Auftraggeber
MTZ Marientorzwinger Nürnberg
Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG
Parsifalstraße 66
90461 Nürnberg
Leistungsverzeichnis
Gewerk Elektro- und Fernmeldetechnik
Bauvorhaben
MTZ Marientorzwinger Nürnberg
Lorenzer Str. 33
90402 Nürnberg
Gemarkung Lorenz, Flnr. 3556 Auftraggeber
MTZ Marientorzwinger Nürnberg
Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG
Parsifalstraße 66
90461 Nürnberg
Leistungsverzeichnis
Gewerk Elektro- und Fernmeldetechnik
Bauvorhaben
MTZ Marientorzwinger Nürnberg
Lorenzer Str. 33
90402 Nürnberg
Gemarkung Lorenz, Flnr. 3556
Auftraggeber
MTZ Marientorzwinger Nürnberg
Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG
Parsifalstraße 66
90461 Nürnberg
Leistungsverzeichnis
Gewerk Elektro- und Fernmeldetechnik
Bauvorhaben
MTZ Marientorzwinger Nürnberg
Lorenzer Str. 33
90402 Nürnberg
Gemarkung Lorenz, Flnr. 3556
VERTRAGSBEDINGUNGEN
Als Vertragsgrundlage wird die VOB/B und für die
Ausführung VOB/C vereinbart,
mit folgenden Konkretisierungen:
1.1) Ausführung (§4 Abs.4 VOB/B)
Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart
ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder
Mitbenutzung zu überlassen:
1.1.1 die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der
Baustelle. Wegen der eingeschränkten Verhältnisse vor
Ort ist dies nur im Rahmen einer Sondernutzungsfläche in Abstimmung
mit der Bauleitung möglich.
Eine Baustelleneinrichtung mittels Container ist vor Ort nicht möglich.
Die Platzverhältnisse für die Baustelleneinrichtung
sind extrem begrenzt.
Mögliche Flächen müssen über eine verkehrsrechtliche
Anordnung genehmigt werden.
Es ist damit zu rechnen, dass es nur möglich ist mit
kleinen Containern zu arbeiten.
Im Vorfeld wurde mit der Stadt abgestimmt, dass in der
westlich gelegenen Straße "Marientormauer" eine
Sondernutzung beantragt werden kann. Hierbei mus ein
Durchgang von ca 1,5m bestehen bleiben.
Der Hydrant am Gebäude muss für die Feuerwehr
zugänglich bleiben.
Im Hauptgebäude an der Lorenzer Str. kann das Material
bis ca. Februar 2027 über den Baukran der Zimmerei
eingebracht werden.
Für den hinteren Arkadenbereich kann das Material mit
dem Kran auf Biergartenebene (1. OG) gehoben werden und
muss hier händisch vertragen werden.
1.1.2. vorhandene Zufahrtswege: diese finden über den
öffentlichen Raum statt. Die Flächen sind durch den AN
vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen.
1.1.3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die
Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler
trägt der Auftraggeber
1.1.4. Es werden folgende sog. "Bauumlagen" nach VOB/B vereinbart:
Bauwasser: ______0,15 %______
Baustrom: ______0,15 %______
Baust.-Wc: ______0,1 %______
Bauwesenversichung: ______0,3 %______
1.2) Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Beginn der Rohinstallation ab Januar 2027.
Abnahme Gesamtleistung bis September 2027
1.3) Mängelansprüche (§ 13 VOB/B)
Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden 5 Jahre
4 Monate vereinbart.
1.4) Sicherheitsleistungen (§ 17 VOB/B)
Es werden folgende Sicherheitsleistungen nach VOB/B
vereinbart:
10% Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung
Bemessungsgrundlage ist die Bruttoauftragssumme
5% für Gewährleistung
Bemessungsgrundlage ist die Bruttoabrechnungssumme.
Gemäß VOB/B §17 Abs.3 hat der Auftragnehmer die Wahl unter den
verschiedenen Arten der Sicherheit
1.5) Fachliche Bedenken
Alle fachlichen Bedenken zu einzelnen Positionenen des
Leistungsverzeichnisses und die hierfür somit
kalkulierbaren Kosten, hat der Bieter auf einem
gesonderten Blatt mit Angebotsabgabe anzumelden.
1.6) Vertragsstrafen
1.6.1 Höhe
Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten
Überschreitung der vertraglich vereinbarten
Fertigstellungsfrist, so hat er für jeden Arbeitstag
der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2%
der Netto-Auftragssumme zu bezahlen. Die Vertragsstrafe
wird auf insgesamt 5% der Netto-Auf tragssumme
begrenzt.
1.6.2 Ermittlung
Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist
vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf
den Teil der Netto Auftragssumme begrenzt, der den bis
zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leis-
tungen entspricht. Ist die Netto-Abrechnungssumme höher
oder niedriger als die Netto-Auftragssumme, so erfolgt
die Berechnung gern. vorstehender Erläuterungen.
1.6.3 Änderung/Verlängerung der Ausführungsfristen
Soweit sich Vertragsfristen aufgrund berechtigter
Bauzeitverlängerungsansprüche des AN verschieben oder
soweit Vertragsfristen von den Parteien neu festgelegt
werden, gilt die vorstehende Vertragsstrafenregelung
für die neuen Termin entsprechend, ohne dass es einer
neuen Vereinbarung von Vertrags strafen bedarf.
1.6.4 Geltung
Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend
gemacht werden, muss also nicht bei der Ab nahme
vorbehalten werden. Verwirkte Vertragsstrafen für den
Verzug wegen Nichteinhaltung als Ver tragsfrist
vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den
Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die
Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe
angerechnet. Soweit dem AG aus dem Verzug mit einer
oder mehreren als Vertragsfrist vereinbarten
Zwischenfristen kein Schaden entstanden ist, kann er
die Vertragsstrafe nur für den Fall und bezogen auf den
Zeitraum geltend machen, für den die als Ver tragsfrist
vereinbarte Ausführungsfrist schuldhaft überschritten
worden ist. Wird die Ausführungsfrist nicht
überschritten, weist der AG im Fall der schuldhaften
Überschreitung von Zwischenfristen jedoch einen
Schadenseintritt nach und macht deshalb seinen
Vertragsanspruch geltend, so bleibt dem AN unbenom men,
einen geringeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.
1.7) Zahlung
1.7.1 Grundsätzliches
Rechnungen über Leistungen sind erst zu stellen,
nachdem die Aufmaße von der Objektleitung geprüft und
freigegeben sind. Rechnungen ohne geprüfte
Aufmaßeunterliegen nicht den Zahlfristen.
Der AN ist berechtigt, kumulierte Abschlagsrechnungen
in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Leistung zu stellen.
Die Leistungen sind, auch bei Pauschalaufträgen, durch eine
prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und
sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.
Der AN ist berechtigt, eine Abschlagsrechnung und eine
Schlussrechnung in Höhe des Wertes der je weils
erbrachten Leistung zu stellen. Die Leistungen sind,
auch bei Pauschalaufträgen, durch eine prüf bare
Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere
Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.
1.7.2 Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen erfolgen zu 90% der
Abrechnungssumme, sofern keine Vertragserfüllungsbürgschaft
vorliegt.
1.7.3 Schlusszahlung
Die Zahlung der Schlussrechnung erfolgt nach
Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung.
Zwingende Voraussetzung zur Fälligkeit der
Schlussrechnung ist die Übergabe sämtlicher
Dokumentationsunterlagen.
1.8) Abnahme und Dokumentation
Der AN hat dem AG die Fertigstellung seiner Leistungen
schriftlich anzuzeigen. Die Abnahme hat in jedem Fall
förmlich zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist, und erfolgt nach VOB/B in der
aktuellen und zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen
Fassung. Das Prüfen aller Leistungs teile auf
Funktionsfähigkeit erfolgt vor der Abnahme
unaufgefordert durch den AN. Die entsprechende
Protokollvorlage für die Abnahme ist Nebenleistung und
wird nicht gesondert vergütet. Zwingende Voraussetzung
ist die Übergabe sämtlicher Dokumentationsunterlagen
insbesondere folgender Dokumente:
Produktdatenblätter
Fachunternehmer- und Fachbauleitererklärungen
Übereinstimmungserklärungen
Installations- bzw. Bestandspläne (in dwg und pdf-Format auf USB-Stick
Prüfzeugnisse
Beleuchtungsberechnungen
Datenblätter und Messprotokolle
Dokumentation der Bussystem Programmierung
Betriebsanleitungen und Datenblätter aller Technischen Anlagen
Brandschutzpläne mit Schottungen und Brandschutzverkleidungen
Dokumentation der Brandwarnanlage
Dokumentation der Türsprechanlage und Rufanlage
Dokumentation der Telefon-und Datennetz
Dokumentation der Fernsehempfangsanlage
Dokumentation der NRA Anlagen VERTRAGSBEDINGUNGEN
Als Vertragsgrundlage wird die VOB/B und für die
Ausführung VOB/C vereinbart,
mit folgenden Konkretisierungen:
1.1) Ausführung (§4 Abs.4 VOB/B)
Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart
ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder
Mitbenutzung zu überlassen:
1.1.1 die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der
Baustelle. Wegen der eingeschränkten Verhältnisse vor
Ort ist dies nur im Rahmen einer Sondernutzungsfläche in Abstimmung
mit der Bauleitung möglich.
Eine Baustelleneinrichtung mittels Container ist vor Ort nicht möglich.
Die Platzverhältnisse für die Baustelleneinrichtung
sind extrem begrenzt.
Mögliche Flächen müssen über eine verkehrsrechtliche
Anordnung genehmigt werden.
Es ist damit zu rechnen, dass es nur möglich ist mit
kleinen Containern zu arbeiten.
Im Vorfeld wurde mit der Stadt abgestimmt, dass in der
westlich gelegenen Straße "Marientormauer" eine
Sondernutzung beantragt werden kann. Hierbei mus ein
Durchgang von ca 1,5m bestehen bleiben.
Der Hydrant am Gebäude muss für die Feuerwehr
zugänglich bleiben.
Im Hauptgebäude an der Lorenzer Str. kann das Material
bis ca. Februar 2027 über den Baukran der Zimmerei
eingebracht werden.
Für den hinteren Arkadenbereich kann das Material mit
dem Kran auf Biergartenebene (1. OG) gehoben werden und
muss hier händisch vertragen werden.
1.1.2. vorhandene Zufahrtswege: diese finden über den
öffentlichen Raum statt. Die Flächen sind durch den AN
vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen.
1.1.3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die
Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler
trägt der Auftraggeber
1.1.4. Es werden folgende sog. "Bauumlagen" nach VOB/B vereinbart:
Bauwasser: ______ 0,15 % ______
Baustrom: ______ 0,15 % ______
Baust.-Wc: ______ 0,1 % ______
Bauwesenversichung: ______ 0,3 % ______
1.2) Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Beginn der Rohinstallation ab Januar 2027.
Abnahme Gesamtleistung bis September 2027
1.3) Mängelansprüche (§ 13 VOB/B)
Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden 5 Jahre
4 Monate vereinbart.
1.4) Sicherheitsleistungen (§ 17 VOB/B)
Es werden folgende Sicherheitsleistungen nach VOB/B
vereinbart:
10% Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung
Bemessungsgrundlage ist die Bruttoauftragssumme
5% für Gewährleistung
Bemessungsgrundlage ist die Bruttoabrechnungssumme.
Gemäß VOB/B §17 Abs.3 hat der Auftragnehmer die Wahl unter den
verschiedenen Arten der Sicherheit
1.5) Fachliche Bedenken
Alle fachlichen Bedenken zu einzelnen Positionenen des
Leistungsverzeichnisses und die hierfür somit
kalkulierbaren Kosten, hat der Bieter auf einem
gesonderten Blatt mit Angebotsabgabe anzumelden.
1.6) Vertragsstrafen
1.6.1 Höhe
Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten
Überschreitung der vertraglich vereinbarten
Fertigstellungsfrist, so hat er für jeden Arbeitstag
der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2%
der Netto-Auftragssumme zu bezahlen. Die Vertragsstrafe
wird auf insgesamt 5% der Netto-Auf tragssumme
begrenzt.
1.6.2 Ermittlung
Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist
vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf
den Teil der Netto Auftragssumme begrenzt, der den bis
zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leis-
tungen entspricht. Ist die Netto-Abrechnungssumme höher
oder niedriger als die Netto-Auftragssumme, so erfolgt
die Berechnung gern. vorstehender Erläuterungen.
1.6.3 Änderung/Verlängerung der Ausführungsfristen
Soweit sich Vertragsfristen aufgrund berechtigter
Bauzeitverlängerungsansprüche des AN verschieben oder
soweit Vertragsfristen von den Parteien neu festgelegt
werden, gilt die vorstehende Vertragsstrafenregelung
für die neuen Termin entsprechend, ohne dass es einer
neuen Vereinbarung von Vertrags strafen bedarf.
1.6.4 Geltung
Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend
gemacht werden, muss also nicht bei der Ab nahme
vorbehalten werden. Verwirkte Vertragsstrafen für den
Verzug wegen Nichteinhaltung als Ver tragsfrist
vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den
Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die
Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe
angerechnet. Soweit dem AG aus dem Verzug mit einer
oder mehreren als Vertragsfrist vereinbarten
Zwischenfristen kein Schaden entstanden ist, kann er
die Vertragsstrafe nur für den Fall und bezogen auf den
Zeitraum geltend machen, für den die als Ver tragsfrist
vereinbarte Ausführungsfrist schuldhaft überschritten
worden ist. Wird die Ausführungsfrist nicht
überschritten, weist der AG im Fall der schuldhaften
Überschreitung von Zwischenfristen jedoch einen
Schadenseintritt nach und macht deshalb seinen
Vertragsanspruch geltend, so bleibt dem AN unbenom men,
einen geringeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.
1.7) Zahlung
1.7.1 Grundsätzliches
Rechnungen über Leistungen sind erst zu stellen,
nachdem die Aufmaße von der Objektleitung geprüft und
freigegeben sind. Rechnungen ohne geprüfte
Aufmaßeunterliegen nicht den Zahlfristen.
Der AN ist berechtigt, kumulierte Abschlagsrechnungen
in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Leistung zu stellen.
Die Leistungen sind, auch bei Pauschalaufträgen, durch eine
prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und
sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.
Der AN ist berechtigt, eine Abschlagsrechnung und eine
Schlussrechnung in Höhe des Wertes der je weils
erbrachten Leistung zu stellen. Die Leistungen sind,
auch bei Pauschalaufträgen, durch eine prüf bare
Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere
Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.
1.7.2 Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen erfolgen zu 90% der
Abrechnungssumme, sofern keine Vertragserfüllungsbürgschaft
vorliegt.
1.7.3 Schlusszahlung
Die Zahlung der Schlussrechnung erfolgt nach
Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung.
Zwingende Voraussetzung zur Fälligkeit der
Schlussrechnung ist die Übergabe sämtlicher
Dokumentationsunterlagen.
1.8) Abnahme und Dokumentation
Der AN hat dem AG die Fertigstellung seiner Leistungen
schriftlich anzuzeigen. Die Abnahme hat in jedem Fall
förmlich zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist, und erfolgt nach VOB/B in der
aktuellen und zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen
Fassung. Das Prüfen aller Leistungs teile auf
Funktionsfähigkeit erfolgt vor der Abnahme
unaufgefordert durch den AN. Die entsprechende
Protokollvorlage für die Abnahme ist Nebenleistung und
wird nicht gesondert vergütet. Zwingende Voraussetzung
ist die Übergabe sämtlicher Dokumentationsunterlagen
insbesondere folgender Dokumente:
Produktdatenblätter
Fachunternehmer- und Fachbauleitererklärungen
Übereinstimmungserklärungen
Installations- bzw. Bestandspläne (in dwg und pdf-Format auf USB-Stick
Prüfzeugnisse
Beleuchtungsberechnungen
Datenblätter und Messprotokolle
Dokumentation der Bussystem Programmierung
Betriebsanleitungen und Datenblätter aller Technischen Anlagen
Brandschutzpläne mit Schottungen und Brandschutzverkleidungen
Dokumentation der Brandwarnanlage
Dokumentation der Türsprechanlage und Rufanlage
Dokumentation der Telefon-und Datennetz
Dokumentation der Fernsehempfangsanlage
Dokumentation der NRA Anlagen
VERTRAGSBEDINGUNGEN
Als Vertragsgrundlage wird die VOB/B und für die
Ausführung VOB/C vereinbart,
mit folgenden Konkretisierungen:
1.1) Ausführung (§4 Abs.4 VOB/B)
Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart
ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder
Mitbenutzung zu überlassen:
1.1.1 die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der
Baustelle. Wegen der eingeschränkten Verhältnisse vor
Ort ist dies nur im Rahmen einer Sondernutzungsfläche in Abstimmung
mit der Bauleitung möglich.
Eine Baustelleneinrichtung mittels Container ist vor Ort nicht möglich.
Die Platzverhältnisse für die Baustelleneinrichtung
sind extrem begrenzt.
Mögliche Flächen müssen über eine verkehrsrechtliche
Anordnung genehmigt werden.
Es ist damit zu rechnen, dass es nur möglich ist mit
kleinen Containern zu arbeiten.
Im Vorfeld wurde mit der Stadt abgestimmt, dass in der
westlich gelegenen Straße "Marientormauer" eine
Sondernutzung beantragt werden kann. Hierbei mus ein
Durchgang von ca 1,5m bestehen bleiben.
Der Hydrant am Gebäude muss für die Feuerwehr
zugänglich bleiben.
Im Hauptgebäude an der Lorenzer Str. kann das Material
bis ca. Februar 2027 über den Baukran der Zimmerei
eingebracht werden.
Für den hinteren Arkadenbereich kann das Material mit
dem Kran auf Biergartenebene (1. OG) gehoben werden und
muss hier händisch vertragen werden.
1.1.2. vorhandene Zufahrtswege: diese finden über den
öffentlichen Raum statt. Die Flächen sind durch den AN
vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen.
1.1.3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die
Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler
trägt der Auftraggeber
1.1.4. Es werden folgende sog. "Bauumlagen" nach VOB/B vereinbart:
Bauwasser: ______0,15 %______
Baustrom: ______0,15 %______
Baust.-Wc: ______0,1 %______
Bauwesenversichung: ______0,3 %______
1.2) Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Beginn der Rohinstallation ab Januar 2027.
Abnahme Gesamtleistung bis September 2027
1.3) Mängelansprüche (§ 13 VOB/B)
Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden 5 Jahre
4 Monate vereinbart.
1.4) Sicherheitsleistungen (§ 17 VOB/B)
Es werden folgende Sicherheitsleistungen nach VOB/B
vereinbart:
10% Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung
Bemessungsgrundlage ist die Bruttoauftragssumme
5% für Gewährleistung
Bemessungsgrundlage ist die Bruttoabrechnungssumme.
Gemäß VOB/B §17 Abs.3 hat der Auftragnehmer die Wahl unter den
verschiedenen Arten der Sicherheit
1.5) Fachliche Bedenken
Alle fachlichen Bedenken zu einzelnen Positionenen des
Leistungsverzeichnisses und die hierfür somit
kalkulierbaren Kosten, hat der Bieter auf einem
gesonderten Blatt mit Angebotsabgabe anzumelden.
1.6) Vertragsstrafen
1.6.1 Höhe
Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten
Überschreitung der vertraglich vereinbarten
Fertigstellungsfrist, so hat er für jeden Arbeitstag
der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2%
der Netto-Auftragssumme zu bezahlen. Die Vertragsstrafe
wird auf insgesamt 5% der Netto-Auf tragssumme
begrenzt.
1.6.2 Ermittlung
Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist
vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf
den Teil der Netto Auftragssumme begrenzt, der den bis
zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leis-
tungen entspricht. Ist die Netto-Abrechnungssumme höher
oder niedriger als die Netto-Auftragssumme, so erfolgt
die Berechnung gern. vorstehender Erläuterungen.
1.6.3 Änderung/Verlängerung der Ausführungsfristen
Soweit sich Vertragsfristen aufgrund berechtigter
Bauzeitverlängerungsansprüche des AN verschieben oder
soweit Vertragsfristen von den Parteien neu festgelegt
werden, gilt die vorstehende Vertragsstrafenregelung
für die neuen Termin entsprechend, ohne dass es einer
neuen Vereinbarung von Vertrags strafen bedarf.
1.6.4 Geltung
Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend
gemacht werden, muss also nicht bei der Ab nahme
vorbehalten werden. Verwirkte Vertragsstrafen für den
Verzug wegen Nichteinhaltung als Ver tragsfrist
vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den
Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die
Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe
angerechnet. Soweit dem AG aus dem Verzug mit einer
oder mehreren als Vertragsfrist vereinbarten
Zwischenfristen kein Schaden entstanden ist, kann er
die Vertragsstrafe nur für den Fall und bezogen auf den
Zeitraum geltend machen, für den die als Ver tragsfrist
vereinbarte Ausführungsfrist schuldhaft überschritten
worden ist. Wird die Ausführungsfrist nicht
überschritten, weist der AG im Fall der schuldhaften
Überschreitung von Zwischenfristen jedoch einen
Schadenseintritt nach und macht deshalb seinen
Vertragsanspruch geltend, so bleibt dem AN unbenom men,
einen geringeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.
1.7) Zahlung
1.7.1 Grundsätzliches
Rechnungen über Leistungen sind erst zu stellen,
nachdem die Aufmaße von der Objektleitung geprüft und
freigegeben sind. Rechnungen ohne geprüfte
Aufmaßeunterliegen nicht den Zahlfristen.
Der AN ist berechtigt, kumulierte Abschlagsrechnungen
in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Leistung zu stellen.
Die Leistungen sind, auch bei Pauschalaufträgen, durch eine
prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und
sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.
Der AN ist berechtigt, eine Abschlagsrechnung und eine
Schlussrechnung in Höhe des Wertes der je weils
erbrachten Leistung zu stellen. Die Leistungen sind,
auch bei Pauschalaufträgen, durch eine prüf bare
Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere
Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.
1.7.2 Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen erfolgen zu 90% der
Abrechnungssumme, sofern keine Vertragserfüllungsbürgschaft
vorliegt.
1.7.3 Schlusszahlung
Die Zahlung der Schlussrechnung erfolgt nach
Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung.
Zwingende Voraussetzung zur Fälligkeit der
Schlussrechnung ist die Übergabe sämtlicher
Dokumentationsunterlagen.
1.8) Abnahme und Dokumentation
Der AN hat dem AG die Fertigstellung seiner Leistungen
schriftlich anzuzeigen. Die Abnahme hat in jedem Fall
förmlich zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist, und erfolgt nach VOB/B in der
aktuellen und zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen
Fassung. Das Prüfen aller Leistungs teile auf
Funktionsfähigkeit erfolgt vor der Abnahme
unaufgefordert durch den AN. Die entsprechende
Protokollvorlage für die Abnahme ist Nebenleistung und
wird nicht gesondert vergütet. Zwingende Voraussetzung
ist die Übergabe sämtlicher Dokumentationsunterlagen
insbesondere folgender Dokumente:
Produktdatenblätter
Fachunternehmer- und Fachbauleitererklärungen
Übereinstimmungserklärungen
Installations- bzw. Bestandspläne (in dwg und pdf-Format auf USB-Stick
Prüfzeugnisse
Beleuchtungsberechnungen
Datenblätter und Messprotokolle
Dokumentation der Bussystem Programmierung
Betriebsanleitungen und Datenblätter aller Technischen Anlagen
Brandschutzpläne mit Schottungen und Brandschutzverkleidungen
Dokumentation der Brandwarnanlage
Dokumentation der Türsprechanlage und Rufanlage
Dokumentation der Telefon-und Datennetz
Dokumentation der Fernsehempfangsanlage
Dokumentation der NRA Anlagen
Beim Objekt Marientorzwinger in der Lorenzer Str. 33
handelt es sich um ein Einzeldenkmal.
Das Gebäude wurde im Bereich der eheamligen Stadtmauer
errichtet. Erste Bauten sind auf das Ende des 19. Jh
zurückzzuführen.
In seiner heutigen Form wurde das Gebäude in den 1950er
Jahren erstellt. Beim Objekt Marientorzwinger in der Lorenzer Str. 33
handelt es sich um ein Einzeldenkmal.
Das Gebäude wurde im Bereich der eheamligen Stadtmauer
errichtet. Erste Bauten sind auf das Ende des 19. Jh
zurückzzuführen.
In seiner heutigen Form wurde das Gebäude in den 1950er
Jahren erstellt.
Beim Objekt Marientorzwinger in der Lorenzer Str. 33
handelt es sich um ein Einzeldenkmal.
Das Gebäude wurde im Bereich der eheamligen Stadtmauer
errichtet. Erste Bauten sind auf das Ende des 19. Jh
zurückzzuführen.
In seiner heutigen Form wurde das Gebäude in den 1950er
Jahren erstellt.
01 Vorbereitende Maßnahmen
01.01 Baustromversorgung
01.02 Baustellenbeleuchtung
02 KG 440 Elektrische Anlagen
KG 440 Elektrische Anlagen
02.01 KG 442 Sicherheitsstromversorgung
KG 442 Sicherheitsstromversorgung
02.02 KG 443 Hauptverteilungen
02.03 KG 444 Unterverteilungen
02.04 KG 444 Kabeltragesysteme
02.05 KG 444 Installationsrohre
KG 444 Installationsrohre
02.06 KG 444 Installationskanäle
KG 444 Installationskanäle
02.07 KG 444 Brüstungskanäle
02.08 KG 444 Potentialausgleich und Erdung
KG 444 Potentialausgleich und Erdung
02.09 KG 444 Installationsmaterial
KG 444 Installationsmaterial
02.10 KG 444 Kabel und Leitungen
KG 444 Kabel und Leitungen
02.11 KG 444 Anschluss bauseits gelieferter Geräte
KG 444 Anschluss bauseits gelieferter Geräte
02.12 KG 444 KNX
02.13 KG 444 Steuerung der NRA-Anlagen und Lüftungsflügel
KG 444 Steuerung der NRA-Anlagen und Lüftungsflügel
02.14 KG 445 Leuchten
02.15 KG 445 Sicherheitsleuchten
KG 445 Sicherheitsleuchten
03 KG 450 Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen
KG 450 Kommunikations-, sicherheits- und informationstechnische Anlagen
03.01 KG 452 Türsprechanlage
03.02 KG 452 Notrufanlage Behinderten-WC´s
KG 452 Notrufanlage Behinderten-WC´s
03.03 Titel: KG 457 Empfangsanlage für Ton- und Fernsehfunk
Titel: KG 457 Empfangsanlage für Ton- und Fernsehfunk
03.04 KG 456 Brandwarnanlage
03.05 Titel: KG 457 Telefon und Datennetz
Titel: KG 457 Telefon und Datennetz
04 KG 550 Außenanlagen
04.01 KG 556 Außenleuchten
04.02 KG 557 Kabel für Außenanlagen
KG 557 Kabel für Außenanlagen
05 Sonstiges
05.01 KG 490 Schlitze und Durchbrüche
KG 490 Schlitze und Durchbrüche
05.02 KG 490 Brandschotts
05.03 KG 490 Brandschutzkanäle
05.04 KG 440/450 Sachverständigen-Prüfung
KG 440/450 Sachverständigen-Prüfung
05.05 Regiestunden
05.06 Instandhaltung, Wartung und Inspektion
Instandhaltung, Wartung und Inspektion