Um Ihr Angebot auszufüllen und abzugeben, . Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie mit Cosuno neue Ausschreibungen finden können.
Angebot einreichen
bis
Sobald Sie Ihr Angebot abgeben, wird es dem ausschreibenden Unternehmen zugeschickt.
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01. Bau- und Projektbeschreibung Bau- und Projektbeschreibung -
Energetische Optimierung und Renovierung des EPA-Isargebäudes, Bob-van-Benthem-Platz 1 in München.
1.0 Allgemeines
Die Europäische Patentorganisation (EPO) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die durch das 1977 in Kraft getretene Europäische Patentübereinkommen gegründet wurde. Ihr gehören derzeit 39 Mitgliedsstaaten an (Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern).
Ausführendes Organ der EPO ist das Europäische Patentamt (EPA), das die Recherche und Prüfung europäischer Patentanmeldungen und die Erteilung europäischer Patente zur Aufgabe hat.
Es beschäftigt rund 6.300 Bedienstete am Hauptsitz in München, in einer Zweigstelle in Den Haag (Rijswijk (NL)) und in zwei Dienststellen in Berlin und Wien.
Das EPA führt Recherchen und Sachprüfungen zu europäischen Patentanmeldungen sowie internationalen Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens durch, deren Zahl in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen ist.
Die Recherche und Prüfung der Patente werden seitens des EPA als "Produktion" bezeichnet.
Hierdurch wird auch der Stellenwert der Büroarbeitsplätze und Verhandlungssäle verdeutlicht. Das EPA stellt allen seinen Mitarbeitern für eine störungsfreie Produktion hochwertige Arbeitsplätze zur Verfügung. Der hohe Qualitätsanspruch projiziert sich gleichermaßen auf den Anspruch an gutes Raumklima, ständige Verfügbarkeit und die Qualität von Dienstleistungen im Allgemeinen.
Weitere Informationen sind unter folgendem Link einsehbar: https://www.epo.org/de/about-us/at-a-glance.
2.0 Das Gebäude: EPA Isar-Gebäude Standort München
2.1 Standort:
Der Münchner Standort teilt sich in zwei Gebäudekomplexe auf: Isargebäude (MI) und PschorrHöfe (PH). Im Folgenden sind einige Kerndaten zu dem vom EPA genutzten Gebäude am Standort Isargebäude (MI) in München dargestellt:
- Gebäude: MI,
- Arbeitsplätze: 880 ,
- BGF: 91.346m²,
- Stockwerke: 2 UG, EG, 10 OG,
- Baujahr: 1980,
- Sanierungen: Teilsanierung 2012,
- Flächenarten: Büro, Verhandlungssäle, Kantine, Fitnessbereich, Sonstige Flächen
(Technik, Lager, Sozialbereiche etc.), TG mit 272 Stellplätzen,
- Nutzung: Hauptsitz des EPA, Sitz des Präsidenten und der Verwaltung.
2.2 Isargebäude:
Das Gebäude wurde durch die renommierten Architekten Gerkan, Marg und Partner (gmp) aus Hamburg geplant und in den Jahren 1978 bis 1980 realisiert. Es wurde mit den seinerzeit üblichen hohen Standards wie einer Vollklimatisierung, Aufzügen und Fahrtreppen für die vertikale Erschließung, einer Kantine und einem großzügigen Konferenzbereich mit Simultantechnik ausgestattet. Die Konstruktion und auch die technische Ausstattung entsprechen dem höchsten Standard für Bürogebäude der 1970er Jahre. Die ungefähr 900 Arbeitsplätze sind in den beiden Hochhausbereichen in den Etagen 2 bis 10 untergebracht. In den Flächengeschossen (2.UG bis 1.OG) befinden sich eine Tiefgarage, die technischen Zentralen, die Sozialbereiche sowie Sonderflächen (u. a. Kinderkrippe, EU-Kommission, aber auch Mietflächen Dritter).
Teile des Gebäudes (wie Fassade, Rolltreppen, Essensbereich, zwei Verhandlungssäle und Außenanlagen) unterliegen dem Denkmalschutz.
3.0 Projektziele / Schwerpunkte der Baumaßnahmen
Die vorhandene Produktionsküche wird komplett erneuert.
D.h. die vorhandene Küche einschließlich systemgebundenen Nebenräume und Essensausgabe wird nach Demontage erneuert.
4.0 Projektübersicht
Das EPA-Isargebäude in München wird im Rahmen einer umfassenden energetischen Optimierung und Renovierung baulich und technisch auf den neuesten Stand gebracht, um den gestiegenen funktionalen und nachhaltigen Anforderungen gerecht zu werden. Ziel ist es, durch die geplanten nachhaltigen Sanierungsmaßnahmen den Wert der Anlage langfristig zu sichern und die CO₂-Bilanz erheblich zu verbessern.
Die geplanten Maßnahmen umfassen die Herstellung einer zweiten Fassade, die Sanierung der Küche, der Dachhaut im 11. Obergeschoss, der Haustechnik sowie der Sanitäranlagen, Teeküchen und Archivbereiche. Darüber hinaus erfolgt eine Modernisierung der Beleuchtung auf LED, der Sicherheitsbeleuchtung und der Gebäudeleittechnik. Schließlich erfolgt eine brandschutztechnische Ertüchtigung.
Bei den geplanten Maßnahmen sind die Anforderungen an den Denkmalschutz, wie auch die Sanierung vorhandener Schadstoffe zu berücksichtigen.
4.11 Abbruch und Schadstoffsanierung
Umsetzung der relevanten Abbruch- und Schadstoffsanierungsmaßnahmen gem. vorliegender Gutachten und Planung (z.B.: Lüftungskanäle und -geräte, ggf. Küche, Toiletten-/Sanitärbereiche, Teeküchen).
5.0 Projektorganisation
5.1 Ausführung Bauleistungen
Die in den 9 Vergabeeinheiten definierten Bauleistungen kommen einzeln zur Ausschreibung. Die Vergabe mehrerer Vergabeeinheiten an eine Firma, ist möglich und mit der Zielsetzung von Synergieeffekten in der Ausführung auch erwünscht.
5.2 Projektunterlagen
Die detaillierten Ausschreibungsunterlagen werden mit der Aufforderung zur Angebotslegung den Teilnehmern der 2.Verfahrensstufe (Angebotsauswahl) zur Verfügung gestellt.
5.3 Ergänzende Hinweise
Die gesonderte Unterlage `Projekthandbuch` insbesondere zu
Lean construction Management
Nachtragsmanagement
Rechnungsstellungen
sind zu beachten. Gleichfalls wird insbesondere auf die Unterlage ` Organisatorische Vorgaben Arbeitssicherheit` verwiesen.
6.0 Ausschreibungsgegenständliche Leistungen
Gegenstand des Vergabeverfahrens sind Bauleistungen zur Abwicklung o.a. Bauvorhabens, welche anhand der Ausschreibungsplanung nach Abschluss LP3 HOAI bestimmt wurden, insbesondere:
- Vergabeeinheit 2 - Technische Ausrüstung (HKLS),
- Vergabeeinheit 3 - Heiz-Kühldecke,
- Vergabeeinheit 4 - Technische Ausrüstung (ELT),
- Vergabeeinheit 5 - Mess- Steuerungs- und Regelungstechnik,
- Vergabeeinheit 6 - Fliesen,
- Vergabeeinheit 7 - Innenausbau,
- Vergabeeinheit 8 - Bodenbeläge,
- Vergabeeinheit 9 - Abbruch einschl. Schadstoffe + Rohbau.
7.0 Allgemeine Angaben zur Baustelle:
7.1 Baumaßnahme:
Die Baumaßnahme Isargebäude bringt aufgrund ihrer innerstädtischen Lage und engen Platzverhältnisse besondere logistische Herausforderungen mit sich. Der begrenzte Raum für Baustelleneinrichtung und -logistik erfordert eine präzise Koordination sämtlicher Gewerke. Dies erfordert eine enge Abstimmung zwischen den Beteiligten, um reibungslose Abläufe sicherzustellen.
Die Umsetzung des Terminplans macht eine genaue Planung der Auftragnehmer zur Optimierung des Materialflusses und des Personaleinsatzes erforderlich. Der Betriebszustand bei Arbeiten im Bestandsgebäude ist: hälftig leergezogen.
7.2 Baulogistikhandbuch
Für die geplante Baumaßnahme wird ein Baulogistikhandbuch erstellt. Dieses wird den ausführenden Firmen rechtzeitig vor der Vergabe zur Verfügung gestellt.
Ziel des Handbuchs ist es, eine wirtschaftliche und reibungslose Durchführung der Bauvorhaben zu gewährleisten. Dies soll durch die Sicherstellung folgender Logistikziele erreicht werden:
- Minimierung der Auswirkungen der Baustelle auf die umliegenden Bereiche.
- Optimierung der logistischen Leistungen im Zusammenspiel mit den einzelnen Gewerken, bei gleichzeitiger Minimierung von Schnittstellen.
- Regelung von Schnittstellen, wie z.B. Verkehrswegen und gemeinsam genutzten baulogistischen Einrichtungen auf dem
Areal, von und zu den Baubereichen sowie zu den öffentlichen Bereichen während des Bauablaufs.
- Sicherstellung der Sicherheit auf und im gesamten Areal während der Umsetzung der Baumaßnahmen bis zur Übergabe an den Auftraggeber.
- Vorausschauende und effiziente Flächenplanung und -disposition im übergeordneten Baustellenbereich unter Integration der Auftragnehmer.
Das Logistikhandbuch definiert und beschreibt die wesentlichen logistischen Abläufe.
7.3 Gemeinschafts-BE
Für die geplante Baumaßnahme werden Teile der Baustelleneinrichtung (BE) zentral für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung dieser Einrichtungen erfolgt durch unterschiedliche Gewerke. Diese Leistungen sind in den jeweiligen LVs beschrieben. Die jeweiligen Gewerke sind auch für den Unterhalt der Einrichtungen verantwortlich.
Alle gemeinschaftlich genutzten BE müssen durch alle Gewerke sorgsam behandelt werden. Schäden, die Fremdgewerke zu verantworten haben sind durch den Verursacher direkt mit dem zuständigen Gewerk zu ersetzen. Der AG unterstützt ggf. bei der Ermittlung der Verantwortlichen durch die Aufnahmen der Videoüberwachung. Die Kosten für die Auswertung der Videoüberwachung durch den Sicherheitsdienst hat der Verursacher zusätzlich zu tragen.
Folgende Einrichtungen werden zentral zur Verfügung gestellt:
- Bauzaun (VE Abbruch)
- Zugangskontrolle (Sicherheitsdienst)
- Bauaufzug (VE Fassade)
- Herstellen zentrale Lagerflächen (VE Abbruch)
- Entsorgungsdienstleistung Abfälle, Wertstoffe (VE Abbruch) - dies gilt nicht für schadstoffbelastetes Material, Dämmmaterial Dach und Abdichtung Dach
- Baustrom 2x je Etage, Baubeleuchtung (VE Elektro)
- Bauwasser (VE TGA)
- Sanitärcontainer (VE Abbruch)
- Sanitätscontainer (VE Abbruch)
- Baumschutz und Schutz der Kunstwerke (VE Abbruch)
Alle darüber hinaus gehenden Leistungen der BE sind durch die jeweiligen Gewerke selbst zu erbringen.
Die Entsorgung von schadstoffbelasteten Material hat ausschließlich durch das ausbauende Gewerk zu erfolgen.
7.4 Gewerke-BE
Alle nicht in der Gemeinschafts-BE enthaltenen Leistungen haben die jeweiligen Gewerke selbst einzukalkulieren.
Dies gilt insbesondere für alle separat erforderlichen Geräte, Maschinen, Verbrauchs- und Schutzmaterialien.
Es sind sämtliche Arbeiten, Einrichtungen, Maßnahmen, Materialien und (Verbrauchs-) Mittel, die unter Berücksichtigung der geltenden Regelwerke (z.B. Arbeitsstättenrichtlinien, UVV's usw.) etc. notwendig sind, mit einzukalkulieren.
Dies gilt insbesondere auch für die notwendigen Container als Mannschafts- und ggf. Bürocontainer. Eine für die geplante Mannschaftsstärke ausreichende Anzahl hat der AN einzuplanen. Standorte für die Container werden in Abstimmung mit dem AG zur Verfügung gestellt.
Baumaschinen und Geräte
Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten.
Gerüste die für die Montagearbeiten der Gewerke erforderlich sind, sind in der Position Gewerke-BE einzukalkulieren. Dies gilt vor allem für Fahrgerüste für Deckenarbeiten.
Die DIN 4420-1:2004-03 "Arbeits- und Schutzgerüste" sowie die DIN EN 1004-1 sieht bei allen fahrbaren (mobilen) Arbeitsgerüsten die Nutzung einer mind. 1,0 m hohen Absturzsicherung vor. Dies gilt nunmehr spätestens ab 1,0 m Belagshöhe. Die entsprechenden Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Hersteller wurden oder werden derzeit bereits durch die Gerüsthersteller überarbeitet.
01. Bau- und Projektbeschreibung
02. Arbeitssicherheit Organisatorische Vorgaben Arbeitssicherheit
Der AG bestellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator. Alle auf der Baustelle tätigen Unternehmer müssen die bauseitigen Sicherheitseinrichtungen für ih-ren Bereich jeweils selbstständig prüfen. Den Maßgaben der übergebenen Sicher-heitsunterlagen und des auf der Baustelle aushängenden SiGe-Plans ist unbedingt Folge zu leisten. Beschädigungen oder fehlende Sicherheitseinrichtungen sind der Objektüberwachung des AG sofort zu melden bzw. sofort abzustellen. Vor Beseitigung der Gefahrenstelle darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.
Der AN verpflichtet sich, die EU-Richtlinien für Sicherheits- und Gesundheitsschutz gem. § 19 des Arbeitsschutzgesetzes einzuhalten. Ab mindestens 20 Beschäftigten ist der AN verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten für seine Firma zu benennen.
Der AN ist zudem verpflichtet, die Sicherheitsfachkraft des Unternehmens sowie die auf der Baustelle eingesetzten Ersthelfer gegenüber der Bauleitung und dem SiGeKo zu benennen. Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen auf der Baustelle ist der AN zudem verpflichtet, einen Verantwortlichen nach § 8 ArbSchG sowie nach § 6 DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) zu benennen.
Das Konzept des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und wesentlich zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstiger Personen beitragen. Der Sicherheits- und Gesundheits-schutzplan enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baustellenbetriebes und umfasst Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, die ins-besondere die Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten betreffen.
Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans zu unterweisen; dessen Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung.
Dies entbindet den AN jedoch nicht, für alle Arbeiten eine Gefährdungsanalyse gem. § 5 und § 6 ArbSchG und die daraus resultierenden Arbeitsanweisungen auszuarbeiten
und das eingesetzte Personal vor Ort diesbezüglich zu unterweisen. Die jeweilige Ge-fährdungsanalyse und die zugehörigen Arbeitsanweisungen sind der Bauleitung und dem SiGeKo auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.
Sanitätscontainer, Baustellensanitäter, Ersthelfer
Auflagen der Arbeitsstättenverordnung oder der Unfallverhütungsvorschrift "Grund-sätze der Prävention - Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" (DGUV Vorschrift 1 - Kapitel 4 (ehem. BGV A5)) hat der Auftragnehmer zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat entsprechend der Anzahl der vor Ort eingesetzten Beschäftigten für alle 10 Beschäftigte einen Ersthelfer namentlich zu benennen. Die Ersthelfer sind am Helm mit dem Ersthelfersignet der Berufsgenossenschaften zu kennzeichnen.
Jeder Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
(1) die zur Leistung der Ersten Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Material und Rettungstransportmittel und
(2) die zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rettungsgeräte sowie
(3) die zur Leistung der Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Personen (Ersthelfer, Betriebssanitäter) zur Verfügung stehen und nach einem Arbeitsunfall sofort Erste Hilfe geleistet wird.
Dies gilt zum einen für die Büro- bzw. Aufenthaltsräume sowie für die jeweiligen Arbeitsbereiche.
Arbeits- und Wegeunfälle:
Wenn aufgrund einer Verletzung mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist, muss eine Vorstellung bei einem sogenannten Durchgangsarzt erfolgen, der am nächsten erreichbar ist. Soweit an einem Ort mehrere Durchgangsärzte tätig sind, ist dem Verletzten die freie Wahl zu lassen.
Liegt offensichtlich eine isolierte Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung vor, ist der Versicherte dem nächsten erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebietes zuzuführen, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine erste ärztliche Hilfe erübrigt hat.
Bei allen schweren Verletzungen hat ein unverzüglicher Transport unter Einschaltung des Rettungsdienstes in eines der im anliegenden Verzeichnis genannten Krankenhäuser zu erfolgen, wobei die Entscheidung über Zeitpunkt, Ziel und Art des Transportes dem Notarzt bzw. dem Rettungsdienst obliegt.
Brand- und Explosionsschutz
Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw. Schneidarbeiten durchgeführt, ist eine schriftliche Erlaubnis bei der Bauleitung einzuholen.
Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein. Die Bauleitung behält sich vor, während der Baumaßnahme mindestens eine Löschübung in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr vornehmen zu lassen. Die Beteiligung der Beschäftigten der AN ist Pflicht. Ein entsprechender Kostenersatz in jedweder Form erfolgt nicht.
Das Entstehen von Bränden muss durch geeignete Maßnahmen verhindert werden (Planung der Arbeiten gemäß ASR A2.2). Funktionsfähige Feuerlöscher müssen in ausreichender Anzahl griffbereit vorhanden sein.
Für den Brandfall gilt der Alarmplan. Ausgenommen davon sind Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen gelöscht werden können. Diese Fälle sind dem Brandschutzbeauftragten bzw. der Bauleitung des AG nach dem Löschen zu melden.
Brandalarm
Bei Brandalarm (z.B. Ertönen der Sirene) ist das Haus sofort zu verlassen. Den Anweisungen der EPA-Verantwortlichen ist Folge zu leisten. Die vollständige Evakuierung muss sofort nach Verlassen des Hauses der EPA-Kontaktperson gemeldet werden.
Benennung der Aufsichtsführenden
Zu benennen sind die Aufsichtführenden, die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Ersthelfer. Der Auftragnehmer hat dem Koordinator Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtsführenden, der Sicherheitsfachkräfte und der Ersthelfer (DGUV Vorschrift 1 - Kapitel 4 (ehem. BGV A5)) mitzuteilen.
Baustellenbeleuchtung
Die Stromversorgung erfolgt entsprechend dem Baustelleneinrichtungsplan. Der Bauherr veranlasst die Einrichtung des Anschlusspunktes und der Hauptverteilung. Ab der Hauptverteilung ist die Unterverteilung Sache des Auftragnehmers. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der Auftragnehmer zu sorgen.
Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV fordert, dass Arbeitsstätten (zu den auch eine Baustelle gehört) möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein müssen.
Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können (Ziffer 3.4 Anhang ArbStättV).
In der Arbeitsstätten-Richtlinien - ASR A3.4 "Beleuchtung" werden in der Anlage 1 Nennbeleuchtungsstärken für verschiedene Tätigkeiten angegeben.
Dabei ist ggf. bei unübersichtlicher Baustelleneinrichtung, Lagerung von Material
oder Einbauten eine höhere Beleuchtungsstärke als in den Tabellen angegeben erforderlich.
Wesentliche Anforderungen und Hilfestellungen zur Auslegung der Beleuchtung von Arbeitsstätten finden sie in der Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A3.4. Für Arbeitsplätze im
Freien können die Ausführungen der ASR A3.4 (6) - "Künstliche Beleuchtung im Freien" herangezogen werden.
Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr
Der Zugang zu den Flächen darf nur über die von der Bauleitung vorgegebenen Zugänge erfolgen.
Durch den AG wird eine Zugangskontrolle eingerichtet.
Er darf die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen. Verkehrsflächen sind besonders gekennzeichnet. Private Personenkraftwagen können auf dem Gelände nicht abgestellt werden, die Einfahrt auf das Gelände ist nur nach vorheriger Anmeldung bei dem beauftragten Baulogistiker möglich. Auf dem Betriebsgelände gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, es besteht Einweisungspflicht. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten.
Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit dem Koordinator bzw. der Bauleitung abzustimmen, dies gilt z. B. für Schwertransporte.
Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen.
Rauschmittelmissbrauch
Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und/oder Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen.
Der Bauherr und der Koordinator behalten sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen.
Rauchverbot
In allen Gebäuden herrscht ein striktes Rauchverbot. Es darf nur an dafür deutlich gekennzeichneten Stellen geraucht werden.
Pflichten der Arbeitgeber
Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtsführenden, einschließlich seiner Subunternehmer, Kenntnis über den SIGEPLAN sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefährdungs- und Belastungsanalysen dem Koordinator vorzulegen und diese mit ihm abzustimmen.
Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle.
Stellt der Auftragnehmer Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Koordinator zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken.
Nimmt ein Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat der Baustellenleitung und dem Koordinator Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtsführenden und der Sicherheitsfachkräfte mitzuteilen.
Unterweisung
Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtsführenden zu unterweisen. Die Unterweisung ist in schriftlicher Form zu dokumentieren!
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem Koordinator vorgelegt werden. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle verwiesen werden.
Ordnung, Sauberkeit und Hygiene
Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitsbereich sowie ihre Unterkünfte und sanitären Anlagen in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls vergibt die Baustellenleitung den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um.
Ist der Verursacher nicht zu ermitteln, erfolgt die Umlage auf alle zum entsprechenden Zeitpunkt am Bau tätigen Firmen entsprechend ihrer Personalstärke gem. Bautagesberichten. Unterkünfte und Sozialanlagen müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechend vorgehalten und betrieben werden.
Arbeitszeit
Grundsätzlich gilt eine werktägliche Rahmenarbeitszeit von 7°° Uhr bis 20°° Uhr. Abweichungen hiervon sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt. Nachtarbeiten und Samstagarbeit ist zwingend im Vorfeld mit dem EPA abzustimmen.
Montagearbeiten
Bei Montagearbeiten ist eine Montageanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem Koordinator spätestens 14 Tage vor Aufnahme vorzulegen.
Baumaschinen und Geräte
Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig mit sich führen. Gefahrenbereiche sind abzusperren, Personen dürfen sich dort nicht aufhalten.
Gerüste
Der Auftragnehmer hat die einsatzbezogene Tauglichkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten.
Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüsthersteller vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden. Die eingesetzten Gerüste sind mit dem Firmennamen und der Mobilnummer des dafür Verantwortlichen zu kennzeichnen. Fassadengerüste oder Raumgerüste dürfen nur nach der Methode des vorlaufenden Seitenschutzes aufgebaut werden.
Der Gerüstaufbau muss der Aufbau- und Verwendungsanweisung der Hersteller und der DIN 4420-1 neu bzw. der DIN EN 12811-1 entsprechen. Die Gerüste müssen einen dreiteiligen Seitenschutz und grundsätzlich einen Innenaufstieg aufweisen. Der dreiteilige Seitenschutz muss eine Mindesthöhe von 1,0 m bezogen auf die Standfläche aufweisen.
Die DIN 4420-1:2004-03 "Arbeits- und Schutzgerüste" sowie die DIN EN 1004-1 sieht bei allen fahrbaren (mobilen) Arbeitsgerüsten die Nutzung einer mind. 1,0 m hohen Absturzsicherung vor. Dies gilt nunmehr spätestens ab 1,0 m Belagshöhe. Die entsprechenden Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Hersteller wurden oder werden derzeit bereits durch die Gerüsthersteller überarbeitet.
Persönliche Schutzausrüstung
Personen ohne Schutzschuhe haben keinen Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z. B. Schutzhelm, Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Warnkleidung, Anseilschutz), hat der Auftragnehmer deren Benutzung sicherzustellen.
Auf der Baustelle gilt grundsätzlich Sicherheitsschuhpflicht für ALLE! Siehe hierzu DGUV-Vorschrift 1 und DGUV-Regel 112-191. Das gilt jeweils ab dem Baustellenzugang.
Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle gewiesen werden.
Spätestens im Baubereich, im Bereich von Fahrwegen, in und außerhalb der Gebäude und beim Anschlagen von Lasten ist zusätzlich zumindest mit Warnweste zu arbeiten.
Gefahrstoffe
Bevor Gefahrstoffe eingesetzt werden ist zu prüfen, ob entsprechende Ersatzstoffe bei gleicher Qualitätsanforderung zum Einsatz kommen können. Diese Prüfungen sind der Bauleitung vorzulegen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten.
Der Umgang und die Lagerung von Gefahrstoffen ist gemäß den Angaben aus den Sicherheitsdatenblättern vorzunehmen. Beim Umfüllen von Originalgebinden in andere Behälter müssen diese wie die Originalgebinde gekennzeichnet sein.
Für die auf der Baustelle eingesetzten Gefahrstoffe (im Hinblick auf gefährliche Eigenschaften u. Menge) hat der Unternehmer ein Gefahrstoffverzeichnis gem. Gefahrstoffverordnung zu erstellen, das er bei der Bauleitung hinterlegt.
Des Weiteren sind die Sicherheitsdatenblätter gem. Gefahrstoffverordnung als Kopie dem Gefahrstoffverzeichnis zuzufügen.
Beim Umgang mit Gefahrstoffen hat der Unternehmer gem. § 14 Gefahrstoffverordnung arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache für seine Mitarbeiter zu erstellen und bekannt zu geben.
Lärm
Aufgrund der Nachbarschaft bzw. fortlaufenden Gebäudenutzung der Nachbargebäude ist auf eine möglichst lärmarme Bauweise zu achten. Dies beinhaltet auch das Verbot des Einsatzes von Radio- oder Musikgeräten auf der Baustelle. Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB (A) überschritten wird, sind der Bauleitung zu melden. Die entsprechende Schutzausrüstung (Gehörschutz) ist zu benutzen.
Die Baustelle muss gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz so geplant, eingerichtet und betrieben werden, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, welche die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche von Baustellen auf ein Mindestmaß reduzieren.
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Maschinen und Geräte nach den jeweils gültigen Schallschutzanforderungen ausgerüstet sind. Arbeiten, bei denen die zulässigen Werte der TA Lärm überschritten werden, sind ggf. der Bauleitung und/oder der Objektüberwachung zu melden. Die gesetzlichen Vorgaben sind einzuhalten.
Auf der Baustelle dürfen ausschließlich Geräte betrieben werden, die min. dem Stand der Technik entsprechen und im Vergleich als besonders "lärmarm" eingestuft werden, z.B. durch RAL UZ 53. Die Vorgaben der Geräte- und Maschinenlärmverordnung hinsichtlich der Beschaffenheit sind zu beachten.
Zu beachten ist die 'Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen' vom 19.08.1970 (Beil. zum BAnz. Nr. 160 (AVVV Baulärm) sowie andere bundes- und landesrechtliche Emissionsschutzregelungen. Für das Bauvorhaben gilt das Bayerische Immissionsschutzgesetz - BayImSchG - (BayRS 2129-1-1 - UG) in der jeweils aktuellsten Fassung.
Es gelten zudem die Vorgaben der Landeshauptstadt München zum Schutz gegen Baulärm.
Staubarmes Arbeiten
Eine Staubentwicklung während der Arbeiten, insbesondere beim Beladen und Transportieren, und auch eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist vom AN durch wirkungsvolle Maßnahmen zu unterbinden. Die gesetzlichen Vorgaben sind einzuhalten. Insbesondere sind die Vorgaben der TRGS 559 "Mineralische Stäube" strikt einzuhalten.
Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen, Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen.
Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung werden Feucht- und Nassverfahren oder saugende Verfahren durchgeführt (dies gilt auch für die Prozesse der Baureinigung).
Die Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen (Sauger mit Filterkategorie mindestens M). Die Einrichtungen sind regelmäßig zu warten und zu prüfen.
Es gelten zudem die Vorgaben der Landeshauptstadt München zur Staubminderung bei Baustellen
Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege entsprechend § 12 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 38 & 39 (ehem. BGV C22) "Bauarbeiten" bzw. der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.1 mit Einrichtungen versehen werden, die ein Abstürzen von Personen verhindern. Hierbei sind spätestens ab einer Höhe von 1,0 m u.U. Maßnahmen gegen Absturz zu treffen.
Ein Absturz muss zwingend ausgeschlossen werden.
Die Arbeitsplätze und Verkehrswege dürfen erst genutzt werden, wenn die Sicherheitseinrichtungen von dem zuständigen Aufsichtsführenden überprüft und freigegeben wurden.
Bei allen Arbeiten mit Anseilschutz (= absolute Ausnahme) ist zwingend ein entsprechendes Rettungskonzept auszuarbeiten.
Öffnungen oder Vertiefungen sind zu umwehren oder begehbar und unverschieblich abzudecken oder mit tragfähigem Material zu verfüllen oder auszufüttern. Bei allen Arbeiten ist auf sicheres Ablegen aller Gegenstände zu achten, damit keine Gefahr durch herunterfallende Teile entsteht.
Arbeiten in zwei Ebenen sind ohne ausreichende Schutzvorkehrungen für die auf der unteren Ebene arbeitenden Mitarbeiter verboten. Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Der Aufsichtführende muss diese Bereiche festlegen. Sie sind zu kennzeichnen und abzusperren.
Durch den Gefahrenbereich verlaufende Verkehrswege für Mitarbeiter und eventuell Besucher sind durch ausreichend dimensionierte Schutztunnel bzw. Schutzdächer wirksam gegen herabfallende Gegenstände (z.B. Steinschlag) zu schützen.
Die Gefahrenbereiche im Fußpunkt des jeweiligen Gebäudes sind im BE- Plan übersichtlich darzustellen.
Der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist nur dann gestattet, wenn andere technische und organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind. Dabei sind die Vorgaben der DGUV Regel 112-198 (ehem. BGR 198) "Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz" zu beachten.
Sicherung der Baustelle
Der Bauherr hat für die Baustelle einen Logistik- und Sicherheitsdienst beauftragt.
Alle am Bau beteiligten Personen unterliegen den Kontrollmaßnahmen des Wachdienstes. Die Trenneinrichtungen zu den genutzten Gebäudeteilen sind stets geschlossen zu halten.
Verstoß gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seinen Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind durch den Auftragnehmer abzurufen und zu ersetzen.
Verhalten im Gelände und im Gebäude
Grundsätzlich gelten die Vorgaben aus dem Merkblatt für Auftragnehmer des EPA in München!
Grundsätzlich besteht Fotografierverbot, das Anfertigen von Aufzeichnungen über Betriebseinrichtungen, Anlagen und Arbeitsweisen ist nicht gestattet, der Auftragnehmer ist auch nach Beendigung seiner Arbeiten zu Stillschweigen gegenüber Dritten verpflichtet. Maßnahmen im laufenden Betrieb haben grundsätzlich Vorrang vor Baumaßnahmen.
Entsprechende Erlaubnisse sich bei der Bauleitung zu beantragen.
Für die Bauleitung des Auftraggebers und den SiGeKo gilt im Rahmen der Mängel- und Schadensfeststellung eine Fotografiererlaubnis.
Alle baulichen Maßnahmen, die zu Behinderungen, Störungen oder sonstigen Gefährdungen führen können, sind rechtzeitig vorher mit dem Auftraggeber bzw. dem Koordinator und Vertreter des Nutzers/Betreibers abzustimmen. Vereinbart ist ein freundliches Auftreten und Verhalten gegenüber Mitarbeiter/innen des EPA, bei Konflikten auf der Nutzerseite ist umgehend der EPA-Kontaktperson (Auftraggeber) zu kontaktieren.
Baustelleneinrichtung - kontaminierte Bausubstanz:
Im Gebäude ist gemäß Schadstoffkataster mit auftreten belasteter Baustoffe zu rechnen.
Je nach Grad vorhandener Kontaminationen ist u.U. ein gesonderter Koordinator ge-mäß DGUV Regel 101-004 (ehem. BGR 128)/TRGS 524 zu stellen und ein entspre-chender Arbeits- und Sicherheitsplan gesondert zu erarbeiten.
Sanierung von Dämmmaterialien aus Künstlichen Mineralfasern (KMF)
In den rückzubauenden Einbauteilen/Anlagenteilen sind verschiedene KMF-haltige Materialien bzw. Bauteile vorhanden. Sanierungsarbeiten müssen durch eine nach Anhang III Nr. 2.4.2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zugelassene Fachfirma ausgeführt werden, welche die erforderliche Sachkunde nach TRGS 521 besitzt.
Grundsätze der Asbestsanierung
Während der Asbestsanierung dürfen weder die Beschäftigten der anderen Unternehmer noch Dritte durch Freisetzung von Asbeststaub gefährdet werden. Die Festlegung der Sanierungsverfahren erfolgt über die Objektüberwachung des Bauherrn.
Sanierungsziel ist die restlose Beseitigung des Asbestes und bei umfangreichen Arbeiten nach TRGS 519 und die Unterschreitung des Sanierungsleitwertes nach TRGS 519 bzw. Asbest-Richtlinien.
Grundlage für den Arbeitsschutz ist die TRGS 519 in ihrer neuesten Fassung.
Die Asbestsanierungsarbeiten sind gemäß TRGS 519 und Asbestrichtlinie auszuführen. Schadstoffbelastete Abfälle sind vor Ort unverzüglich fachgerecht zu verpacken und nach Reinigung der Behälter/Transportsäcke aus dem Sanierungsbereich zu verbringen. Das Lagern von Abfällen in den Sanierungsabschnitten - auch im verpackten Zustand - ist grundsätzlich nicht zulässig.
Wichtiger Hinweis:
Im Baufeldes zum nachstehender Leistungsbeschreibung ist im Beton Asbest vorhanden.
Bei Bohr- oder Stemmarbeiten im Beton sind daher entsprechende Schutzmaßnahmen vorgesehen weden.
Der Auftragnehmer muss seine Mitarbeiter schützen. Daher ist der AN vollumfänglich selbst für den Schutz seiner Mitarbeiter verantwortlich.
Das EPA schlägt hier das emissionsarme Verfahren für Tätigkeiten mit geringer Exposition gemäß Nr. 2.9 TRGS 519 BT 30 Bohren in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung - Bohrverfahren mit Direktabsaugung des DGUV, vor.
Der AN muss aber einen Sachkundigen nach TRGS 519 stellen. Dieser muss das Verfahren festlegen.
Es sollte mit aufgenommen werden, dass das EPA das Verfahren BT30 vorschlägt und die Hilti Bohrmaschinen aus BT12 empfiehlt.
Das Bohren in Decken und Wänden im Isargebäude des EPA ist auf Grundlage des Emissionsarme Verfahren für Tätigkeiten mit geringer Exposition gemäß Nr. 2.9 TRGS 519 nach dem BT30 Verfahren durchzuführen*.
Abweichungen zur BT30 Verfahrensbeschreibung:
· Eine Unternehmensbezogene Anzeige (nach Punkt 2 Punkt 3) ist nicht erforderlich (Diesbasiert auf dem rechtlichen Status des EPA)
Weitere (Schutz)Maßnahmen, die über die im BT 30 beschriebenen (Schutz)Maßnahmen hinausgehen, werden nicht verlangt.
Empfehlung
- Beim Bohren von Löchern in Decken (senkrecht nach oben) ist das Anlegen einer FFP2 Maske nicht vorgeschrieben aber empfohlen. Die Maske kann nach Fertigstellung der Bohrung wieder abgesetzt werden.
- Als Bohrhammer sollten ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Maschinen verwendet werden.
Hilti-Bohrhammer Hilti-Staubabsaugung
TE 5 TE 5-DRS
TE 6 TE DRS-M
TE 7 TE DRS-M
TE 7-A TE DRS-M
TE 7-C TE DRS-M
TE 6-A36-AVR (03) TE DRS-6-A (01)
TE 6-A36 (04) TE DRS-6-A (02)
TE 6-A-22 (04) TE DRS-6-A (02)
TE 4-A22 (02) TE DRS-4-A (01)
TE 4-22 (03) TE DRS 4/6 (01)
TE 6-22 (05) TE DRS 4/6 (01)
Erläuterung
- Sachkundigen verantwortlichen Person nach TRGS 519 Nr. 5.1. : Für dieses Verfahren ist eine Sachkunde nach dem Q1E Verfahren (1 Tag Schulung ohne Prüfung) ausreichend. Die höherwertigen Sachkunde Ausbildung nach Anlage 4C (kleiner Asbestschein- 2 Tage Schulung + Prüfung) oder nach Anlage 3 (großer Asbestschein 4 Tage Schulung + Prüfung) sind natürlich auch ausreichend.
- Beaufsichtigung der Arbeiten durch eine sachkundige und weisungsbefugte Person: Dies kann natürlich die gleiche Person wie die sachkundig verantwortliche Person sein. Hier gelten die gleichen Qualifikationsvoraussetzungen. Da diese Person weisungsbefugt sein muss, sollte sie vom Arbeitgeber gestellt werden. Der Arbeitgeber kann die Funktion der aussichtsführenden Person an das EPA oder der Fachbauleitung übertragen. Dies erfordert aber eine schriftliche Übertragung der Weisungsbefugnis für die Überwachung der Tätigkeiten nach dem BT30 Verfahren.
- Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplan und Betriebsanweisung: Diese sind durch den Arbeitgeber zu erstellen. Ein Muster für eine Betriebsanweisung liegt bei.
- Arbeitsausführung durch in das Arbeitsverfahren eingewiesenes Fachpersonal: Das auszuführende Personal ist in die Arbeitsweisen zu unterweisen. (Entsprechend allen anderen Arbeitssicherheitstechnischen Unterweisungen). Eine Zusatzqualifikation Q1E, kleiner oder großer Asbestschein ist nicht nötig.
- Wir gehen davon aus, dass die Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen entsprechend der arbeitsmedizinischen Vorgaben durchgeführt werden. Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber.
*Die Einschätzung beruht auf der Sachkunde des EPA (Vertreten durch Herrn Andreas Schäffer) sowie der Beurteilung durch das Büro T. Wackermann
Sollte der Arbeitgeber (als Verantwortlicher) zu einer anderen Einschätzung kommen, so ist dies mitzuteilen. Die Einschätzung des Arbeitgebers ist natürlich vorrangig, da der Arbeitgeber für den Schutz seiner Mitarbeiter verantwortlich ist (Dies gilt auch für Asbestarbeiten).
02. Arbeitssicherheit
03. Technische Baubeschreibung Allgemeine Leistungsbeschreibung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Erneuerung der Produktionsküche inklusive Essensausgabe für das Europäische Patentamt.
Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
Die vorhandene Trinkwasser- und Abwasserinstallation kann für die neu angeordnete Kücheninstallation nicht weiterverwendet werden. Die Erschließung der im Erdgeschoss verorteten Kochutensilien erfolgt durch die Geschoßdecke von unten. Die direkt darunter befindliche Lüftungsinstallation muss zum Zwecke der Baufreiheit in diesem Bereich großflächig demontiert werden. Die Demontage der Lüftungsinstallation ist nicht Gegenstand dieser Ausschreibung.
Der Anschluß an die Bestandsinstallationen und die Verlegung der neuen Trink-, Osmose-, und Abwasser-Leitungen erfolgt unter der Decke des 1.UG in einer Höhe über Fußbodenniveau von bis zu 6,5 m.
Für die Versorgung mit Trinkwasser und die Entsorgung des Fettabwassers ist keine separate Zentralentechnik vorgesehen, sondern die im Bestand vorhandenen Kapazitäten zu verwenden.
Zusätzlich werden diverse Sanitärbereiche zukünftig als Lager umgenutzt. Dafür ist die bestehende Installation zu demontieren und das Trinkwassernetz bis zum nächsten durchströmten T-Stück zurückzubauen.
Raumlufttechnik
Für die Lüftungstechnische Versorgung der Produktionsküche sind die im Bestand vorhandenen RLT-Zentralgeräte für Zuluft im Untergeschoss und für die Fettabluft im 11. OG weiter zu verwenden. Die Fettabluft verläuft im Bestand innerhalb eines gesondert F90 abgetrennten Schachtbereichs vom EG über Dach. Ab Schacht bis zur Produktionsküche ist keine durchgängige Promatierung geplant. Der Bereich wird gesondert über für Fettabluft geeignete Brandschutzklappen abgetrennt.
Die Luftführung innerhalb der Produktionsküche mit Zu- und Abluftbereichen erfolgt über die Küchenlüftungsdecke. Die Küchenlüftungsdecke ist nicht Bestandteil dieses LV´s, sondern wird in einem separaten Paket inklusive Kücheneinrichtung ausgeschrieben.
Sprinkler
Die bestehende Sprinklerung für die Produktionsküche ist an die neu geplanten Küchengeräte anzupassen. Im Untergeschoss sind zusätzlich 2 Sanitärbereiche, welche zukünftig als Lager genutzt werden sollen. Für diese Bereiche ist ein neuer Sprinklerschutz geplant.
Elektrotechnik
Im Rahmen der Erneuerung der Küchentechnik werden zur el. Versorgung der Küchengeräte die el. Schaltanlagen erneuert und an die geänderten Anforderungen angepasst. Die el. Zuleitungen zu den Küchen-Schaltanlagen werden hierzu wiederverwendet. Ein Energie-Management-System (EMS) ist nicht vorgesehen.
Ebenfalls erneuert wird der bereichszugehörige Installations-Verteiler.
Nebenräume zur neuen Produktions-Küche werden mit neuer el. Installation und neuer Beleuchtung ausgestattet.
Die Lieferung und Montage der Beleuchtung zur Produktions-Küche ist das Leistungssoll der KG 470. ELT liefert lediglich die el. Anschlüsse und Verkabelung.
Die Kabelführung zu den el. Küchengeräten erfolgt weitgehen über neu zu installierenden Boden-Leerrohre.
Vorhandene Kabelträgersysteme, insbesondere im Zwischendeckenbereich sollen weitgehend erhalten bleiben und werden weitergenutzt.
Sofern erforderlich, werden zusätzliche IT-Anschlüsse auf bestehende IT-Verteiler aufgeschaltet.
BMA-Melder und Evakuierungs-Lautsprecher sind vorhanden, müssen jedoch der neuen Installation angepasst werden.
Baulogistik und Ablaufplanung
Zum Zeitpunkt der Ausschreibung liegt noch kein bestätigtes Konzept zur Organisation der Baustelle, des Baufelds und des Bauablaufs vor.
Das Konzept wird im Rahmen des Bietergeprächs mit den Interessenten besprochen und kann in die geplante Angebotsüberarbeitung integriert werden.
Schadstoffe
Im Zuge einer laufenden Maßnahme wurde festgestellt, dass in Betondecken und -wänden asbesthaltige Materialien enthalten sind. Dadurch dürfen notwendige Bohrarbeiten in den Decken und Wänden nur unter entsprechenden schadstofftechnischen Schutzmaßnahmen ausgeführt werden. Das Emissionsarme Verfahren für Tätigkeiten mit geringer Exposition Nr. 2.9 TRGS 519 ist anzuwenden und einzukalkulieren.
Die Abwicklung der Baumaßnahme ist von 03.2027 bis 08.2027 geplant.
03. Technische Baubeschreibung
04. Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
04. Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
04.1 Angaben zur Baustelle 0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Hauptwindrichtung
Westen
0.1.2 Ausbildung von Baugruben
Keine vorhanden.
0.1.3 Bebauung der Umgebung
Innenstadtlage an der Isar in München.
0.1.4 Abdichtung von Bauwerken
Keine Angaben.
0.1.5 Aufbau der Fußboden- und Dachkonstruktion, Dämmung und Abdichtung
Die Geschoßdecken bestehen aus Stahlbeton.
0.1.6 Art und Umfang der Schutzmaßnahmen entspr. VDE
Folgende VDE Richtlinen sind insbesondere einzuhalten:
- DIN/VDE 0100, 0660
Starkstromanlagen, Niederspannungsgeräte
- DIN VDE 0100-410
Schutzmassnahmen
- DIN EN 50274; VDE 0660-514
Berührungsschutz
- DIN EN 60204-1 / VDE 0113-1
Sicherheit von Maschinen
- DIN EN 50178 / VDE 0160
Ausrüstung von Starkstromanlagen
- DIN EN 60073 / VDE 0199
Farbkennzeichnung
0.1.7 Art, Lage, Maße und Ausbildung sowie Termine bauseitiger Gerüste
Siehe Baulogistikkonzept
0.1.8 Art und Lage der für Ablaufstellen zur Verfügung stehende Entwässerungsstellen
In den Zenralen befinden sich mehrere bestehende Bodeneinläufe in die der Kondesatanfall der RLT-Gerät entwässert werden soll.
04.1 Angaben zur Baustelle
04.2 Hinweise zur Entsorgung demontierter Geräte Allgemeine Hinweise zur Entsorgung Demontierter Geräte
Die ausführliche Projektbeschreibung ist den
Vorbemerkungen / Anlagen des AG zum
Leistungsverzeichnis zu entnehmen (u. a. Unterlagen
Präqualifizierung).
Im Besonderen wird auf das Thema der
Entsorgung und Wiederverwertung hingewiesen.
Durch den Auftraggeber wird auf dem Gelände der EPO ISAR (vgl. BE-Plan) wird einWertstoffhof eingerichtet.
Auch die Gewerke der KG 440 und 450 sind verantwortlich, dass demontierte und zu entsorgende
elektrotechnische Anlagenteile, Leuchten und Leuchtmittel, so wie Abbruchteile einschließlich dem Vertragen und Übergeben an den Wertstoffhof im Leistungsumfang enthalten ist.
Das Vorsortieren und das Vertragen zum Wertstoffhof ist eine Nebenleistung und ist entsprechend in den jeweiligen EP-Preisen zu berücksichtigen
Die Kosten für dieEntsorgung und Wiederverwertung trägt der Auftraggeber.
Alle demontierten Materalien gehen nach der Demontage
in den Besitz des AG über. Dieser wird die Materialien
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entsorgen.
Durch den Auftragnehmer sind bei der Übergabe der
Materialien die Anforderungen an die ordnungsgemäße
Entsorgung zu definieren und dem Auftraggeber
schriftlich mitzuteilen.
Vor Beginn der Demontagen ist die Spannungsfreiheit zu
prüfen und zu dokumentieren.
Die Demontagearbeiten finden im gesamten Gebäude und in
allen Ebenen statt. Für den vertikalen Abtransport
innerhalb des Gebäudes sind die BE-Pläne des Gewerks
Hochbau zu beachten.
Der Aufstellort der erforderlichen Container erfolgt im
"Wertstoffhof" auf dem Gelände "EPO ISAR"
04.2 Hinweise zur Entsorgung demontierter Geräte
05. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Allgemein 05 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Allgemein
05.1 Allgemeine Leistungs- und Ausführungsgrundlagen:
05.1.1 Die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen richtet sich nach den einschlägigen DIN-Vorschriften sowie der VOB Teil C in allen einschlägigen Teilen, den Richtlinien sowie den Auflagen und Vorschriften des Technischen Überwachungsvereins bei Geräten, des Gewerbeaufsichtsamtes, der Gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften und aller sonstigen, einschlägigen Sondervorschriften des Landes und des Bundes, sofern im Leistungsverzeichnis keine entgegenstehenden Angaben gemacht werden. Ansonsten gelten die jeweiligen Verarbeitungsrichtlinien der Vorlieferanten für alle Materialien. Es gelten jeweils die neuesten Fassungen.
05.1.2 Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
05.1.3 Sind in Passagen der Leistungsbeschreibung und deren Anlagen "alte" DIN Bezeichnungen genannt, so entbinden diese den AN nicht davon, die DIN-Vorschriften und Euro-Normen in ihrer jeweils aktuellen Form anzuwenden. Der An ist verpflichtet, den AG darüber zu informieren.
05.1.4 Der AN ist verpflichtet, für die Herstellung des Vertragsgegenstands auf jeden Fall die anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard einzuhalten, sofern nichts Höherwertiges ausgeschrieben ist. Die Pflicht zur Einhaltung dieser Regeln besteht auch dann, wenn in den Vertragsbestandteilen auf DIN-Normen oder andere technische Regelwerke Bezug genommen wird, die hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.
05.1.5 Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern" oder "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB, Teil C, als beschrieben.
10.1.6 Der AN hat im Rahmen der Erstellung seines Angebots, sowie im Rahmen seiner Möglichkeiten, die im Bauvertrag erwähnten Pläne des AG auf Vollständigkeit, technische Richtigkeit, fachliche Ausführbarkeit, Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie deren Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort zu überprüfen. Er bestätigt mit der Abgabe des Angebotes, dass er hierbei keine Unvollständigkeit, Unrichtigkeit oder Widersprüchlichkeit festgestellt hat.
05.2 Stoffe und Bauteile
05.2.1 Sämtliche Bauprodukte müssen gemäß Bauproduktrichtlinie mit dem EG-Konformitätszeichen gekennzeichnet sein. Alle zur Anwendung kommenden Bauprodukte müssen zum Zeitpunkt der Abnahme in der Bauregelliste geregelt sein, bzw. eine "Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" oder eine "Zustimmung im Einzelfall" haben, sowie der gültigen CE-Kennzeichnungspflicht entsprechen.
05.2.2 Vor Einbau der Baustoffe sind folgende Produktangaben der Objektüberwachung unaufgefordert vorzulegen:
- Name und Kennung des Herstellers
- Angaben zu den Produktmerkmalen, ggf. gemäß technischen Spezifikationen
- Das Herstellungsjahr bzw. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres
- Symbol der eingeschalteten Überwachungsstelle
- Nummer des EG- Konformitätszertifikats
05.2.3 Der AN hat sämtliche Nachweise für die bauaufsichtliche Zulassung, einschl. Zulassungen im Einzelfall, zu führen und bei den zuständigen Aufsichtsorganen zu erwirken. Es wird dringend empfohlen, sich bei den zuständigen Aufsichtsorganen bereits während der Angebotsphase Klarheit über die für den speziellen Anwendungsfall erforderlichen Prüfungen und Nachweise zu verschaffen. Sämtliche Aufwendungen sind in das Angebot mit einzurechnen und werden nicht extra vergütet.
05.2.4 Der AN ist zur Durchführung sämtlicher behördlich geforderter Materialprüfungen und sonstiger Proben sowie zur Vorlage der betreffenden Gutachten, Zertifikate und Untersuchungsberichte verpflichtet.
05.2.5 Bei Materialien, Oberflächenstrukturen und Farben ist rechtzeitig vor Herstellungs- bzw. Bestellbeginn die schriftliche Zustimmung des AG, soweit noch nicht vorher festgelegt, einzuholen. Muster sind in ausreichender Menge und Größe auf Verlangen dem AG vorzulegen (siehe hierzu auch "Bemusterung" bei "Planungs- und sonstige Leistungen"). Werden Bauteile eingebaut, bei denen keine Zustimmung vorliegt, kann der AG auf Kosten des AN den Ausbau dieser Bauteile verlangen. Folgeschäden gehen zu Lasten des AN. Die Zustimmung ist insbesondere bei den Fertigteilen erforderlich, welche in Oberflächenbeschaffenheit und Farbe durch den AG vor "Serienproduktion" freigegeben werden müssen.
05.2.6 Umwelt- und gesundheitsschädigende Stoffe dürfen von AN grundsätzlich nicht verwendet werden. Für die Auswahl und die Verarbeitung der angebotenen Baustoffe sind insbesondere folgende Richtlinien und Empfehlungen zu beachten:
· Verordnung über gefährliche Stoffe
· Gefahrenstoffverordnung
· Informationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft (GISBAU)
05.2.7 Ist der Einsatz von Gefahrstoffen nicht zu umgehen, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der mittelbar Betroffenen ausschließt. Zusätzlich hat der AN unter Einbeziehung der BL soweit erforderlich das Einverständnis der zuständigen Behörden schriftlich einzuholen und alle Auflagen zuverlässig einzuhalten. Diese Regelung gilt auch für den Schutz von Boden und Grundwasser bei der eventuellen Lagerung von Treibstoffen auf dem Baugrundstück.
05.2.8 Der AN ist zur Einhaltung folgender Regelungen an Nachhaltigkeit und Einsatz von Materialien verpflichtet:
-Die Sicherstellung von behördlichen Auflagen für die gesundheitliche Unbedenklichkeit und Umweltverträglichkeit von Baustoffen.
-Für chemische Produkte hat der AN gemäß Gefahrstoffverordnung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und diese auf Verlangen dem AG vorzulegen. Die Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Produkte sind dem AG zu Verfügung zu stellen.
-Chemische Produkte sind Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr chemischen Stoffen (chemisches Element und seine Verbindungen) bestehen. Bauprodukte wie z.B. Klebstoffe, Farben, Lacke, Dichtmassen, Reinigungsmittel sind entsprechend freizugeben. Chemische Erzeugnisse (Teile), welche durch ihre Form bestimmt sind, wie Steine, Glas, Fensterprofile, Dämmstoffe, Faserverbundstoffe fallen nicht unter diese Regelung. Feste Stoffgemische wie Sand, Beton, Zement und Kalk erfordern keine gesonderte Freigabe durch den AG. Zementprodukte müssen entsprechend Chemikalienverbotsverordnung frei von Chrom-(VI)-Salzen sein. Sofern bei der Verarbeitung von Erzeugnissen wie z.B. Dämmstoffen und Faserverbundstoffen, aber auch Schweißelektroden, Gefahrstoffe freigesetzt werden können, muss der AN diesbezüglich eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Es ist Pflicht des Auftragnehmers, dass sich sämtliche Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung dieser o.a. Regelungen verpflichten.
05.3 Verwertung und Entsorgung, Nachweis der Entsorgung
05.3.1 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Die Entsorgung von Abfällen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Landeshauptstadt München und behördlichen Auflagen.
05.3.2 Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist ins Angebot einzukalkulieren.
05.3.3 Entsorgungsnachweise sind als Schlussdokumentation sowie nach Aufforderung der Objektüberwachung vorzulegen. Jeglicher Bauschutt und Baumüll geht in das Eigentum des AN über.
05. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Allgemein
06. Datenaustausch nach GAEB nach XML Datenaustausch nach GAEB
Der Datenaustausch erfolgt nach den Regelungen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) über die Schnittstelle GAEB DA XML.
Der Datenaustausch zwischen dem Auftragnehmer und der Planungsgruppe M+M AG ist vorgesehen für folgende Bearbeitungsphasen:
- Angebotsabgabe als Datei *.X84
- Nachtragsangebote als Datei *.X86
- Aufmaßübergabe als Datei *.D11/*.D12/*.X31
Die Mengen-/Massenaufstellung erfolgt nach der REB-Verfahrensbeschreibung 23.003 "Allgemeine Mengenberechnung".
06. Datenaustausch nach GAEB nach XML
07. Einreichen von Nachträgen: Einreichen von Nachträgen:
Nachträge werden unter der Bereichsnummer 99 aufgestellt.
Nachträge müssen lückenlos nummeriert sein, auch bei Ablehnung eines Nachtrages bleibt diese Nummerierung bestehen.
Beispiel: Bereich Abschnitt Positionen
(Nr. des NT)
Nachtrag 1 99. 01. 0001 bis 00xx,
Nachtrag 2 99. 02. 0001 bis 00xx usw.
Aufgestellte Positionen müssen nach Mehrungen und Minderungen getrennt und mit Zwischensummen ausgewiesen werden.
Neue Positionen und Massenmehrungen ( mit Angabe Bezug auf die ursprügliche LV-Position) sind innerhalb des eingereichten Nachtrages durchzunummerieren,
Massenminderungen sind unter Angabe der LV-Position aufzustellen.
Handelt es sich im Nachtrag um neue Positionen, so ist ein Kalkulationsnachweis beizulegen, aus dem die Einstandspreise, Zeitansätze und die lt. Angebot festgelegten Aufschläge ersichtlich sind.
Die Angabe von Kostengruppen ist erforderlich.
Die Nachträge sind an den Bauherrn zu adressieren und zur Prüfung bei der Planungsgruppe M+M AG mit allen Nachweisen sowohl in Papierform als auch im vereinbarten GAEB-Format einzureichen.
Unvollständige Nachträge werden ungeprüft an den Auftragnehmer zurückgesandt.
07. Einreichen von Nachträgen:
08. Ortsbesichtigung Ortsbesichtigung
Es wird dringend empfohlen, das Objekt aufgrund der
komplexen Aufgabenstellungen zu besichtigen.
Hierzu ist EPA ISAR zur Terminkoordinierung zu
kontaktieren.
08. Ortsbesichtigung
01 KG 440 Elektrische Anlagen
01
KG 440 Elektrische Anlagen
01.04 KG 444.2 Niederspannungsinstallationen -
Kabelverlegesysteme
01.04
KG 444.2 Niederspannungsinstallationen -
Kabelverlegesysteme
01.16 KG 449.4 Sonstiges zur KG 440
01.16
KG 449.4 Sonstiges zur KG 440