltsräume für die AN.
Die Stellung von eigenen Containern durch den AN ist nicht möglich.
Standorte für Baumaschinen und Geräte sowie die Lagerflächen sind mit der Bauleitung des Auftraggebers abzustimmen.
3.1.6 Anschlüsse für Wasser, Energie und Abwasser
Bauwasser:
Der Hauptwasseranschluss mit einer Zapfstelle befindet sich im Baufeld.
Auf den Etagen bzw. im Gebäude stehen keine Wasseranschlüsse zur Verfügung.
Weitere Versorgungsleitungen für Bauwasser ab den Zapfstellen sind Sache des AN und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Baustrom:
Für die Baustromversorgung steht ein EVU-Anschlusspunkt zur Verfügung.
Im Gebäude stehen in jeden zweitem Geschoss, beginnend ab dem Erdgeschoss, jeweils ein Unterverteiler zur Verfügung.
Abwasserentsorgung:
Zur Abwasserentsorgung steht ein Abfluss zur Verfügung.
Die direkte Einleitung des Abwassers in die Kanalisation ist möglich und erlaubt.
Baustellenbeleuchtung:
Flucht- und Rettungswege werden bauseits beleuchtet. Die Arbeitsplatzbeleuchtung ist Leistung des AN.
3.1.7 Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten auf der Baustelle sind:
Montag bis Freitag jeweils 7:00 bis 20:00 Uhr.
3.1.8 Baustellenordnung
Auf der Baustelle gilt die Baustellenordnung des AG.
Sie ist vom AN seinen Mitarbeitern nachweislich zur Kenntnis zu geben.
Der Verzehr alkoholischer Getränke ist auf der Baustelle und in der Baustelleneinrichtung verboten.
Im Gebäude sowie innerhalb der BE-Container herrscht absolutes Rauchverbot!
Auf dem Baustellengengelände ist das Rauchen nur an vorgesehenen Orten erlaubt.
Bei Zuwiderhandlungen ist die Bauleitung berechtigt, die betreffenden Personen unverzüglich von der Baustelle zu verweisen.
3.2. Angaben zur Ausführung
3.2.1 Allgemeines
Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung und Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Baustelle zu erbringen. Dies umfasst insbesondere:
- Transport und Aufbau aller für die Arbeiten notwendigen Einrichtungen und Gerätschaften,
- Schutz der Materialien gegen Witterungseinflüsse, Verschmutzung und Beschädigung,
- Zwischenlagerung bei Bedarf,
- Transport von Materialien auf die richtigen Geschosse,
- Absicherung und Kennzeichnung der Arbeitsbereiche gemäß den geltenden Unfallverhütungsvorschriften,
- Tägliche Reinigung und Ordnung der Baustelle im Bereich der eigenen Leistungen,
- Rückbau und Abtransport der eigenen Baustelleneinrichtung nach Abschluss der Arbeiten.
Die Koordination mit anderen Gewerken ist sicherzustellen.
Etwaige behindernde Umstände sind frühzeitig anzuzeigen.
Die Einhaltung der geltenden Arbeits- und Sicherheitsvorschriften ist verbindlich.
3.2.2 Projektkommunikation
Der Austausch von Plänen und sonstigen Dokumenten erfolgt digital.
Der AN hat sämtliche projektrelevante Unterlagen, wie z.B. Werkpläne, Eignungsnachweise/Datenblätter und Bautagesberichte, elektronisch zu übergeben.
Unterlagen anderer Projektbeteiligter (z.B. Ausführungspläne,
Baubesprechungsprotokolle) hat der AN eigenständig in elektronischer Form aus diesem System zu entnehmen.
Schriftverkehr erfolgt digital per Email.
3.2.3 Planunterlagen des Auftraggebers
Der AG stellt dem AN die Ausführungsplanung bereit.
Soweit vom AN weitere Planungsunterlagen für die Ausführung seines
Gewerkes benötigt werden, sind diese auf der Grundlage der vorgenannten Planung vom AN eigenverantwortlich zu erstellen.
Der Unternehmer erhält Planunterlagen ausschließlich digital in den Formaten pdf und dwg.
3.2.4 Planungsleistungen, Planunterlagen und Nachweise des
Auftragnehmers
Ist vom AN eine Werkplanung und/oder Montageplanung zu erstellen, so ist sie vom AN so rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen, dass die erforderlichen Fristen zur Prüfung sowie zur Einarbeitung von Korrekturen berücksichtigt sind.
Sich aus der Prüfung ergebende Korrekturen sind vom AN in seine Planung einzuarbeiten. Die korrigierten Pläne sind zeitnah erneut zur Freigabe vorzulegen. Änderungen sind zu kennzeichnen.
Die Werkplanung ist zur Prüfung digital in den Formaten pdf und dwg bei der Bauleitung des AG einzureichen.
Freigegebene Werkpläne sind mit Freigabe-Index zu versehen.
Sofern ein Werkplan mit Anmerkungen freigegeben wird, ist der Werkplan entsprechend zu korrigieren.
Eine wiederholte Prüfung erfolgt in diesem Fall nicht, die Verantwortung für die Berücksichtigung der Prüfanmerkungen liegt beim AN.
Unabhängig von einer Freigabe durch den AG obliegt die Verantwortung für eine den Auflagen und technischen Bestimmungen genügende und konstruktiv einwandfreie und funktionsfähige Konstruktion dem AN. Eine Überprüfung erfolgt nur im Hinblick auf die Gestaltung und die technischen Vorgaben. Maße werden grundsätzlich nicht überprüft.
Über alle statisch relevanten Bauteile müssen prüfbare Nachweise vorgelegt werden. Die statischen Nachweise sind dem Prüfstatiker zur Prüfung zu übergeben.
3.2.5 Abmessungen, Maßtoleranzen
Das Aufmaß als Grundlage der Werkplanung ist vom AN eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
Die Prüfung der Vorleistungen, insbesondere in Hinblick auf die
Einhaltung von Maßtoleranzen, ist durch den AN zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Bauleitung des AG zu übergeben.
Unzulässige Maßtoleranzen der Vorgewerke sind so rechtzeitig zu melden, dass erforderliche Nacharbeiten zu keinen Verzögerungen im Bauablauf führen.
Nachforderungen auf Grund von unzulässigen Maßtoleranzen, die nichtvor Ausführung festgestellt werden, werden nicht anerkannt.
Fordert der AG, dass die Konstruktionen schon zu einem Zeitpunkt zur Montage bereitstehen müssen, der ein vorheriges Aufmaß unmöglich macht, so sind unter Berücksichtigung der Bautoleranzen nach DIN die Fertigungsmaße mit dem AG zu vereinbaren.
3.2.6 Arbeitsabschnitte
Arbeitsabschnitte sind vor Ausführungsbeginn mit der Bauleitung des AG abzustimmen.
Es besteht kein Anspruch auf einen kontinuierlichen Arbeitsablauf.
Der Bauablaufplan liegt dem LV als Anlage bei.
3.2.7 Eignungs- und Gütenachweise
Produkte und Bauarten müssen den öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen.
Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Ausführung die geforderte Güte seiner angebotenen Fabrikate durch entsprechende Nachweise/Zertifikate zu belegen.
Leitprodukte
Wenn in den Positionen Leitprodukte benannt sind, so können gleichwertige Fabrikate kalkuliert werden.
Alternativfabrikate müssen mit Angebotsabgabe benannt und ungefragt mit Gleichwertigkeitsnachweis eingereicht werden - nach Auftragsvergabe gelten weiterhin die im Leistungstext definierten Anforderungen; ggf. genannte Alternativfabrikate, welche die Anforderungen nicht erfüllen, berechtigen weder zur Unterschreitung der Anforderungen noch zur Nachkalkulation für gleichwertige Fabrikate.
3.2.8 Firmenbauleitung
Die Beschäftigten des Auftragnehmers sind von einem deutschsprachigen, geeigneten und bevollmächtigten Bauleiter des Auftragnehmers vor Ort anzuleiten. Der zuständige Bauleiter und sein Stellvertreter sind nach Auftragserteilung dem Auftraggeber namentlich schriftlich zu benennen, mit Angabe einer Mobilfunknummer. Auf Anforderung ist seine Qualifikation für die Leitung der Arbeiten nachzuweisen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber einen vorgesehenen Austausch des bevollmächtigten Bauleiters und sonstiger Führungskräfte rechtzeitig mitzuteilen.
3.2.9 Bauanlaufbesprechung
Nach Auftragserteilung wird eine Anlaufbesprechung durchgeführt, in welcher der Auftragnehmer u. a. über die vom Auftraggeber für die Auftragsabwicklung festgelegten Regelverfahren und -abläufe informiert wird.
3.2.10 Baubesprechungen
Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber in der Regel wöchentlich durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
3.2.11 Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat arbeitstäglich einen Bautagesbericht zu fertigen, aus dem mindestens die Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter und Art, Umfang und genauer Ort der erbrachten Leistungen, Behinderungen sowie die ggf. eingesetzten Geräte hervorgehen müssen. Bei temperatur- und
witterungsabhängiger Ausführung von Leistungen sind zusätzlich die dafür maßgeblichen Feststellungen zu dokumentieren.
Diese Berichte sind wöchentlich dem Auftraggeber zu übergeben.
3.2.12 Abrechnung
Sofern ein Zahlungsplan gewünscht wird und ist dieser im Rahmen der Vergabe durch den AN mit dem AG abzustimmen.
Bei der Abrechnung über Einzelpositionen sind die Rechnungen sind kumulativ aufzustellen.
Das Aufmaß zur Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Zeichnungen / Listen der Planer und nur ausnahmsweise (wo dies nicht möglich ist) nach örtlichem Aufmaß.
Das durch die Bauleitung geprüfte Aufmaß ist Voraussetzung für die Rechnungslegung. Der Bauleitung ist hierzu eine angemessene Prüffrist einzuräumen.
Die den Rechnungen beigefügten Aufmaßblätter oder Aufmaßzeichnungen sind fortlaufend zu nummerieren.
Darüber hinaus ist jedes Rechnungsanlagenblatt im Kopf so zu beschriften, dass eindeutig die Zuordnung zu der jeweiligen Rechnung und den Positionen gewährleistet ist.
In Rechnung gestellte Mengensummen müssen im Aufmaßblatt per
Mengenzusammenstellung nachvollziehbar aufgestellt ablesbar sein.
Ab der zweiten Abschlagsrechnung bis hin zur Schlussrechnung ist mit den Einzelaufmaßblättern eine Aufmaßzusammenstellung mit einzureichen. In der Aufmaßzusammenstellung ist eindeutig auszuweisen, welche Aufmaßblätter mit welcher Abschlagsrechnung zu welcher Position eingereicht wurden und um wie viel der Mengenzuwachs je Position und Abschlagsrechnung zugenommen hat.
Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen.
Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein.
3.2.13 Unterlagen zur Abnahme / Dokumentation
Durch den Auftragnehmer ist parallel zur Ausführung eine Dokumentationen über die ausgeführten Leistungen zu erstellen und fortzuschreiben.
Nach Abschluss der Arbeiten ist dem AG zur Abnahme, vor der Schlussrechnung, nachfolgende Dokumentation mit allen finalen Werkplänen und weiteren Unterlagen, wie nachfolgend beschrieben, zu übergeben (in digitaler Form als pdf - und gängigem Zeichnungs-Format).
Inhalte:
· Fachbauleitererklärungen
· Fachunternehmerbescheinigung
· Revisionspläne/ Bestandspläne
· Bedienungs-/Pflegeanleitungen
· Wartungsanweisung
· Liste über verwendete Materialien und Einbauorte, Produktdatenblätter
· Produktdaten/Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter
· Prüfprotokolle
· Fotodokumentation
Für jedes benutze Material, welches dauerhaft verbaut wird, ist ein Nachweis in Form von folgenden Dokumenten (abhängig vom Material) zu erbingen:
Technische Informationen
Sicherheitsdatenblätter (SDB)
Umweltproduktdeklarationen der Typen I und III und Herstellererklärungen zu Inhaltsstoffen und Rezepturbestandteilen
Erklärung der Herstellungsfirmen
SVHC-Erklärung der Herstellungsfirmen von Erzeugnissen
Der AG (oder seine Vertretungsberechtigten) behält sich vor, strichprobenartige Kontrollen durchzuführen, welche Materialen verbaut worden sind.
Das Vorliegen der Dokumentation ist Voraussetzung für die Abnahme der Leistungen des AN.
Die Dokumentation wird nicht über eine separate Position vergütet und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
3.2.14 Vorgaben für die Entsorgung
Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel, Mörtelreste, etc. sind von jedem Auftragnehmer kostenneutral zu entsorgen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten.
3. Allgemeine Vorbemerkungen SLZ
4. Techn. Vorbermerkungen - Dacharbeiten SLZ 4. Technische Vorbemerkungen Dacharbeiten
4.1. Allgemeiner Leistungsumfang
Diese Ausschreibung umfasst im Wesentlichen Dämm- und Dachabdichtungsarbeiten sowie Klempner-/Spenglerarbeiten und Dachbegrünungsarbeiten nach zur Herstellung von begrünten Flachdächern.
Auf den obersten Dächern werden begrünte Flachdächer, z.T. mit PV-Anlagen ausgeführt.
Die Untergründe bestehen aus Holz.
4.2. Planung
Sofern erfordlerlich, sind Planungsleistungen, wie z.B. Werk- und Montageplanung bzw. Dübelplan vom AN zu erstellen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
4.3. Masstoleranzen
Maßabweichungen der Vorgewerke innerhalb der zulässigen Toleranzen sind vom AN ohne besondere Vergütung auszugleichen.
4.4. Arbeitsabschnitte
Die Ausführung erfolgt abschnittsweise gemäß der Haus-Unterteilungen und in Abhängigkeit vom Baufortschritt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Arbeiten in einem Zuge ausgeführt werden können.
4.5. Gerüste, Hebezeuge
Bauseits werden Fassaden-Gerüste zur Verfügung gestellt.
Bauseits steht ein Mobilkran zur Verfügung. Die Nutzung ist nur zeitweise und nach vorheriger Abstimmung mit der Bauleitung möglich.
Dem AN steht frei, die Materialen auf eigene Kosten mit eigenen Geräten zu heben.
Bei der Arbeit auf Dächern ohne Gerüste sind Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zu nutzen.
4.6. Muster
Die vorgesehenen Materialien sind vor Ausführungsbeginn zu bemustern, dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Materialbestellung darf erst nach Freigabe des AG erfolgen.
4.7. Schnittstellen
Es bestehen Schnittstellen zu den Gewerken:
- Roh- und Systembau - Durchbrüche in Decken und Attika etc.
- Elektro- und HLS-Arbeiten - Durchführungen der Lüftung etc.
- ggf. PV-Anlage - Unterkonstruktion
Die Dachdurchführung (Kombihaube Alu) wird durch das Gewerk HLS ausgeführt. Alle Schichten sind fachgerecht an die Durchführung anzuarbeiten.
4.8 Dichtigkeitsprobe
‑ Auf allen Dachabdichtungen ist vor Aufbringung weiterer Aufbauschichten eine Dichtigkeitsprüfung / Leckortung auszuführen.
Die Dichtigkeitsprüfung ist vom AN zu protokollieren.
Diese Leistung wird entsprechend der hierfür vorgesehenen Position vergütet.
4. Techn. Vorbermerkungen - Dacharbeiten SLZ
5. Vorbemerkung Anpassung von Bauleistungen auf österreichisches Recht 5. Vorbemerkung Anpassung von Bauleistungen auf österreichisches Recht
Die in den Ausschreibungsunterlagen beschriebenen Bauleistungen sind ursprünglich unter Bezugnahme auf deutsche Normen, Richtlinien und Regelwerke (insbesondere DIN-Normen, VOB sowie weitere in Deutschland gültige Vorschriften) formuliert.
Für die Ausführung der Leistungen gelten ausschließlich die in Österreich gültigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Normen und Regelwerke in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Dies umfasst insbesondere – jedoch nicht abschließend – folgende Grundlagen:
österreichisches Bundes- und Landesrecht,
die einschlägigen ÖNORMEN (insbesondere ÖNORM B-Reihen), das österreichische Vergabe- und Vertragsrecht,
das Arbeitnehmer-, Arbeits-, Sicherheits- und Umweltrecht,
sowie behördliche Auflagen, Bescheide und Genehmigungen.
Sofern in den Ausschreibungsunterlagen auf deutsche Normen oder Regelwerke verwiesen wird, gelten diese nur insofern, als sie inhaltlich gleichwertig sind und nicht im Widerspruch zu österreichischem Recht oder zu den einschlägigen ÖNORMEN stehen. Im Zweifelsfall haben die österreichischen Vorschriften Vorrang.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seiner Leistungserbringung eigenverantwortlich zu prüfen, welche österreichischen Normen, Gesetze und Vorschriften anzuwenden sind, und diese bei Kalkulation, Ausführung und Dokumentation vollständig zu berücksichtigen. Daraus entstehende Anpassungen oder Mehrleistungen sind – sofern nicht ausdrücklich anders geregelt – einzukalkulieren.
Für die ausgeschriebenen Dachabdichtungsarbeiten gelten insbesondere folgende Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung:
ÖNORM B 2110 – Allgemeine Vertragsbestimmungen
ÖNORM B 2061 – Preise, Abrechnung, Einheitspreise
ÖNORM B 3691 – Bauwerksabdichtungen
ÖNORM B 2220 – Dachdeckerarbeiten
ÖNORM B 2219 – Spenglerarbeiten
ÖNORM B 8110-1 – Wärmeschutz im Hochbau
ÖNORM EN 13707 / ÖNORM EN 13969 – Abdichtungsbahnen gegen Feuchtigkeit
ÖNORM EN 13956 - Abdichtungsbahnen - Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen
5. Vorbemerkung Anpassung von Bauleistungen auf österreichisches Recht
6 Salzburg Haus O
6
Salzburg Haus O
6.01 Übergeordnete Arbeiten
6.01
Übergeordnete Arbeiten
6.12 Dämm- und Abdichtungsarbeiten incl. Einbauten
6.12
Dämm- und Abdichtungsarbeiten incl. Einbauten
6.14 Dachbeläge - Gründach
6.14
Dachbeläge - Gründach
6.19 Klempner-/Spenglerarbeiten
6.19
Klempner-/Spenglerarbeiten
7 Salzburg Haus P
7
Salzburg Haus P
7.01 Übergeordnete Arbeiten
7.01
Übergeordnete Arbeiten
7.12 Dämm- und Abdichtungsarbeiten incl. Einbauten
7.12
Dämm- und Abdichtungsarbeiten incl. Einbauten
7.14 Dachbeläge - Gründach
7.14
Dachbeläge - Gründach
7.19 Klempner-/Spenglerarbeiten
7.19
Klempner-/Spenglerarbeiten